StGH 2013/174
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: I
Beschwerdegegnerin: J
vertreten durch:
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG 9494 Schaan
Interessierte Partei: Verlassenschaft nach K zuletzt wohnhaft in:
vertreten durch den Verlassenschaftskurator:
Dr. Gerhard Holzhacker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013, 04VA.2011.100-208
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013, 04 VA.2011.100-208, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'906.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am xx.xx. 2011 verstarb K, geboren am xx.xx. 1955, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet seit dem xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft gewesen in FL-X, unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, nämlich eines mit seiner Ehegattin J (Beschwerdegegnerin), notariell abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages vom 10. Dezember 1987 samt Ergänzungserklärung vom 10. Dezember 1987.
2. Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung anerkannte die Beschwerdegegnerin die Rechtsgültigkeit des Ehe- und Erbvertrages vom 10. Dezember 1987 und erklärte sich zur Alleinerbin.
2.1. Die Beschwerdeführer vertraten hingegen den Standpunkt, dass in Bezug auf den Ehe- und Erbvertrag vom 10. Dezember 1987 von einer konkludenten Rechtswahl des deutschen Rechts und damit auch der Anwendbarkeit der §§ 1933 und 2279 i. V. m. 2077 des dBGB und damit von der Unbeachtlichkeit des vorliegenden Erbvertrages auszugehen sei. Sie gaben deshalb zu den aus den vorinstanzlichen Beschlüssen ersichtlichen Anteilen aufgrund des Gesetzes die bedingten Erberklärungen ab.
2.2. Damit war gemäss den Art. 161, 162 AussStrG das Verfahren über das Erbrecht mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Erbprätendenten durchzuführen.
3. Mit seinem mehrgliedrigen Beschluss vom 27. Dezember 2012 stellte das Landgericht u. a. das Erbrecht der Beschwerdegegnerin aufgrund des Erbvertrages vom 10. Dezember 1987 und diese als Alleinerbin nach ihrem Ehegatten K fest und wies die Erbantrittserklärungen der Beschwerdeführer ab. Dementsprechend wurde der Nachlass des Verstorbenen, dessen Aktiva mit CHF 2'811'089.84 und Passiven mit insgesamt CHF 486'128.51 im Detail und aufgeschlüsselt verzeichnet wurden, der Beschwerdegegnerin in das Alleineigentum eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt.
4. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer gab das Obergericht mit Beschluss vom 3. April 2013 (ON 194) keine Folge.
5. Gegen diese Rekursentscheidung erhoben die Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragten insbesondere, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr Erbrecht aufgrund des Gesetzes zu den im Einzelnen angeführten Quoten festgestellt und die Erbantrittserklärung der Beschwerdegegnerin kostenpflichtig abgewiesen werde. Der Einantwortungsbeschluss möge zudem - bei unverändert gelassenem Stand des Nachlassvermögens - im Sinne der Übergabe des Eigentums an der Verlassenschaft an die Beschwerdeführer abgeändert werden. Hilfsweise wurde auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
6. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. September 2013 (ON 208) kostenpflichtig keine Folge und begründete dies wie folgt:
6.1. Die insbesondere gemäss den §§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. 56a JN rechtskräftig festgestellte Zuständigkeit des Landgerichtes zur Verlassenschaftsabhandlung bilde im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Das Landgericht habe in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2012 die näher begründete Ansicht vertreten, dass im Erbvertrag unter Zugrundelegung des liechtensteinischen Rechts keine ausdrückliche Rechtswahl auf deutsches Recht getroffen worden sei. Das deutsche Recht, unter dem dieser Erbvertrag abgeschlossen worden sei, schliesse eine konkludente (stillschweigende) Rechtswahl aus, sodass das allfällige Vorliegen einer solchen nicht geprüft bzw. diskutiert werden müsse.
Die Beschwerdeführer behaupteten in ihrem Rekurs die Zulässigkeit einer konkludenten Rechtswahl - auch - nach deutschem Recht und beantragten hierzu u. a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum deutschen Recht.
Das Rekursgericht habe aufgrund des "blossen Inlandssachverhalts" bei Abschluss des Erbvertrages die rechtliche Möglichkeit für die Vertragsteile, eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl zu treffen, verneint, weil es schon an einem "Wahlwillen" gefehlt habe. Davon ausgehend habe sich das Obergericht nicht mehr mit der von den gesetzlichen Erben behaupteten Zulässigkeit auch einer konkludenten Rechtswahl nach deutschem Recht befasst.
Entgegen der im Revisionsrekurs verfochtenen Ansicht sei die Frage der Zulässigkeit (auch) einer konkludenten Rechtswahl nach deutschem Recht für die rechtliche Beurteilung dieser Sache ohne Relevanz.
Über die kollisionsrechtliche Zulässigkeit und die Voraussetzungen des Rechtswahltatbestandes entscheide nämlich allein das IPR des Gerichtsortes. Daneben könne auch eine sachrechtliche Beurteilung der Rechtswahlvereinbarung als Privatrechtstatbestand hinsichtlich Konsens, Schlüssigkeit, Auslegung, Willensmängel usw. erforderlich werden. Diese Fragen seien nach dem Sachrecht der lex fori, in Liechtenstein also nach liechtensteinischem Recht zu beantworten (Michael Schwimann, Grundriss des internationalen Privatrechts [1982], 69 m. w. N.; 1 Ob 30/04z m. w. N.; RIS-Justiz RS0077085). Das Zustandekommen einer Rechtswahl sei somit nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Das Rekursgericht sei, insbesondere der Lehrmeinung Schwimanns sowie der öRechtsprechung folgend - bezogen auf den Zeitpunkt des Erbvertrages -, von einem "reinen Binnenfall" ausgegangen und habe in Ermangelung jedweden Auslandsbezuges die Zulässigkeit einer Rechtswahl verneint. Diese Auffassung werde aus § 1 Abs. 1 öIPRG abgeleitet, dem der Art. 1 des flIPRG wörtlich entspreche. Demnach beschränke das IPRG die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung und könnten rein interne Verträge keine Grundlage für eine Rechtswahl sein. Gemäss der in Österreich herrschende Lehre und Rechtsprechung setze eine Rechtswahl jedenfalls voraus, dass ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliege. Welcher Auslandsbezug hinreichen solle, lasse sich nicht allgemein feststellen. Massgebend sei allein, dass der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl träfen, ein im weitesten Sinn des Wortes internationaler Vertrag sei. Eine Rechtswahl setze damit schon begrifflich zumindest zwei zur Wahl bzw. Verfügung stehende Rechtsordnungen voraus (Schwimann, a. a. O., 30; Verschraegen in Rummel3, § 11 IPRG, Rz. 8 m. w. N.; 4 Ob 279/98w; RIS-Justiz 0076802).
Im Lichte dieser öRechtsprechung und Lehre, der sich der Oberste Gerichtshof bei gleicher Gesetzeslage anschliesse, habe der zwischen den Ehegatten J-K abgeschlossene Ehevertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses keine wie immer geartete Auslandsberührung gehabt. Die Vertragsteile, beide deutsche Staatsbürger mit dem Wohnsitz in Deutschland, hätten vor einem deutschen Notar zunächst im Ehevertrag den nach deutschem Recht "ausserordentlichen" gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung vereinbart und setzten sich sodann, offenbar unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1931 dBGB, zu Alleinerben ein. Ein Auslandsbezug sei seinerzeit nicht gegeben gewesen und werde von den Beschwerdeführern auch nicht aufgezeigt. Ein solcher Auslandsbezug sei jedoch bei Ableben des Erblassers vorgelegen, der als deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein in Deutschland verstorben sei. Die Rechtsnachfolge nach ihm sei deshalb gemäss Art. 29 Abs. 1 bis 3 IPRG - bei wirksamer Rechtswahl - nach dem Personalstatut (deutsches Erbrecht) oder nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen gewesen. Zum Zeitpunkt des Erbvertrages habe, wie schon ausgeführt, jeder Auslandsbezug und damit auch die Voraussetzung für eine rechtswirksame Rechtswahl im Sinne des Art. 29 Abs. 3 IPRG gefehlt.
