StGH 2013/043
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. Februar 2013, 08CG.2011.360-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, insbesondere, ob der Beschwerdeführer diese mit einer Prozesseinrede geltend gemacht hat.
1.1. Der Kläger und nunmehrige Beschwerdegegner stützte die Zuständigkeit des Landgerichtes auf § 50 JN. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführer über Vermögenswerte im Fürstentum Liechtenstein verfüge, nämlich über ein auf seinen Namen lautendes Konto bei der X Bank AG. Mit Email vom 4. November 2010 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner aufgefordert, einen Betrag von Euro 4'000.00 auf dieses genannte Konto zu überweisen; der Beschwerdegegner habe diese Überweisung durchgeführt. Wie aus den Emails des Beschwerdeführers vom 15. September 2011 und 14. Oktober 2011 hervorgehe, würden sich diverse weitere Gegenstände, die derzeit noch nicht bekannt seien, in Liechtenstein befinden und im Eigentum des Beschwerdeführers stehen.
Am 9. November 2011 beschloss das Erstgericht die Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den 20. November 2012 festzusetzen, wozu auch der Beschwerdegegner zur PV geladen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Tagsatzung der Beweisaufnahme diene. Ausserdem wurde verfügt, dass die Ladung des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg erfolgt; dies samt Zustellung des Antrags auf Erlass eines Sicherungsbotes, des Sicherungsbotes vom 24. Oktober 2011, der Rechtfertigungsklage und des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
In der mündlichen Verhandlung am 20. November 2012 erschien für den Beschwerdeführer Dr. C, ausgewiesen mit Vollmacht vom 9. November 2012 lautend auf Jehle & Partner Rechtsanwälte AG. Nach Vortrag der Klage erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass er erst gestern den Auftrag übernommen habe und er kein entsprechendes Vorbringen erstatten könne; er ersuchte um Einräumung einer vierwöchigen Frist, um auf die Klage zu replizieren. Nach Fassung eines Beweisbeschlusses wurden die vom Beschwerdegegner angebotenen 53 Urkunden dargetan und erörtert. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab kein Erklären ab. Unmittelbar darauf wandte er die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein. Zur Begründung führte er aus, dass die durch das Sicherungsbot sicherungsweise gepfändeten Vermögenswerte bei der LGT ausnahmslos nach Art. 54 AHVG der Zwangsvollstreckung entzogen seien; bei diesem Kontoguthaben handle es sich ausschliesslich um Beträge, die aus den AHV-Rentenzahlungen im Laufe der Jahre 2010 und 2011 entstanden seien. Die Tagsatzung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit erstreckt.
1.2. Den "Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit" wies das Erstgericht ab und stellte Folgendes fest:
In dem vom Beschwerdegegner genannten Email vom 4. November 2010 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner um Überweisung von Euro 4'000.00 auf ein von ihm bezeichnetes Euro-Konto bei der LGT ersucht, wobei es sich bei dem zu bezahlenden Betrag um die letzte Abzahlungsrate aus einem vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gewährten Darlehen gehandelt habe. Der Beschwerdegegner habe diesen Betrag am 13. Dezember 2010 überwiesen. Mit Email vom 15. September 2011 und 14. Oktober 2011 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mitgeteilt, dass er seine (des Beschwerdeführers) noch in der Obhut des Beschwerdegegners im Unterfeld befindlichen Gegenstände in der Zeit vom 28. Oktober bis 8. November 2011 abholen wolle. Nach Zustellung des Sicherungsbotes vom 24. Oktober 2011 (ON 4) habe die Drittschuldnerin X Bank AG mit Schreiben vom 8. November 2011 mitgeteilt, dass per 25. Oktober 2011 bei der X Bank AG zugunsten des Beschwerdeführers ein Guthaben in Höhe von CHF 17'029.19 existieren würde.
1.3. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass kein Zweifel bestehe könne, dass es sich bei dem bei der X Bank AG unstrittig vorhandenen Bankguthaben des Beschwerdeführers um ein Vermögen im Sinne des § 50 JN handle. Das Vorliegen eines Vermögensgerichtsstandes und damit die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes seien daher zu bejahen.
2. Das Obergericht wies den vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON .46) erhobenen Rekurs ab und begründete dies wie folgt:
2.1. Zunächst sei die Frage zu prüfen, ob der Rekurs zulässig sei. Der Beschwerdegegner als Rekursgegner vertrete nämlich in seinem Rechtsmittel die Ansicht, dass dann, wenn keine abgesonderte Verhandlung über die Einrede abgehalten worden sei, der Beschluss nicht abgesondert anfechtbar sei. Allerdings sei weiters die Meinung vertreten worden, dass über die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers eine abgesonderte mündliche Verhandlung abgehalten worden sei. Es entspreche der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Österreich (bei im Wesentlichen gleicher gesetzlichen Grundlage), dass dann, wenn das Gericht über die Prozesseinrede nicht abgesondert verhandelt habe, ein sie verwerfender Beschluss nicht deshalb abgesondert anfechtbar sei, weil er entgegen § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO besonders ausgefertigt und zugestellt worden sei.
