StGH 2014/001
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Establishment
vertreten durch die Verwaltungsrätin:
L Ltd.,
diese vertreten durch die Direktoren:
A und B
diese wiederum vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013, 12RS.2012.94-61(OGH Nr. 2013.220)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013, 12 RS.2012.94-61 (OGH Nr. 2013.220), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht führt über Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Prag ein Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.94 gegen mehrere tschechische Staatsangehörige unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung bzw. wegen des Verdachts der Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens und der Legalisierung von Erträgen aus strafbarer Tätigkeit gemäss diversen Bestimmungen des tschechischen Strafgesetzbuches.
2. In dieser Strafrechtshilfesache ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Prag um Rechtshilfe u. a. durch Vernehmung des Zeugen C als Organ (Verwaltungsrat) der Beschwerdeführerin, wobei gleichzeitig auch darum ersucht wurde, den ermittelnden bzw. zuständigen ausländischen Beamten (Sachbearbeiter der Kriminalpolizei und Staatsanwalt) sowie den Verteidigern der Beschuldigten die Teilnahme an der Einvernahme des Zeugen zu genehmigen.
3. Das Landgericht fasste daraufhin am 13. Juni 2013 folgenden Beschluss (ON 28):
"Den zuständigen Vertretern der tschechischen Strafverfolgungsbehörden wird die Teilnahme an der Zeugenbefragung von C, als Vertreter der C Group als auch als Mitglied des Verwaltungsrates des K Establishments, gestattet, wobei es ihnen untersagt ist, Notizen über die Befragung zu machen und Kopien zu erstellen, und sie sich vorgängig schriftlich zu verpflichten haben, die anlässlich dieser Zeugenbefragung gewonnenen Erkenntnisse in keiner Art und Weise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens weder im zugrunde liegenden Strafverfahren noch in irgend einem anderen Verfahren zu verwenden bzw. zu verwerten."
4. Die Vernehmung des Zeugen C durch das Landgericht erfolgte am 28. August 2013 in Anwesenheit der Vertreter der ersuchenden Behörde (ON 46). Das Ministerium für Justiz hatte zur Anwesenheit der tschechischen Ermittlungsbeamten bei der Zeugenbefragung dem Landgericht mit Schreiben vom 9. Juli 2013 mitgeteilt, aus welchen Erwägungen hierzu die Bewilligung erteilt wurde (ON 32). Der Zeuge erklärte sich mit der Ausfolgung des Protokolls über seine Vernehmung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden.
5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 28 Beschwerde an das Obergericht (ON 50a); dies mit dem Antrag, das Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und die mit dieser Entscheidung bewilligte Teilnahme ausländischer Behördenvertreter an der Einvernahme des Zeugen C für unzulässig erklären, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
6. Das Obergericht wies die Beschwerde ON 50a der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 zurück (ON 56) und begründete dies wie folgt:
Beim angefochtenen Beschluss handle es sich lediglich um eine Zwischenentscheidung und noch nicht um die das Rechtshilfeverfahren mit Bezug auf die Einvernahme des Zeugen C abschliessende Entscheidung betreffend die (Nicht-)Ausfolgung des Vernehmungsprotokolls an die ersuchende Behörde.
Nach Art. 58c Abs. 1 RHG unterliege der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs. 2 leg. cit. könnten die vorangehenden Beschlüsse allerdings nur dann selbständig angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, was insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO gelte.
Mit Schaffung des Art. 58c RHG habe der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren bezweckt. Die Bestimmung von Art. 58c Abs. 1 RHG diene dazu, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild von Art. 80e ch-IRSG zu verkürzen. Entsprechend werde in den Gesetzesmaterialien zu Art. 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen seien, welche im Regelfall Kontosperren beträfen. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil müsse nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art. 58c Abs. 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollten insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden (BuA Nr. 132/2008, 44 ff.).
Nachdem Art. 80e ch-IRSG als Rezeptionsvorlage für Art. 58c RHG gedient habe, sei zur Auslegung letzterer Bestimmung auch die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen (OGH LES 2012, 105). Gemäss Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes habe die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, sofern von diesen - wie im gegenständlichen Fall geschehen - vorgängig der Teilnahme eine Verpflichtungserklärung eingeholt werde, die gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (BGE 128 II 211 [215 f.]; U BGer 15. November 2005, 1A.259/2005, Erw. 1.3).
