StGH 2013/136
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtesvom 3. Juli 2013,JO.2013.21-3 (05 HG.2013.38)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Juli 2013, JO.2013.21-3 (05 HG.2013.38), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Aufgrund eines E-Mails der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 24. Februar 2013, in welchem diese vom Landgericht sinngemäss die Freigabe von Vermögen der C Stiftung und der D Stiftung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes begehren, wurde die Akte 05 HG.2013.38 eröffnet. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 26. Juni 2013 vom Landgericht die Gelegenheit eingeräumt, die per E-Mail eingelangte Eingabe binnen Frist unterschrieben einzubringen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen würde.
Gegen diesen Verbesserungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes für verfassungswidrig zu erklären und ihn als nichtig aufzuheben. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist noch ausstehend.
2. Mit weiterem Beschluss vom 30. April 2013 wies das Landgericht schliesslich den Antrag der Beschwerdeführer vom 24. Februar 2013 als zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurück.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht.
Dieser Rekurs wurde nach der Geschäftsverteilung des Obergerichtes dem 1. Senat zur Erledigung zugewiesen.
3. Mit der Mitteilung vom 10. Juni 2013, korrigiert mit der Mitteilung vom 1. Juli 2013, teilte der Senatsvorsitzende E den Beschwerdeführern die Senatszusammensetzung für die Entscheidung über ihren Rekurs mit.
4. Aufgrund dieser Mitteilung brachten die Beschwerdeführer am 29. Juni 2013 per E-Mail bei der Sekretärin des Präsidenten des Obergerichtes "an die Aufsichtsbehörde ... (einen) Ablehnungsantrag gegen den 1. Senat des Obergerichts in angegebener Besetzung" ein.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 legte der Senatsvorsitzende E dem Präsidenten des Obergerichtes die "Aufsichtsbeschwerde/Befangenheitserklärung" zur Entscheidung vor.
5. Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 (ON 3) entschied der Präsident des Obergerichtes wie folgt:
"Der Ablehnungsantrag wird als unbegründet abgewiesen."
Dies wurde wie folgt begründet:
5.1. Nach Auffassung des Präsidenten des Obergerichtes werde mit der gegenständlichen E-Mail nicht eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen am Obergericht tätigen Richter erhoben, sondern lediglich die Befangenheit des 1. Senates, insbesondere unter dem Vorsitz von E, geltend gemacht. Zur Begriffsverwirrung beigetragen haben möge das Begehren, das an die Stiftungsaufsichtsbehörde gerichtet sei, nämlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Teile des Stiftungsvermögens freizugeben.
5.2. Der nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a GOG für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständige Präsident des Obergerichtes habe hierzu Folgendes erwogen:
Die von den Beschwerdeführern mit der E-Mail vorgebrachten Umstände rechtfertigten es nach objektiven Merkmalen nicht, die Unbefangenheit der Oberrichter in Zweifel zu ziehen. Dass E in früheren Verfahren noch in seiner Funktion als Landrichter zum Nachteil der Beschwerdeführer entschieden habe, vermöge allein eine Befangenheit nicht zu begründen. Abgesehen davon werde aufgrund der korrigierten Fassung der Mitteilung vom 1. Juli 2013 nicht E, sondern sein Stellvertreter F als Senatsvorsitzender in der gegenständlichen Causa tätig werden.
Die nämlichen Erwägungen träfen auch für die Bedenken zu, die die Beschwerdeführer gegenüber dem 1. Senat als Ganzem erheben. Abgesehen davon, dass grundsätzlich immer nur bestimmte, namentlich bezeichnete Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat abgelehnt werden könne, werde damit nicht aufgezeigt, dass sich der 1. Senat des Obergerichtes in den bezeichneten HG-Verfahren von anderen als rein sachlichen Überlegungen bei seinen Entscheidungen habe leiten lassen.
