LV 33/1 Willkürverbot
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 33 Abs. 1 LV verstossen gerichtliche Verfahrensfehler in der Regel aber nur dann gegen dieses Grundrecht, wenn sie geradezu willkürlich sind. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nur ausnahmsweise angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine über eine blosse Willkürprüfung hinausgehende differenzierte Überprüfung von ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügungen vornimmt. Eine Ausnahme besteht nur bei einer besonderen Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts, so wenn einem Rechtsuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird. Nur in einem solchen schwerwiegenden Fall nimmt der Staatsgerichtshof eine differenzierte Grundrechtsprüfung vor.
Im Beschwerdefall geht darum, ob der Oberste Gerichtshof auf die Revisionsbeschwerde zu Recht eingetreten ist bzw. ob Zuständigkeit einer gerichtlichen Rechtsmittelinstanz allenfalls zu Unrecht bejaht worden ist. Im Gegensatz zum Abschneiden eines Rechtsweges handelt es sich bei der Eröffnung eines Rechtsweges nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht um einen schweren, sondern um einen leichten Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter. Der Staatsgerichtshof prüft deshalb die im Beschwerdefall geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nur im Lichte des Willkürverbots bzw. des Willkürrasters.
StPO § 244
Nach § 244 StPO finden auf die Beschwerde, soweit in der Strafprozessordnung keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung. Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wirklichkeit um einen abändernden Beschluss, der eine prozessbeendende Entscheidung darstellt, ist in diesen Fällen aus Gründen des Rechtsschutzes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof auch ohne einen Rechtskraftvorbehalt im Sinn des § 235 Abs. 3 i. V. m. § 244 StPO zulässig.
StGH 2013/075
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom5. April 2013, 11UR.2011.364-57(OGH.2012.214)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 11 UR.2011.364-57 (OGH.2012.214), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 962.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 119.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 (ON 12) beantragte der Beschwerdeführer als Subsidiarankläger (soweit gegenständlich relevant) gleichzeitig mit dem gegen B (Beschwerdegegner) wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB eingebrachten Bestrafungsantrag Verfahrenshilfe durch die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer.
Das Obergericht erklärte mit Beschluss vom 10. April 2012 den Strafantrag des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB für zulässig (ON 21).
Über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers, gegen dessen Erfolg sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner ausgesprochen hatten, beschloss das Landgericht am 20. April 2012 wie folgt (ON 22):
"Der Antrag, Dr. A für das Subsidiarverfahren bis zur Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über die Zulässigkeit nach § 173 Abs 3 StPO des mit Schriftsatz vom 27.12.2011 (ON 12) eingebrachten Subsidiarantrages und der Subsidiaranklage einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird abgewiesen."
2. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 20. April 2012 erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 5. Juni 2012 (ON 30) dahingehend Folge, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und dem Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers auftrug. Dieser Beschluss des Obergerichtes erwuchs bei beigesetztem Rechtskraftvorbehalt unangefochten in Rechtskraft.
3. Im zweiten Rechtsgang wies das Landgericht mit Beschluss vom 27. August 2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für das Subsidiarverfahren neuerlich ab (ON 37). Das Landgericht begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2012, 14 UR.2011.425-22, entschieden, dass der Privatbeteiligte keinen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes habe. Die Ausführungen des Obergerichtes anlässlich der Begründung seines Beschlusses ON 30, wonach das Erstgericht unter Abstandnahme vom angezogenen Abweisungsgrund im Sinne der Erwägungen des Obergerichtes neuerlich zu entscheiden habe, seien unbeachtlich. Dies, weil anders als beispielsweise Art. 54 StGHG die Strafprozessordnung keine Bindungswirkung der Rechtsansicht des Obergerichtes für das Landgericht vorsehe. Die Ausführungen des Obergerichtes seien vielmehr faktischer denn rechtlicher Natur - und faktisch spreche der Oberste Gerichtshof im ordentlichen Instanzenzug das letzte Wort.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 27. August 2012 (ON 37) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. September 2012 (ON 40) wiederum Beschwerde an das Obergericht, welcher das Obergericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 (ON 46) Folge gab, den angefochtenen Beschluss aufhob und dem Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27. Dezember 2011 auftrug. Das Obergericht begründete seinen Beschluss unter anderem wie folgt:
