StGH 2013/143
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: C
vertreten durch:
Dr. Alexander F. Abfalterer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Interessierte Partei: L Stiftung
vertreten durch den Stiftungsrat:
lic. iur. Claudio Frick Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 05HG.2011.217-68
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 05 HG.2011.217-68, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'881.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die interessierte Partei ist eine am 4. Oktober 1999 errichtete privatnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Z, deren Zweck darin besteht, das Stiftungsvermögen zu verwalten und an die vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten Zuwendungen zu machen (Art. 5 der Statuten).
Stiftungsbegünstigte sind die vom Stiftungsrat bezeichneten Personen. Der Stiftungsrat kann Reglemente erlassen, in denen die Verwaltung der Stiftung näher geregelt wird, er kann auch Beistatuten erlassen, in denen die Stiftungsbegünstigten bestimmt sowie der Umfang und die Art und Weise ihrer Begünstigung geregelt werden (Art. 11 der Statuten). Die beiden Stiftungsräte D und E errichteten am 21. Februar 2000 ein Beistatut, wonach Erstbegünstigte am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös der interessierten Partei je zu 50 % die Beschwerdegegnerin und ihre Schwester, seien.
Am 18. März 2003 ernannten D und E die Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu neuen Stiftungsräten mit Einzelzeichnungsrecht und demissionierten daraufhin.
Die interessierte Partei war ab Gründung Alleineigentümerin der M Anstalt, des N Trust reg., des O Est. und des P Trust reg. Die M Anstalt hielt 27,3 % und der N Trust reg. Hielt 9,9 % der Aktien einer bulgarischen Privatbank namens X Bank.
2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Dezember 2011 die Abberufung der Stiftungsräte wegen zahlreicher Pflichtverletzungen. Betreffend die Vernachlässigung der Kontrollpflichten brachte die Beschwerdegegnerin zunächst grundsätzlich vor, dass die Beschwerdeführer nie in Erscheinung getreten seien, keinen einzigen Schriftverkehr geführt hätten und die Geschäftsführung nicht im Geringsten wahrgenommen hätten; sämtliche Handlungen seien vom früheren Stiftungsrat D gesetzt worden. Im Einzelnen wurde zur behaupteten Vernachlässigung der Kontrollpflichten Folgendes vorgebracht:
Mit Verwaltungsratsbeschlüssen der M Anstalt vom 2. April 2003 sei eine Verbindlichkeit in Höhe von USD 3'650'960.00 ebenso ausgebucht worden wie eine Forderung über USD 1'727'601.00, da der Gläubiger nicht eruiert werden habe können (Verbindlichkeit) bzw. Uneinbringlichkeit vorgelegen habe (Forderung). Der Stiftungsrat habe nie nachvollziehbare und überprüfbare Beschlüsse über die zweckmässige Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens gefasst. Die X Bank, an welcher die interessierte Partei wesentlich beteiligt gewesen sei, habe in den Jahren 1999 bis 2010 durchwegs ein negatives operatives Ergebnis ausgewiesen (ausgenommen die Jahre 2002 und 2010), wogegen nichts unternommen worden sei, was insbesondere deshalb von Bedeutung sei, weil die Beteiligung an der X Bank den wesentlichsten Vermögenswert der interessierten Partei dargestellt habe.
3. Die Beschwerdeführer bestritten und beantragten die Antragsabweisung. Sie stellten zwar nicht ausdrücklich ausser Streit, dass D faktisch durchwegs für die interessierte Partei gehandelt habe, erstatteten jedoch inhaltlich hinsichtlich D entsprechendes Vorbringen, sodass dies als zugestanden angesehen werden kann. Nicht die interessierte Partei, sondern die M Anstalt, der N Trust reg. und das O Est. seien Aktionäre der X Bank gewesen. Aktionäre hätten weder Aktionärspflichten noch -rechte in dem Sinne, dass sie berechtigt oder verpflichtet wären, Einsicht in die operative Geschäftstätigkeit zu nehmen oder auf diese einzuwirken. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine tätige Bank handle, die durch interne und externe Revisoren sowie von staatlichen Behörden beaufsichtigt werde. Für die M Anstalt und den N Trust reg. habe D die Aktionärsrechte wahrgenommen, indem er an Generalversammlungen der X Bank teilgenommen und sich über den Geschäftsverlauf anhand der Geschäftsberichte, der Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie der Prüfberichte der externen Revisionsstellen informiert habe. Bei einer Privatstiftung sei es nicht notwendig, dass regelmässig Stiftungsratssitzungen abgehalten würden und darüber Protokoll geführt werde (was auch der Praxis entspreche). Stiftungsratssitzungen seien üblicherweise dann abzuhalten, wenn Beschlüsse zu fassen seien, wie z. B. Ausschüttungsbeschlüsse, Statutenänderungsbeschlüsse, Beschlüsse betreffend die Vermögensanlage etc. Schriftlich würden dabei meist nur die getroffenen Beschlüsse festgehalten. Die interessierte Partei sei eine so genannte Holding Stiftung. Sie sei Inhaberin der Gründer- bzw. Treugeberrechte der M Anstalt, des N Trust reg. und des O Est. gewesen. Anderweitiges Vermögen habe die Stiftung nicht gehabt. Daher hätten auch keine Beschlüsse über die Vermögensanlage gefasst werden müssen. Die Stiftung habe auch keine strategischen Beschlüsse zu fassen gehabt, da diese in den Subholdings gefasst und die Geschäftstätigkeiten in "untergeordneten Gesellschaften" ausgeführt worden seien. Es sei zudem weder im Gesetz noch in den Statuten der Stiftung vorgesehen, dass regelmässig Stiftungsratssitzungen abzuhalten seien. Die Beschwerdeführer hätten am 25. Mai und 27. November 2009 Ausschüttungsbeschlüsse gefasst. Weitere Beschlüsse seien seit dem Jahr 2003 nicht zu treffen gewesen.
4. Der Kollisionskurator erstellte auf Basis der bis Ende März 2012 vorliegenden Informationen einen Bericht, in welchen er zum Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführer ihre Pflichten nicht grob vernachlässigt hätten. In der Folge beantragte er die Einholung von Sachverständigengutachten.
5. Das Erstgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass das Fehlen von Stiftungsratsprotokollen eine die Abberufung von Stiftungsräten rechtfertigende Pflichtverletzung darstellen könnte und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (ON 36). Davon haben die Parteien Gebrauch gemacht (ON 38, 39 und 41).
6. Mit Beschluss vom 26. November 2012 (ON 43) hat das Erstgericht u. a. entschieden, dass die Beschwerdeführer ihrer Funktion als Stiftungsräte der interessierten Partei mit sofortiger Wirkung enthoben werden. Seine Entscheidung begründete das Erstgericht wie folgt:
6.1. Die Beschwerdeführer hätten - mit Ausnahme der Sitzungen vom 25. Mai und 27. November 2009 - keinerlei formelle Stiftungsratssitzungen durchgeführt. Demgemäss hätten sie auch keinerlei Protokolle über Stiftungsratssitzungen erstellt. Sie hätten - ausser am 25. Mai und 27. November 2009 - keinerlei Beschlüsse gefasst. Nicht festgestellt werden könne, dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 in regelmässigen Abständen um die Vermögenswerte der interessierten Partei gekümmert hätten, insbesondere das Wirken des als faktisches Organ für die interessierte Partei auftretenden D kontrolliert hätten, von ihm Berichte abverlangt hätten, die Vermögensentwicklung der Tochtergesellschaften (und deren Vermögenswerte) kontrolliert und darüber beraten hätten, ob die Entwicklung der Vermögenswerte dem Stiftungszweck entsprach oder ob Massnahmen zu setzen seien.
