AsylG Art. 40 Abs. 1 Bst. a Gemäss § 2 Pkt. 3.2.3 des Handbuchs Asylverfahren des Bundesamtes für Migration liegt der Tatbestand des Erschleichens des Asyls nur dann vor, wenn das vorwerfbare Verhalten der Asyl suchenden Person kausal für die Asylgewährung war. Mit dem Asylwiderruf ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann gleichzeitig abzuerkennen, wenn sich die Falschaussagen auf Elemente der Flüchtlingseigenschaft bezogen, jedoch nicht, wenn diese bloss einen Asylausschlussgrund betrafen (beispielsweise das Verheimlichen eines Drittstaataufenthaltes). Ein Asylwiderruf hat demnach stattzufinden, wenn die Falschaussagen einen Asylausschlussgrund betrafen. Das Handbuch führt dazu ausdrücklich den Fall des Verheimlichens eines Drittstaatenaufenthaltes an.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes können nur solche Tatsachen als kausal für die Asylgewährung betrachtet werden, die gesetzlich verankerte Tatbestände für die Gewährung oder Nichtgewährung von Asyl erfüllen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abzustellen. Die Frage, ob auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglicherweise auf das Asylgesuch gar nicht hätte eingetreten werden müssen, hat bei dieser Beurteilung ausser Betracht zu bleiben.
StGH 2013/073
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofesvom 4. April 2013, VGH2013/015
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 4. April 2013, VGH 2013/015, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'469.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Somalia, reisten am 1. Oktober 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch. Sie gaben an, dass sie Somalia im September 2009 verlassen hätten, weil die Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan angehöre und sie deswegen beleidigt und diskriminiert werde.
1.1. Die Regierung wies das Asylgesuch mit Entscheidung vom 11. Oktober 2011 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme an.
Der gegen diese Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof am 18. April 2012 (VGH 2011/145) Folge, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr, dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind Asyl.
1.2. Nachdem den Beschwerdeführern Asyl gewährt wurde, beantragte das Ausländer- und Passamt (APA) die Löschung der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC. Dabei stellte sich heraus, dass die Fingerabdrücke der Beschwerdeführer bereits am 3. März 2009 in Italien erfasst worden sind. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis wurde das APA von der Regierung mit der Durchführung eines Widerrufsverfahrens beauftragt.
2. Am 10. August 2012 wurden die Beschwerdeführer vom APA wiederum zu ihrer Flucht befragt. Auch nach Vorhalt der Fingerabdruckvergleiche und mehrfacher Nachfrage stritten die Beschwerdeführer ab, jemals in Italien gewesen zu sein.
2.1. Mit Schreiben vom 28. August 2012 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer zu 1. eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 18. Mai 2012 erhalten habe.
2.2. Die Regierung widerrief mit Entscheidung vom 3. Dezember 2012 die Asylgewährung für die Beschwerdeführer, aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft, wies sie weg und ordnete als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme an.
In der Begründung führte die Regierung aus, während eines längeren Zeitraums, in welchem die Beschwerdeführer angeblich in ihrem Heimatland Gewalt erlitten hätten, hätten sie sich aber bereits nachweislich in Italien aufgehalten. Die weiteren vorgebrachten Diskriminierungen seien in ihrer Schilderung entweder sehr allgemein gehalten oder bezögen sich auf einen Zeitraum im und vor dem Jahr 2005 und stünden damit in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Flucht. Die erst vor dem Verwaltungsgerichtshof geschilderte Vergewaltigung im Rahmen eines Überfalls und die Entführung durch die al-Shabab Mitte 2009 seien unglaubwürdig. Dass die Beschwerdeführerin vorgebe, einem Minderheitsclan anzugehören, sei jedoch an sich noch nicht asylrelevant, wie der zuständige Länderexperte des Bundesamtes für Migration bestätige. Voraussetzung für eine Asylgewährung sei gemäss Schweizer Praxis eine glaubhaft gemachte individuelle Verfolgung.
