StGH 2013/203
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Hoop & Hoop Rechtsanwälte 9492 Eschen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013, 12RS.2012.228-45
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. November 2013, 12 RS.2012.228-45, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Rechtshilfeersuchen der zuständigen Untersuchungsrichterin beim Kreisgericht Ljubljana/Slowenien im Zusammenhang mit dem gegen A u. a. wegen des Amtsmissbrauches nach § 244 Abs. 1 und 2 des slowenischen Strafgesetzbuches geführten Strafverfahren beschlagnahmte das Landgericht im Rechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.228 verschiedene Bankunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin.
2. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 (ON 31) ordnete das Landgericht unter Setzung eines Spezialvorbehalts die "vollumfängliche" Ausfolgung der von der X Bank AG und der Y Bank AG i. L. herausgegebenen Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde an.
2.1. Dieser Beschluss stützte sich auf folgenden Rechtshilfesachverhalt:
A sei Geschäftsführer der Gesellschaft L., Ljubljana, sowie der Gesellschaft M in der Schweiz. Am 23. Mai 2005 habe A in Ljubljana einen Mietvertrag für ein Flugzeug und am 10. Juni 2005 noch ein Abkommen über die Forderungsversicherung mit dem Pfandrecht auf Liegenschaften zwischen den Gesellschaften M in der Schweiz und der Gesellschaft L., Ljubljana, abgeschlossen. Dabei habe er in diesen Verträgen zum Nachteil der Gesellschaft L., Ljubljana, die Gesellschaft K Anstalt, Vaduz, [die nunmehrige Beschwerdeführerin] in das Mietverhältnis eingeschlossen und in den Verträgen zu deren Gunsten monatlich EUR 14'134.00 (die Differenz zwischen der Miete von monatlich EUR 40'116.54, die die Gesellschaft N GmbH der Beschwerdeführerin zahlen müsse, und der Miete von EUR 54'250.00 monatlich) vereinbart. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2011 rechtswidrig einen Vermögensvorteil in Höhe von mindestens EUR 1'168'247.32 erhalten. Dabei solle A B, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Österreich, geholfen haben, welcher aufgrund der Vollmacht von D den Mietvertrag mit der Gesellschaft M, Zürich, und der Gesellschaft N GmbH, in der Zeit vom 23. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 unterzeichnet habe. Die Beschwerdeführerin habe das Geld in Höhe von EUR 1'168'247.32 auf ihr bei der Z Bank, Klagenfurt, Österreich, eröffnetes Konto erhalten.
Es habe sich herausgestellt, dass A der Initiator des Geschäftes der Flugzeuganmietung gewesen sei, welches für den Endabnehmer und Zahler, nämlich die Gesellschaft L., über die Vertragskette N GmbH - Beschwerdeführerin - M - L., durchgeführt worden sei. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Verkaufskette sei unnötig gewesen und habe nicht den Interessen der Gesellschaft L. entsprochen. Dieser Geschäftsvorgang habe weder der üblichen Praxis der Gesellschaft N entsprochen, noch ergebe sich eine sonstige wirtschaftliche Berechtigung für einen solchen Geschäftsgang in der Z Bank Gruppe.
Die bisherigen Ermittlungen hätten Folgendes ergeben:
Aus den Unterlagen der Revisionsgesellschaft O gehe hervor, dass A am 25. April 2005 als Geschäftsführer der Gesellschaft L., Ljubljana an die Gesellschaft N GmbH ein Schreiben übersandt habe, in welchem er die Anmietung des Flugzeuges "X, s/n XXX.XXXX" vorgeschlagen habe. Er habe im Schreiben ausgeführt, dass das Flugzeug zur Zeit im Besitz einer "dritten Person" sei und um USD 7,8 Mio. zu haben sei. Die Parteien, die den Mietvertrag begründen sollten, seien die Gesellschaft P AG, Zürich (potenzieller künftiger Flugzeugeigner und Flugzeugverkäufer), die Gesellschaft N GmbH, Wien (potenzieller künftiger Flugzeugkäufer und Leasinggeber) und die Gesellschaft L, Ljubljana (potentieller künftiger Leasingnehmer und Flugzeugbenützer).
Letztlich sei die Anmietung aber nicht in der dargestellten Form, sondern derart verlaufen, dass die Beschwerdeführerin, c/o ..., Vaduz, im Namen des Rechtsanwalts B, Klagenfurt, für das Flugzeug am 23. Mai 2005 einen Mietvertrag abgeschlossen habe. In diesem Vertrag sei angeführt worden, dass B, als Anwalt der N Ges. m. b. H., Klagenfurt, Wirtschaftsinhaber der Gesellschaft K Anstalt ist und für die Gesellschaft M, Zürich, E aus Zürich als Mieter den Vertrag unterzeichnet habe. Die Gesellschaft M, die Tochtergesellschaft der Gesellschaft L., Ljubljana, habe sich wiederum verpflichtet, der Beschwerdeführerin für 120 Monate Flugzeuggeschäftsanmietung eine monatliche Miete im Minimalbetrag von EUR 54'250.00 ohne MWSt zu bezahlen. Die monatlichen Mietbeträge hätten auf das Konto der Beschwerdeführerin, eröffnet bei der Z Bank, gezahlt werden müssen. Die dritte Vertragspartei sei die Gesellschaft L., Ljubljana, als Bürge und Zahler, vertreten durch den Geschäftsführer A gewesen. Dieser habe im Namen der Gesellschaft L. eine Hypothek auf dem Geschäftsgebäude des Firmensitzes von L., Ljubljana im Wert von EUR 1'000'000.00 unterzeichnet. Zudem habe er im Namen der Gesellschaft auch eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet, wonach sich die Gesellschaft L. als Bürge für den Schuldner - M - verpflichtet habe, dem Gläubiger, die Beschwerdeführerin, auf erste Aufforderung alle fälligen offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft M gemäss Vertrag vom 23. Mai 2005 zu bezahlen.
In der Zeit vom 23. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 sei für das Flugzeug ein Leasingvertrag zwischen den Gesellschaften N GmbH, ..., Klagenfurt, als Leasinggeber und der Beschwerdeführerin im Namen B (Vollmacht D) abgeschlossen worden. Laut Vertrag betrage der Vertragspreis des Flugzeuges USD 7,8 Mio.
Aufgrund dieses Preises, des geschätzten Restwertes und unter Berücksichtigung der ersten Rate sei der Vertragswert der monatlichen Leasingrate ausgerechnet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu verpflichtet, der Gesellschaft N GmbH für 120 Monate Flugzeugmiete von monatlich USD 50'033.35 ohne MWSt (EUR 40'116.54) zu bezahlen. Im Vertrag sei nebst den monatlichen Raten auch eine erste Zahlung in Höhe von USD 650'000.00 vorgesehen. Alle Zahlungen seien auf das Konto der Leasinggeberin bei der Z Bank International AG, Klagenfurt, geleistet worden.
Am 31. Mai 2005 hätten die Gesellschaften N GmbH, Klagenfurt, und die Gesellschaft P AG, Schweiz (Verkäufer), den Kaufvertrag für das Flugzeug "X s/n XXX.XXXX" zum Preis von USD 7,8 Mio. abgeschlossen. Am 10. Juni 2005 sei im Notariat des F das Abkommen betreffend die Versicherung der Forderung mit einer Hypothek am Gebäudeeigentum zwischen den Gesellschaften K Anstalt (als Gläubiger) und M (als Schuldner, vertreten durch A) und L. (als Pfandbesteller, vertreten durch A) zustande gekommen. Aufgrund dessen sei auf das Geschäftsgebäude der Gesellschaft L., an der Anschrift ..., Ljubljana, eine Hypothek in Höhe von EUR 1'000'000.00 ins Grundbuch eingetragen worden.
Am 28. Juni 2005 hätten die Gesellschaften M, vertreten durch E, und L., vertreten durch A, den Untermietvertrag für das Flugzeug abgeschlossen. Die Gesellschaft L. habe sich verpflichtet, für 120 Monate für die Flugzeugmietung zu Geschäftszwecken eine monatliche Miete im Minimalbetrag von EUR 54'250.00 ohne MWSt. bzw. mehr, je nach den zusätzlichen Flugstunden, zu zahlen. Die Monatsmiete sei auf das Konto der Beschwerdeführerin, geöffnet bei der Z Bank, Klagenfurt, überwiesen worden. Mit diesem Vertrag seien gleichzeitig alle Kosten, Steuern, Abgaben/Leistungen, die sich auf die Anmietung, Wartung und Flugzeugeinsatz bezögen, an die Gesellschaft L. übertragen worden.
