StGH 2013/18
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2012, VGH2012/114
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Dezember 2012, VGH 2012/114, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Gemeinde Gamprin ist Eigentümerin der Liegenschaft Gampriner Parz. xxxx, Bendern, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befindet, das im Jahr 1961 erbaut wurde. Die Gemeinde Gamprin hat diese Liegenschaft im Jahr 2008 mittels Kaufvertrag von Frau B erworben. B verstarb am 12. September 2011. Sie ist Mutter der Beschwerdeführerin und hat bis zu ihrem Tod im Haus X gelebt. Bei diesem Haus handelt es sich auch um das Elternhaus der Beschwerdeführerin.
1.1. Am 4. November 2011 nahmen mehrere Vertreter der Gemeinde Gamprin einen Augenschein auf der Liegenschaft X vor, dies deshalb, weil sich die Gemeinde Gamprin als Eigentümerin die Frage stellte, wie sie in Zukunft die Liegenschaft verwalten will, ob sie also das Haus renovieren und vermieten oder abbrechen solle.
1.2. Am 5. Januar 2012 sprach die Beschwerdeführerin beim Gemeindevorsteher Gamprin vor und gelangte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 an alle Gemeinderäte. Sie führte aus (angefochtenes Urteil zu VGH 2012/114, S. 2):
"Wie euch allen bekannt, ist meine Mama B am 12. September 2011 für uns plötzlich verstorben. Unser Elternhaus, X, Bendern, wurde vor einigen Jahren an die Gemeinde verkauft. Selbstverständlich respektiere ich die Eigentümerschaft der Gemeinde. Allerdings ist es für mich ausgesprochen traurig, dass unser Elternhaus abgebrochen werden soll und noch dazu so rasch. Meine Mama ist erst vor vier Monaten verstorben! Sie hinterlässt eine sehr grosse Lücke und es ist allein schon sehr ergreifend, das Haus in Bendern mit all den persönlichen Dingen zu räumen. Aus Gründen der Pietät bitte ich von Herzen darum, den Abbruch des Gebäudes wenigstens bis 2013, wenn möglich natürlich länger, zu verschieben. Dadurch hätte ich einige Zeit mehr zur Verfügung, Abschied zu nehmen und insbesondere mit unserer bald fünfjährigen Tochter C, die eine sehr enge Beziehung zu ihrer Nana gehabt hat, den schmerzlichen Verlust besser bewältigen zu können. Auch für C ist das Haus von Nana sehr bedeutend. Sie verbrachte dort äusserst schöne Stunden mit nun wichtigen und emotionalen Erinnerungen. Um diese Erinnerungen pflegen und wach halten zu können, ist das Haus von Nana sehr hilfreich und wichtig."
1.3. Am 12. Januar 2012 teilte die Gemeinde Gamprin der Beschwerdeführerin mit, dass der Gemeinderat am 16. November 2011 beschlossen habe, das Haus X nicht weiter zu betreiben, sondern abzubrechen. Der Gemeinderat habe sich aber dazu durchgerungen, das Gebäude nicht umgehend im Mai 2012 nach Ausräumung durch die Beschwerdeführerin abzubrechen, obwohl die Abbruchgenehmigung schon vorliege, sondern das Haus erst Anfang 2013 abzubrechen, wobei auch das leerstehende Haus Aufwände und Kosten seitens der Gemeinde verursache.
1.4. Mit Schreiben vom 27. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin die Gemeinde Gamprin, den Abbruch des Hauses nochmals zu überdenken. Sie führte u. a. aus, es gebe Personen und Stellen, die Interesse daran hätten, das Haus zu mieten. Die Erhaltungskosten für das Gebäude verlangten nicht einen Abbruch, denn das Haus sei keineswegs eine Bruchbude, sondern sei bis vor ca. 1 1/2 Jahren bewohnt und gepflegt worden. Eine Notwendigkeit, das Elternhaus der Beschwerdeführerin sofort abzureissen, sei jedenfalls angesichts der Mietinteressenten nicht zu erblicken.
1.5. Am 11. April 2012 teilte die Gemeinde Gamprin der Beschwerdeführerin mit, der Gemeinderat habe in einer Sitzung vom 4. April 2012 die Sache nochmals genau geprüft. Er habe aber auf das Anliegen der Beschwerdeführerin nicht eingehen können.
Gemäss Protokoll des Gemeinderates vom 4. April 2012 erwog der Gemeinderat, dass eine Weitervermietung des Hauses aus wirtschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht nicht in Frage komme. Deshalb beschloss der Gemeinderat, den schon gefassten Beschluss, das Haus X nicht mehr zu vermieten, sondern im kommenden Jahr abzubrechen, zu bestärken.
2. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin am 26. April 2012 mit einem Ersuchen um ein Vorgehen gemäss Art. 120 Abs. 2 bzw. Art. 119 Gemeindegesetz an die Regierung. Sie ersuchte um Behandlung ihres Anliegens und beantragte, dass die Regierung ihrer Beschwerde Folge gebe, den Beschluss des Gemeinderates vom 4. April 2012 (gegen den die Ergreifung eines Referendums gemäss Art. 8 Abs. 2 Gemeindegesetz nicht möglich sei) aufhebe und die Sache an den Gemeinderat Gamprin zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht der Regierung, wonach das Objekt X an geeignete Mieter zu vermieten sei, zurückverweise.
