TIEA-DE; TIEA-OE SteG Art. 3; SteG Art. 9 Abs. 4
Liechtensteinische Stiftungen dürfen von ausländischen Steuerbehörden nach allen Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) steuerlich transparent behandelt werden. Somit kann Deutschland gestützt auf ausdrücklich dargelegte Indizien, wonach eine liechtensteinische Stiftung als transparente Vermögensstruktur zu qualifizieren sei, ein Steueramtshilfeersuchen an Liechtenstein stellen; dies unabhängig davon, dass die wesentlichen Merkmale einer transparenten Stiftung - im Gegensatz zum liechtensteinischen Steueramtshilfeabkommen mit Österreich - im TIEA mit Deutschland nicht explizit aufgelistet sind.
Vorbehalten bleibt die Missbräuchlichkeit eines Amtshilfeersuchens oder dessen Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public. Wenn jedoch die Frage einer ausländischen Steuerpflicht aus der Sicht der ersuchten Behörde nicht eindeutig verneint werden kann, liegt von vornherein kein Missbrauch vor und es muss der ersuchenden Behörde überlassen werden, diese Frage im dortigen Steuerverfahren zu klären.
Ein steuerrechtlicher Durchgriff bewirkt keineswegs auch einen zivilrechtlichen Durchgriff und ist von jenem somit klar zu unterscheiden. Im Weiteren trifft es zwar sicherlich zu, dass transparente liechtensteinische Stiftungen in Zukunft auch aufgrund der von Liechtenstein abgeschlossenen Steueramtshilfeabkommen in der Regel keine steuerliche Abschirmwirkung mehr erzielen können. Dies gilt jedoch nicht für intransparente, also von Dritten nicht beherrschte Stiftungen. Zudem besteht auch für transparente Stiftungen weiterhin ein breiter Anwendungsbereich.
Der liechtensteinische ordre public verlangt nicht, dass das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip auch im Bereich des Steuerrechts absolut gilt. Vielmehr kennt auch das liechtensteinische Recht zahlreiche Durchbrechungen des Trennungsprinzips, so im Steuerrecht selbst (Art. 3 SteG; Art. 9 Abs. 4 SteG), aber auch im erb- und schenkungsrechtlichen Bereich, im Haftungsrecht und schliesslich im Bereich des Gläubigerschutzes (Art. 64 - 75 RSO). Besteht also ein sachlicher Grund, der von der Rechtsordnung anerkannt wird, darf auf eine Stiftung durchgegriffen und damit das Trennungsprinzip beiseite geschoben werden. Somit verstösst die Amtshilfegewährung im Beschwerdefall nicht gegen den liechtensteinischen ordre public. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin gezielt der Steuerhinterziehung diente oder bewusst rechtsmissbräuchlich verwendet wurde; genauso wenig ist nach liechtensteinischem Recht ein - allerdings eng begrenzter - steuerrechtlicher Durchgriff gemäss Art. 3 und 9 Abs. 4 SteG an diese Voraussetzungen gebunden.
StGH 2013/182
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2013, VGH2013/121
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 8. November 2013, VGH 2013/121, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 12. Februar 2013 stellte das Bundeszentralamt für Steuern, Bonn, Deutschland, ein Amtshilfeersuchen gemäss dem Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen vom 2. September 2009, LGBI. 2010 Nr. 289 (TIEA-DE), in der Steuersache betreffend Erbengemeinschaft A (B und C) und der Beschwerdeführerin.
In diesem Ersuchen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amtshilfeersuchen dem deutschen Recht und der deutschen Verwaltungspraxis entspreche. Es diene der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der erwähnten Erbengemeinschaft für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Erben ab 2010. Für den Nachlass nach dem am 27. August 2006 verstorbenen A sei bis zum Ergehen des Erbscheins vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt worden. Der Nachlasspfleger sei gesetzlicher Vertreter der Erben gewesen. Er habe keine Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Erben abgegeben, die Grundlage für die Einkommensbesteuerung der Erben seien. Die nunmehr feststehenden Erben seien ihrer Erklärungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen.
Mit Treuhandvertrag vom 22. Oktober 1997 mit der Firma "D Treuhand + Consulting, X" habe der Erblasser die Beschwerdeführerin mit Sitz in Vaduz errichtet. Nach den zweifach geänderten Beistatuten habe er zunächst sich selbst und nach seinem Ableben den Erben C als alleinigen Begünstigten am Stiftungsvermögen eingesetzt. Der Erblasser habe die Stiftung allerdings nicht rechtswirksam bereichert. Das Stiftungsvermögen sei deshalb steuerlich dem Nachlass zuzurechnen. Das dem Nachlass zuzurechnende Vermögen der Beschwerdeführerin habe nach Erkenntnissen der Finanzverwaltung nach Ableben des Erblassers rund EUR 6 Mio. betragen. Der Miterbe C behaupte, das Vermögen am Todestag habe nur EUR 4,2 Mio. betragen. Indes seien keine Unterlagen vorgelegt worden.
Entscheidend für die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sei, dass, wie hier vorliegend, das Vermögen der Beschwerdeführerin keinen rechtlich eigenständigen Vermögensstock darstelle und damit zum Nachlass auf Ableben des A gehöre. Das sei, wie hier, immer dann der Fall, wenn die Stiftung nicht bereichert worden sei, weil sie von Anfang an im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen verfügen könne (sogenannte unechte Treuhänderschaft). Für die Annahme einer unechten Treuhänderschaft sprächen eine Reihe bereits vorliegender Dokumente. Danach habe der Stifter zu Lebzeiten jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Vermögen der Stiftung verfügen können. Nach der obersten deutschen Finanzrechtsprechung fehle es damit an einer echten Bereicherung der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2007, II R 21/05, BSt-BI2007II669). Nicht zuletzt sei anzumerken, dass der Erblasser damit bestehende Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche seines Sohnes de facto unterlaufen habe.
Das Vermögen der Beschwerdeführerin stehe deshalb steuerlich dem Nachlass auf Ableben des A zu. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen unterlägen der Einkommenssteuer.
Es würden folgende Informationen erbeten: Die Bestimmungen der Treuhandverträge zur Gründung und Verwaltung der Beschwerdeführerin; die Bestimmungen der Statuten, Beistatuten und Reglemente der Beschwerdeführerin; Name und Anschrift des Gründers und wirtschaftlichen Stifters der Beschwerdeführerin; Name und Anschrift aller Mitglieder des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin; Name und Anschrift aller Begünstigten und Anwartschaftsberechtigten am Vermögen der Beschwerdeführerin; Konto- und Depotauszüge (mit den Vermögensständen zum 31. Dezember 2009 = 1. Januar 2010, 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012) der von der Beschwerdeführerin unterhaltenen Bankkonten für die Jahre 2010 bis 2012.
2. Über Anfrage der Steuerverwaltung vom 29. April 2013 ergänzte das Bundeszentralamt für Steuern sein Ersuchen mit Schreiben vom 13. August 2013 im Wesentlichen wie folgt:
Es sei nicht richtig, dass C oder sein Rechtsvertreter sämtliche aus deutscher steuerrechtlicher Sicht relevanten Unterlagen für die Besteuerung der Erbengemeinschaft A übergeben habe. Zutreffend sei, dass beim zuständigen Steuerbezirk des Finanzamts Mannheim-Stadt Unterlagen für die Besteuerung des Erben C (und nicht etwa für die Besteuerung der Erbengemeinschaft A, auf das sich das Auskunftsersuchen beziehe) eingereicht worden seien.