Festgestellt worden sei, dass D als Verwaltungsrat der M Anstalt am 2. April 2003 beschlossen habe, eine Forderung der M Anstalt in Höhe von USD 1'727'601.00 als uneinbringlich auszubuchen, dass F (nicht jedoch die Beschwerdegegnerin) diesen Verwaltungsratsbeschluss mit "einverstanden" unterschrieben habe und dass diese Ausbuchung von den Beschwerdeführern nie im Rahmen einer Stiftungsratssitzung besprochen worden sei, geschweige denn, dass darüber ein Protokoll erstellt und ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei.
Festgestellt worden sei weiters, dass die Revisionsberichte einer bulgarischen Revisionsgesellschaft betreffend die X Bank für die Jahre 2003, 2005, 2006, 2007 und 2009 jeweils Nettogewinne bzw. eine Erhöhung der Bilanzsumme ausgewiesen hätten.
Festgestellt worden sei weiters, dass die X Bank im Schreiben vom 1. Dezember 2009, unterschrieben unter anderem von Frau Prof. G, Vorstandsvorsitzende und CEO, D mitgeteilt habe, dass die wesentlichen Kapitalkennzahlen der X Bank von der bulgarischen Nationalbank monatlich kontrolliert würden und die Nationalbank Amtsprüfungen durchführe. Bei der letzten umfassenden Prüfung habe die Bank eine sehr gute Bewertung, nämlich die zweithöchste Bewertung, erhalten. Die Bank sei angesichts der ausgedehnten Finanzkrise und im Vergleich zu anderen bulgarischen Grossbanken eine "Oase im bulgarischen Bankensystem". In Übereinstimmung mit der genehmigten Bankenstrategie sei im Mai 2009 ein Teil des Anlagevermögens der Bank neu (höher) bewertet worden, insbesondere was die Position "Investmentimmobilien" betreffe. Die Bank könne eine sehr gute Liquiditätsquote aufrechterhalten. Mitarbeiter der Bank seien im Branchenvergleich durchschnittlich schlechter bezahlt.
Demgegenüber habe dieselbe Bank im Schreiben vom 25. April 2012 mitgeteilt, gefertigt wiederum von Frau G, dass in der Zeit von 2000 bis 2010 das operative Ergebnis nahezu jedes Jahr negativ gewesen sei. In diesem Schreiben werde festgehalten, dass die Hauptunterschiede zwischen dem operativen Finanzergebnis und den buchhalterischen Ergebnissen sich daraus ergeben würden, dass der grösste Teil des Bankeinkommens aus einem nicht operativen Einkommen stamme, wie dem Verkauf von Vermögenswerten (BGN 5.1 Mio.), der Neubewertung von Vermögenswerten (BGN 5'200'000.00), Einkommen aus Vermietung (BGN 831'000.00) und anderen nicht operativen Einkommen (BGN 427'000.00).
Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer die jährlichen Bilanzen der X Bank bzw. jährlichen Berichte der Revisionsstellen oder aber auch das erwähnte Schreiben vom 1. Dezember 2009 anlässlich von Stiftungsratssitzungen besprochen und darüber einen Beschluss gefasst hätten, entweder dahingehend, dass diese Berichte zur Kenntnis genommen werden, oder dahingehend, ob und welche Massnahmen zu setzen seien; geschweige denn, dass festgestellt werden könne, dass entsprechende Sitzungsprotokolle angefertigt worden wären. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass D den Beschwerdeführern regelmässig darüber Bericht erstattet habe und darüber Sitzungsprotokolle angefertigt worden seien.
Die weitere Tochtergesellschaft der interessierten Partei, O Est., sei zu 60,3 % an der Firma Q beteiligt gewesen. Am 14. Oktober 2002 habe Q mit R einen Vertrag über die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes abgeschlossen gehabt, wonach Q an R einen Geschäftsbetrieb verpachtet und R dafür eine Pacht zu bezahlen habe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis von diesem Pachtvertrag gehabt hätten und dass sie über die Vermögenswerte der O nie eine Stiftungsratssitzung abgehalten, geschweige denn darüber einen protokollierten Beschluss gefasst hätten.
6.2. Es liege eine schwere Pflichtverletzung der Stiftungsräte vor, indem sie es unterlassen hätten, die Handlungen des faktischen Organs D und die Gestion der Tochtergesellschaften (insbesondere der M Anstalt) entsprechend zu überwachen, formelle Stiftungsratssitzungen dazu durchzuführen, darüber Protokolle zu erstellen und formelle Stiftungsratsbeschlüsse zu fassen. Es sei Aufgabe eines jeden Stiftungsrates, sicherzustellen, dass der Stiftungszweck erfüllt, das heisst das Stiftungsvermögen bestmöglich verwaltet werde. Dazu sei es erforderlich, dass sich der Stiftungsrat entsprechend informiere bzw. die entsprechenden Informationen beschaffe, im vorliegenden Fall eben u. a. hinsichtlich des sehr beträchtlichen Vermögenswertes, nämlich der Beteiligung an der X Bank. Ein ordentlicher Stiftungsrat lasse sich im Wege der kontrollierten Tochtergesellschaften regelmässig über die Geschäftsvorgänge hinsichtlich des beträchtlichen Vermögenswertes informieren und bespreche dies anlässlich von formellen Stiftungsratssitzungen und fasse sodann entsprechende Beschlüsse. Dies sei im vorliegenden Fall unterlassen worden. Die Geschäfte der interessierten Partei seien faktisch von D geführt worden. Dies entbinde die Beschwerdeführer jedoch nicht von den Verpflichtungen, formelle Stiftungsratssitzungen durchzuführen, Protokolle darüber zu erstellen und formelle Beschlüsse zu fassen.
Nur bei Vorliegen entsprechender Protokolle samt Beschlüssen könne nachvollzogen werden, welche Informationen dem Gesamtstiftungsrat wann zur Verfügung gestanden seien und auf Basis welcher Informationen sodann Beschlüsse welchen Inhalts gefasst wurden. All dies sei im vorliegenden Fall unterlassen worden. Ein mögliches "informelles" Informieren der Stiftungsräte untereinander, ein "Verlassen" darauf, dass ohnedies D als faktisches Organ der interessierten Partei handle, vermöge auch angesichts der weitgehenden Personalidentität (die Beschwerdeführer seien offenkundig bei der D zuzurechnenden LOPAG tätig) den Anforderungen an ein ordnungsgemässes Verhalten, insbesondere unter Berücksichtigung der schon vor Inkrafttreten des novellierten Art. 182 Abs. 2 PGR von der Rechtsprechung anerkannten Business Judgement Rule, nicht zu genügen.
