StGH 2013/175
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Dr. Cornelia Gassner Rechtsanwältin 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 1. Oktober 2013, 04EG.2013.60-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 9'960.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 1. Oktober 2013, 04 EG.2013.60-22, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'155.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 391.00 bestimmt.
1. Die Parteien haben am 20. März 1991 in X die Ehe geschlossen. Letzter gemeinsamer Aufenthalt der Streitteile war Y. Beide Parteien sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegovina, die Beschwerdegegnerin ist Reinigungsfachfrau, der Beschwerdeführer ist Rentner. Der Ehe entstammen keine Kinder. Ehepakte wurden keine errichtet.
2. Mit Klage vom 2. Juli 2013 zu 04 EG.2013.60 strebte die Beschwerdegegnerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 96 AussStrG (richtig wohl: gemäss Art. 56 EheG) an.
Im Rahmen der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 2. September 2013 stimmte der Beschwerdeführer dem Scheidungsbegehren ausdrücklich zu, sodass das Verfahren im Folgenden nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt wurde (Art. 58 ff. EheG).
3. Schon zuvor, nämlich mit Eingabe vom 24. Juli 2013, beantragte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf Art. 60 EheG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines einstweiligen monatlichen, im Vorhinein bis längstens am 5. eines jeden Monats zu bezahlenden Unterhaltes in Höhe von CHF 830.00, dies ab Juli 2013 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteiles.
Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers, bestehend aus AHV-Renten (CHF 960.00 x 13 pro Jahr), Renten der Stiftung Sozialfonds (CHF 257.00 x 12 pro Jahr) und Ergänzungsleistungen der AHV-IV-FAK Anstalten (CHF 1'663.00 x 12 pro Jahr) belaufe sich auf rund CHF 35'520.00 jährlich, respektive CHF 2'960.00 monatlich. Sie selbst beziehe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich CHF 1'300.00. Der Beschwerdeführer leiste keine Unterhaltszahlungen an sie. Er schulde ihr für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 830.00, welcher sich wie folgt berechne: Familieneinkommen (CHF 2'960.00 + CHF 1'300.00), dieses geteilt durch zwei, abzüglich des Eigeneinkommens, ergebe einen Betrag von CHF 830.00.
4. Mit Beschluss vom 28. August 2013 (ON 8) gab das Erstgericht dem Antrag der Beschwerdegegnerin insofern statt, als es den Beschwerdeführer schuldig erkannte, der Beschwerdegegnerin bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats einen ehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 830.00 zu bezahlen. Das Mehrbegehren, gerichtet auf die Bezahlung eines (anteiligen) einstweiligen Unterhalts in Höhe von CHF 830.00 ab Juli 2013 bis zum 23. Juli 2013, wurde abgewiesen.
5. Dem gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 (ON 22) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Die sich im gegenständlichen Provisorialverfahren stellende zentrale Rechtsfrage, ob in die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des ehelichen Unterhaltes (hier des einstweiligen Unterhaltes für die Dauer des Scheidungsverfahrens) auch Ergänzungsleistungen der AHV-IV-FAK Anstalten einzubeziehen seien, sei bei gleicher Sach- und Rechtslage bereits Gegenstand der vom Obergericht am 5. März 2013 in dem dieselben Parteien betreffenden Verfahren zu 05 EG.2012.89 gefassten Entscheidung gewesen.
In jenem Verfahren sei allerdings die nunmehrige Beschwerdegegnerin Rechtsmittelwerberin gewesen, weil das Landgericht dort erstinstanzlich den Rechtsstandpunkt vertreten habe, dass Ergänzungsleistungen nach Art. 1 ELG nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
In seiner im Verfahren zu 05 EG.2012.89 am 5. März 2012 gefassten Entscheidung habe das Obergericht zur hier interessierenden Rechtsfrage der Einbeziehung von Ergänzungsleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage wie folgt erwogen:
"Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich in seinem zu 4 EG.2008.58-81 am 07.05.2009 ergangenen Urteil ausführlich mit der Frage, ob die monatlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als zweckbestimmte, unabtretbare, unverpfändbare und der Zwangsvollstreckung entzogene Zahlungen einem Einbezug in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Unterhaltes entgegenstünden, befasst und dies ausdrücklich verneint. Die durchaus beachtlichen Überlegungen des Erstgerichtes geben keinen (hinreichenden) Anlass für das Fürstliche Obergericht, sich in dieser Frage nicht mehr an die diesbezügliche Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu halten.
