StGH 2013/071
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofesvom 5. April 2013, Sv.2012.22-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, Sv.2012.22-14, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerinnen.
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx. 1957 in X geboren. Seit 1979 wohnt er in Liechtenstein, derzeit in Balzers. Die Beschwerdegegnerinnen wiesen das am 27. März 2002 gestellte Begehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Grundlage hierfür bildete eine multidisziplinäre Begutachtung durch die Klinik Valens vom 5. Dezember 2003.
1.2. Mit Urteil vom 20. April 2005 im Verfahren zu Sv.2004.10 bestätigte das Obergericht diese Entscheidung. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
1.3. Am 8. März 2005 - noch bevor das Obergericht sein Urteil im Verfahren zu Sv.2004.10 gefällt hatte - begehrte der Beschwerdeführer erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit neuerlicher Verfügung vom 24. Februar 2010 wurde ihm seitens der Beschwerdegegnerinnen ein Invaliditätsgrad von 56 % trotz erheblicher Inkonsistenzen im Sinn der Symptomausweitung zuerkannt und ab 1. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Grundlage hierfür bildete eine Begutachtung durch die ASIM (Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel) vom 25. September 2009.
1.4. Mit Urteil vom 18. Mai 2011 im Verfahren zu Sv.2010.48 gab das Obergericht einer Berufung des Beschwerdeführers, in der dieser die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente begehrt hatte, keine Folge. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
1.5. Mit Eingabe vom 22. September 2011 machte der Beschwerdeführer eine massgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und ersuchte um vorzeitige Rentenrevision. Dabei stützte er sich auf Arztberichte von Dr. med. B (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Rehabilitation, Schaan). Nach der Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen bestätige Dr. med. B, dass "der Gesundheitszustand von der Form des biologischen Ablaufes verschlechternd" sei, insbesondere bezüglich der Lendenwirbelsäule. Der weitere Bericht von Dr. med. C (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Schaan) vom 30. März 2011 belege, dass keine relevanten Beeinträchtigungen der austretenden Nerven beständen.
1.6. Die Beschwerdegegnerinnen verfügten am 14. November 2011, dass die früher zugesprochene halbe Invalidenrente weiterhin ausgerichtet werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, der die Beschwerdegegnerinnen keine Folge gaben.
1.7. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 9. November 2012 ebenfalls keine Folge.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe gerügt, die Beschwerdegegnerinnen seien auf sein Gesuch eingetreten, hätten es aber abgewiesen, wie wenn er keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hätte. Nach Art. 90 Abs. 3 IVV - so das Obergericht - genüge es nicht, eine Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Vielmehr müsse sich die glaubhaft gemachte Änderung des Gesundheitszustands erheblich auf die Ansprüche der versicherten Person auswirken. Der Beschwerdeführer übergehe diese Vorgabe. Zwar hätten die Beschwerdegegnerinnen das Gesuch nicht ablehnen, sondern zurückweisen sollen. Auf die irrtümliche Ausdrucksweise komme es jedoch nicht an. Es komme vielmehr darauf an, ob aus den vorgelegten Arztberichten glaubhaft gefolgert werden könne, dass der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Eben dies sei den vorgelegten Arztberichten nicht zu entnehmen.
2. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 9. November 2012 erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 5. April 2013 (ON 14) keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer habe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Zur Begründung habe er im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit seinem Gesuch um Rentenrevision verschiedene medizinische Unterlagen eingereicht habe, um die Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu belegen. Namentlich aus einem aktuellen MRI-Bericht würden sich neue Diagnosen ableiten lassen. Die Beschwerdegegnerinnen wären verpflichtet gewesen, auf sein Gesuch einzutreten, weitere Abklärungen zu veranlassen und materiell zu entscheiden. Indem sie dies nicht getan hätten, erweise sich das Verfahren als mangelhaft. Die Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen würden die Vorinstanzen weder von einer Beweiswürdigung noch von einer begründeten Entscheidung entbinden. Im gegenständlichen Verfahren werde indes nicht aufgezeigt, welcher Beweiswert den Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen zukomme. Vielmehr werde deren Richtigkeit als Faktum in den Raum gestellt. Beweisanträge des Beschwerdeführers seien, entgegen der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, ohne näheren Kommentar übergangen worden.
