StGH 2013/060
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Interessierte Partei: K AG (gelöscht)
vertreten durch den Beistand:
Mag. Thomas Vogt, LL.M. Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 05HG.2012.346-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 05 HG.2012.346-30, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner sowie der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von jeweils CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 765.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die interessierte Partei war im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister unter der Nr. FL-0002.275.521-0 eingetragen. Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war u. a. der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt mit Sitz in Liechtenstein. Dieser stellte am 28. November 2011 beim Landgericht den Antrag, wegen Illiquidität und Überschuldung das Konkursverfahren über die interessierte Partei zu eröffnen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 8. Februar 2012 wurde dieser Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen und zugleich die Löschung der interessierten Partei im Öffentlichkeitsregister angeordnet. Diese Löschung wurde am 23. Mai 2012 vollzogen.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 beantragte der Beschwerdegegner für die interessierte Partei, einen Beistand zu bestellen. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass vor dem Handelsgericht in Wien zu 43 Cg 85/10p noch ein Verfahren zwischen der interessierten Partei und der L GmbH, Wien (nachfolgend: L GmbH), anhängig sei, in dem Geldansprüche der interessierten Partei gegen die L GmbH geltend gemacht würden. Der Beschwerdegegner habe diese Forderungen der interessierten Partei gegen die L GmbH gerichtlich gepfändet und damit ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht in Wien. Damit der Prozess fortgeführt werden könne, sei für die gelöschte interessierte Partei ein Beistand zu bestellen.
3. Das Landgericht bestellte für die interessierte Partei mit Beschluss vom 24. Mai 2012 RA C zum Beistand mit der Aufgabe, die interessierte Partei im genannten Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zu vertreten. Dem Beschluss wurde die vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
4. Den gegen diesen Beschluss vom früheren Verwaltungsrat und nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wies das Obergericht mit Beschluss vom 20. September 2012 (ON 19) wegen fehlender Beteiligtenstellung bzw. Rekurslegitimation zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer, sowohl dem Beschwerdegegner als auch dem Kurator die je mit CHF 1'660.90 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
5. Diesen Beschluss bekämpfte der Beschwerdeführer mit Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung beim Obersten Gerichtshof und begehrte primär die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses (ON 19); in eventu, den Beschluss des Obergerichtes dahingehend abzuändern, "dass RA Mag. C als Beistand abbestellt und dem Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Beistandes stattgegeben und die Rechtsanwaltskammer beauftragt wird, einen unabhängigen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen".
6. Sowohl der Beschwerdegegner als auch der Beistand der interessierten Partei erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen je mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zurück- oder in eventu abzuweisen und die Rekursentscheidung zu bestätigen.
7. Mit ergänzendem Schriftsatz und Urkundenvorlage vom 28. Februar 2013 stellte Beistand der interessierten Partei den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge erstens den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers zurückweisen, in eventu abweisen und den Beschluss des Obergerichtes (ON 19) bestätigen, sowie zweitens den Beschwerdeführer verpflichten, dem Beistand der interessierten Partei die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
8. Mit Beschluss vom 8. März 2013 (ON 30) wies der Oberste Gerichtshof den ergänzenden Schriftsatz des Beistandes vom 28. Februar 2013 zurück. Weiter gab der Oberste Gerichtshof mit diesem Beschluss dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers keine Folge und verpflichtete diesen, dem Beschwerdegegner sowie dem Beistand der interessierten Partei die je mit CHF 1'966.25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt
8.1. Das Obergericht habe den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht mangels Partei- und Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof pflichte der rechtlichen Beurteilung des Obergerichtes vollinhaltlich bei, sodass vorweg darauf verwiesen werden könne (Art. 71 Abs. 2 AussStrG). In der Tat fehle dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht bloss die Rechtsmittellegitimation, sondern bereits eine Parteistellung. Eine solche Parteistellung komme im Ausserstreitverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 AussStrG (§ 2 Abs. 1 öAussStrG) dem Antragsteller, dem von diesem bezeichneten Antragsgegner, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehenden Stelle und schliesslich jener Person zu, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst werde (Art. 2 Abs. 1 lit. c AussStrG).
Dem Revisionsrekurs könne gerade noch erkennbar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung nunmehr aus seiner Eigenschaft als Hauptaktionär der interessierten Partei sowie als Rechtsvertreter dieser Gesellschaft im Verfahren 43 Cg 85/10p beim Handelsgericht Wien ableite. In seinem Rekurs zum Obergericht habe sich der Beschwerdeführer diesbezüglich noch implizit auf seine Funktion als Verwaltungsrat der im Öffentlichkeitsregister gelöschten K AG gestützt. Dies zu Unrecht.