3. Nach einem weiteren Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Gamprin wies die Regierung mit Entscheidung vom 11. September 2012, RA 2012/1804-0051, die Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates Gamprin vom 4. April 2012 betreffend die Liegenschaft X ab (Ziff. 1.) und setzte die Entscheidungsgebühr mit CHF 200.00 fest (Ziff. 2.).
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie machte unvollständige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Regierung aufzutragen, nach Aufnahme der angebotenen Beweise neuerlich zu entscheiden.
5. Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (VGH 2012/114) entschied der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 27. September 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11. September 2012, RA 2012/1804-0051, wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 2. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 27. September 2012 zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land."
Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin bringe im gegenständlichen Verfahren vor, die Gemeinde Gamprin müsste das zum Finanzvermögen der Gemeinde Gamprin gehörende Grundstück Gampriner Parz. xxxx, Gamprin-Bendern, auf welchem sich ein Einfamilienhaus befinde, ertragbringend verwalten (Art. 91 GemG). Dieser Pflicht käme die Gemeinde Gamprin nicht nach, wenn sie das Einfamilienhaus nicht vermiete, sondern abbreche.
Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des gegenständlichen Verfahrens auch betont, dass sie keine eigenen Rechtsansprüche geltend mache, sondern als Bürgerin und Einwohnerin von Gamprin die genannte Pflichterfüllung von der Gemeinde Gamprin einfordere.
Damit sei klar, dass die Beschwerdeführerin nicht eine (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 120 GemG an die Regierung und nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Die Gemeinde habe denn auch keine Entscheidung oder Verfügung, die sich individuell-konkret an die Beschwerdeführerin richte, erlassen.
Richtig sei, wie die Regierung in der angefochtenen Entscheidung ausführe und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2012 an die Regierung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 119 GemG zu qualifizieren sei.
Zu prüfen sei nun, ob eine Regierungsentscheidung, die eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 119 GemG abweise, von der Anzeige erstattenden Partei, wie hier der Beschwerdeführerin, an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könne.
Der Staatsgerichtshof habe mit seinem Urteil vom 30. August 1996 zu StGH 1996/5 (LES 1997, 141) diese Frage in jenem Verfahren bejaht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch zwischen jenem und dem vorliegenden Verfahren zu differenzieren, denn einerseits sei in jenem Verfahren noch das alte Gemeindegesetz LGBl. 1960 Nr. 2 anwendbar gewesen, währenddem vorliegendenfalls das (neue) Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 (GemG) anwendbar sei, und andererseits habe sich in jenem Verfahren der Beschwerdeführer um den Abschluss eines privatrechtlichen Pachtvertrages mit der Gemeinde beworben (wobei sich die Gemeinde entschieden habe, den Pachtvertrag nicht mit dem Beschwerdeführer, sondern mit einem anderen Bewerber abzuschliessen), währenddem es eine solche Konstellation im vorliegenden Fall nicht gebe und die Beschwerdeführerin einzig geltend mache, die Gemeinde müsste ein bestimmtes Finanzvermögen ertragbringend bewirtschaften (Art. 91 Abs. 1 GemG).
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe in ihrer Entscheidung vom 28. Januar 1998 zu VBI 1997/87 (LES 1998, 94) ebenfalls eine Beschwerde gegen eine Aufsichtsentscheidung der Regierung zugelassen. Es sei allerdings auch zwischen jenem und dem vorliegenden Fall zu differenzieren, denn in jenem Fall hätten sich die anzeigeerstattenden und beschwerdeführenden Stimmbürger darauf berufen können, dass sie in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten politischen Recht auf Gemeindeinitiative (Art. 29 LV) und damit in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Stimmrecht verletzt wären, wenn sie keine Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erheben könnten. Ein solches oder ähnliches Recht könne die Beschwerdeführerin weder aus der Verfassung noch aus dem Gemeindegesetz ableiten.
Somit sei zu prüfen, ob nach heutigem Recht, insbesondere gemäss Gemeindegesetz vom 20. März 1996, ein Anzeigeerstatter, der kein eigenes rechtliches oder auch nur faktisches, sondern nur ein öffentliches Interesse geltend mache, eine Aufsichtsentscheidung der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof anfechten könne.
Die Gemeinden Liechtensteins ständen ganz generell unter der Aufsicht des Staates (Art. 116 Abs. 1 GemG). Dies gelte nicht nur im eigenen, sondern auch im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 116 Abs. 2 und 3 GemG). Dass die aufsichtsrechtliche Prüfkompetenz des Staates unterschiedlich weit gehe, je nachdem, ob die Staatsaufsicht im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden ausgeübt werde, ändere an der generellen Aufsicht des Staates über die Gemeinden nichts (Art. 116 GemG). Aufsichtsbehörde sei die Regierung (Art. 117 GemG). Ein Aufsichtsverfahren könne - selbstverständlich - von Amtes wegen, aber auch auf Anzeige hin eingeleitet werden. Jedermann habe das Recht, jederzeit der Regierung eine Anzeige über Tatsachen zu erstatten, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amtes wegen erforderten (Art. 119 GemG). Insoweit spreche die Überschrift von Art. 119 ausdrücklich von "Aufsichtsbeschwerde". Der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 119 GemG stehe die (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 120 gegenüber. Eine Verwaltungsbeschwerde könne gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinde erhoben werden (Art. 120 Abs. 1, 2 und 3 GemG), wobei der Rechtsmittelweg an die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof offen stehe (Art. 120 Abs. 5 GemG). Einen solchen Rechtsmittelzug sehe Art. 119 GemG ("Aufsichtsbeschwerde") nicht (ausdrücklich) vor.
