StGH 2013/004
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 7. Dezember 2012, Sv.2012.19-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.19-13, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 391.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem invalidenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren, welcher aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen wurde.
1.1. Mit der Verfügung vom 14. November 2011 hatten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer die ihm am 14. Juni 2010 zugesprochene Invalidenrente weiterhin bestätigt, seinen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente jedoch abgelehnt. Mit Entscheidung und Beschluss vom 21. März 2012 haben die Beschwerdegegnerinnen der gegen diese Verfügung erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2012 keine Folge gegeben und auch seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren mit dem mit dieser Entscheidung verbundenen Beschluss abgewiesen, da das Rechtsmittel der Vorstellung aussichtslos sei.
1.2. Gegen den Beschluss, mit welchem sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs an das Obergericht, welches diesem keine Folge gab. Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer übersehe, dass seine Eingabe vom 3. November 2011 Dr. med. B, Fachärztin für Neurologie, vorgelegt worden sei. Nach ihrer Stellungnahme habe sich keine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts ergeben. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdegegnerinnen zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, glaubwürdig geltend zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung verschlechtert habe. Soweit der Beschwerdeführer mit dem MRI-Befund argumentiere, übersehe er, dass bildgebende Verfahren stets nur unterstützender Natur seien und fachkundiger klinischer Interpretation bedürften, wie sie hier Dr. med. C vorgenommen habe. In Kenntnis des MRI-Befunds habe er keine wesentliche Verschlechterung diagnostiziert.
1.3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 5) erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Zu dessen Begründung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschwerdegegnerinnen und das Obergericht würden die Aussichtslosigkeit insofern unrichtig beurteilen, als sie damit die Entscheidung vorwegnähmen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine bereits deshalb nicht als offenbar aussichtslos, weil die Beschwerdegegnerinnen das Verfahren mangelhaft erledigt hätten. Nachdem die Beschwerdegegnerinnen auf sein Gesuch um eine vorzeitige Rentenrevision eingetreten seien, habe der Untersuchungsgrundsatz gegolten, der den Beschwerdegegnerinnen bestimmte Abklärungspflichten auferlege. Diesen seien die Beschwerdegegnerinnen nicht nachgekommen. Sie hätten die von ihm eingereichten Unterlagen, darunter einen aktuellen MRI-Befund, lediglich ihrem internen ärztlichen Dienst vorgelegt, der in einer knappen Pauschalbeurteilung von keiner Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgehe. Ohne weitere Abklärungen hätten die Beschwerdegegnerinnen sein Gesuch abgewiesen.
Indem die Beschwerdegegnerinnen auf das Gesuch eingetreten seien, hätten sie bestätigt, dass er die Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe. Sie hätten das Gesuch somit nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass er keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht habe.
Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aber auch deshalb nicht als offenbar aussichtslos, weil die Beschwerdegegnerinnen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und zur Beurteilung seines Gesuchs einzig die Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes eingeholt hätten. Versicherungsinterne Stellungnahmen seien zurückhaltend zu würdigen. Die von Dr. med. D für den RAD verfasste Stellungnahme vom 28. September 2011 genüge den von der Rechtsprechung verlangten Erfordernissen nicht. Dr. med. D sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. In seiner Stellungnahme würden denn auch nachvollziehbare Ausführungen zu den rheumatologischen Beschwerden des Beschwerdeführers fehlen. Hierfür fehle ihm die fachliche Qualifikation. Erstmals in ihrer Entscheidung über das Rechtsmittel der Vorstellung würden die Beschwerdegegnerinnen erwähnen, dass sie die Stellungnahme von Dr. med. D auch Dr. med. B vorgelegt hätten; diese habe sie als korrekt eingestuft. Diese Stellungnahme sei erst nach gewährter Akteneinsicht eingeholt, dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und in der Verfügung nicht erwähnt worden. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon, fehle auch Dr. med. B die fachliche Qualifikation; sie sei keine zertifizierte medizinische Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine), weshalb ihrer Ansicht ohnehin nur eingeschränkter Beweiswert zukomme.
