StGH 2013/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: M Corp.
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 11RS.2010.17-144(OGH Nr. 2013.54)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 11 RS.2010.17-144 (OGH Nr. 2013.54), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2010 (ON 1) ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2010 (ON 4) gegenüber der X Bank AG, Vaduz, gemäss § 98a StPO die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen betreffend die Kontobeziehung lautend auf N Ltd. an. Sofern Vermögenswerte, die von der O Corporation bei der Y Bank, Zürich, an diese Kontobeziehung transferiert und von dort auf weitere Kontoverbindungen bei der X Bank, Vaduz, weitertransferiert worden seien, habe die X Bank, Vaduz, diese Kontoverbindungen samt den aktuellen Kontoständen bekannt zu geben. Im Rechtshilfeersuchen wurde folgender zum Verständnis auch der gegenständlichen Entscheidung relevanter Sachverhalt dargestellt:
"Gemäss den der Bundesanwaltschaft vorliegenden Erkenntnissen ermittelt die Bundesstaatsanwaltschaft im brasilianischen Bundesstaat Maranhao in insgesamt vier Verfahren gegen den Beschuldigten A, und zwar wegen Betruges zum Nachteil der Regierung, Delikten gegen das nationale Finanzsystem sowie aktiver Korruption, Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren im Energiesektor und Geldwäscherei. Dies betrifft unter anderem auch die Auftragsvergabe beim Bauprojekt ‚Ferrovia Norte-Sul', verwaltet von der öffentlich-rechtlichen Unternehmung P S.A., Vertrag Nr. 013/2006 mit Vertragswert 215,5 Mio. Reais, unterzeichnet zwischen der Firma P und der Firma Q, Gewinnerin der Ausschreibung, wobei die aus diesem Vertrag resultierenden Zahlungen in den Jahren 2006 und 2007 gemacht worden sind. Gemäss brasilianischen Medienberichten erfolgte offenbar nachfolgend die teilweise Weitergabe dieser Verträge im Umfang von 45 Mio. Reais an die Firma R, eine Scheinfirma, welche vom Beschuldigten A und dessen Umfeld kontrolliert werde und zum Zweck errichtet wurde, Gelder abzutransferieren. Der Direktor der Firma P, H, der sein Amt zwischenzeitlich verlassen musste, hat gemäss brasilianischen Medienberichten in diesem Zusammenhang Bestechungsgelder von A erhalten. Deliktserlöse aus den dem Beschuldigten zur Last zu legenden Straftaten seien auf Konti von Offshore-Gesellschaften im Ausland transferiert worden. Gemäss der Bundesanwaltschaft vorliegenden Informationen wurde der Beschuldigte in Brasilien im Rahmen der dort geführten Ermittlungen im Juli 2009 befragt; die Verfahren werden weiterhin fortgeführt. Die Existenz des Ermittlungsverfahrens betreffend das Bauprojekt ‚Ferrovia Norte-Sul' wurde der Unterzeichneten vom verantwortlichen brasilianischen Staatsanwalt bestätigt.
Gemäss den der Bundesanwaltschaft weiter vorliegenden Erkenntnissen wurde am 08. März 2006 eine Kontobeziehung bei der Z Bank (heute Y Bank) auf den Namen der O Corporation, einer in Tortola, British Virgin Islands, domizilierten Gesellschaft, eröffnet. Als einziger Direktor der O Corp. wurde der Beschuldigte A dokumentiert, welcher auch einziger Zeichnungsberechtigter auf dem im Namen der O Corp. eröffneten Konto und einziger wirtschaftlich Berechtigter an den auf diesem Konto deponierten Vermögenswerten ist. Auf dem Konto wurden in der Folge rund 16 Mio. USD gutgeschrieben. Sodann wurden von der Firma TopCard zwei Firmenkreditkarten (VISA Business Card) für die O Corp. ausgestellt, lautend auf Herrn A und Frau A. Die Kreditkartenrechnungen wurden bzw werden jeweils über das vorgenannte Konto der O Corp. bei der Y Bank SA bezahlt.
Gemäss den der Bundesanwaltschaft vorliegenden Erkenntnissen entschied der Beschuldigte A, die Beziehung zur Y Bank aufzulösen, nachdem der ihn betreuende Kundenberater F die Y Bank im März 2009 verlassen hatte. In der Folge wurden die Depotwerte der Kontobeziehung von O Corp. bei der Y Bank SA, soweit möglich verkauft/bereinigt und es wurden Vermögenswerte von total rund USD 13 Mio. in mehreren Tranchen zwischen dem 10. August 2009 und dem 11. August 2009 an die X Bank, Vaduz/Fürstentum Liechtenstein, zu Gunsten von N Ltd. überwiesen, d. h. rund EUR 957.000,-- mit Valuta 10. August 2009, rund GBP 916.000,-- mit Valuta 10. August 2009, rund USD 1,000.000,-- mit Valuta 10. August 2009, rund USD 8,320.000,-- mit Valuta 11. August 2009 und rund CHF 2,500.000,-- mit Valuta 11. August 2009."
Die X Bank, Vaduz, kam dem gerichtlichen Auftrag mit Schreiben vom 25. Januar 2010 nach und teilte dabei mit, dass die ursprünglichen Vermögenswerte der O Corp. über die N Treuhand AG vollständig auf die Kontobeziehungen der K Ltd., L Ltd. und M Corp. bei ihrem Institut weitertransferiert worden seien.
2. Über Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft ordnete das Landgericht am 1. Februar 2010 eine Kontensperre in Bezug auf die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen, K Ltd., L Ltd. und M Corp. bei der X Bank, Vaduz, an (ON 9), wobei diese Anordnung gemäss § 97a Abs. 4 StPO auf zwei Jahre befristet wurde. Die X Bank wurde aufgefordert, sämtliche Kontounterlagen betreffend die Kontobeziehung lautend auf die genannten Gesellschaften herauszugeben sowie die aktuellen Saldi der gesperrten Vermögenswerte bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 brachte die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen mit folgendem Inhalt ein:
"Zur Begründung verweise ich [die Staatsanwältin des Bundes] vorab auf unser vorerwähntes Rechtshilfeersuchen vom 13. Januar 2010 sowie das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2010 und bestätige, dass es vorliegend im Hinblick auf eine künftige Einbeziehung und Restitution nach wie vor um die Sicherung von Beweismitteln bzw Sicherstellung deliktisch erlangter Vermögenswerte geht, die nach bisherigen Erkenntnissen vom Konto der O Corp. bei der Y Bank SA in Zürich auf das Konto der N Ltd. bei der X Bank, 9490 Vaduz, überwiesen wurden und danach auf Konten der K Ltd., L Ltd. und M Corp. bei dieser Bank weitertransferiert worden sind.
