StGH 2013/059
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K S.A.
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 07CG.2012.241-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer war mit B wirtschaftlicher Eigentümer und Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen eines Entflechtungsvertrages vom 12. Juni 2008 wurde die Beschwerdegegnerin B zugewiesen und in mehreren vorbestehenden Rechtsstreitigkeiten eine aussergerichtliche Einigung erzielt. Davon erfasst war auch die Rechtssache 05 CG.2008.135 des Landgerichtes, in der die Beschwerdegegnerin aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von CHF 10 Mio. s. A. verlangte und am 15. Mai 2008 ein entsprechendes Sicherungsbot gegen die damaligen zwei Sicherungsgegner erwirkte. Der Vollzug des Sicherungsbotes wurde vom Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt CHF 400'000.00 durch die Beschwerdegegnerin abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung wurde am 23. Mai 2008 von der Beschwerdegegnerin als Erlegerin an das Landgericht überwiesen, wobei diese Überweisung im Auftrag des Beschwerdeführers als damaligem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin von dessen Konto bei der X Bank erfolgte.
Über Antrag der Beschwerdegegnerin wurde - in Entsprechung des Entflechtungsvertrags - das genannte Sicherungsbot mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichtes vom 10. Juni 2008 wieder aufgehoben. Mit einem weiteren Beschluss vom 8. Juli 2008 (ON 27) ordnete das Landgericht die (Rück-) Überweisung des Betrages von CHF 400'000.00 an die Beschwerdegegnerin an. Offen blieb nach kontroversen Eingaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Beschwerdegegnerin die Zahlstelle, welche von den Genannten jeweils mit ihrem Bankkonto angegeben wurde.
Mit einer am 1. Oktober 2008 beim Landgericht zu 06 CG.2008.267 eingebrachten Klage stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers () das Begehren, die Beschwerdegegnerin schuldig zu erkennen, der Ausfolgung der im Verfahren 05 CG.2008.135 hinterlegten Sicherheitsleistung von CHF 400'000.00 s. A. an sie zuzustimmen. Die Klägerin blieb in jenem Verfahren, welches mit dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. Juni 2012 (StGH 2011/111) abgeschlossen wurde, jedoch erfolglos.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen, am 13. Juli 2012 beim Landgericht eingereichten, Sicherungsantrag begehrte der Beschwerdeführer den Erlass des folgenden Sicherungsbotes:
"Zur Sicherung des Anspruches des Sicherungswerbers auf Bezahlung von CHF 400'000.00 samt angereifter Zinsen wird der Sicherungsgegnerin untersagt, über ihre im Verfahren 5 Cg.2008.135 hinterlegte Sicherheit von CHF 400'000.-- zu verfügen sowie über ihren (verfahrensrechtlichen) Anspruch auf Ausfolgung der im Verfahren 05 Cg.2008.135 hinterlegten Sicherheit von CHF 400'000.00 zu verfügen.
Gleichzeitig wolle an den Rechnungsführer des Fürstlichen Landgerichtes, 9490 Vaduz, der Befehl gerichtet werden, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die hinterlegte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 400'000.00 samt angereifter Zinsen nicht auszuzahlen und diesen Betrag weder auszufolgen noch sonst etwas in Bezug auf diesen Geldbetrag zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf diesen Betrag vereiteln oder erheblich erschweren könnte."
Der Beschwerdeführer begründete dieses Begehren im Wesentlichen damit, aus den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 1. Juli 2011 (zu 06 CG.2008.267) ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin keinen materiell-rechtlichen, sondern nur einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit habe. Der materiell-rechtliche Anspruch stehe vielmehr ihm zu.
3. Mit Beschluss vom 16. Juli 2012 wies das Landgericht den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin ab und begründete dies, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren noch von Belang, wie folgt:
Am 12. Juni 2008 sei zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer, B und weiteren Parteien ein Entflechtungsvertrag betreffend "Entflechtung und aussergerichtliche Einigung hinsichtlich gewisser direkter und indirekter Beteiligungs-, Gläubiger- sowie Schuldverhältnisse" abgeschlossen worden. Dieser Entflechtungsvertrag enthalte im letzten Satz von dessen Punkt 9.1 die folgende Bestimmung: "(...) Überdies bestätigen die Parteien, keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl zu erheben." In Punkt 12.1 des Entflechtungsvertrages erklärten sich die Parteien als unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller bekannten und unbekannten Ansprüche auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden. Über die gegenständlichen CHF 400'000.00 sei im Zusammenhang mit dem Entflechtungsvertrag zwischen den Parteien nicht konkret gesprochen worden. B habe die Regelung in Punkt 9.1 so verstanden, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung der Beschwerdegegnerin verbleiben sollte. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer die Formulierung dahingehend verstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Sicherheit keinen Anspruch erheben würde. Der Entwurf des Entflechtungsvertrages sei vom damaligen Rechtsvertreter von B verfasst worden.
