StGH 2013/147
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
MMag. Hermann Ludescher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: mj. C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. Juni 2013, 3RPG.2012.5-62
wegen: Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in der Höhe von 1'617.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Kindesunterhaltes der mj. Beschwerdegegnerinnen.
1.1. C, geb. 14. Mai 1997, und B, geb. 6. November 1998, sind die ehelichen Kinder des A und der D, deren Ehe mit Urteil des Landgerichtes vom 11. März 2008 rechtskräftig geschieden wurde. Die Obsorge kommt der Mutter zu. In der im Rahmen der Ehescheidung zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer, für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je CHF 585.00 zu bezahlen. Dieser Vereinbarung wurde das damalige monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von CHF 3'900.00 zugrunde gelegt.
1.2. Mit dem am 13. Januar 2012 beim Landgericht eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer (vorerst), den Kindesunterhalt für B und C mit je CHF 150.00 festzulegen. Seit der Unterhaltsvereinbarung hätten sich die Verhältnisse insoweit geändert, als er im Jahre 2011 ohne feste und langfristige Beschäftigung gewesen sei, jedoch mit Beginn des Jahres 2012 eine Anstellung als Kurierfahrer bei Taxi-Service, Schaan, antreten habe können. Hiebei verdiene er netto CHF 2'450.00. Durch die lange Beschäftigungslosigkeit habe er die Unterhaltszahlungen nicht leisten können, weshalb sie durch das Land Liechtenstein bevorschusst worden seien. Bezüglich der nicht bezahlten Unterhaltsforderungen sei er auch nach § 187 Abs. 1 StGB angeklagt worden. Nach ständiger Rechtsprechung werde es als erschwerend erachtet, wenn durch den Beschuldigten keine Unterhaltsherabsetzungsanträge gestellt würden. Aus diesem Grund habe er diesen Unterhaltsherabsetzungsantrag aufgrund der geänderten Verhältnisse gestellt. Das nunmehrige Einkommen sei unverschuldet und auf die lange Arbeitslosigkeit und schwierige wirtschaftliche Situation zurückzuführen. Von seinem Nettoeinkommen seien ausserdem noch die Kosten für die Wohnung von CHF 700.00 und die Krankenversicherung abzuziehen. Der verbleibende Betrag liege weit unter dem gesetzlichen Existenzminimum von CHF 1'950.00. Aufgrund dieses geringen Einkommens sei die Prozentsatzmethode bei der Berechnung des Unterhalts nicht anwendbar. Weiters seien auch die Einkünfte der Mutter nicht bekannt, die ebenfalls zu berücksichtigen seien.
Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer über zwei Fahrzeuge verfüge bzw. diese in seinem Eigentum stünden. Sowohl der Mercedes als auch die Harley Davidson stünden im Eigentum seiner Mutter. Es könne auch nicht verlangt werden, dass der Beschwerdeführer einem Zweitjob neben der hauptberuflichen Tätigkeit nachgehe. Er suche sich eine Tätigkeit, die nicht rein körperlich sei, auch aufgrund der körperlich anstrengenden Tätigkeit in der Vergangenheit. Dass ein Kurierfahrer am Beginn seiner Tätigkeit nicht mehr als CHF 2'450.00 netto erhalte, sei nicht aussergewöhnlich, sondern entspreche der Markt- und Wirtschaftslage. Zu beachten sei auch, dass er nur Hilfsarbeitertätigkeiten annehmen könne, da er über keine Berufsausbildung verfüge.
Die Unterhaltsfestsetzung sei aufgrund der jetzigen Einkünfte zu berechnen. Seit dem 17. September 2012 (bis zumindest 23. November 2012) habe er sich aufgrund eines Unfalls im Krankenstand befunden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, insbesondere des Knies, sei ihm keine andere Arbeit zumutbar, wie die eines Kurierfahrers. Der Beschwerdeführer habe bereits in den Jahren 2007, 2008 und 2012 schwere Knieoperationen und ausserdem im Jahre 2007 eine Ellenbogenoperation gehabt.
Ausserdem sei er seit dem 7. Mai 2012 mit E verheiratet. Am 11. Januar 2013 sei er Vater eines Sohnes geworden. Auch seine Ehefrau und Mutter seines Sohnes seien bei der Unterhaltsberechnung in der gegenständlichen Sache zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Kreditverträgen gehe hervor, dass er insgesamt ein Kreditvolumen von über CHF 60'000.00 von dritter Seite erhalten habe. Den grössten Teil dieser Kreditsumme habe er der Mutter der Beschwerdegegnerinnen, sohin seinen Kindern, als Unterhalt bezahlt.
