StGH 2013/195
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: N. ...
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. November 2013, 14UR.2013.297-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5. zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. und 6. wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. und 6. sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. November 2013, 14 UR.2013.297-20, in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht traf in der Strafsache 14 UR.2013.297 mit Beschluss vom 23. Juli 2013 (ON 3) folgende Entscheidung:
"Die K, Schaan, sowie B und A [die nunmehrigen Beschwerdeführer zu 1. bis 3.] werden gemäss § 96 Abs 2 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen längstens 14 Tagen sämtliche Unterlagen (insbes. Mandatsvertrag, Sorgfaltspflichtakt, Kontoeröffnungs- und Kontoführungsunterlagen, Vollmachten, Verträge, Aufträge, Korrespondenz, interne Notizen und Vermerke, etc.) zu L Foundation und M [die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen zu 4. und 5.] in Kopie herauszugeben."
1.1. Zum Sachverhalt führte der Erstrichter Folgendes aus:
Das Landgericht Vaduz führe ein Strafverfahren gegen C, geb. xx. xx. 1941, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, whft. ..., wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB. Es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen, welcher sich aus den durch die Financial Intelligence Unit vorgelegten und primär auf öffentlichen Informationen, vor allem aber auf einem Bericht von Corruption Watch UK/Associao Maos Livres basiere (ON 1):
Im Jahr 1996 hätten die Republik Angola und die Russische Föderation einen Vertrag hinsichtlich der Reduktion einer noch aus Zeiten der Sowjetunion stammenden Schuld von USD 5,0 Milliarden auf USD 1,5 Milliarden abgeschlossen. Die Restschuld sollte ab dem Jahr 2001 binnen 15 Jahren durch Rückkauf von insgesamt 31 Schuldscheinen ("Promissory Notes") beglichen werden.
Die Forderung der Russischen Föderation gegen die Republik Angola bzw. die Schuldscheine seien jedoch durch die Russische Föderation bereits im Jahr 1997 für USD 750 Mio. an eine O, Ilse of Man, verkauft worden, die wiederum den Kaufpreis (70 % bis Dezember 2004, den Rest bis Dezember 2006) für die in sechs Tranchen zu übertragenden Schuldscheine an die Russische Föderation zu entrichten gehabt habe. O sei durch D und E gegründet worden.
Die Republik Angola habe in der Folge die Zahlungen an O ausgerichtet, dies dazu in voller Höhe der in den Schuldscheinen verkörperten Forderung, wobei die Zahlungen aufgrund einer separaten Vereinbarung durch die angolanische staatliche Ölfirma P erfolgt seien. P habe sich zur Begleichung der Forderung bis 2006 verpflichtet, wobei O selbst jederzeit die teilweise oder vollständige Zahlung der Forderung habe verlangen können.
Die an O gezahlten Vermögenswerte seien dann im Umfang von USD 311,0 Mio. an D und E, im Umfang von USD 36,25 Mio. an den angolanischen Präsidenten F, im Umfang von USD 38,0 Mio. an angolanische Beamte (u. a. Botschafter JA, P Generaldirektor G, P UK Generaldirektor H und Minister I) und im Umfang von USD 48,0 Mio. an C transferiert worden. C habe im Dezember 1999 25 % der Anteile an O von D für USD 60,0 Mio. erworben. D und E hätten zudem jeweils 37,5 % gehalten.
Die genannten 31 Schuldscheine seien dabei im Rahmen eines sogenannten "escrow account" (Treuhandkonto) durch die X Bank (später X Bank AG) verwahrt worden, von wo auch die Zahlungen der P an O und von dort wiederum an die Russische Föderation abgewickelt worden seien. In die Errichtung dieser Struktur bzw. die Abwicklung der Transaktionen sei zudem die in der Schweiz ansässige Rohstoffhandelsfirma Q involviert gewesen. Der Q-Konzern habe im Übrigen aus unbekannten Gründen die Kosten für den "escrow account" übernommen und ferner im May 1998 aus ebenso unbekannten Gründen USD 577'000 an O gezahlt.
Bis Juli 2000 seien so insgesamt ca. USD 774,2 Mio. (Schuldscheine 1 - 16) an O gezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die französischen und schweizerischen Strafverfolgungsbehörden in der sogenannten "Angolagate-Affäre" wegen des Verdachtes der Korruption im Zusammenhang mit Waffen- und Ölhandel Strafverfahren gegen D und E eröffnet, was auch zur Blockierung der Konten der O in der Schweiz geführt habe, welche erst 2004 wieder aufgehoben worden sei.
Ab diesem Zeitpunkt seien die Zahlungen der P auf ein durch D - angeblich ohne Wissen des C und des E - auf den Namen R bei der Y Bank, Zypern, eröffnetes Konto erfolgt; es liege hier eine mutmasslich bewusste Namensähnlichkeit zur auf Seite der Russischen Föderation in dieser Sache involvierten ZA Bank vor, mit welcher der angolanischen Seite wohl eine direkte Zahlung zuhanden der Russischen Föderation habe vorgetäuscht werden sollen. Zwischen März und August 2001 seien durch P weitere USD 618,25 Mio. auf dieses Konto transferiert worden, sodass P insgesamt USD 1,39 Milliarden geleistet habe.
Bei C habe es sich um eine politisch exponierte Person (PEP) gehandelt, zumal er offenbar Regierungsvertreter der Republik X im Föderationsrat der Russischen Föderation sei (Duma; "Representative of the Government of the Republik auf X in the Council of Federation of the Federal Assembly of the Russian Federation"). C solle über ein beträchtliches Vermögen verfügen, insbesondere auch Grundbesitz, sowie im Jahr 2011 ein Einkommen von ca. USD 33 Mio. geltend gemacht haben. C sei gemäss einem Bericht der Moscow Times vom xx. März 2013 im Jahr 2009 die kanadische Staatsangehörigkeit verwehrt geblieben, weil dieser mit Geldwäscherei, illegalem Waffenhandel und dem Handel angolanischer "Konfliktdiamanten" in Zusammenhang gebracht worden sei.
C sei wirtschaftlich Berechtigter der M (M), BVI, und der L FOUNDATION (L), Schaan.
L (gegründet 3. Juli 1998) unterhalte seit dem 4. September 1998 Geschäftsverbindungen zur ZB Bank, Vaduz, mit den Nummern XXX.XXX.90 (USD-Konto, Saldiert), XXX.XXX.69 (USD-Konto, Saldiert), XXX.XXX.48 (USD-Konto, Saldiert), XXX.XXX.70 (AUD-Konto, Saldo 6'577), XXX.XXX.33 (GBP-Konto, Saldo -78), XXX.XXX.53 (EUR-Konto, Saldo -1'249) XXX.XXX.30 (USD-Konto, Saldo -14'388). Darüber hinaus bestehe ein Portfolio mit der Nummer XXX.XXX.67 (ca. USD 4,4 Mio.). Zeichnungsberechtigt seien die Stiftungsräte B und A.
L habe im Zeitraum September 1998 bis August 2000 Bareinzahlungen von ca. USD 29,5 Mio. erhalten, wobei es sich vermutlich um fiktive Bareinzahlungen gehandelt haben könnte. Im Zeitraum Oktober 1998 bis August 2000 seien zudem Barauszahlungen über USD 5,2 Mio. erfolgt. Im Zeitraum September 1998 bis Dezember 2012 hätten zudem elektronische Belastungen von mindestens USD 81,1 Mio. stattgefunden (es seien bis dato nur Belege ab USD 500'000.00 erfasst).
M (gegründet 14. November 2007) unterhalte seit dem 11. Juni 2008 eine Geschäftsverbindung zur ZB Bank AG, Vaduz, mit der Nummer XXX.XXX.92 (USD-Konto, Saldo -126.90). Zeichnungsberechtigt seien deren Direktoren B und A. M habe im Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2011 Bareinzahlungen von ca. USD 100'000.00 erhalten.
Die Staatsanwaltschaft habe nun gestützt auf diesen Sachverhalt die Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen bezüglich L und M bei der K, Schaan, bzw. den Organen der L und M, B und A beantragt.
1.2. Hierzu erwog das Landgericht wie folgt:
Der dargestellte Sachverhalt - welcher zwar nur auf öffentlichen Informationen beruhe, welche aber höchst detailliert und in sich schlüssig seien - schaffe den begründeten Tatverdacht von Korruptions- und Untreuehandlungen zum Nachteil der Republik Angola, allenfalls auch der Russischen Föderation:
Zum einen sei bereits aufgrund der an F und weitere angolanische Beamte durch O ausgerichteten Zahlungen der Tatverdacht der Korruption (§§ 304, 305, 306a, 307 StGB) in jedem Fall gegeben.
Zum anderen sei rational nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Russische Föderation bei einer Schuldenreduktion von USD 5,0 Milliarden auf USD 1,5 Milliarden, bei der die Restzahlung aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. des Ressourcenreichtums des Schuldners sehr wahrscheinlich sei, im Rahmen eines Verkaufs der Forderung an einen Dritten auf die Hälfte der Forderung verzichten sollte. Noch dazu, da der Dritte ebenfalls keine sofortige Zahlung geleistet habe, was allenfalls noch zur wirtschaftlichen Plausibilisierung hätte dienen können.
Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Russische Föderation diese Vereinbarung (reduzierte Forderung bei kürzerer Zahlungsfrist) nicht auch zu besseren Konditionen direkt mit der Republik Angola hätte eingehen können, ohne mit O einen bis dato völlig unbeteiligten privatwirtschaftlich agierenden Dritten einzubeziehen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, da sich P gegenüber O auch zur jederzeitigen vollständigen Bezahlung der Forderung verpflichtet habe und da letztlich bereits per August 2001 (nicht erst per 2016) Zahlungen in Gesamthöhe von USD 1,39 Milliarden erfolgt seien, was der faktischen Tilgung der Gesamtforderung entspreche.
