StGH 2013/141
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Peter Wolff als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
C
Beschwerdegegner: B sel.
vertreten durch:
D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juli 2013, 04CG.2013.255-17
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. Juli 2013, 04 CG.2013.255-17, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'245.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführers, das Landgericht wolle dem Kläger und nunmehrigen Beschwerdegegner die zuerkannte Verfahrenshilfe entziehen, da die Prozessführung offenbar aussichtslos und mutwillig sei: Die in der entsprechenden Klage behaupteten Ansprüche seien bereits im Verfahren 08 CG.2007.253 in allen Instanzen und aus mehreren Gründen rechtskräftig verneint worden.
2. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 entschied das Obergericht, soweit hier wesentlich, wie folgt:
"1. Der Rekurs des Klägers wird, soweit er sich gegen Punkt 4. des angefochtenen Beschlusses richtet, mangels Beschwer zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs des Klägers wird im Übrigen Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass
a). Punkt 1. des bekämpften Beschlusses ersatzlos aufgehoben wird; und
b). die Anträge des Beklagten auf Entziehung der dem Kläger zu 2 NZ.2012.131 des Fürstlichen Landgerichts bewilligten Verfahrenshilfe (Punkt 3. des bekämpften Beschlusses) und auf Verpflichtung der klagenden Partei, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens von CHF 2'208.64 zu ersetzen (Punkt 5. des bekämpften Beschlusses), abgewiesenwerden.
3. Dem Rekurs des Beklagten, dessen Kosten dieser selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben."
Seinen Beschluss begründete das Obergericht wie folgt:
2.1. Mit der am 27. März 2013 beim Landgericht eingelangten Klage begehre der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer die Bezahlung von CHF 2'493'889.50 s. A. Dies werde damit begründet, dass ihm der Beschwerdeführer gemäss Art. 218 ff. PGR, insbesondere gemäss Art. 222 Abs. 2 PGR gegenüber hafte. Der Beschwerdegegner sei Alleinaktionär der Liechtensteinischen Gesellschaft K AG gewesen. Der Beschwerdeführer wiederum habe als Organ bzw. vormaliges Organ der K dieser Gesellschaft böswillig einen Schaden zugefügt. So habe er in der Absicht, dem Beschwerdegegner zu schaden, nach seiner Löschung als Organ bei den Grossinvestoren der Gesellschaft K vorgesprochen und diese mit nachteiligen Informationen zur K bedient. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei darauf gerichtet gewesen, die Investoren zum Abzug ihrer Einlagen und zu einem Abwenden von der K zu bewegen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht erlaubt gewesen, nach seiner Löschung als Organ solche Informationen an Dritte weiterzugeben, im Gegenteil, er sei im Rahmen der von ihm eingegangenen Verpflichtungen sowohl gegenüber der K als auch gegenüber dem Beschwerdegegner verpflichtet gewesen, Stillschweigen über jene Umstände zu bewahren, die ihm als Organ zur Kenntnis gelangt seien. Die Zuständigkeit des Landgerichtes stütze sich auf Art. 114 Abs. 4 PGR.
Hätte der Beschwerdeführer diese Informationen nicht weitergegeben, hätten die L AG und die M KAG ihre Einlagen nicht abgezogen, wären Mitglieder der Geschäftsleitung von L in den Verwaltungsrat der K eingetreten und hätte L ihre Kaufoption, 50 % der K gegen Zahlung von CHF 1,5 Mio. zu erwerben, ausgeübt. Neben diesem Schaden von CHF 1,5 Mio. sei dem Beschwerdegegner weiters dadurch ein Schaden entstanden, dass er persönliche Aufwendungen für die K zu deren Erhalt im Umfang von CHF 993'889.51 getätigt habe. Der Gesamtschadensbetrag liege sohin bei CHF 2'493'889.50. Der Beschwerdegegner habe erst im Herbst 2009 und später im Rahmen von Zeugeneinvernahmen und Unterlagen erfahren, dass der Beschwerdeführer an Grossinvestoren nachteilige Informationen über die K gegeben habe. Hätte er dies zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewusst, hätte er diesen Vergleich nicht abgeschlossen. Er sei diesbezüglich im Irrtum gewesen. Der Vergleich sei daher unwirksam.
2.2. Mit dem am 19. April 2013 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz habe der Beschwerdeführer beantragt, das Landgericht wolle dem Beschwerdegegner die ihm mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Dezember 2012, 02 NZ.2012.131, ON 8, für das gegenständliche Zivilverfahren zuerkannte Verfahrenshilfe entziehen und zudem den Verfahrenshelfer gemäss § 49 ZPO verpflichten, dem Beschwerdegegner die Kosten des bisherigen Verfahrens in Höhe von CHF 2'208.64 zu ersetzen; eventualiter habe der Beschwerdeführer diesen Kostenersatz vom Beschwerdegegner und dem Verfahrenshelfer zur ungeteilten Hand beantragt; eventualiter habe der Beschwerdeführer Kostenersatz nach § 41 ZPO vom Beschwerdegegner begehrt.
Hierzu habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Prozessführung offenbar aussichtslos und damit mutwillig sei. Zudem fehle es dem Beschwerdegegner an der Bedürftigkeit. Begründet seien diese Anträge zusammengefasst damit worden, dass die in der nunmehrigen Klage behaupteten Ansprüche bereits im Verfahren 08 CG.2007.253 in allen Instanzen und aus mehreren Gründen rechtskräftig verneint worden seien. Dies würden sowohl der Verfahrenshelfer als auch der Beschwerdegegner selbst wissen, so dass gemäss § 49 ZPO diese zum Kostenersatz für die durch diese mutwillige Prozessführung entstehenden Kosten haften würden.
2.3. Mit dem angefochtenen Beschluss habe das Erstgericht entschieden, dass die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sei und die dem Beschwerdegegner bewilligte Verfahrenshilfe entzogen werde.
Der Beschwerdegegner habe seinen Anspruch gegen den in Dornbirn/Österreich wohnhaften Beschwerdeführer auf dessen Haftung nach Art. 218 ff. PGR gestützt.
Die Zuständigkeit des Landgerichtes sei dementsprechend vom Beschwerdegegner auf Art. 114 Abs. 4 PGR gestützt worden. Hiezu sei allerdings zu bemerken, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdegegners das schädigende Verhalten des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt gesetzt worden sei, als dieser gar nicht mehr Organ der K gewesen sei. Damit habe er ein allenfalls schädigendes Verhalten nicht mehr als "Organ" im Sinne des Art. 114 Abs. 4 PGR (Verantwortlichkeit des Organs) setzen können. Eine allfällige Verletzung von Treuepflichten nach Beendigung der Organstellung könne nicht den Sondergerichtsstand des Art. 114 Abs. 4 PGR begründen, welcher explizit an die (bestehende) Organstellung anknüpfe, sondern sei eine derartige Klage am allgemeinen Gerichtsstand des § 31 JN beim Wohnsitzgericht des Beschwerdeführers zu führen. Zumal der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland habe, sei die Klage der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, sodass die Unzuständigkeit des Landgerichtes auszusprechen und die Klage zurückzuweisen gewesen sei. In Anbetracht dessen sei auch die bewilligte Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens zu entziehen gewesen.