Die Frage der Zulässigkeit einer konkludenten Rechtswahl nach deutschem Recht sei sohin vom Rekursgericht nicht zu beurteilen gewesen, sodass dem Rekursverfahren kein Mangel anhafte.
Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ausgehend vom insoweit massgebenden liechtensteinischen Recht eine auch bei Ausklammerung der Prämisse des Auslandsbezuges konkludente Rechtswahl auf deutsches Recht zu verneinen sei. Eine ausdrückliche Rechtswahl werde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Eine solche - auch schlüssige - Rechtswahl im Erbrecht müsste sich - gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG - aus einer letzwilligen Verfügung oder aus einem Erbvertrag ergeben. Bei dieser Regelung habe sich der liechtensteinische Gesetzgeber am schweizerischen IPR bzw. der professio iuris des § 90 chIPRG orientiert (vgl. BGE 125 II 35). Während das österreichische Erbkollisionsrecht keine Rechtswahlmöglichkeit des Erblassers zulasse, erlaube beispielsweise die Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 dEGBGB die Rechtswahl in Form einer Verfügung von Todes wegen nur für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen und überdies nur zugunsten des deutschen Rechts.
Zur Beurteilung, ob im gegenständlichen Erbvertrag eine schlüssige Rechtswahl erfolgt sei, seien die Konkludenzmassstäbe des § 863 ABGB (§ 863 öABGB) heranzuziehen. Eine solche Rechtswahl setze somit eine Willensübereinstimmung der Vertragsteile dahin voraus, die Massgeblichkeit einer bestimmten Rechtsordnung herbeizuführen und sich damit für ein bestimmtes Recht mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Eine Schlüssigkeit liege gemäss § 863 ABGB erst dann vor, wenn nach den Umständen kein vernünftiger Grund übrig bleibe, am Rechtswahlwillen der Vertragsteile zu zweifeln.
Davon zu unterscheiden sei die sogenannte Geltungsannahme einer Rechtsordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 IPRG, auf die bei der Erörterung der Rechtsrüge zurückzukommen sein werde. Letztere, das sei schon hier festzustellen, stelle ein Faktum dar und verlange, dass die Vertragsteile eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angesehen hätten. Dabei handele es sich um nichts anderes als das Vorhandensein eines Geltungsbewusstseins (nicht eines Willensaktes), somit des Wissens bzw. einer Geltungsvorstellung der Parteien hinsichtlich einer bestimmten Rechtsordnung. Eine Vorgangsweise der Vertragsteile, die einen Vertrag auf eine bestimmte Rechtsordnung bezögen, ohne diese als anzuwendendes Recht zu vereinbaren, könne deshalb vergleichbar mit der Geschäftsgrundlage unter weiteren, hier nicht zu erörternden Prämissen von vorneherein nicht als schlüssige Rechtswahl verstanden werden. Die Rechtswahl erfordere dem entgegen ein Erklärungsbewusstsein mit Rechtswahlwillen. Sie sei von der gemeinsamen Geltungsannahme zu unterscheiden (vgl. Schwimann in Rummel2, 2. Band, § 35 IPRG, Rz. 5 ff. m. w. N.).
Dem gegenständlichen Erbvertrag könne im aufgezeigten Sinn kein wie immer gearteter Willensakt mit Rechtsbindungswillen der seinerzeit 22 bzw. 20 Jahren alten Vertragsteile entnommen werden, das deutsche Recht als massgeblich für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bestimmen.
6.2. Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen sei zu prüfen, ob eine - allfällige - Geltungsannahme des deutschen Rechts im aufgezeigten Sinne einer Rechtswahl gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG gleichgestellt werden könne.
Der im Revisionsrekurs zitierte Autor Dietmar Czernich, der diese Auffassung vertrete, räume ein, "dass sich der Art. 39 IPRG nach seiner systematischen Stellung im Gesetz nur auf das Schuldrecht bezieht und die allgemeine Regelung des Art. 11 IPRG eine Geltungsannahme nicht berücksichtigt". Dennoch sei nicht einsehbar, weshalb eine Geltungsannahme im Schuldrecht zu einer wirksamen Rechtswahl führen solle, im Erbrecht dagegen nicht. Der Gesetzgeber habe durch den Art. 29 Abs. 3 IPRG zu erkennen gegeben, dass er die Rechtswahl im Erbrecht zulasse und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb an eine Rechtswahl im Erbrecht strengere Voraussetzungen zu knüpfen seien als an eine Rechtswahl im Schuldrecht (LJZ 2006, 110 ff. [116]).
Der Oberste Gerichtshof könne dieser Auffassung nicht beipflichten.
Die Art. 11 und 39 IPRG beruhten auf einer wörtlichen Rezeption des § 11 öIPRG und des § 35 öIPRG a. F. Letztere Bestimmung habe sich allein auf das Schuldrecht bezogen. Im Schuldrecht gelte das insoweit vom Erbrecht grundsätzlich abweichende Primat der Vertrags-, Form-, Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit. Diese Privatautonomie umfasse konsequenterweise auch, innerhalb gewisser Schranken, die freie Rechtswahl. Im Prinzip könnten die Parteien bei Verbindung des Sachverhalts zu verschiedenen Rechtsordnungen deshalb eine beliebige Rechtsordnung wählen und es sei kein Naheverhältnis zum gewählten Recht erforderlich. Anders stelle sich der Grundsatz der Parteiautonomie und damit auch der Rechtswahlfreiheit insbesondere beim Erbrecht dar. Es obliege der Entscheidung der nationalen Gesetzgeber, die Parteiautonomie für bestimmte Sachbereiche zuzulassen oder eine solche auszuschliessen. Beispielsweise habe noch der erste öIPRG-Entwurf aus dem Jahre 1971 eine Rechtswahl für das Erbrecht vorgesehen gehabt, sei aber schliesslich daran gescheitert, weil nach dem Willen des öGesetzgebers das Pflichtteilsrecht nicht ausgeschaltet werden sollte, dem man einen ordre-public-Charakter zugebilligt habe. Das öIPRG habe deshalb schon in seiner ursprünglichen Fassung nur für das Schuldrecht eine freie Rechtswahl einschliesslich der Möglichkeit einer Geltungsannahme (§ 35 a. F.) vorgesehen, während das öErbkollisionsrecht von allem Anfang diese Wahlmöglichkeit ausgeschlossen habe (§ 28 öIPRG).
Im Unterschied dazu würden andere Staaten, wie schon erwähnt z. B. Deutschland (Art. 25 Abs. 2 EGBGB), die Schweiz (Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 chIPRG) oder Italien eine - mehr oder weniger im Vergleich zum Schuldrecht - eingeschränkte Rechtswahl kennen (Schwimann in Rummel2, II § 11 IPRG, Rz. 1; § 35 Rz. 1, 5, 6; derselbe im internationalen Privatrecht3 [2001], 32 f., 172; Verschraegen, Internationales Privatrecht [2012], Rz. 270, 397; Schwind, IPR 197 Rn. 415; Florian Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins [2002], 18 ff.).
Es sei deshalb entgegen der Lehrmeinung von Czernich durchaus nachvollziehbar und sachlich begründet- bzw. nachvollziehbar, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Rechtwahlmöglichkeit bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen - abweichend vom Schuldrecht - auf letztwillige Verfügungen und Erbverträge beschränke und die Zulässigkeit einer "Geltungsannahme" nur für das Schuldrecht vorsehe.
Die Rechtswahl im Erbrecht bedürfe einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages, somit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften. Die (blosse) Geltungsannahme des anzuwendenden Rechts erfordere demgegenüber, wie schon dargelegt, nur übereinstimmende Vorstellungen und Erwartungen der Parteien über die Massgeblichkeit einer ganz bestimmten Rechtsordnung gewissermassen als kollisionsrechtliche Geschäftsgrundlage.