2.2. Nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 3 IVV werde die Leistungsberechtigung auf entsprechendes Gesuch hin überprüft, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zur inhaltlich gleichen Rechtslage in der Schweiz (Art. 87 Abs. 3 CH-IVV) wie in Liechtenstein (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 3 IVV), stehe die Rechtskraft der früheren Verfügung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht geändert habe. Nach Eingang einer neuen Anmeldung sei sie daher zunächst nur zur Prüfung verpflichtet, ob das Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sei; verneine sie dies, so erledige sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Insofern stehe der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren hätten. Der Oberste Gerichtshof habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Nachdem die vom Obergericht mit Urteil vom 18. Mai 2011 bestätigte Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen weniger als ein Jahr zurückgelegen sei, als der Beschwerdeführer bereits wiederum eine vorzeitige Rentenrevision begehrt habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Änderung des (medizinischen) Sachverhalts höhere Anforderungen stellen dürfen. Wie es sich damit verhalte, solle und habe auch hier in einer ersten Prüfung aufgrund einfacher Abklärungen ermittelt werden dürfen. Vertieftere Abklärungen drängten sich deshalb nicht auf, bevor diese erste Prüfung des Gesuchs eine glaubhafte Änderung des Sachverhalts ergebe.
Anders als der Beschwerdeführer vorgebracht habe, müsse die "beweisrechtliche Qualität" der Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen nicht hinterfragt werden. Denn diese Stellungnahmen hätten nicht die Bedeutung medizinischer Gutachten, sondern die Bedeutung einer Hilfestellung für die Beschwerdegegnerinnen bei deren Entscheidung, ob auf ein Gesuch um vorzeitige Rentenrevision überhaupt einzutreten sei. Nach Art. 90 Abs. 3 IVV hätten die Beschwerdegegnerinnen somit nur (aber immerhin) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Hierfür genügten einfache Abklärungen, wie sie die Beschwerdegegnerinnen vorgenommen hätten, indem sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen durch ihren internen ärztlichen Dienst fachkundig hätten prüfen lassen. Nachdem diese Prüfung keine für den gegenständlichen Rentenanspruch wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen dürfen.
Bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beweiswürdigung verlange der Staatsgerichtshof unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bei divergierenden medizinischen Befunden eine kurze Auseinandersetzung zur Begründung, warum einem bestimmten Befund der Vorzug gegeben werde. Selbst wenn eine derartige kurze Auseinandersetzung bereits im Rahmen der gegenständlichen einfachen Abklärungen stattfinden habe müssen, so habe sie hier, soweit durch die hier allein interessierende Eintretensfrage geboten, stattgefunden. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2011 zum Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Gesuch vom 22. September 2011 um vorzeitige Rentenrevision erstattetes Vorbringen wiederholt. Der interne ärztliche Dienst halte in seiner Stellungnahme vom 10. November 2011 fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Sachverhalt wiederhole. Dieser ärztlichen Einschätzung habe der Beschwerdeführer in seiner Revision wiederum seine eigenen Befunde gegenüber gestellt, die er aus medizinischen Unterlagen, namentlich aus einem MRI-Bericht vom 17. März 2011, glaubte ableiten zu können. Diese Unterlagen hätten indes einer für die am Verfahren Beteiligten, die Parteien und das Obergericht, nachvollziehbaren fachkundigen Interpretation, wie sie hier vorgenommen worden sei, bedurft, allerdings nur, wie dies hier ebenfalls geschehen sei, soweit erforderlich, um die Eintretensfrage nach Art. 90 Abs. 3 IVV beantworten zu können. Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Revision weitere Unterlagen nachgereicht habe, seien diese, wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, im Revisionsverfahren nicht beachtlich. Denn hier sei nur zu beurteilen, ob das Obergericht zutreffend angenommen habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um vorzeitige Rentenrevision nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe.
3. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013 (ON 14).
4. Mit Präsidialbeschluss vom 27. Mai 2013 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013 (ON 14) beim Staatsgerichtshof einzureichen.
5. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 14) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass er durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegnerinnen die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer erachte sich im vorliegenden Verfahren in seinem Gehörsanspruch verletzt. Er habe bereits ein Verfahren mit der Invalidenversicherung durchlaufen, welches im Mai 2011 mit einem abweisenden Urteil des Obergerichtes geendet habe. Damals habe er sich dazu entschlossen, kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu erheben, weil jene Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen gewesen sei, wie sie der Invalidenversicherung bei ihrer Entscheidung vorgelegen habe. Diese habe auf ein Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2009 gegründet, weshalb er sich entschlossen habe, die zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes in einem Rentenrevisionsverfahren aufzuzeigen. Dieses Revisionsgesuch habe der Beschwerdeführer gestellt und mit ärztlichen Berichten von Dr. B unterlegt, mit welchen eine Verschlechterung des Zustandsbildes belegt worden sei. Die Invalidenversicherung habe in der Folge keine Abklärungen unternommen, sie habe das Gesuch samt medizinischen Unterlagen lediglich ihrem internen ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser habe die Verschlechterung des Zustandes in einer knappen Stellungnahme des Dr. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verneint, obwohl gegenständlich rein orthopädische Beeinträchtigungen zu beurteilen gewesen seien. Im Verlauf des folgenden Verfahrens habe der Beschwerdeführer mehrfach Beweisanträge gestellt, welche seine Zustandsverschlechterung belegen sollten, diese seien allesamt unbehandelt geblieben.
Alle Instanzen hätten auf die knappe Stellungnahme des RAD abgestellt. Richtig sei, dass die Verwaltung bei solchen Gesuchen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung stelle. Dies ändere jedoch nichts daran, auch im Rahmen einer solchen Glaubhaftmachung zielführende Beweisanträge des Versicherten zu beachten, sofern dies geboten erscheine.
Der Beschwerdeführer habe die Verschlechterung seines Zustandes durch medizinische Unterlagen seiner behandelnden Ärzte jedenfalls ausreichend bescheinigt. Für das Eintreten auf ein solches Gesuch gelte der Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Es genüge, dass für den geltend gemachten anspruchserheblichen Sachumstand wenigsten gewisse Anhaltspunkte bestünden. Aus diesem Grund sei die Invalidenversicherung verpflichtet gewesen, auf sein Revisionsgesuch einzutreten. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes habe die Invalidenversicherung ausreichende Abklärungen in der Weise vorgenommen, dass sie die neu eingereichten Unterlagen ihrem internen ärztlichen Dienst vorgelegt habe. Dabei habe es sich um eine interne Beurteilung gehandelt, wobei nicht von der Hand zu weisen sei, dass der ärztliche Dienst der Invalidenversicherung dieser nahe stehe und natürlich keine Unabhängigkeit für sich beanspruchen könne. Dabei sei er vom RAD auch nicht untersucht oder begutachtet worden, eine Beurteilung sei nur aufgrund der Akten vorgenommen worden. Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass gegenständlich keine widersprechenden Befunde vorgelegen hätten, die zu würdigen gewesen seien. Vielmehr lägen einzig die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde vor, die eine Verschlechterung seines Zustandes bestätigten. Die Invalidenversicherung habe sohin keine Abklärungen vorgenommen. Die Invalidenversicherung und mit ihr die nachfolgenden Gerichtsinstanzen wären verpflichtet gewesen, hier soweit Abklärungen vorzunehmen, als dies durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten, medizinischen Unterlagen erforderlich gewesen wäre.
