StGH 2013/039
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 2013, Sv.2012.13-17(OGH.2012.219/220)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 41'760.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 2013, Sv.2012.13-17 (OGH.2012.219/220), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 9. September 1955 geboren. Er ist liechtensteinischer Staatsangehöriger und wohnt in Vaduz. Am 1. September 2009 meldete er sich zum Bezug von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen an.
Im Gesamtgutachten der Klinik Valens vom 20. Dezember 2010 wurde zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Büroarbeiten eines selbständigen Treuhänders aus rein körperlicher Sicht möglich wären, nicht aber Geschäftsreisen im zuletzt durchgeführten Ausmass. Die Tätigkeit als selbständiger Treuhänder sei nur noch zu 50 % (reine Büroarbeiten) möglich. Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit im Sinne des psychiatrischen Teilgutachtens allgemein um rund 30 % vermindert. Tatsächlich könne der Beschwerdeführer treuhänderische Arbeiten (reine Büroarbeiten) nur noch im Ausmass von rund 35 % ausüben. In einer anderen Tätigkeit könnte er eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags ausüben. Er brauche jedoch vermehrt zusätzliche Pausen über den Tag von rund 2 Stunden. Aus rein körperlicher Sicht bestehe deshalb eine 75 %-ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht vermindere sich die gesamte Leistungsfähigkeit um 30 %. Für leidensangepasste Tätigkeiten ergebe sich somit eine restliche Arbeitsfähigkeit (ein restliches Leistungskalkül) von ca. 50 %, verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitspräsenz. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ab Mitte November 2008.
1.2. Mit Verfügung vom 21. März 2011 sprachen die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine halbe Invalidenrente zu. Wie im Vorbescheid vom 21. Februar 2011 berechneten sie einen Invaliditätsgrad von 51 %. Gegen diese Verfügung erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung; zugleich beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Beschwerdegegnerinnen informierten den Beschwerdeführer über die genauere Prüfung seiner Vorstellung vom 18. April 2011. Danach sei der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wie ihn die Beschwerdegegnerinnen verfügt hätten, nicht ausgewiesen. Aufgrund der strafrechtlich relevanten Vorkommnisse könne er als geschäftsführender Treuhänder kein Valideneinkommen mehr erwirtschaften; zudem bestehe bei einer Erwerbstätigkeit ohne Reisetätigkeit ein höheres restliches Leistungskalkül. Das Invalideneinkommen sei deshalb höher als in der Verfügung vom 21. März 2011 angenommen. Entsprechend müsse eine reformatio in peius angekündigt werden. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit gewährt, seine Vorstellung zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer teilte den Beschwerdegegnerinnen mit, er halte an seiner Vorstellung fest.
1.3. Mit Entscheidung vom 24. Januar 2012 änderten die Beschwerdegegnerinnen ihre Verfügung vom 21. März 2011 im oben wiedergegebenen Sinn ab. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2012, der das Obergericht mit Urteil vom 19. September 2012 teilweise Folge gab. Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens bestehe beim Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine restliche Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %, verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz. Davon sei in der Berufungsentscheidung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerinnen diese Befunde anerkannt hätten.
Ende 2005 habe der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Treuhänder aufgeben müssen. Gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit seien nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens erst ab Mitte November 2008 feststellbar. Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Treuhänder aufgegeben habe, sei im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung gestanden; hierfür sei er im Jahr 2007 zu 13 Monaten Haft verurteilt worden.
Es leuchte ein, dass ein strafrechtlich verurteilter ehemaliger Treuhänder keine Arbeitsmöglichkeiten mehr finde, weder in selbständiger noch in unselbständiger Stellung. Deshalb sei das Valideneinkommen nicht nach dem zuletzt erzielten Einkommen als Treuhänder, sondern hypothetisch zu ermitteln. Soweit die Beschwerdegegnerinnen hierfür von den Löhnen nach den Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers ausgegangen seien, könne ihnen somit nicht gefolgt werden. Allerdings hätten sie im internen Verfahren die ursprüngliche Ermittlung korrigiert und in der Entscheidung vom 24. Januar 2012 das Valideneinkommen zutreffend hypothetisch ermittelt (nach dem Einkommen eines kaufmännischen Angestellten im Kredit- und Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 3 [LSE 2008]), was einem Betrag von CHF 93'600.00 entsprochen habe. Zu Unrecht begehre der Beschwerdeführer, dass sein Valideneinkommen mit CHF 103'200.00 (LSE) oder mit CHF 117'800.00 (Liechtensteinische Lohnstatistik) ermittelt werde. Die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens dürfe nicht dazu führen (oder dazu missbraucht werden), ein höheres Einkommen zu fordern, als es tatsächlich jahrelang (hier: als Treuhänder) erzielt worden sei. Es zeige sich, dass die gegenständliche Ermittlung des Valideneinkommens auf der Grundlage der entsprechenden LSE (richtig) Art.53 Abs.6 IVG entspreche.
Nach dem medizinisch festgestellten restlichen Leistungskalkül hätten die Beschwerdegegnerinnen das Invalideneinkommen hypothetisch nach dem erzielbaren Einkommen eines kaufmännischen Angestellten im Kredit- und Versicherungsgewerbe, Anforderungsniveau 3, ermitteln dürfen. Der Beschwerdeführer könne trotz körperlicher und psychischer Beeinträchtigung zu 50 % im gleichen Beruf, nämlich als kaufmännischer Angestellter, tätig sein, wie dies für die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens angenommen worden sei. Das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen seien auf der Grundlage der gleichen Erwerbstätigkeit und nach der gleichen LSE zu ermitteln.
Nicht entscheidungswesentlich sei dabei, ob hierfür das Anforderungsniveau 3 oder das Anforderungsniveau 1 + 2 zugrunde gelegt werde. Entscheidungswesentlich und rechtmässig erweise sich nur eine Parallelisierung der beiden Einkommen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten somit auch das Invalideneinkommen im Ansatz zutreffend ermittelt. Zutreffend habe der Beschwerdeführer indes die Berechnung des Invaliditätsgrads angefochten. Entgegen den Schlussfolgerungen im Gesamtgutachten der Klinik Valens hätten die Beschwerdegegnerinnen ein restliches Leistungskalkül von 52.5 % angenommen. Ein Invaliditätsgrad von 50 % berechtige zu einer halben Invalidenrente. Wer wie der Beschwerdeführer sowohl als Valider als auch als Invalider in gleicher Tätigkeit einsatzfähig sei - mit dem einzigen Unterschied, dass er nunmehr eine verminderte Leistung erbringe (50 % im Rahmen einer ganztägigen Arbeitspräsenz.) -, sei zu 50 % erwerbsunfähig. Entsprechend betrage der Invaliditätsgrad 50 %.
