StGH 2013/095
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. Hansjörg Lingg, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013, Sv.2013.6-10
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00; vom Staatsgerichtshofauf CHF 7'500.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Mai 2013, Sv.2013.6-10, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'155.06 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in einem vor dem Obergericht geführten sozialversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren.
2. Mit Entscheidung vom 4. Januar 2013 gaben die Beschwerdegegnerinnen einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihre Verfügung vom 24. Oktober 2011 teilweise Folge und sprachen ihm für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. November 2010 eine ganze und für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
3. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer in der Folge dem Obergericht mit, er beabsichtige gegen diese Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen Berufung beim Obergericht einzulegen und beantrage deshalb, ihm für das einzuleitende Berufungsverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.
Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass es ihm aufgrund seiner verschiedenen krankheitsbedingten, gesundheitlichen Einschränkungen schon seit mehreren Jahren nicht möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Entsprechend werde er vom Amt für Soziale Dienste unterstützt, da er über keinerlei Einkommen verfüge. Auch habe er keinerlei Vermögen, wohne bei den Eltern, wofür er keinen Mietzins zu entrichten habe. Ihm sei es folglich nicht möglich, für die Kosten einer Rechtsvertretung aufzukommen. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass die einzureichende Berufung weder offenbar mutwillig noch aussichtslos erscheine.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Gegenäusserung vom 15. Februar 2013 die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages.
4. Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 wies der vorsitzende Richter des 2. Senates den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren ab.
Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Antrag einer eigentlichen Begründung ermangle, weshalb davon ausgegangen werden könne und müsse, dass die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheine. Das gegenteilige Vorbringen erschöpfe sich lediglich in einer blossen Behauptung. Es fehle an unerlässlichen Ausführungen, die eine Überprüfung des Gerichtes zulassen würden, weshalb die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos erscheine. Dies gelte in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer für dieses Verfahrenshilfeverfahren rechtsfreundlich vertreten sei. Von daher sei es auch nicht vertretbar gewesen, den Beschwerdeführer um ergänzende Ausführungen zu bitten. Von einem Rechtsanwalt könne und müsse erwartet werden, dass er die einschlägigen Verfahrensvorschriften kenne und diese bei Stellung eines Antrages berücksichtige.
5. Dem gegen diese Entscheidung eingebrachten Rekurs gab das Obergericht keine Folge und begründete dies wie folgt:
5.1. Zwischen den Parteien sei nicht strittig, dass der Beschwerdeführer zum einen bedürftig sei und zum anderen der Beizug eines Rechtsvertreters für die Einbringung eines Rechtsmittels der Berufung notwendig sei. Strittig sei einzig die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos sei oder nicht. Mit dieser Thematik verbunden sei auch jene, ob der Antrag rechtsgenüglich begründet worden sei bzw. ob es zulässig gewesen sei, dass dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden sei, seinen Antrag gegebenenfalls zu ergänzen, insoweit die Begründung des Antrages als ungenügend qualifiziert worden sei.
Der Beschwerdeführer schliesse auf Nichtigkeit mit dem Argument, dass eine Gehörsverletzung und sohin eine Verletzung eines verfassungsrechtlichen Anspruchs vorliege. Dies deshalb, weil ihm die Verbesserung bzw. Ergänzung des Antrages vorinstanzlich verwehrt worden sei. Weiters rüge der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung, weil der Erstrichter rechtsirrig gefolgert habe, dass sein Antrag materiell ungenügend begründet worden sei. Auf der Grundlage des ihm vorgelegten IV-Aktes hätte der Erstrichter die materielle Rechtslage der Streitsache beurteilen können. Schliesslich rüge der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Vorverfahrens. Diese erkenne er wiederum darin, dass der Erstrichter dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Ergänzung seines Antrages gegeben habe.
5.2. Rechtswesentlich sei der Umstand, dass § 84 Abs. 1 ZPO lediglich von der Beseitigung von Formgebrechen spreche, welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes behinderten. Als Spezialfall eines solchen Formgebrechens dürfe entsprechend § 66 Abs. 2 ZPO das Fehlen eines Vermögensbekenntnisses gewertet werden. Darum gehe es vorliegend aber nicht. Strittig sei zum einen, ob der Verfahrenshilfeantrag materiell mangelhaft gewesen sei und, bejahendenfalls, ob der Vorrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte gewähren müssen, den Antrag zu verbessern bzw. zu vervollständigen.