Es genüge zudem nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG bloss zu behaupten, sondern dieser müsse vielmehr glaubhaft gemacht werden. Die Teilnahme ausländischer Behördenvertreter an einer Rechtshilfehandlung führe nicht automatisch zur selbständigen Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung, mit welcher die Teilnahme bewilligt worden sei. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass dies im konkreten Fall einen spezifischen, unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben müsse. Es müsse in der Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung dargelegt werden, worin dieser Nachteil liege und inwiefern dieser im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (OGH LES 2012, 105; BGE 130 II 329; 128 II 211; 126 II 495).
Auch aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/183 (LES 2012, 57) ergebe sich nichts anderes, zumal der Staatsgerichtshof dort ausgeführt habe: "Vielmehr muss in Zukunft konsequent eine Zwischenverfügung über die Zulassung ausländischer Beamter gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG ergehen, damit ex ante, also vor der entsprechenden Rechtshilfehandlung, zumindest über die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entschieden werden kann." Dass die für eine selbständige Anfechtbarkeit erforderliche Voraussetzung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG (in Abweichung von der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes) nicht erfüllt sein müsse, habe der Staatsgerichtshof nicht erwogen.
In der Beschwerde werde auch nicht mit einer einzigen Silbe begründet, inwiefern die Teilnahme der ausländischen Behördenvertreter an der Einvernahme des Zeugen C für die Beschwerdeführerin einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken solle. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso dies der Fall sein sollte, nachdem die an der Einvernahme des Zeugen C teilnehmenden ausländischen Beamten sich vorgängig ausdrücklich verpflichtet hätten, die bei der Vernehmung des Zeugen erlangten Informationen nicht vor rechtskräftiger Bewilligung der Rechtshilfe zu verwenden (BGE 128 II 211, Erw. 2.1).
Die Beschwerdeführerin werde daher (falls das Erstgericht die Rechtshilfe bewillige) ihre in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, weshalb die Teilnahme der ausländischen Behörden an der Zeugeneinvernahme unter Bedachtnahme auf die restriktive Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1, 2. Satz RHG ("zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich") nicht zulässig gewesen sei, in ihrer Beschwerde vorbringen müssen, mit welcher sie die das Rechtshilfeverfahren abschliessende Entscheidung des Erstgerichtes auf Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde bekämpfe.
7. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 (ON 57) erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 (ON 61) keine Folge und begründete dies wie folgt:
7.1. Art. 58c Abs. 1 RHG bestimme, dass der Beschluss des Rechtshilfegesetzes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliege. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle könnten die vorangehenden Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten; dies gelte insbesondere für Anordnungen nach § 97a der Strafprozessordnung. Allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 hemmten den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht (Abs. 3 leg. cit.).
Mit Art. 58c RHG habe der Gesetzgeber primär die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens durch Verkürzung bzw. Zusammenfassung von Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art. 80e chIRSG bezweckt. Entsprechend werde in den Gesetzesmaterialien zu Art. 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen seien, welche im Regelfall Kontosperren beträfen. Daneben seien in absoluten Einzelfällen auch Fälle denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme, z. B. von umfangreichen Original-Unterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage, eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge hätten (Verweis auf StGH 2012/49, Erw. 4). Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil müsse nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art. 58c Abs. 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollten insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden (BuA Nr. 132/2008, 44 f.).
Da Art. 80e chIRSG als Rezeptionsvorlage zu Art. 58c RHG gedient habe, sei zur Auslegung dieser Bestimmung gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen. Nach der Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes könne ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden. Es genüge dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten, vielmehr müsse er glaubhaft gemacht werden.
Dies gelte auch für die Teilnahme eines ausländischen Ermittlungsbeamten bei der Rechtshilfevernehmung eines Zeugen durch das Landgericht, wenn die ausländischen Organe - wie im vorliegenden Verfahren erfolgt (ON 28 i. V. m. ON 30 und 32) - von der Verfassung von Notizen über die Befragung oder die Herstellung von Kopien Abstand nähmen und sich vorgängig schriftlich verpflichteten, die bei der Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse in keiner Art und Weise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens weder im gegenständlichen Verfahren noch in einem anderen Verfahren zu verwenden.
7.2. Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Verfahren eingeschrittenen ausländischen Organe entgegen ihrer Erklärung die bei der Zeugenvernehmung vom 28. August 2013 gewonnenen Informationen weitergeben würden, seien nicht ersichtlich und seien von der Beschwerde nicht behauptet und glaubhaft gemacht worden. Ihr Hinweis, dass in einem anderen Verfahren zufolge einer im Raum gestandenen zusagewidrigen Weitergabe von in Liechtenstein gewonnenen Informationen durch Organe des ersuchenden tschechischen Staates die Rechtshilfe wegen Verletzung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz für unzulässig erklärt worden sei, verhelfe dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die in diesem Fall vom Staatsgerichtshof bejahte Konsequenz der Rechtshilfeverweigerung als ultima ratio beim Verstoss gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz bedeute nämlich nicht, dass damit gegenüber der tschechischen Republik dieser Grundsatz auch in anderen Rechtshilfefällen keine Anwendung zu finden hätte. Die im zitierten Fall ausgesprochene Sanktion sollte den tschechischen Behörden vor Augen führen, dass Liechtenstein auch in Zukunft die sorgfältige Einhaltung von völkerrechtlich verbindlichen Zusagen im Rahmen von Rechtshilfeverfahren konsequent einfordern werde (Verweis auf StGH 2011/108, Erw. 3).
