StGH 2013/146
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG (ehemals L AG) Städtle 28 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 14RS.2012.45-56(OGH Nr. 2013.126)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 14 RS.2012.45-56 (OGH Nr. 2013.126), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Ermittlungsverfahren gegen A, B und C wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2 2. Fall öStGB, hinsichtlich A auch wegen Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 öStGB erliess das Landgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2012 (ON 3) folgende Anordnung:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung des Objektes K AG (vormals L AG), Städtle 28, FL-9490 Vaduz, angeordnet.
Zu suchen ist nach allen digitalen/papierenen Daten betreffend die M AG, die N GmbH, O GmbH, die P GesmbH (fallweise auch bezeichnet als P GmbH), die Q AG (fallweise bezeichnet als Qt AG) und die R Anstalt, dies für den Zeitraum 01.06.2002 bis einschliesslich 31.12.2005.
Diese Gegenstände und Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt."
Die vom Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 9. März 2012 durch die Landespolizei bei der Beschwerdeführerin durchgeführt und dabei Unterlagen der Qt AG sowie der R Anstalt beschlagnahmt und dem Landgericht übermittelt.
2. Die gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss von D, der Qt AG und der R Anstalt erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 8. Mai 2012 (ON 17) mangels Beschwerdelegitimation zurück.
3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 (ON 19) forderte das Landgericht die ersuchende Behörde auf, näher zu spezifizieren, welche Informationen benötigt würden, da nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die gesamten (Gesellschafts-) Unterlagen der Qt AG und der R Anstalt für das Verfahren von Bedeutung seien.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch teilte mit Schreiben vom 11. Juni 2012 (ON 21a) mit, dass Unterlagen in Bezug auf folgende Themen benötigt würden:
"- Gutachten derL AG, erstellt von Dr. E und Mag. F, datiert 26. November 2003 samt zugehörigen Unterlagen (...)
Unterlagen zu den grundsätzlichen Vereinbarungen zwischen der R Anstalt und der Firma Qt GmbH bzw. Q AG (...)
Unterlagen zur P GmbH bzw. O GmbH (...)
Abrechnungsunterlagen zwischen Q AG und R Anstalt (...)
Wann, wie, wo und wozu hat wer ein Treugut (‚alias Firmenwert') der R Anstalt nach Vorarlberg transferiert (...)
Unterlagen zu den Personen GA, GB, GC, GD, GE, D (...)
Kontakte zur liechtensteinischen und/oder österreichischen Steuerverwaltung (...)
Kontakte zum M-Konzern, insbesondere M AG (...)."
4. Der Oberste Gerichtshof gab der gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 8. Mai 2012 (ON 17) erhobenen Revisionsbeschwerde des D, der Qt AG und der R Anstalt mit Beschluss vom 6. August 2012 (ON 24) keine Folge.
5. Der dagegen erhobenen Individualbeschwerde der Genannten an den Staatsgerichtshof wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2012 zu StGH 2012/143 (ON 33) keine Folge gegeben.
6. Mit Beschluss vom 3. April 2013 (ON 36) wies das Landgericht das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 31. Januar 2012 wegen Unzulässigkeit ab und erklärte, dass die mit Beschluss vom 10. Februar 2012 (ON 3) beschlagnahmten und in Kopie herausgegebenen Unterlagen vernichtet würden.
7. Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit und beantragte, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die erbetene Rechtshilfe durch Ausfolgung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 10. Februar 2013 (ON 3) beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde geleistet werde; eventualiter wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
7.1. In ihrer Gegenäusserung beantragte die K AG (nunmehrige Beschwerdeführerin), dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
7.2. Das Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2013 (ON 46) Folge, hob den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt 1. auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Die gemeinsame Gegenäusserung des D, der Qt AG und der R Anstalt vom 6. Mai 2013 (ON 41) wurde zu Punkt 2. des Spruches zurückgewiesen.
8. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 46) von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 2. August 2013 (ON 56) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Ob das Finanzstrafverfahren bis zum Rechtshilfeersuchen vom 31. Januar 2012 ausgeschieden bzw. eingestellt worden sei oder ob das Ermittlungsverfahren nach wie vor parallel geführt werde, sei - wie das Obergericht zutreffend ausgeführt habe - nicht aktenkundig. Den Ausführungen des Beschwerdegerichtes sei auch darin beizupflichten, dass selbst dann, wenn das Ermittlungsverfahren gleichzeitig auch wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 öFinStrG geführt werden sollte, dies nicht zur Unzulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe führen würde.
