StGH 2013/058
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, Sv.2011.27vereinigt mit Sv.2011.28,ON 39
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, Sv.2011.27 vereinigt mit Sv.2011.28, ON 39, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Schadenersatzforderung der Anstalten und nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen aus den Beitragsausständen der L AG, sowie die daraus abgeleitete Haftung der Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführer aus ihren Tätigkeiten im Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat der L AG.
1.1. Mit Entscheidungen vom 4. August 2011 gaben die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung der Beschwerdeführer, vom 20. Dezember 2005 gegen die Schadenersatzverfügungen vom 21. November 2005 keine Folge. Mit diesen Schadenersatzverfügungen hatten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführer verpflichtet, für den Schaden, der den Beschwerdegegnerinnen aus den Beitragsausständen der L AG entstanden ist, Ersatz im Betrag von CHF 129'071.30 zu leisten.
1.2. Den gegen diese Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer gab das Obergericht keine Folge. In seinem Urteil stellte das Obergericht folgenden Sachverhalt fest.
1.3. Zweck der L AG war insbesondere die Produktion und Verbreitung eines Fernsehprogramms und damit zusammenhängende Geschäfte. Das Kapital bestand aus 50 voll einbezahlten Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00. Am 22. Mai 1998 hatte das Unternehmen ein Konzessionsgesuch eingereicht, um von Liechtenstein aus ein internationales Fernsehprogramm zu verbreiten. Die Beschwerdeführer wirkten seit dem 13. Januar 1999 als Mitglieder des Verwaltungsrats der L AG. Am 10. Juni 1999 wurden die Statuten insofern geändert, als der Verwaltungsrat durch einen Aufsichtsrat ersetzt wurde. Die Beschwerdeführer wurden auch Mitglieder dieses Aufsichtsrats.
Anfang November 1999 wurde die L AG bei den Beschwerdegegnerinnen als Arbeitgeberin erfasst. Gemäss Anmeldeformular hatte die L AG die Betriebstätigkeit im Juli 1999 aufgenommen, führte eine Lohnbuchhaltung und beschäftigte sechs Arbeitnehmer. Im Begleitschreiben vom 8. November 1999 entschuldigte sich die L AG für die verspätete Anmeldung und Zustellung der ausgestellten Arbeitnehmerliste. Das Kapital betrug EUR 109'234.09. Anfang Februar 2000 meldete die L AG den Beschwerdegegnerinnen für insgesamt acht Arbeitnehmer Lohnzahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von CHF 202'497.70. Am 14. Februar 2000 prüfte die Kontrollstelle der L AG, die K AG (Liechtenstein) AG , die Buchführung und die Jahresrechnung 1999. Insgesamt wurde für das Geschäftsjahr 1999 ein Reinverlust von EUR 5'845'972.00 ausgewiesen. Aus der Bilanz auf den 31. Dezember 1999 ging hervor, dass die L AG überschuldet war. Im Kontrollbericht der K AG vom 14. Mai 2000 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Unternehmen unter andauernden Verlusten leide und eine Überschuldung vorliege. Falls die notwendigen Finanzmittel nicht aufgebracht werden könnten, wäre die Fortführung der L AG ernsthaft gefährdet.
1.3.1. Gemäss Beschluss der Generalversammlung und des Aufsichtsrats wurde als Kapital EUR 5'637'086.00 am 27. Dezember 2000 in das Handelsregister eingetragen. Auf den 31. Dezember 2000 erreichte der Verlustvortrag den Betrag von CHF 9'236'635.00. Am 22. Januar 2001 meldete die L AG den Beschwerdegegnerinnen, dass sie im Jahr 2000 eine beitragspflichtige Lohnsumme von CHF 1'072'545.90 ausbezahlt habe.
Mitte März 2001 wurde im Auftrag des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung eine Innenrevision durchgeführt. Grund hierfür war, dass in einem Zwischenrevisionsbericht der K AG vom September 2000 buchhalterische und organisatorische Unklarheiten bemängelt worden waren. Der Innenrevisor kam zum Schluss, dass die Berechtigung zum Bezug der direkten Vergütungen für die Jahre 1999 und 2000 im Betrag von EUR 884'000.00 und EUR 994'000.00 aus den vorliegenden Geschäftsunterlagen nur bedingt nachvollzogen werden könnten. Am 26. April 2001 benachrichtigten die Aufsichtsrats- bzw. Geschäftsleitungsmitglieder, u. a. die Beschwerdeführer, das Gericht, dass die L AG zahlungsunfähig und überschuldet sei. Gleichzeitig ersuchten sie um Aufschub des Konkurses zwecks Sanierung der L AG. Grund für die Mitteilung an das Gericht war, dass die L AG nach der vorläufigen Bilanz auf den 31. Dezember 2000 sowie nach der ebenfalls vorläufigen Bilanz auf den 31. März 2001 und nach dem Finanzstatus auf den 30. April 2001 illiquid und überschuldet war. Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs war deshalb unmöglich und auch nicht zulässig (Konkursverschleppung).
Die von den Beschwerdegegnerinnen aufgrund der Lohnangaben der L AG am 21. Februar 2001 in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge für das letzte Quartal 2000 wurden am 12. April 2001 bezahlt. Die Mitarbeiter erhielten ihren Lohn im Jahr 2001 weiterhin. Am 10. Mai 2001 wurden u. a. die Beschwerdeführer in ihren Funktionen im Handelsregister gelöscht. Nachdem das für die Generalversammlung vom 8. Mai 2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden hatte, eröffnete das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2001 den Konkurs über die L AG. Am 7. August 2001 führte der Revisor der Beschwerdegegnerinnen bei der L AG im Konkurs eine Arbeitgeberkontrolle durch. Aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Buchhaltung für die Jahre 1999 und 2000 kam er zum Ergebnis, dass die L AG im Geschäftsjahr 1999 CHF 416'530.00 und im Geschäftsjahr 2000 CHF 328'162.00 zu wenig Löhne mit den Beschwerdegegnerinnen abgerechnet hatte. Anlässlich der allgemeinen Prüfungstagsatzung in der Konkurssache L AG vor dem Landgericht vom 25. Oktober 2001 wurde die von den Beschwerdegegnerinnen angemeldete Forderung im Betrag von CHF 141'761.40 bestritten. Am 9. November 2001 erliessen die Beschwerdegegnerinnen gegen die L AG im Konkurs eine an den Masseverwalter adressierte Beitragsverfügung. Darin wurde die L AG verpflichtet, für die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ausbezahlten, aber nicht richtig mit den Beschwerdegegnerinnen abgerechneten Lohnsummen von insgesamt CHF 1'146'756.10 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt CHF 129'071.30 sowie eine Busse im Betrag von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Beitragsverfügung wurde rechtskräftig. Im nachfolgenden Konkursverfahren der L AG wurde weder die in der vierten noch die in der ersten Klasse eingereihte Forderung der Beschwerdegegnerinnen im Betrag von CHF 129'071.30 gedeckt. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes vom 2. Juni 2003 wurde die L AG am 25. Juni 2003 im Handelsregister gelöscht. Im September 2004 gelangten die Beschwerdegegnerinnen u. a. an die Beschwerdeführer mit der Ankündigung, eine Haftpflicht nach Art. 29 AHVG zu überprüfen. Die Beschwerdeführer bestritten eine Haftung nach Art. 29 AHVG für die im Konkursverfahren gegen die L AG nicht gedeckten Sozialversicherungsbeiträge.
Am 21. November 2005 erliessen die Beschwerdegegnerinnen gegen die Beschwerdeführer je eine gesonderte Schadenersatzverfügung. Danach wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, für den Schaden der den Beschwerdegegnerinnen aus den Beitragsausständen der L AG entstanden war, Ersatz im Betrag von CHF 129'071.30 zu leisten. In den Verfügungen wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer als ehemalige Organe der L AG für den Schaden solidarisch haften würden. Als gesetzliche Grundlage für ihren Schadenersatzanspruch nannten die Beschwerdegegnerinnen Art. 29 AHVG.
1.3.2. Gegen diese Schadenersatzverfügungen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Daraus entstand ein länger dauerndes Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen und, aufgrund nachfolgender Rechtsmittel, vor dem Obergericht, vor dem Obersten Gerichtshof und vor dem Staatsgerichtshof. Dabei ging es um die Frage der Rechtsmässigkeit eines gemeinsam erhobenen Rechtsmittels und um die Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 40 Abs. 1 AHVV. Mit Urteil vom 30. November 2009 zu StGH 2009/60 erkannte der Staatsgerichthof, dass Art. 40 Abs. 1 AHVV gesetzes- und verfassungskonform sei.
Mit Urteil vom 5. Mai 2010, Sv.2009.5 vereinigt mit Sv.2009.6, gab das Obergericht den Berufungen der Beschwerdeführer vom 9. Mai 2006 keine Folge. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 2011 Folge. Er hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Entscheidung an die Beschwerdegegnerinnen zurück. Am 4. August 2011 entschieden die Beschwerdegegnerinnen abschlägig. Hiergegen richteten sich die Berufungen der Beschwerdeführer, je vom 2. September 2011, denen das Obergericht mit Urteil vom 15. Februar 2012, Sv.2011.27 vereinigt mit Sv.2011.28, keine Folge gab.
2. Der gegen diese Berufungsentscheidung des Obergerichtes erhobenen Revision der Beschwerdeführer gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 8. März 2013 (ON 39) kostenpflichtig keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch machten die Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend. Zur Begründung hätten sie im Wesentlichen vorgebracht:
Das Obergericht verweise auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/60. Angesichts der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Anwendung rezipierten Rechts würden die Beschwerdeführer ihre Rüge jedoch aufrechterhalten. Die Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber den ehemaligen Organen sei gesetz- und verfassungswidrig; denn hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage. Für die Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 29 AHVG fehle sie. Die Anwendung der schweizerischen Rechtsprechung in Liechtenstein trage der hiesigen Rechtslage, insbesondere der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes über die Auslegung und Ergänzung von Gesetzen, nicht Rechnung. Art. 1 Abs. 3 PGR statuiere klar, dass sich der liechtensteinische Richter an das Gesetz zu halten habe, solange diesem eine Vorschrift entnommen werden könne. Verfassungswidrig sei eine Rechtsprechung im Widerspruch zum Gesetzestext. An diesen zwingenden Grundsätzen vermöge der Hinweis auf die Rechtsprechung eines ausländischen Höchstgerichtes nichts zu ändern. Die Rechtsprechung im Ursprungsland habe keinen Gesetzescharakter und binde den liechtensteinischen Richter nicht.
2.1.1. Hiezu erwog der Oberste Gerichtshof wie folgt:
Verursache ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden, so habe er ihn nach Art. 29 AHVG den Anstalten zu ersetzen. Art. 29 AHVG entspreche inhaltlich Art. 52 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die AHV (CH-AHVG) in der ursprünglichen Fassung und Art. 52 Abs. 1 CH-AHVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000, im Folgenden: alt Art. 52 (Abs. 1) CH-AHVG. Nach Art. 52 CH-AHVG Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2011 würden die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen subsidiär haften, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelte. Zu dieser Ergänzung sei auf die Botschaft des Schweizerischen Bundesrates vom 3. Dezember 2010 hingewiesen (Bundesblatt [BBl.] 2011 543, 560 f.).
