RHG Art. 58c LV 43
Die Rechtsmittelbeschränkung gemäss Art. 58c RHG erweist sich als geeignete Massnahme, um das gesetzgeberische Ziel einer zügigen Abwicklung von Rechtshilfeverfahren zu erreichen. Sie erweist sich zudem generell als verhältnismässig, da der Betroffene im abschliessenden Instanzenzug auch den Beschlagnahmebeschluss uneingeschränkt bekämpfen kann. Dass im Übrigen das gesetzgeberische Ziel einer zügigen Abwicklung von Rechtshilfeverfahren im eminenten öffentlichen Interesse ist, ist offensichtlich und wurde vom Staatsgerichtshof schon mehrfach betont.
Art. 58c RHG ist eine reine Verfahrensbestimmung und hat mit materiellen Ausschlussgründen, seien diese nun allgemeiner oder spezieller Natur, nichts zu tun. Materielle Ausschlussgründe - so auch die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (ERHÜ) sowie im Rechtshilfegesetz vorgesehenen allgemeinen Rechtshilfeausschlussgründe - sind irrelevant für die von Art. 58c RHG geregelte Frage, ob schon der Beschlagnahmebeschluss angefochten werden kann oder nicht. Im Gegensatz zum Kriterium des "unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils" würde das weitere Kriterium der "offensichtlichen Unzulässigkeit der Rechtshilfe" bzw. des Verstosses gegen den ordre public auch eine materielle Prüfung erforderlich machen und damit die gesetzgeberische Absicht der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung unterlaufen.
StGH 2013/190
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 12RS.2012.296-42(OGH Nr. 2013.187/189)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 12 RS.2012.296-42 (OGH Nr. 2013.187/189), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht führt über Ersuchen des Polizeireviers Varsiniais-Suomi/Finnland zu 12 RS.2012.296 ein Strafrechtshilfeverfahren gegen den finnischen Staatsangehörigen A wegen des Verdachtes der Unterschlagung nach Abschnitt 28 §§ 4 bis 5 des finnischen Strafgesetzbuches.
2. Das Landgericht verfügte mit Beschluss vom 27. Juni 2013 (ON 15) wie folgt:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der K Anstalt, xxxx, durch die Liechtensteinische Landespolizei angeordnet. Zu suchen ist nach sämtlichen Unterlagen, welche die L Stiftung betreffen, einschliesslich der Gründungsunterlagen samt Anlagen.
Die Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt."
In Vollziehung dieses Beschlusses beschlagnahmte die Landespolizei am 9. Juli 2013 bei der Beschwerdeführerin mehrere von deren Vertreter freiwillig herausgegebene Unterlagen (ON 19).
3. Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 (ON 18) traf das Landgericht zudem folgende Anordnung:
"Die X Bank AG, Vaduz, wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen
sämtliche Geschäftsverbindungen der L Stiftung, an welchen A und/oder B oder von ihnen verwaltete Stiftungen und Unternehmen verfügungsberechtigt sind oder waren, offenzulegen;
von den gemäss Ziff. 1 offenzulegenden Geschäftsverbindungen die Kontoeröffnungsunterlagen (inkl. Sorgfaltspflichtunterlagen) sowie die Kontoauszüge für die Jahre 1998 bis 2012 herauszugeben.
Die Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt."
Die X Bank AG teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (ON 26) mit, dass sich keine der gemäss dem Beschluss vom 8. Juli 2013 auszufolgenden Unterlagen in ihrem Besitz befänden.
4. Der von der Beschwerdeführerin gegen beide Beschlüsse des Landgerichtes ON 15 und ON 18 erhobenen Beschwerden gab das Obergericht mit Beschluss vom 3. September 2013 (ON 35) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Nach Art. 58c Abs. 1 RHG unterliege der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs. 2 leg. cit. könnten die vorangehenden Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, was insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO gelte.
Mit Schaffung des Art. 58c RHG habe der Gesetzgeber primär die Beschleunigung des Strafrechtshilfeverfahrens bezweckt. Die Bestimmung des Art. 58c Abs. 1 RHG diene dazu, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art. 80e ch-IRSG zu verkürzen. Entsprechend werde in den Gesetzesmaterialien zu Art. 58c RHG darauf hingewiesen, dass unter Beschlüssen, die in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden könnten, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, insbesondere solche nach § 97a StPO zu verstehen seien, welche im Regelfall Kontosperren beträfen. Daneben seien in absoluten Einzelfällen auch Fälle denkbar, welche aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme, z. B. von umfangreichen Original-Unterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage, eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens zur Folge hätten. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil müsse nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Art. 58c Abs. 2 RHG vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollten insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden (BuA Nr. 132/2008, S. 44 ff.).