Somit sei davon auszugehen, dass die Republik Angola jedenfalls durch die an F und weitere angolanische Beamte geleisteten Bestechungszahlungen geschädigt worden sei, es liege aber wohl auch eine Schädigung der Republik Angola, wie auch der Russischen Föderation im Rahmen des wirtschaftlich nicht zu plausibilisierenden Forderungsverkaufs an O vor. Im Übrigen wiesen auch die durch den Q-Konzern in diesem Zusammenhang ohne erkennbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Grund erbrachten Leistungen auf die Wahrnehmung verschleierter wirtschaftlicher Interessen hin.
Im Hinblick auf die für L bei der ZB Bank gehaltenen Vermögenswerte sei in diesem Zusammenhang nun festzuhalten, dass USD 29,5 Mio. im Zeitraum September 1998 bis August 2000 - mutmasslich als fiktive Bareinzahlungen - eingegangen seien. Dieser Zeitraum falle dabei mit dem Zeitraum der durch P an O bis Juli 2000 in Gesamthöhe von ca. USD 774,2 Mio. geleisteten Zahlungen zusammen, an denen C wiederum im Umfang von USD 48,0 Mio. profitiert haben solle. Entsprechend sei davon auszugehen, dass C spätestens ab Dezember 1999 (Beteiligung an O) und bis mindestens Juli/August 2000 (Einstellung der Zahlungen durch P an O) Vermögenswerte aus den Zahlungen der P an O erhalten habe.
Ein Teil dieser Vermögenswerte dürfte dabei wohl auch an L und M geflossen sein, welche nachweislich dem C zuzurechnen seien. Bezüglich L sei insbesondere ein zeitlicher Konnex von Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt USD 29,5 Mio. gegeben, der eine Herkunft von O sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. M unterhalte dagegen erst seit 2008 eine Geschäftsverbindung zur ZB Bank AG, doch sei auch hier infolge der angenommenen deliktischen Bereicherung des C davon auszugehen, dass zumindest eine Vermischung mit deliktisch erlangten Vermögenswerten erfolgt sein könnte.
Entsprechend seien die Transaktionsunterlagen (Zahlungsaufträge, Kontoauszüge, Detailbelege für Ein- und Auszahlungen, etc.) der L und der M zur ZB Bank hinsichtlich des Tatzeitraums 1996 (Abschluss des Vertrages zwischen der Russischen Föderation und der Republik Angola) bis dato zu sichten und auszuwerten, um insbesondere den mutmasslich deliktischen Geldfluss im Hinblick auf die Herkunft und den Verbleib der gehaltenen Vermögenswerte abzuklären. Auch wenn C erst im Dezember 1999 Anteile an O erworben habe bzw. die ersten Zahlungen an M erst ab Juni 2008 erfolgt seien, sei dennoch der gesamte Zeitraum seit Gründung der L (3. Juli 1998) und der M (14. November 2007) in die Auswertung einzubeziehen, da zum einen derzeit eine frühere Involvierung nicht ausgeschlossen werden könne, zum anderen aber, da im Rahmen der Geldflussanalyse auch eine Auswertung der früheren bzw. anderweitigen geschäftlichen Tätigkeiten der L und der M erfolgen müsse, um die Transaktionen in einen Kontext stellen zu können.
Des Weiteren seien im Rahmen der Auswertung auch die wirtschaftlichen und weiteren Berechtigungen an den Konten sowie der allgemeine Hintergrund der Geschäftsverbindung und der Rechtsgrund der erfolgten Transaktionen zu erheben, sodass auch auf die Kontoeröffnungsunterlagen und den Sorgfaltspflichtakt samt entsprechenden Belegen (Korrespondenz, Verträge, etc.) und die weiteren dokumentierenden Unterlagen (Verträge, Korrespondenz, interne Vermerke und Notizen, etc.) abgestellt werden müsse.
Entsprechend rechtfertige sich gestützt auf § 96 Abs. 2 StPO die beschlussgemässe Herausgabeaufforderung.
Aufgrund der Bedeutung der zu edierenden Unterlagen für das gegenständliche Verfahren seien diese in der Folge nach § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen. Auf die Herausgabe von Originalen könne jedoch im Sinne der §§ 98a Abs. 2 und 96 Abs. 1a StPO verzichtet werden.
2. Der gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde vom 9. August 2013 (ON 12) gab das Obergericht mit Beschluss vom 5. November 2013 (ON 20) nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5. teilweise Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Insoweit die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen zur fehlenden Strafbarkeit nach § 165 StGB das Vortäterprivileg geltend machten, blieben sie die Bescheinigung dafür schuldig, dass C bereits wegen der Vortat gerichtlich verurteilt worden sei. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 1999, 357 (358) sei daher bedeutungslos. Im Besonderen sei aber darauf hinzuweisen, dass die am 1. März 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen nach LGBl. 2009 Nr. 49 auch Eigengeldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt hätten. Gleichzeitig sei das Vortäterprivileg weggefallen.
Nun ergebe sich aber aus den erstgerichtlichen Feststellungen, dass auf den Kontoverbindungen der L im Zeitraum September 1998 bis Dezember 2012 elektronische Belastungen von mindestens USD 81,8 Mio. stattgefunden hätten. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Überweisungen vom 12. Mai 2010 über USD 1'565'042.01, vom 16. Juli 2010 über USD 9'256'045.17, vom 23. August 2010 über USD 886'230.39, vom 15. November 2011 über USD 19'000'023.14 vom 24. Februar 2012 über USD 1'530'021.58 gemäss den von der ZB Bank mit der Sorgfaltsmitteilung vorgelegten Unterlagen. Damit stehe ausser Zweifel, dass diese Transaktionen der Verdachtslage nach jedenfalls der Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs. 2 StGB ab 1. März 2009 zu unterstellen seien, weil die Übertragung kontaminierter Vermögenswerte an einen Dritten Strafbarkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle nach sich ziehe. Gehe man weiters davon aus, dass die Vortaten im Zeitraum September 1998 bis August 2000 stattgefunden hätten, wie dies aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervorgehe, dann habe jedenfalls ab August 2000 die Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen begonnen. Diese sei mit der ab dem Zeitpunkt 1. März 2009 ersten erfolgten Transaktion gemäss § 58 Abs. 2 StGB gehemmt worden. Begehe der Täter während der Verjährungsfristen neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhe, so trete die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen sei (§ 58 Abs. 2 StGB). Die der Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs. 2 StGB sohin unterstellbaren Transaktionen unterlägen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Somit sei jedenfalls die strafrechtliche Erfassbarkeit gegeben und der Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht anzunehmen.
2.2. Auch die Ausführungen zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre überzeugten nicht.
Die dazu zitierten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes seien nämlich auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn auch öffentliche Informationen vermöchten einen Tatverdacht zu begründen. Im vorliegenden Fall habe sich das Erstgericht auf den Bericht der Corruption Watch UK gestützt, deren Behauptungen offensichtlich auch in der Anzeige bei der Bundesstaatsanwaltschaft in Bern ihren Niederschlag gefunden hätten. Diese Anzeige bei der Bundesstaatsanwaltschaft umfasse Delikte wie Bestechung fremder Amtsträger, Veruntreuung, Geldwäsche sowie Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. C sei unter den Angezeigten angeführt. Aus dem genannten Bericht gehe hervor, dass C aus diesen Machenschaften insgesamt USD 48'834'000.00 erhalten haben solle. Diese in erster Linie der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB unterstellbaren Vorwürfe schienen in diesem Fall gemäss den Ausführungen der ZB Bank AG und der FIU sehr konkret zu sein, sodass der Vorwurf, das Erstgericht habe seine Verfügung lediglich auf einen unzureichenden Tatverdacht gestützt, nicht berechtigt sei. Vielmehr indiziere die Verwicklung des Finanzplatzes mit der "Angolagate" Affäre, bei der der wirtschaftlich Berechtigte der L Foundation als eine der Hauptpersonen fungiert habe, eine vertiefte Aufklärung der Vorwürfe. Dass die Feststellungen des Erstgerichtes auf einer Zusammenfassung basierten, wäre nur dann zu beanstanden, wenn diese in den wesentlichen Punkten vom Kernbereich der erhobenen Vorwürfe abwiche. Dies lasse sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Denn in dieser Zusammenfassung sei der wesentliche Sachverhalt dargestellt, was gerade zu Beginn einer strafrechtlichen Ermittlung ausreichend erscheine.
Denn im Gegensatz zum Schlussverfahren genüge es, wenn die wesentlichen Sachverhaltselemente für die Unterstellung des Tatverdachtes und die Ermittlungserfordernisse, welche sich nach dem Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit zu orientieren hätten, zur Darstellung gebracht würden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Informationsquellen sei schon deswegen nicht erforderlich, weil es in der Natur der Sache liege, dass der Verdachtssachverhalt zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens lediglich fragmentarisch vorliege. Weiters habe sich aber der Tatverdacht gerade durch die Ausführungen der ZB Bank AG verdichtet. Dass Geldbeträge jeweils in Millionenhöhe mittels fiktiver Bartransaktionen kurz nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung einbezahlt worden seien, indiziere klar die Absicht zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung, wobei noch hinzukomme, dass in der Folge Vergütungen über grosse Beträge mit dem Vermerk "ohne Nennung unseres Namens" in Auftrag gegeben worden seien (Beilagen zur Sorgfaltsmitteilung der ZB Bank AG).
