StGH 2013/134
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerinnen: F Stiftung (aufgehoben)
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013,05HG.2012.329-66
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 60'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 05 HG.2012.329-66, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'479.52 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit ihrer bei Gericht am 29. März 2012 eingelangten Eingabe vom 3. Januar 2012 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer - ausdrücklich im Rechtsfürsorgeverfahren - die Stiftungsräte der Antragsgegnerinnen und nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, die aktuellen Stände des Vermögens der Stiftungskonten der Beschwerdegegnerinnen offenzulegen und die verbliebenen Vermögenswerte auszuzahlen. Die Stiftungsräte würden das Geld unterschlagen und zurückbehalten. Die Rechtsfürsorge werde dafür zu sorgen haben, dass die Stiftungsräte ihrer gesetzlichen Pflicht und Bindung an das Gesetz, die Statuten und Beistatuten nachkämen.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 4. Juni 2012 zu 05 HG.2012.329-16 wurden die Anträge, den Beschwerdegegnerinnen aufzutragen, den aktuellen Stand des Vermögens der Stiftungskonten mitzuteilen, abgewiesen (Spruchpunkt 1.); der Antrag, den Rest des Vermögens der Beschwerdegegnerinnen an die Beschwerdeführer auszuzahlen, verfiel der Zurückweisung (Spruchpunkt 2.); die Beschwerdeführer wurden schliesslich verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen die mit CHF 3'418.75 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen (Spruchpunkt 3.).
Hierzu stellte das Landgericht folgenden Sachverhalt fest:
Mit E-Mail vom 3. Januar 2012 hätten die Beschwerdeführer um Bekanntgabe der aktuellen Vermögensstände der vier Beschwerdegegnerinnen ersucht und darum, diese mit Kontoauszügen zu belegen.
Mit E-Mail vom 9. Januar 2012 seien den Beschwerdeführern die Vermögensstände der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. mitgeteilt worden. Zugleich sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegegnerinnen zu 3. und 4. über kein Kontoguthaben mehr verfügten.
In den Verfahren 09 KO.2010.343 (betreffend die Beschwerdegegnerin zu 4.) und 09 KO.2010.244 (betreffend die Beschwerdegegnerin zu 3.) seien Konkursanträge des Stiftungsrates mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerinnen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens - noch nicht rechtskräftig - abgewiesen worden.
Aus rechtlicher Sicht habe das Landgericht ausgeführt, dass den Beschwerdeführern die begehrten Auskünfte bereits vor Antragstellung erteilt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, warum die Stiftungen noch einmal dazu verhalten werden sollten, ihren Vermögensstand bekanntzugeben. Die Abweisung der Konkursanträge betreffend die Beschwerdegegnerinnen zu 3. und 4. hätten zur Voraussetzung, dass keine Vermögenswerte mehr vorhanden seien.
Der Antrag auf Auszahlung von Beträgen sei zurückzuweisen, da ein Leistungsbegehren nur im streitigen Zivilverfahren gestellt werden könne. Dafür wäre auch eine Vermittlung erforderlich gewesen, die nicht einmal behauptet worden sei. Was die von den Beschwerdeführern begehrte Verbindung von drei Verfahren betreffe, so sei der gegenständliche Antrag ohne Bezugnahme auf ein anderes Verfahren bei Gericht eingelangt. Hätten die Beschwerdeführer die Behandlung des gegenständlichen Vorbringens in einem anderen bereits anhängigen Verfahren gewünscht, hätten sie darauf hinweisen müssen.
3. Mit E-Mail vom 29. Juni 2012 erhoben die Beschwerdeführer Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 4. Juni 2012.
Mit Beschluss vom 1. August 2012 erteilte das Landgericht den Beschwerdeführern den Auftrag, ihre E-Mail-Eingabe durch Beibringung ihrer eigenhändigen Unterschrift binnen 14 Tagen zu verbessern (ON 21, 23).
Obwohl diesem Verbesserungsgesuch entsprochen wurde, fochten die Beschwerdeführer auch den Verbesserungsauftrag des Landgerichtes respektive dessen Beschluss vom 1. August 2012 mit Rekurs wegen Nichtigkeit an (ON 25, 27).
Nach Vorlage der Akten an das Obergericht brachten die Beschwerdeführer am 25. September 2012 zwei weitere E-Mail-Schriftsätze beim Obergericht ein (ON 39, 40).
