StGH 2013/3
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung c/o P Treuhand Anstalt
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Interessierte Partei: B
vertreten durch:
MMag. Dr. Manfred Schnetzer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 03CG.2011.93-59
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 03 CG.2011.93-59, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 sowie der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin begehrte mit ihrem Hauptbegehren von der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Betrages von CHF 200 Mio. s. A., als Eventualbegehren die Bezahlung dieses Betrages bei sonstiger Exekution in verschiedene Beteiligungen und Wertpapiere. Zudem stellte die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der von C in die L Stiftung sowie in die Beschwerdeführerin eingebrachten Vermögenswerte, das mit CHF 10'000.00 bewertet wurde.
1.1. Die Beschwerdeführerin verkündete der interessierten Partei den Streit und forderte sie auf, auf ihrer Seite dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beizutreten. Im Laufe des Verfahrens trat dann die interessierte Partei allerdings auf Seiten der Beschwerdegegnerin als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit bei.
1.2. Das Landgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein. Mit Teil- und Zwischenurteil wurde vom Erstgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen, das Hauptbegehren, lautend auf Bezahlung von CHF 200 Mio. s. A. abgewiesen und festgestellt, dass das Eventualbegehren dem Grunde nach mit der Massgabe zur Hälfte zu Recht bestehe, dass sich die Beschwerdegegnerin im fortgesetzten Verfahren, in welchem die Höhe der klägerischen Ansprüche zu bestimmen sei, alle Zahlungen, welche sie aufgrund ihrer Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Verlassenschaft nach C erhalte oder erhalten hätte können und auf die Pflichtteilserhöhung aller von ihr selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen müsse. Dem Auskunftsbegehren wurde zur Gänze stattgegeben und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz der Endentscheidung vorbehalten.
1.3. Das Landgericht traf zusammengefasst folgende Feststellungen:
Am 2. Februar 2008 sei C verstorben. Er habe drei Kinder, nämlich die Beschwerdegegnerin, die Nebenintervenientin sowie seine Tochter D hinterlassen.
Mit Notariatsakt vom 12. Oktober 1994 habe C mit seinen drei Töchtern B, A und D einen Erbvertrag abgeschlossen, mit welchem er verschiedene Anordnungen getroffen und seine Rechtsnachfolge dem schweizerischen Recht unterstellt habe. Mit Verträgen vom 2. September 1999 (hinsichtlich der Beschwerdegegnerin) und vom 5. Oktober 1999 (hinsichtlich der Nebenintervenientin) sei dieser Erbvertrag (teilweise) aufgehoben worden. Mit seiner Tochter D habe C am 18. Juni 1999 einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen, mit welchem D für sich und ihre Nachkommenschaft vorbehaltlos, unwiderruflich und unentgeltlich auf das ihr gegenüber ihrem Vater C zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht einschliesslich aller Nebenansprüche verzichtet habe. Dieser Vertag sei in Form eines Notariatsaktes vor einem öffentlichen Notar abgeschlossen worden. Für den Verzicht habe C seiner Tochter einen Geldbetrag angeboten. Im Zusammenhang mit diesem Erb- und Pflichtteilsverzicht habe C Schulden seiner Tochter Marina in Höhe von wahrscheinlich ATS 1 Mio. beglichen.
Mit einem am 17. Januar 2006 errichteten Testament habe C zusammengefasst angeordnet, dass er alle seine bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrufe und er seine Tochter B enterbe. Alleinerbin sei die L Stiftung.
Im August 2006 habe der Erblasser eigenhändig folgende Verfügung verfasst und zwar:
"In Abänderung meines notariellen Testamentes vom 17.01.2006 möchte ich, dass meine Nachlassangelegenheit ausschliesslich dem Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Meine Alleinerbin soll die K Stiftung in Liechtenstein sein."
Am 23. November 2006 habe C ein fremdhändiges Testament verfasst, worin er zusammengefasst anordnete, dass er sein notarielles Testament vom 17. Januar 2006 dahin abändere, dass Alleinerbin nicht mehr die L Stiftung sein soll, sondern die K Stiftung. Seine Nachlassangelegenheiten sollten sich nach liechtensteinischem Recht richten. Im Übrigen sollten die Regelungen in seinem notariellen Testament vom 17. Januar 2006 weiterhin Gültigkeit haben.
Am 8. März 2001 sei die M Foundation International errichtet und die nachfolgend beschriebenen Statuten als integrierender Bestandteil der Stiftungserrichtungsurkunde und für bindend erklärt worden. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates seien Dr. E und F bestellt worden.
Die in der Stiftungserrichtungsurkunde genannten Statuten der M Foundation International hätten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"(...)
Art 4
Zweck
Zweck der Stiftung ist es,
durch geeignete Massnahmen einen Einfluss auf die Leitung der von der Stiftung (direkt oder indirekt) gehaltenen Unternehmen zu erlangen und auf diesem Wege
den Fortbestand und den Ausbau der Unternehmen zu fördern sowie
für die finanzielle Unterstützung und Förderung des Gründers der Unternehmen und von Mitgliedern seiner Familie, solange solche vorhanden sind, und danach von gemeinnützigen Einrichtungen, durch Vornahme von Ausschüttungen und Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile besorgt zu sein.
[...]
Art 7
Stiftungsbegünstigung
a) Dem Stifter kommt anlässlich der Errichtung der Stiftung die Befugnis zu, die Voraussetzungen für die Erlangung und den Verlust der Stiftungsbegünstigung festzulegen und nähere Bestimmungen mit Bezug auf den Stiftungsgenuss und dessen Inhalt wie auch mit Bezug auf die bei Verlust des Stiftungsgenusses eintretenden Folgen aufzustellen.
Der Vollzug der Begünstigtenregelungen erfolgt durch den Stiftungsrat im Rahmen der vom Stifter aufgestellten Bestimmungen. Insofern und insoweit der Stifter keine diesbezüglichen Bestimmungen aufgestellt hat, hat der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes sowie allfälliger in diesem Zusammenhang von der Stiftung eingegangenen Verpflichtungen die entsprechenden Regelungen zu treffen.
b) Dem Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
[...]
Art 8
[...] 3. Sonstige Organe
Anlässlich der Errichtung der Stiftung hat der Stifter die Befugnis, weitere Organe vorzusehen und deren Aufgaben und Befugnisse zu regeln, wie auch die Bestellung und Abberufung der Mitglieder dieser Organe festzulegen.
[...]
Art 15
Abänderung und Ergänzung der Statuten
Der Stiftungsrat ist befugt, die Stiftungsstatuten mit Ausnahme des in den Statuten vorgesehenen Zwecks sowie der darin vorgesehenen Organisation unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Abänderung und/oder Ergänzung zu unterziehen. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
Art 16
Erlassung und Änderung von Beistatuten
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung kann der Stifter Beistatuten erlassen und darin nähere Regelungen mit Bezug auf die Stiftung treffen, soweit diese Regelungen nicht dem notwendigen Inhalt der Statuten zuzurechnen sind.
Nach erfolgter Errichtung steht dieses Recht ausschliesslich dem Stiftungsrat zu, doch dürfen die in den Beistatuten aufgestellten Regelungen weder den Stiftungsstatuten noch den vom Stifter erlassenen Beistatuten widersprechen.