Nach § 26 StiftG sei jede Stiftung verpflichtet, über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Da bei Holdingstiftungen zu den Angelegenheiten der Stiftung auch die Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaft zählten, sei es eine dem Gesetz klar zu entnehmende Verpflichtung der Stiftungsräte, entsprechende Aufzeichnungen (Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse) zu führen. Nur dann, wenn Stiftungsräte der ihnen von Gesetz aufgetragenen Verpflichtung nachkämen, könnten die Begünstigten die ihnen zustehenden Informationen erhalten und daraus entsprechende Schlüsse ziehen bzw. die Stiftungsräte entsprechend kontrollieren oder auch Abberufungsanträge stellen. Werde dies alles - wie hier - unterlassen, werde einem Begünstigten die Ausübung seiner Informations- und Kontrollrechte schlicht verunmöglicht.
Die hier vorliegende formelle Pflichtverletzung sei derart gravierend, dass die beiden Stiftungsräte, nämlich die Beschwerdeführer, abzuberufen gewesen seien. Es sei zwar das Verschulden eines jeden Stiftungsrates einzeln zu prüfen, doch wäre es im vorliegenden Fall Aufgabe jedes einzelnen Stiftungsrates gewesen, die Einberufung einer Stiftungsratssitzung zu verlangen und auf eine entsprechende Beschlussfassung sowie Protokollierung zu drängen. Gelindere Mittel seien nicht ersichtlich, hätten doch die Beschwerdeführer das ihnen nunmehr zur Last gelegte Verhalten über knapp ein Jahrzehnt gesetzt.
Es sei bei entsprechender Berichterstattung seitens der M Anstalt bzw. D durchaus feststellbar gewesen, dass die X Bank AG seit knapp einem Jahrzehnt jährlich ein negatives operatives Ergebnis einfahre. Die Beschwerdeführer hätten die Informationen einverlangen und auf Basis dieser Informationen nachvollziehbare Beschlüsse fassen müssen. Den Stiftungsräten sei zumindest ein Mindestmass an Kontroll-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Sie seien jedoch nicht einmal diesem Mindestmass nachgekommen. Die Beschwerdeführer seien sohin ihrer Funktionen zu entheben gewesen.
7. Mit Beschluss vom 28. März 2013 (ON 57) gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Landgerichtes Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung auf. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Nach Ansicht des Rekursgerichtes reiche die Nichtabhaltung von Stiftungsratssitzungen (und somit das Fehlen von diesbezüglichen Protokollen) allein nicht aus, die Stiftungsräte abzuberufen, dass aber andererseits eine mangelnde oder fehlende Kontrolle der Untergesellschaften durch die Stiftungsräte in welcher Art und Weise auch immer eine Gefährdung des Stiftungsvermögens beinhalten und eine Abberufung rechtfertigen könnten. Es komme darauf an, ob und welche Kontrollmassnahmen das allfällige faktische Organ D in den Untergesellschaften vorgenommen habe, ob und inwiefern D die Stiftungsräte darüber informiert habe und ob die Stiftungsräte entsprechende Anhaltspunkte gehabt hätten, dass die Kontrolle ordnungsgemäss erfolgt und damit sichergestellt sei, dass das Stiftungsvermögen nicht gefährdet sei. Es bedürfe dazu aber einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, insbesondere durch Vernehmung des D als Zeugen sowie der Einvernahme der beiden Stiftungsräte bzw. durch allfällige Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Erstgericht habe im Übrigen nicht festgestellt, dass die Stiftungsräte keinerlei Aufzeichnungen zur allfälligen Kontrolle der Untergesellschaften vorgenommen hätten. Da jedoch nicht die erforderlichen Beweismittel zu dieser Frage aufgenommen und Feststellungen getroffen worden seien, sei der angefochtene Beschluss aufzuheben.
8. Die Beschwerdegegnerin hat gegen diesen Beschluss (ON 57) Revisionsrekurs (ON 58) an den Obersten Gerichtshof erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Landgerichtes vom 26. November 2012 (ON 43) bestätigt werde.
Die Beschwerdeführer haben eine Revisionsrekursbeantwortung (ON 61) erstattet und beantragt, dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin keine Folge zu geben.
Die interessierte Partei hat ebenfalls eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, den Beschluss des Obergerichtes ON 57 zu bestätigen, in eventu den "angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2012" aufzuheben und die Rechtsasche zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
9. Mit Beschluss vom 2. August 2013 (ON 68) hat der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin Folge gegeben, die Entscheidung des Obergerichtes aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichtes wiederhergestellt. Begründet wurde dies insbesondere wie folgt:
9.1. Gemäss Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR habe der Begünstigte, soweit es seine Rechte betreffe, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Die formelle Pflicht zur Rechnungslegung sei in § 26 von Art. 552 PGR geregelt.
Art. 552 § 26 PGR sehe vor, dass der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Diese gegenüber den Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben würden, geminderte Buchführungspflicht werde von Helmut Heiss (Verweis auf Martin Schauer, Kurzkommentar, Art. 552, § 26, Rz. 3) dahin konkretisiert, dass der Stiftungsrat jedenfalls Aufzeichnungen zu führen habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Nach dem Vernehmlassungsbericht (Verweis auf Vernehmlassung 2007, 56) müsse diese Buchführung so beschaffen sein, "dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über das Stiftungsvermögen und dessen Entwicklung vermitteln kann."
Die Buchführung des Stiftungsrates müsse insbesondere Auskunft über Zustiftungen, Nachstiftungen und Ausschüttungen an die Begünstigten geben (Verweis auf Helmut Heiss, in: Martin Schauer, Kurzkommentar, Art. 552, § 26, Rz. 3, unter Hinweis auf die Vernehmlassung 2007, 56 und BuA Nr. 13/2008, 102). Überdies treffe den Stiftungsrat auch eine Aufbewahrungspflicht der Geschäftspapiere gemäss Art. 1059 PGR (Verweis auf Helmut Heiss, in: Martin Schauer, Kurzkommentar, Art. 552, § 26, Rz. 4).
Gemäss Art. 182a Abs. 2 PGR hätten die Mitglieder der Verwaltung dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Verweis auf Art. 1046 PGR) oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stünden. Die Bestimmung verweise unter anderem auf die Rechnungslegungsbestimmung des Art. 552 § 26 PGR.