Wenn der Oberste Gerichtshof von fachkundigen Abklärungen beim internen ärztlichen Dienst spreche, bleibe dies völlig unverständlich, nachdem die orthopädischen Probleme des Beschwerdeführers von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt worden seien. Dem Beschwerdeführer werde durch dieses zuletzt vom Obersten Gerichtshof gestützte Vorgehen der Invalidenversicherung jede Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt durchzusetzen. In Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehör hätte hier die Verpflichtung bestanden, sein auf fachärztliche Befunde gestütztes Gesuch einer ordentlichen Behandlung zuzuführen. Dies hätte verlangt, bei den involvierten Fachärzten zumindest Verlaufsberichte einzuholen oder weitergehende Abklärungen durchzuführen und diese bei Notwendigkeit einer externen Beurteilung zuzuführen. Zumindest wäre hier eine Verlaufsbeurteilung durch den RAD nach seiner vorgängigen Untersuchung verlangt gewesen. Es reiche hingegen nicht aus, die Befunde wie beschrieben einem für die streitgegenständlich relevanten Beeinträchtigungen nicht kompetenten Arzt des internen RAD vorzulegen und nachfolgend auf Basis von dessen Einschätzungen das Gesuch nicht in Behandlung zu ziehen. Bereits mit diesem Vorgehen hätten die Behörden den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
5.1.1. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers werde daneben zusätzlich durch folgende Umstände verletzt. Die Invalidenversicherung und ihr folgend die Gerichtsinstanzen hätten die von ihm zu seinem Beschwerdebild gelegten, fachärztlichen Befunde ignoriert und seien einzig einer kurzen Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes gefolgt, um auf sein Gesuch nicht einzutreten. Daher habe er bereits im Vorstellungsverfahren zum Beweis dafür, dass sich sein Gesundheitszustand sehr wohl rentenrelevant verschlechtert habe, diverse Beweisanträge gestellt, die aber von der Invalidenversicherung missachtet worden seien. Aus diesem Grund habe er auch im Berufungsverfahren Beweisanträge gestellt, die allesamt ohne nähere Begründung übergangen worden seien. Sowohl die Invalidenversicherung als auch das Obergericht stützten ihre Feststellung, wonach sich sein Zustand nicht verschlechtert habe, einzig auf diese Auskunft des RAD. Aus diesem Grund habe er sich gezwungen gesehen, auch noch im Revisionsverfahren zielführende Beweisanträge zu stellen. Der Oberste Gerichtshof habe seine Revision abgewiesen, ohne sich auch nur am Rande mit diesen Beweisanträgen auseinander zu setzen. Auch wenn im Rentenrevisionsverfahren grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Gesundheitsverschlechterung zu stellen seien, hätten die Behörden zielführende und zweckmässige Beweisanträge des Versicherten zu beachten. Den Beweisanträgen wäre hier zwingend zu folgen gewesen, um seinen Gehörsanspruch zu wahren.