Nach Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG sei die Leistung der Rechtshilfe insoweit unzulässig, als die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach liechtensteinischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder nach den Art. 14 und 15 RHG nicht der Auslieferung unterliege.
Nach Art. 15 Ziff. 2 RHG sei die Auslieferung nur wegen ausschliesslich fiskalischer Straftaten unzulässig. Den Gesetzesmaterialien sei dazu zu entnehmen, dass dann, wenn die Tat in Idealkonkurrenz auch das Tatbild eines "gemeinen" Deliktes wie etwa der Urkundenfälschung oder eines Betäubungsmitteldeliktes verwirkliche, die Auslieferung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zulässig sei (BuA Nr. 55/2000, S. 29). Die Gewährung von Rechtshilfe sei in diesen Fällen gegebenenfalls mit dem Grundsatz der Spezialität und mit dem Fiskalvorbehalt zu verbinden. Bei komplex fiskalischen Delikten, somit bei eintätigem Zusammentreffen eines allgemeinen Straftatbestandes mit einem fiskalischen bestehe auch kein Auslieferungshindernis. Vielmehr könne bei Zusammentreffen mit einem allgemeinen Straftatbestand die Auslieferung wegen der gemeinrechtlichen Straftat bewilligt werden, wobei hinsichtlich der fiskalischen Straftat der Spezialitätsgrundsatz zu beachten sei (Verweis auf Göth-Flemmich, WK-ARHG, § 15, Rz. 5 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 170).
Zutreffend habe bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben sei, weil der Rechtshilfesachverhalt auch einen gemeinstrafrechtlichen Tatbestand, nämlich das Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 und 2 öStGB indiziere (StGH 2011/059).
Bedingungen, die von ausländischen Behörden für die Gewährung der Rechtshilfe gestellt worden seien und von den inländischen Justizbehörden nicht zurückgewiesen worden seien, seien nach § 4 öARHG einzuhalten. Werde durch einen ausländischen Staat Rechtshilfe nur unter der Bedingung geleistet, dass die Ermittlungsergebnisse im Abgabenverfahren nicht verwendet werden dürften, so begründe dies im österreichischen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot im Rahmen des inländischen Abgabenverfahrens. Es wäre unzulässig, ein im Strafverfahren aufgrund eines Rechtshilfeersuchens gewonnenes Beweisergebnis in einem Finanzstrafverfahren zu verwerten, wenn die Rechtshilfe nur unter der Bedingung gewährt worden sei, dass die Ermittlungsergebnisse für Fiskalverfahren nicht verwendet werden dürften (öVwGH 90/13/0237; Fellner, Komm zum FinStrG, Rz. 12d).
Anhaltspunkte dafür, dass die ersuchende Behörde rechtsstaatliche Grundsätze oder die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein missachten und sich nicht an die mit der Leistung der gegenständlichen Rechtshilfe verbundenen Auflagen, konkret einem Fiskalvorbehalt, halten würde, lägen nicht vor. Zu Recht habe das Obergericht somit selbst die Durchführung allfälliger Ermittlungen der ersuchenden Behörde in Bezug auf ein mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 und 2 öStGB idealkonkurrierendes Fiskaldelikt nicht als Rechtshilfehindernis qualifiziert.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 56) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV im Zusammenhang mit dem Recht auf Geheimnisschutz gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
9.1. Zur Rüge der Verletzung der Grundrechte auf rechtsgenügliche Begründung und auf Geheimnisschutz wird Folgendes ausgeführt:
Mit dem angefochtenen Beschluss verletze der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtliche Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung in mehrfacher Hinsicht. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes sei nicht nachvollziehbar. Zwar bestehe kein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung, doch bestehe ein Anspruch auf nachvollziehbare Begründung, zumal mit der Ausfolgung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin und ihrem Anspruch auf Geheimnisschutz gemäss Art. 32 Abs. 1 LV im Raum stehe (Verweis auf Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24) und den Behörden ein grosser Spielraum bei der Beurteilung der Rechtshilfe zustehe. Der Oberste Gerichtshof begnüge sich jedoch damit, auf einer halben Seite ein paar allgemeine Ausführungen zum Kernthema der fiskalischen Straftaten und zur Idealkonkurrenz zu tätigen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum Art. 15 Ziff. 2 RHG nicht anwendbar und deshalb die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen zulässig sei, lasse sich dem Entscheidungstext nicht entnehmen. Der Oberste Gerichtshof mache es sich sehr einfach, wenn er Folgendes ausführe:
"Nach Art. 15 Z. 2 RHG ist die Auslieferung nur wegen ausschliesslich fiskalischer Straftaten unzulässig. Den Gesetzesmaterialien ist dazu zu entnehmen, dass dann, wenn die Tat in Idealkonkurrenz auch das Tatbild eines "gemeinen" Deliktes wie etwa der Urkundenfälschung oder eines Betäubungsmitteldeliktes verwirklicht, die Auslieferung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zulässig wäre (BuA Nr. 55/2000)."