9.2. Bei Stiftungen, die Beteiligungen an Unternehmen verwalteten (Beteiligungsverwaltung; Holdingsstiftung) seien Stiftungs- und Unternehmensbereich voneinander getrennt (Karl Josef Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein [1995] 102). Besonders dann, wenn nach Art. 552 Abs. 1 PGR [sic!] von der Stiftung selbst ein Unternehmen zur Beteiligungsverwaltung betrieben werde, liege nach Karl Josef Hier (Verweis auf Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, a. a. O., 103) eine organisatorische Trennung zwischen Stiftungs- und Unternehmensbereich nahe, allein schon der nötigen unternehmerischen Flexibilität zur Beteiligungsverwaltung wegen. In diesem Sinne solle dem Stiftungsrat statutarisch aufgegeben sein, aus seinen Mitgliedern etwa einen Verwaltungsausschuss zu bilden, der die Beteiligungsverwaltung besorge. Alternativ dazu biete sich nach Hier (Verweis auf Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, a. a. O., 103) an, überhaupt zwei Organe einzurichten, etwa unter den Bezeichnungen "Stiftungs-" und "Unternehmensrat". Ersterer sei mit Koordination und Aufsicht sowie mit den Belangen der Stiftung überhaupt befasst, insbesondere soweit diese nicht unternehmensbezogen seien. Letzterem obliege die Beteiligungsverwaltung, welche bei entsprechendem Umfang Tagesgeschäftscharakter annehmen könne und dann regelmässig im Rahmen eines eigenen Unternehmens zu besorgen sein werde. Im Unterschied zu jener des Stiftungsrates werde denn auch die Tätigkeit des Unternehmensrates eher kontinuierlich sein müssen, sich also nicht im Wesentlichen auf periodische Sitzungen und deren Vorbereitung beschränken können. Neben der unterschiedlichen zeitlichen Beanspruchung bedinge die vorgeschlagene Aufgabenteilung zwischen Stiftungs- und Unternehmensrat natürlich auch unterschiedliche Erfordernisse der fachlichen Qualifikation.
Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass die Literatur im Fall der Beteiligungsverwaltung durch eine Stiftung grundsätzlich eine zumindest organisatorische Trennung zwischen Stiftungs- und Unternehmensbereich als notwendig ansehe. Im gegenständlichen Fall verwalte die interessierte Partei als Stiftung über zehn Beteiligungen an operativ tätigen Tochtergesellschaften.
9.3. Festgestellt worden sei vom Erstgericht, dass die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Sitzungen vom 25. Mai 2009 und 27. November 2009 keinerlei formelle Stiftungsratssitzungen durchgeführt hätten. Demgemäss seien auch keinerlei Protokolle über Stiftungsratssitzungen erstellt und ausser an den genannten Terminen auch keinerlei Beschlüsse gefasst worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 (!) in regelmässigen Abständen um die Vermögenswerte der interessierten Partei gekümmert hätten, insbesondere das Wirken des als faktisches Organ für die interessierte Partei auftretenden D kontrolliert hätten, von ihm Berichte abverlangt hätten, die Vermögensentwicklung der Tochtergesellschaften (und deren Vermögenswerte) kontrolliert und darüber beraten hätten, ob die Entwicklung der Vermögenswerte dem Stiftungszweck entsprochen habe oder ob Massnahmen zu setzen seien.
Diese (Negativ-)Feststellungen würden deutlich zeigen, dass die Beschwerdeführer den Mindestverpflichtungen eines Stiftungsrates offensichtlich über Jahre nicht nachgekommen seien, jedenfalls aber infolge Verletzung ihrer Dokumentationspflicht eine nachvollziehbare Überwachung und Kontrolle durch das Aufsichtsgericht verunmöglicht hätten. Die gravierende Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich diese Beschwerdeführer "seit dem Jahre 2003 in regelmässigen Abständen um die Vermögenswerte der Drittantragsgegnerin gekümmert hätten", spreche für sich und sei offensichtlich auch eine Folge der Verletzung der Dokumentationspflicht.
9.4. Im gegenständlichen Fall komme erschwerend hinzu, dass nach den Feststellungen die Geschäftsführung offensichtlich einem faktischen Organ (D) überlassen worden sei, wodurch sich - wie das Erstgericht zutreffend ausführe - allgemein das Fehler- und Missbrauchsrisiko erfahrungsgemäss erheblich erhöhe (Verweis auf Nikolaus Arnold, Privatstiftungsgesetz², [2007], § 17, Rz. 24). Insbesondere vor diesem Hintergrund hätte es jedenfalls einer laufenden Dokumentation jener Agenden, welche die Stiftungsräte mit dem Ziel der Kontrolle und Überwachung dieses Organs vorgenommen hätten, bedurft. Es sei hier nicht der Ort, darüber zu entscheiden, ob die Überlassung von Agenden an ein faktisches Organ überhaupt zulässig gewesen sei. Jedenfalls aber müssten die gesetzlichen bzw. statutarischen Kontrollmechanismen und Überprüfungsmassnahmen in dem Ausmass vorgenommen werden, dass jederzeit eine nachprüfende Kontrolle durch den Stiftungsrat einerseits und durch das Aufsichtsgericht anderseits möglich sei. Der Dokumentationspflicht seien die Beschwerdeführer zu 1. und 2. jedenfalls nicht nachgekommen. Dass seit 2003 lediglich zwei Stiftungsratssitzungen stattgefunden hätten, in denen Beschlüsse gefasst worden seien, zeige überdies deutlich, dass notwendige Beschlussfassungen im Zuge der Beteiligungsverwaltung offensichtlich nicht getroffen worden seien.
Es bleibe auf die jüngst vom Obersten Gerichtshof getroffene Entscheidung (LES 2013, 126) hinzuweisen, wonach bei "Unternehmensstiftungen", in denen Beteiligungen an Unternehmen verwaltet würden, die Verpflichtungen des Stiftungsrates nicht "nach unten" delegiert werden könnten. Die Verpflichtungen des Stiftungsrates, wie sie oben dargestellt worden seien, würden weiterhin aufrecht bleiben und seien in der Stiftung durch entsprechende Stiftungsratssitzungen, Fassung von Beschlüssen und insbesondere Dokumentation der gesamten Gebarung des Stiftungsrates zu befolgen. Informelle Informationen zwischen Organen der Untergesellschaften mit jenen der Stiftung bzw. bei auch nur teilweiser Personenidentität der Verzicht auf solche überhaupt, würden den Verpflichtungen eines Stiftungsrates nicht genügen. Der Verweis auf Beschlussfassungen auf der Ebene der untergeordneten Unternehmen beinhalte nicht einmal die schlüssige Behauptung eines gesetzmässigen und statutenmässigen Verhaltens (Verweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes 05 HG.2011.161 zu Erw. 10.11).
Dass Anlässe für die Abhaltung von Stiftungsratssitzungen und Beschlussfassungen gegeben gewesen seien, ergebe sich allein auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen, wonach eine Forderung von USD 1,7 Mio. als uneinbringlich ausgebucht worden sei und hierüber weder ein Protokoll noch eine Beschlussfassung vorliege.
9.5. Es habe weiters nicht einmal festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer die jährlichen Bilanzen der X Bank bzw. jährliche Berichte der Revisionsstellen anlässlich von Stiftungsratssitzungen besprochen und darüber einen Beschluss gefasst hätten, entweder dahin, dass diese Berichte zur Kenntnis genommen würden oder dahingehend, ob und welche Massnahmen zu setzen seien. Sitzungsprotokolle seien ebenso wenig angefertigt worden. Es habe nicht einmal festgestellt werden können, dass D den Beschwerdeführern regelmässig darüber Bericht erstattet habe und darüber Sitzungsprotokolle angefertigt worden seien.
