LV 43
Sofern sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweist, liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch der Begründungspflicht vor, wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls ungenügend oder materiell falsch ist. Es handelt sich dabei um eine aus grundrechtlicher Sicht irrelevante Zusatzbegründung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Die materielle Richtigkeit einer Begründung ist gemäss ständiger Rechtsprechung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht im Lichte der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu prüfen.
StGH 2013/069
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbar Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerinnen: E
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 09CG.2012.279-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 09 CG.2012.279-28, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. sowie den Beschwerdegegnerinnen zu 3. und 4. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von jeweils CHF 2'963.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 26. Juli 2012 eingereichten Klage begehrte der Beschwerdeführer von den Beschwerdegegnerinnen die Bezahlung eines Ausgleichsbetrages von je CHF 152'724.00 mit der Begründung, die Beschwerdegegnerinnen hätten von ihrem am 29. April 2002 verstorbenen Vater F noch zu dessen Lebzeiten in Form von Bauplätzen einen anrechnungspflichtigen Vorempfang erhalten, der im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater ebenso unberücksichtigt geblieben sei wie später im Rahmen der öffentlichen Versteigerung der Nachlassliegenschaften. Diesen Vorempfang hätten sich die Beschwerdegegnerinnen von Gesetzes wegen anrechnen zu lassen. Die Ausgleichsbeträge würden auch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB unterliegen, da die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nichts mit der Bestreitung der Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu tun habe, da das gemeinschaftliche Gut erst durch die Einantwortung des Nachlasses und dessen Verbücherung im Grundbuch entstanden sei. In der Folge seien die Erben am 18. März 2003 übereingekommen, die Miteigentumsgemeinschaft an den Nachlassliegenschaften durch öffentliche Versteigerung aufzuheben, also zu teilen, wozu es dann effektiv aber erst im Jahre 2011 durch die Teilungsversteigerung gekommen sei. Weder das Nachlassverfahren nach F noch das Teilungsversteigerungsverfahren hätten rechtlich eine Handhabe geboten, die mit dieser Klage geltend gemachten Ausgleichsansprüche geltend zu machen.
Die Beschwerdegegnerinnen bestritten das Klagsvorbringen, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten unter anderem die Verjährung mit der Begründung ein, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit der Abgabe der Erbserklärung zu laufen begonnen habe. Die Erbserklärungen seien am 26. November 2002 abgegeben worden, die unangefochtene und rechtskräftige Einantwortungsurkunde datiere ebenfalls vom 26. November 2002, weshalb die Verjährung spätestens im November 2005 eingetreten sei. Mit der Einantwortung sei der Nachlass des Vaters quotenmässig den Erben zugeteilt und damit geteilt worden und nicht erst mit der Versteigerung der Liegenschaften im Jahre 2011. Abgesehen davon gelte für Pflichtteilsergänzungsansprüche ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren und es gäbe keinen Grund, weshalb Ausgleichs-/Anrechnungsansprüche einer längeren Verjährungsfrist unterliegen sollten. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer nach § 793 ABGB die Ausgleichsansprüche im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geltend machen müssen.
2. Das Landgericht hat das Verfahren auf die Frage der Verjährung eingeschränkt und mit Urteil vom 3. Oktober 2012 (ON 10) das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen.
Sein Urteil begründete das Landgericht, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
2.1. F sei am 29. April 2002 unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung (Kodizill) verstorben. Dieses Kodizill habe keine Anordnungen betreffend die Liegenschaften enthalten, welche die vier Beklagten zu Lebzeiten des Vaters erhalten hätten (ob geschenkt oder gekauft spiele im hier massgeblichen Zusammenhang keine Rolle) und habe die gesetzliche Erbfolge unberührt lassen.
Mit Einantwortungsurkunde des Landgerichtes vom 26. November 2002 zu 03 VA.2002.184, ON 17, sei der erblasserischen Witwe FF der Nachlass zu einem Drittel und den sieben erblasserischen Kindern, darunter den Verfahrensbeteiligten - zu je 2/21 eingeantwortet worden. Im Verlassenschaftsverfahren zu 03 VA.2002.184 habe G als gesetzlicher Erbe mit Eingabe vom 26. September 2002 geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerinnen zu Lebzeiten anrechnungspflichtige Vorempfänge in Form von Liegenschaften erhalten hätten, wobei im nachfolgenden Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung vom 26. November 2002 die Parteien über die Wirkungen der bedingten und unbedingten Erbserklärungen belehrt worden seien und sich hierauf die erbliche Witwe zu einem Drittel und die sieben Kinder zu je 2/21 bedingt aufgrund des Gesetzes als Erben erklärt hätten und diese Erbserklärungen angenommen worden seien (Verweis auf Protokoll ON 16 in 03 VA.2002.184).
Sodann hätten der Beschwerdeführer und dessen Bruder G zu 04 CG.2003.30 gegen die übrigen Erben nach F eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums an den Nachlassliegenschaften eingebracht, wobei im Rahmen dieses Verfahrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 18. März 2003 zwischen den Parteien (darunter auch den Beschwerdegegnerinnen) ein Vergleich geschlossen worden sei, in dessen Punkt 1 die Parteien übereingekommen seien, die Miteigentumsgemeinschaft an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften durch öffentliche Versteigerung aufzuheben und sich verpflichtet hätten, gemeinsam beim Landgericht die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaften zu beantragen.