Gemäss § 49 ZPO hätten gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte diejenigen Kosten des Verfahrens zu ersetzen, welche sie durch ihr grobes Verschulden verursacht haben. Gegenständlich werfe der Beschwerdeführer dem Klagsvertreter vor, dass dieser im Verfahrenshilfebestellungsverfahren zu NZ.2012.131 verpflichtet gewesen wäre, den Generalvergleich vom 12. November 2004 dem Gericht gegenüber offen zu legen, da mit diesem auch die gegenständlichen Ansprüche mitverglichen seien.
Wenn der Beschwerdegegner nunmehr diesen wegen Arglist anfechte, sei darauf zu verweisen, dass die Anfechtung wegen Arglist bereits zu 08 CG.2007.253 rechtskräftig verneint worden sei. Die Anfechtung des Anspruchs sei auch verjährt. Selbst wenn die Anfechtung des Generalvergleiches erst in der Klage und nicht bereits im Verfahrenshilfeantrag offengelegt worden sein sollte, habe dies mit dem gegenständlichen Prozessverlust nichts zu tun. Insbesondere bleibe zu bemerken, dass im Verfahren 08 CG.2007.253 über Zwischenantrag auf Feststellung ausschliesslich festgestellt worden sei, dass der Generalvergleich gegenüber der K AG nicht rechtsungültig sei. Ob dies aber auch für den Beschwerdegegner gelte (insbesondere bezüglich seiner eigenen und unmittelbaren Ansprüche), könne nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Jedenfalls könne kein Verhalten des Klagsvertreters erkannt werden, welches gegenständlich zu Mehrkosten aufgrund eines groben Verschuldens geführt hätte. Der Beschwerdegegner als Partei könne zudem nach § 49 ZPO nie haften.
2.4. Zunächst sei festzuhalten, dass mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Dezember 2012 zu 02 NZ.2012.131-8, dem Beschwerdegegner für das gegenständliche Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Zuvor, nämlich mit Beschluss vom 22. Oktober 2012, habe das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.
Mit Beschluss des Obergerichtes vom 22. November 2012 sei dem Rekurs des Beschwerdegegners Folge gegeben worden. Das Rekursgericht habe die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) des Landgerichtes damit bejaht, dass - wie dies vom Antragsteller behauptet worden sei - im Geschäftsleitungs-, Fondsmanagement- und Good-will-Vertrag, der zwischen der K und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei, als Gerichtsstand Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, vereinbart worden sei. Offensichtlich beabsichtige der Beschwerdegegner mit der noch einzubringenden Klage (es handle sich um die gegenständliche Klage zu 04 CG.2013.255) Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend zu machen, die als "Nachwirkungen" aus dem von der Firma K mit ihm abgeschlossenen Geschäftsleistungsvertrag resultierten. Bereits aufgrund dieses Vorbringens habe die behauptete Zuständigkeit des Landgerichtes eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich, sie sei zumindest nicht schon auf den ersten Blick aussichtslos, sodass der herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vorliege.
Ausserdem sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer halte sich unter Umständen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen würden, im Fürstentum Liechtenstein auf, zutreffen würden, sodass zumindest bei der Überprüfung der Aussichtslosigkeit im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weder eine Mutwilligkeit noch eine Aussichtslosigkeit in der beabsichtigten Prozessführung erblickt werden könne (02 NZ.2012.131-7).
Nun habe aber der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Klage seine Zuständigkeit nicht auf die vorerwähnte Gerichtsstandsvereinbarung gestützt, sondern ausschliesslich auf Art. 114 Abs. 4 PGR.
Während in der Klage behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der K gewesen sei, dann demissioniert und seine Tätigkeit eingestellt habe, werde weiters nur behauptet, dass der Beschwerdeführer für den Schaden hafte, den er dem Beschwerdegegner als Organ bzw. vormaliges Organ der K böswillig zugefügt habe, wobei in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit auf Art. 114 Abs. 4 PGR gestützt werde. So wie das Erstgericht im angefochtenen Beschluss habe schon das Obergericht in seinem Beschluss vom 27. September 2012 zu 02 NZ.2012.59-18 die Ansicht vertreten, dass sich eine Klage aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 114 PGR nur auf Sachverhalte beziehen könne, die ein Organ gesetzt habe. Nach der Demission sei aber der Beschwerdeführer nicht mehr Organ der K gewesen. Der Gerichtsstand nach Art. 114 PGR komme daher nicht in Betracht, wohl aber ein allgemeiner Gerichtsstand. An dieser Rechtsmeinung halte das Rekursgericht fest.
2.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners könne in Liechtenstein die fehlende inländische Gerichtsbarkeit (im Gegensatz zum österreichischen Recht: § 104 Abs. 1 JN) nicht saniert werden. Vielmehr habe das Gericht bei fehlender inländischen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen (§ 24 JN). Ein Ausspruch im Sinne des Abs. 1 und 2 könne jedoch nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegenstehe (§ 24 Abs. 3 JN). Eine solche bindende Entscheidung liege jedoch in der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. Im Beschluss über die Verfahrenshilfe sei lediglich beurteilt worden, ob die Prozessführung aussichtslos oder mutwillig sei, nicht jedoch, ob definitiv eine inländische Gerichtsbarkeit vorliege. Schon deshalb, weil die inländische Gerichtsbarkeit nicht durch Vereinbarung begründet werden könne, könne sie auch nicht durch Streiteinlassung der beklagten Partei im Sinne des § 53 Abs. 3 JN begründet werden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer noch nicht in den Rechtsstreit eingelassen, sondern lediglich den Antrag auf Entzug der Verfahrenshilfe und den Antrag nach § 49 ZPO gestellt (ON 4).
2.6. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Landgerichtes akzeptiere, vermöge daher die inländische Gerichtsbarkeit nicht zu begründen. Gemäss § 23 JN habe das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, sobald die Rechtssache beim Landgericht anhängig sei. Da es in Liechtenstein nur eine unprorogable internationale Unzuständigkeit gebe, habe das Gericht ein materielles Prüfungsrecht. Schon deshalb vertrete das Rekursgericht die Ansicht, dass im Rekurs Neuerungen zur Frage der internationalen Zuständigkeit zulässig seien. In der österreichischen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0053062) werde unter Hinweis auf § 42 Abs. 1 JN (§ 24 Abs. 1 FL-JN) die Ansicht vertreten, dass sich die Neuerungserlaubnis nur auf Tatsachen beschränke, aus denen hervorgehe, dass die Rechtssache der internationalen Zuständigkeit entzogen sei ("das gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird"). Diese Rechtsansicht werde aber in der Lehre teilweise in Frage gestellt. Die strenge Ansicht des öOGH zur Frage des Neuerungsverbotes möge insofern gerechtfertigt sein, als in Österreich auch die inländische Gerichtsbarkeit ausdrücklich vereinbart werden könne (dies ist hier - wenn auch rechtlich unzulässig - indirekt durch die Akzeptierung der Unzuständigkeit des Landgerichtes durch die beklagte Partei geschehen) und andererseits auch eine Überweisung an ein anderes zuständiges Gericht möglich sei. Dies alles sei jedoch in Liechtenstein nicht Gesetz, sodass bei einer Zurückweisung wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit und neuerlicher Klagseinbringung die Verjährungsproblematik zum Tragen komme. Das Rekursgericht vertrete daher die Ansicht, dass es gerechtfertigt sei, in Liechtenstein auch zur Frage des Bestehens (nicht nur der Verneinung) der inländischen Gerichtsbarkeit Neuerungen vorzutragen, sodass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Zuständigkeitsbehauptungen des Rekurses zu prüfen und entsprechend zu berücksichtigen haben werde.
