ZPO § 65, ZPO § 76
Wenn ein Verfahrenshilfeantrag, wie im Beschwerdefall und wie von § 65 ZPO ausdrücklich vorgesehen, in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz erfolgt, kann und muss das Gericht auf der Grundlage dieses Schriftsatzes von Amtes wegen abschätzen, ob die Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos ist. Angesichts der spezifischen Regelung der Anforderungen an einen Verfahrenshilfeantrag in § 63 ZPO überzeugt die Bezugnahme des Obergerichtes auf die allgemeinen Anforderungen an einen Schriftsatz gemäss § 76 ZPO nicht; zumal auch diese Bestimmung im Lichte der hier betroffenen Grundrechte verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe nicht unsachlich erschwert wird.
Ein Beharren auf den Anforderungen an einen Schriftsatz gemäss § 76 ZPO kommt einem überspitzten Formalismus gleich und erweist sich somit nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als willkürlich.
Bei dieser neuen Rechtsprechung des Obergerichtes handelt es sich ausserdem um eine unzulässige Praxisänderung. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine solche Praxisänderung im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung nur zulässig, wenn die neue Rechtsprechung nicht nur vertretbar, sondern die Praxisänderung durch triftige Gründe gerechtfertigt ist.
Dagegen rechtfertigt sich eine gewisse Substantiierungspflicht hinsichtlich des Fehlens der Mutwilligkeit und der Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung, wenn der Verfahrenshilfeantrag vorweg, also vor der Einbringung des Schriftsatzes im betreffenden Verfahren, gestellt wird.
StGH 2013/180
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2013, Sv.2013.18-9
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. September 2013, Sv.2013.18-9, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'155.06 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im Sozialversicherungsverfahren Sv.2013.18 stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Berufung vom 20. April 2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 22. März 2013 einen Verfahrenshilfeantrag.
2. Mit Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 28. Mai 2013 wurde dieser Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen. Dabei verwies der Präsident des Obergerichtes auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Obergerichtes als Kollegium (Verweis auf Sv.2013.6), wonach ein Antragsteller, welcher Verfahrenshilfe bewilligt erhalten wolle, das Vorliegen der Voraussetzungen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bescheinigen habe. Der Verweis auf die Berufungsausführungen könne sohin nicht genügen, zumal mit den dort ausgeführten Berufungsgründen das Fehlen der offenbaren Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der Berufung nicht dargestellt werde. Verlangt werde vielmehr ein gesondertes Vorbringen und Glaubhaftmachen, warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheine. Da es sich hierbei um Inhaltserfordernisse des Antrages handle, sei auch kein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Entsprechend sei der Verfahrenshilfeantrag a limine zurückzuweisen. Abgesehen davon erweise sich die Berufung ohnehin als offenbar aussichtslos. Gemäss Art. 32 Abs. 2 IVG könne bei versicherten Personen im Straf- und Massnahmevollzug die Auszahlung von Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes (BGE 137 V 154) sei entscheidend, ob eine verurteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert werde. Massgeblich für eine Sistierung der Rentenleistungen sei somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. In casu verunmögliche die Internierung in der Anstalt sowohl der validen als auch der invaliden Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Entsprechend sei nur darauf abzustellen, ob der Invalidenrentner und der Insasse ohne gesundheitliche Einschränkungen in der Anstalt ein für die Lebensbedürfnisse ausreichendes Einkommen erzielen könnten. Vorliegend lasse der Massnahmevollzug überhaupt keine Erwerbstätigkeit zu, weshalb auch kein Anspruch auf Ausbezahlung der Rente bestehe.
3. Dem gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 erhobenen Rekurs an das Kollegium des Obergerichtes wurde mit folgender Begründung keine Folge gegeben:
3.1. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Entscheidung sei lediglich die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Präsidenten des Obergerichtes wegen nicht gesetzmässiger Ausführung und Begründung.