Einige Jahre später sei es dann zu einer öffentlichen Versteigerung der Nachlassliegenschaften gekommen. Mit Meistbotsverteilungsbeschluss vom 16. August 2011 seien die erzielten Meistbote an die Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsquoten verteilt worden. Im (in Rechtskraft erwachsenen) Meistbotsverteilungsbeschluss (Verweis auf Beilage H bzw. ON 80 in 08 EX.2010.557) sei unter Ziffer III ein Antrag des G "den Erlös der Versteigerung vom 08.11.2010 auf ein Sperrkonto der LLB Vaduz zu deponieren, bis alle Ansprüche zivilrechtlich geklärt sind", zurückgewiesen worden.
Mit Beschluss und Einantwortungsurkunde vom 24. April 2012 zu 04 VA.2009.96 (ON 66), in Rechtskraft erwachsen am 22. Juni 2012, sei sodann der Nachlass nach der am 14. Januar 2009 verstorbenen FF, der Mutter der Verfahrensbeteiligten, ihren Kindern (mit Ausnahme der auf den Pflichtteil gesetzten Zweitbeklagten) eingeantwortet worden.
2.2. Das Landgericht hat den gegenständlichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend beurteilt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen kein Erbübereinkommen abgeschlossen worden sei, in ausdehnender Auslegung des § 1487 ABGB (Einantwortung als "Teilung" eines gemeinschaftlichen Gutes) von der dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Das Klagebegehren sei deshalb wegen Verjährung abzuweisen gewesen.
3. Der gegen diese Urteil des Landgerichtes (ON 10) vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 (ON 19) keine Folge.
Sein Urteil begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Nach liechtensteinischem Recht werde der Nachlass von den Erben nicht sofort beim Tod des Erblassers erworben, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt durch die sogenannte Besitznehmung. Während dieses Zeitraums bezeichne man den Nachlass als ruhenden Nachlass (hereditas iacens). Mit der Einantwortung trete Universalsukzession der Erben nach dem Erblasser ein. Die Erben würden volle Herrschaft über den Nachlass erwerben, bei mehreren Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten. Mit rechtskräftiger Einantwortung werde das Gesamthandverhältnis der Erben am Nachlass aufgelöst und das Eigentum an den Liegenschaften auf die Erben nach Massgabe ihrer Erbquoten aufgeteilt. Damit werde der gemeinschaftliche Nachlass im Sinne von § 1487 ABGB geteilt.
3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stelle die Geltendmachung der Ausgleichsansprüche eine Bestreitung der durch die Einantwortungsurkunde vorgenommenen Teilung des Nachlassvermögens dar und sei daher nach der zutreffenden Auffassung von Umlauft unter den Verjährungstatbestand des § 1487 ABGB zu subsumieren, wobei die Teilung des gemeinschaftlichen Nachlasses bereits mit der Einantwortungsurkunde im Jahr 2002 erfolgt sei, und nicht erst mit der öffentlichen Versteigerung der Nachlassliegenschaften im Jahre 2011.
3.3. Mit den Ausgleichsansprüchen mache der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerinnen sich Vorempfänge auf ihren Anteil anrechnen lassen müssten. Diese Ansprüche hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach F, spätestens nach Erlassung der Einantwortungsurkunde geltend machen müssen, wobei im Falle der Bestreitung der streitige Rechtsweg offen gestanden sei.
3.4. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren verjähre, während die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen einer dreissigjährigen Frist unterliegen solle. Die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen unter Erben betreffe eine Rechtslage, die keine lange Unsicherheit vertrage. Es sei aus diesem Grunde eine rasche Klärung geboten.
4. Die gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 19) vom Beschwerdeführer erhobene Revision hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 5. April 2013 (ON 28) abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
4.1. Dem Einwand, dass eine Erbteilung mit der Einantwortung noch nicht eingetreten sei, vielmehr erst mit der späteren Versteigerung der Liegenschaften eintrete, sei Folgendes entgegenzuhalten: Die Einantwortung ohne Erbübereinkommen und auch ohne prozessuale Erbteilung stelle eine Variante der Erbteilung dar, nämlich durch Zuteilung von selbstständigen Miteigentumsanteilen an die Erben. Es sei zutreffend, dass damit nach der Phase des "ruhenden Nachlasses" nunmehr jeder Erbe über seinen Anteil ohne weiteres verfügen könne. Der gemeinschaftliche Nachlass sei damit im Sinne des § 1487 ABGB geteilt, jeder Miteigentümer könne gemäss Art. 25 Abs. 2 SR über seinen Anteil frei verfügen, das Gesamthandverhältnis sei aufgehoben. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers gemäss Art. 66 Abs. 1 SR ändere daran nichts, setze vielmehr gerade eine freie Verfügbarkeit voraus.