Im gegenständlichen Fall sei zwar kein ausdrücklicher Beschluss über die abgesonderte Verhandlung zur Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) gefasst worden, obwohl dies zur Klarstellung zweckmässig gewesen wäre, doch könne die Verhandlung auch rein faktisch auf die Erörterung der Prozesseinrede beschränkt werden, was hier der Fall gewesen sei. Eine Verhandlung über die Hauptsache sei schon allein deshalb nicht durchgeführt worden, weil der Vertreter des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, zum Klagsvorbringen Stellung zu nehmen. Die Tatsache allein, dass das Erstgericht einen Beweisbeschluss gefasst habe und Urkunden gelegt worden seien, bedeute noch kein Verhandeln in der Hauptsache, sondern stelle lediglich eine teilweise prozessuale Erledigung des (einseitigen) Vorbringens des Beschwerdegegners dar. Das Rekursgericht vertrete daher die Ansicht, dass der gegenständliche Beschluss anfechtbar sei, sodass der diesbezügliche Antrag des Beschwerdegegners auf Zurückweisung des Rechtsmittels unberechtigt sei.
2.2. Wie der Beschwerdegegner in seiner Rechtsmittelschrift zutreffend ausführe, erbringe das Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung, wenn - wie hier - kein Widerspruch im Sinne des § 215 ZPO erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte zwar teilweise Gegenteiliges, habe aber diesen Gegenbeweis nicht erbracht. Soweit im Rekurs die Ansicht vertreten werde, es habe keine abgesonderte Verhandlung über die Einrede stattgefunden, sei auszuführen: Träfe diese Rechtsansicht zu, wäre der Rekurs ohnehin zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei lediglich noch festzuhalten, dass eine abgesonderte Verhandlung bei Anberaumung der Tagsatzung nicht anzuordnen gewesen sei, da damals noch keine Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erhoben worden sei. Eine abgesonderte Verhandlung zu dieser Einrede habe selbstverständlich erst nach Erhebung der Einrede durchgeführt werden können. Von Amts wegen habe nach der zutreffenden Ansicht des Erstgerichtes unter Hinweis auf LES 2006, 482, LES 2008, 303, hiezu kein Anlass bestanden. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass das Gericht vor einer Beschlussfassung im Sinne des § 189 Abs. 2 ZPO (abgesonderte Verhandlung) die Parteien hören müsse. Vielmehr habe es sich hierbei um eine prozessleitende Verfügung gehandelt.
2.3. Wenn behauptet werde, dass der Vertreter des Beschwerdeführers die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit nur "angemeldet" habe, so sei dies nach dem Protokoll vom 20. November 2012, ON 37, schlichtweg unrichtig. Nach dem Protokoll habe der Vertreter des Beschwerdeführers die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit "eingewendet", was nichts anderes bedeute, als dass er die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit erhoben habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe es keines gesonderten Antrages der Prozessparteien bedurft, eine Entscheidung über die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu fällen. Die Einrede allein beinhalte den Antrag, die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen. Wenn dieser Antrag aber im Sinne der Verwerfung (Abweisung) der Einrede erledigt werde, habe das Erstgericht nichts anderes getan, als dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringe, sei die Tagsatzung vom 20. November 2012 zur Durchführung von Beweisen vorgesehen gewesen und zwar auch zur Vernehmung des Beschwerdegegners als Partei.
Somit sei für den Vertreter des Beschwerdeführers klar gewesen, dass es sich nicht um eine erste Tagsatzung im technischen Sinn gehandelt habe, sondern eben um eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Zur mündlichen Verhandlung sei es allerdings deswegen nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer noch kein Vorbringen erstatten habe können. Tatsächlich habe keine 1. Tagsatzung nach § 250 ZPO stattgefunden. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe den Einwand (die Einrede) der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit auch begründet und nicht etwa geltend gemacht, dass er eine weitere Begründung nachholen wolle. Über diese Einrede sei auch mündlich verhandelt worden, zumal der Beschwerdegegner das entsprechende Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers bestritten habe. Im Übrigen werde auch nicht geltend gemacht, dass Nichtigkeit vorliege, weil über die Einrede nicht mündlich verhandelt worden sei.