Der Erstrichter habe den Antrag gemäss Urteilsdispositiv "zurückgewiesen". Daraus folge zunächst einmal, dass seine Ausführungen zur offenbaren Aussichtslosigkeit klarerweise nur, aber immerhin als ein sogenanntes "obiter dictum" zu qualifizieren seien. Diese hätten aber gerade nicht Eingang gefunden in das Dispositiv des angefochtenen Entscheides. Insoweit könnten die entsprechenden Ausführungen auch nicht mittels Rekurs angefochten werden, da sich derselbe nur gegen den Entscheidtenor richten könne. Entsprechend brauche nachfolgend nicht auf die materiellen Ausführungen betreffend offensichtlicher Aussichtslosigkeit eingegangen zu werden, und zwar weder auf jene gemäss angefochtenem Beschluss noch auf die entsprechenden Ausführungen im Rekurs und in der Rekursbeantwortung.
3.2. Der Rekurs sei dennoch unbegründet. In einem vergleichbaren Fall habe der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes schon mit Beschluss vom 21. Februar 2013 zu Sv.2013.6 einen Antrag auf Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen, es ermangele an einer eigentlichen Antragsbegründung. Es fehle an unerlässlichen Ausführungen, die eine Überprüfung zulassen würden. Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 zu Sv.2013.6 E. 6 habe der 2. Senat des Obergerichtes vorgenannten Beschluss geschützt und wörtlich ausgeführt: "Gemäss § 76 ZPO sind die tatsächlichen Verhältnisse in jedem Schriftsatz, also auch in einem Verfahrenshilfeantrag, darzulegen, und zwar so knapp und übersichtlich gedrängt, dass von einer eigentlichen Begründung des gestellten Antrages gesprochen werden kann (...). Dies besonders wenn man die weiteren materiell-rechtlichen Vorgaben gemäss § 63 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, wonach Verfahrenshilfe nur bewilligt werden darf, wenn die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Ein rechtsgenüglicher Antrag müsste folglich kurz und gedrängt darlegen, in wieweit der anzufechtende Beschluss rechtswidrig ist bzw. welches Ziel mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Berufung - konkret verfolgt wird. Auch müsste kurz begründet werden, weshalb das Rechtsmittel nicht offenbar aussichtslos erscheint. Dies erforderte ein kurze sachbezogene Kritik materieller oder formeller Natur am anzufechtenden Entscheid der IV".
Zu Recht hätten die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Rekursbeantwortung auf diese jüngste Rechtsprechung sowohl des vorsitzenden Richters als auch des Obergerichtes verwiesen. Unverständlicherweise gehe der Beschwerdeführer auf diese jüngste Rechtsprechung nicht näher ein, sondern verweise auf nicht zitierte ständige andere Rechtsprechung der österreichischen Gerichte bzw. auf (kaum einschlägige; aber so schon Sv.2006.29 E. 3) frühere Rechtsprechung des Obergerichtes. Erforderlich gewesen wäre auch in vorliegendem Rekursverfahren, dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Obergerichtes im Beschluss zu Sv.2013.6 E. 6 vom 15. Mai 2013 rechtsgenüglich auseinandergesetzt hätte. Entsprechend hätte er Einwendungen vorbringen müssen, weshalb diese Rechtsprechung des Obergerichtes sich nicht mit § 76 ZPO vereinbaren lasse. Diese Gesetzesbestimmung schreibe nämlich vor, dass in jedem Schriftsatz eine knappe, übersichtliche Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich sei, die die im Schriftsatz gestellten Anträge begründe. Darauf gehe der Beschwerdeführer im Rekurs ebenso wenig ein, wie auf die zwingende Vorgabe von § 63 Abs. 1 ZPO, wonach die Verfahrenshilfe nur bewilligt werden könne, wenn (unter anderem) die Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Damit sich ein Richter rechtsgenüglich mit diesen gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen könne, sei von der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei zwingend eine kurze und gedrängte Darstellung zu verlangen, weshalb das Rechtmittel eben gerade nicht offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos sei. Dabei unterscheide sich diese Begründung auch offensichtlich von jener, mit welcher das Rechtsmittel selbst begründet werden solle. Sei doch die Kognition in der Sache selbst eine völlig andere, als jene für das