StPO § 26 Abs. 2 EMRK Art. 6 Abs. 3 Bst. c
Die in § 26 Abs. 2 StPO enthaltene Generalklausel ("im Interesse der Rechtspflege") überschneidet sich in der praktischen Auslegung mit dem Anwendungsbereich von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO. Wird die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verneint, so liegt die Vermutung nahe, dass auch nach der Generalklausel die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers als nicht notwendig erscheint. Auch auf europäischer Ebene ist nur dann von einer notwendigen Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers auszugehen, wenn die Sach- oder Rechtslage als schwierig einzustufen ist.
Hinsichtlich der Auslegung von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Das Gericht hat aufgrund des Fehlens einer näheren Begriffserläuterung eine Einzelfallabwägung im Sinne einer positiven Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen.
StGH 2013/6
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2012, 14EU.2012.112-17
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof aufCHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Dezember 2012, 14 EU.2012.112-17, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 119.00 bestimmt.
1. Mit dem am 13. September 2012 beim Einzelrichter des Landgerichtes nach § 317 StPO eingereichten Bestrafungsantrag legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Last, er habe das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (§ 81 Ziff. 1 und 2 StGB), die Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 SVG und die Übertretung nach Art. 21 BMG begangen. Hierfür sei er nach § 89 StGB und unter Anwendung des § 28 StGB nach Art. 21 BMG zu bestrafen.
Der Bestrafungsantrag wurde aufgrund des Polizeiberichtes vom 3. September 2012 gestellt, welcher festhielt, dass sich der Verdächtige nach ausführlicher Schilderung des Unfallgeschehens in allen Punkten geständig zeigte.
2. Am 8. Oktober 2012, noch vor der Durchführung der auf den 22. Oktober 2012 anberaumten Schlussverhandlung, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO, wobei diese Anträge von seinem erstmals im Verfahren auftretenden Rechtsanwalt gestellt wurden. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde damit begründet, dass er derzeit noch in Ausbildung sei und daneben lediglich ein geringes Einkommen von rund CHF 1'500.00 pro Monat erziele.
3. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (ON 8) wies das Landgericht den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht gemäss § 26 Abs. 2 StPO auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Sinne ist besonders die Beigabe eines Verteidigers erstens zur Ausübung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel, zweitens zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift, drittens wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, oder viertens bei schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich.
Im Rahmen der Revision der StPO gemäss LGBl. 2012/26 wurde § 26 Abs. 2 StPO dahingehend angepasst, dass der Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers explizit auf Fälle schwieriger Sach- oder Rechtslage eingeschränkt und die früher als im Interesse der Rechtspflege eher pauschal vorgesehene Beigabe ("besonders") für die Vertretung im Rahmen der Schlussverhandlung gestrichen wurde; Eine solche ist nur noch für das Rechtsmittelverfahren in diesem Sinne pauschal als zweckdienlich vorgesehen. Damit wurde durch den Gesetzgeber auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt, welche eben auch für die erstinstanzliche Schlussverhandlung das Vorliegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage verlangte, um einen Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers reklamieren zu können, da andernfalls die infolge der Untersuchungsmaxime nach § 3 StPO geltende Manuduktionspflicht genügen soll (s. a. BuA 2011/64, 2011/126).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist nun in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar grundsätzlich aus wirtschaftlicher Sicht die Voraussetzungen zur Beigabe eines Verfahrenshelfers gegeben wären, dass es jedoch am Interesse der Rechtspflege an der Beigabe eines Verfahrenshelfers fehlt, da nicht davon auszugehen ist, dass diese für eine zweckentsprechende Verteidigung notwendig ist: Denn der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt ist sowohl sachlich wie rechtlich (sehr) einfach gelagert, zumal primär der Verdacht eines selbstverursachten Unfalls vorliegt, durch den der Beifahrer des Beschuldigten i. S. des § 89 StGB gefährdet wurde. Neben diesem mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder 180 Tagessätzen bedrohten Vergehen sind lediglich noch Übertretungen des SVG und des BMG zu behandeln. Der Beschuldigte zeigte sich aber bislang zu allen Vorwürfen geständig, sodass im Rahmen der erstinstanzlichen Schlussverhandlung weder mit schwierigen Beweisfragen, noch mit komplexen rechtlichen Fragen zu rechnen ist."