1.4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhoben beide Parteien Revision an den Obersten Gerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragte, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialversicherungssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine Viertels-Invalidenrente zugesprochen werde.
2. Mit Urteil vom 8. Februar 2013, Sv.2012.13-17, wies der Oberste Gerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ab, jener der Beschwerdegegnerinnen gab er hingegen Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Als Revisionsgrund mache der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dies betreffe die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens, bei diesem im Besonderen die Gewährung eines Leidensabzugs, sowie, als Folge daraus, die Berechnung des Invaliditätsgrads.
2.1.1. Der Arbeits- und Sozialanamnese des festgestellten Gesamtgutachtens der Klinik Valens und dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers habe das Obergericht entnommen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung seine frühere Tätigkeit als Treuhänder Ende 2005 habe aufgeben müssen. Es sei denn auch festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei nach der Haftentlassung ab 2008 beim Arbeitsamt gemeldet gewesen, habe jedoch trotz diversen Bewerbungen keine Arbeit mehr gefunden; aufgrund der beruflichen Vorgeschichte und des Strafvollzugs sei er psychisch belastet und könne sich nicht vorstellen, wieder in einem Treuhand-Büro zu arbeiten.
Vor diesem festgestellten Hintergrund habe das Obergericht erwogen, die Niederlegung der Tätigkeit als Treuhänder sei im Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren gestanden; es leuchte ohne Weiteres ein und erscheine lebensnah, dass ein strafrechtlich verurteilter ehemaliger Treuhänder in diesem Beruf keine Arbeit mehr finde. Diese Situation habe bestanden, längst bevor sich ab Mitte November 2009 erstmals gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit feststellen hätten lassen. Mit Bezug auf das hier interessierende Invalideneinkommen bedeute dies, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seine bisherige Tätigkeit als Treuhänder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fortgesetzt hätte. Denn ohne entsprechende Vertrauenswürdigkeit (Art.1b Abs.2 Bst. b TrHG) seien die "Ausbildung und jahrelange Tätigkeit als Treuhänder in Liechtenstein", aber auch allfällige weitere Qualifikationen, über die ein Treuhänder verfügen möge, wirtschaftlich kaum noch unmittelbar verwertbar gewesen, wie dies der Beschwerdeführer nach der Sozialanamnese denn auch selber erfahren und eingeräumt habe.
Das seinerzeit als Treuhänder erzielte Einkommen habe somit nicht dem Valideneinkommen gleichgesetzt werden können, wie dies in der Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 21. März 2011 noch geschehen und vom Obergericht zutreffend beanstandet worden sei. Vielmehr hätten sich die nunmehr massgebenden konkreten Verhältnisse nicht hinreichend feststellen lassen, weshalb das Valideneinkommen nach Tabellenlöhnen (LSE) zu ermitteln gewesen sei. Entsprechend sei hypothetisch zu fragen gewesen, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gegebenen Lebensumstände realistischerweise am ehesten noch hätte ausüben können. Zutreffend sei diese Tätigkeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe geortet worden. Wenn die Beschwerdegegnerinnen hierfür das Anforderungsniveau 3 gewählt hätten, hätten sie nachvollziehbar berücksichtigt, dass beim Beschwerdeführer weiterhin besondere Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden dürften, nachvollziehbar sei aber auch, dass ihm in dieser Branche unter den gegebenen Umständen höchst anspruchsvolle und schwierigste oder selbständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveaus 1 + 2) kaum noch anvertraut worden wären. Soweit das Obergericht erwogen habe, die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens dürfe "keinesfalls dazu führen bzw. sogar dafür missbraucht werden, um ein weit höheres Valideneinkommen zu postulieren, als effektiv jahrelang (als Treuhänder) erzielt" worden sei, sei ihm nicht zu folgen. Die geltenden Grundsätze würden keine Anhaltspunkte vermitteln, wonach "das effektiv erzielte Einkommen, auf welches entsprechend auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden seien, das höchstmögliche hypothetisch zu Bemessende" bilden würde, wie das Obergericht angenommen habe, hierfür allerdings weder Lehre noch Rechtsprechung anführen habe können. Solches vermöge auch nicht zu überzeugen. Es stehe jeder versicherten Person grundsätzlich frei, ob sie eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wähle und - im zweiten Fall - ob sie die unselbständige Erwerbstätigkeit im eigenen - in diesen Falle auch mit weniger Verdienst als in einem fremden - oder in einem fremden Unternehmen ausübe. Allfällige Ungleichheiten, die sich unter dem Gesichtspunkt der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern ergeben könnten und denen das Obergericht mit seinem Ansatz offenbar habe entgegenwirken wollen, seien vom Gesetzgeber zu beheben. Im geltenden Recht finde sich hierfür keine Grundlage. Massgebend sei danach stets, was die versicherte Person, wäre sie nicht invalid geworden, in der konkreten beruflichen Situation tatsächlich verdienen würde.
2.1.2. Das Obergericht habe nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht invalid geworden, unter Berücksichtigung der gegebenen Lebensumstände im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 gearbeitet hätte. Um indes anzunehmen, dass er dabei nicht den branchenüblichen Lohn erzielt hätte, bedürfe es überzeugender Anhaltspunkte, wie sie weder festgestellt worden seien noch ersichtlich seien.