Den Ausführungen des Obergerichtes sei daher schon darin zuzustimmen, dass der Nachlass vor der Einantwortung die Phase des sogenannten "ruhenden Nachlasses" (hereditas iacens) durchlaufe. Bis zur Einantwortung bestehe in formeller Hinsicht eine einheitliche Vermögensmasse, der Nachlass werde formell auch als juristische Person angesehen (Verweis auf Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht [2001], Seite 349). Mit der Einantwortung des Nachlasses dagegen trete jedenfalls eine Teilung des Nachlasses ein: Mangels eines Erbübereinkommens oder einer prozessualen Erbteilung führe die nach Abgabe von Erbserklärungen und ihrer Annahme zu Gericht anschliessende Einantwortung zwingend dazu, dass der Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil an den einzelnen Nachlasssachen erhalte (Verweis auf Umlauft, Anrechnung, Seite 349). Der vorher einheitliche Nachlass werde also durch die Einantwortung unter den Erben aufgeteilt (Verweis auf Umlauft, Anrechnung, Seite 350), er existiere nach der Einantwortung nicht mehr (Verweis auf Apathy, in: KBB3, § 547, Rz. 1). Ein nicht mehr existierender Nachlass könne daher auch später als solcher nicht mehr "geteilt" werden, sondern könnten nur die bereits durch die Teilung kraft Einantwortung entstandenen Miteigentumsverhältnisse zwischen den Miteigentümern wieder aufgehoben werden.
4.2. Keine andere Beurteilung ergebe sich, wenn § 1487 ABGB aus teleologischer Sicht näher beurteilt werde. Der Gesetzeszweck des von den Parteien in seiner Anwendbarkeit umstrittenen § 1487 ABGB liege darin, aus Gründen der Rechtssicherheit eine kurze Verjährungszeit zu statuieren. Nach Auffassung der Gesetzesverfasser handle es sich um jene Rechtslagen, die keine lange Unsicherheit vertragen und daher einer raschen Klärung zugeführt werden sollten (Verweis auf Madl, in: Kletecka/Schauer [Hrsg], ABGB-ON, § 1487, Rz. 4). So solle etwa den gesetzlichen Erben als potentielle Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruches möglichst rasch Gewissheit verschafft werden, ob und inwieweit sie mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hätten (Verweis auf öOGH 4 Ob 214/06h EvBl 2007/57; Dehn, in: KBB3, § 1487, Rz. 2). Überhaupt sollten Beweisschwierigkeiten grundsätzlich vermieden werden (Verweis auf öOGH 1 Ob 503/78 sz 51/25; Madl, in: Kletecka/Schauer, ABGB-ON, § 1487, Rz. 4).
Abgesehen davon, dass eine "Teilung" des Nachlasses nach den obigen Ausführungen schon mit der Einantwortung des Nachlasses eintrete und daher die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zur Anwendung gelangt sei, ergebe sich die Richtigkeit dieser Lösung auch aus folgender Überlegung: Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in der Beurteilung von Verjährungsfragen, die gleiche oder zumindest ähnlich gelagerte Sachverhalte mit vergleichbaren Interessenlagen betreffen würden, sei im vorliegenden Zusammenhang auf die Verjährungsfrist des gesetzlichen Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs zu verweisen. Der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch, der aufgrund von Vorempfängen und/oder Schenkungen geltend gemacht werde (insoweit also einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt betreffe), verjähre nach der Vorschrift des § 1487 ABGB in drei Jahren. Ein vom Obergericht zu Recht gezogener Grössenschluss ergebe, dass die kurze dreijährige Verjährungsfrist umso mehr für den weniger geschützten Ausgleichsanspruch zwischen gesetzlichen Erben im Rahmen der Erbteilung gelten müsse (Verweis auf Umlauft, Anrechnung, Seite 351). Was daher oben für die Notwendigkeit der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist allgemein und für Pflichtteilsansprüche im Besonderen ausgeführt worden sei (Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, Rechtssicherheit, Klärung der Rechtslage) gelte ebenso für Ausgleichsansprüche zwischen gesetzlichen Erben. Die Heranziehung der 30-jährigen Verjährung würde offenkundig einen erheblichen Wertungswiderspruch ergeben.
Zutreffend habe das Obergericht daher darauf verwiesen, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, in drei Jahren verjähre, während für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen der gesetzlichen Erben eine 30-jährige Frist gelten solle. Tatsächlich würde dieses von der Revision geforderte Ergebnis einen nicht nachvollziehbaren Wertungswiderspruch darstellen.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013 (ON 28) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wird beantragt, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wurde all dies wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Rechtes auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweiche, so seien hiefür triftige Gründe erforderlich. Entweder sei aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es sei zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare Fall falsch entschieden worden sei und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen sei. Es verletze den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV, wenn sich ein Gericht nicht mit einem kürzlich anders entschiedenen und vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsfall auseinandersetze (Verweis auf LES 2005,25). Dieser Fall liege hier vor:
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 13. April 2012 (Verweis auf LES 2012, 89 ff.) grundsätzlich Stellung zum Rechtsinstitut der Verjährung genommen. Er zitiere hierzu Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil2, 445) u. a. mit folgenden Worten:
"Bei der Auslegung des nicht infolge richtiger Rechtstradition stehenden Verjährungsrechts erhält der Buchstabe des Gesetzes erhöhte Bedeutung: Der Ausnahmecharakter und seine in hohem Grade willkürliche Natur rufen für jeden Verjährungsfall nach einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Das scheint mir auch zur Regel zu führen, dass im Zweifel gegen die Verjährung und zugunsten des ordentlichen materiellen Rechtszustandes zu entscheiden ist."
