AsylG Art. 83 LVG Art. 43 Abs. 5 LV 43
Die Verweisung in Art. 83 Abs. 1 AsylG bezieht sich nur auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gewährung der Verfahrenshilfe, nicht auch auf deren Zuständigkeitsbestimmungen. Die Gesetzesmaterialien zum Asylgesetz lassen in keiner Weise erkennen, dass der Gesetzgeber eine von Art. 43 Abs. 5 LVG abweichende Regelung treffen wollte. Wenn der Gesetzgeber von dem in Art. 43 Abs. 5 LVG verankerten Grundsatz, wonach über die Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dieser (im Plenum) entscheidet, hätte abweichen wollen, hätte er dies in einer alle Zweifel ausschliessenden Weise vornehmen müssen. Berücksichtigt man auch die Entstehungsgeschichte des Art. 83 AsylG, ergibt sich keinerlei Hinweis, dass der Gesetzgeber der Regierung die - auch im Hinblick auf die Gewaltenteilung problematische - Zuständigkeit einräumen wollte, über die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
Die vom Grundsatz der Zivilprozessordnung, wonach über die Gewährung von Verfahrenshilfe das Prozessgericht erster Instanz entscheidet, abweichende Regelung in LVG Art. 43 Abs. 5 trägt der Überlegung Rechnung, dass im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Verfahren - in den unteren Instanzen Verwaltungsbehörden tätig sind, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes untergeordnet sind. Es entspricht nun einem in der Gewaltenteilung liegenden Grundsatz, dass nicht eine Verwaltungsbehörde über die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem kontrollierenden Verwaltungsgericht entscheiden soll.
Die Zuständigkeit des Plenums des Verwaltungsgerichtshofes an Stelle seines Präsidenten führt dazu, dass kein Instanzenzug gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Verfahrenshilfeanträge besteht, wodurch das Beschwerderecht nach LV 43 berührt wird (Rechtsmittelbeschränkung). Die gesetzliche Grundlage liegt mit Art. 43 Abs. 5 LVG, der die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge dem Plenum des Verwaltungsgerichtshofes zuweist und keinen Rechtszug eröffnet, vor. Da sich die Regelung nicht auf das Hauptverfahren als solches sondern lediglich auf die Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof bezieht, erweist sie sich auch als verhältnismässig.
StGH 2013/171
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2013, VGH2013/101
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 10. Oktober 2013, VGH 2013/101, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 561.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
1.1. Der Beschwerdeführer zu 1. und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 2., sowie deren beide minderjährigen Kinder, alle armenische Staatsangehörige, reisten am 20. Mai 2013 in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch. Sie wurden vom Ausländer- und Passamt (APA) mehrmals zu ihren Asylgründen befragt. Daraufhin entschied die Regierung am 13./14. August 2013, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nicht erfüllt ist und das Asylgesuch abgewiesen wird. Zugleich wurden die Beschwerdeführer und ihre beiden Kinder nach Armenien weggewiesen. Es wurde ihnen aufgetragen, das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Regierungsentscheidung zu verlassen. Für den Unterlassungsfall wurden Zwangsmittel angeordnet.
Die Beschwerdeführer beabsichtigen, gegen diese Regierungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vorgängig zur Beschwerdeerhebung stellten sie, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang ab.
1.2. Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Der Verfahrenshilfeantrag richte sich an die Regierung, sei jedoch von der Regierung zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden. Da Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt werde, sei nicht die Regierung, sondern der Verwaltungsgerichtshof zuständig (Art. 4 AsylG i. V. m. Art. 43 Abs. 5 LVG).
Materiell seien auf Verfahrenshilfeanträge die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 83 Abs. 1 AsylG). Danach sei u. a. dann keine Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof, aussichtslos erscheine. Eine solche Aussichtslosigkeit sei aus folgenden Gründen im gegenständlichen Asylverfahren gegeben: Die Beschwerdeführer machten eine "Verfolgung" (im weitesten Sinne) durch den russischen Geheimdienst FSB, Igor Putin, General Dukanow, russische Banditen (Prowatorow-Gruppe) und den russischen Staat (Haftbefehl) in Russland geltend.