Es werde dort geltend gemacht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und, dass der Gerichtsstand des Vermögens gegeben sei. Sollte das Erstgericht zum Ergebnis kommen, dass keine der neu geltend gemachten Zuständigkeitsbestimmungen zum Tragen kommen sollten, werde eine neuere Beschlussfassung zu erfolgen haben, andernfalls das Verfahren fortzusetzen sei. Da sich der Beschwerdeführer am Streit über die Frage, ob das Landgericht international zuständig sei, nicht beteiligt habe, liege kein Zwischenstreit vor. Die Kosten des Rekurses seien daher weitere Verfahrenskosten im Sinne des § 52 ZPO (öOGH 1 Ob 153/02k, 4 Ob 83/09y).
2.7. Der Beschwerdeführer mache aber ohnehin nicht geltend, dass die Klagsführung wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit aussichtslos sei, sondern verweise diesbezüglich primär auf das Vorverfahren 08 CG.2007.253 und die dort ergangenen Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall gehe es um Schadenersatzansprüche des Beschwerdegegners persönlich und nicht um abgetretene Ansprüche. Ausserdem habe der Beschwerdegegner im Vorverfahren seinen Anspruch darauf gestützt, dass die dortigen Beklagten (darunter auch der jetzige Beschwerdeführer) ihre Funktionen niedergelegt hätten. Darauf nehme das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 4. November 2010, 08 CG.2007.253-230 ausdrücklich Bezug.
Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich geltend mache, dass er vom schädigenden Verhalten des Beschwerdeführers bei Abschluss des Vergleichs noch keine Kenntnis gehabt habe und er im Irrtum gewesen sei. Von einer rechtskräftig entschiedenen Sache, die für das gegenständliche Verfahren bindend sei, könne daher keine Rede sein. Die Frage der Verjährung könne derzeit nicht beurteilt werden, sondern werde - erst nach Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Partei im allenfalls fortzusetzenden Verfahren - zu prüfen sein. Ebenso werde dort geprüft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schädigend gehandelt habe. Derzeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessführung mutwillig sei, da nicht offenkundig sei, dass sich der Beschwerdegegner der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunkts bewusst gewesen sei und trotzdem in den Prozess einlasse. Nach der derzeitigen Verfahrenslage sei auch nicht davon auszugehen, dass von einer nicht die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei bei "ständiger Würdigung aller Umstände" des Falles, der Prozess nicht oder nicht in dieser Höhe geführt würde, sodass auch insofern eine Mutwilligkeit nicht vorliege. Die Verfahrenshilfe wäre nicht bewilligt worden, wenn bei der Beschlussfassung von einer Mutwilligkeit ausgegangen werden hätte können.
Die Voraussetzungen, dem Vertreter des Beschwerdegegners die Kosten im Sinne des § 49 ZPO aufzuerlegen, lägen schon deshalb nicht vor, weil zumindest derzeit nicht von einer Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der Prozessführung ausgegangen werden könne. Der Rekurs erweise sich daher als unberechtigt.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juli 2013 (ON 7), konkret gegen die Spruchpunkte 2. b), 3., 4. und 5., erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. August 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, geltend macht, nämlich die Verletzung im Recht auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV, in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, 43 Satz 3 LV und Art. 99 Abs. 2 LV, in seinem Recht auf gleiche Behandlung und Diskriminierungsschutz nach Art. 31 Abs. 1 LV, in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, in seinem Recht auf Schutz vor Rechtsmissbrauch nach Art. 31 Abs. 1 LV, sowie in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Erlass einer Provisorialmassnahme verbunden.
3.1. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
In seinen Eingaben vom 19. April 2013 und 10. Mai 2013 (Rekurs) habe der Beschwerdeführer vorgebracht und detailliert nachgewiesen, dass die gegenständliche Klagsführung von vornherein offenbar aussichtslos, mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei, weil der behauptete Anspruch des Beschwerdegegners bereits rechtskräftig verneint worden sei, dem behaupteten Anspruch die - ebenfalls bereits rechtskräftig festgestellte - Verjährung entgegenstehe, und weil fundamentale Voraussetzungen für die (behauptete) Organverantwortlichkeit offenkundig fehlten. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nachgewiesen, dass die gegenständlich geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdegegners identisch mit jenen seien, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens 08 CG.2007.253 gewesen seien. Der einzige Unterschied sei, dass der Beschwerdegegner im Vorverfahren 08 CG.2007.253 formell (behaupteterweise) von der K an ihn abgetretene Ansprüche geltend gemacht habe, was in casu - wie aufgezeigt werde - aus mehreren Gründen keine Rolle spiele.
Das Obergericht ignoriere bei seiner Argumentation vollständig das Vorverfahren 08 CG.2007.253, insbesondere die dort ergangenen höherinstanzlichen Judikate des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes, aber auch sein eigenes Judikat in der damaligen Sache, das (nahezu) in derselben Senatsbesetzung ergangen sei. Das Ignorieren dieses Vorverfahrens und insbesondere der eigenen damaligen Entscheidung durch das Obergericht stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers insbesondere eine unvertretbare und willkürliche Rechtsauffassung dar und setze den Beschwerdeführer neuerlich der Gefahr aus, trotz Prozessgewinns Kostenersatz bezahlen zu müssen.
3.1.1. In seiner Eingabe vom 19. April 2013 habe der Beschwerdeführer vorgebracht und bewiesen, dass die gegenständlich (neuerlich) behaupteten Ansprüche des Beschwerdegegners im Vorverfahren 08 CG.2007.253 bereits rechtskräftig erledigt worden seien. Es sei nachgewiesen worden, dass der Sachverhalt und die behaupteten Ansprüche in beiden Verfahren identisch seien. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers habe das Obergericht weder entkräftet, noch sei es darauf eingegangen.
Richtig sei, dass der Beschwerdegegner im Vorverfahren 08 CG.2007.253 (formal) von der K an ihn abgetretene Ansprüche geltend gemacht habe: Das Argument des Obergerichtes sei allerdings aus jedenfalls folgenden drei Gründen irrelevant:
Gegenständlich gehe es um die Frage, ob die Prozessführung des Beschwerdegegners aussichtslos und/oder mutwillig i. S. d. Verfahrenshilferechts sei. Für die Annahme einer aussichtslosen und/oder mutwilligen Prozessführung sei es keine Voraussetzung, dass dem Verfahren eine formelle res iudicata samt Parteienidentität entgegenstehe. Das Argument des Obergerichtes sei schon aus diesem Grunde grob unsachlich und verfehlt.
Mit der behaupteten Abtretung habe sich der Staatsgerichtshof im Vorverfahren 08 CG.2007.253 bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 2009 zu befassen (StGH 2008/109) gehabt. Der Staatsgerichtshof sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abtretung der Ansprüche durch die K an den Beschwerdegegner unter den festgestellten Umständen eine Gesetzesumgehung des Beschwerdegegners zur allfälligen Erlangung der Verfahrenshilfe darstelle. Der Staatsgerichtshof habe festgehalten, dass eine solche bewusst gewählte Vorgangsweise weder einfach rechtlich noch verfassungsrechtlich zu schützen sei. Der Staatsgerichtshof habe damit rechtskräftig und endgültig festgehalten, dass der Beschwerdegegner bereits im Verfahren 08 CG.2007.253 in Wahrheit seine eigenen (behaupteten) Ansprüche geltend gemacht habe. Auch aus dieser Perspektive sei das gegenständliche erste Argument des Obergerichtes grob verfehlt.
