StGH 2013/121
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Reinhard Pitschmann Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 02NZ.2010.145-95
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 83'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 02 NZ.2010.145-95, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'963.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Schaaner Parzelle Nr. 1, die Beschwerdegegner sind je zur Hälfte Miteigentümer der Schaaner Parzelle Nr. 2. Die Beschwerdegegner haben die Absicht, auf ihrer Parzelle ein Wohnhaus zu errichten; es fehlt ihnen aber zur Baureife des Grundstückes eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz.
2. Mit Beschluss vom 5. April 2011 räumte das Erstgericht den Beschwerdegegnern ein Notwegrecht dahingehend ein, dass es dem jeweiligen Eigentümer der Schaaner Parzelle Nr. 2 gestattet sei, von der X-Gasse über den östlichen Grundstückstreifen der Schaaner Parzelle Nr. 1 im Umfang von 41,2 m2 auf die Schaaner Parzelle 2 ein- und auszufahren und verpflichtete die Beschwerdegegner zur ungeteilten Hand, dem Beschwerdeführer für die Einräumung des Notweges eine Entschädigung von CHF 31'500.00 zu bezahlen.
Das Erstgericht stellte zusammenfassend fest, dass das Grundstück der Beschwerdegegner mit einer Teilfläche von 912 m2 in der Wohnzone 3 und mit 148 m2 in der Landwirtschaftszone liege. Die Beschwerdegegner würden beabsichtigen, auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es sei bereits ein Projekt erstellt, jedoch noch keine Baueingabe gemacht worden, weil die Zufahrt noch nicht rechtlich gesichert sei und das Grundstück daher noch nicht Baureife erlangt habe. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes 1 mit einer Fläche von 1838 m2, das zum Teil in der Wohnzone 3 liege. Auf diesem Grundstück stehe ein vom Beschwerdeführer bewohntes, 1962 errichtetes, Wohnhaus. Der sogenannte "Y-Weg" sei nicht als eigene Wegparzelle im Grundbuch eingetragen, werde aber als Fussweg und für landwirtschaftliche Zwecke auch als Fahrweg genutzt. Der Z-Weg sei auf einer Breite von 2.5 m asphaltiert. Auch dieser Weg sei im Grundbuch nicht als eigene Wegparzelle ausgewiesen. Über diesen Weg könne faktisch zum Grundstück der Beschwerdegegner zugefahren werden. Diese Zufahrt würde allerdings nicht nur in der Wohnzone, sondern auch in der Landwirtschaftszone verlaufen. Nach der Praxis des Hochbauamtes dürften Wohngebäude nicht über eine durch die Landwirtschaftszone führende Zufahrt erschlossen werden. Das Grundstück leide demnach an einer Wegnot, weil es über keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zum öffentlichen Wegnetz verfüge. Eine solche Verbindung sei aber Voraussetzung für die Baureife dieses Grundstückes. Nach der konkreten Situation und der bereits bestehenden Nutzung des Oberen Bofelweges könne dem Beschwerdeführer die Einräumung des beantragten Notweges am ehesten zugemutet werden.
3. Den gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes vom Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht dahin Folge, dass es den Beschluss des Landgerichtes vom 5. April 2011 aufhob und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Diesem Beschluss setzte das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt bei, von dem die Parteien allerdings keinen Gebrauch machten.
Seine Entscheidung begründete das Rekursgericht im Wesentlichen wie folgt:
Mit der vom Erstgericht bewilligten Einräumung eines Notweges über das Grundstück 1 verfüge die Parzelle 2 nur über eine Zufahrt in einer Breite von 1.75 m. Diese Breite entspreche nicht Art. 39 des Baugesetzes, das für Privatstrassen eine Breite von 3.5 m vorschreibe. Die zweite Hälfte des Notweges, ebenfalls in einer Breite von 1.75 m, solle nach der Absicht der Beschwerdegegner über das Grundstück Nr. 3 führen. Der Eigentümer des Grundstücks habe sich zwar grundsätzlich bereit erklärt, den Beschwerdegegnern ein Geh- und Fahrrecht in dieser Breite einzuräumen; jedoch liege diesbezüglich keine rechtlich verbindliche Erklärung vor. Es sei daher erforderlich, den Eigentümer der Parzelle Nr. 3 in das Verfahren einzubeziehen, was auch von Amts wegen erfolgen könne. Solange keine verbücherungsfähige Urkunde für die Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes zu Gunsten der Parzelle Nr. 2 und zu Lasten der Parzelle Nr. 3 in einer Breite von 1,75 m errichtet werde, sei die Rechtssache nicht spruchreif. Erst mit der Einräumung dieses Rechts stehe den Beschwerdegegnern unter Einbeziehung des vom Erstgericht bewilligten Notweges eine nach den baugesetzlichen Vorschriften ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zur Verfügung.
Zur Frage der Höhe der Entschädigung erachtete das Rekursgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, da die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die vom Erstgericht angewandte Festsetzung der Entschädigung nach § 273 ZPO fehle.
4. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 (ON 38) legten die Beschwerdegegner dem Gericht den Nachweis der Verbücherung des Fuss- und Fahrrechts über das Grundstück Nr. 3 in einer Breite von 1.75 m vor. Der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang beauftragte Sachverständige D bezifferte die Wertminderung der Parzelle Nr. 1 durch den beantragten Notweg mit CHF 18'549.00 (Gutachten ON 55 und ON 61, S. 5).
5. Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 (ON 64) räumte daraufhin das Erstgericht im zweiten Verfahrensgang neuerlich einen Notweg zu Gunsten des Grundstückes der Beschwerdegegner Nr. 2 und zu Lasten des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. 1 in einer Breite von 1,75 m ein. Die von den Beschwerdegegnern zu bezahlende Entschädigung setzte das Erstgericht mit CHF 18'892.50 fest. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig weggeschlagen.