Vorbehalten bleibt jedoch die Möglichkeit der Abänderung der vom Stifter erlassenen Beistatuten durch den Stiftungsrat gemäss lit. c) hienach.
b) [...]
c) Beistatuten können grundsätzlich keiner Abänderung unterzogen werden, es sei denn, dass die Beistatuten ausdrücklich ihre Abänderbarkeit zur Gänze oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen vorsehen. In diesem Fall ist der Stiftungsrat berechtigt, die Beistatuten im Rahmen der vorbehaltenen Abänderbarkeit zu unterziehen.
d) Für die Beschlüsse des Stiftungsrates auf Erlassung und Abänderung von Beistatuten ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
[...]
Art 19
Widerruf und Auflösung der Stiftung
a) Ein Widerruf der Stiftung ist nicht zulässig. Weder dem Stifter noch dessen Rechtsnachfolger kommt eine Befugnis zum Widerruf der Stiftung zu.
b) Sofern sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, dergestalt ändern, dass der Zweck der Stiftung nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann, ist der Stiftungsrat befugt, die Stiftung ganz oder teilweise aufzulösen. Ein solcher Beschluss des Stiftungsrates bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
[...]"
Am 11. August 2003 hätten C als Auftraggeber und Dr. E und F sowie die N AG als Beauftragte einen Mandatsvertrag abgeschlossen. Darin sei zusammengefasst geregelt worden, dass die Beauftragten für den Auftraggeber die Funktion der Stiftungsräte übernähmen. Die Beauftragten würden ihre Aufgaben rein treuhänderisch in Befolgung der Weisungen des Auftraggebers ausüben. Im Ablebensfalle des Stifters sei der Stiftungsrat den Weisungen des Beirates unterstellt. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass die Geschäftsführung und die damit verbundene Verantwortung beim Auftraggeber lägen.
Am 11. August 2003 hätten C unter Bezeichnung "der Stifter" und DDr. E sowie F als Stiftungsräte ein Beistatut zu den Statuten der M Foundation International unterfertigt, welches den Stiftungsbeirat und die Stiftungsbegünstigten zum Inhalt gehabt habe. Darin sei zusammengefasst geregelt worden, dass der Stiftungsbeirat zur Unterstützung des Stiftungsrates bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die zu treffenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haltung von Beteiligungen und Unterbeteiligungen, eingerichtet werde. Der Beirat bestehe aus C, solange dieser die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfülle. Hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Geschäfte bedürften gewisse Geschäfte des Stiftungsrates der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Beirates, namentlich die Umwandlung der Stiftung oder die Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes, die Auflösung der Stiftung und die Änderung der Statuten. Hinsichtlich der Stiftungsbegünstigten sei geregelt worden, dass C Erstbegünstigter Zeit seines Lebens sei, dessen Begünstigung sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens erstrecke und keinerlei Einschränkungen unterliege. Der Stiftungsrat sei somit berechtigt, an den Erstbegünstigten jederzeit Ausschüttungen in jenem Verhältnis und in jenem Umfang sowie auf jene Art und Weise sowohl aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens vorzunehmen, wie dies der Stiftungsrat von Fall zu Fall nach seinem freien Ermessen für zweckmässig erachte.
Bezüglich der Abänderbarkeit sei geregelt worden, dass die Beistatuten mit Zustimmung des Erstbegünstigten vom Stiftungsrat durch einstimmigen Beschluss jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teilweise widerrufen werden könnten.
C sei nie aus dem Beirat der M Foundation und der L Stiftung ausgeschieden.
Am 18. November 2003 hätten C als "Stifter" sowie die Stiftungsräte DDr. E und F neuerlich ein Beistatut zu den Statuten der M Foundation International betreffend Stiftungsbeirat und Stiftungsbegünstigte unterfertigt. Diese Beistatuten seien nur unmassgeblich von den Beistatuten vom 11. August 2003 abgewichen.
Am 28. Januar 2005 hätten C als Auftraggeber, die N AG, vertreten durch die Verwaltungsräte Dr. E und F, neuerlich einen Mandatsvertrag dieses Mal ausdrücklich hinsichtlich der L Stiftung unterfertigt. Dieser Mandatsvertrag habe gleich wie der oben wiedergegebene Mandatsvertrag vom 11. August 2003 hinsichtlich der M Foundation gelautet. Es sei lediglich in Punkt 2. der zweite Absatz fallen gelassen worden.
Am 24. Januar 2005 sei die M Foundation International in L Stiftung umfirmiert worden. An diesem Tag hätten die Stiftungsräte DDr. E und F Statuten der L Stiftung unterzeichnet. Diese Statuten seien inhaltlich mit den oben wiedergegebenen Statuten der M Foundation International Schaan identisch gewesen.
Am 28. Januar 2005 hätten C als "Stifter", DDr. E und F als Stiftungsräte, ein weiteres Beistatut zu den Statuten der L Stiftung Schaan betreffend Stiftungsbeirat und Stiftungsbegünstigte unterfertigt. Dieses Beistatut habe im Wesentlichen gleich gelautet wie das oben wiedergegebene Beistatut vom 11. August 2003 bzw. 18. November 2003.
Die O S.A. sei eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht, deren Aktienkapital in 310 Aktien aufgeteilt sei. Am 15. Oktober 2003 habe C 309 Aktien dieser Gesellschaft in die M Foundation eingebracht, eine Aktie sei bei C verblieben. Die zu diesem Zeitpunkt schon in L Stiftung umfirmierte M Foundation habe am 10. November 2006 309 dieser Aktien an die später noch zu beschreibende K Stiftung übertragen. Am selben Tag habe C darüber hinaus die letzte Aktie, also die 310. Aktie, in die K Stiftung eingebracht. Diese hätte er bis zu diesem Tag persönlich gehalten. C sei darüber hinaus Inhaber einer Forderung aus einem Beteiligungsverkauf an die Firma O S. A. in der Höhe von EUR 20 Millionen gewesen, welche er am 17. September 2004 an die M Foundation Int. abgetreten habe. Es könne nicht festgestellt werden, welche Rechtstitel (z. B. Schenkung, Zustiftung u. a.) diesen Rechtsgeschäften zu Grunde gelegen seien.
Es könne nicht sicher festgestellt werden, welchen Einfluss C auf die M Foundation und die L Stiftung tatsächlich genommen habe, also ob und welche Weisungen er den Stiftungsräten DDr. E und F tatsächlich erteilt habe und welche Weisungen diese befolgt hätten. Von den Stiftungsräten der M bzw. L Stiftung sei aber die Auffassung vertreten worden, dass C als Auftraggeber in Bezug auf die Stiftung zu entscheiden gehabt habe. Es wäre dort nichts geändert worden, ohne C zu fragen. C habe wiederholt den Wunsch geäussert, die Beistatuten zu ändern. Es sei für die Stiftungsräte klar gewesen, dass die Beistatuten zu ändern seien, so oft C dies gewünscht habe.