Am 26. Juli 2005 habe die Gesellschaft L. die Optionserklärung an die Beschwerdeführerin übersandt. In dieser Optionserklärung befinde sich die Aufforderung an die Gesellschaft L., den ganzen Geschäftsanteil der Beschwerdeführerin zum Vertragspreis, der den Gründungskosten dieser Gesellschaft identisch sei, zu verkaufen. Gleichzeitig sollte die L. alle Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft übernehmen und auch bezahlen. Die Beschwerdeführerin, c/o ..., Vaduz, sei am 14. April 2005 gegründet worden.
Bei der Unterzeichnung des Flugzeugmietvertrages am 23. Mai 2005 sei als wirtschaftlicher Inhaber der Beschwerdeführerin B, Rechtsanwalt in Klagenfurt, geführt worden. Dieser sei ebenso Unterzeichner der Optionserklärung vom 26. Juli 2005 gewesen, die er im Namen der Beschwerdeführerin unterzeichnet habe.
Der Inhaber der Gesellschaft M, Zürich, sei die Gesellschaft L., Ljubljana gewesen. Zur Zeit des Leasingvertragsabschlusses sei A auch Geschäftsführer der Gesellschaft M, der schweizerische Staatsbürger E sei Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Die Gesellschaft M habe auch eine Niederlassung in Slowenien gehabt, nämlich die M Zürich. Diese habe dieselbe Anschrift wie die Gesellschaft L. gehabt. In der Schweiz habe die Gesellschaft M über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt, sondern sei eine sogenannte Postfachfirma gewesen. Direktor der M, Niederlassung Ljubljana, sei in der Zeit vom 10. Februar 1998 bis 20. Januar 2007 A gewesen. Die Gesellschaft Q d. o. o., Liquidationsverwalter der Gesellschaft L., habe die Unterlagen vermittelt, die sich auf die Gesellschaft M bezögen. In diesen Unterlagen befinde sich ein notariell beglaubigter Beschluss der Gesellschaft L. vom 30. August 2000, mit welchem dem Geschäftsführer der Gesellschaft L., A, erlaubt werde, als Versammlung der Gesellschaft M Zürich Beschlüsse zu fassen. Er sei sohin der einzige Vertreter der Gesellschaft M AG gewesen.
Hier bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin lediglich mit der Absicht gegründet worden sei, den Vorteil, welchen die Differenz zwischen der Verbindlichkeit gemäss Flugzeugmietvertrag (N - Beschwerdeführerin) und der Verbindlichkeit gemäss Untermietvertrag für das Flugzeug (Beschwerdeführerin - M - L) darstelle, zu vertuschen. Insbesondere solle offensichtlich der Vermögensvorteil an jene Personen verborgen werden, die die wirtschaftlich Berechtigten bzw. Begünstigten der Beschwerdeführerin seien. Verwaltungsmitglieder der Beschwerdeführerin seien D und J.
Die beschriebene Chronologie der Vertragsabschlüsse lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in die Kette ausschliesslich wegen der Gewinnrealisierung aufgrund einer höheren Vertragsmiete, die diese der Gesellschaft M verrechnet habe, einbezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei diesem Geschäft keine Versicherungen bzw. Garantien zu leisten gehabt. Die einzige Verbindlichkeit, die nicht durch die Überweisung der Gesellschaft L. "gedeckt" worden sei, sei die erste Rate von USD 650'000.00 gewesen, die aber nicht ausgewiesen sei. Bei sämtlichen Verträgen sei zudem A als Geschäftsführer tätig geworden und habe die entsprechenden Fäden gezogen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin von der Gesellschaft L. (teilweise auch über die Gesellschaft M) für die Flugzeuganmietung insgesamt EUR 4'254'873.29 für die Zeit von Oktober 2005 (1. Rate) bis Jänner 2011 (64. Rate) erhalten. Wenn von diesem Vertrag die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft N GmbH abgezogen würden, d. h. die Zahlung von 64 Raten je USD 50'033.35 (bzw. EUR 40'116.54) und die Zahlung der ersten Rate von USD 650'000.00 (EUR 521'167.41) berücksichtige, sei ein rechtswidriger Vermögensvorteil für die Gesellschaft K Anstalt von EUR 1'168'247.32 entstanden. Die Gesellschaft L. habe im Jahr 2011 mit den Ratenzahlungen gemäss Mietvertrag aufgehört, dies zur Abklärung der Eigentumsstruktur der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Mietvertrag seien noch 56 Monatsraten offen. Dies würde den Vermögensvorteil um weitere EUR 791'473.76 erhöhen.
Dies begründe hinsichtlich A den Verdacht des Amts- und Rechtemissbrauchs nach § 244 des slowenischen Strafgesetzbuches.
2.2. Diesen Rechtshilfesachverhalt würdigte das Landgericht wie folgt:
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung genügend spezifiziert und begründe auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht der Untreue nach § 153 StGB bzw. der Veruntreuung nach § 133 StGB.
So ergebe sich aus dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt der Verdacht, dass der im Ausland Beschuldigte A als Geschäftsführer der L wie auch der M bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit mit der Absicht, für die Beschwerdeführerin einen grossen Vermögensvorteil zu erwerben, sein Amt missbraucht habe. Dies, indem er die Beschwerdeführerin zum Nachteil der L in die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Vertragsverhältnisse zwischen der N GmbH, der Beschwerdeführerin, der M und L eingebunden habe. Der Nachteil habe in einer monatlichen Differenz zwischen dem Betrag, welcher die Beschwerdeführerin an die N GmbH zu bezahlen gehabt habe (Leasingvertrag N GmbH - Beschwerdeführerin) und dem Betrag bestanden, welchen die M bzw. die L an die Beschwerdeführerin zu bezahlen gehabt habe (Mietvertrag Beschwerdeführerin - M - LL). Der so entstandene Nachteil für die L bzw. die Differenz habe insgesamt mindestens EUR 1'168'247.32 betragen.
Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen darauf abzielten, es handle sich beim Rechtshilfeersuchen um sogenannte "fishing expeditions", vermöchten diesen Verdacht nicht zu entkräften:
Der Argumentation, dass die L von Anfang an die Möglichkeit gehabt hätte, die Beschwerdeführerin zu übernehmen und in deren sämtliche Rechte und Pflichten einzutreten, sei entgegenzuhalten, dass dies, wie von der ersuchenden Behörde in ihrem ergänzenden Ersuchen ausgeführt, ausgehend von obigem Verdacht gerade nicht im Interesse von A gelegen hätte.
Dem angeführten Argument, der Mietvertrag sei (für die M) nicht von A unterzeichnet worden, sondern von E, seien sodann die entsprechenden Ausführungen der ersuchenden Behörde in ihrem ergänzenden Ersuchen entgegenzuhalten, dass E nämlich auf Anweisung von A gehandelt habe.
Auch dem weiteren angeführten Argument, dass es sich bei der M um keine "Briefkastenfirma" handle, seien sowohl die Ausführungen der ersuchenden Behörde als auch der Revisionsbericht von O entgegenzuhalten, zumal die Beschwerdeführerin selbst bestätige, dass diese Gesellschaft in der Schweiz weder über Angestellte noch eigene Geschäftsräumlichkeiten verfüge.
Bezüglich der restlichen Einwendungen, dass etwa die Einbindung der Beschwerdeführerin notwendig gewesen sei, dass mit der Einbindung keine Vermögensvorteile hätten verborgen werden sollen und dass keine Vermögensvorteile an A geflossen seien, sei schliesslich festzuhalten, dass dies alles Gegenstand des im Ausland geführten Verfahrens bilde und das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen diene.
Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen jedenfalls nicht geeignet, den von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdacht zu entkräften und ergäben sich auch keine Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit des Ersuchens.
Gemäss Art. 55 Abs. 4 RHG sei nach erfolgter Beschlagnahme gesondert zu entscheiden, welche der beschlagnahmten Gegenstände und Akten der ersuchenden Behörde ausgefolgt würden.
Vorliegend seien seitens der Betroffenen insbesondere Einwände gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe an sich vorgebracht worden. Bezüglich der abstrakten Eignung der beschlagnahmten Unterlagen sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Weitergabe von Informationen und Unterlagen, "die eine andere wirtschaftliche Berechtigung aufweisen, als die ursprüngliche wirtschaftliche Berechtigung", unzulässig sei. Bezüglich solcher beschlagnahmter Unterlagen fehle jedenfalls die abstrakte Eignung. Ein Konnex zum ausländischen Strafverfahren sei nicht gegeben. Konkret unzulässig sei die Ausfolgung all jener Kontoeröffnungsunterlagen, welche ein Datum später als jenes der Kontoeröffnung vom 19. April 2005 (und den ursprünglichen WB) aufweisen würden, "insbesondere das WB-Formular vom 3. Oktober 2007." Mangels eines Konnexes zu der als verdächtig bezeichneten Person A sei die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der K Anstalt sodann "gesamtheitlich unzulässig."