Die Frage, ob der Vertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit gehabt habe, zu den Urkunden Stellung zu nehmen, stelle sich im gegenständlichen Fall nicht. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht etwa geltend gemacht habe, er sei nicht in der Lage, zu den Urkunden Stellung zu nehmen; vielmehr habe er einfach keine Erklärung abgegeben, was aber auch bei näherer Kenntnis von Urkunden immer wieder vorkomme. Entscheidend sei jedoch, dass es auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohnehin nicht ankomme, da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Gerichtsstand des Vermögens auch dann gegeben sei, wenn das in Liechtenstein gelegene Vermögen der beklagten Partei wegen exekutiver oder anderer Pfändungen ganz oder teilweise der Exekution entzogen sei (zuletzt LES 2008, 420).
Auf die Tatsachenfeststellungen habe das Erstgericht nur der Vollständigkeit halber ergänzend insofern Bezug genommen, als zumindest ein Teil des Kontoguthabens nicht aus AHV-Renten stamme.
2.4. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erhobenen Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit ausreichend Möglichkeit gehabt habe, Stellung zu nehmen, sodass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit von einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens keine Rede sein könne. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers vor ordnungsgemässer Zustellung der Klage keine Verpflichtung bestanden habe, sich an der Verhandlung vom 20. November 2012 zu beteiligen, sodass die allfällige unzureichende Information von ihm selbst zu verantworten sei. Hiezu komme, dass jedenfalls der Beschwerdeführer durch Zustellung der Unterlagen seitens des Beschwerdegegners Kenntnis vom Verfahrensstoff gehabt habe und es auch dem Vertreter des Beschwerdeführers ohnehin möglich gewesen wäre, nach Unterfertigung der Vollmacht durch den Beschwerdeführer (nach eigenem Vorbringen war dies am 28. Oktober 2011) sich sämtliche Aktenunterlagen zustellen zu lassen und sich über den konkreten Akteninhalt zu informieren. Inwiefern unter diesen Umständen der angefochtene Beschluss auf eine "geradezu abenteuerliche Art und Weise zustande gekommen" sein solle, sei nicht nachvollziehbar.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Februar 2013 (ON 46) mit Schriftsatz vom 20. März 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher er die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und gemäss Art. 6 EMRK geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten.
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Der eigentliche Anlass für die Einbringung dieser Individualbeschwerde sei die Tatsache, dass es D als sachbearbeitender Richter erster Instanz nicht gelungen sei, dem Beschwerdeführer an seinen aktuellen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika verschiedene Dokumente und Beweisurkunden rechtswirksam zuzustellen, nämlich: Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Beschluss des Landgerichtes auf Bewilligung der vom Beschwerdegegner beantragten Verfahrenshilfe, Antrag des Beschwerdegegners auf Erlass eines Sicherungsbotes gegen den Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2011, Sicherungsbot des Landgerichtes gegen den Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2011 mit Bewilligung der sicherungsweisen Pfändung dessen Guthaben auf dessen drei AHV-Altersrentenkonten bei der X Bank AG, Vaduz, mit einem Gesamtguthaben in Höhe von CHF 17'029.19, Rechtfertigungsklage des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer über insgesamt CHF 204'838.00 und EUR 23'624.75 samt Zinsen und Kosten, datiert mit dem 28. Oktober 2011, Ladungen des Landgerichtes vom 9. November 2011 an beide Prozessparteien zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und Beweisaufnahme und zur Parteienvernehmung auf 20. November 2012, 09.00 Uhr.
Laut Auskunft des Sekretariates von Mag. D seien die vorstehend aufgelisteten Dokumente und Beweisurkunden bereits im November 2011 vom Landgericht an die Liechtensteinische Regierung weitergeleitet worden mit dem Ersuchen, alle diese Unterlagen an den Beschwerdeführer gegen Zustellnachweis weiterleiten zu lassen. Dies sei aber nicht gelungen. Die zur Zustellung an den Beschwerdeführer bestimmten Dokumente und sonstigen Unterlagen seien zwischenzeitlich ohne Angabe eines konkreten Grundes bereits dreimal an das Landgericht zurückgeleitet worden. Dass das Landgericht mit der Zustellung der Dokumente und Beweisurkunden an den Wohnsitz des Beschwerdeführers in New Mexico offenbar Probleme gehabt habe, habe dieser am 3. Januar 2012 von RA Dr. C erfahren, der an diesem Tage beim Landgericht entsprechend angefragt habe. Über den Zeitpunkt und den Grund dieser Rückfrage müsse die stellvertretende Schriftführerin E Mag. D wohl informiert haben. Dieser habe sich nach dem 3. Januar 2012 bei Dr. Jehle aber nie gemeldet. Zu einer solchen Kontaktaufnahme sei es jedoch erst am 20. November 2012 gekommen. Sechs Tage vor diesem Termin habe Dr. Jehle die Schriftführerin von Mag. D extra noch einmal telefonisch angefragt, ob die Zustellung an den Beschwerdeführer zwischenzeitlich stattfinden habe können. Von dieser habe er aber nur die Auskunft erhalten, das Ersuchen um Zustellung dieser Aktenstücke an den Beschwerdeführer in Santa Fe sei bereits zum dritten Mal unerledigt zurückgekommen. Irgendwelche konkreten Gründe dafür seien aber nicht bekannt gegeben worden. Wahrscheinlich werde die auf 20. November 2012 anberaumte Gerichtsverhandlung aber trotzdem stattfinden. Diese Ankündigung habe sich in der Folge auch als richtig erwiesen. Die von Dr. Jehle schon ab dem 3. Januar 2012 erwartete Rückmeldung von Mag. D sei jedoch bis zum Beginn der Tagsatzung vom 20. November 2012 ausgeblieben.