Grundvoraussetzung für den Erlass des beantragten Sicherungsbotes sei die Bescheinigung des Anspruchs. Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Anspruches aber insbesondere auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 (zu 06 CG.2008.267) berufen habe, sei diesbezüglich auch auf Aspekte Bedacht zu nehmen, auf die sich der Beschwerdeführer nicht explizit beziehe. So könne nämlich auch bei einem Versäumnisurteil das Vorbringen nur insoweit für wahr gehalten werden, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt sei. Aus den Feststellungen und Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im genannten Urteil ergebe sich zwar, dass die gegenständlichen Mittel vom Konto des Beschwerdeführers stammten und dieser deren Eigentümer gewesen sei. Allerdings führe der Oberste Gerichtshof nun aber auch an, dass aufgrund des Entflechtungsvertrages vom 12. Juni 2008 diese Forderung verglichen worden sei und der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe. Da sein Anspruch somit erloschen sei, fehle es an der Bescheinigung eines zu sichernden Anspruches.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Mit Beschluss vom 23. August 2012 gab das Obergericht dem Rekurs Folge und erliess gleichzeitig ein dort näher bestimmtes Sicherungsbot. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Grundsätzlich habe der Sicherungswerber den Anspruch zu behaupten und zu bescheinigen, während der Gegner, wenn er vor Erlass des Sicherungsbotes gehört worden sei, den behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel entkräften könne. Sei er nicht gehört worden, könne er dies im Einspruch geltend machen. Wenn das Erstgericht sinngemäss auf die Rechtslage beim Versäumnisurteil gemäss § 396 ZPO und die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes verweise, so übersehe es, dass es sich bei Letzteren nicht um "vorliegende Beweise", sondern um Rechtsausführungen handle. Davon abgesehen habe sich der Beschwerdeführer nur insofern auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 gestützt, als dort die Ansicht vertreten worden sei, dass der Beschwerdegegnerin kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auszahlung der Sicherheitsleistung zustehe. Kontoinhaber sei der Beschwerdeführer gewesen. Zum Inhalt des Entflechtungsvertrages seien im Sicherungsantrag keine Behauptungen aufgestellt worden, sodass sich das diesbezügliche Beweisanbot nur auf das Vorbringen beziehe, wonach ein solcher Vertrag zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei zur Frage der Auslegung des Entflechtungsvertrages nicht gehört worden, sodass ihm jedenfalls im Falle der Einspruchserhebung durch die Beschwerdegegnerin eine solche Möglichkeit eingeräumt werden müsse. Da der Inhalt des Entflechtungsvertrages nicht Gegenstand des beantragten Sicherungsbotes sei, sei es auch dem Rekursgericht verwehrt, eine diesbezügliche Auslegung vorzunehmen. Vielmehr werde erst über entsprechenden Antrag bzw. Einwand der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer auf die Auszahlung der Sicherheitsleistung verzichtet habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer ausreichend bescheinigt, dass er einen Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung habe. Er habe zumindest eine nützliche Geschäftsführung getätigt und daher Anspruch auf Ersatz des entsprechenden Aufwandes. Dass er einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ausfolgung habe, sei auch vom Obersten Gerichtshof bejaht worden.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdegegnerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab dem Revisionsrekurs mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 8. März 2013 (ON 20) Folge und änderte die Rekursentscheidung des Obergerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer habe seinen zu sichernden Anspruch in keiner Weise bescheinigt. Dieser Mangel habe durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden können. Dabei könne es dahingestellt bleiben, inwieweit das Gericht an das Vorbringen des Sicherungswerbers gebunden sei bzw. ob es bei seinen Bescheinigungsannahmen auch über die Behauptungen im Provisorialantrag hinausgehen könne, wenn dies - wie hier - die vorgelegten Bescheinigungsmittel indizierten. Gemäss Art. 297 und 34 Abs. 3 EO gelte im Provisorialverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, der das Gericht verpflichte, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, was freilich die Beteiligten von ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht entbinde. Gemäss diesem Untersuchungsgrundsatz habe das Gericht jedenfalls die vom Sicherungswerber vorgelegten Bescheinigungsmittel gemäss Art. 283 EO ohne Bindung an das Antragsvorbringen dahin zu prüfen, ob diese den Anspruch ausreichend glaubhaft machten. Bringe diese Prüfung das Fehlen einer Bescheinigung oder, wie hier, die Bescheinigung des Nichtbestehens des zu sichernden Anspruches zutage, sei der Provisorialantrag abzuweisen. Insoweit bestünden durchaus Parallelen zu der vom Erstgericht aufgezeigten Rechtslage beim Erlass eines Versäumnisurteils. Auch dort dürfe das Gericht entsprechend dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz das Vorbringen der allein erschienenen Partei seiner Entscheidung unter anderem dann nicht zugrunde legen, wenn dieses durch die der Klage beigeschlossenen oder vom Gericht beigeschafften Beweismittel widerlegt werde bzw. das Gegenteil offenkundig oder gerichtsbekannt sei.