Zur Begründung des vorliegenden Antrages auf Verlängerung der Kontosperren erlaube ich mir sodann Folgendes auszuführen:
Der Beschuldigte A hat gemäss unseren Erkenntnissen auf dem im März 2006 bei der Z Bank (heute Y Bank) eröffneten Konto der O Corporation in der Folge insgesamt knapp 33 Mio. USD gutgeschrieben erhalten. Diese Gelder wurden zwischen Mai 2006 und Januar 2008 überwiesen auftrags von zwei Investorengruppen, PACTUAL FUNDS (nachfolgend PACTUAL) und GP INVESTMENTS (nachfolgend GP) in insgesamt fünf Teilbeträgen, und zwar sämtlich via das ebenfalls bei der Y Bank geführte Konto der S Ltd., dessen wirtschaftlich Berechtigter I. Das Konto der S erweist sich damit nach unseren Erkenntnissen als eigentliches Durchlaufkonto, da dort seit Kontoeröffnung bis zur Saldierung des Kontos im Jahr 2008 keine weiteren Gutschriften erfolgten als die nochmals zugunsten von O Corporation weitergeleiteten Zahlungen. Bei I handelt es sich um einen der Direktoren der GP Investments; weiter bekleidete er in der Zeitspanne zwischen Mai 2004 bis Februar 2006 die Funktion des CEO der CEMAR, der ehemals staatlichen Gesellschaft für Elektrizitätsversorgung des brasilianischen Bundesstaates Maranhao (Companhia Energetica do Maranhao). Wie sich aus den von uns ausgewerteten Bankunterlagen sowie den von uns in der Zwischenzeit durchgeführten Befragungen von verschiedenen Vertretern der Y Bank als Auskunftspersonen ergibt, seien die Zahlungen an die O Corporation geleistet worden im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen des Beschuldigten A betreffend den Zuschlag an GP der Kontrolle über die CEMAR im Jahr 2004 und dem IPO, d. h. dem Gang der Equatorial Energia an die brasilianische Börse im März 2006. Die Equatorial hielt zu diesem Zeitpunkt via verschiedene Beteiligungsgesellschaften die Aktien der CEMAR.
Die CEMAR war am 15. Januar 2000 privatisiert worden. Nachdem sich die finanzielle Situation der Gesellschaft in den folgenden Jahren erheblich verschlechterte, wurde die CEMAR im Jahr 2002 unter die Kontrolle der brasilianischen staatlichen Aufsichtsbehörde für elektrische Energieversorgung ANEEL gestellt. Nachdem die ANEEL in der Folge davon Abstand genommen hatte, die CEMAR wieder zu verstaatlichen, wurde der Beschluss gefasst, die Kontrolle über die CEMAR einer privaten Unternehmung zuzusprechen. Im November 2003 manifestierten zwei Gesellschaften ihr Interesse daran, die CEMAR zu übernehmen: der Investmentfonds Mount Baker unter der Leitung des amerikanischen Staatsangehörigen G und SVM Participacoes e Empreendimentos (nachfolgend SVM), welche vom Private Equity Funds der GP Investments via eine Zwischengesellschaft namens GP Energia Brasil LP kontrolliert wurde. Das Übernahmeprojekt der SVM enthielt namentlich den Verzicht der wichtigsten Gläubiger der CEMAR auf einen Teil ihrer Forderungen zugunsten einer entsprechenden Kapitalisierung in Form einer Aktienbeteiligung. Bei den wichtigsten Gläubigern der CEMAR handelte es sich um die bundesstaatlichen Elektrizitätsgesellschaften ELETROBRAS und ELETRONORTE sowie verschiedene Privatbanken. Im Januar 2004 stimmten die Gläubiger der CEMAR diesem Restrukturierungsvorschlag zu und wiesen das Projekt der Mitbewerberin Mount Baker zurück. Die ANEEL hiess diesen Entscheid der Gläubiger im Februar 2004 gut. Am 12. April 2004 erhielt die Neuverhandlung der Forderung der Eletrobras die Zustimmung der brasilianischen Regierung. Die CEMAR wurde von der SVM schliesslich im April 2004 übernommen zu einem symbolischen Preis von RS 1.
Festzuhalten ist dazu, dass zum Zeitpunkt des Zuschlages der Kontrolle über die CEMAR durch die ANEEL an die SVM bzw die GP verschiedene Schlüsselpositionen bei den vorerwähnten Hauptgläubigern der CEMAR durch Mitbeschuldigte im brasilianischen Ermittlungsverfahren bekleidet wurden. D war im Jahr 2004 Präsident der Eletronorte, deren Tochtergesellschaft die Eletrobras ist, und E bekleidete seit 1995 die Position des CFO bei der Eletronorte.
Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass nebst dem Beschuldigten A auch die im brasilianischen Verfahren Beschuldigten D, E und B sowie C, gegen welche wir ebenfalls wegen des Verdachtes der Geldwäscherei ermitteln, bei der Y Bank Konten eröffnet haben. Die Eröffnung dieser vier Kontobeziehungen erfolgte gleichzeitig, und zwar am 7. März 2008 in Panama für die Y Bank in Zürich. Bei allen vier Konten war die Erklärung für den Ursprung des auf der jeweiligen Kontobeziehung deponierten bzw erwarteten Vermögens angegeben, dabei gehe es um den Anteil am Verkauf von Aktien Equatorial des Kunden 6452, d. h. der O Corporation. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass alle vorerwähnten Mitbeschuldigten bei den Konten, die bei der Y Bank eröffnet wurden, ihre Familienangehörigen, d. h. Ehefrau und Kinder, als wirtschaftlich Berechtigte angaben, jedoch selbst jeweils alleine die Zeichnungsberechtigung auf dem betreffenden Konto hatten. Tatsächlich erfolgten sodann Überweisungen von gesamthaft 1,9 Mio. USD vom Konto der O Corporation zugunsten des Kontos lautend auf Dobric Development Corporation bei der Y Bank, dessen einziger Zeichnungsberechtigter der Beschuldigte C war, sowie eine Überweisung von 1 Mio. USD zu Lasten des Kontos der O Corporation zugunsten des Kontos lautend auf Ralston United Inc. bei der Y Bank, dessen einziger Zeichnungsberechtigter der Beschuldigte B war. Überweisungen an die Mitbeschuldigten D und E erfolgten hingegen keine. Diese Konten wurden mangels Aktivität in der Folge auf Veranlassung der Y Bank im November 2009 wieder geschlossen. Aus den Kontoeröffnungsunterlagen ist jedoch ersichtlich, dass entsprechende Eingänge im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Equatorial im Zeitpunkt der Kontoeröffnung auch auf diesen Konten erwartet worden waren.
Unsere Ermittlungen haben weder anhand der Auswertung der sichergestellten Bankunterlagen und KYC-Dossiers sowie Compliancefiles noch anhand der von uns durchgeführten Befragungen einen dokumentierbaren Nachweis in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlich erbrachten Leistungen des Beschuldigten A sowie des Mitbeschuldigten C und der weiteren vorstehend genannten, im konnexen brasilianischen Verfahren beschuldigten Personen ergeben. Mithin stellt sich die Frage der tatsächlichen Begründung für eine anteilsmässige Überweisung von Geldern an die vorgenannten Personen im Zusammenhang mit dem Börsengang der Equatorial bzw der vorstehend beschriebenen Vorgänge im Nachgang zur Privatisierung der CEMAR.
Betreffend den Beschuldigten A geht aus den von uns edierten und ausgewerteten Kontounterlagen hervor, dass er für die Vermittlung und Organisation der Privatisierung der CEMAR ein Honorar in Form einer Aktienbeteiligung erhalten haben soll. Der ehemalige Kundenberater von A, F, welchen wir am 27. September 2007 als Auskunftsperson dazu befragten, bestätigte dies und sagte aus, der Beschuldigte A habe für die Gruppe GP Investimentos im Rahmen des Investments für die Beteiligung an der Equatorial, zu welcher die CEMAR gehörte, gehandelt. F gab dazu jedoch weiter zu Protokoll, nicht zu wissen, was A in diesem Zusammenhang genau gemacht habe und erwähnte lediglich, A habe einen Hochschulabschluss in Brasilien als Ingenieur. Auf die Frage, was A in diesem Zusammenhang im Einzelnen für Leistungen erbracht habe, antwortete F wörtlich, er habe keine Ahnung. F gab dazu weiter zu Protokoll, im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beratungstätigkeiten des Beschuldigten A keine Abklärungen gemacht zu haben, es habe ihm gereicht, dass die GP Investimentos gesagt habe, A sei für sie im Rahmen dieser möglichen Beteiligungsnahme beratend tätig gewesen.