Aufgrund seiner nunmehrigen Sorgepflichten beantragte der Beschwerdeführer, den Unterhalt für die mj. Kinder auf je CHF 50.00, in eventu auf CHF 150.00 herabzusetzen.
1.3. Mit Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 2012 (ON 19) wurde daraufhin der Beschwerdeführer auf ein Einkommen in Höhe von monatlich netto CHF 3'250.00 angespannt und seine Anträge auf Herabsetzung der jeweiligen Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 585.00 um je CHF 435.00 auf monatlich je CHF 150.00 für die mj. Beschwerdegegnerinnen abgewiesen. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer mit diesem Beschluss verpflichtet, die Kosten der Beschwerdegegnerinnen und Antragstellerinnen in Höhe von CHF 1'185.85, bei sonstiger Exekution binnen 4 Wochen, zu bezahlen.
2. Dem gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 (ON 20) erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 6. September 2012 (ON 29) Folge, hob den angefochtene Beschluss auf und verwies die Pflegschaftssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zudem beschloss das Obergericht, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.
3. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat das Erstgericht den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, für die mj. B ab dem 1. Februar 2012 CHF 484.50, ab dem 19. Dezember 2012 CHF 399.00 und ab dem 11. Januar 2013 CHF 370.50 und für die mj. C ab dem 1. Februar 2012 CHF 484.50, ab dem 14. Mai 2012 CHF 541.50, ab dem 19. Dezember 2012 CHF 456.00 und ab dem 11. Januar 2013 CHF 427.50 zu zahlen (Spruchpunkt 1.). Das Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und ausgesprochen, dass die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Beträge binnen vier Wochen zu bezahlen und erfolgte Zahlungen abzuziehen sind (Spruchpunkt 3.). Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, den mj. Beschwerdegegnerinnen die mit CHF 1'452.90 bestimmten Kosten zu ersetzen (Spruchpunkt 4.).
3.1. Das Erstgericht traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kindsvater und Beschwerdeführer wohne in der Schellenbergstrasse 9 in Mauren in einem Wohnhaus und bezahle dafür einen monatlichen Mietzins in Höhe von CHF 1'200.00. Ein Teil des Wohnhauses sei für monatlich CHF 500.00 an seinen Vater F untervermietet worden. Von wem die Renovierung des Wohnhauses in Mauren finanziert worden sei, könne nicht genau festgestellt werden, da hierüber gegenteilige Aussagen vorlägen.
Der Beschwerdeführer A sei seit dem 7. Mai 2012 neu mit E verheiratet. Am 11. Januar 2013 sei der mj. G in Vaduz geboren worden. Die Ehegattin E sei seit dem 19. Dezember 2012 in Liechtenstein an der Adresse des Beschwerdeführers angemeldet und derzeit ohne Beschäftigung. In der Zeit, als die Ehegattin E noch in Mazedonien gelebt habe, also bis zum 19. Dezember 2012, habe der Beschwerdeführer ihr keinen Unterhalt bezahlt.
Der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen am linken Knie und am rechten Ellbogen und sei bereits mehrmals operiert worden.
Zum Zeitpunkt der Ehetrennung von D im Jahre 2007 habe der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 3'900.00 ins Verdienen gebracht. Aufgrund der schlechten Auftragslage sei dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2007 bei der Firma K AG in CH-X, gekündigt worden. Der Beschwerdeführer und Kindsvater sei zur Zahlung von monatlich je CHF 585.00 (15 %) Unterhalt für jedes der zwei Kinder und zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhaltes in Höhe von CHF 765.00 verpflichtet worden. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt werde bis November 2014 geschuldet. Nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der K AG sei der Beschwerdeführer bei diversen anderen Arbeitgebern beschäftigt gewesen und zwischendurch auch immer wieder arbeitslos gewesen.
Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer - ausgenommen jenes aus den nachgenannten Inkassoaufträgen - kein Einkommen erwirtschaftet. Er habe ab und zu auch Inkassoaufträge ausgeführt, so insbesondere einen Inkassoauftrag im Jahre 2011, bei dem er insgesamt CHF 7'000.00 verdient habe. Derzeit würden jedoch keine Inkassomandate ausgeführt.
Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2012 zu 100 % beim Taxiservice L als Kurierfahrer tätig. Er arbeite zwischen 20-30 Stunden pro Woche. Er bringe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 2'450.00, dies zwölf Mal jährlich, ins Verdienen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er ab und an auch ein Trinkgeld von den beförderten Fahrgästen erhalte. Dies liege in der Natur der Arbeit im Dienstleistungssektor und sei allgemein bekannt.