Den Vorschlag des Vertreters des Beschwerdeführers, die Tagsatzung nur als erste Tagsatzung abzuhalten, nachdem ein Nachweis für eine zwischenzeitliche Zustellung aller Dokumente und sonstigen Unterlagen an den Beschwerdeführer offensichtlich nicht vorliege, habe. Mag. D aber mit der Begründung abgelehnt, die Tagsatzung sei ausdrücklich als Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und Beweisaufnahme ausgeschrieben worden und könne deshalb nicht mehr als erste Tagsatzung abgehalten werden. Dabei bleibe es auch. Als der Vertreter des Beschwerdeführers aber trotzdem den Antrag gestellt habe, ihm jetzt wenigstens eine vierwöchige Frist für die Einreichung einer Klagebeantwortung einzuräumen, habe Mag. D auf diesen Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers nicht mehr reagiert. Offenbar habe er immer noch geglaubt, dass dem Beschwerdeführer alle Gerichtsdokumente samt Beilagen zwischenzeitlich bereits rechtskonform zugestellt worden seien und deshalb die Fällung eines Versäumnisurteiles gegen den Beschwerdeführer möglich sein könnte. Diese Vermutung sei von ihm allerdings nicht ausdrücklich geäussert und auch nicht in das Protokoll über die Tagsatzung vom 20. November 2012 aufgenommen worden.
Mag. D sei auf eine mögliche Lösung, nämlich die für den Beschwerdeführer bestimmten Gerichtsstücke und sonstigen Unterlagen jetzt noch anlässlich der bereits im Gange befindlichen Tagsatzung vom 20. November 2012 an den Vertreter des Beschwerdeführers direkt zuzustellen, nicht eingegangen. Er habe aber die Jehle & Partner Rechtsanwälte AG in der Tagsatzung vom 20. November 2012 als Vertreter des Beschwerdeführers zugelassen. Dies wäre aber nur zulässig gewesen, wenn die für den Beschwerdeführer bestimmten Gerichtsstücke und Unterlagen am 20. November 2012 bereits rechtswirksam zugestellt gewesen wären. Ausserdem erlaube die liechtensteinische ZPO eine solche Zweigleisigkeit in einem zivilen Rechtsstreit gar nicht. Diese Zweigleisigkeit sei somit grob gesetzwidrig und damit nichtig.
3.2. Der Gehörsanspruch erlege dem Gericht auch die Verpflichtung zur ordnungsgemässen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Prozessgegners und der gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen auf. An der Ausübung all dieser Einzelrechte als beklagte Partei sei der Beschwerdeführer bisher im Rahmen der beiden Verfahren zu 08 CG.2011.360 bis heute massiv behindert oder sogar gehindert worden. Es könne auch nicht genau nachvollzogen werden, welche Beilagen dem Rechtshilfeersuchen beigeschlossen gewesen seien.