Im Einzelnen führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof hierzu aus, dass gemäss Art 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zu Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die im Gesetz näher bezeichneten Personen bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten, soweit das anrechenbare Einkommen bestimmte Grenzen nicht erreichen würde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG, der die Höhe der Ergänzungsleistung bestimme, habe die jährliche Ergänzungsleistung der Differenz zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen.
Unpfändbar seien (Hinweis auf Art. 210 Abs. 1 EO) Ansprüche auf Unterstützung und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlichen Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall, Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, Schmerzensgeld und Kapitalbeträge sowie andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG seien die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen (Hinweis auf Urteil StGH vom 17.11.1997, LES 1998, 264).
Seinen Rechtsgrund habe der Pfändungsschutz in seiner Sicherung des Mindestlebensstandards des Verpflichteten und in der Abwägung dieses sozialrechtspolitischen Gesichtspunktes gegenüber den gerechtfertigten Interessen des mit einem Exekutionstitel ausgestatteten betreibenden Gläubigers. Der Rechtsgrund für einen allfälligen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung sei dagegen die "nacheheliche Solidarität", die sich nach den Verhältnissen, die während der Ehe herrschten, zu richten habe (Hinweis auf LES 2002, 288). (Anmerkung: Dies gilt selbstredend auch für einen - wie hier - ehelichen Unterhaltsanspruch).
Schon diese unterschiedlichen rechtspolitischen Ziele der einschlägigen Regelungen der beiden Gesetze würden zeigen, dass die Unpfändbarkeit und Unabtretbarkeit eines Anspruchs keinen Schluss auf dessen Nichteinbeziehbarkeit in die Bemessungsgrundlage für einen familienrechtlichen Anspruch zulassen würden. Damit stünde zunächst fest, dass die Regelungen der Exekutionsordnung schon per se Schlussfolgerungen auf unterhaltsrechtliche Bemessungsfragen nicht zulassen würden.
Vor diesem Hintergrund verwies der Fürstliche Oberste Gerichtshof zunächst auf die Rechtsprechung des österreichischen Oberste Gerichtshof, der zufolge auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines speziellen Mehraufwandes für einen konkreten Sonderbedarf dienten, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen würden und daran auch nichts die Zielrichtung der Aufbesserung der Rente entsprechend dem erhöhten Grundbedarf in Liechtenstein nichts ändern würde, weil diese Leistung allemal - ebenso wie das Rentengrundeinkommen, ein 'Einkommen' bleibe, das Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage sei.
An diese Rechtsprechung erachtet sich das Fürstliche Obergericht als gebunden, bestätigte sie doch seine eigene, zur Frage der Einbeziehung der Leistungen nach ELG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage bereits ergangene - allerdings nicht veröffentlichte - Rechtsprechung.
Dass dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof gelegentlich dieser Rechtsprechung die vom Erstgericht ins Treffen geführte "Anpassungsautomatik" nicht präsent war, kann den diesbezüglichen oberstgerichtlichen Ausführungen nicht unterstellt werden.
Soweit das Erstgericht in diesem Zusammenhang auf die schweizerische Rechtsprechung, derzufolge Ergänzungsleistungen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, reflektiert, ist dem entgegenzuhalten, dass auch das Schweizerische Bundesgericht eine (begrifflich kein Einkommen bildende) Integritätsschadensrente unter Hinweis darauf teilweise als Einkommen angerechnet hat, dass damit ein Fehlbetrag im Familienunterhalt vorübergehend gedeckt werden könne. Derartiges erachtete das Schweizer Bundesgericht (BGE 134 III 581 S.585) schon deshalb als nicht willkürlich, da diese Integritätsschadensrente nur für den (einstweiligen) Unterhalt während der (kurzen) Dauer des Scheidungsverfahrens angerechnet würde und die Rechtsfrage im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (noch) nicht zu entscheiden sei.