2.1.3. Der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 24. Januar 2012, die das Obergericht, soweit sie das Valideneinkommen betroffen habe, im Ergebnis bestätigt habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen keinen Einkommensvergleich zugrunde gelegt, sondern den Prozentvergleich. Das Valideneinkommen sei alsdann mit 100 % zu bewerten, das Invalideneinkommen mit einem entsprechend kleineren Prozentsatz; die Differenz ergebe den Invaliditätsgrad. Entscheidungswesentlich sei somit nicht ein Valideneinkommen, wie es hier wohl richtigerweise nach der LSE 2010, Tabelle A1, Sektor 3 auf dem Anforderungsniveau 3 für Männer hätte ermittelt werden müssen. Entscheidungswesentlich sei nach dem hier gewählten Prozentvergleich nur, dass - wie dies im Ergebnis zutreffend geschehen sei - das Valideneinkommen mit 100 % bewertet worden sei. Ob sich die Beschwerde demnach als berechtigt erweise, hänge von der prozentualen Ermittlung des Invalideneinkommens ab.
Beim Prozentvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerinnen angewendet hätten, dürfe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht unbesehen das Valideneinkommen um den Grad der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden. Dies würde darauf hinauslaufen, von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass "wie in allen anderen Versicherungsfällen das Invalideneinkommen für sehr leichte Tätigkeiten im Median aller Branchen des Anforderungsniveaus 4 zu ermitteln" sei; zu Unrecht habe ihm das Obergericht das Invalideneinkommen einer bestimmten Branche unterstellt, ohne alle sonst in Frage kommenden Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer übergangen, dass auch bei der Anwendung der LSE das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln sei. Auf das Anforderungsniveau 4 sei abzustellen, soweit keine Anhaltspunkte bestünden, dass eine versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit auf einem höheren Anforderungsniveau wirtschaftlich verwerten könnte. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, hätte dem Beschwerdeführer auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Verweistätigkeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 zugemutet werden können; ob er auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich, und, gegebenenfalls, zu welchen Bedingungen eine entsprechende Stelle finden würde, sei, wie dargelegt, invalidenversicherungsrechtlich nicht wesentlich. Entsprechend habe auch kein Anlass bestanden, um das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers, wie dieser vorgebracht habe, nach dem Median aller Branchen auf dem Anforderungsniveau 4 mit CHF 30'876.30 oder auf dem Anforderungsniveau 3 mit CHF 37'226.70 zu ermitteln.
2.1.4. Wesentlich sei, dass auch ein Einkommensvergleich, auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Revision abgestellt habe, selbst unter den von ihm getroffenen Annahmen - unter der gebotenen Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation - zu keinem Invaliditätsgrad führen würde, der zur begehrten ganzen Invalidenrente berechtigen würde. Nun habe der Beschwerdeführer allerdings vorgebracht, nach den medizinischen Abklärungen könne er seine angestammte Tätigkeit als Treuhänder noch zu 35 % oder eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit noch zu 50 % ausüben. Wie dargelegt hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden seine bisherige Tätigkeit als Treuhänder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fortgesetzt. Dargelegt sei aber auch worden, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach dem Beschwerdeführer - wenn auch in einem nach dem festgestellten restlichen Leistungskalkül quantitativ verminderten Umfang - eine Verweistätigkeit nicht ebenfalls im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf dem Anforderungsniveau 3 zumutbar sei. Für eine derartige leidensangepasste Verweistätigkeit habe das festgestellte rechtliche Leistungskalkül indes ca. 50 % betragen. Unter diesen Umständen würde dem vom Beschwerdeführer vermissten Leidensabzug für die Beurteilung seiner Revision keine unmittelbare Bedeutung zukommen. Denn auch unter Gewährung des von ihm begehrten Leidensabzugs von 10 % würde die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse keinem Wert (Betrag oder Prozentsatz) entsprechen, aus dem sich ein Invaliditätsgrad ergeben würde, der zu einer ganzen Invalidenrente berechtigen würde.
2.1.5. Es rechtfertige sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr sei der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, sei eine Rechtsfrage. Im gegenständlichen Fall sei sie verneint worden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, "in allen anderen Versicherungsfällen" hätten die Beschwerdegegnerinnen und damit auch die Gerichtsinstanzen einen dem Fall angemessenen Leidensabzug zu gewähren, der "regelmässig zwischen 10 und 25%" liege. In seinem Fall sei ein Leidensabzug ohne nachvollziehbare Begründung verweigert worden. Nach der geltenden Rechtsprechung werde indes der Leidensabzug gerade nicht nach einem derartigen Schematismus "regelmässig zwischen 10 und 25%" gewährt, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten könne. Hierzu habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe "verschiedene Einschränkungen auch im Rahmen einer Verweistätigkeit zu gewärtigen". Zudem könne er nur noch eine Teilzeittätigkeit verrichten, weshalb er "im Sinne der ständigen Praxis und Judikatur Anspruch auf einen angemessenen Leidensabzug" von zumindest 10% habe.
Unter dem Gesichtspunkt des Beschäftigungsgrades bei Teilzeittätigkeit habe das schweizerische Bundesgericht einen Leidensabzug anerkannt. Erfasst werden sollte mit diesem Abzug indes nur die eigentliche Teilzeitarbeit, nicht aber eine vollzeitliche Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Abgesehen davon würden weder ein Vollzeitpensum mit halber Leistung noch Teilpensum mit voller Leistung automatisch einen Leidensabzug rechtfertigen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten könne. Solch konkrete Anhaltspunkte habe das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht vermittelt und seien auch nicht ersichtlich. Selbst wenn somit dem vom Beschwerdeführer vermissten Leidensabzug für die Beurteilung seiner Revision eine unmittelbare Bedeutung zugekommen wäre, hätte sich die darauf bezogene Rüge als nicht berechtigt erwiesen. Weder unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens noch unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung des Invalideneinkommens noch, im Besonderen, des Leidensabzugs habe die Revision des Beschwerdeführers demnach Anhaltspunkte für die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung enthalten. Sie habe sich demnach als nicht berechtigt erwiesen, weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben gewesen sei.
2.2. Zur Revision der Beschwerdegegnerinnen führte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen aus:
Die Beschwerdegegnerinnen machten als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, die Beschwerdegegnerinnen würden in ihrem Vorbringen von den Feststellungen abweichen, ohne eine Feststellungsrüge erhoben zu haben; es sei ihnen deshalb nicht möglich, die Feststellungen des Obergerichtes zum restlichen Leistungskalkül des Beschwerdeführers zu bekämpfen.
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsschrift kenne das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Besonderheiten. Um indes zu beurteilen, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine Revisionsschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge, erscheine es - in sinngemässer Anwendung von Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG - geboten, das Revisionsvorbringen in den Zusammenhang der amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen und des bisherigen Verfahrensverlaufs zu rücken.
