StGH 2013/021
StGH 2013/23
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in den Beschwerdesachen
StGH 2013/21:
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Wilhelm Klagian, LL.M. Rechtsanwalt 9491 Ruggell
StGH 2013/23:
Beschwerdeführerinnen: M Stiftung c/o P Group A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Januar 2013, 12RS.2011.102-97(OGH Nr. 2012.213)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/21 und StGH 2013/23 werden eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Grundlage des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens bildet ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 14. März 2011 zu 12 RS.2011.102-97 in deren Strafverfahren gegen 1. A, 2. B und 3. Dr. C wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 2. Fall öStGB, teils als Beitrags- bzw. Bestimmungstäter nach § 12 öStGB unter Bedachtnahme auf § 153a öStGB (Geschenkannahme durch Machthaber).
2. In diesem Rechtshilfeverfahren erging mit Beschluss des Landgerichtes vom 31. März 2011 (ON 5) an die X Bank, Vaduz, die Y Bank, Vaduz, und die Z Bank, Vaduz, gemäss den §§ 92, 96 Abs. 2 und 98a StPO die Aufforderung, alle Kontounterlagen betreffend sämtliche Konten, an denen A, die L Anstalt, Dr. C, die K AG und die M Stiftung zeichnungsberechtigt und/oder verfügungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt sind/waren, herauszugeben.
3. Mit Beschluss vom 14. Juni 2012 (ON 54) ordnete das Landgericht nach Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung die Übersendung der gewünschten Unterlagen an die rechtshilfeersuchende Behörde unter Auflagen an.
4. Gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 54) erhoben A und Dr. C einerseits, die K AG, die L Anstalt und die M Stiftung andererseits sowie die N Stiftung und die O Anstalt jeweils Beschwerde an das Obergericht.
5. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 (ON 84) gab das Obergericht der Beschwerde der N Stiftung (aufgehoben) und der O Anstalt (gelöscht) Folge und hob jenen Teil des Beschlusses, mit dem die Ausfolgung der mit Schreiben vom 8. April 2011 (ON 9) herausgegebenen Kontounterlagen betreffend die N Stiftung (Kunden Nr. 119.380) und der O Anstalt (Kunden Nr. 135.660) für zulässig erklärt wurde, ersatzlos auf.
Den Beschwerden der 1. K AG, Ruggell, 2. L Anstalt, c/o P Group, Vaduz, 3. M Stiftung, c/o P Group, Vaduz, sowie von A gab das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 (ON 84) insoweit Folge, als die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Ausfolgung der restlichen Urkunden aufgehoben und die Strafrechtshilfesache in diesem Umfang an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen wurde, über die Ausfolgung von Urkunden nach Einholung ergänzender Ermittlungsergebnisse neuerlich zu entscheiden.
Seinem Beschluss fügte das Obergericht einen Rechtskraftvorbehalt im Sinne des § 235 Abs. 3 StPO bei.
Dr. C hatte seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 zurückgezogen. Diesbezüglich erklärte das Obergericht das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Dr. C für beendet.
6. Diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 84) bekämpfte die Staatsanwaltschaft mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof im gesamten Umfang wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
7. Der Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 11. Januar 2013 (ON 97) Folge und hob den angefochtene Beschluss im Umfang seiner Entscheidung über die Beschwerde der N Stiftung und der O Anstalt (ON 67) auf und wies die Strafrechtshilfesache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück; er änderte die Entscheidung im Umfang seiner Entscheidung über die Beschwerden der 1. K AG, 2. L Anstalt, 3. M Stiftung sowie von A dahin ab, dass deren Beschwerden (ON 55 und 57b) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juni 2012 (ON 54) keine Folge gegeben wurde.
