StGH 2013/157
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Dipl. Jur. Johannes N. Viehbacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. August 2013, 14RS.2009.150-178
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof reduziert auf CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. August 2013, 14 RS.2009.150-178, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft Landshut/D gegen A, B, C, D, E, F und G wegen des Verdachtes des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge geführten Strafverfahrens ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2009 (ON 7) die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin u. a. nach den Unterlagen dieser Gesellschaft an.
Die vom Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 7. Juli 2009 durch die Landespolizei vollzogen. Hierbei wurden auch die Gesellschaftsunterlagen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt.
2. Mit Beschluss vom 13. April 2011 (ON 98) ordnete das Landgericht (in einem zweiten Rechtsgang) u. a. die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde an.
Im Rechtsmittelverfahren hob das Obergericht diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (ON 105) auf. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Teils dieses Beschlusses des Obergerichtes wurde die Rechtssache in Bezug auf die bewilligte Ausfolgung der die Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
3. U. a. in Nachachtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. April 2011 (ON 105) richtete das Landgericht am 29. Juni 2012 ein Schreiben (ON 153) an die ersuchende Behörde und führte darin, soweit gegenständlich relevant, wörtlich aus wie folgt:
"... Zum anderen sind bezüglich der bei L Rechtsanwälte beschlagnahmten Unterlagen der K AG im Rahmen des Rechtsmittelzuges Fragen hinsichtlich der im Widerspruch zur Anordnung des Amtsgerichtes Landshut vom 02.04.2009 (i. S. F) stehenden Verwendung eines sogenannten Trojaners durch die deutschen Ermittlungsbehörden zutage getreten, welche zu einer Aufhebung und Zurückweisung durch die Oberinstanz führten.
Zwar teilten Sie im März 2011 im Wege des E-Mail-Verkehrs bereits mit, dass dies hinsichtlich der M nicht der Fall sei. Der gleiche Einwand ist nunmehr aber im Hinblick auf die K AG erhoben worden. Ich ersuche Sie daher um Bekanntgabe, ob Ihr Rechtshilfeersuchen - bezüglich der Anträge i. S. K AG - auf Informationen basiert, welche aus der genannten unbewilligten Nutzung eines Trojaners resultieren, oder ob den deutschen Ermittlungsbehörden bereits vor dem Einsatz des Trojaners Informationen vorlagen, welche einen tatverdachtsrelevanten Konnex der K AG und einen Bezug zu L Rechtsanwälte aufzeigten. ..."
Auf dieses Schreiben des Landgerichtes antwortete die ersuchende Behörde mit Schreiben vom 6. November 2012 (ON 155) unter Hinweis auf eine diesem Schreiben angefügte Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. November 2012.
Infolge dieses Schreibens der ersuchenden Behörde stellte das Landgericht sodann offensichtlich selbst eine Internetrecherche an, deren Ergebnisse es auch zum Aktenbestandteil machte (Verweis auf ON 155b).
4. Mit Beschluss vom 16. November 2012 (ON 156) ordnete das Landgericht, ohne der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum Schreiben der ersuchenden Behörde vom 6. November 2012 (ON 155) respektive der diesem Schreiben angefügten Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. November 2012 oder zu den Ergebnissen der aus eigenem angestellten Internetrecherche (Verweis auf ON 155b) äussern zu können, neuerlich die Ausfolgung der beschlagnahmten Gesellschaftsunterlagen der Beschwerdeführerin an die ersuchende Behörde an.
Der von der Beschwerdeführerin gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 16. November 2012 (ON 156) erhobenen Beschwerde wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 15. Januar 2013 (ON 163) dahingehend Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Dieser Beschluss war im Wesentlichen von der Erwägung getragen, dass das Landgericht, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht gerügt, deren rechtliches Gehör insofern verletzt hatte, als diese sich nicht vorgängig zum Schreiben der ersuchenden Behörde vom 6. November 2012 (ON 155) sowie zu den Ergebnissen der vom Landgericht aus eigenem angestellten Internetrecherche hatte äussern können.