Weitere regelmässige Einkünfte habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage keine.
Der Kindsvater habe sich vom 17. September 2012 bis zum 2. Dezember 2012 aufgrund eines Autounfalls im Krankenstand befunden und sei zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 3. Dezember 2012 bis zum 16. Dezember 2012 habe noch eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich seit Januar 2012 bei diversen Firmen persönlich bezüglich einer Arbeit vorgestellt. Er habe kein angespartes Barvermögen. Auf die Mutter des Beschwerdeführers H sei zu Kontrollschild FL-xxxxx ein Mercedes-Benz S 500, Bj.1999 und zu Kontrollschild FL-xxxx ein Motorrad Harley Davidson, Bj. 2000, eingelöst. Das Fahrzeug Mercedes S 500 werde von allen Familienmitgliedern, das Motorrad Harley Davidson nur vom Beschwerdeführer benützt. Kaufverträge für diese beiden Fahrzeuge seien dem Gericht keine vorgelegt worden. Die beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz S 500 und die Harley Davidson seien vor ca. zwei Jahren von F und H (Eltern des Beschwerdeführers) zu einem Preis von CHF 10'000.00 (Mercedes) und CHF 15'000.00 (Harley-Davidson) angeschafft worden. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten beide keinen Motorradführerschein. Die jährlichen Versicherungsprämien für diese beiden Fahrzeuge würden von allen Familienmitgliedern zusammen bezahlt, was bedeute, dass auch der Beschwerdeführer zumindest einen Teil der Versicherungsprämien selbst bezahle. Wie hoch die jährlichen Versicherungsprämien für diese Fahrzeuge seien, wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht, was darauf schliessen lasse, dass sie diese Versicherungsprämien in Wirklichkeit sicher nicht alleine bezahle, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das Motorrad entgegen den Angaben des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen im Eigentum des Beschwerdeführers stehe.
Beim Mercedes Benz S500 handle es sich offenbar um ein Familienauto, welches von allen Familienmitgliedern benutzt werde.
Der Beschwerdeführer habe derzeit offene Exekutionen in Höhe von CHF 16'049.55, eigenen Angaben zufolge Unterhaltsschulden bei der Liechtensteinischen Landeskasse in Höhe von ca. CHF 100'000.00 und private Kreditschulden in Höhe von ca. CHF 30'000.00 und EUR 25'000.00. Der Beschwerdeführer habe seinen beiden mj. Kindern im Mai bzw. August 2011 je ein I-Phone gekauft. Diese Geschenke habe er mit dem Geld finanziert, welches er aus dem Inkassomandat lukriert habe. Im Februar 2011 habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Frau D ein Auto der Marke "Chrysler Neon" gekauft. Dies zu einem Preis von ca. CHF 5'000.00 inkl. Fahrzeugprüfung. Dieses Fahrzeug sei durch einen privaten Kredit des Beschwerdeführers finanziert worden. Im August 2011 habe der Beschwerdeführer seiner Ex-Frau und seinen beiden mj. Töchtern eine Reise nach Kroatien im Wert von ca. EUR 3'000.00 finanziert.
Derzeit würden vom Beschwerdeführer keine direkten Unterhaltszahlungen an seine mj. Kinder geleistet. Er bezahle monatlich einen Betrag in Höhe von CHF 400.00 an die Liechtensteinische Landeskasse zurück.
Die beiden mj. Beschwerdegegnerinnen seien einkommenslos und wohnten bei der obsorgeberechtigten Kindsmutter in Y in einer 41/2-Zimmerwohnung. Für diese Wohnung werde ein monatlicher Mietzins in Höhe von CHF 1'790.00 (inkl. CHF 150.00 à Kontozahlung Nebenkosten und CHF 100.00 Tiefgaragenplatz) bezahlt. Zusätzlich würden Mietbeihilfen in Höhe von monatlich CHF 870.00 bezogen. Die Kindsmutter bringe als Volleyballtrainerin monatlich netto ca. CHF 300.00 ins Verdienen. Zusätzlich erhalte sie die monatlichen Kinderzulagen in Höhe von CHF 880.00. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt in Höhe von mtl. CHF 765.00 sowie die Unterhaltszahlungen für die beiden mj. Kinder in Höhe von mtl. je CHF 585.00 würden derzeit vom Land Liechtenstein bevorschusst.