2.3. Dass das Erstgericht die Zwischenschaltung der O für fragwürdig angesehen habe, sei angesichts des Rückflusses der Schuldzahlungen an D und E, weiters an den angolanischen Präsidenten F sowie an weitere angolanische Beamte sowie an C durch den Verdachtssachverhalt indiziert und keinesfalls durch jene Passagen widerlegt, die die Anzeigeerstatter zu dem in Genf geführten Verfahren, B/171/02, anführten. Denn die Erklärung im Gutachten, dass "die bilaterale Übereinkunft durch das Einschreiten von O sehr zweckmässig und von grosser strategischer und finanzieller Wichtigkeit nicht nur für Angola, sondern auch für die Russische Föderation waren", sei zu allgemein gehalten und biete keine vernünftige Erklärung für Finanztransaktionen in Millionenhöhe, die mit einer redlichen wirtschaftlichen Gebarung nicht in Einklang - jedenfalls nach dem derzeitigen Ermittlungsstand - gebracht werden könnten. Auch der Erklärungsinhalt der Aussage von J, der am 26. April 2004 als Zeuge einvernommen worden sei und versichert habe, dass die Modalitäten des Vorhabens im Bereich des Rückkaufs von öffentlichen Schulden nicht selten seien, vermöge die Finanztransaktionen und Dispositionen zugunsten eines bestimmten Personenkreises, der ausserhalb des Gläubiger/Schuldnerverhältnisses gestanden sei, keineswegs abschliessend und überzeugend zu erklären. In diesem Sinne sei auch in der Anzeige angeführt worden, dass die Einstellung des Verfahrens B/171/02 unerklärt geblieben sei.
Weiters seien die in der Beschwerde zitierten Einstellungserwägungen im Beschluss der Anklagekammer vom 29. Oktober 2003 keine überzeugende Grundlage, um den Tatverdacht zu entkräften. Soweit darin auf Regierungserklärungen Bezug genommen werde, sei darauf zu verweisen, dass sich der Anzeigesachverhalt auf die Bestechung höchster Regierungsorgane von Angola beziehe. Ausserdem sei die genaue Sachverhaltsgrundlage, auf die sich die Einstellung beziehe, nicht bekannt, während im gegenständlichen Verfahren gerade durch die Sorgfaltsmitteilung Transaktionen ausgewiesen worden seien, die schlüssig auf Geldwäscherei in einem grossen Ausmass hinwiesen.
2.4. Hinsichtlich der in der Beschwerde wegen der Tatzeit zwischen Oktober 2007 und Juli 2000 neuerlich aufgeworfenen Frage der Verjährung sei auf die schon näher erörterte Bestimmung des § 58 Abs. 2 StGB zu verweisen (Fuchs, WK, § 58, Rz. 6). Dazu sei noch Folgendes zu erwägen: Wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes hervorgehe, hätten auf den Konten der L elektronische Belastungen von mindestens USD 81,1 Mio., sohin in einem Umfang stattgefunden, der über den Anteil des Beschuldigten C (USD 48 Mio.) hinausgehe. Somit sei auch der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass C als Mitglied und wesentlicher Initiator der gegenständlichen kriminellen Organisation kontaminierte Gelder weiterer Mitglieder gewaschen habe, was die strafrechtliche Erfassbarkeit sogar bis zum Beginn der Geschäftsbeziehung ausdehnen würde.
2.5. Die weiters vorgetragene Kritik am Umfang des Ausfolgungssubstrates gehe deswegen ins Leere, weil in der Sorgfaltsmitteilung der ZB Bank und in den daran angeschlossenen Unterlagen fortgesetzte Transaktionen ausgewiesen würden, die den Tatverdacht der Geldwäscherei begründeten. Schliesslich sei der Fluss kontaminierter Gelder bis zur letzten Transaktion gesamthaft zu verfolgen.
2.6. Es versagten auch die weitwendigen Ausführungen zum Vorwurf der mangelhaften Begründung. Gegründet sei der Verdacht, wenn seine Begründung sowie die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung rational nachvollziehbar seien (Tipold/Zerbes, WK-StPO, altes Vorverfahren, § 139, Rz. 30 ff.). All diesen Voraussetzungen entspreche die Begründung der angefochtenen Entscheidung, in der sowohl die Beweisquellen als auch der daraus resultierende wesentliche Verdachtssachverhalt so vollständig geschildert worden seien, dass daraus die Rechtsfolgen schlüssig abgeleitet werden könnten, dies jedenfalls hinsichtlich der L Foundation. Denn auch die Vortaten seien in der angefochtenen Entscheidung ausreichend konkretisiert worden.
2.7. Der Beschwerde sei lediglich darin beizutreten, dass die Begründung für die Beschlagnahme der Unterlagen der M, welche lediglich einen Minussaldo aufweise, nicht ausreichend erscheine, weil es diesbezüglich am zeitlichen Zusammenhang fehle, die Unterlagen für die Einziehung von Vermögenswerten nicht von Bedeutung sein könnten und über die Kontoverbindung im Gegensatz zur L Foundation nur relativ geringfügige Beträge gelaufen seien.
3. Gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses des Obergerichtes vom 5. November 2013 (ON 20) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II; des Schutzes der persönlichen Freiheit, im Besonderen der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II; des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK, insbesondere des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes; des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK; sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes im angefochtenen Umfang gegen die verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte der Beschwerdeführer verstosse; er wolle diese Entscheidung deshalb im angefochtenen Umfang aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.1. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
3.1.1. Der streitgegenständliche Beschluss, mit welchem das Obergericht die Zwangsmassnahmen hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 4. wie in ON 3 bestätige, greife klarerweise in die durch Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II geschützte Geheim- und Privatsphäre ein. Dies bedeute, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte bzw. an den Begründungsumfang hoch anzusetzen seien und somit jedenfalls eine ausführliche Begründung durch das Obergericht hätte erfolgen müssen.
Diesem zwingenden Erfordernis sei das Obergericht nicht nachgekommen. Im Gegenteil: Das Zweitgericht gebe sich mit klassischen Scheinbegründungen zufrieden. Statt die Entscheidung fallbezogen und sachgerecht zu begründen, begnüge sich das Obergericht überwiegend mit allgemeinen substanzlosen Wendungen. Das Obergericht lasse jegliche transparente Entscheidungsfindung vermissen. Es mangle an einer Offenlegung der Entscheidungsgründe.
3.1.2. In der Beschwerde an das Obergericht ON 12 hätten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 57 i. V. m. §§ 304 ff. StGB dargetan, dass die angeblichen Vortaten (zur Geldwäscherei) bereits verjährt seien. Untermauert worden sei diese Tatsache mit BGE 126 IV 255.
Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführer sei das Obergericht mit keinem Wort eingegangen. Das Obergericht habe sich wohl oberflächlich mit der Verjährung des Geldwäschereitatbestandes auseinandergesetzt, jedoch nicht zu den Ausführungen betreffend die Vortaten. Auch vermöchten die Beschwerdeführer die Ausführungen des Obergerichtes nicht zu deuten. Insoweit liege hier im Ergebnis ebenfalls ein Begründungsmangel (im Sinne einer Undeutlichkeit) vor.
3.1.3. In ON 12 hätten die Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt wie folgt:
"Das LG begründet die primäre Abstützung auf den Bericht von "Corruption Watch UK" (ON 1) mit dem Umstand, dass dieser ‚...höchst detailliert und in sich schlüssig...' sei (S. 5 zu ON 3):
Es mag richtig sein, dass der Bericht ON 1 äusserst umfangreich ist. Dass dieser Bericht auch in sich schlüssig ist, vermag das LG allerdings nicht zu begründen; es begnügt sich mit einem bezüglichen Hinweis .... Dem Beschluss ON 3 mangelt es denn auch an jeglichem Detailgebaren: ON 3 setzt sich mit dem Bericht ON 1 zu keinem Zeitpunkt in der geforderten Tiefe auseinander. Das LG führt irgendwelche oberflächlichen Informationen an, ohne dabei namentlich auf Anhänge oder Belege von ON 1 zu verweisen. Bereits dies muss als gesetzes- und verfassungswidrig qualifiziert werden.
Aufgrund obiger Erwägungen steht sohin fest, dass sich das LG mit den öffentlichen Informationen, die schon dem Grunde nach keine Zwangsmassnahmen rechtfertigen können, keinesfalls detailliert auseinandergesetzt hat. Zumindest ist eine derartige Auseinandersetzung dem Beschluss ON 3 nicht zu entnehmen. Vielmehr stützt sich ON 3 vollumfänglich auf ‚Press Releases and Summary Faqs', welche auf der schon mehrmals erwähnten Homepage in deutscher Sprache zu finden sind. Mit anderen Worten stützt sich der Beschluss ON 3 auf eine Pressemitteilung bzw. auf eine Zusammenfassung von ON 1. Dies ergibt sich daraus, wenn man den Beschluss ON 3 mit soeben erwähntem und dieser Beschwerde beigeschlossenem Dokument abgleicht: So finden sich namentlich die Erwägungen des Erstgerichtes in ON 3, S. 2 und 3, vollumfänglich zu den Fragen ‚Worin bestand das Geschäft?' und ‚Wie funktionierte das Geschäft?' Auch die weiteren Erwägungen des Erstgerichtes in ON 3 sind letztlich ein ‚Abbild' dieser beigeschlossenen Pressemitteilung.
Insoweit hat das Erstgericht die Zwangsmassnahmen nicht nur verfassungswidrig auf unsachliche öffentliche Informationen gestützt, sondern gleichzeitig diese öffentlichen Informationen nicht substantiiert in den Beschluss ON 3 einfliessen lassen. Vielmehr hat sich das Erstgericht damit begnügt, sich auf ein ‚Summary' zu stützen. Insoweit überrascht es denn auch nicht weiter, dass der Beschluss jegliche Stichhaltigkeit und Substanz vermissen lässt.
Das oben erwähnte Vorgehen verletzt die der liechtensteinischen Verfassung inhärenten Rechtsstaatlichkeitsprinzipien aufs schärfste. Insbesondere im Lichte der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, namentlich in Art. 32 LV, hat der Beschluss ON 3 ersatzlos der Aufhebung zu verfallen."