2.3. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben, sodass die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asyl aufrecht bleibe. Zudem beantragten sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2.4. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei und daher die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werde.
3. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 4. April 2013, VGH 2013/015, über die Beschwerde der Beschwerdeführer wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04. Dezember 2012, RA 2012/2156-2580, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
Dem Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2012 wird stattgegeben, den Beschwerdeführern wird Verfahrenshilfe gewährt und ihnen wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.-- bestimmt. Parteikosten werden keine zugesprochen."
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29, widerrufe die Regierung das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Die Beschwerdeführer hätten verschwiegen, dass sie vor ihrer Einreise in Liechtenstein bereits mehrere Monate in Italien gewesen seien, und hätten behauptet, dass sie vorher nie in einem europäischen Land gewesen seien. Falsche Angaben zum Reiseweg führten zwar allein nicht zum Widerruf des Asyls, seien aber dann der Glaubwürdigkeit abträglich, wenn dadurch auch der Zeitpunkt, der Umfang und die Ursache der geltend gemachten Verfolgung betroffen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil zu VGH 2011/145 zur Überzeugung gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Zugehörigkeit zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie den Beschwerdeführer im Januar 2009 geheiratet und danach grosse Probleme bekommen habe, weil sie einem Minderheitsclan angehöre. Sie sei von Leuten aus grösseren, mächtigeren Clans beleidigt worden, weil sie einen Mann aus einem anderen Clan geheiratet habe. Auch der Beschwerdeführer habe dies bestätigt und hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin auch vergewaltigt worden sei.
Die behauptete Vergewaltigung nach der Heirat der Beschwerdeführer habe der Verwaltungsgerichtshof schon im Asylverfahren für unglaubwürdig gehalten (VGH 2011/145). Warum lediglich die Beschwerdeführerin nicht aber der Beschwerdeführer durch die Heirat grosse Probleme bekommen haben solle, sei fragwürdig. Nach verschiedenen Berichten über Somalia (z. B. Accord-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom 15. Dezember 2009) müsste vielmehr der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Midgan/Tumal Probleme bekommen haben, da die "noblen" Clans solche Eheschliessungen nicht akzeptierten und der Beschwerdeführer aus seinem Clan ausgeschlossen worden wäre. Hiervon habe der Beschwerdeführer aber nichts berichtet, sondern habe betont, dass sie vor allem wegen der Beschwerdeführerin ausgereist seien. Dazu komme, dass nach Angaben der Beschwerdeführer die Beschwerdeführer im Januar 2009 geheiratet hätten und danach über Djibouti, Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien gereist seien, wo ihre Fingerabdrücke am 3. März 2009 erfasst worden seien. Es sei bei dieser Reisestrecke davon auszugehen, dass die Ausreise kurz nach der Hochzeit erfolgt sein müsse. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Heirat immer wieder beleidigt worden, was auf einen längeren Zeitraum schliessen lasse, sei deshalb nicht glaubwürdig.
Bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen der Beschwerdeführer gelange der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal nicht glaubhaft gemacht sei. Schon im Asylverfahren seien verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig gewesen. Nunmehr habe sich auch herausgestellt, dass die Beschwerdeführer ihren Italienaufenthalt verschwiegen hätten. Das weitschweifige Vorbringen zu den im Asylgesetz verwendeten Begriffen und der Kritik des UNHCR dazu, zum europäischen Asylsystem, zur integrationspolitischen Wirkung des Asylwiderrufs und zur deutschen Rechtslage sei nicht entscheidungsrelevant, weswegen hierauf nicht weiter einzugehen sei.
4. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2013 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, willkürfreie Behandlung und auf rechtsgenügliche Begründung, geltend machten. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
4.1. Zum Punkt "Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt:
Im angefochtenen Urteil führe der Verwaltungsgerichtshof richtig aus, wie falsche Angaben zum Reiseweg zu handhaben seien. Die Anwendung auf das Urteil habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch in krass unrichtiger Weise vorgenommen. Denn die falschen Angaben zum Reiseweg seien dazu verwendet worden, sämtliche Vorbringen, also auch die Fluchtgründe, für unglaubwürdig zu erklären. Dabei sei aber nicht begründet dargelegt worden, inwiefern die Beschwerdeführerin im ersten Urteil zu VGH 2011/145 nur deshalb als Flüchtling anerkannt worden sei, weil sie falsche Angaben zum Reiseweg gemacht habe. Anstatt zu prüfen, ob die Reisewegangaben die Fluchtgründe tangierten, habe der Verwaltungsgerichtshof eine neue Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen, wesentliche Fluchtgründe nicht beachtet und sich dabei ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführer nach der Heirat beschränkt. Dabei habe der Verwaltungsgerichtshof ausser Acht gelassen, dass im ersten Urteil nicht Erlebnisse nach der Heirat zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, sondern die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Minderheit in Somalia. Die ohne Begründung krass falsche Gewichtung der Reisewegangaben habe zu einer stossenden und nicht nachvollziehbaren Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft geführt.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof habe im ersten Urteil nur allgemein begründet, dass die Flüchtlingseigenschaft wegen der Zugehörigkeit zu einer Minderheit gegeben sei, und sich dabei auf den UNHCR-Bericht abgestützt. Unklar sei geblieben, welche Angaben im Detail glaubhaft gewesen seien und zur Anerkennung geführt hätten. Vor allem aber müsse bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, welche Falschangaben ausschlaggebend gewesen seien, dass die Flüchtlingseigenschaft überhaupt anerkannt worden sei. Bereits im ersten Urteil seien nur die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Midgan/Tumal, sowie ein Bericht des UNHCR zur Lage der Minderheiten als glaubwürdig erachtet worden und hätten dazu geführt, dass die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei für das erste Urteil ein UNHCR-Länderbericht über die Situation der Midgan/Tumal massgeblich gewesen. Dieser Bericht werde im zweiten Urteil nicht einmal genannt. Da der Bericht als Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung dienen müsse, jedoch im angefochtenen Urteil komplett übergangen worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, die somit das Willkürverbot verletzt habe.
4.3. Zudem habe es zu einer widersprüchlichen Entscheidung geführt, wenn der Verwaltungsgerichtshof im zweiten Urteil ohne Erklärung der eigenen Argumentationsweise des ersten Urteils widerspreche. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Folge der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit der Midgan/Tumal in Somalia im zweiten Urteil anders beurteilt als im ersten. Obwohl die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Minderheit vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen worden sei, sei die notwendige und im ersten Urteil noch erfolgte Schlussfolgerung (Flüchtlingseigenschaft) nicht mehr gezogen worden, sondern es sei mit einem Verweis auf einen Accord-Bericht zu einem Vortrag von Dr. Gundel völlig ohne Zusammenhang die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf die Frage reduziert worden, ob auch der Ehemann nach der Heirat mit einer Midgan Probleme bekommen habe. Diese Frage sei insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer ohnehin keine Fluchtgründe glaubhaft machen habe können und er dementsprechend auch nicht als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei also schon im ersten Urteil davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Trotzdem habe er die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anerkannt, eben weil sie einer Minderheit angehört habe. Die Anerkennung als Flüchtling sei im Urteil zu VGH 2011/145 damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin als Asylgrund die Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Midgan/Tumal angegeben habe. In ihrer Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof habe sie mehrfach geschildert, dass sie vergewaltigt, geschlagen, beschimpft, bedroht und unterdrückt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.