Auf die besondere Konstellation des Beschwerdefalls werde nicht eingegangen. So könne der Tatbestand des Amtsmissbrauches nicht verwirklicht werden, wenn nicht gleichzeitig ein Verstoss gegen Abgabevorschriften vorliege. Ein wirksamer Fiskalvorbehalt könne somit nicht angebracht werden, da für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Amtsmissbrauches notwendigerweise zumindest der Verstoss gegen objektive Abgabevorschriften nachgewiesen sein müsse. Da der Fiskalvorbehalt somit ins Leere gehe und für den Tatbestand des Amtsmissbrauches zwingend ein Verstoss gegen Abgabevorschriften nachgewiesen sein müsse, würden die Unterlagen, welche durch die Rechtshilfe ausgefolgt würden, im ansuchenden Land in einem Fiskalverfahren verwendet. Dies verstosse offensichtlich gegen Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG i. V. m. Art. 15 Ziff. 2 RHG, Art. 2 Bst. a EuRhÜbk und eine Leistung von Rechthilfe sei nicht rechtmässig.
Des Weiteren verliere der Oberste Gerichtshof gerade einmal drei Sätze zu fiskalischen Straftaten mit Verweis auf eine Fundstelle, zu der die Beschwerdeführerin konkret vorgetragen habe, warum diese nicht überzeuge. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbeschwerde ausgeführt, dass die allgemeinen Ausführungen von Göth-Flemmich in WK-AHRG, § 15, Rz. 6, offenkundig auf die besondere Konstellation des vorliegenden Falles der Tateinheit (Idealkonkurrenz) nicht eingingen - die wesentliche Begründung der Beschwerdeführerin dazu laute:
"Die vorliegende Konstellation ist daher eine besondere Form der Tateinheit (Idealkonkurrenz), die grundsätzlich jenen Fall beschreibt, in dem "durch eine Handlung (Handlungseinheit) mehrere Delikte erfüllt" werden, welcher Begriff grundsätzlich weiter ist, als die im vorstehenden Absatz geschilderte Konstellation. So liegt zum Beispiel Tateinheit und damit Idealkonkurrenz schon dann vor, wenn während des Dauerdelikts der Freiheitsentziehung eine Körperverletzung am Gefangenen begangen wird (vgl. Herbert Wegscheider, Die echte Konkurrenz im Strafrecht, Zur Auslegung der Bestimmung des StGB über das 'Zusammentreffen strafbarere Handlungen' [§ 28 StGB]). Der vorliegende Fall der Tateinheit (Idealkonkurrenz) ist jedoch deutlich enger, da nicht durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes mehrere von einander unabhängige Delikte verwirklicht werden, sondern erst - im Sinne einer Voraussetzung - mit dem Verstoss gegen die Abgabenvorschriften (objektive Tatseite) und dann mit deren Vorwerfbarkeit (subjektive Tatseite) der Amtsmissbrauch verwirklicht wird."
Der Oberste Gerichtshof führe hingegen aus, dass bei komplex fiskalischen Delikten, somit bei eintätigem Zusammentreffen eines allgemeinen Straftatbestandes mit einem fiskalischen kein Auslieferungshindernis bestehe und die Auslieferung wegen der gemeinrechtlichen Straftat bewilligt werden könne, wobei hinsichtlich der fiskalischen Straftat der Spezialitätengrundsatz zu beachten sei. Am Schluss dieser Ausführungen verweise der Oberste Gerichtshof auf die von der Beschwerdeführerin oben aufgeführte Fundstelle (Göth-Flemmich in WK-AHRG, § 1), obwohl die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass diese Fundstelle nicht auf die besondere Konstellation eingehe. Der Oberste Gerichtshof sei nicht auf das Vorbringen eingegangen und begründe nicht, weshalb diese Fundstelle entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, einschlägig sei.