Zutreffend sei, dass die ersuchende Behörde über einen Grossteil der erbetenen Informationen bereits verfüge, jedoch nur als "Informationen" - und zwar in Form von Kopien aus anwaltlichen Schriftsätzen -, allerdings nicht in Form gerichtsverwertbarer "Beweise".
Es sei unzutreffend, dass die deutsche Finanzverwaltung die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft habe. C kenne sehr genau die erfolglosen Ermittlungsbemühungen der deutschen Finanzverwaltung, insbesondere auch die Versuche, den in X ansässigen Vermögensverwalter der Beschwerdeführerin zur Erteilung von Auskünften zu bewegen.
Die Bemerkung im Ersuchen vom 12. Februar 2013 zu den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen könne allenfalls informellen Zwecken dienen, nämlich der Verdeutlichung der deutschen Rechtsposition, die sich aus dem angesprochenen Urteil des Bundesfinanzhofes ergebe.
3. Über Aufforderung der Steuerverwaltung vom 18. Februar 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2013 der Steuerverwaltung entsprechende Informationen und Unterlagen.
4. Mit Verfügung vom 30. September 2013 entschied die Steuerverwaltung, dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom 12. Februar 2013 zu leisten und bestimmte Dokumente und Auskünfte zu übermitteln, insbesondere die Statuten und das Beistatut der Beschwerdeführerin, einen Mandatsvertrag, Angaben zum wirtschaftlichen Gründer, zum Gründer bzw. rechtlichen Stifter und zu den Mitgliedern des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin.
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Das Amtshilfeersuchen vom 12. Februar 2013 enthalte alle in Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis i SteAHG geforderten Angaben, so auch die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich seien. Nach Ansicht der deutschen Behörden sei die Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam bereichert worden. Dies würde nach deutscher Sicht voraussetzen, dass die Stiftung im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen verfügen könne, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, da der Stifter zu Lebzeiten jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Stiftungsvermögen verfügen habe können. Somit sei das Stiftungsvermögen steuerlich dem Nachlass des A zuzurechnen. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen unterlägen der Einkommenssteuer.
Die Steuerverwaltung unterziehe die bei ihr eingehenden Gesuche keiner umfassenden materiellen Prüfung, sondern nehme eine Plausibilitätsprüfung vor, die auch eine inhaltliche Prüfung sei, wobei zu berücksichtigen sei, dass die materiellen Prüfungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung naturgemäss beschränkt seien. Es werde daher dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz folgend grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben der ausländischen Behörde ausgegangen, sofern nicht der Anschein einer bloss vorgeschobenen Begründung bestehe. Die Steuerverwaltung habe nur zu prüfen, ob die zu übermittelnden Informationen im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Amtshilfeersuchen bestünden und ob sie zumindest abstrakt zur Klärung der von der ausländischen Behörde aufgeworfenen Fragen dienten. Sei dies mit Sicherheit auszuschliessen, so habe die Übermittlung zu unterbleiben. Es sei nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Ausserdem habe die ersuchte Behörde auch nicht zu prüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorlägen. Aus dem gegenständlichen Ersuchen gehe hervor, dass sich B und C als Erben um den Nachlass des im Jahr 2006 verstorbenen A stritten. Der Erblasser habe im Jahr 1997 die Beschwerdeführerin errichtet und sich selbst bzw. nach seinem Tod den Erben C als Alleinbegünstigten eingesetzt. Die Beschwerdeführerin sei vom Erblasser nicht rechtswirksam bereichert worden, weil die Stiftung im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen habe verfügen können. Deshalb stehe das Vermögen der Beschwerdeführerin steuerlich dem Nachlass des A zu und unterlägen die Erträge aus dem Stiftungsvermögen der Einkommenssteuer.
Aus den zu übermittelnden Informationen gehe hervor, dass es sich bei dem im Jahr 2006 verstorbenen A um den wirtschaftlichen Gründer der Beschwerdeführerin handle, der auf Lebzeit ohne Einschränkung am gesamten Ertrag und Vermögen der Stiftung erstbegünstigt gewesen sei und dass C nach dem Ableben von A vollumfänglich in dessen Rechte eintrete. Aus dem Mandatsvertrag zwischen E und F, Basel, und dem L Etablissement vom 18. April 2000 gehe hervor, dass dieses ausschliesslich nach den Weisungen von E und F bzw. von diesen bezeichneten Drittpersonen handeln dürfe. Die Information, dass die Beschwerdeführerin im angefragten Zeitraum weder über ein Konto noch über ein Depot verfügt habe, sei für das deutsche Verfahren ebenfalls von Bedeutung, wenn, wie von der deutschen Behörde vertreten, mangels rechtswirksamer Bereicherung der Stiftung das Vermögen der Beschwerdeführerin steuerlich dem Nachlass des A zuzurechnen sei und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen der Einkommenssteuer unterlägen.
Die steuerliche Behandlung einer liechtensteinischen juristischen Person für ausländische steuerliche Belange sei dem jeweiligen ausländischen Staat vorbehalten, es sei denn, es bestünde eine staatsvertragliche Spezialregelung, was aber im TIEA-DE nicht der Fall sei.
5. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen diese Verfügung von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. November 2013, VGH 2013/121, ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Die Steuerverwaltung habe die Prüfungen sehr wohl vorgenommen. Sie habe in ihrer Verfügung ausgeführt, dass die ersuchende Behörde dargelegt habe, dass die erbetenen Informationen für die deutsche Besteuerung des Nachlasses und der Erben von A erheblich seien. Weiters habe die Steuerverwaltung ausgeführt, dass die steuerliche Behandlung einer liechtensteinischen juristischen Person für ausländische steuerliche Belange dem jeweiligen ausländischen Staat vorbehalten sei. Die Steuerverwaltung habe auch abgeklärt und ausgeführt, dass die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte für das deutsche Steuerverfahren geeignet und voraussichtlich erheblich seien, denn aus ihnen ergebe sich, ob und allenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin rechtswirksam bereichert und von A beherrscht worden sei.
Inwieweit die Steuerverwaltung weitere Sachverhaltsabklärungen hätte treffen müssen, sei nicht ersichtlich und bringe die Beschwerdeführerin nicht vor.
5.2. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die anbegehrten Informationen eigneten sich nicht, um in Deutschland Steuern einzutreiben; auf die Beschwerdeführerin sei das liechtensteinische Gesellschaftsstatut anwendbar. Das von der ersuchenden Behörde aufgeführte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2006 besage, dass eine Vermögensübertragung auf eine Auslandsstiftung nicht der Schenkungssteuer unterliege und das deutsche Steuerrecht dem Zivilrecht folge. In Deutschland folge das Steuerrecht dem Zivilrecht (Verweis auf Meincke ErbStG, § 5 Anm. 18, 47). Es komme auch steuerlich ausschliesslich auf die Zivilrechtslage an. Auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise komme es nicht an. Deshalb falle das Vermögen der Beschwerdeführerin nicht in den Nachlass des Stifters. Es bestehe auch kein Raum für einen zivilrechtlichen Durchgriff. Die deutschen Behörden hätten also kein Besteuerungsrecht in Bezug auf das Vermögen der Beschwerdeführerin. Der Hinweis im vorliegenden Amtshilfeersuchen, dass die Zurechnung des Stiftungsvermögens zur Stiftung zu einer Pflichtteilsverkürzung führen würde, verdeutliche, dass die steuerrechtliche Nichtanerkennung der Vermögensübertragung auf die Stiftung die zivilrechtliche Nichtanerkennung voraussetze.