Im Bericht des UNHCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom Juli 2010 werde ausgeführt, dass die Minderheitenclans gefährdet seien, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung hätten und generell nicht vom Schutz durch die Milizen von grösseren Clans profitierten. Angehörige von Minderheitenclans würden täglich mit Misshandlungen konfrontiert, ohne rechtlich dagegen vorgehen zu können, was dazu führe, dass sie praktisch ungestraft misshandelt werden könnten. UNHCR sei deshalb der Ansicht, dass Angehörige von Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia aufgrund ihrer Ethnie/Rasse gefährdet seien. Für den Verwaltungsgerichtshof sei die Gefahreinschätzung des UNHCR massgebend. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe sei daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und es werde ihr und ihrem Sohn Asyl gewährt. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst keine Fluchtgründe geltend machen könne, sei ihm als Ehegatte der Beschwerdeführerin ebenfalls Asyl zu gewähren (Ziff. 6 zu VGH 2011/145). Warum diese ausführliche Begründung im ersten Urteil im zweiten Urteil keine Bedeutung mehr haben solle und allein auf die Nichtverfolgung des Ehemannes abgestellt werde, sei nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und eine krass unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Damit würden die Begründungspflicht und das Willkürverbot verletzt.
4.4. Wenn man diesem Vorgehen zustimmen würde, wäre a priori klar, dass keine Verfolgung vorliege, weil die Verfolgung der Beschwerdeführerin mit der Ausreise beendet gewesen sei. Insbesondere seien die Gründe, die als Erklärung für die Falschaussagen vorgebracht worden seien, in keinerlei Hinsicht gewürdigt worden. Dagegen hätte aber gewürdigt werden müssen, was falsch ausgesagt worden sei, warum dies getan worden sei und warum diese falschen Aussagen die Flüchtlingseigenschaft tangierten. Nicht alle unrichtigen Angaben könnten gleich gewichtet werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht dargelegt, welche Falschangaben sich auf Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung beziehen würden. Das Verschweigen des Italienaufenthaltes sei auch deshalb krass falsch gewichtet worden, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Italienaufenthalt den Behörden schon vor dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gewesen sei und bereits Gegenstand des ursprünglichen Nichteintretensentscheides gewesen sei. Die Mitteilung über den Eurodac-Treffer könne deshalb keinesfalls überraschend gewesen sein.
4.5. Es sei im Asylwesen anerkannt, dass jemand nicht auch zwangsläufig über die Fluchtgründe lüge, nur weil er betreffend den Reiseweg lüge. Die Beschwerdeführerin habe ihre Gründe für das Verschweigen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausführlich erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Ausführungen aber ohne Begründung als "weitschweifig und nicht entscheidungsrelevant" deklariert, was nicht mit der Rechtslage vereinbar sei und das Recht auf eine rechtsgenügliche Begründung verletze.
4.6. Die Erwähnung des Accord-Berichtes zum Vortrag von Dr. Gundel sei auch betreffend die Rüge der rechtsungenüglichen Begründung relevant:
Der Bericht sei bereits zur Zeit des ersten Urteils bekannt gewesen, sei aber nicht herangezogen worden. Diesem Bericht werde nicht widersprochen, denn es treffe zu, dass Ehepartner von Minderheiten Probleme bekommen würden; und eben genau das hätten die Beschwerdeführer durch ihre Ausreise verhindert. Weil das angefochtene Urteil aber nicht darauf eingehe, warum der UNHCR-Bericht hinfällig sein solle und stattdessen nur die isolierte Betrachtung der Situation von Ehepartnern Entscheidungsgrundlage sein solle, fehle dem Urteil eine nachvollziehbare Begründung für diesen Widerspruch.
Es werde im Urteil ebenso nicht begründet, warum der Zeitpunkt der Ausreise, der sich natürlich durch die falschen Angaben zum Reiseweg um einige Monate verschiebe, Einfluss auf die Flüchtlingsanerkennung haben solle. Im Gegenteil: Es sei unerheblich, ob die Ausreise Anfang 2009 oder im September 2009 stattgefunden habe. Bekanntlich sei es sowieso schwierig, das Ausreisedatum zu eruieren, da die Beschwerdeführer die Bedeutung der Monate erst in Liechtenstein kennen gelernt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Ausreise Ende 2008/Anfang 2009 und nach der Heirat stattgefunden habe.