Das Höchstgericht füge hinzu, dass diese grundsätzlichen Gedanken zur Verjährungsproblematik nicht nur für das Schweizer Recht, sondern auch für das liechtensteinische Recht von Bedeutung seien. Diese Entscheidung habe eine kurze Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB betroffen; die darin enthaltenen Erwägungen hätten - selbstverständlich - aber auch für die im vorliegenden Fall massgebenden Verjährungstatbestände des § 1487 ABGB gegolten. Sie hätten auch der einhelligen österreichischen Lehre und Rechtsprechung entsprochen, wonach die Aufzählung der Ansprüche und Rechte, die gemäss § 1487 ABGB in drei Jahren verjähren würden, eine taxative sei und die einzelnen Verjährungstatbestände einschränkend auszulegen seien (Verweis auf SZ 45/92; SZ 65/98; SZ 67/73; Dehn, Rz. 1 zu § 1487 ABGB im Kommentar zum ABGB von Koziol-Bydlinski-Bollenberger; Vollmaier, in: Klang-Kommentar3, herausgegeben von Fenyves/Kerschner/Vonkilch).
In der angefochtenen Entscheidung setze sich der Oberste Gerichtshof über seine eigene oben zitierte Rechtsprechung sowie über die ebenfalls zitierte österreichische Lehre und Rechtsprechung hinweg und unterstelle in extrem ausdehnender, ja völlig verfehlter und unzulässiger Auslegung, die dem Wortlaut des Gesetzes förmlich Gewalt antue, den Anrechnungsanspruch des Beschwerdeführers dem in § 1487 ABGB genannten Recht "die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten". Er messe diesem Verjährungstatbestand eine Bedeutung bei, die weder in der Judikatur des öOGH noch - mit einer einzigen Ausnahme (siehe dazu unten) - in der österreichischen Lehre eine Stütze finde.
Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verletze also im Sinne der vorzitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes die durch Art. 43 LV garantierte Begründungspflicht. Daran würden auch die allgemeinen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes über Sinn und Zweck der Verjährung nichts ändern.
5.2. Zur Verletzung des Rechtes auf willkürfreie Behandlung bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.2.1. Durchforste man die österreichische Lehre (Rechtsprechung dazu sei nicht vorhanden) nach Aussagen über Bedeutung und den Anwendungsbereich des in § 1487 ABGB genannten Verjährungstatbestandes "das Recht, die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten", zeige sich folgendes Bild: [...]
Einzig Eccher (erstmals im Praxiskommentar zum ABGB von Schwimann3, Rz. 7 zu §§ 790 - 792, 793) verweise (völlig unreflektiert) auf die Ansicht von Umlauft, es sei zu unterscheiden, ob ein Erbübereinkommen abgeschlossen worden sei oder nicht. Im ersteren Fall komme bei erst nachträglicher Geltendmachung einer Anrechnungspflicht die Anfechtung des Erbübereinkommens wegen Willensmängeln (insbesondere Irrtum) mit den jeweiligen Verjährungsregeln zur Anwendung, im anderen Fall gelte in ausdehnender Auslegung des § 1487 (Einantwortung als Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes) die dreijährige Verjährungsfrist. In der bis zum Erscheinen der 3. Auflage von Schwimann im Jahre 2006 massgeblichen 2. Auflage aus dem 1995 sei diese Randziffer 7 noch nicht vorhanden gewesen und habe es auch nicht sein können, denn die Abhandlung von Umlauft sei erst im Jahre 2001 erschienen.
Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass keiner der zitierten Autoren - mit Ausnahme von Umlauft - und, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes auch nur im Entferntesten einen Konnex zwischen dem Anrechnungsanspruch des Klägers und der Verjährung des Rechtes, die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache zu bestreiten, herstellten.
5.2.2. Analysiere man die einzelnen Tatbestandselemente des strittigen Verjährungstatbestandes, zeige sich, dass der erbrechtliche Anspruch eines Kindes auf Anrechnung der von seinen Geschwistern erhaltenen Vorempfänge in keinerlei rechtlichem Zusammenhang mit dem Verjährungstatbestand der Bestreitung der Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes stehe.
Die in diesem Tatbestand enthaltenen Rechtsbegriffe seien:
aa) Das Bestreiten,
bb) eine vorgenommene Teilung,
cc) ein gemeinschaftliches Gut.
Zu aa): Zum Rechtsbegriff des Bestreitens (einer Teilung)
Der Beschwerdeführer bestreite weder die Einantwortung (was er auch gar nicht könne), noch das in Form eines gerichtlichen Vergleiches abgeschlossene Erbübereinkommen vom 18. März 2003, womit die Erben nach F vereinbart hätten, die Miteigentumsgemeinschaft an den Nachlassliegenschaften durch öffentliche Versteigerung aufzuheben und die Bewilligung der Versteigerung bei Gericht zu beantragen. Ebenso wenig bestreite er das Resultat dieser Versteigerung, das sei der Meistbotsverteilungsbeschluss vom 16. März 2011 im Verfahren 08 EX.2010.557. Er fordere lediglich einen Ausgleich dafür, dass die Beschwerdegegnerinnen zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge erhalten hätten, durch die der Nachlass entsprechend geschmälert worden sei. Dieser Anspruch, mit dem eine ungleiche Behandlung der erblasserischen Kinder ausgeglichen werden solle, sei ein Bereicherungsanspruch (Verweis auf Umlauft, a. a. O., 530, 2. Abs.), der mit einer Teilung nicht das Geringste zu tun habe, denn die den Beschwerdegegnerinnen vom Erblasser um ein bloss symbolisches Entgelt übertragenen Liegenschaften seien zu keinem Zeitpunkt geteilt worden. Sie seien auch nie Teil des Nachlasses gewesen, hätten also gar nicht mehr geteilt werden können. Über diesen bereits in der Revision erhobenen Einwand setze sich der Oberste Gerichtshof ohne Begründung hinweg.