Dieser Befund hat auch hier Bestand. Der Umstand, dass Unterhaltsbeiträge die Ergänzungsleistungen erhöhen und - möglicherweise - die AHV aufgrund einer erhöhten Unterhaltsverpflichtung ihrerseits wiederum die Ergänzungsleistungen erhöht, immunisiert diese nicht vor einem Einbezug in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für den einstweiligen Ehegattenunterhalt.
Das Fürstliche Obergericht verkennt nicht, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof zwischenzeitlich zu 2R EX.2012.553 mit Beschluss vom 10.01.2013 ein Vorlageverfahren an den Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG mit dem Antrag initiiert hat, die Bestimmungen der Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.
Von einer derartigen Vorgangsweise (im Hinblick auf die Unpfändbarkeitsbestimmung des Art. 4 Abs. 1 ELG) war schon deshalb abzusehen, da der Charakter dieses Verfahrens als summarischem Eilverfahren eine Unterbrechung verbietet.
Im Gegensatz zur - wie schon erwähnt äusserst beachtlichen - Argumentation des Erstgerichtes hält sohin das Fürstliche Obergericht an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht zuletzt deshalb fest, da diese (zumindest bislang) vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof mit ausführlicher Argumentation mitgetragen und bestätigt wurde."
Das Obergericht sehe sich bei gleicher Rechtslage durch nichts veranlasst, nunmehr rund ein halbes Jahr nach dieser Entscheidung von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Es sei nicht Sache des Obergerichtes, die allenfalls unzweckmässigen oder unbilligen rechtlichen Folgen einer vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung durch Gesetzesauslegung zu korrigieren. Vielmehr obliege es dem Gesetzgeber, das Gesetz zu ändern.
5.2. Da die dem Beschwerdeführer von der AHV-IV-FAK Anstalten ausgerichteten Ergänzungsleistungen sohin in die Unterhaltsbemessungsgrundlage mit einzubeziehen seien, errechne sich sohin, ausgehend vom unstrittigen Familieneinkommen in Höhe von CHF 4'260.00 und dem Grundsatz des "Anspruchs auf den gleichen Lebensstandard" (Verweis auf LES 2008, 22 u. a.), ein vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ab Antragstellung geschuldeter monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von CHF 830.00 (hälftiges Familieneinkommen abzüglich unstrittigem Einkommen der Beschwerdegegnerin).
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 1. Oktober 2013 (ON 22) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diese Entscheidungen deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückweisen sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung zu überbinden. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Die Grundrechtsrüge wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes und dessen Rechtsansicht zur streitgegenständlichen Thematik sei aus mehreren Gründen willkürlich. Nachdem das Obergericht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2009 zu 04 EG.2008.58 verweise, ohne sich mit den widersprechenden Standpunkten zu befassen, beziehe der Beschwerdeführer auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seine Beschwerde mit ein, zumal auch diese als willkürlich beurteilt werden müsse.
Der so dargelegten Rechtsansicht des Obergerichtes sei schon deswegen Willkür zu unterstellen, weil sie auf Judikatur in Österreich fusse, die gegenständlich aber nicht anwendbar sei. Es entspreche ständiger Praxis, dass nur jene ausländische Rechtsprechung auch für Liechtenstein massgeblich sei, welche zu direkt rezipierten Bestimmungen im Ausland ergangen sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der vom Obergericht als massgeblich bezeichneten Entscheidung festgehalten, Ergänzungsleistungen wären nach Massgabe der Judikatur des öOGH, der in Österreich auch Sozialhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbeziehe, daher ebenfalls in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Hier werde verkannt, dass das Ehegesetz und die Eheschutzbestimmungen sowie das ELG in Liechtenstein ihre Rezeptionsgrundlage in der Schweiz hätten und daher in ständiger Praxis auf die dortige Judikatur abgestellt werde (Verweis als Beispiel von vielen auf LES 2008,22). Damit sei aber in Fragen des Ehegattenunterhalts nicht die Judikatur des öOGH massgeblich, sondern diejenige des schweizerischen Bundesgerichtes bzw. der schweizerischen Gerichte.