Betreffend der Überweisung von rund 1,9 Mio. vom Konto der O Corp. bei der Y Bank zugunsten des Kontos lautend auf Dobric Development Corporation, dessen einziger Zeichnungsberechtigter der Mitbeschuldigte C ist, sagte F in der vorerwähnten Befragung aus, es handle sich bei diesem Anteil um eine Zuwendung des Beschuldigten A an seinen Geschäftspartner im Sinne einer Gewinnbeteiligung. Dokumentierte Abklärungen seitens der Y Bank zum Hintergrund dieser Überweisung liegen jedoch nicht vor. Zur Überweisung von 1 Mio. USD vom Konto der O Corp. zugunsten des Kontos lautend auf Ralston United Inc., dessen einziger Zeichnungsberechtigter der im konnexen brasilianischen Verfahren Mitbeschuldigte B ist, konnte der ehemalige Kundenbetreuer F keine konkreten Aussagen machen. Er verwies lediglich darauf, die Herren hätten untereinander Beteiligungen gehabt, dabei habe es sich aber um eine mündliche Vereinbarung gehandelt, was ihm - F - sowie der Compliance der Bank gereicht hätte.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte A als Rechtfertigung für die Herkunft der Gelder auf dem Konto der O Corp. einen Vertrag vorlegte, abgeschlossen am 29. März 2004, aufgrund dessen ihm eine Beteiligung von 100 % am Erfolg von 7,5 % von durch die S Investment A gehaltenen Aktien der Gesellschaft Brasil Energia Holdings LLC zukam. Die Brasil Energia war domiziliert in Delaware; diese Beteiligung der S wurde später in die GP Energia Brasil eingebracht und die Brasil Energia Holdings LLC wurde dabei aufgelöst. Wie die Ereignisse rund um das IPO der Equatorial zeigten, bezog sich die in diesem vom Beschuldigten A vorgelegten Vertrag umschriebene Erfolgsbeteiligung ganz konkret auf den Börsengang der Equatorial bzw wurde nach dem erfolgreichen IPO der Equatorial entsprechend realisiert.
Aufgrund dieser Ermittlungen ergibt sich für uns die Verdachtslage, dass der Beschuldigte A seinen Einfluss dazu verwendet hat, GP zu favorisieren, als es darum ging, die Zuweisung der Kontrolle über die CEMAR zu erhalten, und dass er hierbei zum Nachteil anderer Bieter handelte, namentlich des Investmentfonds Mount Baker, welcher in diesem Zuschlagsverfahren als Konkurrent von GP auftrat. Wir gehen davon aus, dass die GP Gruppe sich den Beschuldigten A und dessen Einfluss zunutze gemacht hat, um den Zuschlag der Kontrolle über die CEMAR ihrer Tochtergesellschaft SVM statt der Mitbieterin Mount Baker zu erreichen, respektive durch entsprechend korruptive Einwirkung auf die zuständigen Behörden vorab zu erreichen, dass seitens der verantwortlichen brasilianischen Behörden auf die Wiederverstaatlichung der CEMAR verzichtet wurde. Von grosser Bedeutung ist nach unserem Dafürhalten in diesem Zusammenhang das Datum des Vertrages, aufgrund dessen dem Beschuldigten A eine Erfolgsbeteiligung am von der S Investments Ltd. gehaltenen Aktienanteil der Brasil Energia zugesprochen wurde. Im Rahmen dieser Tathypothese gehen wir sodann davon aus, dass die Gelder, die zugunsten des Beschuldigten A auf das Konto der O Corporation überwiesen wurden, der Belohnung von A für dessen vorstehend umschriebenes Handeln entsprechen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 14. September 2011 an die USA haben wir deshalb darum ersucht, den Vertreter des Investmentfonds G als Zeugen zu den vorstehend beschriebenen Vorgängen und Personen zu befragen. Herr G wurde vom United States Eastern District Court of Virginia am 20. Dezember 2011 rechtshilfeweise befragt, wie uns die ersuchte Behörde in der Zwischenzeit mitgeteilt hat. Das Protokoll der Einvernahme ist uns noch nicht formell übermittelt worden, wir wurden von der ersuchten Behörde jedoch bereits in allgemeiner Form darüber orientiert, dass sich der Zeuge an die vorstehend thematisierten Vorgänge nicht mehr im Einzelnen erinnere und die an ihn diesbezüglich gestellten Fragen deshalb nicht beantworten konnte.
Um die vorstehend dargelegte Tathypothese abschliessend verifizieren zu können, ist es nun notwendig, dass wir demnächst die entsprechenden Beweiserhebungen rechtshilfeweise bei den brasilianischen Behörden beantragen. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen befindet sich in Vorbereitung.
Bezüglich des konnexen, in Brasilien geführten Ermittlungsverfahrens stellen sich sodann im Zusammenhang mit einem kürzlich in Brasilien ergangenen Gerichtsentscheid verschiedene Fragen, um deren Beantwortung wir die brasilianischen Behörden ebenfalls demnächst ersuchen werden. Die Klärung dieser Fragen wird es uns erlauben zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Entscheid einen Einfluss auf das von uns geführte Ermittlungsverfahren hat. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen hat das Superior Tribunal de Justiga (nachfolgend STJ) mit dem "acordäo Habeas Corpus N° 191.378- DF (2010/0216887-1)" vom 15.9.2011, welcher in der Zwischenzeit publiziert worden ist, nämlich auf eine Beschwerde von J, einem Beschuldigten im konnexen brasilianischen Verfahren "Op. Faktor", der jedoch nach unseren Erkenntnissen keinerlei Verbindung mit dem vorstehend geschilderten, von uns ermittelten Sachverhalt aufweist, entschieden, dass sämtliche Beweismittel im Verfahren "Faktor", die mittels Aufhebung des Bank- und Steuergeheimnisses sowie mittels Telefonüberwachungen gewonnen worden waren, nicht verwertbar seien. Die im Verfahren "Faktor" angeordneten Überwachungsmassnahmen wurden vom STJ als rechtswidrig beurteilt. Das Gericht hat in diesem Entscheid andererseits jedoch hervorgehoben, dass das Verfahren "Faktor" weitergeführt werden könne insofern als es sich auf andere, verwertbare Beweismittel abstütze.
Nach unseren Informationen hat die brasilianische Bundesanwaltschaft gegen diesen Entscheid des STJ am 16. Dezember 2011 ein ausserordentliches Rechtsmittel eingelegt. Der Entscheid des STJ ist mithin nicht definitiv und es ist möglich, dass das oberste brasilianische Gericht diesen Entscheid aufhebt bzw zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückweist."
3. Über den im ergänzenden Rechtshilfeersuchen gestellten Antrag auf Verlängerung der Kontensperre entschied das Landgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2012 (ON 73) und ordnete die Aufhebung der Kontensperre in Bezug auf die Vermögenswerte der K Ltd., der L Ltd. und der M Corp. ab sofort an.
4. Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde, welcher das Obergericht mit Beschluss vom 27. März 2012 (ON 81) Folge gab und die angefochtene Entscheidung dahin abänderte, dass die Geltungsdauer der angeordneten Vermögenssperre für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 1. Februar 2013 verlängert wurde.