Zu bb): Zum Rechtsbegriff der Teilung
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes stelle die Einantwortung ohne Erbenübereinkommen und ohne prozessuale Erbteilung eine "Variante" der Erbteilung dar, nämlich durch Zuteilung von selbständigen Miteigentumsanteilen an die Erben. Der Oberste Gerichtshof berufe sich dabei auf die bereits oben erwähnte Abhandlung von Umlauft, der dazu Folgendes ausführe (Verweis auf Seite 348, Abs. 3):
"Bei der Untersuchung der Verjährungsfrage ist vorerst vom Fall auszugehen, dass der Nachlass den Erben eingeantwortet wurde, ohne dass vorher oder nachher ein Erbübereinkommen zur Teilung des Nachlasses abgeschlossen und die Erbteilung auch nicht gerichtlich durchgesetzt wurde. In der Folge ist die Verjährung des Anrechnungsanspruches zu erörtern, der im Rahmen eines zur Nachlassteilung abgeschlossenen Erbübereinkommens bzw. im Zuge der prozessgerichtlichen Nachlassteilung nicht geltend gemacht wurde."
Der Oberste Gerichtshof ignoriere völlig, dass im vorliegenden Fall sehr wohl nachher, d. h. nach Einantwortung im Verfahren 04 CG.2003.30, ein Erbübereinkommen geschlossen worden sei, worin die Erben, wie erwähnt, vereinbart hätten, ihr Miteigentum an den Nachlassliegenschaften durch öffentliche Versteigerung aufzuheben und den Erlös entsprechend den Erbquoten zu teilen. So sei dies auch geschehen. Für diesen Fall sei nach den oben zitierten Ausführungen von Umlauft die Einantwortung gerade keine Variante der Erbteilung. Sie wäre es nach diesen Ausführungen nur dann, wenn kein Erbteilungsübereinkommen geschlossen worden wäre. Der Oberste Gerichtshof tue in der angefochtenen Entscheidung dieses Erbübereinkommen damit ab, dass ein nicht mehr existierender Nachlass auch später als solcher nicht mehr geteilt werden könne, sondern es könnten nur die bereits durch die Teilung kraft Einantwortung entstandenen Miteigentumsverhältnisse zwischen den Miteigentümern wieder aufgehoben werden. Diese Rechtsausführungen seien willkürlich, denn es könne nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Erben im Verfahren 04 CG.2003.30 bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003 ein Erbübereinkommen abgeschlossen hätten. Es sei in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass Erbübereinkommen über die Aufteilung des Nachlasses sowohl vor- als auch nach der Einantwortung abgeschlossen werden könnten (e. g. Welser, in: Rummel, § 530, Rz. 3; Eccher, in: Schwimann, § 793, Rz. 75). Mit seiner Rechtsansicht, dass die Erbteilung endgültig mit der Einantwortung erfolge und die nachfolgende Erbteilungsvereinbarung unbeachtlich sei, setze sich der Oberste Gerichtshof sogar in Widerspruch zu den oben zitierten Ausführungen von Umlauft.
Es könne nicht bezweifelt werden, dass bei Abschluss eines Erbübereinkommens die Teilung des Nachlasses erst dann "vorgenommen" sei, wenn das Teilungsverfahren abgeschlossen sei, was im Falle einer Versteigerung mit der Verteilung des erzielten Erlöses geschehe. Erst dann könne, selbst wenn man eine dreijährige Verjährungszeit zugrunde legen würde, die Verjährungsfrist zu laufen beginnen. Im vorliegenden Fall wäre dies der Tag, an dem der Meistbotsverteilungsbeschluss vom 16. März 2011 im Verfahren 08 EX.2010.557 rechtskräftig geworden sei.
Nach Ansicht von Umlauft und des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Urteil entstehe, was nicht zu bezweifeln sei, mit der Einantwortung des Nachlasses Miteigentum an den körperlichen Nachlassgegenständen, insbesondere auch an den zum Nachlass gehörigen Liegenschaften. Die Begründung von Miteigentum als "Teilung" zu interpretieren, wie dies Umlauft und der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung tun würden, sei verfehlt. Diese Rechtsansicht widerspreche nicht nur dem normalen Wortsinn des Wortes "Teilung", sondern sei auch rechtlich nicht haltbar. Würden beispielsweise mehrere Personen eine Liegenschaft kaufen und daran Miteigentum begründen, so werde wohl niemand auf die Idee kommen, dieses Rechtsgeschäft als "Teilung" der Liegenschaft zu interpretieren. Nichts anderes gelte auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Begründung des Miteigentums nicht durch Vertrag, sondern im Wege der Einantwortung als communio incidens geschehe.
