StGH 2013/089
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Weh Rechtsanwalt GmbH A-6900 Bregenz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. April 2013, 01KG.2011.12-137
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. April 2013, 01 KG.2011.12-137, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu 01 KG.2011.12.
1.1. Mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juli 2011 (ON 84) hatte das Land- als Kriminalgericht und im Instanzenzug das Obergericht den Angeklagten und nunmehrigen Beschwerdeführer im Verfahren zu 01 KG.2011.12 schuldig gesprochen, am 22. Februar 2010 in X, Liechtenstein, B tätlich und in grober Weise durch Worte sexuell belästigt zu haben. Er wurde für diese Tat wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 300.00 verurteilt; vom weiteren Strafvorwurf, er habe B und C wissentlich in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, und hiedurch das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB begangen zu haben, wurde er gemäss § 207 Ziff. 3 StPO im Instanzenzug durch das Obergericht freigesprochen.
1.2. Gegen die Höhe des Tagessatzes erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies die Revision mit Beschluss zurück. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher mit Urteil vom 3. September 2013 zu StGH 2012/34 keine Folge gegeben wurde.
2. Mit dem am 21. Juni 2012 eingebrachten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie den Freispruch vom verbliebenen Anklagevorwurf sowie die Hemmung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrages mit der Begründung, dass VL am 6. Juni 2012 vor dem öffentlichen Notar Dr. J, Bregenz, eine eidesstattliche Erklärung zu Protokoll gegeben habe. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch falsches Zeugnis der B erfolgt sei, und diese Zeugenaussage allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, insbesondere mit dem Gutachten Prim. Dr. H geeignet sei, seine Freisprechung zu begründen. Schliesslich stelle der sofortige Vollzug der Geldstrafe bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine unbillige Härte dar, zumal mit dem Entzug der Arztbefugnis auch der Wegfall der Einkommensgrundlage drohe, und sei auch unangemessen.
3. Das Obergericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 14. April 2013 (ON 137) ab und begründete dies wie folgt:
Bei der eidesstattlichen Erklärung der VL vom 6. Juni 2012 handele es sich zweifellos um ein neues Beweismittel. Nach Auffassung des Obergerichtes sei die eidesstattliche Erklärung aber nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten zu begründen.
Der Verurteilte habe den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Aussage (eidesstattliche Erklärung) von VL begründet, wonach sie ein Telefongespräch von B mitgehört habe, in welchem diese erklärt habe, sie werde ihren Freund, welcher zuvor mit ihr Schluss gemacht habe, eifersüchtig machen, um diesen zurückzubekommen. Ihrer Einschätzung nach habe B dann Dr. A aufgesucht. Nach dem Termin bei A sei sie dann wieder in das Geschäft gekommen und habe behauptet, dass sie von A belästigt worden sei. Sie habe mehrfach verschiedene Versionen erzählt. Einmal habe sie erklärt, sie wolle von A Geld, ein anderes Mal, sie wolle eine Gratisfettabsaugung. Sie sei überzeugt, dass B die Geschichte über die sexuelle Belästigung durch A nur erfunden habe, damit sie von A Geld oder noch eine Operation bekomme.
Diese Aussage sei nicht geeignet, in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Beschwerdeführers zu bewirken. Zum einen handele es sich um eine persönliche Vermutung der Zeugin VL, wonach sie überzeugt sei, dass B die Geschichte über die sexuelle Belästigung durch A nur erfunden habe, zum anderen könne ihre Aussage, sie habe ein Telefongespräch mitgehört, in welchem B erklärt habe, sie wolle ihren Freund eifersüchtig machen, nicht zwangsläufig mit der später erfolgten Behauptung von B, sie sei anlässlich einer Nachsorgeuntersuchung von A sexuell missbraucht worden, in Verbindung gebracht werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf das aufgezeichnete Telefonat zwischen A und B, in welchem Ersterer Letztere angebettelt habe, sie solle die Sache ruhen lassen, er habe eine Familie und eine Existenz zu verlieren, er wolle ihr Geld geben, sogar das Geld, welches sie für die Operation bezahlt habe, zurückerstatten. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass jemand, der seinen Partner eifersüchtig machen wolle, fälschlich behaupte, während einer Nachsorgeuntersuchung vom Arzt sexuell missbraucht worden zu sein. Das angeblich im Februar 2010 mitgehörte Telefonat sei daher nicht geeignet, ein Motiv für eine allfällige wahrheitswidrige Aussage der B zu liefern. Ihre Einschätzung, sie sei überzeugt, dass B die Geschichte über die sexuelle Belästigung durch A nur erfunden habe, sei eine blosse Mutmassung, welcher keine Beweisrelevanz zukomme.