4. Mit seinem Beschluss vom 8. November 2012 (ON 46) entschied das Obergericht über die Rekurse der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 4. Juni und 1. August 2012 wie folgt:
"1. Die Eingaben vom 25. September 2012 (ON 39 und 40) werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4. Juni 2012 (ON 16) wird nicht Folge gegeben.
3. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 1. August 2012 (ON 23) wird zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer sind schuldig, den Beschwerdegegnerinnen zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 4'592.20 bestimmten Kosten der Rekursverfahren zu ersetzen."
5. Den gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsrekurs der Beschwerdeführer wies der Oberste Gerichtshof zurück, soweit er sich gegen die den erstinstanzlichen Beschluss vom 4. Juni 2012 betreffende Rekursentscheidung richtete; im Übrigen wurde dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben (ON 66). Dies wurde wie folgt begründet:
5.1. Nach Zustellung der Besetzungsmitteilung hätten die Beschwerdeführer in ihrem E-Mail vom 19. April 2013 - wie schon in zahlreichen vorangegangenen Eingaben - eine schwere Befangenheit des Obersten Gerichtshofes behauptet, der sich in einer Interessenkollision befinde und hätten diesen Gerichtshof ersucht, von Entscheidungen betreffend die Beschwerdeführer Abstand zu nehmen.
Diese als Ablehnung aufzufassende Eingabe enthalte ein weiteres Mal keine wie immer gearteten konkreten Gründe im Sinne der Art. 56 und 57 GOG und sei deshalb mittels Amtsvermerks zu erledigen gewesen.
5.2. Festzuhalten sei, dass die der Rekursentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht zutreffe.
Das Obergericht habe dem Rekurs der Beschwerdeführer gegen die (Hauptsachen-)Entscheidung des Landgerichtes, womit die Anträge, den aktuellen Stand des Vermögens der Stiftungen mitzuteilen, abgewiesen und der Auszahlungsantrag zurückgewiesen worden sei, kostenpflichtig keine Folge gegeben (Spruchpunkte 2. und 4. der Rekursentscheidung). Damit lägen insoweit gleichlautende Beschlüsse gemäss Art. 62 Abs. 2 AussStrG vor und der Revisionsrekurs sei nach dieser Gesetzesstelle in Ermangelung einer der dort taxativ genannten, vom Rechtsmittelausschluss ausgenommenen Angelegenheiten unzulässig. Dies gelte auch für die damit verbundene Kostenentscheidung.
Die unzulässige Rechtsmittelbelehrung habe einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtszug nicht eröffnen können.
5.3. Zulässig sei der Revisionsrekurs allein gegen die Punkte 1. und 3. der Rekursentscheidung. Mit Punkt 1. des Tenors seien die dem Rekurs vom 29. Juni 2012 nachfolgenden und ergänzend zu diesem eingebrachten E-Mail-Eingaben der Beschwerdeführer vom 24. September 2012 (ON 39 und 40) zurückgewiesen worden. Weiters sei der Rekurs der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 1. August 2012, mit dem in Ansehung der von Seiten der Beschwerdeführer nicht unterfertigten Rekursschrift (E-Mail vom 29. Juni 2012) ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen worden (Punkt 3. des Tenors).
Der in Ansehung der Spruchteile 1. und 3. der Rekursentscheidung zulässige Revisionsrekurs sei, was die diesbezüglichen Beschlussinhalte betreffe, allerdings inhaltsleer. Er sei auch nicht berechtigt.
Grundsätzlich gelte im Ausserstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jede Partei gegen eine Entscheidung nur ein einziges Rechtsmittel erheben könne und Nachträge und dergleichen unzulässig seien (Klicka, a. a. O., § 47, Rz. 3 m. w. N.).
Die nach dem Rekurs eingebrachten Schriftsätze der Beschwerdeführer seien deshalb, wie den Beschwerdeführern aus einer Vielzahl von Vorentscheidungen bekannt sein müsse, unzulässig und seien zu Recht zurückgewiesen worden.