Das Obergericht habe im Übrigen selbst rechtskräftig dieselbe Ansicht vertreten (08 CG.2007.253, ON 87). Das nunmehrige Argument des Obergerichtes, wonach die Berechtigung der Verfahrenshilfe zentral darauf gestützt werde, dass es sich beim Vorverfahren 08 CG.2007.253 lediglich um abgetretene Ansprüche gehandelt habe, sei unvertretbar und willkürlich.
Der Beschwerdeführer habe in diesem Verfahren mehrfach vorgebracht und bewiesen, dass im Vorverfahren 08 CG.2007.253 (auch) rechtskräftig und endgültig darüber abgesprochen und festgestellt worden sei, dass aufgrund des Generalvergleichs vom 12. November 2004 sämtliche (behaupteten) Ansprüche gegenüber (u. a.) dem Beschwerdeführer verglichen worden seien und damit nicht zu Recht bestünden, und zwar sowohl alle behaupteten Ansprüche der K als auch alle behaupteten Ansprüche des Beschwerdegegners persönlich. Besonders stossend und unverständlich an der nunmehrigen Argumentation des Obergerichtes sei, dass es auch das Obergericht selbst gewesen sei, das (auch) die persönlichen Ansprüche des Beschwerdegegners ausdrücklich verneint habe (08 CG.2007.253, ON 230, S. 37 f.), und zwar in (nahezu) derselben Senatsbesetzung (08 CG.2007.253, ON 230, Seite 37 f.).
Das Obergericht habe damals rechtskräftig darüber abgesprochen und festgestellt, dass (auch) dem Beschwerdegegner persönlich auf Basis desselben Sachverhaltes wie heute keine Ansprüche gegen den Beschwerdeführer zuständen.
Unstrittig sei auch der Beschwerdeführer persönlich Partei dieses Generalvergleiches gewesen. Wenn man nun Ansprüche der K auf der Grundlage dieses Vergleiches verneine, müsse logischer- und konsequenterweise dasselbe für behauptete Ansprüche des Beschwerdegegners persönlich gelten, der auf Basis exakt desselben Sachverhaltes als Partei denselben Vergleich abgeschlossen habe.
3.1.2. Das Obergericht stütze seine abweisende Entscheidung im gegenständlichen Fall auch auf das Argument, dass der Beschwerdegegner im Verfahren 08 CG.2007.253 seine Klage darauf gestützt habe, dass die dortigen Beklagten (u. a. der Beschwerdeführer) ihre Funktionen niedergelegt hätten. Inwiefern dieses Argument die angefochtene abweisende Entscheidung stützen solle, bleibe schleierhaft. Das Obergericht führe auch keine entsprechende Conclusio an. In diesem Zusammenhang liege deshalb zunächst keine rechtsgenügliche Begründung vor. Abgesehen davon sei es unstrittig, dass der Beschwerdegegner in beiden Verfahren seine Klage (auch) auf die Demission (u. a.) des Beschwerdeführers stützt(e). Dies beseitige aber in keiner Weise die Tatsache, dass der Beschwerdegegner seine Klage im Vorfahren 08 CG.2007.253 ausdrücklich und gerade (auch) auf die (nunmehr angeblich neue) Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 bei den Grossinvestoren in Wien vorgesprochen habe, diesen für die K und/oder der Beschwerdegegner schädigende Informationen weitergegeben und dadurch einen Schaden für K und/oder den Beschwerdegegner verursacht habe. Gegenstand des wesentlichen anspruchsbegründenden Vorbringens in beiden Verfahren sei nämlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004, unmittelbar nach seiner Demission bei der K, kritische Informationen über die K an Grossinvestoren in Wien weitergegeben und dadurch den behaupteten Schaden verursacht und verschuldet habe. Ansprüche des Beschwerdegegners (auch) aus diesem Verhalten seien verneint worden. Ob daneben noch weitere anspruchsbegründende Argumente des Beschwerdegegners im Vorverfahren 08 CG.2007.253 verneint worden seien, ändere daran nicht das Geringste, sondern stärke gerade noch die Position des Beschwerdeführers.
Das dritte Argument des Obergerichtes sei, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um einen anderen Sachverhalt handle, da der Beschwerdegegner nunmehr geltend mache, dass er vom schädigenden Verhalten des Beschwerdeführers bei Abschluss des Vergleiches noch keine Kenntnis gehabt habe und im Irrtum gewesen sei. Von einer rechtskräftig entschiedenen Sache könne daher keine Rede sein.
Dieses Argument könne sich der Beschwerdeführer nur damit erklären, dass sich das Obergericht nicht einmal Kenntnis von den Spruchpunkten der Sachentscheidungen im zugrunde liegenden Akt 08 CG.2007.253 verschafft habe; zu dieser Frage sei nämlich damals ein separater Zwischenantrag auf Feststellung gestellt worden. Bei Studium des Aktes 08 CG.2007.253 sei zunächst offensichtlich, dass der Beschwerdegegner damals nicht nur exakt dieselbe Argumentation wie heute vorgetragen habe, sondern zu dieser Frage (Irrtumsanfechtung des Generalvergleiches vom 14. November 2004) sogar einen separaten Antrag auf Fällung eines (Zwischen-)Urteils nach § 244 ZPO gestellt habe. Der Beschwerdegegner habe nämlich im Verfahren 08 CG.2007.253 vorsätzlich verschwiegen, dass es diesen Generalvergleich gebe. Nachdem durch die dortigen Beklagten der entsprechende Einwand erhoben worden sei, habe der Beschwerdegegner im Schriftsatz vom 29. Februar 2008 alle anspruchsbegründenden Behauptungen vorgebracht, die auch die gegenständliche Klage stützten, nämlich: dass der Generalvergleich sowohl die K als auch den Beschwerdegegner persönlich in gleicher Weise binde; und dass der Generalvergleich vom 14. November 2004 (u. a.) deshalb nicht wirksam sei, weil (auch) der Beschwerdegegner keine Kenntnis vom (angeblich) schädigenden Verhalten des Beschwerdeführers gehabt habe, nämlich von der behaupteten Informationsweitergabe des Beschwerdeführers an die Grossinvestoren in Wien.
Das Landgericht habe diesen Zwischenantrag auf Feststellung nach umfangreichen Beweisaufnahmen mit ausführlicher Begründung vollinhaltlich abgewiesen. Das Obergericht habe dieses Urteil uneingeschränkt bestätig und die weiteren Instanzen (Oberster Gerichtshof, Staatsgerichtshof) hätten die Entscheidung gleichfalls vorbehaltlos bestätigt. Im Rahmen des Zwischenantrags auf Feststellung im Verfahren 08 CG.2007.253 sei somit auch über die Rechtswirkungen des Generalvergleiches vom 14. November 2004 auch hinsichtlich des Beschwerdegegners persönlich rechtskräftig abgesprochen worden. Das anspruchsbegründende Vorbringen habe sich ausdrücklich (auch) auf den Beschwerdegegner persönlich bezogen. Das Obergericht habe daher eine rechtskräftige und endgültige Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung ignoriert. Dieses Vorgehen sei willkürlich und unvertretbar.