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsmeinung gelte für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren der Grundsatz der "innerprozessualen Bindungswirkung" einer kassatorischen Entscheidung des Obergerichtes oder des Obersten Gerichtshofes gleich wie im zivilprozessualen Verfahren (siehe §§ 468, 511 ZPO). Aus diesem Grundsatz ergebe sich, dass erstens das Landgericht - vorbehaltlich im gegenständlichen Fall nicht gegebener nachträglicher Sachverhaltsänderungen - auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren an die vom Obergericht in einem aufhebenden Beschluss geäusserte rechtliche Beurteilung, gleichgültig, ob sich diese auf Fragen des formellen oder materiellen Rechts erstrecke, gebunden sei; zweitens auch das Obergericht in einem allfälligen zweiten Rechtsgang an die in seinem Aufhebungsbeschluss früher geäusserte Rechtsansicht gebunden sei. Diese innerprozessuale Bindungswirkung der im ordentlichen Rechtsmittelweg ergangenen Entscheidungen habe auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung in der Strafprozessordnung zu gelten. Die Bindung des Erstgerichtes an die in einem Aufhebungsbeschluss vom Obergericht geäusserte Rechtsauffassung müsse schon deswegen Geltung beanspruchen, weil ansonsten die dem Obergericht gemäss § 243 Abs. 4 StPO ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, einer bei ihm eingereichten Beschwerde dahin Folge geben zu können, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werde, ihres Sinnes entleert würde, falls das Erstgericht bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichtes gebunden wäre und die fehlende Bindung damit weiter zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass es zu einem ewigen Hin und Her zwischen erster und zweiter Instanz und damit faktisch zu einem Zustand der Entscheidungslosigkeit kommen würde. Die innerprozessuale Selbstbindung des Obergerichtes an die in einem früheren Aufhebungsbeschluss geäusserte Rechtsansicht (bei unveränderter Sach- und Rechtslage) müsse schon aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes gelten; andernfalls - bei fehlender Selbstbindung - zudem willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor geöffnet würde. An dieser innerprozessualen Bindungswirkung, hier des Landgerichtes und des Obergerichtes, an die von letzterem in seinem rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss vom 5. Juni 2012 (ON 30) geäusserte Rechtsmeinung könne selbstredend auch nichts ändern, dass der Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich (nach dem Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes vom 5. Juni 2012 [ON 30] und vor dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 27. August 2012 [ON 37]) am 6. Juli 2012 im Verfahren des Landgerichtes zu AZ 14 UR.2011.425 erkannt habe, dass der Subsidiarankläger überhaupt keinen Anspruch auf Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes habe. Jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei nämlich in einem anderen Verfahren ergangen und könne daher mit Bezug auf die innerprozessuale Bindungswirkung des im gegenständlichen Verfahren ergangenen (rechtskräftigen) Aufhebungsbeschlusses des Obergerichtes vom 5. Juni 2012 (ON 30) keinen Einfluss haben, sondern nur allenfalls in künftigen vergleichbaren Fällen Präjudizwirkung entfalten.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2012 (ON 46) erhob der Beschwerdegegner Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und beantragte, der Oberste Gerichtshof wolle den Antrag auf Verfahrenshilfe kostenpflichtig abweisen. Der Beschwerdegegner führte in seiner Revisionsbeschwerde unter anderem aus, weshalb gegen den genannten Beschluss des Obergerichtes entgegen der dem Beschluss angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung die Revisionsbeschwerde offenstehe. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Gegenäusserung, der Oberste Gerichtshof wolle die Revisionsbeschwerde des Beschwerdegegners wegen Unzulässigkeit zurückweisen, in eventu abweisen, jedenfalls den Beschwerdegegner zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers für das gegenständliche Verfahren verpflichten.
6. Mit Beschluss vom 5. April 2013 (ON 57) entschied der Oberste Gerichtshof wie folgt: "Der Revisionsbeschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Subsidiaranklägers A gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.08.2012 (ON 37) nicht Folge gegeben wird und gemäss § 307 StPO der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen verpflichtet wird, nämlich von CHF 800,-- an das Land Liechtenstein und von CHF 1.215,-- an B. Der Revisionsbeschwerdegegner, der die Kosten seiner Gegenäusserung selbst zu tragen hat, hat gemäss § 307 StPO B die mit CHF 1.822,50 bestimmten Kosten der Revisionsbeschwerde zu ersetzen."