In der Begründung führte das Obergericht zusammengefasst aus, dass sich die konkrete Verdachtslage in dem von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei geführten Ermittlungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht mit Bezug auf die Vortat im Zeitraum zwischen dem ursprünglichen und dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen offensichtlich geändert habe, was gerade bei Geldwäschereiverfahren allerdings keine Besonderheit darstelle. Diese Änderung sei nicht derart gravierend, dass deswegen unter Ausserachtlassung des im Strafrechtshilfeverkehr geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht mehr von der Richtigkeit des im ergänzenden Rechtshilfeersuchen nunmehr angeführten geänderten Sachverhalts ausgegangen werden könnte bzw. dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wäre.
Dass sich die Schweizerische Bundesanwaltschaft in ihrem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen auf den ihr aufgrund eines brasilianischen Rechtshilfeersuchens bekannt gewordenen und zur Einleitung eines eigenen Geldwäschereiverfahren Anlass gebenden Sachverhalt gestützt habe, hindere sie nicht daran, ausgehend von diesem Anfangsverdacht in der Folge eigene - vom brasilianischen Verfahren unabhängige - Ermittlungen auch zu der von A allenfalls in Brasilien begangenen Vortat anzustellen. Wenn nunmehr die Schweizerische Bundesanwaltschaft aufgrund ihrer in der Zwischenzeit offensichtlich umfangreich angestellten, sich aus dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ergebenden eigenen Untersuchungen hinsichtlich der Vortat des A allenfalls in eine andere Richtung ermittle als die brasilianischen Behörden in deren eigenem gegen A geführten Verfahren und diesbezüglich neue Erkenntnisse erlangt habe, sei es folgerichtig gewesen, ihr ergänzendes Rechtshilfeersuchen dem nunmehr geänderten Ermittlungsstand hinsichtlich der Vortat anzupassen.
Das ergänzende Rechtshilfeersuchen bzw. der darin geschilderte Rechtshilfesachverhalt sei hinsichtlich der Vortat zu der dem Verdächtigen A von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zur Last gelegten Geldwäscherei nach Art 305bis chStGB ausreichend konkret bzw. schlüssig dargestellt und rechtfertige eine weitere Verlängerung der Sperre der Konten der K Ltd., der L Ltd. und der M Corp. Im ergänzenden Rechtshilfeersuchen werde nämlich zusammengefasst ausgeführt, dass der Verdächtige A "Korruptionshandlungen" unternommen habe, um die Entscheidung der staatlichen ANEEL auf Nicht-Wiederverstaatlichung der CEMAR und deren Übertragung an die GP-Investorengruppe an Stelle der Übertragung an einen privaten Mitbewerber zu erreichen und weiter, dass es sich bei den über die Konten der O Corp. bei der Zürcher Y Bank auf die Konten der K Ltd., der L Ltd. und der M Corp. bei der X Bank geflossenen Vermögenswerten um den Verbrechenslohn des A handeln solle. Dass die "Korruptionshandlungen" des Verdächtigen A noch nicht näher konkretisiert hätten werden können, sei nachvollziehbar, zumal die sich scheinbar in einem komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld ereignende Vortat von der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeweg in mehreren Ländern im Ausland (Brasilien und USA) erst ermittelt werden müsse, wobei sich aus dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen ergebe, dass solche Ermittlungsschritte von der ersuchenden Behörde auch tatsächlich zielgerichtet gesetzt würden bzw. worden seien.
Liege dem Ermittlungsverfahren der ersuchenden Behörde das Verbrechen der Geldwäscherei zu Grunde, dürften (zumindest wie im konkreten Fall im Anfangsstadium der Ermittlungen) an die Sachverhaltsschilderungen zur Vortat keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das gegenständliche ergänzende Rechtshilfeersuchen enthalte jedenfalls die erforderlichen (minimalen) sachdienlichen und nachvollziehbaren Angaben bzw. Sachverhaltsbehauptungen hinsichtlich der Vortat (StGH 2009/207, in; LES 2007, 77). Allerdings werde die ersuchende Behörde im Hinblick auf eine neuerliche Verlängerung der Sperre der nicht unerheblichen Vermögenswerte über die Dauer von drei Jahren hinaus gehalten sein, die Vortat weiter zu konkretisieren, zumal es nicht wenig erstaune, dass die Bundesanwaltschaft des brasilianischen Bundesstaates Maranhao ihrerseits scheinbar kein Interesse an der Sperre der ihr, wie sich aus dem Akt 11 RS.2010.141 ergebe, offensichtlich bekannten Vermögenswerte der K Ltd., der L Ltd. und der M Corp. bei der X Bank zeige.
5. Der dagegen erhobenen Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 95) keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde einen nachvollziehbaren Sachverhalt dargestellt habe, der zumindest auf einen Anfangsverdacht einer Vortat zur Geldwäscherei schliessen lasse. Im Hinblick darauf, dass die umfangreichen Ermittlungen der schweizerischen Behörden bisher keinen Nachweis in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten A erbracht hätten und im Zusammenhang mit den geschilderten Geldflüssen auf Konten der Mitbeschuldigten im brasilianischen Ermittlungsverfahren B und C, die Schlüsselpositionen bei den Hauptgläubigern der CEMAR bekleidet hätten, wobei sich die ungewöhnlich hohen Vermögensflüsse mit angeblichen Beratungsleistungen schwer erklären liessen, seien die (minimalen) Anforderungen an die Sachverhaltsbehauptungen in Bezug auf eine allfällige Vortat erfüllt. Die Zahlungen für angebliche Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zuschlag der Kontrolle über die CEMAR und dem IPO, dem Gang der Equatorial Energia, welche über verschiedene Beteiligungsgesellschaften die Aktien der CEMAR gehalten habe, an die brasilianische Börse, liessen tatsächlich den Verdacht zu, dass diese horrenden "Honorare" als Vorwand für betrügerische Geldzahlungen gedient hätten.
Die Aufklärung des Tatverdachtes sei wesentlich dadurch erschwert, dass die zu untersuchenden Handlungen zum Grossteil in Brasilien gesetzt worden seien und damit die notwendigen Ermittlungsschritte fast ausschliesslich durch Rechtshilfeersuchen durchgeführt werden müssten. Trotz des komplexen Sachverhaltes werde die um Rechtshilfe ersuchende Behörde allerdings vor einer neuerlichen Verlängerung der Kontensperre die Vortat weiter zu konkretisieren haben.
Es treffe zwar zu, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 13. Januar 2010 eine Verdachtslage betreffend A in Bezug auf die Auftragsvergabe beim Bauprojekt Ferrovia Norte-Sul und im ergänzenden Rechtshilfeersuchen den Verdacht auf Korruptionshandlungen im Zusammenhang mit dem Zuschlag der Kontrolle über die CEMAR geschildert habe, allerdings sei bereits im ersten Rechtshilfeersuchen darauf hingewiesen worden, dass die Bundesanwaltschaft im brasilianischen Bundesstaat Maranhao in insgesamt vier Verfahren gegen den Beschuldigten A wegen Betruges zum Nachteil der Regierung, Delikten gegen das nationale Finanzsystem sowie aktiver Korruption, Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren im Energiesektor und Geldwäscherei ermittelt habe. Die Auftragsvergabe beim Bauprojekt Ferrovia Norte-Sul sei lediglich "unter anderem" geschildert worden. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe diese Schilderung auf die von ihr bisher durchgeführten Ermittlungen gestützt. Dass sich aufgrund von durchgeführten Ermittlungen die Verdachtslage ändern könne, sei keineswegs ungewöhnlich. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes sei grundsätzlich auch von der Richtigkeit eines von der ersuchenden Behörde vorgelegten neuen Rechtshilfesachverhaltes auszugehen. Von einer drastischen Abänderung des Rechtshilfesachverhaltes (StGH 2009/168) könne nicht gesprochen werden.