Mit der Änderung vom 17. Juni 2011 - subsidiäre Haftung der Mitglieder der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen - sollte somit Art. 52 Abs. 2 AHVG lediglich im Sinn der Bürgerfreundlichkeit transparenter gestaltet werden, ohne dass an der schon bisher geltenden Grundkonzeption inhaltlich etwas geändert werden wollte. Zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführer am 2. September 2011 ihre Berufungen eingereicht hätten, habe Art. 29 AHVG bis zum 1. Januar 2012 entsprochen. Soweit liechtensteinisches Recht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhe, dürfe und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes solle übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gelte. Tatsächlich gelte übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz sei dies das Bundesgericht. Um von dieser Rechtsprechung abzuweichen, müsste eine überzeugende Kritik an der bestehenden Praxis unmittelbar deren Unzulänglichkeiten und Widersprüchlichkeiten aufdecken. Vor diesem Hintergrund habe im gegenständlichen Fall nichts dagegen gesprochen, zu fragen, wie das Schweizerische Bundesgericht als Höchstgericht des Ursprungslandes der Rezeptionsgrundlage zu Art. 29 AHVG die inhaltlich entsprechende schweizerische Bestimmung, alt Art. 52 (Abs. 1) AHVG ausgelegt habe und ob triftige Gründe bestünden, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. In einem Urteil vom 29. September 1988 (BGE 114 V 219) und in einem Urteil vom 10. September 2002 (BGE 129 V 11) habe das Schweizerische Bundesgericht auf entsprechende Rüge hin seine Rechtsprechung zu alt Art. 52 CH-AHVG überprüft, sich dabei mit kritischen Lehrmeinungen eingehend auseinandergesetzt und erwogen, "Es besteht somit kein Anlass, von der dargelegten Rechtsprechung zur subsidiären Haftung der verantwortlichen Organe einer juristischen Person nach [alt] Art. 52 [CH-] AHVG abzugehen."
Die wiedergegebene Rechtsprechung finde sich in Leitentscheiden (BGE) amtlich veröffentlicht. Es habe hierzu eindeutig Stellung genommen: indem es die Organhaftung nach alt Art. 52 CH-AHVG rechtssatzähnlich formuliert habe. Derartigen Urteilen komme besonderes präjudizierendes Gewicht zu. Bei inhaltlich gleicher Rechtslage in Liechtenstein habe es deshalb besonders triftiger Gründe bedurft, davon abzuweichen. Solche Gründe hätten nicht bestanden.
2.1.2. Die vom Schweizerischen Bundesgericht angesprochene Ähnlichkeit zwischen der Haftung nach alt Art. 52 CH-AHVG und der Organhaftung nach Art. 19 CH-VG lasse sich sinngemäss auf Art. 29 AHVG bzw. Art. 2 Abs. 2, Art. 6 und Art. 7 AHG übertragen; die vom Schweizerischen Bundesgericht angesprochene Ähnlichkeit zwischen der Haftung nach alt Art. 52 CH-AHVG und der Haftung der Organe einer juristischen Person (Art. 55 Abs. 3 CH-ZGB oder Art. 754 CH-OR) lasse sich sinngemäss auf Art. 29 AHVG bzw. Art. 111 Abs. 6 oder Art. 218 PGR übertragen. Vor allem aber stellten sich in Liechtenstein und in der Schweiz die gleichen Probleme. Der Wortlaut von Art. 29 AHVG bzw. alt Art. 52 CH-AHVG sei insofern auslegungsbedürftig, als zu ermitteln sei, wer als "Arbeitgeber" zu gelten habe, der den Schaden der Anstalten bzw. der Ausgleichskasse zu ersetzen habe. Eine Auslegung, die zur Folge hätte, dass die Bestimmungen praktisch gegenstandslos würden, sobald ein Arbeitgeber sich als juristische Person konstituiert habe, verstiesse gegen den praktisch bestehenden Wertungskonsens. Dem wirke die wiedergegebene Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes entgegen. Art. 29 AHVG biete eine gesetzliche Grundlage für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch, sofern man diese Bestimmung verständig auslege, wie dies das Schweizerische Bundesgericht bei der Anwendung der inhaltlich gleichen Bestimmung, alt Art. 52 CH-AHVG getan habe.
Das Obergericht habe erwogen, dass Art. 40 Abs. 1 AHVV die Schadenshaftung nach Art. 29 AHVG insofern präzisiere, als zum Schadenersatz nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern auch dessen Organe verpflichtet seien. Gegen die Schadenersatzverfügung stünden die Rechtsmittel nach Art. 84 ff. AHVG zur Verfügung. Art. 40 Abs. 1 AHVV sei somit eine Bestimmung über das "Verfahren für die Deckung von Schäden". Wohl würden darin neben dem Arbeitgeber auch dessen Organe genannt: aber nur in dem Sinn, dass auch sie einen Schaden verschuldet haben könnten. Dass sie auch verpflichtet wären, ihn zu ersetzen, sei in dieser Bestimmung nicht geregelt. In seinem Urteil vom 30. November 2009 zu StGH 2009/60 habe der Staatsgerichtshof Art. 40 Abs. 1 AHVG denn auch als (gesetzes- und verfassungskonform beurteilte) Verfahrensbestimmung verstanden. Ob die Bedeutung, die das Obergericht und die Beschwerdegegnerinnen Art. 40 Abs. 1 AHVV beigemessen hätten, auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhe, brauchte allerdings nicht vertieft zu werden. Denn der Oberste Gerichtshof anerkenne Art. 29 AHVG als hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen Organe eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch erweise sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
2.2. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Solidarität der Haftung hätten die Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend gemacht. Zur Begründung hätten sie im Wesentlichen vorgebracht:
Aus bereits dargelegten Gründen erweise sich die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität auf die behauptete Haftung der Beschwerdeführer als gesetz- und verfassungswidrig. Selbst wenn eine Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach bejaht würde, könnten die ehemaligen Organe für den Schaden nicht solidarisch haftbar gemacht werden, sondern nur anteilsmässig. Solidarität bedürfe einer positiven, formellen gesetzlichen Grundlage und lasse sich nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten. Art. 226 PGR biete keine Grundlage für die Haftung für öffentlich-rechtliche Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträge. Bei einer allfälligen Haftung würden die Beschwerdeführer somit nur für einen Zwölftel des Schadens haften.
Hiezu habe der Oberste Gerichtshof erwogen:
Wie bereits dargelegt, sei zu fragen gewesen, wie das Schweizerische Bundesgericht als Höchstgericht des Ursprungslands der Rezeptionsgrundlage zu Art. 29 AHVG die inhaltlich entsprechende schweizerische Bestimmung, alt Art. 52 (Abs. 1) AHVG ausgelegt habe.
In einem Urteil vom 26. Oktober 1982 (BGE 108 V 189) habe das Schweizerische Bundesgericht zu alt Art. 52 CH-AHVG erwogen, dass mehrere Organe eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers solidarisch haften würden. Die Ausgleichskasse habe die Wahl, entweder alle Schuldner zu belangen oder einen einzigen; um die internen Beziehungen der Haftpflichtigen brauche sie sich nicht zu kümmern. In weiteren Urteilen vom 20. Juni 1993 (BGE 109 V 86, Erw. 7), vom 24. Oktober 1988 (BGE 114 V 212, Erw. 3) und vom 4. März 1993 (BGE 119 V 86, Erw. 5a) habe das Schweizerische Bundesgericht die erwähnte Rechtsprechung bestätigt. Im zuletzt erwähnten Urteil vom 4. März 1993 habe es präzisiert, dass sich die bisherige (erneut bestätigte) Rechtsprechung einzig auf das Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und dem Arbeitgeber beziehe; dagegen beschränke sie dessen allfälliges Rückgriffsrecht in keiner Weise. Art. 52 Abs. 2 CH-AHVG in der Fassung vom 17. Juni 2011 sehe die solidarische Haftung für den ganzen Schaden nunmehr ausdrücklich vor, wenn mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich seien. Soweit die Beschwerdeführer für die Solidarität der Haftung eine "positive, formelle gesetzliche Grundlage" vermisst hätten, sei ihnen erneut entgegenzuhalten gewesen, dass sehr wohl durch Auslegung von Art. 29 AHVG bzw. alt Art. 52 (Abs. 1) CH-AHVG ermittelt werden dürfe, wer als "Arbeitgeber" zu gelten habe, der den Schaden der Beschwerdegegnerinnen bzw. der Ausgleichskasse zu ersetzen habe. Danach sollten Arbeitgeber und ihre Organe, ihren AHV-rechtlichen Pflichten nachkommen; falls dies nicht geschehe, sollten Beitragsrückstände wenn immer möglich nachträglich noch erhältlich gemacht werden. Diesem Zweck entspreche es, wenn es genüge, dass die Anstalten wenigstens einem Organ eines als juristische Person konstituierten Arbeitgebers eine absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften im Sinn von Art. 29 AHVG bzw. alt Art. 52 (Abs. 1) CH-AHVG nachweisen könnten, die adäquat kausal zum Schaden geführt habe, um eben diesen Schaden ersetzt zu erhalten. Dem Zweck von Art. 29 AHVG bzw. alt Art. 52 (Abs. 1) CH-AHVG entspräche es ungleich weniger, wenn sich die Anstalten vorerst um die interne Organisation kümmern und abklären müssten, welches Organ auch noch potenziell ersatzpflichtig sein könnte und zu welchem Anteil. Im Ergebnis gelte somit sinngemäss Gleiches wie unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch. Auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Solidarität der Haftung habe sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwiesen.
2.3. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Grundlage für die fünfjährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist hätten die Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung, einschliesslich Verfassungswidrigkeit, geltend gemacht. Zur Begründung hätten sie im Wesentlichen vorgebracht:
Selbst wenn die Schadenersatzforderung zu Recht bestände, wäre sie verjährt. Die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 40 AHVV sei gesetz- und verfassungswidrig. Art. 40 AHVV biete keine Rechtsgrundlage für eine Verjährung. Diese müsste auf Gesetzesebene geregelt sein. Im liechtensteinischen, wie auch im österreichischen und schweizerischen Recht seien denn auch alle Verjährungsfristen sowie deren Hemmung und Unterbrechung auf Gesetzesebene geregelt. Es sei allgemein anerkannt, dass Organhaftpflichtansprüche in drei Jahren verjähren würden. Aus nahe liegenden Gründen sei hierfür auf § 1489 ABGB zurückzugreifen. Wenn man unrichtigerweise die Verjährung mit der Prüfungstagsatzung vom 25. Oktober 2001 beginnen lassen würde, wäre sie am 25. Oktober 2004 eingetreten. Die Schadenersatzverfügung datiere jedoch vom 21. November 2005.Selbst wenn die Verjährung beim Erlass der Schadenersatzverfügung vom 21. November 2005 noch nicht eingetreten und durch diese unterbrochen worden sein sollte, so wäre die Verjährungsfrist mittlerweile "in jedem Falle abgelaufen". Denn die Beschwerdegegnerinnen hätten die Geltendmachung ihres Schadens nicht nach § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt. Als sie sich mit den Entscheidungen vom 4. August 2011 wieder materiell mit dem Schaden befasst hätten, sei "jede Art von Verjährung abgelaufen".
