StGH 2013/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, VGH2013/037
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 34'149.30)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Juni 2013, VGH 2013/037, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 5. September 2012 beantragte der Beschwerdevertreter beim Ausländer- und Passamt (APA) für den Beschwerdeführer und andere ehemalige Asylsuchende die Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen, die bei der Endabrechnung im Zusammenhang mit der Lohnzession während des Asylverfahrens vom APA verrechnet wurden.
2. Mit Verwaltungsbot vom 29. Oktober 2012 lehnte das APA die Rückerstattung der Krankenkassenbeiträge ab. Das APA hielt zunächst fest, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe im Januar 2006 für den Beschwerdeführer sowie weitere ehemalige Asylsuchende eine rechtsmittelfähige Verfügung hinsichtlich der Lohnverwaltung verlangt. Im August 2009 habe sich der Rechtsvertreter damit einverstanden erklärt, mit der Erledigung des Falles des Beschwerdeführers und weiterer gleichgelagerter Fälle bis zur abschliessenden Erledigung des Falles M. abzuwarten. Im Fall M. sei bezüglich der Endabrechnung geltend gemacht worden, dass die Verrechnung hinsichtlich der Position "Benützungsgebühr" und "Wochenpauschale" zu Unrecht erfolgt sei. Mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 6. Februar 2012, StGH 2011/145, habe der Staatsgerichtshof entschieden, dass die "Wochenpauschale", nicht aber die "Benützungsgebühr", verrechnet werden dürfe. Im Fall M. sei die Verrechnung der Position "Krankenkasse" nicht beanstandet worden, weswegen sich der Staatsgerichtshof auch nicht dazu geäussert habe, ob die Krankenkassenbeiträge verrechnet werden dürften oder nicht. Hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Jahr 2009 darauf bestanden, dass für alle betroffenen Personen eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen sei, so müsse davon ausgegangen werden, dass auch bei diesen Personen die Abrechnung nur hinsichtlich der Positionen "Benützungsgebühr" und "Wochenpauschale" angefochten worden wäre.
3. Gegen das Verwaltungsbot vom 29. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2012 Beschwerde an die Regierung. Er verwies auf das Urteil zu StGH 2011/145, in dem der Staatsgerichtshof klargestellt habe, dass die elementaren Grundbedürfnisse der Asylsuchenden (Art. 73 Bst. d FlüG) vom Staat gedeckt werden müssten. Ein allfälliges Erwerbseinkommen der Asylsuchenden solle der Deckung der über diese Grundbedürfnisse hinausgehenden Kosten dienen. In Art. 73 Bst. d FlüG seien neben der Betreuung und der Unterbringung der Asylsuchenden auch die Kosten für die Kranken- und Unfallversicherung angeführt. Die Kranken- und Unfallversicherungskosten seien damit, ebenso wie die Betreuung und die Unterbringung der Asylsuchenden, solche elementaren Grundbedürfnisse, welche nach Ansicht des Staatsgerichtshofes vom Land zu tragen seien.
4. Mit Entscheidung vom 19. Februar 2013 wies die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Staatsgerichtshof die Kosten für Unterbringung und Verpflegung als Grundbedürfnisse ansehe, welche vom Asylsuchenden nicht zurück gefordert werden könnten. In Bezug auf die Versicherung bei Krankheit und Unfall habe sich der Staatsgerichtshof nicht geäussert, woraus sich im Umkehrschluss folgern lasse, dass dies Kosten seien, die nicht zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse dienten. Im Weiteren wies die Regierung darauf hin, dass alle Arbeitnehmer ihre Krankenkassenbeiträge selbständig bezahlen müssten. Asylsuchenden, die einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien, sei es durchaus zumutbar, für die Krankenkassenbeiträge aufzukommen bzw. sich diese nach Aufhebung der Lohnzession anrechnen zu lassen. Zudem würden auch Personen, die Sozialhilfe bezögen, die Kosten für Krankenkassenbeiträge nur vorgestreckt erhalten und müssten diese bei einem allenfalls später vorhandenen Einkommen oder Vermögen zurückzahlen. Somit würde durch die Nichtverrechnung der Krankenkassenbeiträge eine Ungleichbehandlung zwischen Asylsuchenden und allen anderen Einwohnern Liechtensteins geschaffen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Präzedenzfall M. die Rückerstattung der Krankenkassenbeiträge nicht geltend gemacht habe. Insofern gehe selbst der Rechtsvertreter davon aus, dass sich der Staatsgerichtshof abschliessend zur Frage der Verrechnung geäussert habe und dass die Verrechnung der Krankenkassenbeiträge zu Recht erfolgt sei.