Das Erstgericht stellte ergänzend zu dem bereits oben wiedergegebenen Sachverhalt (siehe oben Ziffer 2 f.) fest, dass den Beschwerdegegnern als Eigentümer des Grundstückes Nr. 2 nunmehr ein dinglich gesichertes Fuss- und Fahrwegerecht in einer Breite von 1,75 m über das Grundstück Nr. 3 zustehe. Diese Breite sei nach den Bestimmungen des Baugesetzes zur Erschliessung der Parzelle 2 nicht ausreichend. Dieses Grundstück leide daher nach wie vor an einer Wegnot. Die Einräumung eines Notweges über die Parzelle 3 in einer Breite von 1,75 m sei daher erforderlich, um eine dem Baugesetz entsprechende Zufahrt zur Parzelle 2 zu gewährleisten. Eine Erschliessung des Grundstückes 2 über den Z-Weg sei nicht möglich, da die Erschliessung einer Bauliegenschaft über in der Landwirtschaftszone liegende Grundstücke nicht zulässig sei. Das Erstgericht verpflichtete die Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer eine gegenüber dem Sachverständigengutachten geringfügig höhere Entschädigung von CHF 18'892.50 zu bezahlen; dies mit der Begründung, die Beschwerdegegner hätten selbst die Festsetzung der Entschädigung in dieser Höhe beantragt.
6. Gegen diesen Beschluss erhoben wiederum sowohl die Beschwerdegegner - anstelle des verstorbenen B war inzwischen dessen ruhender Nachlass getreten - als auch der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Die Beschwerdegegner fochten den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Höhe der Entschädigung und im Kostenpunkt an. Sie beantragten, das Rekursgericht möge die Entschädigung entsprechend dem Sachverständigengutachten mit CHF 18'549.00 festsetzen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Gänze auferlegen. Der Beschwerdeführer beantragte seinerseits in seinem Rekurs, das Rekursgericht wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Beschwerdegegner zur vollumfänglichen Kostenersatzpflicht gegenüber dem Rekurswerber verpflichten; eventuell den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Rechtsfindung an die Unterinstanz zurückverweisen.
7. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 (ON 88) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge. Hingegen gab es dem Rekurs der Beschwerdegegner in vollem Umfang Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass es die von den Beschwerdegegnern dem Beschwerdeführer für die Einräumung des Notweges geschuldete Entschädigung entsprechend dem Rekursantrag der Beschwerdegegner auf CHF 18'549.00 herabsetzte und den Beschwerdeführer verpflichtete, den Beschwerdegegnern die mit CHF 18'888.15 bestimmten Verfahrenskosten zu bezahlen.
Das Obergericht verwarf die vom Beschwerdeführer erhobenen Beweisrügen und übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt. Auch hielt es den Vorwurf, das Erstgericht habe die Variante einer Trassierung der Zufahrt zur Parzelle der Beschwerdegegner über die Parzelle 3 nicht geprüft, für unberechtigt. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass diese Trassenführung eine zu grosse und einseitige Belastung der Parzelle 3 zur Folge hätte. Diese Parzelle sei bereits jetzt mit einem Fuss- und Fahrrecht zu Gunsten der Parzelle der Beschwerdegegner im Ausmass von 178,8 m2 belastet, wogegen die Parzelle des Beschwerdeführers Nr. 1 nur mit dem Notweg im Ausmass von 41,2 m2 belastet werde. Dem Beschwerdeführer sei diese Belastung zumutbar.
Auch die Festsetzung der Entschädigung durch das Erstgericht sei nicht zu beanstanden. Diese errechne sich entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung aus der Wertminderung des Grundstücks, die der Sachverständige mit CHF 18'549.00 berechnet habe.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 88) erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Als Revisonsrekursgründe machte er unrichtige Tatsachenfeststellung/Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Höhe der zugesprochenen Entschädigung mit der Begründung, diese sei viel zu gering, weil es ihm auf Grund der Einräumung des Notweges nicht mehr möglich sei, auf diesem Teil seines Grundstückes seine landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen abzustellen.
Die Beschwerdegegner wiesen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegen die Einräumung des Notweges und gegen die Kostenentscheidungen des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurses hin und beantragten die Zurückweisung des Revisionsrekurses in diesen Punkten.
9. Mit Beschluss vom 5. Juli 2013 (ON 95) wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers zurück, soweit er sich gegen die Einräumung des Notweges richtete (Spruchpunkt 1.), und gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge soweit er sich gegen die festgesetzte Entschädigung richtete (Spruchpunkt 2.). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Prozesskosten erster Instanz und Entscheidung über die Rekurskosten richtete, wurde dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben (Spruchpunkt 3.). Zudem wurde der Beschwerdefüher zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens verpflichtet (Spruchpunkt 4.).
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
9.1. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richte sich seit Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes ausschliesslich nach Art. 62 AussStrG. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung sei der Revisionsrekurs, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauteten. Entscheide das Rekursgericht in einem einheitlichen Beschluss meritorisch über mehrere Streitpunkte teils bestätigend, teils abweichend, so stehe der Revisionsrekurs (auch) im Ausserstreitverfahren nur gegen die difform entschiedenen Streitpunkte offen, sofern diese nicht mit den konform entschiedenen Teilen der Entscheidung in einem so engen unlösbaren sachlichen Zusammenhang stünden, dass sie nur einheitlich beurteilt werden könnten. Bestehe ein solcher Zusammenhang nicht, so sei der Revisionsrekurs gegen die konform entschiedenen Streitpunkte unzulässig (LES 1986; LES 1989, 144; LES 2008, 19). Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Streit um die Einräumung eines Notweges und die Höhe der hierfür vom Beschwerdegegner zu leistenden Entschädigung bestehe nicht. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges vorliegen würden, könne unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe im Falle der Bewilligung des Notweges dem hiedurch belastenden Grundeigentümer eine Entschädigung zu leisten sei, beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht den beantragten Notweg über das Grundstück des Beschwerdeführers bewilligt; das Rekursgericht habe diese Entscheidung bestätigt. Damit lägen gleichlautende Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz zur Frage vor, ob ein Anspruch der Beschwerdegegner auf Einräumung des Notweges bestehe. Der Revisonsrekurs gegen die Einräumung des Notweges sei daher unzulässig.
