StGH 2013/119
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, Sv.2012.44-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 89'776.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, Sv.2012.44-14, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die geltend gemachte Rückzahlungsforderung der Beschwerdegegnerinnen aus einer Leistung auf Invalidenrente im Gesamtbetrag von CHF 89'776.00 gegenüber der Beschwerdeführerin.
1.1. Mit Entscheidung vom 9. Juli 2012 hatten die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gesuch auf Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 105'322.00 teilweise Folge gegeben; der gutgläubig empfangene Betrag von CHF 15'546.00 wurde ihr erlassen; als Folge dieses Teilerlasses blieb die Beschwerdeführerin noch schuldig, den Betrag von CHF 89'776.00 zu bezahlen.
1.2. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Urteil vom 23. Januar 2013 keine Folge und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin sei am 2. November 1958 geboren worden. Sie sei verheiratet und wohne in Schaan. Von 1974 bis 1993 sei sie bei verschiedenen Arbeitgebern in Liechtenstein erwerbstätig gewesen. Sie habe im Jahr 1991 bei der K AG als höchstes Einkommen CHF 24'155.00 verdient. Seit 1993 arbeite sie nicht mehr.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 hätten die Beschwerdegegnerinnen die der Beschwerdeführerin erstmals mit Beschluss vom 31. Mai 1995 zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 auf eine Viertels-Invalidenrente herabgesetzt.
Gegen diese Verfügung habe die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben. Im Folgenden hätten die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr die ganze Invalidenrente provisorisch weiter ausgerichtet werde. Sollte jedoch der Vorstellung keine Folge gegeben werden, so werde die ab 1. Dezember 2006 zu viel ausgerichtete Invalidenrente zurückgefordert werden.
Mit Entscheidung vom 21. November 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin die ihr mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 noch zugesprochene Viertels-Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2006 aberkannt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführerin diese reformatio in peius angekündigt worden. Mit den Urteilen des Obergerichtes vom 29. Juli 2009 und des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1 sei diese Entscheidung bestätigt worden.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 hätten die Beschwerdegegnerinnen die für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2010 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrente im Betrag von CHF 105'322.00 zurückgefordert. Diese Verfügung sei rechtskräftig geworden. Am 21. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch auf Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 105'322.00 gestellt, das die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 26. April 2011 abgewiesen hätten. Gegen diese Verfügung habe die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben, der die Beschwerdegegnerinnen im eingangs erwähnten Sinn teilweise Folge gegeben hätten.
1.3. Gegen die Entscheidung vom 9. Juli 2012 habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, der das Obergericht keine Folge gegeben habe. Bei der rechtlichen Beurteilung seien für das Obergericht folgende Erwägungen im Vordergrund gestanden:
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass der gute Glaube vermutet werde. Ihr sei beim Empfang des nunmehr zurückzuzahlenden Betrags keine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen, ebenso wenig im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln im Verfahren zu Sv.2009.1. Einer allfälligen Vorstellung gegen die rentenaberkennende Verfügung hätten die Beschwerdegegnerinnen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen.
Dem habe das Obergericht widersprochen, da das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zwischen dem Rückerstattungsverfahren und einem allfälligen Erlassverfahren unterscheiden würden; jenes gehe diesem zeitlich voraus. Nach Art. 82 Abs. 1 AHVG seien unrechtmässig bezogene Renten zurückzuerstatten; davon könne im Rückerstattungsverfahren bei gutem Glauben und - kumulativ - grosser Härte abgesehen werden.