Zudem verweise der Oberste Gerichtshof immer wieder auf Argumente der Vorinstanzen, obwohl diese ja eben durch die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin inhaltlich begründet gerügt worden seien. So habe das Obergericht im Beschluss vom 28. Mai 2013, 14 RS.2012.45-46, ausgeführt, dass im Falle des Zusammentreffens eines Fiskaldelikts mit einem gemeinrechtlichen Delikt in echter Idealkonkurrenz für das letztere Rechtshilfe unter Setzung eines Fiskalvorbehaltes geleistet werde und dazu die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/59 zitiert. Dagegen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbeschwerde vorgebracht, dass diese Entscheidung nicht einschlägig sei, weil es in dem vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall um den Vorwurf einer Untreue gegangen sei, im Zuge derer unter Umständen auch gegen körperschaftssteuerliche Regelungen in Polen verstossen worden sei. Die Untreue habe jedoch ganz andere Tatbestandelemente (Tatbildmerkmale) als die Hinterziehung von Körperschaftssteuern - das eine Delikt begründe gerade nicht das andere Delikt, oder anders formuliert: Es bedürfe keiner festgestellten Körperschaftsteuerhinterziehung, um Untreue zu begründen. Gerade das sei jedoch hier der Fall, es bedürfe zumindest der objektiven Abgabenverkürzung, um den Amtsmissbrauch zu begründen. Der Oberste Gerichtshof habe die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ebenfalls zitiert und dazu ausgeführt: "Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, wie der Rechtshilfesachverhalt auch einen gemeinstrafrechtlichen Tatbestand, nämlich das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 und 2 öStGB indiziert (s. dazu auch StGH 2011/059)." Auch hier werde nicht begründet, weshalb, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorliegende Entscheidung einschlägig sei. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes werde zwar zitiert, es werde aber nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen.
Auch die entscheidende Eingangsfrage, ob das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu 6 St 7/11a auch wegen § 33 öFinStrG geführt werde, sei lediglich in einem kurzen Absatz behandelt worden. Zudem habe der Oberste Gerichtshof lediglich ein paar allgemeine Ausführungen zum Fiskalvorbehalt gemacht. So werde unter anderem ausgeführt, dass es unzulässig wäre, "ein im Strafverfahren aufgrund eines Rechtshilfeersuchens gewonnenes Beweisergebnis in einem Finanzstrafverfahren zu verwerten, wenn die Rechtshilfe nur unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Ermittlungsergebnisse für Fiskalverfahren nicht verwendet werden dürften (öVwGH 90/13/0237; Fellner, Komm zum FinStrG, Rz. 12d). Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ersuchende Behörde sich nicht an einen Fiskalvorbehalt halten werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Revisionsbeschwerde hingegen ausgeführt, dass es denklogisch gar nicht möglich sei, dass ein Amtsmissbrauch vorliege, wenn nicht zuvor zumindest der objektive Verstoss gegen Abgabevorschriften eindeutig festgestellt worden sei. Somit gehe der Fiskalvorbehalt zwingend ins Leere, da gleichsam als Vorfrage für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Amtsmissbrauches notwendigerweise zumindest der Verstoss gegen objektive Abgabevorschriften nachgewiesen sein müsse. Auf diese Argumente der Beschwerdeführerin werde wiederum nicht eingegangen und auch nicht begründet, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht richtig sei.
9.2. Die Willkürrüge wird im Wesentlichen gleich begründet wie die bisherigen Grundrechtsrügen.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 9. September 2013 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 4. September 2013 untersagt wird, die im Strafrechtshilfeverfahren 14 RS.2012.45 beschlagnahmten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde auszufolgen.
11. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. September 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 14 RS.2012.45-56, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Es fragt sich jedoch, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 56) auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
Vorliegend hat das Obergericht eine Zurückverweisungsentscheidung getroffen, welche vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. Dies indiziert gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht enderledigend ist, da Zurückverweisungsentscheidungen bzw. - wie im Beschwerdefall - solche Entscheidungen bestätigende Rechtsmittelentscheidungen in der Regel nicht als enderledigend zu qualifizieren sind (StGH 2010/86, Erw. 1.3; StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung? in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 [83 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]).