9.2. Weiter verwies der Oberste Gerichtshof auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung, wonach keine konformen Entscheidungen erster und zweiter Instanz vorlägen, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss aufhöbe und dem Erstgericht seine Rechtsansicht überbände (Zechner, in: Fasching/Konezny, Kommentar, 4. Band, Rz. 130 zu § 528 öZPO, Fasching, Lehrbuch, Rz. 2017). Wenn sich der Beschwerdeführer auf jene Lehre und Rechtsprechung beziehen sollte, so sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall das Rekursgericht dem Erstgericht keine Rechtsansicht bezüglich der Bewilligung und Trassierung des Notweges überbunden habe. Der erstgerichtliche Beschluss sei ausschliesslich deshalb aufgehoben worden, weil der vom Erstgericht antragsgemäss bewilligte Notweg zu schmal gewesen sei, um eine dem Baugesetz entsprechende Verbindung des Grundstückes der Beschwerdegegner zum öffentlichen Wegenetz zu schaffen und die Einigung über die Führung einer weiteren, an den Notweg angrenzenden Zufahrt über die Parzelle 3 zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung im ersten Rechtsgang noch nicht rechtlich verbindlich erzielt worden sei. Das Rekursgericht habe somit den erstgerichtlichen Beschluss im ersten Rechtsgang nicht aufgrund einer abweichenden Rechtsansicht aufgehoben, sondern es habe die Rechtssache als nicht spruchreif erachtet, weil der bewilligte Notweg ohne Einbeziehung des Grundstückes Nr. 3 nicht die nach dem Baugesetz für die Erschliessung des Grundstückes der Beschwerdegegner erforderliche Breite aufgewiesen habe. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Beschwerdegegner einen Anspruch auf Einräumung eines Notweges über das Grundstück des Beschwerdeführers hätten, sei in der Rekursentscheidung nicht beanstandet worden. Das Erstgericht sei daher im zweiten Rechtsgang in seiner Rechtsfindung betreffend die Bewilligung des Notweges und dessen Trassierung völlig frei gewesen. Es lägen somit gleichlautende Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz vor. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes sei in diesem Punkt daher unzulässig.
9.3. Das Erstgericht habe die dem Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung für die Einräumung des Notweges mit CHF 18'892.50 mit der Begründung bemessen, die Beschwerdegegner hätten selbst die Festsetzung der Entschädigung in diesem Betrag beantragt.
Das Rekursgericht habe hingegen die Ansicht vertreten, im zweiten Rechtsgang sei nach der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf das Vorbringen der Beschwerdegegner im ersten Rechtsgang nicht mehr zurückzukommen; massgebend sei im zweiten Rechtsgang allein die Höhe der Entschädigung, wie sie der Sachverständige bemessen habe (ON 88, Seite 26).
Der Oberste Gerichthof teile diese Rechtsansicht nicht. Gemäss Art. 36 Abs. 4 AussStrG sei der Beschluss in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können - um einen solchen handle es sich beim Streit über die Einräumung eines Notweges - im Rahmen der Anträge zu fassen. Nach dem Beschluss und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung eines Ausserstreitgesetzes sei die richterliche Entscheidungsbefugnis in reinen Antragsverfahren auf den durch die Anträge der Parteien abgesteckten Rahmen beschränkt. Die Änderung des Antrages der Beschwerdegegner im Rekursverfahren des zweiten Rechtsganges sei daher nicht mehr zulässig gewesen. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, im zweiten Rechtsgang sei auf das Vorbringen der Parteien im ersten Rechtsgang nicht mehr Bedacht zu nehmen, sei aus dem Gesetz nicht ableitbar. Dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei, soweit darin die Festsetzung der Entschädigung bekämpft worden sei, dahin stattzugeben gewesen, dass der erstgerichtliche Beschluss in diesem Punkt wieder hergestellt und dementsprechend die dem Beschwerdeführer geschuldete Entschädigung mit 18'892.50 CHF zu bemessen gewesen sei. Eine höhere Entschädigung stehe dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Er trage in seinem Revisionsrekurs keine konkreten Argumente gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vor.
Dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Notweges nicht mehr in der Lage sein werde, seine landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge dort abzustellen, hielt der Oberste Gerichtshof wie bereits das Rekursgericht entgegen, dass der Beschwerdeführer dies auch bis jetzt nicht getan habe, sondern die Benutzung des Oberen Bofelsweges, auf dem das nunmehr eingeräumte Notweg gelegen sei, zum Begehen und Befahren für landwirtschaftliche Zwecke gestattet habe. Darüber hinaus sei ja gerade die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des vom Notweg betroffenen Grundstreifens, die die Wertminderung des Grundstückes bewirke und die Entschädigung rechtfertige.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2013 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK garantierter Rechte, insbesondere wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Privateigentum, da mit dem angefochtenen Beschluss den Beschwerdegegnern ein Notwegerecht auf der Schaaner Parzelle Nr. 1 des Beschwerdeführers eingeräumt werde. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle durch das Urteil in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Beschluss aufheben, die Löschung des Notwegerechts im Grundbuch der Parzelle Nr. 1 anordnen, die Beschwerdegegner zur vollumfänglichen Kostenersatzpflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten; in eventuell den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Rechtsfindung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zurückweisen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verbunden.
Seine Individualbeschwerde begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
10.1. Die Verfassung bekenne sich in Art. 34 LV zum Privateigentum und lasse Eingriffe in das Privateigentum nur in sehr engen Grenzen zu. Bereits das Erstgericht habe die Bestimmung des Art. 102 SR denkunmöglich angewendet und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Privateigentum verletzt. Durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei widerrechtlich in das Privateigentum des Beschwerdeführers eingegriffen worden, in dem eine an sich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet worden sei. Ein weiterer Eingriff in das Privateigentum des Beschwerdeführers sei in der weit zu gering bemessenen Entschädigung zu sehen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit habe mit dem angefochtenen Beschluss die Interessen der Beschwerdegegner an der "idealen" und "wunschgemässen" Zufahrt in unverhältnismässiger Weise klar über das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht des Beschwerdeführers gestellt.