Verfahrenshilfeantragsverfahren, wo - im Sinne einer Vorwegprognose - lediglich zu entscheiden sei, ob und gegebenenfalls warum oder warum nicht offenbare Aussichtslosigkeit oder gar Mutwilligkeit vorliege. Offenbar aussichtslos sei eine Prozessführung, deren Erfolgslosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Abwehrmittel erkannt werden könne. Es liege sohin am Antragsteller, in einem Verfahrenshilfeantrag kurz darzulegen, weshalb einem Rechtsmittel eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf Prozesserfolg zuerkannt werden könne oder müsse. Wollte man sich nicht am Erfordernis einer solchen, wenn auch kurzen Auseinandersetzung mit der Möglichkeit des Prozesserfolges halten, würde man Tür und Tor für ein Prozessieren auf Staatskosten öffnen. Einer solchen Entwicklung könne in Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes aber nicht beigetreten werden. Denn auch ein nicht Verfahrenshilfe beanspruchender Versicherter müsse sich immer die Frage stellen, ob es der Einlegung eines Rechtsmittels bedürfe bzw. in welchem Verhältnis die dabei entstehenden Parteikosten zur Erfolgswahrscheinlichkeit stünden. Nur ein unvernünftiger Versicherter stelle sich solche Fragen nicht. Solche Unvernunft dürfe aber auch in einem Verfahren betreffend Verfahrenshilfe nicht hingenommen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe solle nicht als Freipass für unvernünftiges Prozessieren benützt werden können. Gegenteils würde ihr Zweck, wirtschaftlich in bescheidenen Verhältnissen lebende Versicherte im Vergleich zu allen anderen nicht zum vornherein zu benachteiligen, völlig aus den Augen verloren.
4. Mit Schreiben vom 20. November 2013, beim Staatsgerichtshof am 21. November 2013 eingegangen, hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2013, Sv.2013.18-9, beantragt.
Diesem Antrag wurde mit Präsidialbeschluss vom 8. Januar 2013 (richtig: 2014) Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2013, Sv.2013.18-9, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
5. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 9) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegnerinnen die Kosten dieses Verfahrens überbinden.
5.1. Zur Rüge der Ungleichbehandlung sowie der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung sowie auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt:
5.1.1. Das Obergericht übergehe im hier angefochtenen Beschluss die massgeblichen Bestimmungen zur Verfahrenshilfe, insbesondere jene, welche Vorgaben zum Verfahrenshilfeantrag enthielten. Nach § 65 ZPO sei die Verfahrenshilfe schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Der Antrag könne in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden. Nach § 66 ZPO sei mit dem Antrag jene Rechtssache, für welche die Verfahrenshilfe begehrt werde, bestimmt zu bezeichnen. Zugleich sei ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis samt Belegen beizufügen. Weitere Voraussetzungen zum Inhalt des Verfahrenshilfeantrages gebe das Gesetz nicht vor, insbesondere hätten solche Anträge keine Ausführungen dahingehend zu enthalten, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig wäre/sei. Ein solches Verlangen widerspreche auch der herrschenden Praxis, nach der Parteien die Verfahrenshilfe ohne tiefergehende Ausführungen mit dem auf der Homepage www.gerichte.li zum Download bereit gestellten Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" beantragen könnten. Diesem von den Gerichten zur Verfügung gestellten Antragsformular sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Partei hier Ausführungen zur Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit zu erstatten hätte.
Es gelte daher festzuhalten, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe seit Jahrzehnten jene Inhalte aufzuweisen habe, wie sie auch von dem von den Gerichten zur Verfügung gestellten Antragsformular zu entnehmen seien. Darüber hinaus sei es aber nicht erforderlich, hier noch tiefergehende Ausführungen zu tätigen. Im Gegenteil, die Gerichte hätten in jedem Fall einzig auf Basis dieses Antragsformulars zu entscheiden, dies selbst dann, wenn der Antrag ohne Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werde.