Dem sei Folgendes entgegen zu halten:
Im deutschen Steuerrecht gelte ganz allgemein die Bestimmung von § 39 AO (Abgabenordnung). Demnach seien Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO). Übe jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut aus, so sei ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 AO). § 39 Abs. 2 AO regle also die Abweichungen vom Zivilrecht (Tipke/Lang, Steuerrecht, Köln, § 5 Rz. 110 und 111). Abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum gewähre § 39 Abs. 2 AO eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern beim wirtschaftlichen Eigentümer (so bei transparenten Stiftungen). Wirtschaftlicher Eigentümer sei derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübe.
Ein zweiter Ansatzpunkt zur Durchbrechung des stiftungsrechtlichen Trennungsprinzips enthalte das deutsche Steuerrecht in § 15 AStG (Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen). Eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG sei nur dann nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werde, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters bzw. des Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen sei.
Für die Beurteilung, ob die Stiftung über das Zugewendete im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne, komme es ausschliesslich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen sei. Dieses Erfordernis werde bei einer transparenten Stiftung nicht erfüllt, da die transparente Stiftung durch die Zugriffsmöglichkeit des Stifters bzw. des Begünstigten auf das Stiftungsvermögen charakterisiert sei. Auch wenn nach liechtensteinischem Recht eine Durchbrechung des Trennungsprinzips noch nicht gegeben sei, komme es zu einer ertragssteuerlichen Hinzurechnungsbesteuerung. Es möge zwar insoweit ein Wertungswiderspruch vorliegen, der jedoch aufgrund der umfassenden Zugriffsrechte des Stifters bzw. Begünstigten auf das Stiftungsvermögen wirtschaftlich gelöst werden könne. Die Darlegungs- und Nachweislast liege grundsätzlich beim Finanzamt (Matthias Söffing, Die transparente liechtensteinische Stiftung, in: steueranwaltsmagazin 5/2010, 177, 181 f.).
Gegenteiliges sei, entgegen dem Beschwerdevorbringen, aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2007, Az. II R 21/05, nicht abzuleiten. Zum einen sei es in jenem Verfahren nicht um die Einkommens-, sondern die Schenkungssteuer gegangen. Zum anderen habe der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen das Stiftungsvermögen dann, wenn ihm darüber umfassende Herrschaftsbefugnisse zustünden, zuzurechnen sei. Solche Herrschaftsbefugnisse könnten sich aus Mandatsverträgen oder Reglementen (Beistatuten) ergeben. Wenn ein wirtschaftlicher Stifter aufgrund der Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe über das bei einer Bank angelegte Stiftungsvermögen wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen könne, handle es sich um ein klassisches Strohmanngeschäft, sodass es an der für eine Schenkung wesentlichen Vermögensentäusserung fehle. Wenn der Empfänger über das zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich nicht frei verfügen könne, liege keine Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor (Erw. 1.a Abs. 1).
Der Bundesfinanzhof habe in Erw. 1.a Abs. 2 des erwähnten Urteils zwar ausgeführt, dass es für die Beurteilung, ob der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne, ausschliesslich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf ankomme, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen sei. Doch dies ändere nichts daran, dass es der zuständigen (deutschen) Steuerbehörde obliege, diese Beurteilung vorzunehmen. Darüber hinaus habe der Bundesfinanzhof in Erw. 1.a Abs. 2 auch ausgeführt, dass es nicht genüge, wenn der Schenkungsempfänger nach aussen rechtlich wirksam über das Zugewendete verfügen könne. Entscheidend sei vielmehr das Innenverhältnis des Empfängers zum Leistenden.
Werde im vorliegenden Fall § 7 ErbStG wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2007 angewandt, bedeute dies, dass die Zuwendungen des A an die Beschwerdeführerin zivilrechtlich zurückgefordert werden könnten und die Beschwerdeführerin deshalb nicht bereichert werde, sofern dem A tatsächlich umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zugestanden hätten. Das Stiftungsvermögen sei also im Sinne des genannten Urteils dem A bzw. seinem Nachlass zuzuordnen und steuerlich entsprechend zu behandeln, wie dies denn auch die ersuchende Behörde in ihrem gegenständlichen Amtshilfeersuchen ausführe.
Das deutsche Steuerrecht sehe also für Fälle, in denen ein deutscher Steuerpflichtiger eine ausländische Stiftung, wie hier die Beschwerdeführerin, im dargestellten Sinne beherrsche, vor, dass das Einkommen der Stiftung steuerlich dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werde. Dies habe Liechtenstein durch den Abschluss des TIEA-DE mit Deutschland anerkannt, sodass nicht, wie es die Beschwerdeführerin tue, von einer Verletzung des Völkerrechts und einer groben Missachtung der liechtensteinischen Rechtsordnung und Souveränität gesprochen werden könne.
Aus all dem ergebe sich, dass es im vorliegenden Fall nicht der liechtensteinischen Steuerverwaltung, sondern der ersuchenden Behörde bzw. dem in Deutschland zuständigen Finanzamt obliege, zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach deutschem Einkommenssteuerrecht transparente Struktur handle. Damit die deutschen Steuerbehörden eine solche Beurteilung vornehmen könnten, benötigten sie die verfahrensgegenständlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere das Beistatut der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2004 und den Mandatsvertrag zwischen D und dem L Etablissement, aber auch die Informationen darüber, dass das L Etablissement "nur" rechtlicher, nicht aber auch wirtschaftlicher Stifter der Beschwerdeführerin sei und dass sämtliche Stiftungsräte der Beschwerdeführerin das L Etablissement als ihre Adresse angeben würden. Aus diesen Unterlagen und Informationen könne allenfalls abgeleitet werden, dass A bzw. auch seine Erben die Beschwerdeführerin soweit beherrschten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin einkommenssteuerrechtlich dem Nachlass des A oder den Erben zugerechnet werden müsse.
Somit seien die verfahrensgegenständlichen Dokumente und Auskünfte, wie sie von der Steuerverwaltung der ersuchenden Behörde übermittelt würden, für das deutsche Einkommenssteuerverfahren voraussichtlich relevant (Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG).
5.3. Die Beschwerdeführerin bringe vor, der von der ersuchenden Behörde anvisierte Durchgriff auf die liechtensteinische Stiftung verstosse gegen das Trennungsprinzip bei liechtensteinischen Stiftungen. Dieses Prinzip stelle einen fundamentalen Grundsatz der liechtensteinischen Rechtsordnung dar. Dessen Missachtung stelle eine Verletzung des liechtensteinischen ordre public dar.
Dem sei entgegen zu halten, dass der liechtensteinische ordre public keineswegs verlange, dass das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip auch im Bereich des Steuerrechts absolut gelte. Vielmehr kenne selbst das liechtensteinische Recht zahlreiche Durchbrechungen des Trennungsprinzips. Das liechtensteinische Steuerrecht kenne die wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit den steuerlichen Durchgriff bei Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (Art. 3 SteG; VGH 2013/067). In Art. 9 Abs. 4 SteG sehe auch das liechtensteinische Steuergesetz die transparente Besteuerung von Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten vor (Knörzer/Stöckl, Die Besteuerung der liechtensteinischen Stiftung und deren Beteiligter nach der geplanten Revision des liechtensteinischen Steuergesetzes, in: LJZ 2009, 62, 64). Erb- und schenkungsrechtlich werde, wie im Steuerrecht, auf eine Stiftung durchgegriffen, wenn der Geschenkgeber massive Einflussmöglichkeiten auf die beschenkte Stiftung habe (Verweis auf LES 2013, 156). Haftungsrechtlich sei der Durchgriff ebenfalls möglich (LES 2010, 94; LES 2006, 373). Gemäss der Anfechtungsordnung (Art. 64 - 75 RSO) seien Vermögensübertragungen an eine Stiftung, insbesondere auch Schenkungen (Art. 65 RSO Schenkungspauliana, dazu auch § 953 ABGB), unter gewissen Umständen anfechtbar. Bestehe also ein sachlicher Grund, der von der Rechtsordnung anerkannt werde, dürfe und müsse auf eine Stiftung durchgegriffen und damit das Trennungsprinzip beiseite geschoben werden.