Wie bereits erwähnt, könnten Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amtes wegen erforderten, jederzeit der Regierung angezeigt werden (Art. 119 GemG). Dies entspreche dem allgemeinen Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht in der Schweiz:
Auch in der Schweiz könne jedermann und jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erforderten, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Auch wenn diesbezüglich von "Aufsichtsbeschwerde" gesprochen werde (wie z. B. in Art. 71 VwVG), wäre der Ausdruck "Aufsichtsanzeige" zutreffender, denn eine solche Eingabe brauche nach keiner Richtung hin die Merkmale einer eigentlichen prozessrechtlichen Beschwerde (Parteibezeichnung, Rechtsbegehren, Begründung, Beweismittel, Unterschrift) aufzuweisen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, 221). Der Verwaltungsgerichtshof zitiert sodann: "Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie eine Anzeige an die Hand nimmt und welche Folgen sie ihr geben will (VPB 65 Nr. 100 E.1). Beschliesst die angerufene Behörde, eine Anzeige nicht entgegenzunehmen, oder hält sie die Anzeige für unbegründet, kann dagegen nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden. Dem Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Rechtsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Privatem regelt (vgl. BGE 121 I 42E.2a, 45). Dem Anzeiger steht lediglich die Möglichkeit offen, sein Anliegen in Form einer weiteren Aufsichtsbeschwerde der nächst höheren Aufsichtsbehörde zu unterbreiten" (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 1869; ebenso: Gygi, a. a. O., 223 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 663, 1389, 1392; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1227; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 47 B.V., Nr. 145 B.IV.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 47 B.V., Nr. 145 B.IV; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Dem Anzeiger stehe gegen eine abweisende Aufsichtsentscheidung der Aufsichtsbehörde nur dann ein Rechtsmittel zu, wenn der Aufsichtsentscheidung der Charakter einer individuell-konkreten Verfügung, von der der Anzeiger betroffen sei, zukomme (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl/Moser, a. a. O., Rz. 1392; Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 35 B.VII.c.1.; Imboden/Rhinow, a. a. O., Nr. 145 B.4.; Gygi, a. a. O., 224).
Vorliegendenfalls sei die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Regierungsentscheidung nicht mehr als jeder andere Private betroffen. Eine besondere Betroffenheit i. S. von Art. 92 Abs. 1 LVG liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Würde man der Beschwerdeführerin eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Regierungsentscheidung zuerkennen, käme dies der Anerkennung von Popularbeschwerden gleich. Dies widerspräche dem liechtensteinischen Recht, insbesondere Art. 92 Abs. 1 LVG, zumal keine gesetzliche Bestimmung gegeben sei, die in Fällen, wie dem vorliegenden, eine Popularbeschwerde zulasse (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Popularbeschwerden: LES 1999, 76; LES 2005, 203; LES 2007, 389; zuletzt VGH 2011/131 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Im Übrigen sei die Rechtslage in Österreich nicht anders: Aufsichtsbeschwerden seien darauf gerichtet, dass die Aufsichtsbehörde von ihren Befugnissen Gebrauch mache, ohne dass die Partei darauf einen Rechtsanspruch hätte (§ 68 Abs. 7 AVG; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Wien 1986, 688; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Aufl., Wien 1987, Rz. 494; Rudolf Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., Wien 2004, 316). Aufsichtsbeschwerden bedürften keiner förmlichen Erledigung, Mitteilungen darüber an die einschreitende Partei seien keine Bescheide. Gegen die Nichtausübung der den Behörden eingeräumten Befugnis stehe auch kein Rechtschutz zur Verfügung (Thienel, a. a. O., 284 mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Somit stehe in Fällen wie dem vorliegenden gegen (Aufsichts-) Entscheidungen der Regierung als Aufsichtsbehörde über Gemeinden dem Anzeigeerstatter keine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof offen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung, wie vorliegendenfalls in der angefochtenen Regierungsentscheidung, könne einen verschlossenen Rechtsweg nicht eröffnen (StGH 2008/28 E.1.2, Jus & News 2010, 205).
Der angefochtenen Regierungsentscheidung komme jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin insoweit der Charakter einer individuell-konkreten Verfügung zu, als in Ziff. 2. des Spruchs der Regierungsentscheidung der Beschwerdeführerin aufgetragen worden sei, eine Entscheidungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. Insoweit sei die gegenständliche Beschwerde zulässig gewesen und sei sie als (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 ff. LVG zu verstehen. Dieser Beschwerde komme auch Berechtigung zu, denn im Aufsichtsverfahren, in welchem einem Anzeige erstattenden Privaten, wie vorliegendenfalls der Beschwerdeführerin, keinerlei Parteistellung und Parteirechte zukämen, könnten diesem Privaten auch keine Gebühren auferlegt werden. Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen dann gemacht werden könnten, wenn eine Aufsichtsbeschwerde missbräuchlich erhoben werde (§ 68 Abs. 7 Satz 2 öAVG), könne hier offen gelassen werden, da die Aufsichtsbeschwerde vom 26. April 2012 keinesfalls missbräuchlich gewesen sei.