Der Beschwerdeführer habe sich zwar auf die Ergebnisse des Verfahrens 06 CG.2008.267 und insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2011 berufen, jedoch jene Teile der Entscheidungsbegründung ausgespart, in denen der Oberste Gerichtshof sowie die Vorinstanzen zur Auffassung gelangt seien, dass die zu sichernde Forderung nicht zu Recht bestehe, weil der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe. Bei den vom Erstgericht wiedergegebenen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, denen insbesondere mit dem Entflechtungsvertrag auf eine Tatsachengrundlage zugrunde gelegen sei, handle es sich auch nicht um ein obiter dictum im Sinne einer beiläufigen Bemerkung, sondern um Darlegungen, mit denen das Prozess- und Rechtsmittelvorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers rechtlich beurteilt worden sei. Diese habe sich nämlich in jenem Verfahren auf die Abtretung des Rückzahlungsanspruches durch den Beschwerdeführer berufen, wobei dieser auch als Zeuge einvernommen worden sei. Sowohl das Land-, als auch das Obergericht hätten die auch aus der behaupteten Abtretung abgeleitete Aktivlegitimation der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe im Entflechtungsvertrag auf die Rückzahlung verzichtet. Im Urteil vom 1. Juli 2011 sei der Oberste Gerichtshof dieser Rechtsauffassung beigetreten. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Beteiligung als Partei oder Nebenintervenient keine Rechtskraft- und Bindungswirkung entfalten könne, sei das Landgericht berechtigt und auch verpflichtet, amtswegig daraus zumindest die Nichtbescheinigung des hier zu sichernden Anspruches abzuleiten.
5.2. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne bei dieser Sach- und Rechtslage nicht gesprochen werden. Die behaupteten Rechtsgründe des Aufwandersatzes, der Geschäftsführung und der ungerechtfertigten Bereicherung vermöchten den Bestand des zu sichernden Anspruchs nicht zu bescheinigen, auf welchen der Beschwerdeführer nach den Ergebnissen des Verfahrens 06 CG.2008.267 verzichtet habe. Auch die Verfahrensrüge, das Erstgericht habe die vom Beschwerdeführer angebotene unbeeidete Vernehmung als Partei nicht durchgeführt, sei nicht berechtigt. Bei der Parteienvernehmung des in Uruguay wohnenden Beschwerdeführers handle es sich nämlich um kein parates, rasch zur Verfügung stehendes Bescheinigungsmittel.