7.3. Die Beschwerde bleibe auch mit dem Verweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/193 ohne Erfolg, weil sich der diesem Urteil zugrunde liegende Rechtshilfefall von der beschwerdegegenständlichen Konstellation unterscheide. Bei dem zu StGH 2011/193 beurteilten Verfahren sei es unter Beiziehung ausländischer Organe zur Durchsuchung von Wohnräumlichkeiten und zur Beschlagnahme hierbei vorgefundener Unterlagen gekommen. Diese Beschlagnahme habe somit das Hausrecht und die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV tangiert. Im Hinblick darauf sei die Ausführung des Staatsgerichtshofes zu sehen, dass der damit einhergehende Beizug ausländischer Beamter die Intensität des Eingriffes in diese Grundrechte erhöht habe. Somit habe diese Massnahme ihrerseits den anerkannten Grundrechtseingriffskriterien zu genügen, was heisse, dass die Anforderungen der genügenden gesetzlichen Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden müssten (Verweis auf StGH 2011/183, Erw. 4.1). Entgegen der Revisionsbeschwerde sei, wie schon vom Obergericht ausgeführt, für den vorliegenden Sachverhalt aus der Entscheidung zu StGH 2011/183 nicht zu entnehmen, dass der qualifizierte Nachteil nach Art. 58c Abs. 2 RHG schon in der Anwesenheit ausländischer Beamter bei einer Zeugenbefragung liege und deshalb die gesonderte Anfechtung offen stehe.
7.4. Verfahrensgegenständlich sei der Beizug ausländischer Beamter nicht bei einem Eingriff in das Hausrecht unter Tangierung der Privat- und Geheimsphäre erfolgt, sondern bei der gerichtlichen Einvernahme des Zeugen C vom 28. August 2013 durch das Landgericht. Diese zudem nicht umfangreichen Aussagen bezögen sich auf wenige Fragestellungen (Verweis auf Protokoll über die Zeugenbefragung vom 28. August 2013 in ON 46).
Der Oberste Gerichtshof pflichte angesichts der Umstände des vorliegenden Falles dem Rechtsmittel nicht bei, dass durch die Teilnahme der tschechischen Ermittlungsbeamten an der Zeugenbefragung vom 28. August 2013 ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil i. S. d. Art. 58c Abs. 2 RHG für die Beschwerdeführerin bewirkt worden sei. Ein solcher Nachteil eines Betroffenen sei nicht in jedem Fall mit der Teilnahme ausländischer Organe an einer Zeugenvernehmung verbunden.
Somit habe das Obergericht zutreffend die gesonderte Anfechtbarkeit des Beschlusses des Landgerichtes auf Zulassung tschechischer Beamter an der Befragung des Zeugen C verneint. Das Recht der Betroffenen auf Beschwerde gemäss § 58c Abs. 1 RHG bleibe davon unberührt. Die Einschränkung ihres Beschwerderechtes durch die nicht selbständige Anfechtbarkeit des Beschlusses sei nicht unverhältnismässig. In diesem Sinn habe auch der Staatsgerichtshof - wenngleich zur früheren Rechtslage - sogar den Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 77 Abs. 1 i. V. m. Art. 59 Abs. 1 RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36, im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechtes und der Begründungspflicht nicht nur als im öffentlichen Interesse, sondern auch als verhältnismässig erachtet (StGH 2009/168, Erw. 2.3.2).
Die gegenteilige von der Revisionsbeschwerde angestrebte Beurteilung widerspräche ohne zwingende Notwendigkeit dem mit der wiederholten Novellierung der diesbezüglichen Bestimmungen des RHG verfolgten Ziel des Gesetzgebers nach einer Beschleunigung der Rechtshilfeverfahren (Verweis auf BuA Nr. 132/2008 5, 44 f.).