Da die E-Mail-Eingabe bzw. der Rekurs der Beschwerdeführer vom 29. Juni 2012 entgegen den Bestimmungen der Art. 10 und 47 AussStrG deren eigenhändige Unterschrift nicht aufgewiesen habe, habe das Landgericht gemäss den Art. 10 Abs. 3 und 14 AussStrG zu Recht einen Verbesserungsauftrag erteilt, der gemäss den hier analog heranzuziehenden Bestimmungen der §§ 84 Abs. 1 letzter Satz und 85 Abs. 3 ZPO nicht abgesondert anfechtbar sei (Rechberger, in: Rechberger, a. a. O., § 10, Rz. 11; § 14, Rz. 1; RIS-Justiz RS0005946).
Dem Revisionsrekurs könne, wie schon erwähnt, kein Argument gegen diese Rechtslage bzw. Rechtsansicht entnommen werden.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer mit Datum vom 23. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei "Rechtswegsperrung zur gesetzlichen Stiftungsaufsicht", Rechtsverzögerung sowie eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Beschwerdesache "an die unabhängige Stiftungsaufsicht, sei es die Regierung oder das Öffentlichkeitsregisteramt, zur gesetzeskonformen Behandlung (verweisen)".
Die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. erstatteten mit Schriftsatz vom 28. August 2013 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, wobei die Beschwerdeabweisung beantragt wurde, während der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 6. September 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete.
Die Beschwerdeführer äusserten sich zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. wiederum mit Eingabe vom 31. August 2013.
Auf die Ausführungen in diesen Schriftsätzen wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
7. Am 17. März 2014 übermittelte die Staatsgerichtshofkanzlei den Beschwerdeführern u. a. die Mitteilung zur nicht-öffentlichen Schlussverhandlung zu StGH 2013/134 samt Besetzung des Staatsgerichtshofes vorab im E-Mail-Wege und teilte ihnen mit, dass das Original der Mitteilung bereits per Post unterwegs sei.
Daraufhin lehnten die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. März 2014 den gesamten ordentlichen Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab, da die Beschwerde vor mehr als einem bis zwei Jahren erhoben worden sei und vom Staatsgerichtshof wissentlich nicht rechtzeitig behandelt worden sei. Mit weiterer E-Mail vom 21. März 2014 wiesen die Beschwerdeführer daraufhin, dass der Staatsgerichtshof an die bestehenden Gesetze des Landes Liechtenstein so wie an die Konvention zum Schutze der Menschenrechte gebunden sei. Der Staatsgerichtshof solle es unterlassen, ihre Rechte weiterhin systematisch zu vernichten und sie wissentlich und böswillig zu schädigen. Der Staatsgerichtshof solle doch seine gesetzwidrigen Entscheidungen an sich selbst zustellen.
8. Mit E-Mail-Schreiben vom 31. März 2014 teilte der Beschwerdeführer zu 1. dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Präsident, Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich weder im Verfahren StGH 2014/40 noch in weiteren Verfahren meiner Frau B [Beschwerdeführerin zu 2.] Vollmacht zu meiner Vertretung erteilt habe. Alle früheren Vollmachten widerrufe ich hiermit ausdrücklich."
9. Dieses E-Mail-Schreiben langte am 3. April 2014 unterschrieben von Herrn A beim Staatsgerichtshof ein.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen das Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 19. März 2014 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 10. der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Ablehnungsantrag unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als rechtsmissbräuchlich abgewiesen; dies zumal den Beschwerdeführern aus zahlreichen sie betreffenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof bekannt sein muss, dass eine Vor- bzw. Mehrfachbefassung für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund darstellt, auch wenn der betreffende bzw. die betreffenden Richter dabei zum Nachteil der betroffenen Verfahrenspartei entschieden hat bzw. haben (statt vieler: StGH 2012/43, Erw. 3.2; StGH 2010/97, Erw. 3.2; StGH 2008/164, Erw. 2.2). Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben vom 28. Februar 2011 aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten wurde und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/131, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/178, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/164, Erw. 1; StGH 2012/167, Erw. 1).
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 05 HG.2012.329-66, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Soweit die Beschwerdeführer eine Befangenheit des Obersten Gerichtshofes geltend machen, so hat schon dieser den entsprechenden Befangenheitsantrag zu Recht als missbräuchlich qualifiziert, da er, wie in einer Vielzahl anderer die Beschwerdeführer betreffenden Fällen, völlig unsubstantiiert ist (vgl. anstatt vieler StGH 2012/74, Erw. 2.1; StGH 2011/152, Erw. 2.3; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2009/155, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/57, Erw. 3.6; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 401, Rz. 82 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4. Soweit eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Der Staatsgerichtshof leitet das Verbot der Rechtsverzögerung primär aus dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ab und nimmt dabei auch Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe StGH 2009/132, Erw. 2.1; StGH 2008/153, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 7.1; StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2013/93, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 605, Rz. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. überlange Verfahrensdauer vorliegt, orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung von vier Kriterien abstellt; nämlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der massgeblichen Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer (StGH 2008/153, Erw. 2.2; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 7.2; StGH 2011/32, Erw. 6 und StGH 2013/93, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zu dieser Praxis insbesondere auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 428 ff., Rz. 70 und Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, a. a. O., 605 f., Rz. 18).