1.4. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.19-13, wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
In ihrer Verfügung vom 14. November 2011 hätten die Beschwerdegegnerinnen zunächst den Verfahrensverlauf und die gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst, nach denen sich der Invaliditätsgrad berechne. Anschliessend hätten sie auf Arztberichte und auf Stellungnahmen ihres internen ärztlichen Dienstes verwiesen, wonach sich aus rein medizinischer Sicht keine Veränderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe. Der Verfügung vom 14. November 2011 sei ein Anhörungsverfahren vorausgegangen. Im Vorbescheid vom 18. Oktober 2011, der im Wesentlichen gleich gelautet habe wie die Verfügung vom 14. November 2011, hätten die Beschwerdegegnerinnen auf die Stellungnahme ihres internen ärztlichen Dienstes vom 28. September 2011 verwiesen. Dieser habe sich auf die vom Beschwerdeführer bereits im Gesuch vom 22. September 2011 um vorzeitige Rentenrevision angesprochene "relative und absolute diskoossäre Recessusstenose mit tangierenden Nervenwurzeln" bezogen und die dem Gesuch vom 22. September 2011 beigelegten Arztberichte erörtert. Aufgrund dieser Arztberichte habe er keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennen können; dieser sei im Vergleich zum Gutachten der asim vom 25. September 2009 unverändert. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2011 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Gesuch vom 22. September 2011 um vorzeitige Rentenrevision erstattetes Vorbringen wiederholt. Der interne ärztliche Dienst, nunmehr Dr. med. B (Fachärztin für Neurologie), habe in seiner Stellungnahme vom 10. September 2011 festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Sachverhalt wiederhole.
In seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 12. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen gerügt: Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerinnen unzutreffend angenommen hätten, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, sei eine Rentenrevision auch bei gleich bleibendem Gesundheitszustand durchzuführen, wenn sich die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person verschlechtert habe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerinnen sei nicht korrekt gewesen, weil sie unter Hinweis auf den unveränderten Gesundheitszustand das Revisionsgesuch ohne nähere Begründung und Abklärung abgelehnt hätten. Hierfür hätten sie sich einzig auf die Einschätzung ihres internen ärztlichen Dienstes gestützt. Nach den bereits vorgelegten Arztberichten sei nachvollziehbar, dass sich die Leistungsfähigkeit verschlechtert habe. Deswegen wären weitere Abklärungen notwendig gewesen, um das Revisionsgesuch zu beurteilen.
Zu beantworten sei die Frage, ob das Rechtsmittel der Vorstellung vom 12. Dezember 2011 als offenbar aussichtslos habe bezeichnet werden dürfen. Massgebend sei, wie sich die Sach- und Rechtslage aufgrund der Verfügung vom 14. November 2011 und des ihr vorausgegangenen Anhörungsverfahrens dargeboten habe und was der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel der Vorstellung vom 12. Dezember 2011 hiergegen vorgebracht habe. Soweit der Beschwerdeführer sein damaliges Vorbringen im Rekurs oder im Revisionsrekurs präzisiert oder ergänzt habe, sei solches bei der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung nicht zu berücksichtigen gewesen.
Wie das Obergericht festgestellt habe, habe es mit Urteil vom 18. Mai 2011 zu Sv.2010.48 eine Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 5. November 2010 bestätigt, aufgrund deren dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei; nur rund zwei Monate, nachdem ihm dieses Urteil zugestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer wiederum eine vorzeitige Rentenrevision beantragt. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes solle die Rechtskraft der früheren Verfügung über eine Invalidenrente einer neuen Prüfung so lange entgegenstehen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert habe. Es solle damit verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen müsse. Nach Eingang einer neuen Anmeldung habe sie daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft seien; verneine sie dies, so erledige sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei werde sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliege, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stelle. Insofern stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren habe.