Die Ausreise sei notwendig gewesen, um weiterer Verfolgung zu entgehen. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister seien in Somalia ihr ganzes Leben lang aufgrund der Ethnie unterdrückt worden. Im Zentrum des Erlebten stehe die Vergewaltigung mit 13 Jahren, nach der Beschneidung im Alter von 8 Jahren. Hier den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Tat und Flucht zu verneinen, so wie die Regierung das in ihrer Entscheidung getan habe, sei unverständlich: Die Beschwerdeführerin sei noch ein Kind gewesen, als ihr das angetan worden sei. Es könne nicht erwartet werden, dass sie als Kind ihr Heimatland verlasse, um einen Asylantrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe aber die erste Gelegenheit ergriffen, um sich in Sicherheit zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte alle diese Vorbringen, welche aktenkundig seien, bei der Prüfung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigen müssen. Indem er dies nicht getan habe und jene Vorbringen kommentarlos übergangen sei, die zuvor zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, habe er die Begründungspflicht verletzt und willkürlich entschieden.
4.7. Es sei stossend, dass er der Beschwerdeführerin in der ausschlaggebenden Anhörung vom 18. Februar 2013 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Fluchtgründen vor der Heirat gegeben habe. In der Gegenüberstellung des Anhörungsprotokolls vom 18. Februar 2013 und der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofes werde deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof nur jene Angaben würdige, die gegen die Glaubhaftmachung sprechen würden.
Die Beschwerdeführer hätten immer wieder auf die Probleme als Minderheit hingewiesen, hätten jedoch beim Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich letztlich kein Gehör mehr gefunden. Somit sei nicht erkennbar, was der Verwaltungsgerichtshof nun für glaubwürdig und was er für unglaubwürdig erachte. Der Verwaltungsgerichtshof komme lediglich in einer "Gesamtwürdigung" zum Schluss, die Beschwerdeführer seien nicht glaubwürdig.
Die Beschwerdeführerin hätte aber in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die vorangegangenen Anhörungen mitgewürdigt würden. Es sei nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Meinung zu Minderheiten ändern würde, weshalb dazu auch keine Zusatzfragen oder Anträge des Rechtsvertreters notwendig gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Aussagen, die im Gesprächsprotokoll vom 5. August 2011 (Befragung durch Frauen im APA) festgehalten seien, mit keinem Wort gewürdigt. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof die Fluchtgründe nicht erhoben, womit es auch an der zentralen Sachverhaltsfeststellung in offenkundiger und krass falscher Art und Weise mangele. Damit sei das Willkürverbot verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof wäre verpflichtet gewesen, entweder das erwähnte APA-Protokoll zu würdigen oder aber selbst die frauenspezifischen Fluchtgründe in einer Anhörung in geeigneter Form zu erheben und in die Beweiswürdigung mit einfliessen zu lassen. Weil er dies nicht getan habe, habe er das rechtliche Gehör verletzt und gleichzeitig gegen die Begründungspflicht verstossen
Besonders im Zusammenhang mit frauenspezifischen Fluchtgründen gestalte sich eine Anhörung immer schwierig. Es könne nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin als Vergewaltigungsopfer vor einem Gericht, das mehrheitlich mit Männern besetzt sei, von sich aus erzähle, was alles passiert sei. Überhaupt sei in der gesamten Beurteilung zu berücksichtigen, dass einem europäischen Gericht zwar keine anderen Methoden zur Eruierung des Sachverhaltes gegeben seien, als Anhörungen durchzuführen, Länderberichte zu studieren oder allenfalls gezielte Tests wie Sprachuntersuchungen und dergleichen durchzuführen. Man müsse sich jedoch bewusst sein, dass mit diesen Denkmustern gewissen kulturellen Unterschieden nicht Rechnung getragen werde und damit wesentliche Vorfälle nicht erfasst würden. Die falschen Angaben zum Fluchtweg seien in diesem Lichte unter dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu würdigen, was der Verwaltungsgerichtshof nicht getan habe.