Hier aber handle es sich nicht um ein Rückerstattungsverfahren; denn die Rückerstattungsverfügung vom 11. Juni 2010 sei rechtskräftig geworden. Nach liechtensteinischem Recht würden der gute Glaube und die grosse Härte bereits im Rückerstattungsverfahren geprüft. In jenem Verfahren habe die Beschwerdeführerin auf jegliche Einwendungen verzichtet. Schon aus grundsätzlichen Erwägungen gehe es nicht an, sich im Erlassverfahren nochmals vertieft mit diesen Kriterien auseinanderzusetzen. Ein Erlass nach Art. 105 Abs. 1 AHVV komme ohnehin nur in Betracht, wenn die versicherte Person in gutem Glauben habe annehmen dürfen, die Rente zu Recht bezogen zu haben. Daran fehle es hier. Seit Ende 2006 habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie mutmasslich Renten beziehe, auf die sie keinen Anspruch habe und dass die Rentenzahlung nur unter dem Vorbehalt allfälliger Rückerstattung erfolge. Gutgläubig habe sie die Renten nicht mehr bezogen. Das Obergericht habe den von den Beschwerdegegnerinnen gewährten Teilerlass als gerechtfertigt anerkannt. Der noch zurückgeforderte Betrag von CHF 89'776.00 dagegen sei nur unter Vorbehalt ausgerichtet worden, sodass weder guter Glaube noch grosse Härte nach Art. 105 Abs. 1 AHVV vorliegen könnten.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdegegnerinnen versäumt, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zu Recht bringe sie allerdings nicht vor, die Voraussetzungen hierfür (Art. 97bis Abs. 2 AHVG) seien erfüllt gewesen. Abgesehen davon hätten die Beschwerdegegnerinnen zunächst, ab 2006, nur beabsichtigt, die ganze Invalidenrente auf eine Viertels-Invalidenrente herabzusetzen. So gesehen hätte es am Kriterium des Inkassorisikos von vornherein gefehlt; denn die zu viel ausgerichteten Renten hätten mit der noch anerkannten Viertels-Invalidenrente verrechnet werden können. Als die Beschwerdegegnerinnen später erwogen hätten, die ganze Invalidenrente abzuerkennen, habe es an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer allfälligen Vorstellung gefehlt, was die Beschwerdeführerin wohl auch eingewendet hätte. Im Übrigen würden weder Art. 82 Abs. 1 AHVG noch Art. 105 AHVV auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Vorstellung abstellen.
1.4. Mit dem hier angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013 wurde der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
1.4.1. Das Obergericht habe zwischen dem Rückerstattungs- und dem Erlassverfahren differenziert. Hierzu habe es erwogen, nach liechtensteinischem Recht - anders als nach schweizerischem Recht - werde bereits im Rückerstattungsverfahren der gute Glaube und die grosse Härte geprüft. Würden sie bejaht, so könne von einer Rückerstattungsforderung abgesehen werden; nach schweizerischem Recht würden diese beiden Voraussetzungen erst im Erlassverfahren geprüft. Daraus habe es abgeleitet, der Beschwerdeführerin stehe der begehrte Erlass bereits aus formellen Gründen nicht zu. Denn sie habe die Rückerstattungsverfügung vom 11. Juni 2010 rechtskräftig werden lassen und nicht (in einer hiergegen erhobenen Vorstellung) geltend gemacht, von einer Rückforderung müsse wegen guten Glaubens und grosser Härte abgesehen werden. Bereits aus grundsätzlichen Erwägungen könne im Erlassverfahren nicht nochmals vertieft auf diese beiden Voraussetzungen eingegangen werden.
Diese Erwägungen würden nicht durchwegs überzeugen. Gewiss würden eine allfällige Rückforderung und ein allfälliger Erlass in einem zweistufigen, wenn auch inhaltlich zusammenhängenden Verfahren verfügt, wobei die Rückforderung dem Erlass zeitlich vorausgehe. Soweit das Obergericht diesen Ansatz gewählt habe, sei ihm zuzustimmen. Denn erst wenn feststehe, dass und in welchem Betrag zu viel ausgerichtete Renten zurückgefordert würden, lasse sich beurteilen, ob der Betrag, der konkret zurückgefordert werde, in gutem Glauben empfangen worden sei und ob dessen Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, so dass von der Rückforderung abgesehen werden könne. Anzumerken sei allerdings, dass sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdeführerin wiederholt mit Art. 105 AHVV argumentieren würden, ohne zu begründen, weshalb diese Bestimmung auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gelten solle; Art. 88bis IVV werde weder vom Obergericht noch von der Beschwerdeführerin angesprochen; anscheinend sei nicht beachtet worden, dass die Regierung das Rückerstattungsverfahren für die Invalidenversicherung gesondert geregelt habe.