Die Bedingungen des § 76 ZPO erfülle der Verfahrenshilfeantrag vom 1. Februar 2013 nicht: Weder lege er die tatsächlichen Verhältnisse in Form einer Begründung dar, noch lege er dar, in wieweit der anzufechtende Beschluss rechtswidrig sei bzw. welches Ziel mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Berufung - konkret verfolgt werde. Auch müsste kurz begründet werden, weshalb das Rechtsmittel nicht offenbar aussichtslos erscheine. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend gänzlich.
Unbehelflich sei auch der Hinweis auf "verschiedenste gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich laufend verschlimmern". Hierbei handele es sich um einen Allgemeinplatz, der eine Konkretisierung bezogen auf den anzufechtenden Entscheid in jeder Hinsicht vermissen lasse. Auch die Ausführung, der anzufechtende Entscheid sei "weder verständlich noch akzeptabel" könne kaum als juristische Begründung gewertet werden, aus der rechtslogisch gefolgert werden könnte, dass das einzulegende Rechtsmittel der Berufung nicht von vornherein offenbar aussichtslos sei.
Zu prüfen sei die Frage, ob es Pflicht des Erstrichters gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung bzw. Ergänzung zu eröffnen. Entgegen den Ausführungen im Rekurs sei unter Hinweis auf § 84 ZPO zu schliessen, dass grundsätzlich nur die Beseitigung von formellen Fehlern ("Formgebrechen"), welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes hinderten, einer Korrektur zuzuführen seien; und zwar vom Amtes wegen. Eine Ergänzung bzw. Verbesserung von materiellen Mängeln eines Schriftsatzes, wie in casu, kenne die liechtensteinische Gesetzgebung nicht. Von dieser geltenden Rechtslage und Praxis in Liechtenstein sei der Erstrichter - zu Recht - ausgegangen.
Aus Vorstehendem folge sohin zum einen, dass keine Gehörsverletzung und sohin keine verfassungsrechtliche Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorliege. Weiters erweise sich der angefochtene Beschluss auch insoweit als rechtmässig, als er schliesse, dass der Antrag materiell nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. In dieser Beurteilung liege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung. Schliesslich liege auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn der Erstrichter dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Verbesserung eröffnete. Der Ausschluss einer Nachbesserung gelte, was der Beschwerdeführer wider besseres Wissen übersehe, ausnahmslos immer dann, wenn eine rechtskundige Vertretung, wie vorliegend, gegeben sei (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007 zu Sv.2006.29, Erw.10.5.2/3).
5.3. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass durch einen Verfahrenshilfeantrag die peremptorische vierwöchige Rechtmittelfrist zur Einreichung einer Berufung unterbrochen werde (§ 73 Abs. 2 ZPO). Ein Verfahrenshilfeantrag erfordere sohin, zumal wenn dieser durch einen Rechtsanwalt verfasst werde, die Beachtung der formellen und materiellen Vorgaben der ZPO für die Einbringung jeden Schriftsatzes. Ansonsten würde man Tür und Tor öffnen für die Möglichkeit, via Verfahrenshilfeantrag die peremptorische Rechtsmittelfrist zu erstrecken. Ansonsten käme es auch zu einer Ungleichbehandlung zu jenen Rechtspersonen, die von vornherein nicht Verfahrenshilfe beantragen wollten oder könnten und die zwingende Rechtsmittelfrist beachten müssten.
Von überspitztem Formalismus und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne entsprechend nicht die Rede sein, da die Ausführungen des Erstrichters die Verfolgung eines materiellen Rechts nicht verhinderten. Aus all diesen Gründen erweise sich der Rekurs als nicht begründet.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013 (ON 10) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, Beschwerdeführung und rechtsgenügliche Begründung, Einhaltung des Verbots auf überspitzten Formalismus und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen, und die Beschwerdegegnerinnen zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6.1. Der Beschwerdeführer führt zur Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Verfahrenshilfe die klare Absicht kundgetan, die im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen erlassene Entscheidung zu bekämpfen. Aus dem Verfahrenshilfeantrag und den weiteren, dem Obergericht vorliegenden Dokumenten gehe klar hervor, auf welche Grundlagen sich der behauptete Anspruch stütze.
Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und wie gut die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs seien, lasse sich erst anhand fachärztlicher Einschätzungen überprüfen. Die Entscheidung über die Aussichtslosigkeit der Prozessführung hänge damit hauptsächlich von medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen ab, auf die sich das zuständige Gericht abstützen werde, und nicht von der Beurteilung rechtlicher Fragestellungen. Eine substantiiertere Begründung, weshalb der Anspruch bestehe, sei im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrags nicht erforderlich. Daher sei es auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der Aussichtslosigkeit lediglich behauptet und nicht ausreichend dargelegt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf Verfahrenshilfe unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung der Beschwerdegegnerin angeführt, dass er an verschiedensten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die sich laufend verschlimmern würden. Dieses Vorbringen sei für eine Überprüfung der "Offensichtlichkeit" einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozessführung ausreichend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer seinem Verfahrenshilfeantrag die zu bekämpfende Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 4. Februar 2013 beigelegt. Darin sei auch der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers beschrieben, wie er ihn im bisherigen Berentungsverfahren ohne rechtsfreundliche Vertretung vorgetragen habe. Daher wäre es für das Gericht möglich gewesen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe mit den vorhandenen Informationen zu überprüfen.
Die Beschwerdegegnerinnen gingen in ihrer Gegenäusserung vom 14. Februar 2013 samt den beigelegten 56 Aktenstücken weitwendig auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen ihre Entscheidung vom 4. Januar 2013 ein. Grund dafür könne nur sein, dass sich die Beschwerdegegnerinnen sehr wohl bewusst gewesen seien, dass der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der Aussichtslosigkeit ausreichend dargetan habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in seinem Rekurs nochmals auf die Aussichtslosigkeit eingegangen. Er habe im Vergleich mit dem Rekurs vertiefter dargelegt, dass die Aussichtslosigkeit zu verneinen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Rekurs auf Unterlagen gestützt, über die bereits der Erstrichter verfügt habe.
6.2. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof, welcher für die Gewährung der Verfahrenshilfe einen strengeren Massstab als die Zivilgerichte ansetze, selbst dann die Aussichtslosigkeit verneine, wenn die Individualbeschwerde wenig Aussicht auf Erfolg habe. Und der Oberste Gerichtshof habe festgestellt, dass eine Prozessführung nur dann aussichtslos sei, wenn "deren Erfolglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel, insbesondere auch unter Berücksichtigung vorausgegangener Verfahren objektiv erkannt werden kann" (LES 2010, 287). Eine solche Objektivität liege gegenständlich nicht vor. Bei der Entscheidung des Erstrichters handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Einerseits weil der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der Aussichtslosigkeit im Verfahrenshilfeantrag ausreichend dargetan und dies der Erstrichter zu Unrecht und unerwarteterweise verneint habe. Andererseits weil der Erstrichter dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht habe, sich zu den für den Richter wesentlichen Aspekten - Ausführungen zur Aussichtslosigkeit - zu äussern.
6.3. Sollte der Staatsgerichtshof entgegen den obigen Ausführungen der Meinung sein, der Beschwerdeführer habe es tatsächlich unterlassen, das Nichtvorliegen der Aussichtslosigkeit in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe ausreichend darzulegen, so sei Folgendes zu beachten:
Der Beschwerdeführer habe nicht nur in seinem Verfahrenshilfeantrag, sondern auch in seinem Rekurs vom 13. März 2013 dargelegt, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels, für welches der Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe beantragt habe, nicht aussichtslos sei. Allerdings sei der Senat des Obergerichtes in seinem Beschluss nicht auf diese Ausführungen zur Aussichtslosigkeit im Rekurs eingegangen. Mit keinem Wort greife der Beschluss des Senates des Obergerichtes das Vorliegen der Aussichtslosigkeit an sich auf. Das Vorbringen sei völlig unberücksichtigt geblieben. Der Senat des Obergerichtes habe es unterlassen, dies und die Aussichtslosigkeit an sich zu begründen. Allerdings beinhalte der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht auf Berücksichtigung bzw. der Anspruch auf Begründung von Entscheidungen.