Nachdem Art. 80e ch-IRSG als Rezeptionsvorlage für Art. 58c RHG gedient habe, sei zur Auslegung dieser Bestimmung gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die schweizerische Rechtsprechung heranzuziehen. Nach der Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichtes könne ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden. Zu denken wäre dabei etwa an eine Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlege oder Mittel betreffe, die eine Person für ihren Unterhalt benötige. Es genüge dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten. Dieser müsse vielmehr glaubhaft gemacht werden.
Die rechtshilfeweise Beschlagnahme oder auch die Sperre von Vermögenswerten führe nicht automatisch zur selbständigen Anfechtbarkeit der entsprechenden Zwischenverfügung. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass dies im konkreten Fall einen spezifischen, unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben müsse. Es müsse in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid dargelegt werden, worin dieser Nachteil liege und inwiefern dieser im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Als Nachteile im Sinne des Gesetzes könnten insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen in Frage kommen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil könne allenfalls auch bei beschlagnahmten Vermögensgegenständen drohen, die mangels besonderer Verwaltungsmassnahmen einem raschen Wertverlust ausgesetzt seien, was etwa bei Wertpapieren der Fall sein könne (OGH LES 2012, 105, unter Hinweis auf: BGE 130 II 329; 128 II 211; 126 II 495; Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes 1 A.265/2000, 1 A.154/2001, 1 A.183/2006, 1 A.81/2006).
Inwiefern mit Bezug auf den der X Bank AG erteilten Herausgabebefehl ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin resultieren könnte, sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil sich diese Bank gar nicht im Besitz herauszugebender und zu beschlagnahmender Unterlagen befunden habe.
Inwiefern ein Nachteil im Sinne des Art. 58c Abs. 2 RHG für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die bei ihr im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen betreffend die L Stiftung resultieren sollte, werde von der Beschwerdeführerin substantiiert nicht dargelegt. Nachteile orte die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Beschwerdevorbringen vielmehr erst für den Fall, dass die Rechtshilfe tatsächlich bewilligt werden sollte. Ob die Rechtshilfe tatsächlich und gegebenenfalls in welchem Umfang bewilligt werde, werde jedoch erst mit dem vom Landgericht noch zu fällenden, das Rechtshilfeverfahren abschliessenden (Ausfolgungs-)Beschluss entschieden werden. Diesen, das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Beschluss könne die Beschwerdeführerin den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend gemeinsam mit dem gegenständlichen Beschluss mittels Beschwerde anfechten, ohne hierbei in ihrem Beschwerdevorbringen in irgendeiner Richtung eingeschränkt zu sein; d. h., die Beschwerdeführerin werde umfassend auch geltend machen können, dass der Bewilligung der Rechtshilfe der inländische Ordre public oder sonstige Gründe entgegenstünden. Inwiefern der Beschwerdeführerin ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil dadurch entstehen sollte, dass sie die Zulässigkeit der Rechtshilfe erst im Wege der gemeinsamen Bekämpfung des gegenständlichen Beschlusses mit dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden (Ausfolgungs-)Beschluss bekämpfen könne, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin eben auch gar nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt.
Der Beschwerdeführerin sei im Übrigen insofern Recht zu geben, als die von ihr vorgetragenen, gegen die Bewilligung der Rechtshilfe sprechenden Argumente sehr beachtlich seien. Wie es sich damit verhalte, müsse aber an dieser Stelle (noch) nicht erwogen werden. Vielmehr könne die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen, gegen die Bewilligung der Rechtshilfe sprechenden Standpunkt, ohne einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil gewärtigen zu müssen, auch noch in ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie - falls das Landgericht die Rechtshilfe tatsächlich (teilweise) bewilligen sollte - den gegenständlichen Beschluss gemeinsam mit dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden (Ausfolgungs-)Beschluss bekämpft, geltend machen. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers könne sie das im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens (noch) nicht.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2013 (ON 42) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG unterliege der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangegangenen Beschlüssen der Beschwerde. Nach Abs. 2 leg. cit. können die vorangehenden Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten; dies gelte insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO.