Dass mit der Ladung zur Parteienvernehmung auf den 20. November 2012 auch eine Vorladung zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und Beweisaufnahme ergangen sein solle, habe der Beschwerdeführer erstmals dem nunmehr mit dieser Beschwerde angefochtenen Beschluss des 1. Senates des Obergerichtes vom 14. Februar 2012 (ON 46) entnommen. Bei dieser Tagsatzung habe der Erstrichter entgegen jedweder Erwartung einen bereits vorbereitenden Beweisbeschluss gefasst. Weiters habe er ins Protokoll aufnehmen lassen, dass in dieser Tagsatzung die von dem Beschwerdegegner gelegten Urkunden dargetan und erörtert worden seien. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers keine der Urkunden erhalten oder eingesehen habe, habe dieser keine Erklärung abgegeben. Sohin seien die Urkunden mitnichten dargetan worden und diese Feststellung im Protokoll über die Tagsatzung vom 20. November 2012 sei daher nicht richtig. Die von Mag. D verwendeten Formulierungen wären nämlich nur zulässig gewesen, wenn alle involvierten Parteien und auch das prozessführende Gericht mit dieser Kurzfassung einverstanden gewesen wären. Dies sei in der Tagsatzung vom 20. November 2012 aber nicht der Fall gewesen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei vom Landgericht am 26. November 2012 ein Beschluss des Mag. D vom 20. November 2012 zugestellt worden, gemäss welchem der angebliche Einwand des Beschwerdeführers der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit vom Beschwerdegegner angerufenen Gerichte abgewiesen worden sei. Bei Durchsicht dieses Beschlusses habe sich ergeben, dass sich Mag. D in diesem Beschluss ohne Vorliegen entsprechender Anträge einer der beiden Prozessparteien mit der noch gar nicht aktuellen Frage auseinandergesetzt habe, ob Altersrenten-Ansprüche gegen die Liechtensteinische AHV in jedem Falle unpfändbar seien oder nicht und ob die vom Beschwerdeführer seinerzeit dem nunmehrigen Beschwerdegegner bis auf weiteres zur Verwahrung überlassenen "Sachen" den Gerichtsstand des Vermögens gemäss Art. 50 JN begründen würden oder nicht. Nachdem diese beiden Rechtsfragen noch gar nicht Gegenstand der Tagsatzung vom 20. November2012 gewesen seien, habe der Vertreter des Beschwerdeführers zuerst die Absicht gehabt, diesen für den Beschwerdeführer ziemlich bedeutungslosen Beschluss des Erstrichters nicht mittels Rekurses anzufechten. Nachdem dieser Beschluss für das weitere Verfahren zu 08 CG.2011.360 möglicherweise einmal doch präjudiziell werden hätte können, habe der Beschwerdeführer seinem Vertreter doch den Auftrag erteilt, ihn mittels Rekurses an das Obergericht anzufechten. Dies sei in der Folge geschehen. Mit diesem Rekurs sei der erstinstanzliche Beschluss vom 20. November 2012 vom Beschwerdeführer allerdings nur aus folgenden zwei Gründen angefochten worden: Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 20. November 2012 gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. m. § 483 Ziff. 2 ZPO; Nichtigkeit des Zivilverfahrens (Rechtfertigungsklage vom 28. Oktober 2011) zu 08 CG.2011.360 ab der am 9. November 2011 stattgefundenen Anberaumung einer Tagsatzung zur Parteienvernehmung auf 20. November 2012 und der an diesem Tage auch stattgefundenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und Beweisaufnahme gemäss Einleitungssatz zu § 446 Abs. 1 und § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. m. § 483 Ziff. 2 ZPO.
3.3. In seinem Beschluss vom 14. Februar 2013 (ON 46) habe das Obergericht alle Feststellungen im erstinstanzlichen Beschluss vom 20. November 2012 übernommen.
Zum Einwand, der Vertreter des Beschwerdeführers habe in der Tagsatzung vom 20. November 2012 eine mangelnde inländische Gerichtsbarkeit lediglich vorsorglicherweise angemeldet und mangels der Kenntnis des genauen Sachverhaltes noch gar nicht eingewendet, habe das Obergericht festgestellt, dass das Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt einer Verhandlung erbringe, wenn kein Widerspruch im Sinne von § 215 ZPO erhoben worden sei. Diesen Gegenbeweis (§ 292 Abs. 2 ZPO, RIS-Justiz RS 0037315) habe der Vertreter des Beschwerdeführers in der Tagsatzung vom 20. November 2012 nicht erbracht.
Diesem Argument werde entgegengehalten, dass in der Tagsatzung vom 20. November 2012 geradezu chaotische Verhältnisse geherrscht hätten. Mag. D habe vor Beginn dieser Tagsatzung offenbar abgewartet, ob für den Beschwerdeführer überhaupt jemand zu dieser Tagsatzung erscheinen werde. Wenn nicht, hätte er dem Beschwerdegegner offenbar geraten, einen Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteiles gegen den Beschwerdeführer zu beantragen. Nachdem Dr. C Mag. D aber eröffnet habe, dass er den Beschwerdeführer bei der heutigen Tagsatzung nur dann vertreten könne, wenn diese nur als erste Tagsatzung abgehalten werde und Dr. Jehle nach Aushändigung aller für den Beschwerdeführer bestimmten Akten und Unterlagen eine Frist von mindestens vier Wochen zur Einreichung einer Klagebeantwortung einbringe, sei er offensichtlich nervös geworden.