Am 1. März 2005 habe ein Gespräch zwischen C und Dr. G stattgefunden. In diesem Gespräch sei Dr. G ersucht worden, die rechtliche Situation der L Stiftung zu überprüfen, und angefragt worden, ob er bereit wäre, die Funktion eines Stiftungsrates zu übernehmen. C habe sich spontan dazu entschieden, Dr. G als neuen Stiftungsrat zu bestimmen. Noch am 1. März 2005 habe C Dr. G den Auftrag erteilt, die L Stiftung zu übernehmen. Ein darüber hinaus gehender Vertrag (Mandatsvertrag) sei nicht unterschrieben worden. Am 2. März 2006 seien die bisherigen Stiftungsräte der L Stiftung als Mitglieder des Stiftungsrates im Öffentlichkeitsregister gelöscht und stattdessen als einziges Stiftungsratsmitglied mit Einzelunterschrift Dr. G eingetragen worden. An jenem Tag seien in der L Stiftung jene Vermögenswerte vorhanden gewesen, die später in die K Stiftung eingebracht worden seien.
Bereits am 1. März 2006 hätten C als der Stifter und der Stiftungsrat Dr. G Beistatuten zu den Statuten der L Stiftung betreffend den Stiftungsbeirat und die Stiftungsbegünstigten unterfertigt. Diese Beistatuten hätten in Bezug auf den Stiftungsbeirat geregelt, dass der Zweck des Stiftungsbeirates darin bestünde, den Stiftungsrat zu unterstützen. Der Beirat bestehe aus C, solange dieser die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfülle und Willens sei, diese Funktion auszuüben. Der Stiftungsrat sei dem Beirat weisungsgebunden. Hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Geschäfte sei unter anderem geregelt worden, dass die Umwandlung der Stiftung oder die Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes, die Auflösung der Stiftung und die Änderung der Statuten zustimmungspflichtig seien. Hinsichtlich der Stiftungsbegünstigten sei geregelt worden, dass C Erstbegünstigter Zeit seines Lebens sei. Die Begünstigung des Erstbegünstigten erstrecke sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens und unterliege keinerlei Einschränkungen, und zwar unbeschadet sämtlicher übriger in diesen Beistatuten enthaltenen Bestimmungen. Der Stiftungsrat sei somit berechtigt, an den Erstbegünstigten jederzeit Ausschüttungen in jenem Verhältnis und jenem Umfang sowie auf jene Art und Weise sowohl aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens vorzunehmen, wie dies der Stiftungsrat von Fall zu Fall nach seinem freien Ermessen für zweckmässig erachte. Weiter sei geregelt worden, dass diese Beistatuten mit Zustimmung des Erstbegünstigten vom Stiftungsrat durch einstimmigen Beschluss jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teilweise widerrufen werden könnten.
Dr. G habe hierauf Dr. H damit beauftragt, ein Gutachten zur rechtlichen Situation der L Stiftung zu erstatten. Dr. H sei in seinem Gutachten zum Schluss gelangt, dass die L Stiftung verschiedene Rechtsmängel aufweise, die allerdings sanierbar sein könnten. Statt einer Sanierung der L Stiftung sei am 25. Oktober 2006 die K Stiftung ins Leben gerufen worden. Es könne nicht sicher festgestellt werden, dass die K Stiftung lediglich deswegen gegründet worden sei, um die Pflichtteilsansprüche der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin zu umgehen. Die Stiftungserrichtungsurkunde der K Stiftung habe folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt:
"[...]
VII. Vorbehaltene Abänderung der Bestimmungen
der Stiftungsurkunde sowie der Statuten:
Die Legacon Anstalt behält sich als Stifterin ausdrücklich im Sinne der Bestimmungen des Art 559 Abs 4 PGR das uneingeschränkte Recht auf Abänderung der in dieser Urkunde oder in den Statuten der K Stiftung festgelegten Bestimmungen vor.
Die Abänderung der Bestimmungen dieser Urkunde sowie der Statuten der K Stiftung durch die Stifterin ist allerdings nur dann zulässig, sofern sämtliche Dritte, welche der K Stiftung bei Errichtung oder nach Errichtung derselben Vermögenswerte - sei es in Form von Zustiftungen oder Schenkungen - zuwendeten, schriftlich ihre Zustimmung erteilen, wobei allerdings Dritten, deren Vermögenszuwendungen den Nettowert von CHF 100.000,00 bezogen auf den Zeitpunkt der Zuwendungen nicht erreichte, unberücksichtigt bleiben.
Mit dem vorbehaltenen Abänderungsrecht der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungsstatuten im Sinne der Bestimmungen des Art 559 Abs 4 PGR behält sich die Stifterin ausdrücklich das Recht vor, eine Abänderung des Inhaltes der vorerwähnten Urkunden nach jeder Richtung uneingeschränkt vorzunehmen.
[...]".
Die Statuten der K Stiftung, welche von der Legacon Anstalt als Stifterin unterfertigt worden seien, hätten folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt gehabt:
"[...]
§ 7
Beistatuten (Reglements):
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung erlässt die Stifterin und in der Folge der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) Beistatuten (Reglements). [...]
b) Die Stifterin hat das Recht, Beistatuten (Reglements) abzuändern, zu ergänzen oder die dort enthaltenen Bestimmungen gänzlich oder teilweise zu widerrufen, sofern und soweit sie sich ein diesbezügliches Recht in den ersten Beistatuten vorbehält. Dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) kommt dieses Recht nur zu, wenn dies in den von der Stifterin erlassenen Beistatuten ausdrücklich vorgesehen ist und soweit eine Änderung nicht den in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten festgelegten Bestimmungen widerspricht.
[...]
§ 9
Begünstigung:
a) [...]
b) Gestützt auf die von der Stifterin getroffenen Feststellungen obliegt es in der Folge dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) die Begünstigungsberechtigten, die Voraussetzungen bezüglich ihrer Begünstigung sowie den Inhalt der Begünstigung festzulegen, diesen Inhalt abzuändern oder die Begünstigungsberechtigung wieder zu entziehen. Anordnungen, die bezüglich Begünstigter, Anwartschaftsberechtigter und Begünstigungsberechtigten von der Stifterin in der Stiftungsurkunde, in diesen Statuten oder in den von der Stifterin erlassenen Beistatuten getroffen werden, können vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) nur mit einhelliger Zustimmung der Stifterin sowie aller Personen (physischen und juristischen), die der Stiftung ein Nettovermögen von zumindest CHF 100.000,-- widmeten bzw schenkungsweise zukommen liessen, abgeändert werden.
[...]
§ 17
Statutenänderungen:
Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ist berechtigt, stets unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, Änderungen und Ergänzungen an diesen Statuten, dem Stiftungszweck und der Stiftungsorganisation vorzunehmen. [...].
§ 18
Auflösung:
a) Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ist befugt, die Stiftung jederzeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzulösen, insbesondere kann er, wenn sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, nachträglich dergestalt ändern, dass der Zweck der Stiftung nicht oder nicht mehr auf sinnvolle Art erreicht werden kann, die Stiftung ganz oder teilweise aufheben. Hiezu bedarf es der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates).
[...]"