Dass der Beschwerdeführer der Kindsmutter und seinen mj. Töchtern anstelle von Unterhaltszahlungen einen Urlaub finanziert und dafür keinen direkten Geldunterhalt leiste, sei damals nicht vereinbart worden. Dass der Beschwerdeführer versuche, dies nun im Nachhinein als direkte Unterhaltszahlung anrechnen zu lassen, werde vom Gericht nicht anerkannt. Mit Beginn der Unterhaltsbevorschussung sei der Beschwerdeführer verpflichtet, den geschuldeten Unterhalt monatlich direkt an die Liechtensteinische Landeskasse zu bezahlen. Dies tue aber hier insofern nichts weiter zur Sache in diesem Verfahren, da es sich hierbei um Ereignisse gehandelt habe, welche sich offenbar bereits vor Februar 2012 ereignet hätten.
Für einen 39-jährigen Mann ohne Berufsausbildung (Hilfskraft) und auch mit einer körperlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Kniegelenk) bestehe derzeit theoretisch die Möglichkeit eine 100 %-ige Anstellung zu finden, bei welcher mindestens ein Bruttomonatslohn in Höhe von CHF 3'200.00 bis CHF 3'500.00 verdient werden könne. Gemäss AMS FL (Arbeitsmarkt Service Liechtenstein) erscheine ein Einkommen in dieser Höhe durchaus erzielbar und auch realistisch. Wenn im Schichtbetrieb gearbeitet werde, kämen allenfalls sogar noch Schichtzulagen hinzu. Es gebe derzeit durchaus auch freie Stellen für Hilfskräfte, welche nicht beim AMS FL gemeldet seien.
3.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, dass der Beschwerdeführer auf ein Einkommen von CHF 2'850.00 anzuspannen sei. Die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltspflichtigen sei durch die nunmehr zu zahlenden Unterhaltsbeiträge nicht gefährdet. Dem Beschwerdeführer sei allenfalls auch zumutbar, sein Vermögen zu verwerten, um die Unterhaltszahlungen daraus zu finanzieren.
3.3. Während die beschlossene Unterhaltsherabsetzung seitens der Kinder unangefochten blieb, erhob der Vaters dagegen Rekurs, dass der Kindesunterhalt für die Kinder nicht mit je CHF 50.00 festgesetzt wurde.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab Obergericht mit vom Beschluss vom 13. Juni 2013 (ON 62) teilweise Folge und hob den angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, den Unterhalt für die mj. B ab 1. Februar 2012 von CHF 484.50 auf CHF 415.00, ab 19. Dezember 2012 von CHF 399.00 auf CHF 340.00 und ab 11. Januar 2013 von CHF 370.50 auf CHF 315.00 und für die mj. C ab 1. Februar 2012 von CHF 484.50 auf CHF 415.00, ab 14. Mai 2012 von CHF 541.50 auf CHF 465.00, ab 19. Dezember 2012 von CHF 456.00 auf CHF 390.00 und ab 11. Januar 2013 von CHF 427.50 auf CHF 365.00 herabzusetzen, sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Pflegschaftssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Hingegen wurde der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Herabsetzung des Unterhalts für die mj. B ab 1. Februar 2012 auf CHF 484.50, ab 19. Dezember 2012 auf CHF 399.00 und ab 11. Januar 2013 auf CHF 370.50 und für die mj. C ab 1. Februar 2012 auf CHF 484.50, ab 14. Mai 2012 auf CHF 541.50, ab 19. Dezember 2012 auf CHF 456.00 und ab 11. Januar 2013 auf CHF 427.50, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen war, als Teilbeschluss insoweit bestätigt, als der Herabsetzungsantrag des Beschwerdeführers, den Unterhalt für die mj. B ab 1. Februar 2012 auf weniger als CHF 415.00, ab 19. Dezember 2012 auf weniger als CHF 340.00 und ab 11. Januar 2013 auf weniger als CHF 315.00 und hinsichtlich der mj. C ab 1. Februar 2012 auf weniger als CHF 415.00, ab 14. Mai 2012 auf weniger als CHF 465.00, ab 19. Dezember 2012 auf weniger als CHF 390.00 und ab 11. Januar 2013 auf weniger als CHF 365.00 abgewiesen worden war.
Begründend führte das Obergericht aus:
Soweit das Erstgericht den Beschwerdeführer auf ein monatliches Einkommen von netto CHF 2'850.00 angespannt habe, erweise sich die Sachverhaltsgrundlage als nicht ausreichend bzw. leide das erstinstanzliche Verfahren an einer Mangelhaftigkeit. Nur wenn der Unterhaltspflichtige weniger verdiene als es seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde, müsse er sich unter bestimmten Voraussetzungen an jenem Einkommen messen lassen, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten zu erzielen in der Lage wäre.
