StGH 2013/086
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter; Dr. Matthias Niedermüller als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: C
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH2012/164
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2013, VGH 2012/164, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 12. April 2012 reichten die Beschwerdegegnerinnen ein Baugesuch für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Triesner Parzelle Nr. 1 ein (gemäss der aktuellen Grundstücksituation würde dieses Zweifamilienhaus auf den Grundstücken Triesner Parzelle Nr. 2 und 1 zu stehen kommen, allerdings ist vorgängig die Durchführung einer Mutation geplant, wonach das Zweifamilienhaus dann ausschliesslich auf dem Grundstück Triesner Parzelle Nr. 1 stehen würde).
1.1. Gegen dieses Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin am 2./3. Mai 2012 Einsprache beim Hochbauamt, das am 1. Januar 2013 mit anderen Ämtern im Amt für Bau und Infrastruktur zusammengeführt wurde und nachfolgend auch als solches bezeichnet wird. Bemängelt wurden dabei im Wesentlichen die fehlende Zonenkonformität der geplanten Erschliessungsstrasse sowie die Erschliessungsstrasse selbst. Zudem wurde eine Verletzung weiterer subjektiv öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte geltend gemacht.
1.2. Mit Baubescheid vom 11. Juli 2012, Bauakt-Nr. 3211.2012.0159, wurde das Baugesuch vom 12. April 2012 mit verschiedenen Auflagen bewilligt. Gleichzeitig wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde schuldig erkannt, den Beschwerdegegnerinnen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit insgesamt CHF 1'197.50 bestimmten Vertretungskosten zu ersetzen.
In der Begründung hielt das Amt für Bau und Infrastruktur zusammengefasst fest, dass hinsichtlich der beanstandeten Zonenkonformität das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2007/47 bindend und daher von einem erschlossenen Grundstück auszugehen sei. Damit liege auch die Baureife vor. In Bezug auf die bemängelte Erschliessungsstrasse wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine Einspracheberechtigung vorliege. Unabhängig davon sei aber zu erwähnen, dass die minimalen Anforderungen der entsprechenden Norm für die Grundstückszufahrt eingehalten seien. Was die beeinspruchten unzulässigen Immissionen anbelange, so müssten sich die betroffenen Grundeigentümer zonenkonforme Mehrbelastungen entgegenhalten lassen und diese dulden. Übermässige Immissionen seien vorliegend nicht zu erwarten.
1.3. Gegen diesen Baubescheid vom 11. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
2. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 29. November 2012, VBK 2012/61, insoweit Folge, als der Kostenspruch in Ziff. 6 des angefochtenen Baubescheids dahingehend abgeändert wurde, dass der Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerinnen abgewiesen wurde. Im Weiteren wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen.
3. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung, VBK 2012/161, erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Urteil vom 25. April 2013, VGH 2012/164, ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012. Auf die Begründung der Entscheidung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Urteilserwägungen eingegangen.
4. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/164, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde, das bekämpfte Urteil daher vollumfänglich aufheben und diese Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes möge der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG zuerkennen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Es gehe vorliegend - so die Beschwerdeführerin - um die Rechtsfrage, ob die Baubewilligung zu Recht erteilt worden sei und ob die Beschwerdeführerin die fehlende Zonenkonformität eines Teils der Erschliessungsstrasse geltend machen könne.
4.2. Nach Art. 19 BauG i. V. m. Art. 11 Abs. 2 der Gemeindebauordnung Triesen seien im "Übrigen Gemeindegebiet", und dazu zähle auch die geplante Erschliessungsstrasse als im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Bst. g BauG bewilligungspflichtige Tiefbaute, absolut unzulässig.
Die erteilte Baubewilligung sei deshalb widerrechtlich und verstosse gegen zwingendes Recht, weil ein Teil der Erschliessungsstrasse über "Übriges Gemeindegebiet" führe und dort ein absolutes Bauverbot gelte, und zwar auch für Strassen. Damit sei die Parzelle der Beschwerdegegnerinnen aber rechtlich nicht erschlossen, sodass die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen.
Dass Bauten im "Übrigen Gemeindegebiet" unzulässig seien, sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes. In der Entscheidung zu VGH 2012/33 habe er sich mit einer im "Übrigen Gemeindegebiet" errichteten nicht bewilligten Strasse und Parkierung zu befassen gehabt. Er sei zum Resultat gekommen, dass Bauten im "Übrigen Gemeindegebiet" aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung absolut unzulässig seien (vgl. VGH 2012/33, Ziff. 9).
Im vorliegenden Fall führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, eine Zonenplanwidrigkeit zu rügen, und sie sogar klare Verstösse gegen zwingendes Recht der Baubehörde hinzunehmen habe. Diese Aussage mache der Verwaltungsgerichtshof, obwohl er nach Art. 102 LVG von Amtes wegen verpflichtet sei, das zwingende Recht anzuwenden, und zwar selbst dann, wenn kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin bestünde.
4.3. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, dass sie berechtigt sei, die in Art. 77 Abs. 2 BauG angeführten Beschwerdegründe zu erheben.
Zudem sei sie auch berechtigt, eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend zu machen. Sie habe ausgeführt, dass das Amt für Bau und Infrastruktur zu Unrecht die ihm zugewiesene Entscheidungskompetenz eingeschränkt habe, weil es eine Bindungswirkung an das Urteil zu VGH 2007/47 angenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, weshalb keine Bindungswirkung bestehe. Die nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen seien nämlich nicht Verfahrenspartei des Überbauungsplanverfahrens gewesen. Auch der Gegenstand jenes Verfahrens sei nicht mit diesem Baugesuchsverfahren identisch gewesen. Im Verfahren zu VGH 2007/47 sei es um einen Überbauungsplan gegangen. Ausserdem sei nachgewiesen worden, dass sich seit jenem Verfahren die Rechtslage geändert habe (Art. 19 BauG) und eine Änderung der Rechtslage stets berücksichtigt werden müsse. Somit liege heute ein anderer Streitgegenstand mit anderen Parteien vor. Als Folge dieser zu Unrecht angenommenen Bindung sei es nur zu einer unzureichenden Prüfung des Baugesuches der Beschwerdegegnerinnen gekommen. Aufgrund dieser zu Unrecht angenommenen Bindung habe das Amt für Bau und Infrastruktur eine ihm vom Gesetz zugewiesene Entscheidungskompetenz abgelehnt und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Jeder Beschwerdeführer habe nämlich das Recht, die Verletzung von Verfahrens(grund)rechten geltend zu machen. Die Behörde sei verpflichtet, das Recht von Amtes wegen anzuwenden und im Rahmen der ihr zugewiesenen Kognition zu entscheiden und nicht hinter dieser zurück zu bleiben. Aus diesem Grund ordne Art. 102 LVG explizit an, dass die Beschwerdeinstanz die angefochtene Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abzuändern oder aufzuheben hat, wenn es der Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften dient. Diese Möglichkeit bestehe auch bei einer erheblichen Verletzung solcher öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von Amtes wegen zu wahren seien. Sie sei berechtigt und verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingender gesetzlicher Vorschriften selbst von Amtes wegen auf deren Befolgung zu dringen.
4.4. Im Zusammenhang mit den Beschwerdegründen von Art. 77 Abs. 2 BauG habe sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, sie sei berechtigt, die fehlende Zonenkonformität als subjektiv-öffentliches Recht zu rügen. Sie habe dies damit begründet, dass die Zonierungsvorschriften gemäss Art. 1 Abs. 3 der Gemeindebauordnung Triesen explizit dem Immissionsschutz dienten ("Durch die Einteilung des Baugebietes in Zonen verschiedener Nutzungsart und Ausnutzung soll eine sinnvolle und geordnete Überbauung des Gebietes sichergestellt und der Immissionenschutz gewährleistet werden. Alle mit dem Sinn und Zweck der Zonenvorschriften in Widerspruch stehenden Einrichtungen sind nicht zulässig.")
Dass die Zonenplanvorschriften dem Immissionsschutz dienten und sich ein Beschwerdeführer auf diese als subjektiv-öffentliches Recht berufen könne, sei auch der Wille des historischen Gesetzgebers. Im Bericht und Antrag Nr. 112/2008, Seite 105, führe die Regierung aus, dass das Mass der zulässigen Immissionen eng verknüpft sei mit der Zonenkonformität per Definition der jeweiligen Gemeindebauordnung. Weiter führe die Regierung aus, falls die Zonenplanung keinen Immissionsschutz enthalte, könne sich der Nachbar auf das ortsübliche Ausmass übersteigende Belästigungen berufen. Damit sei klar dokumentiert, dass die Zonenplanung der Gemeinde Triesen dem Immissionsschutz diene und auch ein reiner Verstoss gegen den Zonenplan als subjektiv-öffentliches Recht gerügt werden könne.