5. Mit Schriftsatz vom 1. März 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Krankenkassenprämien im Betrag von CHF 34'149.30 Folge gegeben und dieser Betrag dem Beschwerdeführer angewiesen werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 27. Juni 2013 die Beschwerde vom 1. März 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Februar 2013, RA 2013/239-2586, ab und bestätige die angefochtene Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Urteil wie folgt:
6.1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig sei, könne auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit seiner Familie vom 4. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2005 als Asylsuchender in Liechtenstein aufgehalten. Im Rahmen der sog. Nachbarschaftshilfe sei der Beschwerdeführer in dieser Zeit erwerbstätig gewesen, wobei sein Lohn vom Ausländer- und Passamt (APA) verwaltet worden sei. Nach Beendigung der Lohnverwaltung habe das APA sein verwaltetes Lohnguthaben mit staatlichen Forderungen verrechnet. Unter anderem seien dem Beschwerdeführer Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 34'149.30 verrechnet worden.
6.2. Nach Art. 89 Abs. 1 des Asylgesetzes, LGBl. 2012 Nr. 29, finde das bisherige Recht auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren Anwendung. Der Beschwerdeführer habe am 25. Januar 2006 den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung über die Lohnverwaltung und der damit im Zusammenhang stehenden Verrechnungen beim APA beantragt. Auf das vorliegende Verfahren gelange daher das Flüchtlingsgesetz (FlüG), LGBl. 1998 Nr. 107, zur Anwendung.
Gemäss Art. 67 FlüG richte sich die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialhilfegesetz, soweit das FlüG keine anders lautenden Bestimmungen enthalte. Das Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. 1985 Nr. 17, unterscheide zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe solle das soziale Existenzminimum gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 SHG). Das soziale Existenzminimum berechne sich aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und den berufsbedingten Mehrkosten (Art. 12a Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz [SHV], LGBl. 1987 Nr. 18). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt werde nach Art. 20a Abs. 2 SHV mit Pauschalen pro Person und Monat festgelegt. Bei der Berechnung der Wohnkosten würden insbesondere der Mietzins bzw. der Hypothekarzins ohne Amortisation berücksichtigt, soweit diese angemessen seien (Art. 20b Abs. 1 SHV). Dem gegenüber habe die Regierung für Asylsuchende den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Wohnkosten gemäss Art. 68 Abs. 3 FlüG mit Pauschalen pro Person und Tag anders festgesetzt. Zudem bestimme Art. 69 Abs. 1 FlüG, dass Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende möglichst in Form von Sachleistungen auszurichten seien, diese hingegen nach dem Sozialhilfegesetz in der Regel in Bargeld ausgerichtet würden (Art. 8 Abs. 2 SHG). Für den Lebensunterhalt erhielten Asylsuchende eine Wochenpauschale bar ausgezahlt sowie Sachleistungen. Wohnräume würden ihnen als Sachleistung zur Verfügung gestellt und hierfür eine sog. Benutzungsgebühr veranschlagt. Bezüglich der Kosten der medizinischen Grundversorgung sei keine eigenständige Regelung im Flüchtlingsgesetz getroffen worden, weswegen Krankenkassenprämien und Selbstbehalte gemäss Art. 15 Abs. 2 SHV direkt der Krankenkasse vergütet würden. Die Vergütung der Krankenkassenprämien stelle eine Sozialhilfeleistung dar, die nach Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c SHG vom Beschwerdeführer aufgrund seines Erwerbseinkommens zurückgefordert werden könne.
