Novenverbot im Individualbeschwerdeverfahren - Erschöpfung des Instanzenzuges
Neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen sind im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Das Verfassungsgericht hat nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat.
Es reicht auch nicht aus, dass im Individualbeschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Entscheidung angefochten wird, sondern es ist zudem erforderlich, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen wurde.
Die Erwägungen des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges haben das Bestreben gemeinsam, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte. Entsprechend diesen Erwägungen ist das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung - sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde - erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, ist diesem demnach eine materielle Prüfung verwehrt.
StGH 2013/173
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Familienstiftung
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Konkursmasse M Anstalt
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 27. September 2013, 07CG.2013.297-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013, 07 CG.2013.297-32, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'963.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Antrag vom 13. Mai 2013 begehrte der Masseverwalter der Beschwerdegegnerinnen beim Landgericht zur Sicherung eines Anspruchs über CHF 29.5 Mio. den Erlass eines Sicherungsbotes gegen die Beschwerdeführerin, mit dem dieser bis auf weitere gerichtliche Anordnung jede Verfügung über bestimmte Grundstücke, über ihre Anteile an der N AG, der O reg. Treuunternehmen und der P Treuhandanstalt sowie über deren Vermögen, Erträgnisse oder Gewinne sowie überhaupt jede Verfügung über das Stiftungsvermögen verboten wurde, wobei das Rechtfertigungsverfahren erst drei Monate nach Erledigung der Schadenersatzverfahren 03 CG.2012.346 und 04 CG.2012.148 einzuleiten sei.
1.1. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass A Verwaltungsrat der L AG und der M Anstalt gewesen sei. Über diese Gesellschaften habe ein gewisser B seit dem Jahre 1998 ohne behördliche Bewilligung von Dritten Gelder unter Vorgabe von ausserordentlich hohen Gewinnen zu Anlagezwecken entgegengenommen und diesen im Gegenzug ein "Zertifikat" ausgehändigt. Die erwirtschafteten Gelder hätten für die zurückgegebenen Zertifikate nicht ausgereicht, weshalb im Schneeballsystem Gelder neuer Kunden hierfür verwendet worden seien. Dies habe zu einer Vernichtung der Anlegergelder geführt.
Als B die Ausweglosigkeit der Situation erkannt habe, habe er am 2. September 2009 den Freitod gewählt. Wegen Überschuldung der beiden Gesellschaften habe A am 15. September 2009 Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Mit Beschlüssen vom 29. September 2009 sei die Konkurseröffnung bewilligt und Rechtsanwalt Christoph Büchel zum Masseverwalter bestellt worden.
Zeitnah, nämlich am 17. September 2009, habe A die Beschwerdeführerin gegründet, deren Begünstigte seine Ehegattin C und ihr Sohn D seien. Zum Zeitpunkt der Gründung seien A und Mag. E Stiftungsräte gewesen, am 23. April 2012 sei A aus dem Stiftungsrat ausgeschieden. Am selben Tag, nämlich ebenfalls am 17. September 2009, habe A mit seiner Ehegattin einen Kaufvertrag über mehrere in seinem Alleineigentum stehende Grundstücke zum Steuerschätzwert von CHF 1'843'806.00 abgeschlossen. Am 22. September 2009 sei der Eigentümerwechsel im Grundbuch verbüchert worden. Eine Woche später, nämlich mit Zustiftungsvertrag vom 29. September 2009 habe C die Grundstücke auf die Beschwerdeführerin übertragen. Ferner habe A seine Anteile an der N AG, der O reg. Treuunternehmen und an der P Treuhandanstalt mit Nachstiftung auf die Beschwerdeführerin übertragen. Schon die zeitliche Abfolge von Konkurseröffnung, Stiftungsbegründung und Vermögensübertragung deuteten darauf hin, dass A in der Absicht gehandelt habe, die Konkursgläubiger zu benachteiligen. Diese Benachteiligungsabsicht sei C als Ehegattin, als Mitarbeiterin im Betrieb des A und auch deswegen erkennbar gewesen, weil sie selbst Anlagen bei der L AG getätigt und in deren Konkurs eine Forderung angemeldet habe. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, da A von deren Gründung bis zum 23. April 2012 selbst Stiftungsrat gewesen sei und sein Wissen jedenfalls der Beschwerdeführerin anzurechnen sei. A habe offensichtlich B beim Betrieb seines betrügerischen Anlagesystems weder als Verwaltungsrat, noch als Revisionsstelle kontrolliert, sondern ungehindert schalten und walten lassen und habe damit seine Pflichten als Verwaltungsrat oder Revisor in grober Weise verletzt.