7.5. Der Beschwerde komme somit, wobei im Übrigen auf die Erwägungen des Obergerichtes verwiesen werde, kein Erfolg zu.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013 (ON 61) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und des daraus fliessenden Bankkunden- und Treuhändergeheimnisses, des Beschwerderechts (Art. 43 LV), des Verbotes der Rechtsverweigerung, des Anspruches auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV), der Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er möge den angefochtenen Beschluss deshalb als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; sowie der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zusprechen.
8.1. Zur Gehörsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der im Beschwerdefall relevante Beschluss des Landgerichtes über die Teilnahme ausländischer Behördenvertreter vom 13. Juni 2013 (ON 28) sei der Beschwerdeführerin erst am 28. August 2013 (Tag der Durchführung der Zeugeneinvernahme) zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe somit keinerlei Möglichkeit gehabt, zu der geplanten Zulassung der ausländischen Behördenvertreter vorgängig Stellung zu nehmen.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, wenn ein Verfahrensbetroffener nicht vor einer Rechtshilfemassnahme, zu welcher ausländische Beamte beigezogen werden sollten, vorab informiert werde und entsprechend Gelegenheit erhalte, zur Notwendigkeit dieser Massnahme Stellung zu beziehen (Verweis auf StGH 2009/205, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2009/168, LES 2010, 307; zuletzt StGH 2011/183, LES 2012, 57 [61, Erw. 4.2 f.]). In der letztgenannten Entscheidung sei dieser Anspruch auf vorgängige Stellungnahme im Übrigen auch für die neue Rechtslage nach der Änderung LGBl. 2010 Nr. 328 ausdrücklich bestätigt und gleichzeitig festgehalten worden, dass auch im Lichte der nunmehr wiedergegebenen ordentlichen Anfechtungsmöglichkeit nicht einfach davon ausgegangen werden könne, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Instanzenzug geheilt würden. Im Gegenteil, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass der Beizug der ausländischen Beamten für eine konkrete Rechtshilfehandlung unzulässig gewesen sei, verbleibe als einzig mögliche Sanktion nur noch die Verweigerung der Rechtshilfe (LES 2012, 57 [61, Erw. 4.3]).
Wie bereits erwähnt, habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt, vor der Einvernahme des Zeugen C zur Anwesenheit der ausländischen Ermittler Stellung zu nehmen. Im Gegenteil, die Einvernahme sei durchgeführt worden, ohne die Beschwerdeführerin über diesen Umstand zu informieren und insbesondere ohne ihr vorher Akteneinsicht zu bewilligen; dies trotz eines längst gestellten entsprechenden Antrages.
Dieses Vorgehen verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
8.2. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre, des Beschwerderechts, des Rechtsverweigerungsverbots sowie des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird Folgendes ausgeführt:
Diese Grundrechte seien deshalb verletzt, weil das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 28 nicht materiell in Behandlung gezogen und der Oberste Gerichtshof diese Vorgehensweise im angefochtenen Beschluss auch noch bestätigt habe.
Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach der Beschwerdefall mit jenem zu StGH 2011/193 (richtig: StGH 2011/183, LES 2012, 57) nicht vergleichbar sei, sei falsch. Richtig sei einzig, dass es in StGH 2011/183 tatsächlich nicht um eine Zeugeneinvernahme, sondern um Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungshandlungen gegangen sei. Daraus jedoch einen grundrechtlich relevanten Unterschied zum Beschwerdefall ableiten zu wollen, werde der ratio jener Rechtsprechung nicht gerecht. Es stehe nämlich ausser Frage, dass auch die gegenständlich relevante Einvernahme des Zeugen C einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin darstelle, zumal dieser gegenüber dem Rechtshilferichter und den anwesenden ausländischen Beamten sensible Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin habe preisgeben müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Oberstaatsanwaltschaft Prag über die relevanten Kreditverträge offensichtlich bereits verfüge, dürfte es ihr im Rahmen dieses Rechtshilfeersuchens letztlich ausschliesslich darum gehen, die wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin berechtigte Person zu eruieren. Gerade diese Information habe der Zeuge an seiner Einvernahme aber bekanntgeben müssen. Weshalb der damit verbundene Grundrechtseingriff im Vergleich zu einer Urkundenbeschlagnahme geringer sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich gehe es beim Schutz der Geheim- und Privatsphäre um die informationelle Selbstbestimmung und somit immer um die Information per se. Ob diese nun mittels einer Urkunde oder aber durch die Aussage eines Zeugen transportiert werde, könne im Rahmen der Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs nun wirklich keine Rolle spielen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes wirkten gekünstelt und vermittelten letztlich den Eindruck, als wolle man die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mittels gesuchter Differenzierungen im Einzelfall aushöhlen.