Das Obergericht berufe sich auf die nunmehrige Klagebehauptung des Beschwerdegegners, wonach er bei Abschluss des Generalvergleiches vom angeblich schädigenden Verhalten des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis gehabt habe. Auch dabei ignoriere das Obergericht das Vorverfahren 08 CG.2007.253 und insbesondere die dortigen Angaben des Beschwerdegegners als Partei/Zeuge. Das Landgericht habe dazu im Verfahren 08 CG.2007.253 (rechtskräftig) festgestellt, dass der Beschwerdegegner in einer E-Mail vom 8. Oktober 2004 (also über einen Monat vor Abschluss des Generalvergleichs vom 14. November 2004) RA E mitgeteilt habe, dass sich die Anrufe von diesem und dem Beschwerdeführer am Schlimmsten auf die Grossinvestoren in Wien ausgewirkt hätten und dass daraus Schadenersatzforderungen abzuleiten seien. Weiter habe das Landgericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner Ähnliches bereits in einer E-Mail vom 4. Oktober 2004 und 31. August 2004 mitgeteilt habe. Der Beschwerdegegner habe - unter Wahrheitspflicht (da er behaupteterweise lediglich abgetretene Ansprüche geltend gemacht habe, formell als Zeuge agiert) - ausdrücklich zu gerichtlichem Protokoll gegeben, dass er bereits im Herbst 2004 von der (behaupteten) Vorsprache durch den Beschwerdeführer bei den Grossinvestoren in Wien erfahren habe.
Die nunmehrige Klage beruhe also zentral auf einer glatten, vorsätzlichen und gerichtlich dokumentierten Falschbehauptung! Das Obergericht habe im Übrigen das erstinstanzliche Urteil im Vorverfahren zu 08 CG.2007.253 auch in dieser Hinsicht bestätigt und habe dazu ergänzend festgehalten, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass nach Ansicht des Beschwerdegegners ein Schaden schon im November 2004 vorgelegen sei, ergebe sich doch aus den Feststellungen, dass die Grossanleger schon im August/September 2004 ihr Vermögen abgezogen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich und unvertretbar, den angefochtenen Beschluss damit zu begründen, dass der Beschwerdegegner vom schädigenden Verhalten des Beschwerdeführers bei Abschluss des Vergleiches noch keine Kenntnis gehabt habe und im Irrtum gewesen sei.
3.1.3. Das Obergericht behaupte im angefochtenen Beschluss ausserdem, dass die Frage der Verjährung derzeit nicht beurteilt werden könne. Auch diese Argumentation sei angesichts des Verfahrensergebnisses in 08 CG.2007.253 unvertretbar und willkürlich. Das Erstgericht und das Obergericht hätten im Vorverfahren 08 CG.2007.253 unisono festgestellt, dass der Beschwerdegegner vom angeblich schadenskausalen Verhalten jedenfalls bereits im August 2004 Kenntnis gehabt habe. Damit stehe wiederum rechtskräftig und endgültig fest, dass der Beschwerdegegner sowohl vom angeblich schadenskausalen Verhalten als auch vom angeblich eingetretenen Schaden spätestens im Herbst 2004 Kenntnis gehabt habe. Die behaupteten Ansprüche im gegenständlichen Verfahren seien daher längst verjährt. Indem sich das Obergericht über die im Vorverfahren 08 CG.2007.253 festgestellte Verjährung hinweggesetzt und auch mit keinem Wort das Argument des Beschwerdeführers entkräftet habe, dass der behauptete Anspruch selbst auf Basis der nunmehrigen (wahrheitswidrigen) Klagsbehauptungen (Kenntnis erst im Herbst 2009) verjährt sei, habe es wiederum willkürlich und unvertretbar agiert.
3.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 19. April 2013 und in seinem Kostenrekurs vom 10. Mai 2013 detailliertes Vorbringen erstattet und dieses Vorbringen mit Zitaten und den jeweiligen Fundstellen im Vorverfahren belegt und untermauert. Das Obergericht habe dieses Vorbringen kurz erwähnt, ohne eines der Argumente des Beschwerdeführers zu widerlegen oder gar auf die zitierten Entscheidungspassagen aus dem Vorverfahren 08 CG.2007.253 einzugehen. Von einer rechtsgenüglichen Begründung könne keine Rede sein.
Es sei festzuhalten, dass das Obergericht in dieser Sache auch von Amtes wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen sei (§ 68 Abs. 2 ZPO), weshalb an die Begründungspflicht umso höhere Anforderungen zu stellen seien. Es möge dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Vorverfahren 08 CG.2010.253 und dem gegenständlichen Verfahren eine formelle res iudicata vorliege oder nicht; dies sei für die Beurteilung, ob die Klagsführung mutwillig und/oder aussichtslos sei, wie gesagt nicht relevant. Tatsache sei, dass der einzige Unterschied zwischen den beiden Verfahren derjenige sei, das im Vorverfahren 08 CG.2007.253 durch den Beschwerdegegner Ansprüche geltend gemacht worden seien, die er behaupteterweise von der K abgetreten erhalten habe, und er im gegenständlichen Verfahren behaupteterweise seine eigenen Ansprüche geltend mache. Der Beschwerdegegner berufe sich in seiner Verteidigung gegen den Antrag auf Entzug der Verfahrenshilfe auch tatsächlich ausschliesslich auf diesen formalen Unterschied und lasse insbesondere das detaillierte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach (ansonsten) im nunmehrigen Verfahren dieselben Ansprüche geltend gemacht würden wie damals (08 CG.2007.253), unbestritten und anerkenne dies sohin.
3.3. Zum gerügten Rechtsmissbrauch trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie folgt:
Die Frage, ob tatsächlich eine prozessrelevante res iudicata vorliege, sei für das gegenständliche Verfahren (derzeit) aus folgenden drei Gründen nicht entscheidungsrelevant:
Der Beschwerdeführer habe sich im zugrunde liegenden Zivilverfahren noch gar nicht auf den Streit eingelassen und es gebe auch noch keine Erste Tagsatzung. Dem Beschwerdeführer stehe es daher nach wie vor offen, im Prozess anlässlich der Ersten Tagsatzung formell den Prozesseinwand der res iudicata zu erheben.
Für die Annahme einer (auch) prozessrechtlich relevanten res iudicata sei es nicht erforderlich, dass (unbedingt) Parteienidentität zwischen den Verfahren herrsche. Die Rechtskrafterstreckung sei auch und gerade bei Abtretungssachverhalten relevant, insbesondere dann, wenn - wie hier - den angeblich im ersten Prozess (formell) nicht Beteiligten das volle rechtliche Gehör eingeräumt worden sei.