Dem Antrag, die Tagsatzung als erste Tagsatzung abzuhalten habe er nicht entsprochen. Nachdem er dann zunächst den bereits vorbereiteten Beweisbeschluss und die angebliche Dartuung und Erörterung der insgesamt 53 vom Beschwerdegegner vorgelegten Dokumente zu Protokoll bringen habe lassen, habe Dr. Jehle die Erklärung abgegeben, dass er in dieser Tagsatzung als erste Tagsatzung vorsorglicherweise unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die erste Tagsatzung in § 250 Abs. 1 der liechtensteinischen ZPO die Einrede der Unzuständigkeit des vom Beschwerdegegner angerufenen Gerichtes anmelde. D habe sofort noch Auskunft darüber haben wollen, weshalb C der Meinung sei, dass das vom Beschwerdegegner angerufene Gericht unzuständig sein solle. Diese Frage habe der Vertreter des Beschwerdeführers sofort mit einem Hinweis auf die Bestimmung in Art. 54 AHVG beantwortet und mit dem weiteren Hinweis, dass es sich bei den Kontoguthaben bei der X Bank AG ausschliesslich um Beträge handle, die aus den AHV-Rentenzahlungen im Laufe der Jahre 2010 und 2011 entstanden seien. Von den "Sachen", die der Beschwerdeführer dem nunmehrigen Beschwerdegegner seinerzeit zur Verwahrung im Keller der Wohnung im Mehrfamilienhaus Triesen, Unterfeld 28, anvertraut habe, sei überhaupt mit keinem Wort die Rede gewesen. Über diese "Sachen" hätte der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. November 2012 nämlich noch gar nicht Bescheid gewusst, sodass er auch gar nicht in der Lage gewesen sei, Mag. Lanser diesbezügliche Erklärungen abzugeben.
3.4. Gemäss Protokoll über die Tagsatzung vom 20. November 2012 solle der Vertreter des Beschwerdeführers die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit eingewendet haben mit der Begründung, dass die durch das Sicherungsbot sicherungsweise gepfändeten Vermögenswerte bei der X Bank nach Art. 54 AHVG der Zwangsvollstreckung entzogen seien und es sich bei diesem Kontoguthaben ausschliesslich um Beträge handle, die aus den AHV-Rentenzahlungen im Laufe der Jahre 2010 und 2011 entstanden seien. In seinem Beschluss vom 20. November 2012 (ON 38) habe Mag. Lanser aber einen Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen. Wer als Beklagter die Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichtes geltend machen wolle, müsse sich nicht mit einem Einwand, sondern mit einer formellen Prozesseinrede auseinandersetzen. Finde im entsprechenden Zivilverfahren zunächst nur eine so genannte erste Tagsatzung statt, müsse die beklagte Partei ihre Einrede nur anmelden, aber noch nicht im Detail ausführen. Werde von einer Prozesspartei eine der in § 250 Abs. 1 ZPO aufgelisteten Prozesseinreden nur angemeldet, sei dies kein Einwand gegen eine Prozesseinrede, sondern laut der liechtensteinischen ZPO (siehe § 250 Abs. 1) eine Einrede. Mag. Lanser habe in seinem Beschluss vom 20. November 2012 (ON 38) aber keine Einrede des Beschwerdeführers abgewiesen, sondern ausschliesslich einen entsprechenden Einwand. Einen solchen kenne die liechtensteinische ZPO aber gar nicht. Es sei somit zweifellos unzulässig, eine in der liechtensteinischen ZPO anerkannte und genau geregelte Prozesseinrede in einen Prozesseinwand umzuwandeln.
3.5. Nachdem das Obergericht diese Entscheidung vollumfänglich gestützt und damit bestätigt habe, müsse es sich vorhalten lassen, dass es eine erstrichterliche Entscheidung schütze, die gar nicht zulässig gewesen wäre. Schon aus dem Protokoll über die Tagsatzung vom 20. November 2012 ergebe sich, dass der Erstrichter nicht eine Einrede, sondern einen der liechtensteinischen ZPO gar nicht bekannten Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit entgegengenommen haben wolle. Nachdem die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach § 215 Abs. 2 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden könne, sei es wohl Sache des Richters, dafür zu sorgen, dass im Protokoll die gesetzlich vorgesehenen und damit auch vorgeschriebenen Fachausdrücke verwendet würden.
Wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss behaupte, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass die Tagsatzung vom 20. November 2012 zur Durchführung von Beweisen vorgesehen gewesen sei und auch zur Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei, treffe auch dies nicht zu. Am Beginn der Tagsatzung vom 20. November 2012 sei der Vertreter des Beschwerdeführers völlig überzeugt davon gewesen, dass die Tagsatzung nur als so genannte erste Tagsatzung abgehalten werden könne, nachdem die entsprechenden Dokumente und Beweisunterlagen noch immer nicht zugestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nur Kenntnis davon gehabt, dass Mag. Lanser die Tagsatzung vom 20. November 2012 bereits am 9. November 2011 als Tagsatzung zur Parteienvernehmung ausgeschrieben hatte. Diese Ausschreibung habe jedoch offen gelassen, an wen diese Vorladung zur Parteienvernehmung effektiv gerichtet gewesen sei. Der oder die Namen der vorgeladenen Parteien habe diese Ladung nämlich nicht enthalten. Davon, dass Mag. Lanser mit Verfügung vom 9. November 2011 auch auf den 20. November 2012 eine Vorladung zur Streitverhandlung und Beweisaufnahme ausgeschrieben habe, habe der Beschwerdeführer erst aus dem angefochtenen Beschluss erfahren.