6.4. Zur Verletzung des Beschwerderechts und der rechtsgenüglichen Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Senat des Obergerichtes gehe in seinem Beschluss nicht auf die Aussichtslosigkeit an sich ein. Er äusserte sich lediglich zu den formellen Aspekten eines Verfahrenshilfeantrags, ohne aber auf die einzig strittige Voraussetzung, eben die Aussichtslosigkeit, unmittelbar einzugehen. Dies obwohl der Beschwerdeführer, wie bereits erläutert, sowohl in seinem Verfahrenshilfeantrag als auch im Rekurs vom 13. März 2013 das Nichtvorliegen der Aussichtslosigkeit ausreichend darlegt habe und dem Gericht sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegen seien. Gerade der Senat des Obergerichtes hätte sich mit der Aussichtslosigkeit detailliert auseinandersetzen müssen. Somit sei es für den Beschwerdeführer einerseits nicht nachvollziehbar, warum der Senat des Obergerichtes auf die Aussichtslosigkeit überhaupt nicht eintrete. Andererseits erläutere er nicht, weshalb das Verfahren, für welches Verfahrenshilfe begehrt werde, aussichtslos sein solle. Der Senat des Obergerichtes habe diese Thematik überhaupt nicht behandelt. In beiden Fällen fehle eine Begründung gänzlich. Aus diesem Grund verletze der Senat des Obergerichtes das Beschwerderecht und die Begründungspflicht.
6.5. Zu der gerügten Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus trug der Beschwerdeführer u. a. vor:
Das Obergericht vertrete die Ansicht, dass im Antrag auf Verfahrenshilfe nicht ausreichend dargelegt werde, inwiefern das Verfahren nicht aussichtslos sei. Der Verfahrenshilfeantrag erfülle nicht die materiellen Vorgaben gemäss § 76 i. V. m. § 63 Abs. 1 ZPO.
Diese Rechtsansicht sei nicht richtig. Bei der Beurteilung der verfahrensbezogenen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe (offenbare Mutwilligkeit oder offenbare Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) sei gemäss ständiger Rechtsprechung kein strenger Massstab anzulegen. Ansonsten bestehe das Risiko, dass durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Bereits der Begriff "offenbar" lasse darauf schliessen, dass die behaupteten, der Rechtsverfolgung zugrunde liegenden Ansprüche ohne nähere Prüfung und von vorneherein als nicht gegeben betrachtet werden müssten. Gemäss dem Obersten Gerichtshof sei eine Prozessführung nur dann aussichtslos, wenn "deren Erfolglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel, insbesondere auch unter Berücksichtigung vorausgegangener Verfahren objektiv erkannt werden kann" (LES 2010, 287). Der Senat des Obergerichtes habe aufgrund des bisherigen Verfahrensganges über ausreichende Informationen verfügt, die verfahrensbezogenen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Zudem sei daran zu erinnern, dass im gegenständlichen Fall die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in erster Linie von fachmedizinischen Einschätzungen abhängen würden. Es sei somit nicht gerechtfertigt, vor der Berücksichtigung ärztlicher Berichte eine Aussichtslosigkeit zu bejahen bzw. den Nachweis des Fehlens einer Aussichtslosigkeit zu verlangen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre es dem Senat des Obergerichtes, der von Amtes wegen die notwendigen Erhebungen durchzuführen habe, ohne Weiteres möglich gewesen, die verfahrensbezogenen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe sowohl aufgrund des tatsächlich erstatteten Vorbringens als auch anhand aller anderen vorliegenden Unterlagen zu beurteilen und zu bejahen, insbesondere weil mit der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessführung keine lückenlose Auseinandersetzung mit den Erfolgsmöglichkeiten der Rechtsverfolgung verbunden sein könne. Dennoch sei der Senat des Obergerichtes nicht auf die Aussichtslosigkeit eingetreten. Damit habe der Senat des Obergerichtes die formellen Vorschriften über die Verfahrenshilfe mit übertriebener Schärfe gehandhabt und dadurch dem Beschwerdeführer den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt bzw. auf unhaltbare Weise erschwert. Der Beschwerdeführer sei deshalb in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Verbot des überspitzten Formalismus verletzt.