Einzig relevante Frage für das gegenständliche Verfahren sei, ob die Prozessführung mutwillig oder aussichtslos sei. Zur Bejahung dieser Frage sei keine res iudicata erforderlich. Tatsache sei, dass der Beschwerdegegner auch im Vorverfahren 08 CG.2007.253 ausdrücklich zu seinen Ansprüchen persönlich vorgebracht und diese damit in die Entscheidungsfindung miteinbezogen habe. Wenn der Beschwerdegegner nun die Mutwilligkeit und/oder Aussichtslosigkeit des gegenständlichen Verfahrens mit dem plumpen Hinweis auf eine angeblich mangelnde formelle Parteienidentität bestreite, obwohl er und sein Verfahrenshelfer wissen würden, dass die Abtretung im Vorverfahren 08 CG.2007.253 illegal gewesen sei und der Beschwerdegegner und sein Verfahrenshelfer das anspruchsbegründende Vorbringen im Vorverfahren 08 CG.2007.253 ausdrücklich auch auf die (behaupteten) persönlichen Ansprüche des Beschwerdegegners gestützt hätten, sei diese in höchstem Masse rechtsmissbräuchlich und stossend.
Das Gebot redlichen Verhaltens und das Verbot des Rechtsmissbrauches (als Teilgehalt des Willkürverbots) würden den einzelnen und auch die Gerichte und insbesondere auch den mit öffentlichen Mitteln agierenden Verfahrenshelfer binden. Der Beschwerdeführer habe sohin einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch darauf, vor der rechtsmissbräuchlichen Klagsführung durch den Beschwerdegegner und seinem Verfahrenshelfer geschützt zu werden.
3.4. Zur gerügten Verlagerung des Kostenrisikos führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt:
Der Versuch, das rechtswidrige und schikanöse Vorgehen gegen den Beschwerdeführer mit dem rechtsmissbräuchlichen Verweis auf die angeblich abgetretenen Ansprüche im Vorverfahren 08 CG.2007.253 zu kaschieren, scheitere - wie aufgezeigt - aus mehreren Gründen. Vor diesem Hintergrund treffe auch RA D ein grobes Verschulden, weil er als Parteienvertreter des Beschwerdegegners im Verfahren 08 CG.2007.253 agiere und von der nunmehrigen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit positive Kenntnis habe oder hätte haben müssen. Als Rechtsanwalt müsse er wissen, dass die nunmehrige Klagsführung vor dem Hintergrund des Verfahrens 08 CG.2007.253 niemals zum Erfolg führen könne, und dass hiezu die Frage, ob eine formelle res iudicata vorliege oder nicht, nicht von Bedeutung sei. Insbesondere als mit öffentlichen Mitteln agierender Verfahrenshelfer wäre er verpflichtet gewesen, von sich aus einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe zu stellen (LES 2012, 119), anstatt durch die Einbringung der Klage ein schadenkausales Verhalten zu setzen, sei ihm doch darüber hinaus auch bekannt gewesen, dass es dem Beschwerdegegner ausschliesslich darum gehe, dem Beschwerdeführer (auch) mit der gegenständlichen Klagsführung Kosten, Ärger und Probleme zu bereiten, und dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf diese Weise bereits einen Schaden von über CHF 100'000.00 zugefügt habe. Wenn der Verfahrenshelfer in seiner Rekursbeantwortung ON 10 lediglich salopp und im Übrigen nachweislich unrichtig darauf verweise, dass der Beschwerdeführer von ihm selbst verfasstes Beweismaterial dazu anbiete, habe er die Beilagen zu diesem Akt nicht studiert: Es sei nämlich der Beschwerdegegner selbst, der ganz unverhohlen auf seiner Internethomepage publiziere, dass er in einer E-Mail an "seinen Anwalt D" Folgendes geschrieben habe: "[...] Auf dieses Ziel müssen wir hin arbeiten, denn vor FL-Gerichten ist nichts zu holen, ausser ihnen (Anm.: seinen Gegnern) Kosten, Ärger und Probleme zu bereiten. [...]."
Wenn der Beschwerdegegner unrichtige Tatsachen auf seiner Homepage publiziere, werde das RA D mit ihm selbst zu klären haben, wozu er jedenfalls als mit öffentlichen Mitteln agierender Verfahrenshelfer verpflichtet sei. Bezeichnend sei, dass auch dieses Vorbringen bis heute nicht (substantiiert) bestritten worden sei; Insbesondere habe RA D bis heute nicht in Abrede gestellt, ein solches E-Mail vom Beschwerdegegner erhalten zu haben. Tatsache sei weiters, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren 08 CG.2007.253 einen Schaden von über CHF 100'000.00 zugefügt habe, indem er einen von vornherein aussichtslosen und mutwilligen Prozess mit einem Streitwert von CHF 13'000'000.00 provoziert habe, ohne selbst ein Kostenrisiko zu tragen, und nur um den Beschwerdeführer und die anderen dortigen Beschwerdegegner zu schädigen.
Die Missbräuchlichkeit im dortigen Verfahren sei vom Obergericht und Staatsgerichtshof festgestellt worden. Das Obergericht habe dort richtigerweise erkannt, dass hier wie dort für den Beschwerdeführer ein betragsmässig hohes Kostenrisiko provoziert werde, weil der Beschwerdeführer angesichts der Vermögenslosigkeit des Beschwerdegegners auch bei seinem allfälligen Obsiegen die hohen eigenen Kosten selbst berappen müsste. Der Beschwerdeführer habe dort die Prozesskosten wie gesagt auch tatsächlich selbst tragen müssen, obwohl er den Prozess in allen Instanzen gewonnen habe. Der Beschwerdeführer werde auch in diesem Verfahren auf seinen Kosten sitzen bleiben, weil beim Beschwerdegegner wieder nichts zu holen sei und er sich ja selbst als vermögenslos erklärt habe. Sollte keine Kostenhaftung durch den Verfahrenshelfer bejaht werden, könne sich der Beschwerdeführer sohin nicht effektiv verteidigen, weil er in jedem Fall neuerlich horrende Prozesskosten trotz Obsiegens tragen müsse.
3.5. Unter der Bezeichnung "Grundrechtsverletzungen" bringt der Beschwerdeführer schliesslich noch Folgendes vor:
Durch die Überbürdung des Kostenrisikos ausschliesslich auf den Beschwerdeführer sei dieser in seinem Recht auf Waffengleichheit verletzt, weil er bereits jetzt wisse, dass er - trotz der mutwilligen und aussichtslosen Prozessführung durch den Beschwerdegegner - auch bei vollinhaltlichem Obsiegen keinen Kostenersatz erhalten werde, weshalb die gegenständliche Prozessführung dem Beschwerdeführer - im Vergleich zum Beschwerdegegner - grob nachteilige und unfaire Handlungschancen einräume und er damit ungleich behandelt und diskriminiert werde.
Das Kostenersatzrecht sei in verfassungskonformer Weise extensiv zu interpretieren (StGH vom 30. September 2008, StGH 2008/060, GE 2010, 481). Effektiver Rechtsschutz setze in diesem Sinne voraus, dass sichergestellt werde, dass die im Zivilverfahren obsiegende Partei auch Kostenersatz erhalte oder zumindest die Aussicht darauf bestehe. Eine Einbringungsgarantie bestehe natürlich nicht. Wenn aber wie in casu von vornherein feststehe, dass die Klage nicht die geringste Aussicht auf Erfolg habe, und gleichzeitig feststehe, dass der Beklagte keinen Kostenersatz erhalten werde, sei letzterer auch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Im Rahmen der Eigentumsgarantie bestehe die Verpflichtung, die Existenz und Funktionsfähigkeit des Eigentums zu sichern. Wenn - wie hier - von vornherein feststehe, dass die obsiegende Partei der Gegenseite einen mutwilligen und aussichtslosen Prozess finanzieren müsse ohne selbst Kostenersatz zu erhalten, werde auch die Eigentumsgarantie verletzt.
