StGH 2013/150
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A sel.
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. September 2013, 14UR.2011.425-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 (ON) erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen den Verantwortlichen der X Bank, B sel., wegen des Verdachtes der Untreue und des schweren Betruges gemäss den §§ 153 Abs. 1 und 2 bzw. der §§ 146, 147 Abs. 2 StGB.
2. Nach Durchführung von Vorerhebungen gab die Staatsanwaltschaft die Erklärung ab, dass zur weiteren strafgerichtlichen Verfolgung von B sel. kein Grund gefunden werde. Die Vorerhebungen wurden demgemäss mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 26. März 2012 gemäss § 22 Abs. 1 StPO eingestellt und der Fortsetzungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer gemäss § 173 StPO verständigt.
3. Noch innerhalb der Frist gemäss § 173 StPO stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer, da er mangels juristischer Kenntnisse nicht dazu in der Lage sei, einen Antrag nach § 173 StPO auszuformulieren und formgerecht zu erstellen.
3.1. Diesen Antrag wies das Erstgericht ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
3.2. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass die Einstellung des Verfahrens aus seiner Sicht völlig zu Unrecht erfolgt sei. B sel. habe ohne Vollmacht Millionenbeträge, welche seiner Gesellschaft HF AG zuzurechnen gewesen seien, überwiesen, obwohl die Gesellschaft überschuldet gewesen sei und er als einzige noch vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft ausdrücklich untersagt habe, hier Gelder zu überweisen. B sel. habe eigenmächtig gehandelt und sich damit strafbar gemacht. Ebenso habe er, wie er bereits zu Protokoll gegeben habe, einen schweren Betrug zu verantworten, diesen nicht nur ihm gegenüber, sondern auch gegenüber seiner Gattin C, von der er sich ein Grundpfand erschwindelt habe, das die X Bank nach Androhung einer Strafanzeige durch seine Gattin vergleichsweise ausgetragen habe.
3.3. Mit Schreiben vom 27. März 2013 (ON 23) teilte der in anderen Verfahren ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er den Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertrete. Er habe ihm mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 2. April 2012 jedenfalls als Subsidiarantrag zu werten sei. Auch habe der Beschwerdeführer dem Anwalt mitgeteilt, dass er mangels juristischer Kenntnisse nicht dazu in der Lage gewesen sei, hier tiefer gehende, der Strafprozessordnung entsprechende Ausführungen zu machen. Vielmehr benötige er dazu entsprechende Anleitungen.
4. Das Obergericht entschied mit Beschluss vom 3. September 2013 (ON 36), dass dem Fortsetzungsantrag unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer keine Folge gegeben wird.
4.1. Das Obergericht führte dazu aus formeller Sicht aus, dass der Schriftsatz, in dem Verfahrenshilfe beantragt worden sei, als Fortsetzungsantrag zu werten sei, weil er auch Ausführungen zum Fortsetzungsbegehren enthalte. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang, dass selbst bei analoger Anwendung des § 28 StPO im vorliegenden Fall die Frist für die Einbringung eines neuerlichen Antrages, die nach Zustellung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes, ON 27, zu laufen begonnen habe, abgelaufen sei. Die begehrte Anleitung durch das Gericht sei schliesslich in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen.
4.2. In meritorischer Hinsicht führte das Obergericht u. a. aus, dass die Befugnis zur subsidiären Anklage an Stelle des Staatsanwaltes eng mit der Berechtigung verbunden sei, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Sie habe - ebenso wie die Privatbeteiligung - den primären Zweck der "Miterledigung"
(§ 4) der privatrechtlichen Ansprüche des Verletzten, solle zumindest aber die Feststellung des Sachverhaltes bewirken, der die spätere Verfolgung dieser Ansprüche erleichtere (Fuchs, GA 47 f., Korn/Zöchbauer, WK-StPO, Altes Vorverfahren, § 48, Rz. 2). Eine derartige Möglichkeit der erleichterten Durchsetzung der Ansprüche sei aber gerade aus dem schon durchgeführten Zivilverfahren nicht abzuleiten. Der in der Anzeige erhobene Vorwurf, die ordentlichen Gerichte hätten die Entscheidungen willkürlich getroffen, sei weder aus den Akten zu erschliessen noch aus der schon zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes abzuleiten.