Es könne auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zurückgegriffen werden. Nachdem die vom Obergericht mit Urteil vom 18. Mai 2011 bestätigte Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen weniger als ein Jahr zurückgelegen sei, als der Beschwerdeführer bereits wiederum eine vorzeitige Rentenrevision begehrt habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts höhere Anforderungen stellen dürfen. Denn eine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts erscheine tendenziell eher glaubhaft, wenn sich ein konkretes neues Vorkommnis ereignet habe oder eine konkrete neue Entwicklung eingetreten sei, die sich je erfahrungsgemäss wesentlich auf den Gesundheitszustand auswirken würde; sie erscheine tendenziell weniger glaubhaft, wenn dies, wie hier, nicht zutreffe, sondern - kaum sei eine eingehende, in aufwändigen gerichtlichen Verfahren bestätigte Untersuchung abgeschlossen - sogleich wieder neue ärztliche Abklärungen veranlasst würden, in der Hoffnung, sie würden irgendeinen Befund zutage fördern, der näher zur begehrten Rente führe. Wie es sich damit verhalte, solle - und habe auch hier - in einer ersten Prüfung aufgrund einfacher Abklärungen ermittelt werden dürfen. Vertieftere Abklärungen drängten sich deshalb nicht auf, bevor diese erste Prüfung des Gesuchs eine glaubhafte Veränderung des Sachverhalts ergebe. Für diese erste Prüfung genüge die summarische Würdigung der vorgelegten Arztberichte durch den internen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerinnen, wie sie hier stattgefunden habe.
Das der Verfügung vorausgegangene Anhörungsverfahren habe veranschaulicht, dass die Beschwerdegegnerinnen das Gesuch vom 22. September 2011 um vorzeitige Rentenrevision nur (aber immerhin) unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 3 IVV beurteilt hätten: ob glaubhaft gemacht sei, dass sich der Grad der Invalidität oder eine andere der Leistung zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Nachdem die Prüfung durch ihren internen ärztlichen Dienst ergeben habe, dass dies nicht zugetroffen habe, hätten sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen dürfen. Ungeachtet der juristisch nicht ganz korrekten Formulierung im Spruch, hätten sie dies (und nur dies) denn auch getan. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Vorverfahren oder in der Verfügung vom 14. November 2011 anerkannt hätten, der Beschwerdeführer habe eine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts glaubhaft gemacht, bestünden schlechterdings keine. In gleichem Sinn habe das Obergericht die Verfügung vom 14. November 2011 zutreffend als Nichteintretensverfügung verstanden. In gleichem Sinn hätte auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. November 2011 ohne weiteres erkennen können. Nach der auch auf den gegenständlichen Fall übertragbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes komme es bei der Frage, ob die Verwaltung auf ein Gesuch um Rentenrevision eingetreten sei, auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung an, das heisse: auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, welche unternommen oder unterlassen würden. Führe die Verwaltung eine einfache Abklärung durch, so stelle dies noch kein materielles Eintreten dar; vielmehr bewege sich die Verwaltung immer noch auf der Stufe der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen und des Glaubhaftmachens einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Darum habe es sich hier gehandelt. In seinem Revisionsrekurs vom 22. August 2012 habe der Beschwerdeführer gerügt, dass ihm die Stellungnahme von Dr. med. B vom 10. November 2011 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, sei bereits in der Verfügung vom 14. November 2011 ausdrücklich auf die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 10. November 2011 verwiesen worden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde nur vorliegen, wenn der Beschwerdeführer im anschliessenden Vorstellungsverfahren Einsicht in die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes vom 10. November 2011 begehrt habe, aber nicht erhalten habe. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend habe sich ergeben, dass sich das Anhörungsverfahren im Sinn von Art. 90 Abs. 3 IVV darauf beschränkt habe, ob der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 22. September 2011 um vorzeitige Rentenrevision und den damit vorgelegten Arztberichten eine Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der Abklärungen ihres internen ärztlichen Dienstes hätten die Beschwerdegegnerinnen dies verneint; soweit sie an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Veränderung des (medizinischen) Sachverhalts etwas höhere Anforderungen gestellt haben sollten, hätten sie sich damit im ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum bewegt, der von den Gerichten zu respektieren sei. Bei den Abklärungen ihres internen ärztlichen Dienstes habe es sich um einfache Abklärungen gehandelt, die in diesem Verfahrensstadium genügt hätten und noch keinem materiellen Eintreten auf das Gesuch gleichkommen würden.