9.6. Vor diesem Hintergrund könne es zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die Beschwerdeführer ihre formelle Verpflichtung zur Dokumentation von Geschäftsabläufen verletzt hätten. Weiters könne dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden, dass über viele Jahre hinweg Stiftungsratssitzungen nicht abgehalten und Beschlüsse nicht gefasst worden seien. Dies sei im gegenständlichen Fall umso gravierender, als nach den Feststellungen ein faktisches Organ für die interessierte Partei tätig gewesen sei.
Auf ein Verschulden der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang nicht einzugehen, weil die objektiven Formalverpflichtungen eines Stiftungsrates, wie insbesondere die Abhaltung von Stiftungsratssitzungen, die Anlegung von Stiftungsratsprotokollen, die Dokumentation der Geschäftsgebarung etc. nicht davon abhängen könne, ob den Stiftungsrat an der Einhaltung dieser Verpflichtungen ein Verschulden treffe oder nicht. Die Beschwerdeführer hätten über viele Jahre diese Verpflichtungen offenkundig verletzt, jedenfalls seien in dem Zeitraum seit 2003 lediglich zwei formelle Stiftungsratssitzungen durchgeführt und keinerlei Protokolle erstellt worden. Damit liege ein gravierender Verstoss gegen formelle Verpflichtungen eines Stiftungsrates vor und es seien die Beschwerdeführer abzuberufen gewesen.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 68) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
10.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof gehe im angefochtenen Beschluss davon aus, dass es sich bei der interessierten Partei um eine Unternehmensstiftung handle, die über zehn Beteiligungen an operativ tätigen Tochtergesellschaften verwalte. Er begründe aber mit keinem Wort, wie er zu diesen Feststellungen und der daraus gewonnenen Rechtsauffassung gelangt sei. Dass es sich bei der interessierten Partei um eine Unternehmensstiftung handle, deren Zweck es sei, Beteiligungen an Unternehmen zu verwalten, um den Erhalt und die Entwicklung einer Unternehmung zu gewährleisten, ergebe sich auch nicht aus den Statuten oder den Feststellungen des Landgerichtes. Nach diesen handle es sich bei der interessierten Partei um eine privatnützige Stiftung, deren Zweck darin bestehe, das Stiftungsvermögen zu verwalten und an die vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten Zuwendungen zu machen. Erstbegünstigte der Stiftung seien die Beschwerdegegnerin und deren Schwester. Statutarische Vorschriften zur Vermögens- oder Mittelverwaltung (Parameter zur Unternehmenspolitik sowie zum Unternehmenserhalt) würden nicht existieren.
Der Oberste Gerichtshof gebe lediglich die Lehrmeinung von Karl Josef Hier wieder, wonach Stiftungen, die selbst ein Unternehmen zur Beteiligungsverwaltung betreiben würden, eine organisatorische Trennung zwischen Stiftungs- und Unternehmensbereich vornehmen sollten (Verweis auf Karl Josef Hier, Die Unternehmensstiftung in Liechtenstein, a. a. O. 103). Er habe es jedoch unterlassen, darzulegen, welches Unternehmen zur Beteiligungsverwaltung von der interessierten Partei betrieben werde und weshalb die interessierte Partei nach der Lehrmeinung von Hier als Unternehmensstiftung zu qualifizieren sei. Letzteres sei gerade nicht der Fall, da eine Stiftung, die ein Unternehmen als Vermögen für einen bestimmt bezeichneten Zweck gewidmet bekomme, ohne dass dieser Zweck etwas mit dem Unternehmen selbst zu tun hätte, nicht als Unternehmensstiftung zu bezeichnen sei, soweit ihr statutarisch keine Parameter zur Unternehmenspolitik sowie zum Unternehmenserhalt vorgegeben seien (Verweis auf Karl Josef Hier, a. a. O., 35 ff.). Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung zu 10 HG.2002.58, LES 2005, 174, ausgeführt, dass eine Stiftung, die Beteiligungen an Unternehmungen und Gesellschaften mit der Zielsetzung (Zweck) einer Maximierung der Mittel zur Unterstützung und Entwicklung dieser Unternehmen und Gesellschaften halte und verwalte, eine Unternehmensstiftung darstelle. Demnach werde eine Stiftung auch nach der Meinung des Obersten Gerichtshofes nur mit einer entsprechenden Zweckbestimmung zu einer Unternehmensstiftung.
Im angefochtenen Beschluss werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht die notwendigen Beschlüsse im Zuge der Beteiligungsverwaltung getroffen hätten. Als Beispiel werde die Ausbuchung einer Forderung von USD 1,7 Mio. als uneinbringlich genannt. Die Ausbuchung dieser Forderung der M Anstalt sei von deren Verwaltungsrat beschlossen worden. Der Oberste Gerichtshof begründe aber nicht, warum die Beschwerdeführer als Stiftungsräte der interessierten Partei hierüber ebenfalls einen Beschluss hätten fassen müssen oder welcher Beschluss notwendig gewesen wäre.
10.2. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof sei in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass die interessierte Partei über 10 Beteiligungen an operativ tätigen Tochtergesellschaften verwalte. Dass die interessierte Partei 10 operativ tätige Tochtergesellschaften verwalte, sei aber weder vom Landgericht festgestellt worden noch ergebe sich dies aus den Akten. Die Annahme des Obersten Gerichtshofes sei daher krass aktenwidrig. Wären die notwendigen und von den Beschwerdeführern verlangten Beweisaufnahmen erfolgt, hätte vielmehr festgestellt werden können, dass die interessierte Partei keine Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften gehalten habe, sondern nur Gründerrechtsinhaberin von vier nicht tätigen Tochtergesellschaften, sogenannten Subholdings, gewesen sei.
Das Landgericht habe zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführer sich in regelmässigen Abständen um die Vermögenswerte der interessierten Partei gekümmert hätten, das faktische Organ kontrolliert und von ihm Berichte abverlangt hätten, die Vermögensentwicklung der Tochtergesellschaften und deren Vermögenswerte kontrolliert und darüber beraten hätten, ob die Entwicklung der Vermögenswerte dem Stiftungszweck entspreche oder ob Massnahmen zu setzen seien, lediglich darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht regelmässig formelle Stiftungsratssitzungen abgehalten, hierüber keine formellen Protokolle erstellt und keine formellen Beschlüsse gefasst hätten. Dem entsprechend habe es nicht feststellen können, ob die Beschwerdeführer ihren Pflichten als Stiftungsräte nachgekommen seien. Der Oberste Gerichtshof sei dieser Rechtsansicht gefolgt und habe zudem aus den Negativfeststellungen des Erstgerichtes geschlossen, dass die Beschwerdeführer ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen seien.
Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach die notwendige Kontrolle über die Untergesellschaften nur durch formelle Stiftungsratssitzungen und deren Protokollierung vorgenommen werden könne, sei nicht vertretbar bzw. stossend und stelle einen überspitzten Formalismus dar. Wesentlich sei, dass der Stiftungsrat im konkreten Fall die Verwaltung seines Vermögens überwache und in diesem Sinne seine Tochtergesellschaften (Subholdings) kontrolliere. Ob dies im Rahmen einer formellen Stiftungsratssitzung geschehe, sei für eine effektive Kontrolle nicht massgebend. Dem entsprechend habe auch das Obergericht als Vorinstanz entschieden, dass es nicht notwendig sei, die erforderlichen Kontrollmassnahmen jeweils mittels eines formellen Stiftungsratsbeschlusses vorzunehmen. Der Stiftungsrat könne über wichtige Verwaltungshandlungen der Untergesellschaften auch anderweitig Informationen beschaffen, um seiner Pflicht zur ordnungsgemässen Vermögensverwaltung, auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art. 182 Abs. 2 PGR (business judgement rule), zu entsprechen. Um eine sachgerechte Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführer vornehmen zu können, sei es daher unabdingbar, Beweise darüber aufzunehmen, welche Informationen sie eingeholt und welche Kontrollen sie bezüglich der Vermögenswerte der interessierten Partei vorgenommen hätten. Zudem müsse festgestellt werden, in welchem Umfang D als faktisches Organ der interessierten Partei tätig gewesen sei und welche Kontrollen er ausgeübt und darüber die Beschwerdeführer informiert habe. Die Ausserachtlassung all dieser Tatsachenfeststellungen führe zu einer offenkundig unhaltbaren und mangelhaften Begründung und im Endeffekt zu einem willkürlichen Ergebnis.
Art. 552 § 26 PGR bestimme, dass der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Der Oberste Gerichtshof werfe den Beschwerdeführern die Verletzung dieser Dokumentationspflicht vor und stütze sich dabei auf die Negativfeststellungen des Erstgerichtes, wonach nicht habe festgestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführer um die Vermögenswerte der interessierten Partei gekümmert und die Vermögensentwicklung der Tochtergesellschaften kontrolliert hätten. Die Negativfeststellungen des Landgerichtes hätten aber lediglich darauf beruht, dass die Beschwerdeführer keine formellen Stiftungsratssitzungen abgehalten hätten. Die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes aus diesen Negativfeststellungen, die Beschwerdeführer hätten keine angemessenen Aufzeichnungen über das Stiftungsvermögen geführt oder Belege aufbewahrt, sei daher willkürlich. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführer ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen seien, müssten auch hier entsprechende Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich ein Grossteil der Akten der Subholdings der interessierten Partei im gleichen Büro befinden würden, wo auch die interessierte Partei verwaltet wurde.
Zudem sei es willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof die interessierte Partei ohne ersichtliche Begründung unter Hinweis auf Hier als Unternehmensstiftung qualifiziere, obwohl offenkundig sei, dass die interessierte Partei nur über ihre Tochtergesellschaften (Subholdings) Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften gehalten habe und diese nur Mittel zum Zweck seien, die Begünstigten wirtschaftlich zu fördern.
11. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 6. September 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
12. Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 hat auch die interessierte Partei auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
13. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 18. September 2013 eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde der Beschwerdeführer kostenpflichtig keine Folge geben. Begründet wurde dies wie folgt:
13.1. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung führt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof sei zum Schluss gekommen, dass - allgemein gesprochen - eine Verletzung der Dokumentationspflicht eine nachvollziehbare Überwachung und Kontrolle durch das Aufsichtsgericht verunmöglicht habe. Alleine schon ein derartig gravierender Verstoss gegen die Dokumentationspflicht, die eine nachvollziehbare Überwachung und Kontrolle durch das Aufsichtsgericht bzw. den Stiftungsrat selbst verunmögliche, genüge bereits für eine Abberufung. Diese Pflichtverletzung wiege nämlich so schwer, dass sie von vornherein und abstrakt geeignet sei, das Stiftungsvermögen zu gefährden.
Weiters werde von den Beschwerdeführern moniert, dass die Ausbuchung der Forderung über USD 1,7 Mio. sich im Bereich der M Anstalt abgespielt hätte.
Dem sei zu erwidern, dass die M Anstalt zwar eine Tochtergesellschaft der interessierten Partei gewesen sei, aber zugleich die Gründerrechte der M Anstalt in der interessierten Partei gehalten worden seien. Somit seien die Stiftungsräte der interessierten Partei zugleich auch oberstes Organ der M Anstalt gewesen. Wenn nunmehr aber in der interessierten Partei sich über die Ausbuchung einer Forderung im Wert von USD 1,7 Mio. keinerlei Unterlagen befinden würden, obwohl die Beschwerdeführer die obersten Organe der M Anstalt gewesen seien, bestätige dies ja nur, dass auch in diesem Punkt der Dokumentationspflicht (im weiteren Sinne) nicht Rechnung getragen worden sei.
Faktum sei, dass über diese Ausbuchung der Forderung als uneinbringlich keinerlei Unterlagen in der interessierten Partei aufliegen würden, und die Dokumentationspflicht insbesondere deshalb verletzt werde, als eben keinerlei Aufzeichnungen über die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten; somit könne sich auch kein Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über das Stiftungsvermögen und dessen Entwicklung verschaffen.
13.2. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Unter dem Willkürverbot würden sich die Beschwerdeführer gegen die Feststellung wenden, dass die interessierte Partei über 10 Beteiligungen verfügt habe, mit welcher Begründung auch gegen das Verbot der Aktenwidrigkeit verstossen worden sei.
Insoweit sich die Beschwerdeführer auf Aktenwidrigkeit berufen würden, sei ihnen zu entgegnen, dass sich bereits aus den Feststellungen des Erstgerichtes entnehmen liesse, dass nicht nur die zugestandenen vier Tochtergesellschaften zur Struktur der Alere Gesellschaften gehörten, sondern weitere Gesellschaften wie R und Q (Verweis auf Seite 11 des erstinstanzlichen Beschlusses).
Nunmehr habe sich in diesem hauptsächlich schriftlich durchgeführten Verfahren gezeigt, dass die Beschwerdeführer das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nur marginal bestritten hätten. So sei unter anderem die Behauptung, dass die Stiftungsräte (sic!) gar nicht vorhanden gewesen seien, nicht bestritten worden, ebenso seien das Vorbringen zu den Tochtergesellschaften und Subunternehmen nicht bestritten worden.
Eine Aktenwidrigkeit an sich sei nur dann gegeben, wenn sich ein Widerspruch zwischen Aktenteilen in krasser Form darstelle, nicht aber, wenn die in Rede stehende Feststellung als logische Konsequenz aus dem Verfahren getroffen werde.
Nachdem hier aber das Gegenstück zur Feststellung, dass die interessierte Partei 10 Tochtergesellschaften gehalten habe, fehle, könne auch keine Aktenwidrigkeit und schon gar keine krasse, die das Willkürverbot manifestiere, vorliegen.
Angesichts dieser hohen Anzahl von über 10 Gesellschaften, wobei feststellungsmässig mindestens 6 erfasst seien, stelle es auch keinen Verstoss gegen das Willkürverbot dar, wenn der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung anführe, die Dokumentationspflichten (inklusive Beschlüssen) seien umso schärfer anzuwenden, wenn ein faktisches Organ tätig sei und wenn dieser Umstand nicht dazu führen könne, die Dokumentationspflicht der Stiftungsräte insofern zu entlasten, als sie ihre Aufgaben an das faktische Organ delegierten. Für die rechtliche Beurteilung der Dokumentationspflichten sei es nämlich unerheblich, ob 10 (tatsächliche) oder 6 feststellungsmässige Tochtergesellschaften bestünden.