4.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtene Entscheidung sei in zweifacher Hinsicht willkürlich. Zum einen deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof die fehlende Zonenkonformität der Erschliessungsstrasse nicht als subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin eingestuft habe, und zum anderen deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof die anwendbare Bestimmung von Art. 102 LVG nicht angewandt habe. Dadurch sei es zu dieser qualifiziert unrichtigen Entscheidung gekommen. Bezüglich dieser beiden Fehler müsse wie folgt unterschieden werden:
4.5.1. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, sich auf die Verletzung der Zonenkonformität als subjektiv-öffentliches Recht zu berufen. Die Gemeindebauordnung Triesen (Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 Abs. 2) in Bezug auf die Zonenplanvorschriften und auch Art. 19 BauG seien Nachbarschutzbestimmungen, weil sie dem Immissionsschutz dienten (vgl. BuA Nr. 112/2008, Seite 105). Art. 19 BauG i. V. m. Art. 11 Abs. 2 der Gemeindebauordnung Triesen ordneten für Neubauten im "Übrigen Gemeindegebiet" explizit ein Bauverbot an. An dieses hätte sich auch das Amt für Bau und Infrastruktur halten müssen. Es hätte hier nicht unter Übergehung klaren zwingenden Rechts die Baubewilligung erteilen dürfen, weil aufgrund der fehlenden Zonenkonformität eines Teiles der Erschliessungsstrasse das Grundstück der Beschwerdegegnerinnen nicht als erschlossen gilt.
4.5.2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei deshalb willkürlich, weil die Rechtsauffassung unvertretbar sei, dass die fehlende Zonenkonformität kein nachbarrechtlicher Einsprachegrund sei, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen könne.
Sowohl die Gesetzesmaterialien (vgl. BuA Nr. 112/2008, Seite 105), wie auch Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Bauordnung Triesen i. V. m. Art. 19 BauG sowie die ausländische Rechtsprechung stuften die fehlende Zonenkonformität materiell als subjektiv-öffentliches Recht ein.
In BGE 1_C296/2010 vom 25. Januar 2011 habe das BGer ausgeführt, dass die fehlende Zonenkonformität ein zulässiger Beschwerdegrund sei, den ein Nachbar erheben könne (vgl. Erw. 2.3; vgl. auch BGer vom 16. Juli 2010, 1_C236/2010, E. 1.5). Es habe diese Rechtsauffassung zutreffend damit begründet, dass dem Beschwerdeführer dann ein rechtlicher Nutzen entstehe, wenn durch die Gutheissung der Beschwerde das Bauvorhaben nicht realisiert werden könne. Das treffe im konkreten Fall auch zu. Falls die Erschliessungsstrasse zonenwidrig sei, müsse das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen zwingend abgewiesen werden. Somit sei die fehlende Zonenkonformität ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin. Sie habe deshalb ein rechtliches Interesse daran, die fehlende Zonenkonformität geltend machen zu dürfen, weil die erfolgreiche Berufung auf die fehlende Zonenkonformität bewirke, dass die geplante Bauführung unterbleiben müsse und es dann zu überhaupt keinen Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin komme. Somit habe die Beschwerdeführerin einen tatsächlichen und auch rechtlichen Vorteil, sodass das Rechtsschutzinteresse gegeben sei.
Auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof stufe die fehlende Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan der Sache nach dann als nachbarschützend ein, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleiste (vgl. öVerwaltungsgerichtshof AZ: 2008/05/0118 vom 20. Oktober 2009, S. 3; AZ: 2009/05/0143 vom 21. Dezember 2010, S. 5: "dass dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemässen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zusteht und es dabei nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt. Der Nachbar hat vielmehr jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.").
Die Beschwerdeführerin verfolge somit mit ihrer Beschwerdeführung nicht nur ein bloss allgemeines öffentliches Interesse oder ein Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, ohne dass ihr im Falle des Obsiegens ein rechtlicher Nutzen entstünde, sondern sie verfolge mit ihrer Beschwerde das Ziel, dass die eindeutig zonenplanwidrige Erschliessungsstrasse, die über "Übriges Gemeindegebiet" gebaut werden solle, zu keinen Immissionen aufgrund der Nutzung dieser Erschliessungsstrasse auf ihr Grundstück führe. Damit habe sie aber ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Zonenplanes.
Somit sei die vorliegende Zonenkonformität ein Einsprachegrund, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen könne, welcher ihr ein subjektiv-öffentliches Recht verleihe. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei willkürlich.
4.5.3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber auch deshalb willkürlich, weil er Art. 102 LVG übergehe. Gemäss dieser Bestimmung sei er verpflichtet, zwingende Rechtsvorschriften von Amtes wegen, selbst ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, anzuwenden.
Die Bestimmung sei durch Art. 77 Abs. 2 BauG nicht derogiert worden, sondern gelte uneingeschränkt im Verwaltungsverfahren und hätte zwingend vom Verwaltungsgerichtshof angewendet werden müssen.
Die Baubewilligung hätte deshalb niemals erteilt werden dürfen, weil die geplante Erschliessungsstrasse als Tiefbaute, die nach Art. 72 Abs. 1 Bst. g BauG bewilligungspflichtig sei, über "Übriges Gemeindegebiet" führe. Die über "Übriges Gemeindegebiet" geplante Erschliessungsstrasse verstosse gegen zwingendes Recht (Art. 19 BauG i. V. m. Art. 11 Abs. 2 der Gemeindebauordnung Triesen). Das zwingende Recht hätten das Amt für Bau und Infrastruktur und im Beschwerdeverfahren dann die Verwaltungsbeschwerdekommission und der Verwaltungsgerichtshof von Amtes wegen berücksichtigen müssen. Nach Art. 102 LVG müsse der Verwaltungsgerichtshof und jede Behörde zwingendes Recht von Amtes wegen anwenden. Hätte der Verwaltungsgerichtshof sich an Art. 102 LVG gehalten und von Amtes wegen Art. 19 BauG i. V. m. Art. 11 Abs. 2 der Gemeindebauordnung Triesen angewandt, hätte der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben werden müssen und das Baugesuch wäre abgewiesen worden.
Die Nichtanwendung des anwendbaren Rechts sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes willkürlich (vgl. Hugo Vogt, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Seite 323 f.). Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, sich auf die im Verwaltungsverfahren anwendbaren Vorschriften zu berufen, und habe einen Rechtsanspruch darauf, dass das Verwaltungsverfahren willkürfrei durchgeführt werde. Folglich müsse aus diesem Grund die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.
4.6. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Art. 102 LVG liege auch ein Begründungsmangel vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht berechtigt wäre, die Zonenplanwidrigkeit zu rügen, so wäre dennoch von Amtes wegen der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, die Entscheidung von Amtes wegen dahingehend zu überprüfen, ob die erteilte Baubewilligung gegen zwingendes Recht verstosse oder nicht. Auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass Art. 102 LVG zu beachten gewesen sei, d. h. dass zwingendes Recht zu berücksichtigen sei und hier ein Verstoss gegen zwingendes Recht vorliege, gehe der Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht ein. Es fehle jegliche Begründung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, weshalb Art. 102 LVG nicht anwendbar sein soll, sodass hier ein Begründungsmangel vorliege.
4.7. Die Beschwerdeführerin sei auch berechtigt, die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufe.
Im konkreten Fall sei es zu einer Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gekommen, was zu einer formellen Rechtsverweigerung geführt habe. Das Amt für Bau und Infrastruktur habe nur deshalb eine Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse über das "Übrige Gemeindegebiet" erteilt, weil es sich zu Unrecht an das Urteil zu VGH 2007/47 gebunden gefühlt habe, ansonsten jedoch keinerlei Erschliessungsstrassen oder sonstige Bauten im "Übrigen Gemeindegebiet" für zulässig erachtet und auch keine Bewilligungen erteilt habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei gerügt worden, dass es keine Bindungswirkung gebe, weil zum einen ein unterschiedlicher Verfahrensgegenstand gegeben sei und überdies andere Parteien an diesem Verfahren beteiligt seien. Zudem habe sich durch die Einführung von Art. 19 BauG die Rechtslage dahingehend geändert, dass Bauten ganz generell im "Übrigen Gemeindegebiet" verboten seien. Zu diesen Bauten zählten gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. g BauG auch private Strassen als Tiefbauten. Auf den gerügten Verstoss gegen das Recht auf den ordentlichen Richter sei der Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht eingegangen, obwohl der Ursprung für die gegen zwingendes Recht verstossende Baubewilligung darin liege, dass das Amt für Bau und Infrastruktur die ihm zugewiesene Behördenkompetenz nicht wahrgenommen und anschliessend die Verwaltungsbeschwerdekommission und auch der Verwaltungsgerichtshof diesen Verfahrensfehler in rechtswidriger Weise nicht aufgegriffen hätten.
Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden. Das Amt für Bau und Infrastruktur habe nämlich zu Unrecht eine ihm vom Gesetz zugewiesene Entscheidungskompetenz mit der Begründung abgelehnt, dass eine Bindungswirkung an das Urteil zu VGH 2007/47 bestehe. Dadurch sei es hinter seiner Entscheidungskompetenz zurückgeblieben, was letztendlich dazu geführt habe, dass die Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Hätte die entscheidende erstinstanzliche Behörde im Rahmen der ihr zugewiesenen Behördenkompetenz entschieden und wäre hinter dieser nicht zurück geblieben, wäre die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden (vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, 229 f.; Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 266 ff.; StGH 2012/45, Erw. 2). Dieses Zurückbleiben hinter der gesetzlich zugewiesenen Behördenkompetenz habe im Endeffekt eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter bewirkt, was letztendlich eine Rechtsverweigerung zur Folge gehabt habe. Hätte das Amt für Bau und Infrastruktur die ihm zugewiesene Behördenkompetenz im konkreten Fall ausgeübt, wäre das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen abgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe auf diese im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge gar nicht ein, sondern erkläre lapidar, dass die Beschwerdeführerin gar nicht berechtigt sei, die fehlende Zonenkonformität zu rügen. Dabei verkenne der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass die Beschwerdeführerin einen Individualrechtsanspruch auf das Recht auf den ordentlichen Richter habe. Auf dieses Recht könne sich die Beschwerdeführerin unabhängig von den in Art. 77 Abs. 2 BauG aufgezählten Beschwerdegründen stets in einem Verwaltungsverfahren berufen.
5. Mit Beschluss vom 3. Juni 2013 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
6. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. In ihrer Gegenäusserung vom 1. Juli 2013 halten die Beschwerdegegnerinnen fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfassungsrechts- und EMRK-Verletzungen, nämlich die behauptete Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV), des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) und des Willkürverbots (Art. 31 LV), nicht gegeben seien. Sie beantragen, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2013 keine Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013 (VGH 2012/164) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte nicht verletzt sei. Ausserdem wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen verpflichten.
7.1. Die Beschwerdegegnerinnen bemängeln zunächst die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des Sachverhalts sei auf die Ausführungen der Vorinstanzen und deren getroffenen Feststellungen zu verweisen. Massgeblich seien allein diese und nicht die fehlerhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin.
Insbesondere seien die zu Beginn der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Abschnitte aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013 aus dem Zusammenhang gerissen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin führten zu einer Fehlinterpretation des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes, weil sie den wesentlichsten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Beachtung schenke.
So behaupte die Beschwerdeführerin beispielsweise, der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Rechtsauffassung, dass der Gesetzgeber mit Art. 77 Abs. 2 BauG allfällige zonenrechtliche Verstösse im Baubewilligungsverfahren bewusst in Kauf genommen habe und niemandem ein Recht zukomme, solche zonenrechtlichen Verstösse im Rahmen einer Einsprache zu rügen, selbst wenn sich die Baubehörde eindeutig gesetzeswidrig verhalte. Richtigerweise habe der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil (Seite 13) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit Art. 77 Abs. 2 BauG allfällige zonenrechtliche Verstösse im Baubewilligungsverfahren bewusst in Kauf genommen habe und dem Nachbarn kein Recht zustehe, solche allfälligen zonenrechtlichen Verstösse im Rahmen einer Einsprache zu rügen, sofern allerdings ein zonenrechtlicher Verstoss zur Folge habe, dass dadurch mit rechtswidrigen Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen sei, oder dass die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten würden, oder dass übermässige oder das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten seien, so könne zwar nicht der zonenrechtliche Verstoss als solches beeinsprucht werden, wohl aber können die erwähnten Einsprachegründe (Art. 77 Abs. 2 BauG) als solche geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof sei dennoch klar zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin keine relevanten Einsprachegründe zustünden.
Die Beschwerdeführerin zitiere in der Folge in ihrer Individualbeschwerde einen völlig aus dem Zusammenhang gerissenen Abschnitt des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes. Zu diesem Zitat sei hinzuzufügen, dass der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl geprüft habe, ob hinsichtlich des Teils der Erschliessungsstrasse, welcher über den Landstreifen der Triesner Parzelle Nr. 1 verlaufe, relevante Einsprachegründe nach Art. 77 Abs. 2 BauG vorliegen würden. Das Vorliegen solcher Einsprachegründe sei allerdings verneint worden.
Der Verwaltungsgerichtshof sei auch auf den Teil der Erschliessungsstrasse eingegangen, welcher über die im "Übrigen Gemeindegebiet" gelegene Triesner Parzelle Nr. 3 führen solle. Hierbei sei der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass keine Einsprachegründe zu berücksichtigen seien, selbst wenn man davon ausginge, dass die Erschliessung über die Triesner Parzelle Nr. 3 zonenwidrig sei.
7.2. Im Weiteren liege auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, wie die Beschwerdeführerin behaupte. Die Beschwerdeführerin bringe zusammengefasst vor, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei deshalb willkürlich, weil die Rechtsauffassung nicht vertretbar sei, dass die fehlende Zonenkonformität kein nachbarrechtlicher Einsprachegrund sei, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen könne. Sowohl die Gesetzesmaterialien, wie auch Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Bauordnung Triesen i. V. m. Art. 19 BauG sowie die ausländische Rechtsprechung würden die fehlende Zonenkonformität materiell als subjekt-öffentliches Recht einstufen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe darauf hingewiesen, dass die Reform des Bauverfahrens eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeiten ergeben habe. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Einsprachemöglichkeiten der Nachbarn zu Gunsten eines speditiveren Baubewilligungsverfahrens bewusst eingeschränkt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dargelegt, dass ein Nachbar die Einsprachegründe nach Art. 77 Abs. 2 BauG nur dann geltend machen könne, wenn sich das Bauvorhaben auf sein eigenes Grundstück auswirke, also wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück mit rechtswidrigen Auswirkungen der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen sei, wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten seien oder wenn in Bezug auf sein eigenes Grundstück übermässige oder das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten seien. In der Folge habe der Verwaltungsgerichtshof ausführlich geschildert, weshalb der Beschwerdeführerin keine relevanten Einsprachegründe zustünden. Der Verwaltungsgerichthof habe in der Rechtsanwendung nicht gegen das Willkürverbot verstossen, er habe seine Entscheidung ausführlich und sachlich sowie rechtsgenüglich begründet.
Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liege in der Rechtssetzung dann vor, wenn eine Norm in einem hohen Mass unsachlich oder ungerecht, somit willkürlich sei. Der Staatsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang dann einzuschreiten, wenn ein Gesetz eine qualifizierte Verletzung des Rechts bzw. einen qualifizierten Verstoss gegen die Gerechtigkeit darstelle (Hugo Vogt in: Kley/Vallender [Hrsg.], a. a. O., 317 ff.).
Dass es sich bei Art. 77 Abs. 2 BauG nicht um eine unvertretbare, sachlich nicht begründbare und gegen das Willkürverbot verstossende Gesetzesnorm handle, ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Daraus sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einsprachemöglichkeit der Nachbarn bewusst einschränken wollte, weil diese in der Vergangenheit vermehrt zu willkürlichen Vorbringen geführt hätten. Um willkürliche Einsprachen einzudämmen und das Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen, sei die Einschränkung der Einsprachemöglichkeiten der Nachbarn gerechtfertigt gewesen (BuA Nr. 112/2008, S. 126 ff.).
Im Weiteren bestreiten die Beschwerdegegnerinnen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aus der von dieser zitierten schweizerischen und österreichischen Rechtsprechung hervorgehe, dass die fehlende Zonenkonformität ein nachbarrechtlicher Einsprachegrund darstellen soll.
Zum einen habe das schweizerische Bundesgericht in der zitierten Entscheidung die Frage, ob ein Nachbar berechtigt sei, den Einsprachegrund der fehlenden Zonenkonformität im allgemeinen Bauverfahren vorzubringen, gar nicht erörtert. Aus diesem Grund sei es auch nicht statthaft, zu behaupten, dass aus der dargelegten Schweizer Rechtsprechung hervorgehe, dass auch in der Schweiz ein Nachbar die Möglichkeit habe, die fehlende Zonenkonformität als Einsprachegrund vorzutragen. Zum anderen vermöge auch die zitierte österreichische Rechtsprechung den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen, im Gegenteil. Aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2009 zu 2008/05/0118 gehe hervor, dass auch in österreichischen Bauverfahren - jedes Bundesland habe ein eigenes Baurecht - den Nachbarn lediglich eingeschränkte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zukämen und die Frage der fehlenden Zonenkonformität auch nach österreichischem Baurecht keinen Einsprachegrund darstellten. Aus den entsprechenden Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes sei vielmehr offensichtlich, dass das Vorarlberger Baugesetz als Vorbild für die Einschränkung der Einsprachegründe im liechtensteinischen Baugesetz gedient habe.
7.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin sei ausserdem entgegenzuhalten, dass die von ihr erwähnten Normen im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung gelangten. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie davon ausgehe, dass Art. 19 BauG vorliegend zur Anwendung gelange. Art. 19 BauG halte fest, dass das "Übrige Gemeindegebiet" jene Flächen umfasse, für die noch keine Nutzung festgelegt sei. Es halte ausserdem fest, dass ein Bauverbot für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen gelte, wobei bestehende Bauten und Anlagen ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden könnten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c BauG gälten als "Bauten alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst." Dieser Definition zufolge handle es sich bei einer Privatstrasse nicht um eine Baute im Sinne des Baugesetzes, zumal deren Bewilligungspflicht in Art. 72 Bst. g BauG gesondert angeführt werde. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Staatsgerichtshofes (vgl. StGH 1998/43, LES 2002, 1; vgl. auch VGH 2005/52; vgl. dazu insbesondere auch den hier einschlägigen Entscheid zu VGH 2007/47, Erw. 21, S. 61 f.). Art. 19 BauG enthalte - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - kein explizites Verbot. Somit habe es für den Verwaltungsgerichtshof auch keinen Grund gegeben, Art. 19 BauG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dasselbe gelte auch für Art. 11 Abs. 2 der Gemeindebauordnung Triesen, gemäss welcher Neubauten im "Übrigen Gemeindegebiet" grundsätzlich ausgeschlossen seien. Hierbei sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass es sich bei der Erschliessungsstrasse nicht um eine (Neu-)Baute handle, sondern um eine Strasse.