Dass die Beschwerdegegnerinnen der Sache nach auf das Gesuch nicht eingetreten seien, sei auch für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen. Das hiergegen erhobene Rechtsmittel der Vorstellung vom 12. Dezember 2011, mit dem im Wesentlichen die eigene Interpretation ärztlicher Befunde wiederholt und vertieftere Abklärungen gefordert worden seien, obwohl für die hier allein interessierende erste Prüfung des Gesuchs vom 22. September 2011 einfache Abklärungen genügt und auch stattgefunden hätten, habe deshalb als offenbar aussichtslos bezeichnet werden dürfen.
Diese Beurteilung beschränke sich auf die dem Beschwerdeführer für das Vorstellungsverfahren versagte Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nur hierüber habe der Oberste Gerichtshof zu befinden gehabt. Im Ergebnis hätten die Beschwerdegegnerinnen und, ihnen folgend, das Obergericht dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren zu Recht versagt.
2. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012 (ON 13) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde, des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen, und den Beschwerdegegnerinnen die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt. Strittig sei einzig, ob die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe der Oberste Gerichtshof wie vor ihm das Obergericht und die Invalidenversicherung die Frage der Aussichtslosigkeit konträr beurteilt, indem bereits auf sein Vorbringen in seiner Vorstellung eingegangen und dieses als nicht erfolgversprechend beurteilt worden sei. Insoweit sei die Endentscheidung vorweggenommen und über seinen Verfahrenshilfeantrag nach Beurteilung der Vorstellung geurteilt worden, indem in umfangreicher Begründung dargelegt worden sei, weshalb der Vorstellung kein Erfolg beschieden sein könne. Dabei seien die Instanzen bereits materiell auf das Rechtsmittelvorbringen eingegangen und hätten die Bewilligung der Verfahrenshilfe davon abhängig gemacht, ob dem Rechtsmittel Erfolg zuerkannt werden könne oder nicht.
Mit diesem Vorgehen habe sich der Oberste Gerichtshof gegen die ständige Judikatur und Praxis gestellt. Unabhängig von der Art des Verfahrens beurteile sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer angestrebten Rechtsverfolgung stets auf Basis einer ex ante- bzw. prima facie-Würdigung des Sachverhalts. Dabei sei ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Verteidigungsmittel zu hinterfragen, ob die Rechtsverfolgung bereits erkennbar offensichtlich aussichtslos sei. Habe ein Erfolg eine erkennbare, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, sei die Verfahrenshilfe zu gewähren, und sei bei dieser Prüfung Zurückhaltung geboten, um die Sachentscheidung nicht vorweg zu nehmen. Dieses Vorgehen werde in ständiger Praxis von allen Gerichten und Behörden des Landes eingehalten.
Im gegenständlichen Fall überspanne der Oberste Gerichtshof und mit ihm das Obergericht sowie die Beschwerdegegnerinnen den Bogen zu dieser Prüfung. Alle Instanzen hätten sich bei der Beurteilung seines Verfahrenshilfeantrages am Ergebnis seines Rechtsmittels der Vorstellung orientiert.
Es zeige sich mit diesem Vorgehen jedenfalls eindrücklich, dass die Vorstellung gerade nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos einzustufen gewesen sei. Wäre sie dies nämlich gewesen, hätten die Instanzen nicht eine solche Begründung aufgreifen müssen, welche sich bereits als Enderledigung des Rechtsmittels darstelle. Denn eine solche Aussichtslosigkeit habe sich bereits ohne nähere Prüfung des Vorbringens zu zeigen. So sei dem bekämpften Beschluss zu entnehmen, dass der Oberste Gerichtshof seine Vorstellung in allen Punkten abhandelt und diese gleich einer Entscheidung negativ erledigt habe, um im Ergebnis den Verfahrenshilfeantrag als offensichtlich aussichtslos einstufen zu können.