2.3.1. Hiezu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Nach Art. 40 Abs. 2 AHVV verjähre die Schadenersatzforderung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.
Die von den Beschwerdeführern vermisste gesetzliche Grundlage für die 5-jährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist habe auf die Frage gezielt, ob es dem Obergericht zugestanden habe, über die Verfassungsmässigkeit einer inhaltlich eindeutig und klaren Verordnungsbestimmung - hier: Art. 40 Abs. 2 AHVV - zu befinden, um sie, bei negativem Befund, nicht anzuwenden. Ob die Erwägungen des Obergerichtes zur Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 40 Abs. 2 AHVV auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhten, sei im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht zu beurteilen gewesen; denn dem Obersten Gerichtshof habe diese Beurteilung so wenig zugestanden wie dem Obergericht. Für ihn sei Art. 40 Abs. 2 AHVV anzuwenden gewesen, wie er gelautet habe. Unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Verfassungskonformität von Art. 40 Abs. 2 AHVV sei somit einzig zu beurteilen gewesen, ob das Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof zu beantragen sei, hierüber zu entscheiden.
Für das liechtensteinische Verwaltungsrecht werde vertreten, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche nur dann verjährten, wenn dies im öffentlichen Recht vorgesehen sei: Die grundsätzliche Unverjährbarkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche werde allerdings als problematisch kritisiert. Daneben könne die Verjährung auch eigens geregelt sein, sozialversicherungsrechtliche Verwirkungsfristen seien es in der Regel auf Gesetzesstufe. Dass auf Verordnungsstufe vorgesehene Verjährungs- bzw. Verwirkungsfristen jedoch ohne weiteres verfassungswidrig und deshalb unbeachtlich sein sollten, folge daraus nicht. Vom 1. Januar 1948 (Inkrafttreten der AHVV in der Fassung vom 31. Oktober 1947) bis zum 1. Januar 2003 (Inkrafttreten der AHVV in der Fassung vom 11. September 2001) sei im schweizerischen Recht die Verjährung des hier interessierenden Schadenersatzanspruchs auf Verordnungsstufe geregelt gewesen. In seiner langjährigen Rechtsprechung habe sich das Schweizerische Bundesgericht indes nie veranlasst gesehen, die Verfassungsmässigkeit von alt Art. 82 CH-AHVV in Frage zu stellen, weil die darin geregelte Verjährung auf Gesetzesstufe geregelt sein müsste. Insofern hätten unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Verfassungskonformität keine ernsthaften Bedenken gegen die Anwendung von Art. 40 Abs. 2 AHVV bestanden.
2.3.2. Um die von den Beschwerdeführern auch im Revisionsverfahren erhobene Verjährungseinrede zu beurteilen, sei zu prüfen, ob und, gegebenenfalls, inwiefern die Beschwerdegegnerinnen die in Art. 40 Abs. 2 AHVV vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist gewahrt hätten. Art. 44 Abs. 2 AHVV entspreche, soweit hier wesentlich, inhaltlich Art. 82 CH-AHVV in der Fassung vom 31. Oktober 1947, im Folgenden: alt Art. 82 CH-AHVV. Seit einem Urteil vom 3. Februar 1986 (BGE 112 V 6, Erw. 4c) habe das Schweizerische Bundesgericht die fünfjährige "Verjährungsfrist" als Verwirkungsfrist verstanden. Diese Rechtsprechung sei seither mehrfach in amtlich veröffentlichten Leitentscheiden bestätigt worden.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes zu alt Art. 82 Abs. 1 CH-AHVV sei der die fünfjährige Verwirkungsfrist auslösende Eintritt des Schadens erfolgt, sobald anzunehmen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden könnten.
Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, die Beschwerdegegnerinnen seien schon vor dem 7. August 2001 von einer Überschuldung und Gefährdung der L AG ausgegangen, und hätten hierfür auf die Entscheidungen vom 4. August 2001 verwiesen. Dort seien jedoch lediglich die Befunde der Prüfung durch die K AG zusammengefasst worden; inwiefern die Beschwerdegegnerinnen davon Kenntnis gehabt hätten und annehmen hätten müssen, dass die geschuldeten Beiträge nicht mehr eingefordert werden könnten, folgte daraus nicht und sei auch nicht festgestellt worden. Zutreffend habe das Obergericht deshalb erwogen, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der Durchführung der Prüfungstagsatzung in der Konkurssache L AG am 25. Oktober 2001 zu laufen begonnen habe. Mit den Schadenersatzverfügungen vom 21. November 2005 sei sie gewahrt worden.
2.4. Unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 58 Abs. 3 und Art. 48 f. LVG sowie § 446 Ziff. 4 ZPO hätten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht: Im gegenständlichen Fall wäre eine mündliche Verhandlung zwingend erforderlich gewesen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten weder Zeugen noch Sachverständige angehört. Dies wiege umso schwerer, als sie nicht nur entscheidende Behörde, sondern auch für die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzes beweispflichtig seien.
Hiezu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Die Beschwerdeführer hätten sich auf den Nichtigkeitsgrund nach § 93 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 472 Ziff. 1 und § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO (= § 477 Abs. 1 Ziff. 4 öZPO) berufen. Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO schütze den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Ihre Rüge habe die im Vorstellungsverfahren ergangenen Entscheidungen vom 4. August 2011 betroffen. Einer mündlichen Verhandlung bedürfe es nicht, solange die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten würden, ihren Standpunkt zu vertreten. Den Beschwerdeführern sei in sämtlichen Verfahrensstadien Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Das Obergericht habe erwogen, dass die Beschwerdeführer nicht konkret darlegen würden, welche Beweisanträge sie rechtzeitig gestellt hätten, denen nicht stattgegeben worden sei, und inwiefern die beantragten Beweise entscheidungswesentlich gewesen wären; ebenso wenig würden sie darlegen, welche Beweise bezüglich welcher Tatsachen rechtzeitig und rechtsgenüglich beantragt worden seien. Gleiches habe für das entsprechende Revisionsvorbringen gegolten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 58 Abs. 3 und Art. 48 f. LVG sowie § 446 Ziff. 4 ZPO erweise sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
2.5. Unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit der Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 82 f. LVG sowie § 446 Ziff. 4 ZPO hätten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht: Das Obergericht habe sich mit entsprechendem Vorbringen nicht auseinandergesetzt; insofern erweise sich das Verfahren als mangelhaft. Die Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen vom 4. August 2011 entsprächen nicht dem in Art. 82 f. LVG zwingend vorgeschriebenen Inhalt und seien deshalb nichtig, allenfalls mangelhaft. Hiezu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Es könne auf die Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 58 Abs. 3 und Art. 48 f. LVG sowie § 446 Ziff. 4 ZPO verwiesen werden.
2.6. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens läge vor, wenn das gerügte Verfahren an einem Mangel leide, welcher ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen sei. Wie es sich damit verhalte, müsse der Revisionswerber darlegen.
Den Vorbringen der Beschwerdeführer fehlte jeder diesbezügliche konkrete Bezug: Auch unter diesem Gesichtspunkt habe sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwiesen.
2.7. Unter dem Gesichtspunkt der unbegründeten Abweisung aller Beweisanträge und der Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit, hätten die Beschwerdeführer Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, einschliesslich Verfassungswidrigkeit. Zur Begründung hätten sie im Wesentlichen vor gebracht: In den Berufungen vom 9. Mai 2006 und 2. September 2011 seien Feststellungsmängel gerügt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt dargelegt und hierzu Beweise beantragt worden. Das Obergericht habe das tatsächliche Vorbringen "vollständig ignoriert" und im angefochtenen Urteil auch nicht ausgeführt, weshalb die beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz erforderten, dass das Gericht auf rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise eintrete. Alle angebotenen Beweise müssten grundsätzlich aufgenommen werden.
Hiezu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Es sei anzumerken, dass im nunmehrigen Revisionsverfahren auf Vorbringen, wie es die Beschwerdeführer in ihrer Berufung vom 9. Mai 2006 erstattet hätten und auf Beweisanträge, wie sie dort gestellt worden seien, nicht mehr einzugehen gewesen sei. Nur das Urteil des Obergerichtes vom 15. Februar 2012 und, soweit das entsprechende Verfahren als mangelhaft gerügt worden sei, nur das entsprechende Berufungsverfahren seien Gegenstand des nunmehrigen Revisionsverfahrens.
Das Obergericht habe begründet, dass die im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer genau dann eintreten solle, wenn sie schon im Frühjahr erkennen hätten können, dass die L AG überschuldet und damit die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses erkennen hätten können und die L AG dennoch Löhne ausbezahlt habe obwohl sie keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen habe können. Nach diesem Ansatz seien, wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, weitere Tatbestandsmerkmale nicht entscheidungswesentlich gewesen. Das Obergericht habe die in der Berufung beantragten Beweise deshalb nicht aufgenommen, weil es das Vorbringen, das mit den angebotenen Beweismitteln hätte bewiesen werden sollen, für nicht entscheidungswesentlich erachtet habe. Dass das Obergericht nicht ausdrücklich entschieden habe, Beweise zum - nach seiner rechtlichen Beurteilung - nicht entscheidungswesentlichen Vorbringen aufzunehmen, habe demnach weder die Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet.
In ihren Berufungen vom 2. September 2011 hätten die Beschwerdeführer "eine rechtsstaatlich vertretbare Aufarbeitung des Sachverhaltes" vermisst und deshalb "den Sachverhalt nochmals geschlossen" dargestellt. Nur (aber immerhin) bei Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen oder bei deren Unvollständigkeit habe das Berufungsgericht selber ein Beweisverfahren zu führen. Im Übrigen habe auch dem unter dem Gesichtspunkt der unbegründeten Abweisung aller Beweisanträge und der Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer jeder konkrete Bezug gefehlt. Auch unter diesem Gesichtspunkt habe sich die Revision demnach als nicht berechtigt erwiesen.
2.8. Unter dem Gesichtspunkt "Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts" hätten die Beschwerdeführer 15 Feststellungs- oder Aktenwidrigkeitsrügen erhoben. Hierzu sei nunmehr Stellung zu nehmen.