Hinzu komme, dass das Obergericht hier auch § 63 ZPO verkenne. Denn mit diesem werde dem zuständigen Gericht vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen es Verfahrenshilfeanträge zu bewilligen oder nicht zu bewilligen habe. Die dort erwähnten Parameter der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit seien daher Vorgaben, welche das erkennende Gericht bei Prüfung von Verfahrenshilfeanträgen amtswegig zu beachten habe. Hingen sehe weder diese Bestimmung noch eine sonstige Gesetzesbestimmung vor, der Antragsteller hätte diesbezüglich Ausführungen zu tätigen.
Soweit das Obergericht in Abkehr von diesen Rechtsgrundlagen und der ständigen Praxis verlange, zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrages hätte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Aussichtslosigkeit tätigen müssen, verletze es mit der auf diese Ansicht gestützten Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages den Beschwerdeführer in seinen grundrechtlich garantieren Ansprüchen.
5.1.2. Dem Obergericht sei schliesslich vorzuwerfen, dass es mit seiner Ansicht § 65 ZPO übergehe, der eine Verbindung eines Verfahrenshilfeantrages mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich vorsehe. Der Beschwerdeführer sei dergestalt vorgegangen und habe seinen Verfahrenshilfeantrag mit seiner Berufung verbunden und in einem Schriftsatz eingebracht. Damit aber sei es für das Obergericht ohne Weiteres möglich gewesen, die Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe gemäss § 63 ZPO zu prüfen, auch die Frage der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit, und über den Antrag materiell zu entscheiden. Es sei nicht zu erkennen, welchen Sinn es machen sollte, dem Beschwerdeführer aufzubürden, seine in der Berufung vorgetragenen Argumente im Verfahrenshilfeantrag nochmals zu wiederholen. Vielmehr sei wohl anzunehmen, dass dem Obergericht allenfalls die Prüfung des Berufungsvorbringens zur Beantwortung der Frage der Aussichtslosigkeit zu mühsam gewesen sei, was dieses aber nicht davon entbinde, diesem gesetzlichen Auftrag von Amtes wegen nachzukommen.
Auch aus diesen Erwägungen erweise sich der bekämpfte Beschluss als verfassungswidrig. Das Obergericht weise den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers mit einer nicht vom Gesetz gedeckten Begründung zurück und ziehe ihn so nicht in Behandlung. Es verwehre damit dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemässe Behandlung seines Begehrens und die Verfahrenshilfe, womit es ihn in den gegenständlich geltend gemachten, grundrechtlich garantierten Ansprüchen verletze.
5.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Dem Obergericht sei auch ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots vorzuwerfen.
Wie dargelegt, habe der Beschwerdeführer § 65 ZPO entsprechend seinen Verfahrenshilfeantrag verbunden mit der Berufung eingebracht und für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe begehrt. Damit sei es dem Obergericht natürlich möglich, eine Prüfung der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 ZPO hinsichtlich der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit vorzunehmen. Denn dazu habe es einzig einer prima facie-Würdigung des Berufungsvorbringens bedurft.
Welchen Sinn es hier machen solle, dem Beschwerdeführer aufzubürden, im selben Schriftsatz sein Berufungsvorbringen nochmals im Rahmen des Verfahrenshilfeantrages zu wiederholen, bleibe nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hätte hier die vom Obergericht unter Verweis auf § 76 ZPO verlangten Darlegungen zur Aussichtslosigkeit nur mit jenem Vorbringen erstatten können, welches er zur Ausführung seiner Berufung aufgezeigt habe. Denn in der Berufung seien jene Gründe nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer mit der bekämpften Entscheidung der Invalidenversicherung nicht einverstanden sei. Die Gründe der beabsichtigten Rechtsverfolgung würden sich damit aus der Berufung ableiten und es sei dem Obergericht hier bei gehöriger Abhandlung des Verfahrenshilfeantrages ohne Weiteres möglich, diesen im Sinne des Gesetzes zu behandeln und zu entscheiden.