Diesen Einwendungen komme allerdings keine Berechtigung zu.
Gegenständlich werde A als Geschäftsführer der Gesellschaft L., Ljubljana eine Untreue- bzw. Veruntreuungshandlung zum Nachteil der L. und zum Vorteil der Beschwerdeführerin vorgeworfen. Mit der ersuchten Rechtshilfe solle dieser Tatverdacht weiter abgeklärt bzw. sollten Sachverhaltslücken geschlossen werden. Unter anderem solle auch abgeklärt werden, wem die aus der A vorgeworfenen Untreue- bzw. Veruntreuungshandlung stammenden Vermögenswerte letztlich zugekommen seien bzw. wie diese Vermögenswerte weiter verwendet worden seien.
Bei den beschlagnahmten Unterlagen handle es sich um Unterlagen zum Konto mit der IBAN Nr. XXXXXXXX XXXX XXXX XXXX 1 bei der Z Bank, lautend auf die Beschwerdeführerin, und zum Konto mit der IBAN Nr. XXXXXXXX XXXX XXXX XXXX 3 bei der X Bank AG, ebenfalls lautend auf die Beschwerdeführerin. Die Kontounterlagen beträfen den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 6. September 2011, somit den Tatzeitraum. Aus diesen Kontounterlagen sei ersichtlich, was mit den auf die Konten der Beschwerdeführerin eingegangenen Mietzahlungen seitens der L bzw. der M in weiterer Folge geschehen sei und insbesondere, wem der Überschuss zwischen den Mieteinnahmen und den Leasingvertragskosten letztlich zugute gekommen sei. Weiter sei ersichtlich, wer an den sich auf diesen Konten befindlichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei bzw. gewesen sei.
Die gegenständlichen Unterlagen stünden somit im direkten Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt und Tatverdacht und seien sohin ohne Zweifel abstrakt geeignet, das im Ausland geführte Verfahren zu fördern.
Nachdem der Tatzeitraum die Jahre 2005 bis 2011 umfasse, seien selbstredend die Unterlagen für den gesamten Zeitraum relevant, so auch der Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin. Dies umso mehr, als der nunmehrige wirtschaftlich Berechtigte offensichtlich schon vor 2007 in den gegenständlichen Sachverhalt und Tatverdacht involviert gewesen sei. So handle es sich bei diesem gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Ausfolgungstagsatzung (ON 18 Seite 20) um den wirtschaftlich Berechtigten (auch) derR Anstalt, welche (bereits vor 2007) der Beschwerdeführerin ein Darlehen in Höhe von EUR 70'000.00 gewährt habe (Darlehensvertrag vom 20. März 2006, Beilage zu ON 17).
3. Der gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 31 erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 26. November 2013 (ON 45) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Aufgrund des Rechtshilfeersuchens vom 6. September 2012 samt Ergänzung vom 22. März 2013 ergebe sich völlig widerspruchsfrei und plausibel der folgende, von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise mittels parater Bescheinigungsmittel erschütterte Sachverhalt:
A sei vertretungsbefugter Geschäftsführer der sich in Liquidation befindlichen slowenischen L. gewesen, welche zu 100 % der Republik Slowenien gehöre. L. sei die Muttergesellschaft der nach schweizerischem Recht errichteten M (im Folgenden kurz nur "M") gewesen. Formelles Organ (Verwaltungsrat) der M sei der Schweizer Treuhänder E gewesen. Faktisches Organ der M sei A gewesen, welcher aufgrund eines Mandatsvertrages gegenüber E auch weisungsbefugt gewesen sei, und der derart de facto die Geschäfte der M geführt habe. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Sitzgesellschaft, deren formelles bzw. statutarisches Organ (Verwaltungsrat) D sei. Mit Leasingvertrag vom 23./31. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch den hierzu bevollmächtigten B, von der österreichischen N GmbH (im Folgenden kurz "") zu einem monatlichen Mietpreis von EUR 40'116.54 ein Flugzeug gemietet, welches die N am 31. Mai 2005 bei der P AG gekauft habe. Mit Mietvertrag vom 23. Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin, vertreten wiederum durch den hierzu bevollmächtigten B, der M, vertreten durch E, das Flugzeug für die gleiche (Mindest-)Laufzeit wie im Leasingvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und N für einen monatlichen Mietzins von EUR 54'250.00 vermietet. Mit Untermietvertrag vom 28. Juni 2005 habe die M, vertreten durch ihren Verwaltungsrat E, der L., vertreten durch ihren Geschäftsführer A, das Flugzeug zu den gleichen Konditionen vermietet, wie sie dieses ihrerseits von der Beschwerdeführerin gemietet habe. Zur Besicherung der Mietzinszahlungen der M (!) an die Beschwerdeführerin sei A als Geschäftsführer der L. zu deren Lasten und zum Vorteil der Beschwerdeführerin eine Solidarbürgschaft eingegangen und habe zudem eine Hypothek im Betrage von EUR 1 Mio. auf einem Firmengebäude gestellt. Die monatlichen Mietzinszahlungen der L. in Höhe von EUR 54'250.00 seien direkt auf die Konten der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG und bei der Z Bank AG i. L. gegangen. Zudem habe B dem A eine "absurde" Option zum Erwerb der Gründerrechte der Beschwerdeführerin um den Preis der Gründungskosten eingeräumt. Dem gegen A bei der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahren liege angesichts dessen der Verdacht zugrunde, dass dieser die ihm als Geschäftsführer der staatlichen L. eingeräumte Befugnis zu deren Vertretung dadurch missbraucht habe, dass er das in Frage stehende Flugzeug über das Firmenkonstrukt M-Beschwerdeführerin um monatlich EUR 54'250.00 anstatt kostengünstiger direkt bei der N um monatlich EUR 40'116.54 gemietet habe, wodurch er die L. monatlich um die entsprechende Differenz und bis zum Entdecken der Tat im Zuge der Liquidation der L. im Jahre 2011 um insgesamt EUR 1'168'247.32 geschädigt habe.
Angesichts dieses schlüssigen und widerspruchsfreien, mangels parater Bescheinigungsmittel in keiner Weise in Zweifel zu ziehenden Rechtshilfesachverhalts komme den Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen samt Kontoauszügen inkl. Detailbelegen), deren Ausfolgung an die um Rechtshilfe ersuchende Strafverfolgungsbehörde das Erstgericht angeordnet habe, nicht nur eine (an sich genügende) abstrakte, sondern sogar eine ganz konkrete Beweiseignung zu, zumal es für die Aufklärung der dem A zur Last gelegten Tat selbstredend erforderlich sei, den Geldfluss hinsichtlich der inkriminierten Mietzinszahlungen, welche die L. an die Beschwerdeführerin auf deren inländische Bankkonten bei der X Bank AG und der Z Bank AG i. L. geleistet habe, vollständig aufzuklären und die hinter diesen Transaktionen stehenden (Konto-)Zeichnungsberechtigten sowie letztlich die an den Bankguthaben der K Anstaltt wirtschaftlich Berechtigten auszuforschen. Dabei komme es nicht darauf an, ob A selbst der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin sei, weil die um Rechtshilfe ersuchende Behörde jedenfalls auch ein evidentes Interesse daran habe, allfällige Hintermänner bzw. Mittäter auszuforschen. Es seien daher auch nicht die Namen der wirtschaftlich Berechtigten oder sonstige deren Individualisierung ermöglichende Informationen in den auszufolgenden Bankunterlagen, insbesondere in den Formularen betreffend Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unkenntlich zu machen, weil diese dadurch in einem für das ausländische Strafverfahren essentiellen Punkt ihrer Beweisfunktion beraubt und damit in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt würden.
Sofern die Beschwerdeführerin die rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Qualifizierung der Straftaten des A nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB bzw. als Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 StGB in Frage ziehe, dies mit dem wesentlichen Argument, dass A nicht der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin sei bzw. an diesen keine Vermögenswerte geflossen seien, was im Rechtshilfeersuchen zugestanden werde, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Damit scheine die Beschwerdeführerin die Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG) anzusprechen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin explizit nur den Ausfolgungsbeschluss, nicht aber den Herausgabebefehl/Beschlagnahmebeschluss angefochten. Gemäss der in Art. 55 Abs. 4 RHG ausdrücklich normierten Zweiteilung des Rechtshilfeverfahrens betreffend die Beschlagnahme und Ausfolgung von Urkunden ("Akten und Gegenständen") zu Beweiszwecken im Rahmen der sogenannten "akzessorischen Rechtshilfe" seien im Ausfolgungsverfahren die Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung, mithin deren Zulässigkeit, nicht neuerlich zu prüfen; zu prüfen sei vielmehr im Ausfolgungsverfahren lediglich noch, inwiefern den beschlagnahmten Urkunden die für eine Ausfolgung an die ersuchende Behörde erforderliche, zumindest abstrakte Beweiseignung zukomme (OGH 11. Februar 2002, LES 2002, 293 [296 f.]; StGH 2006/30, Erw. 5.2; StGH 2008/50+54, Erw. 3.1); hieran habe auch die letzte RHG-Revision gemäss LGBl. 2009 Nr. 36 nichts geändert (StGH 2009/153; StGH 2009/193, Erw. 2.3 a. E.).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sei damit lediglich noch die abstrakte Beweiseignung der beschlagnahmten und ausgefolgten Unterlagen zu prüfen; nicht mehr zu prüfen seien hingegen die (sonstigen) Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung, insbesondere das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit, welche - wie erwogen - zu bejahen sei.