Nur der Vollständigkeit halber sei hinzuzufügen, dass die nur im Schuldrecht seinerzeit wirksame Geltungsannahme in das völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 (EVÜ) und auch in das nunmehr für Österreich geltenden Übereinkommen ROM I-VO (ROM I) nicht aufgenommen worden sei (Verschraegen, a. a. O., Rz. 360; § 35 öIPRG).
Zusammenfassend könne deshalb das Institut der Geltungsannahme von vorneherein nicht zu einer rechtswirksamen Rechtswahl gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG führen, sodass sich die Prüfung, ob im gegenständlichen Fall überhaupt eine solche unterstellt werden könne, erübrige.
Sämtliche in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen sowohl des flOGH als auch des öOGH beträfen schuldrechtliche Sachverhalte und seien damit für die hier zu lösenden Rechtsfragen ohne Belang.
Ein näheres Eingehen auf die EUErbVO, die erst ab dem 18. August 2015 und auf danach eintretende Erbfälle anwendbar sein und das internationale Erbrecht in der EU regeln werde, erübrige sich.
Auch der gerügte Feststellungsmangel in Bezug auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers sei für die Entscheidung in dieser Rechtssache ohne Relevanz. Hiezu könne auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss verwiesen werden. Die Zuständigkeit des Landgerichtes als Verlassenschaftsgericht resultiere aus den §§ 54 Abs. 1 Ziff. 1 sowie § 56a JN unabhängig davon, ob der Erblasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b JN in Liechtenstein auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dass gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG eine Rechtswahl auf das Recht des Staates des letzten Aufenthaltes erfolgen könne, bleibe in Ermangelung einer Rechtswahl ebenso ohne Einfluss auf die vorliegende Entscheidung. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz des Erblassers handele es sich ebenso wie bei dem des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes um einen eigenständigen Anknüpfungspunkt des IPRG.
Die insbesondere auf der Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 IPRG (§ 20 Abs. 2 öIPRG) fussende Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Wirkung der Ehescheidung nach deutschem Recht in Bezug auf den Verlust von erbrechtlichen Ansprüchen mit dem Ableben des Erblassers eingetreten sei, sei schon deshalb verfehlt, weil der Tatbestand der zitierten Gesetzesstelle nicht vorliege. Diese setze nämlich die rechtliche Unmöglichkeit einer Scheidung voraus, was für das liechtensteinische Scheidungsrecht nicht zutreffe (Schwimann in Rummel2, § 20 IPRG, Rz. 3).
7. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2013, beim Staatsgerichtshof gleichentags per Boten eingebracht, erhoben die Beschwerdeführer Individualbeschwerde gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013 (ON 208) wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde der Beschwerdeführer kostenpflichtig Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss (ON 208) in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurden, den angefochtenen Beschluss daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragten die Beschwerdeführer auch, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes möge gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eventualiter eine vorsorgliche Massnahme dahingehend anordnen, dass Herr RA Dr. Gerhard Holzhacker als Verlassenschaftskurator für den Nachlass des am 16. März 2011 verstorbenen K (wieder) eingesetzt werde.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Eingangs solle nochmals kurz die zentrale und strittige Rechtsfrage des zugrunde liegenden Verlassenschaftsverfahrens dargestellt werden. Die Beschwerdegegnerin stütze ihre erbrechtlichen Ansprüche auf den Ehe- und Erbvertrag vom 10. Dezember 1987. Sollte deutsches Erbrecht auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar sein, so wäre sowohl (nach den §§ 2077 Abs. 1 und Satz 2 und 2279 Abs. 2 BGB) das erbvertragliche als auch (nach § 1933 Satz 1 BGB) das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen. § 1933 BGB sehe nämlich vor, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ausgeschlossen sei, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben gewesen seien und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt habe. Gemäss § 2279 i. V. m. § 2077 BGB finde diese Rechtsfolge auch auf Erbverträge Anwendung. Diese Rechtslage sei unstrittig und sei auch so von den Unterinstanzen "festgestellt" bzw. anerkannt worden.
Sollte hingegen liechtensteinisches Recht anwendbar sein, bleibe das Erbrecht der überlebenden Ehegatten bis zur rechtskräftigen Ehescheidung bestehen. Mit anderen Worten, bei Anwendbarkeit des deutschen Erbrechtes sei das Erbrecht der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen und es seien die Beschwerdeführer Erben nach K. Bei Anwendung des liechtensteinischen Erbrechtes hingegen sei die Beschwerdegegnerin als Erbin nach K anzusehen.
Nach Art. 29 IPRG solle bei Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte für eine Verlassenschaftsabhandlung liechtensteinisches Erbrecht zur Anwendung gelangen. Allerdings komme liechtensteinisches Recht nach Art. 29 Abs. 3 IPRG dann nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellt habe.
Für das dieser Individualbeschwerde vorangegangene Verfahren sei somit letztlich entscheidend gewesen, ob K seine Rechtsnachfolge durch den Ehe- und Erbvertrag vom 10. Dezember 1987 deutschem Recht (konkludent) unterstellt gehabt habe oder zumindest davon ausgegangen sei, dass auf den, von zwei in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsbürgern, vor einem deutschen Notar in Deutschland abgeschlossenen Erbvertrag deutsches Erbrecht anwendbar sei.
7.2. Diese entscheidende Frage sei durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer unhaltbaren Rechtsauffassung, nämlich dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Zulässigkeit der "Geltungsannahme" als Rechtswahlmöglichkeit bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen bewusst ausgeschlossen habe, unrichtig gelöst worden. Die Beschwerdeführer hätten im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof aufgezeigt, dass die Eheleute J-K selbstverständlich davon ausgegangen seien, dass der von ihnen in Deutschland vor dem deutschen Notar geschlossene Ehe- und Erbvertrag deutschem Recht unterstehe und somit auf diesen Vertrag und auf die damit geregelte Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches Recht anwendbar sei, unabhängig davon, ob der Vertrag eine ausdrückliche konkludente Rechtswahl enthalte. Genau dies besage die Lehre von der Geltungsannahme: Das Institut der Geltungsannahme werde - neben einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl - aber als eigenständige Grundlage für die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung angesehen.
7.3. Dass die Geltungsannahme auch im liechtensteinischen Erbrecht beachtlich sei, habe Czernich (Aspekte des liechtensteinischen internationalen Erbrechts, LJZ 4/06, 110 ff.) überzeugend dargelegt:
"(...)
Da eine Rechtswahl im internationalen Erbrecht im allgemeinen ungebräuchlich ist, wird ein Erblasser bei der Abfassung seiner letztwilligen Verfügung oftmals gar nicht in Kenntnis des Umstandes sein, dass er nach liechtensteinischem internationalen Erbrecht die Möglichkeit zur Rechtswahl hat. Eine ausdrückliche Rechtswahl in einem Testament oder Erbvertrag wird somit eher die Ausnahme sein. Freilich ist eine Rechtswahl nach Art 11 IPRG nicht nur dann beachtlich, wenn sie ausdrücklich, sondern auch dann, wenn sie schlüssig erfolgt ist. Eine schlüssige Rechtswahl kann sich etwa aus der Bezugnahme auf bestimmte Normen einer bestimmten Rechtsordnung ergeben, ebenso aus einer Gerichtsstandsbestimmung. Zur Annahme einer schlüssigen Rechtswahl bedarf es jedoch jedenfalls eines auf eine bestimmte Rechtswahl gerichteten realen Parteiwillens. Ein derartiger realer Parteiwillen wird sich gerade bei einseitigen Willenserklärungen wie Testamenten schwer feststellen lassen.