Der Beschwerdeführer habe den Bereich, auf welchem nun das Notwegerecht zugunsten der Beschwerdegegner eingeräumt worden sei, stets als Abstellplatz für seine Traktoren und weiteres landwirtschaftlich benutztes Gerät benutzt. Im gegenständlichen Bereich habe der Beschwerdeführer einen "lebenden" Zaun entfernen und die Errichtung einer Zufahrt dulden müssen. Da dem Beschwerdeführer das Abstellen von landwirtschaftlichem Gerät nicht mehr möglich sei, und er auf eine bisher anders genutzte Fläche habe ausweichen müssen, sei der ständig freizuhaltende Notwegebereich für ihn wertlos geworden. Die Einräumung des Notwegerechts komme deshalb einer Enteignung gleich. Eine Enteignung sei verfassungsrechtlich allerdings nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig sei, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen, was hier ganz offensichtlich nicht der Fall sei. Weder sei der Eingriff in die Grundrechte notwendig gewesen, noch hätte die Öffentlichkeit etwas davon.
10.2. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass sich hinter der Liegenschaft Nr. 2 ein Betriebsgebäude befände, zu welchem täglich zahlreiche Fahrzeuge fahren würden. Dies sei von der Gemeinde auch bewilligt worden, ansonsten hätte der entsprechende Betrieb niemals bewilligt werden dürfen.
Die Beschwerdegegner könnten ihre Parzelle Nr. 2 sohin auch über den asphaltierten "Z-Weg" im südöstlichen Bereich der Parzelle erschliessen. Die Beschwerdegegner hätten selbst ausgeführt, dass der Z-Weg sogar asphaltiert und als Weg gekennzeichnet und ausgeschildert sei. Diese Variante sei vom Erstgericht mit der Begründung abgetan worden, es handle sich um landwirtschaftliche Fläche und dürfe ein Notwegrecht niemals über eine landwirtschaftliche Fläche geführt werden. Da eine Zufahrt zu einem Betriebsgelände über diese landwirtschaftliche Fläche geführt werden dürfe, wäre es den Beschwerdegegnern zumutbar gewesen, sich mit den Eigentümern der Zufahrt hinsichtlich einer Mitbenutzung in Einvernehmen zu setzen. Ein derartiges Bemühen sei seitens der Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen und sei seitens des Erstgerichts auch nicht gefordert worden. Hätten die Beschwerdegegner diesbezügliche Bemühungen unternommen, wäre die Beantragung der Einräumung eines Notweges gar nicht erforderlich gewesen, sodass sich die Frage, ob die Einräumung auf landwirtschaftlichem Grund rechtlich möglich sei oder nicht, gar nicht gestellt hätte. Art. 102 SR normiere nicht, dass solange Notwegerechte eingeräumt werden, bis jeder Parzelleneigentümer seine eigene, wunschgemässe Zufahrt habe, sondern sei die Einräumung eines Notwegerechts nur dann gerechtfertigt, wenn eine Parzelle bebaut werden solle und hinsichtlich der gesetzlich geforderten Zufahrt notleidend sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.
10.3. Sodann sei die Parzelle Nr. 3, die sich in Richtung X-Gasse vor der Parzelle der Beschwerdegegner Nr. 2 befinde, zur Errichtung eines Wohnhauses veräussert worden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Verfahrens darauf aufmerksam gemacht, dass im Zuge dieser Arbeiten auch eine Zufahrt zur Parzelle Nr. 3 neu gestaltet worden sei und es sohin wesentlich einfacher gewesen wäre, wenn die Beschwerdegegner als Eigentümer der Parzelle Nr. 2 sich mit den Eigentümern der Parzelle Nr. 3geeinigt hätten, um eine entsprechende Zufahrt zu ihrer Liegenschaft zu erlangen, ohne dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers Nr. 1 beeinträchtigt werden hätte müssen. Mehrfach habe der Beschwerdeführer durch die Instanzen hindurch dargelegt, dass die Belastung der Parzelle Nr. 3 nicht annähernd so erheblich sei wie die Belastung seiner Parzelle Nr. 1, zumal die Zufahrt an der Grundstücksgrenze entlang für mindestens 52 m bereits bestehe und eine Umlenkung über die Parzelle Nr. 3 nördlich lediglich im Ausmass von 49,3m2 erforderlich sei. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Grundstücke Nr. 2 und Nr. 3 aus derselben Liegenschaft hervorgegangen seien und die Grundstückseigentümer der Parzelle Nr. 3 bereits im Vorfeld signalisiert hätten, den Beschwerdegegnern ein Zufahrtsrecht gewähren zu wollen. Im Verfahren sei übergangen worden, dass der an der Grundstücksgrenze entlang laufende Weg auf dem Grundstück Nr. 3 faktisch eine Breite von mindesten 3,5 m aufweise. Lediglich das Geh- und Fahrrecht sei auf 1,75 m beschränkt, was hier völlig irrelevant sei. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb die Notwegerechtseinräumung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die Schonendste und Zweckmässigste sein solle.
10.4. Die Rechtsansicht der ersten Instanz, wonach von der beschlossenen Variante nunmehr zwei Grundstücke betroffen seien, und daher die entstehende Belastung für das kleine Grundstücke Nr. 3 eher rechtfertigbar sein solle und sohin die schonendste Variante darstelle, rechtfertige jedenfalls nicht den massiven Eigentumseingriff. Das Erstgericht übergehe nämlich das Faktum, dass durch das nun beschlossene Notwegrecht die Parzelle Nr. 3 nunmehr an allen Grundstücksgrenzen von Zufahrten gesäumt werde, was eine unzumutbare Belastung durch Lärm etc. darstelle.