Im Ergebnis verlange das Obergericht vom Beschwerdeführer, dass er in ein und demselben Schriftsatz beim Verfahrenshilfeantrag jenes Vorbringen wiederhole, welches er in der verbundenen Berufung bereits erstattet habe. Es werde damit vom Beschwerdeführer ein Schriftsatz verlangt, in welchem sowohl zum Verfahrenshilfeantrag als auch zur Berufung jeweils dasselbe Vorbringen zu erstatten sei.
Mit diesem Verlangen verstosse das Obergericht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Denn es sei selbst im Ansatz nicht zu erkennen, welchen Sinn dieses Verlangen haben solle, nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe ohnehin mit dem verfahrenseinleitenden Berufungsschriftsatz verbunden habe. Das Obergericht lehne die Behandlung dieses Antrages damit einzig auf Basis von überzogenen, hier nicht nachvollziehbaren Formalismen ab, welche im Ergebnis ohne Sinn und damit nur als Schikane einzustufen seien; dies mit dem Ansinnen, sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzen zu müssen. Auch aus diesen Erwägungen erweise sich der bekämpfte Beschluss damit als verfassungswidrig.
6. Mit Schriftsatz vom 24. Februar verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 21. März 2014 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde.
7.1. Der Rüge der Ungleichbehandlung sowie der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung bzw. auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes entgegengehalten:
Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass nur das von Gerichten zur Verfügung gestellte Antragsformular (Vermögenbekenntnis) zu beantworten und es darüber hinaus nicht erforderlich sei, noch tiefere Ausführungen zu tätigen, da Gerichte einzig auf Basis des Antragsformulars zu entscheiden hätten und die weitere Voraussetzung "Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit" amtswegig abzuklären hätten, so verkenne der Beschwerdeführer, dass die ZPO und somit auch die zivilrechtlichen Bestimmungen der Verfahrenshilfe vom Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz geprägt seien. Demnach obliege es den Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht dann eine Entscheidung fälle. Von sich aus könne das Gericht die Tatsachen nicht verlangen, es sei hinsichtlich des Tatsachenstoffes (des Sachverhalts) an das Vorbringen der Parteien gebunden.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die neuere Lehre einen abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz anerkenne, so sei doch festzuhalten, dass es, anders als beim reinen Untersuchungsgrundsatz, dem Richter bzw. Gericht nicht gestattet werde, von Anfang an ohne Behauptungen der Parteien nach Tatsachen zu forschen (W. Rechberger/D. Simotta, Zivilprozessrecht, 6. A., Wien 2003, N 269).
Der Beschwerdeführer habe aber in seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe überhaupt nicht ausgeführt, weshalb die allfällige Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung der Beschwerdegegnerin nicht aussichtslos oder mutwillig sei. Der Richter bzw. das Gericht dürfe aber, wie ausgeführt, nicht ohne Behauptung der Partei nach Tatsachen forschen. Der Beschwerdeführer hätte also zumindest kurz und gedrängt darlegen müssen, "inwieweit der anzufechtende Beschluss rechtswidrig ist bzw. welches Ziel mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung - Berufung - konkret verfolgt wird. Auch müsste kurz begründet werden, weshalb das Rechtsmittel nicht offenbar aussichtslos erscheint. Dies erforderte eine kurze sachbezogene Kritik materieller oder formeller Natur am anzufechtenden Entscheid der IV".
Auf eine solch gekürzte und gedrängte Ausführung könne nicht verzichtet werden. Dabei dürfe im Antrag auch nicht auf die ausführliche Rechtsmittelausführung und -begründung verwiesen werden. Der Richter bzw. das Gericht solle über den Antrag prima facie entscheiden. Eine prima facie-Beurteilung sei aber fast nicht mehr möglich, wenn der Richter bzw. das Gericht, das Rechtsmittel mit seinen in die Tiefe gehenden Ausführungen lesen müsse.