Da die von der Beschwerdeführerin angeführten Normen vorliegend nicht zur Anwendung gelangen würden, sei auf deren Inhalt auch nicht weiter einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht gegen das Willkürverbot verstossen, indem er nicht anzuwendende Normen nicht angewendet habe. Er hätte vielmehr gegen das Willkürverbot verstossen, wenn er diese Normen angewendet hätte. Es sei schlichtweg nicht erkennbar, was an der Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmungen willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sein solle.
7.4. Die Beschwerdeführerin verkenne auch den Sinn und die Bedeutung von Art. 102 LVG. Art. 102 LVG halte fest, dass zwingende Rechtsvorschriften im öffentlich-rechtlichen Verfahren einzuhalten seien und eine Entscheidung zum Vorteil des Beschwerdeführers auch dann abzuändern oder aufzuheben sei, wenn er keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.
Diese Bestimmung wolle nicht bedeuten - wie das die Beschwerdeführerin gerne möchte - dass Einsprachegründe und Einschränkungen in den Einsprachemöglichkeiten nicht zu berücksichtigen seien und eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht die Rechtssache jeweils von Amtes wegen umfassend völlig neu zu beurteilen habe, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin überhaupt irgendetwas dazu vorgetragen habe. Diese Bestimmung möchte vielmehr lediglich verhindern, dass einem Beschwerdeführer aufgrund eines nicht gestellten Antrags ein Recht abgesprochen oder nicht zugesprochen werde.
Die Bestimmung wolle auch mit Sicherheit nicht bewirken, dass das gesamte baugesetzliche Verfahren und die Bestimmungen über die Einsprachegründe obsolet würden, indem mit dieser Bestimmung ein baurechtlich involvierter Nachbar nicht nur die baugesetzlichen Einsprachegründe geltend machen könne, sondern sich schlussendlich auf alle zwingend anwendbaren baugesetzlichen Bestimmungen berufen könne. Wäre man dieser Ansicht, dann müsste man überhaupt keine Einsprachegründe im Baugesetz festhalten, sondern könnte und müsste wohl argumentieren, dass im öffentlich-rechtlichen Verfahren, das ja immer zwingender Natur sei und von der Amtswegigkeit bestimmt werde, jede Art von Beschwerde- und Einsprachegrund zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin negiere dabei, dass das Baugesetz eine formelle gesetzliche Grundlage darstelle, die als lex specialis in Bezug auf das Bauverfahren zu betrachten sei und ausserdem auch gegenüber dem LVG als jüngeres Gesetz gelte. Selbst wenn also die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin stimmen würde - was ausdrücklich bestritten werde - dass Art. 102 LVG der Beschwerdeführerin die Berufung auf sämtliche subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zugestehe, sei dieses Recht durch das neue einschränkende Baugesetz derogiert worden.
7.5. Die Beschwerdeführerin rüge sodann eine Verletzung ihres Rechts auf rechtsgenügliche Begründung. Die Rechtsverletzung bestehe nach der Beschwerdeführerin darin, dass jegliche Begründung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, weshalb Art. 102 LVG nicht anwendbar sein solle. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sich der Verwaltungsgerichtshof über ihre Argumente stillschweigend hinweggesetzt habe, sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr habe sich der Verwaltungsgerichtshof vertieft und umfassend mit den entscheidungsrelevanten Fragen befasst und eine ausführliche Begründung für seine Schlussfolgerung geliefert. Soweit die Beschwerdeführerin irrelevante Ausführungen vorgetragen habe, hätte der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht eingehen müssen. Offensichtlich verkenne die Beschwerdeführerin die fehlende Relevanz ihrer Ausführungen, weshalb dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht vorzuwerfen sei, dass er unwesentliche Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erläutert habe. Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die Stichhaltigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes zu überprüfen sowie nachzuvollziehen. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof noch detaillierter auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Insoweit der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung des angefochtenen Urteils auf die Urteile zu VGH 2007/47 oder zu VGH 2011/103 verwiesen habe, sei darauf hinzuweisen, dass Verweise bzw. Rechtsprechungsnach- und -hinweise aus Gründen der Verfahrensökonomie zulässig seien und nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht verstiessen.
7.6. Die Beschwerdeführerin rüge schliesslich eine Verletzung ihres Rechts auf den ordentlichen Richter. Dazu führe die Beschwerdeführerin aus, dass das Amt für Bau und Infrastruktur nur deshalb eine Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse über das "Übrige Gemeindegebiet" erteilt habe, weil es sich zu Unrecht an das Urteil zu VGH 2007/47 gebunden gefühlt habe. Weil das Amt für Bau und Infrastruktur die ihm zugewiesene Behördenkompetenz nicht wahrgenommen habe und anschliessend die Verwaltungsbeschwerdekommission und auch der Verwaltungsgerichtshof diesen Fehler in rechtswidriger Weise nicht aufgegriffen hätten, sei eine gegen zwingendes Recht verstossende Baubewilligung erteilt worden. Das Amt für Bau und Infrastruktur habe zu Unrecht eine ihm vom Gesetz zugewiesene Entscheidungskompetenz mit der Begründung abgelehnt, dass eine Bindungswirkung an das Urteil zu VGH 2007/47 bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof sei auf diese im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge gar nicht eingegangen, sondern habe lediglich erklärt, dass die Beschwerdeführerin gar nicht berechtigt sei, die fehlende Zonenkonformität zu rügen.
Nach Art. 33 Abs. 1 LV dürfe niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Der Anspruch auf den ordentlichen Richter sei u. a. dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehne (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 230).
Es sei grundsätzlich richtig, dass das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt sein könne, wenn eine Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehne. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall.
Das Amt für Bau und Infrastruktur habe sich eingehend mit dem Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen befasst, sich mit der konkreten Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt und sei im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem zum Schluss gelangt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2007/47 herangezogen werden könne.
Das Amt für Bau und Infrastruktur habe sich an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu halten, sofern es einen gleichgearteten Fall zu entscheiden habe und zwischenzeitlich keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ändere die Einführung des Art. 19 BauG an der bisherigen Rechtslage nichts, da Art. 11 der Triesner Bauordnung bereits zuvor in dieser Form bestanden habe und Art. 19 BauG keine weitergehende Regelung darstelle. Zudem finde Art. 19 BauG, wie oben bereits ausgeführt, vorliegend keine Anwendung.
Das Amt für Bau und Infrastruktur habe mit der Heranziehung des Urteils zu VGH 2007/47 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes teile und sich so die damaligen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Eigen mache. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das Amt für Bau und Infrastruktur dabei seine Entscheidungskompetenz sehr wohl wahrgenommen, weshalb das Recht auf den ordentlichen Richter nicht verletzt sei.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/164, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ist sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Individualbeschwerde im Wesentlichen geltend macht, dass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in verfassungswidriger Weise verweigert worden sei bzw. dass der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf mangelnde Beschwerdelegitimation auf die materielle Beurteilung bestimmter Rügen nicht eingetreten sei. Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (vgl. StGH 2005/8, Erw. 1; StGH 1997/17, LES 1996, 6 [7]; vgl. weiters StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]; Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549; vgl. auch StGH 2011/159, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; 2007/141, Erw. 2.1).
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Konkret geht es in der gegenständlichen Individualbeschwerde um die durch das Amt für Bau und Infrastruktur erteilte Baubewilligung für die Erstellung einer Erschliessungsstrasse zu den Triesner Parzellen Nr. 2 und 1. Diese soll über die Triesner Parzelle Nr. 3 führen, welche gemäss der Bauordnung der Gemeinde Triesen in der Zone "Übriges Gemeindegebiet" liegt. Die Parzelle Nr. 3 grenzt an die in der "Wohnzone C" gelegene Parzelle Nr. 4, deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist. Die verkehrstechnische Erschliessung der Triesner Parzelle Nr. 4 - wie im Übrigen auch der Triesner Parzellen Nr. 5 und 6 - erfolgt bereits über die Triesner Parzelle Nr. 3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Erstellung einer weiteren Erschliessungsstrasse über die Triesner Parzelle Nr. 3 aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht zonenkonform sei und die gegenständlich umstrittene Baubewilligung für diesen Teil der Erschliessungsstrasse zu Unrecht erteilt worden sei.
2.1. Das Anfechtungsobjekt der Individualbeschwerde bildet im vorliegenden Fall allein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Demgemäss kann die Beschwerde nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verfassungsmässig gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hat (vgl. StGH 2011/141, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Entscheidungen des Amtes für Bau und Infrastruktur und der Verwaltungsbeschwerdekommission seien deshalb willkürlich, weil diese Instanzen zu Unrecht eine Bindung an das Urteil zu VGH 2007/49 angenommen hätten, ist aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.