Abgesehen davon sei am Vorliegen des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu zweifeln. Gemäss § 153 StGB begehe eine Untreue u. a., wer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauche und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufüge; gemäss § 313 StGB werde die in § 153 StGB vorgesehene Maximalstrafe um die Hälfte erhöht, wenn die Tat durch einen Beamten begangen werde. Als Geschäftsführer der staatlichen L. sei A rechtsgeschäftlich bevollmächtigt gewesen, für diese den hier in Frage stehenden nachteiligen und zu deren Schaden im Betrage von rund EUR 1.1 Mio. führenden Mietvertrag mit der M abzuschliessen (und ebenso zum Nachteil der L. aber zugunsten der Beschwerdeführerin eine Solidarbürgschaft einzugehen sowie eine Hypothek zu errichten). Der Missbrauch der Vertretungsmacht resultiere daraus, dass A das Flugzeug, anstatt es um rund EUR 40'000.00/Monat direkt von der N zu mieten, um einen weit höheren Mietzins von monatlich rund EUR 54'000.00 von der M (de facto bzw. wirtschaftlich betrachtet von der Beschwerdeführerin) gemietet habe, wodurch er die ihm gegenüber der L. als Geschäftsführer obliegenden (Sorgfalts)Pflichten, zum grösstmöglichen Nutzen der von ihm vertretenen Gesellschaft zu handeln, aufs Gröbste verletzt habe. Dass A sich selbst oder einen anderen unrechtmässig bereichert habe bzw. einen Vermögensvorteil zugewandt habe, sei zur Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue gemäss § 153 StGB nicht erforderlich. Es könne daher am Vorliegen der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit mit Fug nicht gezweifelt werden.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013 (ON 45) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK), des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 43 LV; Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Diese vom Obergericht gegebene Sachverhaltsdarstellung umfasse im Wesentlichen nur die unstrittigen Vertragsbeziehungen und -konditionen zwischen der N und der Beschwerdeführerin über das Flugzeugleasing auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Mietvertrag über die Vermietung des Flugzeugs von der Beschwerdeführerin an die M sowie den zwischen der M und L abgeschlossenen Untermietvertrag. Ebenso unstrittig seien in diesem Zusammenhang die im Sachverhalt angeführten vertraglich vereinbarten und tatsächlich bezahlten Mieten für das Flugzeug. Aus der Differenz zwischen den monatlichen Leasingraten im Leasingvertrag zwischen der N und der Beschwerdeführerin und den Mietzinsen für die Vermietung des Flugzeuges an M sei von der ersuchenden Behörde der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nach dem slowenischen Strafgesetzbuch bzw. vom Obergericht der Verdacht der Untreue nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch gegen A abgeleitet worden, der zunächst Geschäftsführer der seinerzeitigen staatlichen L gewesen sei.
Keine Berücksichtigung hätten in dieser Sachverhaltsdarstellung des Obergerichtes all jene für das Rechtshilfeverfahren massgebenden Umstände gefunden, mit denen auf Basis der im abgeführten Rechtshilfeverfahren vorgelegten und damit paraten Beweismittel aufgezeigt worden sei, dass für die angeblich geschädigte Gesellschaft L zahlreiche Möglichkeiten bestanden hätten, die Beschwerdeführerin käuflich zu erwerben oder entweder direkt in den Leasingvertrag mit der N einzusteigen oder zum Abschluss einer neuen Vereinbarung mit der N zu gelangen, dies nicht nur zu Zeiten, als der im slowenischen Strafverfahren als verdächtig geführte A einziger Geschäftsführer der L gewesen sei, sondern auch noch später, als andere Personen die Geschäftsführung ausgeübt hätten.
Bereits dieses Abstellen des Obergerichtes auf einen nur selektiven und lückenhaften Sachverhalt unter Ausklammerung wesentlicher Umstände, wie sie zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der auszufolgenden Unterlagen höchst relevant seien, sei willkürlich und damit mit den Grundsätzen der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht vereinbar.
Willkürlich sei weiter trotz erheblicher aufgezeigter Umstände eine fishing expedition in Bezug auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen verneint worden; dies obwohl offenkundig nicht nur Kontounterlagen der Beschwerdeführerin ausgefolgt werden sollten, sondern insbesondere auch solche Unterlagen, mit welchen die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin unter Verletzung jeglichen Geheimnisschutzes preisgegeben werde, nämlich der beschlagnahmten WB-Formulare. Aufgrund der rechtserheblichen Einwendungen der Beschwerdeführerin habe die ersuchende Behörde in ihrer ergänzenden Stellungnahme gar eingestehen müssen, dass der in Slowenien Beschuldigte A weder hinter der Beschwerdeführerin stehe, noch deren wirtschaftlich Berechtigter sei und dass es eigentliches Ziel des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens sei auszuforschen, wer wirtschaftlich Berechtigter an der Beschwerdeführerin und wer Erwerber der Vermögensvorteile sei:
"Nirgendwo in der Verordnung des Kreisgerichts Ljubljana, Aktenzeichen III Kpd 328/2012 vom 21.8.2012 ist angeführt, dass A hinter der K Anstalt stehe oder daran wirtschaftlich berechtigt sei. Das Ziel des internationalen Rechtshilfeersuchens ist, die Beweise darüber zu erwerben, wer der wirtschaftliche Berechtigte und Erwerber des widerrechtlichen Vermögensvorteils ist."
Bemerkenswert sei, dass diese in ON 26 zugestandenen Ausforschungsziele der ersuchenden slowenischen Behörde für die Führung und Vorantreibung des ausländischen Strafverfahrens gegen den im Rechtshilfeverfahren angeführten Beschuldigten A gar nicht relevant seien. Für die Strafuntersuchung und eine allfällige Anklageerhebung gegen A wegen Amts- und Rechtemissbrauch gemäss § 244 sloStGB sei nämlich, wie auch das Obergericht dargelegt habe, nur relevant, dass A das Flugzeug, anstatt es für rund EUR 40'000.00 im Monat direkt von der N zu mieten, um einen höheren Mietzins von monatlich rund EUR 54'000.00 von der M gemietet habe. Dass A sich selbst oder einen anderen unrechtmässig bereichert und/oder einen Vermögensvorteil zugewandt habe, sei für die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue gemäss § 153 StGB nicht erforderlich, ebenso wenig für den slowenischen Tatbestand des Amts- und Rechtsmissbrauch gemäss § 244 sloStGB. Auch sei für das slowenische Strafverfahren gegen A die Kenntnis des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin in keiner Weise erforderlich. Die ersuchende Behörde wisse nach ihrem Eingeständnis in ON 26 bereits, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin nicht der Beschuldigte A sei. Die Beschwerdeführerin wehre sich daher zu Recht gegen die Übermittlung der beschlagnahmten WB-Formulare, in denen andere Personen als A als wirtschaftlich Berechtigte enthalten seien. Für das in Slowenien geführte Strafverfahren gegen A sei im Weiteren auch nicht die Kenntnis erforderlich, welcher Verwendung die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zugeführt worden seien. Dies sei rechtlich für ein Strafverfahren gegen A, und um ein solches müsse es gegenständlich ja auch ausschliesslich gehen, nicht relevant.
Das erklärte Ziel des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens sei sohin nicht in Einklang zu bringen mit den beweiserheblichen Erfordernissen des slowenischen Strafverfahrens gegen A wegen Missbrauchs der Rechte. Für dieses Strafverfahren brauche die ersuchende Behörde die hier beschlagnahmten Informationen und Unterlagen nicht und sie seien ungeeignet, die Ermittlungen gegen A zu fördern.