Der Masseverwalter habe für die Beschwerdegegnerin zu 1. deswegen im Jahr 2012 eine Schadenersatzklage über CHF 16.5 Mio. gegen u. a. A zu 03 CG.2012.346 eingebracht. Mit (Teil-)urteil vom 11. Februar 2013 sei A zur Zahlung eines Betrages von CHF 4'125'000.00 samt Zinsen verpflichtet worden. Dieses Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Ferner habe er für die Beschwerdegegnerin zu 2. ebenso im Jahr 2012 zu 04 CG.2012.148 eine Klage gegen A auf Bezahlung eines Betrages von CHF 13 Mio. eingebracht. In diesem Verfahren hätten die Streitteile Ruhen vereinbart. Schliesslich habe der Masseverwalter für die Beschwerdegegnerin zu 2. im gleichen Jahr eine Anfechtungsklage gegen die Q Stiftung eingebracht, mit der die Unwirksamkeitserklärung und Rückzahlung einer von der Beschwerdegegnerin zu 2. an die Q Stiftung, vertreten durch A, geleisteten Zahlung von CHF 4'095.05 begehrt worden sei. Mit Urteil vom 8. März 2013 habe der Oberste Gerichtshof das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes bestätigt, wobei er ausgeführt habe, dass A bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zufolge seiner Nahebeziehung zur Beschwerdegegnerin zu 2. ohne weiteres deren Schädigungsabsicht bei Zahlung des Klagsbetrages hätte erkennen können.
A habe sich seines gesamten Privatvermögens auf diese Weise entledigt. Im Verfahren 03 CG.2012.346 sei ihm - weil angeblich seine Mittel aufgebraucht worden seien - am 18. März 2013 über Antrag Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt worden. Eine direkte Durchsetzung der Forderungen der Beschwerdegegnerinnen gegen A sei nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde würden die Rechtshandlungen, die von A zur "Rettung seines Vermögens" getätigt worden seien, wegen Benachteiligung der Konkursgläubiger angefochten. Die Gefährdung liege darin, dass die Stiftung geradezu darauf ausgerichtet sei, Vermögen zum Wohle der begünstigten Familienangehörigen auszuschütten. Dadurch verringere sich das Haftungssubstrat der Masse.
Zur Dauer der Sicherungsmassnahme führte der Masseverwalter an, dass die gesamte Causa sehr komplex sei, weshalb es zweckmässig erscheine, die Sicherungsmassnahmen auf vier Wochen nach Rechtskraft der oben angeführten Anfechtungsverfahren zu befristen.
1.2. Am 15. Mai 2013 erliess das Landgericht zur Sicherung eines Anspruchs über CHF 29.5 Mio. das folgende Sicherungsbot:
1. Der Sicherungsgegnerin wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung jede Verfügung über ihre Liegenschaften Planken StWE Nr. 1 und 2 (Stammgrundstück Nr. X), Vaduz StWE Nr. 3, 4, 5, 6, 7 (Stammgrundstück Nr. Y) verboten, insbesondere deren Veräusserung, Belastung oder Verpfändung.
2. Der Sicherungsgegnerin wird auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung jede Verfügung über ihre Anteile an der N AG, der O reg. Treuunternehmen und der P Treuhandanstalt verboten, insbesondere deren Veräusserung, Belastung oder Verpfändung.
3. Der Sicherungsgegnerin als Anteilinhaberin der in Ziff. 2 bezeichneten Gesellschaften wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung jede Verfügung über das Vermögen, die Erträgnisse sowie Gewinne dieser Gesellschaften verboten, insbesondere deren Veräusserung, Übertragung oder Ausschüttung.
4. Der Sicherungsgegnerin wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung überhaupt jede Verfügung über ihr Vermögen (Stiftungsvermögen) untersagt.