Enthalte eine Revisionsschrift keine Revisionsgründe, gehe jedoch aus dem Revisionsvorbringen (in seinem Zusammenhang mit den amtswegig festzustellenden erheblichen Tatsachen und dem bisherigen Verfahrensverlauf) eindeutig hervor, was gerügt werden wolle, und entspreche die insofern konkludent erhobene Rüge einem gesetzlichen Revisionsgrund, so gelte dieser als formgerecht geltend gemacht. Diese Grundsätze seien zwar in invalidenversicherungsrechtlichen Fällen entwickelt worden, in denen anwaltlich nicht vertretene Laien eine Revision eingereicht hätten. Doch bestünden keine sachlichen Gründe, um in diesem Punkt unterschiedliche Massstäbe anzulegen, je nachdem, ob sich ein Revisionswerber oder eine Revisionswerberin rechtskundig vertreten lasse: umso weniger, als es überspitztem Formalismus gleichkäme, auf ein Revisionsvorbringen, dem bei verständiger Lesart eindeutig entnommen werden könne, was gerügt werden wolle, nicht einzutreten, nur weil der entsprechende gesetzliche Revisionsgrund nicht ausdrücklich bezeichnet worden sei. Sollte sich somit erweisen, dass die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Revision inhaltlich eine eindeutige Feststellungsrüge begründet hätten, so entstände ihnen kein Nachteil dadurch, dass sie einleitend nicht ausdrücklich - auch - den Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwähnt hätten. Ohne eine (zumindest inhaltlich eindeutige) konkrete Rüge würden im Revisionsverfahren allerdings keine vom Obergericht festgestellten Tatsachen amtswegig aufgegriffen.
Für leidensangepasste Tätigkeiten, wie bereits dargelegt, ergebe sich eine restliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von ca. 50 %: verwertbar im Rahmen einer ganztägigen Arbeitspräsenz. In seinen Erwägungen sei das Obergericht denn auch zutreffend von einer restlichen Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % ausgegangen. Soweit es dann aber die Revision des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet habe, habe es durchwegs eine restliche Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen. In seiner Revisionsbeantwortung habe auch der Beschwerdeführer eingewendet, das Obergericht habe festgestellt, er sei in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend vorgebracht hätten, sei das restliche Leistungskalkül mit ca. 50 % festgestellt worden, nicht mit 50 %, auch nicht vom Obergericht; dieser Wert sei erstmals in seinen Erwägungen erschienen. Der Ausdruck "ca. 50%" bezeichne keinen bestimmten Wert, sondern eine Bandbreite, die Werte von (knapp) weniger als 50 % bis (knapp) mehr als 50 % umfasse. Nach Art. 53 Abs. 5 Bst. b IVG bestehe bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Genau genommen genüge ein Invaliditätsgrad von 49.5 %; denn dieser werde gerundet. Ein Invaliditätsgrad von 49.5 % entspreche einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 50.5 %. Ob dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe, hänge somit davon ab, wie das Leistungskalkül in der festgestellten Bandbreite von ca. 50 % genau begründet worden sei, das heisse: auf welchen quantifizierten Prämissen es beruht habe. Nach den aktenkundigen Feststellungen bestünden hierfür nur zwei quantifizierte Prämissen. Nach der einen bestünde aus rein körperlicher Sicht eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %; nach der andern bestünde aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eine durchgehende Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %, aufgrund deren sich die restliche Arbeitsfähigkeit - innerhalb der festgestellten Bandbreite, aber nach den quantifizierten Prämissen genau gerechnet - auf 52.5 % vermindere.
Vor diesem Hintergrund habe der Ausdruck "ca. 50%" einen Wert von (knapp) mehr als 50 % bezeichnet. Zutreffend habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass die medizinischen Experten (der Klinik Valens) seine restliche Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit eingeschätzt hätten. Diese Einschätzung habe indes auf "ca. 50%" gelautet. Bei richtiger Anwendung von Art. 53 Abs. 5 Bst. b IVG sei indes die von den medizinischen Experten angegebene, vom Obergericht festgestellte Bandbreite von ca. 50 % anhand der ebenfalls von den medizinischen Experten angegebenen und vom Obergericht festgestellten quantifizierten Prämissen zu präzisieren gewesen: um beurteilen zu können, ob die restliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nun (knapp) über oder unter dem gesetzlichen Grenzwert von 50 % liege. Dies sei hier ohne Weiteres möglich gewesen: dadurch, dass aus den auf medizinischen Befunden beruhenden, gerichtlich festgestellten quantifizierten Prämissen - restliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein körperlicher Sicht: 75 %; aus psychiatrischer Sicht durchgehend vermindert um 30 %; insgesamt ca. 50 % - im Hinblick auf die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 5 Bst. b IVG die rechtlich gebotenen präzisen Schlüsse gezogen worden seien. Wie aktenkundig festgestellt worden sei, sei sie in quantitativer Hinsicht einzig damit begründet worden, dass dem Beschwerdeführer vermehrte zusätzliche Pausen über den Tag von ca. 2 Stunden zu gewähren seien.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten auch ihrer Entscheidung vom 24. Januar 2012 die im Gesamtgutachten der Klinik Valens in körperlicher Sicht mit 75 % quantifizierte restliche Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt. Das Obergericht habe erwogen, die Beschwerdegegnerinnen seien - entgegen den Schlussfolgerungen im Gesamtgutachten der Klinik Valens - von einer Leistungsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit von 52.5 % ausgegangen; richtigerweise hätten sie von einer Einschränkung von 50 % ausgehen müssen; dabei habe das Obergericht sich auf Ziff. 7.3 des Gesamtgutachtens der Klinik Valens bezogen. Im dortigen Abschnitt "Begründung" sei zwar die "50%ige Einschränkung in behinderungsadaptierten Tätigkeiten" näher erläutert, nicht aber erneut oder gar abweichend quantifiziert worden. Vielmehr habe sich die Begründung auf den zuvor ermittelten Wert von ca. 50 % bezogen, wobei eine genaue Quantifizierung aufgrund der quantifizierten Prämissen, wie dargelegt, einem Wert von 52.5 % entsprochen habe. Einer restlichen Arbeitsfähigkeit von 52.5 % habe eine invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit - beim Prozentwertvergleich identisch mit dem Invaliditätsgrad - von 47.5 %. entsprochen Darauf habe beim gegenständlichen Prozentwertvergleich abgestellt werden dürfen. Denn bereits bei der Beurteilung der Revision des Beschwerdeführers, unter dem Gesichtspunkt des Leidensabzugs sei begründet worden, dass im gegenständlichen Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass einkommensbeeinflussende Merkmale dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner restlichen Arbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren würde.