In einem obiter dictum erwog das Obergericht zudem wie folgt: "Wie erwähnt und entgegen der scheinbar vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsmeinung kommt es nicht darauf an, wie die ersuchende Behörde von der (Existenz der) Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hat, sondern worauf (auf welche Ermittlungsergebnisse) sich der von der ersuchenden Behörde dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegte Tatverdacht stützt, die Beschwerdeführerin habe ‚zur Verteilung der erwirtschafteten Gelder (ge)dient.'; diese Frage wurde im Übrigen durch die der ON 155 angefügte, am Kern der relevanten Frage vorbeizielende, Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 05.11.2012 nach wie vor nicht beantwortet ...".
5. In weiterer Folge holte das Landgericht bezüglich der vom Obergericht relevierten ordre public-Problematik eine ergänzende Stellungnahme der ersuchenden Behörde ein, in welcher um "erneute Ergänzung" des Rechtshilfeersuchens dahingehend ersucht wurde, "als dargelegt werden möge, aufgrund welcher Erkenntnisse bzw. Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen wird, dass K für die Tatbegehung und insbesondere auch für den Transfer und die Verteilung deliktisch erlangter Vermögenswerte verwendet worden sein könnte. Insbesondere ist von Relevanz, ob und inwieweit Informationen aus dem Einsatz eines Trojaners zu diesen Erkenntnissen führten."
Die geforderte Ergänzung des Rechtshilfeersuchens wurde von der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erstattet (ON 168).
6. Nach der Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin entschied das Landgericht mit "Ausfolgungsbeschluss" vom 26. Juni 2013 (ON 172) wie folgt:
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2009 (ON 6) bei L Rechtsanwälte beschlagnahmten Unterlagen der K AG werden unter Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art. 52 Abs. 4 RHG in Kopie an die ersuchende Behörde ausgefolgt.
Die im Rahmen des Beschlusses ON 6 im Original beschlagnahmten Unterlagen werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung an L Rechtsanwälte herausgegeben."
7. Der gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 26. Juni 2013 (ON 172) von der Beschwerdeführerin aus den Gründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhobenen Beschwerde (ON 173) gab das Obergericht mit Beschluss vom 13. August 2013 (ON 178) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Die Beschwerdeführerin ziehe zunächst die Unbefangenheit des Erstrichters in Zweifel. Hierzu sei zu erwägen, dass sich dieses Beschwerdevorbringen einer inhaltlichen Entgegnung durch das Obergericht entziehe.
Falls die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, der Erstrichter sei aus den von ihr in der Beschwerde geltend gemachten Gründen befangen, hätte sie dies bei dem zur Entscheidung hierüber gemäss Art. 60 GOG ausschliesslich zuständigen Präsidenten des Landgerichtes geltend machen und die Ausschliessung des Erstrichters beantragen müssen. Dass die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen solchen Antrag habe stellen wollen, könne ihrem Rechtsmittel nicht (auch nicht konkludent) entnommen werden. Vielmehr habe sie ihre diesbezüglichen Bedenken ausschliesslich zum Inhalt ihres Beschwerdevorbringens gemacht. Der Akt sei deshalb auch nicht dem Erstgericht zwecks Herbeiführung einer Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes über die Ausgeschlossenheit des Erstrichters zurückzuleiten.
7.2. Sofern die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung vertrete, die Rechtshilfe sei deswegen nicht zu bewilligen, weil die ersuchende Behörde erst aufgrund des "rechtswidrigen Einsatzes eines Trojaners von der Bedeutung der Beschwerdeführerin erfahren" habe, bzw. der mit Bezug auf sie geäusserte Verdacht aus "einer illegalen Informationsbeschaffung" resultiere, sei zu erwägen:
Damit bestreite die Beschwerdeführerin nicht die (zumindest erforderlich abstrakte) Beweiseignung der gemäss dem angefochtenen Beschluss an die ersuchende Behörde auszufolgenden Unterlagen, sondern vielmehr das Vorliegen der Rechtshilfevoraussetzungen, indem sie behaupte, der Gewährung der Rechtshilfe stehe der (nationale) ordre public (Art. 2 Bst. b EuRhÜbk; Art. 2 RHG) entgegen.