2.2. Sämtliche von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die angefochtene Entscheidung zu VGH 2012/164 vorgebrachten Rügen bestehen in ihrem Kern im Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, da er es unterlassen habe, die Zonenkonformität der umstrittenen Erschliessungsstrasse materiell zu beurteilen bzw. hinreichend zu begründen, weshalb er eine materielle Beurteilung unterlassen habe.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei zum einen deshalb willkürlich, da der Verwaltungsgerichtshof die mangelnde Zonenkonformität der geplanten Erschliessungsstrasse als Beschwerdegrund nicht berücksichtigt habe. Zum anderen erachtet die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung deshalb als willkürlich, da der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem in Art. 102 LVG verankerten Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen die auf die umstrittene Baute anwendbaren Zonenvorschriften nicht angewendet habe. Darüber hinaus habe die Nichtanwendung der Zonenvorschriften zu einer Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) geführt, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Schliesslich erkennt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Nichtbeurteilung der Zonenkonformität auch einen Begründungsmangel. Der Verwaltungsgerichtshof hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund der grundrechtlichen Begründungspflicht (Art. 43 Satz 3 LV) zumindest begründen sollen, weshalb er die zwingenden Zonenvorschriften nicht angewendet habe.
3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das angefochtene Urteil sei deshalb willkürlich, weil der Verwaltungsgerichtshof darin die Rechtsauffassung vertrete, die fehlende Zonenkonformität der Erschliessungsstrasse sei kein nachbarrechtlicher Einsprache- bzw. Beschwerdegrund, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen könne. Die Beschwerdeführerin begründet dieses Vorbringen damit, dass sowohl die Gesetzesmaterialien wie auch Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Bauordnung Triesen i. V. m. Art. 19 BauG sowie die ausländische Rechtsprechung die fehlende Zonenkonformität materiell als subjektives öffentliches Recht einstufen würden. Die im angefochtenen Urteil vertretene gegenteilige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei willkürlich.
3.1. Die Beschwerdegründe umschreiben die in einem Rechtmittelverfahren zulässigen Rügen. Das Vorbringen zulässiger Beschwerdegründe stellt nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung generell eine Sachurteilsvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren dar. Werden keine zulässigen Beschwerdegründe geltend gemacht, so wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, d. h. eine inhaltliche Befassung mit den vorgebrachten Rügen durch die Rechtsmittelinstanz findet nicht statt (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., 2010, 312 f., Rz. 1109 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., 2013, 364, Rz. 1026).
Auch nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung gewährt nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts den Privaten einen subjektiven Rechtsanspruch auf deren Durchsetzung. So kann in einem Rechtsmittelverfahren nur diejenige Person Parteistellung erlangen, die eine Verletzung ihr zustehender subjektiver öffentlicher Rechte geltend machen kann. Ob einer Person ein subjektiver, durchsetzbarer Rechtsanspruch zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Oft sehen die Verwaltungsvorschriften auch vor, dass einer Person nur bestimmte Rechte und damit nur eine beschränkte Parteistellung zustehen (Robert Walter/Dieter Kolonovits/Gerhard Muzak/Karl Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 9. Aufl., Wien 2011, 53 ff., Rz. 116 ff.). Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes, dass die Berufungsbehörde objektiv rechtswidrige Entscheide nicht aufheben darf, wenn eine Berufung nur von einer solchen Partei erhoben wird, die keine Verletzung von ihr zustehenden subjektiven öffentlichen Rechten geltend machen kann (Robert Walter/Dieter Kolonovits/Gerhard Muzak/Karl Stöger, a. a. O., 321 f., Rz. 539 m. H. auf die Rspr.).
Nach Art. 77 Abs. 2 BauG können die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren innert 14 Tagen, nachdem sie gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG von der zuständigen Behörde über das Baugesuch und ihr Einspracherecht in Kenntnis gesetzt worden sind, schriftlich und begründet bei der Baubehörde ihre Einsprachen erheben, soweit: a) mit rechtswidrigen Auswirkungen auf ihr Grundstück bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen ist; b) die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten sind; oder c) übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind.
Nach den Ausführungen der Regierung entstand Art. 77 BauG in der Absicht, das nachbarrechtliche Einspracheverfahren neu zu regeln, um die Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen (BuA Nr. 112/2008,126 f.). Eine Präzisierung und Neufassung sei deshalb erforderlich gewesen, da in der Vergangenheit die Einsprachemöglichkeiten durch die Nachbarn vermehrt zu willkürlichen Vorbringen geführt hätten. Nach den Ausführungen der Regierung sollen sich die Rechte der Nachbarn inskünftig auf klar definierte Bereiche im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben beziehen. Mit Art. 77 Abs. 2 BauG sollen nach den Ausführungen der Regierung diejenigen Einsprachegründe des Nachbarn festgehalten werden, die ihn auch direkt betreffen würden.
Folglich besteht der Zweck von Art. 77 Abs. 2 BauG darin, die im Rahmen der nachbarrechtlichen Einsprache zulässigen Einsprachegründe bzw. den Umfang der den Nachbarn zustehenden subjektiven, öffentlichen Rechte zu konkretisieren. Um zügige Baubewilligungsverfahren zu ermöglichen, sollen mit der nachbarrechtlichen Baueinsprache Verletzungen des materiellen Baurechts nicht umfassend, sondern nur im Umfang der in Art. 77 BauG genannten Gründe geltend gemacht werden können.
3.2. In der gegenständlich angefochtenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits in VGH 2011/103, Erw. 3 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) - die Auffassung vertreten, die Frage der Zonenkonformität einer Baute stelle gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG für sich allein keinen zulässigen Einsprachegrund dar. Sofern ein zonenrechtlicher Verstoss indessen zur Folge habe, dass dadurch mit rechtswidrigen Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren zu rechnen sei, oder dass die gesetzlich geforderten Mindestabstände nicht eingehalten würden, oder dass übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten seien, könne zwar nicht der zonenrechtliche Verstoss als solches beeinsprucht werden, wohl aber könnten die erwähnten Einsprachegründe geltend gemacht werden. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber allfällige zonenrechtliche Verstösse im Baubewilligungsverfahren bewusst in Kauf genommen habe und dem Nachbarn kein Recht zustehe, solche allfälligen zonenrechtlichen Verstösse im Rahmen einer Einsprache zu rügen.
Mit Blick auf das der gegenständlichen Beschwerdesache zugrunde liegende Baubewilligungsverfahren kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch die Erstellung der geplanten Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 3 - unabhängig davon, ob die Erschliessungsstrasse zonenkonform sei - keinen Nachteil im Sinne der Einsprachemöglichkeiten nach Art. 77 Abs. 2 BauG erleide. Denn mit rechtswidrigen Auswirkungen bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren auf die Triesner Parzelle Nr. 4 sei nicht zu rechnen. Auch werde die Erschliessung der Triesner Parzelle Nr. 4 durch die Erschliessung über die Triesner Parzelle Nr. 3 weder behindert, erschwert oder verunmöglicht, noch sei infolge der geplanten Erschliessung mit Naturgefahren zu rechnen. Zudem seien für die Erschliessungsstrasse keine gesetzlich geforderten Mindestabstände einzuhalten.
Der Staatsgerichtshof kann in diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes keine Willkür erkennen. Dies aus folgenden Gründen:
3.3. Obgleich die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht nicht gerügt hat, ist zunächst festzuhalten, dass sich Art. 77 Abs. 2 BauG nach seinem Wortlaut eigentlich nur auf das vor dem Bauentscheid stattfindende Einspracheverfahren bezieht. Doch im Lichte der Zwecksetzung der Bestimmung erscheint es nicht willkürlich, die Beschränkung der zulässigen Einsprachegründe gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG auch auf das nach dem Baubescheid erfolgende Beschwerdeverfahren nach Art. 98 Abs. 1 BauG anzuwenden. Denn grundsätzlich könnten sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die zulässigen Beschwerdegründe nur verengen, nicht aber ausweiten. Andernfalls müssten die Einsprache- bzw. Beschwerdeführenden eine Stufe des Rechtsmittelzuges ohne Erfolgsaussichten durchlaufen, nur um die Rüge, die diese Instanz nicht gerügt hat, vor der nächsthöheren Instanz vorbringen zu können (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a. a. O., 364, Rz. 1026).
3.4. Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtene Entscheidung insbesondere deshalb als willkürlich, weil die ausländische Rechtsprechung in analogen Situationen eine Beschwerdeberechtigung des Nachbarn anerkenne. Diesem Vorbringen ist vorab grundsätzlich entgegenzuhalten, dass auf die vorliegende Streitfrage in erster Linie liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangt. Die ausländische Rechtslage bzw. Rechtsprechung kann für die gegenständliche Individualbeschwerde nur soweit massgeblich sein, als die liechtensteinische Rechtsordnung dafür Raum lässt.