Ergänzend habe das Obergericht im erwähnten Beschluss vom 15. Mai 2013 darauf hingewiesen, dass durch einen Verfahrenshilfeantrag die peremptorische vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Einreichung einer Berufung unterbrochen werde (§ 73 Abs. 2 ZPO). Ein Verfahrenshilfeantrag erfordere sohin, zumal wenn dieser durch einen Rechtsanwalt verfasst werde, der Beachtung der formellen und materiellen Vorgaben der ZPO für die Einbringung jeden (!) Schriftsatzes. Ansonsten würde man Tür und Tor öffnen für die Möglichkeit, via Verfahrenshilfeantrag die peremptorische Rechtsmittelfrist zu erstrecken.
Schliesslich habe das Obergericht darauf verwiesen, dass die Ausführungen des Erstrichters zur offenbaren Aussichtslosigkeit klarerweise nur, aber immerhin als ein sogenanntes "obter dictum" zu qualifizieren seien, die nicht angefochten werden könnten.
7.2. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbreche die (peremptorische) Rechtsmittelfrist (bspw. gegen die Entscheidung der IV), ohne dass damit zusammen auch das Rechtsmittel selber erhoben werden müsse. Dessen Frist laufe erst nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Verfahrenshilfe weiter. In einem solchen Fall müssten (selbsterklärend) im Antrag Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gemacht und nicht nur das Vermögensbekenntnis eingereicht werden. Ansonsten könne der zuständige Richter bzw. das Gericht keine Prüfung der Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit vornehmen.
Aber auch wenn das Rechtsmittel zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingereicht werde, sei eine gekürzte und gedrängte Ausführung zu machen, in wieweit der anzufechtende Beschluss rechtswidrig sei und weshalb das Rechtmittel nicht offenbar aussichtslos erscheine. Dies erfordere eine kurze sachbezogene Kritik materieller oder formeller Natur am anzufechtenden Entscheid. Der Richter bzw. das Gericht solle in die Lage gesetzt werden, über den Antrag prima facie zu entscheiden, auch ohne im Rechtsmittel nachzulesen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2013, Sv.2013.18-9, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Verfahrenshilfe und beruft sich insoweit auf den Gleichheitssatz von Art. 31 LV und das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Diese Ableitung des Anspruches auf Verfahrenshilfe entspricht der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichthofes. Danach handelt es sich bei diesem Anspruch primär um einen Teilgehalt des Gleichheitssatzes (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Verweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2); daneben leitet er sich aber auch aus dem Beschwerderecht ab (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]). Darüber hinaus gewährleistet das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bzw. der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht (StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]). Der Verfahrenshilfeanspruch ist auch im Lichte dieses Grundrechts zu sehen.
Der Gesetzgeber hat den grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe für den Zivilprozess in § 63 ZPO konkretisiert. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass diese gesetzliche Regelung an sich verfassungswidrig sei; doch macht er geltend, dass sie im Beschwerdefall nicht verfassungskonform angewendet worden sei.
2.2. Das Obergericht beruft sich im Beschwerdefall auf seine neue, strengere Rechtsprechung hinsichtlich der an einen Verfahrenshilfeantrag zu stellenden Anforderungen. Danach sind in einem solchen Antrag konkrete Ausführungen dazu zu machen, weshalb die Rechtsverteidigung nicht im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO (unter anderem) offenbar mutwillig und aussichtslos sei. Nach Auffassung des Obergerichtes kann sich der Richter nur dann mit diesen gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen, wenn die antragstellende Partei hierzu (wenn auch nur kurze) Ausführungen macht.