Um Art. 53 Abs. 5 Bst. b IVG richtig anzuwenden, sei somit, wie dargelegt, die festgestellte Bandbreite der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von ca. 50 % unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Grenzwerts von 50 % zu präzisieren gewesen: und zwar nach den ebenfalls festgestellten quantifizierten Prämissen und nicht durch unbesehene Gleichsetzung der festgestellten Bandbreite mit dem gesetzlichen Grenzwert. Ausser dieser unzutreffenden Gleichsetzung habe das Urteil des Obergerichtes, keine Begründung enthalten, um die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 24. Januar 2012 abzuändern. Damit aber habe es bei der Viertels-Invalidenrente, wie sie die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2009 zugesprochen hätten, sein Bewenden; der hiergegen gerichteten Berufung hätte richtigerweise keine Folge gegeben werden dürfen. Die Revision der Beschwerdegegnerinnen habe sich demnach als berechtigt erwiesen, weshalb ihr spruchgemäss Folge zu geben gewesen sei.
3. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 17) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. März 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung bzw. des Rechts auf wirksame Beschwerde und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 2013 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, konkret im Recht auf Gleichbehandlung und im Recht auf Willkürverbot, verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und den Beschwerdegegnerinnen den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Weiters wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt.
3.1. Im Recht auf Gleichheit erachte sich der Beschwerdeführer deswegen verletzt, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdegegnerinnen von seiner ständigen Praxis zu den formellen Voraussetzungen einer Revisionsschrift, wie sie § 475 ZPO verlangt abweiche. In sonstigen Fällen vertrete der Oberste Gerichtshof eine konsequent formalistische Linie und trete auf Rechtsmittelschriften bzw. auf darin getätigte Ausführungen nicht ein, sofern er die formellen Anforderungen an den Rechtsmittelschriftsatz für nicht gegeben erachte. In der angefochtenen Entscheidung halt der Oberste Gerichtshof zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Revision auf Basis des dort angesprochenen Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in Tat und Wahrheit eine Tatsachenrüge erheben würden. Es sei sohin unstrittig, dass die Beschwerdegegnerinnen für ihr Revisionsvorbringen den falschen Rechtsmittelgrund geltend gemacht hätten.
Im Widerspruch zu seiner sonstigen Praxis nehme der Oberste Gerichtshof zugunsten der Beschwerdegegnerinnen und in Abweichung zu seiner sonstigen Praxis den Standpunkt ein, dass im Sozialrechtsverfahren kein Bedacht darauf zu nehmen sei, ob eine Revision dem § 475 ZPO entsprechend formell korrekt ausgeführt worden sei, vielmehr würde ausreichen, wenn dem Vorbringen eindeutig entnommen werde könne, was gerügt werden wolle. Sie dies der Fall, so gelte der Revisionsgrund formgerecht geltend gemacht. Richtig sei hier, dass diese Ansicht vom Obersten Gerichtshof bislang nur bei anwaltlichen nicht vertretenen Versicherten vertreten worden sei, was durchaus auch seine Berechtigung habe.
Nicht tragbar und der herrschenden Praxis widersprechend sei die weitere Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach diese Ansätze auch für rechtskundig vertretene Parteien gelten würden und hier keine Unterschiede zu machen seien. Im Gegenteil, hier werde vom Obersten Gerichtshof in jeglichem Verfahren eine konsequent harte Linie vertreten, sofern eine Partei rechtskundig vertreten werde.
Der Beschwerdeführer berufe sich auf den Vergleichsfall zu Sv.2006.29, behandelt vom Obersten Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2007 und nachfolgend auch vom Staatsgerichtshof mit Urteil zu StGH 2008/4. In diesem Verfahren sei zu beurteilen gewesen, ob eine von einer schweizerischen Rechtsanwältin, angestellt bei einer Rechtsschutzversicherung, für den Versicherten erhobene Vorstellung an die Beschwerdegegnerinnen die notwendigen, formellen Voraussetzungen erfülle oder nicht. Alle Instanzen seien davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weswegen die Vorstellung nicht in Behandlung gezogen worden sei. Selbst eine Anleitung zur Berichtigung sei abgelehnt worden, dies unter Hinweis darauf, dass von einem rechtskundigen Vertreter erwartet werden könne, die formellen Anorderungen eines Rechtsmittels, hier einer Vorstellung, zu erfüllen. Im Ergebnis sei die Vorstellung somit nicht in Behandlung gezogen worden und sei dem dortigen Versicherten die Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerinnen verwehrt gewesen. Wenn der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall hier eine konträre Ansicht einnehme und das zweifelsfrei formell nicht korrekt erhobene Rechtsmittel der Revision der Beschwerdegegnerinnen gegenteilig einstufe und in Behandlung ziehe, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung.
Die Beschwerdegegnerinnen würden über einen Rechtsdienst verfügen, der mit mehreren qualifiziert ausgebildeten Juristen besetzt sei. Auch von diesen sei vorauszusetzen, dass sie die im Sozialrechtsverfahren erforderlichen Rechtsmittelschriften dem Gesetz entsprechend formell korrekt erstellten. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen, wie auch vom Obersten Gerichtshof erkannt worden sei. Gerügt worden sei mit der Revision der Beschwerdegegnerinnen einzig die unrichtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache, die Begründung dieser Rechtsrüge sei aber mit einer Rüge zu den Feststellungen des Obergerichtes erfolgt. Damit sei der von den Beschwerdegegnerinnen angesprochene Rechtsmittelgrund nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden, vor allem hafte dem Berufungsurteil keine unrichtige rechtliche Beurteilung an, was auch vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden sei. Damit wäre die Revision aber abzuweisen gewesen. Wie auch im erwähnten Vergleichsfall wäre das Rechtsmittel nicht zu behandeln und abzuweisen gewesen. Für die so aufgezeigte unterschiedliche Behandlung bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund, dies vor allem im Hinblick auf den sachkundigen Rechtsdienst der Beschwerdegegnerinnen. Eine solche Bevorzugung erweise sich als gleichheitswidrig, ebenso wie im aufgezeigten Beschwerdefall wäre die Revision der Beschwerdegegnerinnen abzuweisen gewesen, weil sie nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden sei.