6.3. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Regierung schaffe eine Ungleichbehandlung, wenn sie jenen Asylsuchenden, die einer Beschäftigung nachgingen, die Krankenkassenprämien weiter verrechne, denjenigen, die keiner Beschäftigung nachgingen, hingegen nicht. Damit würden jene Asylbewerber, welche fleissig und arbeitswillig seien, gegenüber solchen, die dies nicht seien, ungleich behandelt.
Dem sei entgegen zu halten, dass es im Rahmen der sog. Nachbarschaftshilfe nicht möglich sei, für alle Asylsuchenden eine Arbeit zu finden. Diejenigen Asylsuchenden, die einer Arbeit nachgehen könnten, seien insoweit privilegiert, als sie einen geregelten und strukturierten Tagesablauf hätten und ihnen mehr Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe, da ihnen ein geringer Teil des Lohnes ausbezahlt werde. Nach der Argumentation des Beschwerdeführers müsste das Land im Übrigen für alle Erwerbstätigen die Krankenkassenprämien übernehmen, da auch für Personen, die ihre Notlage selbst verschuldet hätten, so z. B. wenn sie nicht arbeitswillig seien, die Krankenkassenprämien im Rahmen der Sozialhilfe bezahlt würden (Art. 8 Abs. 1 SHG).
6.4. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 6. Februar 2012, StGH 2011/145, ausgeführt, dass es sich bei den Wochenpauschalen gemäss Art. 68 Abs. 3 FlüG um staatliche Sozialhilfeleistungen zugunsten der Asylsuchenden handle, aus denen diese ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, falls sie dies nicht aus eigenen Mitteln könnten. Da die Asylsuchenden im Aufnahmezentrum untergebracht und versorgt würden und das Land hierfür die Kosten trage, beträfen die Wochenpauschalen nur die darüber hinausgehenden Lebenshaltungskosten (z. B. Ausgaben für Kleidung, Körperpflege usw.).
Die Annahme des Staatsgerichtshofes sei dahin gehend zu korrigieren, dass die Asylsuchenden zwar im Aufnahmezentrum oder in Wohnungen, die von den Gemeinden zur Verfügung gestellt würden, untergebracht und betreut, nicht aber verpflegt würden. Die an die Asylsuchenden ausbezahlte Wochenpauschale (CHF 12.00 pro Person und Tag) habe dazu gedient, dass sie sich Lebensmittel, Toilettenartikel etc. hätten kaufen können (CHF 9.00) und auch über etwas Taschengeld (CHF 3.00) verfügten. Kleidungsstücke und Schuhe erhielten die Asylsuchenden von der Flüchtlingshilfe und müssten diese nicht selber kaufen.