Auch das liechtensteinische Sachenrecht verwende den Begriff der Teilung ausschliesslich im Zusammenhang mit der Aufhebung von Miteigentum (Art. 30 SR), nie im Zusammenhang mit dessen Begründung (Verweis auf Schmid, SR, Rz. 783 ff.). Das Gleiche gelte für das österreichische Sachenrecht (Verweis auf § 841 ff. öABGB).
Die erbrechtliche Literatur unterscheide strikt zwischen Einantwortung und Erbteilung. Einantwortung sei die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss (Verweis auf Koziol-Welser, Bürgerliches Recht12, Band II, 527). Durch die Erbteilung würden die Miterben Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Es würden die Regeln der Miteigentumsgemeinschaft gelten (Verweis auf §§ 825 ff., Koziol-Welser, a. a. O., 534).
Die Einantwortung sei der konstitutive Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes, der mit Eintritt seiner formellen Rechtskraft den Erbschaftsbesitz von dem als noch besitzend fingierten Erblasser auf die Eingewiesenen übertrage (Übertragungswirkung). Würden mehrere Personen den rechtlichen Besitz einer Erbschaft erlangen, so würden ihnen die einzelnen dem Nachlass gehörenden Sachen nach den Besitzquoten zufallen. In der Regel entstehe unter ihnen eine Gemeinschaft (communio incidens) nach ideellen Anteilen, die den Vorschriften der §§ 825 ff. unterliege (Verweis auf Kralik, Erbrecht3, 324, 338).
Besonders deutlich führe Gschnitzer (Verweis auf Lehrbuch des österreichischen Bürgerlichen Rechts, Erbrecht) aus was folgt:
"Nach der Einantwortung ist gemeinschaftliche Sache der Nachlass."
Nunmehr seien die Miterben Miteigentümer körperlicher Nachlasssachen.
Zu cc): Das gemeinschaftliche Gut
Der Nachlass sei, wie auch Umlauft und der Oberste Gerichtshof konzedierten, als juristische Person anzusehen. Als solche stehe ihr das Eigentum an den zum Nachlass gehörigen Sachen zu. Die Tatsache, dass den Erben gewisse Rechte bei der Verwaltung und Nutzung des ruhenden Nachlasses zustehen würden, mache diesen noch nicht zu einem "gemeinschaftlichen Gut", wie Umlauft behaupte (Verweis auf Seite 349, 1. Abs.). Unrichtig sei die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass mit der Einantwortung das "Gesamthandverhältnis" aufgehoben sei. Am ruhenden Nachlass bestehe kein "Gesamthandverhältnis" der Erben, wenn dieser, wie es der herrschenden Lehre entspreche, eine juristische Person sei.
5.2.3. Schliesslich stütze der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil seine Rechtsansicht, die Verjährung beginne mit der Einantwortung und die Verjährungsfrist betrage drei Jahre, auf einen von Umlauft (Verweis auf Umlauft, a. a. O., 350 unten) übernommenen Grössenschluss.
Ein solcher Grössenschluss sei aus zwei Gründen abzulehnen:
Umlauft selbst räume ein (Verweis auf Seite 348), dass die Aufzählung der sich auf den Pflichtteil beziehenden Verjährungstatbestände des § 1487 ABGB taxativ sei, weshalb eine Ausdehnung dieser für den Pflichtteil geltenden Verjährungsvorschrift auf die Anrechnung unter den Erben wohl nicht in Betracht komme.
Auf dem Umweg über den geschilderten Grössenschluss würden Umlauft und ihm folgend der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung dann doch die einhellige Lehre und Rechtsprechung über die taxative Aufzählung der Verjährungstatbestände in § 1487 ABGB und deren restriktive Auslegung zu unterlaufen versuchen. Sei eine Aufzählung taxativ, so könne sie auch nicht durch Grössenschlüsse erweitert werden.
Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für einen solchen Grössenschluss gar nicht vorliegen, dies aus folgenden Gründen:
Nach F. Bydlinski (Verweis auf juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 479) werde beim Schluss vom Grösseren auf das Kleinere (argumentum a maiori ad minus) gefolgert: Wenn nach dem Gesetz nicht einmal der gewichtigere Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöse, so erst recht nicht der weniger Gewichtige.
Auf den vorliegenden Fall bezogen würden Umlauft und der Oberste Gerichtshof offensichtlich die Ansicht vertreten, der Anrechnungsanspruch eines erblasserischen Kindes gegen seine Miterben sei weniger gewichtig als der des Noterben. Sie würden dies damit begründen, dass das Pflichtteilsrecht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt sei. Diese Schlussfolgerung sei keineswegs überzeugend. Dass das Pflichtteilsrecht ein zwingendes Recht sei, ergebe sich schon aus der Rechtsnatur dieses Rechtes, denn ein dispositives Pflichtteilsrecht wäre ein Widerspruch in sich selbst. Warum der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten höher zu bewerten sein solle als der des benachteiligten Miterben, erklärten weder Umlauft noch der Oberste Gerichtshof. Beides seien gleichwertige Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen, die nicht im Verhältnis eines "Grösseren" zu einem "Kleineren" stünden.