3.2. Die behauptete Verletzung des Willkürverbotes begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Auch wenn im vorliegenden Fall durch das geschilderte Vorgehen des Obersten Gerichtshofes weder die angesprochenen Grundrechte noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen sei, sei auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt worden.
Der Oberste Gerichtshof habe gegenständlich der Revision der Beschwerdegegnerinnen auf Basis eines geänderten Tatsachensubstrates Folge gegeben, ohne zu diesen geänderten Feststellungen ein Beweisverfahren durchzuführen. Wie sich aus den gesamthaften Ausführungen des Obersten Gerichtshofes nachvollziehen lasse, gehe er im Widerspruch zu den Annahmen des Obergerichtes davon aus, der Beschwerdeführer wäre in einer Verweistätigkeit zu 52.5 % arbeitsfähig, weshalb ihm auch nur ein Viertelsrente zustünde. Das Obergericht stelle in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre.
Der Oberste Gerichtshof begründe diese geänderte Feststellung zum Leistungskalkül damit, dass das Obergericht eine Restleistungsfähigkeit von ca. 50 % angenommen habe und es ihm daher möglich sei, die damit gemeinte "Bandbreite" zu präzisieren. Diese Präzisierung habe der Oberste Gerichtshof in Würdigung von Teilen der aufgenommenen Beweise vorgenommen, insbesondere der medizinischen Unterlagen, und sei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zu 52.5 % arbeitsfähig wäre.
Obwohl der Oberste Gerichtshof diese Problematik im Rahmen des Revisionsverfahrens erkannt habe und zu begründen versucht habe, dass er mit diesem Vorgehen nicht von den gerichtlichen Feststellungen abgewichen sei, sondern nur rechtlich gebotene Schlüsse gezogen habe, sei gegenständlich evident, dass der Oberste Gerichtshof sehr wohl die bindenden Feststellungen des Obergerichtes abgeändert habe, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen. Damit habe sich der Oberste Gerichtshof gegen seine eigene Judikatur und auch gegen diejenige des Staatsgerichtshofes gestellt. Der Beschwerdeführer verweise auf StGH 2011/136, in welchem ebenfalls zu beurteilen gewesen sei, inwieweit ein Abgehen des Obersten Gerichtshofes von den Feststellungen des Obergerichtes verfassungsrechtlich haltbar sei. Der Staatsgerichtshof habe in diesem Urteil deutlich aufgezeigt, dass der Oberste Gerichtshof geänderte oder neue Feststellungen seinem Urteil nur dann zugrunde legen dürfe, wenn er ein Beweisverfahren durchgeführt habe. Es sei ihm aber untersagt, ohne Not in die Feststellungen des Obergerichtes einzugreifen oder sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Obergerichtes zu stellen. Im vorliegenden Fall habe der Oberste Gerichtshof diese Vorgaben erneut missachtet.
Zweifelsfrei handele es sich bei der Frage der Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit um eine Tat- und keine Rechtsfrage. Daher sei der Oberste Gerichtshof an die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichtes gebunden, sofern er nicht nach einem eigenen Beweisverfahren geänderte Feststellungen treffe. Bereits im Berufungsverfahren sei die Frage der Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Thema gewesen, nachdem die Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers bereits die Ansicht vertreten hätten, der Beschwerdeführer wäre, wie nunmehr auch vom Obersten Gerichtshof angenommen, in einer Verweistätigkeit zu 52.5 % arbeitsfähig. Gerade deshalb sei dem Beschwerdeführer nur mehr eine Viertelsrente zuerkannt worden, dies sogar nachdem die Leistungsabteilung der Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer vorab ebenfalls eine IV-Rente zuerkannt habe.
Dagegen habe sich der Beschwerdeführer mit Berufung gewehrt und habe die Tatfrage zur Restleistungsfähigkeit damit vor das Obergericht gebracht. Dieses habe den Einwand des Beschwerdeführers für begründet gehalten und zu dessen Restleistungsfähigkeit im Berufungsurteil festgestellt, dass diese nach dem Gesamtgutachten der Klinik Valens ca. 50 % betragen würde. Diese Einschätzung mit "ca. 50 %" habe das Obergericht unter Rückgriff auf die erläuternden Ausführungen in Ziffer 7.3 des Gutachtens der Klinik Valens als konkrete Einschränkung von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit eingestuft. Es habe weiters darauf verwiesen, dass von dieser Feststellung im Berufungsverfahren auszugehen sei, nachdem weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerinnen Einwände gegen das Gutachten erhoben hätten. Mit dem bekämpften Urteil missachte der Oberste Gerichtshof diese bindende Feststellung und ändere diese zum Nachteil des Beschwerdeführers dahingehend ab, dass die Restleistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 52.5 % betragen würde. Dazu habe der Oberste Gerichtshof aber kein eigenes Beweisverfahren durchgeführt und so unzulässiger Weise in die bindenden Feststellungen der Vorinstanz eingegriffen.
Ebenso setze der Oberste Gerichtshof ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Obergerichtes. Denn das Obergericht habe die vom Obersten Gerichtshof als "Bandbreite" bezeichnete Ausführung im Gutachten, es würde eine Restleistungsfähigkeit von "ca. 50 %" vorliegen, unter Rückgriff auf erläuternde Ausführungen im Gutachten gewürdigt und festgestellt, dass in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Restleistungsfähigkeit von 50 % vorliege. Hier habe es natürlich im Ermessen des Obergerichtes gelegen, die Inhalte und Präzisierungen im Gutachten der Klinik Valens im Rahmen der Beweiswürdigung auszulegen und aufbauend auf diesem seine für das Berufungsverfahren bindende Feststellung zu treffen. In dieses Ermessen habe der Oberste Gerichtshof aber nicht ohne Not eingreifen dürfen.