Zutreffend und vom Beschwerdeführer unwidersprochen habe das Obergericht ausgeführt, dass die Löschung einer Aktiengesellschaft im Öffentlichkeitsregister zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung durch die bisherigen Organe auch dann führe, wenn die Gesellschaft, wie hier, wegen Vorhandenseins eines Aktivvermögens noch fortbestehe. Die schon vom Obergericht erörterte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2006, 179 habe eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts betroffen. Die Aufhebung, Löschung bzw. Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer beim Öffentlichkeitsregister bloss hinterlegten Familienstiftung seien zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor allem wegen der Unklarheit der Verweisungsnorm in Art. 130 Abs. 3 PGR mit Rechtsunsicherheit behaftet gewesen, die allerdings mit der Neufassung des Art. 569 PGR mit dem LGBl. 2007 Nr. 38 beseitigt worden sei, welche der nunmehrigen Regelung des Art. 552 § 40 PGR entspreche (vgl. Hammermann, in: Schauer KK zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, § 40, Rz.1). Gemäss den Art. 130 Abs. 1 i. V. m. Art. 131 Abs. 3, Art. 971 PGR sowie Art. 91 Abs. 2 KO habe nach nunmehriger Rechtslage die Auflösung bzw. Löschung einer Verbandsperson u. a. auch wegen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens bei Vorhandensein von Vermögenswerten deren Liquidation zur Folge, womit die Organbefugnisse der Verwaltung auf die Liquidationsstelle bzw. einen nach Art. 141 PGR zu bestellenden Beistand übergingen (vgl. LES 2010, 38).
8.2. Die Bestellung eines Beistandes für die interessierte Partei greife nicht in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers ein, und zwar weder in dessen Eigenschaft als Aktionär dieser Gesellschaft noch als Klagsvertreter im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien. Nach ständiger Rechtsprechung reichten wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen in Bezug auf einen Verfahrensausgang für die Begründung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht aus. Vielmehr müsse ein subjektives Recht einer Person betroffen sein, was nicht abstrakt, sondern immer nur bezogen auf die konkrete Stellung im Einzelfall bzw. Verfahren zu beurteilen sei. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setze überdies die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus (vgl. Mayr/Fucik, Das neue Verfahren Ausserstreitsachen [2004], Rz. 242 f.; Fucik-Kloiber, AussStrG, § 45, Rz. 4, 5; LES 2008, 255; RIS-Justiz RS0006497 u. a.). Dem Beschwerdeführer sei aber sowohl in seiner Eigenschaft als Aktionär der im Öffentlichkeitsregister gelöschten interessierten Partei als auch in der des (ursprünglich) Prozessbevollmächtigten dieser Gesellschaft in dem offenkundig vor der Löschung eingeleiteten Verfahren 43 Cg 85/10p des Handelsgerichtes Wien eine Beschwer abzusprechen. Die Beistandsbestellung für die interessierte Partei sei durch den mit deren Löschung im Öffentlichkeitsregister herbeigeführten Vertretungsnotstand unumgänglich geworden. Die Auswahl des zu bestellenden Beistandes habe allein dem Gericht oblegen. Weder der Antragsteller noch ein früheres Organ hätten ein subjektives Recht, dass die von ihnen benannte Person geschweige sie selbst zum Beistand bestellt würden.
Das Obergericht habe den Rekurs des Beschwerdeführers deshalb zu Recht mangels Partei- und Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007, 06 NP.2006.49, Erw. 7.2; RIS-Justiz RS118770; RS0006497; RS0110337 u. a.).