Die Aussage über dieses angeblich mitgehörte Telefonat zwischen der Zeugin B und einem unbekannten Telefonanrufer in Verbindung mit den bisherigen Beweisergebnissen vermöge keine Änderung des vom Gericht festgestellten Sachverhaltes herbeizuführen. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens als unbegründet abzuweisen.
Nach § 280 StPO hemme das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens den Vollzug der Strafe nicht; es wäre denn, dass das Obergericht die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachte. Hiezu bestehe nach Auffassung des Obergerichtes keinerlei Veranlassung: Nach § 275 StPO entscheide das Obergericht über die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei gegen diese Entscheidung kein weiterer Rechtszug mehr offen stehe. Ausserdem sei über den Verurteilten lediglich eine teilbedingte Geldstrafe verhängt worden, sodass die Bezahlung der Geldstrafe für den Verurteilten bei den bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine unbillige Härte darstelle. Ausserdem habe der Präsident des Staatsgerichtshofes der Individualbeschwerde des Verurteilten vom 17. Januar 2011 gegen das Urteil des Obergerichtes keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass der sofortige Vollzug der Geldstrafe nach den Umständen des Falles auch nicht unangemessen erscheine.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. April 2013 (ON 137) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren und des Willkürverbots, geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, verletzt worden sei, daher den angefochtene Beschluss aufheben und dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten ersetzen.
4.1. Die Verletzung im Anspruch auf Willkürfreiheit und ein faires Verfahren begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Die Verteidigung habe in der Berufungsinstanz das Gutachten der Sachverständigen Primaria Dr. H vom 7. Dezember 2011 vorgelegt. Dieses Gutachten habe das Obergericht in seiner Berufungsentscheidung abschliessend mit folgenden Worten erörtert: "Darüber hinaus weist ihre Aussage - wie die Privatgutachterin H bestätigt hat - auch die logische Konsistenz auf, ferner auch den erforderlichen Detaillierungsgrad, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass dieser auch wesentlich von der Fragestellung der einvernehmenden Behörde abhängig ist." Dies sei eine Uminterpretation des Gutachtens der Primaria, die in ihrem Gutachten zum geradezu exakt konträren Ergebnis gekommen sei: "Insgesamt finden sich somit zu viele Unstimmigkeiten in den Aussagen, als dass eine den Glaubhaftigkeitskriterien genügende Aussagenkonstanz zugeschrieben werden könnte, womit von drei zentralen Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nur eines auf die Aussage der B zutrifft, was nicht ausreicht, um diese Aussage nach den Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung als erlebnisfundiert zu bezeichnen."
Wenn das Obergericht konträr zum völlig eindeutigen Gutachten entscheiden hätte wollen, dann hätte es diese konträre Entscheidung argumentieren müssen.
4.2. Zu den Wiederaufnahmegründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Am 6. Juni 2012 seien VL und EL vor dem öffentlichen Notar Dr. J erschienen und hätten vor dem Notar, in Anwesenheit von zwei von ihm beigezogenen Aktszeugen eidesstättig im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben:
Sie habe im Jahr 2010 gemeinsam mit B in einer Modeboutique gearbeitet. Etwa eine Woche nach der Brustvergrösserung der B habe sie wieder zu arbeiten begonnen. Diese habe dann einen Termin bei A gehabt. Vor diesem Termin sei B sehr aufgeregt gewesen, weil ihr Freund mit ihr Schluss gemacht habe. Sie habe das in der Boutique einer Freundin erzählt, dies sei von VL direkt mitgehört worden. VL habe dann ein Telefongespräch von B mitgehört, in dem sie am Telefon besprochen habe, wie sie versuchen könne, ihren Freund zurückzubekommen. Sie habe dann erklärt, sie werde ihren Freund eifersüchtig machen.
Nach Einschätzung von VL habe B daraufhin A aufgesucht. Sie sei nach dem Termin bei A wieder in das Geschäft gekommen und habe behauptet, dass sie von A belästigt worden sei. Sie habe dann mehrfach verschiedene Versionen erzählt. Einmal habe sie erklärt, sie wolle von A Geld, ein andermal, sie wolle eine Gratisfettabsaugung. VL sei überzeugt, dass B die Geschichte über die sexuelle Belästigung durch A nur erfunden habe, damit sie von A Geld oder noch eine Operation bekomme. Der Freund von B sei ihrer Erinnerung nach zwei Jahre arbeitslos und ständig in Geldnot gewesen. Er sei auch in die Boutique gekommen und habe bei B Geld geholt.