Entgegen den Darlegungen des Obersten Gerichtshofes habe es sich bei seinem Vorgehen aber nicht um eine "rechtlich gebotene Präzisierung" gehandelt und damit auch nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage. Denn die Restleistungsfähigkeit eines Versicherten im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei stets eine Tatfrage. Wie im zitierten Vergleichsfall sei der Beschwerdeführer daher auch im vorliegenden Fall in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt worden.
4. Mit Schreiben vom 5. April 2013 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 24. April 2013 eine Gegenäusserung:
5.1. Der gerügten Verletzung des Gleichheitsgebotes hielten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen entgegen, dass sie in ihrer Revision inhaltlich eindeutig eine Feststellungsrüge begründet hätten und ihnen kein Nachteil dadurch entstehen solle, dass sie einleitend nicht ausdrücklich auch den Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwähnt hätten. Darin sehe der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV.
In ihrer Revision hätten die Beschwerdegegnerinnen die Bemessung des vom Obergericht errechneten Invaliditätsgrades gerügt. Würden die festgestellten somatischen und psychischen Einschränkungen, so wie sie attestiert worden seien, berücksichtigt, so ergebe dies bei der Invaliditätsgradbemessung einen anderen (genaueren) Wert als die mit ca. 50 % angegebenen Gesamteinschränkung. Während die Beschwerdegegnerinnen das Invalideneinkommen und somit auch den Invaliditätsgrad dadurch berechnet hätten, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Klinik Valens somatisch zu 25 % und psychisch zusätzlich zu 30 % eingeschränkt sei, somit insgesamt zu 47.5 %, und dies einen Invaliditätsgrad ergebe, der nur zu einer Viertelsrente berechtige, setze das Obergericht die attestierte Gesamteinschränkung von ca. 50 % mit einer Einschränkung von genau 50 % gleich. Es habe sich hierbei die Frage gestellt, ob hier tatsächlich ein Feststellungsmangel vorliege oder ob nicht die Rechtsfrage zu beantworten sei, wie in einem solchen Fall die Einschränkung und somit der Invaliditätsgrad zu berechnen sei. Hier werde es nicht nur für juristische Laien schwierig, dies dem "richtigen" Revisionsgrund zu unterstellen. Gerade weil die Wertung, ob Tat- oder Rechtsfrage vorliege, in manchen Fällen so diffizil sei, solle, wie es der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt habe, dem Revisionswerber dadurch kein Nachteil entstehen.
Diese Rechtsprechung sei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 1998 zu 3 C 311/94 in LES 1999, 191 bestätigt worden. Es sei also davon auszugehen, dass dies der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspreche und deshalb auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV vorliege. Abgesehen davon sei der vom Beschwerdeführer angeführte Fall (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007 zu Sv.2006.29) nicht geeignet, sich mit dem gegenständlichen Fall vergleichen zu lassen. Beim Vergleichsfall sei es um die Erhebung eines unbegründeten Rechtsmittels gegangen, hier gehe es nur um die falsche Bezeichnung des ansonsten ausreichend begründeten Rechtsmittels.
5.2. Zur Verletzung des Willkürverbotes führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus:
Der Oberste Gerichtshof habe im aktuellen Beschwerdefall keine neuen Tatsachen festgestellt. Die Klinik Valens habe in ihrem Gutachten eine ca. 50 %-ige Restarbeitsfähigkeit, verwertbar im Rahmen ganztägiger leidensangepasster Tätigkeit, attestiert. Das Obergericht habe dem Gutachten der Klinik Valens vollen Beweiswert zuerkannt und dieses für die Berechnung des Invalideneinkommens auch herangezogen. Hinsichtlich der Feststellung des Restleistungskalküls seien sich Obergericht und Oberster Gerichtshof einig, es liege keine unterschiedliche Wahrnehmung der Tatsache vor (von der Klinik Valens attestiertes Restleistungskalkül). Auch unter dem Aspekt der Willkür liege durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes keine Grundrechtsverletzung vor.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 24. Mai 2013 hat der Präsident dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und ihm die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 2013, Sv.2012.13-17, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Gleichheit verletzt, weil der Oberste Gerichtshof zugunsten der Beschwerdegegnerinnen von seiner ständigen Praxis zu den formellen Voraussetzungen einer Revisionsschrift, wie sie § 475 ZPO verlange, abweiche. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den Vergleichsfall zu Sv.2006.29, behandelt vom Obersten Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2007 und nachfolgend auch vom Staatsgerichtshof mit Urteil zu StGH 2008/4. In dessen Ergebnis sei die unrichtig ausgeführte Vorstellung nicht in Behandlung gezogen worden und sei dem dortigen Versicherten die Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerinnen verwehrt geblieben. Wenn der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall eine konträre Ansicht einnehme und das zweifelsfrei formell nicht korrekt erhobene Rechtsmittel der Revision der Beschwerdegegnerinnen in Behandlung ziehe, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung.
Für die so aufgezeigte unterschiedliche Behandlung bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund, dies vor allem im Hinblick auf den sachkundigen Rechtsdienst der Beschwerdegegnerinnen. Ebenso wie im aufgezeigten Vergleichsfall wäre die Revision der Beschwerdegegnerinnen abzuweisen gewesen bzw. hätte auf diese nicht eingetreten werden dürfen.
2.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 268).
2.2. Der Vergleichsfall, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, unterscheidet sich vom hier vorliegenden Fall in ganz wesentlicher Hinsicht: StGH 2008/4 lag keine wie vom Beschwerdeführer behauptet "unrichtig ausgeführte Vorstellung" zugrunde, sondern ein Schriftsatz, aus dem sich lediglich ergab, dass der seinerzeitige Beschwerdeführer allenfalls zu gegebener Zeit eine Vorstellung erheben wollte. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinerlei Begründung enthalten, sodass es sich faktisch um die "Anmeldung" eines Rechtsmittels gehandelt hatte (StGH 2008/4, Erw. 2.1). Es war daher nicht einmal ein Rechtsmittel erhoben worden.