Letztendlich komme es auch nicht darauf an, ob es sich um eine Unternehmensstiftung im engeren Sinne handle oder nicht: es sei offensichtlich, dass die interessierte Partei an der Spitze einer Struktur gestanden habe, die festgestelltermassen aus mindestens 6 Tochtergesellschaften bestanden habe, in Wahrheit aber aus über 10. Eine derartige Struktur bedinge aber, dass der Stand der Vermögensentwicklung überprüfbar sei. Ob es sich hierbei um Berichte, Bilanzen, sonstige Aufzeichnungen oder Belege handle oder nicht, stehe nicht im Vordergrund. Faktum sei jedoch, dass das eine oder andere in geeigneter Form vorliegen müsse, um eben dem PGR und den von der Judikatur entwickelten Rechtsgrundsätzen genüge zu tun.
Weiters werde angesichts einer derart grossen Struktur deutlich, dass die interessierte Partei ein Unternehmen zur Beteiligungsverwaltung - von Natur aus - sei. Wenn nunmehr aber wie hier kein einziger Beschluss zur Verwaltung dieser Beteiligungen, und zwar obwohl die Stiftungsräte die obersten Organe der Tochtergesellschaften gewesen seien, vorliege, und somit keine tauglichen Unterlagen zur Verfügung stünden, müsse dies den Beschwerdegegnern zur Last fallen. Lediglich ergänzend werde noch angeführt, dass Stiftungsräte ja auch die Verpflichtung hätten, dafür Sorge zu tragen, dass eine Struktur bestmöglich eingerichtet und von den Stiftungsräten verwaltet werde ("pater familias"). Wenn sich aber die Beschwerdeführer nunmehr dagegen wehren würden, dass eine dementsprechende Zweckbestimmung in der interessierten Partei fehle, indiziere dies ja wiederum ihr eigenes Fehlverhalten, nämlich jahrzehntelang nicht darauf hingewirkt zu haben, dass die interessierte Partei auch formell eine Unternehmensstiftung darstellte.
Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof das Verbot die Verpflichtungen des Stiftungsrates (unentziehbarer Kernbereich) nicht "nach unten" delegieren zu können mit einer weiteren Entscheidung untermauert und zwar für solche in Anführungszeichen angeführte Unternehmensstiftungen, in denen schlichtweg Beteiligungen an Unternehmen verwaltet werden würden. Er habe sich dabei gar nicht auf den engen Kernbereich einer (echten) Unternehmensstiftung berufen. Somit verstosse auch dieser Begründungspunkt des Obersten Gerichtshofes weder gegen das Gebot der rechtsgenüglichen Begründung noch gegen das Willkürverbot.
Insofern, als in der Beschwerde angeführt werde, dass der Stiftungsrat im konkreten Fall die Verwaltung seines Vermögens überwacht und in diesem Sinne seine Tochtergesellschaften kontrolliert habe, würden die Beschwerdeführer krass von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen. Bereits das Erstgericht habe auf Seite 8 von ON 43 festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich die Stiftungsräte um die Vermögenswerte gekümmert oder das faktische Organ (D) kontrolliert hätten.
Dabei hätten die Beschwerdeführer darauf fokussiert, dass es einen überspitzten Formalismus darstelle, wenn man verlange, dass die erforderlichen Kontrollmassnahmen jeweils mittels eines Stiftungsratsbeschlusses vorzunehmen seien.
Diese Argumentation habe der Oberste Gerichtshof nicht aufgenommen, sondern dazu ausgeführt, dass die gesamte Gebarung des Stiftungsrates zu dokumentieren sei. Das heisse aber, dass der Oberste Gerichtshof ohnedies die Kontrollmassnahmen durch andere geeignete Mittel zugelassen hätte, wären sie nur ergriffen worden. Es sei eben nicht so, dass er ausdrücklich verlange, dass die gesamte Dokumentationspflicht durch formelle Beschlüsse erfasst werde.
Wenn weiters angeführt werde, dass Tatsachenfeststellungen ausser Acht gelassen worden seien, welche Informationen eingeholt und welche Kontrollen durchgeführt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass darüber sehr wohl Feststellungen vorlägen und zwar, dass eine Negativfeststellung darüber getroffen worden sei, dass eben nicht habe festgestellt werden können, dass D regelmässig Bericht erstattet hätte und darüber Sitzungsprotokolle angefertigt worden wären. Diese Negativfeststellung sei aber eine solche, zu der die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wären, sie zu widerlegen. Es handle sich thematisch um einen Sachverhalt, der sich ausschliesslich in der Sphäre der Beschwerdeführer ereignet habe. Daher wären auch sie verpflichtet gewesen, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten, was bekanntermassen nicht geschehen sei.
Letztendlich folge aus der Feststellung, dass keine Stiftungsratssitzungen abgehalten und keine Protokolle unterfertigt worden seien, dass eben keine Dokumente zur Überprüfbarkeit der Gebarung vorliegen würden. Getreu dem Motto, dass je weniger Dokumente vorliegen, desto weniger bekämpft werden könne, sei es eben so gewesen, dass solche überprüfbaren Dokumente nicht erstellt worden seien.
Es könne auch nicht übersehen werden, dass in der Berufung erstmalig die Behauptung erhoben worden sei, dass der Stiftungsrat informiert worden sei. Von einer Erfüllung der Dokumentationspflicht sei aber nichts vorgebracht worden. Wäre man der Dokumentationspflicht tatsächlich nachgekommen, so hätten die Beschwerdeführer diese Unterlagen mit Sicherheit mit der Berufung vorgelegt bzw. wären sogar zur Vorlage verpflichtet gewesen.
Nachdem all dies nicht geschehen sei, könne problemlos davon ausgegangen werden, dass keine Unterlagen in Erfüllung der Dokumentationspflicht vorliegen würden.
Damit müsse es dabei bleiben, was unwidersprochen bereits in erster Instanz vorgebracht worden sei und zwar, dass die Stiftungsräte schlichtweg "nicht vorhanden" gewesen seien.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013, 05 HG.2011.217-68, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen einen Verstoss gegen das Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV geltend.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2009/126, Erw. 6.2; StGH 2010/78, Erw. 2.2; StGH 2011/110, Erw. 3.1 sowie StGH 2011/179, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die materielle Richtigkeit einer Begründung wird gemäss ständiger Rechtsprechung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Die Beschwerdeführer rügen diesbezüglich insbesondere, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss davon ausgehe, dass es sich bei der interessierten Partei um eine Unternehmensstiftung mit etlichen Beteiligungen handle. Allerdings werde nicht hinlänglich begründet, wie der Oberste Gerichtshof zu diesen Feststellungen gelange.