Das Erstgericht stelle in der Begründung zur Rechtmässigkeit der Entscheidung darauf ab, dass im Bereich, in welchem das Notwegerecht eingeräumt werde, ein "Obera Bofelweg" bestünde, der von den Beschwerdegegnern sohin mitbenützt werden könne. Dies sei aber nicht der Fall. Tatsächlich befinde sich im verfahrensgegenständlichen Bereich keine Wegedienstbarkeit, sondern an der Grenze ein lebendiger Zaun und innerhalb ein als Stellfläche genutzter Bereich. Zwar räume das Erstgericht ein, dass der (fiktive) "Obera Bofelweg" rein formell keine Wegedienstbarkeit sei. Das Erstgericht übergehe dabei einfach, dass es weder faktisch diesen "Obera Bofelweg" gebe, noch dieser nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sachenrechts dem Rechtsbestand angehöre. Der "Obera Bofelweg" sei zu keiner Zeit ins Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen worden. Das Schweizerische Sachenrecht kenne keine ausserbücherlichen Grunddienstbarkeiten. Dass der fragliche Bereich möglicherweise von Fussgängern benutzt werde, sei zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer befestigten Zufahrt irrelevant. Zum einen könne daraus kein Recht Dritter abgleitet werden und zum anderen habe dies die Nutzung der Fläche durch den Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Ausser den Behauptungen der Beschwerdegegner gäbe es zudem keinerlei Verfahrensergebnisse, denen zu entnehmen sei, dass der angebliche Weg "Obera Bofelweg" in der Natur tatsächlich existiere und öffentlich genutzt und befahren werde. Das Erstgericht liesse völlig unbegründet, wie es zu diesen Feststellungen gelange. Die Zumutbarkeit liesse sich allenfalls aus dem Bestehen einer Grunddienstbarkeit ableiten, die hier allerdings unbestritten nicht vorliege - ganz im Gegensatz zur bestehenden Grunddienstbarkeit auf der Parzelle Nr. 3. Hier sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
10.5. Sodann beklagt der Beschwerdeführer, dass weder das Erstgericht noch das Rekursgericht die Variante einer Trassierung der Zufahrt zur Parzelle der Beschwerdegegner über die Parzelle Nr. 3 geprüft habe, sondern diese Strassenführung mit der Begründung abgelehnt worden sei, sie hätte eine zu grosse und einseitige Belastung der Parzelle Nr. 3 zur Folge, was wie bereits ausgeführt, nicht den Fakten entspräche. Die Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des Art. 102 SR erfolge sohin durch das Gericht selbst, ohne Einholung eines entsprechendes Gutachtens vom Schreibtisch aus. Dabei normiere Art. 102 SR im dritten Absatz, dass sich der Anspruch in erster Linie gegen den Nachbarn richte, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden dürfe, und im weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich sei. Das berechtigte Vorbringen, dass die Parzelle der Beschwerdegegner und die Parzelle Nr. 3 aus der selben Parzelle durch Teilung hervorgingen und dass die damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. 3 mit der Einräumung einer ausreichenden Zufahrt einverstanden gewesen seien, sei vom Erstgericht übergangen worden. Hingegen sei das Interesse der Beschwerdegegner, die Zufahrt ihres Wunsches zu erhalten, über die Interessen und die verfassungsgesetzlichen garantierten Grundrechte des Beschwerdeführers gestellt worden. Hier sei zumindest eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes gegeben.
11. Mit Schriftsatz vom 29. August 2013 haben die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der vorliegenden Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Dies mit folgender Begründung:
11.1. Tatsächliches Sachverhaltssubstrat bildeten lediglich die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen der Verfahrensparteien, zum Datum der Verfahrenseinleitung und zum Datum der Beschlüsse des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes. Alles andere seien Behauptungen des Beschwerdeführers, die sich mit dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht decken würden. Es handle sich dabei um einen Wunschsachverhalt des Beschwerdeführers, der im Rahmen des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens nicht relevant sei.
Hinsichtlich des richtigen Sachverhalts sei auf die Feststellungen abzustellen, auf deren Grundlage der vom Beschwerdeführer angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes zustande gekommen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig seien. Der Staatsgerichtshof habe nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen habe. (StGH 2004/58 m. w. N.).
Die Absicht des Beschwerdeführers, mit seiner Individualbeschwerde den Staatsgerichtshof als vierte Tatsachen- und Rechtsinstanz zu missbrauchen, werde geradezu exemplarisch vorgeführt. Der Beschwerdeführer versuche völlig unverschleiert, den Staatsgerichtshof zu einer erneuten umfassenden Überprüfung des Notweganspruchs der Beschwerdegegner zu bewegen. Er verkenne dabei, dass sich sowohl das Landgericht als auch das Obergericht in zwei Verfahrensgängen mit dem Notwegrechtsanspruch der Beschwerdegegner materiell auseinandergesetzt hätten. In seiner Individualbeschwerde wiederhole der Beschwerdeführer seine wirren und nicht nachvollziehbaren Argumente, weshalb das von den Vorinstanzen eingeräumte Notwegrecht nicht gerechtfertigt sein solle. Erneut erfolge dies in unzusammenhängender, konfuser und stichwortartiger Weise ohne verständliche Begründung. Der Beschwerdeführer behaupte im Wesentlichen, dass die Vorinstanzen seine Argumente nicht in der gebührenden Art und Weise berücksichtigt und daher zu Unrecht zu seinem Nachteil entschieden hätten. Eine über die pauschale Behauptung eines Eingriffs in das Privateigentum hinausgehende Begründung, weshalb der angefochtene Beschluss verfassungswidrig sein solle, unterlasse der Beschwerdeführer. Dadurch sei das Bemühen, den Staatsgerichtshof zu einer vierten Prüfungsinstanz zu verwenden, offensichtlich.
Es entspräche ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass er sich nicht als vierte Tatsachen- und Rechtsinstanz zweckentfremden lasse Solche Versuche seien unstatthaft, wodurch sich die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erweise (vgl. LES 1997, 153).
11.2. Mit seiner Individualbeschwerde beantrage der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Löschung des im Grundbuch als Last eingetragenen Notwegrechts auf der Parzelle Nr. 1, und wehre sich somit gegen die rechtskräftig erfolgte und durch den Grundbucheintrag umgesetzte Einräumung des Notwegerechts.
Die Oberflächlichkeit und Undurchdachtheit dieses Antrags zeige sich bereits daran, dass das Notwegrecht nicht nur auf der Schaaner Parzelle Nr. 1, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, eingetragen worden sei (als Last), sondern logischerweise auf der Schaaner Parzelle Nr. 2, die im Eigentum der Beschwerdegegner stehe, als Recht eingetragen worden sei. Die Löschung dieses Eintrags sei vom Beschwerdeführer unerklärlicherweise nicht beantragt worden.