Mit Art. 58c RHG habe der Gesetzgeber primär die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens durch Verkürzung bzw. Zusammenfassung von Beschwerdeverfahren nach dem Vorbild des Art. 80e chIRSG bezweckt. Die hierzu beachtlichen Erwägungen und Gesetzesmaterialien seien im Beschluss des Obergerichtes zutreffend und umfassend dargestellt worden. Der angefochtene Beschluss verweise auch auf die zur relevanten Frage ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2012 zu 12 RS.2011.102 (LES 2012, 105). Zur Vermeidung von Wiederholungen werde darauf sowie auf die Ausführungen des Obergerichtes als Beschwerdegericht verwiesen.
Dem Obergericht sei weiters darin beizupflichten, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 27. Juni 2013 (ON 15) und vom 8. Juli 2013 (ON 18), welches sich wiederum weitgehend mit jenem der Revisionsbeschwerde decke, nicht davon auszugehen sei, dass diese Beschlüsse des Erstgerichtes einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i. S. d. Art. 58c Abs. 2 RHG bewirkten.
Die X Bank AG, Vaduz, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2013 (ON 18) die Herausgabe bezughabender Unterlagen aufgetragen gehabt habe, sei nicht im Besitz solcher Unterlagen gewesen. Die X Bank AG habe keine Geschäftsbeziehungen zur L Stiftung, an welchen A und/oder B oder von ihnen verwaltete Stiftungen und Unternehmen verfügungsberechtigt seien oder gewesen seien.
Auch durch die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin in Entsprechung des diesbezüglichen Beschlusses des Landgerichtes vom 8. Juli 2013 (ON 18) herausgegebenen Unterlagen sei ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil, wie er von Art. 58c Abs. 2 RHG für die selbständige Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Beschlusses gefordert sei, nicht herbeigeführt worden. Diese Unterlagen - laut dem Vollzugsbericht der Landespolizei zur Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2013 (ON 19) drei Mappen und ein Ordner - könnten, wie von der Revisionsbeschwerde befürchtet, von unbefugten Dritten nicht eingesehen werden. Schon deshalb sei, ungeachtet der Frage nach dem konkreten Inhalt dieser Geschäftsunterlagen, von einem unmittelbaren oder nicht wieder gutzumachenden Nachteil i. S. d. zitierten Gesetzesstelle nicht auszugehen. Auch die rechtshilfeweise Beschlagnahme oder auch Sperre von Vermögenswerten habe nicht automatisch zur selbständigen Anfechtung der entsprechenden Entscheidung geführt. Vielmehr sei - wie auch vorliegend - hierfür erforderlich, dass konkret ein spezifischer unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil herbeigeführt werden müsse, der im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Hierfür ergebe sich jedoch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Akt ein tragfähiger Hinweis.
Die Revisionsbeschwerde trage zahlreiche Argumente gegen die Zulässigerklärung der Rechtshilfe vor. Diese Aspekte und Erwägungen vermöchten jedoch nicht, einen von Art. 58c Abs. 2 RHG geforderten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Vielmehr würden diese Einwände tatsächlicher und rechtlicher Art vom Landgericht anlässlich seiner abschliessenden Beschlussfassung über das Rechtshilfeersuchen auf ihre Berechtigung zu prüfen sein.
Dem Revisionsbeschwerdevorbringen verhelfe der Hinweis auf das wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB zu 12 UR.2013.301 gegen A geführte Inlandsstrafverfahren und das im Zuge damit erlassene Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 StPO ebenfalls nicht zum Erfolg. Möge auch dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren eingeleitet worden sein, so handle es sich doch bei ihm und der hierzu beschlossenen Beschlagnahme samt Verfügungsverbot ebenfalls nicht um einen von den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichtes im vorliegenden Strafrechtshilfeverfahren bewirkten unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG. Die im Verfahren des Landgerichtes 12 UR.2013.301 gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB ergangenen Beschlüsse des Erstgerichtes seien in diesem Verfahren mit Beschwerde an das Obergericht anfechtbar. Demzufolge habe der Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdeinstanz im vorliegenden Rechtshilfeverfahren von Ausführungen zu den im Strafverfahren gegen A ergangenen Beschlüssen des Landgerichtes Abstand zu nehmen.