4.1.1. Der von der ersuchenden Behörde dargestellte und der Entscheidung des Obergerichtes zugrunde gelegte Sachverhalt erweise sich als lückenhaft und insoweit auch als fehlerhaft, sohin als rechtsmissbräuchlich. Der Sachverhalt müsse aufgrund der rechtserheblichen Beurteilung im Hinblick auf den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit mit Verweis auf den Schriftsatz (Einwendungen) ON 17 vom 29. Oktober 2012 sowie auf die mit Schriftsatz vom 12. November 2012 ergänzend vorgelegten Beweismittel angeführt ergänzt und korrigiert werden. Darauf hingewiesen werde, dass die angeführten Beweismittel parate Beweismittel darstellten und auch tatsächlich dem Landgericht vorgelegt worden seien. Im Nachfolgenden würden die entsprechenden Darlegungen in ON 17, die in tatsächlicher Hinsicht noch immer relevant seien, wiederholt:
Am 11. Juli 2005 habe der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin (...) eine für die Dauer von drei Monaten gültige Optionserklärung unterzeichnet, mit welcher er sich verpflichtet habe, auf erste Aufforderung von L sämtliche Gründerrechte der Beschwerdeführerin an die L zu einem Kaufpreis zu veräussern, der den Gründungskosten der Beschwerdeführerin entspreche, sofern L gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin übernehme und diese bezahle. Noch vor Ablauf der am 1. Oktober 2005 endenden dreimonatigen Frist für die Ausübung der Option habe L um eine Verlängerung derselben gebeten, woraufhin diese um weitere drei Monate, nämlich bis zum 1. Januar 2006, verlängert worden sei.
Aufgrund dieser Option hätte L - von Anfang an (!) - die Möglichkeit gehabt, (sofern L oder M etwa, wie im Rechtshilfeersuchen behauptet, der Meinung gewesen wären, dass der Mietvertrag oder der Untermietvertrag für sie finanziell ungünstig wäre) die Beschwerdeführerin zu den genannten Konditionen zu kaufen bzw. zu übernehmen und dadurch in sämtliche Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin einzutreten. (Beweis: Schreiben vom 26. Juli 2005 samt Optionserklärung vom 11. Juli 2005)
Im Dezember 2007, nachdem der Flugzeugmietvertrag vom 23. Mai 2005 bereits seit über zwei Jahren von M und L beiderseits in jeglicher Hinsicht unbeanstandet erfüllt worden sei, habe sich Herr G, Prokurist der M und Vorstandsmitglied von L, an die Beschwerdeführerin gewandt. Nachdem zunächst via E-Mail kommuniziert worden sei, sei es zwischen den beiden Personen am 11. Februar 2008 zu einer Besprechung gekommen, anlässlich welcher Herr G folgende nach Prioritäten geordnete Wünsche geäussert habe:
Erneuerung der Option für den Ankauf der Beschwerdeführerin;
Übertragung des bestehenden Leasingvertrags an die L PA;
Kauf des Flugzeugs durch L PA;
Abänderung des Leasingvertrages in ein Finanzierungsleasing.
Eine Erneuerung der Option für den Ankauf der Beschwerdeführerin sei aufgrund der inzwischen dreijährigen Geschäftstätigkeit nicht mehr möglich gewesen, was Herrn G umgehend mitgeteilt worden sei. Direkte Verhandlungen zwischen der N und Herrn G seien seinerzeit nicht geführt worden. Der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin habe die Wünsche des an die N weitergeleitet, welche bekannt gegeben habe, dass sie bereit wäre, entweder einen neuen Leasingvertrag mit neuen Konditionen abzuschliessen, oder das Flugzeug zu verkaufen. Eine Bereitschaft, Herrn G bzw. der L PA die gleichen Leasingkonditionen wie der Beschwerdeführerin zu gewähren, habe seitens der N jedoch nicht bestanden. Die N habe nur noch ein Finanzierungsleasing abschliessen wollen. Der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Leasingvertrag sei ein operatives Leasing gewesen, was dem Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingdauer weder die Eigentümerstellung am Flugzeug verschafft habe noch ein Anspruch auf Einräumung des Eigentums am Flugzeug.
Die N wäre sohin bereit gewesen, mit L PA einen neuen Finanzierungsleasingvertrag zu den damals gültigen Konditionen, beinhaltend auch eine Anzahlung, abzuschliessen. Dies aber sei von Herrn G nicht gewünscht worden, da man die von der N geforderte Anzahlung nicht habe leisten und weitere Bedingungen des angebotenen Finanzierungsleasings nicht habe eingehen wollen. Es sei daher zu keinem Abschluss eines neuen Finanzierungsleasingvertrages zwischen der N und der L PA gekommen.
Zur bestandenen Möglichkeit des Flugzeugankaufs:
In einem an Herrn (...) gerichteten Schreiben vom 28. Februar 2008 habe die N die Summe der noch nicht getilgten Leasingraten und sonstigen offenen Posten des Leasingvertrages mitgeteilt, was zugleich den Verkaufspreis für das Flugzeug gebildet habe. M sei aber nicht bereit gewesen, den von der Leasingbank ermittelten Kaufpreis für das Flugzeug zu bezahlen, da dieser über dem damaligen Marktwert des Flugzeugs gelegen sei. Die N habe aufgrund des Leasingvertrages die Wertermittlung des Flugzeuges in Euro und nicht in US-Dollar vorgenommen. Am freien Markt seien die Flugzeuge wegen des Dollarkurses jedoch günstiger gewesen.
Die Gespräche seien schliesslich Ende Mai 2008 abgebrochen worden, nachdem L PA weder das Flugzeug zum Wert des noch nicht getilgten Leasingvertrags von der N habe kaufen wollen, noch einen neuen Finanzierungs-Leasingvertrag mit der N eingegangen sei.
In der Folge sei der Mietvertrag vom 23. Mai 2005 weiterhin unbeanstandet erfüllt geblieben. (Beweis: Schreiben N GmbH vom 28. Februar 2008; Schreiben/E-Mail vom 12. März 2008; Mail G vom 19. März 2008)
Anfang des Jahres 2009 habe L die Tochtergesellschaft M an einen Dritten veräussert und fortan keine Aktien der M mehr besessen. Mit der Veräusserung von M sei auch ein Wechsel im Verwaltungsrat der Gesellschaft einhergegangen; mit Ausnahme von Herrn E seien sämtliche Verwaltungsräte ausgetauscht worden. (Beweis: Internet-Auszug des Handelsregisters Zürich betreffend die Gesellschaft M vom 9. Oktober 2012)
Nach Einleitung des Liquidationsverfahrens sei der Liquidator der L im Mai 2009 per E-Mail an die Beschwerdeführerin gelangt, worin angefragt worden sei, ob die Beschwerdeführerin noch immer dazu bereit wäre, L den Ankauf des Flugzeugs bei der N zu ermöglichen oder das Recht zum Abkauf des Leasingvertrages abzutreten. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, dass die Bereitschaft hierzu bestehe und habe L die Berechnung der N für den Abkauf des Leasingvertrages bzw. den Ankauf des Flugzeugs übermittelt. Eine Antwort der L sei ausgeblieben.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 an die Beschwerdeführerin habe der Liquidator der L um Zustimmung zur Übertragung des Mietvertrags vom 23. Mai 2005 von M auf sich selbst (L. i. L.) ersucht. Weiters sei um die Zustimmung ersucht worden, die Tochtergesellschaft L PA als registrierten Benutzer (registered user) und autorisierten Operator (authorized operator) des Flugzeugs zu benennen.
Wenn der Mietvertrag vom 23. Mai 2005 tatsächlich, wie im Rechtshilfeersuchen dargelegt, schädlich oder sonst in irgendeiner Hinsicht fragwürdig gewesen wäre, hätte der Liquidator der L mit Sicherheit nicht um die Zustimmung der Beschwerdeführerin für die Übertragung des Mietvertrages von M auf L i. L. als neue Mieterin des Flugzeugs ersucht. (Beweis: Schreiben L i. L. vom 19. November 2009)
Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2009 an die Beschwerdeführerin habe der Liquidator der L aufgrund der veränderten Marktverhältnisse um Zustimmung zur Änderung der im Mietvertrag vom 23. Mai 2005 beinhalteten Mindestflugstunden von einer monatlichen zu einer jährlichen Basis und zur Abänderung des Mietzinses für darüber hinaus geleistete zusätzliche Flugstunden ersucht. Dabei habe sich der Liquidator auf die Angaben von H bezogen.
Ungeachtet dessen, dass die im Schreiben vom 19. November 2009 enthaltenen Angaben von H ungenau gewesen seien und nicht die tatsächlichen am Markt verlangten Mieten beinhaltet hätten, sei die Beschwerdeführerin auf das Ersuchen des Liquidators eingetreten und sei bereit gewesen, den Mietvertrag vom 23. Mai 2005, wie von L gewünscht, bezüglich der Abrechnungsart abzuändern, wobei aber in Absprache mit Direktor I die Miete für zusätzliche Flugstunden in Höhe von EUR 700.00 festgelegt worden sei. Der Umstand, dass die entsprechenden Verhandlungen direkt mit L und nicht mit M geführt worden seien, hätten zu einer zeitlichen Verzögerung geführt, sodass der fertige Entwurf für einen Annex Nr. 1 zum Mietvertrag vom 23. Mai 2005 erst per 31. März 2010 an L zur Unterzeichnung habe übermittelt werden können.