Der gute Glaube und die grosse Härte, je im Sinn von Art. 74 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AHVG, seien nicht bereits in der Rückerstattungsverfügung zu thematisieren, sondern erst, wenn die versicherte Person die Beschwerdegegnerinnen darum ersuche, von der Rückforderung abzusehen, weil sie in gutem Glauben habe annehmen können, die Rente zu Recht bezogen zu haben und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. In der Rückerstattungsverfügung vom 11. Juni 2010 hätten die Beschwerdegegnerinnen den guten Glauben nur insofern thematisiert, als sie an ihr Schreiben vom 20. November 2006 erinnert hätten; darin hätten sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die ganze Invalidenrente während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens provisorisch ausgerichtet werde; sie jedoch ab 1. Dezember 2006 zurückgefordert werden würde, falls dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werden sollte. Wesentlicher sei hier jedoch gewesen, dass die Beschwerdegegnerinnen einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung entzogen hätten mit der Begründung, eine Vorstellung gegen diese Verfügung wäre "offensichtlich vollkommen aussichtslos".
Nachdem die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig geworden sei, habe der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerinnen festgestanden, das heisse, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art 74 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AHVG unrechtmässig Renten bezogen habe. Darauf sei im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zurückzukommen.
Dagegen käme es einem Wertungswiderspruch gleich, wollte man die Beschwerdeführerin durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung von einer Vorstellung gegen die Rückerstattungsverfügung abhalten, um ihr in der Folge den Erlass der Rückforderung zu verwehren mit der Begründung, sie hätte die hierfür geltenden Voraussetzungen - den guten Glauben und die grosse Härte - im Rückerstattungsverfahren, also mit einer (nach eigenem Bekunden der Beschwerdegegnerinnen: aussichtslosen) Vorstellung, geltend machen müssen. Dies habe sie indes auch nicht zu tun gehabt. Soweit sich die Beschwerdeführerin somit dagegen gewandt habe, dass das Obergericht erwogen habe, ihrer Berufung bereits aus formellen Gründen keine Folge zu geben, habe sich ihr Vorbringen im wiedergegebenen Sinn als berechtigt erwiesen.
1.4.2. Das Obergericht habe indes den guten Glauben nicht nur aus formellen Gründen verneint, und zwar, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 hätten die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr die ganze Invalidenrente provisorisch weiter ausgerichtet werde. Sollte der Vorstellung vom 15. November 2006 keine Folge gegeben werden, so würden "die ab dem 01.12.2006 zu viel ausbezahlten Rentenbeträge" zurückgefordert. Gemeint seien die Rentenbeträge, welche eine Viertels-Invalidenrente übersteigen würden. Denn das Schreiben vom 20. November 2006 habe sich auf die Verfügung vom 16. Oktober 2006 bezogen, mit welcher die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine Viertels-Invalidenrente herabgesetzt worden sei und gegen welche die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben habe.
Zutreffend hätten die Beschwerdegegnerinnen und, ihnen folgend, das Obergericht erwogen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung vom 21. November 2008 in gutem Glauben habe annehmen dürfe, die ihr bis dahin ausgerichtete Viertels-Invalidenrente zu Recht bezogen zu haben. Von deren Rückerstattung sei deshalb richtigerweise abgesehen worden. Im Übrigen aber hätten die Beschwerdegegnerinnen mit ihrem Schreiben vom 20. November 2006 einen allfälligen guten Glauben der Beschwerdeführerin, wonach sie hätte annehmen dürfen, die ihr zu viel ausgerichteten Renten würden ihr vorbehaltlos zustehen, unmissverständlich zerstört. Ob die Beschwerdeführerin, "der Ansicht" gewesen sei, eine ganze Invalidenrente beanspruchen zu können und wegen dieser Ansicht Rechtsmittel erhoben habe, sei für die gegenständliche Rückforderung ebenso wenig wesentlich gewesen, wie die Frage, ob die Rechtsmittel aussichtslos oder mutwillig erhoben worden seien.