Sollte der Staatsgerichtshof entgegen den vorgängigen Ausführungen zur Ansicht gelangen, dass der Verfahrenshilfeantrag tatsächlich den materiellen Vorgaben des § 76 ZPO widerspreche, so verstosse der Beschluss des Senats des Obergerichtes dennoch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der Senat des Obergerichtes vertrete die Meinung, "dass grundsätzlich nur die Beseitigung von formellen Fehlern (Formgebrechen), welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes hindern, einer Korrektur, sohin einer Ergänzung bzw. Verbesserung zuzuführen" sei (ON 10, S. 7). Dies sei nicht richtig. Falls für den zuständigen Vorsitzenden des Senates und für den Senat des Obergerichtes Bedenken bestanden hätten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers für die konkrete Überprüfung der verfahrensbezogenen Kriterien nicht ausreiche, so hätten sie auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinwirken müssen. Dies umso mehr, wenn man bedenke, dass Verfahrenshilfeanträge auch im Verlaufe eines Verfahrens neu gestellt bzw. wiederholt werden könnten, sofern sich die erforderlichen Umstände verändert hätten. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Voraussetzung für die Verfahrenshilfe (Bedürftigkeit) enthalte § 66 ZPO eine spezifische Regelung. Insofern dem Verfahrenshilfeantrag das geforderte Vermögensbekenntnis nicht beiliege, werde das Gericht angewiesen, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Diese Regelung gelte allerdings nicht nur für das Vermögensbekenntnis. So schliesse der Justizgewährungsanspruch der Parteien "die Verpflichtung des Gerichtes mit ein, am Verfahren zur Verbesserung von Formgebrechen mitzuwirken. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Klarstellung der Prozessvoraussetzungen. Da die Zivilprozessgesetze eine materielle Friedensordnung anstreben würden, solle die Möglichkeit bestehen, formelle Mängel einer Verbesserung zuzuführen. Unterlasse es das Gericht, die entsprechenden Aufträge zu geben, so liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor" (LES 1983, 53).
Schliesslich habe der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Verfahren, welchem ein unbestimmtes Klagebegehren zugrunde liege, ohne Verbesserungsversuch mangelhaft bleibe (LES 2008, 81). Der Oberste Gerichtshof halte zudem fest, dass "die liechtensteinische Rechtsprechung im Zivilprozess ganz allgemein Verbesserungen von Rechtsmittelschriften, insbesondere in Bezug auf Rechtsmittelanträge, in weit grösserem Umfang zulasse, als dies früher für möglich erachtet worden sei. Vorausgesetzt sei lediglich, dass das mangelhafte Rechtsmittel eine verfahrensrechtlich zu beachtende Beschwer zumindest erkennen lässt" (LES 2008, 408).
Der zuständige Vorsitzende des Senates und der Senat des Obergerichtes hätten diese Grundsätze allesamt unberücksichtigt gelassen und damit dem Beschwerdeführer den Rechtsweg unzulässigerweise versperrt bzw. auf unhaltbare Weise erschwert (Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, 615 f.), indem ihm das Recht auf Verbesserung bzw. Ergänzung seiner Erläuterungen zur Aussichtslosigkeit verwehrt worden sei. Erwiesenermassen verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Vermögen, um ein Gerichtsverfahren anzustrengen und finanzieren zu können. Der Rechtsweg werde ihm rechtswidrig verschlossen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Senat des Obergerichtes fälschlicherweise folgende Rechtsmeinung vertrete: "Der Ausschluss einer Nachbesserung gilt, was der Rekurswerber wider besseres Wissen übersieht, ausnahmslos immer dann, wenn eine rechtskundige Vertretung, wie vorliegend, gegeben ist" (ON 10, S. 8). Der Oberste Gerichtshof habe betreffend Verbesserungsaufträgen gegenüber der rechtsanwaltlich nicht vertretenen Partei festgehalten, dass die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtmittelgerichtes, die unrichtige Benennung der Rechtsmittelgründe und die unrichtige Formulierung der Rechtsmittelanträge nicht schadeten und daher auch nicht verbessert werden müssten (LES 1983, 81). Das heisse, dass anwaltlich nicht vertretenen Personen kein erweitertes "Verbesserungsrecht" zuteil werde. Gegenüber solchen Personen bestehe lediglich eine erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht seitens des Gerichtes. Daher kenne die liechtensteinische ZPO kein erweitertes Verbesserungsrecht von nicht anwaltlich vertretenen Personen bzw. ein eingeschränktes Verbesserungsrecht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien. Die liechtensteinische ZPO unterscheide daher hinsichtlich eines Verbesserungsauftrages nicht zwischen anwaltlich vertretenen Personen und nicht anwaltlich vertretenen Personen, sondern nur zwischen verbesserungsfähigen und nicht verbesserungsfähigen Prozesshandlungen.