Der Entscheidung des Superior Tribunal de Justiça vom 15. September 2011 sei nicht zu entnehmen, dass die dort genannte Nichtigkeitserklärung des Durchbruchs der Bank-, Steuer- und Telefongeheimnisse und der damit aufgenommenen Beweise im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtshilfesachverhalt stünden. So habe auch die Bundesanwaltschaft dazu erklärt, dass nach ihren Erkenntnissen J, einem Beschuldigten im konnexen brasilianischen Verfahren "Op.-Faktor", über dessen Beschwerde die genannte Entscheidung ergangen sei, in keinerlei Verbindung mit dem von ihr geschilderten und ermittelten Sachverhalt stehe. Zudem gehe aus der genannten Entscheidung hervor, dass die polizeiliche Ermittlung fortgeführt werden könne und die Schlussfolgerung von der Aufnahme neuer unabhängiger Beweise abhänge. Davon, dass damit das brasilianische Verfahren "niedergeschlagen" wäre, könne abgesehen davon, dass laut Mitteilung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft die brasilianische Bundesanwaltschaft gegen diese Entscheidung ein ausserordentliches Rechtsmittel erhoben habe, keine Rede sein.
Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe bisher nicht nur ein Rechtshilfeersuchen an die brasilianischen Behörden gestellt, sondern die bei der Y Bank S. A. sichergestellten Bankunterlagen und KYC-Dossiers sowie Compliancefiles ausgewertet, Mitarbeiter der Y Bank als Auskunftspersonen vernommen, die Vernehmung des Vertreters des Investmentfonds G als Zeugen im Rechtshilfeweg veranlasst und den ehemaligen Kundenbetreuer F befragt. Dass keine zielgerichteten Ermittlungen seitens der Rechtshilfe ersuchenden Behörde durchgeführt worden seien und damit Versäumnisse und Mängel der bisherigen Untersuchungshandlungen mit der Bedeutung vorlägen, dass damit die Verhältnismässigkeit der verfügten Vermögenssperre zu verneinen wäre, treffe nicht zu. Wenn sich der Zeuge G in seiner Vernehmung offensichtlich weitgehend an den Sachverhalt nicht mehr erinnere, bedeute dies nicht, dass die Ermittlungen fehlgeschlagen wären, da es sich bei diesem Zeugen nicht um das einzige Beweismittel handle.
6. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 (ON 126) verfügte das Landgericht gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO die Verlängerung des gerichtlichen Verfügungsverbotes in Bezug auf die Konten lautend auf K Ltd., L Ltd. und M Corp. für ein weiteres Jahr bis zum 1. Februar 2014.
In der Begründung verwies das Landgericht zunächst in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Begründung vollumfänglich auf die Beschlüsse des Obergerichtes vom 27. März 2012 und des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juni 2012. Weiter führte das Landgericht Folgendes aus:
"Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilt die Schweizer Bundesanwaltschaft u. a. mit, dass sich aufgrund ihrer Ermittlungen inzwischen eine völlig andere Tathypothese und Verdachtslage ergeben habe, als diejenige, welche den brasilianischen Ermittlungen zu Grunde lag. Die im Schweizer Verfahren wegen Geldwäscherei ermittelte Verdachtslage habe sich insoweit erhärtet, als die von ihnen am 13. November 2012 durchgeführte Einvernahme mit I, CEO der Firma GP Investments, dazu weitere Erkenntnisse ergeben hätte. Neben den Beschuldigten A hätten auch der im Schweizer Verfahren Mitbeschuldigte C sowie die im brasilianischen Verfahren Beschuldigten D, E und B bei der Y Bank (ehemals Z Bank) Konten eröffnet und zwar gleichzeitig am 07. März 2008. Bei allen vier Konten sei als Erklärung für den Ursprung des auf der jeweiligen Kontobeziehung deponierten bzw erwarteten Vermögens von je USD 1.5 Mio angegeben worden, dass es um den Anteil am Verkauf von Aktien Equatorial des Kunden 6452, d. h. der O Corp. gehe. Aus Aussagen des ehemaligen Kundenberaters F, der von der Bundesanwaltschaft am 27. September 2009 als Auskunftsperson befragt worden sei, habe sich dazu ergeben, dass es sich bei den auf diesen Konten erwarteten Zahlungen ebenfalls um Gewinnbeteiligungen im Nachgang zum Börsengang der Equatorial gehandelt habe. Aus den Aussagen von I gehe nun allerdings klar hervor, dass die vorgenannten Personen, also C sowie D, E und B, überhaupt keinen Anspruch auf irgendeine Gewinnbeteiligung am Börsengang der Equatorial gehabt hätten. Damit habe sich die Notwendigkeit endgültig bestätigt, die Befragung der vorgenannten Beschuldigten und der weiter vorgenannten Personen rechtshilfeweise bei den brasilianischen Behörden zu beantragen. Nur so könne die der Untersuchung wegen Geldwäscherei zugrunde liegende Tathypothese abschliessend verifiziert werden. Die Stellung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens nach Brasilien sei bereits Anfang des Jahres 2012 in Betracht gezogen worden. Anlässlich der Möglichkeit, die Schlüsselfigur I in der Schweiz zu befragen, welche sich nachfolgend ergeben habe, werde diese Untersuchungsmassnahme jedoch erste jetzt anhand genommen werden können und müssen. Die Schweizer Bundesstaatsanwaltschaft halte daher an der Kontensperre fest (ON 120).
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Die gegenständlichen Vermögenswerte sind nunmehr drei Jahre gesperrt. Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof haben ausgeführt, dass für eine Sperrung über die Dauer von drei Jahren hinaus die ersuchende Behörde die Vortat der hier untersuchten Geldwäscherei weiter zu konkretisieren habe.
Die von den Rechtsmittelinstanzen geforderte Konkretisierung der Vortat ist nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichts gegeben. Zwar führt die ersuchende Behörde nicht explizit weiter aus, um was für strafbare Handlungen es sich bei der gegenständlichen Vortat handeln soll. Die ersuchende Behörde legt jedoch einen Beweis dafür vor, dass die als legal deklarierte Herkunft der in die O Corp. und damit letztlich in die gegenständlichen Konten eingebrachten Vermögenswerte nicht stimmen kann bzw erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft bestehen. Die von der ersuchenden Behörde beabsichtigten Rechtshilfeersuchen nach Brasilien sind vom Fürstlichen Landgericht durchaus nachvollziehbar und auch notwendig. Deren Erledigung dürfte erfahrungsgemäss jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Das Gericht erachtet es daher als verhältnismässig, die gegenständliche Kontensperre für ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 01. Februar 2014 zu verlängern.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Umstand, dass ein Rechtshilfeersuchen aus Brasilien an die Schweiz zurückgezogen bzw abgelehnt wurde (vgl. dazu ON 112 und 120) gegenständlich unerheblich ist, da wie von den Rechtsmittelinstanzen festgestellt wurde, der im entsprechenden Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt nicht als alleinige Grundlage für das in der Schweiz geführte Geldwäschereiverfahren betrachtet werden kann, sondern die schweizerische Bundesanwaltschaft vielmehr eine neue Verdachtsgrundlage erarbeitet hat und diese nach wie vor besteht."