1.3. Zwar können nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Zurückverweisungsbeschlüsse (bzw., wie erwähnt, solche Beschlüsse bestätigende Rechtsmittelentscheidungen) ausnahmsweise enderledigend sein, wenn im ersten Rechtsgang erfolgte Grundrechtsverletzungen im zweiten Rechtsgang nicht mehr geheilt werden könnten (siehe StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, a. a. O., 84 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschwerdefall kann jedoch offen gelassen werden, ob allenfalls eine solche Ausnahme vorliegt, da die gegenständliche Individualbeschwerde aus folgenden Gründen jedenfalls auch materiell nicht berechtigt ist:
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots.
2.1. Der Staatsgerichtshof umschreibt den Gehalt dieser hier geltend gemachten Grundrechte wie folgt:
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/51, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, LPS Bd. 52, 143, Rz. 24). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 und Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 142, Rz. 23).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f. Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Lichte der angeführten Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Allen diesen Grundrechtsrügen liegt das zentrale Argument der Beschwerdeführerin zugrunde, dass im Beschwerdefall aufgrund der Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung für Fiskaldelikte gemäss Art. 51 i. V. m. Art. 15 Ziff. 2 RHG bzw. Art. 2 Bst. a ERHÜ im Beschwerdefall die Rechtshilfe hätte verweigert werden müssen.
Wie der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ausführt, stellt es gemäss ständiger Rechtsprechung kein Rechtshilfehindernis dar, wenn in Idealkonkurrenz sowohl ein gemeinstrafrechtliches als auch ein Fiskaldelikt verwirklicht werden. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass im Beschwerdefall eine besondere Art der Idealkonkurrenz vorliege, weil hier das Fiskaldelikt die Voraussetzung für den gemeinstrafrechtlichen Amtsmissbrauch darstelle, für welchen die ordentlichen Instanzen die Rechtshilfe gewährt hätten. Damit müsse aber im Beschwerdefall für den Nachweis des Amtsmissbrauches zwingend auch das Fiskaldelikt erwiesen werden.
Für den Staatsgerichtshof und offensichtlich auch für die ordentlichen Gerichtsinstanzen ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb sich der vorliegende Fall von anderen Rechtshilfefällen, bei denen es ebenfalls um eine Idealkonkurrenz zwischen einem gemeinstrafrechtlichen und einem Fiskaldelikt ging, wesentlich unterscheiden bzw. weshalb der Fiskalvorbehalt hier "zwingend ins Leere" gehen soll, wenn "als Vorfrage für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Amtsmissbrauchs notwendigerweise zumindest der Verstoss gegen objektive Abgabevorschriften nachgewiesen sein muss."
Im Beschwerdefall mag die Verschränkung der Tathandlungen für das gemeinstrafrechtliche und das Fiskaldelikt noch enger als in den von den Gerichtsinstanzen herangezogenen Präzedenzfällen sein, weil letzteres sogar Voraussetzung für ersteres ist. In beiden Fällen dürfen jedoch die aufgrund der Rechtshilfegewährung nachgewiesenen Tathandlungen nicht für eine Verurteilung wegen eines Fiskaldeliktes verwendet werden. Insoweit besteht auch im Rahmen des österreichischen Finanzstrafverfahrens ein Beweisverwertungsverbot; und zwar unabhängig davon, in welchem Verhältnis die Tathandlung des Fiskaldeliktes mit derjenigen des gemeinstrafrechtlichen Delikts steht. Entsprechend ist es auch irrelevant, ob in Österreich zusätzlich ein Fiskalstrafverfahren geführt wird. Aufgrund des Fiskalvorbehalts dürfen jedenfalls die Erkenntnisse aus dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren dort nicht verwendet werden. Nur wegen des parallel laufenden österreichischen Fiskalverfahrens besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein Anlass, die Einhaltung des Fiskalvorbehalts durch die ersuchende Behörde zu bezweifeln. Insgesamt ist es jedenfalls noch nicht angezeigt, die ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung bei Idealkonkurrenz zwischen gemeinstrafrechtlichen und Fiskaldelikten im Beschwerdefall nicht anzuwenden.
2.3. Somit ist es im Lichte des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre als auch des Willkürverbots sachgerecht und es genügt auch der grundrechtlichen Begründungspflicht, dass sich die ordentlichen Instanzen auf diese ständige Rechtsprechung und auf die entsprechende ausländische Literatur bezogen haben, um im Beschwerdefall die Rechtshilfe in Bezug auf das gemeinstrafrechtliche Delikt des Amtsmissbrauchs unter Setzung eines Fiskalvorbehaltes als zulässig zu erachten.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. September 2013 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.