Angesichts des (Teil-)Erfolges der Beschwerdeführerin seien ihr auch keine Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzuerlegen.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2012, VGH 2012/114, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2012, VGH 2012/114, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Weiter wird beantragt, dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung zu überbinden. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch, der Präsident des Staatsgerichtshofes wolle im Sinne einer einstweiligen Anordnung gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG der Gemeinde Gamprin untersagen, das Wohnhaus an der Adresse 9487 Gamprin, X, bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde abzubrechen sowie der Gemeinde Gamprin auftragen, das gegenständliche Haus weiterhin in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten.
Ihre Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
6.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird u. a. vorgebracht:
Die Beschwerde richte sich gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG gegen eine letztinstanzliche Entscheidung, da kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei. Ausserdem erfülle die angefochtene Entscheidung das erforderliche Eintretenskriterium der Enderledigung nach Art. 15 Abs. 1 StGHG.
Aus Art. 42 Abs. 1 StGHG sowie aus Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 92 Abs. 1 LVG und der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (so z. B. StGH 1998/25, LES 2001, 5) ergebe sich die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer. Beschwert oder benachteiligt sei ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt einen Nachteil erlitten habe (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis). Die Beschwerdeführerin sei durch das negative Urteil des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls beschwert.
Schliesslich sei die gemäss Art. 16 StGHG erforderliche Parteistellung der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren ersichtlich. Die gegenständliche Verfassungsbeschwerde sei somit zulässig und rechtzeitig und der Staatsgerichtshof zu deren materiellen Behandlung daher zuständig.
6.2. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör wird im Wesentlichen ausgeführt:
Das rechtliche Gehör gewährleiste einem Privaten das Recht, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, also sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern. Das rechtliche Gehör sei das grundlegende Element des ‚fair trial'. Es sei ein selbständiger Anspruch formeller Natur und setze kein materielles Element voraus. Voraussetzung des grundrechtlichen Gehörsanspruches sei vielmehr die Gefahr einer persönlichen Beschwer als Ergebnis eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, an dem eine Person beteiligt sei. Ob das rechtliche Gehör in einem Verfahren verletzt worden sei, beurteile sich nach Abschluss desselben unter Berücksichtigung der Verfahrensgesamtheit (StGH 1991/12, LES 1994, 96).
Im bekämpften Urteil vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, der Beschwerdeführerin fehle es an der Beschwerdelegitimation, weshalb er auf deren Beschwerde erst gar nicht eintrete und diese au[s] formalrechtlichen Gründen zurückweise. Eine Behandlung des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei daher nicht erfolgt.
Diese Rechtsansicht bzw. dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 99 LVG dürfe der Verwaltungsgerichtshof einen neuen Tatbestand nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn die Parteien hierzu zuvor angehört worden seien. Art. 99 LVG stehe auch diesbezüglich im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, welcher in seinem Urteil vom 29. Dezember 1994, LES 1995, 181, ausgeführt habe, dass ‚Überraschungsurteile' zu vermeiden seien. So sei es dem erkennenden Gericht verwehrt, für die rechtliche Beurteilung der Streitsache Rechtsgründe heranzuziehen, die mit den Parteien noch nicht erörtert worden seien. Wenn also die Sachentscheidung auf neue und im bisherigen Verfahren mit den Parteien noch nicht in einer für die Rechtsfindung ausreichenden Art erörtert worden seien, müssten vorher die Parteien zur Erörterung dieser Grundlagen aufgefordert werden und es müsse das Gericht die Parteien in einer Verhandlung auf jene rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen, die möglicherweise für erheblich gehalten würden.
Im gegenständlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin seine für sie überraschende Rechtsansicht zur angeblich fehlenden Beschwerdelegitimation weder dargetan, noch habe er von der Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme eingeholt. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise darüber informiert, dass seiner Ansicht nach hier keine Beschwerdelegitimation gegeben sei, er habe ihr auch nicht ermöglicht, zu dieser bis dahin nicht im Raum stehenden Rechtsansicht Stellung zu nehmen. Mit dieser Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin vor vollkommen neue[.] Tatsachen gestellt, die zudem im Widerspruch zu der vom Verwaltungsgerichtshof selbst zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes in LES 1997, 141 stehe, ebenso zu einer Entscheidung der VBI aus dem Jahre 1998, in denen den damaligen Beschwerdeführern sehr wohl eine Beschwerdelegitimation im Falle einer Aufsichtsentscheidung der Regierung zuerkannt worden sei. Gerade deshalb wäre der Verwaltungsgerichtshof gegenständlich gehalten gewesen, der Beschwerdeführerin seine gegen die zitierten Judikate stehende Rechtsansicht zu eröffnen und ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern und weitergehende Anträge zu stellen.