Definiere man den guten Glauben als unverschuldete Unkenntnis eines Rechtsmangels, so schliesse bereits die Kenntnis des Rechtsmangels, wie sie mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 20. November 2006 vermittelt worden sei, den guten Glauben aus. Definiere man den guten Glauben als Fehlen des Unrechtbewusstseins trotz eines Rechtsmangels, so schliesse zwar Kenntnis des Rechtsmangels den guten Glauben dann nicht aus, wenn eine qualifizierte Unklarheit der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen sei; davon habe jedoch mit Bezug auf den von den Beschwerdegegnerinnen schliesslich noch zurückgeforderten Betrag keine Rede sein können. Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung werde denn auch nur dann angenommen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehle, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar sei. Mit ihrem Schreiben vom 20. November 2006 hätten die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin hinreichend bewusst gemacht, dass sie Invalidenrenten unrechtmässig beziehe, soweit diese den verfügten Betrag übersteigen und soweit den erhobenen Rechtsmitteln keine Folge gegeben werden sollte.
In der Verfügung vom 16. Oktober 2006 sei einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. Hierzu habe indes kein Anlass bestanden. Denn aufschiebende Wirkung bedeute: Hemmung des Vollzugs, wie sie sich nur aufgedrängt hätte, wenn die Voraussetzungen nach Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 97bis Abs. 2 AHVG erfüllt gewesen wären; hierzu hätten die Feststellungen aber kaum Anhaltspunkte vermittelt. Werde die aufschiebende Wirkung gewährt oder nicht entzogen, so bleibe es einstweilen beim Zustand, der vor Erlass des angefochtenen Aktes bestanden habe. Indem die Beschwerdegegnerinnen gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2006 die mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Vorstellung erhoben hätten, hätten sie demnach bewirkt, dass ihr die (noch nicht rechtskräftig herabgesetzte) Invalidenrente einstweilen weiterhin ausgerichtet worden sei. Sie habe aber in Kauf genommen, dass der verfügte (im Vorstellungsverfahren modifizierte) Rechtszustand - Herabsetzung, später Aberkennung der Invalidenrente ab 1. Dezember 2006 - herbeigeführt würde, falls die angefochtene Verfügung bzw. Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bestätigt werden sollte: dass also die seit 1. Dezember 2006 allenfalls unrechtmässig ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert würden. Nachdem die Verfügung vom 16. Oktober 2006 im Vorstellungsverfahren durch reformatio in peius abgeändert worden sei, die zunächst zugesprochene Viertels-Invalidenrente aberkannt und diese Aberkennung im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei, sei der verfügte (im Vorstellungsverfahren modifizierte) Rechtszustand herbeizuführen gewesen; hierzu habe die Rückforderung der nach dem 1. Dezember 2006 ausgerichteten Rentenleistungen gehört. Wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, mache Art. 82 Abs. 1 AHVG die Rückerstattung nicht davon abhängig, ob allfälligen Rechtsmitteln gegen eine Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei oder nicht.
2. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, Sv.2012.44-14, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. August 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde, rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots, geltend macht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb dieses Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und den Beschwerdegegnerinnen die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
2.1. Die Beschwerdeführerin begründet die gerügte Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde bzw. auf rechtsgenügliche Begründung im Wesentlichen wie folgt:
Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lasse, sei im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens eine zentrale Frage zu beantworten. Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2006 gegen die rentenaberkennende Verfügung der Beschwerdegegnerinnen zur Wehr gesetzt. Obwohl es den Beschwerdegegnerinnen möglich gewesen wäre, einer Vorstellung gegen ihre Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen und darauf aufbauend die Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin einzustellen, habe sie von diesem Rechtsbehelf Abstand genommen. Vielmehr habe sie sich damit begnügt, der Beschwerdeführerin nach Erhebung der Vorstellung mit formlosen Schreiben mitzuteilen, dass die Renten während laufendem Rechtsmittelverfahren weiterbezahlt würden und zurückbezahlt werden müssten, sofern den Rechtsmitteln der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben werde.
Die daraus resultierende Rückforderung habe CHF 105'322.00 betragen, nachdem das Verfahren erst 2010 rechtskräftig beendet worden sei. Ausgehend von diesem Schreiben sei der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin der für den Erlass der Rückforderung notwendige gute Glaube fehlen würde. Es wäre ihr mitgeteilt worden, dass im Falle des Unterliegens im Rechtsmittelverfahren eine Rückzahlung zu erfolgen habe. Damit wäre der gute Glaube der Beschwerdeführerin, wie er für den Erlass einer Rückforderung vorausgesetzt würde, unmissverständlich zerstört worden. Im Ergebnis schliesse der Oberste Gerichtshof damit die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin deswegen aus, weil sie die ihr von Gesetzes wegen eingeräumten Rechtsmittel gegen die rentenaberkennende Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen ausgeschöpft habe.