Liechtenstein anerkenne auch in internationalen Verträgen, dass liechtensteinische Stiftungen von ausländischen Steuerbehörden steuerlich transparent behandelt werden dürften. Indirekt sei dies in jedem von Liechtenstein abgeschlossenen TIEA anerkannt. Ausdrücklich anerkannt werde dies im neuen Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (insbesondere Art. 1 Abs. 2 Bst. d, Art. 2 Abs. 2 Bst. b; Bericht und Antrag Nr. 40/2013, insbesondere S. 5, 11, 15; Michael Petritz, Ausländische Stiftungen und Trusts unter dem Steuerabkommen Österreich-Liechtenstein, in: LJZ 2013, 122; Thiede/Wehrle, Regulierung der Vergangenheit und Vermögensstrukturierung in Zukunft unter dem Steuerabkommen Liechtenstein-Österreich, ATU-Bulletin Nr. 25, Juni 2013; vgl. auch Hosp/Langer, Die Steuerabkommen der Schweiz und die Auswirkungen auf Rechtsträger in Liechtenstein, in: liechtenstein-journal 2/2012, 46).
Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden die Frage, ob eine liechtensteinische Stiftung steuerlich transparent oder intransparent zu behandeln sei, nach dem anwendbaren Steuerrecht beurteilten. Wenn sie dabei auf die zivilrechtliche Lage abstellten, entschieden sie über die zivilrechtlichen Fragen lediglich vorfrageweise. Dies binde weder die an der Stiftung beteiligten Zivilparteien noch Vertragspartner der Stiftung noch Zivilgerichte. Die blosse steuerliche transparente Behandlung einer Stiftung bedeute also nicht, dass die Stiftung zivilrechtlich nicht mehr anerkannt werde.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2013, VGH 2013/121, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. November 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV, des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV, des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung und des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das Urteil aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird wie folgt begründet:
Nicht haltbar sei der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im neuen Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit mit Steuern explizit anerkannt werde, dass liechtensteinische Stiftungen von ausländischen Steuerbehörden steuerlich transparent behandelt werden dürften und dies indirekt für alle von Liechtenstein abgeschlossene TIEA - also auch für das liechtensteinisch-deutsche TIEA - gelte.
Der Verwaltungsgerichtshof begründe diese falsche Behauptung nicht und zitiere in diesem Zusammenhang lediglich Literatur zum österreichisch-liechtensteinischen Abkommen. Das österreichisch-liechtensteinische Steuerabkommen gelte allerdings nur inter partes und eigne sich daher nicht, eine Amtshilfe im vorliegenden Fall zu rechtfertigen. Da der Verwaltungsgerichtshof für seine Ansicht keine Begründung geliefert habe, könne seine diesbezügliche Behauptung nicht wirksam angefochten werden, was letztlich eine verfassungswidrige Verletzung des rechtlichen Gehörs in seiner Form der Begründungspflicht darstelle.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV wird wie folgt begründet:
Die Ausfolgung von vertraulichen Dokumenten und Informationen der Beschwerdeführerin an eine ausländische Behörde sei ein massiver Eingriff in das Brief- und Schriftengeheimnis der Beschwerdeführerin.
Hier seien mit dem Institut der fiduziarischen Treuhand gänzlich legitime Interessen verfolgt worden; ein Vorwurf der Steuerhinterziehung stehe denn auch nicht im Raum. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Ausgestaltung und von der Besetzung des Stiftungsrates mittels Mandatsvertrag her eine ganz gewöhnliche Erscheinungsform der liechtensteinischen Stiftung. Die Beschwerdeführerin sei nicht rechtsmissbräuchlich verwendet worden, es seien ihr keine bösen oder schlechten Absichten zugrunde gelegen, sondern der Stifter habe mit ihr bloss Fragen der Vermögensnachfolge regeln wollen. Es gebe daher keinen Grund, der Beschwerdeführerin den effektiven Grundrechtsschutz zu verweigern.
Für einen derart schweren Eingriff in das Brief- und Schriftengeheimnis einer rechtmässigen liechtensteinischen juristischen Person müssten gewichtige Gründe und Interessen angeführt werden können. Auf Seiten des deutschen Staates bestehe das Interesse an der gegenständlichen Amtshilfe im Moment bloss in einer fadenscheinig behaupteten Besteuerungsmöglichkeit. Wenn die Steuerverwaltung und der Verwaltungsgerichtshof ihren Prüfungspflichten nachgekommen wären, hätten sie allerdings erkannt, dass in casu von einer Besteuerungsmöglichkeit des deutschen Fiskus nicht die Rede sein könne.
Der Staatsgerichtshof habe bisher in Sachen Amtshilfe vornehmlich dafür gehalten, dass die Gewährung einer effizienten und umfassenden Amtshilfe für Liechtenstein und seinen Finanzplatz essentiell sei (StGH 2012/166, Erw. 3.8.6. m. w. H.). Diese Doktrin auf die Spitze treibend spreche der Staatsgerichtshof sogar vom "Rechtshilfeprinzip des maximalen Entgegenkommens" (StGH 2011/106). Mit dieser Haltung versteife sich der Staatsgerichtshof allerdings einseitig auf eine Art "Garant des zwischenstaatlichen Einvernehmens" und vergesse seine eigentliche Kernaufgabe, "Hüter der Verfassung" zu sein. Insofern sei bei der Amtshilfe wieder vermehrt das Augenmerk auf die (Grund-)Rechte der Betroffenen zu richten. Amtshilfe dürfe den Grundrechtsschutz der Betroffenen nicht unterlaufen, müsse in rechtsstaatlicher Hinsicht hohen Anforderungen genügen und dürfe nicht zu Wertungswidersprüchen mit der liechtensteinischen Rechtsordnung führen, da dies die Rechtssicherheit gefährde.
Vorliegend handle es sich nicht um einen Fall des Bankgeheimnisses - die Reputation des "Finanzplatzes Liechtensteins" sei in casu nicht betroffen. Die an BGE 125 II 83 angelehnte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass das Bankgeheimnis im Allgemeinen gegenüber der Leistung von Amtshilfe zurückzutreten habe, könne auf den vorliegenden Fall nicht analog angewendet werden. In casu Amtshilfe zu gewähren, schade der Rechtssicherheit. Eine legitime Errichtungsform der liechtensteinischen Stiftung werde von einem ausländischen Staat in steuerlicher Hinsicht negiert. Dies bedeute von einem Tag auf den anderen damit rechnen zu müssen, dass hochsensible Informationen an ausländische Steuerbehörden gelangten und dass seitens dieser Staaten steuerlich auf das Vermögen von Hunderten von liechtensteinischen Stiftungen durchgegriffen werde. Der Schutz des Trennungsprinzips und die liechtensteinische Rechtsordnung als Garant von Rechtssicherheit würden dabei schlichtweg beiseite geschoben.