Vorliegend habe das Erstgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen am linken Knie leide und mehrmals operiert worden sei. Weiters stelle das Erstgericht fest, dass für einen 39-jährigen Mann ohne Berufsausbildung und auch mit einer körperlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit derzeit theoretisch die Möglichkeit bestünde, eine 100 %-ige Anstellung zu finden, bei welcher er mindestens ein Bruttomonatslohn in Höhe von CHF 3'200.00 bis CHF 3'500.00 verdienen könnte. Diese - vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs bekämpfte Feststellung - stütze das Erstgericht im Wesentlichen auf telefonische Auskünfte vom Amt für Volkswirtschaft bzw. vom liechtensteinischen Arbeitnehmerverband, die den Parteien des Verfahrens vor Beschlussfassung weder mitgeteilt noch mit ihnen erörtert worden seien. In diesem Zusammenhang sei vom Beschwerdeführer auch bemängelt worden, dass der angefochtene Beschluss ohne Einvernahme der von ihm angebotenen Zeugen, nämlich den ihn behandelnden Arzt und eines informierten Vertreters des Amtes für Volkswirtschaft, erlassen worden sei.
Den Parteien sei auch im Ausserstreitverfahren in Wahrung des durch Art. 6 EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren, was in Art. 15 AussStrG auch ausdrücklich normiert werde. In gegenständlicher Ausserstreitsache wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, den Parteien bzw. deren Vertretern zumindest die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse bekannt zu geben und ihnen eine ausreichende und angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme - allenfalls auch durch das Anbot von weiteren Beweisen - zu geben. Insbesondere im Hinblick darauf, dass in der angefochtenen Entscheidung ohnehin nur davon ausgegangen worden sei, dass theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass der Vater einen Bruttomonatslohn in Höhe von CHF 3'200.00 bis CHF 3'500.00 verdienen könne, wäre es - auch ohne entsprechenden Antrag - notwendig gewesen, entsprechende Feststellungen darüber zu tätigen, ob auch tatsächlich und nicht nur theoretisch die Möglichkeit zur Erzielung eines derartigen Einkommens bei der derzeitigen Wirtschaftslage in Liechtenstein bzw. im benachbarten Ausland für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Gesundheitszustandes bestehe. Diesbezüglich erweise sich das erstinstanzliche Verfahren daher als mangelhaft und bedürfe es einer Sachverhaltsverbreiterung im dargelegten Sinn.
Dem Beschwerdeführer sei aber auch insoweit zuzustimmen, als aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach er ein Einkommen von CHF 3'200.00 bis CHF 3'500.00 verdienen könnte, bei der konkreten Berechnung des Unterhaltes vom geringeren Einkommen, d. h. von CHF 3'200.00, ausgegangen werden müsste, da die Behauptungs- und Beweislast eines zumutbarerweise erzielbaren höheren Einkommens die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigten Personen, hier die mj. Kinder, treffen würde. Auch darauf werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen haben.
Der Beschwerdeführer bekämpfe weiters die Feststellung, dass er unter Schmerzen am Knie leide, weswegen er nicht mehr als Bauarbeiter tätig sein wolle. Er vermeine, dass das Erstgericht feststellen hätte müssen, dass die Bauarbeitertätigkeit nicht an seinem Willen, sondern am Können (aufgrund seines Gesundheitszustandes) scheitere. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seinen behandelnden Arzt J als Zeugen angeboten habe, werde es zur Abklärung seines Gesundheitszustandes für eine allfällige Anspannung unumgänglich sein, auch diesbezüglich Beweis aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen, damit beurteilt werden könne, inwieweit sein Gesundheitszustand die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit erlaube oder nicht. Hiefür werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit haben.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Feststellung betreffend die Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge (Mercedes und Harley Davidson), sei auszuführen, dass das Erstgericht nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt habe, weshalb es zu dieser Feststellung gelangt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, Zweifel an der von ihm bekämpften Feststellung zu begründen.
Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai 2012 wieder verheiratet sei, für seine nunmehrige Ehegattin sorgepflichtig sei und ihn darüber hinaus für den am 11. Januar 2013 geborenen G eine weitere Sorgepflicht treffe, sei durch entsprechende Abzüge von den Prozentsätzen Rechnung getragen worden.