Im Sinne dieser Rechtsansicht hätte die Beschwerdeführerin die Rückforderung daher nur dann vermeiden können, wenn sie entweder kein Rechtsmittel erhoben oder die ihr weiterhin ausgerichteten Renten nicht entgegen genommen hätte. Die Beschwerdeführerin erachte dieses Entscheidungsverhalten als verfassungswidrig, zumal damit das ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Beschwerderecht gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen in unzulässiger Weise eingeschränkt werde. Denn der Oberste Gerichtshof unterstelle der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Erlassgesuch Bösgläubigkeit, weil sie trotz des Hinweises der Beschwerdegegnerinnen zu der von Gesetzes wegen bestehenden Rückzahlungspflicht der zu viel bezogenen Renten die ihr zustehenden Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Indem der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin den guten Glauben deswegen versage, weil sie die ihr zustehenden Rechtmittel gegen die rentenaberkennende Verfügung der Beschwerdegegnerinnen ausgeschöpft habe, beschränke er in unzulässiger Weise ihr Beschwerderecht.
2.2. Die Willkürrüge begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
2.2.1. Sofern das oben beschriebene Verhalten des Obersten Gerichtshofes nicht bereits im Rahmen der gerügten Grundrechte als verfassungswidrig einzustufen sei, sei dieses jedenfalls als willkürlich einzustufen. Bereits die grundsätzliche Ansicht des Obersten Gerichtshofes, mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 20. November 2006 sei der gute Glaube der Beschwerdeführerin unmissverständlich zerstört worden, sei unhaltbar und willkürlich. Aus dem Sachverhalt sei herzuleiten, dass die Beschwerdeführerin in Entsprechung der gesetzlichen Grundlagen gegen die rentenaberkennende Verfügung der Beschwerdegegnerinnen die ihr und jedem Rechtsunterworfenen eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Jedem Rechtsmittel, auch solchen im Rahmen des Verfahrens nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG), sei immanent, dass durch dieses der Eintritt der Rechtskraft der bekämpften Entscheidung gehemmt werde. Nichts anderes habe die Beschwerdeführerin gemacht, dies aus der Überzeugung, dass die bekämpfte Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen nicht richtig sei. Dem Sachverhalt sei aber nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mutwillige Rechtsmittel erhoben hätte. Diese Massgaben ergäben sich bereits aus dem Gesetz, weshalb das Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 20. November 2006 ohne weitere Bedeutung sei. Denn dieses bringe nur zum Ausdruck, was sich ohnedies aus dem Gesetz herleite, nämlich dass bei Eintritt der Rechtskraft der bekämpften Entscheidung die zu viel ausbezahlten Renten von der Beschwerdeführerin zurückzubezahlen seien. Das Schreiben sei insoweit nicht notwendig und überflüssig gewesen.
Willkürlich sei daher, wenn der Oberste Gerichtshof dieses an und für sich überflüssige Schreiben zum Anlass dafür nehme, der Beschwerdeführerin den guten Glauben zu ihrem Rentenbezug abzusprechen. Denn diese habe sehr wohl und berechtigt Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen haben können, Gegenteiliges leite sich aus den Akten jedenfalls nicht ab. Im Sinne ihrer Rechtsmittel habe die Beschwerdeführerin daher guten Glaubens davon ausgehen können, dass sie die Renten berechtigterweise beziehe. Hier der Beschwerdeführerin eine Bösgläubigkeit zu unterstellen, sei unhaltbar und denkunmöglich.