Mit diesem Vorgehen werde der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass sein Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Vorstellung nicht an der vorab ermittelten Enderledigung beurteilt werde sondern einzig daran, ob sein Rechtsmittel ausreichend substantiiert vorgetragen sei und die von ihm dargestellten Argumente zumindest eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgsaussicht hätten. Dass dies der Fall sei, belegten die Instanzen selbst, wenn sie in ihren Erledigungen die Aussichtslosigkeit dergestalt begründen müssten, dass sie die Rechtssache vorgreifend erledigen würden. Gerade dies zeige, dass die Rechtsverfolgung eben nicht offensichtlich aussichtslos sein könne. Es sei auch zu bedenken, dass es sich gerade bei Sozialrechtsverfahren stets um komplexe und für Laien schwer nachvollziehbare Verfahren handle. Der Beschwerdeführer sei medizinischer Laie und könne bzw. müsse daher auf solche Unterlagen, welche von ausgebildeten und renommierten Medizinern in Liechtenstein erstellt worden seien, vertrauen können. Wenn sich der Beschwerdeführer aufbauend auf solchen Unterlagen gegen eine anderslautende Einschätzung des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen, deren Mitglieder sich in einem Anstellungsverhältnis bei diesen befänden, zur Wehr setze und tiefergehende Abklärungen verlange, könne darin wohl kaum eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung liegen. Alleine diese Widersprüche würden weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, verlangen. Es könne aber wohl kaum sein, dass gegenteilige Ansichten des nicht unparteiischen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen als unantastbares Dogma in den Raum gestellt würden und eine Rechtsverfolgung auf Basis der vom Beschwerdeführer gelegten medizinischen Unterlagen, die seinen Rechtsstandpunkt stützen würden, auch noch als offensichtlich aussichtslos beurteilt würden. Mit einer solchen Ansicht werde den ohnehin durchgehend Bedürftigen im Sozialrechtsverfahren der Zugang zum Recht von vornherein abgeschnitten. Denn ohne Verfahrenshilfe sei es solchen Parteien unmöglich, sich gegen das beschriebene Entscheidungsverhalten zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer habe daher einen grundrechtlich garantierten Anspruch darauf, im vorliegenden Sozialrechtsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt zu erhalten, um seine Rechte gebührend durchsetzen zu können. Dieser Anspruch werde ihm vom Obersten Gerichtshof in verfassungswidriger Art und Weise verwehrt, indem die Berechtigung seines Verfahrenshilfeantrages vom positiven Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht werde. Eine solche Erledigung widerspreche dem ständigen Vorgehen aller Gerichte und Behörden in sonstigen Verfahren und sei nicht zu tolerieren.
2.2. Das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes verstosse auch aus anderen Gründen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dieses im Widerspruch zu seinem früheren Entscheidungsverhalten stehe.
Der Beschwerdeführer verweise auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010 zu Sv.2009.13, mit dem der Oberste Gerichtshof dem dortigen Beschwerdeführer im Revisionsrekursverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt habe. Auch in diesem Fall sei zu beurteilen gewesen, ob der vom Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren gelegte, ärztliche Bericht seines behandelnden Arztes, mit welchem er die Ergebnisse des von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachtens in Frage stellen habe wollen, ausreiche, um eine Aussichtslosigkeit des Verfahrens anzunehmen. Nachdem sowohl die Invalidenversicherung als auch das Obergericht eine solche Aussichtslosigkeit angenommen habe, sei der Oberste Gerichtshof dieser Ansicht entgegengetreten. In diesem Vergleichsfall habe der Oberste Gerichtshof das Kriterium der nicht vorliegenden Aussichtslosigkeit erfüllt, weil der vom dortigen Betroffenen vorgelegte Bericht seines behandelnden Arztes sowie weitere Beweisanträge zur Bekämpfung des dort vorliegenden Gutachtens der Klinik Valens dienen sollte. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer zwei Berichte seiner behandelnden Ärzte vorgelegt und im Vorstellungsverfahren noch zusätzliche Beweisanträge gestellt, um die gegen seinen Standpunkt sprechenden Ansichten des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung zu entkräften.