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
6.1. Zur Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde des Beschwerdegegners führte der Oberste Gerichtshof aus:
Der Privatbeteiligte als Subsidiarankläger könne am Verfahren persönlich und ohne Beiziehung eines Rechtsfreundes teilnehmen oder als Vertreter unter anderem eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte Person bevollmächtigen (vgl. § 34 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung, dem Subsidiarankläger einen Rechtsanwalt als Rechtsfreund beizustellen, dessen Kosten der Subsidiar-ankläger nicht zu tragen habe, sei für den Beschwerdegegner, der sich zufolge des Beschlusses vom 10. April 2012 auf Zulässigerklärung des Strafantrages gegen den damit erhobenen Vorwurf in einer Schlussverhandlung zur Wehr setzen müsse und auch kostenersatzpflichtig werden könne, nachteilig. Damit sei er durch eine solche Entscheidung beschwert und somit grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Dies ergebe sich im Ergebnis auch aus der Gegenäusserung des Subsidiaranklägers. Dieser spreche sich zwar einleitend für eine Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde aus, da dem Beschuldigten "keine Parteistellung im Subsidiaranklageverfahren zukomme", führe jedoch im Weiteren gegen einen Erfolg der Revisionsbeschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdegegner schon den im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Juni 2012 (ON 30) mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof hätte anfechten können. Ergänzend hiezu sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner schon im bisherigen Verfahren zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Subsidiaranklägers von den Unterinstanzen sowohl betreffend die Beschwerde des Subsidiaranklägers gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 20. April 2012 als auch gegen jenen des Landgerichtes vom 27. August 2012 jeweils durch Einholung seiner Gegenäusserung eingebunden worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen werde, die (auch) ihr offen gestandene Revisionsbeschwerde gegen den (von der StPO nicht gedeckten) Beschluss des Obergerichtes, womit die grundsätzliche Möglichkeit der Beigebung eines vom Land Liechtenstein zu honorierenden Verfahrenshelfers für einen Subsidiarankläger bejaht worden sei, nicht erhoben.
Der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde stehe auch nicht entgegen, dass das Obergericht den nunmehr angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht mit einem Rechtskraftvorbehalt im Sinn des § 235 Abs. 3 i. V. m. § 244 StPO versehen habe. Nach den zitierten Gesetzesbestimmungen könne eine vom Obergericht aufgehobene Entscheidung, mit der die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden sei, nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt sei, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei. Handle es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wahrheit um einen abändernden Beschluss, der eine prozessbeendende Entscheidung darstelle, sei in diesen Fällen auch ohne einen derartigen Rechtskraftvorbehalt aus Gründen des Rechtsschutzes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (OGH vom 4. Februar 2011 zu 11 RS.2008.202; LES 2008, 308; LES 2003, 163).
Das Obergericht habe mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2012 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 5. Juni 2012 abschliessend die Möglichkeit bejaht, dass einem Subsidiarankläger - ebenso wie einem Privatankläger - Verfahrenshilfe durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, gewährt werden könne. Die gegenteilige Rechtsansicht des Landgerichtes, das sich hiezu in seiner Entscheidung vom 20. April 2012 auch auf den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Januar 2007 zu 11 UR.2006.67-39 und am 27. August 2012 auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 bezogen habe, sei vom Obergericht abgelehnt worden. Damit habe es in Wirklichkeit die Entscheidung des Landgerichtes insofern abgeändert, als es abschliessend über die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage der Möglichkeit einer Verfahrenshilfe für einen Subsidiarankläger entschieden habe. Dass im konkreten Fall diese Entscheidung noch von weiteren Aspekten, insbesondere der vermögensrechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers, abhängig sei, ändere nichts daran, dass die entscheidende Frage nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verfahrenshilfe im Fall einer Subsidiaranklage vom Obergericht (auch) in dem nunmehr angefochtenen Beschluss abschliessend bejaht worden sei. Zufolge dieser Erwägungen sei gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2012 die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof offengestanden.
6.2. Im Rahmen der Prüfung der Berechtigung der Revisionsbeschwerde führte der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung Folgendes aus:
Für den Obersten Gerichtshof komme die vom Obergericht unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 5. Juni 2012 ins Treffen geführte Bindungswirkung, was der Vollständigkeit halber festzuhalten sei und vom Subsidiarankläger in seiner Gegenäusserung auch nicht geltend gemacht worden sei, (anders als für das Landgericht) nicht zum Tragen.
Weiter kam der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Berechtigung der Revisionsbeschwerde zum Schluss, dass der Subsidiarankläger (Beschwerdeführer) entgegen dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes keinen Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers habe.