Zu diesen Einwendungen führe das Obergericht (lediglich) an, dass die Vorgehensweise des Erstgerichtes, nämlich die Abstützung auf ein "Summary", nur dann zu beanstanden wäre, wenn dieses "Summary" in den wesentlichen Punkten vom Kernbereich der erhobenen Vorwürfe abweichen würde. Mit anderen Worten billige das Obergericht die Vorgehensweise des Landgerichtes überraschenderweise vollumfänglich. Auch das Obergericht halte es sohin nicht für notwendig, sich mit ON 1 detailliert auseinanderzusetzen, vielmehr begnüge sich auch das Obergericht mit oben erwähntem "Summary". Durch diese Vorgehensweise bzw. Billigung verletze auch das Obergericht den grundrechtlich geschützten Begründungsanspruch der Beschwerdeführer. Es wäre jedenfalls am Obergericht gelegen, sich entweder mit ON 1 detailliert auseinanderzusetzen oder, nach Ansicht der Beschwerdeführer, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Auch das Obergericht begnüge sich somit im Ergebnis mit einer klassischen Scheinbegründung im Sinne oben zitierter Rechtsprechung.
In diesem Zusammenhang verstosse auch der pauschale Hinweis des Obergerichtes, dass sich Gegenteiliges "...den Akten jedoch nicht entnehmen..." lasse, gegen den grundrechtlich geschützten Begründungsanspruch. Es wäre am Obergericht gelegen, Entsprechendes, soweit möglich, darzulegen; insbesondere unter Einbezug von ON 1.
Hinsichtlich der Vorgehensweise des Erstgerichtes, die gesprochenen Zwangsmassnahmen bzw. den gegründeten Verdacht primär auf öffentliche Informationen, vordergründig auf einen Bericht von "Corruption Watch UK / Associao Maos Livres", zu stützen, hätten die Beschwerdeführer ausführlich und detailliert wiedergegeben, weshalb die Handhabe des Erstgerichtes unter anderem eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV darstelle. Auch auf diese Erwägungen der Beschwerdeführer sei das Obergericht mit praktisch keinem Wort eingegangen. Insbesondere sei es auf nachfolgendes Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingetreten:
"Wenn man in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Betracht ziehe, nach welcher die ältere Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach allein die Verdachtsmeldung einer Bank einen konkreten Verdacht als Grundlage für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 ff. StPO begründen, als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig anzusehen ist, muss dies hinsichtlich öffentlicher unqualifizierter Informationen ‚a maiori ad minus' umso mehr gelten (vgl. hierzu StGH 2007, 77 [82 ff.]). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass ein derartiger ‚Automatismus', wie ihn das Erstgericht letztlich im Hinblick auf diese öffentlichen Informationen angewendet hat (vgl. hierzu insbesondere auch D), unzulässig ist."
Das Obergericht habe sich, wie bereits erwähnt, mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer weder explizit noch implizit auseinandergesetzt. Insoweit liege ein weiteres Mal eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Begründungsanspruches vor.
3.1.4. Die Beschwerdeführer hätten unter Hinweis auf die Entscheidung des Obergerichtes in LES 1999, 357 (358) moniert, dass das Landgericht die angeblichen Vortaten lediglich vage, wenn überhaupt, mit in die Erwägungen aufgenommen habe. "Es wäre am LG gelegen, klar und eindeutig festzustellen, vor allem in Hinblick auf den Beschuldigten, welche Vortaten begangen wurden. Derartige klare Feststellungen lässt das Erstgericht vermissen. Damit handelt das Erstgericht nicht nur der Verfassung zu wider, sondern auch der ständigen Rechtsprechung: "Vielmehr ist eine Individualisierung und Konkretisierung des Verbrechens des Vortäters geboten...wie die Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen haben, beruhen die bezüglichen Ausführungen des LG lediglich auf Vermutungen und vagen Angaben nicht näher bekannter Dritter, welche dem Erfordernis der Individualisierung und Konkretisierung des Verbrechens des Vortäters nicht zu genügen vermögen." (Entscheidung des Obergerichtes in LES 1999, 357 [358]).
Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführer habe das Obergericht lediglich erwogen wie folgt: "Denn auch die Vortaten wurden in der angefochtenen Entscheidung in ON 3 S. 39 vorletzter und letzter Absatz ausreichend konkretisiert." Auch diese Begründung des Obergerichtes, wenn man sie überhaupt so bezeichnen wolle, vermöge dem grundrechtlich geschützten Begründungsanspruch nicht zu genügen. Das Obergericht sei auf die bezüglichen Erwägungen der Beschwerdeführer mit keinem Wort eingegangen bzw. begnüge sich mit einem Verweis auf ON 3, ohne dabei eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Insoweit habe sich das Obergericht ein weiteres Mal mit einer Scheinbegründung zufrieden gegeben.
In der Beschwerde ON 12 hätten die Beschwerdeführer ausführlich die erstgerichtliche Verletzung u. a. von Art. 43 Satz 3 LV dargetan. Zu diesen Ausführungen habe das Obergericht lediglich ausgeführt, dass " ...sowohl die Beweisquellen als auch der daraus resultierende wesentliche Verdachtssachverhalt so vollständig geschildert wurde, dass die Rechtsfolgen schlüssig abgeleitet werden können..."
Bei diesen Ausführungen des Obergerichtes handle es sich um eine klassische Scheinbegründung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Das Obergericht habe es offensichtlich verabsäumt, das Beschwerdevorbringen konkret zu widerlegen. Mit reinen Floskeln könne Art. 43 Satz 3 LV jedenfalls nicht gesetzeskonform nachgekommen werden.
Im Ergebnis verabsäume es das Obergericht, den für die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlichen konkreten, gegründeten Verdacht zu begründen. Das Obergericht verletze die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe im Sinne einer transparenten Entscheidungsfindung vollumfänglich. Insbesondere verkenne das Obergericht, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher seien, je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen sei. Wie noch zu zeigen sein werde, werde durch ON 20 namentlich massiv in die grundrechtlich geschützte Geheim- und Privatsphäre eingegriffen, weshalb die Begründung im Sinne oben zitierter Rechtsprechung jedenfalls ausführlich und detailliert zu erfolgen habe.
3.2. Ergänzend rügen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da dessen Abgrenzung zur Begründungspflicht vom Staatsgerichtshof nicht vollends geklärt sei. Insbesondere liege hier deshalb (auch) eine Gehörsverletzung vor, da es das Obergericht mehrfach verabsäumt habe, auf die Ausführungen und Einwendungen der Beschwerdeführer einzugehen.
3.3. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird wie folgt begründet:
3.3.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei der reklamierte Geldwäschereitatbestand (samt Vortaten) verjährt. Insoweit lägen die vom Obergericht bestätigten Zwangsmassnahmen weder im öffentlichen Interesse, noch seien sie als geeignet zu qualifizieren:
Das Obergericht führe unter Hinweis auf die erstrichterlichen Feststellungen aus, dass die Vortaten im Zeitraum September 1998 bis August 2000 stattgefunden hätten und die Verjährungsfrist von zehn Jahren sohin jedenfalls ab August 2000 zu laufen begonnen habe. Eine Verjährung sei aber deshalb nicht eingetreten, da mit der ab dem Zeitpunkt 1. März 2009 erfolgten ersten Transaktion gemäss § 58 Abs. 2 StGB eine "Hemmung" der Verjährung eingetreten sei.
Diese Ansicht des Obergerichtes sei in mehrfacher Hinsicht verfehlt:
§ 58 Abs. 2 StGB habe folgenden Wortlaut: "Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist." Entscheidend sei nun, dass die Begehung der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, die nach dem Gesetzeswortlaut die Ablaufhemmung eintreten lasse, durch ein schuldigsprechendes Urteil dargetan sein müsse (Verweis auf SSt 52/60, 58/30, EvBl. 1991/33, 138). Ein schuldig sprechendes Urteil im vorerwähnten Sinne liege in casu unbestrittenermassen nicht vor.
Insoweit verkenne das Obergericht, dass es gegenständlich am erwähnten schuldigsprechenden Urteil mangle und sohin von einer Ablaufhemmung keine Rede sein könne. Allfällige Geldwäschereihandlungen seien gemäss § 57 i. V. m. § 165 StGB verjährt. Ein begründeter Verdacht könne sohin schon aus diesem Grunde erst gar nicht aufkommen bzw. es mangle im Sinne oben zitierter Rechtsprechung sowohl am öffentlichen Interesse als auch an der geforderten Geeignetheit der verfügten Zwangsmassnahmen.
Letztlich sei zu erwägen, dass der unternommene Sanierungsversuch des Obergerichtes hinsichtlich ON 3 gescheitert sei. Im Übrigen erachteten die Beschwerdeführer diesen (misslungenen) Sanierungsversuch ohnehin als unzulässig, da von einer angeblichen Ablaufhemmung im erstgerichtlichen Beschluss zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei.
Auch seien insbesondere die angeblichen Vortaten zur Geldwäscherei der Verjährung verfallen. Gemäss zweitrichterlichen Erwägungen hätten sich die Vortaten ca. im Jahre 1998 zugetragen. Insoweit sei unter Hinweis auf § 57 i. V. m. den §§ 304 StGB auch hinsichtlich der Vortaten jedenfalls die Verjährung eingetreten.
Unter Hinweis auf BGE 126 IV 255 sei auch hinsichtlich der vom Obergericht angeführten Transaktionen in den Jahren 2010 ff. die Verjährung eingetreten: "Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist im Weiteren, dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist" (insbesondere mit Verweis auf Christine Egger Tanner, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei, Diss., Zürich 1999, S. 44).
3.3.2. Nach Ansicht des Obergerichtes vermöchten auch (lediglich) öffentliche Informationen einen Tatverdacht zu begründen. Entsprechend zitiere das Obergericht im angefochtenen Beschluss, nach Ansicht der Beschwerdeführer wahllos, Passagen aus dem Bericht der "Corruption Watch UK".