2.2.2. Willkürlich sei das Urteil des Obersten Gerichtshofes auch deshalb, weil er der Beschwerdeführerin einen unrechtmässigen Rentenbezug unterstelle. Denn der Rentenbezug der Beschwerdeführerin sei bis zum Eintritt der Rechtskraft der rentenaberkennenden Verfügung der Beschwerdegegnerinnen nicht unrechtmässig gewesen. Wie sich aus dem IVG und dem AHVG herleiten lasse, hemme die Erhebung einer Vorstellung den Eintritt der Rechtskraft der bekämpften Verfügung, sofern die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung nicht die aufschiebende Wirkung entzögen. Daher sei der Rentenbezug durch die Beschwerdeführerin jedenfalls rechtmässig erfolgt, weshalb ihr auch nicht der gute Glaube abgesprochen werden könne. Die Rückforderung der strittigen Rentenbezüge sei auch erst schlagend geworden, als der Oberste Gerichtshof im Jahr 2010 abschliessend über die Rechtsangelegenheit entschieden habe. Bis dahin sei aber der Rentenbezug dem Gesetz entsprechend und nicht unrechtmässig erfolgt. Dies werde noch deutlicher dadurch, dass die Beschwerdegegnerinnen von der in Art. 78 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 97bis AHVG eingeräumten Möglichkeit, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, keinen Gebrauch gemacht und damit die Renten weiter ausbezahlt hättten. Insgesamt gesehen sei es damit nicht haltbar, der Beschwerdeführerin eine Bösgläubigkeit zu unterstellen und ihr den Erlass der Rückforderung deswegen zu versagen, weil sie in gutem Glauben die ihr vom Gesetz eingeräumten Rechtsmittel ausgeschöpft habe, um den Rechtsstreit zu ihren Gunsten zu entscheiden.
2.2.3. Willkür hafte dem Urteil des Obersten Gerichtshofes schliesslich auch deswegen an, weil er zur Kernfrage im vorliegenden Fall, der Gutgläubigkeit im Zusammenhang mit einer Rückforderung der Beschwerdegegnerinnen, von den Rechtsprechungs- und Literaturgrundlagen abweiche. Während der Oberste Gerichtshof zu allen anderen massgeblichen Fragen im vorliegenden Fall auf die Judikatur und Rechtslage in der Schweiz zum Sozialversicherungsrecht abstelle, beurteile er ohne Anlass den guten Glauben an der Judikatur zum PGR, ohne auf diejenige zum Invalidenversicherungsrecht zurückzugreifen. Nach der Judikatur in der Schweiz liege im Sozialversicherungsrecht immer dann ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehle, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar sei. Der gute Glaube, der zu vermuten sei, bestehe deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe.
Ein solches Bewusstsein könne der Beschwerdeführerin in keiner Weise unterstellt werden. Sie habe die ihr von Gesetzes wegen eingeräumten Rechtsmittel ausgeschöpft und ihre Renten in diesem Zeitpunkt rechtmässig bezogen. Es habe kein unrechtmässiger Rentenbezug vorgelegen, wie dies der Oberste Gerichtshof unterstelle. Der Beschwerdeführerin sei von den Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 20. November 2006 auch nicht dargelegt worden, sie würde die Renten unrechtmässig beziehen. Ihr sei nur mitgeteilt worden, dass sie die Renten zurückbezahlen müsse, sollte sie mit ihren Rechtsmitteln keinen Erfolg haben. Die Beschwerdegegnerinnen hätten der möglichen Vorstellung nicht die aufschiebende Wirkung entzogen und die Beschwerdeführerin habe die Vorstellung mit der Überzeugung erhoben, hier im Recht zu sein und weiterhin Anspruch auf die Rente zu haben. Gerade deshalb habe die Beschwerdeführerin ja Rechtsmittel gegen die rentenaberkennende Verfügung erhoben. Es sei daher kein Bewusstsein zu einem allenfalls unrechtmässigen Rentenbezug vorgelegen, vielmehr sei das Gegenteil der Fall gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im konkreten Fall keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht, welche den guten Glauben beseitigen hätte können. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorstellung jedenfalls vor dem Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 20. November 2006 erhoben habe. Wenn sodann der Oberste Gerichtshof dieses Schreiben als Grundlage für die Zerstörung des guten Glaubens sehe, seien hier auch die zeitlichen Abläufe zu beachten.
Insgesamt erweise sich damit die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte Rechtsansicht, der Beschwerdeführerin fehle im vorliegenden Fall der für den Erlass der Rückforderung der Beschwerdegegnerinnen erforderliche gute Glaube, weil ihr die rechtlichen Folgen ihrer Vorstellung mit Schreiben vom 20. November 2006 mitgeteilt worden seien, als unhaltbar und grob verfehlt.
3. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 4. September 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Oberste Gerichtshof deren Gutgläubigkeit angeblich deswegen ausschliesse, weil sie die ihr von Gesetzes wegen eingeräumten Rechtsmittel gegen die rentenaberkennende Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen ausgeschöpft habe, sei widersinnig und verfehlt. Der Schluss, dass damit ihr Recht auf wirksame Beschwerdeführung verletzt worden sei, sei falsch. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin seit Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerinnen vom 20. November 2006 Kenntnis davon gehabt habe, dass unrechtmässig ausgerichtete Rentenleistungen zurückzuerstatten seien und deshalb seither gar nicht mehr gutgläubig habe sein können. Darin würden die Beschwerdegegnerinnen zusammengefasst und einhergehend mit dem Obersten Gerichtshof keine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerdeführung sehen. Auch sei ersichtlich, dass der Oberste Gerichtshof seine Feststellungen ausführlich begründet habe und daher in casu auch keine Verletzung des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung vorliege.
Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Willkürverbots verwiesen die Beschwerdegegnerinnen auf ihre bisherigen Ausführungen.
4. Mit Schreiben vom 6. September 2013 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2013, Sv.2012.44-14, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde bzw. rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots.
2.1. Die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde bzw. rechtsgenügliche Begründung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin deshalb ausschliesse, weil sie die ihr von Gesetzes wegen eingeräumten Rechtsmittel gegen die rentenaberkennende Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen ausgeschöpft habe. Die Beschwerdeführerin erachte dieses Entscheidungsverhalten als verfassungswidrig, zumal damit das ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Beschwerderecht gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen in unzulässiger Weise eingeschränkt werde. Denn der Oberste Gerichtshof unterstelle der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Erlassgesuch Bösgläubigkeit, weil sie trotz des Hinweises der Beschwerdegegnerinnen zu der von Gesetzes wegen bestehenden Rückzahlungspflicht der zu viel bezogenen Renten die ihr zustehenden Rechtsmittel ausgeschöpft habe.
2.2. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]). Die Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes entbindet aber den Staatsgerichtshof nicht davon, Art. 43 LV an das gesamte Gefüge und an die Ausgewogenheit der Verfassung zu binden (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175]; StGH 2005/37, Erw. 2.1, LES 2007, 389).
2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren stets Zugang zu den Gerichten offen stand. Dies wird von ihr grundsätzlich auch nicht bestritten. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass ihr dadurch, dass sie auf Grund des Hinweises der Beschwerdegegnerinnen, dass sie im Falle eines für sie negativen Prozessausgangs die weiter bezahlen Renten wieder zurückzahlen müsse, vom Obersten Gerichtshof nicht als gutgläubig betrachtet worden sei, der Rechtsschutz verunmöglicht worden sei.
Diesem Argument kann der Staatsgerichtshof nicht beitreten. Die Rückzahlungsverpflichtung von unrechtmässig bezogenen Renten ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 82 AHVG). Bei gutem Glauben des Betroffenen und im Fall grosser Härte der Rückzahlungsverpflichtung kann nach dieser Bestimmung von der Rückforderung abgesehen werden. Die näheren Verfahrensregelungen werden auf der Grundlage des Art. 82 Abs. 3 AHVG durch Verordnung der Regierung getroffen. Die Regierung hat die entsprechenden Vorschriften für die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Art. 104 ff. AHVV und für die Invalidenversicherung in Art. 88bis IVV erlassen.
Es wäre geradezu stossend, wenn sich jemand durch Ergreifung von Rechtsmitteln einer gesetzlich festgelegten Rückzahlungsverpflichtung im Falle eines negativen Prozessausgangs entziehen könnte. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht kann daher nicht so interpretiert werden, dass ein solches Ergebnis provoziert würde.
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt denselben Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht:
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.5. Im Lichte der vom Staatsgerichtshof entwickelten Judikatur zur Begründungspflicht ist auch nicht ansatzweise erkennbar, welcher Mangel dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes anhaften sollte. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes ist nämlich nachvollziehbar und in sich schlüssig, eine allfällige Unrichtigkeit ist nicht im Rahmen der Begründungsrüge geltend zu machen.
2.6. Es hat sohin weder eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerderecht noch in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung stattgefunden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung.