3.6. In angefochtenen Beschluss (ON 46) gehe das Obergericht auf die vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 10. Dezember 2012 geltend gemachten zwei Nichtigkeitsgründe (Nichtigkeit des Beschlusses des Erstrichters vom 20. November 2012 gemäss § 448 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. m. § 483 Ziff. 2 ZPO sowie Nichtigkeit des Zivilverfahrens [Rechtfertigungsklage vom 28. Oktober 2011 zu 08 CG.2011.360]) ab der am 9. November 2011 stattgefundenen Anberaumung einer Tagsatzung zur Parteienvernehmung auf 20. November 2012 und der an diesem Tage auch stattgefundenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und Beweisaufnahme gemäss Einleitungssatz zu § 446 Abs. 1 und Abs. 1 Ziff. 4 ZPO i. V. m. § 483 Ziff. 2 ZPO nicht ein.
Den oberflächlichen Argumentationen des Obergerichtes halte der Beschwerdeführer Folgendes entgegen: Dass der Sohn des Beschwerdeführers gegen diesen im Oktober 2011 beim Landgericht ein Sicherungsbot erwirkt habe, habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 von der X Bank AG erfahren, als dieser dort vorgesprochen habe und von seinem dortigen CHF-Konto etwas Geld abheben habe wollen. Eine Kopie des Sicherungsbotes des Landgerichtes vom 24. Oktober 2011 habe er am 31. Oktober 2011 von seiner Stieftochter F in Rhäzüns erhalten, welche von der X Bank mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 eine Kopie des Sicherungsbotes vom 24. Oktober 2011 zu Handen des Beschwerdeführers zugestellt erhalten habe. Eine Kopie des Antrages auf Erlass eines Sicherungsbotes und der Beilagen zu diesem Antrag habe ihm die X Bank aber nicht zur Verfügung stellen können, nachdem sie solche Unterlagen vom Landgericht selbst nicht erhalten habe. Ohne diese zusätzlichen Unterlagen hätten weder der Beschwerdeführer selbst, noch sein Vertreter mit der Kopie des Sicherungsbotes vom 24. Oktober 2012 etwas anfangen können. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2011 habe die anwaltschaftliche Vertreterin des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer Kopien von insgesamt vier Dokumenten mit der Mitteilung übermittelt, diese Dokumente seien ihm laut Information des Landgerichtes auf dem Rechtshilfewege zugestellt worden. Da dieses Verfahren ziemlich langwierig sei, gehe sie davon aus, dass es noch einige Zeit dauere, bis er diese Dokumente erhalten werde. Damit sei für den Beschwerdeführer definitiv festgestanden, dass ihm das Landgericht die benötigten Unterlagen auf dem internationalen Rechtshilfewege im Laufe der nächsten Tage oder Wochen zustellen werde und dieser dann alle benötigten Unterlagen zur Verfügung haben werde. Diese Erwartung habe sich in der Folge aber nicht erfüllt.
Nachdem feststanden sei, dass Mag. Lanser die auf 20. November 2012 ausgeschriebene Tagsatzung auf jeden Fall abhalten werde, sei entschieden worden, dass Dr. Jehle zur Tagsatzung erscheinen solle. Nach der Zusage des Dr. Jehle sei in die noch immer undatierte Prozessvollmacht, die der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Besprechung in der Kanzlei am 28. Oktober 2011 vorsorglicherweise unterzeichnet habe, das genaue Datum der Mandatserteilung und -übernahme (19. November 2012) einzutragen gewesen, was noch am selben Tag mittels eines Datumstempels auch geschehen sei. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem solchen Ausgang der Tagsatzung vom 20. November 2012 nicht gerechnet hätte und damit zur Kenntnis nehmen habe müssen, dass das Landgericht an einer baldmöglichsten Zustellung der Gerichtsdokumente gar nicht ernsthaft interessiert gewesen sei, sei er zur Auffassung gelangt, dass es keinen Sinn mache, das Zivilverfahren zu 08 CG.2011.360 fortzusetzen, solange er nicht im Besitze aller Gerichtsdokumente und sonstigen Unterlagen sei, die er für seine Verteidigung als Sicherungsgegner und beklagte Partei benötige.