5.1.2. Soweit der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, die Invalidenversicherung hätte zielführende Abklärungen vorgenommen, sei dies nicht richtig. Es werde diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Stossend sei insbesondere, wenn der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer mit seiner Revision neu vorgelegten Berichte samt MRI-Bildern unbeachtet lasse und festhalte, diese wären nicht beachtlich. Festzuhalten sei hier, dass der Oberste Gerichtshof im Sozialrechtsverfahren grundsätzlich auch Tatsacheninstanz sei. Diese Kognition sei in jüngerer Vergangenheit mit Zustimmung des Staatsgerichtshofes eingeschränkt worden und greife der Oberste Gerichtshof in die Feststellungen der Vorinstanzen nur mehr dann ein, wenn diese nicht haltbar seien. Eine solche Minimalprüfung sei aber jedenfalls durchzuführen, weshalb sich der Formalstandpunkt des Obersten Gerichtshofes als unhaltbar erweise. Wie im Urteil zu StGH 2007/147 ausgeführt worden sei, habe sich auch der Oberste Gerichtshof mit divergierenden medizinischen Befunden auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb bestimmten Befunden der Vorzug zu geben sei. Daher wäre der Oberste Gerichtshof auch verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Entscheidung die neu beigebrachten Unterlagen zu berücksichtigen und aufzuzeigen, weshalb diese nicht beachtlich seien. Der Beschwerdeführer habe mit diesen zusätzlich belegt, dass es zu einer Verschlechterung seines orthopädischen Zustandsbildes gekommen sei. Damit untermauerten diese Unterlagen natürlich auch, dass die von ihm als falsch monierte Feststellung, es habe sich keine Verschlechterung des Zustandsbildes glaubhaft machen lassen, tatsächlich falsch und nicht haltbar sei. Der Oberste Gerichtshof wäre daher im Sinne seiner eigenen Judikatur zum Einschreiten verpflichtet gewesen, zumindest wäre er verpflichtet gewesen, sich mit den neu beigebrachten Unterlagen, wenn auch kurz, auseinanderzusetzen. Auch wäre mit sachlich überzeugender Begründung aufzuzeigen gewesen, weshalb dieser Beweisantrag nicht weiter zu beachten und der Stellungnahme des RAD weiterhin der Vorzug zu geben sei. Indem der Oberste Gerichtshof diesen Beweisantrag mit formellen Erwägungen beiseite geschoben habe, habe er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
5.1.3. Zudem habe der Oberste Gerichtshof den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers deshalb verletzt, weil er auch auf die weiter im Revisionsverfahren gestellten Beweisanträge unbegründet nicht eingegangen sei und die Ansicht vertreten habe, die von der Invalidenversicherung eingeholte Stellungnahme ihres RAD sei ausreichende Grundlage dafür, auf sein Gesuch erst gar nicht einzutreten. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Behörden in diesem Fall habe ihm jegliche Möglichkeit verwehrt, mit zielführenden Beweisanträgen seinen Rechtsstandpunkt zu untermauern. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche veranlasst, um sein Gesuch einer Prüfung zuzuführen. Die zuständigen Behörden hätten all dies übergangen und auf eine kurze Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom September 2011 abgestellt. Dem Beschwerdeführer sei damit jede Möglichkeit genommen worden, auf eine positive Erledigung seines Gesuches Einfluss zu nehmen.
Dem Beschwerdeführer sei jegliche Einflussnahme auf das Verfahren geradezu verwehrt und einseitig dem Standpunkt der Beschwerdegegnerinnen gefolgt worden, die sich auf wenig überzeugende Ausführungen ihres eigenen ärztlichen Dienstes gestützt hätten. Damit sei er zum Objekt des gegenständlichen Verfahrens degradiert worden, auch sei das Verhalten ihm gegenüber in einer Gesamtschau menschenunwürdig. Denn mit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes werde das Schicksal eines Versicherten in Verfahren wie dem gegenständlichen einzig in die Hand der Beschwerdegegnerinnen und ihres RAD gelegt. Dass diese sich hüten würden, die Gefahr etwaiger Leistungsverpflichtungen durch zielführende Abklärungen zu fördern, liege naturgemäss auf der Hand. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes verwehre dem Beschwerdeführer somit jede Möglichkeit, seine Ansprüche mit fairen Mitteln verfolgen und durchsetzen zu können.
5.2. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die bisherigen Ausführungen zeigten, dass das angefochtene Urteil jedenfalls auch das Willkürverbot verletze.