Konkret habe der beabsichtigte Annex Nr. 1 zum Mietvertrag vom 23. Mai 2005 folgende Regelungen beinhaltet:
Da die Beschwerdeführerin einseitig die Höhe der Miete gemindert habe und dem Mieter nur Begünstigungen ohne irgendwelche Verpflichtungen angeboten habe, hätten die Beschwerdeführerin und L die Rechtsmeinung vertreten, dass ein Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werde. L habe nämlich der Beschwerdeführerin kein Vollmachtschreiben vorgelegt, dass L im Namen und auf Rechnung von M verhandeln dürfe. Insofern M die Vereinbarung über die Minderung der Mietenhöhe nicht akzeptiert hätte, hätten die Beschwerdeführerin und L vereinbart, dass die Beschwerdeführerin aus dem Titel der Bürgschaft, falls es dazu kommen würde, von L nichts fordern werde. Ob und inwiefern M das Recht gehabt habe, aufgrund des gemeinsamen Vertrages mit L von L etwas zu fordern, sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen.
Die Miete werde auf der Jahresebene berechnet - die Anzahl der Flugstunden pro Jahr sei, wie von L vorgeschlagen, mit 420 Stunden pro Jahr festgelegt worden.
Der Preis für die zusätzlichen über 420 Flugstunden hinausgehenden Flugstunden sei einheitlich mit EUR 700.00 pro Stunde festgelegt worden.
Der mit L fertig ausverhandelte und inhaltlich deren Vorstellungen entsprechende Annex 1 zum Mietvertrag vom 23. Mai 2005 sei jedoch von L in der Folge nicht unterschrieben worden, sodass der Mietvertrag vom 23. Mai 2005 weiterhin unverändert gültig gewesen sei und die Mieten gleich geblieben seien. Ebenfalls sei von L keine Vollmacht von M vorgelegt worden, nach welcher L berechtigt gewesen wäre, die im Annex 1 beinhalteten Absprachen alleine zu treffen. (Beweis: Schreiben L i. L. vom 19. November 2009; Schreiben vom 19. November 2009; Entwurf für Annex 1 zum Mietvertrag vom 23. Mai 2005)
Per 25. März 2010 habe die Beschwerdeführerin dem Liquidator der L den von der N berechneten und vorgegebenen Wert des Flugzeugs für einen Kauf des Flugzeugs bekanntgegeben. Der Kaufpreis für das Flugzeug hätte EUR 5'780'135.32 betragen. Das entsprechende Kaufangebot sei bis Ende September 2010 verlängert worden.
In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin an L auch eine Vollmacht ausgestellt, welche L berechtigt habe, alleine und direkt mit der N Kontakt aufzunehmen und wegen einer Übertragung des Leasingvertrags auf sich zu verhandeln. L und N hätten daraufhin im Zeitraum August bis November 2010 Verhandlungen betreffend den Abschluss eines neuen Leasingvertrages geführt, wobei es allerdings nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sei, nachdem L auf die Forderungen der N nicht eingetreten sei oder diese nicht habe erfüllen können.
Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin gegenüber L eine Zusicherung erteilt habe, jeder Lösung zuzustimmen, die L direkt mit der N vereinbaren würde, sofern der Beschwerdeführerin die Zahlung der ersten Miete (Anzahlung) rückerstattet würde. Weitere Bedingungen oder Forderungen seien seitens der Beschwerdeführerin nicht erhoben worden. (Beweis: Schreiben Beschwerdeführerin vom 24. März 2011)
Im März 2010 habe L gegenüber der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es zu keinem direkten Eintritt seitens L in den Leasingvertrag bzw. zu keinem Abschluss eines neuen Leasingvertrags gekommen sei, da die von N gestellten Bedingungen nicht akzeptabel bzw. ungünstiger als der bestehende Vertrag seien.
Es sei deshalb von L um eine Möglichkeit gebeten worden, die Mietzinsen zu verbessern.
Die Beschwerdeführerin habe L daraufhin angeboten - dies unter der Voraussetzung dass L von M hierzu die Zustimmung erhalten würde - sämtliche Rechte und Pflichten aus der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin an L abzutreten. Dies hätte de facto bewirkt, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich für L tätig geworden wäre, L aber für die angefallenen Kosten der Beschwerdeführerin hätte aufkommen müssen. Der Mietvertrag vom 23. Mai 2005 wäre damit faktisch einem direkten Leasingvertrag mit N gleichgekommen.
Auch dieser mögliche Vertrag sei ausschliesslich einseitig, nämlich zugunsten von L, erstellt worden. L habe jedoch auch diesen Vertrag nicht unterschrieben. (Beweis: Schreiben Beschwerdeführerin vom 24. März 2011)
Auch wenn nunmehr nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips in Bezug auf den (dargelegten) Sachverhalt keine hohen Anforderungen zu stellen seien, würden die vorstehenden Darlegungen von rechtserheblichen Umständen doch beweisen und belegen, dass der Sachverhalt, wie er dem Rechtshilfeersuchen sowie dem Rechtshilfeverfahren zugrunde gelegt worden sei, ganz erhebliche Lücken aufweise, nämlich gerade dort, wo es um entlastende Momente gehe bzw. aus denen sich ergebe, dass mehrere Möglichkeiten bestanden hätten, die Beschwerdeführerin zu erwerben oder mit der N einen direkten Vertrag abzuschliessen. Diese wesentlichen Umstände seien sehr wohl relevant im Hinblick auf den Tatvorwurf gegenüber A.
Aufgrund dieser erheblichen Lücken könne im gegenständlichen Fall nicht auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abgestellt werden und das gegenständliche Rechtshilfeersuchen erweise sich deshalb als missbräuchlich. Insoweit die vorbefassten ordentlichen Gerichte diese wesentlichen Sachverhaltslücken im dargelegten Rechtshilfesachverhalt nicht berücksichtigt hätten, liege Willkür vor.
Nicht nachvollziehbar sei insbesondere auch die vom Obergericht pauschal übernommene Wertung der ersuchenden slowenischen Behörde, wonach die seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der L eingeräumte Option eine "absurde" Option zum Erwerb der Gründerrechte der Beschwerdeführerin um den Preis der Gründungskosten darstelle. Diese Option bzw. Optionserklärung sei wesentlich im Hinblick auf den Tatverdacht nach § 244 des slowenischen Strafgesetzbuchs auf Amts- und Rechtemissbrauch zulasten des A. Diese Option sei im ursprünglichen sowie im verlängerten Zeitraum gültig gewesen und hätte jederzeit gezogen werden können. Damit aber hätte die L das Flugzeug letztlich zu den Kosten der Beschwerdeführerin in Besitz nehmen können. Zudem sei diese Option nicht, wie im angefochtenen Beschluss fälschlich angeführt sei, A eingeräumt worden, sondern der L. Mit dieser sachlich nicht begründeten, willkürlichen Annahme des Obergerichtes sei eine unzulässige Vorverurteilung von A verbunden.
Wie das Obergericht in ON 45 schliesslich zur Beurteilung gelangt sei, es würden keine paraten Bescheinigungsmittel vorliegen, welche den schlüssigen und widerspruchsfreien Rechtshilfesachverhalt in Zweifel ziehen würden, sei ebenfalls völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar.
4.1.2. Das Obergericht vermeine im angefochtenen Beschluss ohne eine nähere Befassung mit den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, dass keine Fishing-Expedition vorliege.
Wie schon erwähnt, habe die ersuchende Behörde letztlich eingestanden, dass mit dem Rechtshilfeersuchen in Tat und Wahrheit ganz andere Ziele verfolgt würden, als sie ursprünglich im Rechtshilfeersuchen dargelegt worden seien. Es gehe der ersuchenden Behörde nämlich nicht darum, weitere Beweise für bzw. gegen den im Rechtshilfeersuchen genannten Beschuldigten A zu erlangen, sondern die ersuchende Behörde verfolge die Ziele einer Beweisausforschung. Sie wolle nämlich ausforschen, wer wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei und an wen die Vermögenswerte gegangen seien.
4.1.3. Das Obergericht führe zur abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen an, dass diesen nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine ganz konkrete Beweiseignung zukomme, zumal es für die Aufklärung der A zur Last gelegten Tat selbstredend erforderlich sei, den Geldfluss hinsichtlich der inkriminierten Mietzinszahlungen, welche die L an die Beschwerdeführerin geleistet habe, vollständig aufzuklären und die hinter diesen Transaktionen stehenden (Konto-)Zeichnungsberechtigten sowie letztlich die an den Bankguthaben der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten auszuforschen.