Der Oberste Gerichtshof stützte diese Schlussfolgerung zum einen auf seine Rechtsprechung im Beschluss vom 6. Juli 2012, 14 UR.2011.425-22. Dort habe er ausgesprochen, dass ein Privatbeteiligter nicht grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe durch Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes zur Ausübung der ihm von § 173 StPO eingeräumten Rechte habe. Zum andern stützte sich der Oberste Gerichtshof auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Februar 2013 (StGH 2012/128), mit dem der Individualbeschwerde des Privatbeteiligten gegen den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 keine Folge gegeben wurde. Der Staatsgerichtshof habe dort festgehalten, dass sich der Ausschluss des Privatbeteiligten von der Verfahrenshilfe unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK und des freien Zugangs zum Gericht bzw. des Beschwerderechts als verfassungskonform erweise. Grundsätzlich verlangten weder die EMRK noch ein anderes Grundrecht, dass auch der Privatbeteiligte Anspruch auf Verfahrenshilfe geniesse.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013 (ON 57) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich der Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
7.1. Zur Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sei dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehne (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, 230 mit Verweis auf StGH 1988/23, LES 1990, 52). Vorab sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof auf die Revisionsbeschwerde des Beschwerdegegners eingetreten sei, obwohl dies nicht zulässig gewesen sei. Das Obergericht habe im zweiten Verfahrensgang keinen Rechtskraftvorbehalt gesetzt. Wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes richtig ergebe, sei ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zulässig. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht, dass das Obergericht abschliessend über die entscheidende Frage der Möglichkeit der Verfahrenshilfe für Subsidiarankläger entschieden habe und daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt ein Rechtsmittel offen gestanden sei, sei schlichtweg falsch und willkürlich. Das Obergericht habe in seinem Beschluss die Rechtsansicht vertreten, dass ein Subsidiarankläger grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Verfahrenshilfe habe. Ob im gegenständlichen Fall der Subsidiarankläger die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfülle, habe jedoch das Erstgericht zu überprüfen. Das Obergericht habe mit seinem Beschluss sohin jedenfalls keine prozessbeendende Entscheidung getroffen. Denn ob der Subsidiarankläger tatsächlich Verfahrenshilfe bekomme oder nicht, wäre vom Landgericht zu entscheiden gewesen. Die vom Beschwerdegegner erhobene Revisionsbeschwerde sei sohin jedenfalls unzulässig erfolgt und wäre vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen gewesen. Der Umstand, dass es sich beim Beschluss des Obergerichtes nicht um einen prozessbeendenden Beschluss handeln könne, zeige sich auch bereits darin, dass bereits im ersten Verfahrensgang ein gleichlautender Beschluss vom Obergericht ergangen sei. Abgesehen davon sei auszuführen, dass die im zweiten Verfahrensgang erhobene Revisionsbeschwerde auch deshalb rechtsmissbräuchlich gewesen sei, da das Obergericht im ersten Verfahrensgang einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt habe und der Beschwerdegegner die Rechtsmittelmöglichkeit jedoch nicht wahrgenommen habe. Der Beschluss des ersten Verfahrensganges sei sohin unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher willkürlich, wenn die Säumnis des Beschwerdegegners durch das Landgericht und den Obersten Gerichtshof im zweiten Verfahrensgang zum Nachteil des Subsidiaranklägers "geheilt" werde.
7.2. Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Willkür in der Rechtsanwendung liege nach ständiger Praxis dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (vgl. z. B. StGH 1995/10, LES 1997/9). Im gegenständlichen Fall habe das Obergericht den Beschluss des Landgerichtes aufgehoben und dieses angewiesen, unter Abstandnahme des herangezogenen Abweisungsgrundes über den Verfahrenshilfeantrag neuerlich zu entscheiden. Das Obergericht habe einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt. Da der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Obergerichtes kein Rechtsmittel erhoben habe, sei dieser in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der rechtskräftigen Erledigung sei das Landgericht in seiner neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht des Obergerichtes gebunden und könne bzw. dürfe hiervon nicht abweichen. Auch wenn in der StPO eine ausdrückliche Bindungswirkung nicht vorgeschrieben sei, so seien die in der ZPO verankerten Grundsätze doch jedenfalls auch im strafrechtlichen Verfahren gültig. Da es sich bei der Frage über den Anspruch eines Subsidiaranklägers auf Verfahrenshilfe um eine erhebliche Rechtsfrage gehandelt habe, habe das Obergericht einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt. Mit diesem Rechtskraftvorbehalt wäre die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht beim Obersten Gerichtshof überprüfbar gewesen. Da der Beschwerdegegner jedoch von der Erhebung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof keinen Gebrauch gemacht habe, habe er damit die Überprüfbarkeit der vom Obergericht vertretenen Rechtsansicht verwirkt. Durch den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Obergerichtes wäre das Landgericht somit verpflichtet gewesen, die Rechtsansicht des Obergerichtes zu übernehmen. Das Landgericht habe seine Pflicht zur Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes jedoch verletzt und sei eigenmächtig von der Rechtsansicht des Obergerichtes abgewichen. Selbst im zweiten Verfahrensgang sei das Landgericht rechtsmissbräuchlich von der Ansicht des Obergerichtes abgewichen. Hätte das Landgericht seine Pflicht erfüllt und die Rechtsansicht des Obergerichtes übernommen, so wäre in weiterer Folge der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof wahrscheinlich verwehrt geblieben. Denn in der Annahme, dass das Obergericht den Beschluss des Erstgerichtes bestätigt hätte, wäre ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig gewesen. Bei verfahrenskonformem Verhalten des Landgerichtes sei sohin davon auszugehen, dass im zweiten Verfahrensgang eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen gewesen wäre. Diese Verwehrung der Weiterzugsmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof im zweiten Verfahrensgang wäre auch die richtige Konsequenz gewesen, da das Obergericht ja ohnehin einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt habe und damit eine Überprüfung seiner Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof bereits ermöglicht habe. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner es verabsäumt habe, einen Revisionsrekurs zu erheben, könne und dürfe im weiteren Verfahren weder vom Landgericht noch vom Obersten Gerichtshof wettgemacht werden. In Tat und Wahrheit sei es daher so, dass der Beschwerdegegner trotz Rechtskraftvorbehalt kein Rechtsmittel erhoben habe und dass damit eine Überprüfung der Rechtsansicht des Obergerichtes durch den Obersten Gerichtshof verwirkt worden sei. Das Landgericht wäre damit an die im rechtskräftigen Beschluss des Obergerichtes vertretene Rechtsauffassung gebunden gewesen und hätte diese seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Dies habe das Landgericht jedoch nicht getan. Dieses Verhalten des Landgerichtes sei in weiterer Folge durch den gegenständlich bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes schliesslich auch gutgeheissen worden, weshalb jedenfalls ein willkürliches Verhalten gegeben sei.
8. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 7. Juni 2013 ebenfalls auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der gegenständlichen Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge geben. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Der Beschwerdeführer rüge im Wesentlichen, dass sich das Landgericht im zweiten Verfahrensgang nicht an die bindende Rechtsansicht des Obergerichtes gehalten und der Oberste Gerichtshof dies auch noch geschützt habe. Damit sei die angefochtene Entscheidung willkürlich. Er rüge jedoch nicht, dass die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bzw. die angefochtene Entscheidung, wonach ein Subsidiarankläger grundsätzlich keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe besitze, im Ergebnis unrichtig sei. Damit gebe der Beschwerdeführer zu erkennen, dass auch er der Ansicht sei, dass ein Subsidiarankläger keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe habe. Durch die begehrte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wolle der Beschwerdeführer daher erreichen, dass gegenständlich eine im Ergebnis unrichtige Entscheidung gefällt werde. Die begehrte Aufhebung hätte nämlich zur Folge, dass das Landgericht an die falsche (nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes übereinstimmende) Rechtsansicht des Obergerichts gebunden wäre und in der Folge dem Beschwerdeführer als Subsidiarankläger die Verfahrenshilfe gewähren müsste, sofern er die Voraussetzungen der §§ 63 ff. ZPO erfülle. Dieses Ansinnen verdiene keinen Rechtsschutz.
Angesichts der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 zu 14 UR.2011.425-22 und deren Schutz durch den Staatsgerichtshof (Entscheidung vom 4. Februar 2013, StGH 2012/128) bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Subsidiarankläger keinen Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers habe. Sofern der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge gegeben würde und sofern dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe gewährt würde, bliebe dem Beschwerdegegner nichts anderes übrig, als selbst bei erster Gelegenheit eine Individualbeschwerde zu erheben, um einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Durch die begehrte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung würde das Verfahren künstlich verlängert werden.
10.2. Die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sei nicht gegeben: Die Zulassung der Revisionsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof könne keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter darstellen. Der Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sei nur dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehne (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 230). Dass dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung über die Revisionsbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdegegners kompetenzmässig nicht zustehe, werde nicht vorgebracht.
Sofern der Staatsgerichtshof der Ansicht sei, dass es sich gegenständlich um eine Verfahrensverfügung handle, die einen Eingriff in Art. 33 Abs. 1 LV darstellen könne, werde darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen leichten Eingriff handeln würde. Dem Beschwerdeführer werde nämlich die Beschreitung des Rechtsweges nicht von vornherein abgeschnitten. Es sei daher nicht angezeigt, dass der Staatsgerichtshof eine substantiierte Verletzungsprüfung vornehme. Leichte Eingriffe fielen lediglich unter den groben Willkürraster (Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 365 f.). Willkür sei vorliegend nicht gegeben.
Die vorliegend angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei richtig und halte in jedem Fall vor dem groben Willkürraster stand. Es könne ohne Willkür argumentiert werden, dass es sich beim Beschluss des Obergerichtes ON 46 um einen unechten Zurückverweisungsbeschluss handle und daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt eine Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bringe auch vor, dass die Revisionsbeschwerde rechtsmissbräuchlich sei, da das Obergericht im ersten Verfahrensgang einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt und der Beschwerdegegner die Rechtsmittelmöglichkeit nicht wahrgenommen habe. Inwiefern damit ein Verstoss gegen den Anspruch auf den ordentlichen Richter vorliegen solle, sei nicht ersichtlich. Rechtsmissbräuchlich sei vielmehr die gegenständliche Individualbeschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer versuche, aus formalrechtlichen Gründen eine Zurückverweisung zu erreichen, um einen verfassungswidrigen Zustand herzustellen.