5.3. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 01. Juli 2011 auf die Problematik hingewiesen habe, dass im Verfahren 05 CG.2008.135 über die Ausfolgung der gegenständlichen Sicherheitsleistung am 8. Juli 2008 ein rechtskräftiger Beschluss ergangen sei, welcher den Rechnungsführer anweise, die Sicherheitsleistung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Mit dem gegenständlich beantragten Sicherungsbot solle nun der Beschwerdegegnerin untersagt werden, über ihren (verfahrensrechtlichen) Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung zu verfügen. Der Beschwerdeführer anerkenne damit zwar den "formellen verfahrensrechtlichen" Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung, widersetze sich jedoch der Auszahlung an die Beschwerdegegnerin, weil die Hereinbringung seiner Geldforderung durch den Sitz dieser Firma in der Schweiz gefährdet sei. Dem begehrten Sicherungsbot müsste deshalb entgegengehalten werden, dass dieses dem rechtskräftigen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 8. Juli 2008 zuwiderlaufe. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen könnten unerörtert bleiben, weil der Sicherungsantrag schon aus den dargelegten anderen Gründen der Abweisung verfallen müsse.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 (ON 20) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. April 2013 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und 14 EMRK sowie des Anspruchs auf eine willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge diesen deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Ergänzend werden auf ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
6.1. Der Oberste Gerichtshof stütze die Abweisung des Sicherungsantrages allein darauf, dass es sich bei den vom Erstgericht wiedergegebenen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 06 CG.2008.267 nicht um ein obiter dictum im Sinne einer beiläufigen Bemerkung, sondern um "Darlegungen" handle, mit denen das Prozess- und Rechtsmittelvorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers rechtlich beurteilt worden sei. In seinem Urteil vom 11. Juli 2011 (zu 06 CG.2008.267) habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer habe im Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 auf die Rückzahlung der von ihm im Verfahren 05 CG.2008.135 geleisteten Sicherheit in Höhe von CHF 400'000.00 verzichtet. Deshalb stehe ihm kein Anspruch auf Ausfolgung der Sicherheitsleistung zu.
Diese Begründung sei ungenügend und verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht habe auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel selbst den Sachverhalt festzustellen, den es als bescheinigt annehme, um daraus die rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Zudem handle es sich bei der zitierten Aussage sehr wohl um ein blosses obiter dictum. Dies ergebe sich daraus, dass der Oberste Gerichtshof im zitierten Urteil primär die Ansicht vertrete, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht berechtigt die Rückzahlung der Sicherheit zu verlangen, da das Geld aus dem Vermögen des Beschwerdeführers stamme. Auch der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 29. Juni 2012 (StGH 2011/111) diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum angeblichen Verzicht des Beschwerdeführers als blosses Zusatzargument bezeichnet.
Streitgegenstand des Verfahrens 06 CG.2008.267 sei ausschliesslich der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Rückzahlung und nicht derjenige des Beschwerdeführers gewesen. Der Oberste Gerichtshof habe mit dem zitierten obiter dictum somit über einen Anspruch abgesprochen, der gar nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, vorzutragen und zu beweisen, dass er keineswegs auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit verzichtet habe.
Das Obergericht habe im gegenständlichen Verfahren zudem festgestellt, dass über die CHF 400'000.00 im Zusammenhang mit dem Entflechtungsvertrag zwischen den Parteien nicht korrekt gesprochen worden sei und sie Ziff. 9.1 des Entflechtungsvertrages unterschiedlich ausgelegt hätten. Mangels Willenseinigung könne somit gar kein Verzichtsvertrag im Sinne des § 1444 ABGB zu Stande gekommen sein. Die Unklarheit der zitierten Vertragsklausel gehe gemäss § 915 ABGB zu Lasten der Beschwerdegegnerin, da deren Verwaltungsrat den Rechtsanwalt mit der Verfassung des Entflechtungsvertrages beauftragt habe.
Die Frage des Verzichts sei nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens gewesen, da ein solcher Verzicht eine Neuerung beinhaltet habe, die im Revisionsrekursverfahren nicht zulässig gewesen sei. Auch deshalb habe der Beschwerdeführer nie Gelegenheit gehabt, gegen die unwahre Behauptung der Beschwerdegegnerin, er habe auf die Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution verzichtet, seinen Standpunkt darzulegen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückforderung der Kaution habe, könne nicht zweifelhaft sein. Dass er auf diesen angeblich verzichtet haben solle, stelle eine unzulässige Neuerung der Beschwerdegegnerin dar, welche sie erstmals im Revisionsrekursverfahren aufgestellt habe, vom Obersten Gerichtshof aber dennoch aufgegriffen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof sei im Rekursverfahren und insbesondere auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und habe bei der rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Es sei unrichtig, dass die Frage des angeblichen Verzichtes des Beschwerdeführers im Verfahren 06 CG.2008.267 geklärt worden sei. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil der Beschwerdeführer nicht Partei jenes Verfahrens gewesen sei. Mangels Identität des Verfahrens 06 CG.2008.267 mit dem gegenständlichen Verfahren könne von einer rechtskräftigen Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer auf die Rückzahlung der Kaution verzichtet habe, keine Rede sein. In diesem Sinne habe der Oberste Gerichtshof selbst bestätigt, dass sein Urteil vom 1. Juli 2011 zu 06 CG.2008.267 gegenüber dem Beschwerdeführer mangels Beteiligung am Rechtsstreit keine Rechtskraft- und Bindungswirkung entfalten könne.