2.8.1. Zur fehlenden Feststellung über ihre Amtsdauer als Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsrats: Die Beschwerdeführer machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und hätten im Wesentlichen vorgebracht, das Obergericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Feststellung der Beschwerdegegnerinnen übernehmen müssen, dass sie vom 13. Januar 1999 bis zum 10. Juni 1999 Mitglieder des Verwaltungsrats und vom 10. Juni 1999 bis zum 10. Mai 2001 Mitglieder des Aufsichtsrats der L AG gewesen seien.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Die vermisste Feststellung sei in den ausdrücklich getroffenen Feststellungen offensichtlich mitenthalten gewesen.
2.8.2. Zur getroffenen Feststellung ohne Durchführung eines Beweisverfahrens: Die Beschwerdeführer machten Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und hätten im Wesentlichen vorgebracht, das Obergericht habe "unter Verletzung der Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Verfahrens Feststellungen getroffen", die von den Beschwerdeführern nicht getroffen worden seien. Gemeint sei die Erwägung des Obergerichtes, wonach die Beschwerdeführer als Organe die statutarische Aufgabe gehabt hätten - und zwar unabhängig, ob sie als Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrats gewirkt hätten -, die Gesellschaft strategisch zu leiten (Oberleitung), daneben aber auch und vor allem die Geschäftsleitung zu kontrollieren und ihr die notwendigen Weisungen zu erteilen.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Die gerügte Feststellung gehörte zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Es handelte sich um eine wertende Würdigung der Funktionen der Beschwerdeführer bei der L AG. Aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse habe die Erwägung zugetroffen. Wie das Obergericht zutreffend ausführe, müsse bei solch kleinen Unternehmen wie der L AG mit entsprechend einfacher Verwaltungsstruktur vom obersten Organ der Überblick über alle wesentlichen Belange selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse von aussenstehenden Personen wahrgenommen würden.
2.8.3. Zur gesetzwidrig getroffenen Feststellung über ihre Aufgaben: Die Beschwerdeführer machten Aktenwidrigkeit geltend. Ihre statutarischen Aufgaben seien "nicht unabhängig davon [gewesen], ob sie als Verwaltungs- oder Aufsichtsräte fungierten". Aus den Statuten der L AG sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführer als Mitglieder des Verwaltungsrats die L AG operativ, als Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch strategisch geleitet hätten.
Aktenwidrigkeit könne nur mit Bezug auf Tatsachenfeststellungen vorliegen: Im Sinn einer ohne jede Wertung erfolgten unrichtigen Übernahme des Akteninhalts aufgrund eines Übertragungsirrtums oder Übertragungswiderspruchs habe keinen von der Aktenwidrigkeit erfassten Übertragungsirrtum oder Übertragungswiderspruch betroffen.
2.8.4. Zur fehlenden Feststellung über die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung: Die Beschwerdeführer machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und hätten im Wesentlichen vorgebracht, als Folge unrichtiger Beurteilung habe das Obergericht angenommen, die Pflichten der Beschwerdeführer seien unabhängig davon gewesen, ob sie als Mitglied des Verwaltungs- oder des Aufsichtsrats gewirkt hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen gewesen, dass nach den Statuten der L AG die Geschäftsleitung im Wesentlichen alle Aufgaben innegehabt habe, die gesetzlich dem geschäftsführenden Verwaltungsrat zugeschrieben seien, der Aufsichtsrat dagegen die Oberaufsicht.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Nach den Feststellungen des Obergerichtes habe die Prüfung durch die K AG für das Jahr 1999 einen Reinverlust von EUR 5'845'972.00 ergeben. Selbst wenn man bei der L AG eine strategische und eine operative Ebene unterscheiden wollte, liessen diese Zahlen und der ebenfalls festgestellte Kontrollbericht der K AG vom 14. Mai 2000 eine existenzielle Gefährdung der L AG und damit einen Handlungsbedarf auf strategischer Ebene erkennen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer gehörte die "Kontrolle der Geschäftsleitung und die Erteilung der notwendigen Weisungen" denn auch zu den Aufgaben, die nach Art. 18 Bst. a der Statuten ausdrücklich dem Aufsichtsrat zugewiesen gewesen seien. Der Frage, ob die hohen Personal- und, gegebenenfalls, Beratungskosten sozialversicherungsrechtlich richtig erfasst worden seien, käme angesichts des hohen Reinverlusts und der allfälligen Organhaftung nach Art. 29 AHVG erhebliche Bedeutung zu. Aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse bei der L AG hätten die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung nicht näher festgestellt werden müssen.
2.8.5. Zur fehlenden Feststellung über den Start-up-Charakter der L AG: Die Beschwerdeführer machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und hätten im Wesentlichen vorgebracht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre im Wesentlichen festzustellen gewesen, dass in der Start-up-Phase die Suche von strategische[n] Partner[n] oder Investoren für das Projekt und die Sicherung der Finanzierung durch Beteiligung von nationalen und internationalen Finanzinvestoren im Vordergrund gestanden hätten.
Entscheidungswesentlich sei, dass die verantwortlichen Organe im Rahmen der Gründung und Etablierung einer Gesellschaft, zumal bei überschaubaren Verhältnissen, zwingend darauf zu achten hätten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt werde. Dies habe sinngemäss für die Start-up-Phase der L AG gegolten.
2.8.6. Zur fehlenden Feststellung über den Zeitpunkt der nicht vollständig abgerechneten Löhne: Die Beschwerdeführer machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und hätten im Wesentlichen vorgebracht, das Obergericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, aus welchem Zeitraum die nicht vollständig abgerechneten Löhne stammten.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Für die gegenständliche Schadenersatzpflicht brauchten die Pflichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung aufgrund der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse bei der L AG nicht näher festgestellt zu werden.
2.8.7. Zur fehlenden Feststellung darüber, ob und wie lange die K AG die Buchhaltung geführt habe und die Bücher der L AG revidiert habe: Die Beschwerdeführer machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und hätten die Erwägung des Obergerichtes, wonach es für das gegenständliche Verfahren irrelevant sei, ob und wie lange die K AG die Buchhaltung der L AG geführt habe, beanstandet.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Es sei für die Verantwortung der Beschwerdeführer nicht entscheidungswesentlich gewesen, ob die K AG, St. Gallen, oder C die gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge thematisiert hätten.
2.8.8. Zur fehlenden Feststellung über das Nichtvorhandensein von buchhalterischen und organisatorischen Mängeln: Die Beschwerdeführer machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Obergericht feststellen müssen, dass der Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Innenrevision seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen sei und sich im Rahmen der "Business Judgement Rule" bewegt habe.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Was den Bericht des Innenrevisors vom 2. Mai 2001 angehe, so käme der nunmehr begehrten Feststellung im Vergleich zu der vom Obergericht aus dem gleichen Bericht zitierten Feststellung für die Verantwortung der Beschwerdeführer keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
2.8.9. Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung in Bezug auf die Grundlagen des Antrags an das Gericht vom 26. April 2001 und der Unmöglichkeit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs: Die Beschwerdeführer hätten die Feststellung des Obergerichtes zitiert, wonach näher bestimmte Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrats (u. a. die Beschwerdeführer) das Gericht von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der L AG benachrichtigten und den Aufschub des Konkurses zwecks Sanierung beantragt hätten. Der Grund für die Mitteilung an das Gericht sei gewesen, dass die L AG gemäss der vorläufigen Bilanz per 31. Dezember 2000 sowie der ebenfalls vorläufigen Bilanz per 31. März 2001 und des Finanzstatus per 30. April 2001 illiquid und überschuldet gewesen sei. Die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sei deshalb unmöglich und auch unzulässig gewesen (Konkursverschleppung). Das Obergericht habe erwogen, für das gegenständliche Verfahren sei nicht von Bedeutung gewesen, auf welche Unterlagen sich das Schreiben vom 26. April 2001 gestützt habe. Diese Feststellungen widersprächen dem Schreiben vom 26. April 2001. Aus dessen unrichtiger Wiedergabe könnte auf eine frühere Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geschlossen werden. Aus dem Schreiben vom 26. April 2001 ergebe sich eindeutig, dass der Aufsichtsrat und die unterzeichnenden Mitglieder der Geschäftsleitung der Ansicht gewesen seien, dass eine modifizierte Finanzierung der L AG abgeschlossen werden könne. Ferner gehe daraus hervor, dass die Organe der L AG beraten gewesen seien.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Es habe die als aktenwidrig gerügte Feststellung dem aktenkundigen, vom Obergericht festgestellten, von den Beschwerdeführern unterzeichneten Antrag zur Annahme eines Sanierungskonzepts vom 8. Mai 2001 entsprochen. Der Antrag habe sich auf das Schreiben vom 26. April 2001 bezogen, mit dem "angesichts der Lage" - die zuvor im Sinn der gerügten Feststellung geschildert worden sei - näher bezeichnete Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung dem Gericht "Mitteilung von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erstattet und den Aufschub des Konkurses zwecks Sanierung der Gesellschaft beantragt" hätten. Welche Bedeutung dem Schreiben vom 26. April 2001 beizumessen gewesen sei, beruhte auf wertender Würdigung. Ein von der Aktenwidrigkeit erfasster Übertragungsirrtum oder Übertragungswiderspruch sei nicht ersichtlich gewesen.
2.8.10. Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass das für die Generalversammlung vom 8. Mai 2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden habe, da es nicht umsetzbar gewesen sei: Die Beschwerdeführer hätten aus den Feststellungen der Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen vom 4. August 2011 zitiert. Danach sei am 18. Juli 2001 durch einen Beschluss des Landgerichtes der Konkurs über die L AG eröffnet worden, nachdem das für die Generalversammlung vom 8. Mai 2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden habe, weil es nicht umsetzbar gewesen sei; während der ganzen Zeit ihres Bestehens - so die als aktenwidrig gerügte Feststellung - sei es der L AG nicht gelungen, ihren Zweck zu erfüllen und den Betrieb der Fernsehanstalt aufzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, diese Feststellung sei "aus der Luft gegriffen"; sie "entbehre jeder Grundlage in den Beweisergebnissen".
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Die als aktenwidrig gerügte Feststellung habe nicht unmittelbar Eingang in das angefochtene Urteil des Obergerichtes gefunden. Abgesehen davon hätten die Einwendungen der Beschwerdegegnerinnen veranschaulicht, dass die Begründung, weshalb das für die Generalversammlung vom 8. Mai 2001 ausgearbeitete Sanierungskonzept keine Zustimmung gefunden haben dürfte, auf wertender Würdigung beruht; ein von der Aktenwidrigkeit erfasster Übertragungsirrtum oder Übertragungswiderspruch sei nicht ersichtlich gewesen.