Die Beschwerdeführerin sei vom Verwaltungsgerichtshof insgesamt mit einem Überraschungsurteil konfrontiert worden, welchem eine Rechtsansicht zugrunde liege, zu welcher sich die Beschwerdeführerin nicht äussern habe können und die im Widerspruch zur Judikatur des Staatsgerichtshofes und der damaligen VBI stehe. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Sinne in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Infolge des formellen Charakters dieses grundrechtlich garantierten Anspruches sei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ohne weitere Prüfung aufzuheben und diesem aufzutragen, unter Beachtung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin eine neue Entscheidung zu finden.
6.3. Zur Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. der Begründungspflicht wird u. a. vorgetragen:
Mit dem bekämpften Urteil werde die Beschwerdeführerin aus mehrfachen Gründen in ihrem Anspruch auf wirksame Beschwerdeführung verletzt. Wie dargelegt, vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, gegen die als Aufsichtsentscheidung zu wertende Erledigung der Regierung stünde der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof offen. Unter Verweis auf die Judikatur in der Schweiz und Österreich sehe der Verwaltungsgerichtshof in Fällen von Aufsichtsentscheidungen nur dann eine Rechtsmittelmöglichkeit als gegeben, wenn dieser der Charakter einer individuell-konkreten Verfügung, von der der Anzeiger betroffen sei, zukomme. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weshalb der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation abzusprechen sei.
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes möge zwar diejenige in der Schweiz und Österreich wiedergeben, verkenne aber die Massgaben der rechtlichen Situation in Liechtenstein, die eine spezielle sei und sich von derjenigen in der Schweiz und Österreich unterscheide. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. August 1996 zur Beschwerdelegitimation in Fällen von Aufsichtsentscheidungen ausführlich Stellung genommen. Der Staatsgerichtshof gelange in diesem Urteil zur Ansicht, dass die Aufsichtsbeschwerde im Fürstentum Liechtenstein unter Verweis auf die diesbezüglich bestehenden Regelungen im LVG und im GemG kein blosser Rechtsbehelf sei. Vielmehr sei diese im Gesamtkontext in die Nähe eines ordentlichen Rechtsmittels gerückt und habe die Regierung zu solchen Aufsichtsbeschwerden eine formelle und beschwerdefähige Entscheidung zu erlassen. Dem Anzeigenden stehe gegen eine solche Entscheidung der ordentliche Rechtsmittelweg an den Verwaltungsgerichtshof (damals VBI) offen, ansonsten eine Verletzung von Art. 43 LV vorliege.
Auf jene Umstände, welche der Verwaltungsgerichtshof im bekämpften Urteil zur Begründung der fehlenden Beschwerdelegitimation abstelle, nehme der Staatsgerichtshof keine Rücksicht, er unterscheide nicht zwischen eigenen rechtlichen und öffentlichen Interessen des betroffenen Beschwerdeführers. Vielmehr sehe er die liechtensteinische Version der Aufsichtsbeschwerde, anders als die zuständigen Instanzen im umliegenden Ausland, als einem ordentlichen Rechtsmittel sehr nahe, zu welchem eine formelle, beschwerdefähige Entscheidung zu erlassen sei und eine Beschwerdelegitimation für eine Beschwerde an die übergeordnete Instanz gegeben sei.
Auf diese spezielle Sichtweise zur Aufsichtsbeschwerde in Liechtenstein gehe der Verwaltungsgerichtshof nicht weiter ein, vielmehr versuche er diese durch Rechtsansichten, wie sie im umliegenden Ausland vertreten würden, zu verdrängen. Hier sei aber jedenfalls auf die zitierte Judikatur des Staatsgerichtshofes zu verweisen, der eine solche Rechtsmittellegitimation gegen formell erlassene Aufsichtsentscheidungen als gegeben erachte, dies im Hinblick auf eine wirkungsvolle Kontrolle der Verwaltung und unabhängig von der Qualifikation der erlassenen Entscheidung bzw. Verfügung als Erledigung vor dem Hintergrund eigener rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers oder einem öffentlichen Interesse. Ein Ausschluss der Beschwerdelegitimation und damit der Rechtsmittelmöglichkeit erweise sich sohin als Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruches nach Art. 43 LV.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin eine formelle Beschwerdelegitimation zur Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Regierung zuerkannt werde oder nicht, zeige sich die Verletzung von Art. 43 auch aus anderen Gründen.
Wollte man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema der Beschwerdelegitimation gegen Aufsichtsentscheidungen folgen, sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese nicht konsequent auf den vorliegenden Fall anwende. Vorab bestätige der Verwaltungsgerichtshof, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Gamprin keine solche nach Art. 120 Abs. 2 GemG sei, sondern eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 119 GemG. Er bewerte diese Beschwerde sohin gleich wie die Regierung als Aufsichtsbeschwerde, nicht aber als solche, die im ordentlichen Verwaltungsverfahren erhoben worden sei.