4. Am 22. Oktober 2012 fand die Schlussverhandlung vor dem Landgericht statt. In Abkehr von seinen vorherigen Angaben gab der Beschwerdeführer nun an, sich an nichts mehr erinnern zu können. In diesem Sinne bekannte er sich nur noch der Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz schuldig, aufgrund der fehlenden Erinnerung an das Unfallgeschehen lehnte er ein Eingeständnis bezüglich des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 81 StGB sowie der Übertretung nach Art. 35 SVG ab. Daraufhin sprach sich der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen eine Verlesung der polizeilichen Einvernahmen des Verdächtigen, der handschriftlichen Notizen im Polizeiprotokoll sowie der Zeugeneinvernahme des Beifahrers B aus. Als Begründung führte er an, dass in beiden Vernehmungen die Belehrung nicht in korrekter Weise erfolgt sei. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alkohol- und Cannabiskonsums in einem nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden. Schliesslich wurde die Schlussverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, nachdem der Verteidiger die Vorladung und Vernehmung des Zeugen B beantragt hatte.
5. Der Beschluss des Landgerichtes vom 12. Oktober 2012 (ON 8) wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 zugestellt. Gegen diesen Beschluss erhob er rechtzeitig, nämlich am 29. Oktober 2012, dem ganzen Inhalte nach Beschwerde an das Obergericht. Der Beschwerdeführer machte dabei die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend. Dies mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragstattgebung abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Erstgericht auf Basis der Aktenlage zu Unrecht auf ein sehr einfach gelagertes Verfahren geschlossen habe. Als Begründung führte er insbesondere an, dass das Protokoll über seine die Vernehmung als unverwertbar zu qualifizieren sei, weil er in einem augenscheinlich nicht vernehmungsfähigen Zustand befragt worden sei und somit auch die Rechtsbelehrung nicht verstehen haben könne. Überdies stehe derzeit noch nicht fest, ob er überhaupt das Unfallfahrzeug gelenkt habe. Dies wiederum in Anbetracht der Unverwertbarkeit des Protokolls über die Einvernahme des Beifahrers, B. Erwähnenswert sei zudem, dass B von der Landespolizei nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter befragt worden sei. Aufgrund dieser noch offenen Fragen würden sich prozessuale Umstände ergeben, welche einer Klärung bedürften. So bspw. die Frage der Zulässigkeit der Verlesung und Verwertung von Protokollen der Landespolizei. Ohne eine anwaltliche Vertretung sei eine effektive Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nur in erschwerter Weise möglich, dies insbesondere bei fehlender Wahrnehmung der Manuduktionspflicht durch das Gericht.
6. In seiner Äusserung vom 14. November 2012 machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Intention des neu gefassten § 26 Abs. 2 StPO verkenne. Ein Verfahrenshilfeverteidiger sei grundsätzlich dann beizugeben, wenn dies im Interesse der Rechtspflege und einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten sei. In diesem Sinne sei es nicht erforderlich, das Vorliegen eines in Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 leg. cit. enthaltenen Tatbestandes nachzuweisen.
7. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 (ON 17) gab das Obergericht der Beschwerde keine Folge. Das Obergericht setzte sich in seiner Begründung insbesondere mit der Auslegung des § 26 Abs. 2 StPO auseinander und erwog dabei Folgendes:
Mit LGBl. 2012 Nr. 26, in Kraft getreten am 1. Oktober 2012, sei § 26 Abs. 2 neu gefasst worden.
Als Rezeptionsgrundlage für die Formulierung in Satz 2 von § 26 Abs. 1 StPO sei § 61 Abs. 2 öStPO in der Fassung von BGBl I 2004/19 herangezogen worden. Die Beigebung eines Verteidigers sei jedenfalls in den nachangeführten Fällen gemäss Ziff. 1 bis 4 erforderlich. Bei Vorliegen eines solchen Tatbestandes sei das Interesse der Rechtspflege und/oder der zweckentsprechenden Verteidigung immer zu bejahen, weshalb von einem Anspruch auf Verfahrenshilfe dann auszugehen sei, wenn auch die wirtschaftliche Lage ("Bedürftigkeit") nachgewiesen werde. Nach konstanter Rechtsprechung sei auf die bestehende österreichische Lehre und Judikatur als Rezeptionsgrundlage zurückzugreifen.