2.8.11. Zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass es offenbar grosse Mängel bei der L AG im Kostenmanagement gegeben habe; dass den Beschwerdeführern bekannt gewesen sei, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 während mehrerer Monate konkret niemand für das Personal und insbesondere für die Lohnbuchhaltung zuständig gewesen sei; dass der vorgesehene Start des Fernsehprogramms nicht realisiert werden könne; ferner, die Überschuldung der L AG sei schon im Frühjahr 2000 und nicht erst im Frühjahr 2001 absehbar gewesen; dass der im August vollzogene Wechsel der Geschäftsleitung nicht als erfolgsversprechende Sanierungsmassnahme qualifiziert werden könne; dass einzelne Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung nach Belieben hätten schalten und walten können:
Die Beschwerdeführer zitierten jeweils aus den Erwägungen der Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen vom 4. August 2011.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof wie folgt erwogen:
Bei der angefochtenen Erwägung handelte es sich offensichtlich nicht um eine Feststellung, sondern um eine von der Aktenwidrigkeit nicht erfasste wertende Würdigung bzw. um eine nicht anfechtbare Beweiswürdigung.
2.8.12. Die erste Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die Business Judgement Rule betroffen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, das Obergericht habe sich mit keinem Wort mit der entscheidungswesentlichen Business Judgement Rule (Art. 182 Abs. 2 PGR) befasst. Die Organe der L AG hätten die Aufgabe übernommen, ein Start-up-Unternehmen zu leiten und die dafür notwendigen organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen. Personell sei die Organisation der L AG mit bestqualifizierten Fachleuten bestückt gewesen. Auf diese Fachleute habe der Aufsichtsrat vertrauen dürfen.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der gegenständliche Fall habe kein Handeln zum Wohle der Verbandsperson (Art. 182 Abs. 2 PGR) betroffen, das im unternehmerischen Ermessen des Aufsichtsrats gelegen hätte. Vielmehr habe er die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung beim Vollzug des AHVG (Art. 27 AHVG) und die Haftung für den Schaden betroffen, der den Beschwerdegegnerinnen durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung der Vorschriften entstehe (Art. 29 AHVG). Der hierfür geltende Sorgfaltsmassstab habe sich aus der Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Organhaftung ergeben, wie sie insbesondere das Schweizerische Bundesgericht zu alt Art. 52 (Abs. 2) AHVG entwickelt habe. Ob die Beschwerdeführer ihre Pflicht zur Oberaufsicht über die finanziellen Belange im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung beim Vollzug des AHVG nach dem wiedergegebenen Sorgfaltsmassstab erfüllt hätten, sei an dieser Stelle nicht zu beurteilen gewesen. Entscheidend sei nur, dass für die Mitwirkung beim Vollzug des AHVG der wiedergegebene Sorgfaltsmassstab gegolten habe, und nicht die von den Beschwerdeführern angesprochene Business Judgement Rule. Denn die Erfüllung gesetzlicher Pflichten liege nicht im unternehmerischen Ermessen.
2.8.13. Die zweite Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe den Schaden betroffen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, das Obergericht habe, wie zuvor die Beschwerdegegnerinnen, die Grundlagen der Schadensberechnung nicht dargelegt. Der geltend gemachte Schaden sei nicht nachgewiesen.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Das Obergericht habe aktenkundig festgestellt, dass die Beschwerdegegnerinnen am 9. November 2001 eine an den Masseverwalter adressierte Beitragsverfügung erlassen hätten. Darin sei die L AG verpflichtet worden, für die in den Jahren 1999 bis 2001 ausbezahlten, aber nicht richtig mit den Beschwerdegegnerinnen abgerechneten Lohnsummen von insgesamt CHF 1'146'756.10 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt CHF 129'071.30 sowie eine Busse im Betrag von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Verfügung sei an den Masseverwalter sowie an die Rechtsvertreter der L AG ergangen und sei rechtskräftig geworden. Aus der festgestellten Verfügung habe sich im Einzelnen ergeben, wie sich die nunmehr als Schaden geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge zusammensetzten. Hierbei handelte es sich je um Tatsachen. Ohne entsprechende konkrete Rüge würden im sozialversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren keine Tatsachen amtswegig aufgegriffen werden.
2.8.14. Die dritte Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe den adäquaten Kausalzusammenhang betroffen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten. Der für die Oberleitung der L AG zuständige Aufsichtsrat sei ausschliesslich zur Beaufsichtigung der Geschäftsleitung zuständig gewesen, nicht aber zur Überprüfung der operativen Abläufe. Zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs seien die den Beschwerdeführer obliegenden Pflichten und Pflichtwidrigkeiten festzustellen.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Durch die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, entfalle der Kausalzusammenhang nicht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer seien die bekannten tatsächlichen Verhältnisse bei der L AG entgegengestanden, insbesondere die Überschaubarkeit des Unternehmens und die Verpflichtung des obersten Organs, sich Überblick zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Feststellungen zu den Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsleitung bedurft.
2.8.15. Bei der vierte Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, das Obergericht wie auch die Beschwerdegegnerinnen würden nicht unterscheiden zwischen den Pflichten eines Verwaltungsrats und eines Aufsichtsrats. Es sei die Feststellung der Pflichten des Aufsichtsrats und die Abgrenzung der Pflichten der Verwaltung (hier: der Geschäftsleitung) von zentraler Bedeutung.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof erwogen: Nach dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Inhalt von Art. 18 Bst. a der Statuten der L AG gehörten die Oberleitung der Gesellschaft, die Kontrolle der Geschäftsleitung und die Erteilung der notwendigen Weisungen zu den Aufgaben des Aufsichtsrats. Zur Oberleitung und zur Kontrolle der Geschäftsleitung, wie sie auch den Beschwerdeführern als Mitgliedern des Aufsichtsrats oblagen, hätte indes gehört, bei der Gründung und Etablierung der L AG darauf zu achten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt worden sei: umso mehr als die Frage, ob die hohen Personal- und, gegebenenfalls, auch Beratungskosten sozialversicherungsrechtlich richtig erfasst worden seien, angesichts des festgestellten hohen Reinverlusts und der allfälligen Organhaftung nach Art. 29 AHVG - auch - einen Handlungsbedarf auf strategischer Ebene erkennen liesse. Weiterer Unterscheidungen zwischen Verwaltungs- und Aufsichtsrats habe es nicht bedurft. Die Rüge habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen.
2.8.16. Die fünfte Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die angeblich fehlende Pflichtwidrigkeit betroffen. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, die vom Obergericht zitierte Lehre und Rechtsprechung beträfen keinen Fall, der sich mit dem gegenständlichen vergleichen lasse. Hier sei die Lohnbuchhaltung von qualifizierten Fachleuten gemacht und kontrolliert worden. Das für die Oberleitung verantwortliche Organ habe die Abrechnung der Löhne und die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge nicht gekannt.
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof wie folgt erwogen:
Wie bereits dargelegt, habe die Pflichtwidrigkeit der Beschwerdeführer darin bestanden, dass sie als verantwortliche Organe im Rahmen der Gründung und Etablierung einer Gesellschaft, zumal bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen, wie sie bei der L AG vorgelegen seien, nicht darauf geachtet hätten, dass ein geordnetes AHV-Beitragswesen geführt worden sei.
2.8.17. Die sechste Rüge unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe das angeblich fehlende Verschulden betroffen. Die Beschwerdeführer hätten wiederholt, dass die vom Obergericht zitierte Rechtsprechung keinen Fall betreffe, der sich mit dem gegenständlichen vergleichen lasse. Im Übrigen variierten sie bekanntes Vorbringen:
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Dem Vorbringen, wonach der Misserfolg der L AG kein Verschulden der Beschwerdeführer bedeute, käme keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu; denn damit sei die gegenständliche Schadenersatzpflicht nicht begründet worden.
3. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, Sv.2011.27 vereinigt mit Sv.2011.28, ON 39, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung bzw. des Rechts auf Gleichheit, auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, geltend machen. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen möge. Den Beschwerdegegnerinnen sollten die Kosten dieses Verfahrens überbunden werden.
3.1. Zur Business Judgement Rule (BJR) führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Seit der Entscheidung LES 2005, 174, 10 HG 2002.58-39 vom 8. Januar 2004 sei die BJR Teil der Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes und sei mit Wirkung vom 1. April 2009 in Art. 182 Abs. 2 PGR geschriebenes und für die rechtsanwendenden Gerichte zwingend anzuwendendes Recht. Vor jeder Prüfung einer Organhaftung sei zunächst zu prüfen, ob sich das Organ im sicheren und somit haftungsfreien Bereich der Business Judgement Rule bewegt habe. Erst wenn festgestelltermassen eine oder mehrere Voraussetzungen der BJR nicht erfüllt seien, dürfe das Gericht die Haftung des Organs prüfen. Die BJR finde gemäss Gesetz bei einer unternehmerischen Entscheidung Anwendung, d. h. bei einer rechtlich gebundenen Geschäftsentscheidung. Aus dem in der Revision vom 13. November 2012 vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass alle von den Beschwerdeführern gesetzten Handlungen ausschliesslich unternehmerische Entscheidungen gewesen seien. Allerdings müssten diese Beweise zum Komplex der BJR aufgenommen und Feststellungen getroffen werden.
In der Anfangsphase, eben dem Start-up, sei es prioritäre Aufgabe der L AG gewesen, den operativen Start vorzubereiten. Personell sei die Organisation der L AG mit bestqualifizierten Fachleuten bestückt gewesen. Auf diese habe der Aufsichtsrat vertrauen dürfen. Bis zum Ausscheiden der Beschwerdeführer aus dem Aufsichtsrat habe es kein dem Aufsichtsrat bekanntes Dokument gegeben, aus welchem offene Beitragspflichten ersichtlich gewesen seien. Der Aufsichtsrat habe alle Schwachstellen in der Organisation bis spätestens im August 2000 mit der Einstellung eines neuen Geschäftsführers beseitigt und die Aufarbeitung allenfalls noch nicht bekannter Schwachpunkte einem Innenrevisor übergeben. Ab August 2000 habe die Geschäftsleitung dem Aufsichtsrat monatlich, schriftlich, ausführlich und detailliert Bericht über die finanzielle Situation der L AG erstattet. Der Informationswert der Bilanz für die unternehmerischen Entscheidungen sei demgemäss zweitrangig gewesen. Bis zum Frühjahr 2001 seien ausstehende Sozialversicherungsbeiträge nicht bekannt gewesen.
Die letztmals in der Revision vom 13. November 2012 vorgetragenen und unter Beweis gestellten Tatsachen seien in einem Beweisverfahren aufzunehmen. Ohne Beweisaufnahme und ohne entsprechende Feststellungen sei der Oberste Gerichtshof kurzerhand zum Schluss gekommen, dass der gegenständliche Fall kein Handeln zum Wohle der Verbandsperson betroffen habe, das im Ermessen des Aufsichtsrats gelegen hätte. Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes sei nicht nachvollziehbar und qualifiziert unrichtig. Der Oberste Gerichtshof subsumiere einen Sachverhalt unter die Norm, ohne dass je zum Thema BJR Beweise aufgenommen und Tatsachen festgestellt worden seien. Der Oberste Gerichtshof beantworte schon die falsche Frage. Die Frage sei vielmehr, ob die Beschwerdeführer unternehmerische Entscheidungen getroffen hätten. Der Oberste Gerichtshof werfe den Beschwerdeführern vor, sie hätten gegen ihre Oberleitungspflichten als Aufsichtsräte verstossen. Entgegen der qualifiziert unrichtigen Aussage des Obersten Gerichtshofes ergebe sich der Sorgfaltsmassstab für ein haftungsbegründendes Handeln immer aus dem materiellen Recht betreffend die entsprechende Haftung. Die zwingend anwendbare BJR entscheide überhaupt erst darüber, ob der Sachverhalt unter die Haftungsnormen, hier das AHVG, zu subsumieren sei. Es sei offensichtlich, dass der Oberste Gerichtshof die BJR qualifiziert falsch auslege. In jedem Falle sei somit zuerst Beweis über die Voraussetzungen der BJR zu erheben und die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Letztmals in der Revision seien alle für die Beurteilung der BJR relevanten Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Beweis zu erheben und Feststellungen zu treffen seien insbesondere über folgende Themen: Unternehmerische Entscheidung, Freiheit von Interessenkollision, Handeln nach Treu und Glauben, Grundlage angemessener Informationen, Handeln zum Wohle der Verbandsperson.