Das wesentliche Ermittlungssubstrat in den vorangeführten Zivilverfahren, aber auch die im Strafverfahren durchgeführten Ermittlungen hätten keine sichere Verifizierungsgrundlage für die gegen den Angezeigten erhobenen Vorwürfe bzw. für die Widerlegung der Feststellungen der zivilgerichtlichen Urteile erbracht, zumal aus den Akten keine weiteren Beweismittel zu entnehmen seien. Eine Verdichtung des Tatverdachtes sei aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung der Untersuchung. Der Darstellung des B sel. im Vorerhebungsverfahren über die Hintergründe der vermögensrechtlichen Verfügungen (ON 5, AS 161 ff.) könne schliesslich gerade angesichts der ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen Plausibilität nicht abgesprochen werden.
Somit habe dem Fortsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein können.
5. Mit Schreiben vom 10. September 2013, beim Staatsgerichtshof am 16. September 2013 eingegangen, beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 3. September 2013 (ON 36).
5.1. Diesem Antrag wurde mit Präsidialbeschluss vom 26. September 2013 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer bzw. seinem zu bestellenden Verfahrenshelfer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 3. September 2013 (ON 36) einzureichen.
5.2. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 36) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend machte. Beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 an S. D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein bat der Staatsgerichtshof das Richterauswahlgremium um die Vornahme einer Ad-hoc-Richterbestellung, da der Staatsgerichtshof in diesem Beschwerdefall zu StGH 2013/150 auch unter Beizug von Ersatzrichtern nicht mehr ordnungsgemäss mit Richtern, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen, besetzt werden könne.
8. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. September 2014 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Landtagspräsidenten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Richterbestellungen in den Beschwerdeverfahren zu StGH 2013/141 und StGH 2013/150 auf Folgendes hin:
"Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Ich nehme Bezug auf meine telefonische Unterredung von gestern Nachmittag mit Herrn Landtagssekretär D in den oben näher bezeichneten Angelegenheiten.
Nachdem die Behörden (Landespolizei und Staatsanwaltschaft) am 18. August 2014 bekannt gegeben haben, dass A, der in den Verfahren zu StGH 2013/141 und StGH 2013/150 Verfahrensbeteiligter ist, tot ist, ersuche ich Sie, den Landtag bezüglich der Traktanden Nr. 17 und Nr. 18 der öffentlichen Landtagssitzung vom 3./4./5. September 2014 über Nachfolgendes in Kenntnis zu setzen:
Traktandum Nr. 17 (Wahl eines Ad-hoc-Richters des Staatsgerichtshofes für das Verfahren StGH 2013/141 [Beschwerde des E vertreten durch F, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. Juli 2013 zu 04 CG.2013.255-17; Beschwerdegegner: A, xxxx, vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Vaduz]).
In meinem Schreiben vom 27. Januar 2014 an den Vorsitzenden des Richterauswahlgremiums ist mir bei der Umschreibung des diesem Individualbeschwerde-verfahren zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens leider ein Versehen unterlaufen.
Bei diesem Gerichtsverfahren handelt es nicht um ein Strafverfahren gegen A, sondern um ein Zivilverfahren.
Dieses Individualbeschwerdeverfahren, in dem A nicht Beschwerdeführer, sondern Beschwerdegegner ist, muss vom Staatsgerichtshof trotz des Todes von A weitergeführt werden, da die geltend gemachten Ansprüche vermögensrechtlicher Natur sind.
Es ist daher erforderlich, für dieses Individualbeschwerdeverfahren trotz des Todes von A einen Ad-hoc-Richter des Staatsgerichtshofes zu wählen.
Traktandum Nr. 18 (Wahl eines Ad-hoc-Richters des Staatsgerichtshofes für das Verfahren StGH 2013/150 [Beschwerde des A, xxxx, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. September 2013 zu 14 UR.2011.425-36]).
Da der von A in dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Gerichtsverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch höchstpersönlicher Natur ist, wird der Staatsgerichtshof dieses Individualbeschwerdeverfahren aufgrund des Todes von A ohne weiteres Verfahren einstellen.