Gemäss der in Art. 55 Abs. 4 RHG ausdrücklich normierten Zweiteilung des Rechtshilfeverfahrens betreffend die Beschlagnahme und Ausfolgung von Urkunden ("Akten und Gegenstände") zu Beweiszwecken im Rahmen der sogenannten "akzessorischen Rechtshilfe" seien allerdings im Ausfolgungsverfahren die Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung, mithin deren Zulässigkeit, nicht neuerlich zu prüfen. Zu prüfen sei im Ausfolgungsverfahren vielmehr lediglich noch, inwiefern den beschlagnahmten Urkunden die für eine Ausfolgung an die ersuchende Behörde erforderliche, zumindest abstrakte Beweiseignung zukomme (Verweis auf OGH vom 11. Februar 2002, LES 2002, 293 [296 f.]; StGH 2006/30 vom 2. Oktober 2006, Erw. 5.2; StGH 2008/50+54 vom 10. Dezember 2008, Erw. 3.1); hieran habe auch die letzte RHG-Revision gemäss LGBl. 2009 Nr. 36 nichts geändert (StGH 2009/153 vom 18. Januar 2010; StGH 2009/193 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.3 a. E. u. v. a., so zuletzt StGH 2013/45 vom 2. Juli 2013).
In ihrer Beschwerde rüge die Beschwerdeführerin ausschliesslich, dass die Rechtshilfegewährung wegen des in Art. 2 Bst. b EuRhÜbk (und gleichermassen in Art. 2 RHG) normierten ordre public-Vorbehalts nicht zulässig sei. Auf dieses Beschwerdevorbringen sei von vorneherein nicht Bedacht zu nehmen und der Beschwerde daher keine Folge zu geben, weil die Beschwerdeführerin ausschliesslich den Ausfolgungsbeschluss ON 172 angefochten habe, nicht jedoch gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG gleichzeitig auch den Beschlagnahmebeschluss ON 7, und im Ausfolgungsverfahren, wie erwogen, lediglich noch die abstrakte Beweisgeeignetheit der beschlagnahmten Urkunden zu prüfen sei, hingegen nicht mehr die weiteren (materiellen) Rechtshilfevoraussetzungen.
Die Beschwerdeführerin habe mit keiner Silbe (substantiiert) eingewendet, dass und inwiefern es den beschlagnahmten und gemäss dem angefochtenen Beschluss an die ersuchende Behörde auszufolgenden Gesellschaftsunterlagen an der erforderlichen, zumindest abstrakten Beweiseignung fehle, sodass zufolge Fehlens jeglicher Einwendungen der Beschwerdeführerin hierzu eine über die vom Landgericht im angefochtenen Ausfolgungsbeschluss ON 173 vorgenommene Prüfung, deren Ergebnis sich das Obergericht im Übrigen anschliesse, hinausgehende weitere Prüfung durch das Beschwerdegericht in dieser Richtung nicht zu erfolgen habe (Verweis auf StGH 2009/193, insbesondere Erw. 2.3 f. u. v. a.).
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 13. August 2013 (ON 178) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK), des Beschwerderechts (Art. 43 LV), der Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV) sowie des Willkürverbots, der materiellen Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diese Entscheidung deshalb zur Gänze aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
8.1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Das Landgericht habe mit Beschluss vom 26. Juni 2013 (ON 172) wie folgt entschieden: "Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.07.2009 (ON 6) bei L Rechtsanwälte beschlagnahmten Unterlagen der K AG werden unter Beifügung eines Spezialitätenvorbehaltes nach Art. 52 Abs. 4 RHG in Kopie an die ersuchende Behörde ausgefolgt. Die im Rahmen des Beschlusses ON 6 im Original beschlagnahmten Unterlagen werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung an L Rechtsanwälte herausgegeben." Dagegen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und gemäss Anfechtungserklärung den vorzitierten Spruch des Beschlusses vom 26. Juni 2013 (ON 172) vollumfänglich angefochten. Demnach sei unzweifelhaft die Beschlagnahme und Ausfolgung bekämpft worden. Dadurch, dass das Obergericht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe nur die Ausfolgung und nicht auch die Beschlagnahme angefochten und deshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschlagnahme und Ausfolgung der Unterlagen wäre in diesem Fall ordre public widrig, nicht materiell gewürdigt habe, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil sie mit ihrer Beschwerde materiell nicht gehört worden sei.