Auf Seite 12 in Absatz 4 unterlege der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht mit Zitaten aus der schweizerischen Lehre und Judikatur, wonach gegen Aufsichtsentscheidungen der angerufenen Behörde nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden könne. Hingegen bestehe für den Betroffenen die Möglichkeit, sein Anliegen in Form einer weiteren Aufsichtsbeschwerde der nächst höheren Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Beschwerde vom 27. September 2012 gegen das Vorgehen und Entscheidungsverhalten der Regierung gemäss Entscheidung vom 11. September 2012 gerichtet. Sowohl die Regierung als auch der Verwaltungsgerichtshof interpretierten diese Entscheidung als Aufsichtsentscheidung im Sinne des Art. 119 GemG, wogegen der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein ordentliches Rechtsmittel offenstehen würde. In konsequenter Fortführung dieser Ansicht sei dann aber die Beschwerde vom 27. September 2012 in selber Weise, wie bereits die Beschwerde vom 26. April 2012, nicht als ordentliches Rechtsmittel, sondern als weitere Aufsichtsbeschwerde zu werten, die sich gegen das Vorgehen und Verhalten der Regierung in gegenständlicher Angelegenheit richte. Eine solche Beschwerde habe der Beschwerdeführerin nach Art. 23 LVG jedenfalls offen gestanden und sei diese vom Verwaltungsgerichtshof in Behandlung zu ziehen gewesen.
Indem der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin den Zugang zum Recht auch auf diesem Wege verunmögliche, weil sie deren Beschwerde ohne materiell darauf einzugehen zurückweise, verletze sie diese ebenso in ihren Ansprüchen nach Art. 43 LV.
6.4. Zur Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen ausgeführt:
Auch wenn im vorliegenden Fall durch das oben geschilderte Vorgehen der Unterinstanz weder das angesprochene Grundrecht noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen sei, sei auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Das Willkürverbot sei als so genanntes Auffanggrundrecht zu verstehen, das nicht schon dann verletzt sei, wenn eine Entscheidung unrichtig sei. Vielmehr müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6).
Sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen würden, so sei der Beschwerde jedenfalls wegen Verletzung des Willkürverbots Folge zu geben.
7. Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 verzichtete der Verwaltungsgerichthof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes entschied mit Beschluss vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Massnahme wie folgt:
"1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Präsident des Staatsgerichtshofes wolle im Sinne einer einstweiligen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG der Gemeinde Gamprin untersagen, das Wohnhaus an der Adresse 9487 Gamprin, X, bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde abzubrechen sowie der Gemeinde Gamprin auftragen, das gegenständliche Haus weiterhin in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten, wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin [Beschwerdeführerin] ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen."
9. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 21. Februar 2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. März 2013 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG. Sie beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes dergestalt abzuändern, dass eine einstweilige Anordnung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 StGHG erlassen und der Gemeinde Gamprin untersagt werde, das Wohnhaus an der Adresse 9487 Gamprin, X, bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde abzubrechen, sowie der Gemeinde Gamprin aufgetragen werde, das gegenständliche Haus weiterhin in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten.
10. Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 gab der Senat des Staatsgerichtshofes dieser Beschwerde keine Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 21. Februar 2013.
Begründend führte der Staatsgerichtshof - wie bereits der Präsident des Staatsgerichtshofes im genannten Beschluss - im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin komme ihrer Pflicht, den unverhältnismässigen Nachteil im Sinne von Art. 52 Abs. 2 StGHG zu konkretisieren, nicht nach. Hinsichtlich des (vorliegend relevanten) unverhältnismässigen Nachteils als Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme führe die Beschwerdeführerin aus, bei einer Verweigerung der begehrten vorsorglichen Massnahmen werde die Gemeinde Gamprin die unzweckmässige Verwaltung des Gemeindevermögens mit Abriss des beschwerdegegenständlichen Wohnhauses umsetzen, womit der Beschwerdeführerin als Bürgerin der Gemeinde ein individueller und unwiederbringlicher Nachteil zugefügt würde. Worin dieser Nachteil bzw. drohende Schaden konkret bestehe, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Ein Nachteil im Sinne von Art. 52 Abs. 2 StGHG lasse sich vorliegend denn auch gar nicht konkretisieren. Aus den Vorakten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin bei einem Abriss des fraglichen Hauses eigentlich zwei Nachteile sehe. Zum einen sehe sie einen durchaus nachvollziehbaren emotionalen Nachteil, handle es sich vorliegend doch um ihr Elternhaus. Zum andern sehe sie einen wirtschaftlichen Nachteil. Die Beschwerdeführerin erachte den Abbruch des Hauses im Vergleich zu seiner Vermietung als für die Gemeindefinanzen schlechtere Lösung. Dieser wirtschaftliche Nachteil sei jedoch nicht persönlich, sondern betreffe sämtliche Einwohner der Gemeinde Gamprin; für den Staatsgerichtshof sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin hier einen Nachteil geltend mache, den sie mehr als die anderen Einwohnerinnen und Einwohner betreffen würde. Der vorgebrachte wirtschaftliche Nachteil könne folglich keinen "Nachteil für den Beschwerdeführer" im Sinne von Art. 52 Abs. 2 StGHG bilden. Beim erwähnten emotionalen Nachteil handle es sich zwar um eine persönliche und spezifische Betroffenheit der Beschwerdeführerin. Eine rechtliche Grundlage für einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verhinderung des Abrisses des fraglichen Hauses und damit bedrohte rechtliche Verhältnisse im Sinne von Art. 53 Abs. 1 StGHG seien für den Staatsgerichtshof jedoch nicht ersichtlich.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2012, VGH 2012/114, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2011/176, Erw. 1; StGH 2008/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Weiters ist jedoch gegenständlich im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen zu beachten, dass der Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (gegen die angefochtene Regierungsentscheidung) wegen fehlender besonderer Betroffenheit abgesprochen wurde. Eine besondere Betroffenheit ist zwar - als Beschwer (vgl. StGH 1998/25, Erw. 2.1; LES 2001, S. 5 [6]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 542 f.) - auch im Individualbeschwerdeverfahren erforderlich. Doch macht die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde geltend, dass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in verfassungswidriger Weise verweigert worden sei.
Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (vgl. StGH 2005/8, Erw. 1; StGH 1997/17, LES 1996, 6 [7]; vgl. weiters StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 549; vgl. auch StGH 2011/159, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] ; 2007/141, Erw. 2.1).
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Verneinung ihrer Beschwerdelegitimation in dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2012/114, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ,des Beschwerderechts, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots geltend. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
3. Der Verwaltungsgerichtshof kommt im angefochtenen Urteil zum Schluss, in Fällen wie dem vorliegenden stehe gegen (Aufsichts-)Entscheidungen der Regierung als Aufsichtsbehörde über Gemeinden dem Anzeigeerstatter keine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof offen.
Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin bringe im gegenständlichen Verfahren vor, die Gemeinde Gamprin müsse das zum Finanzvermögen der Gemeinde Gamprin gehörende Grundstück Gampriner Parz. Nr. xxxx, Gamprin-Bendern, auf welchem sich ein Einfamilienhaus befinde, ertragbringend verwalten (Art. 91 GemG). Dieser Pflicht komme die Gemeinde Gamprin nicht nach, wenn sie das Einfamilienhaus nicht vermiete, sondern abbreche. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des gegenständlichen Verfahrens auch betont, dass sie keine eigenen Rechtsansprüche geltend mache, sondern als Bürgerin und Einwohnerin von Gamprin die genannte Pflichterfüllung von der Gemeinde Gamprin einfordere. Damit sei klar, dass die Beschwerdeführerin keine (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 120 GemG an die Regierung und nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Die Gemeinde habe denn auch keine Entscheidung oder Verfügung, die sich individuell-konkret an die Beschwerdeführerin richte, erlassen.
Richtig sei, wie von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2012 an die Regierung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 119 GemG zu qualifizieren sei.
Zu prüfen sei nun, ob eine Regierungsentscheidung, die eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 119 GemG abweise, von der Anzeige erstattenden Partei, wie hier der Beschwerdeführerin, an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könne. Es sei zu prüfen, ob ein Anzeigeerstatter, der kein eigenes rechtliches oder auch nur faktisches, sondern nur ein öffentliches Interesse geltend mache, eine Aufsichtsentscheidung der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof anfechten könne. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu Folgendes aus:
Die Gemeinden Liechtensteins ständen ganz generell unter der Aufsicht des Staates (Art. 116 Abs. 1 GemG). Aufsichtsbehörde sei die Regierung (Art. 117 GemG). Ein Aufsichtsverfahren könne von Amtes wegen, aber auch auf Anzeige hin eingeleitet werden. Jedermann habe das Recht, jederzeit der Regierung eine Anzeige über Tatsachen zu erstatten, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Gemeindeorgan von Amtes wegen erforderten (Art. 119 GemG). Insoweit spreche die Überschrift von Art. 119 ausdrücklich von "Aufsichtsbeschwerde". Der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 119 GemG stehe die (ordentliche) Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 120 gegenüber. Eine Verwaltungsbeschwerde könne gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeinde erhoben werden (Art. 120 Abs. 1, 2 und 3 GemG), wobei der Rechtsmittelweg an die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof offen stehe (Art. 120 Abs. 5 GemG). Ein solcher Rechtsmittelzug sehe Art. 119 GemG ("Aufsichtsbeschwerde") nicht (ausdrücklich) vor.
Vorliegendenfalls sei die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Regierungsentscheidung nicht mehr als jeder andere Private betroffen. Eine besondere Betroffenheit i. S. von Art. 92 Abs. 1 LVG liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Würde man der Beschwerdeführerin eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Regierungsentscheidung zuerkennen, käme dies der Anerkennung von Popularbeschwerden gleich. Dies widerspräche dem liechtensteinischen Recht, insbesondere Art. 92 Abs. 1 LVG, zumal keine gesetzliche Bestimmung gegeben sei, die in Fällen, wie dem vorliegenden, eine Popularbeschwerde zulasse. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung, wie vorliegendenfalls in der angefochtenen Regierungsentscheidung, könne einen verschlossenen Rechtsweg nicht eröffnen.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verneinung der Beschwerdelegitimation und damit Ausschluss der Rechtsmittelmöglichkeit) verletze den Anspruch auf wirksame Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, weil dem Anzeigenden gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gegen eine Entscheidung der Regierung über eine Aufsichtsbeschwerde der ordentliche Rechtsmittelweg an den Verwaltungsgerichtshof offen stehe. Der Staatsgerichtshof unterscheide nicht zwischen eigenen rechtlichen und öffentlichen Interessen des betroffenen Beschwerdeführers. Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verletzung von Art. 43 LV ergebe sich noch aus anderen Gründen. So bestehe für den Betroffenen die Möglichkeit, sein Anliegen in Form einer weiteren Aufsichtsbeschwerde der nächsthöheren Aufsichtsbehörde zu unterbreiten. Sowohl die Regierung als auch der Verwaltungsgerichtshof hätten die Entscheidung der Regierung vom 11. September 2012 als Aufsichtsentscheidung im Sinne des Art. 119 GemG interpretiert. In konsequenter Fortführung dieser Ansicht sei dann aber die Beschwerde vom 27. September 2012 an den Verwaltungsgerichtshof nicht als ordentliches Rechtsmittel, sondern als weitere Aufsichtsbeschwerde zu werten. Eine solche Beschwerde sei der Beschwerdeführerin nach Art. 23 LVG offen gestanden.