Die zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes biete jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für diese vom Obersten Gerichtshof vorgenommene, vollkommen unsinnige und im Übrigen absolut unbegründet gebliebene Unterscheidung. Der Staatsgerichtshof sehe nämlich den Grund für die von ihm festgestellte Erhöhung der Intensität des Grundrechtseingriffs einzig in dem Umstand, dass ausländische Ermittler zu einer "Rechtshilfemassnahme" zugelassen würden (LES 2012, 57 [61, Erw. 4.1]). Die vorzitierte Entscheidung statuiere somit gerade nicht, wie vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss suggeriert, dass nur die Rechtshilfehandlungen der Beschlagnahme und der Hausdurchsuchung als schwere Grundrechtseingriffe zu qualifizieren wären. Vielmehr werde die besondere Schwere bzw. die gesteigerte Intensität eines solchen Eingriffs mit dem Beizug der ausländischen Ermittler an sich begründet.
Dass der Staatsgerichtshof die von ihm in StGH 2011/183 zum Schutz des Betroffenen vorgesehenen Kautelen auf alle Fälle des Beizugs ausländischer Beamter angewendet wissen wolle, zeige sich allein schon darin, dass in den Entscheidungserwägungen immer allgemein von "Rechtshilfemassnahmen" die Rede sei. Dies gelte insbesondere für die Erw. 4.6, in welcher der Staatsgerichtshof die zukünftige Vorgehensweise beim Beizug von ausländischen Beamten zu Rechtshilfemassnahmen festlege. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Auffassung, die zu StGH 2011/183 begründete Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, erweise sich somit als falsch. Die ordentlichen Instanzen hätten die in jener Entscheidung vorgegebenen Leitlinien deshalb auch im vorliegenden Fall beachten müssen.
Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2011/183, Erw. 4.6 (LES 2012, 57 [62]) unmissverständlich klar gemacht, dass in Zukunft konsequent und somit immer eine Zwischenverfügung über die Zulassung ausländischer Beamter gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG ergehen müsse, wobei sich diese Bestimmung ihrer Natur nach ausschliesslich auf solche Beschlüsse beziehe, welche einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Betroffenen gerade bewirkten. Auch der weitere Passus der Begründung der zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes, wonach ex ante zumindest über die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entschieden werden müsse, lasse nur den Schluss zu, dass eine separate Beschwerde gegen die Teilnahme ausländischer Behördenvertreter an einer Rechtshilfehandlung in jedem Fall zulässig sein müsse und diese somit auch materiell zu behandeln sei. In die gleiche Richtung gehe im Übrigen der Hinweis des Staatsgerichtshofes dahingehend, dass die Notwendigkeit einer Zwischenverfügung die vorherige Ankündigung beispielsweise einer Hausdurchsuchung unter Teilnahme ausländischer Beamter voraussetze, sofern diese nicht riskieren wollten, vergeblich anzureisen (LES 2012, 57 [62, Erw. 4.6]). Eine solche vergebliche Anreise setze nämlich ebenfalls voraus, dass die Teilnahme an der Rechtshilfehandlung durch ein Rechtsmittel gegen die zwingend zu erlassende Zwischenverfügung verhindert werde. Im Übrigen werde in solchen Fällen der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil immer in der Gefahr einer vorzeitigen Verwendung von anlässlich solcher Rechtshilfehandlungen gewonnenen Informationen bestehen, sodass auch der Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe dazu nichts Näheres vorgetragen, vollkommen unverständlich sei. Eine sich aus der veröffentlichten Rechtsprechung ergebende rechtliche Selbstverständlichkeit müsse vom Verfahrensbetroffenen nicht auch noch vorgetragen werden. Die ordentlichen Instanzen wären vielmehr gehalten gewesen, dies im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen.
Diese Auffassung habe offensichtlich auch das Erstgericht vertreten, was sich aus der dem Beschluss ON 28 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe. Diese verweise nämlich im Gegensatz zu normalen Zwischenverfügungen im Rechtshilfeverfahren gerade nicht auf die Differenzierung zwischen Art. 58c Abs. 1 und 2 RHG, sondern gehe in korrekter Interpretation der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes davon aus, dass einem Beschluss über die Zulassung ausländischer Behördenvertreter das in Art. 58c Abs. 2 RHG geforderte Kriterium des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils bereits inhärent sei. Insoweit sei auch die Bemerkung des Obersten Gerichtshofes nicht nachvollziehbar, der Staatsgerichtshof habe nicht erwogen, dass der qualifizierte Nachteil nach Art. 58c Abs. 2 RHG schon in der Anwesenheit ausländischer Beamter bei einer Zeugenbefragung liege und deshalb die gesonderte Anfechtung offen stehe. Es liege nämlich auf der Hand, dass der Staatsgerichtshof dieses Kriterium bei der Zulassung ausländischer Beamter als von vornherein gegeben betrachte.