Nach Art 39 IPRG steht einer schlüssigen Rechtswahl gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Partei eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angenommen hat (Geltungsannahme). Die Geltungsannahme unterscheidet sich von der schlüssigen Rechtswahl dahingehend, dass letztere eine reale Willenserklärung fordert, während es für das Vorliegen einer Geltungsannahme genügt, dass der Testator erkennbar davon ausging, dass sein Testament einer bestimmten Rechtsordnung unterstehe. Die Geltungsannahme steht insoweit in einem erheblichen Naheverhältnis zur Lehre von der Geschäftsgrundlage.
Auf dem Gebiet des internationalen Erbrechtes dürfte eine schlüssige Rechtswahl im Vergleich zur Geltungsannahme nur eine untergeordnete Rolle spielen, weil sich ein realer Parteiwille als Voraussetzung einer schlüssigen Rechtswahl kaum feststellen lassen wird. Eine Geltungsannahme hinsichtlich eines bestimmten Rechtes wird dagegen bereits dann anzunehmen sein, wenn der Erblasser vor einem bestimmten Notar testiert (dann Geltungsannahme zu Gunsten des Rechtes am Sitz des Notars) oder wenn der Erblasser im Testament zu erkennen gibt, dass er von der Anwendbarkeit eines bestimmten Rechtes ausgegangen ist.
Fraglich ist jedoch, ob die Geltungsannahme auch auf die Rechtswahl bei Testamenten erstreckt werden kann. Art 39 IPRG bezieht sich nach der systematischen Stellung im Gesetz nur auf das Schuldrecht. Die allgemeine Regelung über die Rechtswahl in Art 11 IPRG berücksichtigt die Geltungsannahme nicht. Dennoch ist nicht einsehbar, weshalb eine Geltungsannahme im Schuldrecht zu einer wirksamen Rechtswahl führen soll, im Erbrecht dagegen nicht. Durch Art 29 Abs 3 IPRG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Rechtswahl im Erbrecht zulässt. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb an eine Rechtswahl im Erbrecht strengere Voraussetzungen zu knüpfen sind als an eine Rechtswahl im Schuldrecht. Deshalb wird auch eine Geltungsannahme zu einer wirksamen Rechtswahl i. S. d. Art 29 Abs 3 IPRG führen." (Czernich, a. a. O., Seite 116; [...])
Zum gleichen Schluss gelange auch der (österr.) OGH in der Entscheidung vom 14. Januar 1981, SZ 54/5:
"(...)
Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl wurde weder von den Parteien behauptet noch festgestellt (vgl. SZ 49/121).
Es bleibt aber zu prüfen, ob die Anwendung eines anderen Rechtes als das des Abschlussortes dem Vertrag offenbar zugrunde gelegt wurde. Das sich aus dem § 36 ABGB ergebende Recht des Abschlussortes beruht nur auf der im Zweifel geltenden Vermutung, dass die Parteien beim Abschluss des Vertrages das Recht des Abschlussortes ihren rechtlichen Beziehungen zugrunde legen wollen. Lehre und Rechtsprechung haben neben der Möglichkeit, ausdrücklich oder schlüssig die Anwendung eines anderen als des nach dem Abschlussort mssgebenden Rechtes zu vereinbaren, auch schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht die "vermutete Rechtswahl" anerkannt, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung offenbar nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen nach den Umständen des Falles eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anzuwenden vorgeschwebt ist (EvBl. 1977/66; SZ 42/103; 4 Ob 30/80; 4 Ob 527/79; 5 Ob 765/79; vgl. auch Duchek - Schwind, IPR, 86 und die unter Anm. 4 angegebene Literatur und Judikatur; Spielbüchler, Zur sogenannten Rechtswahl im IPR, ZfRV 1976, 47 ff.; Schwind a. a. O., 295 f.; Kegel a. a. O., 292; Neuhaus a. a. O., 263 ff.; Soergel - Kegel[10] a. a. O., 116 ff.; Raape a. a. O., 474; Wolff a. a. O., 141 f.). Das gilt insbesondere bei Bezugnahme auf Vorschriften eines bestimmten Rechtes (Soergel - Kegel a. a. O., 117; RZ 237) oder bei Anpassung eines Vertrages an eine bestimmte Rechtsordnung (Spielbüchler a. a. O., 53). Eine solche Rechtswahl ist nach Schwind a. a. O., 296 etwa dann anzunehmen, wenn die Sprache und die damit verbundene rechtliche Terminologie einer bestimmten Rechtsordnung, etwa der des Staates New York, entnommen wurde. In diesem Fall ist zu vermuten, dass das Recht des Staates New York angewendet werden solle, also dessen Recht zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde.".
7.4. Der Oberste Gerichtshof habe sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass im liechtensteinischen Erbrecht eine Geltungsannahme unbeachtlich sei und sich dabei auf einen vom Obersten Gerichtshof behaupteten Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers berufen. Der Oberste Gerichtshof habe es dabei aber unterlassen, darzulegen, welche Überlegungen ihn veranlasst hätten, auf diesen Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers zu schliessen.
Besonders stossend und willkürlich erscheine dabei zunächst, dass der Oberste Gerichtshof aber in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2007, 06 C 373/91, LES 2007, 507 (510), das Institut der Geltungsannahme und noch dazu explizit unter Hinweis auf die Ausführungen bei Czernich in LJZ 2006, 110 [116] geschützt habe. Der Oberste Gerichtshof führe dort wörtlich aus: "Zum gleichen Ergebnis führt auch die hier gemäss Art 39 Abs 1 Satz 2 IPRG zu unterstellende Geltungsannahme des liechtensteinischen Rechts, zumal die Beteiligten offenkundig auch für den Erwerb und allfällige Verfügungen hinsichtlich der Gründerrechte der Anstalt das liechtensteinische Recht als massgebend angenommen haben." In der Entscheidung LES 2007, 507 sei keine Rede davon gewesen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Geltungsannahme als unzulässig angesehen habe.
Auch in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2007, 06 CG.2004.93, LES 2008, 95, in der der Oberste Gerichtshof Pflichtteilsergänzungsansprüche als erbrechtliche Ansprüche zu beurteilen gehabt habe, sei er von einer Rechtswahl im Sinne einer Geltungsannahme des öIPRG i. S. der Art. 11 und 39 IPRG ausgegangen und habe diese für den Obersten Gerichtshof als bindend erklärt.
7.5. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei nicht nur, wie aufgezeigt, qualifiziert unrichtig (willkürlich), sondern es sei die (nunmehr offenbar geänderte) Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof auch nicht näher begründet worden. Im angefochtenen Beschlusses ON 208 begnüge sich der Oberste Gerichtshof auf Seite 45 mit dem Hinweis, dass es "deshalb entgegen der Lehrmeinung von Czernich durchaus nachvollziehbar und sachlich begründ- bzw. nachvollziehbar" sei, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Zulässigkeit einer Geltungsannahme im Erbrecht nicht zulassen wollte. Bei der Wendung "deshalb" beziehe sich der Oberste Gerichtshof offenkundig auf seine Ausführungen auf Seite 43 und 44 des angefochtenen Beschlusses ON 208. Dort stelle der Oberste Gerichtshof aber nur die Entstehungsgeschichte des österreichischen IPRG sowie die Rechtslage in Deutschland, der Schweiz und Italien dar, wo eine Rechtswahl im Erbrecht offenbar ausgeschlossen sein solle. Dies könne aber insofern schon keine Rückschlüsse auf den Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers zulassen, da der liechtensteinische Gesetzgeber in Art. 29 Abs. 3 IPRG eine Rechtswahl im Erbrecht ausdrücklich zugelassen habe. Der durch das Wort "deshalb" angedeutete Verweis auf eine vorgängige Begründung sei daher ebenso unrichtig wie irreführend. Der Verweis auf Ausführungen, die mit der gegenständlichen Rechtsfrage nichts zu tun hätten, qualifiziere sich somit als Scheinbegründung, die den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine rechtsgenügliche Begründung verletze (Wille, Begründungspflicht, 560 m. w. N.; in: Liechtensteinische Politische Schriften, Band 52, Grundrechtspraxis in Liechtenstein).