Zudem habe das Obergericht den implizit gestellten Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin gegen den Landrichter nicht berücksichtigt und nicht als entsprechenden Antrag verstanden, was auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es sei zudem überspitzt formalistisch, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einen entsprechenden Antrag auf Befangenheit zu erkennen. Sofern das Obergericht Zweifel gehabt habe, hätte es die Beschwerdeführerin fragen oder einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Dies sei aber nicht erfolgt. Allein aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Befassung an das Obergericht zurückzuverweisen.
8.2. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV wird Folgendes vorgebracht:
Im konkreten Fall sei das Obergericht auf die Anträge und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verletzung des ordre public zu Unrecht nicht materiell eingegangen und habe diese zu Unrecht nicht materiell behandelt, weil das Obergericht fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Beschlagnahme sei gar nicht angefochten und nur wenn diese angefochten sei, könne das Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt gehört und beachtet werden. Diese Rechtsansicht sei unrichtig.
Einerseits habe die Beschwerdeführerin die Beschlagnahme angefochten, weil sie den Beschluss des Landgerichtes vollumfänglich angefochten habe, andererseits sei eine Verletzung des ordre public (im Verfahren 14 RS.2009.150 durch das Obergericht zweimal festgestellt), stets zu beachten.
Ein Verstoss gegen den ordre public sei vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (Verweis auf Christian Völker, Zur Dogmatik des ordre public, 96 f., Verlag Duncker & Humblot GmbH, 1. Aufl. 1998; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 1988; BVerfG EuGRZ 2004, 108; BVerfG 109, 38). Ein Verstoss gegen den ordre public sei somit in jeder Phase des Verfahrens von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen. Ein Verstoss gegen den ordre public wiege schwer und stelle ein absolutes Verfahrenshindernis dar.
8.3. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des ordre public sei derart gravierend, dass eine Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen aufgrund des ordre public einen unsachlichen, unverhältnismässigen und nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre darstellen würde. Diese durch das Obergericht geschützte Grundrechtsverletzung müsse durch den Staatsgerichtshof korrigiert werden.
8.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Auch wenn keines der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betroffen wäre, so sei in jedem Fall das Willkürverbot, welches ein ungeschriebenes, eigenständiges Grundrecht darstelle und subsidiär geltend gemacht werden könne, durch die angefochtene Entscheidung verletzt.
Materielle Rechtsverweigerung sei identisch mit Willkür (siehe StGH 2006/22, Erw. 5; StGH 2005/9, [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Staatsgerichtshof anerkenne auch ein Verbot des überspitzten Formalismus. Dadurch, dass das Obergericht selbst bereits zweimal festgestellt habe, dass der ordre public verletzt worden sei, die Beschwerdeführerin diese Verletzung auch gerügt und sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung mittels Beschwerde bekämpft habe, sei es willkürlich und stelle einen nicht gerechtfertigten, weil überspitzten Formalismus dar, der Beschwerdeführerin mit dem formellen Argument (die Beschwerdeführerin habe die Beschlagnahme nicht bekämpft) die materielle Behandlung der Beschwerde abzusprechen.