Die Argumentation der Steuerverwaltung wie des Verwaltungsgerichtshofes seien dabei verkürzt: Sie verharrten schlicht auf der Position, dass die steuerliche Beurteilung von liechtensteinischen Gesellschaften dem betroffenen Staat obliege. Es werde ignoriert, dass sich dabei bedeutende Wertungswidersprüche zwischen den Rechtsordnungen ergäben. Während im einen Staat die Stiftung selbst besteuert werde, werde im anderen Staat durch die Stiftung auf den Gründer oder dessen Nachkommen durchgegriffen. Dies führe - juristischer Spitzfindigkeiten ungeachtet - eben dazu, dass eine nach liechtensteinischem Verständnis völlig legitime Ausgestaltungsart im Ausland nicht anerkannt werde. Möge es sich de iure "nur" um einen steuerrechtlichen Durchgriff handeln; de facto verliere die Stiftung dadurch ihr ganzes Vermögen und ihre Existenz. In casu bedeute dies (zuerst) einen vernichtenden Eingriff in das Schriftengeheimnis und (später) in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin. Im grossen Massstab bedeute es das Ende der liechtensteinischen Stiftung.
Dass völkerrechtliche Verträge eingehalten werden müssten, verstehe sich von selbst. Die Aufgabe des Staatsgerichtshofes bestehe aber nicht darin, mit maximalem Entgegenkommen jedes Amtshilfegesuch, wenn nur irgend möglich, zu schützen, sondern als "Hüter der Verfassung" eine verfassungskonforme Auslegung und Handhabung der Amtshilfe nach dem deutsch-liechtensteinischen Steuerabkommen zu gewähren. Dabei sollte der Grundrechtsschutz des Bürgers respektive der juristischen Person wieder in den Fokus gelangen und nicht politische Erwägungen.
Auf den Punkt gebracht, stehe im gegenständlichen Fall die Existenz der Beschwerdeführerin auf dem Spiel. Die Beschwerdeführerin verfolge einen legitimen Zweck und sei rechtmässig ausgestaltet worden. Die Ausfolgung von sensiblen Dokumenten und Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern, Bonn, stelle nicht nur eine grobe Missachtung des Schriftengeheimnisses dar, sie würde in einem anschliessenden Verfahren in Deutschland mit grosser Wahrscheinlichkeit zum wirtschaftlichen Untergang der Beschwerdeführerin führen. Diese Folge aber lasse sich in casu durch kein Interesse Deutschlands oder Liechtensteins rechtfertigen. Wäre die Beschwerdeführerin in ein Strafverfahren verwickelt, wäre ein grober Grundrechtseingriff eher zu rechtfertigen; hier lasse man dies allerdings einzig deswegen geschehen, weil man der um Amtshilfe ersuchenden Behörde "maximal entgegenkommen" möchte.
In casu sei allerdings nicht einzusehen, weshalb sich eine Stiftung, die sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, eine grobe Missachtung ihres Brief- und Schriftengeheimnisses gefallen lassen müsse. In casu würden die Interessen der Beschwerdeführerin sowohl an ihrem Brief- und Schriftengeheimnis als auch an ihrem Eigentumsrecht gegenüber einem behaupteten und in Tat und Wahrheit nicht vorhandenen Besteuerungsrecht des Bundeszentralamts für Steuern überwiegen. Was die öffentlichen Interessen Liechtensteins selbst betreffe, so sei es höchst einseitig, im Bereich der Amtshilfe lediglich stets auf die Wichtigkeit einer Schönwetter-Beziehung zu Drittstaaten hinzuweisen. In casu gehe es - wie aufgezeigt worden sei - auch um Rechtssicherheit und um den Schutz der Rechtssubjekte. Diese "inländischen Interessen" seien von höchster Bedeutung und würden gegenüber politischen und diplomatischen Erwägungen verfassungsrechtlich den Vorzug geniessen.
Würde man diesem Amtshilfeersuchen stattgeben, nähme man in Kauf, dass fiduziarisch gegründete Stiftungen mit Mandatsvertrag seitens Deutschlands generell als transparent behandelt würden. Diese Folge sehe nun aber das liechtensteinisch-deutsche Steuerabkommen gerade nicht vor. Für die betroffenen Stiftungen bedeute dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Das Vertrauen, das diese Stiftungen in die liechtensteinische Rechtsordnung gesetzt hätten, werde dabei treuwidrig zerstört. Bei dieser Interessenlage wäre es nicht zu viel verlangt gewesen, wenn die Steuerverwaltung wenigstens eine prima-facie-Beurteilung vorgenommen hätte, ob in casu voraussichtlich überhaupt ein Besteuerungsrecht Deutschlands bestehe. Was, wie bereits erwähnt, völlig eindeutig nicht der Fall sei.
6.3. Die Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Urteil vom 8. November 2013 in den Entscheidungsgründen in Bezug auf das deutsche Steuerrecht von völlig falschen Voraussetzungen aus. Eine ertragssteuerrechtliche Zurechnung des Stiftungsvermögens der Beschwerdeführerin an den Stifter bzw. dessen Rechtsnachfolger ab dem Jahr 2010 komme bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt insbesondere aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Nach § 39 Abs. 2 dAO seien Wirtschaftsgüter einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer ertragssteuerrechtlich zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübe, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von den Einwirkungen auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschliessen könne. Nach den Statuten und Beistatuten der Beschwerdeführerin sei jedoch die Begünstigtenregelung nach dem Ableben des wirtschaftlichen Stifters A unabänderlich. Hinsichtlich der Begünstigtenstellung könne das L Establishment deshalb nicht nach allfälligen Weisungen von E und F handeln. Insbesondere könnten Ausschüttungen nur an die unabänderlich feststehenden Begünstigten erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Versterbens des wirtschaftlichen Stifters bestehe damit auch keine umfassende Herrschaftsbefugnis von E und F über das Stiftungsvermögen, weshalb etwaige Stiftungserträge nicht dem Rechtsnachfolger des wirtschaftlichen Stifters, der Erbengemeinschaft A, ertragssteuerrechtlich zugerechnet werden könnten. Seit dem Tod des Stifters könnten die Erträge der Stiftung daher ertragssteuerrechtlich eindeutig nicht mehr einer anderen Person als der Stiftung zugerechnet werden. Folglich bestehe seit dem Tod des Stifters (27. August 2006) eindeutig kein Steueranspruch des deutschen Fiskus.
Eine Zurechnung von Stiftungserträgen an die Rechtsnachfolger des wirtschaftlichen Stifters ab dem Jahr 2010 nach § 15 dAStG scheide ebenfalls aus. Die Beschwerdeführerin besitze seit dem Jahr 2001 kein liquides Bankvermögen, mit dem in Deutschland steuerpflichtige Erträge hätten erzielt werden können. Einziger Vermögensgegenstand der Beschwerdeführerin sei die Beteiligung an einer BVI-Gesellschaft. Die von der BVI-Gesellschaft erzielten Erträge seien nicht nach § 15 dAStG in Deutschland steuerpflichtig. Diese Zurechnungsvorschrift beziehe sich ausnahmslos auf von der Stiftung erzielte Erträge und nicht auf Erträge von Tochtergesellschaften einer liechtensteinischen Stiftung. Bei der BVI-Gesellschaft handle es sich auch nicht um eine Basisgesellschaft im Sinne des deutschen Steuerrechts, da diese Gesellschaft von keiner in Deutschland selbst steuerpflichtigen juristischen Person oder natürlichen Person, sondern von einer rechtsfähigen juristischen Person des Landes Liechtenstein gegründet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Rechtsauffassung u. a. auch auf ein Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2007, Az. II R 21/05. Bei dem Amtshilfeersuchen des Bundeszentralamts für Steuern gehe es um die ertragssteuerliche Zurechnung von etwaigen über eine liechtensteinische Stiftung erzielten steuerpflichtigen Erträgen ab dem Jahr 2010. Das Urteil des BFH sei jedoch weder zur Einkommenssteuer noch zur Zivilrechtslage, sondern ausschliesslich zur schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung einer liechtensteinischen Stiftung in Deutschland ergangen. Das Urteil des BFH sei deshalb völlig offensichtlich für die Entscheidung über das Amtshilfeersuchen des Bundeszentralamts für Steuern wegen der ertragssteuerrechtlichen Zurechnung von Stiftungsvermögenserträgen ohne Bedeutung und könne vom Verwaltungsgerichtshof nicht zur Begründung herangezogen werden.