Die von der Revisionsbeschwerde weiter ins Treffen geführten Aspekte der Verfahrensökonomie und -beschleunigung rechtfertigten gleichfalls nicht eine Sachentscheidung des Revisionsbeschwerdegerichtes zu der von der Revisionsbeschwerde der Sache nach relevierten Frage der Unzulässigkeit der von den finnischen Strafverfolgungsbehörden begehrten Rechtshilfehandlungen. Damit hätten weitere Ausführungen zu den gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe gerichteten Argumenten der Revisionsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013 (ON 42) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV, auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf ein faires Verfahren und Waffengleichheit gemäss Art. 6 EMRK, auf Begründung gemäss Art. 43 LV, des Verbots des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge gegeben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen verbunden.
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerde, auf den ordentlichen Richter sowie des Verbots des überspitzten Formalismus und der Willkür wird Folgendes ausgeführt:
6.1.1. Diese Rechtsmittelbeschränkung gemäss Art. 58c RHG sei unverhältnismässig und damit verfassungswidrig. Denn Rechtsmittelausschlüsse, die vom Gesetzgeber festgelegt würden, seien lediglich dann zulässig, wenn sie neben der gesetzlichen Grundlage im öffentlichen Interesse und verhältnismässig seien.
Wie auch die Vorinstanzen ausgeführt hätten, diene diese Rechtsmittelbeschränkung in Art. 58c RHG dazu, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen zu verkürzen. Die Rechtsmittelbeschränkungen in Art. 58c RHG sei jedoch nicht zwingend notwendig, um die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen zu verkürzen und sie sei somit unverhältnismässig. Denn aufgrund von Art. 58c Abs. 3 RHG, wonach allfällige Rechtsmittel gegen "vorangehende Beschlüsse" den Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht hemmen würden, sei eine Verkürzung der Verfahrensdauer auch ohne den zweiten Satz von Abs. 2 in Art. 58c RHG ("sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken") gewährleistet. Zudem würden die Betroffenen und insbesondere die Beschwerdeführerin durch diese Rechtsmittelbeschränkung gezwungen, auch im Fall eines offensichtlich unzulässigen/rechtswidrigen Rechtshilfeersuchens das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens zu durchlaufen, was auch nicht notwendig und unverhältnismässig sei. All dies sei zudem überspitzt formalistisch und willkürlich. Denn damit werde diese "Formvorschrift" zum Selbstzweck.
Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 58c RHG ergebe, dass ausnahmsweise auch in krassen Fällen und/oder bei offensichtlich unzulässigen Rechtshilfeersuchen und/oder bei Verstoss gegen den ordre public usw. eine Anfechtung von "vorangehenden Beschlüssen" wie beispielsweise die Beschlagnahmung von Urkunden zulässig sei.
6.1.2. Im Folgenden wird in der vorliegenden Individualbeschwerde, primär unter Zitierung des Revisionsbeschwerdevorbringens, detailliert ausgeführt, weshalb im vorliegenden Fall solche krassen Gründe vorlägen. Im Weiteren wird dazu Folgendes vorgebracht:
Sowohl das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) als auch das Rechtshilfegesetz (RHG) würden allgemeine Ausschlussgründe vorsehen, die vorweg, d. h. vor den speziellen Ausschlussgründen, wie beispielsweise Art. 58c RHG, zu prüfen seien.
Insbesondere werde im ersten Kapitel des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen unter der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" gemäss Art. 2 Bst. b bestimmt, dass die Rechtshilfe verweigert werden könne, wenn der ersuchte Staat der Ansicht sei, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet sei, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentlichen Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Gemäss dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG) werde im ersten Kapitel, Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" insbesondere im Art. 2 mit dem Subtitel "Allgemeiner Vorbehalt" bestimmt, dass einem ausländischen Ersuchen nur entsprochen werden dürfe, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt würden. Ebenso bestimme Art. 3 RHG die Gegenseitigkeit als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Mehrfach habe die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden darauf hingewiesen, dass dieses "Kieber-Rechtshilfeersuchen" gegen diese allgemeinen Vorbehalte, insbesondere gegen die öffentliche Ordnung und gegen wesentliche Interessen des liechtensteinischen Finanzplatzes verstosse. Insbesondere wäre auch einem rechtsunterworfenen Bürger schwer zu erklären, warum plötzlich ein "Kieber-Rechtshilfeersuchen" von den Gerichten bewilligt und ausgeführt werde, obwohl Kieber mit Haftbefehl gesucht werde und eine derartig massive Banken- und Finanzkrise/Staatskrise ausgelöst habe? Das wäre wohl ein unüberbrückbarer Widerspruch, welchen kein Rechtsunterworfener nachvollziehen könnte.