Bei den von den AHV-IV-FAK Anstalten ausgerichteten Renten und Ergänzungsleistungen handle es sich im Gegensatz zu Lohnansprüchen um Leistungen von staatlichen Sozialversicherungsträgern, wobei die Ergänzungsleistungen von der öffentlichen Hand getragen würden. Die AHV-Renten und Ergänzungsleistungen sollten dabei aufgrund ihrer Funktion als erste Säule des Drei-Säulen-Konzepts nur die Existenzsicherung ermöglichen bzw. sie hätten faktisch eine dem Existenzminimum im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts vergleichbare Funktion (Verweis auf StGH 1997/14, LES 1998, 264).
An dieser Stelle sei auch auf die dazu vorherrschende Judikatur in der Schweiz zu verweisen, welche nach ständiger Judikatur des Staatsgerichtshofes bei Normenidentität auch für Liechtenstein massgeblich sei. Dort würden Ergänzungsleistungen nicht als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für Unterhaltsansprüche anerkannt, was somit auch für Liechtenstein zu gelten habe (Verweis auf Roelli, Praxis des Unterhaltsrechts bei Eheschutz, vorsorglichen Massnahmen und Ehescheidung, 3, www.Gerichte.lu.ch/vortrag\_anwaltsverband\_25-11-2008.pdf).
Schon hier zeige sich, dass die vom Obergericht übernommene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes willkürlich sei, weil sie derjenigen, die in Fragen des Eherechts massgeblich sei, diametral widerspreche. Denn abzustellen sei hier auf die schweizerische Judikatur und Lehre, die einen Einbezug der Ergänzungsleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage durchgehend ablehne. Nachdem hier Normenidentität bestehe, dies auch im Falle des ELG, sei auf diese Judikatur abzustellen und der Einbezug von Ergänzungsleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage abzulehnen.
Hinzu komme, dass der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die Rechtsprechung in Österreich gegenständlich auch verfehlt sei. Auch wenn dort Sozialhilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinbezogen werden sollte, sei darauf zu verweisen, dass die Ergänzungsleistung keine Sozialhilfe sei. Das österreichische Sozialversicherungssystem kenne in ihren verschiedenen Gesetzen wie dem ASVG eine der Ergänzungsleistung gleichartige, öffentliche Leistung, nämlich die Ausgleichzulage. Diese werde in Österreich ebenfalls ergänzend zu Renten ausgerichtet, damit Rentenbezüger ein existenzsicherndes Einkommen zur Verfügung hätten. Diese Leistung sei sohin das Pendant zur Ergänzungsleistung in Liechtenstein und werde in Österreich natürlich ebenfalls nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Insoweit erweise sich die hier ohnehin nicht anwendbare Rechtsansicht in Österreich auch aus diesem Grund als willkürlich, weil der Oberste Gerichtshof hier auf eine jedenfalls nicht anwendbare Judikatur abstelle.
6.2. Willkürlich sei der Beschluss aber auch deshalb, weil das Obergericht die Unpfändbarkeit der Ergänzungsleistungen missachte, wie sie in Art. 4 ELG vorgegeben werde. Die Ergänzungsleistungen sollten dabei in Kombination mit der AHV-Rente aufgrund ihrer Funktion als erste Säule des Drei-Säulen-Konzepts nur die Existenzsicherung ermöglichen bzw. sie hätten faktisch eine dem Existenzminimum im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts vergleichbare Funktion (Verweis auf StGH 1997/014, LES 1998, 264). Daher seien diese Leistungen, die von der öffentlichen Hand getragen würden, auch nachvollziehbar der Zwangsvollstreckung entzogen.