10.3. Was die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung anbelange, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses rüge, sondern vielmehr eine solche des Beschlusses des Landgerichtes ON 37. Der Beschwerdeführer habe bislang im Verfahren nicht vorgetragen, dass die Entscheidung des Landgerichtes ON 37 willkürlich sei. Der Beschwerdeführer sei daher seiner Rügepflicht der angeblichen Grundrechtsverletzung nicht nachgekommen. Auf die Willkürrüge sei daher schon deshalb nicht einzutreten.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof dennoch auf die Willkürrüge eintreten sollte, bringe der Beschwerdegegner Folgendes vor: Im Lichte des groben Willkürrasters sei es zumindest vertretbar, dass sich das Landgericht nicht an die im ersten Verfahrensgang vom Obergericht vertretene Rechtsmeinung gebunden erachtet habe. Einerseits enthalte die FL-Strafprozessordnung anders als diejenige Österreichs keine explizite Regelung der Bindungswirkung (StGH 2010/069, Erw. 4.1). Das Landgericht sei somit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht an die Rechtsansicht des Obergerichtes gebunden gewesen. Andererseits sei das Erstgericht selbst im Falle einer Bejahung der grundsätzlichen Bindungswirkung nicht an die Rechtsansicht der Oberinstanz gebunden, wenn die Oberinstanz einem offensichtlichen Irrtum unterlegen habe (StGH 2010/069, Erw. 4.1). Wenn bereits bei einem offensichtlichen Irrtum der Oberinstanz eine Ausnahme von einer allfälligen Bindungswirkung bestehe, so müsse dies erst recht bei einer anders lautenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelten. In anderen Rechtssachen geäusserte Rechtsansichten eines höheren Gerichtes entfalteten zwar keine Rechtskraft- und Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren. Solche Präjudizien seien jedoch von den unterinstanzlichen Gerichten bei gleichgelagerten Rechtsfragen schon aus Gründen der Rechtsicherheit und der Rechtsgleichheit zu beachten (StGH 2010/069). Dieser Fall sei einem "offensichtlichen Irrtum" gleichzusetzen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass die in der ZPO verankerten Grundsätze auch im strafrechtlichen Verfahren gültig seien, werde darauf hingewiesen, dass auch im zivilprozessualen Verfahren der Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung nicht ohne Ausnahmen gelte. Der Beschwerdegegner weist sodann unter anderem auf die Überbindung einer Rechtsansicht durch den Staatsgerichtshof hin. Des Weiteren könne eine innerprozessuale Bindungswirkung nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage in Frage kommen. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 zu 14 UR.2011.245 sowie die - diese bestätigende - Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 4. Februar 2013 (StGH 2012/128) habe sich die Rechtslage (bzw. Rechtsprechung) seit dem Beschluss des Obergerichtes im ersten Verfahrensgang (ON 30) geändert.
Ausserdem resultiere gemäss dem Beschluss des Obergerichtes ON 46 die innerprozessuale Bindungswirkung (bzw. die Selbstbindung) aus dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit bzw. nach Vertrauensschutz (ON 46, S. 10). Dieses Argument vermöge gegenständlich nicht zu überzeugen. Eine ausnahmslose innerprozessuale Selbstbindung führe zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen könnte, obwohl der Subsidiarankläger in einem anderen Verfahren bei gleichgelagerter Rechtslage keine Verfahrenshilfe erhalten habe. Eine Gewährung der Verfahrenshilfe in diesem Fall würde im Vergleich zu anderen Fällen eine Verletzung des Gleichheitsgebotes darstellen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 11 UR.2011.364-57 (OGH.2012.214), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 57) verletze verfassungsmässig gewährleistete Rechte, nämlich den Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie den Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
3. Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter vorliegt.
4. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter geltend, im vorliegenden Beschwerdefall sei der Oberste Gerichtshof auf die Revisionsbeschwerde des Beschwerdegegners gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2012 (ON 46) eingetreten, obwohl dies nicht zulässig gewesen sei. Bei diesem Beschluss des Obergerichtes handle es sich nicht um einen prozessbeendenden Beschluss. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht, dass das Obergericht abschliessend über die Frage der Verfahrenshilfe für Subsidiarankläger entschieden habe und daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt ein Rechtsmittel offen gestanden sei, sei willkürlich. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts ergebe sich richtig, dass ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss nicht zulässig sei. Abgesehen davon sei die im zweiten Verfahrensgang erhobene Revisionsbeschwerde rechtsmissbräuchlich, da das Obergericht im ersten Verfahrensgang (Beschluss vom 5. Juni 2012, ON 30) einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt habe, der Beschwerdegegner die Rechtsmittelmöglichkeit jedoch nicht wahrgenommen habe.