Im Unterschied zum Obergericht stelle dies im Übrigen auch der Oberste Gerichtshof nicht grundsätzlich in Abrede, sondern vertrete vielmehr die gemäss den obigen Ausführungen unrichtige Auffassung, der Staatsgerichtshof habe sich bislang nicht zur Frage geäussert, ob das Kriterium des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch die Teilnahme ausländischer Beamter auch bei einer Zeugenbefragung erfüllt sei.
Der Staatsgerichtshof verweise in StGH 2011/183 auch auf den Vergleichsfall zu StGH 2011/108, in welchem die endgültige Rechtshilfeverweigerung (als ultima ratio) gerade deswegen habe ausgesprochen werden müssen, weil die ersuchende Behörde nachweislich Informationen, welche aus einer Zeugeneinvernahme in Liechtenstein gewonnen worden seien, entgegen ihrer schriftlichen Zusage im ausländischen Strafverfahren vorzeitig verwendet habe, ohne die Rechtskraft des Rechtshilfeverfahrens abzuwarten (LES 2012, 57 [61]). Bezeichnenderweise sei jenes Rechtshilfeersuchen auch von der Oberstaatsanwaltschaft Prag und somit von derselben ersuchenden Behörde wie im gegenständlichen Verfahren gestellt worden.
Auch wenn einzuräumen sei, dass aufgrund der erwähnten (eklatanten) Verletzung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft Prag nicht jede zukünftige Rechtshilfe zu verweigern sein werde, so werde man der Beschwerdeführerin aber im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedenfalls zugestehen müssen, dass sie die Teilnahme von Beamten einer Behörde, welche sich in der Vergangenheit nachweislich gerade nicht an völkerrechtliche Zusagen gehalten habe, einer separaten gerichtlichen Beurteilung zuführen lassen könne. Entgegen den insoweit irrelevanten Erwägungen des Obersten Gerichtshofes habe die Beschwerdeführerin denn auch nie behauptet, der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz finde gegenüber der tschechischen Republik keine Anwendung mehr. Es gehe vielmehr um das Grundrecht der Beschwerdeführerin, sich zur Teilnahme von ausländischen Beamten an einer sie betreffenden Rechtshilfemassnahme vorgängig äussern und diese gegebenenfalls separat anfechten zu können.
8.3. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof vorgebracht, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Zulassung ausländischer Beamter zu einer Rechtshilfehandlung immer als unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG behandelt werde. Dieses Vorbringen sei durch Rechtsprechungsnachweise untermauert worden.
Der Oberste Gerichtshof halte dem lapidar entgegen, die Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes verlange nicht nur die Behauptung, sondern die Glaubhaftmachung eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteiles. Dies gelte auch für die Teilnahme eines ausländischen Ermittlungsbeamten bei der Rechtshilfevernehmung eines Zeugen durch das Landgericht. Gegenteiliges lasse sich auch der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht entnehmen.
Damit wiederhole der Oberste Gerichtshof einerseits Unstrittiges, andererseits gehe er mit keinem einzigen Wort auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ein. Diese habe nämlich nie behauptet, ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil müsse nicht vorliegen. Ihr Vorbringen sei vielmehr dahin gegangen, dass der Staatsgerichtshof einen solchen Nachteil als in der Zulassung ausländischer Ermittler inhärent betrachte und der Beschluss des Obergerichtes deshalb in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stehe. Anstatt sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen, begnüge sich der Oberste Gerichtshof indessen damit, die Erwägungen des Obergerichtes in etwas anderen Worten zu wiederholen.