7. Das Obergericht stimmte mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (ON 129) der vom Landgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 1. Februar 2014 gemäss § 97a Abs. 4 StPO zu.
In der Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, dass die im erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen der Aktenlage entsprächen. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs. 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welcher der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden.
8. Gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 30. Januar 2013 (ON 126) und des Obergerichtes vom 5. Februar 2013 (ON 129) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welcher diese jedoch mit Beschluss vom 3. Mai 2013 (ON 144) als unbegründet abwies. Er begründete seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt:
Den Beschwerdeführerinnen sei dahingehend beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen gestützt auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ausgesprochen habe, dass Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen rasch und zügig abzuwickeln seien, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug hätten und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig seien. Die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontensperren erwachsen könnten, seien möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 u. v. a.).
Eine Vermögenssperre stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffskriterien, darunter auch des Verhältnismässigkeitsprinzips, zulässig sei (StGH 2005/23; LES 2007, 77). Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung sei die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es würden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es lägen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärteten oder es lägen besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigten (LES 2007, 191). Ein solcher Ausnahmefall sei etwa dann gegeben, wenn schon eine Anklageschrift existiere, womit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Anklage gestellt und damit erhärtet werde oder insbesondere dann, wenn es bereits zu einer gerichtlichen Verurteilung gekommen sei. Bei entsprechender Komplexität des Falles, starkem Auslandsbezug und zielführenden Untersuchungshandlungen sei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus auch ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig.
Auch träfe es zu, dass das Obergericht und der Oberste Gerichtshof in ihren Entscheidungen vom 27. März 2012 bzw. 6. Juli 2012 darauf verwiesen hätten, dass die ersuchende Behörde für eine Verlängerung der Dauer der Vermögenssperre über drei Jahre hinaus die Vortat der hier untersuchten Geldwäscherei weiter zu konkretisieren haben werde.
Entgegen den Beschwerdeausführungen lägen nunmehr allerdings wesentliche zusätzliche Verdachtsmomente vor, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärteten und es treffe nicht zu, dass sich die Begründung für die Verlängerung der Vermögenssperre in der unspezifischen Behauptung, es könne etwas nicht stimmen, erschöpfe. Soweit im Beschluss des Landgerichtes ON 126, auf dessen Inhalt der Beschluss des Obergerichtes verweise, ausgeführt werde, die ersuchende Behörde hätte einen Beweis dafür vorgelegt, dass die als legal deklarierte Herkunft der in die O Corp. und damit letztlich auf die gegenständlichen Konten transferierten Vermögenswerte nicht stimmen könne bzw. erhebliche Zweifel an der legalen Herkunft bestünden, liege ein solcher aufgrund der am 13. November 2012 durchgeführten Einvernahme des I auch tatsächlich vor. Aus dieser Aussage ergäbe sich, dass C, D, E und B, die nach den bisherigen Erkenntnissen bei der Y Bank (ehemals Z Bank) gleichzeitig am 7. März 2008 Konten eröffneten und zur Herkunft des deponierten bzw. zu erwartenden Vermögens von je USD 1,5 Millionen angegeben hätten, es handle sich um den Anteil am Verkauf von Aktien Equatorial der O Corp., in Wahrheit überhaupt keinen Anspruch auf irgendeine Gewinnbeteiligung am Börsengang der Equatorial gehabt hätten. Damit sei auch von falschen Angaben in Bezug auf die Überweisungen von insgesamt 1,9 Mio. USD vom Konto der O Corporation, deren einziger Zeichnungsberechtigter und wirtschaftlich Berechtigter an den auf diesem Konto deponierten VermögenswertenA gewesen sei, auf das Konto der Dobric Development Corporation bei der Y Bank, dessen einziger Zeichnungsberechtigter C gewesen sei, sowie von 1 Mio. USD auf das Konto der Ralston United Inc., dessen einziger Zeichnungsberechtigter B gewesen sei, auszugehen.
Im Hinblick darauf, dass die umfangreichen Ermittlungen der schweizerischen Behörden auch keine Nachweise in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten A sowie der weiteren oben genannten Personen erbracht hätten, und im Zusammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft geschilderten dubiosen Geldflüssen auf Konten des B und des C, die Schlüsselpositionen bei den Hauptgläubigern der CEMAR bekleidet hätten, habe sich der bereits im ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 18. Januar 2012 geschilderte Verdacht, A habe "Korruptionshandlungen" unternommen, um die Entscheidung der staatlichen ANEEL auf Nicht-Wiederverstaatlichung der CEMAR und deren Übertragung an die GP-Investorengruppe an Stelle der Übertragung an einen privaten Mitbewerber zu erreichen und dass es sich bei dem über die Konten der O Corp. bei der Züricher Y Bank auf die Konten der K Ltd., der L Ltd. und der M Corp. bei der X Bank geflossenen Vermögenswerten um den Verbrechenslohn des A handle, wesentlich erhärtet.
An die Schilderung des Sachverhaltes in einem Rechtshilfeersuchen seien im Übrigen auch keine hohen Anforderungen zu stellen. Von den Behörden des ersuchenden Staates könne nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens bilde, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellten (LES 2003, 243). Auch könne nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belege. Der Rechtshilferichter habe weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern sei nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werde. Die ersuchende Behörde könne sich zwar nicht mit Erwähnung einer abstrakten Möglichkeit begnügen, dass der Geldverkehr kriminellen Ursprungs sei, müsse aber das Vorliegen einer solchen Straftat nicht beweisen, sondern könne sich darauf beschränken, verdächtige Transaktionen zu schildern. Es seien sachdienliche Angaben beizulegen, um zumindest auf den ersten Blick zu zeigen, dass die betreffenden Konten tatsächlich für die Überweisung von Mitteln, für die der Verdacht auf deliktische Herkunft bestünde, verwendet worden seien.
Diese geforderten Sachverhaltsbehauptungen in Bezug auf eine allfällige Vortat seien gegenständlich jedenfalls gegeben. Wenn hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und wie hier unter falschen Angaben ihrer Herkunft über verschiedene Gesellschaften in andere Staaten transferiert würden, begründe dies einen ausreichenden Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB, der auch kein dringender sein müsse. Diesen Verdacht des tatbestandsmässigen Handelns im Sinne des Verbrechens der Geldwäscherei vermöchten auch die Beschwerdeausführungen nicht zu entkräften. Insgesamt habe sich an der bereits in der Entscheidung des Obergerichtes vom 27. März 2012 (ON 81) und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 95) dargestellten Verdachtslage nicht nur keine Änderung ergeben, sondern sei diese aufgrund der weiteren Ermittlungen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde noch erhärtet worden.
Angesichts dieser Verdachtslage, des äusserst komplexen Sachverhaltes, der umfangreichen notwendigen Untersuchungen, die insbesondere durch den starken Auslandsbezug erschwert seien, wodurch ein Zusammenwirken mit den zuständigen ausländischen Strafbehörden und Stellung entsprechender Rechtshilfeersuchen mit damit verbundenen Verfahrensverzögerungen unumgänglich sei, lägen solche besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, die im Zusammenhang damit, dass von der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde zielführende Untersuchungen gesetzt worden seien und auch Erhebungsergebnisse vorlägen, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärteten, eine weitere Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 1. Februar 2014 rechtfertigten. Ein Zuwarten auf die Ergebnisse der von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft genannten und nachvollziehbar zur Abklärung der vorliegenden Verdachtslage unbedingt erforderlichen Rechtshilfeersuchen widerspreche auch nicht Aspekten der Verhältnismässigkeit.