2.3. Im vorliegenden Fall ging jedoch aus der Revision der Beschwerdegegnerinnen eindeutig hervor, was gerügt werden sollte. Der vorliegende Fall ist vom Vorbringen des Beschwerdeführers her betrachtet ähnlich gelagert wie jener zu StGH 2013/76, in dem sich die - vom selben Rechtsvertreter vertretene - Beschwerdeführerin ebenfalls auf einen vorgeblich anders entschiedenen Vergleichsfall berufen hatte. Damals hat der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obersten Gerichtshofes gestützt und die Meinung vertreten, dass ein Fall, in dem ein Revisionsgrund bloss unrichtig bezeichnet wird, sich wesentlich von einem solchen unterscheidet, in dem ein geltend gemachter Revisionsgrund nicht ausgeführt wird (StGH 2013/76, Erw. 2.3).
Auch im vorliegenden Fall geht es letztlich darum, dass die Beschwerdegegnerinnen einen Revisionsgrund falsch bezeichnet hatten, ihn inhaltlich dagegen korrekt ausgeführt hatten.
Somit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichheit nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung und verweist zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Er bringt darüber hinaus vor:
3.1. Der Oberste Gerichtshof habe der Revision der Beschwerdegegnerinnen auf Basis eines geänderten Tatsachensubstrates Folge gegeben, ohne zu diesen geänderten Feststellungen ein Beweisverfahren durchzuführen. Zweifelsfrei handele es sich bei der Frage seiner Restleistungsfähigkeit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit um eine Tat- und keine Rechtsfrage. Daher sei der Oberste Gerichtshof an die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichtes gebunden, sofern er nicht nach einem eigenen Beweisverfahren geänderte Feststellungen treffe. Hiezu werde auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/136 verwiesen.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen beruft, ist im ihm entgegen zu halten, dass dieses bereits unter dem spezifischen Grundrecht des Gleichheitsgebotes geprüft wurde, und eine derartige Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Willkürrüge keine neuen Aspekte vorbringt ist der Beschwerdeführer auch nicht im Willkürverbot verletzt.
3.4. Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Willkürrüge betrifft, so ist festzuhalten:
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2011/136, Erw. 4.4, auf welches Urteil sich der Beschwerdeführer beruft, ausgeführt:
"Gemäss Art. 78 Abs.2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG haben die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens äussert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren darin, "dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof vergewissert, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Fürstlichen Obergericht hinreichend festgestellt wurden und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen besteht, setzt der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Fürstlichen Obergerichts; denn auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren versteht er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz" (Urteil vom 10. Juni 2011, Sv. 2010.27, mit Verweisen auf Urteile vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1, vom 11. Juni 2010 zu Sv.2008.31, sowie vom 3. September 2010 zu Sv.2009.18).
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2007/93 und StGH 2007/125 diese Rechtsprechung insofern als grundrechtskonform anerkannt, solange sich der Oberste Gerichtshof nicht "als reine Rechtsinstanz [verstehe], was tatsächlich gesetzwidrig wäre" (a. a. O. je Erw.3.2.5)."
In dem diesem seinerzeitigen Urteil zugrunde gelegenen Fall hatte der Oberste Gerichtshof allerdings nicht nur die Tatfragen überprüft, sondern selbst neue, im bisherigen Verfahrensverlauf noch nicht relevierte Tatsachen festgestellt sowie diese Feststellungen zudem unrichtigerweise als Rechtsfragen behandelt. Aus diesem Grund hätte er nach Auffassung des Staatsgerichtshofes entweder ein eigenes Beweisverfahren durchführen oder die Obergerichtsentscheidung aufheben und die Sache an das Obergericht zur Neuverhandlung zurückverweisen müssen.
3.5. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof überhaupt neue Tatsachenfeststellungen getroffen hat:
Das Obergericht hatte, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil darlegt, auf der Basis des Gutachtens der Klinik Valens in seinem Urteil eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von ca. 50 % festgestellt. In seinen weiteren Erwägungen war es dann von einer restlichen Arbeitsfähigkeit von "50%" ausgegangen, was dem Beschwerdeführer den Bezug einer halben Invalidenrente ermöglicht hätte. Der Oberste Gerichtshof ist hingegen - ebenfalls auf der Basis des Gutachtens der Klinik Valens - zu einer Arbeitsfähigkeit von 52.5 % gelangt. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Person durch den Obersten Gerichtshof, die sich aus den Schlussfolgerungen eines Gutachtens ergibt, handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerinnen zweifellos um Tatsachenfeststellungen.
Solche Tatsachenfeststellungen sind dem Obersten Gerichtshof indessen nicht schlechthin verwehrt. Im Gegenteil: Wie sich aus StGH 2011/136, Erw. 4.4, ergibt, wäre es vielmehr gesetzwidrig, wenn sich der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz verstehen würde.
3.6. Der Beschwerdeführer wendet nun unter Berufung auf StGH 2011/136, Erw. 4.4, ein, dass der Oberste Gerichtshof in einem solchen Fall jedoch ein Beweisverfahren hätte durchführen müssen. Anders als im damaligen Fall liegt hier jedoch nicht nur keine Vermengung von Tat- und Rechtsfragen vor, der Oberste Gerichtshof stützt sich auch nicht auf ein Beweismittel (im damaligen Fall eine Stellenbeschreibung), welches erst im Revisionsverfahren vorgelegt worden war. Vielmehr gelangte der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall zu seinen präzisierenden Feststellungen durch Würdigung eines bereits vorliegenden Urkundenbeweises, nämlich des Gutachtens der Klinik Valens, welches dem Beschwerdeführer bekannt war und zu welchem er im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen und dem Obergericht Stellung genommen hatte. Dass diese Feststellungen überraschend gewesen wären, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und wäre auch nicht zu begründen: Immerhin waren im Verfahren vor den Beschwerdegegnerinnen dieselben Feststellungen getroffen worden und hatten die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Revision, wenngleich unter dem falschen Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, auch gerügt, dass das Obergericht von diesen seinerzeitigen Feststellungen abgewichen war. Der Oberste Gerichtshof hat nun in seinem Urteil die unzutreffende Gleichsetzung der vom Obergericht festgestellten Bandbreite der restlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (ca. 50 %) mit dem gesetzlichen Grenzwert korrigiert, ohne Beweismittel einzuholen, die den Parteien nicht schon bekannt gewesen wären.
Aus diesem Grund erachtet der Staatsgerichtshof das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nicht als willkürlich. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt daher auch nicht vor.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr im Betrage von 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.