4.8. Zum Punkt "Erschleichen des Asyls bzw. Asylwiderruf" führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Auch betreffend den Asylwiderruf habe der Verwaltungsgerichtshof Grundrechte verletzt. Er habe willkürlich entschieden, in dem er durch die krass falsche Gewichtung der Reisewegangaben eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung vorgenommen und durch die Ignorierung der Tatsache, dass der Italienaufenthalt den Behörden von Anfang an bekannt gewesen sei, den Sachverhalt grob unrichtig festgestellt habe. Auch hier sei die Begründungspflicht verletzt und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem Asylwiderruf nicht auseinandergesetzt, was soweit verständlich sei, weil er ja die Flüchtlingseigenschaft verneint habe. Aber anhand des Asylwiderrufsverfahrens werde deutlich, dass die Reisewegangaben völlig falsch gewichtet worden seien. Ein Asylwiderrufsverfahren werde eingeleitet, wenn nach der Asylgewährung vorbestandene Tatsachen bekannt würden, die der Gewährung des Asyls entgegengestanden hätten, wenn sie im Zeitpunkt der Asylgesuchsprüfung bekannt gewesen wären. Der Tatbestand des Erschleichens müsse jedoch insofern von einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung abgegrenzt werden, als dass es sich beim Erschleichen nur um Fakten handle, die selbst bei einer gewissenhaften Sachverhaltsüberprüfung nicht hätten entdeckt werden können.
Ein Asylwiderruf hätte keinen Erfolg gehabt, weil der Tatbestand des Erschleichens des Asyls von einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung abzugrenzen sei, und weil es sich bei den Angaben zum Reiseweg und dem Italienaufenthalt der Beschwerdeführer nicht um Fakten handle, welche selbst bei einer gewissenhaften Sachverhaltsprüfung nicht entdeckt hätten werden können; im Gegenteil, der Italienaufenthalt sei den Behörden ja bekannt und bereits Gegenstand des Nichteintretensentscheides vom 22. Juni 2010 gewesen.
Mit dem Nichteintretensentscheid seien die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und der Sohn nach Italien weggewiesen worden. Gegen diesen Nichteintretensentscheid sei Beschwerde erhoben worden, der von der Regierung stattgegeben worden sei. Am 31. Mai 2011 sei von der Regierung entschieden worden, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben sei und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen sei. Damit sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens anerkannt worden und folglich könnten die Angaben zum Reiseweg und zum Aufenthalt in Italien nicht zu einem Widerruf des Asyls führen, geschweige denn zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Asyl werde widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn sich nach der Asylgewährung herausstelle, dass die betroffene Person gegenüber den Behörden falsche Angaben gemacht habe, ohne die sie laut geltendem Recht nicht in den Genuss des Flüchtlingsstatus und des Asyls gekommen wäre. Seien die falschen Angaben ursächlich für die Flüchtlingsanerkennung, führten sie auch zur Aberkennung derselben. Seien sie nicht ursächlich gewesen, könnten sie auch nicht zur Aberkennung führen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2013, VGH 2013/015, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und der Begründungspflicht.
2.1. In ihrer Begründungsrüge werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe in seinem Urteil die falschen Angaben zum Reiseweg dazu verwendet, sämtliches Vorbringen, also auch die Fluchtgründe, für unglaubwürdig zu erklären und den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Die diesbezügliche Begründung sei ungenügend. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof zum einen die falschen Angaben zum Reiseweg grob unverhältnismässig gewertet und zum anderen im Widerspruch zum erstergangenen Urteil entschieden, in welchem er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Bewilligung des Asyls keineswegs mit der angegebenen Reiseroute begründet habe.