Das Obergericht führte an, dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auf die in Abs. 2 Ziff. 4 enthaltene schwierige Sach- und Rechtslage berufe. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung habe das Gericht eine Einzelfallabwägung im Sinne einer positiven Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Gemäss der österreichischen Lehre könne die Beigebung eines Verteidigers bspw. dann als erforderlich erscheinen, wenn sich komplexe Beweisfragen zur Medizin, Technik, Betriebsführung, Bilanzierung sowie schwierige Fragen zur inneren Tatseite stellten. Zudem könne die Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn sich schwierige Fragen hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, der Beiziehung eines Sachverständigen, der Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, dem Ausführen einer Beschwerde gegen dessen Abweisung oder des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung ergeben. Folglich sei von einer schwierigen Sach- oder Rechtslage nicht nur dann auszugehen, wenn aufwendig zu klärende Tat- oder Rechtsfragen vorliegen würden, sondern auch bei Bestehen von komplexen Verfahrensfragen.
Solche Verfahrensfragen würden sich gegenständlich als im Mittelpunkt der Betrachtung erweisen. In diesem Sinne sei vom Obergericht geprüft worden, ob aufgrund der in der Schlussverhandlung vom 22. Oktober 2012 geänderten Verantwortung des Beschwerdeführers sich verfahrensrechtliche Umstände ergeben würden, die nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger bewältigt werden könnten.
Diese Fragestellung wurde vom Obergericht verneint. Das Obergericht hat angeführt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe, nachdem er von der Landespolizei über seine Rechte belehrt worden sei. Dass der Beschwerdeführer in der Schlussverhandlung vom 22. Oktober 2012 seine Verantwortung geändert und nun vorgebracht habe, dass er zum Unfallgeschehen keine Angaben machen könne, da er aufgrund der Konsumation von Alkohol und Cannabis einen Filmriss erlitten habe, stufe das Obergericht als blosse Schutzbehauptung ein. Das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung, verbunden mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit, könne nicht nachgewiesen werden. Von einer fehlenden Vernehmungsfähigkeit sei nicht auszugehen, da die zeitnah zum Ereignis durchgeführte ärztliche Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben habe. Neben einer verwaschenen Sprache seien keine Auffälligkeiten im Bereich des Bewusstseins, der Orientierung und Koordination vermerkt worden. Dies zeige sich auch anhand der detaillierten Schilderung des Unfallhergangs und der adäquaten Beantwortung der Fragen im Rahmen der Einvernahme durch die Landespolizei.
Das Obergericht stütze die Ablehnung der Beschwerde insbesondere darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne eine anwaltliche Vertretung darüber erklären hätte können, ob er mit der Verwertung der Polizeiprotokolle einverstanden sei oder nicht. Dies aufgrund der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes, welches den Beschuldigten nach § 198a StPO darüber zu belehren gehabt hätte, dass die Einvernahmeprotokolle vor der Landespolizei nur dann verlesen werden, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft damit einverstanden seien. Die Beigebung eines Verteidigers sei demnach im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, nicht erforderlich gewesen. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO sei zu Recht abgewiesen worden.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2012 (ON 17) erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht. Als Beschwerdegründe bringt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 LV vor. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschluss des Obergerichtes (ON 17) gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse, diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
8.1. Zur Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. ein faires Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass Art. 33 Abs. 3 LV den Betroffenen eines Strafverfahrens das Recht auf Verteidigung garantiere. Nach der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes überschneide sich dieser Schutzbereich mit den Gewährleistungen der EMRK. Ein Teilaspekt von Art. 6 EMRK sei dabei der Anspruch auf eine unentgeltliche Pflichtverteidigung nach Massgabe von Abs. 3 lit. c. Als Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers seien die Bedürftigkeit sowie das Interesse der Rechtspflege zu prüfen. Diese Vorgaben seien in Liechtenstein positiv-rechtlich durch § 26 Abs. 2 StPO umgesetzt worden. Konkretisierend sei festgehalten worden, dass die Beigabe eines Verteidigers immer dann zu erfolgen habe, wenn dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung als geboten erscheine.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht stelle sich mit dem bekämpften Beschluss gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Dies vor allem aufgrund einer Missinterpretation des im Jahre 2011 novellierten § 26 Abs. 2 StPO. Zusammengefasst bringe das Obergericht zum Ausdruck, dass im vorliegenden Fall keine schwierige Sach- und Rechtslage im Sinne der Ziff. 4 der genannten Bestimmung vorliegen würde. Das Obergericht würde die genannte Bestimmung damit unrichtig auslegen, wie dies bereits die Staatsanwaltschaft und auch das Landgericht getan hätten. Eine Auslegung des § 26 Abs. 2 StPO dahingehend, dass nur in den in Ziff. 1 bis 4 genannten Fällen die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zu erfolgen hat, sei falsch.