Wenn der Oberste Gerichtshof sohin im erwähnten Vergleichsfall einen hausärztlichen Bericht zur Entkräftung eines amtlich eingeholten Gutachtens der Klinik Valens als ausreichend beurteilt habe, um keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anzunehmen, hätte er dies erst Recht im gegenständlichen Beschwerdefall machen müssen. Denn gegenständlich hätten die ärztlichen Berichte und sonstigen Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht zur Entkräftung eines Sachverständigengutachtens gedient, vielmehr hätten damit nur Ansichten des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung entkräftet werden sollen, die beweisrechtlich bei weitem nicht die Anforderungen eines Sachverständigengutachtens erfüllten. Vielmehr würden diese von einer der Invalidenversicherung nahestehenden Institution stammen und jedenfalls keinen höheren Beweiswert erreichen, als die hausärztlichen Berichte des Beschwerdeführers. Davon ausgehend könne der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers aber wohl kaum eine offensichtliche Aussichtslosigkeit unterstellt werden, der Beschluss des Obersten Gerichtshofes verweigere dem Beschwerdeführer damit den Zugang zum Recht und sei gleichheitswidrig.
2.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Falls die bisherigen Rügen nicht im Rahmen der dort angesprochenen Grundrechte gut zu heissen seien, erweise sich das dort gerügte Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes jedenfalls als willkürlich, wobei auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werde.
Daneben erachte es der Beschwerdeführer insbesondere als willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung wie die Vorinstanzen allein auf die Auskunft des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen stütze. Der Oberste Gerichtshof folge damit undifferenziert der Ansicht des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen. Auch wenn diese Schriftstücke des ärztlichen Dienstes als Stellungnahmen bezeichnet würden, seien dies keine solchen. Denn gemeint seien damit Schriftstücke des RAD, die über einen blossen Bericht hinausgingen und den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen eines ärztlichen Gutachtens entsprächen.
Erfüllten sie diese, komme ihnen die gleiche Beweiskraft zu, wie einem MEDAS-Gutachten (BGE vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E.4.3.1 und 4.3.2). Diese Voraussetzungen würden die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Berichte des ärztlichen Dienstes nicht erfüllen. Vielmehr handle es sich dabei im besten Fall um Berichte des RAD. Deren Funktion bestehe darin, den medizinischen Laien in der Verwaltung aus medizinischer Sicht eine gewisse Hilfestellung zu geben. Sie hätten damit eine andere Funktion, als medizinische Gutachten oder die Untersuchungsberichte des RAD. Sie würden aber als entscheidungswesentliche Aktenstücke eingestuft.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte seiner behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung seines Zustandsbildes bestätigen würden, seien im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedenfalls auch zu berücksichtigen. Auch wenn Berichten von Hausärzten aufgrund deren Naheverhältnis nur eingeschränkte Beweiskraft zuerkannt werde (SVR 2008 IV Nr. 2 S.5 E.4.2), soweit diesen von der Anstalt eingeholte Gutachten entgegenstünden, gelte diese Einschränkung jedenfalls nicht im Hinblick auf einfache Berichte, welche vom RAD der Invalidenversicherung eingeholt würden. Denn auch dem RAD sei ein Naheverhältnis zur Anstalt zu unterstellen. Das Bundesgericht habe hinsichtlich Berichten der behandelnden Ärzte auch keine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich eine Richtlinie im Rahmen der freien Beweiswürdigung geschaffen. Aus dieser könne nicht geschlossen werden, ein behandelnder Arzt sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Gesundheitszustand seiner Patienten zu beurteilen und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert hätten. Im Gegenteil, es seien oft die behandelnden Ärzte, die eine Veränderung im Gesundheitszustand als erste bemerkten.
Seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste des Hausarztes zu erschüttern vermöchten, so sei es unzulässig, dessen Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf seine Stellung als Hausarzt ausser Acht zu lassen. Auch die Angaben des Hausarztes seien in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Es zeige sich damit auch an dieser Stelle eindrücklich, dass das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes, der unbesehen den beweisrechtlich wenig aussagekräftigen Auskünften des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen folge, um den Verfahrenshilfeantrag als offensichtlich aussichtslos einzustufen, grob verfehlt und unrichtig sei. Vielmehr könne der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers eine gewisse Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie zusammengefasst ausführen:
Der Beschwerdeführer versuche die vorliegende Sach- und Rechtslage in ein für ihn beschönigendes Licht zu rücken, wenn er meine, dass vorliegend seine Bedürftigkeit wie auch die Notwendigkeit zum Beizug eines rechtsfreundlichen Vertreters nicht strittig sei, sondern als gegeben angenommen werde. Er ignoriere hier, dass die Bedürftigkeit und auch die Notwendigkeit zum Beizug eines rechtsfreundlichen Vertreters nicht zu prüfen gewesen sei, weil eben einer der drei kumulativ vorzuliegenden Fakten für die Zusprache von Verfahrenshilfe nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer übergehe in seinen Ausführungen insbesondere die spezielle Situation, dass vorliegend zu prüfen gewesen sei, ob in sein Revisionsgesuch einzutreten sei und dass bei dieser Eintretensprüfung gemäss gefestigter Rechtsprechung ein anderer Massstab - sprich höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Veränderungen des (medizinischen) Sachverhaltes - heranzuziehen sei, als beispielsweise bei einer Neuanmeldung. Für die erste Prüfung des Revisionsgesuches genüge die summarische Würdigung der vorgelegten Arztberichte durch den internen ärztlichen Dienst, wie vorliegend geschehen. Wenn nun aufgrund dieser einfachen Abklärungen, welche noch keinem materiellen Eintreten auf das Gesuch gleichkommen würden, festgestellt werden habe können, dass die Veränderungen im medizinischen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden seien, könne zwanglos daraus gefolgert werden, dass das Rechtsmittel der Vorstellung somit auch offensichtlich aussichtslos sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätten der Oberste Gerichtshof und auch die Vorinstanzen gerade nicht vertieft auf die Einwände in der Vorstellung eintreten müssen. Es sei nämlich der Vorstellung keine Folge gegeben und somit die Zurückweisung bestätigt worden. Aus alledem ergebe sich, dass das Rechtsmittel der Vorstellung als offenbar aussichtslos bezeichnet werden habe dürfen und somit auch die Verfahrenshilfe abzulehnen gewesen sei.
Der angebliche Vergleichsfall habe nicht die Frage behandelt, ob auf ein Gesuch einzutreten sei oder nicht. Daher seien auch die angestellten Vergleiche, wonach ein hausärztlicher Bericht zur Entkräftung eines amtlich eingeholten Gutachtens der Klinik Valens als ausreichend beurteilt worden sei, um keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anzunehmen, unzureichend.
5. Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und ihm die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbe-schwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 28. Oktober 2013, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/4 und StGH 2013/71 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.19-13, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichts-hof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 2008/47, Erw. 6.1; StGH 2012/170, Erw. 1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter verschiedenen Aspekten eine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerde und des Gleichheitssatzes.
Der Oberste Gerichtshof handle das Vorbringen des Beschwerdeführers in allen Punkten ab und erledige dieses gleich einer Entscheidung in der Sache selbst, um im Ergebnis den Verfahrenshilfeantrag als offensichtlich aussichtslos einzustufen. Mit diesem Vorgehen werde der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei.
Das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes verstosse auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dieses im Widerspruch zu seinem früheren Entscheidungsverhalten stehe. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010 zu Sv.2009.13, mit dem er dem dortigen Beschwerdeführer im Revisionsrekursverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt habe.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich darum, ob die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Qualifikation des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos in Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift. Es ist daher zu prüfen, ob § 63 ZPO in dieser Hinsicht verfassungskonform angewendet wurde.
2.2. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst allerdings im vorliegenden Fall eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat im vorliegenden Fall eine solche Auseinandersetzung vorgenommen. Er hat dabei nicht den in der Hauptsache zu führenden Prozess vorweggenommen, sondern die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Prozessführung auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilt. Er hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dabei die Prüfung nicht überspannt, indem er etwa ein eigenes Beweisverfahren durchgeführt hätte. Vielmehr hat er die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auf der Grundlage der von den Beschwerdegegnerinnen in dem von ihnen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in erster Instanz eingeholten Beweise (siehe dazu näher StGH 2013/71) vorgenommen.
Im Rahmen der geforderten antizipierenden Beurteilung musste der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen der Beurteilung des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen gegenüber stellen. Dies erforderte eine entsprechend eingehende Begründung, die dem Obersten Gerichtshof nicht vorgehalten werden kann.