Was ein allfälliges Eigeneinkommen der Mutter der Unterhaltsberechtigten betreffe, sei festzuhalten, dass nach den diesbezüglich unangefochtenen Feststellungen in der erstgerichtlichen Entscheidung der Beschwerdeführer nach wie vor zur Bezahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhaltes in Höhe von CHF 765.00 verpflichtet sei. Wie das Obergericht bereits in der genannten zitierten Entscheidung in gegenständlicher Ausserstreitsache ausgeführt habe, erscheine unter Berücksichtigung des von ihm zu zahlenden Ehegattenunterhalts und dem fest-gestellten Eigeneinkommen seiner vormaligen Ehegattin bei Anwendung der Prozentsatzmethode ein Abzug von 1 % gerechtfertigt. Dies sei bei Berechnung der Unterhaltsbeiträge bzw. bei Berechnung der Prozentsätze auch entsprechend berücksichtigt worden. Im Rekursverfahren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'450.00 einräume. Im Hinblick darauf und nach Heranziehung der durch das Erstgericht zutreffend ermittelten Prozentsätze ergäben sich folgende vom Beschwerdeführer jedenfalls zu zahlende Unterhaltsbeiträge für seine Kinder, wobei eine Rundung derselben vorzunehmen sei, da einerseits der zu leistende Unterhalt nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung bemessen werde und zudem grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu runden seien. Bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 2'450.00 ergebe sich demnach ein zu zahlender Unterhaltsbeitrag für die mj. B ab 1. Februar 2012 von CHF 415.00 (17 % von CHF 2'450.00), ab 19. Dezember 2012 von CHF 340.00 (14 % von CHF 2'850.00) und ab 11. Januar 2013 von CHF 315.00 (13 % von CHF 2'450.00), und für die mj. C ab 1. Februar 2012 von CHF 415.00 (17 % von CHF 2'450.00), ab 14. Mai 2012 von CHF 465.00 (19 % von CHF 2'850.), ab 19. Dezember 2012 CHF 390.00 (16 % von CHF 2'850.00 und ab 11. Januar 2013 von CHF 365.00 (15 % von CHF 2'450.00). In diesem Umfang sei die bekämpfte Entscheidung als Teilbeschluss zu bestätigen.
5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 2. September 2013 Individualbeschwerde gegen eine wechselweise als "Urteil" bzw. als "Entscheidung" bezeichnete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2013, 3R PG.2012.5-62, an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 31 Abs. 2 LV), die Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV), die Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend macht.
Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2013, 3R PG.2012.5-62, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegnerinnen die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
Überdies wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt.
Seine Individualbeschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau gemäss Art. 31 Abs. 2 LV brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, die es ihm erlauben würde, ein Einkommen in der Höhe von CHF 3'900.00 monatlich zu erzielen. Insbesondere hätten seine Operationen immer wieder zu krankheitsbedingten Verdienstausfällen geführt, sodass er derzeit aufgrund seiner Tätigkeit als Kurierfahrer kein Einkommen von mehr als CHF 2'450.00 erzielen könne. Das Gericht habe festgestellt, dass der Kindesmutter eine 100 %-ige Stellung zumutbar wäre, da die Kinder bereits 14 und 15 Jähre alt seien. Sie müsste leicht eine Anstellung finden und sei auf ein Einkommen (ca. CHF 3'300.00/Monat) als Dolmetscherin anzuspannen. Nun sei es so, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, mehr als CHF 2'450.00 zu verdienen, die Kindesmutter aber sehr wohl dazu in der Lage wäre, trotzdem habe das zuständige Gericht den Unterhalt nicht auf die beantragten CHF 50.00 bzw. CHF 150.00 pro Kind herabgesetzt. Aufgrund des Gleichheit von Mann und Frau dürfe kein geschlechtlicher Unterschied bei der Erwerbstätigkeit gemacht werden, mit anderen Worten der Beschwerdeführer stärker angespannt werden als die Kindesmutter, obwohl Letztere die besseren Erwerbsaussichten besitze. Im Gegenteil, die Kindesmutter müsse stärker angespannt werden als der Beschwerdeführer, wenn dieser aufgrund seiner körperlichen Voraussetzungen der Unterhaltsleistung nicht mehr nachkommen könne. Das Gericht habe vielmehr auch stärker zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in zweiter Ehe sei und gegenüber einem weiteren Kind unterhaltspflichtig sei. Der jetzigen Ehefrau könne aufgrund des Kindesalters noch weniger zugemutet werden einen Beitrag zum Unterhalt von G zu leisten als der Kindesmutter D für ihre Kinder B und C.