Die grammatikalische Auslegung von § 26 Abs. 2 StPO ergebe ausdrücklich, dass die Beigabe eines Verteidigers grundsätzlich immer dann zu erfolgen habe, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich sei. Der letzte Halbsatz des Abs. 2 führe einzig weiter aus, dass die Beigebung eines Verteidigers jedenfalls in den Fällen der Ziff. 1 bis 4 zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer macht demnach geltend, dass insbesondere bei Bestehen einer schwierigen Sach- und Rechtslage ein Verteidiger beizugeben sei. Jedoch bestehe dieser Anspruch nach der allgemeinen Regel des Abs. 2 grundsätzlich immer dann, wenn dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei.
Dieses Gesetzesverständnis versucht der Beschwerdeführer mit Hilfe des Berichts und Antrags der Regierung aus dem Jahr 2011 zu belegen. Im Bericht und Antrag der Regierung werde festgehalten, dass mit der Ziff. 4 keine Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht erfolgen solle. Die eingeschränkte Ansicht der österreichischen Lehre und Rechtsprechung sei nicht zu übernehmen. Ziff. 4 sei einzig als zusätzliches Kriterium zu betrachten, bei dem Verfahrenshilfe zwingend zu gewähren sei.
In diesem Sinne bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Obergericht einzig das Vorliegen des Tatbestands nach § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO geprüft habe. Eine Betrachtung des vorliegenden Falles im Lichte der Generalklausel nach § 26 Abs. 2 StPO sei jedoch ausgeblieben. Aufgrund dessen erweise sich der bekämpfte Beschluss als verfassungswidrig und sei aufzuheben.
Nach der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Beigabe eines Verteidigers im vorliegenden Fall eindeutig als im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, einzustufen. Eine Beantwortung dieser Frage richte sich gemäss der Judikatur des EGMR vor allem nach der Schwierigkeit der Rechtsfragen, der Komplexität der Sache und ihrer Bedeutung für den Angeklagten. Gesamthaft betrachtet sei dies zu bejahen, da eine Verurteilung des Beschwerdeführers ohne zweckdienliche Verteidigung bereits erfolgt wäre. Konkret wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die im gegenständlichen Verfahren schwierigen, formalrechtlichen Rechtsfragen zu lösen sowie die im Raum stehenden Verfahrensmängel geltend zu machen. So wären die unrichtige Belehrung hinsichtlich der Einvernahme durch die Landespolizei, die fehlende Vernehmungsfähigkeit aufgrund des Alkohol- und Cannabiskonsums und die daraus resultierenden Zweifel an der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht aufgedeckt worden, wäre dieser nicht anwaltlich vertreten worden.
Der Beschwerdeführer weist abschliessend erneut darauf hin, dass das Kriterium der schwierigen Sach- und Rechtslage nach Ziff. 4 als nicht zwingend anzusehen sei. Unabhängig davon vertrete er den Standpunkt, dass gegenständlich aufgrund der skizzierten Umstände ohnehin eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen sei. Auf jeden Fall sei die Beigabe eines Verteidigers vorliegend aber im Sinne der Rechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung. Indem das Obergericht davon ausgehe, die Beigabe eines Verteidigers sei im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht notwendig, verletze es den Beschwerdeführer in seinen Ansprüchen auf rechtswirksame Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren.
8.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus: Falls die bisherigen Rügen nicht im Rahmen der dort angesprochenen Grundrechte gutzuheissen seien, erweise sich das dort gerügte Entscheidungsverfahren des Obergerichtes jedenfalls als willkürlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werde.
9. Mit Schreiben vom 17. bzw. 24 Januar 2013 teilten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichten.
10. Mit Beschluss vom 26. März 2013 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2012, 14 EU.2012.112-17, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechtes auf Verteidigung bzw. ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Letztlich beziehen sich jedoch beide geltend gemachten Grundrechtsrügen auf denselben Sachverhalt, nämlich darauf, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Land- als auch das Obergericht in verfassungs- bzw. grundrechtswidriger Weise die Verfahrenshilfe gemäss § 26 Abs. 2 StPO verweigert haben.