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte bei einer Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal nicht glaubhaft gemacht worden sei. Schon im Asylverfahren seien verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig gewesen, so der behauptete Überfall und die anschliessende Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Den Umstand, dass sich nunmehr herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführer ihren Italienaufenthalt verschwiegen hatten, wertete der Verwaltungsgerichtshof als ein weiteres Element, das die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer in Frage stellte. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2013 hätten sie nicht glaubhaft gewirkt, weshalb die negativen Elemente die positiven überwiegen würden.
2.4. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/145 ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im damaligen Verfahren die behauptete Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer für nicht glaubwürdig erachtet hatte. Sie war daher auch nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend. Diese hatte der Verwaltungsgerichtshof vielmehr wie folgt begründet:
"Die Beschwerdeführerin hat bereits bei der ersten Einvernahme durch das Ausländer- und Passamt geltend gemacht, dass sie dem Minderheitenclan Midgan bzw. Tumal angehöre. Auch in den weiteren Befragungen gab sie die Zugehörigkeit zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal als Asylgrund an. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer Minderheitengruppe nicht explizit bezweifelt. Sie wies aber darauf hin, dass die Gesuchstellerin zwar vorbringe, beleidigt, diskriminiert und, zumindest zeitweise, ausgegrenzt worden zu sein, nicht aber konkrete physische Übergriffe darlege. In ihrer Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin mehrfach geschildert, dass sie vergewaltigt, geschlagen, beschimpft, bedroht und unterdrückt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgerichtshof einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Aufgrund ihrer Aussagen über ihre gesellschaftliche Stellung und die physische und psychische Gewalt, die ihr angetan wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof im Sinne von Art. 10 Abs. 2 FlüG überwiegend davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin der Minderheitengruppe der Midgan bzw. Tumal angehört.
Im Bericht des UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein vom Juli 2010 wird ausgeführt, dass die Minderheitenclans gefährdet seien, da sie keine militärischen Kapazitäten zu ihrer Verteidigung hätten und generell nicht vom Schutz durch die Milizen von grösseren Clans profitierten. Sie seien daher einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass ihnen ihr Grundbesitz oder persönliches bewegliches Eigentum in der rechtlosen Atmosphäre Süd- und Zentralsomalias enteignet werde. Angehörige von Minderheitenclans würden täglich mit Misshandlungen, wie z. B. Tötung, physische Angriffe, Diebstahl und Vergewaltigung konfrontiert, ohne rechtlich dagegen vorgehen zu können, was dazu führe, dass sie praktisch ungestraft misshandelt werden könnten. UNHCR sei deshalb der Ansicht, dass Angehörige von Minderheitenclans in Süd- und Zentralsomalia (insbesondere die kastenlosen Clans) aufgrund ihrer Ethnie/Rasse gefährdet seien.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist die Gefahreinschätzung des UNHCR massgebend. Aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe ist daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und es wird ihr und ihrem Sohn Asyl gewährt. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst keine Fluchtgründe geltend machen kann, ist ihm als Ehegatte der Beschwerdeführerin ebenfalls Asyl zu gewähren."
2.5. Gemäss § 2 Pkt. 3.2.3 des Handbuchs Asylverfahren des Bundesamtes für Migration (https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/handbuch\_asylverfahren.html) liegt der Tatbestand des Erschleichens des Asyls nur dann vor, wenn das vorwerfbare Verhalten der Asyl suchenden Person kausal für die Asylgewährung war. Mit dem Asylwiderruf ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann gleichzeitig abzuerkennen, wenn sich die Falschaussagen auf Elemente der Flüchtlingseigenschaft bezogen, jedoch nicht, wenn diese bloss einen Asylausschlussgrund betrafen (beispielsweise das Verheimlichen eines Drittstaataufenthaltes).
Bereits aus diesem Grund hätte es einer besonderen Begründung bedurft, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der falschen Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihren Reiseweg und den Reisezeitpunkt nunmehr ihre gesamte Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich ihrer Flüchtlingseigenschaft in Zweifel zieht.