Was die Beschwerdeausführungen zur Beendigung des brasilianischen Strafrechtshilfeverfahrens betreffe, sei von deren Richtigkeit aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes auszugehen, ohne dass es des Beizuges des bezughabenden Aktes bedürfe. Zutreffend habe bereits das Landgericht ausgeführt, dass dieser Umstand gegenständlich jedoch nicht von Relevanz sei, da der in den brasilianischen Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt nicht alleinige Grundlage für das in der Schweiz geführte Geldwäschereiverfahren sei, sondern die Schweizerische Bundesanwaltschaft aufgrund eigener Ermittlungen eine neue Verdachtsgrundlage erarbeitet habe, welche nach wie vor aufrecht sei. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe dazu in ihrem Schreiben vom 14. November 2012 (ON 120) nachvollziehbar mitgeteilt, dass sich nur der Anfangsverdacht in dem wegen Geldwäscherei gemäss Art 305bis StGB eröffneten Verfahren auf die Sachverhaltsschilderung im nunmehr abgelehnten brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010 an die Schweiz gestützt habe. Inzwischen hätte sich eine völlig andere Tathypothese und Verdachtslage ergeben, als diejenige, welche den brasilianischen Ermittlungen zu Grunde gelegen sei. Unabhängig davon sei der Entscheid des Superior Tribunal de Justiça Brasiliens vom 15. September 2011 noch nicht definitiv und es sei möglich, dass das oberste brasilianische Gericht diesen Entscheid aufhebe bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückweise. Dann sei es den brasilianischen Behörden auch möglich, ihre Ermittlungen weiterzuführen und gegebenenfalls neue Rechtshilfeersuchen, unter anderem an die Schweiz, zu stellen. Die Ablehnung der Rechtshilfe an Brasilien habe somit keine präjudizierende Wirkung und sei nicht endgültig. Sie sei lediglich aufgrund des Umstandes erfolgt, dass derzeit die Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe nicht gegeben seien. Diese Sachlage würde sich jedoch bei einer Rückweisung an die Vorinstanz durch das Oberste brasilianische Gericht ändern.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013 (ON 144) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV und des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er möge den angefochtenen Beschluss deshalb als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführerinnen die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens zusprechen und das Land Liechtenstein verpflichten, diese Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 7. Juni 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 11 RS.2010.17-144 (OGH Nr. 2013.54), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, dass die grundrechtliche Begründungspflicht nach Art. 43 LV verletzt sei. Sie machen geltend, dass insbesondere gerügt worden sei, dass nicht ersichtlich sei, welche Vortat dem Verdacht der Geldwäscherei zugrunde liege, sprich, welche Strafnorm übertreten worden sei. Dabei sei auch darauf verwiesen worden, dass das Landgericht selbst eingeräumt habe, dass die ersuchende Behörde nicht angeführt habe, "um was für strafbare Handlungen es sich bei der gegenständlichen Vortat handeln soll"(ON 126, S. 3, 3. Absatz - siehe Punkt 3. der Revisionsbeschwerde). Der Oberste Gerichtshof habe sich zu diesem Beschwerdevorbringen nicht geäussert, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzt sich der Oberste Gerichtshof mit der Vortat auseinander. Der Oberste Gerichtshof begründet (vgl. Ziffer 8 der Sachverhaltsdarstellung), dass die ersuchende Behörde zwischenzeitlich die Verdachtslage habe erhärten können, weil sich aus der am 13. November 2012 durchgeführten Einvernahme des I ergebe, dass C, D, E und B, keinen Anspruch auf irgendeine Gewinnbeteiligung am Börsengang der Equatorial gehabt hätten. Es gebe keine Nachweise in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten A sowie der weiteren oben genannten Personen. Zudem habe sich mit den geschilderten Geldflüssen auf Konten des B und des C, die Schlüsselpositionen bei den Hauptgläubigern der CEMAR bekleidet hätten, der bereits im ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 18. Januar 2012 geschilderte Verdacht, A habe "Korruptionshandlungen" unternommen, um die Entscheidung der staatlichen ANEEL auf Nicht-Wiederverstaatlichung der CEMAR und deren Übertragung an die GP-Investorengruppe an Stelle der Übertragung an einen privaten Mitbewerber zu erreichen und dass es sich bei dem über die Konten der O Corp. bei der Züricher Y Bank auf die Konten der K Ltd., der L Ltd. und der M Corp. bei der X Bank geflossenen Vermögenswerten um den Verbrechenslohn des A handle, wesentlich erhärtet.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes reicht diese Begründung des Obersten Gerichtshofes aus, um zu erkennen, welche Vortat ("Korruptionshandlungen") dem Verdacht der Geldwäscherei zugrunde liegt. Diese begründet den Tatverdacht der Bestechung eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 307 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. § 309 StGB). Damit setzt sich der Oberste Gerichtshof genügend mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen auseinander, so dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführerinnen weiter entgegenzuhalten, dass zur Begründung eines Anfangsverdachts auf Geldwäscherei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes noch kein Verdacht auf eine konkrete Vortat erforderlich ist (StGH 2008/168, Erw. 5.2; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [83, Erw. 2.6]; StGH 2006/117, Erw. 3.3), so dass die Begründung des Obersten Gerichtshofes auch unter diesem Aspekt rechtsgenüglich ist.
3. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV bringen die Beschwerdeführerinnen Folgendes vor:
Gegenständlich könne von einer Erhärtung des Tatverdachtes keine Rede sein. Bis anhin hätten weder die ersuchende Behörde noch die Gerichte in Liechtenstein erklärt, was konkret die Vortat zur Geldwäscherei sein solle.
Dazu komme, dass die nunmehrige Stossrichtung der ersuchenden Behörde im Zusammenhang mit der Equatorial sich auf Unterlagen beziehe, die sowohl der rechtshilfeersuchenden Behörde als auch den liechtensteinischen Gerichten schon seit 2010 vorgelegen hätten. Diese Zahlungen an die Dobric Development Corporation und die Ralston United Inc. seien der rechtshilfeersuchenden Behörde schon lange aus ihrem eigenen Verfahren bekannt gewesen. Wenn nun, vier Jahre nach Eröffnung des Verfahrens in der Schweiz, auf einmal eine Unregelmässigkeit entdeckt werde, so sei dies jedenfalls insofern verspätet, als die Aufrechterhaltung der Sperre wegen Unverhältnismässigkeit nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Zudem dauere die Sperre nun schon über drei Jahre, womit die gemäss ständiger Rechtsprechung im Regelfall bestehende zeitliche Grenze für Vermögenssperren überschritten worden sei. Ein Ausnahmefall, der die Überschreitung der Dreijahresgrenze erlauben würde, liege nicht vor. Die Verlängerung der Vermögenssperre stelle daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.
3.1. Im Zusammenhang mit Kontensperren anerkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass solche einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV darstellen (StGH 2010/72, Erw. 3. mit Verweis auf StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1]; StGH 2005/24, Erw. 2.1; StGH 2000/8, Erw. 7.1; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131, Erw. 5.2]).
3.2. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (StGH 2009/149, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Klaus A. Vallender/Andreas Kley [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 712 ff., Rz. 42 ff.).
3.3. Unstrittig ist, dass die verfügte Sperre auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und einem anerkannten öffentlichen Interesse an einer wirksamen und effizienten Rechtshilfe basiert.