Dies entspreche aber den Anforderungen, welche die Verfassung an die rechtsgenügliche Begründung einer Entscheidung stelle, in keiner Art und Weise. Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Argumente der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig wären bzw. eine auch nur rudimentäre Auseinandersetzung mit denselben gehe dem angefochtenen Beschluss nämlich gänzlich ab. Im Ergebnis liefere der Oberste Gerichtshof nichts Anderes als ein paar Leerfloskeln, welche in anderer Form das wiederholten, was das Obergericht bereits erwogen habe. Damit liege aber eine klassische Scheinbegründung vor, welche vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als grundrechtswidrig qualifiziert werde (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
8.4. Ergänzend wird auch eine Willkürrüge erhoben und hierzu auf das bisherige Beschwerdevorbringen und insbesondere auch auf die Bindungswirkung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 54 StGHG verwiesen.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2013, 12 RS.2012.94-61 (OGH Nr. 2013.220), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin jedoch im ordentlichen Instanzenzug die Beschwerdelegitimation mangels Glaubhaftmachung eines unwiederbringlichen Nachteils im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG abgesprochen. Für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin jedoch zu bejahen. Denn die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt nur, dass sich der Beschwerdeführer gegen den entsprechenden Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid im ordentlichen Instanzenzug wehrt, um bei deren letztinstanzlicher Bestätigung vom Staatsgerichtshof überprüfen lassen zu können, ob die Verfahrensbeteiligtenstellung bzw. Beschwerdelegitimation im ordentlichen Verfahren zu Recht verweigert wurde (siehe StGH 2013/199, Erw. 1.2; StGH 2011/159, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/125, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Von vornherein nicht zulässig ist es, wenn sich ein Beschwerdeführer im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist (StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]). Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll gerade sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2009/200, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/10, Erw. 2).
Im Beschwerdefall wurde dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan, da die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 28 bis zum Obersten Gerichtshof bekämpft hat.
1.3. Es ist somit materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil ihr der hier relevante Beschluss des Landgerichtes ON 28 erst am 28. August 2013, dem Tag der Zeugeneinvernahme von C zugestellt worden sei und sie somit keine Möglichkeit gehabt habe, zur geplanten Zulassung ausländischer Behördenvertreter vorgängig Stellung zu nehmen.
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
2.2. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zum Beizug ausländischer Behördenvertreter nicht vorgängig habe Stellung nehmen können.
Diese Auffassung teilt der Staatsgerichtshof nicht. Denn immerhin wurde der erwähnte Beschluss des Landgerichtes vom 13. Juni 2013 dem Zeugen C umgehend zugestellt. Da C gerade in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin einvernommen werden sollte, kann für die Frage, ob der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde, nicht entscheidend sein, dass der Beschluss der Beschwerdeführerin formell erst am 28. August 2013 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr ab der Zustellung an ihren Verwaltungsrat ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, vorgängig eine Stellungnahme zur Zulassung ausländischer Behördenvertreter bei der Zeugeneinvernahme ihres Verwaltungsrates abzugeben.
2.3. Aus diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre, des Beschwerderechts, des Rechtsverweigerungsverbots sowie des Anspruchs auf den ordentlichen Richter, weil das Obergericht in ON 56 ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 28 nicht materiell in Behandlung zog und der Oberste Gerichtshof diese Vorgehensweise im angefochtenem Beschluss ON 61 schützte.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes tangiert die Zurückweisung eines Rechtsmittels primär das grundrechtliche Beschwerderecht, während das Rechtsverweigerungsverbot und der Anspruch auf den ordentlichen Richter daneben in ihrer Schutzwirkung zurücktreten (siehe StGH 2012/55+150, Erw. 2.2; StGH 2011/61, Erw. 4; StGH 2011/112, Erw. 3; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513 f., Rz. 12). Im Übrigen stellt die unzulässige Zurückweisung eines Rechtsmittels einen Verfahrensfehler dar, welcher von vornherein den Schutzbereich eines materiellen Grundrechts, wie der hier geltend gemachten Geheim- und Privatsphäre, nicht tangiert (vgl. StGH 2011/160 Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Demnach ist die vorliegende Rüge nur im Lichte des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV zu prüfen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht auf Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliegt und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (StGH 2009/200, Erw. 3.3; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 520, Rz. 20 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Obergericht zu Unrecht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG verneint habe; denn gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei diese Rechtsmittelvoraussetzung beim Beizug ausländischer Beamter zu Rechtshilfehandlungen von vornherein zu bejahen.
Dieser Schluss lässt sich nun allerdings aus der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht ziehen.
Der Staatsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu StGH 2009/168 ausführlich mit der schweizerischen Rechtslage gemäss Art. 80e IRSG befasst, welche inzwischen auch in Art. 58c RHG rezipiert worden ist. Der Staatsgerichtshof hat dort die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zusammengefasst, wonach dieses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der erwähnten IRSG-Bestimmung verneint, wenn die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen getroffen werden, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern; und dass solche Vorkehrungen darin bestehen, dass den ausländischen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt wird Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert wird und sie verpflichtet werden, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (StGH 2009/168, Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf den Entscheid der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Februar 2008, RR.2007.191-200, Erw. 3.2 unter anderem mit Verweis auf BGE 131 II 132, Erw. 2.2, 134).