5. Das Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, wird angewiesen, die Verfügungsbeschränkungen (Verbot der Veräusserung, Belastung und Verpfändung) an den Liegenschaften der Sicherungsgegnerin Planken StWE Nr. 1 und 2 (Stammgrundstück Nr. X), Vaduz StWE Nr. 3, 4, 5, 6, 7 (Stammgrundstück Nr. Y) im Grundbuch vorzumerken.
6. Den Sicherungswerbern wird aufgetragen, binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung der Schadenersatzverfahren zu 03 CG.2012.346 und 04 CG.2012.148 ihre Anfechtungsansprüche gegen die Sicherungsgegnerin und A gerichtlich geltend zu machen.
7. Dieses Sicherungsbot hat bis vier Wochen nach rechtskräftiger Erledigung des Anfechtungsverfahrens gemäss vorstehender Ziff. 6 Gültigkeit.
8. Das Sicherungsbot wird auf Kosten der Sicherungswerber erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihnen zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten.
9. Wenn der von den Sicherungswerbern behauptete Anspruch, für den das Sicherungsbot erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn sie die zur Rechtsfertigung bestimmte Frist versäumen, so haben die Sicherungswerber der Sicherungsgegnerin für alle dieser durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass es den Beschwerdegegnerinnen als Sicherungswerbern gelungen sei, einen Anfechtungstatbestand und einen Rechtsanspruch gegen C zu bescheinigen. Das gleiche gelte für die Beschwerdeführerin als Sicherungsgegnerin betreffend die Zustiftungen von C sowie jene von A, nachdem der Beschwerdeführerin die Kenntnis ihres Stiftungsrates A zuzurechnen sei. Den Beschwerdegegnerinnen sei es auch gelungen einen Sicherungsgrund zu bescheinigen. Aufgrund der zeitnahen Verbringung sämtlicher Vermögenswerte des A in die Stiftung und nachdem dieser nun im Wesentlichen mittellos sei, sei es nicht abwegig anzunehmen, dass ähnlich vorgegangen werde, wenn Anfechtungen bevorstünden.
Eine Rechtfertigung komme zweckmässig nur dann in Frage, wenn der Ersatzanspruch gegen A rechtskräftig festgestellt worden sei. Der Zuspruch eines Schadenersatzanspruches zugunsten der Beschwerdegegnerinnen gegen A sei insofern eine präjudizielle Vorfrage. Für den Fall, dass im Verfahren 03 CG.2012.346 ein Schadenersatzanspruch nicht rechtskräftig auferlegt würde, scheiterte wohl auch im gegenständlichen Verfahren eine Rechtfertigung. Das Verfahren 03 CG.2012.346 bilde demnach eine Vorfrage für dieses Verfahren. Das gegenständliche Verfahren wäre daher jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 03 CG.2012.346 zu unterbrechen. Da die Bestimmung des Art. 284 Abs. 2 EO nicht zwingend eine vierzehntägige Einleitungsfrist für das Rechtfertigungsverfahren vorsehe, sondern dies nur "in der Regel" anordne, scheine es in der gegenständlichen Rechtssache angemessen zu sein, eine davon abweichende Rechtfertigungsfrist anzuordnen, welche berücksichtige, dass die Verfahren 03 CG.2012.346 und 04 CG.2012.148 präjudiziell für das gegenständliche Verfahren seien.
2. Gegen dieses Sicherungsbot des Landgerichtes erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2014 Rekurs an das Obergericht. Dieses gab dem Rekurs teilweise Folge und änderte das Sicherungsbot mit Beschluss vom 10. Juli 2013 (ON 13) in Spruchpunkt 6. wie folgt ab:
"Den Sicherungswerberinnen wird aufgetragen, binnen vier Wochen die Rechtfertigungsklage gegen die Sicherungsgegnerin einzubringen."