Die Beschwerdeführer behaupteten zwar auch, die russische Staatsbürgerschaft zu haben, seien aber festgestelltermassen armenische Staatsbürger, und die Regierung habe die Wegweisung der Beschwerdeführer dementsprechend nach Armenien verfügt. Somit sei die Verfolgung oder Gefährdung in Armenien rechtlich entscheidend. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, Russland suche den Beschwerdeführer zu 1. in einer "fabrizierten" Strafsache und habe einen Haftbefehl ausgestellt, aufgrund dessen Armenien den Beschwerdeführer zu 1. an Russland ausliefern werde. Die Regierung habe diesbezüglich aufgrund der von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 1. gemäss einem russischen Entscheid vom 26. September 2011 gesucht werde, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer zu 1. versucht habe, ein Schmiergeld in Höhe von 50'000.00 Rubel (rund CHF 1'500.00) zu bezahlen, da er wegen gesetzwidriger Arbeit kontrolliert worden sei und er versucht habe, die Kontrollen zu beenden. Darüber hinaus habe die Regierung in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass es den armenischen Behörden gesetzlich untersagt sei, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Sie habe auch ausgeführt, dass gemäss der Minsker Konvention von 1993 auch keine internationale Verpflichtung innerhalb der GUS (u. a. Russland und Armenien) bestünde, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Somit bestehe keine Gefahr der Auslieferung des Beschwerdeführers zu 1. von Armenien nach Russland.
Die Beschwerdeführer hätten weiter vorgebracht, die russischen Banditen (Prowatorow-Gruppe) könnten die Beschwerdeführer in Armenien finden und töten und es käme nicht einmal bis zur Polizei. Die Beschwerdeführer seien am15. Januar 2012 [von Russland] geflohen. Am 17. Juni 2012 hätten sie Polen, ohne dort Asyl zu beantragen, Richtung Armenien verlassen. Die Beschwerdeführer hätten davor Angst, dass russische Kriminelle, die den Beschwerdeführern schon in Russland nachstellten, sie in Armenien "verfolgten". Diesbezüglich sei den Beschwerdeführern jedoch entgegenzuhalten, dass sie sich bei begründeter Furcht vor Kriminellen an die armenischen Behörden richten müssten und sollten, um Schutz zu erhalten. Dass der armenische Staat bzw. die armenische Polizei nicht gewillt oder nicht fähig sei, den Beschwerdeführern adäquaten Schutz zu gewähren, hätten die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass Armenien keinen Schutz gewähren werde. Darüber hinaus habe schon die Regierung dargelegt, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zeit in Armenien (Juni 2012 bis März 2013) widersprüchlich und unglaubwürdig seien. Da somit eine zu erhebende Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden müsse, sei den Beschwerdeführern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
2. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, des Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. auf unentgeltlichen Rechtsschutz und auf willkürfreie Behandlung geltend machten. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe und auf Erlass einstweiliger Massnahmen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter:
Die Beschwerdeführer hätten von der Regierung die erstinstanzliche Entscheidung zu ihrem Asylgesuch erhalten, diese sei nach dem AsylG auch für diese Entscheidung zuständig, auch wenn das APA das Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
Nach Art. 83 AsylG bestehe für Asylwerber Anspruch auf Verfahrenshilfe in dem dort beschriebenen Umfange, dies aber nach den zivilprozessualen Vorschriften. Insoweit beurteile sich das Procedere zu Verfahrenshilfeanträgen nach den Vorgaben der §§ 63 ff. ZPO. Nach § 65 Abs. 2 ZPO habe über Verfahrenshilfeanträge stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit dazu erst in höherer Instanz ergebe. Soweit der Verwaltungsgerichtshof hier auf Art. 43 Abs. 5 LVG verweise, übergehe er den Umstand, dass Art. 83 AsylG ausdrücklich auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verweise, nicht aber auf jene des Landesverwaltungspflegegesetzes. Daher hätte über die Anträge der Beschwerdeführer die Regierung bzw. der Regierungschef zu befinden gehabt, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof. Bereits aus diesem Grund sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.
2.2. Selbst wenn das Landesverwaltungspflegegesetz anwendbar wäre, sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Denn für diesen Fall würden die auch hier subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung in § 65 Abs. 2 bestimmen, dass im Falle von Kollegialgerichten deren Vorsitzender über die Verfahrenshilfe zu entscheiden habe, gemäss § 72 ZPO bestehe ein Rekurs- bzw. Beschwerderecht an das Kollegium des Senates. Dies gelte im Übrigen auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren, welches sich ebenfalls an den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes orientiere, und sei nicht zu erkennen, weshalb diese Massgaben im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gelten sollten. Es gelte hier auch zu bedenken, dass den Rechtsunterworfenen nach Massgabe der Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes kein Beschwerderecht offen stünde und der Verwaltungsgerichtshof eine unbekämpfbare Entscheidung erlasse. Damit sei hier auch das Beschwerderecht nach Art. 43 LVG tangiert. Jedenfalls sei im Ergebnis nicht zu erkennen, weshalb im ordentlichen Verwaltungsverfahren zu Verfahrenshilfeanträgen ein verkürztes Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit durchzuführen sei, wenn sogar der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes hier einen zweigliedrigen Instanzenzug beachte. Auch aus diesen Erwägungen erweise sich der bekämpfte Beschluss als verfassungswidrig.
2.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz:
Im gegenständlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieses Entscheidungsverhalten sei insgesamt rechts- und verfassungswidrig. Unabhängig von der Art des Verfahrens beurteile sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer angestrebten Rechtsverfolgung stets auf Basis einer ex ante bzw. prima facie-Würdigung des Sachverhalts. Habe ein Erfolg eine erkennbare, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, sei die Verfahrenshilfe zu gewähren, und sei bei dieser Prüfung Zurückhaltung geboten, um die Sachentscheidung nicht vorweg zu nehmen. Dieses Vorgehen werde in ständiger Praxis von allen Gerichten und Behörden des Landes eingehalten.
Im vorliegenden Fall sei die Spezialität des Asylverfahrens zu beachten, auch der Umstand der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführer. Wie einleitend dargelegt, müssten diese ihr Asylverfahren ohne rechtlichen Beistand durchlaufen und hätten im August 2013 die negative Entscheidung der Regierung zugestellt erhalten.
Den Inhalt der Entscheidung hätten die Beschwerdeführer nicht verstehen können, die Frist für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe lediglich vierzehn Tage betragen. Unter Beizug eines Dolmetschers hätte die Entscheidung von den nunmehr ausgewiesenen Vertretern mit den Beschwerdeführern besprochen werden können. Dabei sei insbesondere zutage gekommen, dass die Regierung bzw. das APA, welches das Ermittlungsverfahren geführt habe, eine Unzahl von fremdsprachigen Beweisurkunden, welche die Beschwerdeführer zum Beweis ihrer Flüchtlingseigenschaft vorgelegt hätten, weder übersetzt noch in der Entscheidung berücksichtigt hätten. Diese Urkunden seien für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer essentiell und belegten das Gegenteil dessen, was die Regierung in ihrer Entscheidung angenommen habe. Nachdem die Beschwerdeführer nicht im Entferntesten dazu in der Lage seien, eine Beschwerde an die Regierung zu verfassen, es fehlten ihnen dazu bereits die Kenntnisse der Amtssprache in Liechtenstein, seien die verfahrensgegenständlichen Verfahrenshilfeanträge bei der Regierung eingebracht worden. Begründet worden seien diese vor allem damit, dass die Regierung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer deswegen verletzt habe, weil sie die erwähnten Urkunden weder übersetzen habe lassen noch in ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Diese Anträge seien von der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und mit dem verfahrensgegenständlichem Beschluss erledigt worden.
Die Verweigerung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof sei verfassungswidrig, weil dieser in seinem Beschluss auf genau jene Umstände, welche die Beschwerdeführer in ihren Anträgen als Grundlage hervorgehoben hätten, nicht eingehe. Obwohl die Verfahrenshilfe deshalb begehrt worden sei, weil die Regierung die oben genannten Beweisurkunden nicht übersetzt und in ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, beschränke sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss darauf, die Ausführungen der Regierungsentscheidungen zusammenfassend zu wiederholen, um darauf basierend eine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Zu der monierten Gehörsverletzung nehme der Verwaltungsgerichtshof aber keine Stellung. Alleine aufgrund der im Raum stehenden Gehörsverletzung durch die Regierung könnten die Verfahrenshilfeanträge der Beschwerdeführer nicht offensichtlich aussichtslos sein. Denn das Nichtverwerten von solchen Beweisurkunden der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung stelle jedenfalls eine grobe Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, zumindest sei dieses Verhalten im Beschwerdeverfahren zu prüfen und die dagegen zu erhebende Beschwerde sei damit auch nicht aussichtslos.
Aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen zum Asylverfahren sei Betroffenen wie den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe zumindest für die Beschwerdeführung gegen eine abweisende Asylentscheidung zu gewähren. Soweit noch verständlich sei, dass eine Verfahrenshilfegewährung im Ermittlungsverfahren nur in Ausnahmefällen möglich sein solle, erweise sich eine Verweigerung für die Ausführung einer Beschwerde aber als verfassungswidrig. Deshalb sei in Art. 83 AsylG vom Gesetzgeber auch ausdrücklich vorgegeben worden, dass im Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Verfahrenshilfe nach den zivilprozessualen Vorschriften bestehe. Wie oben aufgezeigt, hätten die Beschwerdeführer eine zumindest prima facie nicht zu übersehende Gehörsverletzung moniert, weshalb einer Beschwerde, ohne auf allfällige Angriffs- oder Verteidigungsmittel zurückzugreifen, im Mindesten eine gewisse, wenn auch nicht allzu hohe Erfolgswahrscheinlichkeit konstatiert werden müsse.
Zu bedenken gelte weiters, dass die Beschwerdeführer kein unzulässiges Asylgesuch im Sinne des Art. 20 AsylG eingebracht hätten, welches nach Art. 26 Abs. 3 AsylG zu einem sofortigen Vollzug der angeordneten Wegweisung geführt hätte. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer ein zulässiges Asylgesuch gestellt, welches ordentlich zu prüfen und zu welchem festzustellen sei, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ob eine Wegweisung, unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft, zulässig, möglich und zumutbar sei. Es bestehe sohin für das Fürstentum Liechtenstein nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine menschliche Verpflichtung, den Beschwerdeführern bei der beschriebenen Sachlage für die Einbringung einer Beschwerde gegen eine im ordentlichen Asylverfahren ergangene Entscheidung die Verfahrenshilfe zu gewähren. Es sei weder mit Art. 6 EMRK noch mit den internationalrechtlichen Flüchtlingsbestimmungen vereinbar, den Beschwerdeführern diesen Anspruch zu verweigern und ihnen zuzumuten, sie könnten eine für sie nicht verständliche Regierungsentscheidung, ohne juristische Kenntnisse, ohne jegliches Einkommen und ohne Kenntnisse der Amtssprache mit Aussicht auf Erfolg bekämpfen, dies innert einer Frist von vierzehn Tagen. Vielmehr müsse die im bekämpften Beschluss dargelegte Haltung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis als Verweigerung des Beschwerderechts eingestuft werden, denn es sollte unstrittig sein, dass die Beschwerdeführer ohne Beigabe eines Verfahrenshelfers ihr Beschwerderecht nicht ausüben könnten.
Es sei auch zu bedenken, dass das Land Liechtenstein für Asylwerber keine rechtliche Unterstützung organisiert habe, so wie etwa ansonsten in Europa üblich. Zwar bestehe eine Rechtsberatung bei der Flüchtlingshilfe, diese beschränke sich aber darauf, den Asylwerbern ihre Rechte im Groben darzulegen. Für eine Unterstützung in einem Beschwerdeverfahren, insbesondere zur Verfassung einer Beschwerde, bestehe für Asylwerber aber keine rechtliche Unterstützung. Insoweit sei die Verletzung von Art. 43 LV im vorliegenden Fall evident, die Beschwerdeführer benötigten dringend Verfahrenshilfe, um ihre Rechte wahrnehmen, insbesondere um eine zielführende Beschwerde gegen die ablehnende Regierungsentscheidung einbringen zu können. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit der Verweigerung der Verfahrenshilfe in den angesprochenen Grundrechten verletzt worden seien. Es bestehe für diese in einem ordentlichen Asylverfahren ein grundrechtlich garantierter Anspruch auf Verfahrenshilfe, sofern ihre Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos und mutwillig sei. Dies sei sie gegenständlich schon deshalb nicht, weil die Regierung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verantworten habe.
2.4. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verwiesen die Beschwerdeführer auf ihr bisheriges Vorbringen.
3. Mit Präsidialbeschluss vom 24. Oktober 2013 wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange bewilligt und gleichzeitig der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2013, VGH 2013/101, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit Gegenäusserung vom 25. Oktober 2013 brachte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Rüge, dass nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die Regierung über den Verfahrenshilfeantrag entscheiden hätte müssen, sei entgegen zu halten, dass der Verweis in Art. 83 Abs. 1 AsylG auf die "einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung" keine materiell-rechtliche Zuständigkeit begründe. Die erstinstanzlichen Zuständigkeiten seien in Art. 5, die Zuständigkeiten im Rechtsmittelverfahren in Art. 76 und 77 AsylG geregelt. Zu diesen ausdrücklichen Zuständigkeitsbestimmungen bestünde nur dann eine Ausnahme, wenn eine solche wiederum ausdrücklich bestimmt sei, was aber durch den Verweis in Art. 83 Abs. 1 AsylG nicht der Fall sei.
Gleiches gelte für die Ausführungen, dass nicht das Kollegium, sondern der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zuständig sei.
Die Beschwerdeführer argumentierten, sie könnten, wenn das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofes erstinstanzlich über einen Verfahrenshilfeantrag entscheide, diesen nicht anfechten. Dem sei entgegen zu halten, dass Art. 43 LV ausdrücklich gesetzliche Beschränkungen des Rechtsmittelzuges zulasse. Eine solche Beschränkung werde durch Art. 43 Abs. 5 LVG statuiert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es gemäss Landesverwaltungspflegegesetz keine Entscheidungskompetenzen des Vorsitzenden oder sonst eines Einzelrichters des Verwaltungsgerichtshofes gebe.
Ferner argumentierten die Beschwerdeführer, die Spezialität des Asylverfahrens sei zu beachten. Dem sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor der Regierung (bzw. im Ermittlungsverfahren, das das Ausländer- und Passamt durchgeführt habe) im Zuge ihrer Einvernahme und unter Beiziehung eines Dolmetschers ihr asylrelevantes Vorbringen vollständig erstatten hätten können. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag zur Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Aussicht auf Erfolg habe, sei nicht wesentlich, ob die Beschwerdeführer die anzufechtende Regierungsentscheidung verstehen würden und wie lange die Beschwerdefrist sei.
Weiters sei auszuführen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt werde, wenn rechtlich irrelevante Beweisurkunden in einer Entscheidung nicht weiter berücksichtigt würden.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtnstein vom 10. Oktober 2013, VGH 2013/101, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist noch festzuhalten, dass der Umstand, dass den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1; StGH 2012/117, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/128, Erw. 2; StGH 2012/170, Erw. 1; StGH 2012/200, Erw. 2 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist. Andererseits überprüft er die Verfassungsmässigkeit von Verfahrenshilfeentscheidungen der ordentlichen Gerichtsinstanzen wie auch des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nur mit der eingeschränkten Kognition des Verfassungsgerichts.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, auf Zugang zum Recht bzw. auf unentgeltlichen Rechtsschutz und auf willkürfreie Behandlung.
3.1. Die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und des Beschwerderechts begründen die Beschwerdeführer damit, dass gemäss § 65 Abs. 2 ZPO über Verfahrenshilfeanträge stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden habe. Soweit der Verwaltungsgerichtshof auf Art. 43 Abs. 5 LVG verweise, übergehe er den Umstand, dass Art. 83 AsylG ausdrücklich auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verweise, nicht aber auf jene des Landesverwaltungspflegegesetzes.
Selbst wenn das Landesverwaltungspflegegesetz anwendbar wäre, würden die auch hier subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung in § 65 Abs. 2 bestimmen, dass im Falle von Kollegialgerichten deren Vorsitzender über die Verfahrenshilfe zu entscheiden habe. Es gelte auch zu bedenken, dass den Rechtsunterworfenen nach Massgabe der Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes kein Beschwerderecht offen stünde und der Verwaltungsgerichtshof eine unbekämpfbare Entscheidung erlasse. Damit wäre auch das Beschwerderecht nach Art. 43 LVG tangiert.
3.2. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]).
Wenn die Rechtsansicht der Beschwerdeführer zutrifft, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe die Regierung zuständig wäre, bzw. falls das Landesverwaltungspflegegesetz anzuwenden wäre, der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes und nicht das Kollegium, hätte in der vorliegenden Sache eine unzuständige Behörde entschieden. Der Staatsgerichtshof hat daher zu prüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz richtig angewendet hat.
Art. 4 des AsylG bestimmt, dass auf die Verfahren nach diesem Gesetz das Landesverwaltungspflegegesetz anzuwenden ist, soweit das Asylgesetz selbst nichts anderes bestimmt.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AsylG kann den Asylsuchenden u. a. im Beschwerdeverfahren "nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung" Verfahrenshilfe gewährt werden.
Es stellt sich die Frage, ob die Verweisung in Art. 83 Abs. 1 AsylG tatsächlich nur eine solche auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Gewährung der Verfahrenshilfe bedeutet, wie dies der Verwaltungsgerichtshof annimmt, oder auch eine solche, die auch die Zuständigkeitsbestimmungen der Zivilprozessordnung miteinschliesst, wie dies die Beschwerdeführer vertreten.
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Gegenäusserung darauf, dass die erstinstanzlichen Zuständigkeiten in Art. 5 AsylG, die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes in Art. 76 und 77 AsylG angeführt seien. Er ist der Auffassung, dass eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Regierung zur Gewährung von Verfahrenshilfe in Asylangelegenheiten ausdrücklich bestimmt sein müsste.
Tatsächlich kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus den Zuständigkeitsregelungen des Asylgesetzes allein noch kein zwingendes Argument für oder gegen den Standpunkt des Verwaltungsgerichthofes bzw. der Beschwerdeführer entnommen werden, da in den Art. 76 und 77 AsylG die Zuständigkeiten für die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich erwähnt sind.
3.3. Art. 43 LVG regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren, wobei die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden sind. Gemäss Art. 43 Abs. 5 LVG entscheidet über Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dieser endgültig.
Diese vom Grundsatz der Zivilprozessordnung, wonach über die Gewährung von Verfahrenshilfe das Prozessgericht erster Instanz entscheidet, abweichende Regelung trägt der Überlegung Rechnung, dass im Verwaltungsverfahren, anders als im gerichtlichen Verfahren, in den unteren Instanzen Verwaltungsbehörden tätig sind, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes untergeordnet sind. Es entspricht nun einem in der Gewaltenteilung liegenden Grundsatz, dass nicht eine Verwaltungsbehörde über die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem kontrollierenden Verwaltungsgericht entscheiden soll. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Staatsgerichtshof in StGH 2013/5 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) auch die neue Praxis der Gerichte, dass in Sozialversicherungsangelegenheiten Verfahrenshilfe vor den Behörden der Sozialversicherung und den gerichtlichen Instanzen gesondert zu beantragen ist, gestützt hat.
Der Staatsgerichtshof ist der Auffassung, dass dann, wenn der Gesetzgeber von dem in Art. 43 Abs. 5 LVG verankerten Grundsatz überhaupt hätte abweichen wollen, er dies in einer alle Zweifel ausschliessenden Weise hätte vornehmen müssen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung vermissen lässt, lassen die Gesetzesmaterialien zum Asylgesetz in keiner Weise erkennen, dass der Gesetzgeber eine von Art. 43 Abs. 5 LVG abweichende Regelung treffen wollte.
In BuA 2011/85 wird zu Art. 83 AsylG ausgeführt, dass diese Bestimmung entsprechend der neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2003/124) formuliert sei. Deshalb sei entsprechend der geltenden Praxis neu vorgesehen, dass Verfahrenshilfe erst nach einem erstinstanzlichen Entscheid gewährt werde. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es sich um ein komplexes Verfahren handle.