6.5. Unter dem Titel "VII. Finanzierung" bestimme Art. 73 FlüG, dass das Land die Kosten für die Errichtung und Einrichtung eines Aufnahmezentrums für Asylsuchende und Schutzbedürftige (Bst. a), den Unterhalt des Aufnahmezentrums (Bst. b), die Einrichtung und die Miete der weiteren Flüchtlingsunterkünfte (Bst. c) sowie die Unterbringung, Betreuung, Versicherung bei Krankheit und Unfall und die Verpflegung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Bst. d) trage. Ursprünglich, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flüchtlingsgesetzes, sei vorgesehen gewesen, dass, mit Ausnahme der Kosten für die Errichtung und Einrichtung eines Aufnahmezentrums, die vom Land zu tragen gewesen seien, die übrigen Kosten der Lastenverteilung gemäss Sozialhilfe unterlägen. Ebenfalls unter dem Titel "Finanzierung" bestimme Art. 27 SHG, dass die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe vom Staat und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen seien. Wie oben aufgezeigt worden sei, entsprächen die in Art. 73 Bst. d FlüG aufgelisteten Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe nach Sozialhilfegesetz. Somit werde in Art. 73 Bst. d FlüG und Art. 27 Abs. 1 SHG bestimmt, wer (das Land oder das Land und die Gemeinden) für die Sozialhilfekosten aufzukommen habe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes blieben allfällige Rückerstattungspflichten von diesen Bestimmungen unberührt. Im Gegensatz zum Staatsgerichtshof (StGH 2011/145) könne der Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass die in Art. 73 Bst. d FlüG aufgezählten Kosten in jedem Fall vom Staat zu tragen seien, unabhängig davon, ob ein Asylsuchender über genügend finanzielle Mittel zur Rückerstattung verfüge oder nicht. Würde man allein aus der Bestimmung, dass die Kosten nach Art. 73 Bst. d FlüG vom Staat getragen würden, ableiten, dass diese in keinem Fall von den Asylsuchenden zurück zu erstatten seien, müsste dies auch für die wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz gelten, da auch hier bestimmt sei, dass diese Kosten vom Land und den Gemeinden getragen würden. Dann würde aber die Bestimmung über die Kostenrückerstattung nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c SHG keinen Sinn machen. Soweit ersichtlich, sei es jedoch unbestritten, dass Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz erhalten hätten, diese zurückerstatten müssten, wenn sie hierzu finanziell in der Lage seien. Insofern würde es eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn Sozialhilfebezüger rückerstattungspflichtig seien, Asylsuchende hingegen, trotz finanzieller Möglichkeiten, wenig zu ihren Lebenshaltungskosten beitragen müssten, da das Land den Hauptteil der Kosten trage. Im Weiteren habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2004/16 ausgeführt, dass durch die Möglichkeit der Arbeitstätigkeit und der Erzielung von Lohneinkünften möglichst kein zusätzlicher finanzieller Anreiz dafür geschaffen werden solle, dass blosse Wirtschaftsflüchtlinge das Asylverfahren missbrauchten. Auch erscheine es gerechtfertigt, dass der Staat angemessene Vorkehrungen treffe, dass die durch den Aufenthalt eines Flüchtlings im Land entstehenden Kosten durch ein allfälliges Arbeitseinkommen soweit wie möglich gedeckt würden. Hierfür stelle es eine praktikable Lösung dar, dass der grösste Teil des Lohnguthabens zurückbehalten und mit solchen staatlichen Ansprüchen verrechnet werde. Wenn nun Asylsuchende den Grossteil ihres Erwerbseinkommens ansparen könnten, weil der Staat die überwiegenden Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen habe, dann wäre dies indes ein Anreiz für blosse Wirtschaftsflüchtlinge.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, VGH 2013/037, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 92. LV, des Gleichheitssatzes, des Rechts auf Vermögenserwerb nach Art. 28 LV, der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots. Er beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass er durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, VGH 2013/037, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde, daher diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
7.1. Das angefochtene Urteil verstosse gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 92 LV, das Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz, das Recht auf Vermögenserwerb nach Art. 28 LV und die Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV. In StGH 2010/24 habe sich der Staatsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Form eine Gebührenvorschreibung verfassungskonform sei.
Im vorliegenden Fall sei speziell auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/145 zu verweisen, in welchem er sich umfassend mit der Verrechnung und Rückerstattung von Gebühren im Zusammenhang mit Asylsuchenden auseinandergesetzt habe. Der Staatsgerichtshof habe deutlich festgehalten, dass Art. 32 Abs. 1 FlüG keine genügende gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Gebühren gegenüber Asylsuchenden darstelle (Erw. 3.7 auf Seite 10). Weiter habe der Staatsgerichtshof im besagten Urteil klargestellt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass die elementaren Grundbedürfnisse von Asylsuchenden im Sinne des Art. 73 Bst. d FlüG vom Staat gedeckt würden (Erw. 3.8 auf Seite 11) und dass für eine Rückverrechnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden sei.