Der Senat des Obergerichtes habe daher mit seiner Rechtsmeinung, dass dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt worden wäre, wenn er nicht anwaltlich vertreten gewesen wäre, die Verbesserungsfähigkeit des gerügten Mangels selbst bejaht. Denn falls es tatsächlich zutreffend wäre, dass unzureichende Ausführungen zur Aussichtslosigkeit nicht verbesserungsfähig seien, dann könne der Senat des Obergerichtes auch nicht die Meinung vertreten, dass eine nicht rechtskundig vertretene Partei die Möglichkeit erhalten hätte, den Antrag nachzubessern. Indem daher auch der Senat des Obergerichtes die Meinung vertrete, dass die Ausführungen zur Aussichtslosigkeit verbesserungsfähig seien, hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung eröffnet werden müssen. Somit verletze der Senat des Obergerichtes das Verbot des überspitzten Formalismus. Denn durch die Abweisung seines Antrags sehe sich der Beschwerdeführer ausserstande, ein Gerichtsverfahren zu durchlaufen, weil er nicht für dessen Kosten aufkommen könne. Es werde ihm der Rechtsweg unzulässigerweise versperrt.
6.6. Zur Verletzung des Willkürverbots verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
7. Am 12. Juli 2013 erstatteten die Beschwerdegegnerinnen eine Gegenäusserung und beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben. Sie brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
Gemäss der Rechtsprechung zu § 84 der ZPO sei eine Verbesserung eines Rechtsmittels nur bei so genannten formellen Fehlern vorgesehen. E contrario sei eine Nachbesserung zur Beseitigung materieller Mängel eines Schriftsatzes bzw. eines Rechtsmittels nicht möglich. Der Ausschluss einer Nachbesserung gelte ausnahmslos immer dann, wenn eine rechtskundige Vertretung gegeben sei. Ein überspitzter Formalismus und somit die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgung des materiellen Rechts durch mit keinem schützenswerten Interesse zu rechtfertigendem Formalismus verhindert werde. Dies könne weder dem Vorsitzenden noch dem Kollegium des 2. Senats vorgeworfen werden. Aus der Nichtgewährung der Nachbesserung könne somit vom Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mache der Beschwerdeführer insofern geltend, als er durch den Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senats überrascht worden sei. Konkret habe der Vorsitzende den Antrag wegen mangelnder Substantiierung abgelehnt. Dass ein Rechtsbegehren in Folge der Verletzung der Substantiierungstheorie von einem Gericht abgewiesen werde, könne nicht als Überraschungsentscheidung qualifiziert werden; denn es sei grundsätzlich die Aufgabe der Partei vor Gericht, kurz und vollständig die Tatsachen darzulegen, auf welche sich der Anspruch nicht nur in den Haupt- sondern auch Nebensachen gründe.
Im Weiteren stelle der Beschwerdeführer auch in Abrede, dass ihm überhaupt eine Verletzung der Substantiierungspflicht vorgeworfen werden könne, da er auf die gesundheitliche Verschlechterung hingewiesen habe. Diesbezüglich sei jedoch gerade festzuhalten, dass die Substantiierungstheorie eine kurze und vollständige Darlegung der relevanten Tatsachen für die Beurteilung des Anspruchs verlange. Allein eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen reiche für sich allein noch nicht aus, um ein Recht auf eine höhere IV-Rente zu begründen. Die Verschlechterung des Gesundheitsschadens reiche gegebenenfalls aus, um einen Antrag auf Revision insofern zu begründen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch einzutreten und in der Sache erneut materiell zu entscheiden habe. Diese materielle Beurteilung sei in der Entscheidung vom 4. Januar 2013 erfolgt. Gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 auch Berufung eingereicht. Insofern sei festzuhalten, dass die in der Beschwerde an den Staatgerichtshof abgegebene Behauptung, die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe verunmögliche es dem Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren zu durchlaufen, sich als nicht zutreffend erwiesen habe.