Daneben erachte der Beschwerdeführer insbesondere als willkürlich, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung so wie die Vorinstanzen allein auf die Auskunft des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen stütze, der eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Widerspruch zu den vorgelegten, fachärztlichen Berichten verneint habe. Der Oberste Gerichtshof folge damit undifferenziert der Ansicht des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen und stelle diese als richtig in den Raum. Auch wenn diese Schriftstücke des ärztlichen Dienstes als Stellungnahmen bezeichnet würden, seien dies keine solchen. Denn gemeint seien damit Schriftstücke des RAD, die über einen blossen Bericht hinausgingen und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen eines ärztlichen Gutachtens entsprächen. Erfüllten sie diese, komme ihnen die gleiche Beweiskraft zu, wie einem MEDAS-Gutachten.
Diese Voraussetzungen erfüllten die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes nicht. Vielmehr habe es sich dabei im besten Fall um Berichte des RAD gehandelt. Deren Funktion bestehe darin, den medizinischen Laien in der Verwaltung aus medizinischer Sicht eine gewisse Hilfestellung zu geben. Sie hätten damit eine andere Funktion, als medizinische Gutachten oder die Untersuchungsberichte des RAD, sie würden aber als entscheidungswesentliche Aktenstücke eingestuft. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte seiner behandelnden Ärzte seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedenfalls auch zu berücksichtigen. Auch wenn Berichten von Hausärzten aufgrund deren Naheverhältnis nur eingeschränkte Beweiskraft zuerkannt werde, soweit diesen von der Anstalt eingeholte Gutachten entgegenstünden, gelte diese Einschränkung jedenfalls nicht im Hinblick auf einfache Berichte, welche vom RAD der Invalidenversicherung eingeholt worden seien. Denn auch dem RAD sei ein Naheverhältnis zu den Beschwerdegegnerinnen zu unterstellen. Das Bundesgericht habe hinsichtlich der Berichte der behandelnden Ärzte auch keine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich eine Richtlinie im Rahmen der freien Beweiswürdigung geschaffen. Aus dieser könne nicht geschlossen werden, ein behandelnder Arzt sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Gesundheitszustand seiner Patienten zu beurteilen und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert hätten. Auch die Angaben des Hausarztes seien in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechtes, 3. Aufl., Bern 2003, Rz. 49 zu § 68). Es zeige sich damit auch an dieser Stelle eindrücklich, dass das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes, der unbesehen den beweisrechtlich wenig aussagekräftigen Auskünften des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen folge, grob verfehlt und unrichtig sei. Zwingend wäre hier auf die mehrfachen Berichte und Befunde des Dr. B einzugehen und im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen.
Das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes lege den Ausgang von Verfahren wie dem gegenständlichen vollständig in die Hand der Beschwerdegegnerinnen und ihres ärztlichen Dienstes. Dessen Stellungnahme, die im Widerspruch zu seinen unzähligen Berichten stehe, werde als unumstössliches Dogma in den Raum gestellt und ihm aufgrund der Missachtung seiner Beweisanträge jede Möglichkeit genommen, dieses Dogma zu beseitigen. Ein so abgeführtes Verfahren stehe weit neben dem eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens und erweise sich das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes in seiner Gesamtheit als willkürlich.
6. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben. Ihren Antrag begründeten sie zusammengefasst wie folgt:
Für die erste Prüfung des Revisionsgesuches genüge die summarische Würdigung der vorgelegten Arztberichte durch den internen ärztlichen Dienst, wie vorliegend geschehen. Wenn nun aufgrund dieser einfachen Abklärungen, welche noch keinem materiellen Eintreten auf das Gesuch gleichkommen würden, festgestellt werden könne, dass die Veränderungen im medizinischen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden seien, seien die Beschwerdegegnerinnen nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die von ihm geforderten vertieften Abklärungen nach Prüfung durch den ärztlichen Dienst nicht erforderlich gewesen seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, sei somit völlig unbegründet.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gerügte mangelnde Begründung bei der Ablehnung der von ihm gestellten Beweisanträge liege nicht vor. Der Beschwerdeführer erfasse den zu beurteilenden Sachverhalt falsch. Es gehe nicht um eine Neuanmeldung, sondern eben um einen vorzeitig gestellten Revisionsantrag. Die Beschwerdegegnerinnen und die Instanzen müssten prüfen, ob auf den vorzeitig gestellten Revisionsantrag einzutreten sei, oder nicht. Vorliegend seien sämtliche Instanzen zum Schluss gekommen, dass aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden sei, sodass letztlich auf den Revisionsantrag nicht eingetreten worden sei. Der Antrag sei somit nicht materiell in Behandlung gezogen worden. Wie der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt habe, sei für die Eintretensfrage nicht im grösseren Umfang zu prüfen, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliege. Die vom Beschwerdeführer aus seinen medizinischen Unterlagen abgeleiteten Interpretationen seien nicht als widersprechende ärztliche Berichte aufzufassen, weshalb eine weitere medizinische Abklärung nicht erforderlich gewesen sei. Jedenfalls sei das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt worden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen bei der Prüfung der Eintretensfrage verstosse jedenfalls nicht gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte.
Es liege in der Hand des Versicherten, medizinische Unterlagen vorzulegen, die die behaupteten gesundheitlichen Verschlechterungen glaubhaft machen würden. Der Beschwerdeführer versuche in unzulässiger Weise den Sachverhalt so darzustellen, dass er keine Einflussnahme gehabt hätte.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 28. Oktober 2013, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/4 und StGH 2013/71 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, Sv.2012.22-14, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdegegnerinnen und ihnen folgend die Gerichtsinstanzen hätten die vom Beschwerdeführer zu seinem Beschwerdebild vorgelegten, fachärztlichen Befunde ignoriert und seien einzig einer kurzen Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes gefolgt, um auf sein Gesuch nicht einzutreten. Sämtliche Beweisanträge seien ohne nähere Begründung übergangen worden.
Der Oberste Gerichtshof wäre verpflichtet gewesen, sich mit den neu beigebrachten Unterlagen wenn auch kurz auseinanderzusetzen. Auch wäre mit sachlich überzeugender Begründung aufzuzeigen gewesen, weshalb insbesondere die vom Beschwerdeführer mit seiner Revision neu vorgelegten Berichte samt MRI-Bildern nicht weiter zu beachten und der Stellungnahme des RAD weiterhin der Vorzug zu geben war.
2.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen). Das rechtliche Gehör beinhaltet entsprechend auch das Recht, sachdienliche Beweise anzubieten. Doch dürfen diese abgelehnt werden, wenn der beweiserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Hierzu ist auch eine antizipierende Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Indessen dürfen Beweisanbote nur aufgrund überzeugender sachlicher Argumente abgewiesen werden (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/170, Erw. 3.1; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 577 f., Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben es den Verfahrensbetroffenen allerdings nicht nur zu ermöglichen, sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äussern zu können, sondern sie haben frist- und formgerechte Vorbringen und Eingaben auch zu prüfen, und zwar in dem Sinne, dass auf die vorgetragenen Argumente eingegangen wird und diese in der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O, 580, Rz. 21). Dabei kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung dieser Verpflichtung unter dem Aspekt der Begründungspflicht (Art. 43 LV) zu rügen gewesen wäre (vgl. die Nachweise bei Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 580 ff., Rz. 22 ff.). Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden, wie im Nachfolgenden ausgeführt wird.
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall um ein Gesuch um Rentenrevision geht, das nur zwei Monate nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichtes vom 18. Mai 2011 eingebracht worden war, in welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abgewiesen worden war.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 und 3 IVV wird die Leistungsberechtigung auf entsprechendes Gesuch hin überprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Dem Obersten Gerichtshof ist zu folgen, wenn er unter Orientierung an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes und seiner eigenen Rechtsprechung ausführt, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegen steht als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht geändert hat. Bei der Prüfung, ob das Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sei, sei zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliege und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen seien. Im konkreten Fall sind auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes angesichts der Kürze der zwischen Rechtskraft des Urteils des Obergerichtes vom 18. Mai 2011 und der dem Einbringen eines neuerlichen Gesuchs verstrichenen Zeit höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen.