Nach den allgemeinen Beweisregeln im liechtensteinischen Recht habe der Kläger, in casu also die verfügenden und schadenersatzfordernden Beschwerdegegnerinnen, den Beweis zu erbringen, dass sich die Belangten nicht auf die BJR berufen könnten.
3.2. Zum nichtigen Verfahren bzw. zur Nichtdurchführung einer förmlichen Parteienverhandlung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschwerdegegnerinnen hätten schon aufgrund des Gesetzes (Art. 58 Abs. 3 und 48/49 LVG) auf eine förmliche Parteiverhandlung mit Beweisaufnahme nicht verzichten dürfen. Das Verfahren Sv.2011.27 vereinigt mit Sv.2011.28 unterstehe den Verfahrensregeln des LVG. Insbesondere gemäss Art. 58 Abs. 3 LVG wäre es schon bisher und sei es Aufgabe der Beschwerdegegnerinnen gewesen, den Sachverhalt objektiv festzustellen, also alle Umstände, auch die entlastenden, zu berücksichtigen. Den Anforderungen an den Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit seien die Beschwerdegegnerinnen und die weiteren Instanzen im bisherigen Verfahren nicht nachgekommen. Insbesondere hätten sie sich nicht um die Anwendung der BJR gekümmert, obwohl die Beschwerdegegnerinnen behauptungs- und beweispflichtig dafür seien, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf die BJR berufen könnten. Die Beschwerdeführer hätten keine Gelegenheit gehabt, im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, es seien keine Zeugen und keine Sachverständigen angehört worden und die Beschwerdeführer hätten zu keinen verwendeten Urkunden Stellung nehmen oder Fragen an die Zeugen und Sachverständigen richten können. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Verfügung ohne förmliche Parteienverhandlung gemäss Art. 48 LVG seien nicht gegeben.
Die Fälle des Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis Bst. f lägen nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof gehe nicht auf die Besonderheiten des LVG und die Argumentation der Beschwerdeführer ein, sondern verweise auf österreichische Lehre und Rechtsprechung zum Untersuchungsgrundsatz. Das LVG schreibe die Gehörsgewährung in Form einer förmlichen Verhandlung ausdrücklich vor. Der Oberste Gerichtshof, wie schon die Unterinstanzen, missachteten zwingendes Verfahrensrecht.
3.3. Zum Punkt "Nichtige Entscheidungen der AHV-IV-FAK-Anstalten - Verstoss gegen Art. 82 f LVG" brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen vom 4. August 2011 entsprächen sodann nicht dem vom LVG in Art. 82/83 zwingend vorgeschriebenen Inhalt und seien deshalb nichtig und aufzuheben. Die Entscheidungen übergingen das Vorbringen in der Vorstellung vom 20. Dezember 2005 vollständig. Einer derartigen Entscheidung fehle es an der gesetz- und verfassungsmässigen Begründung. Wenn das Gesetz eine Tatbestandsdarstellung fordere, müsse das zwingend enthalten, dass Klarheit über die zum Akt gehörenden Beweismittel herrsche. Es sei der Entscheidung nicht zu entnehmen, von welchen Beweismitteln die Beschwerdegegnerinnen ausgingen. Erwägungen zur Beweiswürdigung (LVG Art. 83 Abs. 4) fehlten gänzlich.
3.4. Zum Punkt "Gänzlich unbegründete Abweisung sämtlicher Beweisanbote" brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Das gesamte tatsächliche Vorbringen und alle Beweisanbote in den Vorstellungen der Beschwerdeführer seien von den Vorinstanzen in ihren Entscheidungen ignoriert und alle Beweisanbote stillschweigend und somit gänzlich unbegründet abgewiesen worden. Im Protokoll der Berufungsverhandlung heisse es lapidar: "Im Berufungsverfahren werden keine Beweise aufgenommen." Im Urteil sei hierzu nichts zu lesen. In Erw. 7 seines Urteils führte das Obergericht auf, trotz Amtswegigkeitsprinzip seien Beweise nur über rechtswesentliche Sachverhaltsaspekte abzunehmen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das Vorbringen und die Beweisanbote ignoriert, genüge nicht. Diese Scheinbegründung des Obergerichtes sei vollständig unhaltbar und werde in der angefochtenen Entscheidung vom Obersten Gerichtshof wiederholt. Die vorangegangenen Verfahren seien vom Untersuchungsgrundsatz normiert. Das Ignorieren des gesamten Vorbringens und aller Beweisanbote durch sämtliche Instanzen sei gesetz- und verfassungswidrig. Konkret hätten die Beschwerdeführer das Vorbringen samt Beweisanbot im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen erstattet und im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren wiederholt. Die gänzlich unbegründete Abweisung aller Beweisanbote durch die Instanzen müsse offensichtlich zur Wiederholung des Verfahrens führen.
3.5. Zum Punkt "Sanierungsmassnahmen" führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Rahmen der Business Judgement Rule, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes (9C_330/2010 vom 18. Januar 2011), aber auch im Rahmen der Prüfung der Organhaftung seien vom Organ getroffene Sanierungsmassnahmen entscheidungswesentlich und zu beachten. Der Oberste Gerichtshof wie schon die Vorinstanzen, setze sich mit entscheidungsrelevanten Fragen nicht auseinander. Im Rahmen der BJR sei die Relevanz von Sanierungsmassnahmen als unternehmerische Entscheidung offensichtlich und brauche keine nähere Erläuterung. Aber auch bei der Prüfung der Haftung sei aufgrund des besagten Entscheides des BGE in casu umso mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht grobfahrlässig gehandelt hätten. Vorgenommene Sanierungsmassnahmen und deren Aussicht auf Erfolg, seien rechtlich relevant, und der Oberste Gerichtshof hätte sich zwingend auch damit befassen müssen.
3.6. Zum Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei bereits dargelegt worden, wie qualifiziert falsch begründet bzw. unbegründet der Oberste Gerichtshof die Berücksichtigung der BJR verneint habe. Ohne sich auf eine Beweisaufnahme und getroffene Feststellungen zu stützen, subsumiere der Oberste Gerichtshof den Sachverhalt unter die Norm der BJR. Schon die Missachtung des Subsumtionsvorgangs könne nicht zur Erfüllung der Begründungspflicht führen. Zudem subsumiere der Oberste Gerichtshof einen nicht festgestellten Sachverhalt unter Tatbestandselemente der BJR, die in deren Legaldefinition nicht enthalten seien. Dies sei qualifiziert unrichtig. Es sei weiters dargelegt worden, dass die Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen vom 4. August 2011 nicht dem vom LVG in Art. 82/83 zwingend vorgeschriebenen Inhalt entsprächen. Den besagten Entscheidungen fehlten die gesetzlich vorgeschriebene Begründung und somit auch die von der Verfassung geforderte rechtsgenügliche Begründung. Die weiters dargelegten entscheidungsrelevanten Fragen betreffend die getroffenen Sanierungsmassnahmen seien im Verfahren ignoriert worden. Dem angefochtenen Urteil fehlten die gesetzlich vorgeschriebene Begründung und somit auch die von der Verfassung geforderte rechtsgenügliche Begründung.
3.7. Auch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 31 LV) durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes sei schon aus den oben gemachten Ausführungen ersichtlich. Es sei dargelegt worden, dass der Oberste Gerichtshof ohne festgestellten Sachverhalt und qualifiziert falsch begründet bzw. unbegründet die BJR auf das Verhalten der Beschwerdeführer ganz einfach nicht anwende. Die BJR sei zwingend für jedermann anwendbares Recht, und durch die Nichtanwendung der BJR in einem Einzelfall seien die Betroffenen in ihrer Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Es sei die Verletzung von Verfahrensrecht beschrieben worden. Durch dessen Nichtanwendung in einem Einzelfall seien die Betroffenen in ihrer Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
3.8. Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes sei schon aus den oben gemachten Ausführungen ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei schon darum verletzt, da Gehörsgewährung durch Durchführung einer förmlichen Verhandlung mit förmlicher Beweisaufnahme, wie beschrieben, missachtet worden sei. In casu wäre abgesehen von der klar missachteten gesetzlichen Grundlage im LVG eine mündliche Verhandlung zwingend auch darum erforderlich gewesen, weil für die Beschwerdeführer durch die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung von CHF 129'071.30 ähnlich einschneidende Sanktionen wie in einem Strafverfahren drohten. Wie dargelegt, hätten die Beschwerdegegnerinnen das Vorbringen der Beschwerdeführer ignoriert und alle Beweisanbote stillschweigend und somit gänzlich unbegründet abgewiesen. Die vorliegende Sozialversicherungssache sei ein zweiseitiges Rechtsverhältnis und kein mehrseitiges, da die Beschwerdeführer nur der Verwaltungsbehörde gegenübergestanden seien. Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung erforderte der Anspruch auf rechtliches Gehör aber, dass das Gericht auf rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel grundsätzlich materiell einzutreten habe, d. h., alle Beweisanbote müssten grundsätzlich abgenommen werden. In diesem Sinne gebe es im zweiseitigen Rechtsverhältnis auch keine antizipierte Beweiswürdigung, die es dem Gericht erlaubt hätte, Beweisanträge im vornherein abzuweisen, wenn es diese für die Sachverhaltsermittlung als unerheblich ansehe. Jedenfalls dürften Beweisanbote nur aufgrund überzeugender sachlicher Gründe abgewiesen werden.
3.9. Zur Verletzung des Willkürverbots führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Auch die Voraussetzungen einer willkürlichen Entscheidung seien offensichtlich gegeben. Dies ergebe sich aus dem schon Gesagten.
4. Der Oberster Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 erstatteten die Beschwerdegegnerinnen eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben.