5.2. Zur Rüge des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die beiden Elternteile der Beschwerdegegnerinnen hätten grundsätzlich die gleiche Ausgangssituation bei der Unterhaltspflicht. Beide Elternteile hätten keine abgeschlossene Ausbildung. Allerdings sei krankheitsbedingt der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage zu einem vernünftigen Monatslohn zu arbeiten, die Kindesmutter könne dies auch aufgrund des Alters der Kinder sehr wohl in einem 100 %-igen Umfang zugemutet werden. Das Gericht bewerte die Beitragsleistung zum Unterhalt ungleich, weil der Beschwerdeführer stärker angespannt werde, obwohl dieser die schlechteren Voraussetzungen mitbringe als die Kindesmutter.
Eine weitere Ungleichbehandlung sei darin zu erkennen, dass der nunmehr geschiedenen Ehefrau (D) gegenüber der zweiten Ehefrau (E) aufgrund des Kindesalters ein Vollzeiterwerb zugänglich sei, während der zweiten Ehefrau dies aufgrund des Kindesalters derzeit unzumutbar wäre. Die Anspannung des Beschwerdeführers stelle somit eine ungebührliche Ungleichbehandlung gegenüber der Kindesmutter dar.
5.3. Zum Verbot des überspitzten Formalismus führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Er werde im Rahmen des gesamten Verfahrens angespannt, während die Kindesmutter völlig unberücksichtigt bleibe. Das Gericht habe bei ihm genau abgewogen, wie viel an Einkommen zu erzielen wäre. Bei der Kindesmutter sei nicht annähernd eine Überprüfung einer möglichen zukünftigen Einkommenssituation vorgenommen worden. Im Gegenteil, die Einkünfte der Mutter seien dem Gericht nicht bekannt. Es erscheine unverhältnismässig, wenn er bezüglich Unterhaltsleistung angespannt werde und die Kindesmutter überhaupt nicht. Dies stelle eine einseitige Betrachtungsweise und vor allem nachteilige Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber den Beschwerdegegnerinnen dar. Das Gericht habe das Ziel der gesetzlichen Regelung "Unterhaltsleistung" einseitig und überspitzt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt.
5.4. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
6. Mit Schreiben vom 10. September 2014 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben. Überdies beantragten sie die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
7.1. Dem Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verfahren keine Verfahrenshilfe zu gewähren, da die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig und aussichtslos sei. Als mutwillig sei die Rechtsverfolgung anzusehen, weil der Beschwerdeführer von der Führung des Verfahrens abgesehen hätte, wenn er zuvor gewusst hätte, dass er keine Verfahrenshilfe erhalte. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten daher, der Staatsgerichtshof möge den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 auf Gewährung der Verfahrenshilfe abweisen.
7.2. Die geltend gemachten Beschwerdegründe seien nicht gegeben. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2013 zu 3R PG.2012.5-62 anfechte. Im diesem Verfahren sei gar keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen. Zudem liege im gegenständlichen Verfahren auch keine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung vor. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Obergericht im Spruch seiner Entscheidung vom 13. Juni 2013 (ON 62) die Zurückverweisung an das Landgericht beschlossen habe und eine Zurückverweisungsentscheidung nicht enderledigend sei. Der Beschwerdeführer führe im Übrigen auch nicht nachvollziehbar aus, in welchen Punkten er die von ihm bekämpfte Entscheidung anfechte. Somit sei die Beschwerde auch aus diesen Gründen zurückzuweisen.
7.3. Der Beschwerdeführer rüge eine Verletzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 31 Abs. 2 LV). Da der Beschwerdeführer mit Beschluss des Obergerichtes vom 13. Juni 2013 gar nicht angespannt worden sei - es sei lediglich sein Nettolohn als Bemessungsgrundlage herangezogen worden - sei nicht ersichtlich inwieweit hier eine Verletzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau oder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegen sollte. Unabhängig von einer Anspannung des Beschwerdeführers gehe der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, dass das Einkommen der Kindsmutter bzw. eine Anspannung der Kindsmutter bei der Festsetzung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Kindesunterhalts im Verfahren zu 3R PG.2012.5 zu berücksichtigen sei. Die Kindsmutter leiste ihren Unterhaltsbeitrag in Form der Kinderbetreuung und sei daher ihr Einkommen für die Festsetzung des Kindesunterhaltes nicht relevant. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien somit irrelevant und nicht zu berücksichtigen.