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 28. März 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 9. April 2013 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. In seiner Gegenäusserung vom 23. April 2012 beantragte der Beschwerdegegner, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Er brachte dazu begründend im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer rüge vornehmlich, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze sein Recht auf rechtliches Gehör, zumal ihm im Verfahren zu 08 CG.2011.360 Urkunden und Dokumente nicht ordnungsgemäss zugestellt worden seien, weshalb er keine Gelegenheit gehabt habe, sich hiezu zu äussern und vor Gericht zu verhandeln. Diesem Vortrag sei nicht zu folgen. In der Tagsatzung vom 20. November 2012 seien die vom Beschwerdegegner angebotenen Urkunden dargelegt und erörtert worden, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll zweifelsfrei ergebe. Dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter sei dabei die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in diesem Zusammenhang jedoch darauf verzichtet, sich zu erklären. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das entsprechende vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnete Protokoll gemäss § 215 ZPO vollen Beweis über den Ablauf und den Inhalt der Verhandlung liefere, zumal dagegen nicht Widerspruch erhoben worden sei.
Betreffend die Beurteilung der Frage hinsichtlich der örtlichen Unzuständigkeit, und nur hierum drehe sich das betreffende Zwischenverfahren, seien dem Beschwerdeführer zum einen alle erforderlichen Urkunden und Beweise zur Verfügung gestanden, und zum anderen seien ohnehin ausschliesslich zwei grundsätzliche Rechtsfragen zu prüfen. Namentlich sei lediglich zu beurteilen, ob es hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes nach § 50 Abs. 1 JN von Belang sei, dass das betreffende Vermögen der Zwangsvollstreckung entzogen sei, respektive ob auf einem Bankkonto angesparte AHV-Renten der Zwangsvollstreckung überhaupt entzogen seien. Diese Fragen seien sowohl vom Erstgericht als auch vom Obergericht unter Verweis auf LES 2008, 420 zu Recht verneint worden, womit der Vortrag des Beschwerdeführers von Beginn weg durch keinen rechtlichen Tatbestand dahingehend gedeckt gewesen sei, dass sich als Rechtsfolge hieraus das Begehren des Beschwerdeführers hätte ergeben können, weshalb die erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit folgerichtig abzuweisen gewesen sei.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Gebaren und der gesamte Vortrag des Beschwerdeführers widersprüchlich, rechtsmissbräuchlich und mutwillig seien. So bringe der Beschwerdeführer in völligem Kontrast zu seinem wider besseren Wissens erhobenen Einwand, er hätte seinen Rechtsvertreter erst am 19. Oktober 2012 mandatiert, womit diesem nicht genügend Zeit verblieben sei, sich auf die Tagsatzung am 20. November 2012 vorzubereiten, in seinen Ausführungen zum Sachverhalt vor, er habe seinem Rechtsvertreter in Wahrheit bereits am 28. Oktober 2011 eine Vollmacht ausgestellt, und Letzterer habe in der Folge bei Gericht Informationen zum gegenständlichen Verfahren eingeholt. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten und sein Rechtsvertreter in der gegenständlichen Rechtssache auch für ihn tätig gewesen sei, obschon dies dem zuständigen Richter nicht mitgeteilt worden sei.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 26. April 2013 wurde der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. Februar 2013, 08 CG.2011.60-46, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 46) ist zudem als letztinstanzlich zu qualifizieren. Ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, S. 81 ff.), ist im Folgenden zu prüfen.
1.2. Mit der in erster Instanz ergangenen Entscheidung wurde der "Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit" abgewiesen und mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Februar 2013 (ON 46) der dagegen erhobene Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen. Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um ein vom Hauptverfahren getrenntes Verfahren (zu diesen Fallkonstellationen siehe näher Peter Bussjäger, a. a. O., 85 f.).
Die vorliegende bekämpfte Entscheidung ist (nur) dann nicht enderledigend, wenn die im vorliegenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gerügten Grundrechtsverletzungen auch noch in einer allfälligen Beschwerde gegen die das Hauptverfahren abschliessenden Entscheidung geltend gemacht werden können (vgl. Peter Bussjäger, a. a. O., 86, unter Hinweis auf StGH 2008/78, Erw. 1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2012/174, Erw. 3.2).
Im vorliegenden Fall, in dem es um die auf den Vermögensgerichtsstand gemäss § 50 Abs. 1 JN gestützte Klage des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer geht, ist die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Hauptverfahren in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 JN). Dies bedeutet, dass die mit der hier angefochtenen Entscheidung zusammenhängenden Grundrechtsverletzungen weiterhin geltend gemacht werden können, sodass im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes nicht von einer enderledigenden Entscheidung gesprochen werden kann (vgl. auch StGH 2008/78, Erw. 1.4.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde ohne materielle Behandlung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums spruchgemäss zurückzuweisen.
3. Dem Kostenersatzantrag des Beschwerdegegners war nicht stattzugeben, da dessen Gegenäusserung keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Ausführungen enthielt und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig war (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/35, Erw. 3; StGH 2010/62, Erw. 2; StGH 2010/86, Erw. 3; StGH 2010/92, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/146, Erw. 2; StGH 2011/12, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/143, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 26. April 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen (siehe StGH 2011/14, Erw. 5; StGH 2011/91, Erw. 2; StGH 2011/143, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).