Da sich das Obergericht mit den bezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ON 13 nicht auseinandergesetzt habe, sähen sich die Beschwerdeführer zunächst genötigt, erneut entsprechend vorzubringen:
Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei es im Lichte des schweren Eingriffes in die verfassungsrechtlich geschützte Privat- und Geheimnissphäre gemäss Art. 32 LV als unverhältnismässig zu qualifizieren, Zwangsmassnahmen lediglich aufgrund öffentlicher Informationen zu verfügen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Internet bekanntlich ständig die wildesten Gerüchte kursierten. Aus rechtsstaatlicher Sicht erscheine es mehr als bedenklich, sich auf Informationen einer Antikorruptionsorganisation zu stützen, zumal eine derartige Organisation selbstredend, wie "www.cw-uk.org" zu entnehmen sei, von Haus aus äusserst überspitzt und teils geradezu grotesk anmutend informiere. Darüber hinaus lasse eine solche Organisation naturgemäss jegliche Objektivität vermissen. Dass sich eine liechtensteinische Justizbehörde auf derart unsachliche, nicht objektive und fragwürdige, in sich nicht schlüssige Informationen stütze, überrasche doch sehr. Man möge sich nur die Konsequenzen vor Augen führen, die eine derartige Praxis nach sich ziehen würde: Für denjenigen, der sich aufgrund verfügter Zwangsmassnahmen gegenüber einer Person einen Vorteil erhoffe, wäre es ein Leichtes, entsprechende Informationen etc. in Umlauf zu bringen bzw. im Internet zu publizieren, namentlich über eine Organisation wie "Corruption Watch UK". Dass dies nicht die Intention des Gesetzgebers sei, sei evident. Die Justizbehörden würden zu "Geiseln" öffentlicher Stimmungsmache degradiert.
Wenn man in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in Betracht ziehe, nach welcher die ältere Praxis des Obersten Gerichtshofes, wonach allein die Verdachtsmeldung einer Bank einen konkreten Verdacht als Grundlage für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 ff. StPO begründet habe, als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig anzusehen sei, müsse dies hinsichtlich öffentlicher unqualifizierter Informationen "a maiori ad minus" umso mehr gelten (Verweis auf StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82 ff.]). Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass ein derartiger "Automatismus", wie ihn das Erstgericht und im Ergebnis auch das Obergericht letztlich im Hinblick auf diese öffentlichen Informationen angewendet habe, unzulässig sei.
Selbst das Obergericht sei sich offensichtlich nicht sicher, inwieweit diesen öffentlichen Informationen überhaupt gefolgt werden könne. "Diese... unterstellbaren Vorwürfe scheinen in diesem Fall... sehr konkret zu sein...". Eine derartige "Unsicherheit" des Obergerichtes könne jedenfalls niemals zu Zwangsmassnahmen wie in ON 20 führen bzw. sei folglich das Vorliegen des (erforderlichen) gegründeten Verdachtes zu verneinen.
Die Beschwerdeführer hätten zum einen ausführlich dargetan, dass es dem Beschluss ON 3 an jeglichem Detailgebaren mangle und zum andern, dass sich ON 3 vollumfänglich auf die Rubrik "Press Releases and Summary Faqs" stütze, welche auf der schon mehrmals erwähnten Homepage in deutscher Sprache zu finden sei.
Konkret hätten die Beschwerdeführer vorgebracht wie folgt: Der Beschluss ON 3 stütze sich auf eine Pressemitteilung bzw. auf eine Zusammenfassung von ON 1. Dies ergebe sich daraus, wenn man den Beschluss ON 3 mit dem der Beschwerde beigeschlossenen Dokument abgleiche: So korrespondierten namentlich mehrere Erwägungen des Erstgerichtes vollumfänglich mit den Fragen "Worin bestand das Geschäft?" und "Wie funktionierte das Geschäft?" Auch die weiteren Erwägungen des Erstgerichtes seien letztlich ein "Abbild" dieser beigeschlossenen Pressemitteilung.
Insoweit habe das Erstgericht die Zwangsmassnahmen nicht nur verfassungswidrig auf unsachliche öffentliche Informationen gestützt, sondern gleichzeitig diese öffentlichen Informationen nicht substantiiert in den Beschluss ON 3 einfliessen lassen. Vielmehr habe sich das Erstgericht damit begnügt, sich auf ein "Summary" zu stützen. Insoweit überrasche es denn auch nicht weiter, dass der Beschluss jegliche Stichhaltigkeit und Substanz vermissen lasse.
Überraschenderweise billige das Obergericht die Vorgehensweise des Landgerichtes vollumfänglich:
Dabei verkenne das Obergericht, dass es sich bei der seitens des Erstgerichtes wiedergegebenen Zusammenfassung um ein Abbild der erwähnten (und bereits vorgelegten) Pressemitteilung handle. Sohin sei auch der Einwand des Obergerichtes, wonach eine detaillierte Auseinandersetzung mit sämtlichen Informationsquellen nicht erforderlich sei, unbehelflich. Es wäre nämlich am Erstgericht gelegen, sich mit ON 1 im Detail auseinanderzusetzen. Die Wiedergabe eines "Summary" könne diese Auseinandersetzung jedenfalls nicht ersetzen und sei u. a. im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV als krasser Verstoss gegen die Verfassung zu qualifizieren.
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang unternommenen Erwägung des Obergerichtes, wonach die Einzahlung von Beträgen in Millionenhöhe kurz nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Absicht zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte indiziere, vermöge es den Beschwerdeführern nicht gelingen, diese "Indizierung" nachzuvollziehen, zumal es doch als üblich bezeichnet werden müsse, dass nach Eröffnung einer Geschäftsbeziehung entsprechende Vermögenswerte eingingen. Die angebliche "Indizierung" sei vielmehr eine haltlose Spekulation und vermöge niemals den erforderlichen gegründeten Verdacht herzustellen.
Somit verletze der Beschluss ON 20 die verfassungsmässig garantierten Rechte, insbesondere die Geheim- und Privatsphäre, ein weiteres Mal. Es könne und dürfe nicht sein, dass sich die Gerichte bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen mit zusammenfassenden Pressemitteilungen zufrieden gäben.
3.3.3. Die Beschwerdeführer hätten dargetan, dass die angeblich fragwürdige Zwischenschaltung der O keinesfalls Zwangsmassnahmen wie in ON 3 bzw. ON 20 rechtfertigen könne.
Das Obergericht teile die Auffassung der Beschwerdeführer überraschenderweise nicht, da nach seiner Meinung die wiedergegebenen Passagen des Gutachtens von J zu allgemein gehalten seien und keine vernünftige Erklärung für Finanztransaktionen in Millionenhöhe rechtfertigten. Die Aussage von J würden die streitverfangenen Finanztransaktionen und Dispositionen ebenfalls nicht abschliessend und überzeugend rechtfertigen.
Es frage sich unweigerlich, welche Beweise das Obergericht noch für notwendig erachte, um die bezügliche sinnvolle Zwischenschaltung der O zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführer hätten gutachterlich nachgewiesen, dass die bilaterale Übereinkunft und das Einschreiten von O sehr zweckmässig und von grösster strategischer und finanzieller Wichtigkeit nicht nur für Angola, sondern auch für die russische Föderation gewesen sei. Dass das Obergericht nun anführe, dass keine bezügliche abschliessende und überzeugende Rechtfertigung durch die Beschwerdeführer erfolgt sei, überrasche doch sehr, zumal es im Ergebnis offensichtlich eine gesetzeswidrige und im Übrigen fragwürdige Beweislastumkehr einfordere.
Sodann sei nicht einsehbar, wie das Obergericht zum Ergebnis gelange, dass die Ausführungen im Gutachten bzw. die Aussagen von J zu allgemein gehalten sein sollten. Das Gegenteil sei der Fall: Die wiedergegebenen Passagen stellten zweifelsohne fest, dass die Zwischenschaltung der O sinnvoll und rechtmässig gewesen sei.
Den Beschwerdeführern sei bewusst, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof das Vorbringen neuer Beweise und Tatsachen nicht statthaft sei. Da die Beschwerdeführer bereits eine Passage aus erwähntem Gutachten vor den ordentlichen Gerichten vorgebracht hätten, sei es nach Ansicht der Beschwerdeführer zulässig, dieses Gutachten dem Staatsgerichtshof nunmehr in seiner Gänze vorzulegen.
Dieses 20-seitige Gutachten, welchem die Gerichte in der Schweiz vollumfänglich gefolgt seien, bestätige das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer vollumfänglich bzw. es widerlege die bezüglich gegenteiligen Erwägungen des Obergerichtes. Weshalb das Obergericht diesem Gutachten mangelnde Konkretisierung bescheinige, sei schlicht, insbesondere im Lichte der nachfolgenden wiedergegebenen deutschen Übersetzung der "Conclusio", nicht nachvollziehbar:
"3. Conclusio
Wir müssen zu dem Schluss gelangen, dass der bilaterale Vertrag und die Beteiligung von O zeitlich extrem günstig und von grosser strategischer Bedeutung waren, finanziell und wirtschaftlich, nicht nur für Angola, sondern auch für die Russische Föderation. Die folgenden Punkte sollten hervorgehoben werden:
Über den Vertrag mit der Russischen Föderation und das O-Geschäft erreichte Angola eine Reduktion um 82,4 Prozent des ausstehenden Betrags der ursprünglich der Russischen Föderation geschuldeten Schuld. Infolgedessen erreichte Angola ein besseres Ergebnis als im Rahmen des Pariser Clubs, da einerseits die von Angola erreichte Reduktion für den ausstehenden Betrag (Bestand) der Schuld galt, nicht nur für den ‚debt service cash flow' in der Konsolidierungsperiode, und andererseits da die prozentuale Reduktion auf den Nominalwert des Darlehens und nicht auf seinen Gegenwartswert angewendet wurde.
Für die Russische Föderation war das Geschäft offensichtlich attraktiv. Ihr Angola-Schuldvermögen wurde auf durchschnittlich 31,62 % seines Nennwertes im Jahr 1997, d. h. 474,3 Millionen US-Dollar, bewertet. Dadurch dass O zustimmte, die Schuld zu einem 50-prozentigen Abschlag zu kaufen, nämlich zu 750 Millionen US-Dollar, konnte die Russische Föderation ohne irgendein Risiko einen Gewinn in Höhe von 275,7 Millionen US-Dollar erzielen.