Das Schreiben der Beschwerdegegnerinnen vom 20. November 2006 sei ohne weitere Bedeutung und bringe nur zum Ausdruck, was sich ohnedies aus dem Gesetz herleite, nämlich dass bei Eintritt der Rechtskraft der bekämpften Entscheidung die zu viel ausbezahlten Renten von der Beschwerdeführerin zurückzubezahlen seien. Willkürlich sei daher, wenn der Oberste Gerichtshof dieses an und für sich überflüssige Schreiben zum Anlass dafür nehme, der Beschwerdeführerin den guten Glauben zu ihrem Rentenbezug abzusprechen.
Willkürlich sei das Urteil des Obersten Gerichtshofes auch deshalb, weil er der Beschwerdeführerin einen unrechtmässigen Rentenbezug unterstelle. Denn der Rentenbezug der Beschwerdeführerin sei bis zum Eintritt der Rechtskraft der rentenaberkennenden Verfügung der Beschwerdegegnerinnen nicht unrechtmässig gewesen, weshalb ihr auch nicht der gute Glaube abgesprochen werden könne. Die Rückforderung der strittigen Rentenbezüge sei auch erst schlagend geworden, als der Oberste Gerichtshof im Jahr 2010 abschliessend über die Rechtsangelegenheit entschieden habe.
Willkür hafte dem Urteil des Obersten Gerichtshofes schliesslich auch deshalb an, weil er zur Kernfrage im vorliegenden Fall, der Gutgläubigkeit im Zusammenhang mit einer Rückforderung der Beschwerdegegnerinnen, von den Rechtsprechungs- und Literaturgrundlagen abweiche. Während der Oberste Gerichtshof zu allen anderen massgeblichen Fragen im vorliegenden Fall auf die Judikatur und Rechtslage in der Schweiz zum Sozialversicherungsrecht abstelle, beurteile er ohne Anlass den guten Glauben an der Judikatur zum PGR, ohne auf diejenige zum Invalidenversicherungsrecht zurückzugreifen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen verweist, so wurde dieses bereits im Lichte der spezifischen Grundrechtsrügen behandelt, sodass sich eine Prüfung unter dem subsidiären Willkürverbot erübrigt.
3.3. Hinsichtlich der substantiiert vorgebrachten Grundrechtsrügen ist festzuhalten:
Das Schreiben der Beschwerdegegnerinnen an die Beschwerdeführerin ist aus Sicht des Staatsgerichtshofes keineswegs irrelevant: Es mag sein, dass es lediglich zum Ausdruck bringt, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt. Dessen ungeachtet kann sich die Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerade auf Grund dieses Schreibens nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie gutgläubig gewesen ist, weil ihr damit die Rechtslage, die für die Beschwerdeführerin als rechtsunkundiger Person, möglicherweise - auch wenn es einen im Grunde einleuchtenden Rechtsgrundsatz zum Ausdruck bringt - nicht vertraut war. Es ist daher keineswegs willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof das betreffende Schreiben als massgeblich dafür beurteilt, dass die Beschwerdeführerin eben nicht gutgläubig war.
Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerinnen ergibt sich wie dargestellt aus dem Gesetz. Nur in besonderen Fällen kann, wie dargelegt, von der Rückforderung Abstand genommen werden. Dass ein solcher Fall, konkret geht es um die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin, nicht vorliegt, wurde vom Obersten Gerichtshof willkürfrei angenommen.
Insoweit die Beschwerdeführerin dem Obersten Gerichtshof vorwirft, von der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes zur Gutgläubigkeit im Sozialversicherungsrecht abgewichen zu sein und sich stattdessen an der Rechtsprechung zum Begriff des guten Glaubens im PGR orientiert zu haben, geht sie an den Tatsachen vorbei: Der Oberste Gerichtshof nimmt sehr wohl auch auf die schweizerische Judikatur und Lehre zur Gutgläubigkeit im Sozialversicherungsrecht Bezug. Demnach wird ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung nur dann angenommen, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nicht willkürlich, im vorliegenden Fall eine derartige Entschuldbarkeit abzulehnen, da die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis war, dass sie die zu Unrecht bezogenen Rentenzahlungen wieder zurückbezahlen musste.
4. Somit war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.