EL erklärte, dass ihre Tochter ihr den protokollierten Sachverhalt mehrfach so erzählt habe.
Aus der eidesstattlichen Erklärung sei ersichtlich, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch falsches Zeugnis der B erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei bisher nicht bekannt gewesen, dass VL als Zeugin in Frage komme.
Diese neue Zeugenaussage sei allein und in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen, insbesondere mit dem Gutachten Primaria Dr. H geeignet, die Freisprechung des Beschwerdeführers zu begründen.
Der nunmehr angefochtene Beschluss gehe ohne Anhörung der Zeuginnen davon aus, dass die Aussagen der beiden Zeuginnen nicht geeignet seien, eine Wiederaufnahme des Strafprozesses zu begründen.
Da der Staatsgerichtshof für die Stattgebung einer Beschwerde Willkür zum Quadrat verlange, werde sich die Beschwerde auf den Kern des Vorwurfs gegen das Obergericht konzentrieren.
Der Beschwerdeführer habe zwei Zeuginnen namhaft gemacht, die beide Aussagen getätigt hätten, die in Verbindung mit dem bisherigen Sachverhaltselementen, insbesondere dem Gutachten H und den bereits aktenkundigen entlastenden Zeugenaussagen, geeignet seien, ein neues Licht auf die Rechtssache zu werfen. Ihre Eignung allein hätte nun aber zumindest ihre direkte Anhörung geboten erscheinen lassen.
Unter diesen Voraussetzungen wären die beiden Zeuginnen jedenfalls persönlich einzuvernehmen gewesen, um sich über ihre Glaubwürdigkeit zu versichern, um allenfalls auch weitergehende Aussagen aus ihnen herauszuholen. Wenn nun aber neue Zeugen weitere Hinweise auf die Unglaubwürdigkeit des präsumtiven Opfers geben könnten, wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von den beiden neuen Zeuginnen zu machen. Stattdessen sei offenkundig bewusst davon abgesehen worden, die Zeuginnen einzuvernehmen, damit ja nicht am Schluss noch herauskommen könnte, dass die Wiederaufnahme doch berechtigt sei. Diese Grundeinstellung des Obergerichtes sei ihm als Willkür zum Quadrat auszulegen.
Die Unterlassung der Einvernahme der beiden Zeuginnen führe auch zur absoluten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses in dem Sinne, dass deren Aussagen in einem allfälligen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag mitberücksichtigt werden könnten. Dies behalte sich die Verteidigung daher auch ausdrücklich vor.
Die Unschuldsvermutung gelte auch im Wiederaufnahmeverfahren. Durch die willkürliche Nichtverfahrensführung seitens des Obergerichtes sei der Beschwerdeführer daher auch in seinem Grundrecht auf Beachtung der Unschuldsvermutung verletzt worden. Im Hinblick auf die unsägliche Beweiswürdigung der Gerichte und die Vorverurteilung des Beschwerdeführers im Hauptverfahren werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof beantragt.
5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 11. bzw. 14. Juni 2013 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. April 2013, 01 KG.2011.12-137, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Der Staatsgerichtshof hat entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint. Dabei war zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren ein Nebenverfahren ist, das nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung geendet hat. Eine mündliche Verhandlung war daher auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht geboten. Darüber hinaus ist der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel keine Tatsacheninstanz (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2012/6, Erw. 2 sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 387 ff. und 643 ff.).
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Willkürverbots: Der Beschwerdeführer habe zwei Zeuginnen (gemeint vermutlich: VL und EL) namhaft gemacht, die beide Aussagen getätigt hätten, die in Verbindung mit den bisherigen Sachverhaltselementen geeignetseien, ein neues Licht auf die Rechtssache zu werfen. Unter diesen Voraussetzungen wären die beiden Zeuginnen jedenfalls persönlich einzuvernehmen gewesen. Stattdessen sei offenkundig bewusst davon abgesehen worden, die Zeuginnen einzuvernehmen. Diese Grundeinstellung des Obergerichtes sei ihm als Willkür zum Quadrat auszulegen.