Der Beschwerdeführer werde in seinem rechtlichen Gehör verletzt, wenn ihm aufgrund eines obiter dictums in einem anderen Verfahren sein Anspruch auf Rückerstattung der Sicherheit von vornherein abgesprochen werde. Er trete im vorliegenden Verfahren erstmals als Partei auf. Ob der behauptete Verzicht tatsächlich vorliege, sei im Rechtfertigungsverfahren zu klären. Im Sicherungsverfahren obliege es dem Sicherungswerber nämlich lediglich, die rechtserzeugenden Tatsachen zu bescheinigen. Das Vorbringen der rechtsvernichtenden Tatsachen sei Sache der Beschwerdegegnerin und nicht diejenige des Gerichtes.
Der Beschwerdeführer habe zudem seine unbeeidete Vernehmung als Partei angeboten, wovon das Erstgericht jedoch Abstand genommen habe. Durch seine Einvernahme hätte er jedoch die Annahme des Erstgerichtes, er habe auf den Rückforderungsanspruch verzichtet, entkräften können. Die Argumentation, wonach es sich bei der Einvernahme des in Uruguay wohnenden Beschwerdeführers von vornherein nicht um ein parates, rasch zur Verfügung stehendes Bescheinigungsmittel handle, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer sei ein international tätiger Geschäftsmann und hätte, selbst wenn er in Uruguay wohne, jederzeit in Liechtenstein zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen können.
6.2. Verletzt sei auch der grundrechtliche Begründungsanspruch. Das Erstgericht habe die Feststellung eines angeblichen Verzichts aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2011 zu 06 CG.2008.267 abgeleitet. Diese Feststellung sei unzulässig, weil das Gericht selbst auf der Grundlage der vorgelegten Bescheinigungsmittel den Sachverhalt festzustellen habe. Der Oberste Gerichtshof habe diese Feststellung einfach übernommen, obwohl das Obergericht den Sachverhalt völlig anders festgestellt habe und der Oberste Gerichtshof an diese Feststellungen gemäss seiner eigenen Rechtsprechung gebunden gewesen wäre. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einem vom Erstgericht aus einem anderen Verfahren übernommenen obiter dictum ausgehe, gehe er von seiner eigenen Rechtsprechung ab und verletze die Begründungspflicht. Der blosse Verweis auf rechtliche Darlegungen in einem anderen Verfahren, an welchem der Beschwerdeführer nicht einmal beteiligt gewesen sei, stelle keine ausreichende Begründung dar.
6.3. Durch das bereits ausgeführte Abgehen des Obersten Gerichtshofes von seiner eigenen Rechtsprechung hinsichtlich seiner Bindung an die Feststellungen der Vorinstanzen liege auch eine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers vor (Art. 31 LV und Art. 14 EMRK). In LES 2006, 456, habe sich der Oberste Gerichtshof in einem Provisorialverfahren an die Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden gefühlt und dazu ausgeführt, dass der Sicherungsgegner einen Einspruch erheben könne, womit sein rechtliches Gehör im Tatsachenbereich gewährleistet sei. Von dieser Rechtsprechung gehe der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall ohne Anführung von triftigen Gründen ab.
6.4. Der angefochtene Beschluss verletze aufgrund der bisherigen Ausführungen zudem das Willkürverbot, da er sachlich weder in der Begründung, noch im Ergebnis zu rechtfertigen sei.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2013 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers zurückweisen bzw. ihr in eventu keine Folge geben. In jedem Fall möge der Beschwerdeführer verpflichtet werden, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Der Beschwerdegegnerin sei die schon am 8. Juli 2008 rechtskräftig angeordnete Auszahlung der Sicherheitsleistung zu Unrecht über Jahre vorenthalten worden. Mittlerweile sei dieser Fehler behoben und die Ausfolgungsanordnung mit Valuta 27. März 2013 umgesetzt worden. Der Individualbeschwerde, welche erst am 11. April 2013 eingebracht worden sei, fehle es deshalb an der ursprünglichen Beschwer, sodass sie kostenpflichtig zurückzuweisen sei.