In seinem knappen Amtshilfegesuch führe das Bundeszentralamt unter der Rubrik "Sachdienliche Hintergrundinformationen" Folgendes an: "Nicht zuletzt sei angemerkt, dass der Erblasser damit bestehende Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche seines Sohnes de facto unterlaufen hat. Das Vermögen der K Stiftung steht daher steuerlich dem Nachlass auf Ableben des A zu. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen unterliegen der Einkommenssteuer." Dieser Nachsatz lasse die eigentliche Begründung (die ohnehin unhaltbare Behauptung, wonach "der Stifter über das Vermögen der Stiftung wie über ein Bankkonto verfügen" konnte) nun aber gänzlich zur Schein-Begründung verkommen. In Tat und Wahrheit wolle der deutsche Staat mit dem steuerlichen Durchgriff auf ausländische Stiftungen nicht nur seine Kassen füllen, sondern sein Erbrecht im Sinne eines privatrechtlichen Personalitätsprinzips universell durchsetzen. Es stelle nun aber einen Missbrauch der Amtshilfe dar, die deutsche Rechtslage falsch darzustellen, eine Scheinbegründung zu liefern, nur um eigentlichen rechtspolitischen Intentionen zum Durchbruch zu verhelfen und die leeren Kassen des deutschen Fiskus aufzufüllen.
6.4. Die Rüge des Verstosses gegen den nemo-tenetur-Grundsatz (faires Verfahren Art. 6 EMRK) wird wie folgt begründet:
In Deutschland liege wegen der Beschwerdeführerin zurzeit ein Steuerfahndungsprüfungsverfahren vor. Dabei habe die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt im Lauf der Jahre 2012 und 2013 unter Umgehung der mit der Schweiz bestehenden Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe mehrfach versucht, bei der D Treuhandconsulting bzw. bei D selbst über die Beschwerdeführerin Unterlagen und Informationen zu erhalten und deshalb auch Zwangsgelder festgesetzt. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt habe in Gesprächen mit der Steuerberater-Sozietät M die pauschale Behauptung aufgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sogenannte Hinterziehungsstiftung handle, da die Beschwerdeführerin vom wirtschaftlichen Stifter A über den Treuhänder in der Schweiz nur mit dem alleinigen Hauptzweck, in Deutschland Steuern zu hinterziehen gegründet worden sein solle. Gemäss Aussage von Herrn G vom Finanzamt Mannheim-Neckarstadt hätten sich sämtliche Personen, die bei der Gründung der Stiftung bzw. der Verwaltung des Stiftungsvermögens mitgewirkt hätten, in Deutschland wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht.
Gemäss Art. 5 Bst. i des TIEA Deutschland-Liechtenstein sei allerdings Amtshilfe nur unter der Voraussetzung möglich, dass die erbetenen Informationen auch nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten. Hier stünden nun allerdings - wie aufgezeigt worden sei - gegen die Beschwerdeführerin strafrechtlich relevante Beschuldigungen im Raum. In Deutschland könnten sich die Beschwerdeführerin und alle Beteiligten freilich auf den nemo-tenetur-Grundsatz berufen; niemand sei gehalten, sich selbst anzuklagen und die Beschwerdeführerin und ihre Beteiligten müssten an die deutschen Steuerbehörden keine sie möglicherweise belastenden Akten herausgeben. Insofern sei vorliegend Art. 5 Bst. i TIEA klarerweise nicht erfüllt, obwohl das Bundeszentralamt die entsprechende Erklärung in seinem Amtshilfeersuchen angekreuzt habe.
Im Übrigen dränge sich wegen des parallelen Strafverfahrens in Deutschland der Verdacht auf, dass der deutsche Staat vorliegend die Amtshilfe missbrauche, um nicht die aufwändigere und mit für die Betroffenen stärkerem Grundrechtsschutz versehene Rechtshilfe anstrengen zu müssen. Obwohl Deutschland verpflichtet sei, die aufgrund der Amtshilfe ausgefolgten Dokumente und Informationen nur für Zwecke des TIEA Deutschland-Liechtenstein zu verwenden, könnten die dadurch erlangten Beweise leicht mittelbar in einem Strafverfahren Verwendung finden, etwa in Form einer Steuerverfügung, die ein deutsches Steueramt aufgrund der Informationen aus der Amtshilfe erlassen werde. Da im Bereich des Steuerstrafrechts der deutsche Staat nicht einmal davon zurückschrecke, sich durch den Ankauf von gestohlenen Daten als Hehler zu betätigen, sei überdies zu vermuten, dass in einem deutschen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin oder die involvierten Personen kleine Schönheitsfehler in der Herkunft der Beweismittel (Amtshilfe oder Rechtshilfe) für deren Verwertbarkeit keine weitere Rolle spielten. Nach dem Gesagten verstosse in casu die Ausfolgung der betroffenen Dokumente und Informationen gegen den Kernbereich des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Amtshilfe sei unter diesen Umständen auf keinen Fall zu gewähren.
7. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2013, VGH 2013/121, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstosse.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt konkret, dass im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht näher begründet werde, weshalb nach allen Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) liechtensteinische Stiftungen von ausländischen Steuerbehörden steuerlich transparent behandelt werden dürften. Es werde hierzu nur auf Literatur zum österreichisch-liechtensteinischen TIEA verwiesen. Diese Grundrechtsrüge erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst einmal auch auf den Aufsatz von Thomas Hosp/Matthias Langer, Die Steuerabkommen der Schweiz und die Auswirkungen auf Rechtsträger in Liechtenstein, in: liechtenstein-journal 2/2012, 46. Dort wird ausgeführt, dass sich auch jene Abkommen faktisch auf sogenannte transparente, also steuerrechtlich Dritten zuzurechnende liechtensteinische Stiftungen auswirken (siehe zur Unterscheidung zwischen Transparenz- und Trennungsprinzip Matthias Söffing, Die transparente liechtensteinische Stiftung, steueranwaltsmagazin 5/2010, 177; ebenfalls abgedruckt in liechtenstein-journal 3/2010, 76). Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus § 39 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung (AO) sowie § 15 des Aussensteuergesetzes (AStG) ohne Weiteres die steuerrechtliche Relevanz der Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen ergebe und dass bei transparenten Stiftungen eben der steuerrechtliche Durchgriff auf den dahinterstehenden Dritten erfolge. Somit kann Deutschland aber auch gestützt auf ausdrücklich dargelegte Indizien, wonach eine liechtensteinische Stiftung als transparente Vermögensstruktur zu qualifizieren sei, ein Steueramtshilfeersuchen an Liechtenstein stellen; und dies unabhängig davon, dass die wesentlichen Merkmale einer transparenten Stiftung - im Gegensatz zum liechtensteinischen Steueramtshilfeabkommen mit Österreich - im TIEA mit Deutschland nicht explizit aufgelistet sind.