Das Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Zwar sehe Art. 284 Abs. 2 EO für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens in der Regel eine Frist von vierzehn Tagen vor. Das bedeute aber nicht, dass die Frist für die Einbringung der Rechtfertigungsklage übermässig lang angesetzt werden könne. Art. 284 Abs. 2 EO verfolge den Zweck, die Sicherungswerberin unter Androhung der Aufhebung des Sicherungsbotes zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Frist anzubringen, damit eine durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt werde. Im Sinne einer unverzüglichen Klärung der durch die einstweilige Verfügung geschaffenen Lage, die für die Sicherungsgegnerin zweifellos eine erhebliche Belastung darstelle, sei daher das Rechtfertigungsverfahren baldmöglichst einzuleiten, wobei nach Auffassung des Obergerichtes eine Frist von vier Wochen für die Klagseinreichung ausreiche.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben die Beschwerdegegnerinnen am 30. Juli 2013 (ON 17) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 27. September 2013 (ON 32) gab dieser dem Revisionsrekurs Folge und stellte den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Mai 2013 (ON 2) in seinem Spruchpunkt 6. wieder her.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof wie folgt erwogen:
3.1. Art. 284 Abs. 2 EO verfüge, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des vom Sicherungswerber behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Zivilverfahrens, Ausserstreitverfahrens, Verwaltungsverfahrens oder Exekutionsverfahrens bewilligt werde, im Beschluss eine Frist von "in der Regel 14 Tagen für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens anzusetzen" sei. Die Bestimmung entspreche § 391 Abs. 2 öEO, wonach dann, wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechtes oder sonst vor Einleitung des Prozesses oder bei Exekution bewilligt werde, im Beschluss eine "angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution zu bestimmen" sei. Die herrschende Meinung zu dieser Bestimmung gehe davon aus, dass der Zeitraum, für den die einstweilige Verfügung getroffen werden solle, nicht nur mit einem bestimmten Kalendertag, sondern auch durch Anführung eines Ereignisses, eines Vorfalls oder eines Umstands begrenzt werden könne, bis zu dessen Eintritt der gefährdeten Partei die Sicherung zugutekommen solle, also etwa mit der Rechtskraft des Urteils in einem für die einstweilige Verfügung massgeblichen Verfahren oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden könne.
3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 2 RSO sei zur Anfechtung jeder Gläubiger mit einer vollstreckbaren Forderung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung befugt, sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt habe oder bei der Bewilligung der Vollstreckung anzunehmen sei, dass sie zu einer solchen nicht führen werde. Die Anfechtungsordnung gehe daher davon aus, dass ein Eingriff in das Rechtsgut Dritter voraussetze, dass eine vollstreckbare Forderung seitens des Gläubigers gegen seinen vertraglichen Schuldner vorhanden sei. Erst dann sei die Legitimation zur Erhebung der Anfechtungsklage gegeben, wenn der Gläubiger zunächst bei seinem Schuldner die Befriedigung versucht habe. Die Einzelanfechtungsbefugnis eines Gläubigers sei daher - vergleichbar mit § 8 öAnfO - vom Vorhandensein eines vollstreckbaren Anspruchs und eines Exekutionsversuchs abhängig. Im Hinblick darauf, dass eine Anfechtung nach der RSO das Vorhandensein einer - exekutiv nicht gedeckten - vollstreckbaren Forderung voraussetze, vermöge eine Klage zur Rechtfertigung eines Sicherungsbots, welches Einzelanfechtungsansprüche sichern solle, nur dann zielführend zu sein, wenn eine solche Frist für die Rechtfertigungsklage angeordnet werde, innerhalb derer die Voraussetzungen für diese Klage auch erworben werden könnten.
3.3. Die Sicherung eines Anfechtungsanspruchs mittels einstweiliger Verfügung sei grundsätzlich möglich. Die Rechtfertigungsfrist gemäss Art. 284 Abs. 2 EO stehe im Ermessen des Gerichts, zumal von einer Anordnung der Frist von "in der Regel 14 Tagen" die Rede sei und das Gericht daher auf die Gegebenheiten des Einzelfalls bei Bestimmung der Rechtfertigungsfrist Rücksicht nehmen könne. Im Fall der Sicherung eines Anfechtungsanspruchs müsse bedacht werden, dass die Anfechtungsklage die Stelle der Rechtfertigungsklage einnehme und daher zu prüfen sei, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen eine solche Klage überhaupt eingebracht werden könne. Die beabsichtigte Sicherung mittels einer einstweiligen Verfügung wäre nicht erreichbar, wenn eine Anfechtungsklage schon in jenem Zeitpunkt bei Gericht zu überreichen wäre, in dem sie mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 2 RSO zulässig gar nicht erhoben werden könnte und daher das Sicherungsbot wiederum in Wegfall käme.