Aufgrund des Todes von A ist es somit nicht mehr erforderlich, für dieses Individualbeschwerdeverfahren einen Ad-hoc-Richter des Staatsgerichtshofes zu wählen.
(...)"
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2. Der Staatsgerichtshof hat demnach zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
3. Aufgrund der Aktenlage, konkret aufgrund dessen, dass die Landespolizei und die Staatsanwaltschaft am 18. August 2014 bekannt gegeben haben, dass der Beschwerdeführer A tot und damit während streitanhängigem Individualbeschwerdeverfahren verstorben ist (siehe auch vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes), stellt sich somit zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer noch beschwerdelegitimiert ist.
Mit dem Tod verliert nämlich ein Beschwerdeführer seine Grundrechtsfähigkeit und damit seine Beschwerdefähigkeit. Sohin fehlt es ihm auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an einer intakten Selbstbetroffenheit (nachträglicher Wegfall der Beschwer). Allerdings unterscheidet der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang zwischen rechtsnachfolgefähigen und höchstpersönlichen Rechten eines verstorbenen Beschwerdeführers (StGH 2012/156, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 122 f. und 599; vgl. auch StGH 1985/11, LES 1988, 94 [97, Erw. 2] und Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 109 ff., sowie ders., Träger der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 61 f., Rz. 9).
In prozessualer Hinsicht wirkt sich diese Unterscheidung dahingehend aus, dass eine Individualbeschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz StGHG als gegenstandslos einzustellen ist, wenn ein Beschwerdeführer während streitanhängigem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof stirbt und es sich um keine rechtsnachfolgefähigen Rechte, sondern um solche von höchstpersönlicher Natur des Beschwerdeführers handelt. Bei nachfolgefähigen Rechten wird nämlich eine Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen hinfällig. Die Rechtsnachfolger können sie aufrechterhalten und weiterführen, da sie durch die Rechtsnachfolge Träger dieser Rechte geworden sind (StGH 1985/11, LES 1988, 94 [97, Erw. 2]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 122 f.).
3.1. Für den Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass es die Frage zu klären gilt, ob das Subsidiaranklagerecht bzw. die Verfahrensfortsetzungsbefugnis nach § 173 StPO ein rechtsnachfolgefähiges Recht ist. Mit dem Tod des Beschwerdeführers ist nämlich seine Subsidiaranklage- bzw. Fortsetzungsbefugnis untergegangen.
Die Anklagebefugnis des Privatbeteiligten gemäss § 173 StPO ist ein öffentliches Recht und als solches im Allgemeinen weder vererblich noch übertragbar, d. h. nicht rechtsnachfolgefähig (siehe Ernst Eugen Fabrizy, Strafprozessordnung - Kurzkommentar, 11. Aufl., Wien 2011, 188, § 72 Rz. 2). Aufgrund dieser "höchstpersönlichen Natur" bzw. der im Allgemeinen unvererblichen und unübertragbaren Subsidiaranklagebefugnis eines Privatbeteiligten bzw. Subsidiaranklägers im Sinne des § 173 StPO können daher weder die Verlassenschaft noch die Erben des Beschwerdeführers im Wege eines Parteiwechsels an die Stelle des ursprünglichen, zwischenzeitlich aber verstorbenen Beschwerdeführers treten und das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 36, mit welchem dem Fortsetzungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, fortsetzen.
3.2. Da im Beschwerdefall durch den zwischenzeitlich eingetretenen Tod des Beschwerdeführers sohin dessen Beschwerdebefugnis bzw. Beschwerdelegitimation sowie das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. die intakte Selbstbetroffenheit nachträglich weggefallen sind und weder die Verlassenschaft noch die Erben nach dem verstorbenen Beschwerdeführer aufgrund der grundsätzlich unvererblichen und unübertragbaren Subsidiaranklagebefugnis gemäss § 173 StPO das Strafverfahren zu 14 UR.2011.425 und damit das mit diesem zusammenhängende, vorliegende Individualbeschwerdeverfahren fortführen können, war das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG spruchgemäss als gegenstandslos einzustellen (vgl. auch StGH 2012/156, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidel.li]).
4. Im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung oder der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2012/156, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/26, Erw. 2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.1; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 ff. mit weiteren Verweisen).