7.2. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall sei vorab dem Verwaltungsgerichtshof zu widersprechen, wenn er sein gesamtes Urteil darauf abstütze, dass der Beschwerdeführer vom Land Liechtenstein Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Dies sei nicht richtig, denn der Beschwerdeführer und seine Familie hätten während ihres Aufenthaltes als Asylsuchende ausreichend Eigeneinkommen erzielt, welches von der Flüchtlingshilfe verwaltet worden sei. Sie hätten daher keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Auch im Vergleichsfall zu StGH 2011/145 sei der Verwaltungsgerichtshof unrichtig davon ausgegangen, dass der dortige Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Der Staatsgerichtshof habe diese unrichtige Ansicht im Sinne des Vorbringens des dortigen Beschwerdeführers korrigiert und sei korrekt davon ausgegangen, dass der dortige Beschwerdeführer gerade nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen sei (Erw. 3.2 auf Seite 7).
Auch im vorliegenden Fall sei die Sachlage dieselbe, der Beschwerdeführer sei in keinem Zeitpunkt auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen, zumal er und seine Familie ausreichend Einkommen erzielt hätten. Daran ändere nichts, dass dieses Einkommen von der Flüchtlingshilfe verwaltet worden sei, denn es habe sich dabei zweifelsohne um Vermögen des Beschwerdeführers gehandelt.
7.3. Mit dem bekämpften Urteil habe der Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen des Landes Liechtenstein für die Kosten der Kranken- und Unfallversicherung des Beschwerdeführers mit dem verwalteten Lohnvermögen verrechnet. Die Auferlegung und Verrechnung dieser Kosten sei als Auferlegung einer Gebühr zu qualifizieren (StGH 2011/145, Erw. 3.4).
Gemäss Art. 73 Bst. d des vormals in Kraft gestandenen FlüG trage das Land Liechtenstein die Kosten für die Unterbringung, Betreuung, Versicherung bei Krankheit und Unfall sowie Verpflegung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen. Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2011/145 zum Ausdruck gebracht habe, sei es der Wille des Gesetzgebers, dass diese Kosten jedenfalls vom Land zu tragen seien. Eine allfällige Verrechnung mit dem Lohnguthaben könne daher nur für solche Forderungen erfolgen, die über diese Grundbedürfnisse hinausgingen.
Nicht die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, sondern das Land Liechtenstein habe mit der K Kranken- und Unfallversicherung AG einen Kollektivkrankenversicherungsvertrag abgeschlossen, über welchen alle Asylsuchenden und Schutzbedürftigen für das Risiko der Krankheit und des Unfalls versichert würden. Die Prämien dafür seien vom Land Liechtenstein an den Krankenversicherer zu zahlen, diese Regelung sei Ausdruck des Art. 73 Bst. d FlüG.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen sei, seien im Fall des Beschwerdeführers jene Prämien, die das Land Liechtenstein für ihn und seine Familienangehörigen zu bezahlen gehabt habe, mit dessen Lohnguthaben verrechnet worden. Dieser so konstruierten Gebühr fehle eine gesetzliche Grundlage: weder dem FlüG noch einem anderen hier zu beachtenden Gesetz sei zu entnehmen, dass Asylsuchende diese vom Land zu bezahlenden Prämien an dieses zurückerstatten müssten, unabhängig davon, ob sie ausreichend Eigeneinkommen erzielten oder nicht. Damit fehle in Bezug auf die Verrechnung dieser Prämien eine gesetzliche Grundlage und werde der Beschwerdeführer gleich wie der im Verfahren zu StGH 2011/145 im verfassungsmässig gewährleisteten Recht der Gesetzmässigkeit der öffentlichen Abgaben verletzt.