Demnach gilt es, im Beschwerdefall die Frage zu klären, ob die Versagung der Verfahrenshilfe gemäss § 26 Abs. 2 StPO verfassungskonform erfolgte.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch aus dem Gleichheitsgebot ab (StGH 2012/56, Erw. 5.1; StGH 2012/23, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1; StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). In StGH 2005/30 (LES 2007, 323 [327, Erw. 2.1]) hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass sowohl Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK als auch Art. 43 LV bzw. Art. 33 Abs. 3 LV das Ziel verfolgen, die wirksame Verteidigung eines von einem strafgerichtlichen Verfahren Betroffenen sicherzustellen. Bezüglich der Umschreibung des sachlichen Schutzbereichs orientiert sich der Staatsgerichtshof vornehmlich an Art. 6 Abs. 1 EMRK. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ausschlaggebend, dass ein Verfahrensbetroffener einen grundrechtlichen Anspruch hat, seine rechtlich relevanten Interessen auch dann wirkungsvoll vertreten zu können, wenn die finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichen. Die Mittellosigkeit ist jedoch nur als eine der Voraussetzungen anzusehen, damit die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann. So kann durchaus auch der Fall eintreten, dass eine Prozesspartei zwar mittellos ist, die Rechtsverfolgung aber aussichtslos bzw. mutwillig oder der Beizug eines Rechtsanwalts im konkreten Verfahrensstadium zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 529, Rz. 31).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim ebenfalls geltend gemachten Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Insofern bietet dieses im gegenständlichen Beschwerdefall keinen weitergehenden Grundrechtsschutz im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2.2. Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist für das Strafverfahren in § 26 Abs. 2 StPO konkretisiert.
2.3. Da sich die angefochtene Entscheidung (ON 17) denn auch direkt auf § 26 StPO stützt, ist im Folgenden zu prüfen, ob § 26 StPO grundrechtskonform angewendet wurde.
2.3.1. § 26 Abs. 2 StPO regelt die Verfahrenshilfe und lautet folgendermassen:
"Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich:
1. Zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel,
2. Zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
3. Wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
4. Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Wird für die Schlussverhandlung oder Berufung ein Verteidiger beigegeben, so gilt die Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren."
2.3.2. Sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht sind zu Recht von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Das Obergericht kommt in seinem abweisenden Beschluss vom 5. Dezember 2012 (ON 17) jedoch zum Schluss, dass die Beigebung eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht als im Interesse der Rechtspflege anzusehen sei. Diese Entscheidung wird mittels Berufung auf das Fehlen einer schwierigen Sach- und Rechtslage im Sinne von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO begründet. Im gegenständlichen Verfahren würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen.
2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen bezüglich der Komplexität des Verfahrens vor, dass sich aufgrund der Änderung der Verantwortung in der Schlussverhandlung schwierige verfahrensrechtliche Fragen stellen würden, die nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger bewältigt werden könnten (insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit der Verlesung und Verwertung von Polizeiprotokollen, ausführlich vorne Ziff. 8.1 des Sachverhaltes). Überdies sei § 26 Abs. 2 StPO sowohl vom Erstgericht als auch vom Obergericht unrichtig ausgelegt worden.
2.3.4. Diese Argumentation überzeugt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus folgenden Gründen nicht:
Hinsichtlich der Auslegung und Interpretation des § 26 Abs. 2 StPO ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen. Es wird von diesem zu Recht dargelegt, dass sich bei der Novellierung des § 26 Abs. 2 StPO keine grundsätzliche Änderung dieser Bestimmung ergeben hat. Anlässlich der ersten Lesung zur Abänderung der Strafprozessordnung (Nr. 64/2011) wurde eine kontroverse Diskussion bezüglich der Auslegung der beabsichtigten Gesetzesänderung geführt. Es sollte lediglich eine Präzisierung in dem Sinne erfolgen, dass zwei zusätzliche Kriterien Eingang ins Gesetz finden, bei deren Vorliegen die Verfahrenshilfe zwingend zu gewähren ist.