8.3. Das gesamte mit unzulässigen Neuerungen durchsetzte Revisionsrekursvorbringen erweise sich damit als nicht zielführend und seien insbesondere auch alle Einwände des Beschwerdeführers gegen die Person des vom Landgericht bestellten Beistandes irrelevant. Ob der Beistand als ein in Österreich zum Einschreiten befugter Rechtsanwalt die Gesellschaft im Prozess selbst vertrete oder, wie vorliegend, eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei damit beauftrage, obliege seiner Ermessensentscheidung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Rekurs sei vom Obergericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden, beruhe auf einem Missverständnis der Rekursentscheidung. Tatsächlich habe das Obergericht an der im Revisionsrekurs zitierten Stelle (ON 19, S. 4) nur den Verspätungseinwand in den Rekursbeantwortungen wiedergegeben. Verfahrensfehler des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Art. 56 bis 58 AussStrG, geschweige solche von der Wertigkeit einer Nichtigkeit, würden im Revisionsrekurs ebenso wenig nachvollziehbar aufgezeigt wie andere in Betracht kommende Rekursgründe, insbesondere der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Vollständigkeit halber bleibe darauf hinzuweisen, dass auch das primäre Revisionsrekursbegehren, gerichtet auf vollumfängliche Aufhebung der Rekursentscheidung, verfehlt sei und nicht den Erfordernissen des Art. 47 Abs. 3 AussStrG entspreche. Ein Verbesserungsauftrag in Richtung der vom Beschwerdeführer offenbar primär beantragten Abweisung des Beistandsbestellungsantrages habe sich jedoch aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels erübrigt.
Ausgehend von der auch im Revisionsrekurs weiterhin behaupteten Parteistellung im Verfahren zur Bestellung eines Beistandes für die gelöschte interessierte Partei sei der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Rekurses zweifellos beschwert gewesen. Offenbar übersehe er aber, dass vom Obersten Gerichtshof allein die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses des Obergerichtes und damit die von diesem verneinte Parteistellung zu prüfen sei, wozu im Revisionsrekurs nicht Stellung genommen werde.
Im Lichte der aufgezeigten Rechtslage sei das Landgericht nicht verhalten gewesen, den Antrag des Antragstellers vom 9. Mai 2012 sowie seinen Beschluss gemäss Art. 8 AussStrG (§ 8 öAussStrG) dem Beschwerdeführer zuzustellen. Dieser hätte damit im Sinne der Art. 8 Abs. 2 und 46 Abs. 2 AussStrG (§§ 8, 46 Abs. 2 öAussStrG) einen Rekurs nur binnen der ab Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 29. Mai 2012 zu laufen begonnenen vierwöchigen Rechtsmittelfrist erheben können, weshalb der am 14. Juli 2012 zur Post gegebene und am 16. Juli 2012 bei Gericht eingelangte Rekurs (auch) als verspätet hätte zurückgewiesen werden können (Fucik-Kloiber, a. a. O., § 46, Rz. 2; RIS-Justiz RS0127056; 8 Ob 54/11s).
9. Mit Schriftsatz vom 10. April 2013 hat nunmehr der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 (ON 30) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf Waffengleichheit verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle dieses Urteil deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und den Beschwerdegegnern die Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch den Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wird dies nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen - das Vorbringen des Beschwerdeführers wird jeweils wörtlich wiedergegeben - wie folgt:
9.1. Zunächst führt der Beschwerdeführer zum Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK aus:
"Das erkennende Gericht hat (siehe ON 14 Seite 6) angeführt, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht zum Kurator bestellt werden kann, weil beim Landgericht eine Verantwortlichkeitsverfahren über die vor dem Handelsgericht in Wien zu 43 Cg 85/10p generierten Prozesserträge in der Höhe von ca. EUR 110`000 zweckwidrig, das heisst schadenersatzbegründend verwendet würden. Weiters wird in ON auf die Anhängigkeit von strafrechtlichen Voruntersuchungen zu 12 UR.2012.50 die zu einer Interessenskollision führen, verwiesen. Das erkennende Gericht hat hier eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers vorgenommen, zumal die Anzeige immer durch den Beschwerdegegner bzw. dessen Anwalt vorgenommen wurden. Alle strafrechtlichen Aktionen sind immer vom Beschwerdegegner und dessen Anwalt in böswilliger und nicht in redlicher Absicht vorgenommen worden. Die Feststellung des Gerichts über den Beschwerdeführer stellt eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers dar zumal auch der Beschwerdegegner weis, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Das Gericht hat hier eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers vorgenommen und ihn dadurch als ungeeignet Verurteilt obwohl er als solange als unschuldig zu bezeichnen ist bis es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist.