11.3. Der Beschwerdeführer habe sodann übersehen, dass betreffend den Aspekt der Einräumung des Notwegrechts eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung des Obergerichtes vom 13. Dezember 2012 (ON 88) vorliege. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, gegen diesen Beschluss eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu richten. Statt eine Individualbeschwerde einzureichen, habe er einen unzulässigen Revisionsrekurs erhoben, der vom Obersten Gerichtshof unter Verweis auf Art. 62 AussStrG folgerichtig zurückgewiesen worden sei. Bei den Beschlüssen des Obergerichtes (ON 88) und des Landgerichtes (ON 64) handle es sich um Konformentscheidungen. In beiden sei in konformer Weise das beantragte Notwegrecht eingeräumt worden. Korrekterweise sei in der Folge das Notwegrecht vom Amt für Justiz auf Anordnung des Landgerichtes in das Grundbuch eingetragen worden (ON 96, 97 und 98).
11.4. Im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren sei der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013 (ON 95) Anfechtungsobjekt. Die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers könne sich daher einzig und allein gegen diesen Beschluss richten, weshalb hinsichtlich der Einräumung des Notwegrechts bloss der Umstand der Zurückweisung des Revisionsrekurses bekämpft werden könne. Dabei sei Folgendes zu beachten:
Im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens sei bei der Beurteilung der Zurückweisung eines Rechtsmittels einzig relevant, ob durch die Zurückweisung Verfahrensgrundrechte verletzt worden seien. Nicht relevant sei, ob (materielle) Grundrechte verletzt worden wären, wenn über das Rechtsmittel materiell entschieden und ihm keine Folge gegeben worden wäre. Denn wenn die Zurückweisungsentscheidung verfassungswidrig sei, sei sie aufzuheben, und die letzte ordentliche Rechtsmittelinstanz habe sich in einem weiteren Verfahrensgang mit dem an sie gerichteten Rechtsmittel materiell zu befassen. Dem könne vom Staatsgerichtshof nicht vorgegriffen werden, sodass ein entsprechendes Beschwerdevorbringen, wie es gegenständlich vom Beschwerdeführer erstattet worden sei, von Vorneherein unbeachtlich sei. Erst recht irrelevant sei dieses Vorbringen, wenn sich die Zurückweisungsentscheidung als verfassungskonform erweise.
Umgelegt auf die konkrete Situation zeige sich, dass der Oberste Gerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Einräumung des Notwegrechts zurückgewiesen habe. Die angefochtene Zurückweisungsentscheidung sei damit einzig und allein auf eine allfällige Verletzung von Verfahrensgrundrechten hin zu überprüfen. Dabei falle auf, dass der Beschwerdeführer einzig und allein einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie und damit die Verletzung eines materiellen Grundrechts rüge. Andere Beschwerdegründe wie z. B. Verfahrensgrundrechte mache er weder explizit noch implizit geltend.
Als Ergebnis lasse sich daher festhalten, dass sich der Staatsgerichtshof mangels Geltendmachung eines Verfahrensgrundrechts mit dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers gar nicht materiell auseinanderzusetzen habe, insoweit der Beschwerdeführer die Einräumung und Eintragung des Notwegrechts zugunsten der Beschwerdegegner als verfassungswidrig beanstande. Daher sei der aussichtslosen Individualbeschwerde des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund keine Folge zu geben.
11.5. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er in seiner Eigentumsgarantie verletzt worden sei, da mit dem angefochtenen Beschluss den Beschwerdegegnern ein Notwegrecht zu seinen Lasten und zu seinem Nachteil eingeräumt worden sei. Eine an sich unbedenkliche Rechtsgrundlage sei in denkunmöglicher Weise angewendet worden.
Wie bereits dargelegt, könne der Beschwerdeführer nur den Beschluss des Obersten Gerichtshofes und damit betreffend die Einräumung des Notwegrechts lediglich die Zurückweisung seines Revisionsrekurses (ON 89) bekämpfen. Dabei sei nur relevant, ob durch den Zurückweisungsbeschluss Verfahrensgrundrechte verletzt worden seien. Eine materielle Auseinandersetzung mit dem materiellen Grundrecht der Eigentumsgarantie (und damit mit dem Notwegerechtsanspruch der Beschwerdegegner) scheide von Vorneherein aus. Die Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Verfahrensgrundrechten sei gar nicht behauptet worden, sodass die allfällige Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht überprüft werden könne bzw. müsse.
Letztlich stelle sich die Frage der Verletzung der Eigentumsgarantie also nicht. In diesem Sinne sei auf die Geltendmachung des verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechts auf Privateigentum nicht einzutreten.
11.6. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Individualbeschwerde, dass er auch hinsichtlich der Entschädigung in seiner Eigentumsgarantie verletzt worden sei. Dazu finde sich in der Individualbeschwerde ein einziger Satz, der wie folgt laute: "Ein weiterer Eingriff in das Privateigentum des Beschwerdeführers ist in der weit zu gering bemessenen Entschädigung zu sehen." Die Behauptung werde in der Individualbeschwerde mit keinem einzigen Wort begründet.
Es genüge daher der Hinweis, dass die Eigentumsgarantie nicht verletzt sei, wenn staatliche Eingriffe in das Eigentum aufgrund eines hinreichend bestimmten formellen Gesetzes erfolgten, im öffentlichen Interesse lägen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprächen (vgl. Vallender/Vogt, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 712 ff.).
Mit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes werde die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers offensichtlich gewahrt. Im Ausserstreitverfahren zu 02 NZ.2010.145 sei es auf der Grundlage des Art. 102 SR um die Einräumung eines Notwegrechts gegangen. Ergebnis des Ausserstreitverfahrens sei die Belastung des Grundstücks des Beschwerdeführers mit einem Notwegrecht zugunsten der Beschwerdegegner gewesen. Es liege damit eine hinreichend bestimmte formelle gesetzliche Grundlage für eine Grundrechtseinschränkung vor. Sie liege im Übrigen im öffentlichen Interesse, diene das Institut des Notwegrechts doch dazu, die Grundstücksbebauung durch einen Grundeigentümer zu ermöglichen, dessen sich in der Bauzone befindliches Grundstück keinen Zugang zu einer öffentlichen Strasse habe (und damit nicht baureif sei), was jedoch Voraussetzung für eine Baubewilligung und für die Überbauung einer Liegenschaft sei. Die Gewährleistung eines funktionierenden Baurechts überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers eindeutig.