Die Beschwerdefälle seien hier deckungsgleich, nur die Art der Gebühr sei unterschiedlich. In beiden Fällen hätten die Behörden dem Asylsuchenden Aufwände verrechnet, welche nach Art. 73 Bst. d FlüG als elementare Grundbedürfnisse vom Land zu tragen seien. Im Beschwerdefall StGH 2011/145 seien diese Gebühren für die Unterbringung gewesen, gegenständlich seien es Gebühren für die Versicherung gegen Krankheit und Unfall. Wie der Staatsgerichtshof ausgeführt habe, sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass diese Aufwendungen jedenfalls vom Land zu tragen seien. Einer Verrechnung und Rückforderung fehle eine gesetzliche Grundlage, weshalb das bekämpfte Urteil verfassungswidrig sei.
7.4. Das bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei insbesondere deswegen unrichtig, weil der Verwaltungsgerichtshof unisono davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe Sozialhilfeleistungen erhalten, die er nach den Bestimmungen des SHG zurückzubezahlen habe. Der Verwaltungsgerichtshof missachte hier konsequent, dass der Beschwerdeführer eben gerade keine Sozialhilfeleistungen erhalten habe, weil er ausreichend Eigeneinkommen erzielt habe. Deswegen seien die Bestimmungen des SHG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, ebenso nicht jene Bestimmungen des FlüG, die sich auf Bestimmungen des SHG bezögen.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof eine Ungleichbehandlung von Parteien vornehme, die dem SHG unterstünden, weil diese Leistungen für die Krankenversicherung zurückerstattet werden müssten, verkenne er, dass im Falle von Asylsuchenden im FlüG spezialgesetzliche Regelungen geschaffen worden seien. Wie der Staatsgerichtshof zutreffend dargelegt habe, sei es der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die in Art. 73 Bst. d FlüG genannten Leistungen jedenfalls vom Land zu tragen seien. Nach dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" gehe diese Bestimmung den allgemeinen Bestimmungen des SHG vor.
Wenn überhaupt, wären hier jene Asylsuchenden, die ausreichend Eigeneinkommen erzielt hätten, benachteiligt. Denn jeder sonstige Erwerbstätige in Liechtenstein erhalte je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages zumindest die Hälfte der Kosten der Krankenversicherung vergütet, ebenso würden von den Arbeitgebern zumindest anteilig die Kosten der Unfallversicherung getragen. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer genommen worden, weder habe er Einfluss auf den Abschluss des Versicherungsvertrages nehmen können noch habe er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit, die von der Flüchtlingshilfe organisiert und koordiniert worden sei, Teile der Versicherungsprämien über den Arbeitgeber zurückerstattet erhalten. Auch die Flüchtlingshilfe und das APA, die schlussendlich die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers koordiniert hätten, hätten es verabsäumt, hier mit den Arbeitgebern der Asylsuchenden dem Arbeitsrecht entsprechende Regelungen zu vereinbaren. Mit dem bekämpften Urteil müsste der Beschwerdeführer die Prämien zur Gänze selbst berappen, obwohl er durchgehend berufstätig gewesen sei, womit auch eine nicht akzeptable Ungleichbehandlung verbunden sei.
7.5. Das angefochtene Urteil verstosse auch gegen das Willkürverbot, weil der Verwaltungsgerichtshof von einem falschen Sachverhalt ausgehe, wenn er darlege, der Beschwerdeführer habe Sozialhilfe erhalten, welche er zurückzuerstatten habe. Denn der Beschwerdeführer habe durchgehend gearbeitet und ausreichend Einkommen erzielt, welches vom APA verwaltet worden sei. Es erweise sich daher als grob willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer von seinem Einkommen Gebühren für die Krankenversicherung abgezogen würden, die das Land zu bezahlen habe, ohne dass für solche Gebühren eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei.
8. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2013, VGH 2013/037, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art. 92 LV, des Anspruchs auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz nach Art. 31 LV, des Rechts auf Vermögenserwerb nach Art. 28 LV, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2013/75, Erw. 3; StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
3. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, für die ihm gegenüber zur Verrechnung gebrachten Kosten der Krankenversicherung mit dem verwalteten Lohnvermögen habe keine gesetzliche Grundlage bestanden.