Das Geschäft zum Kauf von PRINs und IANs zur Rückzahlung der Angola-Schuld ermöglichte es der Russischen Föderation, ihre Schulden gegenüber dem Londoner Club zu reduzieren, und zwar ohne irgendeine Währungszahlung. Das Geschäft beruhte auf einer Verrechnung. Wir müssen die Zeit der Krise und budgetärer Einschränkungen bedenken, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags vorherrschte. Folglich stellte dieses Geschäft in dieser Krisenzeit für das Finanzministerium der Russischen Föderation einen budgetären Vorteil dar.
Wir können deshalb bestätigen, dass das O-Geschäft sowohl in seiner ersten als auch zweiten Phase für die beiden betroffenen Länder aus finanzieller und wirtschaftlicher Sicht extrem positiv war."
Auch hieraus erhelle, dass der streitverfangene Beschluss einmal mehr als verfassungswidrig zu qualifizieren sei. Durch den von den Beschwerdeführern erbrachten Nachweis, dass die Zwischenschaltung der O rechtmässig, zielführend und sinnvoll gewesen sei, werde der angeblich gegründete Verdacht ein weiteres Mal entkräftet.
(Ergänzend wird auf die dem Staatsgerichtshof vorgelegte "Analysis of the operation to purchase Republic of Angola Russian Federation debt, through O Ltd., Report prepared by J, Expert in Debt Management and Public Finance [Geneva, July 2002] samt auszugsweiser Übersetzung [mit Richtigkeitsbestätigung] verwiesen.)
In diesem Zusammenhang hätten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Obergericht noch folgendes Zitat aus dem Beschluss der Genfer Anklagekammer vom 29. Oktober 2003 wiedergegeben:
"Die Russische Föderation erklärt, Eigentümerin der beschlagnahmten Unterlagen zu sein (15 "promissory notes", Staatsanleihen und entsprechender Tilgungszertifikate) und es steht den Schweizerischen Behörden nicht zu, diese Behauptung in Frage zu stellen, zumal Angola und O diese Schlussfolgerung stützen;
Die Russische Föderation weist darauf hin, keinen Schaden erlitten zu haben, und es gibt nichts, was an dieser Behauptung zweifeln lässt. "Der Theorie, wonach die Gesellschaft O von E und seinen Komplizen geschaffen worden wäre, um ihr Mittel zu entziehen (der Russischen Föderation), kann aus diesem Grunde nicht gefolgt werden. Aus diesem Grunde bestehen keine ausreichenden Hinweise für die Begehung einer Straftat".
Das Obergericht erachte nun die zitierten Einstellungserwägungen für belanglos: Zum einen werde dabei gemäss Obergericht auf Regierungserklärungen Bezug genommen und zum anderen sei die genaue Sachverhaltsgrundlage, auf die sich die Einstellung beziehe, nicht bekannt.
Diese Erwägungen des Obergerichtes seien nicht nachvollziehbar: Das Obergericht bezweifele aus unerfindlichen Gründen die Richtigkeit der Regierungserklärungen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass es an der Kenntnis der genauen Sachverhaltsgrundlage mangle, da es sich naturgemäss lediglich um diejenige im Zusammenhang mit O etc. handeln könne. Die bezüglichen Ausführungen seitens des Obergerichtes müssten ein weiteres Mal als haltlose und unrichtige Scheinbegründungen qualifiziert werden.
3.3.4. Auch könne in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls nicht damit argumentiert werden, wie es das Obergericht im Ergebnis aber tue, dass den herausgegebenen bzw. beschlagnahmten Dokumenten auch entlastende Funktion zukomme und sohin die in casu verfügten Zwangsmassnahmen rechtens seien. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes rechtfertige eine möglicherweise entlastende Funktion eines Dokuments allein nicht schon die Annahme der Eignung im Sinne der Rechtsprechung. Damit könne das Kriterium der (abstrakten) Eignung ad absurdum geführt werden, weil dann letztlich jede Urkunde als "geeignet" zu qualifizieren wäre. Folglich seien entlastende Urkunden nur dann (abstrakt) geeignet, wenn das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiege (StGH 2008/50 und 54, Erw. 3.3).
Wie im Rahmen dieser Beschwerde schon mehrmals aufgezeigt worden sei, überwögen die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer deutlich. Dies im Übrigen umso mehr, als die Beschwerdeführer die vom Obergericht vorgetragenen Argumente allesamt entkräftet hätten.
Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung dieser Unterlagen würde eine dermassen extensive Auslegung des "Abstraktheits-Begriffes" mit sich bringen, dass der für das liechtensteinische Treuhandwesen überaus bedeutsame Geheimnisschutz gefährdet wäre. Auch wäre die Beweisführung, dass bestimmte Urkunden keine "abstrakte Eignung" hinsichtlich eines Verfahrens aufwiesen, nur im Wege eines im Normalfall in der Praxis gar nie zu erbringenden Negativbeweises möglich. Dass dies nicht sein könne, sei evident, weshalb die beschlagnahmten Urkunden wieder frei zu geben seien.
Schliesslich sei die Vorgehensweise des Landgerichtes bzw. die bezügliche Bestätigung des Obergerichtes, nämlich gleichzeitig bzw. parallel Zwangsmassnahmen nach § 96 Abs. 2 StPO und § 96 Abs. 1 StPO wie im Spruchtenor zu 2. in ON 3 anzuordnen, gesetzeswidrig und nicht nachvollziehbar. Vielmehr könne eine § 96 Abs. 2 StPO folgende Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO erst in einem zweiten Schritt, nämlich nach Prüfung der herausgegebenen Unterlagen, insbesondere im Rahmen einer Entsiegelung, erfolgen. Eine "pauschale" Beschlagnahme sämtlicher herausgegebenen Unterlagen sei nach Ansicht der Beschwerdeführer jedenfalls als gesetz- und verfassungswidrig, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 1 LV, zu qualifizieren.
Eventualiter werde weiter vorgebracht wie folgt: Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 4. seien Unterlagen seit der Gründung beschlagnahmt worden. Da die angeblich kontaminierten Transaktionen, wie das Obergericht selbst ausführe, im Zeitraum September 1998 bis August 2000 erfolgt seien, seien die auferlegten Zwangsmassnahmen unverhältnismässig. Die beschlagnahmten Unterlagen, welche vom vorerwähnten Zeitraum letztlich abgekapselt seien, könnten keinen Beitrag zur Sachverhaltsabklärung leisten. Die (durch das Obergericht bestätigte) umfassende und pauschale Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung sei grob unverhältnismässig und verletze Art. 32 Abs. 1 LV.
Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass gemäss Obergericht der Fluss kontaminierter Gelder bis zur letzten Transaktion gesamthaft zu verfolgen sei. Diese (Rechts-)Ansicht des Obergerichtes würde bedeuten, dass bei jedem Verdacht hinsichtlich § 165 StGB eine vollumfängliche und pauschale Beschlagnahme, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, zu erfolgen hätte. Dass dies nicht richtig sein könne, sei evident.
3.4. Die Rüge der Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, insbesondere des Rückwirkungsverbots, wird wie folgt begründet:
Hinsichtlich des seitens der Beschwerdeführer geltend gemachten Vortäterprivilegs führe das Obergericht an, dass die Beschwerdeführer die Bescheinigung dafür, dass der Beschuldigte bereits wegen der Vortat gerichtlich verurteilt worden sei, schuldig geblieben seien.
Diese Auffassung des Obergerichtes sei nicht nachvollziehbar:
Unbestrittenermassen seien Zwangsmassnahmen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB angeordnet worden. In weiterer Folge werde offenbar davon ausgegangen, dass sich der Beschuldigte als Beteiligter der Korruption schuldig gemacht habe. Die durch den Beschuldigten als Beteiligten korrupt ertrogenen Gelder seien hiernach im Zeitraum September 1998 bis August 2000 auf das Konto der Beschwerdeführerin zu 4. bei der ZB Bank AG (ZB Bank) eingegangen. Hieraus erhelle weiter, dass in den vom Erstgericht erwähnten Zeiträumen die Eigengeldwäscherei aufgrund des vorherrschenden Vortäterprivilegs straflos gewesen sei (Die Eigengeldwäsche nach § 165 Abs. 1 StGB sei erst seit der Novellierung des § 165 StGB mit LGBl. 2000 Nr. 256, sohin seit 19. Dezember 2000 strafbar; erst einige Jahre später sei das sogenannte Vortäterprivileg weiter eingeschränkt worden: Mit dem mit 1. März 2009 in Kraft getretenen Gesetz vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 49, sei auch die Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs. 2 StGB durch den Entfall der Wendung "eines anderen" unter Strafe gestellt und Abs. 5 des § 165 StGB, wonach wegen Geldwäscherei nicht zu bestrafen sei, wer wegen Beteiligung an der Vortat bestraft worden sei, aufgehoben worden.)
Eine Rückwirkung von § 165 StGB sei im Lichte der Rechtsprechung unzulässig; dies auch aufgrund der Tatsache, dass diese Bestimmung evidenterweise als materielle Strafrechtsnorm zu qualifizieren sei. Es sei irrelevant, ob der Beschuldigte wegen der Vortat gerichtlich verurteilt worden sei. Dieses seitens des Obergerichtes aufgestellte Erfordernis würde eine unzulässige Umgehung von Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK darstellen, zumal kein vernünftiger Grund für das vom Obergericht propagierte Kriterium ersichtlich sei.
Weiter weise das Obergericht darauf hin, dass die am 1. März 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen nach LGBl. 2009 Nr. 49 auch Eigengeldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB unter Strafe stellten, und es verweise hierzu auf die Transaktionen aus den Jahren 2010 bis 2012. Damit stehe ausser Zweifel, dass diese Transaktionen der Verdachtslage nach jedenfalls der Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs. 2 StGB ab 1. März 2009 zu unterstellen seien.
Auch diese (Rechts-)Ansicht des Obergerichtes sei verfehlt.