Mit anderen Worten: Bevor eine Prüfung gemäss Art. 58 c RHG zu erfolgen habe, seien die vorgenannten allgemeinen Bestimmungen des ERHÜ und des RHG zu prüfen.
Das vorliegende finnische Rechtshilfeersuchen halte diesen allgemeinen Prüfungskriterien nicht Stand, sodass die ordentlichen Gerichte - ausnahmsweise - auf die Argumente in den Beschwerden einzutreten hätten.
6.1.3. Falls der Staatsgerichtshof entgegen den Beschwerdeausführungen der Ansicht sein sollte, dass keine unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nacheile bewirkt würden, sei eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 58c RHG dahingehend vorzunehmen, dass ausnahmsweise auch in krassen Fällen und/oder bei offensichtlich unzulässigen Rechtshilfeersuchen und/oder bei Verstoss gegen den ordre public usw. eine Anfechtung von "vorangehenden Beschlüssen", wie beispielsweise die Beschlagnahmung von Urkunden, zulässig sein müsse. Wie oben im Detail ausgeführt, lägen solche Ausnahmegründe vor. Insbesondere stehe Art. 58c RHG in einem Konflikt zu Art. 2 lit. b ERHÜ und Art. 2 RHG. Bevor Art. 58c RHG angewendet werde, müssten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 2 ERHÜ und gemäss Art. 2 RHG erfüllt sein.
6.1.4. Falls der Staatsgerichtshof der Ansicht sein sollte, dass keine verfassungskonforme Auslegung von Art. 58c RHG zugunsten einer Beschwerdelegitimation möglich sei, werde gemäss Art. 18 StGHG beantragt/angeregt, der Staatsgerichtshof wolle Art. 58b [gemeint wohl 58c] RHG auf seine Verfassungsmässigkeit prüfen und diese Bestimmung, in eventu deren Abs. 2, 2. Satz RHG sowie den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 42 aufheben.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit sowie zum Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Wie bereits erwähnt, sei der Verdächtige in Finnland aufgrund der haltlosen Vorwürfe von der finnischen Presse massiv "durch den Dreck gezogen" und in seinen Persönlichkeitsrechten und insbesondere in seinem guten Ruf ruiniert worden. Die Beschwerdeführerin sei durch die Verneinung/Beschränkung der Beschwerdelegitimation in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren, Anspruch auf Waffengleichheit sowie Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt, insbesondere da der Beschwerdeführerin und dem Verdächtigen die Möglichkeit genommen werde, sich zum jetzigen Zeitpunkt wirksam gegen die in der finnischen Presse erhobenen Vorwürfe zu wehren, welche auf dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen und/oder auf den in Finnland erhobenen Vorwürfen basierten. Denn falls die Beschwerdeführerin sich bereits jetzt im inländischen Rechtshilfeverfahren wirksam wehren könnte, würde in Finnland eine positive Gerichtsentscheidung zur Verfahrenseinstellung führen, da diese substanzlosen Behauptungen in sich zusammenfallen würden.
6.3. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots wird schliesslich noch Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof führe im angefochtenen Beschluss ON 42 aus, dass die "weiteren Ausführungen zu den gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe gerichteten Argumenten der Revisionsbeschwerde durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu unterbleiben" hätten.
Der Oberste Gerichtshof begründe hierbei nicht nachvollziehbar, weshalb die weiteren Ausführungen betreffend die Zulässigkeit der Rechtshilfe nicht relevant sein sollten und er deshalb nicht darauf einzugehen habe. Wie bereits zum Beschwerderecht und Anspruch auf den ordentlichen Richter ausgeführt, sei die Unzulässigkeit der Rechtshilfe im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sehr wohl von Relevanz und hätte sich der Oberste Gerichtshof somit zumindest ansatzweise mit dem Vorbringen auseinandersetzen müssen. Ein pauschaler Hinweis, dass die Aspekte der Verfahrensökonomie und -beschleunigung eine Sachentscheidung nicht rechtfertigen würden, stelle keine rechtsgenügliche Begründung dar.