Das Obergericht beziehe diese existenzsichernde Ergänzungsleistung in der bekämpften Entscheidung aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein und verpflichte den Beschwerdeführer zu einer Unterhaltszahlung von CHF 830.00 zu leisten, womit die dem Beschwerdeführer vom Land Liechtenstein zur Sicherung seiner Existenz ausgerichtete Ergänzungsleistung entsprechend reduziert würde. Damit umgehe das Obergericht die Bestimmung der Unpfändbarkeit dieser Leistung und setze den Beschwerdeführer einer Pfändung jenes Teils seines Renteneinkommens aus, welches pfändbar wäre.
Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der faktischen Trennung von der Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen nur auf Basis eines Einpersonenhaushaltes ausgerichtet erhalte und nicht, wie früher, auf Basis eines Zweipersonenhaushalts. Er müsste daher auf Basis der bekämpften Entscheidung mit der auf seine alleinige Existenz ausgerichteten Ergänzungsleistung die Beschwerdegegnerin mitfinanzieren und stünde ihm damit nicht jene öffentliche Unterstützung zur Verfügung, welche er zur eigenen Existenzsicherung benötige.
Es erweise sich daher als willkürlich, wenn das Obergericht auf diesem Weg in den existenznotwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers eingreife und diesen im Ergebnis in eine wirtschaftliche Notlage dränge. Im Sinne der Judikatur und Rechtslage in der Schweiz seien daher öffentliche Unterstützungen, wie es die Ergänzungsleistung sei, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes, der sich auf hier nicht anwendbare Rechtsprechung des öOGH beziehe, erweise sich auch aus diesen Erwägungen als willkürlich.
7. Während das Obergericht mit Schreiben vom 12. November 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 13. November 2013 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Zudem wurde von der Beschwerdegegnerin auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
In ihrer Gegenäusserung wendete die Beschwerdegegnerin Folgendes ein:
Die von den Untergerichten vertretene Rechtsmeinung stehe vollumfänglich im Einklang mit den geltenden Gesetzesbestimmungen und sei insoweit mitnichten willkürlich.
Zum einen verkenne der Beschwerdeführer, dass hier zweifelsohne auf österreichische Judikatur zurückzugreifen sei. Der grundlegende Katalog des liechtensteinischen Zivilrechtes entstamme der österreichischen Rechtsordnung. Gleichermassen setze sich auch das liechtensteinische Ehegesetz sowohl aus rezipierten Normen des schweizerischen als eben auch des österreichischen Rechtes zusammen, die miteinander verschmolzen und für die liechtensteinischen Gegebenheiten adaptiert worden seien.
Bei der Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Familienrechts einschliesslich des Eherechts werde dabei in elementaren Bereichen gemäss ständiger Rechtspraxis auch auf die hierzu angestellten Überlegungen und die diesbezüglich gelebte Rechtsinterpretation österreichischer Gerichte zurückgegriffen. So würden sowohl der Kindesunterhalt als auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt in Liechtenstein nach den in Österreich zur Anwendung gelangenden Prozentsatzmethoden bemessen (Verweis auf OGH zu 02 EG.2009.32, LES 2010, 378; P 103/95; LES 1996, 63; P 119/89, LES 2001, 191).
Jedoch nicht nur die Bemessung des Kindes- oder Ehegattenunterhaltes, sondern auch die jeweilige Bemessungsgrundlage definiere sich in Liechtenstein anhand der in Österreich zur Unterhaltsbemessung herangezogenen Prinzipien. Dabei deckten sich die Kriterien der Bemessungsgrundlage betreffend den Kindesunterhalt und jene betreffend den Ehegattenunterhalt (Verweis auf OGH zu 04 EG.2002.4, LES 2004, 202 hinsichtlich der Unterhaltsbemessungsgrundlage im Zusammenhang mit Art. 46 EheG und § 140 ABGB).