Mit der Beschwerde vom 12. Juli 2013 (ON 173) sei unzweifelhaft der Beschluss des Landgerichtes (ON 172) vollumfänglich, also auch die Beschlagnahme, angefochten worden. Die Interpretation der Beschwerde und Auslegung des RHG durch das Obergericht sei überspitzt formalistisch. Denn im Bericht und Antrag der Regierung 2008 Nr. 132, S. 48, sei Folgendes festgehalten worden:
"....anzumerken ist, dass dieser Beschlagnahmebeschluss nicht gesondert anfechtbar ist. Gestützt auf Abs. 1 dieser Gesetzesvorlage wird über die Beschwerde gegen die Beschlagnahme erst am Schluss des Rechtshilfeverfahrens - das heisst, in dem Zeitpunkt, in welchem über das Ausmass der Ausfolgung von Unterlagen an den ausländischen Staat entschieden wird - ein gemeinsamer (d. h. "kombinierter") und anfechtbarer Beschluss erlassen. Gegen diesen stehen die entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten im Sinne der Strafprozessordnung auch weiterhin zur Verfügung. Aufgrund der Tatsache, dass die beschlagnahmten Unterlagen erst nach rechtskräftigem Abschluss des gesamten Rechtshilfeverfahrens an die ersuchende Behörde im Ausland übermittelt werden und diese zuvor sicher beim Landgericht verwahrt verbleiben, ist die Ausfolgung bereits bis zur Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses (Anm.: welcher auch die Ausfolgung betrifft) sowohl nach geltendem Recht als auch in Zukunft "gehemmt". Hieraus folgt, dass es keiner weiteren aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln mehr bedarf."
9. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 25. September 2013 folgende Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde:
Die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Verfahrens rechtsanwaltlich vertreten gewesen. Die von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zum Obergericht erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2013 habe sich gemäss expliziter Anfechtungserklärung in diesem Rechtsmittel ausschliesslich gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes ON 172 gerichtet. Es könne und müsse von einer rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie sich der Tragweite ihrer Anfechtungserklärung, welche ein wesentliches Inhaltserfordernis eines jeden Rechtsmittels darstelle, bewusst sei. Ebenfalls könne von einer rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich bewusst sei, dass Ablehnungsanträge betreffend Landrichter beim Präsidenten des Landgerichtes zu stellen seien. Schliesslich könne und müsse von einer rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch verlangt werden, dass sie Kenntnis von einer ständigen, auch mehrfach publizierten und vom Staatsgerichtshof wiederholt gebilligten, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe. Gemäss dieser ständigen Rechtsprechung könne, falls im Strafrechtshilfeverfahren ausschliesslich der das Rechtshilfeverfahren abschliessende Ausfolgungsbeschluss angefochten werde, lediglich die fehlende (zumindest abstrakte) Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen gerügt werden. Hingegen könnten die materiellen Rechtshilfevoraussetzungen gemäss dieser ständigen Rechtsprechung nur dann geprüft werden, wenn mit dem Ausfolgungsbeschluss gleichzeitig auch der Beschlagnahmebeschluss angefochten werde. Allfällige fehlende Rechtskenntnisse ihres rechtsanwaltlichen Vertreters habe sich die Beschwerdeführerin selbst anrechnen zu lassen.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 27. September 2013 Folge.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 13. August 2013, 14 RS.2009.150-178, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 178 das Verbot des überspitzten Formalismus verletze, weil das Obergericht einerseits im Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen Befangenheitsantrag gegen den Rechtshilferichter habe erkennen wollen und andererseits davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin die Aktenbeschlagnahme gar nicht angefochten, sondern nur den Ausfolgungsbeschluss ON 172 bekämpft habe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 f., Rz. 37 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Soweit das Obergericht verneint, dass die Beschwerdeführerin einen wirksamen Befangenheitsantrag gegen den Rechtshilferichter gestellt habe, so ist dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht überspitzt formalistisch. Wie das Obergericht ausführt, ist gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a GOG der Präsident des Landgerichtes zur Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Landrichter zuständig. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Verfahrensunterbrechung und Vorlage an den Präsidenten des Landgerichtes zur Entscheidung über eine allfällige Befangenheit des Rechtshilferichters. Dem Obergericht ist zuzustimmen, dass sich eine anwaltlich vertretene Partei gesetzlich klar geregelte Zuständigkeiten entgegenhalten lassen muss.