Die Unschuldsvermutung gelte auch im Wiederaufnahmeverfahren. Durch die willkürliche Nichtverfahrensführung seitens des Obergerichtes sei der Beschwerdeführer daher auch in seinem Grundrecht auf Beachtung der Unschuldsvermutung verletzt worden.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, vor dem Staatsgerichtshof könne nur "Willkür zum Quadrat" gerügt werden, auf einem grundlegenden Missverständnis der Judikatur des Staatsgerichtshofes zum Willkürverbot und zur liechtensteinischen Grundrechtsordnung im Allgemeinen beruhen dürfte. Für eine erfolgreiche Willkürrüge ist es (lediglich) erforderlich, dass die Behörde, wie dargetan, eine sachlich nicht begründbare, unvertretbare bzw. stossende Entscheidung getroffen hat. Dies gilt auch dann, wenn, was hier nicht relevant ist, die Überprüfungsbefugnis einer vorgelagerten Rechtsmittelinstanz selbst auf eine Willkürprüfung eingeschränkt war, sodass diese Entscheidung ihrerseits vom Staatsgerichtsgerichtshof nur wieder auf Willkür geprüft werden könnte. Nach einem in der schweizerischen Lehre geprägten Schlagwort gibt es gerade keine "Willkür zum Quadrat" (vgl. StGH 2003/71, Erw. 8.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit weiteren Nachweisen).
2.3. Im Lichte des groben Willkürrasters erweist sich die angefochtene Entscheidung als durchaus vertretbar: Die neu hervorgekommene Aussage der Zeugin VL bzw. ihrer Mutter wäre ausschliesslich geeignet, zu belegen, dass die Zeugin B ihren Freund eifersüchtig machen wollte. Es ergibt sich aus dieser Zeugenaussage kein genügender Hinweis auf einen Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat. Wie auch das Obergericht ausführte, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Verleumdung des Beschwerdeführers durch die Zeugin geeignet sein sollte, diesen gewünschten Erfolg herbeizuführen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Prim. H bezieht, ist ihm entgegen zu halten, dass dieses bereits im Berufungsverfahren des seinerzeitigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vorlag. Es wurde bereits im damaligen Verfahren entsprechend gewichtet. Die nun vorliegenden Zeugenaussagen werfen kein neues Licht auf dieses vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb dieses im Wiederaufnahmeverfahren eine Rolle spielen sollte.
2.4. Willkür liegt auch nicht vor, insoweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, eine Einvernahme der Zeugin VL (ihre Mutter als zweite namhaft gemachte Zeugin hätte ohnehin nur bestätigen können, dass ihre Tochter den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung mehrfach als Aussage getätigt hatte) unterlassen zu haben. Es war nämlich von vornherein klar, dass die Aussage keine Wiederaufnahme des Verfahrens bewirken würde können, weil sie, wäre sie von vornherein bekannt gewesen, keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte. Wie schon dargelegt, kann aus dem Umstand, dass die Zeugin B allenfalls ihren Freund hatte eifersüchtig machen wollen, nicht abgeleitet werden, sie habe die sexuelle Belästigung durch den Beschwerdeführer erfunden. Angesichts dessen ist es nicht willkürlich, wenn auf die Einvernahme der angebotenen Zeugin verzichtet wurde.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung moniert, ist festzuhalten:
Aus der in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierten Unschuldsvermutung folgt einerseits eine Beweislastregel, wonach es Sache des Staates ist, dem Angeklagten seine Schuld nachzuweisen, und andererseits eine Beweiswürdigungsregel, gemäss derer der erkennende Richter beim Verbleib von Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden hat bzw. der Angeklagte bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig gilt (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 477 f., Rz. 44).
Die Unschuldsvermutung lebt im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens nach der Rechtsprechung des EGMR erst mit der nach nationalem Recht gewährten Wiederaufnahme, also nicht schon mit der Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags, wieder auf (vgl. die Nachweise bei Kühne, Art. 6 EMRK, in: Pabel/Schmahl, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention [2009], Rz. 432).
Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung mit der angefochtenen Entscheidung gerade nicht vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer angebotene Beweismittel gewichtet und als nicht geeignet befunden worden war, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken. Nachdem, wie dargelegt, der Inhalt des angebotenen Beweismittels keinen Rückschluss darauf erlaubte, dass dieses Beweismittel, wäre es rechtzeitig vorgelegen, zu einem anderen Urteil geführt hätte, lag eine Verletzung in der Unschuldsvermutung unter keinen Umständen vor.
3. Was die Bestimmung des Streitwertes betrifft (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), so ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung die Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die vom Beschwerdeführer zu tragende Urteilsgebühr beträgt demnach CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG).