StGH 2013/169
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Weh Rechtsanwalt GmbH A-6900 Bregenz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. September 2013, 13UR.2012.173-115
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. September 2013, 13 UR.2012.173-115, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 925.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit dem vorliegenden Fall ist der Staatsgerichtshof im nunmehr zweiten Verfahrensgang befasst. Im ersten Verfahrensgang hatte der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und den damals angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Dabei war folgender Sachverhalt massgeblich:
1.1. Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 ordnete der zuständige Untersuchungsrichter beim Landgericht gemäss den §§ 92 ff. StPO die Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten (inklusive dazugehöriger Nebenräumlichkeiten und Fahrzeuge) des Beschwerdeführers an der Adresse Y, durch die Liechtensteinische Landespolizei an. Zu suchen war nach allen für das Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen, Daten und Gegenständen, die mit dem gegenständlichen Tatverdacht in Zusammenhang stehen bzw. zu dessen Aufklärung dienen können, insbesondere den Patientenakt von C, Dokumentationen/Aufnahmen zum Geschehen am 23. April 2012, Sexual-Utensilien, relevante Medikamente und medizinische Geräte etc. Diese Unterlagen, Daten und Gegenstände werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
Die mit diesem Beschluss angeordnete strafprozessuale Zwangsmassnahme wurde am 28. Juni 2012 in der Zeit von ca. 13.35 Uhr bis 16.10 Uhr durch Beamte der Landespolizei in Gegenwart des Untersuchungsrichters und zweier Gerichtszeugen durchgeführt und es wurden hierbei diverse Gegenstände und Urkunden sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Beweisgegenstände wurden mittlerweile von der Landespolizei auch umfassend ausgewertet.
1.2. Gegen diesen Beschluss des Untersuchungsrichters vom 22. Juni 2012 (ON 5) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, in welcher er beantragte, eine mündliche Verhandlung über diese Beschwerde durchzuführen; auszusprechen, dass der Beschwerdeführer durch die Formulierung des angefochtenen Beschlusses im Indikativ in seinem Recht auf Beachtung der Unschuldsvermutung verletzt worden ist; den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass die bekämpfte Hausdurchsuchung gegen Art. 8 EMRK verstossen hat und der Beschwerdeführer für alle dadurch erlittenen Nachteile angemessen zu entschädigen ist; auszusprechen, dass die Ergebnisse dieser rechtswidrigen Durchsuchungen einem Verwertungsverbot unterliegen sowie festzustellen, dass die Beschlagnahme unzulässig war.
1.3. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 21. August 2012 (ON 56) wurde der Beschwerde im ersten Rechtsgang keine Folge gegeben. Hierbei erwog das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss § 95 Abs. 3 StPO sei der Hausdurchsuchung lediglich der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten, im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit ein Familienmitglied oder ein Nachbar beizuziehen. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht unzulässig mache. Das Gesetz (§ 95 StPO) sehe weiter weder den Beizug des Verteidigers noch eines Vertreters der Ärztekammer bei der Durchsuchung einer Arztpraxis vor und es ergebe sich die Notwendigkeit von deren Beizug auch nicht aus Art. 32 LV oder dem keinen weiteren Grundrechtsschutz bietenden Art. 8 EMRK. Hierzu sei weiter zu erwägen, dass jedenfalls der Untersuchungsrichter selbst sowie zwei Gerichtszeugen der Hausdurchsuchung beigewohnt hätten, weshalb ausreichend Gewähr dafür bestanden habe, dass keine unverhältnismässige Beschlagnahme von Urkunden, Gegenständen, Daten etc. vorgenommen worden sei. Zudem sei zu erwägen, dass jedenfalls der Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeit hätte, der Hausdurchsuchung beizuwohnen.
Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme unmittelbar im Anschluss an seine Festnahme am 27. Juni 2012 die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Kontaktierung seines Verteidigers genutzt und in der Folge Rechtsanwalt D angerufen, worauf D noch am Morgen des 28. Juni 2012, unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde beim Untersuchungsrichter Akteneinsicht beantragt habe. Es sei daher in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass der Untersuchungsrichter von der beabsichtigten Hausdurchsuchung die Kanzlei von D über die in Aussicht genommene Hausdurchsuchung in der Annahme unterrichtet habe, dieser sei der Verteidiger des Beschwerdeführers. Es sei also jedenfalls ausreichend gewesen, die Kanzlei von D rund eine halbe Stunde, nämlich um 13.05 Uhr, vor dem Beginn der Hausdurchsuchung um 13.35 Uhr zu informieren. Nachdem die Hausdurchsuchung effektiv bis nach 16.00 Uhr gedauert habe, hätte der Verteidiger jedenfalls ausreichend Zeit gehabt, bei dieser zu intervenieren.
1.4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof. Mit Urteil vom 25. März 2013 zu StGH 2012/157 (ON 112) gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers dahingehend Folge, dass er feststellte, dass dieser durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei. Gleichzeitig hob der Staatsgerichtshof den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Obergericht zurück. Die Erwägungen des Staatsgerichtshofes lauteten im Wesentlichen wie folgt:
"5.3. [...]
Gemäss § 95 Abs. 3 StPO in der geltenden Fassung hat der Betroffene das Recht, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens zuzuziehen. Der Inhaber der Räumlichkeit, die durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen. Ist der Inhaber verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied der Familie oder in dessen Ermangelung an eine unbeteiligte, vertrauenswürdige Person ergehen. Davon darf nur bei Gefahr in Verzug abgesehen werden.
§ 95 Abs. 3 StPO wurde zuletzt mit LGBl. 2012 Nr. 26 geändert. Dieses Gesetz ist gemäss seinem Art. III Abs. 1 am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Der Staatsgerichtshof hat allerdings den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 21. August 2012 geltenden Rechtslage zu prüfen.
§ 95 Abs. 3 StPO lautete damals wie folgt:
'3) Der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen; ist er verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an einen Hausgenossen oder Nachbar ergehen.'
Diese Bestimmung war identisch mit § 142 Abs. 3 öStPO 1975. Diese Regelung war mit der öStPO-Novelle BGBl. I 19/2004 durch den neuen § 121 abgelöst worden, der sich im hier relevanten Zusammenhang von § 95 Abs. 3 der geltenden liechtensteinischen StPO im Wesentlichen dahingehend unterscheidet, dass das Recht des Betroffenen, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, ausdrücklich verankert ist.
Die seinerzeitige Bestimmung des § 142 Abs. 3 öStPO war in Österreich freilich schon früher dahingehend interpretiert worden, dass bei der Hausdurchsuchung der Ankläger und der Verteidiger anwesend sein durften (siehe dazu für Liechtenstein: § 43 Abs. 2 StPO). Aus dem Recht des Verteidigers zur Anwesenheit wurde auch das gleiche Recht des Beschuldigten abgeleitet, soweit er nicht unmittelbar als Betroffener zur Anwesenheit aufzufordern war (Paul E. Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO [1996], 217 f.).
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des österreichischen Strafprozessreformgesetzes, welche in die Novelle BGBl. I 19/2004 mündete, wird zu § 121 Abs. 2 und 3 u. a. ausgeführt: "Hervorzuheben ist das Recht des Betroffenen, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens beizuziehen." (BlgNR 25/2002/XXII. GP, S. 167). Hingegen wird in den Materialien nicht erwähnt, dass damit erstmals das Recht des Betroffenen verankert worden sei, an der Hausdurchsuchung persönlich anwesend zu sein.
Somit ging offenbar die österreichische Praxis auf der Basis jener Rechtslage, die Rezeptionsvorlage der liechtensteinischen Strafprozessordnung bildete, von einem Recht des Beschuldigten wie des Betroffenen, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, aus. Auch die Novelle zur liechtensteinischen Strafprozessordnung zielte nach der im BuA Nr. 64/2011 zum Ausdruck gelangenden Absicht des Gesetzgebers darauf ab, das Recht des von einer Zwangsmassnahme Betroffenen bei der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens beizuziehen, zu verankern. Um die Anwesenheit des Betroffenen selbst ging es dabei gar nicht.
Unabhängig von der Frage, ob dem Betroffenen ein solches Recht zukam, kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als "Inhaber" der zu durchsuchenden Arztpraxis zu betrachten war.
5.4. Der angefochtene Beschluss führt nicht aus, weshalb trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vornahme der Hausdurchsuchung in Gewahrsam der Polizei befunden hatte, diesem nicht Gelegenheit gegeben wurde, an der Hausdurchsuchung teilzunehmen. Das Obergericht legt auch nicht dar, dass Gefahr in Verzug bestanden hätte. Eine solche ist auch dem Sachverhalt nicht zu entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zu den Voraussetzungen, unter welchen von Gefahr in Verzug gesprochen werden kann auch StGH 2012/53). Das Obergericht begründet weiters nicht, dass eine Beiziehung auf Grund besonderer Umstände nicht möglich gewesen wäre.
Der unterlassenen Beiziehung des Betroffenen kommt angesichts der Tatsache, dass auch kein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung anwesend war, Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Obergericht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nur D, sondern später auch G als seinen Rechtsvertreter angegeben habe, gar nicht eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Oktober 2007, Nr. 74336/01 (Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH gg. Österreich) und vom 3. Juli 2012, Nr. 30457/06 (Robathin gg. Österreich), aus welchen sich ergebe, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Anwesenheit des Betroffenen bei der Hausdurchsuchung verlange.
Der Staatsgerichtshof kann dieser Auffassung insoweit nicht beipflichten, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine solche Aussage nicht explizit tätigt. Es geht aber immerhin aus den angeführten Urteilen hervor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Frage der Anwesenheit des Betroffenen bei der Hausdurchsuchung Bedeutung im Hinblick auf die Konformität der Massnahme mit den Vorgaben der EMRK beimisst.
Im Fall Bicos und Wieser Beteiligungen GmbH gg. Österreich vom 16. Oktober 2007, Nr. 74336/01, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei der Anwesenheit eines unabhängigen Beobachters zur Wahrung des Berufsgeheimnisses wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. auch Rundschreiben des österreichischen Bundeskanzleramtes vom 27. September 2009, BKA-673217/0004-V/5/2009 über diesen Fall). Dieselbe Schlussfolgerung ist dem Urteil im Fall Robathin gg. Österreich vom 3. Juli 2012, Nr. 30457/06, zu entnehmen.
Daraus kann im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass diese Grundsätze zwingend auch dann zur Anwendung gelangen, wenn, wie dargestellt, eine Arztpraxis durchsucht wird, weil genau dort eine mögliche Straftat begangen wurde. Allerdings kommt zumindest der Anwesenheit des Betroffenen bei einer Hausdurchsuchung insoweit Bedeutung zu, als dieser durch Kooperation mit der Behörde dazu beitragen kann, dass die Massnahme unter grösstmöglicher Schonung seiner eigenen Privatsphäre und der fremder Personen erfolgt. Insoweit verweist der Beschwerdeführer zutreffend darauf, dass in einer Arztpraxis regelmässig auch besonders sensible Patientendaten vorhanden sind.
Schliesslich ist im vorliegenden Fall auch zu gewichten, dass die beschlagnahmten Unterlagen offenbar nicht versiegelt wurden.
5.5. Da eine Hausdurchsuchung, wie dargestellt, grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 32 LV und Art. 8 EMRK) darstellt, ist an die Verletzung von Vorschriften, die das Recht der Behörden, Hausdurchsuchungen vorzunehmen beschränken, ein strenger Massstab anzulegen. Angesichts der Tatsache, dass auch der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obergerichtes in Geltung befindliche § 95 Abs. 3 StPO der Möglichkeit von Betroffenen, ihre Privatsphäre auch bei Hausdurchsuchungen nach Möglichkeit zu wahren, Raum lässt, ist davon auszugehen, dass dem Anwesenheitsrecht des Inhabers einer Wohnung keine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt. Erschwerend tritt im konkreten Fall hinzu, dass auch kein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung anwesend war.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Voraussetzung der Gesetzeskonformität des Grundrechtseingriffs betont (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 141 f., Rz. 23 m. w. N.). Der Staatsgerichtshof nimmt dabei eine differenzierte Prüfung in dem Sinne vor, dass der Eingriff im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein muss (Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 143, Rz. 24). Dies bedeutet aber auch, dass bei der Vornahme des Eingriffs die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 32 LV und Art. 8 EMRK) verletzt wurde und seiner Individualbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 56) aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen war.
5.6. Der Umstand, dass der aufgehobene Beschluss den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt hat, bedeutet nicht zwingend, dass die aus der massgeblichen Hausdurchsuchung gewonnenen Beweise nicht verwertet werden können.
Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in StGH 2011/183, Erw. 4.3 ff. (zur Frage der Rechtshilfeverweigerung bei Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften). Auch die österreichische Rechtsprechung, wonach allfällige Verstösse gegen die Vorschriften über die Hausdurchsuchung den Ermittlungsakt nicht (zwangsläufig) nichtig machen (vgl. SSt 63/108 = EvBl 2001/62; vgl. auch Ernst Eugen Frabrizy, StPO11 [2011], 298; siehe auch die Rechtsprechungsbeispiele bei Heidelinde Luef-Kölbl, in: Alois Birklbauer/Wolfgang Stangl/Richard Soyer u. a., Die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform [2011], 126), ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen."
1.5. Das Obergericht wies die Beschwerde auch im zweiten Rechtsgang ab: Den insofern nicht eindeutigen Erwägungen des Staatsgerichtshofes könne nicht genau entnommen werden, welche Auswirkungen dessen "bindende Rechtsansicht" für das Obergericht im Hinblick auf die im zweiten Rechtsgang zu fällende Entscheidung habe.
1.5.1. Ausschliesslich die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Hausdurchsuchungsbefehls des Landgerichtes vom 22. Juni 2012 sei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht gewesen. Darin, dass das Obergericht in seiner im ersten Rechtsgang gefassten Entscheidung die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Hausdurchsuchungsbefehls bestätigte und dementsprechend der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben habe, habe der Staatsgerichtshof keine Verletzung der verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers begründet gesehen. Gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte habe gemäss den Erwägungen des Staatsgerichtshofes lediglich der ohne Beizug des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers erfolgte, der Erlassung des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehls zeitlich nachfolgende, Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehls verstossen. Die Rechtmässigkeit des Vollzugs und die aus einem allfälligen rechtswidrigen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehls resultierenden Folgen seien aber gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht.
Darüber, inwiefern die anlässlich des Vollzugs des fraglichen Hausdurchsuchungsbefehls beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen einer Beweismittelverwertung in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zugänglich seien oder eben - weil dem Vollzug der Verteidiger des Beschwerdeführers bzw. dieser selbst nicht beigezogen worden seien - nicht, habe jedoch grundsätzlich das erkennende Gericht bzw., falls basierend auf der Auswertung der beschlagnahmten Beweisgegenstände weitere Ermittlungsschritte eingeleitet werden sollen, allenfalls auch der Untersuchungsrichter, zu entscheiden und nicht das Obergericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, in welchem ausschliesslich die Anordnung der Hausdurchsuchung durch den Untersuchungsrichter und nicht der zeitlich daran erst sich anschliessende Vollzug der Hausdurchsuchung beschwerdegegenständlich sei. Zumindest implizit scheine auch der Staatsgerichtshof dies erkannt zu haben. Andernfalls - falls der Staatsgerichtshof also der Rechtsauffassung gewesen wäre, die Frage der "Verwertbarkeit" der beschlagnahmten Unterlagen sei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht - hätte er seine das Obergericht bindende Rechtsauffassung betreffend die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Unterlagen in seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen müssen.
Angesichts dessen erscheine es dem Obergericht auch widersprüchlich, dass der Staatsgerichtshof die im ersten Rechtsgang vom Obergericht gefällte Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen habe, anstatt einfach nur (nichtkassatorisch) die aus dem - weil gegen § 95 Abs. 3 StPO verstossend - rechtswidrigen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehls resultierende Verletzung der verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers festzustellen. Angesichts dessen könne das Obergericht nicht recht erkennen, worin die Bindungswirkung der Staatsgerichtshofentscheidung nun überhaupt liegen solle, nachdem der Staatsgerichtshof im (allein beschwerdegegenständlichen) Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls keinen Verstoss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers zu erkennen vermocht habe.
1.5.2. Schon aus diesen Gründen sei der Beschwerde auch im zweiten Rechtsgang neuerlich keine Folge zu geben. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, die im ersten Rechtsgang vom Obergericht gefasste Beschwerdeentscheidung zu kassieren, ergebe nur dann einen Sinn, wenn das Obergericht nunmehr im zweiten Rechtsgang - allerdings, weil nicht beschwerdegegenständlich und daher an sich verfahrenswidrig, rein abstrakt/theoretisch und auch die folgenden diesbezüglichen Entscheidungen des Untersuchungsrichters bzw. der erkennenden Gerichte nicht bindend - die Rechtsfrage beantworte, inwiefern ein Verfahrensfehler mit Bezug auf den Vollzug einer rechtmässig angeordneten, der Beweisgewinnung dienenden strafprozessualen Zwangsmassnahme (im konkreten Fall ein Verstoss gegen § 95 Abs. 3 StPO bei einer Hausdurchsuchung), die Unverwertbarkeit des insofern rechtswidrig erlangten Beweises nach sich ziehe. Zu dieser Rechtsfrage habe der Staatsgerichtshof sich in seinem Urteil gerade nicht geäussert, sodass das Urteil des Staatsgerichtshofes insofern auch keine Bindungswirkung für das Obergericht zu entfalten vermöge. Auch dem Gesetz (der StPO) könne eine Antwort auf diese Frage nicht entnommen werden. Auszugehen sei davon, dass dem Verstoss gegen § 95 Abs. 3 StPO, resultierend aus dem Nichtbeizug des Beschwerdeführers respektive dessen Verteidigers zum Vollzug der Hausdurchsuchung, "keine bloss untergeordnete Bedeutung zukommt", womit der Staatsgerichtshof im Ergebnis der vom Obergericht im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsansicht, dass es sich bei § 95 Abs. 3 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, deren Verletzung die Verwertbarkeit der beim Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehls beschlagnahmten Beweisgegenstände von vorneherein nicht tangieren würde, eine Absage erteilt habe. Ein Verstoss gegen § 95 Abs. 3 StPO vermöge aber jedenfalls kein absolutes, sondern allenfalls nur ein relatives Verwertungsverbot zu begründen. Massgeblich für die Frage der Verwertbarkeit sei daher nach Ansicht des Obergerichtes, welches sich hierbei der vom Schweizerischen Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung anschliesse, eine einzelfallbezogene Interessenabwägung:
1.5.3. Abzuwägen sei das Interesse des Staates an der Verbrechensaufklärung gegen das Interesse des Beschwerdeführers, dass die fraglichen Beweise unverwertet bleiben; hierbei sei zum einen die Art des in Frage stehenden Deliktes relevant und zum anderen die Frage, ob die Beweismittel auch auf prozessordnungskonformem Wege, hier also bei Einhaltung des § 95 Abs. 3 StPO durch Beizug des Beschwerdeführers respektive seines Verteidigers, hätten gewonnen werden können (BGE 132 I 126 ff. m. w. N.). Die gegenständliche Hausdurchsuchung habe vor allem auch der Aufklärung einer besonders schweren Sexualstraftat, nämlich der Aufklärung des durch einen Arzt allenfalls begangenen Verbrechens der Vergewaltigung nach § 200 Abs. 1 StGB bzw. des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 204 Abs. 1 StGB, gedient.
Angesichts der Schwere des im Raume stehenden Delikts und der Profession des Beschwerdeführers überwiege das staatliche Interesse an der Verbrechensaufklärung jenes des Beschwerdeführers an der Einhaltung der Verfahrensvorschrift des § 95 Abs. 3 StPO beim Vollzug der Hausdurchsuchung in seinen Praxisräumlichkeiten und seinem PKW bei weitem. Hinzu komme, dass sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung tatsächlich beschlagnahmten Beweisgegenstände zweifellos - dies werde auch vom Staatsgerichtshof, welcher der Individualbeschwerde in den diesbezüglichen Beschwerdepunkten gerade keine Folge gegeben habe, im Ergebnis bejaht - auch dann hätten beschlagnahmt werden dürfen, wenn der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger der Hausdurchsuchung beigezogen worden wären. Der Beschwerde sei daher auch im zweiten Rechtsgang deswegen keine Folge zu geben, weil ein Verstoss gegen § 95 Abs. 3 StPO lediglich ein relatives Verwertungsverbot hinsichtlich der beim Vollzug einer (im Übrigen gesetzmässig angeordneten) Hausdurchsuchung beschlagnahmten Beweisgegenstände zur Folge habe, und im konkreten Fall das staatliche Interesse an der Aufklärung der im Raum stehenden schweren Straftat jenes des Beschwerdeführers an der Einhaltung der Verfahrensvorschrift des § 95 Abs. 3 StPO überwiege, und schliesslich die beschlagnahmten Beweisgegenstände auch im Falle der Beteiligung des Beschwerdeführers respektive seines Verteidigers an der Hausdurchsuchung hätten beschlagnahmt werden dürfen.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 10. September 2013 (ON 115) mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 wiederum Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) und dem Recht auf Unschuldsvermutung geltend macht. Beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Kosten dieser Beschwerdeführung zu ersetzen.
2.1. Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst den bisherigen Verfahrensgang und führt im Wesentlichen aus:
Bei Weh, Vom Stufenbau zur Relativität, Wien 1997, 78-80, stellte sich die Judikaturlage im Jahre 1997 wie folgt dar: In seinem Urteil Niemitz vom 16. Dezember 1992 sei der EGMR zum Ergebnis gekommen, dass sich der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auch auf Geschäftsräumlichkeiten erstrecke. Die Menschenrechtskommission habe einen mittleren Rechtsstandpunkt eingenommen. Sie habe die besondere Vertraulichkeit der Geschäftsbeziehungen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten betont und daraus einen besonderen Schutz der Vertraulichkeit von Anwaltskanzleien abgeleitet, die diese in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK bringe. Der EGMR sei dieser Argumentation mit der noch grundrechtsfreundlicheren Begründung entgegengetreten, dass praktisch alle beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten vertrauliche Umstände beträfen. Offenkundig sei, dass Rechtsanwaltskanzleien und Arztordinationen die sensibelsten Objekte von Durchsuchungen bildeten.
Zuletzt habe der EGMR im Urteil Robathin vom 3. Juli 2012, BNr 30457/06, auf Verletzung des Art. 8 EMRK durch eine österreichische Hausdurchsuchung erkannt. Dieses Urteil liste die wesentlichen Voraussetzungen für die Legitimität einer Hausdurchsuchung in sensiblen Räumlichkeiten auf: Danach fielen auch elektronische Daten unter den Schutz des Art.8 EMRK, unter den dortigen Grundrechtstatbestand des Schutzes der Korrespondenz. Nach diesem Urteil Robathin seien folgende Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbefehl massgeblich: Es müsse ein hinreichender Tatverdacht vorliegen; der Durchsuchungsbefehl müsse entsprechend auf das unbedingt Notwendige begrenzt werden; die Durchsuchung müsse in Anwesenheit des Betroffenen, seines Verteidigers und einer unabhängigen Person zur Wahrung der berufsständischen Interessen durchgeführt werden.
Im ebenfalls Österreich betreffenden Urteil Wieser und Bicos vom 16.Oktober 2007, BNr. 74336/01, habe der EGMR für die Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronischen Daten folgende Kriterien festgelegt: Der Wohnungsberechtigte müsse anwesend sein dürfen; über die Hausdurchsuchung sei ein umfassender Bericht zu erstellen; bei einer Verwahrung gegen die Durchsuchung konkreter Gegenstände (z. B. Akten) oder Datenbanken sei eine Versiegelung vorzunehmen und habe ein Richter über die Offenlegung zu entscheiden; bei Befassung einer Rechtsanwaltskanzlei sei ein Vertreter der Kammer unabdingbar.
2.2. In der Begründung des angefochtenen "Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses" vom 22. Juni 2012 enthalte der angefochtene Beschluss eine umfangreiche Darstellung der Verdachtsgründe, die allerdings durchwegs im Indikativ formuliert seien und daher das Recht des Beschwerdeführers auf Beachtung der Unschuldsvermutung verletzten. Dagegen enthalte der Beschluss keinerlei Ausführungen zum Gegenstand und zur genauen Zielsetzung der Hausdurchsuchung. Im Polizeiabschlussbericht vom 29. Juni 2012 sei davon die Rede, dass während der Hausdurchsuchung "grobe Missstände" in der Ordinationsführung beobachtet worden seien. Aus diesem Grund sei das Amt für Gesundheit telefonisch über die Umstände informiert und ersucht worden, eine kompetente Person des Amtes für Gesundheit an den Hausdurchsuchungsort abzustellen, damit die Missstände direkt festgestellt werden könnten. In der Folge sei tatsächlich eine Mitarbeiterin des Amtes für Gesundheit an Ort und Stelle erschienen und habe "sich um die Missstände gekümmert".
Dem Polizeiabschlussbericht lägen als Beilagen 4 und 5 Protokolle der Durchsuchung der Ordination und des Personenkraftwagens bei. Diese beiden Protokolle enthielten bloss eine Auflistung der teilnehmenden Personen und der vorerst sichergestellten Gegenstände. Dieser Sachverhalt ergebe unter Berücksichtigung obiger menschenrechtlicher Vorgaben nachstehende Beschwerdepunkte: Nach dem Urteil Robathin sei der Tatverdacht ex ante zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Durchsuchung sei allerdings zu prüfen, ob eine Durchsuchung im Hinblick auf einen bestimmten Tatverdacht notwendig, verhältnismässig und damit gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf das offenkundige Nichtvorliegen der meisten für eine legitime Hausdurchsuchung geforderten Voraussetzungen sehe der Beschwerdeführer davon ab, das Vorliegen eines Tatverdachts in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreite die Begehung einer strafbaren Handlung und sei an dem seiner Festnahme folgenden Tag vom Untersuchungsrichter wieder in Freiheit gesetzt worden. Eine Durchsuchung sei nur zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismässig sei. Alle diese rechtlichen Vorgaben seien im konkreten Fall nicht erfüllt.
2.3. Die präsumptive Straftat solle sich am 23. April 2012 ereignet haben, also mehr als neun Wochen vor den inkriminierten Durchsuchungen. Es sei rätselhaft, was neun Wochen später eine Hausdurchsuchung noch an Informationen zu Tage fördern hätte sollen. Nach der Tatdarstellung des angefochtenen Beschlusses wäre eine Frau in der Narkose sexuell missbraucht worden. Dafür brauchte es keinerlei Utensilien, und niemand würde diesen Vorgang auch filmen. Es sei daher unerklärlich, welche Gegenstände bei der Durchsuchung zu Tage kommen hätten sollen. Es habe sohin keinerlei sachlichen Grund für eine Hausdurchsuchung im Hinblick auf mögliche Ergebnisse dieser Massnahme gegeben. Es habe weder eine Notwendigkeit oder Verhältnismässigkeit der Durchsuchung gegeben noch habe ein hinreichend präzisierter Auftrag bestanden, wonach zu suchen sei, und sei die Hausdurchsuchung offenbar für gesundheitsamtliche Zwecke missbraucht worden. Allein dies müsse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung führen.
2.4. Der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitraum im Gewahrsam der Polizei des Fürstentums befunden. Es wäre daher völlig problemlos möglich und von Art. 8 EMRK her geboten gewesen, ihn an den Durchsuchungen teilnehmen zu lassen, gemeinsam mit seinem Verteidiger. Ausserdem wäre ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen gewesen. Es sei dann alles Mögliche beschlagnahmt worden, das mit dem Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung auch in keinerlei Zusammenhang stehen könne. Die beschlagnahmten Gegenstände seien auch nicht versiegelt und dem Richter zur Entscheidung übermittelt, sondern ausgewertet worden. Auch dieser Vorgang verletze Art. 8 EMRK.
2.5. Der angefochtene Beschluss verletze den Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Unschuldsvermutung, weil hier ein Tatverdacht im Indikativ dargestellt und ihm Wahrheitsgehalt unterstellt werde, anstatt den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des für einen Untersuchungsrichter gegebenen Erfordernisses eines hinreichenden Tatverdachts zu untersuchen. Bei der Hausdurchsuchung bzw. bei der Durchsuchung des Computers des Beschwerdeführers sei auch ein wertvolles Computerprogramm zerstört worden, das mit dem Untersuchungsgegenstand in keinerlei Zusammenhang stehe.
2.6. Die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2013 behaupte, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung der Beschwerdeführer "noch" von der Kanzlei K rechtsfreundlich vertreten worden sei. Dies sei offenkundig aktenwidrig. Die einschreitende Weh Rechtsanwalt GmbH sei nämlich Verteidigerin des Beschwerdeführers seit Einreichung der Staatsgerichtshofsbeschwerde StGH 2012/6 am 17. Januar 2012, also seit mehr als fünf Monaten vor der angefochtenen Hausdurchsuchung. Dass der Beschwerdeführer seinen früheren Rechtsanwalt in einer Zeitnotsituation unmittelbar kontaktiert habe, habe noch kein Vollmachtsverhältnis begründet, zumal, wie sich aus der Niederschrift ergebe, der Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme noch am Mittwoch, den 27. Juni 2012, gleich mehrfach verlangt habe, mit seiner Verteidigerin in Bregenz Kontakt aufnehmen zu dürfen. So liege ein klarer Verstoss gegen die Verpflichtung zur Beiziehung der Verteidigung zur Hausdurchsuchung vor.
Nach der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft hätte der Untersuchungsrichter um 13.05 Uhr des Tages der Hausdurchsuchung, also 25 Minuten vor dem vorgesehenen Beginn der Hausdurchsuchung, und in der tiefsten Mittagszeit, die Verteidigung von der Hausdurchsuchung verständigt. Diese Behauptung sei aktenwidrig. Der Aktenvermerk Ordnungsnummer 17 sage nämlich Folgendes aus: "Telefonat vom 28.06.2012, 13.05 Uhr mit Kanzlei K, Rechtsanwalt E: Ich orientiere RA E darüber, dass um 13.30 Uhr eine Hausdurchsuchung in der Praxis von A in Y stattfindet und dass der Verteidiger daran teilnehmen kann. RA D erklärt, er werde RA D darüber orientieren."
Von einem Gespräch mit D als Verteidiger des Beschwerdeführers könne also keine Rede sein. Der Untersuchungsrichter habe angesichts der Mittagszeit auch nicht mit der gebotenen Sicherheit damit rechnen dürfen, dass es dem Kanzleikollegen E gelingen werde, D fristgerecht zu kontaktieren.
Es sei der Verteidigung völlig unerklärlich, warum es gängige Praxis in Österreich darstellen solle, dass Hausdurchsuchungen in Abwesenheit des Verdächtigen durchgeführt werden. Tatsächlich gebe es schon nach der Menschenrechtskonvention das Recht auf persönliche Teilnahme an Hausdurchsuchungen. In Ziffer 60 des Urteils Wieser und Bicos vom 16. Oktober 2007 verweise der EGMR auch ausdrücklich auf eine Bestimmung der österreichischen Strafprozessordnung, wonach der Verdächtige an der Hausdurchsuchung teilnehmen dürfe. Dieses Recht auf persönliche Teilnahme an der Durchsuchung könne auch nicht durch einen Verteidiger ersetzt werden.
Angesichts der Behinderung einer wirksamen Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Verteidigers an der Hausdurchsuchung habe niemand den Antrag auf Versiegelung stellen können. Bei Untersuchung von sensiblen Räumen von Mitgliedern sensibler Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Ähnliches, habe die Polizei von Amtes wegen, also auch ohne Antrag, die Versiegelung zu veranlassen und dem Untersuchungsrichter die Entscheidung über die Offenlegung der Unterlagen anzuvertrauen.
2.7. Statt das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. März 2013 (ON 112) zu befolgen und die überbundene Rechtsansicht umzusetzen, begehe das Obergericht die grobe Pflichtwidrigkeit, die Beschwerde in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beschwerdeführer schicke voraus, dass er seine gesamte Kritik und alle Beschwerdepunkte auch weiter aufrecht halte und weiterhin geltend mache. Gegen die Behauptung des obergerichtlichen Beschlusses habe der Staatsgerichtshof völlig klargestellt, was an der Hausdurchsuchung zu beanstanden sei, nämlich ihre Durchführung in Abwesenheit des gleichzeitig in unmittelbarer Nähe in Polizeigewahrsam befindlichen und daher voll verfügbaren Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters. Diese Rechtsverletzung habe die schwerste Verletzung der Hausdurchsuchung dargestellt, die auch am leichtesten vermeidbar gewesen wäre, wenn man denn überhaupt rechtmässig vorgehen hätte wollen, denn der Beschwerdeführer habe sich in unmittelbarer Nähe des Durchsuchungsortes in Polizeigewahrsam befunden. Schon aus diesem Grund werde auch der nunmehr angefochtene Beschluss neuerlich aufzuheben sein.
Darüber hinaus habe der Staatsgerichtshof die weiteren Gründe verworfen, darunter auch das Fehlen eines ärztlichen Vertreters und den vollkommen ungeprüften Umgang mit hoch schutzwürdigen Patientendaten, und erkläre auch, diese Daten seien für das weitere polizeiliche Ermittlungsverfahren verwertbar.
Der Beschwerdeführer bleibe dabei, dass dies eine gravierende Missachtung der EMRK darstelle.
Die Verwertung rechtswidrig erworbener Patientendaten bedeute einen gravierenden Verstoss gegen die EMRK, sowohl hinsichtlich des Rechts des Beschwerdeführers auf diese Daten als auch hinsichtlich der Rechte der betroffenen Patientinnen daran. Nach der österreichischen Rechtsprechung erstrecke sich die Bindungswirkung auf die den Spruch einer Entscheidung tragenden, imvorliegenden Fall also die Aufhebungsgründe. Die sonstigen Entscheidungsgründe würden nicht als obiter dicta, als Richtschnur für weitere Entscheidungen gelten, nicht aber als verbindlich und noch weniger als rechtskräftig entschieden. Der Beschwerdeführer wiederhole daher sämtliche Beschwerdevorbringen, mache sie zu dem Vorbringen dieser Staatsgerichtshofbeschwerde und beantrage auch diesbezüglich die Feststellung der Konventionswidrigkeit der Hausdurchsuchung und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Insbesondere gelte dies für die Behauptung, dass bei einer völlig unkontrollierten Hausdurchsuchung hochsensible Patientendaten ohne jede Beschränkung, weder durch einen anwesenden Vertreter der Ärzteschaft noch durch eine Versiegelung der Dokumente, polizeilich gesammelt und unkontrolliert verwendet werden dürften, weil es um mögliche weitere Betroffene gehe.
Eine Hausdurchsuchung habe sich stets auf einen bestimmten Zweck zu beziehen und im konkreten Fall sie dies allein der Akt der Anzeigerin und darauf bezogenes Material in der Ordination gewesen. Ein weiterer konkreter Verdacht habe damals nicht bestanden, und habe sich auch nicht verifiziert. Alle anderen Akten stellten sich demnach als Zufallsfunde dar, die nach ständiger Europäischer Rechtsprechung nicht verwertet hätten werden dürfen. Der angefochtene Beschluss missachte die Bindungswirkung aufhebender Staatsgerichtshoferkenntnisse in verantwortungsloser Weise, und die sonstigen Beschwerdegründe seien stichhaltig, weil das Urteil des Staatsgerichtshofes vorn 25. März 2013 nur insoweit rechtsverbindlich geworden sei, als es die Aufhebungsgründe des angefochtenen Beschlusses getragen habe.
3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Auch das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. September 2013, 13 UR.2012.173-115, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor eine nähere Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen erfolgt, ist festzuhalten, dass das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 25. März 2013 zu StGH 2012/157 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) insoweit fehlerhaft ist, als nicht nur festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch den damals angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde, sondern darüber hinaus die Rechtssache an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden war.
Das Obergericht war daher im Ergebnis im Recht, wenn es sich fragte, weshalb der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes nicht ersatzlos aufgehoben hatte. Dem Obergericht ist auch Recht zu geben, wenn es der Auffassung ist, dass darüber, inwiefern die anlässlich des Vollzugs des Hausdurchsuchungsbefehls beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen einer Beweismittelverwertung in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zugänglich sind, grundsätzlich das erkennende Gericht zu entscheiden hat. Genau dies wollte der Staatsgerichtshof in seinen Ausführungen im Urteil zu StGH 2012/157, Erw. 5.6 (a. a. O.), zum Ausdruck bringen, die jedoch auf Grund der irrtümlich erfolgten Zurückverweisung für das Obergericht missverständlich waren.
Hingegen ist daran festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof in dem vor ihm geführten Beschwerdeverfahren auch die Verfassungskonformität des Vollzugs des Durchsuchungsbefehls vom 22. Juni 2012 zu prüfen hatte (vgl. auch den StGH 2012/53 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] zugrunde gelegenen Fall). Ansonsten würde eine Rechtsschutzlücke entstehen, da ein Grundrechtsverstoss bei einem Vollzug eines im Übrigen rechtskonformen Durchsuchungsbefehls möglicherweise nicht geahndet werden könnte.
3. Zu den Beschwerdeausführungen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner neuerlichen Individualbeschwerde kein wesentlich anderes Vorbringen erstattet als im Verfahren zu StGH 2012/157. Es kann daher im Folgenden auf die Gründe verwiesen werden, die der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2012/157 angeführt hatte, weshalb die Hausdurchsuchung in die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen hatte.
3.1. Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK rügt, ist auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/157, Erw. 5.5 (a. a. O.), zu verweisen. Der Staatsgerichtshof hat ausgeführt, dass, da eine Hausdurchsuchung grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 32 LV und Art. 8 EMRK) darstelle, an die Verletzung von Vorschriften, die das Recht der Behörden, Hausdurchsuchungen vorzunehmen beschränken, ein strenger Massstab anzulegen sei. Angesichts der Tatsache, dass auch der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obergerichtes in Geltung befindliche § 95 Abs. 3 StPO der Möglichkeit von Betroffenen, ihre Privatsphäre auch bei Hausdurchsuchungen nach Möglichkeit zu wahren, Raum gelassen habe, sei davon auszugehen, dass dem Anwesenheitsrecht des Inhabers einer Wohnung keine bloss untergeordnete Bedeutung zukomme. Erschwerend trete im konkreten Fall hinzu, dass auch kein Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere die Voraussetzung der Gesetzeskonformität des Grundrechtseingriffs betont (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 141 f., Rz. 23 m. w. N.). Der Staatsgerichtshof nehme dabei eine differenzierte Prüfung in dem Sinne vor, dass der Eingriff im formellen Gesetz selbst vorgesehen sein müsse (Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 143, Rz. 24). Dies bedeute aber auch, dass bei der Vornahme des Eingriffs die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden müssten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sodass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 32 LV und Art. 8 EMRK) verletzt worden sei und seiner Individualbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben gewesen sei.
3.2. Hingegen ist der Staatsgerichtshof in diesem Urteil den weiteren Beschwerdeausführungen, die auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden, wie insbesondere der Bezugnahme auf die Urteile des EGMR Robathin vom 3. Juli 2012, BNr 30457/06, sowie Wieser und Bicos vom 16. Oktober 2007, BNr. 74336/01, nicht gefolgt (vgl. StGH 2012/157, Erw. 5.4 [a. a. O.]). Auf die damaligen Erwägungen, die sich insbesondere darauf bezogen, dass die angeführten Urteile nicht einschlägig sind, da sie anders gelagerte Sachverhalte betrafen, kann verwiesen werden. Dies gilt auch für das ebenfalls angezogene Urteil des EGMR "Niemitz" vom 16. Dezember 1992, Nr. 13710/88 = EuGRZ 1993, 65, Z 37 (StGH 2012/157, Erw. 5.2 [a. a. O.]).
3.3. Was die weiters gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung betrifft, so wurde im Urteil zu StGH 2012/157, Erw. 4 (a. a. O.), darauf hingewiesen, dass mit der Formulierung eines Tatverdachtes in einem Beschluss eines Untersuchungsrichters im Indikativ allein die Unschuldsvermutung noch nicht verletzt wird, handle es sich doch um eine nicht an die Öffentlichkeit gerichtete Entscheidung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
3.4. Was die Frage der vom Beschwerdeführer angesprochenen Verwertung der im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen betrifft, ist darauf zu verweisen, dass diese Entscheidung dem erkennenden Gericht obliegt (siehe oben Erw. 2).
4. Da die Verletzung des Beschwerdeführers in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten durch den Vollzug des im Instanzenzug bekämpften Hausdurchsuchungsbefehls bereits im Urteil zu StGH 2012/157 (a. a. O.) festgestellt worden war, ist der Beschwerdeführer durch den hier angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen Rechten nicht verletzt worden. Der Beschwerde war daher spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren aus einer - wie dargestellt - fehlerhaften Entscheidung des Staatsgerichtshofes resultiert hat, erscheint es im gegenständlichen Beschwerdefall in Analogie zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshof zum Kostenersatz bei überlanger Verfahrensdauer angezeigt, die Verfahrenskosten (Gerichts- und Vertreterkosten) spruchgemäss dem Land Liechtenstein als "Entschädigung bzw. Wiedergutmachung" zu überbinden (vgl. StGH 2011/32, Erw. 9 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).