3.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Art. 43 LV gewährleistet das Recht der Beschwerdeführung. In Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung wird dieses Recht dahingehend konkretisiert, dass jeder Landesangehörige berechtigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht (StGH 2012/18, Erw. 5.1). Einen grundrechtlichen Anspruch auf Popularbeschwerden bzw. auf Rechtsmittel, welche keine individuelle Beschwer des Beschwerdeführers voraussetzen, enthält Art. 43 LV nicht (StGH 2002/67, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.3. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde gegen die angefochtene Aufsichtsentscheidung der Regierung mit der Begründung aberkannt, die Beschwerdeführerin sei von der angefochtenen Regierungsentscheidung nicht mehr als jeder andere Private betroffen. Eine besondere Betroffenheit im Sinne von Art. 92 LVG liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Staatsgerichtshof pflichtet dieser Rechtsauslegung bei. Wie er in seinem Beschluss vom 1. Juli 2013 zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (siehe vorne Ziff. 10 des Sachverhaltes) darlegt, löst ein allfälliger (sofortiger) Abriss des fraglichen Hauses bei der Beschwerdeführerin zwar eine persönliche und spezifische Betroffenheit aus. Eine rechtliche Grundlage für einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verhinderung des Abrisses des fraglichen Hauses ist für den Staatsgerichtshof jedoch nicht ersichtlich. Die Betroffenheit der Beschwerdeführerin bzw. der Nachteil, den sie durch den Abriss des Hauses erleidet, ist einzig emotionaler Natur. "Rechte oder Interessen" im Sinne von Art. 43 LV kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung vom 11. September 2012 zu Recht die "Beschwerde" der Beschwerdeführerin als echte Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 119 GemG, also als formlosen Rechtsbehelf qualifiziert (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 281 f.). Allerdings hat die Regierung ihre Entscheidung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen (Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht festhält, kann eine falsche Rechtsmittelbelehrung keinen Beschwerdeweg eröffnen, den das Gesetz nicht vorsieht. Es handelt sich bei vorliegender "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht um eine weitere Aufsichtsbeschwerde, ist doch der Verwaltungsgerichtshof nicht Aufsichtsinstanz gegenüber der Regierung. Der Verwaltungsgerichtshof begründet eingehend, dass nach liechtensteinischem Recht - wie im Recht der Schweiz - gegen Aufsichtsentscheide gemäss Art. 119 GemG kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof begründet auch, weshalb sich vorliegendenfalls aus dem zitierten Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. August 1996 zu StGH 1996/5 kein anderes, eigenes Verständnis der Aufsichtsbeschwerde im Fürstentum Liechtenstein ergibt.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof vorliegend weder eine Verletzung des Beschwerderechts noch der Begründungspflicht ersichtlich.
4. Das rechtliche Gehör sieht die Beschwerdeführerin darin verletzt, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin seine für sie überraschende Rechtsansicht zur angeblich fehlenden Beschwerdelegitimation nicht dargetan habe und von der Beschwerdeführerin dazu auch keine Stellungnahme eingeholt habe. Gemäss Art. 99 LVG dürfe der Verwaltungsgerichtshof einen neuen Tatbestand nur dann seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn die Parteien hierzu zuvor angehört worden seien.
4.1. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 2012/116, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17). Einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt der Anspruch auf Orientierung und Äusserung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dar. Daraus fliesst ein Verbot der Überraschungsentscheidung (siehe StGH 2008/135, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 574 ff., Rz. 14 f.). Ein Überraschungsurteil kann den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann aber nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Im vorliegenden Fall ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern es sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof um einen neuen Tatbestand gehandelt haben soll, zu dem sich die Beschwerdeführerin hätte äussern dürfen. Bei der von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwerdelegitimation stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf denselben Sachverhalt, wie er schon der Vorinstanz vorlag. Auch der Sonderfall des Überraschungsurteils ist vorliegend nicht gegeben. Indem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdelegitimation zufolge des vorangegangenen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens verneint, befindet er sich - wie vorne unter Ziff. 5 des Sachverhaltes und unter Erw. 3 dargetan - im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zu den Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Eine offensichtlich falsche Rechtsmittelbelehrung kann - zumal bei einer anwaltlich vertretenen Partei - nicht zu einem Überraschungsurteil führen. Folglich war der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres rechtlichen Gehörs vor Fällung des Urteils seine Rechtsansicht zur fehlenden Beschwerdelegitimation darzulegen und von ihr dazu eine Stellungnahme einzuholen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt aus diesen Gründen nicht vor.
5. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2012/23, Erw. 3) braucht daher auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführer die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziff. 2 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
6. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.