Der Einkommensbegriff des Ehegattenunterhaltes orientiere sich somit an jener Einkommensdefinition, die auch im Zusammenhang mit Kindesunterhaltsansprüchen nach § 140 ABGB für die Unterhaltsbemessung herangezogen werde, zumal sich deren Charakter und Zweck nicht voneinander unterschieden. Dementsprechend zählten zum Einkommen alle tatsächlich erzielten Einkünfte in Geld oder geldwerten Leistungen, über die verfügt werden könne oder die zur Verringerung der Bedürfnisse beitragen würden. So seien jegliche Nebengebühren, Sonderzahlungen und Zulagen mit Entgeltscharakter dem Einkommen hinzuzurechnen. Auch hindere die Tatsache, dass ein bestimmter Einkommensanteil unpfändbar sei, nicht dessen Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Als relevantes Einkommen würden folgerichtig auch sozialversicherungsrechtliche Ausgleichszulagen (einschliesslich jener Teile, die deshalb gewährt würden, weil mit dem Unterhaltspflichtigen weitere Personen im Haushalt lebten) sowie alle Arten privat- oder öffentlich-rechtlicher Renten gelten (Verweis auf Neuhauser, in: Schwimann, Kommentar zum ABGB3, § 140, Rz. 51, 52, 54, 60).
Somit liege aber auf der Hand, dass auch Ergänzungsleistungen der AHV-IV-FAK Anstalten Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage sowohl nach Art. 46 EheG als auch nach § 140 ABGB seien. Dies zumal die von den AHV-IV-FAK Anstalten gewährten Ergänzungsleistungen das Pendant zu den Ausgleichszulagen der österreichischen Sozialversicherer darstellten, welche wiederum - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - als Einkommensbestandteil zu werten und damit der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien.
Insofern sei auch an den deutlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 7. Mai 2010 zu 04 EG.2008.58, wiedergegeben im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 zu 04 EG.2008.58, wonach Ergänzungsleistungen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage seien, nicht zu zweifeln. Der Oberste Gerichtshof habe dabei im Hinblick auf die Bestimmungen der EO über den Pfändungsschutz insbesondere dargelegt, dass schon allein die Unterschiedlichkeit der rechtspolitischen Ziele des Pfändungsschutzes der EO (Sicherung des Mindestlebensstandards des Verpflichteten in Abwägung gegenüber den Interessen des mit einem Exekutionstitel ausgestatteten Gläubigers) einerseits und des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten ([nach]eheliche Solidarität auf Basis der Verhältnisse während der Ehe) andererseits, dem Schluss, die Unpfändbarkeit eines Anspruches habe dessen Nichteinbeziehbarkeit in die Bemessungsgrundlage für einen familienrechtlichen Anspruch zur Folge, entgegenstünden. Die Regelungen der Exekutionsordnung entfalteten insoweit grundsätzlich keine Bedeutung für unterhaltsrechtliche Bemessungsfragen.
Hinzu komme, dass zur Beurteilung einzelner familien- oder eherechtlicher Normen aufgrund der unterschiedlichen Rezeptionsvorlagen für die liechtensteinischen familien- und eherechtlichen Gesetzesbestimmungen und wegen deren Anpassung an die liechtensteinischen Erfordernisse kein restriktiver Auslegungsansatz zu wählen, sondern vielmehr eine Interpretation im Gesamtkontext anzustellen sei.
Dabei werde deutlich, dass es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund dafür gebe, die Bemessungsgrundlage beim Kindesunterhalt nach § 140 ABGB anders zu definieren als jene beim Ehegattenunterhalt nach Art. 46 EheG. Aufgrund der zweifellosen Relevanz österreichischer Judikatur und Rechtsmeinungen zu § 140 ABGB seien in eben diesem Kontext Ergänzungsleistungen als Geldleistungen, über die verfügt werden könne, nun aber offenkundig Teil der Bemessungsgrundlage. Dieselben Ergänzungsleistungen für die Bemessungsgrundlage beim Ehegattenunterhalt nach Art. 46 EheG nicht zu berücksichtigen, erschiene vor diesem Hintergrund willkürlich und nicht zu rechtfertigen.