Einmal mehr versuche das Obergericht durch ein "Konstrukt" das strafrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK zu umgehen: Das Obergericht verkenne, dass der angebliche "Tathergang" bzw. die Vortaten aus dem Jahre 1998 bzw. aus dem Jahre 2000 resultierten. Es sei mit Art. 33 Abs. 2 LV nicht vereinbar, kontaminierte Geldflüsse, welche vor dem 1. März 2009 "in Gang gesetzt wurden", ab diesem Zeitpunkt unter Strafe zu stellten, wenn weiterführende bezügliche Transaktionen folgten. Eine derartige Betrachtungsweise ziehe unweigerlich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes "nulla poena sine lege" bzw. des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nach sich.
Darüber hinaus werde erneut auf BGE 126 IV 255 verwiesen, wonach die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt sein dürfe.
3.5. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird ausgeführt, dass es nicht angehen könne, wenn bei derart massiven Grundrechtseingriffen lediglich eine oberflächliche und nicht substantiierte Beurteilung der Sachlage aufgrund des schon mehrmals erwähnten "Summary" vorgenommen bzw. dies in der Folge gebilligt werde. Diese Vorgehensweise müsse als krass unverhältnismässig qualifiziert werden. Die Beschwerdeführer seien eines ordentlichen Richters beraubt worden.
3.6. Schliesslich wird ergänzend zum gesamten Vorbringen auch noch eine Willkürrüge erhoben.
4. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5. zurückgewiesen; hinsichtlich der restlichen Beschwerdeführer wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/195 und StGH 2014/13 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. November 2013, 14 UR.2013.297-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Indessen erweist sich, wie bereits im Präsidialbeschluss vom 16. Dezember 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt (siehe dortige Erw. 7.2.2), aufgrund des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 20), mit welchem der Beschwerde der Beschwerdeführer dahingehend teilweise Folge gegeben wurde, als die Beschlagnahme der Unterlagen der M (Beschwerdeführerin zu 5.), B. V. I., ersatzlos aufgehoben wurde, die gegenständliche Individualbeschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 20) bezüglich der Beschwerdeführerin zu 5. als unzulässig, da es ihr an der Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses fehlt (vgl. statt vieler: StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 2013/67, Erw. 2.1; StGH 2006/94, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5. war sohin die Individualbeschwerde spruchgemäss zurückzuweisen.
1.3. Bezüglich der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. und 6. ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
1.4. Was allerdings das im ordentlichen Verfahren nur auszugsweise vorgelegte Gutachten von J angeht, so handelt es sich hier teilweise um ein neues Beweismittel, was gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Individualbeschwerde nicht zulässig ist (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Hieran ändert auch nichts, dass im ordentlichen Instanzenzug die Zusammenfassung dieses Gutachtens vorgelegt wurde, zumal die Beschwerdeführer auch nicht behaupten, dass eine frühere Vorlage des gesamten Gutachtens nicht möglich gewesen wäre. Wie aber noch auszuführen sein wird, wäre auch bei Zulassung dieses Beweismittels für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
2. Die Beschwerdeführer rügen, dass der hier zu beurteilende Herausgabebeschluss des Landgerichtes ON 3 sowie dessen weitgehende Bestätigung durch das Obergericht in ON 20 ihre Geheim- und Privatsphäre verletze.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Solche Grundrechtseingriffe sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2011/19, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/72, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe etwa auch für die Schweiz B-934/2011, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, Erw. 3 und B-1092/2009, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2010, Erw. 4 und Erw. 6.3.1, wonach die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Informationen [z. B. Bankdaten] gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen Grundrechtseingriffe darstellen, die insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II tangieren, wie dies auch im Beschwerdefall geltend gemacht wird; siehe hierzu auch StGH 2013/146, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Die Beschwerdeführer rügen, dass die gleichzeitige Anordnung von Zwangsmassnahmen sowohl nach § 96 Abs. 2 StPO als auch nach Absatz 1 dieser Bestimmung im Spruchtenor zu 2. in ON 3 gesetzwidrig, nicht nachvollziehbar (und somit im Ergebnis wohl auch unverhältnismässig) sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
§ 96 Abs. 2 StPO regelt die Beschlagnahme von Gegenständen, insbesondere von Urkunden; Absatz 1 sieht die Verzeichnung und gerichtliche Verwahrung von solchen beschlagnahmten Gegenständen vor. Die Beschwerdeführer argumentieren nun, dass nach der Beschlagnahme gemäss Abs. 2 eine Sichtung der beschlagnahmten Urkunden, insbesondere im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung, erfolgen müsse. Demgegenüber hat der Staatsgerichtshof in zwei kürzlichen Entscheidungen festgehalten, dass eine Entsiegelungstagsatzung nur dann durchzuführen ist, wenn strafprozessual geschützte Verschwiegenheitsrechte geltend gemacht werden. Der Staatsgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass ansonsten - somit auch im Beschwerdefall - alle beschlagnahmten Dokumente verwertet werden dürfen, sofern sie nur abstrakt für das Strafverfahren relevant sind. Für diese Triage zwischen verfahrensrelevanten und -irrelevanten Dokumenten wird im Strafrechtshilfeverfahren eine eigene Verhandlung, nämlich die sogenannte Ausfolgungstagsatzung durchgeführt, während diese Triage im Inlandstrafverfahren formlos durch den Untersuchungsrichter vorgenommen wird; wobei auch hier allfällige nicht abstrakt relevante Dokumente auf Antrag oder von Amtes wegen wieder zurückzustellen sind (StGH 2013/112, Erw. 4; StGH 2013/156, Erw. 2.2.1). Da es sich im Beschwerdefall um ein Inlandstrafverfahren handelt, war es zulässig, die beschlagnahmten Unterlagen ohne weiteren Verfahrensschritt zum Strafakt zu nehmen.
2.3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst (offenbar als Verletzung des Eingriffskriteriums der Verhältnismässigkeit bzw. des öffentlichen Interesses), dass die hier relevanten Delikte von vornherein verjährt seien. Denn die Verjährungshemmung gemäss § 58 Abs. 2 StGB für die frühere Tat trete entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes nur ein, wenn die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende spätere Tat durch ein schuldig sprechendes Urteil dargetan werden könne.
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Es kann kaum sein, dass die spätere Tat vorweg schon abgeurteilt sein muss, um als Verjährungshemmnis für die frühere Tat dienen zu können. Dies ergibt sich denn auch nicht aus der von den Beschwerdeführern angeführten Rechtsprechung. Vielmehr genügt es, wenn die spätere Tat zusammen mit der früheren Tat abgeurteilt wird, um die Verjährungsfrist für letztere zu hemmen (siehe Frank Höpfel/Eckard Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2008, Rz. 7 zu § 58 öStPO sowie Otto Leukauf/Herbert Steininger, StGB-Kommentar, 3. Aufl., Eisenstadt 1992, 400 zu § 58 öStGB); mit anderen Worten: Es genügt zunächst einmal, wenn beide Taten Gegenstand des gleichen Strafverfahrens sind. Dies ist hier aber der Fall.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen schadet es auch nicht, dass in der erstgerichtlichen Entscheidung ON 3 von einer solchen Verjährungshemmung noch nicht die Rede war. Die Verjährung wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde an das Obergericht geltend gemacht, worauf sich dieses damit auch erstmals auseinandergesetzt hat. Hieran ist nichts auszusetzen. Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen haben sich im Beschwerdefall die vermuteten Untreue- und Korruptionshandlungen des C zum Nachteil von Angola und wohl auch Russlands als Vortaten zur Geldwäscherei nicht nur im Jahre 1998 zugetragen, sondern bis mindestens Juli/August 2000 (ausführlich hierzu auch hinten Erw. 3.2). Demnach sind die hier relevanten Vortaten nicht verjährt, sodass auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 126 IV 255 unbehelflich ist, wonach auch die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung noch nicht verjährt sein darf.
2.4. Die Beschwerdeführer erachten es auch als unverhältnismässig, dass im Beschwerdefall für die Urkundenbeschlagnahmung allein auf eine Internetquelle abgestellt werde.
Hierzu ist zunächst einzuräumen, dass bei der Nutzung von Informationen aus dem Internet Vorsicht geboten ist. Indessen wäre es umgekehrt unverhältnismässig, im Sinne des Beschwerdevorbringens einfach jegliche öffentlich zugängliche Informationsquelle als unzuverlässig und tendenziös zu qualifizieren. Die hier verwendeten Informationen stammen von der Nichtregierungsorganisation (NGO) Corruption Watch UK, deren Seriosität die Beschwerdeführer trotz aller Polemik mit keinerlei konkretem Vorbringen in Zweifel ziehen können. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof gerade die Berichte von NGO's im Rechtshilfebereich als wichtige, behördenunabhängige Informationsquellen bezeichnet (siehe StGH 2012/161, Erw. 2.3 sowie auch StGH 2001/61, LES 2005, 13 [19, Erw. 4.1]; StGH 2002/65, Erw. 4.3; VGH 2005/20, Erw. 12; VGH 2006/18, Erw. 6). Auch die Zuverlässigkeit der von Corruption Watch UK auf deren Website der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen können die Beschwerdeführer nicht konkret in Frage stellen. Tatsächlich ist der betreffende über 70-seitige, im April 2013 zusammen mit der Associao Maos Livres sowohl in Papierform als auch im Internet publizierte Bericht ("DISCEPTION IN HIGH PLACES: The Corrupt Angola-Russia Debt Deal") sorgfältig abgefasst und durch über 40 Dokumente belegt (im Internet: http://www.cw-uk.org/wp-content/uploads/2013/04/The-Corrupt-Angolan-Russian-Debt-Deal-Full-Report.pdf). So wird insbesondere mit der Kopie eines französischen Polizeiberichts von 2003 (Dokument Nr. 31) aufgezeigt, dass, wie das Obergericht ausführt, "Finanztransaktionen und Dispositionen zugunsten eines bestimmten Personenkreises, der ausserhalb des Gläubiger-Schuldnerverhältnisses gestanden ist", erfolgten, welche offensichtlich mit der Schuldenregulierung im Verhältnis zwischen Russland und Angola nichts zu tun haben konnten, sondern vielmehr Schmiergeldzahlungen indizieren. Das Obergericht weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass damit der Erklärungswert des Gutachtens bzw. der Zeugenaussage von J, wonach das Einschreiten der Gesellschaft O und die damit im Zusammenhang stehenden Schuldenregulierungsmodalitäten keineswegs aussergewöhnlich seien, in Frage gestellt wird. Im Bericht von Corruption Watch UK finden sich im Übrigen detaillierte Ausführungen, warum dieser Bericht und auch der darauf basierende Genfer Einstellungsbeschluss wohl nicht in Kenntnis aller relevanten Fakten erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerdeführer, wie eingangs schon angedeutet, mit der Vorlage des vollständigen Gutachtens von J nichts zu gewinnen.