Die Vorverurteilung durch das Landgericht wird umso augenscheinlicher, da im Verfahren vor dem Handelsgericht in Wien Herr B eindeutig falsche Zeugnis gelegt hat. Herr B hat bezüglich seiner Rolle bei der K AG unter Wahrheitspflicht in Wien ausgesagt, dass er immer noch Direktor und Einzelzeichnungsrecht bei der K AG habe und er dies wisse. Das Handelsgericht Wien ist in erster Instanz zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Wahrheit entspricht und nur bis Ende April 2009 Einzelzeichnungsberechtigter der K gewesen ist. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer und rechtsfreundlichen Vertreter der K AG so im Verfahren belegt. Gleichzeitig gibt es aber im Inland ein Verfahren vor dem Strafgericht wie bereits vor Zivilgerichten in welchen Herr B Zeichnungsrecht beschränkt bzw. gar nicht zugibt. Trotzdem hat Herr RA C als neuer Vertreter der K AG die Aussage geändert, dies ohne einen Beweis vorzulegen, dass Herr B nie Zeichnungsrecht hatte. Dies sollte wahrscheinlich Herrn B vor den inländischen Strafgerichtsbehörden schützen, ansonsten lässt sich die Aussagen in der Berufungsbeantwortung, die durch C, entgegen den Beweisbeschlüssen in erster Instanz gemacht wurden nicht erklären.
Die Gerichte in Liechtenstein haben sich in den Unterinstanzen trotz Information seitens des Beschwerdeführers über die Tatsache, dass der Beistand RA Mag. C keine Einsicht in die Gerichtsakten am Wiener Handelsgericht genommen hat, um sich einen Eindruck über den Verfahrensablauf in Wien zu machen nicht gekümmert.
Genauso wenig blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers ungehört, in denen bezüglich des Beistandes Herr C dessen zweifelhaften Interessen mit dem Ziel die Benachteiligung aller anderen Gläubiger herbeizuführen mehrmals erörtert wurden. Die Bestellung von Herrn RA C stellt somit eine die K AG i.L. schädigendes Verhalten dar, mit dem Ziel, allfällige Prozesserträge der Gesellschaft vorzuenthalten. Immerhin handelt es sich um Herrn RA C um den ehemaligen Anwalt von Herrn B und die Frau von RA C, Frau D betreut bei der Kanzlei Lampert&Schächle Herrn B mit. Dieser Umstand wurde in den untergerichtlichen Verfahren auch nie abgestritten. Dem erkennenden Gericht wurde das im Rahmen des Rekursverfahrens durch den Revisionsrekursgegners klar zum Ausdruck gebracht.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat somit wissentlich die Tätigkeit einer offensichtlich nicht die Interessen der K AG und seiner Gläubiger vertreten, sondern private Interessen des Beschwerdegegners, seiner anwaltlichen Vertretung und die des Beistandes gebilligt und gut geheissen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich dadurch auf eine Schiene der Parteilichkeit und Subjektivität begeben, die einem fairen Verfahren entgegenstehen. Insbesondere sind auch die verwandtschaftlichen Beziehungen von Herrn B mit dem Fürstenhaus hinzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich auch unbeeindruckt davon gezeigt, dass der Beistand einen Interessenskonflikt hat, da er mit dem Vertreter des Beschwerdegegners gleichzusetzen ist. Der Beistand arbeitet aufgrund seiner ehemaligen Konzipiententätigkeit als auch aufgrund seiner Frau, welche juristische Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdegegners ist und für den Beschwerdegegner tätig ist, zusammen.
Das blosse nicht Zusammenarbeiten unter dem gleichen Dach einer Kanzlei bedeutet nicht, dass es zu keiner Doppelvertretung kommen kann. Bei einer unechten Doppelvertretung kommt es nicht ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren an, sondern stellt auf die Beratungstätigkeit mit Frontenwechsel ab. Der Beistand hätte auf den Umstand bei der Annahme seines Amtes hinweisen müssen bzw. hat er schuldhaft unterlassen das Gericht über diesen Umstand zu informieren, dass seine Interessen mit der Bestellung kollidieren. Kein Indiz sondern ein klarer Beweis ist, dass der Beschwerdeführer erst nachdem er das Verfahren vor dem Wiener Handelsgericht verloren hatte abbestellt wurde und das dafür geschuldete Anwaltshonorar seitens des Beistandes und gegen die Aktenlage, bestritten wird.