4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes am 29. Oktober 2013 (ON 32) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sei. Der angefochtene Beschluss möge deshalb aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen werden. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Art. 284 Abs. 2 EO werde qualifiziert unrichtig ausgelegt. Die Beschwerdegegnerinnen machten bedingte Anfechtungsansprüche im Sinne von Art. 270 Abs. 4 EO geltend. Die Entstehung des bedingten Anfechtungsanspruches hänge dabei vom Ausgang der Vorprozesse zu 03 CG.2012.346 und 04 CG.2012.148 ab. Auch bei bedingten Ansprüchen müsse innert angemessener Frist eine Rechtfertigungsklage eingebracht werden. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung bedingter Ansprüche könnten nur durch Feststellungsklage gerechtfertigt werden. Das Rechtfertigungsverfahren müsse dabei auf die Feststellung des bedingten Anspruchs selbst gerichtet sein. Dass umgehend eine Feststellungsklage bei bedingten Forderungen einzubringen sei, sei bis anhin auch stets die Rechtsauffassung der liechtensteinischen Gerichte gewesen. Art. 284 EO verfolge nämlich das Ziel, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs notwendige Klage in möglichst kurzer Frist einzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt werde. Die gefährdete Partei habe daher, um zu verhindern, dass die Aufhebung der einstweiligen Massnahme eintrete, die Klage rechtzeitig einzubringen.
Die ständige Rechtsprechung verlange, dass bei bedingten Ansprüchen eine Feststellungsklage eingebracht werde. Wenn der Oberste Gerichtshof bezüglich des gesicherten bedingten Anfechtungsanspruches daher davon ausgehe, dass im jetzigen Zeitpunkt noch gar keine Anfechtungsklage zur Rechtfertigung eingebracht werden könne, verkenne er, dass bei bedingten Ansprüchen an die Stelle der Leistungs- bzw. Anfechtungsklage eine Feststellungsklage trete. Eine solche könne sofort und ohne Aufschub eingebracht werden. Zudem verkenne der Oberste Gerichtshof, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens bereits jetzt verbindlich geklärt werden könne, ob der Schuldner in der dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung erkennbaren Absicht gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Entsprechende Feststellungen könnten bereits jetzt und ohne, dass in den Vorprozessen geklärt worden sei, ob Schadenersatzansprüche als Voraussetzung des bedingten Anfechtungsanspruches überhaupt bestünden, getroffen werden. Falls keine Benachteiligungsabsicht bestanden habe, müsse die Klage abgewiesen und das Sicherungsbot wieder aufgehoben werden.
Die vom Obersten Gerichtshof vertretene gegenteilige Rechtsmeinung widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut sowie der ständigen Lehre und Rechtsprechung und sei daher willkürlich. Es sei unzumutbar, dass Vermögenswerte auf unabsehbare Zeit blockiert würden, ohne dass ein Rechtfertigungsverfahren eingeleitet werden müsse, obwohl dies bereits jetzt ohne Weiteres möglich wäre.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Datum vom 2. Dezember 2013 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge geben und diese verpflichten, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Beschwerdeführerin qualifiziere den gesicherten Anspruch als "bedingten Anspruch" und vertrete die Meinung, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung bedingter Ansprüche nur mittels Feststellungsklage gerechtfertigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin irre jedoch.
Zunächst seien die Umstände vor Augen zu halten, welche zu einem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erlass eines Sicherungsbots geführt hätten. Für Einzelheiten werde auf den Sicherungsantrag verwiesen. Im Rahmen der Konkurse seien Umstände bekannt geworden, welche zur Einbringung von Schadenersatzklagen wegen Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die ehemaligen Organe der Beschwerdegegnerinnen geführt hätten. Während das Verfahren der Beschwerdegegnerin zu 2. derzeit ruhe, sei der Beschwerdegegnerin zu 1. Schadenersatz zugesprochen worden und u. a. A zur Zahlung eines Betrages in Millionenhöhe verpflichtet worden. Gegen dieses Urteil hätten beide Parteien Berufung eingelegt. Die Entscheidung des Obergerichtes vom 5. September 2013 (ON 47) gebe der Berufung der Beschwerdegegnerin zu 1. teilweise statt und verdopple die Haftungsquote aller Beklagten (A auf 50 %, was CHF 8'250'000.00 entspreche). Weiter bestätige das Obergericht die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aller Beklagten (in demselben Quoten-Umfang). Die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abgewiesen worden.