Vorbehalten bleibt die Missbräuchlichkeit eines Amtshilfeersuchens oder dessen Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public; wobei der Verwaltungsgerichtshof auch auf diese (Negativ-)Voraussetzungen für die Amtshilfegewährung in seinem hier angefochtenen Urteil ausführlich eingegangen ist (siehe hierzu auch Erw. 3.2 f. hiernach).
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall der grundrechtliche Begründungsanspruch nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Ausfolgungsverfügung der Steuerverwaltung einen unzulässigen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin darstelle und zudem gegen das Willkürverbot verstosse.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/51, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, LPS Bd. 52, 143, Rz. 24).
Dies gilt auch für die gegenständlich relevanten Zwangsmassnahmen im Amtshilfeverfahren, in dem die Übermittlung von Dokumenten an die ersuchende Behörde verfügt worden ist (siehe StGH 2013/11, Erw. 3.1; StGH 2012/166, Erw. 3.1 mit weiteren Nachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da somit im Beschwerdefall das spezifische Grundrecht gemäss Art. 32 Abs. 1 LV tangiert ist, braucht im Folgenden nicht gesondert geprüft zu werden, inwieweit allenfalls auch das subsidiäre Willkürverbot verletzt sein könnte (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Amtshilfegewährung im Beschwerdefall unverhältnismässig sei.
Sie bringt unter anderem vor, dass im Beschwerdefall die Leistung der Steueramtshilfe deshalb unverhältnismässig sei, weil die Beschwerdeführerin dadurch ihr ganzes Vermögen und ihre Existenz verliere. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es hier nicht um allfällige deutsche Steuerforderungen gegen die Beschwerdeführerin geht. Zudem könnte entgegen diesem Beschwerdevorbringen die Leistung von Steueramtshilfe auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die betroffene liechtensteinische Stiftung aufgrund der allenfalls daraus resultierenden ausländischen Steuerforderungen in ihrer Existenz bedroht sein könnte. Es kann ja nicht sein, dass die Amtshilfegewährung dann verhältnismässig und somit zulässig wäre, wenn nur eine geringe ausländische Steuerforderung im Raum stünde. Sonst könnte man genauso gut gegenteilig argumentieren, dass sich der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre in einem leichten Fall gerade nicht lohne und damit unverhältnismässig sei.
Damit ist es im Übrigen auch unbehelflich, wenn sich die Beschwerdeführerin neben der Geheim- und Privatsphäre auch noch auf die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV beruft. Denn dieses Grundrecht kann nur dann betroffen sein, wenn es um einen direkten Eingriff in eine gefestigte Eigentümerposition geht (siehe StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/74, Erw. 8.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/15, Erw. 3.1 f.; StGH 1996/20, LES 1998, 68 [72, Erw. 2]; siehe auch Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 711, Rz. 40 mit weiteren Nachweisen); wovon hier nicht die Rede sein kann.
Wenn in der Beschwerde generell argumentiert wird, dass die Amtshilfegewährung in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt das Ende der liechtensteinischen Stiftung bedeuten würde und dass der Staatsgerichtshof seine am Prinzip des maximalen Entgegenkommens und des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes orientierte Amtshilfepraxis aufgeben sollte, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst ist mit dem Verwaltungsgerichtshof zu betonen, dass ein steuerrechtlicher Durchgriff noch keineswegs auch einen zivilrechtlichen Durchgriff bewirkt und von jenem somit klar zu unterscheiden ist. Im Weiteren trifft es zwar sicherlich zu, dass transparente liechtensteinische Stiftungen in Zukunft auch aufgrund der von Liechtenstein abgeschlossenen Steueramtshilfeabkommen in der Regel keine steuerliche Abschirmwirkung mehr erzielen können. Dies gilt jedoch nicht für intransparente, also von Dritten nicht beherrschte Stiftungen. Zudem besteht auch für transparente Stiftungen weiterhin ein breiter Anwendungsbereich (siehe etwa Ralph Thiede/Hansjörg Wehrle, Regulierung der Vergangenheit und Vermögensstrukturierung in Zukunft unter dem Steuerabkommen Liechtenstein-Österreich, ATU-Bulletin Nr. 25, Juni 2013, S. 4 ff.).
3.3. Der Staatsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgeführt, dass gerade der Amtshilfebereich in den letzten Jahren von einer starken Dynamik geprägt war und dass es für Liechtenstein kaum möglich ist, sich dieser Entwicklung zu verschliessen; sondern dass die internationale Kooperation auch im Amtshilfebereich gerade für einen Kleinstaat wie Liechtenstein und dessen Finanzplatz essenziell ist (vgl. StGH 2013/11, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wenn der Staatsgerichtshof dabei auf die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 125 II 83 verwiesen hat und dem von der Beschwerdeführerin entgegengehalten wird, dass es in jener Entscheidung um das Bankgeheimnis gegangen sei und diese Rechtsprechung deshalb nicht analog auf den Beschwerdefall angewendet werden könne, so überzeugt dies den Staatsgerichtshof nicht. Wesentlich ist vielmehr, dass es hier wie dort um die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der internationalen Kooperation bei der Amtshilfe und dem Privatsphärenschutz geht - zumal der Staatsgerichtshof das Bankgeheimnis anders als das Bundesgericht in den Schutzbereich der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV einbezogen und ihm somit ebenfalls Grundrechtscharakter zugesprochen hat (StGH 2008/63, Erw. 9.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405, Erw. 4.7] - was in der Literatur allerdings kritisiert wird: siehe Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 138 ff., Rz. 16 ff.). Auch wenn dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird, ist es keineswegs so, dass der Staatsgerichtshof den Grundrechtsschutz dem öffentlichen Interesse an der internationalen Kooperation bei der Amtshilfe einfach unterordnen würde; so hat der Staatsgerichtshof erst kürzlich die zu weit gehende Rückwirkungsregelung gemäss Art. 30a AHG-USA für teilweise verfassungswidrig erklärt (StGH 2013/11, insbesondere Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4. In jedem Fall besteht aber ein grosses öffentliches Interesse an einer engen liechtensteinischen Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Amtshilfebereich. Dies ist bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von mit der Amtshilfegewährung verbundenen Grundrechtseingriffen angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist wie bei der Rechtshilfe auch der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten, von dem nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs abgewichen werden soll (vgl. StGH 2008/37+88, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/11, LES 2003, 1 [6 f., Erw. 3.3]).
3.5. Im Beschwerdefall ist auch ein solcher Missbrauch nicht ersichtlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein deutscher Steuertatbestand offensichtlich nicht vorläge bzw. im Amtshilfeersuchen nur vorgeschoben worden wäre. Wenn jedoch die Frage einer ausländischen Steuerpflicht aus der Sicht der ersuchten Behörde nicht eindeutig verneint werden kann, liegt von vornherein kein Missbrauch vor und es muss der ersuchenden Behörde überlassen werden, diese Frage im dortigen Steuerverfahren zu klären.