In Bezug auf die Nichtbehandlung des in der Beschwerde an das Obergericht enthaltenen Befangenheitsantrages und die Weigerung des Gerichtes, diesen Antrag (mangels Weiterleitungs- und Unterbrechungsantrag) an den Präsidenten des Landgerichtes weiterzuleiten und das Beschwerdeverfahren zu unterbrechen, erweist sich somit der angefochtene Beschluss als nicht überspitzt formalistisch.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Verletzung des ordre public hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3.1. Hinsichtlich dieser Rüge erwägt das Obergericht, diese tangiere allein den Beschlagnahmebeschluss, sodass hierauf von vorneherein nicht Bedacht zu nehmen sei, weil die Beschwerdeführerin ausschliesslich den Ausfolgungsbeschluss ON 172 angefochten habe, nicht jedoch gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG gleichzeitig auch den Beschlagnahmebeschluss ON 7. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschliesslich diese Rüge erhebe, sei der Beschwerde insgesamt keine Folge zu geben.
2.3.2. Hierzu ist dem Beschwerdevorbringen zunächst zu widersprechen, dass die Verletzung des ordre public ein derart schwerwiegender Vorwurf sei, dass sich das Obergericht in jedem Fall von Amtes wegen damit hätte befassen müssen. Denn es besteht im Grundsatz keine zwingende Korrelation zwischen dem Grund der allfälligen materiellen Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung und den an die formellen Eintretensvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen. Auch bei einer materiell krass falschen Entscheidung (also selbst bei einem Verstoss gegen den ordre public) können die Zulässigkeits- bzw. Eintretensvoraussetzungen nicht gewissermassen als Korrektiv grosszügiger gehandhabt werden als bei einer nur leicht fehlerhaften Entscheidung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es deshalb nicht angezeigt, dass sich das Obergericht von Amtes wegen mit der Rüge der Verletzung des ordre public befasste - sofern es die Zulässigkeit dieser Rüge grundrechtskonform verneint hat (siehe StGH 2011/159, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2011/196, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); was im Folgenden zu prüfen ist.
2.3.3. Wie erwähnt, geht das Obergericht auf das Beschwerdevorbringen zur Verletzung des ordre public-Vorbehaltes nicht ein, weil dieses Vorbringen den von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen Beschlagnahmebeschluss ON 7 betreffe. Gemäss Obergericht könne und müsse von einer rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie sich der Tragweite ihrer Anfechtungserklärung bewusst sei; ebenso, dass sie Kenntnis von einer ständigen, auch mehrfach publizierten und vom Staatsgerichtshof wiederholt gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe. Gemäss dieser ständigen Rechtsprechung könne, falls im Strafrechtshilfeverfahren ausschliesslich der das Rechtshilfeverfahren abschliessende Ausfolgungsbeschluss angefochten werde, lediglich die fehlende (zumindest abstrakte) Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen gerügt werden. Hingegen könnten die materiellen Rechtshilfevoraussetzungen gemäss dieser ständigen Rechtsprechung nur dann geprüft werden, wenn mit dem Ausfolgungsbeschluss gleichzeitig auch der Beschlagnahmebeschluss angefochten werde.