4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 2009/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 und StGH 2010/25, Erw. 4.1; Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 359, Rz. 32). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 33 Abs. 1 LV verstossen gerichtliche Verfahrensfehler in der Regel aber nur dann gegen dieses Grundrecht, wenn sie geradezu willkürlich sind. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nur ausnahmsweise angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine über eine blosse Willkürprüfung hinausgehende differenzierte Überprüfung von ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügungen vornimmt. Eine Ausnahme besteht nur bei einer besonderen Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts, so wenn einem Rechtsuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird. Nur in einem solchen schwerwiegenden Fall nimmt der Staatsgerichtshof eine differenzierte Grundrechtsprüfung vor (StGH 2009/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 362 ff., Rz. 36 ff.). Entsprechend hat der Staatsgerichtshof eine vom Beschwerdeführer als unrichtig qualifizierte Inanspruchnahme der liechtensteinischen Zuständigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens ohne weiteres als leichten Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter qualifiziert und die Lösung dieser Zuständigkeitsfrage nur unter dem Willkürgesichtspunkt geprüft (StGH 1998/48, LES 2003, 119 [122, Erw. 2.3]).
Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Oberste Gerichtshof auf die Revisionsbeschwerde des Beschwerdegegners zu Recht eingetreten ist. Im Beschwerdefall geht es somit darum, dass - gemäss Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht - die Zuständigkeit einer gerichtlichen Rechtsmittelinstanz bejaht worden ist. Im Gegensatz zum Abschneiden eines Rechtsweges handelt es sich bei der vorliegenden Eröffnung eines Rechtsweges nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht um einen schweren, sondern um einen leichten Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter. Der Staatsgerichtshof prüft deshalb die im Beschwerdefall geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nur im Lichte des Willkürverbots bzw. des Willkürrasters.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17] u. a.).
4.2. Für die Beurteilung der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter im Lichte des Willkürverbots bzw. des Willkürrasters ist zunächst auf die Voraussetzungen für eine Revisionsbeschwerde einzugehen.
Nach § 244 StPO finden auf die Beschwerde, soweit in der Strafprozessordnung keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung. § 235 Abs. 3 StPO besagt nun hinsichtlich der Revision: "Wird das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei". Handelt es sich jedoch bei der aufhebenden Entscheidung in Wirklichkeit um einen abändernden Beschluss, der eine prozessbeendende Entscheidung darstellt, ist in diesen Fällen aus Gründen des Rechtsschutzes die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof auch ohne einen Rechtskraftvorbehalt im Sinn des § 235 Abs. 3 i. V. m. § 244 StPO zulässig (OGH vom 4. Februar 2011 zu 11 RS.2008.202; LES 2008, 308; LES 2003, 163; dazu Heinz Josef Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, Band I : StPO, 2. Aufl., Triesen 2012, § 235 E. 14).
4.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde des Beschwerdegegners hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage wie folgt begründet (siehe vorne Ziff. 6.1 des Sachverhaltes): Der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde stehe nicht entgegen, dass das Obergericht den angefochtenen Aufhebungsbeschluss nicht mit einem Rechtskraftvorbehalt im Sinn des § 235 Abs. 3 i. V. m. § 244 StPO versehen habe. Das Obergericht habe mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2012 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 5. Juni 2012 abschliessend die Möglichkeit bejaht, dass einem Subsidiarankläger - ebenso wie einem Privatankläger - Verfahrenshilfe durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, gewährt werden könnte. Die gegenteilige Rechtsansicht des Landgerichtes sei vom Obergericht abgelehnt worden. Damit habe es in Wirklichkeit die Entscheidung des Landgerichtes insofern abgeändert, als es abschliessend über die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage der Möglichkeit einer Verfahrenshilfe für einen Subsidiar-ankläger entschieden habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass im konkreten Fall diese Entscheidung noch von weiteren Aspekten, insbesondere der vermögensrechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers, abhängig sei.
4.4. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar und damit im Einklang mit dem Willkürverbot begründet, weshalb im vorliegenden Fall auch ohne Rechtskraftvorbehalt auf die Revisionsbeschwerde eingetreten werden konnte. Dies ist allenfalls nicht die einzig mögliche Lösung, aber mit Blick auch auf die Verfahrenseffizienz doch eine vertretbare Argumentationsweise, sodass gegenständlich keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vorliegt.
5. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Revisionsbeschwerde des Beschwerdegegners sei rechtsmissbräuchlich, ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsmissbrauchsverbot eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt und ein Rechtsmissbrauch insbesondere dann vorliegt, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verfolgung von Interessen eingesetzt wird, welche dieses Institut gar nicht schützen will. Ein Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, sondern er muss sich offenkundig, d. h. qualifiziert äussern (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 298, Rz. 96 f.). Die Entscheidung des Beschwerdegegners, vorliegend im ersten Verfahrensgang eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht wahrzunehmen und erst im zweiten Verfahrensgang ein Rechtsmittel einzulegen, aber stellt für sich allein keine zweckwidrige Inanspruchnahme des Rechtsinstitutes "Revisionsbeschwerde" bzw. kein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten dar, weshalb es sich erübrigt, darauf noch weiter einzugehen.
6. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Verletzung des Willkürverbots als eines eigenständigen Grundrechts geltend, das Landgericht sei hinsichtlich der Frage eines Anspruchs des Subsidiaranklägers auf Verfahrenshilfe an die Rechtsansicht des Obergerichtes gebunden. Das Obergericht habe nämlich in seinem Beschluss (wohl vom 5. Juni 2012) einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt. Da der Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss des Obergerichtes kein Rechtsmittel erhoben habe, sei er in Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht habe seine Pflicht zur Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes verletzt. Hätte das Landgericht die Rechtsansicht des Obergerichtes übernommen, wäre in weiterer Folge der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof wahrscheinlich verwehrt geblieben. In der Annahme nämlich, dass das Obergericht den Beschluss des Erstgerichtes bestätigt hätte, wäre ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig gewesen. Wegen der fehlenden Rechtsmittelerhebung habe zudem der Beschwerdegegner die Überprüfbarkeit der vom Obergericht vertretenen Rechtsansicht verwirkt.
6.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine Pflicht zur Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes verletzt, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer macht hier ein Fehlverhalten des Landgerichtes geltend und nicht der Behörde, die den vorliegend angefochtenen Beschluss gefällt hat (Oberster Gerichtshof). Wie das Obergericht bzw. der Oberste Gerichtshof entschieden hätten, wenn das Landgericht die Rechtsansicht des Obergerichtes übernommen hätte, betrifft hypothetische Entscheidungen und ist damit nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unbeachtlich. Auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aufgrund der angeblichen Verletzung der Bindungspflicht ist hier folglich nicht weiter einzugehen.
Es kann dahingestellt bleiben, wie weit das Landgericht an die Entscheidung des Obergerichtes - und das Obergericht selbst an frühere eigene Entscheidungen in demselben Verfahren - gebunden war. Die rechtliche Lage hat sich jedenfalls durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 sowie das in der Folge ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Februar 2013 verändert (StGH 2012/128; ausführlich dazu angefochtener Beschluss, S. 27 ff.). Der Staatsgerichtshof hat dort entschieden, dass sich der Ausschluss des Privatbeteiligten (der in bestimmten Fällen als Subsidiarankläger die Verfolgung des Verdächtigen beantragen kann [siehe angefochtenen Beschluss, S. 27]) von der Verfahrenshilfe unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK und des freien Zugangs zum Gericht bzw. des Beschwerderechts als verfassungskonform erweise. Auf jeden Fall steht fest, dass der Oberste Gerichtshof - als höchstes Fachgericht - nicht an die Rechtsansicht des Obergerichtes gebunden war.
6.2. Nicht näher einzugehen ist schliesslich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe mangels Rechtsmittelerhebung (wohl) gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 5. Juni 2012 die Überprüfbarkeit der vom Obergericht vertretenen Rechtsansicht verwirkt. Die im vorliegenden Beschwerdefall anwendbare liechtensteinische Strafprozessordnung kennt im Bereich des Rechtsmittelrechts keine eigentliche Verwirkung, jedoch Rechtsnachteile aufgrund einer Versäumung einer Rechtsmittelfrist. So regelt § 282 StPO die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen. Eine Fristversäumnis bzw. eine Untätigkeit wirkt sich dabei (ebenso wie die Wiedereinsetzung) jeweils auf eine einzelne Entscheidung aus, vorliegend auf den Beschluss des Obergerichtes vom 5. Juni 2012 (ON 30). Eine Erstreckung der Wirkung der Fristversäumung bzw. der Untätigkeit auf eine weitere Entscheidung, vorliegend auf den Beschluss des Obergerichtes vom 23. Oktober 2012 (ON 46), kennt das liechtensteinische Recht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht.
7. Aus der Sicht des Staatsgerichtshofes wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 57) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) und auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; StGH 2012/196, Erw. 11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2013/70, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war sohin auf CHF 5'000.00 herabzusetzen. Dementsprechend ist auch die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführer noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 119.00.
Dem Beschwerdegegner waren die Kosten für seine Gegenäusserung auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes zuzusprechen.