Am 10. November 2006 habe die Stifterin der K Stiftung, die Legacon Anstalt, Beistatuten erlassen, welche der Stiftungsvorstand Dr. G und der Erstbegünstigte C unterschriftlich zur Kenntnis genommen hätten. Diese Beistatuten regelten zusammengefasst, dass der Stiftungsbeirat die Aufgabe habe, den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen. Der Beirat bestehe aus C, solange dieser die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfülle und Willens sei, diese Funktion auszuüben. Der Stiftungsrat habe bei allen in Punkt 1.5.0 näher bezeichneten Sachverhalten vor einer Entscheidung das Einvernahmen mit dem Beirat herzustellen. Komme es binnen 8 Tagen nicht zu einem Einvernehmen sei entsprechend den Bestimmungen zu Punkt 1.5.1 vorzugehen. Könne ein Einvernehmen zwischen Stiftungsrat und Beirat nicht binnen acht Tagen hergestellt werden, habe der Stiftungsrat bei allen Sachverhalten, die im Ermessen des Stiftungsrates lägen, entsprechend den Instruktionen des Beirates zu handeln, sofern der Stiftungsrat hierdurch nicht gegen das Gesetz, Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde, der Statuten und Beistatuten verstosse. Dies betreffe insbesondere die Umwandlung der Stiftung oder der Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes, die Auflösung der Stiftung, die Abänderung der Statuten (soweit zulässig) und, vorbehaltlich der Bestimmung unter Punkt 7, welche die Abänderbarkeit dieser Statuten gesondert regele, und die Abänderung von sonstigen Beistatuten (soweit zulässig).
Zum Erstbegünstigten Zeit seines Lebens sei C bestellt worden. Die Begünstigung des Erstbegünstigten erstrecke sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens und unterliege keinerlei Einschränkungen, und zwar unbeschadet sämtlicher übriger in diesen Beistatuten enthaltenen Bestimmungen. Der Stiftungsrat sei somit berechtigt, an den Erstbegünstigten jederzeit Ausschüttungen in jenem Verhältnis und in jenem Umfang sowie auf jene Art und Weise sowohl aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens vorzunehmen, wie dies der Stiftungsrat von Fall zu Fall nach seinem freien Ermessen für zweckmässig erachte. Ausschüttungen von Stiftungsvermögen an den Erstbegünstigten benötigten keine Zustimmung des Beirates.
Diese Beistatuten könnten von der Stifterin nur mit schriftlicher Zustimmung des Erstbegünstigten jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teilweise widerrufen werden. Abänderungen oder Ergänzungen dieser Beistatuten, soweit sie in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten nicht der Stifterin vorbehalten seien, könnten vom Stiftungsrat vermittels einstimmigen Beschlusses und der schriftlichen Zustimmung des Erstbegünstigten vorgenommen werden.
Am 10. November 2006 erliess der Stiftungsrat der L Stiftung ein unwiderrufliches Reglement, worin er die K Stiftung als alleinige Begünstigte mit uneingeschränkten Rechten am Vermögen und Ertrag der Stiftung bestellte.
Am selben Tag fasste der Stiftungsrat der L Stiftung den Beschluss, dass er im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters, C, die Beistatuten vom 1. März 2006 gemäss Art. 7 vollumfänglich widerrufe und in Folge dessen aufhebe, dass er das Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit dem Reglement vom 10. November 2006 vollends der K Stiftung widme, und die L Stiftung mit sofortiger Wirkung gemäss Art. 568 PGR auflöse.
Am selben Tag habe die L Stiftung ein Schreiben an die K Stiftung gerichtet und darin ausgeführt, dass sie der K Stiftung das Inhaberaktienzertifikat Nr. 1 der O S. A., welche 309 von insgesamt 310 Aktien repräsentiere, das Inhaberaktienzertifikat Nr. 2 der O S. A, und die Restforderung aus einem Beteiligungsverkauf an die Firma O S. A. in Höhe von ca. EUR 20'000'000.00 widme.
Der Stiftungsrat erklärte, dass die L Stiftung zum Zeitpunkt der Widmung die alleinige und rechtmässige Eigentümerin der oben genannten Vermögenswerte sei.
Die K Stiftung habe diese Widmungserklärung angenommen. Anlässlich der Einbringung der Vermögenswerte in die K Stiftung habe Dr. GC darauf hingewiesen, dass sich C mit der Einbringung des Einflusses auf die Vermögenswerte begebe.
Am 11. Dezember 2006 habe der Stiftungsrat der L Stiftung den Beschluss gefasst, die L Stiftung aufzuheben. Die K Stiftung halte nach wie vor zumindest jene Vermögenswerte, die im Schreiben vom 10. November 2006 erwähnt worden seien.
C sei weder aus dem Beirat der L Stiftung noch der K Stiftung jemals ausgeschieden. Es könne nicht sicher festgestellt werden, ob und in welchen Fragen der L und der K Stiftung der Erblasser C sich tatsächlich mit seinen Wünschen durchgesetzt habe. Grundsätzlich sei es aber so gewesen, dass C immer über alles informiert sein wollte und sich auch in die Entscheidungsfindung eingemischt habe. C habe dazu geneigt, sich mit seinem Kopf durchzusetzen.
Das ganze Vermögen, das derzeit von der K Stiftung gehalten werde, sei zuvor von der L Stiftung gehalten worden und stamme ursprünglich von C. Es könne nicht festgestellt werden, dass die M Foundation oder die L Stiftung Ausschüttungen an C vorgenommen habe. Allerdings hätten Unternehmen, die von den genannten Stiftungen gehalten würden, Auszahlungen an C vorgenommen, und zwar dann, wenn er sie gewollt habe. Aus der K Stiftung seien keine Ausschüttungen vorgenommen worden. Alle Ausschüttungswünsche seien von C im Rahmen der Zweckbestimmung der Stiftung formuliert und erfüllt worden. Die Stiftungsräte der genannten Stiftungen hätten auf die Entscheidungen in den genannten Unternehmen keinen Einfluss genommen. C habe über die wichtigen Entscheidungen, die in den Unternehmen getroffen worden seien, informiert werden wollen.
2. Das Obergericht verwarf die Berufung der Beschwerdeführerin wegen Nichtigkeit und gab ihrer Berufung gegen das Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichtes unter Setzung eines Kostenvorbehaltes keine Folge.
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 48) erhob die Beschwerdeführerin Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragte, das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen wird; in subeventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen; jedenfalls der Beschwerdegegnerin den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 7. Dezember 2012 (ON 59) der Revision keine Folge und begründete sein Urteil zusammengefasst wie folgt:
Die für die Begründung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs erforderliche Vermögensübertragung von C auf die L Stiftung und/oder auf die K Stiftung habe stattgefunden. Am 10. November 2006 habe der Stiftungsrat der L Stiftung "im Einverständnis des wirtschaftlichen Stifters, Herrn C", den Beschluss gefasst, das Stiftungsvermögen vollends der K Stiftung zu widmen. Am selben Tag habe die L Stiftung ein Schreiben an die K Stiftung des Inhalts gerichtet, dass in Übereinstimmung mit dem Stiftungsratsbeschluss vom 10. November 2006 der K Stiftung die "nachstehenden Vermögenswerte" gewidmet würden. Sie habe weiter erklärt, "dass wir zum Zeitpunkt der Widmung die alleinigen und rechtmässigen Eigentümer der oben genannten Vermögenswerte sind". Die K Stiftung habe diese Widmungserklärung angenommen. Es sei daher rechtlich von einer rechtswirksamen Übertragung des hier fraglichen Vermögens von der L Stiftung auf die K Stiftung auszugehen.