5.3. Soweit die Beschwerdeführer vortragen würden, dass ihnen die neueröffnete Akte 05 HG.2013.38 nicht bekannt gemacht worden sei und diese offensichtlich nur noch rechtsmissbräuchlichen Zwecken diene, nämlich "der Erschwerung der Verfolgung der gesetzeskonformen Rechtspflege und Gebührenschneiderei zugunsten der Stiftungsräte G und H", sei ihnen entgegen zu halten, dass die gegenständliche Akte aufgrund der von den Beschwerdeführern am 24. Februar 2013 eingereichten Email eröffnet worden sei. Davon hätten sie spätestens mit Beschluss des Landgerichtes vom 26. Februar 2013 Kenntnis erlangt, mit welchem ihnen die Verbesserung der E-Mail-Eingabe aufgetragen worden sei. Abgesehen davon habe nach Art. 59 GOG der Senatsvorsitzende die Pflicht, den Parteien die personelle Zusammensetzung des Senates vor der Entscheidung über das Rechtsmittel mitzuteilen, damit diese Kenntnis erlangten, welche Richter über das Rechtsmittel entschieden und sie das Recht auf Ablehnung dieser Richter geltend machen könnten. Von einer rechtsmissbräuchlichen Amtsausübung könne daher keine Rede sein.
6. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 3. Juli 2013 (ON 3) erhoben die Beschwerdeführer mit Datum vom 25. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf wirksame Beschwerdeführung sowie im Ergebnis eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Präsidialbeschluss aufheben und dem Ablehnungsantrag "rechtswirksam (entsprechen) und die Amtsführung an eine unabhängige Stiftungsaufsicht (verweisen), die den gesetzlichen Angaben einer zweckorientierten Stiftungsverwaltung diene".
Auf die Ausführungen in dieser Beschwerde wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
7. Der Präsident des Obergerichtes verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Am 17. März 2014 übermittelte die Staatsgerichtshofkanzlei den Beschwerdeführern u. a. die Mitteilung zur nicht-öffentlichen Schlussverhandlung zu StGH 2013/136 samt Besetzung des Staatsgerichtshofes vorab im E-Mail-Wege und teilte ihnen mit, dass das Original der Mitteilung bereits per Post unterwegs sei.
Daraufhin lehnten die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. März 2014 den gesamten ordentlichen Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab, da die Beschwerde vor mehr als einem bis zwei Jahren erhoben worden sei und vom Staatsgerichtshof wissentlich nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Mit weiterer E-Mail vom 21. März 2014 wiesen die Beschwerdeführer daraufhin, dass der Staatsgerichtshof an die bestehenden Gesetze des Landes Liechtenstein so wie an die Konvention zum Schutze der Menschenrechte gebunden sei. Der Staatsgerichtshof solle es unterlassen, ihre Rechte weiterhin systematisch zu vernichten und sie wissentlich und böswillig zu schädigen. Der Staatsgerichtshof solle doch seine gesetzwidrigen Entscheidungen an sich selbst zustellen.
9. Mit E-Mail-Schreiben vom 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer zu 1. dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Präsident, Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich weder im Verfahren StGH 2014/40 noch in weiteren Verfahren meiner Frau B [Beschwerdeführerin zu 2.] Vollmacht zu meiner Vertretung erteilt habe. Alle früheren Vollmachten widerrufe ich hiermit ausdrücklich."
10. Dieses E-Mail-Schreiben langte am 3. April 2014 unterschrieben von Herrn A beim Staatsgerichtshof ein.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen das Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 19. März 2014 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 11. der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Ablehnungsantrag unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als rechtsmissbräuchlich abgewiesen; dies zumal den Beschwerdeführern aus zahlreichen sie betreffenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof bekannt sein muss, dass eine Vor- bzw. Mehrfachbefassung für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund darstellt, auch wenn der betreffende bzw. die betreffenden Richter dabei zum Nachteil der betroffenen Verfahrenspartei entschieden hat bzw. haben (statt vieler: StGH 2012/43, Erw. 3.2; StGH 2010/97, Erw. 3.2; StGH 2008/164, Erw. 2.2). Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben vom 28. Februar 2011 aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten wurde und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/131, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/178, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/164, Erw. 1; StGH 2012/167, Erw. 1).