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung und beantragte, der Individualbeschwerde sowie dem damit verbundenen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Weiters stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
In seiner Gegenäusserung brachte der Beschwerdegegner im Wesentlichen Folgendes vor:
Mit seinen Beschwerdeausführungen missachte der Beschwerdeführer in weiten Teilen für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof geltende Grundsätze, insbesondere das Neuerungsverbot. Der Beschwerdeführer habe weder in seinem Kostenrekurs in ON 8 noch in seiner Rekursbeantwortung in ON 11 die Feststellungen des Erstgerichtes in Frage gestellt oder gar bekämpft, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre, sofern ihm diese Feststellungen nicht ausreichend gewesen sein sollten.
Wenn der Beschwerdeführer sodann seiner Beschwerde einen Sachverhalt zugrunde lege, der nicht annährend jenem Sachverhalt entspreche, den die ordentlichen Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hätten, verkenne er das Neuerungsverbot im Individualbeschwerdeverfahren.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, er habe mit seiner Eingabe vom 19. April 2013 einen Sachverhalt bewiesen, sei er daran zu erinnern, dass zu diesem angeblich bewiesenen Sachverhalt zwar Vorbringen erstattet, jedoch keine Feststellungen getroffen worden seien. Er entferne sich auch vom Sachverhalt, wenn er anführe, die "Abtretung im Vorverfahren 08 CG.2007.253 wäre illegal" gewesen. Nicht nur, dass er sich auch hier vom Sachverhalt entferne, wie ihn die ordentlichen Gerichte angenommen hätten, sei dieses Vorbringen auch falsch, weil Derartiges im besagten Verfahren nicht angenommen worden sei. Einzig zur Frage der Verfahrenshilfe sei dargelegt worden, dass diese Abtretung missbräuchlich sei, nicht aber im Generellen.
Wenn der Beschwerdeführer vom Verfahrenshelfer verlange, er hätte keine Klage für den Beschwerdegegner einbringen dürfen, dies wegen erkennbarer Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit, verlange er allen Ernstes, der Verfahrenshelfer hätte sich gegen die ihm nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen dem Beschwerdegegner gegenüber und über den Entscheid des Obergerichtes hinwegsetzen und mit dem möglichen Risiko der Verjährung der Ansprüche des Beschwerdegegners einfach keine Klage einbringen sollen. Zusammenschauend sei festzuhalten, dass die vorliegende Individualbeschwerde sowohl den formellen als auch inhaltlichen Anforderungen, welche der Staatsgerichtshof an das Individualbeschwerdeverfahren knüpfe, nicht standhalte.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Schreiben vom 27. Januar 2014 dem Vorsitzenden des Richterauswahlgremiums mitgeteilt, dass der Staatsgerichtshof u. a. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu StGH 2013/141 auch unter Beizug von Ersatzrichtern nicht mehr ordnungsgemäss mit Richtern, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen, besetzt werden kann, und das Richterauswahlgremium gebeten, für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Ersatzbestellung vorzunehmen.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 3./4./5. September 2014 hat daraufhin der Landtag auf Vorschlag des Richterauswahlgremiums Dr. Peter Wolff als ad-hoc-Richter gewählt.
S. D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein hat in der Folge Dr. Peter Wolff als ad-hoc-Richter für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren ernannt und dies dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 19. September 2014 mitgeteilt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 28. Oktober und 15. Dezember 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juli 2013, 04 CG.2013.255-17, ist im bekämpften Umfang gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Hingegen ist weiters allerdings auf die tragischen Ereignisse vom 7. April 2014 hinzuweisen. Nach den von der Landespolizei der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Informationen hat B an diesem Tag den CEO der X Bank, F, in der Tiefgarage der Bank in Balzers erschossen. Nach mittlerweile gesicherten Informationen der Landespolizei hat B, der Beschwerdegegner dieses Verfahrens, noch am selben Tag Suizid begangen.
In dem hier vor dem Staatsgerichtshof geführten Verfahren geht es darum, ob dem verstorbenen Beschwerdegegner im Zivilverfahren 04 CG.2013.255 zu Recht oder Unrecht Verfahrenshilfe gewährt worden war. Diese Frage ist mit dem Tod des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Zivilverfahren grundsätzlich obsolet geworden. Selbst im Falle, dass die theoretisch gegebene Möglichkeit eintreten würde, dass das Zivilverfahren von einem Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers oder von seiner Verlassenschaft fortgesetzt werden würde, wären die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe neu zu beurteilen. Insoweit stellt sich sohin die Frage, ob die Eintretensvoraussetzung der materiellen Beschwer auf Seiten des Beschwerdeführers noch vorhanden ist.
1.3.1. Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG [alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, LES 2005, 140; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 540 ff.).
1.3.2. Die Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist hier aus folgenden Gründen zu bejahen:
Der Beschwerdeführer ist allein durch die Verfahrenskosten beschwert, die er im bisherigen Rechtsstreit um die Verfahrenshilfe aufwenden musste. Wäre die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdegegner unter Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers erfolgt, würde ihm im Ergebnis der Kostenersatz zugesprochen. Die Frage, inwieweit es realistisch ist, dass der Kostenersatz auch tatsächlich geleistet würde, hat dabei ausser Acht zu bleiben.
1.4. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten, wobei es zu beachten gilt, dass der Umstand, dass dem Beschwerdegegner im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe anstatt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1; StGH 2012/105, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
2. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Obergericht auf sein detailliertes Vorbringen in der Eingabe vom 19. April 2013 und in seinem Kostenrekurs vom 10. Mai 2013 nur kurz eingegangen sei, ohne eines der Argumente des Beschwerdeführers zu widerlegen oder gar auf die zitierten Entscheidungspassagen aus dem Vorverfahren 08 CG.2007.253 einzugehen. Von einer rechtsgenüglichen Begründung könne daher keine Rede sein.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Das Obergericht geht in seinen Ausführungen durchaus auf das vom Beschwerdeführer angezogene Urteil 08 CG.2007.253 ein. Ob diese Begründung richtig oder falsch ist, ist im Rahmen der Begründungsrüge nicht zu prüfen. Massgeblich ist, dass sich das Obergericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einer nachvollziehbaren Weise auseinander gesetzt und dargelegt hat, worin sich das hier zu behandelnde Verfahren vom seinerzeitigen Verfahren unterscheidet. So ist nicht nur keine Parteiidentität gegeben, auch der geltend gemachte Anspruchsgrund ist im vorliegenden Verfahren ein anderer. So führt das Obergericht aus, dass es im Streitverfahren um Schadenersatzansprüche des Beschwerdegegners persönlich und nicht um abgetretene Ansprüche gehe.
Das Obergericht begründet weiters, weshalb von einer rechtskräftig entschiedenen Sache nicht die Rede sein konnte.