Art. 102 SR enthalte ausdrückliche Vorkehrungen, dass einerseits der Kerngehaltsschutz der Eigentumsgarantie gewahrt und andererseits der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werde. Im Ausserstreitverfahren, das diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liege, zeige sich geradezu lehrbuchmässig, dass eine ausgewogene Verhältnismässigkeitsprüfung stattgefunden habe. Insoweit der hier interessierende Aspekt der Entschädigung für die Einräumung des Notweges betroffen sei, sei aufgrund der Fachmaterie der Beizug eines Gutachters notwendig gewesen. Die festgesetzte Entschädigung basiere auf einer gutachterlichen Einschätzung und berücksichtige die dem Beschwerdeführer durch die Notwegrechtseinräumung entstehende Grundstücksminderung. Er sei dafür voll entschädigt worden, sodass eine Verletzung der Eigentumsgarantie ausscheide.
11.7. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers als offenkundiger Versuch charakterisiert werden könne, den Staatsgerichtshof unzulässigerweise als vierte Prüfungsinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Sicht zu missbrauchen. Dies werde angesichts des Umstands deutlich, dass der Beschwerdeführer als Anfechtungsobjekt einen Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes bekämpfe, ohne überhaupt die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts zu rügen. Der Beschwerdeführer wehre sich dabei hauptsächlich gegen die im Ausserstreitverfahren rechtmässig angeordnete Einräumung und Eintragung eines Notwegrechts, indem er einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie behaupte. Der Beschwerdeführer verkenne dabei, dass sich der Staatsgerichtshof in einer solchen Situation bloss damit zu befassen habe, ob die Zurückweisungsentscheidung verfassungswidrig sei, nicht jedoch mit dem behaupteten materiellen Grundrecht (konkret die Eigentumsgarantie).
Dem Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, dass er richtigerweise den Beschluss des Obergerichtes vom Dezember 2012 (ON 88) hätte bekämpfen müssen, was er allerdings unterlassen habe. Im Ergebnis sei es daher offensichtlich, dass die angefochtene Zurückweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes verfassungskonform sei. Mit der Notwegrechtseinräumung habe sich der Staatsgerichtshof folglich gar nicht mehr materiell zu befassen.
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erweise sich auch im Hinblick auf die festgesetzte Entschädigung für die Einräumung des Notwegrechts als verfassungskonform. Der vom Beschwerdeführer bloss behauptete, jedoch nicht begründete Verstoss gegen die Eigentumsgarantie erweise sich als verfehlt, weil den Anforderungen an die Einschränkungen der Eigentumsgarantie durch den Art. 102 SR und dessen Anwendung durch den Obersten Gerichtshof offensichtlich Genüge getan worden sei.
12. Mit Schreiben vom 6. September 2013 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 8. April 2014 und 19. Mai 2014 wurde wie aus dem Spruch entschieden.
1. Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof, wie im Sachverhalt dargetan (siehe Ziffer 13 des Sachverhaltes), entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.
Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel keine Tatsacheninstanz ist und die sich stellenden Rechtsfragen keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurften, d. h. der Sachverhalt und die Rechtslage bereits hinreichend geklärt sind (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 387 ff. und 643 ff.; siehe auch StGH 2012/34, Erw. 2 und StGH 2012/6, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zudem war im Beschwerdefall auch zu berücksichtigen, dass im ordentlichen Verfahren bereits mündlich verhandelt wurde (vgl. StGH 2012/6, Erw. 2, a. a. O.).
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, 02 NZ.2010.145-95, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Neben den Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung muss eine beim Staatsgerichtshof eingebrachte Individualbeschwerde auch die formellen Erfordernisse von Art. 16 und Art. 40 StGHG erfüllen. Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG haben Eingaben an den Staatsgerichtshof die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der voraussichtlich behoben werden kann (Art. 40 Abs. 3 StGHG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist (StGH 2012/92, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/80, Erw. 1; StGH 2011/81, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/5; StGH 2003/87; StGH 2003/67 [alle referiert bei Tobias Michael Wille, a. a. O., 514 f.]; StGH 1990/16, LES 1991, 81 [82]; vgl. bereits StGH 1983/1, LES 1984, 61 [62]).
Ob im Beschwerdefall diese Voraussetzungen, insbesondere die genügende Substanziierung der Rügen, erfüllt sind, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde in der Sache offensichtlich unbegründet ist.
4. Mit den angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 13. Dezember 2012 (ON 88) über die Einräumung des Notwegesrechts zurück. Bezüglich der Entschädigung wurde dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hob den Beschluss des Obergerichtes auf und erkannte die Beschwerdegegner schuldig, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 18'892.50 statt CHF 18'549.00 zu bezahlen. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Prozesskosten erster Instanz und gegen die Entscheidung über die Prozesskosten richte, wurde ihm keine Folge gegeben.
5. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013 (ON 95) in seinen verfassungsmässigen Rechten, konkret in der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV, verletzt. Er rügt, dass durch die Einräumung des Notwegerechts die Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV verletzt werde. Durch den angefochtenen Beschluss müsse der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bereich einen "lebenden" Zaun entfernen und die Errichtung einer Zufahrt dulden. Da dem Beschwerdeführer das Abstellen von landwirtschaftlichem Gerät nicht mehr möglich sei, und er auf eine bisher anders genutzte Fläche ausweichen müsse, sei der ständig freizuhaltende Notwegebereich für ihn wertlos geworden. Die Einräumung des Notwegerechts käme einer Enteignung gleich. Die Notwegerechtseinräumung auf seinem Grundstück sei zudem nicht die schonendste und zweckmässigste Lösung.
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass durch den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes widerrechtlich in sein Privateigentum eingegriffen worden sei, in dem eine an sich unbedenkliche Rechtsgrundlage, Art. 102 SR, in denkunmöglicher Weise angewendet worden sei. Art. 102 SR normiere nicht, dass solange Notwegerechte eingeräumt würden, bis jeder Parzelleneigentümer seine eigene, wunschgemässe Zufahrt habe, sondern die Einräumung eines Notwegerechts sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine Parzelle bebaut werden solle und hinsichtlich der gesetzlich geforderten Zufahrt notleidend sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des Art. 102 SR ohne Gutachten durch das Gericht erfolgt sei. Dabei normiere Art. 102 SR im dritten Absatz, dass sich der Anspruch in erster Linie gegen den Nachbarn richte, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden dürfe, und im weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich sei. Das berechtigte Vorbringen, dass die Parzelle der Beschwerdegegner und die Parzelle Nr. 3 aus derselben Parzelle durch Teilung hervorgegangen seien und dass die damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. 3 mit der Einräumung einer ausreichenden Zufahrt einverstanden gewesen seien, sei vom Erstgericht übergangen worden.