3.4.1. In der Schweiz hängt die Beschwerdeberechtigung des Nachbarn aufgrund von bundesrechtlichen Vorgaben u. a. davon ab, ob dieser durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 CH-Bundesgerichtsgesetz). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird bei Beschwerden von Drittpersonen (wie z. B. Nachbarn) zwecks Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde gefordert, dass diese durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. BGE 125 I 9 Erw. 3c und BGE 123 II 117 Erw. 2a m. w. H.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Nachbar die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 133 II 249 Erw. 1.3.2). Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet nach der schweizerischen Rechtslage somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010, Erw. 1.4).
Während das schweizerische Recht bei der Frage, ob die Verletzung einer baurechtlichen Norm einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt, allgemein darauf abstellt, ob diese neben einem öffentlichen Interessen auch dem privaten Interessen des Nachbarn dient und ob dem Nachbarn im Fall eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, hat der liechtensteinische Gesetzgeber die zulässigen Beschwerdegründe in Art. 77 Abs. 2 BauG konkret umschrieben. Demnach ist ein Nachbar nur berechtigt, die Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestabstände sowie die Unterlassung von rechtswidrigen Einwirkungen auf sein Grundstück bezüglich der Erschliessung oder Naturgefahren und von übermässigen und das ortsübliche Ausmass überschreitenden Immissionen zu verlangen.
Das in der schweizerischen Rechtsprechung massgebliche Kriterium der Schutzrichtung einer Norm kann daher nicht unbesehen auf die gegenständliche Streitfrage übertragen werden. Insbesondere liegt nach dem liechtensteinischen Baurecht im Gegensatz zur schweizerischen Rechtsordnung nicht schon dann ein zulässiger Beschwerdegrund vor, wenn ein Nachbar die Verletzung einer zonenrechtlichen Vorschrift, die auch seinen privaten Interessen dient, geltend macht. Vielmehr kann ein Nachbar die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte jener Rechtssätze verlangen, welche die in Art. 77 Abs. 2 BauG ausdrücklich umschriebenen Interessen schützen.
Im Gegensatz zur schweizerischen Rechtslage kann ein Nachbar nach dem Wortlaut der vorliegend anzuwendenden Bestimmung Art. 77 Abs. 2 Bst. c des liechtensteinischen Baugesetzes im Rahmen des Immissionsschutzes nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund geltend machen, wenn übermässige und das ortsübliche Ausmass überschreitende Immissionen zu erwarten sind. Nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofes liegen nach Art. 77 Abs. 2 BauG nur dann zulässige Beschwerdegründe vor, wenn sich das Bauvorhaben derart auf das eigene Grundstück des Nachbarn auswirkt, dass übermässige oder zonenfremde Immissionen zu erwarten sind. Massgeblich ist dabei eine immissionsseitige Sichtweise, d. h. die Immissionen sind grundsätzlich im Lichte der zonenrechtlichen Vorschriften, die das Grundstück des beschwerdeführenden Nachbars betreffen, zu beurteilen (vorliegend angefochtenes Urteil zu VGH 2012/164, Erw. 7 sowie VGH 2011/103, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentsheide.li]).
3.4.2. Auch was die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (Ö-VwGH 2008/05/0118 und 2009/05/0143) betrifft, ist diese für das gegenständliche Verfahren nicht massgeblich, da sich die den erwähnten Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtsnormen der Kärntner und Niederösterreichischen Bauordnungen von der liechtensteinischen Rechtslage in wesentlichen Punkten unterscheiden.
In Österreich ist die Frage, welche Baurechtsnormen subjektive öffentliche Nachbarrechte begründen, länderweise unterschiedlich geregelt (Wolfgang Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Linde, Wien 1995, 190 ff.). Während die meisten Landesgesetze eine beispielhafte Aufzählung der subjektiven öffentlichen Nachbarrechte enthalten, zählen andere Landesgesetze - ähnlich wie Art. 77 Abs. 2 BauG - die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn erschöpfend auf (Wolfgang Hauer, a. a. O, 192 ff.). In den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen des Ö-VwGH wurde festgestellt, dass nach der Kärntner Bauordnung ein Nachbar jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung hat (Ö-VwGH 2009/05/0143 vom 21. Dezember 2010 zu § 23 Ö-BauO Krnt 1996) bzw. dass gemäss der Niederösterreichischen Bauordnung ein Nachbar zwar nicht schlechthin ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes hat, aber dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Ö-VwGH 2008/05/0118 vom 20. Dezember 2009 zu § 6 i. V. m § 48 Ö-BauO NÖ 1996).
Sowohl die Kärntner als auch die Niederösterreichische Bauordnung unterscheiden sich nun aber im vorliegend entscheidenden Punkt von der liechtensteinischen Rechtslage. Die Kärntner wie die Niederösterreichische Bauordnung verweisen hinsichtlich der Frage, ob dem Nachbarn ein subjektiver öffentlicher Abwehranspruch gegen übermässige Immissionen zusteht, ausdrücklich auf die das Baugrundstück betreffenden Zonenvorschriften (§ 23 Abs. 3 Bst. a Ö-BauO Krnt 1996 und § 6 Abs. 2 Ziff 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Ö-BauO NÖ 1996). Gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind hingegen bei der Beurteilung derselben Frage in erster Linie diejenigen zonenrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, die für das Grundstück des beschwerdeführenden Nachbars gelten (siehe vorangehende Erw. 3.3.1). Gerade mit Blick auf die Klärung der Frage, ob die fehlende Zonenkonformität einer geplanten Baute für Drittbetroffene einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt, unterscheiden sich die liechtensteinischen und die in den zitierten Entscheidungen massgeblichen österreichischen Vorschriften somit in entscheidender Weise. Denn nach der liechtensteinischen Rechtslage kann der Nachbar nicht schon dann einen zulässigen Beschwerdegrund geltend machen, wenn das Bauvorhaben auf der benachbarten Parzelle zonenwidrig ist und die verletzten zonenrechtlichen Vorschriften dem Immissionsschutz des Nachbarn dienen, sondern erst dann, wenn die Immissionen nach Massgabe der auf sein eigenes Grundstück anwendbaren Zonenvorschriften übermässig sind und das ortsübliche Ausmass überschreiten. Insofern haben die Grundeigentümer bzw. Nachbarn zonenkonforme Mehrbelastungen insbesondere an Lärm und Scheinwerferlicht ohne Beschwerdemöglichkeit zu dulden, soweit damit keine übermässigen oder zonenfremden Immissionen verbunden sind (so auch bereits VGH 2007/47, Erw. 22 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], unter Geltung des BauG 1947).
3.5. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Art. 1 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 2 (alte) Bauordnung Triesen sowie Art. 19 BauG massgeblich sein sollten für die Frage, ob im vorliegenden Zusammenhang ein zulässiger nachbarrechtlicher Einsprachegrund vorliegt. In den von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen werden zum einen der allgemeine Zweck der Zonenvorschriften in der Triesner Bauordnung umschrieben (Art. 1 Abs. 3 Triesner Bauordnung) und zum anderen die zulässigen Nutzungsarten in der Zone "Übriges Gemeindegebiet" festgelegt (Art. 19 BauG; Art. 11 Triesner Bauordnung).
Die Beschwerdeführerin vermag nun aber nicht überzeugend darzulegen, weshalb vorliegend aus diesen materiell-rechtlichen Bauvorschriften ein subjektives öffentliches Recht bzw. eine Beschwerdelegitimation zugunsten des Nachbarn abgeleitet werden kann. Daran ändert auch die zutreffende Feststellung der Beschwerdeführerin nichts, wonach die Zonenordnung mitunter den nachbarrechtlichen Immissionsschutz betreffe. Denn die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die in der nachbarrechtlichen Beschwerde zulässigen Beschwerdegründe mit Art. 77 Abs. 2 BauG grundsätzlich abschliessend umschrieben werden, ist ohne weiteres vertretbar, zumindest was die Rügen betrifft, materielles Baurecht sei verletzt worden. Insofern besteht für die Begründung weitergehender Beschwerdegründe gestützt auf materiell-rechtliche Bauvorschriften - wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, indem sie vorbringt, Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Bauordnung Triesen i. V. m. Art. 19 BauG verliehen ihr ein subjektives öffentliches Recht auf Durchsetzung der Zonenkonformität der umstrittenen Erschliessungsstrasse - kein Raum.
Dies gilt selbst im Lichte des bei der Auslegung des Verfahrensrechts anzuwendenden Grundsatzes, wonach jener Auslegung der Vorrang zukommt, die für die Rechtsdurchsetzung des materiellen Rechts günstiger ist (StGH 2007/135, Erw. 3.5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Aus den Materialien zu Art. 77 BauG geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber im Rahmen des nachbarrechtlichen Einspracheverfahrens mit den in Art. 77 Abs. 2 BauG genannten Beschwerdegründen nur noch ganz bestimmte Rügegründe zulassen wollte.
3.6. Daher kann der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn sie behauptet, der Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zonenkonformität der umstrittenen Erschliessungsstrasse willkürlich verneint. Vielmehr sind die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes schlüssig und vertretbar.