Auch habe der Oberste Gerichtshof kein Wort über die Einwände verloren, wonach - zusammengefasst - dieses Rechtshilfeersuchen gegen den Ordre Public und gegen die Interessen des Fürstentums Liechtenstein verstiessen. Die ordentlichen Gerichte hätten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen durchzuprüfen gehabt, um dann die Frage zu beantworten, ob dieses Rechtshilfeersuchen überhaupt rechtshilfefähig sei oder ob es bereits an diesem "Vorprüfungsverfahren" scheitere.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 6. Dezember 2013 untersagt wurde, die im Strafrechtshilfeverfahren 12 RS.2012.296 beschlagnahmten Unterlagen an die ausländischen Behörden auszufolgen. Im Übrigen wird der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 6. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 12 RS.2012.296-42 (OGH Nr. 2013.187/189), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 ein Schreiben der rechtshilfeersuchenden Behörde vom 25. Oktober 2013 (ON 44) vorgelegt und dazu im Wesentlichen das folgende Vorbringen erstattet:
Entgegen dem Inhalt dieses Schreibens wäre es der rechtshilfeersuchenden Behörde möglich und zumutbar gewesen, die Herkunft der Unterlagen näher abklären zu lassen. Tatsächlich sei klar bewiesen, dass es sich um betrügerisch erlangte/gestohlene "Kieber-Daten" handle. Entsprechend verstosse das vorliegende Rechtshilfeersuchen insbesondere gegen den ordre public sowie gegen den Fiskalvorbehalt.
10. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 auch noch ein Schreiben der Liechtensteinischen Steuerverwaltung vom 27. Januar 2014 vorgelegt als weiteren Nachweis dafür, dass es sich im vorliegenden Rechtshilfeersuchen offensichtlich um ein ausschliesslich steuerrechtlich motiviertes Verfahren handle.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013, 12 RS.2012.296-42 (OGH Nr. 2013.187/189), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin jedoch im ordentlichen Instanzenzug die Beschwerdelegitimation mangels persönlicher und direkter Betroffenheit durch die angefochtene Rechtshilfehandlung im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG abgesprochen. Für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin jedoch zu bejahen. Denn die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt nur, dass sich der Beschwerdeführer gegen den entsprechenden Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid im ordentlichen Instanzenzug wehrt, um bei deren letztinstanzlicher Bestätigung vom Staatsgerichtshof überprüfen lassen zu können, ob die Verfahrensbeteiligtenstellung im ordentlichen Verfahren zu Recht verweigert wurde (siehe StGH 2011/159, Erw. 1.2; StGH 2010/125, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Von vornherein nicht zulässig ist es, wenn sich ein Beschwerdeführer im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist (StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]). Die Erschöpfung des Instanzenzugs soll gerade sicherstellen, dass sich die ordentlichen Instanzen mit dem Standpunkt eines Betroffenen auseinandersetzen und insbesondere geltend gemachte Grundrechtsverletzungen selbst verhindern oder beheben können (StGH 2009/200, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/10, Erw. 2).
Im Beschwerdefall wurde dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Genüge getan, da die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 13 bis zum Obersten Gerichtshof bekämpft hat.
1.3. Da im Beschwerdefall somit alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf Beschwerde, des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Verbots des überspitzten Formalismus und der Willkür, weil ihre Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 15 und 18 gestützt auf Art. 58c RHG vom Obergericht zurückgewiesen und diese Entscheidungen vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss (ON 42) bestätigt wurden. Sie beantragt in diesem Zusammenhang auch eine Normprüfung hinsichtlich Art. 58c RHG, falls sich diese Bestimmung nicht verfassungskonform auslegen lasse.
2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Rechtsmittelbeschränkung gemäss Art. 58c RHG als nicht geeignet, die Verfahrensdauer in Rechtshilfesachen zu verkürzen, da die Beschwerdeführung keine aufschiebende Wirkung habe.