Um seiner verfassungsmässigen Begründungspflicht gerecht zu werden, war es nicht erforderlich, dass das Obergericht auf sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail einging. Massgeblich ist, dass eine nachvollziehbare Auseinandersetzung vorliegt, was hier jedenfalls gegeben ist. Der Beschwerdeführer verweist auch nur pauschal darauf, dass das Obergericht seine in verschiedenen Schriftsätzen vorgebrachten Argumente nicht widerlege, führt aber nicht näher aus, um welches Vorbringen es sich handelt, welches keine Erledigung in der Begründung des angefochtenen Beschlusses gefunden haben soll.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des fairen Verfahrens unter folgenden Gesichtspunkten:
3.1. Der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren 08 CG.2007.253 einen Schaden von über CHF 100'000.00 zugefügt, indem er einen von vornherein aussichtslosen und mutwilligen Prozess mit einem Streitwert von CHF 13'000'000.00 provoziert habe, ohne selbst ein Kostenrisiko zu tragen, und nur um den Beschwerdeführer und die anderen dortigen Beklagten zu schädigen.
Durch die Überbürdung des Kostenrisikos ausschliesslich auf den Beschwerdeführer sei dieser in seinem Recht auf Waffengleichheit verletzt, weil er bereits jetzt wisse, dass er - trotz der mutwilligen und aussichtslosen Prozessführung durch den Beschwerdegegner - auch bei vollinhaltlichem Obsiegen keinen Kostenersatz erhalten werde, weshalb die gegenständliche Prozessführung dem Beschwerdeführer - im Vergleich zum Beschwerdegegner - grob nachteilige und unfaire Handlungschancen einräume und er damit ungleich behandelt und diskriminiert werde.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird die Eigentumsgarantie durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verletzt bzw. ist dieses Grundrecht nicht schon dann tangiert, wenn es sich um einen Zivilprozess betreffend eine Rechtsstreitigkeit zwischen Privaten, konkret um Geldwerte Interessen, handelt, sondern nur dann, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (vgl. statt vieler: StGH 2011/18, Erw. 3; StGH 2010/133, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; siehe auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 711, Rz. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Entscheidung ist in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf die Eigentumsgarantie, sondern unter dem Willkürverbot zu beurteilen (Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, a. a. O.).
3.3. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf ein faires Verfahren beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass mittels der Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Person in die Lage versetzt wird, einen Prozess zu führen. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wenn der Staatsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe aus der Sicht des Antragstellers als ein wesentliches Element eines fairen Verfahrens betrachtet, bedeutet dies nicht, dass sich umgekehrt der Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK darauf berufen kann, dass die Verfahrenshilfe nur unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen gewährt wird. Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das Willkürverbot zu verweisen.
4. In der der Willkürrüge des Beschwerdeführers werden schliesslich im Wesentlichen folgende Punkte angeführt:
4.1. In seinen Eingaben vom 19. April 2013 und 10. Mai 2013 (Rekurs) habe der Beschwerdeführer detailliert nachgewiesen, dass die gegenständliche Klagsführung von vornherein offenbar aussichtslos, mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei. Das Obergericht ignoriere in seiner Argumentation vollständig das Vorverfahren 08 CG.2007.253.
Das Obergericht ignoriere in seiner rechtlichen Argumentation folgende Entscheidungen bzw. Verfahren:
Die Entscheidung zu StGH 2008/109, in welcher rechtskräftig festgehalten worden sei, dass der Beschwerdegegner bereits im Verfahren 08 CG.2007.253 in Wahrheit seine eigenen (behaupteten) Ansprüche und nicht die der K geltend gemacht habe.
Weiters ignoriere das Obergericht seine eigene Ansicht in 08 CG.2007.253, ON 87, im Hinblick auf die nunmehrige Argumentation, dass die Berechtigung der Verfahrenshilfe zentral darauf gestützt werde, dass es sich beim Vorverfahren 08 CG.2007.253 lediglich um abgetretene Ansprüche gehandelt habe.
Das Obergericht habe sich offenbar nicht einmal Kenntnis von den Spruchpunkten der Sachentscheidungen im zugrunde liegenden Akt 08 CG.2007.253 zum Zwischenantrag über die Rechtswirkungen des Generalvergleiches vom 14. November 2004 verschafft.
Das Obergericht ignoriere auch das Vorverfahren 08 CG.2007.253 auch dahingehend, dass es sich auf die nunmehrige Klagebehauptung des Beschwerdegegners berufe, wonach er bei Abschluss des Generalvergleiches vom angeblich schädigenden Verhalten des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis gehabt habe.
Den Verfahrensergebnissen in 08 CG.2007.253 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner vom angeblich schadenskausalen Verhalten jedenfalls bereits im August 2004 Kenntnis gehabt habe.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.3. Bereits oben (Erw. 2.2) wurde ausgeführt, dass das Obergericht den massgeblichen Unterschied zum Verfahren 08 CG2007.253 darin erblickt, dass es im gegenständlichen Fall nicht um abgetretene Ansprüche, sondern um Schadenersatzansprüche des Klägers persönlich geht. Das Obergericht macht weiters geltend, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren vorbringt, vom schädigenden Verhalten noch keine Kenntnis gehabt zu haben.
Das Obergericht argumentiert, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Prozessführung mutwillig sei, da nicht offenkundig sei, dass sich der Kläger der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst gewesen sei und sich trotzdem in den Prozess eingelassen habe. Nach der derzeitigen Verfahrenslage sei auch nicht davon auszugehen, dass von einer nicht die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei bei ständiger Würdigung aller Umstände des Falles, der Prozess nicht oder nicht in dieser Höhe geführt würde, sodass auch insofern eine Mutwilligkeit nicht vorliege.
Diese Ausführungen des Obergerichtes sind im Lichte des groben Willkürrasters und vor dem Hintergrund des damals bestehenden Erkenntnisstandes vertretbar.
Im Verfahren zu StGH 2008/109, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, ging es um die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die abgetretenen Ansprüche der K an den Beschwerdegegner. Ausgangspunkt des damaligen Verfahrens war jedoch die Klage, die 08 CG.2007.253 zugrundelag. Dem Obergericht ist keine Willkür anzulasten, wenn es bei dem hier zu behandelnden Verfahren nicht näher auf StGH 2008/109 einging. Dem Urteil des Staatsgerichtshofes kann nämlich nicht entnommen werden, dass dieser rechtskräftig entschieden hätte, der Beschwerdegegner habe in dem damaligen Zivilverfahren in Wahrheit eigene Ansprüche geltend gemacht.
Auch was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, aus den Verfahrensergebnissen zu 08 CG.2007.253 ergebe sich, dass der Beschwerdegegner bereits im August 2004 von den angeblich den Schaden verursachenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers erfahren habe, ist der Auffassung des Obergerichtes beizutreten, dass im vorliegenden Verfahren das anspruchsbegründende Vorbringen des Beschwerdegegners jedenfalls zu prüfen ist.
4.4. Insoweit der Beschwerdeführer auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners rügt, weil dieser die Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit des gegenständlichen Verfahrens mit dem Hinweis auf eine angeblich mangelnde formelle Parteiidentität bestreite, erweist sich die Entscheidung des Obergerichtes, nicht von einer solchen Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen, aus folgenden Gründen nicht als willkürlich.
Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass es eben nicht um nur die Frage der Parteiidentität ging, sondern auch um die weitere, bereits mehrfach angesprochenen Rechtsfrage, dass es sich um persönlich Schadenersatzansprüche handelte. Unter diesen Erwägungen ist es vertretbar, wenn das Obergericht nicht von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners ausging.
5. Da der Beschwerdeführer sohin mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Schliesslich erweist sich aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer Provisorialmassnahme als gegenstandslos (vgl. StGH 2010/98, Erw. 8).
7. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.