Dem sei zu widersprechen und diese Begründung der abstrakten Beweiseignung des Obergerichtes sei willkürlich. Würde man auf diese Pauschalbegründungen abstellen, könnte in jedem Fall immer und alles ausgefolgt werden, was den Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens bilde bzw. dem Begehren der ersuchenden Behörde entspreche. Dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren liege ein Strafverfahren gegen A in Slowenien zu Grunde. Es werde ihm ein Amts- und Rechtemissbrauch nach § 44 des slowenischen Strafgesetzbuchs vorgeworfen. Zur Aufklärung dieses Tatvorwurfs sei es aber gerade nicht erforderlich, den Geldfluss hinter den behaupteten inkriminierten Mietzinszahlungen im Detail zu kennen, es genügten bereits die bekannten Umstände und die der ersuchenden Behörde bereits vorliegenden Beweismittel, nämlich dass entsprechende Mietzinszahlungen erfolgt seien. Noch viel weniger sei es erforderlich, den wirtschaftlich Berechtigten an der Beschwerdeführerin auszuforschen. Weder das eine noch das andere sei relevant für die Beurteilung des Tatvorwurfs nach slowenischem Recht. Das wisse auch das Obergericht, wenn es in ON 45 ausführe, dass es zur Verwirklichung des Tatbestands der Untreue gemäss § 151 StGB nicht erforderlich sei, dass A sich selbst oder einen anderen unrechtmässig bereichert bzw. einen Vermögensvorteil zugewandt habe.
Die pauschale Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen erweise sich damit als nicht vertretbar, grob stossend und damit willkürlich. Es sei für die Beurteilung der Strafbarkeit nicht erforderlich, die neuen Zahlungsflüsse zu kennen. Die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin seien für das Verfahren gegen A schlichtweg nicht beweisrelevant und nicht potentiell erheblich.
Noch viel deutlicher sei dies im Hinblick auf die WB-Formulare, wie sie ein Bestandteil der ausgefolgten Unterlagen zu ON 11 bildeten. Konkret unzulässig sei die Ausfolgung des WB-Formulars der Z Bank Liechtenstein vom 3. Oktober 2007, sowie das vorgängige WB-Formular derselben Bank vom 19. April 2005. Diese beiden Formulare und grundsätzlich sämtliche kontorelevanten Bankformulare der Z Bank könnten das ausländische Strafverfahren nicht fördern, sie seien nicht beweisrelevant, es fehle ihnen sowohl die abstrakte, als auch die konkrete Beweiseignung.
4.2. Die Rüge der Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit nach Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK wird wie folgt begründet:
Im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes werde im Hinblick auf die Ausfolgung der Unterlagen erwogen, dass den Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen samt Kontoauszügen inklusive Detailbelegen) eine ganz konkrete Beweiseignung zukomme, zumal es für die Aufklärung der A zur Last gelegten Tat selbstredend erforderlich sei, den Geldfluss hinter den inkriminierten Mietzinszahlungen vollständig aufzuklären und die hinter diesen Transaktionen stehenden Kontozeichnungsberechtigten sowie letztlich die an den Bankguthaben der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten auszuforschen. Dabei komme es nicht darauf an, ob A selbst wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei, weil die ersuchende Behörde jedenfalls auch ein evidentes Interesse daran habe, allfällige Hintermänner bzw. Mittäter auszuforschen.
Mit dieser rechtlichen Argumentation setze sich das Obergericht darüber hinweg, dass die ersuchende Behörde in Slowenien ein Strafverfahren nur gegen A führe und nur deswegen um Rechtshilfe ersucht worden sei. Für ein Strafverfahren gegen A sei es mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und § 244 des slowenischen Strafgesetzbuches nicht erforderlich, ausser der Kenntnis über die erfolgten genauen Mietzinszahlungen an die Beschwerdeführerin, die darüber hinausgehende Kenntnis über die Mittelverwendung zu erhalten. Gegenständlich seien der ersuchenden Behörde sowohl die Mittelzuflüsse an die Beschwerdeführerin, als auch die Höhe der Mietzinszahlungen im Detail bekannt, sie verfüge bereits über die entsprechenden Unterlagen, um diese Umstände in einem allfälligen Strafverfahren gegen A unter Beweis zu stellen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis über die weitere Mittelverwendung in der Beschwerdeführerin sei für die Führung eines allfälligen Strafverfahrens gegen A in Slowenien nicht erforderlich. Zur Erreichung des im öffentlichen Interesse stehenden Ziels, nämlich zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A, würden die beschlagnahmten Bankunterlagen, wie sie Gegenstand des Ausfolgungsbeschlusses bildeten, daher nicht benötigt. Die Übermittlung bzw. Ausfolgung dieser Unterlagen an die ersuchende Behörde sei daher nicht einmal abstrakt geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Darüber hinaus dürften nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit nur solche Massnahmen in zeitlicher, örtlicher, personeller und sachlicher Hinsicht gesetzt werden bzw. dürften diese nicht weitergehen, als es erforderlich sei. In sachlicher Hinsicht sei die Ausfolgung der beschlussgegenständlichen Unterlagen nicht erforderlich. Eine Ausfolgung dieser Unterlagen würde wesentlich weiter gehen, als es der enge Zweck, nämlich die Führung einer Untersuchung wegen § 244 des slowenischen Strafgesetzbuches sowie ein Strafverfahren gegen A, erfordere. Wie schon mehrfach ausgeführt und wie es die ersuchende Behörde selbst zugegeben habe, wolle sie mit Hilfe des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens Ausforschungen vornehmen, die aber weit über das Untersuchungsverfahren gegen A hinausgingen. Damit überschreite sie die Grenze der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens. Auch dem Obergericht sei es nicht erlaubt, mehr zuzusprechen, als dies für die engen Grenzen und Zwecke des Rechtshilfeverfahrens erforderlich sei. Die Erforderlichkeit sei gegenständlich aber beschränkt auf das bzw. mit dem Strafverfahren gegen A. Zur Ausforschung weiterer Personen dürfe das gegenständliche Rechtshilfeverfahren nicht missbraucht werden. Das Argument des Obergerichtes, die ersuchende Behörde habe jedenfalls ein evidentes Interesse daran, allfällige Hintermänner bzw. Mittäter auszuforschen, müsse vor dem mit einer Ausfolgung einhergehenden Eingriff in die grundrechtlich und durch die EMRK geschützte Geheim- und Privatsphäre in den Hintergrund treten, zumal gerade die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sei.
Mit dem Argument der Ausforschung allfälliger Hintermänner bzw. Mittäter habe das Obergericht sogar die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Unkenntlichmachung bzw. Schwärzung der Namen der wirtschaftlich Berechtigten sowie sonstiger zu deren Individualisierung ermöglichender Informationen in den auszufolgenden Bankunterlagen, wie beispielsweise Geburtsdaten, Adressdaten etc., insbesondere in den WB-Formularen verworfen.
Mit diesen Erwägungen verletze das Obergericht erneut und in schwerwiegender Weise die grundrechtlich und durch die EMRK geschützte Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin sowie der in den WB-Formularen genannten wirtschaftlich Berechtigten. Diese Grundrechtsverletzungen seien während des Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahrens bereits mehrfach vorgetragen bzw. es sei darauf verwiesen worden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete es nunmehr aber, nur jene Unterlagen und Informationen an die ersuchende Behörde auszufolgen, die zur Zielerreichung, nämlich der Führung eines Strafverfahrens gegen A, erforderlich seien. Hierzu gehörten keinesfalls die Namen der wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin und/oder weitere Informationen, die eine Individualisierung der wirtschaftlich Berechtigten erlaubten. Eine Ausfolgung bzw. Übermittlung auch jener WB-Informationen an die ersuchende Behörde dürfe daher vor dem Hintergrund des Grundrechts der persönlichen Freiheit bzw. des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre nicht erfolgen. Es fehle an der Geeignetheit und der Erforderlichkeit dieser Informationen für das Strafverfahren gegen A, welches Strafverfahren (ausschliesslich) den Gegenstand des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens bilde. Eine übereifrige Belieferung der ersuchenden Behörde mit jeglichen gewünschten Informationen, wie es gegenständlich der Fall sei, dürfe nicht erfolgen.
Daher könnten die den Gegenstand des Ausfolgungsbeschlusses bildenden Bankunterlagen in ihrer Gesamtheit nicht ausgefolgt werden. Jedenfalls unzulässig sei eine Ausfolgung der ungeschwärzten WB-Formulare, anhand derer es der ersuchenden Behörde möglich wäre, die wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin auszuforschen.
4.3. Zur Rüge der Verletzung des effektiven Rechtsschutzes gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Verbots des überspitzten Formalismus in der Rechtsanwendung wird Folgendes angeführt:
Im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin explizit nur den Ausfolgungsbeschluss angefochten habe, nicht aber den Herausgabebefehl/Beschlagnahmebeschluss. Mit dieser rechtlichen Argumentation erschwere das Obergericht auf unangemessene Weise den Zugang zu einer angemessenen Rechtsmittelentscheidung, indem es zum vornherein eine Beschwerde eines Teils ihrer Erfolgsaussichten beraube.