2.2. Diese Auffassung teilt der Staatsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht:
Auch wenn gemäss Art. 58c Abs. 3 RHG allfällige Rechtsmittel den Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht hemmen, so muss jedenfalls mit dem Ausfolgungsbeschluss zugewartet werden, bis die Frage der Zulässigkeit des Beschlagnahmebeschlusses abschliessend geklärt ist. Dies wurde auch nach der alten, generell zwei Rechtsmittelzüge vorsehenden Regelung zwangsläufig so gehandhabt. Im Gegensatz zum Kriterium des "unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils" würde das weitere Kriterium der "offensichtlichen Unzulässigkeit der Rechtshilfe" bzw. des Verstosses gegen den ordre public auch eine materielle Prüfung erforderlich machen und damit die gesetzgeberische Absicht der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung unterlaufen.
Damit erweist sich die Rechtsmittelbeschränkung gemäss Art. 58c RHG als geeignete Massnahme, um das erwähnte gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Sie erweist sich zudem generell als verhältnismässig, da der Betroffene im abschliessenden Instanzenzug auch den Beschlagnahmebeschluss uneingeschränkt bekämpfen kann. Dass im Übrigen das gesetzgeberische Ziel einer zügigen Abwicklung von Rechtshilfeverfahren im eminenten öffentlichen Interesse ist, ist offensichtlich und wurde vom Staatsgerichtshof schon mehrfach betont (siehe für das Rechtshilfeverfahren statt vieler: StGH 2011/198, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; für das Amtshilfeverfahren vgl. StGH 2009/8, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/9, Erw. 4.4; StGH 2009/24, Erw. 2.4 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/169, Erw. 4.7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/166, Erw. 3.8.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
An diesem Befund ändert auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (ERHÜ) sowie das Rechtshilfegesetz allgemeine Rechtshilfeausschlussgründe vorsehen, die vor den speziellen Ausschlussgründen, wie beispielsweise gemäss Art. 58c RHG, zu prüfen seien. Denn es ist nicht erfindlich, warum die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbeschränkung gemäss Art. 58c RHG als "speziellen Ausschlussgrund", also als materielles Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe, qualifiziert. Vielmehr ist Art. 58c RHG eine reine Verfahrensbestimmung und hat mit materiellen Ausschlussgründen, seien diese nun allgemeiner oder spezieller Natur, nichts zu tun. Materielle Ausschlussgründe sind irrelevant für die von Art. 58c RHG geregelte Frage, ob schon der Beschlagnahmebeschluss angefochten werden kann oder nicht. Solche materiellen Ausschlussgründe sind vielmehr sowohl im Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes als auch im Instanzenzug im Falle der Anfechtung des das erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Ausfolgungsbeschlusses zu prüfen.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist eine Auslegung von Art. 58c RHG im Sinne der von der Beschwerdeführerin geforderten (teilweisen) Berücksichtigung der materiellen Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe als Voraussetzung für die vorzeitige Öffnung des Instanzenzuges nicht möglich; entsprechend sieht der Staatsgerichtshof auch keinen Anlass, das von der Beschwerdeführerin beantragte bzw. angeregte Normprüfungsverfahren gemäss Art. 18 StGHG hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit von Art. 58c RHG durchzuführen.
3. Die weitere Grundrechtsrüge, wonach der Verdächtige in der Presse im ersuchenden Staat unfair behandelt werde und sich damit (auch) das vorliegende Rechtshilfeverfahren als unfair im Sinne von Art. 6 EMRK erweise, betrifft die materielle Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Rechsthilfeersuchens. Wie oben in Erwägung 2.2 ausgeführt, geht es im Beschwerdefall aber allein darum, ob der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium gemäss Art. 58c RHG überhaupt schon ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichtes ON 15 und 18 offen steht, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
4. Aus den gleichen Gründen braucht schliesslich auf die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie des Willkürverbots nicht näher eingegangen zu werden. Wenn die Beschwerdeführerin nämlich rügt, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf ihre Ausführungen zur Zulässigkeit der Rechtshilfe im vorliegenden Fall eingegangen sei, so war gemäss den bisherigen Erwägungen eine solche materielle Prüfung im jetzigen Verfahrensstadium eben gar nicht angezeigt. Entsprechend erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als von vornherein nicht berechtigt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die beiden ergänzenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 19. und 29. Januar 2014 samt Beilagen als irrelevant, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
5. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 12. Dezember 2013 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.