Der Oberste Gerichtshof wolle das Institut der Geltungsannahme offenbar ausserhalb und losgelöst des Ehe- und Erbvertrages vom 10. Dezember 1987 prüfen. Dies sei unzulässig. Insoweit sei in diesem Sinne auch die Fragestellung des Obersten Gerichtshofes, nämlich, ob eine Geltungsannahme des deutschen Rechts einer Rechtswahl gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG "gleichgestellt werden kann", unrichtig. Vielmehr hätte der Oberste Gerichtshof - auch und gerade nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Revisionsrekurs - den Ehe- und Erbvertrag vom 19. Dezember 1987 dahingehend prüfen müssen, ob die Eheleute J-K eine ausdrückliche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts deshalb unterlassen hätten, da sie (ebenso wie der anwesende deutsche Notar) ganz selbstverständlich davon ausgegangen seien, dass auf diesen Vertrag und die damit geregelte Rechtsnachfolge deutsches Recht anzuwenden sei. Dass eine Rechtswahl in einem Testament oder einem Erbvertrag zulässig sei, gestehe der Oberste Gerichtshof ja selbst zu (Beschluss ON 208, Seite 45). Wenn aber eine - ausdrückliche oder konkludente - Rechtswahl in einem (Erb-)vertrag grundsätzlich zulässig sei, sei nicht einzusehen, warum hinsichtlich desselben Erbvertrages eine Geltungsannahme (die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einer schlüssigen Rechtswahl gleichgestellt sei; vgl. LES 2007, 507; LES 2005, 34) ausgeschlossen sein solle. Es sei ja offenkundig, dass die Eheleute J-K die Rechtsnachfolge vertraglich hätten regeln wollen und zwar vor einem deutschen Notar, was nur den Schluss zulasse, dass sie mit der Anwendung des deutschen Erbrechts auf ihre Rechtsnachfolge einverstanden gewesen seien.
Man könne sich allenfalls auf den Standpunkt stellen, dass das Institut der Geltungsannahme ausserhalb einer letztwilligen Verfügung oder ausserhalb eines Erbvertrages im liechtensteinischen Erbrecht keine Anwendung finden solle. Dies sei aber weder von Czernich noch von den Beschwerdeführern behauptet worden und gingen diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes somit an der hier massgeblichen Rechtsfrage vorbei. Die Geltungsannahme eines massgebenden Rechtes sei immer nur anhand eines konkreten Testamentes oder Erbvertrages, hier anhand des Ehe- und Erbvertrages vom 10. Dezember 1987, zu prüfen.
7.6. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Rechtswahlmöglichkeit bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen - abweichend vom Schuldrecht - auf letztwillige Verfügungen und Erbverträge beschränkt und die Zulässigkeit einer Geltungsannahme nur für das Schuldrecht vorsehe, sei daher nicht "begründ- bzw. nachvollziehbar", sondern qualifiziert unrichtig. Auch ein Erbvertrag sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Er weise sowohl schuldrechtliche als auch erbrechtliche Elemente auf (M. Bydlinski in Rummel3, § 1249 [Rz. 1]). Da ein Erbvertrag daher zumindest teilweise schuldrechtliche Elemente aufweise, sei eine Geltungsannahme im Sinne des § 39 Abs. 1 IPRG jedenfalls beachtlich.
Bei willkürfreier Behandlung (und bei Beachtung seiner eigenen Präjudizien) hätte der Oberste Gerichtshof daher zwingend zum Schluss gelangen müssen, dass (zumindest) im Rahmen eines Erbvertrages eine Geltungsannahme einer Rechtswahl gleichzusetzen sei. Hinsichtlich der Prüfung, ob im gegenständlichen Fall eine solche unterstellt werden könne, sei auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen:
Die Eheleute J-K hätten zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Ehe- und Erbvertrages vom 10. Dezember 1987 ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt, beide Eheleute seien deutsche Staatsbürger, der Vertrag sei von einem deutschen Notar in Deutschland errichtet worden, der Erbvertrag nehme Bezug auf deutsche Rechtsvorschriften, zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, dass einer der Eheleute seinen Wohnsitz aus Deutschland ins Ausland verlegen würde.
Es sei somit offenkundig, dass die Eheleute J-K zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages vom 10. Dezember 1987 davon ausgegangen seien, dass auf diesen Vertrag deutsches Recht Anwendung finde. Es habe somit eine vermutete Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts (Geltungsannahme) bestanden. Im festgestellten Sachverhalt fänden sich keine Hinweise, dass die Eheleute J-K anlässlich oder nach ihrem Umzug nach Liechtenstein den Ehe- und Erbvertrag (nachträglich) liechtensteinischem Recht hätten unterstellen wollen.
Damit unterstehe der zu beurteilende Sachverhalt deutschem Recht, was zur Anwendung der §§ 2077 Abs. 1 2. Satz und 2279 Abs. 2 BGB (erbvertraglich) und des § 1933 Abs. 1 BGB (gesetzlich) führen hätte müssen.
Da allein schon aufgrund der Grundsätze der Geltungsannahme deutsches Erbrecht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach K anzuwenden sei, sei es an und für sich auch nicht mehr relevant, dass der Oberste Gerichtshof auch die Frage, ob eine konkludente Rechtswahl mangels Auslandsbezuges möglich gewesen sei, qualifiziert unrichtig und somit willkürlich beurteilt habe. Der Vollständigkeit halber werde aber auch der diesbezügliche Verstoss gegen das Willkürverbot durch den Obersten Gerichtshof gerügt.
Der Oberste Gerichtshof habe sich im angefochtenen Beschluss ON 208 der Rechtsansicht des Obergerichtes angeschlossen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine konkludente Rechtswahl schon deshalb nicht möglich gewesen sei, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehe- und Erbvertrages am 10. Dezember 1987 kein Auslandsbezug gegeben gewesen sei. Diese Rechtsansicht sei aus folgenden Gründen als qualifiziert unrichtig (und somit willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes) zu beurteilen.
Richtig sei, dass die Eheleute J-K, beide deutsche Staatsbürger mit dem Wohnsitz in Deutschland, vor einem deutschen Notar zunächst den Ehevertrag nach deutschem Recht den ausserordentlichen gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung vereinbart und sich sodann, offenbar unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 1931 dBGB, zu Alleinerben eingesetzt hätten. In diesem Sinne sei damals tatsächlich nicht von einem Auslandsbezug auszugehen gewesen. Dies bedeute aber nicht, dass die Eheleute J-K zu diesem Zeitpunkt nicht deutsches Recht als anwendbares Recht wählen hätten können.
Der Oberste Gerichtshof verkenne dabei die Bedeutung des erforderlichen Auslandsbezuges für eine Rechtswahl. Das Erfordernis eines Auslandsbezuges für eine Rechtswahl im Sinne des § 11 IPRG solle (nur) verhindern, dass in reinen Inlandsfällen nicht zwingendes (inländisches) Recht durch die Rechtswahl eines ausländischen Rechts umgangen werde (Verschraegen in Rummel3, IPRG § 11 [Rz. 8]). Die Unzulässigkeit der Rechtswahl mangels Auslandsbezuges führe daher nur dazu, dass die Parteien kein ausländisches Recht wählen könnten. Eine Rechtswahl des inländischen Rechts solle und könne nicht verhindert werden. Die Bestimmungen des IPRG sähen daher vor, dass bei Sachverhalten mit reinem Inlandsbezug auch zwingend inländisches Recht anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall sei dies deutsches Recht; gleichgültig, ob die Parteien das deutsche Recht ausdrücklich oder konkludent gewählt hätten, oder ob sie davon ausgegangen seien, dass die deutsche Rechtsordnung massgebend sei (Geltungsannahme, LES 2007, 507).