Wenn der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen zur Auffassung gelangte, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei, konnte im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass das Gesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos zu bewerten war. Es galt nämlich zu berücksichtigen, dass, worauf der Oberste Gerichtshof zutreffend hinweist, zwischen der rechtskräftigen Entscheidung des Obergerichtes über den Zuspruch einer halben Rente und dem neuerlichen Gesuch nur ein minimaler Zeitraum lag. Vor diesem Hintergrund waren an das Gesuch, was die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustands betraf, zu Recht strengere Anforderungen zu stellen als wenn in der Zwischenzeit ein längerer Zeitraum verstrichen wäre (siehe dazu auch StGH 2013/71). Der Oberste Gerichtshof verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, welcher der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegen tritt.
2.4. Insoweit der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung bemängelt, weil im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010, Sv.2009.13, dem dortigen Antragsteller Verfahrenshilfe gewährt worden war, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
In dem angeführten Beschluss hatte der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des seinerzeitigen Antragstellers um Verfahrenshilfe Folge gegeben, weil die Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, ein im damaligen Verfahren vorgelegter Arztbericht sei nicht massgeblich, vor allem deshalb nicht hinreichend begründet schien, weil diese Aussage im Widerspruch zu den Ausführungen des eigenen internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen gestanden war. Damit liegt jedoch der entscheidende Unterschied zum hier zu beurteilenden Verfahren auf der Hand. Eine rechtsungleiche Behandlung vermag der Staatsgerichtshof daher nicht zu erblicken. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer pauschal auf andere Verfahren verweist, in welchen Verfahrenshilfe ohne nähere Prüfung gewährt worden sei, ohne solche Vergleichsfälle darzutun.
Der Beschwerdeführer ist daher weder im Gleichheitssatz noch im Recht der Beschwerdeführung verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung im Willkürverbot. Dabei wird zum einen auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und das diesbezügliche Vorbringen unter dem Willkürverbot wiederholt, zum anderen wird bemängelt, dass der Oberste Gerichtshof seine Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Auskunft des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung stütze. Der Oberste Gerichtshof folge damit undifferenziert der Ansicht des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Insoweit der Beschwerdeführer lediglich sein bereits unter dem Gleichheitssatz und dem Recht auf Beschwerdeführung geprüftes Vorbringen wiederholt, ist auf dieses nicht näher einzutreten, weil das Willkürverbot lediglich ein Auffanggrundrecht darstellt und gegenüber spezifischen Grundrechtsverletzungen zurücktritt (siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/99, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/105, Erw. 4).
3.3. Zur Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweiswürdigung schliesst sich der Staatsgerichtshof der Meinung des Obersten Gerichtshofes an, dass für die Beurteilung, ob sich aus den vorgelegten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft ergab, einfache Abklärungen hinreichten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen nicht in der Lage sein sollte, eine fachärztliche Stellungnahme oder sonstige Unterlagen, die vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, zu interpretieren. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei den Äusserungen des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen um "Stellungnahmen", "Berichte" oder "Gutachten" handelte. Massgeblich ist vielmehr, dass diesen eindeutig entnommen werden konnte, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus den vorgelegten Unterlagen eben nicht erkennbar war.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bei dieser Vorgangsweise im Übrigen auch an die Anforderungen gehalten, die sich aus § 63 ZPO hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ergeben.
3.4. Insoweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit des ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen annimmt, ist ihm wie in StGH 2013/71 entgegen zu halten, dass es zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerinnen bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreifen. Wenn ernsthafte Bedenken gegen beigezogene Experten bestehen bleibt es dem Betroffenen selbstverständlich unbenommen, diese Bedenken schon in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen (vgl. StGH 2011/138, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/182, Erw. 2.1; StGH 2007/147, Erw. 3.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/125, Erw. 3.2.2).
Im vorliegenden Fall ging es lediglich um die Frage, inwieweit eine Verschlechterung eines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Dafür genügten, wie schon erwähnt, einfache Abklärungen. Solche konnten auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes durchaus vom internen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerinnen vorgenommen werden.
Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.