Die Annäherung an § 61 Abs. 2 Ziff. 4 der österreichischen StPO im Zuge der Revision wurde vom Landgericht angeregt. In der Stellungnahme der Regierung anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung wurde festgehalten, dass die Unterstützung durch einen Verfahrenshilfeverteidiger jedenfalls bei Vorliegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage gewährleistet sein sollte, zugleich jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt werden dürfe. In diesem Sinne wurde ausgeführt, dass gegenüber dem bisherigen Recht keine Einschränkung, sondern vielmehr eine Klarstellung erfolgen sollte (vgl. BuA 2011/126, 24 zu § 26 Abs. 2 StPO). Bereits bis anhin wurde § 26 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass es bei der Beigebung eines Verteidigers darauf ankommt, ob eine schwierige Rechts- und Sachlage gegeben ist. Folglich wurde in der Rechtsprechung immer schon von einer zweckdienlichen Verteidigung bzw. einer Verteidigung im Interesse der Rechtspflege ausgegangen, wenn dies aufgrund der Rechts- oder Sachlage als notwendig erschien. Die Beigebung eines Verteidigers war somit bereits vor Abänderung des § 26 Abs. 2 StPO dann als im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung anzusehen, wenn eine komplexe Sach- oder Rechtslage anzunehmen war. So hielt auch der Staatsgerichtshof in StGH 2005/30 (LES 2007, 323 [327, Erw. 2.1]) fest: "Ist der Angeklagte mittellos und die Rechtssache derart komplex bzw. kompliziert, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes (Verteidigers) für eine angemessene Verteidigung (im Interesse der Rechtspflege) erforderlich ist, so sind die sachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt".
Diese Ansicht wird auch von Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel vertreten. Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK garantiere das Recht auf Verfahrenshilfe, sofern die unentgeltliche Verteidigung als im Interesse der Rechtspflege angesehen werden könne. Als massgebende Auslegungskriterien zur Bestimmung, ob die Beigabe eines Verteidigers als im Interesse der Rechtspflege betrachtet werden kann, werden die Schwere der angeklagten Straftaten sowie die Komplexität des Falles und ihrer Bedeutung für den Angeklagten angeführt. Demnach ist auch auf europäischer Ebene nur dann von einer notwendigen Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers auszugehen, wenn die Sach- oder Rechtslage als schwierig einzustufen ist (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 451, Rz. 115; vgl. auch Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl., Basel 2011, 180, Rz. 234 f. und Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, München 2012, 191, Rz. 182 f. mit Rechtsprechungshinweisen). Neben der Bedürftigkeit muss sich demnach die Strafsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht als derart schwierig erweisen, dass es im Interesse der Rechtspflege geboten ist, einen unentgeltlichen Verteidiger zu bestellen (Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 465 f., Rz. 30; siehe auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 261, Rz. 301 und Jens Meyer-Ladewig, a. a. O., 180, Rz. 234 f.). In der Regel ist insbesondere dann von einer Verteidigung im Interesse der Rechtspflege auszugehen, wenn eine Freiheitsstrafe droht (Jens Meyer-Ladewig, a. a. O., 180, Rz. 235 und Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O, 191, Rz. 183, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O, 465 f., Rz. 30).
Die in § 26 Abs. 2 StPO enthaltene Generalklausel überschneidet sich somit in der praktischen Auslegung mit dem Anwendungsbereich von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO. Wird die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verneint, so liegt die Vermutung nahe, dass auch nach der Generalklausel die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers als nicht notwendig erscheint.
Dieser Auslegung von § 26 Abs. 2 StPO wird letztlich auch vom Beschwerdeführer beigepflichtet, indem dieser ausführt, dass sich die Beantwortung der Frage nach dem Interesse der Rechtspflege, insbesondere nach der Schwierigkeit der Rechtsfragen sowie der Komplexität der Sache, richte (siehe vorne Ziff. 8.1 des Sachverhaltes).
Sie kann sich auch auf die Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage abstützen (vgl. Clement Achammer, in: Wiener Kommentar StPO, Wien 2009, § 61, Rz. 45 und Christian Bertel/Andreas Venier, StPO-Kommentar, Wien 2012, § 61, Rz. 8).
Im Folgenden ist deshalb darzulegen, weshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes, wie auch vom Land- und Obergericht angenommen, in gegenständlichem Verfahren von keiner komplexen Sach- oder Rechtslage auszugehen ist bzw. weshalb die Beigabe eines Verfahrenshelfers als nicht im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint.