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 7. November 2013 zu StGH 2013/174 dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
In der Begründung dieses Beschlusses führte der Präsident des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der amtswegigen Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit gegenständlich relevant, Folgendes aus (Erw. 10.2.2):
"Der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt die Voraussetzungen im Sinne des Art. 40 Abs. 1 StGHG. Das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes erweist sich auch als vollzugstauglich (vgl. StGH 2010/45, Beschluss vom 23. April 2010, Erw. 12.2.3; StGH 2011/12, Beschluss vom 26. Januar 2011, Erw. 8.2.3; StGH 2011/69, Beschluss vom 29. April 2011, Erw. 8.2.3; StGH 2011/129, Beschluss vom 22. September 2011, Erw. 5.2.3 und StGH 2012/95, Beschluss vom 12. Juli 2012, Erw. 4.2.3).
Es stellt sich jedoch aufgrund des Sachverhaltes weiters die Frage, ob die gegenständliche Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG rechtzeitig erhoben worden ist.
Aufgrund der dem Staatsgerichtshof vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer übermittelten Kopie des in seinen Akten befindlichen Durchschlages der Empfangsbestätigung wird ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Individualbeschwerde hinsichtlich der Eintretensvoraussetzung der Rechtzeitigkeit nicht um eine geradezu offensichtlich unzulässige Beschwerde handelt.
Weil die Unzulässigkeit bzw. die allenfalls verspätete Einreichung der Beschwerde sohin nicht offensichtlich ist, ist die Entscheidung darüber, ob die Beschwerde letztlich rechtzeitig erhoben worden ist, dem Senat des Staatsgerichtshofes vorzubehalten, da nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Entscheidung des Vorsitzenden im Provisorialverfahren die Entscheidung des Senates nicht präjudizieren und damit die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf (siehe StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, Erw. 1.1; StGH 2008/28, Beschluss vom 29. Februar 2008, Erw. 8.3; StGH 2009/4, Beschluss vom 14. Januar 2009, Erw. 9.3; StGH 2009/65, Beschluss vom22. April 2009, Erw. 7.2.2; StGH 2010/52, Beschluss vom 19. Mai 2010, Erw. 9.2.2; StGH 2012/71, Beschluss vom 4. Juni 2012, Erw. 5.2.2; StGH 2012/102, Beschluss vom 12. Juli 2012, Erw. 6.2.2; vgl. auch StGH 1987/3, Urteil vom 9. November 1987, LES 2/1988, S. 49 [52])."
9. Gleichentags, d. h. am 7. November 2013, übermittelte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer als Anhang eines E-Mails eine Kopie der Empfangsbestätigung, die sich im Gerichtsakt befindet und aus der sich ergibt, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung am 1. Oktober 2013 zugestellt wurde, sowie eine Kopie der Sendungsverfolgung der Post.
10. Die Beschwerdeführer brachten daraufhin mit Schriftsatz vom 14. November 2013 einerseits eine Stellungnahme sowie andererseits fristgerecht auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Sie beantragten konkret, der Staatsgerichtshof wolle dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013 (ON 208) stattgeben und die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013 geschäftsmässig behandeln. Gleichzeitig holten die Beschwerdeführer die versäumte Prozesshandlung nach bzw. legten dem Staatsgerichtshof neuerlich die Individualbeschwerde inklusive dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 30. Oktober 2013 vor.
11. Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 zu StGH 2013/174 gab der Staatsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge und bewilligte den Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführer vom 30. Oktober bzw. vom 14. November 2013 zu erstatten.
12. Die Beschwerdegegnerin erstattete daraufhin am 3. März 2014 eine Gegenäusserung und beantragte darin, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
12.1. Vorweg gelte es festzuhalten, dass im gegenständlichen bzw. in dem der Individualbeschwerde vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren zu 04 VA.2011.100 alle drei ordentlichen Instanzen, nämlich: das Landgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 (ON 183), das Obergericht mit Beschluss vom 3. April 2013 (ON 194) und schliesslich der Oberste Gerichtshof mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 27. September 2013 (ON 208) jeweils auf der Basis einer umfangreichen und überzeugenden Begründung unisono das alleinige Erbrecht der Beschwerdegegnerin am Nachlass nach ihrem verstorbenen Ehegatten, Dr. K, festgestellt und dementsprechend die Beschwerdegegnerin in diesen Nachlass eingeantwortet hätten, bzw. die Rechtsmittelinstanzen die von den Beschwerdeführern erfolglos angefochtenen Entscheidungen der Unterinstanzen vollumfänglich bestätigt hätten.
Mit Blick auf diesen eindrücklichen Beleg der rechtmässigen Erbenstellung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des in Liechtenstein abgehandelten Nachlasses (vgl. den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes, ON 91) müsse die gegenständliche Individualbeschwerde als ein Mittel zum Zwecke reiner Verzögerungs- und Zermürbungstaktik betrachtet werden. Wie zu den einzelnen Beschwerdegründen noch auszuführen sein werde, könne der Individualbeschwerde kein Erfolg beschert sein, da der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 208) überzeugend und umfassend begründet sei und es nicht den geringsten Anhaltspunkt für eine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer gebe. Dies, zumal die von den Beschwerdeführern als letzte Argumentationslinie vorgebrachte kollisionsrechtliche Geltungsannahme von vornherein daran scheitern müsse, als im massgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages am 10. Dezember 1987 keinerlei Auslandbezug gegeben gewesen sei. In Anlehnung an den Begriff des Rechtsmissbrauchs könne hier daher fast von einem "Rechtsmittelmissbrauch" seitens der Beschwerdeführer die Rede sein. Dies zeige sich auch durch die Tatsache, dass die Ausführungen in der Individualbeschwerde auf weiten Strecken wortwörtlich mit dem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof übereinstimmten.
12.2. Bei der Lektüre des angefochtenen Beschlusses ON 208 erhelle sehr rasch, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung einerseits umfassend und nachvollziehbar begründet habe, und andererseits keine Rede von Willkür im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sein könne.
Massgeblich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sei insbesondere, ob die Ehegatten J-K mit dem Abschluss des Erbvertrages am 10. Dezember 1987 eine kollisionsrechtliche Rechtswahl im Sinne des Art. 29 Abs. 3 IPRG getroffen hätten, welche geeignet sei, die lex fori gemäss dem Grundsatz nach Art. 29 Abs. 2 IPRG bzw. damit die vom Gesetzgeber primär gewollte Anwendung des liechtensteinischen Rechts im Sinne eines Heimwärtsstrebens und des Gleichlaufs von Forum und Jus (vgl. OG-Beschluss ON 194, S. 24/25) zu verdrängen. Eine solche (schlüssige oder konkludente) Rechtswahl liege, wie alle drei ordentlichen Instanzen in ausführlichen Begründungen schlüssig und zu Recht dargelegt hätten, nicht vor. Dies u. a. schon deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages ein "reiner Binnensachverhalt" ohne jede erkennbare Auslandberührung bestanden habe, die jedoch für eine kollisionsrechtliche Rechtswahl zwingend vorliegen müsse (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Der Auslandbezug müsste dabei freilich auch für eine sog. blosse "Geltungsannahme" im Sinne des IPR vorliegen, wobei eine solche für das Erbrecht (Art. 29 IPRG) im Gegensatz zum Schuldrecht (Art. 39 IPRG) von vornherein ausgeschlossen sei, was der Oberste Gerichtshof auf mehreren Seiten schlüssig und völlig richtig begründet habe.