Zusammenfassend liege keine Verletzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vor, da keine vergleichbare Position von Kindsmutter und Beschwerdeführer vorliege. Aufgrund des Gesagten liege auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Ebenso liege kein Verstoss gegen das Gebot des überspitzten Formalismus vor. Auch erweise sich die Rüge der Willkür als unberechtigt. Die in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Begründung umfasse mehrere Seiten, sei nachvollziehbar, logisch, rechtlich nicht zu beanstanden und stelle keinesfalls eine willkürliche Erledigung dar.
8. Mit Präsidialbeschluss vom 16. Juli 2014 wurde den Beschwerdegegnerinnen Verfahrenshilfe in vollem Umfange bewilligt. Der Antrag des Beschwerdeführers hingegen wurde mit Präsidialbeschluss vom 16. Juli 2014 abgewiesen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut seinem Antrag ein Urteil bzw. eine nicht existente Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bekämpft. Auf den Obersten Gerichtshof und nicht wie es richtig wäre, das Obergericht, nimmt er auch in seinen Ausführungen wiederholt Bezug. Lediglich die Tatsache, dass er als belangte Behörde das Obergericht nennt, und dass er seiner Individualbeschwerde einen Beschluss des Obergerichtes mit dem im Antrag genannten Datum und entsprechender Aktenzahl beilegt, deutet darauf hin, dass er eigentlich einen Beschluss des Obergerichtes anfechten will.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Individualbeschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen wäre. Der Beschluss des Obergerichtes vom 13. Juni 2013, 3R PG.2012.5-62, ist nämlich zwar letztinstanzlich ergangen, jedoch nicht enderledigend. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Zurückverweisungsentscheidungen jedenfalls dann nicht enderledigend, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die gerügten Grundrechtsverletzungen auch noch in einer Beschwerde gegen die das Verfahren abschliessende Entscheidung vorzubringen (dazu näher Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff.).
Allerdings wird im Beschluss des Obergerichtes der bei ihm angefochtene Beschluss des Landgerichtes in Teilen bestätigt, nämlich insoweit, als der Herabsetzungsantrag des Vaters für den Unterhalt seiner Tochter B ab 1. Februar 2012 auf weniger als CHF 415.00, ab 19. Dezember 2012 auf weniger als CHF 340.00 und ab 11. Januar 2013 auf weniger als CHF 315.00, bzw. hinsichtlich seiner Tochter C ab 1. Februar 2012 auf weniger als CHF 415.00, ab 14. Mai 2012 auf weniger als CHF 465.00, ab 19. Dezember 2012 auf weniger als CHF 390.00 und ab 11. Januar 2013 auf weniger als CHF 365.00 abgewiesen wurde.
Insoweit könnte die Frage gestellt werden, ob dieser Teil des Beschlusses enderledigend wäre (vgl. die Beispiele bei Peter Bussjäger, a. a. O., 84 f.). Allerdings ist nicht erkennbar, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit diesem Punkt und der für die Beurteilung der Enderledigung entscheidenden Frage, ob der Staatsgerichtshof eine allfällige Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte durch die Teilbestätigung auch noch im Verfahrensgang gegen die endgültige Entscheidung der zuständigen gerichtlichen Instanz aufgreifen könnte, auseinander gesetzt hätte. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend ausführen, ist nämlich überhaupt nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichtes anfechten will. Er führt lediglich undifferenziert aus, dass seinen Parteianträgen seitens der Vorinstanz keine Folge gegeben worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu, weil dem Rekurs in dem im Sachverhalt oben angeführten Umfang teilweise Folge gegeben worden war.
4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hingewiesen, dass die Grundrechtsrügen, die sich in ihrem Kern alle auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots reduzieren lassen, da nach Auffassung des Beschwerdeführers die Kindesmutter weniger für den Unterhalt der Kinder beitragen muss als er selbst, auch in inhaltlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar sind. Es geht im vorliegenden Fall darum, welchen Beitrag der Beschwerdeführer zum Unterhalt seiner Kinder leisten kann und nicht um den Beitrag der Mutter, die im Übrigen neben ihren Erwerben für die Kinderbetreuung aufkommt. Auf diese Aspekte geht die Individualbeschwerde nicht ein.
Schon aus diesem Grund wäre der vorliegenden Individualbeschwerde auch im Falle ihrer materiellen Behandlung kein Erfolg beschieden gewesen.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 nach Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.
6. Den Beschwerdegegnerinnen waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegen-äusserung antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 setzen sich sohin aus der Eingabegebühr im Betrag von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs.1, 3 und 5 GGG) zusammen.