5.2.4. Im angefochtenen Urteil unterziehe der Oberste Gerichtshof den § 1487 ABGB einer teleologischen Betrachtung. Seiner Ansicht nach liege der Zweck dieser Gesetzesbestimmung darin, aus Gründen der Rechtssicherheit eine kurze Verjährungsfrist in jenen Rechtslagen zu statuieren, die keine lange Verjährungszeit vertragen würden.
Damit setze sich der Oberste Gerichtshof in völligen Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung und der einhelligen österreichischen Lehre und Rechtsprechung, welche die Aufzählung der Verjährungstatbestände in § 1487 ABGB als eine taxative werten und eine restriktive Auslegung der einzelnen Tatbestände befürworten würden.
Der Oberste Gerichtshof öffne mit seiner gegenteiligen Rechtsansicht Tür und Tor für die Unterstellung aller dem Gesetzanwender opportun erscheinenden Rechte und Forderungen unter die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren, denn eine rasche Klärung der Forderungen sei wohl bei den meisten Rechten und Forderungen erstrebenswert. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte zu beurteilen, welche Tatbestände zweckmässigerweise in der kurzen und welche in der langen Verjährungszeit verjähren sollten. Dies sei eine rechtspolitische Entscheidung, die der Gesetzgeber zu treffen habe. Es wäre um die in der angefochtenen Entscheidung wiederholt beschworene Rechtssicherheit schlecht bestellt, wenn die Rechtsunterworfenen und deren Rechtsvertreter raten müssten, ob der Oberste Gerichtshof ihren Anspruch der kurzen oder der langen Verjährungszeit unterwerfe.
Die Ausweitung der in § 1487 ABGB aufgezählten Verjährungstatbestände nach teleologischen Gesichtspunkten sei willkürlich, weil sie weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der hiezu ergangenen Lehre und Rechtsprechung Deckung finde.
6. Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kostenpflichtig abgewiesen.
7. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 haben die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz ihrer Kosten verpflichten.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass mit der Einantwortungsurkunde eine Zuteilung von selbständigen Miteigentumsanteilen stattgefunden habe und der gemeinschaftliche Nachlass im Sinne des § 1487 ABGB geteilt worden sei. Zudem habe der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit wie beim Recht, einen Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, auch eine dreijährige Verjährungsfrist gelten müsse. Schliesslich sei vom Beschwerdeführer implizit vorgebracht worden, dass die Einantwortungsurkunde auch die behaupteten Vorbezüge umfassen hätten müssen, womit die Teilung sehr wohl bestritten werde.
9. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 haben die Beschwerdegegnerinnen zu 3. und 4. ebenfalls eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz ihrer Kosten verpflichten.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Oberste Gerichtshof ausführlich begründet habe, dass die Einantwortung ohne Erbübereinkommen und auch ohne prozessuale Verteilung eine Variante der Erbteilung darstelle. Zudem stelle der Beschwerdeführer durch den begehrten Ausgleich die Rechtslage, die durch die Einantwortungsurkunde geschaffen worden sei, in Frage, womit sehr wohl eine Bestreitung der durch die Einantwortungsurkunde vorgenommenen Teilung des Nachlassvermögens erfolge.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 09 CG.2012.279-28, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass triftige Gründe vorliegen müssen, wenn eine Entscheidung von einer vergleichbaren anderen Entscheidung abweicht. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und deshalb von diesem Vergleichsfall abzuweichen ist (StGH 2011/16, Erw. 5.1; StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 546 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der Oberste Gerichtshof ohne hinreichende Begründung über seine eigene Rechtsprechung zu LES 2012, 89 ff. sowie die zitierte österreichische Lehre und Rechtssprechung "hinwegsetze".
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den im angeführten Vergleichsfall zitierten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes lediglich um "grundsätzliche Gedanken zum Rechtsinstitut der Verjährung" handelt (vgl. LES 2012, 89 [90 f.]). Es kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Oberste Gerichtshof mit der vorliegenden Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich abgewichen wäre, insbesondere weil der Oberste Gerichtshof keinen zusätzlichen Verjährungstatbestand geschaffen, sondern den vorliegenden Fall unter einen der aufgezählten Verjährungstatbestände subsumiert hat. Zudem hatte jener Vergleichsfall nicht den § 1487 ABGB, sondern die §§ 1478 und 1486 ABGB betroffen. Somit liegt kein Vergleichsfall i. e. S. vor, von dem abgewichen worden wäre, was entsprechend zu begründen gewesen wäre (vgl. StGH 2009/148, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Auch hinsichtlich der zitierten österreichischen Lehre und Rechtsprechung, wonach die Aufzählung in § 1487 ABGB eine taxative sei und die einzelnen Verjährungstatbestände einschränkend auszulegen seien, kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Oberste Gerichtshof von der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre in Österreich abgewichen wäre. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Willkürrüge unter anderem selber aus, dass zum vorliegend relevanten Anwendungsbereich des § 1487 ABGB keine Rechtsprechung vorhanden sei, sodass auch nicht von einer ständigen Rechtsprechung abgewichen worden sein kann. Des Weiteren begründet der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung unter anderem mit Verweis auf Umlauft, dessen Rechtsansicht offensichtlich auch von Eccher im Praxiskommentar von Schwimann zitiert und vertreten wird (vgl. Eccher, in: Schwimann, a. a. O., Rz. 7 zu §§ 792, 793), womit der Oberste Gerichtshof seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen ist. Wie bereits erwähnt, ist die materielle Richtigkeit einer Begründung gemäss ständiger Rechtsprechung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht im Lichte der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu prüfen.