Im Zuge des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass A zur Zeit der Konkurse über die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin errichtet und dieser praktisch sein ganzes Privatvermögen übertragen habe. A habe von der Gründung der Beschwerdeführerin bis zum 23. April 2012 selber als Stiftungsrat fungiert.
Die Beschwerdegegnerinnen würden, sobald ihre Ansprüche gegenüber A rechtskräftig festgestellt seien, die Vermögensübertragung an die Beschwerdeführerin und die Ehegattin von A nach den Bestimmungen der RSO "anfechten". So lange die Forderung aber nicht rechtskräftig vorliege, könnten sie nichts unternehmen, um die Vermögenswerte des A wieder zurückzuholen, zumal nach Art. 67 i. V. m. Art. 64 RSO für eine Anfechtung das Vorliegen einer rechtskräftigen Forderung vorausgesetzt sei. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdegegnerinnen das Sicherungsbot beantragt.
6.2. Im Sicherungsbot sei festgesetzt worden, dass die Beschwerdegegnerinnen ihre Anfechtungsansprüche binnen 3 Monaten nach rechtskräftiger Erledigung der Verantwortlichkeitsverfahren geltend zu machen hätten. Die Gültigkeit des Sicherungsbots erstrecke sich auf vier Wochen nach rechtskräftiger Erledigung der Anfechtungsverfahren.
Das Gericht, das eine einstweilige Verfügung erlasse, habe festzulegen, für welchen Zeitraum die Verfügung getroffen werde. Art. 284 Abs. 2 EO sehe vor, dass bei einer einstweiligen Verfügung, die vor Eintritt der Fälligkeit des vom Sicherungswerber behaupteten Rechts oder sonst vor Einleitung des Zivilverfahrens, Ausserstreitverfahrens, Verwaltungsverfahrens oder Exekutionsverfahrens bewilligt werde, im Beschluss eine Frist von in der Regel vierzehn Tagen für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens anzusetzen sei. Dass es sich hierbei um eine richterliche Frist handle, die auch mehr oder weniger als vierzehn Tage betragen könne, sei nicht weiter strittig. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, welches hier das Rechtfertigungsverfahren sei bzw. ob in einer Klage auf Feststellung eine Rechtfertigungsklage im Sinne von Art. 284 Abs. 2 EO zu sehen sei.
Gemäss Lehre sei die zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung dienende Klage in der Regel eine Leistungsklage. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräume, bestehe aktuell kein (rechtskräftiger) Anspruch, sondern sei dieser vom Ausgang des Verantwortlichkeitsverfahrens abhängig. Es handle sich um einen strittigen Anspruch, über den das Gericht erst noch zu entscheiden habe. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen bedingten Anspruch, sondern um einen behaupteten Anspruch, der gesichert worden sei, da die gerichtliche Entscheidung darüber noch nicht rechtskräftig sei. Diese "Abhängigkeit" stelle aber keine Bedingung im Sinne des Gesetzes dar. Eine Bedingung sei ein ungewisses Ereignis, keinesfalls aber ein Gerichtsverfahren bzw. -urteil.
Es sei auch anzumerken, dass es bei Art. 270 Abs. 4 EO lediglich um die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung für bedingte oder betagte Ansprüche gehe. Dass ein Anspruch bestehe, sei von den Beschwerdegegnerinnen ausreichend bescheinigt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt worden.
Gemäss Lehre sei die zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung dienende Klage in der Regel eine Leistungsklage. Auch im gegebenen Fall handle es sich bei den gesicherten Ansprüchen um Leistungsansprüche. Diese seien mittels Leistungsklage geltend zu machen. Eine Feststellungsklage könne nicht die zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs notwendige Klage und somit nicht für die Rechtfertigung des gesicherten Anspruchs geeignet sein. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie ausführe, dass hier an die Stelle einer Leistungs- bzw. Anfechtungsklage eine Feststellungsklage trete und bereits jetzt verbindlich geklärt werden könne, ob der Schuldner in der dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung erkennbaren Absicht gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Anspruch sei hier eben nicht "bedingt", sondern strittig, behauptet bzw. von der Feststellung des Gerichts im Verantwortlichkeitsverfahren abhängig. Bedingt hingegen sei das Sicherungsbot durch die rechtzeitige Einbringung der Rechtfertigungsklage. Es sei darüber hinaus auch widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin selbst angebe, dass der bedingte Anspruch vom Ausgang des Vorprozesses 03 CG.2012.346 abhänge, gleichzeitig aber von den Beschwerdegegnerinnen verlange, diesen Anspruch mittels Feststellungsklage klären zu lassen.