5.1. Der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung hielten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen entgegen:
Die Beschwerdeführer gingen offenbar davon aus, dass die BJR den Organen einer juristischen Person einen haftungsfreien Raum gewähren würden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei ein Unternehmen, nur weil es sich in einer Start-up-Phase befinde (wie lange dauere eine solche bzw. könne diese wie bei der L AG 3 Jahre dauern?), nicht von der Schadenersatzpflicht befreit, zumindest sicher nicht bei den Sozialversicherungsbeiträgen an die Beschwerdegegnerinnen. Eine Start-up-Phase sei kein Rechtfertigungsgrund für Beitragsausstände. Vielmehr stelle die Gerichtspraxis an solche Unternehmen den Anspruch, dass gerade bei Gründung und Etablierung des Unternehmens auch der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat zwingend darauf zu achten habe, ein geordnetes Beitragswesen zu führen und keine Beitragsausstände entstehen zu lassen. Entscheidend für die Schadenersatzpflicht für nicht einbezahlte Beiträge seien also die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 29 AHVG. Ob diese Haftungsvoraussetzungen erfüllt worden seien, sei von den Vorinstanzen geprüft und bejaht worden.
In der Beschwerde an den Staatsgerichtshof fehle weiterhin jeder konkrete Bezug zum Vorbringen, dass die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen nicht dem zwingend vorgeschriebenen Inhalt gemäss Art. 82 f. LVG entsprochen habe. Das Obergericht habe sich bereits ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt.
5.2. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes aus:
Es sei richtig, dass der Staatsgerichtshof gemäss seiner Praxis von einem Beschwerdeführer, der behaupte, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt worden, verlange, zumindest einen vergleichbaren Fall darzutun. Die Beschwerdeführer blieben aber sehr vage in ihren Behauptungen, weshalb ihr Fall eine Eigenheit aufweise, die eine andere Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auch ohne Darlegung von zwei konkreten Fällen erforderte. Es werde denn auch nicht klar, wie der Oberste Gerichtshof den Gleichheitsgrundsatz verletzt haben solle.
5.3. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs trugen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beschwerdeführer brächten vor, dass ihr Vorbringen ignoriert und alle Beweisanbote stillschweigend und somit unbegründet abgewiesen worden seien. Es sei im angefochtenen Urteil ausführlich begründet worden, weshalb weitere Beweise nicht aufgenommen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten sich auch so in ausreichendem Masse zum Verfahren äussern können. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht verletzt worden.
5.4. Zur Verletzung des Willkürverbots brachten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes vor: Auch nach Prüfung des subsidiär geltenden Grundrechts der Willkür sei nicht erkennbar, weshalb die Nichtbeachtung der BJR im Beitragsrecht willkürlich gewesen sein solle. Wie bereits bei allen vorgebrachten Beschwerdegründen gebe es auch hier keine konkreten Beispiele dafür.
6. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zu ihrer Individualbeschwerde, in welchem sie im Wesentlichen vorbrachten: In einer neuen Entscheidung zu VGH 2013/048 befasse sich der Verwaltungsgerichthof mit den Anforderungen, die Gesetz und Rechtsprechung an eine vom LVG normierte Entscheidung stellten: Das Verwaltungsverfahrensrecht verlange eine umfassende Abklärung des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts. Das Ermittlungsverfahren bezwecke die genaue und allseitige Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Verwaltungssache sowie die Sammlung und Erhebung der beantragten und zur Fällung einer Entscheidung nötigen Beweismittel (Art. 54 Abs. 1 LVG). Es sei von Amtes wegen darauf hinzuwirken, dass das Verfahren auf möglichst erschöpfende Weise durchgeführt werden könne (Art. 55 Abs. 2 LVG). Der die Verhandlung leitende Beamte habe darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig geklärt werde (Art. 58 Abs. 3 LVG). Dass es in Verwaltungsverfahren einen offenen Beweiskatalog gebe (Art. 72 Abs. 1 LVG) und die Beweisergebnisse der freien Beweiswürdigung unterlägen (Art. 79 LVG) ändere nichts daran, dass der rechtlich relevante Sachverhalt vollständig ermittelt werden müsse. Einvernahmen hätten entweder durch die Regierung oder den prozessleitenden Beamten oder die Regierung zu erfolgen, wobei die Rechte der Parteien zu wahren seien, insbesondere deren Anwesenheits- und Fragerecht (Art. 66 LVG). Jede Entscheidung habe insbesondere den Tatbestand einerseits und die Entscheidungsgründe andererseits zu beinhalten (Art. 82 Abs. 1 Bst. e LVG). In der Tatbestandsdarstellung seien die Ergebnisse des Ermittlungs- und Schlussverfahrens klar und übersichtlich zusammenzustellen (Art. 83 Abs. 2 LVG). In den Entscheidungsgründen seien der Sachverhalt festzustellen (Art. 83 Abs. 5 LVG). Es sei eine Beweiswürdigung (Art. 83 Abs. 4 LVG) und eine rechtliche Würdigung (Art. 83 Abs. 3 LVG) vorzunehmen, die die Aufführung der anwendbaren Rechtssätze und die Subsumtion des Sachverhaltes unter die Rechtssätze enthalte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bestätigten zur Gänze die schon in der Individualbeschwerde aufgezeigten Rechts-, Gesetz- und Verfassungswidrigkeiten, insbesondere: Nichtdurchführung einer förmlichen, parteiöffentlichen Verhandlung, stillschweigendes Übergehen und ignorieren des Vorbringens der Belangten, Nichtdurchführung einer parteiöffentlichen Beweisaufnahme, Verletzung des Anwesenheits- und Fragerechts der Belangten, fehlende Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellungen zu rechtlich relevanten Tatsachen, Ignorieren des gesamten Beweisanbots, unbegründete, stillschweigende Abweisung aller Beweisanbote, keine Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, keine gesetzmässige Beweisaufnahme im ganzen Verfahren, Fehlen des gesetzlich zwingen Inhalts der Entscheidung AHV/IV/FAK, fehlende Erwägungen zur Beweiswürdigung in der Entscheidung, fehlende klare und übersichtliche Darstellung der Beweismittel und Beweisergebnisse, Fehlen einer genügenden Begründung.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 eine Ergänzung zur Gegenäusserung, in welcher sie im Wesentlichen die Ausführungen aus der Gegenäusserung vom 7. Mai 2013 wiederholten.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, Sv.2011.27 vereinigt mit Sv.2011.28, ON 39, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Grundrechtsrügen im Einzelnen eingegangen wird, verweist der Staatsgerichtshof darauf, dass er in den beiden Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/53 und StGH 2013/189 eine amtswegige Normprüfung des Art. 40 Abs. 1 AHVV durchgeführt hat und dabei diese Bestimmung nicht als verfassungs- oder gesetzwidrig beurteilte. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von Relevanz, da sich Art. 40 Abs. 1 AHVV auf Art. 29 AHVG stützt, welcher im vorliegenden Fall vom Staatsgerichtshof anzuwenden ist.
2.1. Hinsichtlich der Interpretation des Art. 29 AHVG hielt der Staatsgerichtshof zusammengefasst fest, dass die Bestimmung des Art. 52 chAHVG, der in seiner vorangegangenen Fassung dem Art. 29 AHVG entsprach, in der Schweizer Lehre und Rechtsprechung bereits vor ihrer Novellierung im Jahre 2010 dahingehend ausgelegt worden war, dass sie eine subsidiäre und solidarische Haftung der Organe der Gesellschaft statuierte (vgl. dazu die ausführlichen Darlegungen in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 3. Dezember 2010 [10.108], 561; vgl. auch Roger Groner, Art. 52 AHVG - Praxis und Zweck der Arbeitgeberhaftung, SZW/RSDA 2/2006, 81 ff.; zustimmend auch Daniel Häring/Christian Hochstrasser, Verantwortlichkeit nach Art. 52 AHVG: Faktische Organstellung und Grenzen der Haftung. Besprechung der Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 und 9C_859/2007 vom 16. Dezember 2008, GesKR 2009, 248; siehe auch Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, 573, die allerdings auch scharfe Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung üben).
2.2. Das liechtensteinische Recht hat zahlreiche Rechtsvorschriften aus dem Ausland, vornehmlich aus der Schweiz und aus Österreich rezipiert. Der Staatsgerichtshof judiziert in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Interpretation der rezipierten Rechtsvorschriften nach dem Verständnis des Rezeptionslandes zu erfolgen hat (vgl. StGH 2009/50, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 559, Rz. 18). Abweichungen von einer solchen Interpretation sind besonders begründungspflichtig (StGH 2013/19, Erw. 3.1 unter Hinweis auf StGH 2010/78, Erw. 2.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweisen auf StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und OGH, in: LES 2005, 100; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 559, Rz. 18).
Die herrschende, am Verständnis des Rezeptionslandes orientierte Interpretation der Bedeutung des Wortes "Arbeitgeber" in Art. 29 AHVG, unter diesem Begriff auch die Organe einer juristischen Person zu verstehen, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Fall im Wege einer teleologischen Interpretation zu rechtfertigen. Auch angesichts der Tatsache, dass die Interpretation einer rezipierten Norm auch deren Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung des Rezeptionslandes im Auge behalten soll (vgl. dazu schon Franz Gschnitzer, Lebensrecht und Rechtsleben des Kleinstaates, in: Adulf Peter Goop [Hrsg.], Gedächtnisschrift Ludwig Marxer, Zürich 1963, 38 f.), erweist sich die Übernahme der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre in der Interpretation des Art. 29 AHVG als zulässig, auch wenn eine gesetzliche Regelung, wie sie in der Schweiz nunmehr mit Art. 52 chAHVGneu getroffen wurde, wünschenswert wäre.
Es ist daher zusammengefasst festzuhalten, dass Art. 29 AHVG eine subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person für deren Beitragsschulden zulässt. Aus diesem Grund ist auch Art. 40 Abs. 1 AHVV weder verfassungs- noch gesetzwidrig.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, des Gleichheitssatzes, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots.
3.1. Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihrem Recht auf rechtsgenügliche Begründung zusammengefasst aus folgenden Gründen verletzt:
Die Nichtanwendung der Business Judgement Rule (BJR) ohne sich auf eine Beweisaufnahme und getroffene Feststellungen zu stützen, begründe die Verletzung der Begründungspflicht. Es sei weiters dargelegt worden, dass die Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen vom 4. August 2011 nicht dem vom LVG in Art. 82 und 83 zwingend vorgeschriebenen Inhalt entsprächen. Der Oberste Gerichtshof habe sich damit nicht auseinander gesetzt. Schliesslich seien auch die entscheidungsrelevanten Fragen betreffend die getroffenen Sanierungsmassnahmen ignoriert worden.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.3. Die BJR, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, stellt eine im angloamerikanischen Rechtsraum entwickelte Rechtsfigur dar, deren Grundgedanke darin besteht, dass für Personen, welche als Organe von Gesellschaften tätig werden, das wirtschaftliche Risiko des Handelns abschätzbar und lenkbar werden soll (vgl. Helmut Schwärzler/Jürgen Wagner, Verantwortlichkeit im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Schaan 2012, 94). Sie verschafft Haftungsausschluss, wenn Entscheidungen nachweislich wohl vorbereitet, plausibel begründet, gemäss Treu und Glauben aus einer ex ante Betrachtung vertretbar sind und verantwortungsbewusst und vernünftig und zum Wohle der Gesellschaft getroffen werden (Helmut Schwärzler/Jürgen Wagner, a. a. O., 95).