8. Mit Schriftsätzen jeweils vom 13. Februar 2013 erhoben A zu StGH 2013/21 und die K AG, die L Anstalt und die M Stiftung zu StGH 2013/23 gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Januar 2013 (ON 97) innert offener Frist Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Mit ihren Individualbeschwerden beantragten die jeweiligen Beschwerdeführer auch, der Staatsgerichtshof möge ihren Individualbeschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab den Anträgen der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss jeweils vom 18. Februar 2013 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerden vom 13. Februar 2013 untersagt wurde, die im Strafrechtshilfeverfahren 12 RS.2011.102 beschlagnahmten Unterlagen (ON 5) an die ausländische Behörde, die Staatsanwaltschaft Feldkirch, auszufolgen.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2013 auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2013/21.
11. Mit Schriftsätzen vom 19. bzw. 20. Februar 2013 teilten die Beschwerdevertreter dem Staatsgerichtshof mit, dass das dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende österreichische Strafverfahren mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 508/12z vom 8. Februar 2013 eingestellt worden sei. In der Folge zog die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Rechtshilfeersuchen zurück.
12. Daraufhin richtete der Präsident des Staatsgerichtshofes ein Schreiben u. a. folgenden Inhaltes an die zuständige Untersuchungsrichterin beim Landgericht, das auch den Beschwerdeführern bzw. deren rechtsfreundlichen Vertretern zur Äusserung zugestellt wurde:
"Sehr geehrte Frau Landrichterin
Gemäss Art. 42 StGHG stellt der Staatsgerichtshof ein Verfahren ein, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos oder ein Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15. März 2013 hat Herr Dr. D, Staatsanwaltschaft Feldkirch, das Fürstliche Landgericht darauf hingewiesen, dass ihm seitens der Staatsanwaltschaft Feldkirch bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2013 mitgeteilt worden sei, dass die Rechtshilfeersuchen in der Strafsache 12 RS.2011.102 betreffend Herrn A, u. a., zurückgezogen werden und daher das Verfahren zu 12 RS.2011.102 für beendet erklärt werden möge.
Ich ersuche Sie daher, dem Staatsgerichtshof mitzuteilen, ob das Fürstliche Landgericht das Verfahren zu 12 RS.2011.102 nunmehr eingestellt bzw. für beendet erklärt und die beschlagnahmten Akten an die Verfahrensbeteiligten retourniert hat. (...)."
13. Die zuständige Untersuchungsrichterin teilte dem Staatsgerichtshof sodann mit Schreiben vom 16. Mai 2013 mit, dass die beschlagnahmten Unterlagen umgehend an die Berechtigten zurückgestellt würden. Das Rechtshilfeverfahren 12 RS.2011.102 sei somit erledigt.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 14. Mai 2013 und 2. Juli 2013, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/21, StGH 2013/23 und StGH 2013/31 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidung zu StGH 2013/31 getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2. Der Staatsgerichtshof hat demnach zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Januar 2013, 12 RS.2011.102-97 (OGH Nr. 2012.213), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
2.2. Im Beschwerdefall ist indessen zu prüfen, ob die weitere Eintretensvoraussetzung der Beschwer vorliegt. Denn wie im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, ist das dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende österreichische Strafverfahren mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 8. Februar 2013 eingestellt und das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zurückgezogen worden. Die zuständige Untersuchungsrichterin hat dem Staatsgerichtshof auch bestätigt, dass die beschlagnahmten Unterlagen zurückgestellt würden und das Rechtshilfeverfahren somit erledigt sei (siehe vorne Ziff. 11 ff. des Sachverhaltes).
2.2.1. Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2006/94, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im vorliegend relevanten Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung wird daher auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet, es werden aber in aller Regel auch keine Vertreterkosten zugesprochen. Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer bzw. fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüft werden müsste (StGH 2010/129, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/105, Erw. 3; StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53).
2.2.2. Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/21, Erw. 1.2; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f.; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
2.3. Im Beschwerdefall ist es nun aber nicht erforderlich, eine Ausnahme vom Eintretenserfordernis der Beschwer zu machen, da der Staatsgerichtshof regelmässig Gelegenheit hat, Fragen der Verfassungsmässigkeit von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren zu überprüfen. Das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren war deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss ohne materielle Entscheidung mittels Beschluss einzustellen.
3. Im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal - wie erwähnt - der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2012/26, Erw. 2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2007/105, Erw. 3; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 ff. mit weiteren Verweisen).