4.2. Im Beschwerdefall ergingen die beiden Beschlüsse des Landgerichtes ON 16 und ON 23 am 4. Juni bzw. 1. August 2012. Das Obergericht entschied über beide Beschlüsse mit Beschluss ON 46 am 8. November 2012. Damit hat das Obergericht zügig über diese beiden Beschlüsse entschieden. Der Oberste Gerichtshof entschied am 5. Juli 2013, wobei ihm der Akt nach Einholung der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen am 25. Januar 2013 vom Landgericht vorgelegt wurde. Insgesamt kann nach Ansicht des Staatsgerichtshofes bei diesem Verfahrensgang nicht von einer übermässigen Verfahrensverzögerung gesprochen werden, zumal es, wie der Staatsgerichtshof schon vielfach betont hat, die Beschwerdeführer sind, welche mit der von ihnen losgetretenen Prozesslawine die Gerichtsinstanzen massiv belasten (vgl. StGH 2011/113, Erw. 2.3; StGH 2011/50, Erw. 3.5).
5. Hinsichtlich der die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betreffenden Grundrechtsrügen hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer auf die vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung nicht substantiell eingehen, sodass das restliche Beschwerdevorbringen für den Staatsgerichtshof nicht beachtlich ist. Auch hiervon abgesehen ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, dass die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes materiell unrichtig bzw. verfassungswidrig wäre.
5.2. Zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der Beschwerdeführer, soweit sich dieser dagegen richtete, dass das Obergericht den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 4. Juni 2012 (ON 16) kostenpflichtig abwies (Spruchpunkte 2. und 4. der Rekursentscheidung), führt der Oberste Gerichtshof überzeugend aus, dass die entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes unrichtig sei; dies weil Erst- und Zweitinstanz hierzu gleichlautend entschieden hätten und deshalb der Revisionsrekurs gemäss Art. 62 Abs. 2 AussStrG unzulässig sei.
5.3. Soweit der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs als zulässig erachtete (Punkt 1. und 3. der Rekursentscheidung) erachtete er das Rekursvorbringen zu Recht als "inhaltsleer" und als nicht berechtigt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. erwägt der Oberste Gerichtshof, dass die Zurückweisung der weiteren Schriftsätze durch den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfassungskonform, wenn das entsprechende Vorbringen, sofern es überhaupt wesentlich ist, schon im eigentlichen Rechtsmittel hätte vorgebracht werden können (siehe StGH 2011/130, Erw. 1.3; StGH 2011/18, Erw. 7.4; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Beschwerdefall wird nicht vorgebracht und es ist auch nicht ersichtlich, dass das in den gesonderten Schriftsätzen Vorgebrachte verfahrenswesentlich war bzw. nicht schon vorher hätte vorgebracht werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. der Entscheidung des Obergerichtes erwägt der Oberste Gerichtshof, dass der den Beschwerdeführern mangels eigenhändiger Unterzeichnung des Rekurses vom 29. Juni 2012 erteilte Verbesserungsauftrag gemäss den §§ 84 Abs. 1 letzter Satz und 85 Abs. 3 ZPO nicht gesondert anfechtbar sei. Auch diese Rechtsauffassung erscheint dem Staatsgerichtshof ohne Weiteres verfassungskonform. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, zumal die Beschwerdeführer, wie erwähnt, auch hiergegen nichts Konkretes ausführen.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit ihren Grundrechtsrügen nicht erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/149; StGH 2011/164; StGH 2011/165; StGH 2011/167; StGH 2011/186; StGH 2011/189; StGH 2012/2; StGH 2012/11; StGH 2012/28; StGH 2012/58; StGH 2012/179; StGH 2012/183; StGH 2013/10; StGH 2013/15 und StGH 2013/30) - Gebrauch zu machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 7. April 2014