Gesamthaft zeige sich sohin, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage Ergänzungsleistungen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage im Familien- und Eherecht, zumindest jedoch beim einstweiligen Ehegattenunterhalt während des Scheidungsverfahrens seien, da sie monetäre Einkünfte darstellten, über die der Bezieher frei verfügen könne, was letztendlich ein entsprechendes Partizipationsrecht des Ehegatten daran nach sich ziehe.
8. Mit Präsidialbeschlüssen jeweils vom 18. März 2014 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfange bewilligt.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 8. April 2014 und 30. Juni 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes 1. Oktober 2013, 04 EG.2013.60-22, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsenstcheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff.]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus mehreren Gründen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3. Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Entscheidung des Obergerichtes fusse auf österreichischer Judikatur und diese sei gegenständlich nicht anwendbar, weil es sich um nicht aus Österreich rezipierte Bestimmungen handle. Das Ehegesetz und die Eheschutzbestimmungen hätten ihre Rezeptionsgrundlage in der Schweiz. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch den Einbezug der Ergänzungsleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage, weil diese an sich unpfändbar seien.
5. Wie auch in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird, stützt sich die Judikatur zum Eherecht zum Teil auf Rechtsprechung aus Österreich und zum Teil auf Rechtsprechung aus der Schweiz. Hinsichtlich der Praxis der Berechnung des Ehegattenunterhalts zwischen Trennung und Scheidung wird in ständiger Rechtsprechung die österreichische Judikatur herangezogen (vgl. LES 2010, 378). Es erfolgt eine Berechnung des Ehegattenunterhalts sowie des Kindesunterhalts nach der sog. Prozentsatzmethode. Solange anhand dieser Berechnungsmethode der Unterhalt errechnet wird, ist auch die dieser Berechnungsmethode zugrunde liegende Einkommensdefinition massgeblich. Das Obergericht hat in seiner Entscheidung somit zu Recht Bezug auf die österreichische Rechtsprechung genommen, indem in Anwendung der Prozentsatzmethode der Ehegattenunterhalt berechnet wurde. Das Willkürverbot ist insoweit nicht verletzt.
6. Der Beschwerdeführer rügt konkret den Einbezug der Ergänzungsleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage und somit die Definition des unterhaltsrelevanten Einkommens. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Solange die Ehe noch aufrecht ist, haben die Ehegatten grundsätzlich gleichen Anspruch auf das Familieneinkommen. Das bedeutet, dass mit dem Unterhalt, der zwischen faktischer Trennung und Scheidung geschuldet ist, die Ehegatten finanziell so wie während aufrechter Ehe gestellt werden. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist nach dem Gesamteinkommen zu beurteilen, das aus der Summe der ihm tatsächlich zufliessenden Mittel besteht. Bei der Ergänzungsleistung handelt es sich um eine öffentliche Leistung, welche zweifellos Entgeltersatzcharakter hat. Daher ist auch ein Einbezug in die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bejahen.
Wesentlich für die Frage der Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ist somit nicht, ob sich sein Einkommen aus Sozialleistungen (und, wenn ja, aus welchen) zusammensetzt. Der Umstand, dass die Leistungen gemäss ELG unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen sind, bewirkt nicht, dass diese Leistungen bei der sogenannten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden sind, da diese Leistungen keine höchstpersönlichen Ansprüche betreffen. Auch hier ist eine Verletzung des Willkürverbots durch die Entscheidung des Obergerichtes zu verneinen.
7. Für den Beschwerdeführer ist auch nichts gewonnen, wenn er ausführt, dass das österreichische Pendant zur Ergänzungsleistung, nämlich die Ausgleichszulage, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werde. In diesem Punkt irrt der Beschwerdeführer, denn genau das Gegenteil ist gemäss ständiger Rechtsprechung in Österreich der Fall. Es werden nämlich sämtliche Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfs dienen, bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt. Die Ausgleichszulage, die ein unterhaltspflichtiger Rentner bezieht, ist als Einkommen anzusehen und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. ÖJZ 2003/184).
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge nicht erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.]
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).