Dies war umso mehr geboten, als die Asylgewährung in VGH 2011/145 auf Grund von Umständen erfolgt war, die völlig unabhängig vom Reiseweg und dem konkreten Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführer zu sehen sind, nämlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu der Minderheitengruppe Midgan/Tumal. Die nun bekannt gewordenen Tatsachen widerlegen lediglich Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren über die Asylgewährung für unglaubwürdig betrachtet hat, wie etwa die behauptete Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat.
Aus dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes geht ausserdem nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der seiner Ansicht nach bestehenden mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nunmehr die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur angeführten Minderheit überhaupt bezweifelt, oder trotz ihrer Zugehörigkeit die Tatsache der Verfolgung in Zweifel zieht.
Ist ersteres der Fall, so fragt es sich, weshalb die Tatsache des Verschweigens des konkreten Zeitpunktes der Flucht und des konkreten Reisewegs die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nunmehr so schwer beeinträchtigen, dass ihre Clanzugehörigkeit ebenfalls in Frage gestellt wird. Dies, obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu VGH 2011/145 festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgerichtshof "einen glaubwürdigen Eindruck gemacht" hat. Dazu kommt, dass, wie dem Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2013 entnommen werden kann, praktisch keine (neuerlichen) Fragen zu den Vorgängen bereits vor der Heirat der Beschwerdeführer, die ja ausschlaggebend für die Asylgewährung gewesen waren, gestellt wurden.
Stellt der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Tatsache der Verfolgung in Zweifel, so fragt es sich wiederum, weshalb die nun offenbar fehlende Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer Feststellungen untergräbt, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem ursprünglichen Urteil mit UNHCR-Berichten begründet hatte.
Die Beschwerdeführer sind daher in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) verletzt.
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof wird im neuerlichen Verfahrensgang zu begründen haben, weshalb nunmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Asylgewährung erschlichen haben, insbesondere wird er zu begründen haben, weshalb die Beschwerdeführer auch hinsichtlich jener Aussagen als unglaubwürdig zu betrachten sind, die sich auf einen Zeitpunkt vor ihrer Heirat und die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum angesprochenen Minderheitenclan beziehen.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes können im Übrigen nur solche Tatsachen als kausal für die Asylgewährung betrachtet werden, die gesetzlich verankerte Tatbestände für die Gewährung oder Nichtgewährung von Asyl erfüllen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abzustellen. Die Frage, ob auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen möglicherweise auf das Asylgesuch gar nicht hätte eingetreten werden müssen, hat bei dieser Beurteilung ausser Betracht zu bleiben.
An dieser Stelle ist nochmals auf § 2 Pkt. 3.2.3 des Handbuchs Asylverfahren des Bundesamtes für Migration zu verweisen, wonach der Tatbestand des Erschleichens des Asyls nur dann vorliegt, wenn das vorwerfbare Verhalten der Asyl suchenden Person kausal für die Asylgewährung gewesen war. Ein Asylwiderruf hat demnach stattzufinden, wenn die Falschaussagen einen Asylausschlussgrund betrafen. Das Handbuch führt dazu ausdrücklich den Fall des Verheimlichens eines Drittstaatenaufenthaltes an. In diesem Sinne äussert sich auch Walter Stöckli, Ausländerrecht, in: Peter Übersax u. a. (Hrsg.), Handbuch Anwaltspraxis, 2009, 535, Rz. 11.26, wonach sich die falschen Angaben oder das Verschweigen auf Tatsachen beziehen müssen, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich waren. Habe demnach ein Flüchtling Tatsachen verschwiegen oder verfälscht, die einen Asylausschlussgrund im Sinne der Art. 52 - 54 chAsylgesetz darstellen, beschränkt sich die Sanktion auf einen Widerruf des Asyls.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
4. Da der Individualbeschwerde somit bereits wegen der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht Folge zu geben war, muss auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht weiter eingegangen werden.
5. Den Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihnen aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00.