Diesen obergerichtlichen Erwägungen ist mit dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Voraussetzungen nach dem Gesetzeswortlaut von Amtes wegen zu prüfen sind (und demnach entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen die Dispositionsmaxime insoweit gerade nicht spielt); und weiter, dass sich dieses Begründungserfordernis auch nicht aus dem entsprechenden amtlichen Formular ergibt. Tatsächlich machen diese Anforderungen nur Sinn, wenn ein Verfahrenshilfeantrag vorweg gestellt wird. Wenn er jedoch, wie im Beschwerdefall und wie von § 65 ZPO ausdrücklich vorgesehen, in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz erfolgt, kann und muss das Gericht auf der Grundlage dieses Schriftsatzes von Amtes wegen abschätzen, ob die Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos ist. Die zusätzliche, vom Obergericht verlangte "kurze und gedrängte Darstellung" im Verfahrenshilfeantrag, weshalb der Antragsteller diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet, wird für den Richter in der Regel keinen zusätzlichen Erkenntniswert haben. Hieran ändert auch nichts, dass dem Gericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrenshilfeantrages nur eine beschränkte, summarische ("prima facie") Prüfungsbefugnis zukommt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerinnen kann das Gericht nämlich auch diese engere Kognition besser ausüben, wenn es sich direkt auf den betreffenden Schriftsatz stützen kann. Angesichts der spezifischen Regelung der Anforderungen an einen Verfahrenshilfeantrag in § 63 ZPO überzeugt schliesslich auch die Berufung des Obergerichtes auf die allgemeinen Anforderungen an einen Schriftsatz gemäss § 76 ZPO nicht; zumal auch diese Bestimmung im Lichte der hier betroffenen Grundrechte verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe nicht unsachlich erschwert wird.
Dagegen rechtfertigt sich eine gewisse Substantiierungspflicht hinsichtlich des Fehlens der Mutwilligkeit und der Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung, wie erwähnt, wenn der Verfahrenshilfeantrag vorweg, also vor der Einbringung des Schriftsatzes im betreffenden Verfahren, gestellt wird. In einem solchen Fall kann das Gericht die Verfahrenshilfevoraussetzungen ohne entsprechende Substantiierung offensichtlich nicht beurteilen. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen auch der bisherigen Praxis; doch ist dies für den Beschwerdefall nicht weiter relevant, da hier eben der Verfahrenshilfeantrag zusammen mit der Berufungsschrift eingebracht wurde.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der vorliegende Beschluss des Obergerichtes (ON 9) als verfassungswidrig.
2.4. Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer auch insoweit zuzustimmen, als ein Beharren auf den Anforderungen an einen Schriftsatz gemäss § 76 ZPO in der Konstellation des Beschwerdefalles einem überspitzten Formalismus gleichkommt und sich somit nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als willkürlich erweist (StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1999/10, LES 2002, 193 [194]; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 611 f., Rz. 32 mit weiteren Nachweisen).
Schliesslich handelt es sich bei dieser neuen Rechtsprechung des Obergerichtes aufgrund der bisherigen Erwägungen auch um eine unzulässige Praxisänderung. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine solche Praxisänderung im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung nur zulässig, wenn die neue Rechtsprechung nicht nur vertretbar, sondern die Praxisänderung durch triftige Gründe gerechtfertigt ist (siehe StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1] mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]). Solche sind aber bei der hier zu prüfenden Praxisänderung nicht ersichtlich.
3. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die Frage einzugehen ist, ob die im Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 28. Mai 2013 gegebene Alternativbegründung, dass die Rechtsverteidigung zudem aussichtslos sei und somit der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers jedenfalls abzuweisen gewesen wäre. Denn der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung (ON 9) hat sich das Obergericht mit dieser Zusatzbegründung aus prozessualen Gründen nicht befasst und der Staatsgerichtshof hat dem hier auch nicht vorzugreifen; zumal insoweit auch der Instanzenzug nicht erschöpft ist.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihm aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch ebenfalls verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (vgl. StGH 2013/1, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Gerichtskosten hat das Land Liechtenstein zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gegenständlich gemäss Art. 10 Bst. b GGG von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (vgl. StGH 2013/28, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).