In dieser in StGH 2004/6 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) gestützten Leitentscheidung VGH 2003/124 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Verfahren vor der Regierung Verfahrenshilfe nur in komplexen Fällen zu bewilligen ist, während dies im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gelten soll. Da es in VGH 2003/124 um die Gewährung von Verfahrenshilfe bereits im erstinstanzlichen Verfahren und damit um eine Beschwerde gegen die diesbezügliche Entscheidung der Regierung ging, ist das Urteil für die Beurteilung des vorliegenden Falles nur bedingt einschlägig. Immerhin kann dem Urteil entnommen werden, dass über die Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof damals das Plenum des Verwaltungsgerichtshofes entschied (die damals geltenden asylrechtlichen Vorschriften trafen keine besonderen Regelungen über die Verfahrenshilfe).
Der Staatsgerichtshof hielt in StGH 2004/6 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) fest, dass die neue Praxis des Verwaltungsgerichtshofes durchaus differenziert sei, indem zum einen im erstinstanzlichen Asylverfahren zwischen besonders komplexen und einfacheren Verfahren unterschieden werde. Zudem werde die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Asylsachen vom Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht in Zweifel gezogen.
Diesen Erwägungen hat der Gesetzgeber, wie dargestellt, mit der Gewährung von Verfahrenshilfe in Art. 83 AsylG Rechnung getragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber des Jahres 2011 die Praxis bekannt war, dass der Verwaltungsgerichtshof über Verfahrenshilfe auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gesondert und im Plenum entscheidet.
Berücksichtigt man daher auch die Entstehungsgeschichte des Art. 83 AsylG, ergibt sich keinerlei Hinweis, dass der Gesetzgeber der Regierung die - auch im Hinblick auf die Gewaltenteilung problematische - Zuständigkeit einräumen wollte, über die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.
3.4. Es bleibt daher zu prüfen, ob für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Plenum oder der Vorsitzende zuständig war.
Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof auf den bereits erwähnten Art. 43 Abs. 5 LVG, wonach über die Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dieser (und damit der Verwaltungsgerichtshof und nicht sein Präsident) entscheidet.
Die Beschwerdeführer halten dem die Norm des Art. 83 AsylG entgegen, die aber, wie dargestellt, eine Interpretation, wonach auch die formell-organisatorischen Bestimmungen der Zivilprozessordnung hinsichtlich der Gewährung von Verfahrenshilfe zur Anwendung gelangen, nicht trägt.
In diesem Zusammenhang sei der Vergleich zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gezogen: Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelangen zufolge der Verweisung des Art. 38 StGHG das Landesverwaltungspflegegesetz und über dessen Verweisung in Art. 43 LVG die Verfahrenshilfebestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung (siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 306). Die auf den Verwaltungsgerichtshof bezogene Spezialnorm des Art. 43 Abs. 5 LVG findet im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof jedoch keine Anwendung, sodass über Verfahrenshilfeanträge der Präsident des Staatsgerichtshofes entscheidet (siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 332), während dafür beim Verwaltungsgerichtshof das Plenum zuständig ist. Der Staatsgerichtshof erachtet die im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof geltende Rechtslage, wonach über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe der Präsident des Staatsgerichtshofes entscheidet und dagegen Beschwerde an das Plenum geführt werden kann, als die zweckmässigere Lösung als die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in erster und letzter Instanz. Ob diese Regelung dennoch verfassungskonform ist, wird im Folgenden geprüft.
3.5. Der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach die Zuständigkeit des Plenums des Verwaltungsgerichtshofes an Stelle seines Präsidenten dazu führt, dass kein Instanzenzug gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes über Verfahrenshilfeanträge besteht, berührt in erster Linie das von ihnen ebenfalls gerügte Beschwerderecht. Tatsächlich verbürgt Art. 43 Satz 1 LV im Lichte von Art. 6 EMRK einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von behördlichen Verfügungen und Entscheidungen (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 531, Rz. 35). Art. 6 EMRK verlangt jedoch, wenn eine Entscheidung von einer richterlichen Instanz mit voller Kognition getroffen wird (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 531, Rz. 35), keinen weiteren Instanzenzug.