Angesichts dieser (hier nur grob zusammengefassten) von allen ordentlichen Instanzen und insbesondere auch durch den Obersten Gerichtshof erörterten Rechtslage gingen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer in der Individualbeschwerde an sich von vornherein ins Leere. In offenkundiger Ausblendung der rechtlichen Würdigung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss ON 208 wiederholten die Beschwerdeführer lediglich ihren Rechtsstandpunkt gemäss Revisionsrekurs und blieben es dabei schuldig, konkret darzulegen, inwieweit der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht rechtsgenüglich begründet oder willkürlich sein solle. Wenn nämlich die Beschwerdeführer durch Wiederholung der Ausführungen im Revisionsrekurs zum Schluss kämen, dass der Oberste Gerichtshof eine andere Rechtsauffassung als sie vertrete, so laufe dies im Endeffekt auf eine neuerliche Rechtsrüge hinaus, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren verfehlt sei und keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte begründen könne.
Es sei daher an sich müssig, u. a. auf die einzelnen Ausführungen der Beschwerdeführer zu der auf den Seiten 6 bis 8 der Beschwerde (erneut) zitierten Rechtsauffassung von Czernich (a. a. O.) einzugehen. Es könne diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss ON 208 (S. 43 ff.) verwiesen werden, wo der Oberste Gerichtshof in absolut willkürfreier Manier ausführlich und nachvollziehbar begründe, weshalb der liechtensteinische Gesetzgeber eine "Geltungsannahme" im Erbrecht (Art. 29 IPRG) im Gegensatz zum Schuldrecht (Art. 39 IPRG) nicht zulassen habe wollen.
12.3. Des Weiteren sei es schon erstaunlich und fragwürdig, wenn die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde wie schon im Revisionsrekurs erneut die bereits oben erwähnte Entscheidung des öOGH vom 14. Januar 1981 (SZ 54/5) sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu LES 2005, 34 und LES 2007, 507 zitierten, um damit ihre verfehlte Rechtsansicht betreffend die Zulässigkeit der Geltungsannahme im Erbrecht zu untermauern. Obwohl die Beschwerdegegnerin und auch der Oberste Gerichtshof (ON 208, S. 46 oben) aufzeigen hätten können, dass sich alle diese Entscheidungen ausnahmslos auf schuldrechtliche Fragen mit Auslandsberührung im Sinne des Art. 39 IPRG beziehen würden, und damit problemlos das leicht durchschaubare Täuschungsmanöver der Beschwerdeführer entlarvt hätten, zögerten letztere nicht, die gleichen Entscheidungen im Rahmen der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erneut ins Feld zu führen, obwohl deren Einschlägigkeit auf den gegenständlichen Fall bereits zweifelsfrei widerlegt sei.
"Besonders stossend und willkürlich" sei daher keineswegs die einwandfreie Begründung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss ON 208, sondern vielmehr die Dreistigkeit der Beschwerdeführer, die als nicht einschlägig erkannte Rechtsprechung erneut zu bemühen, als ob der Oberste Gerichtshof dazu nichts gesagt hätte.
Die einzige im Vergleich zum Revisionsrekurs von den Beschwerdeführern neu ins Feld geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu LES 2008, 95 sei ebenfalls nicht einschlägig und deshalb unbehelflich, selbst wenn vordergründig ein erbrechtlicher Sachverhalt (Pflichtteilsergänzungsanspruch einer Erbin gegen eine Stiftung, welche die Erblasserin [Mutter der Erbin] kurz vor ihrem Tode gegründet hatte) gegeben scheine. Bei genauerem Studium der Entscheidung werde jedoch klar, dass es auch hier letztlich um eine schuldrechtliche Geltungsannahme zwischen den Streitteilen im Sinne von Art. 39 und 11 IPRG gegangen sei und nicht, wie die Beschwerdeführer weismachen wollten, um eine erbrechtliche Rechtswahl der Erblasserin im Sinne des Art. 29 Abs. 3 IPRG.
Entgegen der verfehlten Ansicht der Beschwerdeführer sei der angefochtene Beschluss ON 208 daher weder qualifiziert unrichtig, noch habe der Oberste Gerichtshof im Vergleich zur nicht einschlägigen Entscheidung LES 2008, 95 seine Rechtsansicht geändert.
12.4. In den weiteren Ausführungen der Beschwerde versuchten die Beschwerdeführer, dem Obersten Gerichtshof mit Bezug auf dessen Erwägungen (S. 43 ff. Beschluss ON 208), wonach das Institut der Geltungsannahme nicht zu einer Rechtswahl im Erbrecht bzw. gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG führen könne, eine mangelhafte bzw. "irreführende" Scheinbegründung zu unterstellen. Dieser Versuch sei untauglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei zunächst auf die nachvollziehbare, sich über eineinhalb Seiten erstreckende und völlig korrekte Begründung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Aus der Verwendung des Wortes "deshalb" in der zusammenfassenden Würdigung des Obersten Gerichtshofes eine Scheinbegründung ableiten zu wollen, mute grotesk an und bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Es mache lediglich den Argumentationsnotstand der Beschwerdeführer deutlich. "Irreführend" sei dabei schon eher das Scheinargument der Beschwerdeführer, wonach der liechtensteinische Gesetzgeber die Rechtswahl in Art. 29 Abs. 3 IPRG ja ausdrücklich zugelassen habe. Die Beschwerdeführer würden dabei den Unterschied zwischen den Instituten der "Rechtswahl" und der "Geltungsannahme" verkennen, obwohl sie selbst im Rahmen des Revisionsrekurses mithilfe der Geltungsannahme die fehlende Rechtswahl ersetzen wollten. Dies, nachdem sie offenbar aufgrund des Beschlusses des Obergerichtes ON 194 einsehen hätten müssen, dass eine kollisionsrechtliche Rechtswahl schon mangels eines Auslandsbezuges anno 1987 denkunmöglich gewesen sei. Zudem habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ON 208 an zwei Stellen (S. 42 und 45) die wesentliche Unterscheidung zwischen der Rechtswahl als rechtsgeschäftlicher Willenserklärung und der Geltungsannahme, die keinen Willensakt darstelle, aufgezeigt. Schliesslich sei zu wiederholen, dass selbst wenn Art. 29 Abs. 3 IPRG eine Geltungsannahme zuliesse, auch hierfür ein Auslandbezug nötig sei (Art. 1 Abs. 1 IPRG), der nun aber im Jahre 1987 schlicht nicht gegeben gewesen sei, was selbst die Beschwerdeführer ausser Streit gestellt hätten.
12.5. Hinsichtlich der übrigen Ausführungen der Beschwerdeführer könne, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei nochmals explizit die völlig richtige Rechtsmeinung der ordentlichen Instanzen wiederzugeben, wonach die Frage, ob eine zu berücksichtigende Rechtswahl bezüglich der Rechtsnachfolge von Todes wegen vorliege, nach dem liechtensteinischen Kollisionsrecht, im Besonderen nach Art. 29 Abs. 3 IPRG zu beurteilen sei. Es sei daher nicht möglich und auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die von den Beschwerdeführern erdachte "Rechtswahl des inländischen Rechts" bei einem reinen Inlandsachverhalt als kollisionsrechtliche Rechtswahl im Sinne von Art. 29 Abs. 3 IPRG betrachtet werden könnte. Hier würden die sprichwörtlichen Äpfel mit Birnen vermischt.
12.6. Zusammenfassend sei daher der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 208) weder mangelhaft begründet noch willkürlich. Die Beschwerdeführer seien in den von ihnen geltend gemachten verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013, 04 VA.2011.100-208, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist form- und aufgrund der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (StGH 2013/174, Beschluss vom 4. Februar 2014, Erw. 1 ff.; siehe auch vorne Ziff. 11 des Sachverhaltes) auch fristgerecht eingebracht worden.
1.2. Die Beschwerdegegnerin wirft in ihrer Gegenäusserung jedoch zumindest implizit die Frage auf, ob es sich bei der vorliegenden Individualbeschwerde gar um eine rechtsmissbräuchliche Beschwerde handle.
Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführer den für sie negativ ausgefallenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes beim Staatsgerichtshof auf seine Verfassungsmässigkeit überprüfen lassen wollen und sie dabei, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, in ihrer Individualbeschwerde über weite Strecken ihr Revisionsrekursvorbringen wiederholen bzw. vortragen, qualifiziert die vorliegende Beschwerdeführung vor dem Staatsgerichtshof noch nicht als rechtsmissbräuchlich bzw. mutwillig. Dies zumal es sich gegenständlich einerseits nicht um eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz handelt und anderseits Rechtsmissbräuchlichkeit nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht leichthin anzunehmen ist, sondern sich offenkundig äussern muss (siehe statt vieler: StGH 2012/136, Erw. 2.4; StGH 2012/202, Erw. 2.4; StGH 2012/204, Erw. 2.4 und StGH 2013/13, Erw. 2.4, jeweils mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Es ist sohin auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer erheben auf der Grundlage ihres Revisionsrekurses in ihrer Individualbeschwerde relativ unstrukturiert eine Begründungs- und Willkürrüge. In ihrer Begründungsrüge werfen sie dem Obersten Gerichtshof, soweit für den Staatsgerichtshof erkennbar, einerseits eine Scheinbegründung und andererseits das Abweichen von einer bisherigen Praxis bzw. von Vergleichsfällen ohne nähere Begründung vor. Die Willkürrüge wird damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall die entscheidende (Rechts-)Frage aufgrund einer unhaltbaren Rechtsauffassung unrichtig gelöst habe.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (statt vieler: StGH 2013/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2013/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter gerichtsentscheide.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (statt vieler: StGH 2013/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; mit Rechtsprechungsverweisen sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2013/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]). Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes geht dabei insbesondere dann von einer Scheinbegründung aus, wenn versucht wird, eine sachgerechte und fallbezogene Begründung durch allgemeine substanzlose Wendungen zu ersetzen (StGH 2013/114, Erw. 2.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 560, Rz. 19 mit weiteren Nachweisen).
Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass triftige Gründe vorliegen müssen, wenn eine Entscheidung von einer vergleichbaren anderen Entscheidung abweicht. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und deshalb von diesem Vergleichsfall abzuweichen ist (siehe statt vieler: StGH 2013/69, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 546 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt es nun die von den Beschwerdeführern erhobenen (Grundrechts-)Rügen zu prüfen.
3.2. Soweit für den Staatsgerichtshof ersichtlich, bezieht sich die Begründungsrüge nicht auf die gesamte Begründung des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes. Vielmehr werfen die Beschwerdeführer dem Obersten Gerichtshof im Zusammenhang mit dessen Ausführungen zur sogenannten "Geltungsannahme", konkret zur Nichtzulassung der Geltungsannahme im Erbrecht, einerseits insbesondere eine Scheinbegründung vor und anderseits rügen sie diesbezüglich, dass der Oberste Gerichtshof vorliegend ohne nähere Begründung von den Vergleichsfällen LES 2005, 34 ff., LES 2007, 507 ff. und LES 2008, 95 ff. abweiche, in denen der Oberste Gerichtshof das Rechtsinstitut der Geltungsannahme noch ausdrücklich geschützt habe.
3.3. Zu letzterer Rüge kann hinsichtlich der Vergleichsfälle LES 2005, 34 ff. und LES 2007, 507 ff. auf die überzeugenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss verwiesen werden, wonach diese Entscheidungen schuldrechtliche Sachverhalte und keine erbrechtlichen Sachverhalte betrafen, sodass sie für die hier zu lösenden Rechtsfragen nicht relevant waren. Gleiches gilt, wie dies auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung darlegt, für den Fall LES 2008, 95 ff. Dieser erweist sich nämlich bei näherer Betrachtung ebenso wenig als erbrechtlicher Sachverhalt, sondern vielmehr als schuldrechtlicher Sachverhalt, bei dem es letztlich um eine auch nach liechtensteinischem Recht zulässige schuldrechtliche Geltungsannahme zwischen den Streitteilen nach Art. 39 und 11 IPRG ging und nicht um eine erbrechtliche Rechtswahl der Erblasserin im Sinne des Art. 29 Abs. 3 IPRG.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen weicht demnach die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in diesem Zusammenhang von keiner anderen vergleichbaren Entscheidung ab, sodass insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorliegt.
3.4. Was die Rüge der Scheinbegründung betrifft, so werfen die Beschwerdeführer dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich seiner Erwägungen auf S. 43 ff. (siehe vorne Ziff. 6.1 f. des Sachverhaltes), wonach das Rechtsinstitut der Geltungsannahme nicht zu einer Rechtswahl im Erbrecht bzw. gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG führen könne, zunächst generell eine mangelhafte Begründung vor, weil es der Oberste Gerichtshof dabei unterlassen habe, darzulegen, welche Überlegungen ihn veranlasst hätten, auf diesen Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers zu schliessen. Darüber hinaus qualifizieren die Beschwerdeführer die genannten Erwägungen des Obersten Gerichtshofes auch als irreführende Scheinbegründung.
Davon kann aber gegenständlich keine Rede sein. Der Oberste Gerichtshof begründet auf 1 1/2 Seiten für jeden überaus nachvollziehbar und schlüssig sowie rechtsgenüglich (vgl. auch vorne Ziff. 6.2 des Sachverhaltes), weshalb nach seiner Auffassung der liechtensteinische Gesetzgeber die Rechtswahlmöglichkeit bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen - abweichend vom Schuldrecht - auf letztwillige Verfügungen und Erbverträge beschränkt und die Zulässigkeit einer "Geltungsannahme" nur für das Schuldrecht vorsieht.
Es handelt sich damit entgegen den Beschwerdeausführungen weder um eine mangelhafte (bzw. nicht nachvollziehbare) Begründung noch um eine irreführende Scheinbegründung, mit welcher versucht wird, eine sachgerechte und fallbezogene Begründung durch allgemeine substanzlose Wendungen zu ersetzen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit für den Staatsgerichtshof auch diesbezüglich nicht ersichtlich.
3.5. Als willkürlich rügen die Beschwerdeführer schliesslich, dass der Oberste Gerichtshof die entscheidende (Rechts-)Frage aufgrund einer unhaltbaren Rechtsauffassung, nämlich dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Zulässigkeit der "Geltungsannahme" als Rechtswahlmöglichkeit bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen bewusst ausgeschlossen habe, unrichtig gelöst habe.
3.6. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist deshalb Willkür nicht bereits dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt (vgl. statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2005/13, Erw. 4.2.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/167, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Entscheidung ist demnach in der Regel nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht schon, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht (StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3).
Des Weiteren ist vorliegend generell zu berücksichtigen, dass der Staatsgerichtshof grundsätzlich keine vierte Instanz, d. h. weder eine Oberrevisions- noch Obertatsacheninstanz ist. Der Staatsgerichtshof überprüft daher im Rahmen der Willkürrüge die Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts nur im Hinblick darauf, ob der Oberste Gerichtshof das Gesetz unsachlich oder grob verfehlt angewendet hat (vgl. StGH 2008/80, Erw. 3.3; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 50 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.7. Im Lichte dieser Ausführungen liegt gegenständlich keine willkürliche Entscheidung vor, denn der Oberste Gerichtshof hat nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sachlich nachvollziehbar und schlüssig bzw. vertretbar sowie ausführlich begründet, weshalb er zum Schluss kommt, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die Rechtswahlmöglichkeit bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen - abweichend vom Schuldrecht - auf letztwillige Verfügungen und Erbverträge beschränkt und die Zulässigkeit einer "Geltungsannahme" nur für das Schuldrecht vorsieht, sodass das Institut der Geltungsannahme von vorneherein nicht zu einer rechtswirksamen Rechtswahl gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG führen kann (vgl. vorne Ziff. 6.1 f. des Sachverhaltes). Von einer unsachlichen bzw. unhaltbaren oder gar grob verfehlten bzw. qualifiziert falschen Rechts- bzw. Gesetzesanwendung durch den Obersten Gerichtshof kann sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede sein.
4. Da die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 7. November 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.