5.1. Mit seiner Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie verkennt der Beschwerdeführer, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Individualbeschwerde lediglich darüber befindet, ob die ordentliche letzte Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2005/11, StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2001/37, Erw. 7). In Fällen, wie im vorliegenden, die einer Revision beim Obersten Gerichtshof zugänglich sind, prüft der Staatsgerichtshof nur die Verfassungsmässigkeit der Revisionsentscheidung, lässt also ein gegenüber der Revision erweitertes Vorbringen unbeachtlich bzw. tritt auf Beschwerdeausführungen, die über die Revisionsmöglichkeit hinausgehen, nicht ein (Tobias Michael Wille, a. a. O., 577; vgl. StGH 1974/15).
5.2. Im vorliegenden Fall hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs bezüglich Einräumung des Notwegerechts zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass das Erstgericht den beantragten Notweg über das Grundstück des Beschwerdeführers bewilligt und das Rekursgericht diese Entscheidung bestätigt habe. Damit lägen gleichlautende Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz zur Frage vor, ob ein Anspruch der Beschwerdegegner auf Einräumung des Notweges bestehe. Daher sei der Revisionsrekurs nach Art. 62 Abs. 2 AussStrG unzulässig.
5.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes tangiert die Zurückweisung eines Rechtsmittels primär das grundrechtliche Beschwerderecht, während das Rechtsverweigerungsverbot und der Anspruch auf den ordentlichen Richter daneben in ihrer Schutzwirkung zurücktreten (siehe StGH 2012/55+150, Erw. 2.2.; StGH 2011/61, Erw. 4; StGH 2011/112, Erw. 3; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 513 f., Rz. 12). Im Übrigen stellt die unzulässige Zurückweisung eines Rechtsmittels einen Verfahrensfehler dar, welcher von vornherein den Schutzbereich eines materiellen Grundrechts, wie der hier geltend gemachten Eigentumsgarantie, nicht tangiert.
5.4. Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Zurückweisungsentscheid somit eine verfahrensrechtliche, nicht eine materiell-rechtliche Entscheidung getroffen. Eine Verletzung des Beschwerderechts macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Selbst bei Annahme einer impliziten Rüge würde es an der notwendigen Substanziierung fehlen. Er unterlässt es gänzlich, sich mit dem Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens, dem angefochtenen Beschluss, auseinanderzusetzen. Stattdessen rügt der Beschwerdeführer eine denkunmögliche Anwendung von Art. 102 SR, was gar nicht Rechtsgrundlage der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Willkürverbots geltend machen will, so richtet sich seine Willkürrüge, wenn überhaupt, gegen die Rechtsanwendung durch das Obergericht, was nicht Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens sein kann, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht weiter einzugehen ist.
5.5. Die Rüge einer angeblichen Verletzung der Eigentumsgarantie ist offensichtlich nicht geeignet, den aus verfahrensrechtlichen Gründen ergangenen Zurückweisungsentscheid zu bekämpfen. Die vorgebrachte Verletzung der Eigentumsgarantie hätte allenfalls im Rahmen einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss (Konformentscheidung des Obergerichtes i. S. von Art. 62 Abs. 2 AussStrG) vom 13. Dezember 2012 (ON 88) geltend gemacht und geprüft werden können. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, dass die Obergerichtsentscheidung eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte.
6. Es liegt zusammenfassend keine begründete Rüge vor, welche die Verfassungskonformität des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes in Frage zu stellen vermag.
7. In Bezug auf den Punkt, in dem der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs Folge gegeben hat (Spruchpunkt. 2 des angefochtenen Beschlusses), rügt der Beschwerdeführer, dass er auch hinsichtlich der Entschädigung in seiner Eigentumsgarantie verletzt worden sei. In der Beschwerdeschrift wird diese Rüge allerdings lediglich in folgendem Satz deutlich gemacht: "Ein weiterer Eingriff in das Privateigentum des Beschwerdeführers ist in der weit zu gering bemessenen Entschädigung zu sehen."
7.1. Die Höhe der Entschädigung begründet der Oberste Gerichtshof im angefochtenen damit, dass gemäss Art. 36 Abs. 4 AussStrG der Beschluss in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können - um einen solchen handle es sich beim Streit über die Einräumung eines Notweges - im Rahmen der Anträge zu fassen sei. Nach dem Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung eines Ausserstreitgesetzes sei die richterliche Entscheidungsbefugnis in reinen Antragsverfahren auf den durch die Anträge der Parteien abgesteckten Rahmen beschränkt. Die Änderung des Antrages der Beschwerdegegner im Rekursverfahren des zweiten Rechtsganges sei daher nicht mehr zulässig gewesen. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, im zweiten Rechtsgang sei auf das Vorbringen der Parteien im ersten Rechtsgang nicht mehr Bedacht zu nehmen, sei aus dem Gesetz nicht ableitbar. Dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei, soweit darin die Festsetzung der Entschädigung bekämpft worden sei, dahin stattzugeben gewesen, dass der erstgerichtliche Beschluss in diesem Punkt wieder hergestellt und dementsprechend die dem Beschwerdeführer geschuldete Entschädigung mit CHF 18'892.50 zu bemessen sei. Eine höhere Entschädigung stehe dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Er trage in seinem Revisionsrekurs keine konkreten Argumente gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vor.
7.2. Der Oberste Gerichtshof entschied bei der Festsetzung der Entschädigung aufgrund von verfahrensrechtlichen Gründen. Die materiell-rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie sind auch hier nicht geeignet, um den verfahrensrechtlichen Entscheid des Oberstes Gerichtshofes zu bekämpfen.
8. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf den Antrag, die Beschwerdegegner seien zur vollumfänglichen Kostenersatzpflicht, sohin zur Zahlung der Kosten des ordentlichen Verfahrens zu verpflichten. Weder rügt der Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts, noch substantiiert er, warum der Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses widerrechtlich sei.
9. Aufgrund der vorliegenden Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
10. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.