2.3.5. Hinsichtlich der Auslegung von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Das Gericht hat aufgrund des Fehlens einer näheren Begriffserläuterung eine Einzelfallabwägung im Sinne einer positiven Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen (Clement Achammer, a. a. O., § 61, Rz. 45). Die Beigebung eines Verteidigers kann beispielsweise dann erforderlich sein, wenn eine komplexe Beweiserhebung oder die Klärung von Tatfragen durch Sachverständige durchzuführen ist. Ebenfalls können aufwendig zu klärende Tat- sowie Rechtsfragen dazu führen, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist. Als weitere Beispiele führt der Wiener Kommentar die Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen, die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde, den Antrag auf Wiederaufnahme, den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Ausführung von Beschwerden im Ermittlungs- und Hauptverfahren an (Clement Achammer, a. a. O., § 61, Rz. 45; siehe auch Christian Bertel/Andreas Venier, a. a. O., § 61, Rz. 8).
2.3.6. Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sich gegenständlich schwierige strafprozessuale Fragen stellen würden. Diese Aussage erweist sich nach Prüfung des Falles als nicht stichhaltig.
Grundsätzlich wurde durch das Sachverständigengutachten des Kantonsspitals St. Gallen bestätigt, dass eine gewisse gegenseitige Wirkungsverstärkung zwischen Alkohol und THC möglich sei. Jedoch wurde im ergänzenden Gutachten festgehalten, dass im vorliegenden Fall anlässlich der zeitnah zum Ereignis durchgeführten ärztlichen Untersuchung keine alkohol- oder drogentypischen Ausfallerscheinungen respektive Störungen der Orientierung oder des Bewusstseins dokumentiert wurden. Auch eine Erinnerungsstörung, welche nachträglich vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, ist gemäss Sachverständigengutachten zu verneinen. In diesem Sinne wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen festgehalten, dass sich auch anhand der detaillierten Schilderungen und der adäquaten Beantwortung der Fragen im Rahmen der Einvernahme durch die Landespolizei keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung ergaben. Von einer gravierenden Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Vernehmungsfähigkeit ist nicht auszugehen.
In Anbetracht der im Sachverständigengutachten enthaltenen Feststellungen offenbaren sich die vorgebrachten Verfahrensmängel als Schutzbehauptungen. Konkret wird dem Beschwerdeführer im Bestrafungsantrag vom 7. September 2012 infolge eines Sekundenschlafs eine Kollision mit seinem Personenwagen mit einem Sperrpfosten vorgeworfen. Er habe dabei das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit seines Beifahrers nach § 89 StGB begangen. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer auch eine Strassenverkehrsrechtsübertretung gemäss Art. 85 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 SVG sowie wegen Besitzes und Konsums von Marihuana eine Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz (Art. 21 BMG) vorgeworfen. Diese Vorwürfe begründen im Beschwerdefall keine derart schwierige Sach- und Rechtslage, so dass es im Interesse der Rechtspflege geboten gewesen wäre, für den Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verteidiger zu bestellen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er im gerichtlichen Verfahren neuerdings prozessuale Rechtsfragen ins Treffen führt und darlegt, er sei von der Landespolizei nicht korrekt über seine Rechte belehrt worden und seine Einvernahme sei in vernehmungsunfähigem Zustand erfolgt.
Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass aufgrund der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes davon auszugehen ist, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ohnehin über seine Rechte aufgeklärt worden wäre. So hat das Erstgericht jedenfalls einen Angeklagten nach § 198a Abs. 1 Ziff. 6 StPO darüber zu belehren, dass die Einvernahmeprotokolle vor der Landespolizei nur dann verlesen werden, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft damit einverstanden sind. Aufgrund dieses Umstands hätte sich der Beschwerdeführer auch ohne einen Verteidiger gegen die Verlesung der Einvernahmeprotokolle aussprechen können.
2.3.7. Der Beizug eines Verteidigers im Sinne des § 26 Abs. 2 StPO war demzufolge im Beschwerdefall für eine angemessene Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
2.3.8. Somit erweist sich die verfahrensgegenständliche Verweigerung der Verfahrenshilfe als vertretbarer und nicht willkürlich und somit auch als grundrechtskonform, konkret als im Einklang mit dem aus dem Gleichheitssatz und dem Beschwerderecht abgeleiteten grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe (siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 527 ff., Rz. 30 ff.).
3. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischeren Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li); StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2012/23, Erw. 3) braucht auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr gesondert eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich lediglich auf sein bisheriges Vorbringen und subsumiert dieses unter den Willkürtatbestand, ohne dabei neues Vorbringen zu erstatten.
4. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung die Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebenen Streitwert von CHF 50'000.00 war sohin auf CHF 5'000.00 herabzusetzen. Dementsprechend ist auch die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG).
Die sich somit ergebenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 119.00 hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.