Unbestritten seien Grundlage für die Anfechtung gegenüber der Beschwerdeführerin die Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerinnen gegenüber A. Diese Ansprüche seien bekanntermassen derzeit aber noch Gegenstand der Verantwortlichkeitsverfahren, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die derzeit noch streitigen Ansprüche könnten somit aufgrund der Streitanhängigkeit nicht gleichzeitig auch in einem anderen Verfahren festgestellt werden. Solange diese Frage streitanhängig sei, dürfe gemäss § 241 Abs. 1 ZPO über die geltend gemachten Ansprüche kein neuer Rechtsstreit durchgeführt werden. Eine während der Streitanhängigkeit wegen desselben Anspruches angebrachte Klage wäre zurückzuweisen.
Zudem sei die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage. Da es sich hier um einen Leistungsanspruch handle, sei eine Feststellungsklage nicht zulässig. Darüber hinaus verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Frage, ob der Schuldner mit einer Benachteiligungsabsicht gehandelt habe, nicht feststellungsfähig sei. Feststellungsklagen seien auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtet. Unter einem Rechtsverhältnis verstehe man die bestimmte, durch den Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. Nicht feststellungsfähig seien hingegen beispielsweise Tatsachen sowie bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen. Liege ein unzulässiger Feststellungsgegenstand vor, sei die Feststellungsklage zurückzuweisen. Hinzu komme, dass die Benachteiligungsabsicht nur einen Teilaspekt des Anfechtungsanspruchs darstelle. Grundlage sei gemäss Art. 64 Abs. 2 RSO eine vollstreckbare Forderung. Eine Klage auf Feststellung dieser Forderung sei wiederum aufgrund der Streitanhängigkeit im Verantwortlichkeitsverfahren nicht zulässig.
6.3. Die Beschwerdeführerin rüge einen Verstoss gegen die ständige Rechtsprechung und stütze ihre Argumentation auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 1986 (LES 1987, 121). Dabei verkenne die Beschwerdeführerin, dass diese Entscheidung auf einer völlig anderen Ausgangslage beruhe. Es sei darin um die Sicherung von Mietzinsforderungen gegangen, die (nicht alle) während der Rechtfertigungsfrist fällig geworden seien. Der (rechtsunkundige) Sicherungswerber habe dort die Rechtfertigungsklage erst nach Ablauf der Frist eingebracht. Anders als im vorliegenden Fall sei es in jener Entscheidung also nicht um die Festlegung der Rechtfertigungsfrist, sondern um die Möglichkeiten gegangen, eine Fristversäumung zu verhindern. Zudem beziehe sich diese Entscheidung auf wiederkehrende Leistungen, deren Teilansprüche noch nicht fällig gewesen seien. Das Rechtsverhältnis (Miete) und der Hauptanspruch (Mietzins) hätten festgestanden. Bei den durch die Beschwerdegegnerinnen gesicherten Ansprüchen handle es sich hingegen weder um bedingte Ansprüche, noch um wiederkehrende Leistungen oder noch nicht fällige. Vielmehr sei das Bestehen dieser Ansprüche vom Verantwortlichkeitsverfahren abhängig. Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung sei lediglich zu entnehmen, dass der Sicherungswerber betreffend die noch nicht fälligen Ansprüche eine Feststellungsklage hätte einbringen können, um die Fristversäumnis abzuwenden.
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes widerspreche somit weder dem Gesetzeswortlaut, noch der Rechtsprechung, weshalb keinesfalls ein Verstoss gegen das Willkürverbot gegeben sei.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2013, 07 CG.2013.297-32, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin fühlt sich in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots jedoch nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, Erw. 2.1, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Im Weiteren ist zu beachten, dass eine vom Staatsgerichtshof zu prüfende Entscheidung der Willkürprüfung standhält, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen als willkürfrei erweist (StGH 2006/28, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]).