Weiters wurde der Beistand in keinster Weise für die K AG tätig, und das bestellende Gericht hat ja ausdrücklich gesagt, dass es sich hierbei um keine einfache Materie handelt und daher kein Gerichtspraktikant als Beistand bestellt werden kann. Herr RA C hat zwar die Kopie beim Beschwerdeführer verlangt, diese weder beim Beschwerdeführer im Büro abgeholt, noch die Termine, die für eine Akteneinsicht zur Verfügung gestellt wurden eingehalten noch sich diesbezüglich entschuldigt. Im Nachgang hat der RA C dann mehrmals den Beschwerdeführer durch Vorbringen beim OGH Obersten Gerichtshof und Obergericht behauptet, dass er keine Akteneinsicht bekommen habe. Gleichzeitig jedoch durch die Vorlage der Beilage des Schreibens des Beschwerdeführer an den OGH selbst bewiesen, dass das eigene Vorbringen des RA C nicht den Tatsachen entspricht. C schreibt in seinem schreibt auf Seite 2 der Stellungnahme, dass er keine Kontonummer für die Überweisung erhalten habe. Im Schreiben vom 30.11.2012 ist im ersten Absatz diese Kontonummer bekannt gegeben. Dies wurde dem RA C in mehreren E-Mails und Briefen vor dem 30.11.2012 mitgeteilt. Insbesondere ist dies noch viel kurioser, da es noch einiges mehr an Korrespondenz zwischen RA C und Beschwerdeführer gibt, die belegen, dass sich der RA C nicht um die Akten bzw. um ein Vertretung bemüht hat.
Das Gericht hat durch die Bestellung einer von Eigeninteressen strotzenden Beistandes und ehemaligen Vertreters des Beschwerdegegners der persönlich untätig blieb und nicht die Interessen der zu vertretenden K AG vertritt, gestützt und so die Grundregeln eines fairen und ordentlichen Verfahrens gebrochen.
Ein Zeichen für die Befangenheit ist auch die nachträglich und ausserhalb der gesetzlichen Bestimmung stehenden Zulassung von Forderungen durch den Beistand. Insbesondere über Forderungen die Gegenstand von strafrechtlichen Untersuchungen sind die gegen den Beschwerdegegner im In und Ausland geführt werden.
In Summe wurden die Grundwerte eines fairen Verfahrens durch die Unterinstanzen gebeugt und untergangen und damit die Kernelemente eines fairen und objektiven Verfahrens missbraucht."
9.2. Weiter begründet der Beschwerdeführer wie folgt einen angeblichen "Verstoss gegen das Recht auf Waffengleichheit (Art. 33 Abs. 2 LV)":
"Der Beschwerdeführer wurde als anwaltliche Vertretung der K AG durch den Beistand durch das Landgericht nicht informiert. Als rechtliche Vertretung in der K AG gegenüber L GmbH vor dem Handelsgericht hätte der Beschwerdeführer einen Ahspruch gehabt. Auch ist die Kundmachung der Beistandsbestellung unterblieben was allerdings erforderlich ist, damit Dritte von der Bestellung Kenntnis erlangen. Was in diesem Fall nicht getan wurde. Der Beschwerdeführer konnte damit nicht offiziell Kenntnis von der Bestellung von Herrn Mag. C als Beistand Kenntnis erlangen und auch kein ordentliches Rechtsmittel gegen seine Befangenheit einbringen und somit darauf hinweisen, dass der Beistand einen Interessenskonflikt hat, da er mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdegegners gleichzusetzen ist. Der Beschwerdeführer wurde daher in seinem Beschwerderecht ungleich gegenüber dem Beschwerdeführer behandelt und benachteiligt. Gleichzeitig wurde er in seinem Recht auf Information und Stellungnahme beschnitten und an deren Ausübung gehindert. Im Schreiben von C an den Beschwerdeführer hat dieser nur ausgeführt, dass er nun Beistand sei. Er hat aber keinen Beschluss des Landgerichtes beigelegt noch eine Ordnungsnummer angeführt. Deshalb konnte auch keine Beschwerde eingebracht werden."
9.3. Schliesslich führt der Beschwerdeführer zur angeblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 31 LV im Wesentlichen aus:
"[...]
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer weder als Hauptaktionär (70% Aktionär der K AG) oder als anwaltliche Vertretung einbezogen oder gehört. Der Beschwerdeführer wurde inoffiziell vom Beistand über den Beschluss im Nachhinein informiert. Diese Information hat allerdings keine offiziell verbindlichen Charakter noch löst es rechtliche Fristen aus. Diesbezüglich wurde in dieser Information keine Ordnungsnummer des Beschlusses des Landgerichtes noch der Beschluss beigelegt, der Herrn C legitimiert. Die Information ist wesentlich, da der Beschwerdeführer auch Anspruch auf Information hat, da er wissen muss wer sein Ansprechpartner im Rahmen der rechtlichen Verteidigung ist. Der Beschwerdeführer hätte daher die Möglichkeit gehabt sein Amt mit der Bestellung des Beistandes zurückzulegen, was er nicht tun konnte, weil die K AG keinen Verantwortlichen hatte. Der Beschwerdeführer wollte die rechtliche Vertretung niederlegen, da er vorab aufgrund der mündlichen Mitteilung der rechtlichen Vertretung des Beschwerdegegners nie ein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten wird. Der Beschwerdeführer musste so auf seine Kosten und Risiko den Prozess in Wien vor dem Handelsgericht weiterführen. Bis heute verweigert Herr Kollege RA C als Beistand die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten in Wien für das erste Verfahren, das zu 100% gewonnen wurde.
Die Handlungsweise des Gerichtes über die Nichtinformation stellt eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar bei welchem der zuständige Anwalt Anspruch auf Mitteilung durch das entscheidende Gericht hat, um die Interessen des Mandanten und seine persönlichen wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs muss zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, unabhängig wie gross der Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung war."
10. Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat der Präsident den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
11. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
12. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge geben, und den Beschwerdeführer zum Ersatz seiner Verfahrenskosten zu verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Vorinstanzen hätten die Parteistellung des Beschwerdeführers betreffend die Beistandsbestellung zu Recht verneint. Aus diesem Grunde sei der Bestellungsbeschluss ON 4 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und sei der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss ON 4 vom Obergericht zu Recht zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer mache kein rechtliches und/oder wirtschaftliches Interesse an der Bestellung und/oder Abberufung des Beistandes geltend. In diesem Lichte seien die Ausführungen des Beschwerdeführers grösstenteils irrelevant. Von Relevanz sei einzig eine allfällige Betroffenheit und damit Parteistellung des Beschwerdeführers an der Beistandsbestellung, welche jedoch nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer führe nicht substantiiert und/oder nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen er durch die Beistandsbestellung für die interessierte Partei betroffen sein und in diesem Verfahren Parteistellung haben sollte. Grösstenteils behaupte der Beschwerdeführer (in standeswidriger Weise) eine angebliche Befangenheit und Untätigkeit des Beistandes sowie Subjektivität der Gerichte, was alles nicht zutreffend sei. Nach Ausführungen zum Sachverhalt führt der Beschwerdegegner zum Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert, nicht schlüssig und schlicht nicht nachvollziehbar. Insbesondere seien eine allfällige Befangenheit, Untätigkeit und/oder Unfähigkeit des Beistandes (welche bestritten würden) irrelevant. Auch die Rüge, das Landgericht habe eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers vorgenommen, sei unbeachtlich. Zum geltend gemachten Verstoss gegen das Recht auf Waffengleichheit führt der Beschwerdegegner aus, inwiefern dieses Recht verletzt sein soll, sei nicht nachvollziehbar und nicht substantiiert ausgeführt worden. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör führt der Beschwerdegegner sodann im Wesentlichen aus, eine Partei, welche durch eine Entscheidung nicht betroffen sei, habe auch keinen Anspruch auf Zustellung dieser Entscheidung. Folglich könne diese Partei nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn ihr diese Entscheidung nicht zugestellt werde. Somit sei der Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
13. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 hat die interessierte Partei bzw. ihr Rechtsvertreter eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge geben sowie den Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Vertreter der interessierten Partei die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss seien nach Ansicht der interessierten Partei rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls sei die interessierte Partei bzw. ihr Rechtsvertreter der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorlägen. Zur Rüge des Verstosses gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK wird unter anderem ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers gekommen sein solle.