Allerdings stellt im Lichte des Beschwerderechts eine Rechtsmitteleinschränkung oder gar ein Rechtsmittelausschluss einen gemäss den Eingriffskriterien der gesetzlichen Grundlage und der Einhaltung des Übermassverbotes zu prüfenden Grundrechtseingriff dar (vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte?, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive, Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 194 f.).
Im vorliegenden Fall liegt die gesetzliche Grundlage mit Art. 43 Abs. 5 LVG, der die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge dem Plenum des Verwaltungsgerichtshofes zuweist und keinen Rechtszug eröffnet, vor. Die Regelung erweist sich auch als verhältnismässig, bezieht sie sich doch nicht auf das Hauptverfahren als solches und lediglich auf die Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu auch die Beispiele bei Tobias Michael Wille, Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, a. a. O., 532, Rz. 36, insbesondere auch StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.6. Somit sind die Beschwerdeführer weder im Anspruch auf den gesetzlichen Richter noch im Beschwerderecht verletzt.
4. Die Beschwerdeführer monieren weiters, dass das angefochtene Urteil ihr Grundrecht auf Zugang zum Recht bzw. Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz verletze, dies aus folgendem Grund:
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung abgewiesen, obwohl er nur eine prima facie-Würdigung hätte durchführen dürfen.
Die Verweigerung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof sei verfassungswidrig, weil dieser in seinem Beschluss auf genau jene Umstände, welche die Beschwerdeführer in ihren Anträgen als Grundlage hervorgehoben hätten, nicht eingehe. Obwohl die Verfahrenshilfe deshalb begehrt worden sei, weil die Regierung die angeführten Beweisurkunden nicht übersetzt und in ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, beschränke sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss darauf, die Ausführungen der Regierungsentscheidung zusammenfassend zu wiederholen, um darauf basierend eine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Zu der monierten Gehörsverletzung nehme der Verwaltungsgerichtshof aber keine Stellung.
4.2. Wie unter Erw. 3.5 ausgeführt hat, hat der Staatsgerichtshof zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof korrekt angewendet wurden.
Zentrales Argument des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung, da die Beschwerdeführer armenische Staatsbürger sind, sich in Armenien aufhielten, jedoch vorbrachten, an Russland ausgeliefert zu werden, bzw. von russischen Banditen in Armenien verfolgt zu werden.
4.3. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfordert.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis darauf, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht an die geforderte, bloss kursorische Prüfung gehalten hätte. Der Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger an fremde Staaten ist ein so wesentlicher, dass die Beschwerdeführer untermauern hätten müssen, weshalb dem Beschwerdeführer zu 1. doch die Auslieferung drohen sollte. Solche Ausführungen sind jedoch in der Beschwerde nicht enthalten. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die fehlende Übersetzung von Dokumenten zu rügen, ohne darzutun, was mit diesen Dokumenten überhaupt hätte bewiesen werden sollen. Was die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, wonach die angebliche Gefahr der Beschwerdeführer vor Verfolgung durch russische Banditen deshalb nicht asylrelevant ist, weil die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringen würden, dass der armenische Staat nicht fähig sei, den Beschwerdeführern adäquaten Schutz zu gewähren, sind den Beschwerdeausführungen nicht einmal Hinweise zu entnehmen, weshalb diese Argumentation unzutreffend sein sollte.
Aus diesem Grund kann der Staatsgerichtshof auch nicht nachvollziehen, in welcher Weise gegen das rechtliche Gehör verstossen worden wäre oder ein Begründungsmangel entstanden wäre, was die Beschwerdeführer jedoch behaupten.
Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass an die Verweigerung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht leer laufen zu lassen. Im vorliegenden Fall lassen die Beschwerdeausführungen jedoch nicht erkennen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen hätte.
5. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verweisen die Beschwerdeführer auf ihr bisheriges Vorbringen.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Da die Beschwerdeführer unter dieser Grundrechtsrüge lediglich auf das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen verweisen, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2; StGH 2002/69, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]).
6. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall keines der geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 24. Oktober 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), haben die Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande sind (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).