8. Mit Präsidialbeschluss vom 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013, Sv.2013.6-10, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, weil das Obergericht nicht auf die Aussichtslosigkeit des Antrags an sich eingehe. Es habe sich lediglich zu den formellen Aspekten eines Verfahrenshilfeantrags geäussert, ohne aber auf die einzig strittige Voraussetzung, eben die Aussichtslosigkeit, unmittelbar einzugehen.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine Verletzung in der Begründungspflicht nicht vor. Das Obergericht geht nämlich vom Vorliegen eines inhaltlichen Mangels des gestellten Antrags aus, der eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verhindere. Insbesondere erachtet das Obergericht den inhaltlichen Mangel als nicht verbesserungsfähig.
Diese Begründung mag richtig oder falsch sein, ist jedoch in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Sichtweise des vom Obergericht angenommenen Rechtsstandpunktes nachvollziehbar und genügt daher als solche der grundrechtlichen Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer ist in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er keine Gelegenheit gehabt habe, zu den überraschenden Rechtsansichten des Erstrichters angehört zu werden und eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur in seinem Verfahrenshilfeantrag, sondern auch in seinem Rekurs vom 13. März 2013 dargelegt, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels, für welches der Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe beantragt habe, nicht aussichtslos sei. Allerdings sei das Obergericht nicht auf diese Ausführungen zur Aussichtslosigkeit im Rekurs eingegangen.
Bei der Entscheidung des Erstrichters handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Einerseits weil der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen der Aussichtslosigkeit im Verfahrenshilfeantrag ausreichend dargetan und dies der Erstrichter zu Unrecht und unerwarteterweise verneint habe. Andererseits weil der Erstrichter dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht habe, sich zu den für den Richter wesentlichen Aspekten - Ausführungen zur Aussichtslosigkeit - zu äussern.
3.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
Einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt der Anspruch auf Orientierung und Äusserung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dar. Daraus fliesst ein Verbot der Überraschungsentscheidung (siehe StGH 2008/135, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 574 ff., Rz. 14 f.). Ein Überraschungsurteil kann den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann aber nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. In diesem Zusammenhang ist weiters zu bemerken, dass der Staatsgerichtshof den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ableitet (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert.
3.3. Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers ohne weitere Verfahrensschritte, insbesondere ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er vorbringt, dass diese Entscheidung überraschend kam, da der massgebliche Grund für die Abweisung des Antrags, nämlich, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass die mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe begehrte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sei, zuvor nicht thematisiert worden war. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht zur Verbesserung seines Antrags aufgefordert worden.
Das Obergericht begründet die Unterlassung eines Verbesserungsauftrags damit, dass ein solcher nur bei formalen Mängeln zu ergehen habe. Im vorliegenden Fall habe es sich um einen inhaltlichen Mangel gehandelt.
3.4. Nach der im Rezeptionsland Österreich vertretenen Auffassung zu § 63 ZPO ist, wenn das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig ist, vom Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken. Ein besonders strenger Massstab sei schon deshalb nicht angebracht, weil sonst die Sachentscheidung vorweg genommen würde (vgl. Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 22). Gerade den durch die Rechtslage eingeräumten Missbrauchsmöglichkeiten der Verfahrenshilfe müsse dadurch begegnet werden, dass sich das Gericht mit den massgeblichen Tat- und Rechtsfragen auch in diesem Bereich auseinander setze. Wenn die Behauptungen des Antragstellers offen liessen, aus welchen Gründen dieser vermeine, dass sein Anspruch bestehe, sei er zur entsprechenden Präzisierung zu veranlassen (Michael Bydlinski, a. a. O., 888). Hans Fasching, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Wien 1990, 257, Rz. 496, führt dazu aus, dass für ein noch nicht eingeleitetes Verfahren der Antrag jedenfalls die Gegenpartei und auch mit einiger Klarheit den Gegenstand des Rechtsstreits erkennen lassen muss, um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können.