Weiter wird ausgeführt, der Vertreter der interessierten Partei habe die gegenständliche Rechtsache aufgrund der ihn treffenden Standespflichten unabhängig und objektiv zu erfüllen und werde dies auch tun. Dass der Vertreter der interessierten Partei untätig geblieben sei, sei nicht richtig. Zur Rüge eines Verstosses gegen das Recht auf Waffengleichheit (Art. 33 Abs. 2 LV) führt die interessierte Partei bzw. ihr Rechtsvertreter aus, soweit ersichtlich, bestehe ein Recht auf Waffengleichheit ausschliesslich im Strafrecht. Beim gegenständlich angefochtenen Beschluss handle es sich jedoch um einen Beschluss in einem zivilrechtlichen Verfahren. Folglich könne gegenständlich das Recht auf Waffengleichheit nicht betroffen sein. Zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die interessierte Partei bzw. ihr Rechtsvertreter unter anderem aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er als zuständiger Anwalt der interessierten Partei Anspruch auf Zustellung des Beschlusses des Landgerichts ON 4 gehabt hätte. Dies sei nach Ansicht des Vertreters der interessierten Partei nicht richtig. Die Aufgabe des Vertreters der interessierten Partei bestehe darin, die interessierte Partei vor dem Handelsgericht in Wien zu vertreten. In diesem Zusammenhang habe die Aufgabe vorerst insbesondere darin bestanden, den Beschwerdeführer zu überwachen. Es könne nicht sein, dass die "überwachte Person" ein Mitspracherecht bei der Bestellung des "Überwachers" habe.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 05 HG.2012.346-30, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/063, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Im Weiteren ist im Rahmen der Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Beschluss vom 8. März 2013 dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben hat, weil ihm die Parteistellung im Verfahren vor dem Landgericht betreffend Bestellung eines Beistandes für die interessierte Partei (05 HG.2012.346) abgesprochen worden war und damit auch die Rekurslegitimation. Die Parteistellung bildet zwar auch im Individualbeschwerdeverfahren eine Legitimationsvoraussetzung. Nach Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen (siehe Tobias Wille, a. a. O., 112 f.). Doch macht der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde - zumindest implizit - geltend, dass ihm die Parteistellung bzw. Rekurslegitimation im ordentlichen Verfahren in verfassungswidriger Weise verweigert worden sei. Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (vgl. StGH 2013/18, Erw. 1.1; StGH 2008/118, Erw. 1; StGH 2005/8, Erw. 1; StGH 1997/17, LES 1996, 6 [7]; vgl. weiters StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]; Tobias Wille, a. a. O., 549; vgl. auch StGH 2011/159, Erw. 2; StGH 2007/141, Erw. 2.1).
1.2. Da die Beschwerde frist- und fromgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Vom Staatsgerichtshof ist einzig zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes und damit die hier erfolgte Verneinung der Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation Rechte der Landesverfassung bzw. der EMRK verletzt. Darauf geht der Beschwerdeführer - für den Staatsgerichtshof gerade noch erkennbar - lediglich im Rahmen der Rüge der Verletzung der Waffengleichheit gemäss Art. 33 Abs. 2 LV ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer angeblichen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 EMRK und Art. 31 LV beziehen sich nicht auf die Frage der Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation. Den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK und Art. 31 LV sieht der Beschwerdeführer darin verletzt, dass er weder als Hauptaktionär der interessierten Partei noch als deren anwaltlicher Vertreter vom Gericht über den Beschluss betreffend die Bestellung von RA C als Beistand der interessierten Partei informiert worden sei. Mangels dieser Information habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sein Amt als rechtlicher Vertreter der interessierten Partei im Verfahren vor dem Handelsgericht in Wien niederzulegen. Im Rahmen der Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK macht der Beschwerdeführer angebliche Verfehlungen des Landgerichtes bzw. des Obersten Gerichtshofes bei der Bestellung von RA C als Beistand der interessierten Partei geltend. So macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das Landgericht habe ihn selber aufgrund einer Vorverurteilung als - wohl für die Vertretung der interessierten Partei - ungeeignet erachtet und Ausführungen des Beschwerdeführers zur Person des Beistands (RA C) nicht zur Kenntnis genommen. Da diese Vorbringen des Beschwerdeführers - wie übrigens schon seine Vorbringen im Rahmen des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof - nicht seine hier zu beurteilende Legitimation im ordentlichen Verfahren betreffen, hat der Staatsgerichtshof darauf nicht weiter einzugehen. Aufgrund dieser Erwägungen geht der Staatsgerichtshof im Folgenden weder auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK noch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 EMRK und Art. 31 LV ein.