2.1. Die Beschwerdeführerin moniert eine qualifiziert unrichtige Auslegung von Art. 284 Abs. 2 EO. Sie bringt dazu vor, die Beschwerdegegnerinnen machten bedingte Anfechtungsansprüche im Sinne von Art. 270 Abs. 4 EO geltend. Die Entstehung dieser Ansprüche hänge dabei vom Ausgang der Schadenersatzprozesse gegen A ab. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von solchen bedingten Ansprüchen könnten nur durch eine Feststellungsklage gerechtfertigt werden, welche innert angemessener Frist einzubringen sei. Art. 284 EO verfolge das Ziel, die gefährdete Partei unter Androhung der Aufhebung der einstweiligen Massnahmen zu zwingen, die zur Geltendmachung des behaupteten Anspruches notwendige Klage in möglichst kurzer Frist einzubringen, damit die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage unverzüglich einer Klärung zugeführt werde. Im Rahmen eines durchzuführenden Feststellungsverfahrens könne zudem bereits jetzt geklärt werden, ob der Schuldner in der dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung erkennbaren Absicht gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Falls diese Frage verneint würde, müsse die Klage abgewiesen werden.
2.2. Vorab ist zum Argument, der Anfechtungsanspruch der Beschwerdegegnerinnen könne auch mittels einer Feststellungsklage gerechtfertigt werden, auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges hinzuweisen. Danach sind neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Der Staatsgerichtshof hat dies damit begründet, dass das Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden habe, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen habe (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2004/58, Erw. 4.3; StGH 2009/193, Erw. 3.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und weitere Folgeentscheidungen). Mit ähnlichen Erwägungen begründet der Staatsgerichtshof auch seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des Instanzenzuges, wonach es nicht ausreicht, dass im Individualbeschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Entscheidung angefochten wird, sondern es auch erforderlich ist, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen wurde. Die Erwägungen des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges haben das Bestreben gemeinsam, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte. Entsprechend diesen Erwägungen ist das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung - sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde - erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, ist diesem demnach eine materielle Prüfung verwehrt (StGH 2011/137, Erw. 2.2.4; StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.2).
Im Lichte dieser Erwägungen kann nun aber dem Obersten Gerichtshof zur vermeintlichen Möglichkeit einer allfälligen Feststellungsklage eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung allein schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Beschwerdeführerin diesen Einwand vor den ordentlichen Instanzen gar nie erhoben hat, obwohl ihr dies durchaus zumutbar gewesen wäre. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten ist dem Staatsgerichtshof deshalb ein materielles Eintreten auf diese Rüge verwehrt.
2.3. Abgesehen davon stipuliert der hier einschlägige Art. 284 Abs. 2 EO die Festsetzung einer Rechtfertigungsfrist von vierzehn Tagen tatsächlich nur "in der Regel". Damit wird dem Richter ein Ermessen eingeräumt, welches ihm auch erlaubt, nach den Umständen des konkreten Einzelfalles von dieser Regel abzuweichen. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen nicht, dass auch ein zukünftiger Anfechtungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden kann und in einem solchen Fall der noch zu erhebenden Anfechtungsklage die entsprechende Rechtfertigungsfunktion zukommt. Der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, dass die festzusetzende Rechtfertigungsfrist es dem Gläubiger ermöglichen muss, die Voraussetzungen für eine solche Rechtfertigungsklage (im konkreten Fall einen vollstreckbaren Anspruch sowie einen erfolglosen Exekutionsversuch gegen seinen Schuldner) zu erwerben, ist somit folgerichtig. Abgesehen davon geht die herrschende Meinung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage (§ 391 Abs. 2 öEO) tatsächlich davon aus, dass dann, wenn der den Gegenstand einer einstweiligen Verfügung bildende Anspruch bedingt ist, auch eine Umschreibung der Rechtfertigungsfrist mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung möglich ist (vgl. zusätzlich zur vom Obersten Gerichtshof angeführten Kommentarstelle: Bernhard König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, 3. Aufl., Wien 2007, 120). Die Begründung des angefochtenen Beschlusses steht somit keinesfalls im Widerspruch mit dem Willkürverbot.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Den Beschwerdegegnerinnen waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.