3.4. Bezüglich des Verhältnismässigkeitsaspektes führen die Beschwerdeführerinnen einerseits ins Treffen, dass von einer Erhärtung des Tatverdachtes keine Rede sein könne und nicht erklärt worden sei, welches die konkrete Vortat zur Geldwäscherei sein solle. Andererseits dauere die Vermögenssperre schon über 3 Jahre, ohne dass ein Ausnahmefall vorläge, der die Überschreitung dieser dreijährigen Frist erlauben würde.
Nach der vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifizierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine mehr als dreijährige Vermögenssperre nur zulässig, wenn zielführende Untersuchungen gesetzt werden und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse von ausländischen Strafverfahren vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder aber sonst besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen (siehe etwa Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012 zu 14 UR.2009.266 sowie StGH 2009/149, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2013/93, Erw. 4.2).
Den Beschwerdeausführungen ist sohin entgegen zu halten, dass nach den obigen Erwägungen zu Art. 43 LV bezüglich der Begründungspflicht hinsichtlich des erhärteten Tatverdachtes und der konkreten Vortat auch hier dasselbe gilt. Es kann insoweit auf die Erw. 2.2 verwiesen werden.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, dass die Dauer der Vermögenssperre unverhältnismässig lange sei, ist diesen entgegen zu halten, dass sich die Verdachtslage durch die Untersuchungen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft dieses äusserst komplexen Falles zwischenzeitlich eben gerade erhärtet hat. Die Untersuchungen sind dabei durch den starken Auslandsbezug erschwert. Diese erfordern das Stellen entsprechender Rechtshilfeersuchen, was zwangsläufig Verfahrensverzögerungen nach sich zieht.
Damit liegen aber solche von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, die eine Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigen. Dies insbesondere deshalb, weil die Schweizerische Bundesanwaltschaft zielführende Untersuchungen setzt und auch Ermittlungsergebnisse vorliegen, die den Tatverdacht erhärten. Es liegt somit keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und damit der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV vor.
4. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen noch eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, dass die Begründung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit der Eröffnung der Konten bei der Y Bank am 7. März 2008 sowie zu den Überweisungen von insgesamt USD 1.9 Mio. vom Konto der O Corp. auf das Konto der Dobric Development Corp. und das Konto der Ralston United Inc. nicht haltbar und daher willkürlich seien. Dabei beziehe er sich darauf, dass im Rahmen der Eröffnung der Konten der Dobric Development Corp. und der Ralston United Inc. angegeben worden sei, das zu erwartende Vermögen stamme aus dem Verkauf von Equatorial-Aktien durch die O Corp., wohingegen die betreffenden Zahlungsempfänger gar keine Gewinnbeteiligung am Börsengang der Equatorial gehabt hätten. Diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sei zu entgegnen, dass die an die Dobric Development Corp. und die an die Ralston United Inc. geflossenen Vermögenswerte sehr wohl aus dem Verkauf von Equatorial-Aktien durch die O Corp. stammten. Inwieweit die genannten Gesellschaften einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung hatten oder nicht, spiele dabei keine Rolle.
Im Übrigen sei die Rechtsgrundlage für den vorangegangenen Erwerb der Equatorial-Aktien durch die O Corp. bereits vor drei Jahren im Verfahren zu 11 RS.2010.17 ausführlich dargetan und dann im mittlerweile eingestellten Rechtshilfeverfahren für die brasilianische Staatsanwaltschaft im Bundesstaat Maranhao zu 11 RS.2010.141 - zu diesem Verfahren gab es zu StGH 2012/16 ein Verfahren - nochmals im Detail erläutert.
Angesichts der schon lange aktenkundigen Unterlagen zum Ursprung der Zahlungen an die O Corp. und zu den Zahlungen von der O Corp. an die Konten der Beschwerdeführerinnen bei der X Bank sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht darauf komme, es seien "keine Nachweise in Form von vertraglich geschuldeten und tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten A" erbracht worden.
Abgesehen davon verstosse der Oberste Gerichtshof gegen die Unschuldsvermutung, wenn es heisse, es seien keine Nachweise für die Rechtmässigkeit erbracht worden. Es sei die Aufgabe der ermittelnden Behörden, die Schuld nachzuweisen, und nicht die Aufgabe der Betroffenen einer vermögensrechtlichen Anordnung, die Unschuld zu beweisen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass es sehr wohl von Bedeutung ist, ob ein Rechtsanspruch auf eine Gewinnbeteiligung besteht oder nicht. Die zusätzlichen Ermittlungen durch die Einvernahme des I haben den Tatverdacht erhärtet, dass der Beschuldigte A sowie C, D, E und B keinen Anspruch auf irgendeine Gewinnbeteiligung am Börsengang der Equatorial hatten. Es ist dabei nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, diese Aussage und die von den Beschwerdeführerinnen erwähnten gegenteiligen Beweisergebnisse (Beteiligungsverträge und andere Vereinbarungen) zu würdigen, was letztlich eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten würde (siehe StGH 2012/16, Erw. 4.1; StGH 2009/126, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Massgeblich ist, dass ein erhärteter Tatverdacht besteht, was die Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigt.
Auch von einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerinnen verkennen bei ihrer Argumentation, dass Zwangsmassnahmen wie Konten- und Verfügungssperren die Durchführung des Verfahrens sichern sollen und mit Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar sind (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, 320, Rz. 499; StGH 2006/67, Erw. 5.1). Der von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft angenommene Verdacht und der der Kontensperre aufgrund des Vertrauensgrundsatzes unterstellte identische Verdacht stellen daher keinen Verstoss gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung dar, da der in einem Rechtshilfeersuchen angenommene Verdacht keineswegs eine gefestigte Schuldüberzeugung vorwegnimmt.
4.3. Weiter führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes willkürlich seien, wonach hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und unter falschen Angaben zu ihrer Herkunft transferiert worden seien. Vielmehr sei der wirtschaftliche Grund der Zahlungen an die Konten der Beschwerdeführerinnen äusserst detailliert dargelegt worden. Der Vorwurf von falschen Angaben sei nicht berechtigt. Vielmehr sei es so, dass die Beschwerdeführerinnen von Anfang an klar gesagt hätten, woher das Geld auf den gesperrten Konten komme.
Den Beschwerdeführerinnen ist mit dem Obersten Gerichtshof entgegen zu halten, dass sich der Tatverdacht aufgrund der Ermittlungen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft dahingehend erhärtet hat, dass es keinen erkennbaren wirtschaftlichen Grund für die Überweisungen gegeben hat. Die von den Beschwerdeführerinnen bemängelte Begründung des Obersten Gerichtshofes ist somit aufgrund der ergänzenden Ermittlungen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft nicht willkürlich.
4.4. Als willkürlich zurückzuweisen sei auch die Aussage, wonach die Beschwerdeführerinnen den "Verdacht des tatbestandmässigen Handelns im Sinne des Verbrechens der Geldwäscherei [...] nicht zu entkräften" vermögen würden. Wenn nicht einmal angegeben werde, was konkret die Vortat sein solle, könne es auch nichts zu entkräften geben.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist entgegen zu halten, dass im angefochtenen Beschluss vom Obersten Gerichtshof sehr wohl angegeben wurde, was die konkrete Vortat sein solle, sodass auch dieser Einwand ins Leere geht (vgl. dazu die Erw. 2.2 oben).
4.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss auch nicht willkürlich ist.
5. Da die Beschwerdeführerinnen somit insgesamt mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.