Gegenständlich neige das Obergericht dazu, sich hinter Formvorschriften zu verstecken, diese vorzuschieben und ihnen einen Stellenwert einzuräumen, der ihnen vor dem materiellen Rechtsverständnis des Beschwerderechts und des Verbots des überspitzten Formalismus nicht zukomme. Es sei nun zwar richtig, dass das Rechtshilfeverfahren zweigeteilt sei, nämlich einerseits in die Beschlagnahme bzw. den Beschlagnahmebeschluss und andererseits in den Ausfolgungsbeschluss. So sehe Art. 58c Abs. 1 RHG vor, dass der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliege. Im Bericht und Antrag über die Schaffung des Rechtshilfegesetzes sei ausgeführt, dass die Beschwerde gegen Beschlüsse betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme nicht mehr separat, d. h. mitten im Rechtshilfeverfahren, möglich sein solle, sondern grundsätzlich nur noch am Ende des Rechtsmittelverfahrens - gemeinsam mit der Anfechtung des enderledigenden Beschlusses. Es solle ein gemeinsamer (d. h. "kombinierter") und anfechtbarer Beschluss erlassen werden. Ein solcher kombinierter Beschluss liege nunmehr mit ON 31 vor.
Daraus ergebe sich, dass der das Verfahren abschliessende Ausfolgungsbeschluss einen gemeinsamen, kombinierten Beschluss darstelle, wobei im Anfechtungsfalle nicht nur die Frage der abstrakten Beweiseignung zu überprüfen sei, sondern auch die übrigen materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung. Eine Anfechtung des Ausfolgungsbeschlusses beinhalte somit stets auch konkludent und immanent eine Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses, wenn inhaltlich aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar sei, dass sich die Beschwerde nicht nur gegen die Ausfolgung richte und damit nicht nur die Frage der abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Urkunden mit der Beschwerde beschlagen würden, sondern auch die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. Januar 2014 Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013,12 RS.2012.228-45, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie des Verbots des überspitzten Formalismus, weil das Obergericht die Anfechtungswirkung ihrer Beschwerde nur auf den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes, nicht aber auch auf dessen Beschlagnahmebeschluss bezogen hat.
Diese Grundrechtsrüge ist zwar an sich berechtigt (siehe StGH 2013/157, Erw. 2.3.5 f.), doch braucht, wie noch zu zeigen ist, nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Denn das Obergericht hat sich jedenfalls auch noch materiell mit dem entsprechenden Vorbringen betreffend die fehlende beiderseitige Strafbarkeit auseinandergesetzt, wobei diese ergänzenden Erwägungen in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht als verfassungswidrig bekämpft werden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es aber, wenn sich zumindest eine von zwei gegebenen Begründungen als verfassungskonform erweist (siehe StGH 2013/70, Erw. 3.3; StGH 2009/17, Erw. 3.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 563 f., Rz. 23 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin auch die vom Obergericht gegebene materielle Begründung als verfassungswidrig. Sie macht dabei eine Verletzung der "persönlichen Freiheit nach Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK" sowie des Willkürverbots geltend.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2013/11, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]). Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit; da aber die Privat- und Geheimsphäre ebenfalls in Art. 32 Abs. 1 LV normiert ist und Art. 8 EMRK spezifisch die Privat- und Geheimsphäre und nicht die persönliche Freiheit garantiert, ist dem Rügeprinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ohne Weiteres Genüge getan; zumal an dieses Prüfungserfordernis auch keine strengen Anforderungen gestellt werden (siehe StGH 2012/49, Erw. 2; StGH 2011/61, Erw. 4.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Damit braucht auf die gegenüber solchen spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürrüge nicht mehr eingegangen zu werden (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.4]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]).
3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet es im Ergebnis als unverhältnismässig, dass die ersuchende Behörde Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin begehrt, obwohl unbestritten sei, dass es sich dabei nicht um den im slowenischen Strafverfahren Beschuldigten A handle.
Dieses Beschwerdevorbringen kann nicht überzeugen. Selbstverständlich braucht sich ein Rechtshilfeersuchen nicht auf die im ersuchenden Staat formell Beschuldigten zu beschränken. Vielmehr kann es auch Gegenstand eines Ersuchens sein, mögliche weitere Beteiligte ausfindig zu machen, wofür es im Beschwerdefall eben erforderlich ist, auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin zu kennen. Entsprechend ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten ergänzenden Stellungnahme der ersuchenden Behörde, dass diese wissen möchte, "wer der wirtschaftlich Berechtigte und Erwerber des widerrechtlichen Vermögensvorteils ist". Denn gegen den wirtschaftlich Berechtigten besteht ein Anfangsverdacht, an dem A vorgeworfenen Rechtsmissbrauch beteiligt gewesen zu sein oder hinsichtlich des Deliktserlöses als Geldwäscher agiert zu haben. Deshalb ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht entscheidend, dass es für die Verwirklichung des slowenischen Straftatbestandes ebenso wenig wie für den entsprechenden liechtensteinischen Untreuetatbestand erforderlich ist, zu wissen, wem der aus der Straftat resultierende Vermögensvorteil zugewendet wurde.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Bekanntgabe des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde als im öffentlichen Interesse und auch als verhältnismässig und somit nicht als Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
3.3. Da die Beschwerdeführerin auch die abstrakte Eignung der die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation bestreitet, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden, sondern es kann auf die eben gemachten Erwägungen verwiesen werden.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sich der Rechtshilfesachverhalt "als lückenhaft und insoweit auch fehlerhaft, somit als rechtsmissbräuchlich" erweise.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die um Rechtshilfe ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen und es ist insoweit nur ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt zu machen. Bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen ist grundsätzlich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten. Entsprechend ist in der Regel auf von einem Verfahrensbeteiligten vorgelegte Beweise nicht einzugehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte von vorgelegten paraten Beweisen als geradezu rechtsmissbräuchlich erweist oder sich die Nichtbeachtung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
Die Beschwerdeführerin führt letztlich nicht aus, inwieweit der vorliegende Rechtshilfesachverhalt extreme Lücken beinhalten soll, welche die Verweigerung der Rechtshilfe rechtfertigen könnten. Indessen beruft sie sich auf parate Beweismittel, welche ihrer Auffassung nach den Rechtshilfesachverhalt widerlegen könnten. Sie tut dies aber zu Unrecht. Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Obergerichtes, dass im Beschwerdefall keine paraten Beweismittel im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung vorgelegt worden seien. Denn es genügt ja nicht, wenn Beweismittel im Rechtshilfeverfahren vorgelegt werden und somit zwar als parat zu qualifizieren sind; vielmehr muss sich daraus zusätzlich ohne Weiteres ergeben, dass das Rechtshilfeersuchen geradezu missbräuchlich oder die Rechtshilfegewährung jedenfalls stossend wäre.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin beruft sich nämlich in umfangreichen Ausführungen auf ein relativ unübersichtliches Vertragswerk aus Mietvertrag und Kaufoption, welches mehrmals adaptiert wurde. Jedenfalls kann ein Aussenstehender nicht ohne Weiteres verifizieren, ob es sich hier, wie von der ersuchenden Behörde geltend gemacht, um eine "absurde Option" handelte oder eben nicht. Es ist aber gerade nicht die Aufgabe der ersuchten Behörde, sich im Rechtshilfeverfahren vertieft mit Tatsachenbehauptungen von Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen. Da das Strafrechtshilfeverfahren eben der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken unter Beschaffung von entsprechenden Beweisen dient, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen (vgl. StGH 2011/121, Erw. 2.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), ist es primär Aufgabe der Gerichte im ersuchenden Staat, die Beweiskraft solcher Beweismittel zu beurteilen; zumal diese eben auch am Besten in der Lage sind, ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen des im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafverfahrens angemessen zu bewerten.
Die Rechtshilfegewährung erweist sich im Übrigen auch deshalb nicht als stossend, weil eine missbräuchliche Verwendung der auszufolgenden Dokumente und insbesondere auch der Information über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin durch einen entsprechenden Fiskal- und Spezialvorbehalt Rechnung getragen wird.
Da es sich somit bei den im Beschwerdefall vorgelegten Urkunden nicht um parate Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt, braucht auch nicht im Einzelnen darauf eingegangen zu werden.
3.5. Somit verletzt der angefochtene Beschluss des Obergerichtes bzw. die Rechtshilfegewährung im Beschwerdefall die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht.
4. Da sich somit jedenfalls die vom Obergericht gegebene Alternativbegründung als verfassungskonform erweist, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 10. Januar 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.