Im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeersuchens ist die Frage, ob ein deutscher Steuertatbestand vorliegt, allein schon aus folgenden Gründen jedenfalls nicht klar zu verneinen: Zunächst räumt auch der Verwaltungsgerichtshof ein, dass das von der ersuchenden Behörde erwähnte Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2007, Az. II R 21/05 die Schenkungssteuer betrifft und deshalb nicht direkt auf den Beschwerdefall anwendbar ist; doch kommt der Verwaltungsgerichtshof unabhängig hiervon zum Schluss, dass ein deutscher Steuertatbestand sehr wohl vorliege. Im Weiteren hat zwar das Beschwerdevorbringen einiges für sich, wonach das Stiftungsvermögen nach dem Tod des wirtschaftlichen Stifters diesem bzw. dessen Rechtsnachfolger ertragssteuerrechtlich nicht mehr zugerechnet werden kann, weil dann die vorbehaltenen Stifterrechte in der Regel hinfällig werden und auch das Stiftungsvermögen nicht dem Nachlass des wirtschaftlichen Stifters zugerechnet werden darf (Es gibt allerdings auch gegenteilige deutsche Entscheidungen; so OLG Düsseldorf, 30. April 2010, I-22 U 126/06; OLG Stuttgart, 29. Juni 2009, 5U40/09; siehe hierzu aber auch die - kritischen - Ausführungen von Matthias Söffing, a. a. O.,182 f.). Doch auch wenn nach dem Tod des wirtschaftlichen Stifters insbesondere die Begünstigtenregelung nicht mehr geändert werden kann, schliesst dies nicht zwingend aus, dass die Begünstigten rechtlich oder doch faktisch die Stiftung trotzdem noch beherrschen könnten.
Wenn die Beschwerdeführerin zudem eine Zurechnung von Stiftungserträgen an die Rechtsnachfolger des wirtschaftlichen Stifters nach § 15 des deutschen Aussensteuergesetzes deshalb kategorisch ausschliesst, weil die Beschwerdeführerin seit 2001 über kein liquides Bankvermögen mehr verfüge und nur Anteile an einer BVI-Gesellschaft halte, deren Erträge nach dieser Bestimmung in Deutschland nicht steuerpflichtig seien, so ist dem zweierlei entgegenzuhalten: Zum einen handelt es sich hierbei um ein neues (im Übrigen nicht näher belegtes) Vorbringen, welches im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel - so auch im Beschwerdefall - nicht zulässig ist (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zum andern überzeugt dieses Vorbringen auch materiell nicht, weil gemäss § 15 Abs. 9 i. V. m. Abs. 10 des deutschen Aussensteuergesetzes gerade solche Erträge von Tochtergesellschaften einer liechtensteinischen Stiftung beim steuerrechtlichen Durchgriff durch die Stiftung eben sehr wohl miterfasst werden.
Für den Beschwerdefall genügt jedoch die Feststellung, dass das Vorliegen eines deutschen Steuertatbestandes hier jedenfalls keineswegs ausgeschlossen werden kann, sodass die Klärung dieser Frage der ersuchenden Behörde überlassen werden muss. Entsprechend ist für die ersuchende Behörde auch relevant, ob - je nach Ausgestaltung der Beschwerdeführerin - die konkret Begünstigten die Beschwerdeführerin beherrschen können und das Stiftungsvermögen und dessen Erträge allenfalls doch ihnen zugeordnet werden können.
Eine eigentliche Missbräuchlichkeit des vorliegenden Amtshilfeersuchens ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes schliesslich auch nicht schon deshalb indiziert, weil die ersuchende Behörde noch zusätzlich die im Rahmen der Steueramtshilfe gar nicht relevante Frage der pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen der Stiftungserrichtung anspricht; dies zumal die steuerrechtlichen Ausführungen, wie erwähnt, entgegen dem Beschwerdevorbringen als sachdienlich und auch nicht als vorgeschoben erscheinen.
3.6. Auch die von der Beschwerdeführerin gerügten und ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Wertungswidersprüche rechtfertigen im Beschwerdefall eine Verweigerung der Amtshilfe nicht, solange nicht geradezu der ordre public verletzt ist. Hierzu erwägt der Verwaltungsgerichtshof aber zu Recht, dass der liechtensteinische ordre public nicht verlange, dass das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip auch im Bereich des Steuerrechts absolut gelte. Vielmehr kenne auch das liechtensteinische Recht zahlreiche Durchbrechungen des Trennungsprinzips. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei auf den Durchgriff im Steuerrecht selbst (Art. 3 SteG; Art. 9 Abs. 4 SteG), aber auch im erb- und schenkungsrechtlichen Bereich (Verweis auf LES 2013, 156), im Haftungsrecht (Verweis auf LES 2010, 94; LES 2006, 373) und schliesslich im Bereich des Gläubigerschutzes (Art. 64 - 75 RSO). Bestehe also ein sachlicher Grund, der von der Rechtsordnung anerkannt werde, dürfe und müsse auf eine Stiftung durchgegriffen und damit das Trennungsprinzip beiseite geschoben werden. Somit verstösst die Amtshilfegewährung im Beschwerdefall nicht gegen den liechtensteinischen ordre public. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es vor diesem Hintergrund auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin gezielt der Steuerhinterziehung diente oder bewusst rechtsmissbräuchlich verwendet wurde; genauso wenig ist nach liechtensteinischem Recht ein - allerdings eng begrenzter - steuerrechtlicher Durchgriff gemäss Art. 3 und 9 Abs. 4 SteG an diese Voraussetzungen gebunden.
3.7. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin gemäss Art. 32 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, weil in Deutschland wegen der Beschwerdeführerin zur Zeit ein Steuerfahndungsprüfungsverfahren laufe.
4.1. Dieser Grundrechtsrüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich auch hierbei um ein neues, im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässiges Vorbringen handelt, zumal es offensichtlich auch schon im ordentlichen Verfahren hätte erstattet werden können, da dieses Steuerfahndungsprüfungsverfahren nach dem Beschwerdevorbringen schon seit dem Jahr 2012 läuft. Doch auch hiervon abgesehen wäre dieser Grundsatz aus folgenden Erwägungen nicht verletzt:
4.2. Der nemo-tenetur-Grundsatz, also die Garantie, sich im Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen, ist ein Teilgehalt nicht nur des - in Amtshilfeverfahren im Übrigen gar nicht anwendbaren - Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, sondern auch des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV (siehe StGH 2010/113, Erw. 6.1 mit Verweis auf Peter Bussjäger, Auskunftspflichten im öffentlichen Recht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, LJZ 2008, 43 ff.). Diese Garantie ist zwar nicht lediglich auf Aussagen beschränkt, sondern umfasst auch den Zwang zur eigenhändigen Herausgabe von Beweismaterial. Eine Beschlagnahme von Dokumenten im Rahmen einer Hausdurchsuchung ist jedoch zulässig (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Wien 2012, 456, Rz. 123 mit Verweis auf EGMR 25. Februar 1993, Funke vs. Frankreich, Nr. 10828/84, sowie Regula Schlauri, Das Verbot der Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren - Konkretisierung eines Grundrechts durch Rechtsvergleichung, Zürcher Studien zum Strafrecht Nr. 40, Zürich/Basel/Genf 2003, 147, insbesondere 165 ff. mit ausführlicher Auseinandersetzung mit dem EGMR-Leitfall Funke vs. Frankreich, wonach sich der EGMR für das in Deutschland geltende Abgrenzungskonzept entschieden habe, welches auf den Akt der Informationsgewinnung abstelle. Danach dürfe der Beschuldigte nicht zur Herausgabe von Dokumenten gezwungen werden, weil dies einen aktiven Beitrag zu seiner Verurteilung darstellen würde.).
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Grundrechtsrüge nun aber nicht, dass das in Deutschland eingeleitete Steuerfahndungsprüfungsverfahren gegen sie geführt wird, d. h. dass sie Beschuldigte ist. Das gegenständliche Amtshilfeverfahren dient somit gar nicht dazu, sie dazu zu zwingen, Akten bzw. Beweise zu ihrer strafrechtlichen Selbstbezichtigung bzw. -belastung oder strafrechtlichen Überführung zu liefern.
4.3. Demnach kann sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall auch nicht auf den nemo-tenetur-Grundsatz als Teilgehalt von Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 3 LV berufen bzw. darin verletzt sein.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 4. Dezember 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.