4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch das angefochtene Urteil in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt worden, was zu einer formellen Rechtsverweigerung geführt habe. Das Amt für Bau und Infrastruktur habe nur deshalb eine Baubewilligung für die Erschliessungsstrasse über das "Übrige Gemeindegebiet" erteilt, weil es sich zu Unrecht an das Urteil zu VGH 2007/47 gebunden sah, ansonsten jedoch keinerlei Erschliessungsstrassen oder sonstige Bauten im "Übrigen Gemeindegebiet" für zulässig erachtet und auch keine Bewilligungen erteilt habe. Das Amt für Bau und Infrastruktur habe zu Unrecht eine ihm vom Gesetz zugewiesene Entscheidungskompetenz mit der Begründung abgelehnt, dass eine Bindungswirkung an das Urteil zu VGH 2007/47 bestehe. Dadurch sei es hinter seiner Entscheidungskompetenz zurückgeblieben, was letztendlich dazu geführt habe, dass die Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
4.1. Nichts anderes als die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter rügt die Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, die angefochtene Entscheidung sei willkürlich, weil der Verwaltungsgerichtshof die zwingenden Rechtsvorschriften nicht von Amtes wegen angewendet und damit Art. 102 LVG übergangen habe. Denn im vorliegenden Zusammenhang meint auch diese Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei willkürlich hinter seiner Entscheidungskompetenz zurückgeblieben, da er die zwingenden Vorschriften der Zonenordnung nicht angewendet bzw. die umstrittene Erschliessungsstrasse nicht auf ihre Zonenkonformität überprüft habe.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter u. a. dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2011/127, Erw. 3.1; StGH 2006/63, Erw. 2; StGH 2005/67, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im vorliegenden Fall wird auf die zweite Variante abgestellt, nämlich die Behauptung, dass eine materielle Entscheidung über die Zonenkonformität der Erschliessungsstrasse trotz gesetzlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen worden sei.
Eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter liegt aber nicht nur dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde völlig untätig bleibt, sondern auch dann, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird. Die Rechtsmittelinstanzen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis bzw. Kognition voll auszuschöpfen, ansonsten eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter bzw. eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt (Hugo Vogt, Verbot der Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 601 f., Rz. 13; StGH 2009/99, Erw. 3 ff.; StGH 2008/87, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.3. Eigentliche Kognitionsvorschriften gibt es in der Regel weder in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen noch in den spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften. Vielmehr ergibt sich die Kognition bzw. die Überprüfungsbefugnis einer Rechtsmittelinstanz grundsätzlich aus den im Rahmen eines bestimmten Rechtsmittels zulässigen Beschwerdegründen. Insofern entsprechen sich die Beschwerdegründe und die Überprüfungsbefugnis spiegelbildlich (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, a. a. O., Rz. 1585; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a. a. O, 364 f., Rz. 1027; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 1428; Benjamin Schindler, Beschwerdegründe, Kognition und Prüfungsdichte, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013, 48).
Die zulässigen Beschwerdegründe geben folglich Aufschluss darüber, was die Rechtsmittelinstanz materiell prüfen muss. Ebenso wenig wie eine Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfungsbefugnis ohne triftige Gründe unterschreiten darf, ist sie befugt, die Prüfungstätigkeit über die ihr zustehende Überprüfungsbefugnis auszudehnen. Denn auch dadurch würde die Rechtsmittelinstanz das Recht auf den ordentlichen Richter verletzen (Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 360 f., Rz. 33; StGH 2009/112, Erw. 41; StGH 2000/42, Erw. 4.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Rechtsmittelinstanz ist daher grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, eine bei ihr angefochtene Entscheidung hinsichtlich derjenigen Rügen zu beurteilen, zu deren Erhebung der Rechtsmittelwerber mangels zulässiger Beschwerdegründe nicht legitimiert ist. Denn damit würde sie die ihr gesetzlich zugewiesene Überprüfungsbefugnis verfassungswidrig überschreiten und aufsichtsrechtliche Befugnisse wahrnehmen, die ihr grundsätzlich nicht zustehen.
4.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist für den Staatsgerichtshof nicht erkennbar, weshalb der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidungskompetenz willkürlich unterschritten bzw. den Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt haben sollte, indem er die Zonenkonformität der umstrittenen Erschliessungsstrasse nicht beurteilt hat. Denn der Verwaltungsgerichtshof kam in der angefochtenen Entscheidung - wie bereits dargelegt wurde - aus vertretbaren Gründen zum Schluss, dass mit Blick auf den Teil der Erschliessungsstrasse, der über die Parzelle Nr. 3 führt, keine Beschwerdegründe gemäss Art. 77 Abs. 2 BauG vorlägen, und sie daher die Zonenkonformität der Erschliessungsstrasse nicht zu beurteilen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die materielle Frage der Zonenkonformität folglich deshalb nicht beurteilt, da er dazu gar nicht befugt war.
4.5. Auch aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann vorliegend keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden, dass dieser in der angefochtenen Entscheidung die zwingenden Zonenvorschriften hätte anwenden müssen bzw. die Zonenkonformität der umstrittenen Erschliessungsstrasse materiell hätte beurteilen müssen. Denn der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt nur im Rahmen des Streitgegenstandes. Eine Rechtsmittelinstanz ist aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gehalten, sämtliche zwingenden Rechtsvorschriften anzuwenden, sondern nur diejenigen, die zur Beurteilung der den Streitgegenstand betreffenden Rechtsfragen heranzuziehen sind (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, a. a. O., Rz. 1585; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a. a. O., 287, Rz. 103; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, 92 f. m. w. H.).
4.5.1. Indem Art. 77 Abs. 2 BauG festhält, dass nur bestimmte Rügen zulässig sind, sieht diese Bestimmung indirekt vor, dass der Streitgegenstand im nachbarrechtlichen Beschwerdeverfahren aus den zulässigen Beschwerdegründen gebildet wird. Der Streitgegenstand im nachbarrechtlichen Beschwerdeverfahren besteht somit nicht im gesamten durch die Baubewilligung geregelten Rechtsverhältnis, sondern nur in einer Auswahl verschiedener rechtlicher Aspekte dieses Rechtsverhältnisses (Christoph Auer, a. a. O, 41, 133).
4.5.2. Aus dem bereits früher Gesagten folgt, dass die Frage, ob die umstrittene Erschliessungsstrasse zonenkonform sei, in der angefochtenen Entscheidung nicht Teil des Streitgegenstandes war. Denn auch wenn - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - eine Verletzung der Zonenvorschriften vorliegen sollte, würde diese allfällige Rechtswidrigkeit keinen zulässigen Beschwerdegrund darstellen.
4.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit weder den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 102 LVG) im angefochtenen Urteil willkürlich ausser Acht gelassen, noch eine formelle Rechtsverweigerung durch Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter begangen.
5. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zusammenhang mit der erwähnten Nichtanwendung von Art. 102 LVG durch den Verwaltungsgerichtshof liege auch ein Begründungsmangel vor. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht berechtigt gewesen wäre, die mangelnde Zonenkonformität des umstrittenen Teils der Erschliessungsstrasse zu rügen, hätte der Verwaltungsgerichtshof nach der Beschwerdeführerin zumindest begründen sollen, weshalb er Art. 102 LVG nicht angewendet habe.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
5.2. Auch mit ihrer Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe im angefochtenen Urteil seine Begründungspflicht verletzt, übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdelegitimation mit Blick auf den umstrittenen Teil der Erschliessungsstrasse verneint hat. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zulässigerweise nur mit den formellen Voraussetzungen der Rüge auseinandergesetzt hat, beschränkt sich die Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, weshalb er auf die Rüge nicht eingetreten ist, da nur diese Frage entscheidungswesentlich war.
Nach dem bereits Gesagten ist die Rechtsmittelinstanz zudem nicht verpflichtet, die Fragen materiell-rechtlich zu beurteilen, wenn die Beurteilung der Frage dem Gericht aus Gründen des Verfahrensrechts verwehrt ist. Es liegt insofern auf der Hand, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Zonenkonformität der umstrittenen Erschliessungsstrasse materiell nicht beurteilt hat, und bedarf keiner weiteren Begründung.
5.3. Zusammenfassend liegt in der angefochtenen Entscheidung in allen entscheidungsrelevanten Punkten eine nachvollziehbare Begründung vor. Zudem war es der Beschwerdeführerin - wie die vorliegende Beschwerde aufzeigt - ohne Weiteres möglich, das nunmehr strittige Urteil im Rahmen der zulässigen Rechtsmittel sachgemäss anzufechten. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung leide an einem Begründungsmangel, erweist sich somit als unbegründet.
6. Bei der Frage, ob eine Entscheidung bzw. einzelne Aspekte davon im Rahmen einer Beschwerde anfechtbar sind oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV tangiert (StGH 2011/33, Erw. 2; StGH 2007/138+2008/35, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Soweit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen bzw. strafrechtliche Anklagen i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EMRK betroffen sind, sind zudem die Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 EMRK einzuhalten. Obschon die Beschwerdeführerin weder eine Verletzung von Art. 43 LV noch eine Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Rechtsweggarantie ausdrücklich geltend macht, geht aus ihrer Beschwerde implizit hervor, dass sie sich in ihrem verfassungs- bzw. konventionsmässigen Recht auf Beschwerdeführung verletzt sieht, da ihr die Beschwerdeberechtigung unzulässigerweise abgesprochen worden sei.
6.1. Nach dem Wortlaut von Art. 43 LV ist das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetzes- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
Sowohl das in Art. 43 LV verfassungsmässig geschützte Beschwerderecht als auch das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Zugang zu einem Gericht gelten nicht absolut (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 522 ff., Rz. 23 ff.; Christoph Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Forschungen aus Staat und Recht 115, Wien 1997, 444 ff.). Beide Garantien können im Rahmen von gesetzlichen Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche gesetzliche Zugangsbeschränkungen sind unter drei Voraussetzungen zulässig: Die Beschränkung muss einem legitimen Ziel dienen, die Zugangsbeschränkung muss verhältnismässig sein und der Wesensgehalt der Rechte darf nicht angetastet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechts sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat sich der Staatsgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, dass gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2011/199, Erw. 2.1; StGH 2007/138+2008/35, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Allerdings stehen Rechtsmittelausschlüsse gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht von vornherein im Widerspruch zum grundrechtlichen Beschwerderecht des Art. 43 LV (StGH 2009/168, Erw. 2.3.1; StGH 2009/205, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das grundrechtliche Beschwerderecht gewährt nämlich keinen absoluten Anspruch auf Weiterzug einer Entscheidung an eine höhere Instanz. Es ist durchaus ausreichend, wenn eine Entscheidung einer Überprüfung vor einer richterlichen Instanz mit voller Kognition zugeführt werden kann. Dabei kann es sich auch um ein erstinstanzliches Gericht handeln. So begründet denn auch Art. 6 EMRK in Zivilsachen keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel (StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strass-burg/Arlington 1996, 209 f., Rz. 67 zu Art. 6). Eine entsprechende Rechtsmittelgarantie besteht nur in Bezug auf Strafurteile bei Verbrechen gemäss dem 7. ZP-EMRK (StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, a. a. O., 209, Rz. 66 zu Art. 6).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf das grundrechtliche Beschwerderecht wie andere Grundrechte zwar, wie erwähnt, nicht ausgehöhlt werden; gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig (StGH 2010/128, Erw. 4.3.1; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4.1]; vgl. auch StGH 1997/19, LES 1989, 269 [273 f., Erw. 3.2 f.]).
6.3. In der gegenständlichen Streitsache geht es zwar nicht um eine gänzliche Beschränkung des Rechtsmittelwegs, sondern um eine Eingrenzung der Rechtskontrolle gemäss den in Art. 77 Abs. 2 BauG aufgeführten Beschwerdegründen. Auch solche Kognitionsbeschränkungen sind nur soweit zulässig, als sie einem legitimen Zweck dienen, verhältnismässig sind und den Wesengehalt der Rechtsweggarantien wahren. Denn zwischen dem Ausschluss jeglicher Gerichtszuständigkeit und der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle besteht zwar ein quantitativer, nicht aber ein qualitativer Unterschied (Christoph Grabenwarter, a. a. O., 444 f.).
6.4. In Anbetracht dieser in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Zulässigkeit von Beschränkungen des Rechtsschutzes kann der Staatsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung erblicken. Wie bereits dargelegt wurde, stand hinter dem Erlass von Art. 77 Abs. 2 BauG die Absicht des Gesetzgebers, Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen und insbesondere missbräuchlichen Einsprachen von Nachbarn zu begegnen (BuA Nr. 112/2008, 126 ff.). Die Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer stellt nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ein grundsätzlich legitimes Motiv für gesetzliche Kognitionsbeschränkungen im Rechtsmittelverfahren dar. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR stellen Gründe der Verfahrensökonomie einen grundsätzlich zulässigen Zweck für eine Kognitionsbeschränkung dar, findet das Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer doch selbst in Art. 6 Abs. 1 EMRK Ausdruck (Christoph Grabenwarter, a. a. O., 446). Darüber hinaus hat der EGMR in seiner Rechtsprechung auch den Schutz vor missbräuchlichen und wiederholten Klagen bzw. vor unzulässigen Popularbeschwerden als zulässigen Grund für die Beschränkung des gerichtlichen Zugangs anerkannt (Christoph Grabenwarter, a. a. O., 445 f.; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 414, Rz. 50; Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, München 2012, Kommentar zu Art. 6, 152 f., Rz. 53 f.).
6.4.1. Freilich darf der gerichtliche Rechtsschutz unter Hinweis auf die Verfahrensökonomie nicht unverhältnismässig beschränkt bzw. in seinem Wesenskern angetastet werden, würde dies doch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes in sein Gegenteil verkehren. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof nun aber im verfahrensgegenständlichen Fall weder eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechtsschutzes bewirkt, noch hat er das Beschwerderecht in seinem Wesensgehalt ausgehöhlt. Dies aus folgenden Gründen:
Wesentlich ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht direkte Adressatin der umstrittenen Baubewilligung ist. Die Baubewilligung greift somit nicht unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. Aus diesem Grund ist es durchaus vertretbar, dass an die Beschwerdelegitimation der Nachbarin als Drittbetroffener im Vergleich zu derjenigen der direkten Verfügungsadressatin erhöhte Anforderungen gestellt werden. Auch in der schweizerischen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Nachbar eine baurechtliche Bewilligung nicht schon dann anfechten kann, wenn er behauptet, er sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen. Er muss vielmehr eine besondere Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, d. h. die Auswirkungen des Bauvorhabens müssen den Nachbarn mit einer gewissen Intensität treffen (vgl. etwa BGE 110 Ib 99, Erw. 1c [Schiessplatz], BGE 104 Ib 307 E. 3b [Flugplatz], BGE 113 Ib 225 E. 1c [Durchgangsstrasse]; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Bau- und Planungsrecht, Bd. 1, Kant. Drucks.- und Materialzentr., Zürich 2011, 441).
Auch wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die mangelnde Zonenkonformität des Bauvorhabens für sich allein nicht zwingend eine besondere Betroffenheit des Nachbarn i. S. v. Art. 77 Abs. 2 BauG zur Folge hat, im Gegensatz zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes steht, kann der Staatsgerichtshof in dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Verletzung des Beschwerderechts erkennen. Zunächst ist festzuhalten, dass die schweizerische Rechtslage im Bereich des Baurechts - wie bereits erwähnt - für Liechtenstein grundsätzlich nicht massgeblich ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist aber vor allem wesentlich, dass der Verwaltungsgerichtshof durch seine Auslegung von Art. 77 Abs. 2 BauG einen den Anforderungen von Art. 43 LV genügenden effektiven Rechtsschutz nicht verunmöglicht hat. Denn er hat der Beschwerdeführerin nicht das Recht abgesprochen, sich gegen übermässige Beeinträchtigungen der aus ihrem Grundeigentum fliessenden Nutzungsrechte bzw. gegen eine Verletzung anderer wesentlicher Schutzpflichten des Staats auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr zu setzen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass aufgrund des bewilligten Bauvorhabens keine derartigen Einwirkungen zu erwarten seien. Dass diese Feststellung nicht zutreffen soll, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
6.4.2. Dem Verwaltungsgerichtshof ist sodann darin zuzustimmen, dass zwischen dem Gebot der Verfahrensökonomie, welches eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten rechtfertigen kann, und dem Gebot der umfassenden Durchsetzung des objektiven Rechts eine unvermeidbare Spannung besteht. Insofern hat der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 77 Abs. 2 BauG zugunsten zügiger Baubewilligungsverfahren in der Tat Abstriche bei der Durchsetzung des materiellen Baurechts in Kauf genommen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes regelmässig ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. etwa StGH 2012/193, Erw. 2.2; StGH 2008/26+2008/27, Erw. 3 f.; StGH 2006/5, Erw. 3a mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Dies gilt auch bei der Ausgestaltung der nachbarrechtlichen Einsprache bzw. Beschwerdemöglichkeiten im Baubewilligungsverfahren und insbesondere bei der Frage, mit welchen verfahrensrechtlichen Vorkehren überlange Verfahren bzw. grundsätzlich unzulässige Popularbeschwerden vermieden werden sollen.
Mit Blick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Beschwerderecht erweisen sich die aus der vorliegend zu beurteilenden Beschränkung der nachbarrechtlichen Einsprache- bzw. Beschwerdemöglichkeiten erwachsenden Defizite in der Durchsetzung des objektiven Rechts jedenfalls solange nicht als verfassungswidrig, als ein angemessener und effektiver Rechtsschutz gewahrt bleibt und der Gesetzgeber den ihm aus Gründen der Gewaltenteilung zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht verlässt. Beides trifft aber vorliegend nach Ansicht des Staatsgerichtshofes aus den bereits dargelegten Gründen zu.
6.5. Aus diesen Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht ohne legitimen Grund oder in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt bzw. den Wesenskern des Beschwerderechts ausgehöhlt, indem er ihr die Beschwerdeberechtigung mit Blick auf die Frage der mangelnden Zonenkonformität unter Verweis auf Art. 77 Abs. 2 BauG verwehrt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit mit der angefochtenen Entscheidung weder Art. 43 LV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
7. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil zu VGH 2012/164 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Im Kostenspruch waren den Beschwerdegegnerinnen die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 3. Juni 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.