Insoweit die Revision die Feststellung einer Unentgeltlichkeit bzw eines konkreten Rechtstitels vermisse, sei ihr zu entgegnen, dass es für die gegenständliche Pflichtteilsergänzung nicht auf eine Bejahung des Vertragstypus "Schenkung" ankomme, sondern auch andere Vertragstypen zur Erfüllung des Tatbestands einer den Pflichtteil verletzenden Schenkung in Frage kämen, so z. B. auch Innominatkontrakte. Wesentlich sei die Unentgeltlichkeit der Zuwendung: Auch wenn es sich bei der Stiftung (Zustiftung) um keine Schenkung im technischen Sinn handle, sei nach gesicherter Rechtsprechung doch von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen, die den Anwendungsbereich des § 785 ABGB eröffne (Lukas, Unternehmensnachfolge von Todes wegen bzw. im Hinblick auf den Todesfall - Teil 2, JEV 2009, 40 [47] mit Hinweis auf öOGH 10 Ob 45/07a JBl 2007, 780). Nach unbestrittener Ansicht sei daher auf das einer Stiftung ohne Gegenleistung gewidmete Vermögen § 785 ABGB analog anzuwenden (Kletecka, Pflichtteilsrechtliche Behandlung der Errichtung einer Privatstiftung, EF-Z 2012/2, 4). Auch der öOGH habe unentgeltliche Vermögenszuwendungen an eine Stiftung als Schenkung im Sinne der §§ 785, 951 ABGB angesehen (öOGH 6 Ob 290/02v NZ 2003/49, 179). Zum liechtensteinischen Stiftungsrecht halte Schauer fest, dass spätere Vermögenszuwendungen des Stifters in aller Regel unentgeltliche Rechtsgeschäfte seien (Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, 2009, § 1, Rz. 15).
Mangels Feststellung einer konkreten Gegenleistung sei daher die Vermögenswidmung an eine Stiftung unentgeltlich i. S. der §§ 785, 951 ABGB. Abgesehen davon behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht, dass die Übertragung des Vermögens an sie entgeltlich geschehen sei und würde dies auch mit den Feststellungen der Untergerichte nicht in Einklang stehen. Vielmehr zeigten die festgestellten Urkunden vom 10. November 2006, der Stiftungsratsbeschluss der L Stiftung einerseits und das Schreiben des Stiftungsrates der L Stiftung an die K Stiftung, eine unentgeltliche Zuwendung an die hier beklagte Stiftung. In rechtlicher Hinsicht bestehe daher kein Zweifel daran, dass der gegenständliche Vorgang als "Schenkung" im Sinne der §§ 785, 951 ABGB auszulegen sei.
Die Unentgeltlichkeit der Übertragung des hier streitgegenständlichen Vermögens lasse sich somit zwanglos aus den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen ableiten. Dies gelte nicht nur für die Übertragung des Vermögens von der L Stiftung auf die hier beklagte Beschwerdeführerin, sondern auch hinsichtlich der Einbringung des streitgegenständlichen Vermögens des C in die M Foundation. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass sie selbst nicht die Entgeltlichkeit dieser Übertragungen behaupte und eine Entgeltlichkeit auch in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden habe.
Der Oberste Gerichtshof stehe auf dem Standpunkt, dass es für die Frage des tatsächlich erbrachten "Vermögensopfers" nicht allein auf einen Widerrufsvorbehalt des Stifters ankommen könne, weil sich der Stifter, wie dies auch der gegenständliche Fall zeige, eine Vielzahl an (Gestaltungs-)Rechten vorbehalten könne, die ihm materiell immer noch die Verfügung über sein Vermögen ermöglichen würden. Der Widerrufsvorbehalt sei nach Lehre und Judikatur nicht das einzige Indiz dafür, dass sich ein Stifter noch nicht von seinem Vermögen getrennt und demnach das "Vermögensopfer" auch nicht erbracht habe. Daher sei auch im vorliegenden Fall das Fehlen eines Widerrufsvorbehalts nicht entscheidungswesentlich. Im gegenständlichen Fall habe sich C mit der Einbringung des Vermögens in die L Stiftung (ursprünglich M Foundation International) am 8. März 2001 noch nicht des Vermögens entäussert und somit auch nicht das für den Beginn der Frist notwendige "Vermögensopfer" erbracht. Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Art. 19 der Stiftungsurkunde ein Widerruf der Stiftung nicht zulässig gewesen sei. Allerdings sei gemäss Art. 15 die Abänderung und Ergänzung der Statuten dem Stiftungsrat ermöglicht worden: Der Stiftungsrat sei befugt gewesen, die Stiftungsstatuten mit Ausnahme des in den Statuten vorgesehenen Zwecks sowie der darin vorgesehenen Organisation unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Abänderung und/oder Ergänzung zu unterziehen. Eine weitere Einschränkung dieses Abänderungsrechts sei entgegen den Revisionsausführungen nicht ersichtlich. Damit seien freilich auch begünstigungsrelevante Änderungen der Stiftungsurkunden möglich (LES 2008, 279). Zutreffend habe daher das Obergericht darauf hingewiesen, dass für die Frage des eingetretenen Vermögensopfers nicht allein auf den Widerruf abzustellen sei, sondern geprüft werden müsse, ob die Stiftung eine blosse "Hülle" darstelle, die dem Stifter weiterhin Einflussmöglichkeiten auf die Verbandsperson in dem Ausmass ermögliche, dass sich zwar formell an den Eigentumsverhältnissen etwas geändert habe, nicht aber sich der Stifter in materieller Hinsicht von diesem Vermögen getrennt habe. Der zwischen dem wirtschaftlichem Stifter C und Dr. E, F und der N AG am 11. August 2003 abgeschlossene Mandatsvertrag habe C erlaubt, die Stiftung zu kontrollieren. Dieser Mandatsvertrag zeige deutlich, dass sich der wirtschaftliche Stifter durch die den Stiftungsräten überbundenen Verpflichtungen und die sich selbst vorbehaltenen Rechte im Mandatsvertrag vom 11. August 2003 umfassend die Verfügung über das Stiftungsvermögen gesichert habe.
Darüber hinaus sei am 11. August 2003 zwischen C als Stifter und DDr. E sowie F als Stiftungsräte ein Beistatut unterfertigt worden, welches den Stiftungsbeirat und die Stiftungsbegünstigten zum Inhalt gehabt habe. Nach diesem habe C einen wesentlichen Einfluss gehabt, weil er alleiniger Stiftungsbeirat gewesen sei. Überdies habe das Beistatut der L Stiftung vom 11. August 2003 eine Reihe von "zustimmungspflichtigen Geschäften" vorgesehen. Der Zustimmung des Beirates hätten entscheidende Agenden der Stiftung hinsichtlich der von ihr gehaltenen Beteiligungen bedurft. Hier handle es sich um die wesentlichen Einflussnahmen auf die Beteiligungsunternehmungen, die sich C durch die Einräumung der Zustimmungsrechte in Punkt 5. des Beistatutes allein vorbehalten habe. Dazu sei die Zustimmungspflicht bei Umwandlung der Stiftung oder die Übertragung des Vermögens der Stiftung auf eine Verbandsperson oder einen Trust des In- oder Auslandes, die Auflösung der Stiftung sowie die Änderung der Statuten gekommen.