2.3. Insoweit der Beschwerdeführer auf die von ihm gestellten Beweisanträge verweist, die ohne Begründung abgewiesen worden seien, ist ihm entgegen zu halten, dass auf Grund der Tatsache, dass für die Beurteilung der Glaubhaftmachung einfache Abklärungen genügten, die vom ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerinnen vorgenommen wurden, weitere Beweisaufnahmen unterbleiben konnten. Der Oberste Gerichtshof ist in seinem Urteil ausführlich auf die Frage eingegangen, weshalb den Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen gefolgt werden konnte (Erw. 10.5 und 10.6 des angefochtenen Urteils). Damit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Oberste Gerichtshof auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers bzw. die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht eingegangen wäre.
Somit liegen im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. vorne Erw. 2.1 und StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/124, Erw. 2.1 ff. sowie StGH 2010/144, Erw. 2.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) überzeugende sachliche Gründe vor, weshalb den Beweisanträgen nicht Folge gegeben wurde, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gehörsverletzung erfolgt ist.
2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Gehörsrüge weiters, dass die Beschwerdegegnerinnen die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht als für die Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinreichend befunden hätten. Vielmehr seien lediglich die kurzen Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes berücksichtigt worden, ohne auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdegegnerinnen indessen sehr wohl mit der Eingabe des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen hat aus diesen Unterlagen keine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erkennen können. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist es ausreichend, dass eine solche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in sachlich nachvollziehbarer Weise stattgefunden hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Beweiswürdigung in Erw. 10.6 ausführlich auseinandergesetzt.
Es liegt daher weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt sein bisheriges Vorbringen auch unter dem Willkürverbot und führt darüber hinaus aus:
Der Oberste Gerichtshof stütze seine Entscheidung wie die Vorinstanzen allein auf die Auskunft des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung, der eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den vorgelegten, fachärztlichen Berichten verneine. Der Oberste Gerichtshof folge damit undifferenziert der Ansicht des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen und stelle diese als richtig in den Raum. Der Oberste Gerichtshof hätte die Berichte des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers ebenfalls in Behandlung ziehen müssen. Unterstelle man diesem nämlich Befangenheit, so liege eine solche beim internen Dienst der Beschwerdegegnerinnen sicherlich ebenfalls vor.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Insoweit der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer keine Aspekte aufwirft, die eine gesonderte Prüfung unter dem Willkürverbot rechtfertigen würden (zur Subsidiarität des Willkürverbots siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/99, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/105, Erw. 4). Wie dargestellt, entspricht das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der liechtensteinischen Instanzen.
3.3. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die Einschätzung des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen gestützt ist, so erweist sich auch diese Rüge im Lichte des groben Willkürrasters als unbegründet. Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, dass der ärztliche Dienst die vom Beschwerdeführer beigebrachten medizinischen Unterlagen darauf hin beurteilt hat, ob sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machten. Dazu genügten einfache Abklärungen. Wenn sich daher der Oberste Gerichtshof wie die Beschwerdegegnerinnen auf diese Einschätzung berief, erweist sich dieses Vorgehen als nicht willkürlich.
Der Annahme des Beschwerdeführers, wonach eine Befangenheit des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen vorliege, ist entgegen zu halten, dass es zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen. Wenn ernsthafte Bedenken gegen beigezogene Experten bestehen bleibt es dem Betroffenen selbstverständlich unbenommen, diese Bedenken schon in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen (vgl. StGH 2011/138, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/182, Erw. 2.1; StGH 2007/147, Erw. 3.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/125, Erw. 3.2.2).
Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.