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 3. Juli 2013, JO.2013.21-3 (05 HG.2013.38), ist gemäss Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2011/50, Erw. 2; StGH 2009/65, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1, jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.) Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes ist auch als enderledigend im Sinne der weiteren Eintretensvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2012/8, Erw. 2.2; StGH 2011/192, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/124, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/50, Erw. 2; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihnen die Stellungnahme des Senatsvorsitzenden E nicht zugestellt worden sei.
Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst zu bemerken, dass aus dem Gerichtsakt nicht ersichtlich ist, dass E eine Stellungnahme abgegeben hat. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (ON 2) nur gerade die "Aufsichtsbeschwerde/Befangenheitserklärung" der Beschwerdeführer zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Schreiben wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass in dieser Rechtssache F den Vorsitz führen werde. Irrtümlich sei bei der Bekanntgabe der Senatszusammensetzung E als Vorsitzender angegeben worden. Diese Mitteilung sei mit Schreiben vom 1. Juli 2013 korrigiert worden. Sonstige Ausführungen zur Befangenheitsfrage sind darin nicht enthalten. Doch unabhängig hiervon wäre im gegebenen Kontext selbst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht relevant, da die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ablehnungsgründe, wie noch auszuführen sein wird (siehe nachfolgende Erwägung), von vornherein rechtsmissbräuchlich sind. Denn wenn in rechtsmissbräuchlicher Weise Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, schaden auch in diesem Zusammenhang erfolgte Verfahrensfehler nicht (siehe zum Verfahrensfehler der fehlerhaft erfolgten Ladung StGH 2010/34, Erw. 3.2; StGH 2010/1, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/147, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/92, Erw. 5.1 ff.; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121]).
4. Soweit die Beschwerdeführer eine Befangenheit des 1. Senates des Obergerichtes geltend machen, so hat der Staatsgerichtshof hierzu Folgendes erwogen:
4.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 376 f., Rz. 54 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die weiteren geltend gemachten Grundrechte bieten insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz.
4.2. Im Beschwerdefall werden keine substantiellen Ablehnungsgründe vorgebracht. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof gegenüber den Beschwerdeführern in einer Vielzahl von Fällen klargestellt, dass ein Richter nicht befangen ist, nur weil er - im gleichen oder in einem anderen Verfahren - zum Nachteil des Betroffenen entschieden hat. Selbst eine willkürliche Entscheidung begründet für sich noch keine Befangenheit (StGH 2010/43, Erw. 4.2). Der Staatsgerichtshof hat auch in zahlreichen, die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren festgehalten, dass geradezu routinemässig gestellte, offensichtlich unhaltbare Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. anstatt vieler: StGH 2012/74, Erw. 2.1; StGH 2011/152, Erw. 2.3; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2009/155, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/57, Erw. 3.6; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 401, Rz. 82 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch das Recht auf den unabhängigen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann schliesslich in der Mitteilung der Gerichtszusammensetzung keine missbräuchliche Amtsführung gesehen werden, da, wie der Präsident des Obergerichtes zu Recht ausführt, der Senatsvorsitzende hierzu verpflichtet ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die unsubstantiierte Geltendmachung von Ablehnungsgründen, wie dies die Beschwerdeführer routinemässig tun, rechtsmissbräuchlich ist. All dies hat der Staatsgerichtshof schon in dem in Erw. 1 erwähnten Schreiben die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 ausgeführt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/149; StGH 2011/164; StGH 2011/165; StGH 2011/167; StGH 2011/186; StGH 2011/189; StGH 2012/2; StGH 2012/11; StGH 2012/28; StGH 2012/58; StGH 2012/179; StGH 2012/183; StGH 2013/10; StGH 2013/15 und StGH 2013/30) - Gebrauch zu machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 7. April 2014