Aus den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes geht implizit hervor, dass es sich im vorliegenden Fall gegenständlich um eine Unternehmensstiftung handle und bei solchen der Stiftungs- und Unternehmensbereich stets voneinander zu trennen seien. Der Oberste Gerichtshof verweist diesbezüglich auf Karl Josef Hier, die Unternehmensstiftung in Liechtenstein. In weiterer Folge wird ausgeführt, dass aus alledem folge, dass im gegenständlichen Falle insbesondere über die Ausbuchung einer Forderung von USD 1,7 Mio. sowie über die Bilanzen der X Bank eine Beschlussfassung des Stiftungsrates erfolgen hätte müssen.
Es stellt sich tatsächlich die Frage, ob die gegenständliche Begründung schlüssig bzw. rechtsgenüglich ist, jedoch kann auf die vorzitierte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verwiesen werden, wonach auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht verletzt, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt. Da gemäss den nachfolgenden Ausführungen der Beschwerde jedoch ohnehin aufgrund einer Verletzung des Willkürverbots Folge zu geben ist, kann eine weitergehende Erörterung der Begründungsrüge an dieser Stelle unterbleiben.
3. Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung des Willkürverbots, unter anderem weil es zwecks sachgerechter Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit "unabdingbar" sei, Beweise darüber aufzunehmen, welche Informationen die Beschwerdeführer eingeholt und welche Kontrollen sie bezüglich der Vermögenswerte der interessierten Partei vorgenommen hätten. Zudem hätten Feststellungen getroffen werden müssen, welche Kontrollen D ausgeübt habe und ob er die Beschwerdeführer darüber entsprechend informiert habe. Wenn die diesbezüglichen Negativfeststellungen - soweit überhaupt vorhanden - lediglich auf die Abhaltung von formellen Stiftungsratssitzungen abstellen würden, sei dies nicht vertretbar bzw. stossend.
3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen kann; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2012/177, Erw. 2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 sowie StGH 2010/124, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im vorliegenden Fall rügen die Beschwerdeführer zwar nicht explizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern im Rahmen ihrer Willkürrüge eine unhaltbare bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung sowie die fehlende Aufnahme von Beweisen betreffend die Überwachung der Entwicklung der Werthaltigkeit des Stiftungsvermögens, d. h. der Beteiligungsgesellschaften.
3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine Verletzung des Willkürverbots durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (StGH 2012/189, Erw. 2.5.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 sowie StGH 2005/50, Erw. 8 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [181, Erw. 4]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]). Willkür kann aber auch vorliegen, wenn ein Gericht nur unzureichende Sachverhaltsfeststellungen macht oder wenn die Sachverhaltsdarstellungen durch keinerlei Beweisaufnahmen abgedeckt sind (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 321 f., Rz. 33).
Bei der Prüfung der Frage, ob Willkür vorliegt oder nicht, legt sich der Staatsgerichtshof Zurückhaltung auf, denn grundsätzlich werden die Argumente, welche vorgebracht werden, nicht anders geprüft, als wie wenn der Staatsgerichtshof eine weitere Rechts- bzw. Sachinstanz wäre. Die Schlussfolgerungen, welche aus dieser Analyse zu ziehen sind, sind dann aber andere. Es wird nämlich geprüft, ob eine Entscheidung in einem so erheblichen Masse fehlerhaft ist, dass von Willkür gesprochen werden muss (StGH 2012/189, Erw. 2.5.1 sowie StGH 2005/50, Erw. 8 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein - Entstehung, Ausgestaltung, Bedeutung und Grenzen, in: ders. [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein - 75 Jahre Staatsgerichtshof, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 56 f.).
3.3. Wie bereits das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, gilt gemäss dem hier anwendbaren Ausserstreitgesetz (LGBl. 2010 Nr. 454) der Untersuchungsgrundsatz, wonach in erster Linie das Gericht für die Stoffsammlung und den Prozessbetrieb verantwortlich ist (vgl. StGH 2011/194, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach dem Untersuchungsgrundsatz werden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amtes wegen ermittelt (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2009.22 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Untersuchungsgrundsatz hat jedoch nicht zum Ziel, dem Antragsteller oder Rechtsmittelwerber die ihm obliegende Behauptungslast abzunehmen und von Amtes wegen jeden nur irgendwie denkbaren Sachverhalt zu erforschen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, Erw. 2.1.4, [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4. Wie das Obergericht ist aber auch der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass das Landgericht im vorliegenden Fall insbesondere den angebotenen Zeugen D sowie die Stiftungsräte einvernehmen hätte müssen. Denn nur dadurch hätte der entscheidungswesentliche Sachverhalt, insbesondere ob und welche Kontrollmassnahmen D in den Untergesellschaften vorgenommen hat, ob und inwiefern D die Stiftungsräte (nunmehrige Beschwerdeführer) darüber informiert hat und ob die Beschwerdeführer entsprechende Anhaltspunkte hatten, dass die Kontrollen ordnungsgemäss erfolgten und damit sichergestellt war, dass das Stiftungsvermögen nicht gefährdet war, festgestellt werden können. Wie das Obergericht des Weiteren zu Recht ausgeführt hat, wäre auch festzustellen gewesen, ob die Beschwerdeführer angemessene Aufzeichnungen zur allfälligen Kontrolle der Untergesellschaften vorgenommen haben bzw. verfügbar hatten.
Das Landgericht hat diesbezüglich zwar Negativfeststellungen getroffen, wonach sich die Beschwerdeführer seit dem Jahre 2003 nicht in regelmässigen Abständen um die Vermögenswerte der interessierten Partei gekümmert hätten und insbesondere auch das faktische Organ nicht kontrolliert hätten. Diese basieren, soweit ersichtlich, ausschliesslich auf der Feststellung fehlender Stiftungsratsprotokolle (vgl. hierzu insbesondere ON 43, Seite 11).
Wie bereits im Urteil zu StGH 2012/35 erwogen, müssen bei ordnungsgemässer Verwaltung der interessierten Partei zu 1. als Holding-Stiftung nicht zwingend laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften in der Holdingspitze zusammenkommen und dort insbesondere auch nicht jeweils verschriftlicht zur Verfügung stehen. Zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung sind jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen (vgl. StGH 2012/35, Erw. 5.2; StGH 2013/107, Erw. 2.2; StGH 2013/108, Erw. 2.2). Im Einklang mit den Erwägungen des Obergerichtes ist auch der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass der Stiftungsrat über getroffene Kontrollmassnahmen betreffend Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen, deren Verwaltung usw. nicht zwingend jeweils eine formelle Stiftungsratssitzung durchführen, einen Stiftungsratsbeschluss fassen und darüber ein Protokoll erstellen muss (vgl. auch Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, Rz. 8 zu Art. 552 § 27; StGH 2013/107, Erw. 2.2; StGH 2013/108, Erw. 2.2). Insbesondere erscheint im vorliegenden Fall eine formelle Beschlussfassung des Stiftungsrates über eine allfällige Ausbuchung einer Forderung bei der M Anstalt nicht zwingend angezeigt, da die entsprechende Entscheidungskompetenz und Beschlussfassung beim Verwaltungsrat der M Anstalt liegt.
3.5. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Da die Beschwerdeführer mit ihrer Willkürrüge erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Im Kostenspruch waren den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'881.25 (TP 3C inkl. 40 % ES, 8 % Mehrwertsteuer sowie die geleistete Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00) zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.