Die Rechtsprechung in Liechtenstein (vgl. die Nachweise bei Helmut Schwärzler/Jürgen Wagner, a. a. O., 95 f.) und in der Schweiz (vgl. Hans-Ueli Vogt/Michael Bänziger, Das Bundesgericht anerkennt die Business Judgement Rule als Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts, GesKR 4/2012, 607 ff.) wendete in der jüngeren Vergangenheit die BJR an.
Die BJR ist nunmehr in Art. 182 Abs. 2 PGR ausdrücklich positiviert. Die Bestimmung lautet wie folgt:
"2) Sie (Anm.: die Verwaltung) hat das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung. Ein Mitglied der Verwaltung handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln."
3.4. Die Beschwerdeführer bringen im Ergebnis vor, diese Bestimmung erstrecke sich auch auf die Haftung eines Organs einer juristischen Person nach Art. 29 AHVG. Der Oberste Gerichtshof führt allerdings in Erw. 2.8.12 aus, weshalb im vorliegenden Fall die von den Beschwerdeführern angezogene BJR keine Anwendung findet. Er begründet dies damit, dass auf die sozialversicherungsrechtliche Haftungspflicht gemäss Art. 29 AHVG die auf die Unternehmensführung gerichtete Norm des Art. 182 Abs. 2 PGR keine Anwendung finde. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist keine Unternehmensentscheidung, wie sie die BJR offenkundig vor Augen hat, sondern eine sich aus dem Gesetz klar und ohne unternehmerische Ermessensspielräume ergebende Verpflichtung. Letztlich geht es bei der BJR auch um die Verpflichtungen der Geschäftsführungsorgane gegenüber der Gesellschaft: an erstere sollen von der Gesellschaft nicht überspannte Sorgfaltsanforderungen gestellt werden (vgl. Hans-Ueli Vogt/Michael Bänziger, a. a. O., 616).
3.5. Insoweit die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht rügen, der Oberste Gerichtshof habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt, wonach die Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen vom 4. August 2011 nicht den Bestimmungen der Art. 82 und 83 LVG entsprechen würden, ist ihnen entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof (Erw. 23.3.) dieses Vorbringen durchaus berücksichtigt hat. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen jeder konkrete Bezug fehle, da ihm nicht zu entnehmen sei, inwiefern die Entscheidungen der Anstalten nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt entsprechen würden, welches tatsächliche und rechtliche Vorbringen übergangen worden sei und welche Beweisanträge gestellt und ignoriert worden seien.
Auch aus der vorliegenden Individualbeschwerde wird insbesondere nicht klar, worin die konkreten Mängel der Entscheidungen der Beschwerdegegnerinnen liegen sollten. Aus diesem Grund ist für den Staatsgerichtshof die Begründung des Obersten Gerichtshofes auch in dieser Frage nicht zu beanstanden.
3.6. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die entscheidungsrelevanten Fragen betreffend die Sanierungsmassnahmen ignoriert worden seien, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie dieses Vorbringen wiederum auf die BJR stützen (Pkt. 7. der Individualbeschwerde). Die BJR ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden, was der Oberste Gerichtshof, wie dargelegt, hinreichend begründet hat.
Eine Verletzung der Begründungspflicht hat daher nicht stattgefunden.
4. Die Beschwerdeführer rügen weiters eine Verletzung des Gleichheitssatzes und bringen dazu vor:
Es sei dargelegt worden, dass der Oberste Gerichtshof ohne festgestellten Sachverhalt und qualifiziert falsch begründet bzw. unbegründet die BJR auf das Verhalten der Beschwerdeführer nicht anwende. Die BJR sei zwingend für jedermann anwendbares Recht, und durch die Nichtanwendung der BJR in einem Einzelfall seien die Betroffenen in ihrer Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Aussderdem verweisen sie wiederum auf die Verletzung der Verfahrensvorschriften des LVG durch die Anstalten.
4.1. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, nimmt der Staatsgerichtshof eine Prüfung in der Rechtsanwendung am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nur vor, wenn zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle vorliegen. Ein Beschwerdeführer muss also zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 268). Die Beschwerdeführer räumen ein, dass sie nicht auf einen solchen Vergleichsfall verweisen können, argumentieren jedoch, dass bei einer klaren Rechtslage und einer unzweideutigen konstanten Rechtsprechung der Rechtssuchende nicht zwei vergleichbare Fälle nachweisen müsse.
4.2. Das Vorbringen hinsichtlich der "unzweideutigen konstanten Rechtsprechung" bezieht sich offenkundig wiederum auf die BJR. Ob die BJR zu Recht nicht angewendet wurde oder, wie die Beschwerdeführer vorbringen, hätte angewendet werden müssen, ist im Rahmen der Willkürprüfung zu untersuchen. Für eine selbständige Prüfung im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes ist daher kein Raum. Diese Erwägungen gelten auch, soweit die Verletzung des anzuwendenden Verfahrensrechtes des LVG durch die Anstalten gerügt wird.
5. Die Beschwerdeführer machen auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und begründen dies im Wesentlichen wie folgt:
Eine mündliche Verhandlung vor den Beschwerdegegnerinnen wäre zwingend erforderlich gewesen, weil für die Beschwerdeführer durch die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung von CHF129'071.30 ähnlich einschneidende Sanktionen wie in einem Strafverfahren drohten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten das Vorbringen der Beschwerdeführer ignoriert und alle Beweisanbote stillschweigend und somit gänzlich unbegründet abgewiesen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordere, dass das Gericht auf rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel grundsätzlich materiell einzutreten habe. In diesem Sinne gebe es im zweiseitigen Rechtsverhältnis auch keine antizipierte Beweiswürdigung, die es dem Gericht erlaubt hätte, Beweisanträge im vornherein abzuweisen, wenn es diese für die Sachverhaltsermittlung als unerheblich ansehe.
5.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
5.2. Soweit die Beschwerdeführer die Unterlassung der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung rügen, bezieht sich dieses Vorbringen auf das Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen, nicht aber auf das gerichtliche Verfahren. Es wird nicht gerügt, dass im gerichtlichen Verfahren eine zwingende mündliche Verhandlung unterblieben wäre.
Der Staatsgerichtshof schliesst sich der Meinung des Obersten Gerichtshofes an, wonach nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer nicht in allen Verfahrensstadien Gelegenheit hatten, zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen zu können (siehe Erw. 20.6 des angefochtenen Urteils).
Unter diesen Voraussetzungen kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerinnen nach dem LVG verpflichtet gewesen wären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei freilich auch auf Art. 48 Abs. 1 Bst. b LVG zu verweisen ist, wonach die Behörde, wenn sie eine ausreichende amtliche Kenntnis der für ihr Vorgehen massgebenden, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu besitzen glaubt, ohne weiteres Verfahren den Antrag einer Partei ganz oder teilweise abweisen kann.
Entscheidend ist aus Sicht des Staatsgerichtshofes, dass in die Entscheidungsfindung keine Ermittlungsergebnisse eingeflossen sind, zu welchen die Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Hinweise, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, liegen keine vor.
5.3. Was die Nichtberücksichtigung der gestellten Beweisanträge im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen betrifft, so hielt der Oberste Gerichtshof (Erw. 20.7) unter Berufung auf die Ausführungen des Obergerichtes fest, dass die Beschwerdeführer nicht konkret hätten darlegen können, welche Beweisanträge sie rechtzeitig gestellt hätten, denen nicht stattgegeben worden sei und inwiefern die beantragten Beweise entscheidungswesentlich gewesen wären. Ebenso wenig würden sie darlegen, welche Beweise bezüglich welcher Tatsachen rechtzeitig und rechtsgenüglich beantragt worden seien.
Dieser Vorwurf ist auch dem Vorbringen in der Individualbeschwerde entgegen zu halten. Die Beschwerdeführer werfen dem Obersten Gerichtshof zwar eine Scheinbegründung vor, konkretisieren ihrerseits jedoch nicht, um welche zu welchem Ziel führenden Beweisanträge es sich gehandelt haben soll.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf den in Art. 96 AHVG verankerten Untersuchungsgrundsatz berufen, ist ihnen entgegen zu halten, dass das Prinzip der Amtswegigkeit nicht bedeuten kann, dass sich eine Partei darauf zurück ziehen kann, Beweisanbote zu stellen, ohne ihre rechtliche Relevanz darzulegen. Der Individualbeschwerde ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welcher Beweisantrag unberücksichtigt blieb und auf welches Beweisthema sich ein solcher bezogen hätte.
Die Beschwerdeführer sind daher auch nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch verletzt.
6. Die Beschwerdeführer fühlen sich im Willkürverbot verletzt und wiederholen das bisher Vorgebrachte.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung im Willkürverbot durch die Nichtanwendung der BJR rügen, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach die BJR in ihrer Positivierung durch Art. 182 Abs. 2 PGR auf die Frage der Haftung von Organen für sozialversicherungsrechtliche Beitragsschulden gegenüber einer staatlichen Einrichtung nicht anzuwenden ist, im Lichte des groben Willkürrasters jedenfalls vertretbar ist.
Auch in der schweizerischen Rechtsprechung gelangt die BJR im Fall einer Missachtung zwingender Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung (vgl. Hans-Ueli Vogt/Michael Bänziger, a. a. O, 618). Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Rechtspflicht und keine Frage der Ausübung von Geschäftsführungsermessen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Haftung des Arbeitgebers nach Art. 29 AHVG grobe Fahrlässigkeit voraussetzt und somit eine Haftung für minderschweres Verschulden ohnehin nicht stattfindet. Im Übrigen gibt es auch im Anwendungsbereich der BJR keine völlige Freistellung von einer Haftung. Eine solche findet nämlich nur dann statt, "wenn Entscheidungen nachweislich wohl vorbereitet, plausibel begründet, gemäss Treu und Glauben aus einer ex ante Betrachtung vertretbar sind und verantwortungsbewusst und vernünftig und zum Wohle der Gesellschaft getroffen werden." (Helmut Schwärzler/Jürgen Wagner, a. a. O., 95). Es kommt daher lediglich zu einer zurückhaltenden Überprüfung von Geschäftsentscheiden durch die Gerichte, sofern die wesentlichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (Hans-Ueli Vogt/Michael Bänziger, a. a. O., 611 ff.).
6.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Unterlassung einer Abhaltung der mündlichen Verhandlung sowie die Nichtberücksichtigung ihrer Beweisanbote als willkürlich rügen, ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund des subsidiären Charakters des Willkürverbots eine weitere Prüfung dieses Vorbringens nicht stattzufinden hat, nachdem diese Aspekte im Rahmen der Gehörsrüge geprüft wurden und die Beschwerdeführer kein ergänzendes Vorbringen machen (vgl. StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdeführer sind daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.