In der Entscheidung zu StGH 2011/183 hat der Staatsgerichtshof unter Verweis auf seine Entscheidung zu StGH 2009/168 (welche allerdings noch zur alten Rechtslage erging, als das Ressort Justiz der Regierung allein für die Entscheidung über die Zulassung ausländischer Beamter zuständig war und hinsichtlich dieser Entscheidung ein Rechtsmittelausschluss bestand) betont, dass in Zukunft konsequent eine Zwischenverfügung über die Zulassung ausländischer Beamter gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG ergehen müsse, damit ex ante, also vor der entsprechenden Rechtshilfehandlung, zumindest über die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entschieden werden könne (StGH 2011/183, LES 2012, 57 [62, Erw. 4.6]). Die Beschwerdeführerin leitet hieraus ab, dass der Staatsgerichtshof den Beizug ausländischer Beamter zu Rechtshilfehandlungen immer als unwiederbringlichen Nachteil im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG erachte.
Dem ist aber im Sinne der vom Staatsgerichtshof bei der Anwendung von Art. 58c Abs. 2 RHG herangezogenen Bundesgerichtspraxis nicht so. Der Staatsgerichtshof hat denn auch in seiner Entscheidung zu StGH 2009/168 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) darauf hingewiesen, dass der unwiederbringliche Nachteil verneint werden könne, wenn in der Zwischenverfügung die erwähnten Vorkehrungen getroffen werden. Hieran ändert nichts, dass der Staatsgerichtshof auch deshalb eine vorgängige Zwischenverfügung verlangt, damit gegen diese noch vor der Rechtshilfehandlung Beschwerde erhoben und das Obergericht zumindest über deren aufschiebende Wirkung entscheiden können soll. Denn auch das Obergericht kann nur ex ante prüfen, ob der Rechtshilferichter die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Dass diese trotzdem beim späteren Vollzug verletzt werden könnten, ändert am (ex ante) fehlenden unwiederbringlichen Nachteil nichts. Als Sanktion für einen solchen Verstoss bleibt für den Fall, dass entsprechende Informationen auch tatsächlich vorzeitig im ausländischen Strafverfahren verwendet werden, im Sinne einer ultima ratio nur die definitive Verweigerung der Rechtshilfe (siehe StGH 2011/183, LES 2012, 57 [62, Erw. 4.6]).
Im Beschwerdefall hätte die Beschwerdeführerin, wie die Erwägungen zur Gehörsrüge zeigen (Erw. 2 ff.), die Möglichkeit gehabt, die Zwischenverfügung ON 28 rechtzeitig vor der Zeugeneinvernahme von C beim Obergericht anzufechten und diesem die Möglichkeit zu geben, zumindest über einen allfälligen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Da im Beschwerdefall die vom Staatsgerichtshof verlangten Vorkehrungen getroffen wurden, hätte die aufschiebende Wirkung, wie erwähnt, ohne Weiteres verweigert und auch die Beschwerde selbst von vornherein zurückgewiesen werden können.
Umso mehr war es auch zulässig, dass das Obergericht mit dem Beschluss ON 50a die im Beschwerdefall erst nach der formellen Zustellung der Zwischenverfügung ON 28 erhobene Beschwerde mangels Glaubhaftmachung eines unwiederbringlichen Nachteils im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG zurückwies und dass der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung bestätigte.
3.4. Damit verstösst der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch nicht gegen das grundrechtliche Beschwerderecht.
4. Die Beschwerdeführerin erhebt im Weiteren eine Begründungsrüge.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Es ergibt sich schon aus den bisherigen Erwägungen, dass auch die Begründungsrüge der Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist. Insbesondere war es entgegen dem Beschwerdevorbringen zulässig, dass der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die Bundesgerichtspraxis betonte, dass die Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen Nachteil im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG hätte glaubhaft machen müssen und damit zu Recht - zumindest implizit - dem Argument der Beschwerdeführerin widersprach, dass der Beizug ausländischer Beamter zu einer Rechtshilfehandlung immer einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin ergänzend eine Willkürrüge, wobei sie auf das bisherige Beschwerdevorbringen verweist und insbesondere eine Verletzung der Bindungswirkung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 54 StGHG geltend macht.
5.1. Soweit im Rahmen der Willkürrüge im Wesentlichen nur auf das bisherige Vorbringen verwiesen wird, braucht darauf wegen des subsidiären Charakters dieses Grundrechts nicht näher eingegangen zu werden, sondern es kann auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden (StGH 2010/1 Erw. 6.1; StGH 2004/77, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Wie die bisherigen Erwägungen ebenfalls zeigen, wird im Beschwerdefall auch nicht gegen Art. 54 StGHG verstossen, da der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes sehr wohl im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist.
5.3. Somit ist auch die Willkürrüge nicht berechtigt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben ist.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.