7.2. Abgesehen davon lägen auch die übrigen Beschwerdegründe nicht vor. Der Beschwerdeführer verkenne, dass sich der angefochtene Beschluss darauf stütze, dass er seinen behaupteten Anspruch nicht bescheinigt habe. Mit der Vorlage des Urteils vom 11. Juli 2011 zu 06 CG.2008.267 sowie des Entflechtungsvertrages vom 12. Juni 2008 habe er gerade das Nichtbestehen des behaupteten Anspruchs bescheinigt, da in jenem Verfahren alle drei Instanzen den Anspruch deswegen verneint hätten, weil der Beschwerdeführer im Entflechtungsvertrag auf einen allfälligen Ersatz der Zahlung von CHF 400'000.00 verzichtet habe. Es könne im summarischen Sicherungsverfahren nicht darum gehen, die Richtigkeit dieser Entscheidungen zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer dazu selbst in seinem Sicherungsantrag offenbar gar nichts vorgetragen habe.
Weiters verkenne der Beschwerdeführer die Bedeutung des Begriffs obiter dictum. Dabei handle es sich um eine anlässlich eines konkreten Falls nebenbei geäusserte Grundsatzmeinung, die die gefällte Entscheidung nicht trage. Dagegen sei der von den Gerichten im Verfahren 06 CG.2008.267 ins Feld geführte Anspruchsverzicht per Entflechtungsvertrag eindeutig ein die Entscheidung tragendes Begründungselement. Der Anspruchsverzicht sei sehr wohl Streitgegenstand des Verfahrens 06 CG.2008.267 gewesen. Die dort ergangenen Urteile seien, auch wenn für den Beschwerdeführer nicht bindend, dennoch ein zulässiges Bescheinigungsmittel. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2011 sei vom Beschwerdeführer sogar selbst vorgelegt worden, weshalb es absurd sei, wenn er sich nun über die Verwertung dieses Bescheinigungsmittels beschwere. Es sei eindeutig bescheinigt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch nicht bestehe.
Eine Gehörsverletzung sei nicht erkennbar, da der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu dieser Problematik zu äussern. Er übersehe auch, dass das gegenständliche Sicherungsverfahren kein ordentliches Beweisverfahren sei und er im Rechtfertigungsverfahren Gelegenheit haben werde, zur Frage des Anspruchsverzichts vorzutragen und Beweise anzubieten. Dies ändere aber nichts an der aktuellen Bescheinigungslage, die sowohl das Erstgericht, als auch der Oberste Gerichtshof völlig richtig erkannt hätten.
Wenn der Beschwerdeführer auf das Neuerungsverbot im Rekursverfahren hinweise, so übersehe er abermals die eingeschränkte Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Sicherungsverfahren. Tatsächlich habe er selbst bescheinigt, dass er auf den Anspruch verzichtet habe. Diese Frage des Verzichts sei im Verfahren 06 CG.2008.267 geklärt worden, auch wenn dies den Beschwerdeführer nicht formal binde. Auch die Parteienvernehmung hätte an dieser Bescheinigungslage nichts ändern können, da der Beschwerdeführer schon im Verfahren 06 CG.2008.267 als Zeuge ausgesagt habe und die Gerichte dort sogar seiner Aussage gefolgt seien. Davon abgesehen sei es im Ermessen des Landgerichtes gestanden, diese Einvernahme im Rahmen eines Sicherungsverfahrens nicht durchzuführen. Auch ohne Parteieneinvernahme habe der Beschwerdeführer im Sicherungsverfahren aber ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem im Verfahren 06 CG.2008.267 judizierten Anspruchsverzicht zu äussern.
7.3. Das Erstgericht habe keine Feststellungen zu einem Verzicht getroffen, da das Vorliegen desselben eine Rechtsfrage darstelle. Dementsprechend habe das Rekursgericht auch keine Feststellungen zu einem Verzicht abgeändert. Festgestellt habe das Erstgericht die Saldoklausel des Entflechtungsvertrages, die rechtliche Beurteilung dieser Klausel im Verfahren 06 CG.2008.267 sowie darüber hinaus alle in jenem Verfahren hervorgekommenen weiteren Umstände. Daraus habe das Erstgericht richtig geschlossen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bescheinigt sei. Im Gegenteil, diese Feststellungen des Erstgerichtes seien vom Rekursgericht nicht abgeändert worden und hätten daher vom Obersten Gerichtshof zur Beurteilung herangezogen werden können. Ein Begründungsmangel sei dabei in keiner Weise erkennbar, ebenso wenig ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz. In der angefochtenen Entscheidung sei klar dargelegt, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Anspruch nicht habe bescheinigen können, sondern vielmehr sogar das Nichtvorliegen des Anspruches bescheinigt habe.