Es zeige sich an diesen Beistatuten, dass in Wirklichkeit C durch den Mandatsvertrag einerseits und seine Zustimmungsrechte als einziger Beirat in allen wesentlichen, die Ausübung der Rechte über das Stiftungsvermögen betreffenden Agenden anderseits, allein schalten und walten habe können. Siehe man etwa auf Punkt 5.1. lit. g des Beistatutes betreffend die zustimmungspflichtige Änderung der Statuten, so sei das Änderungsrecht der Stiftungsräte gemäss Art. 15 der Stiftungsstatuten letztlich ein Änderungsrecht des C, weil dieser jeder Änderung als einziger Stiftungsbeirat zuzustimmen gehabt habe.
Schliesslich sei Zeit seines Lebens C Erstbegünstigter gewesen. Diese Erstbegünstigung habe sich sowohl auf den Ertrag als auch auf die Substanz des Stiftungsvermögens erstreckt und sei keinerlei Einschränkungen unterlegen. Abänderungen dieser Beistatuten seien nur mit Zustimmung des Erstbegünstigten C möglich gewesen.
Im Übrigen sei der Stiftungsrat auch ausdrücklich berechtigt gewesen, an C jederzeit Ausschüttungen "aus dem Ertrag als auch aus der Substanz des Stiftungsvermögens" vorzunehmen. Im Zusammenhang mit dem Weisungsrecht des C gegenüber dem Stiftungsrat laut Mandatsvertrag und seiner Stellung als Erstbegünstigter auf Lebenszeit habe es C damit in der Hand gehabt, auch die Substanz des Stiftungsvermögens an sich selbst auszuschütten.
Betrachte man die Regelungen der Begünstigung im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag und seinen Zustimmungsrechten als einziger Beirat so unterliege es rechtlich keinem Zweifel, dass ungeachtet einer Formaländerung des Eigentums am Stiftungsvermögen, in Wahrheit die wesentlichen Rechte eines Eigentümers bei C verblieben seien. Er habe es jederzeit in der Hand gehabt, wie ein Eigentümer über das Vermögen der L Stiftung zu disponieren. Dies jedenfalls in einem solchen Ausmass, dass von einem "Vermögensopfer", welches die Zweijahresfrist des § 785 Abs. 3 ZPO auslösen hätte können, durch die Einbringung des Vermögens in die M Foundation International (L Stiftung) nicht gesprochen werden könne. Dieses Vermögensopfer habe C auch ganz offensichtlich nicht erbringen wollen: Eine Zusammenschau der dem C verbliebenen Rechtspositionen zeige deutlich, dass er kein "Vermögensopfer" auf sich nehmen habe wollen und daher diese Vermögenswidmung auch nicht fristauslösend habe wirken können. Es ergäben die einzelnen Bestimmungen des Mandatsvertrags, der Beistatuten und des Stiftungsstatutes vielmehr eine weitestgehende Zurückbehaltung der Rechte eines Eigentümers durch den wirtschaftlichen Stifter.
C habe sich bis zur Widmung der Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin am 10. November 2006 nicht des Einflusses auf die bereits in die L Stiftung eingebrachten Vermögenswerte begeben. Anders sei diese "Warnung" des Dr. G nicht zu verstehen.
Am 2. März 2006 seien die bisherigen Stiftungsräte der L Stiftung Maria F und E als Mitglied des Stiftungsrates gelöscht und stattdessen als einziges Stiftungsratsmitglied mit Einzelunterschrift Dr. G eingetragen worden. Der oben genannte Mandatsvertrag habe daher bis in die Zwei-Jahres-Frist - rückgerechnet vom Todestag des C am 2. Februar 2008 - gegolten. Ein weiterer Mandatsvertrag sei danach von C nicht mehr unterschrieben worden. Die dargestellten umfassenden Befugnisse des C in Bezug auf die L Stiftung hätten daher noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs. 3 ABGB gegolten, sodass die späteren Änderungen der formellen Rechtszuständigkeit des Vermögens die Pflichtteilsberechtige nicht mehr zu belasten vermochte, weil sie sämtliche in der von einem "abstrakten Umgehungsverdacht" getragenen Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs. 3 ABGB lägen. Daher komme es auch nicht darauf an, ob C ab dem 2. März 2006 angeblich keine Einflussmöglichkeiten auf das Vermögen mehr gehabt habe und an diesem Tag nach Meinung der Revision das "Vermögensopfer" erbracht habe, weil er seine gravierenden Einflussmöglichkeiten jedenfalls noch innerhalb der bis zum 2. Februar 2006 zurückreichenden zweijährigen Frist des § 785 Abs. 3 ABGB gehabt habe und damit die in dieser Frist vorgenommene Veräusserung jedenfalls in den Zeitraum des "abstrakten Umgehungsverdachts" falle.
Es sei daher davon auszugehen, dass in schenkungsanfechtungsrechtlicher Hinsicht das Stiftungsvermögen bis in die Zwei-Jahres-Frist vor dem Tod des C ungeachtet der formellen Eigentumsänderung in dessen Verfügung gestanden habe. Aus dem Umstand, dass C sich nur formell, nicht aber substantiell seines Vermögens begeben habe, geschweige denn das erforderliche "Vermögensopfer" erbracht habe, ergäben sich weitere Folgerungen: Es sei zunächst davon auszugehen, dass sich der wirtschaftliche Stifter bis nach Beginn der Zwei-Jahresfrist des § 785 Abs. 3 ABGB die wesentlichen Rechte am Stiftungsvermögen zurückbehalten habe. Daher spiele es auch keine Rolle, dass formell die L Stiftung das Stiftungsvermögen der hier beklagten Beschwerdeführerin gewidmet habe und letztere von einem Formalstandpunkt aus gesehen daher "Drittbeschenkte" sei: Aus der Sicht des Schutzes des Pflichtteilsberechtigten vor unredlichen Umgehungsgeschäften sei dann, wenn sich - wie hier - der Stifter seine Eigentümerposition substantiell zurückbehalten habe, auch im Fall der Weiterveräusserung durch die von ihm zuerst bedachte Stiftung an die Beschwerdeführerin, schenkungsanfechtungsrechtlich von einer Direktwidmung durch den Stifter selbst an die Drittbeschenkte, hier die Beschwerdeführerin auszugehen. Dies ergebe sich folgerichtig daraus, dass der Stifter C das der L Stiftung gewidmete Vermögen - wie oben aufgezeigt - in Wirklichkeit seiner Entscheidungskompetenz zurückbehalten habe und daher auch die Weiterveräusserung an die Beschwerdeführerin in seiner Entscheidungskompetenz gelegen sei. Wenn daher die Beschwerdeführerin immer wieder darauf verweise, dass eine anfechtbare Schenkung deshalb nicht vorliegen könne, weil die Beschwerdeführerin eine "Dritte", und nicht der unmittelbar Beschenkte sei, so übersehe sie, dass die Konstruktion einer Weiterwidmung an einen Dritten bei Fehlen eines "Vermögensopfers" nichts an der Anwendbarkeit der Schenkungsanfechtungsbestimmung des § 951 ABGB zu ändern vermöge. Wer sich materiell das Vermögen zurückbehalte und nur formell in eine Stiftung einbringe, veräussere auch in der Folge schenkungsanfechtungsrechtlich seinerseits an den "Drittbeschenkten", der für eine Schenkungsanfechtungsklage daher auch passiv legitimiert sei. Eine andere Auffassung würde den Schutz des Pflichtteilsberechtigten massiv bedrohen, weil selbst offenkundige Umgehungen des Pflichtteilsschutzes durch Weiterwidmungen an Dritte die Anwendbarkeit der Schenkungsanfechtung verhindern würden.