Aufgrund dieser Erwägungen steht der angefochtene Beschluss des Obergerichtes nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Verdachtsmeldungen von Banken nicht ohne weitere Prüfung quasi automatisch als Grundlage für Urkundenbeschlagnahmungen dienen dürfen. Denn nach dieser Rechtsprechung ist gerade wesentlich, dass Banken auch ohne grössere eigene Recherchen im Zweifel umgehend eine Verdachtsmitteilung machen sollen. Entsprechend sind sie auch gesetzlich vor einer zivil- und strafrechtlichen Haftung weitestgehend geschützt. Es ist dann eben Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, genauer zu klären, ob ein solcher Verdacht genügend substantiiert werden kann, um strafprozessuale Massnahmen zu rechtfertigen (siehe StGH 2006/117, Erw. 3.2.1; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82 ff., Erw. 2.3]). Im Beschwerdefall liegt dagegen die detaillierte und mit zahlreichen Dokumenten belegte Recherche einer auf die Aufdeckung von Korruptionsfällen spezialisierten NGO vor, auf welche sich die Strafverfolgungsbehörden stützen konnten. Dass es sich dabei um öffentlich zugängliche Informationen und Dokumente handelt, ist, wie ausgeführt, ohne Belang.
Wenn die Beschwerdeführer zu den liechtensteinischen Geldflüssen ausführen, dass es entgegen den obergerichtlichen Erwägungen keineswegs unüblich sei, dass nach Eröffnung einer Geschäftsbeziehung grössere Vermögenswerte transferiert würden, so trifft dies zwar zu; doch wenn solche Transaktionen durch (fiktive) Barzahlungen erfolgen, ist immerhin ein Anfangsverdacht der Geldwäscherei indiziert (vgl. hierzu auch StGH 2005/23, LES 2007, 77 [83, Erw. 2.5]).
2.5. Die Beschwerdeführer bemängeln zudem den zeitlichen Umfang der Beschlagnahmung von Bankunterlagen als keineswegs gerechtfertigt und somit als unverhältnismässig.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es zulässig, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur Zugang zu Urkunden aus dem direkt verdachtsrelevanten Zeitraum, sondern auch betreffend eine gewisse Zeit vorher und nachher beanspruchen können. Dies muss im Zusammenhang mit Geldwäschereidelikten allein schon deshalb gelten, damit abgeklärt werden kann, ob sich eine Ausweitung des Verdachtszeitraums aufdrängt bzw. um etwa Vergleiche zwischen dem "normalen" und einem möglicherweise geldwäschereibedingt erhöhten Geldfluss anstellen zu können (StGH 2013/2, Erw. 2.1; StGH 2012/91, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]).
Im Beschwerdefall wurden sämtliche Bankbelege betreffend die Beschwerdeführerin zu 4. beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin zu 4. wurde am 3. Juli 1998 gegründet und unterhielt seit dem 4. September 1998 Geschäftsverbindungen zur ZB Bank AG, wobei im Zeitraum von September 1998 bis August 2000 Bareinzahlungen von ca. USD 29,5 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin zu 4. erfolgten und von September 1998 bis Dezember 2012 mindestens USD 81,1 Mio. von den Konten der Beschwerdeführer zu 4. abgezogen wurden. Auch wenn man nun als Beginn des Tatzeitraums nicht das Jahr 1996 (Abschluss des russisch-angolanischen Vertrages) nimmt, sondern erst den Zeitraum ab Dezember 1999 (Beteiligung von C an O), so sind doch nur Bankunterlagen ab etwas mehr als einem Jahr vor Beginn der vermuteten deliktischen Handlungen beschlagnahmt worden, was durchaus im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Rückwirkungsverbots als Teilgehalt des Grundsatzes nulla poena sine lege.
3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das in § 61 StGB positivierte strafrechtliche Rückwirkungsverbot ein Teilgehalt des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK (StGH 2010/158, Erw. 4.3; StGH 2003/44, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 432, Rz. 33 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Danach ist eine Rückwirkung verpönt, wenn der zeitliche Anwendungsbereich eines Gesetzes auf Vorgänge ausgedehnt wird, die vor seinem Inkrafttreten liegen bzw. bevor es in Kraft getreten ist (Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 432 f., Rz. 34).
3.2. Die Beschwerdeführer rügen, dass das Obergericht im Beschwerdefall das Vortäterprivileg zu Unrecht nicht als anwendbar erachtet habe.
Dem ist nur schon entgegenzuhalten, dass das Obergericht zu Recht auch den Verdacht als begründet erachtet hat, dass C nicht nur eigenes deliktisches Geld, sondern ebenfalls Bestechungsgelder von Dritten gewaschen hat. Denn insgesamt wurden von Konten der Beschwerdeführerin zu 4. zwischen September 1998 bis Dezember 2012 über USD 80 Mio. abgezogen, was über Cs Anteil von USD 48 Mio. weit hinausging.
Unabhängig hiervon ist aber auch für die Eigengeldwäsche gemäss § 165 Abs. 2 StGB aufgrund des Verjährungshemmnisses von § 58 Abs. 2 StGB keine Verjährung eingetreten. Nach der letztgenannten Bestimmung tritt die Verjährung für eine Tat nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist für diese Tat neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, bevor nicht auch für diese weitere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Somit sind im Beschwerdefall die C vorgeworfenen Korruptions- und insbesondere Untreuedelikte noch nicht verjährt. Denn diese Vortaten beziehen sich auf den Zeitraum von September 1998 bis August 2000; und da die Verjährungsfrist hierfür zehn Jahre beträgt, waren diese bei Inkrafttreten der StGB-Revision LGBl. 2009 Nr. 49 am 1. März 2009 (mit welcher auch die Eigengeldwäscherei gemäss § 165 Abs. 2 StGB strafbar wurde) bzw. bei Vornahme der Überweisungen etwa vom 12. Mai 2010 über USD 1'565'042.01 und vom 16. Juli 2010 über USD 9'256'045.17 noch nicht verjährt. Mit diesen auf der gleichen "schädlichen Neigung" im Sinne von § 58 Abs. 2 StGB beruhenden mutmasslichen Geldwäschereihandlungen wurde somit die Verjährung der Vortaten gehemmt. Und da jedenfalls auch noch am 24. Februar 2012 eine Transaktion über USD 1'530'021.58 erfolgte, waren aufgrund der für sie geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist auch diese Geldwäschereihandlungen bis zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens Mitte 2013 noch nicht verjährt.
Wenn es die Beschwerdeführer dagegen als nicht mit Art. 33 Abs. 2 LV vereinbar erachten, "kontaminierte Geldflüsse, welche vor dem 1. März 2009 ‚in Gang gesetzt wurden', ab diesem Zeitpunkt unter Strafe zu stellen, wenn weiterführende bezügliche Transaktionen folgten", so ist zunächst nicht klar, was die Beschwerdeführer mit der Formulierung "in Gang setzen" meinten; sofern sie der Auffassung sein sollten, dass mutmasslich auf dem gleichen Tatentschluss beruhende, sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Geldwäschereihandlungen einheitlich nach dem alten Recht beurteilt werden müssten, so wäre diese Rechtsansicht derart offensichtlich verfehlt, dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch der Grundsatz nulla poena sine lege nicht verletzt.
4. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung dieses Grundrechts im Zusammenhang damit rügen, dass die ordentlichen Instanzen den Korruptions- und Geldwäschereiverdacht auf den Bericht von Corruption Watch UK stützen, ergibt sich im Wesentlichen schon aus den bisherigen Erwägungen, dass der Begründungspflicht Genüge getan wurde. Es war auch durchaus zulässig, dass der Untersuchungsrichter teilweise Formulierungen aus der Zusammenfassung bzw. dem "Press Release" auf der Internetseite von Corruption Watch UK wiedergab. Wie das Obergericht ausführt, genügt dies entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls solange, als sich der ausführliche Bericht selbst als genügend seriös und fundiert erweist, was gemäss den bisherigen Ausführungen zu bejahen ist, zumal die Beschwerdeführer dagegen eben auch nichts Substantielles vorbringen.
4.3. Auch soweit sich die Begründungsrüge auf die Verjährungsfrage bezieht, kann auf die bisherigen Ausführungen (siehe Erw. 2.2 und 3) verwiesen werden. Aus den dortigen Erwägungen ergibt sich insbesondere, dass es genügte, wenn das Obergericht die mangelnde Verjährung mit dem Hinweis auf § 58 Abs. 2 StGB begründete; und es war entsprechend auch nicht erforderlich, dass es sich mit der von den Beschwerdeführern angesprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Erfordernis der Nichtverjährung der Vortat zur Geldwäscherei befasste.
4.4. Schliesslich erweist sich aufgrund der bisherigen Erwägungen auch die Begründung des Obergerichtes zum zeitlichen Umfang der Beschlagnahmung von Bankunterlagen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ohne Weiteres als genügend.
4.5. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Da die Beschwerdeführer zu 1. bis. 4 und 6. somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. Dezember 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 5. zurückgewiesen bzw. der Individualbeschwerde bezüglich der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. und 6. keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.