7.4. Die ausführliche Begründung im angefochtenen Beschluss könne in keinem Punkt als willkürlich bezeichnet werden. Vielmehr irre der Beschwerdeführer, wenn er die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 06 CG.2008.267 über den Anspruchsverzicht als blosses obiter dictum werte. Es sei ausserdem offenkundig, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren seine Ehegattin vorgeschoben habe, um den Entflechtungsvertrag zu umgehen.
Der Beschwerdeführer irre sich auch, wenn er ausführe, das Rekursgericht habe Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert. Er zeige auch nicht auf, welche Feststellungen abgeändert worden sein sollten. Auch die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes begründeten keine willkürliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Denn auch im schweizerischen Schuldrecht gelte das Vertrauensprinzip, sodass es darauf ankomme, wie eine redliche Vertragspartei den Gegenstand der Saldoklausel habe verstehen dürfen. Der Oberste Gerichtshof habe eingehend begründet, weshalb die Saldoklausel als Anspruchsverzicht des Beschwerdeführers zu verstehen sei. Von einer mangelnden Willenseinigung könne keine Rede sein. Davon abgesehen sei im summarischen Sicherungsverfahren von der naheliegenden Rechtslage auszugehen, welche eben jene sei, welche in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von den Gerichten geäussert worden sei. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch nicht habe bescheinigen können, sei daher richtig und keinesfalls willkürlich.
8. Mit Beschluss vom 18. April 2013 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung vom 14. Mai 2013 behauptete, die verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung sei ihr vom Landgericht mit Valuta 27. März 2013 überwiesen worden, hat der Staatsgerichtshof das Landgericht im Wege der Amtshilfe um entsprechende Auskunft ersucht (Art. 45 StGHG). Die Gerichtskasse übermittelte daraufhin einen Depotauszug vom 26. März 2013, aus welchem sich die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rückerstattung tatsächlich ergibt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 07 CG.2012.241-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingebracht.
1.2. Nachdem eine Rückfrage des Staatsgerichtshofes beim Landgericht ergeben hat, dass die verfahrensgegenständliche Sicherheitsleistung bereits an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde (siehe Ziff. 10 des Sachverhaltes), bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch beschwert ist.
1.3. Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Individualbeschwerdeverfahren anerkannt (StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisungsnorm von Art. 38 StGHG aus Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzinteresse, vgl. StGH 2012/41, Erw. 2.3; StGH 2009/76, Erw. 1.3; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]).
Ein bloss hypothetisch erlittener Nachteil reicht nicht aus, um eine genügende Beschwer als Legitimationsgrundlage für die materielle Behandlung einer Individualbeschwerde zu begründen. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichthof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art 16 StGHG (alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2012/41, Erw. 2.3; StGH 2012/26, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], StGH 2006/94, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst nach dessen Wegfall möglich ist (StGH 2012/41, Erw. 2.3; StGH 2012/26, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, Erw. 2.1; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]).
1.4. Der Beschwerdeführer sieht seine Beschwer nun darin, dass seinen Rechtsschutzanträgen durch den Obersten Gerichtshof keine Folge geleistet worden sei. Er übersieht dabei, dass über den Verfahrensgegenstand, nämlich die beim Landgericht hinterlegte Sicherheitsleistung, bereits am 26. März 2013 und somit noch vor Einbringung der gegenständlichen Individualbeschwerde verfügt wurde. Selbst eine Gutheissung dieser Individualbeschwerde könnte somit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteil nicht mehr beseitigen, da der von ihm angestrebte Sicherungszweck schon vor der Anhängigkeit dieses Individualbeschwerdeverfahrens vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer hatte daher von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde. Da im Beschwerdefall auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorliegt (vgl. auch StGH StGH 2013/67, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2012/191, Erw. 1.2.3 f.), ist die Individualbeschwerde nach Art. 43 StGHG spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. April 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen (siehe StGH 2011/14, Erw. 5; StGH 2011/91, Erw. 2; StGH 2011/143, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).