3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Verneinung der Rechtsmittellegitimation im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes eine Verletzung des Rechts auf Waffengleichheit (Art. 33 Abs. 2 LV) geltend. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der Bestellung von Herrn RA C als Beistand der interessierten Partei nicht offiziell Kenntnis erhalten und daher auch kein ordentliches Rechtsmittel einlegen können, mit dem er die angebliche Befangenheit von RA C hätte geltend machen können. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Beschwerderecht ungleich gegenüber dem "Beschwerdeführer", gemeint wohl Beschwerdegegner, behandelt worden. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
3.1. Der Oberste Gerichtshof kommt im angefochtenen Beschluss zum Schluss, das Obergericht habe den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beistandsbestellungsbeschluss des Landgerichtes vom 24. Mai 2012 zu Recht mangels Parteistellung und damit auch wegen Fehlens der Rekurslegitimation (Rechtsmittellegitimation) zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Dem Revisionsrekurswerber fehle im gegenständlichen Verfahren nicht bloss die Rechtsmittellegitimation, sondern bereits eine Parteistellung. Eine solche Parteistellung komme im Ausserstreitverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 AussStrG (§ 2 Abs. 1 öAussStrG) dem Antragsteller, dem von diesem bezeichneten Antragsgegner, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehenden Stelle und schliesslich jener Person zu, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst werde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c AussStrG). Dem Revisionsrekurs könne gerade noch erkennbar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung nunmehr aus seiner Eigenschaft als Hauptaktionär der K AG sowie als Rechtsvertreter dieser Gesellschaft im Verfahren 43 Cg 85/10p beim Handelsgericht Wien ableite. In seinem Rekurs zum Obergericht hätte sich der Genannte diesbezüglich noch implizit - und, wie der Oberste Gerichtshof ausführlich begründet, zu Unrecht - auf seine Funktion als Verwaltungsrat der im Öffentlichkeitsregister gelöschten interessierten Partei gestützt.
Die Bestellung eines Beistandes für die interessierte Partei greife nicht in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers ein, und zwar weder in dessen Eigenschaft als Aktionär dieser Gesellschaft noch als Klagsvertreter im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien. Nach ständiger Rechtsprechung reichten wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen in Bezug auf einen Verfahrensausgang für die Begründung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht aus. Vielmehr müsse ein subjektives Recht einer Person betroffen sein, was nicht abstrakt, sondern immer nur bezogen auf die konkrete Stellung im Einzelfall bzw. Verfahren zu beurteilen sei. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setze überdies die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Dem Revisionsrekurswerber sei aber sowohl in seiner Eigenschaft als Aktionär der im Öffentlichkeitsregister gelöschten interessierten Partei als auch in der des (ursprünglich) Prozessbevollmächtigten dieser Gesellschaft in dem offenkundig vor der Löschung eingeleiteten Verfahren 43 Cg 85/10p des Handelsgerichtes Wien eine Beschwer abzusprechen. Die Beistandsbestellung für die interessierte Partei sei durch den mit deren Löschung im Öffentlichkeitsregister herbeigeführten Vertretungsnotstand unumgänglich geworden. Die Auswahl des zu bestellenden Beistandes habe allein dem Gericht oblegen. Weder der Antragsteller noch ein früheres Organ hätten ein subjektives Recht, dass die von ihnen benannte Person, geschweige sie selbst, zum Beistand bestellt würde. Sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Person des vom Landgericht bestellten Beistandes seien irrelevant. Vom Obersten Gerichtshof sei allein die vom Obergericht verneinte Parteistellung zu prüfen.
3.2. Eine geltend gemachte ungerechtfertigte Verneinung der Rechtsmittellegitimation betrifft das Beschwerderecht nach Art. 43 LV (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 ff., 531 ff.) und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht den Anspruch auf Waffengleichheit. Aus dem Anspruch auf Waffengleichheit würde sich kein Recht auf Beschwerdeführung ableiten lassen (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 381 f.). Der Staatsgerichtshof geht deshalb auf die Rüge der Verletzung der Waffengleichheit nicht weiter ein.
Eine Verletzung des Beschwerderechts aber macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Lediglich indirekt und marginal äussert er sich im Rahmen der Rüge der Verletzung des Rechts auf Waffengleichheit zum Beschwerderecht. In keiner Weise begründet der Beschwerdeführer, inwiefern er durch die Bestellung des Beistandes in seinen subjektiven Rechten verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer kommt folglich seiner Substanziierungspflicht hinsichtlich des Beschwerderechts nicht im erforderlichen Ausmass nach (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/196, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Auch auf die Verletzung des Beschwerderechts ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Beschwerdeführer durch den angefochenen Beschluss in keinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht verletzt worden, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 1'000.00 war gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG) auf den dem vorausgegangenen Rechtsstreit zugrunde liegenden Streitwert von CHF 30'000.00 heraufzusetzen (siehe zu dieser Praxis Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 f., mit Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend ist auch die noch nicht geleistete Eingabegebühr von CHF 17.00 auf CHF 85.00 zu erhöhen. Gemäss dem heraufgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführer noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 765.00.