2.3. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
3. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass lediglich ein einziger der von ihm zitierten Autoren einen Konnex zwischen dem Anrechnungsanspruch des Beschwerdeführers und der Verjährung des Rechtes, die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache gemäss § 1487 ABGB zu bestreiten, herstelle. Lege man die einzelnen Tatbestandselemente aus, ergebe sich auch kein entsprechender Zusammenhang. Denn der Beschwerdeführer "bestreite" keine Teilung, die Begründung eines Miteigentums stelle keine Teilung dar und sei der Nachlass auch kein "gemeinschaftliches Gut" und/oder kein "Gesamthandverhältnis".
3.2.1. § 1487 ABGB lautet, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
"Die Rechte, [...] die vorgenommene Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes zu bestreiten [...] müssen binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Nach Verlauf dieser Zeit sind sie verjährt."
Fraglich ist insbesondere, ob es sich bei der Einantwortung um eine vorgenommene Teilung des Nachlasses als gemeinschaftliches Gut handelt, welche bestritten werden kann.
3.2.2. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere unter Verweis auf Umlauft ausgeführt, dass mit der Einantwortung ohne Erbübereinkommen und ohne prozessuale Erbteilung der Nachlass geteilt werde, was dazu führe, dass der Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil an den einzelnen Nachlasssachen erhalte.
Wie auch der Beschwerdeführer ausführt, stützt sich der Oberste Gerichtshof hierbei insbesondere auf Umlauft und wird diese Rechtsansicht offensichtlich auch von Eccher in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, 3. Aufl., vertreten und es wird diese Rechtsansicht auch von Vollmaier zumindest erwähnt (vgl. Eccher, in: Schwimann, a. a. O, Rz. 7 zu § 792, 793; vgl. auch Eccher, in: Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 3, 4. Aufl., Wien 2013, Rz. 1 zu § 788, 789). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den weiters zitierten Autoren Stubenrauch, Klang, Bydlinski sowie Mader/Janosch wird von diesen Autoren die im vorliegenden Fall relevante Frage nicht konkret beantwortet und widerspricht das angefochtene Urteil jedenfalls den zitierten Ausführungen nicht.
3.2.3. Unabhängig davon ist es unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster aber jedenfalls zumindest vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof insbesondere unter Verweis auf Umlauft bei der Einantwortung (ohne Erbübereinkommen und auch ohne prozessuale Erbteilung) von einer Variante der Erbteilung ausgeht und damit im vorliegenden Fall eine "Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes" gemäss § 1487 ABGB bejaht. Zumindest vertretbar sind auch die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach der Nachlass als gemeinschaftliches Gut durch die Einantwortung geteilt wurde, indem den Erben Miteigentum gemäss Art. 25 ff. Sachenrecht an den sich im Nachlass befindlichen Sachen und Grundstücken zugeteilt wurde, wobei jeder Miteigentümer sodann selbständig über sein Miteigentum verfügen kann (vgl. Art. 25 Abs. 2 Sachenrecht). Den Beschwerdeausführungen ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass nicht die Begründung des Miteigentums, sondern die gleichzeitige Aufteilung des Nachlasses von den Vorinstanzen als "Teilung" angesehen wurde.
3.2.4. Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass keine "Bestreitung" einer Teilung eines gemeinschaftlichen Gutes vorliege. Denn der Beschwerdeführer verlange lediglich einen Ausgleich für Vorempfänge, welche die Beschwerdegegner zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hätten. Hierbei handle es sich um einen Bereicherungsanspruch, der mit der Teilung nichts zu tun habe.
Diesbezüglich hat das Obergericht - was vom Obersten Gerichtshof zumindest implizit bestätigt wurde - erwogen, dass die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen sehr wohl die durch die Einantwortung vorgenommene Teilung des Nachlassvermögens bestreite, denn mit der Einantwortungsurkunde sei jeder der Erben entsprechend seiner Erbquote Rechtsnachfolger des Erblassers am gesamten Nachlassvermögen geworden und habe jeder der Erben an den eingeantworteten Liegenschaften einen eigenständigen Miteigentumsanteil erworben (vgl. vorne Ziff. 3.2 des Sachverhaltes und ON 19, Erw. 10, S. 13). Diese Rechtsansicht ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
3.2.5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich den von den Vorinstanzen vorgenommenen Grössenschluss sowie die diesbezüglichen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes zur teleologischen Auslegung.
Hierbei handelt es sich um eine aus grundrechtlicher Sicht irrelevante Zusatzbegründung, auf welche nicht weiters einzugehen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch der Begründungspflicht vor, wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls ungenügend oder materiell falsch ist, sofern sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweist (vgl. StGH 2009/17, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/123, Erw. 4.4 m. w. N [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 563 f., Rz. 23 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Den Beschwerdegegnerinnen waren die verzeichneten Kosten jeweils antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.