Hieraus folge, dass die - bloss formell "drittbeschenkte" - Beschwerdeführerin schenkungsanfechtungsrechtlich nicht als "Drittbeschenkter", sondern als Geschenknehmer des C anzusehen sei. Dieser habe - wie ausgeführt - mit der Formaleinbringung des Vermögens in die L Stiftung kein Vermögensopfer erbracht. Vielmehr habe er sich aus der Sicht der herrschenden "Vermögensopfertheorie" sein Vermögen weiterhin vorbehalten und sei darüber bis in die Zwei-Jahres-Frist des § 785 Abs. 2 ABGB verfügungsfähig geblieben. Folgerichtig sei die Widmung seines Vermögens aus der Sicht der Pflichtteilsergänzung als eine "Schenkung" des Verstorbenen C an die Beschwerdeführerin anzusehen, die innerhalb der zweijährigen Verdachtsfrist stattgefunden habe.
5. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 59) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV, Verstoss gegen das Willkürverbot und Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der EMRK). Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben, das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Grundrechtsrügen werden zusammengefasst wie folgt begründet:
5.1. Statuten und Beistatuten der M Foundation International (= L Stiftung) hätten niemals Rechtskraft erlangt, weswegen diese nicht zur Frage herangezogen werden dürften, welche Rechtsposition C hinsichtlich des übertragenen Vermögens zugekommen sei. Zudem habe seine Einflussnahme auf die in die Stiftung eingebrachten Unternehmen ohnehin nur Vorteile für die Stiftung gehabt.
5.2. Der Oberste Gerichtshof habe nicht beachtet, dass die vorbehaltenen Interventionsrechte nicht ausgereicht hätten, sondern ebenfalls eine Missbrauchsabsicht erforderlich sei. Zu den Missbrauchsabsichten seien keinerlei Ausführungen gemacht worden. Zudem sei keine tatsächliche subjektive Missbrauchsabsicht bezüglich der Verwendung der Vermögen festgestellt worden.
5.3. Zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung auf die Stiftung sei nicht vorhersehbar gewesen, dass jemals liechtensteinisches Recht zur Beurteilung dieser erbrechtlichen Fragen zur Anwendung kommen würde. Deswegen habe C gar nicht daran denken können, dass er mit der Einbringung der Vermögenswerte in die M Foundation International liechtensteinisches Pflichtteilsrecht verletzen könnte.
5.4. Der Oberste Gerichtshof habe nicht dargetan, weswegen er die Einbringung von Vermögenswerten in die Stiftung nicht analog zu § 916 ABGB als nichtig ansehe, wenn sich C so substantielle materielle Eigentumsrechte vorbehalten habe. Dann wäre C bis zu seinem Tod Eigentümer geblieben, die K Stiftung hätte erst mit der Einantwortung ein Eigentumsrecht erlangt und das Klagebegehren hätte wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden müssen.
5.5. Der Oberste Gerichtshof habe sich nicht mit den konträren Argumenten des Erst- und Zweitgerichtes auseinandergesetzt, die mit den Rechtansichten des Obersten Gerichtshofes nicht übereingestimmt hätten. Er habe sich darüber ausgeschwiegen, weswegen diesen Feststellungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme.
5.6. Eine Sanierung der K Stiftung sei aus praktischen Gründen gar nicht möglich gewesen, weil diese durch die N AG vorzunehmen gewesen wäre und eine diesbezügliche Bereitschaft nicht vorhanden gewesen sei.
5.7. Dass der Stifter selbst die Position eines Mitgliedes des Stiftungsrates einnehme, sei nichts Verwerfliches, weil der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit vorgesehen habe. Schliesslich müsse auch er sich an die Statuten und Gesetze halten.
5.8. Da Berufsrichter nie selbst Teil der gelebten Praxis des liechtensteinischen Stiftungsrechtes gewesen seien, hätten sie Probleme, das liberale Gedankengut ausgewogen anzuwenden. Dies habe der Oberste Gerichtshof bereits dadurch bewiesen, dass er in einem Urteil in Kauf genommen habe, dass eine grosse Zahl an liechtensteinischen Stiftungen die Rechtspersönlichkeit verloren hätte.
5.9. Es habe keine Unredlichkeitskette von der M Foundation International bis zur K Stiftung gegeben. Die K Stiftung sei somit nicht direkt von C beschenkt worden, sondern von der L Stiftung und sei somit Drittbeschenkte.
5.10. Unentgeltliche Vermögenszuwendungen an eine Stiftung seien nicht immer als Schenkungen zu qualifizieren. Weil der Oberste Gerichtshof keine Feststellungen getroffen habe, ob es sich bei den Zuwendungen um Schenkunken im Sinne der §§ 785 und 951 ABGB gehandelt habe, habe er willkürlich gehandelt.
5.11. Die Beschwerdeführerin könne Drittbeschenkte sein. Damit mangle es ihr an der Passivlegitimation. Richtigerweise sei aber C bis zu seinem Tod Eigentümer geblieben, weil die M Foundation International wegen der mangelhaften Statuten und Beistatuten rechtlich unwirksam sei. Damit sei der Anspruch der Beschwerdegegnerin jedoch verjährt, weil die Testamentseröffnung bereits am 13. Februar 2008 stattgefunden habe und der ruhende Nachlass nicht innert dreier Jahre in Anspruch genommen worden sei. Zudem habe C in den Jahren 2003 und 2004 bereits das erforderliche Vermögensopfer erbracht, weswegen überhaupt kein Anspruch mehr auf einen Schenkungspflichtteil bestehe.
5.12. Aus all dem ergebe sich ein Verstoss gegen das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV, gegen das Willkürverbot und gegen das in Art. 6 EMRK gebotene Recht auf ein faires Verfahren.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 21. Januar 2013 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens wurde der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
7. Die interessierte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 eine Gegenäusserung, mit welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Sie brachte vor, dass die Beschwerdeführerin keine Entscheidung eines deutschen Gerichtes zum Vergleich heranziehen könne, bei dem der Hauptzweck der Stiftung Steuerhinterziehung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Todes von C jünger als zwei Jahre alt gewesen, weswegen die Argumentation, die M Foundation International sei niemals rechtsgültig entstanden, kontraproduktiv sei. Dann müsse ja gar kein Vermögensopfer bezüglich der Einbringung der Vermögenswerte in die M Foundation International geprüft werden, wenn die Vermögenswerte direkt von C in die K Stiftung (Beschwerdeführerin) eingebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin versuche, den Staatsgerichtshof als vierte Tatsacheninstanz zu missbrauchen. Es stelle sich keine Frage eines Missbrauchs oder eines nichtigen Scheingeschäftes, sondern es drehe sich nur um die Tatsache, dass das mangelnde Vermögensopfer des Stifters eben dazu führe, dass die 2-Jahres-Frist gemäss § 785 Abs. 3 ABGB nicht ausgelöst werde.
8. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 eine Gegenäusserung, mit welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und dazu im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es kein subjektives Tatbestandselement (=Missbrauchsabsicht) gebe, welches für die Hemmung der 2-Jahres-Frist gemäss § 785 Abs. 3 ABGB Voraussetzung sei. C habe kein Vermögensopfer erbracht, das als Schenkung im Sinne des § 785 Abs. 3 ABGB gewertet werden könne. Den Statuten und Beistatuten der M Foundation International hafte kein relevanter Mangel an. Diesbezügliche Einwendungen wären ohnehin rechtsmissbräuchlich und verdienten keinen Rechtsschutz. Die Forderung sei nicht verjährt da rechtzeitig vermittelt und geklagt worden sei.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 03 CG.2011.93-59, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zum geltend gemachten Verstoss gegen das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV erwägt der Staatsgerichtshof Folgendes:
2.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33). Denn gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Für den Staatsgerichthof ist nicht klar ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen möchte und inwiefern die Beschwerdeführerin in diesem Grundrecht verletzt sein könnte.
Wie bereits ausgeführt, wird die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nur dann verletzt, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt. Von der Beschwerdeführerin werden zwar verschiedene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes angeführt, es wird jedoch von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt, inwiefern der gleiche Sachverhalt ungleich entschieden worden wäre. Von der Beschwerdeführerin werden zudem lediglich Entscheidungen herangezogen, wonach die Errichtung einer Stiftung ein nichtiges Scheingeschäft sein könne. Diese Entscheidungen sind mit diesem Urteil und der hier zu beantwortenden Rechtsfrage nicht vergleichbar und auch gar nicht einschlägig. Hier geht es um die Frage, wann die zweijährige-Frist gemäss § 785 Abs. 3 ABGB zu laufen beginnt. Somit kann die Beschwerdeführerin keinen vergleichbaren Fall dartun, sodass auf diesen Beschwerdepunkt nicht weiter einzugehen ist.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass es nicht um eine Missbrauchsabsicht geht, sondern ausschliesslich darum, ob der Erblasser in schenkungsanfechtungsrechtlicher Hinsicht ein Vermögensopfer gemäss § 785 Abs. 3 ABGB erbracht hat. Der Einwand der Missbrauchsabsicht ist somit nicht zutreffend.
2.3. Aus den angeführten Gründen wird das Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
3. Zum geltend gemachten Verstoss gegen das in Art. 6 EMRK gebotene Recht auf ein faires Verfahren:
3.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ist nicht erkennbar, gegen welche Verfahrensgarantie von Art. 6 EMRK oder gegen welche Verfahrensgarantie der LV verstossen worden sein soll.
Es scheint, dass die Beschwerdeführerin den Verstoss gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens lediglich darin sieht, dass ihrer Revision vom Obersten Gerichtshof nicht entsprochen wurde. Auf jeden Fall lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführerin weder das rechtliche Gehör verwehrt noch ihre vorgebrachten Einwendungen gänzlich übergangen wurden, sondern dass vielmehr darauf ausführlich eingegangen wurde. Auch hatte die Beschwerdeführerin in allen Instanzen die Möglichkeit, ihre Beschwerdegründe vorzubringen und somit angehört zu werden.
3.2. Wie bereits beim gerügten Verstoss gegen das Recht auf Gleichbehandlung ausgeführt, ist der Kernpunkt der angefochtenen Entscheidung, wann die Zwei-Jahres-Frist gemäss § 785 Abs. 3 ABGB zu laufen beginnt. Nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Lehre (anderer Ansicht Hermann Böckle, LJZ 2013, 141 ff. mit Replik von Harald Bösch, LJZ 2014, 15 ff.) beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn ein "Vermögensopfer" erbracht wurde. Diesbezüglich hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch ausgesprochen umfassend mit Lehre und Rechtsprechung sowie den einzelnen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
3.3. Aus diesen Gründen wird auch das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt.
4. Letztlich noch zum geltend gemachten Verstoss gegen das Willkürverbot:
4.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
4.2. Wie bereits beim gerügten Verstoss gegen das Recht auf Gleichbehandlung und beim gerügten Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren ausgeführt, ist der Kernpunkt der angefochtenen Entscheidung die Rechtsfrage, wann die Zwei-Jahres-Frist gemäss § 785 Abs. 3 ABGB zu laufen beginnt.
Der Oberste Gerichthof vertritt die Auffassung, dass der Erblasser kein Vermögensopfer erbracht habe, weil er umfassende Einflussrechte auf die L Stiftung hatte und über deren Vermögen wie ein Eigentümer verfügen konnte, so dass in schenkungsanfechtungsrechtlicher Hinsicht das Stiftungsvermögen bis in die Zwei-Jahres-Frist vor dem Tod des Erblassers ungeachtet der formellen Eigentumsänderung in dessen Verfügung gestanden habe. Diese Rechtsansicht ist nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit Lehre und Rechtsprechung (anderer Ansicht Hermann Böckle, LJZ 2013, 141 ff. mit Replik von Harald Bösch, LJZ 2014, 15 ff.). Die Beschwerdeführerin kann kein einziges Argument anbringen, welches diese Rechtsansicht erschüttern könnte.
Der Oberste Gerichtshof begründete auch ausführlich und überzeugend, dass es ebenfalls keine Rolle spiele, dass formell die L Stiftung das Stiftungsvermögen der Beschwerdeführerin gewidmet habe und letztere von einem Formalstandpunkt aus gesehen daher "Drittbeschenkte" sei. Er führte dazu aus, dass schenkungsanfechtungsrechtlich von einer Direktwidmung durch den Stifter selbst an die Drittbeschenkte, hier die Beschwerdeführerin auszugehen sei. Diese Ansicht ist zutreffend und daher nicht zu beanstanden. Es kann nämlich nicht bestritten werden, dass nur aufgrund der umfassenden Einflussrechte des C die Weiterveräusserung des der L Stiftung gewidmeten Vermögens, das C seiner Entscheidungskompetenz zurückbehalten hat, an die Beschwerdeführerin stattfand und stattfinden konnte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin veräussert nämlich derjenige, der sich materiell das Vermögen zurückbehält und nur formell in eine Stiftung einbringt, auch in der Folge schenkungsanfechtungsrechtlich an den "Drittbeschenkten". Dieser ist daher dann auch für eine Schenkungsanfechtungsklage passiv legitimiert.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass diese Rechtsansicht nicht zu beanstanden ist. Sie steht in Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Die Entscheidung wurde in jeder Hinsicht sachlich umfassend begründet. Die Beschwerdeführerin konnte mit keinem einzigen Argument aufzeigen, inwiefern die Rechtsansicht unvertretbar sein sollte.
4.3. Aus den angeführten Gründen liegt auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Der interessierten Partei waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung mit Ausnahme des geltend gemachten Streitgenossenzuschlages (im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren wurden weder mehrere Personen vertreten noch standen mehrere Personen der interessierten Partei gegenüber), der verzeichneten Mehrwertsteuer und der halben Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren jeweils zur Gänze der unterlegenen Partei überbunden wird (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. Januar 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.