2.3.4. Diesen Erwägungen des Obergerichtes ist entgegenzuhalten, dass die zahlreichen von ihm zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes mit zwei Ausnahmen die alte Rechtslage betreffen, als noch der Beschlagnahme- und der Ausfolgungsbeschluss uneingeschränkt je gesondert angefochten werden konnten und sich entsprechend die hier interessierende Frage, ob nur der Ausfolgungsbeschluss oder mit diesem auch der Beschlagnahmebeschluss anzufechten ist, noch gar nicht stellte. Die zitierten Entscheidungen zur alten Rechtslage geben nur die hier nicht entscheidungswesentliche Rechtsprechung wieder, wonach die Zulässigkeit der Rechtshilfe und der Urkundenbeschlagnahmung grundsätzlich nur bei der Bekämpfung des Beschlagnahmebeschlusses geltend gemacht werden konnte (siehe hierzu noch StGH 2009/193, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
In der einen die neue Rechtslage betreffenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/153, Erw. 3.2 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), bestätigte der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung und führte aus, dass die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe wie nach altem Recht im Beschlagnahmebeschluss und nicht noch einmal im Ausfolgungsbeschluss zu prüfen sei. Der Staatsgerichtshof führte dort zwar weiter aus, dass gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG nunmehr "in der Regel erst der das Verfahren abschliessende Beschluss des Rechtshilfegerichts (bei Urkundenbeschlagnahmungen somit der Ausfolgungsbeschluss) zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliegt. Selbstverständlich können demnach aber in diesem (nunmehr einzigen) Beschwerdeverfahren auch Einwände gegen den Beschlagnahmebeschluss und somit auch gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfe gemacht werden und die Rechtsmittelinstanzen haben sich entsprechend damit auseinanderzusetzen." Der Staatsgerichtshof äusserte sich aber auch in jener Entscheidung jedenfalls nicht explizit zur im Beschwerdefall relevanten Frage, ob neben dem das Verfahren abschliessenden Ausfolgungsbeschluss zwingend auch der Beschlagnahmebeschluss formell angefochten werden muss, wenn die Unzulässigkeit der Rechtshilfe gerügt werden soll. In der anderen Entscheidung zur neuen Rechtslage (StGH 2013/45 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) führte der Staatsgerichtshof allerdings in Erw. 3.2 Folgendes aus: "Zudem weist das Obergericht zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ... nur den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes ... bekämpfte; nicht jedoch im Sinne von Art. 58c Abs. 1 RHG auch den Beschlagnahmebeschluss ... Der Ausfolgungsbeschluss beschlägt aber nur die Frage der abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen ..." Diese Erwägung stellte aber nur ein obiter dictum dar, weil das entsprechende Beschwerdevorbringen - es ging ebenfalls um eine behauptete Verletzung des ordre public - von vornherein ein im Individualbeschwerdeverfahren unzulässiges Novum darstellte und zudem auch nicht substantiiert worden war.
2.3.5. Im Beschwerdefall hängt jedoch die Zulässigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verletzung des ordre public im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht allein davon ab, ob neben dem Ausfolgungsbeschluss ON 172 auch der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ON 7 hätte bekämpft werden müssen. Hier ist deshalb die Frage zentral, ob sich die Nichtbeachtung dieses Vorbringens als Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus erweist.
Dabei ist nun wesentlich, dass in den in der Beschwerde zitierten Gesetzesmaterialien von einem "Kombinationsbeschluss" die Rede ist (Bericht und Antrag der Regierung 2008/132, S. 48), sodass der Gesetzgeber offenbar davon ausging, dass nur der verfahrensabschliessende Beschluss anzufechten sei. Zu beachten ist auch, dass die Entscheidungen zur neuen RHG-Regelung jedenfalls nicht in der Liechtensteinischen Entscheidungssammlung (LES) publiziert sind, und auch das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/45 zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an das Obergericht nicht im Internet unter www.gerichtsentscheide.li abrufbar war. Es kann deshalb insoweit entgegen der Gegenäusserung des Obergerichtes zur vorliegenden Individualbeschwerde nicht davon gesprochen werden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "Kenntnis von einer ständigen, auch mehrfach publizierten und vom Staatsgerichtshof wiederholt gebilligten OGH-Rechtsprechung" hätte haben müssen.
2.3.6. Aufgrund dieser Erwägungen erweist es sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes als überspitzt formalistisch, wenn das Obergericht im Beschwerdefall verlangt, dass die Beschwerdeführerin auch noch explizit den erstgerichtlichen Beschlagnahmebeschluss ON 7 hätte anfechten müssen, um Anspruch darauf zu haben, dass das Obergericht ihr Beschwerdevorbringen zur Verletzung des liechtensteinischen ordre public durch die ersuchende Behörde behandelt.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen war.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war somit auf CHF 20'000.00 und somit auch die geltend gemachten Vertreterkosten entsprechend zu reduzieren.
Auf dieser Grundlage waren der Beschwerdeführerin CHF 1'702.85 an Kosten zuzusprechen, bestehend aus den Vertreterkosten gemäss TP3C + 40 % ES + 8 % MWST in Höhe von CHF 1'617.85 sowie CHF 85.00 für die bereits geleistete Eingabegebühr.