3.5. Im Weiteren ist zu bemerken, dass nach der vom Staatsgerichtshof mehrfach geschützten Praxis der Gerichte bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung (vgl. StGH 2013/4, Erw. 2.3; StGH 2012/199, Erw. 2.3; StGH 2012/131, Erw. 4.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) die Prüfung auf Grund der Aktenlage, also einschliesslich des gesamten Vorbringens der Partei im betreffenden Verfahren, vorgenommen wurde. Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung demnach dann, wenn sich deren Erfolglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint in der Regel dann als aussichtslos, wenn sich bei erster verständiger Würdigung prima facie abzeichnet, dass damit lediglich Gesichtspunkte wiederholt oder variiert werden, die sich nach der bisherigen Rechtsprechung als erfolglos erwiesen haben (vgl. dazu auch Reinhold Hotz, Zur Anwendung des Zivilprozessrechts auf den liechtensteinischen Sozialversicherungsprozess, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof - Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, 494 f. mit weiteren Nachweisen).
3.6. Im vorliegenden Fall hat sich das Obergericht mit der Frage der Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung nicht auseinander gesetzt. Es hat den Verfahrenshilfeantrag wegen der von ihm angenommenen mangelnden Eignung zur inhaltlichen Beurteilung abgewiesen.
Der Staatsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung des Obergerichtes, dass die blosse Wiederholung des Gesetzeswortlautes im Verfahrenshilfeantrag, wonach dieser weder aussichtslos noch mutwillig sei sowie der Hinweis, dass die anzufechtende Entscheidung weder verständlich noch akzeptabel sei keine juristisch tragfähige Begründung darstellen, jedenfalls dann nicht, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist.
Immerhin hat jedoch der Beschwerdeführer auf die seinem Antrag beigelegte Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen verwiesen und dargetan, dass er verschiedenste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweise, die sich laufend verschlimmerten. Dass dieses Vorbringen von vornherein keine inhaltliche Auseinandersetzung ermöglichen würde, kann der Staatsgerichtshof nicht erkennen. Immerhin ist daraus das vermutlich zentrale Argument ersichtlich, mit dem der Beschwerdeführer die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen bekämpfen würde, ganz abgesehen davon, dass aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorstellungsentscheidung das Vorbringen im bisherigen Verfahren ersichtlich war.
Wenn, wie die Beschwerdegegnerinnen ausführen, mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand allenfalls ein Antrag auf Rentenrevision begründet, nicht aber die getroffene Entscheidung bekämpft werden kann, so hätte dieser Gesichtspunkt in die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der angestrebten Rechtsverfolgung einfliessen können und müssen. Genau damit wird aber zu erkennen gegeben, dass eine inhaltliche Beurteilung des Antrags durchaus möglich gewesen wäre. Somit wurde auch die von § 76 ZPO für einen Schriftsatz verlangte Voraussetzung, wonach derselbe eine übersichtliche, knappe und gedrängte Begründung für die gestellten Anträge enthalten muss, noch erfüllt.
3.7. Das Obergericht hätte daher auf der Basis dieses Vorbringens das vorliegende Aktenmaterial würdigen müssen, bzw., wenn es sich dennoch ausserstande sah, die Frage der offenbaren Aussichtslosigkeit der Prozessführung zu beurteilen, im Sinne der oben angeführten Lehrmeinung von Michael Bydlinski (siehe oben Erw. 3.4) den Beschwerdeführer zu einer Präzisierung seines Vorbringens verhalten müssen. Soweit das Obergericht und die Beschwerdegegnerinnen einer solchen Vorgehensweise entgegenhalten, wonach inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes gemäss § 84 ZPO nicht verbesserungsfähig seien, ist zu erwidern, dass im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Obergerichtes eben kein inhaltlicher Mangel vorlag, sondern eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen hätte stattfinden müssen.
Da das Obergericht eine solche Vorgehensweise unterlassen hat, ist der Beschwerdeführer im Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung im Verbot auf überspitzten Formalismus sowie der Verletzung des Willkürverbots ist bei diesem Ergebnis nicht näher einzutreten.
5. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als hinfällig.
6. Auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof von CHF 25'000.00 auf CHF 7'500.00 herabgesetzten Streitwertes (siehe StGH 2012/95, Beschluss vom 29. Oktober 2013, Erw. 7.3) waren dem Beschwerdeführer CHF 1'155.06 an Kosten zuzusprechen, bestehend aus den Vertreterkosten gemäss TP 3C + 50 % ES + 8 % MWST; dies mit Ausnahme der von ihm aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch ebenfalls verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (vgl. StGH 2013/1, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Gerichtskosten hat das Land Liechtenstein zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gegenständlich gemäss Art. 10 Bst. b GGG von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (vgl. StGH 2013/28, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).