3.1. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgte eine Verrechnung des verwalteten Lohnguthabens des Beschwerdeführers mit den Kosten der Krankenversicherung in Höhe von CHF 34'149.30, die das Land Liechtenstein und die Wohngemeinde während seines Aufenthalts in Liechtenstein für ihn bezahlt hatte, obwohl er einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nachging und ein eigenes Einkommen erzielte. Die je hälftige Bezahlung dieser Kosten durch Land und Gemeinde für die Asylsuchenden richtet sich nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18 (nachfolgend: SHV). Das aufgrund der Übergangsbestimmungen auf diesen Fall anwendbare Gesetz vom 2. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen (Flüchtlingsgesetz, FlüG, LGBl. 1998 Nr. 107) selbst enthält keine Regelung hinsichtlich der Kostentragung der medizinischen Grundversorgung. Allerdings enthält Art. 73 Abs. 2 FlüG (LGBl. 1998 Nr. 107) eine Regelung in Bezug auf die Finanzierung dieser Kosten für die Versicherung bei Krankheit und Unfall. Diese Kosten unterliegen nach dieser gesetzlichen Bestimmung (i. d. F. v. LGBl. 1998 Nr. 107) der Lastenverteilung gemäss Sozialhilfegesetz, somit der je hälftigen Tragung durch Land und Wohngemeinde. Art. 73 Abs. 2 FlüG regelt dabei allerdings nur die Lastenverteilung zwischen Land und Gemeinde. Von dieser Bestimmung bleibt jedoch eine allfällige Rückerstattungspflicht unberührt. Der Rückerstattungsanspruch des Staates hinsichtlich der Sozialhilfekosten wird in Art. 72 FlüG (LGBl. 1998 Nr. 107) geregelt. Dieser richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.
Aus der Verordnung zum Sozialhilfegesetz geht hervor, dass es sich bei den vom Staat bezahlten Kosten der Krankenversicherung gemäss Art. 20c SHV um staatliche Sozialhilfeleistungen handelt. Diese Sozialhilfeleistungen können von den Asylsuchenden gemäss Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17 (nachfolgend: SHG), zurückgefordert werden, wenn die Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann. Zumutbar ist die Rückerstattung dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten (Art. 29 Abs. 1 SHV).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weshalb er nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen sei. Daher sei ihm keine Sozialhilfe ausgerichtet worden, weshalb von ihm unter diesem Titel nichts zurückgefordert werden könne (vgl. vorne Ziff. 7.1 des Sachverhaltes).
Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass Sozialhilfe nur an Personen ausgerichtet wird, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Art. 68 Abs. 2 FlüG; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 SHG). Ob der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezogen hat oder nicht, hängt auch nicht davon ab, ob sein ganzes Erwerbseinkommen während des laufenden Asylverfahrens vom APA verwaltet wurde (Art. 32 Abs. 2 FlüG): Zwar kam ihm dadurch keine Verfügungsmacht darüber zu, es handelte sich jedoch unverändert um ihm zustehendes Vermögen (vgl. auch StGH 2011/145, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden ihm aber dennoch, obwohl er einer Erwerbstätigkeit nachging und deshalb über ausreichend eigene Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Ihm wurden nämlich keine Krankenversicherungsprämien von seinem an ihn ausbezahlten Lohn, der nach Art. 32 Abs. 2 FlüG verwaltet wurde, abgezogen und an die Krankenkasse abgeführt, so wie dies bei anderen Arbeitnehmern der Fall ist. Diese Krankenkassenprämien bezahlten Land und Wohnsitzgemeinde für ihn. Die für ihn von Land und Gemeinde bezahlten Krankenkassenprämien hat er dabei vorbehaltlos angenommen bzw. nie gegen die Bezahlung opponiert. Folglich hat auch der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 20c SHV in Empfang genommen.
Diese Sozialhilfeleistungen können von ihm zurückgefordert werden, weil er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit stets über genügend eigene Mittel zur Bezahlung der Krankenkassenprämie verfügt hätte. Diese hätte er somit ohne weiteres selbst bezahlen können. Die Verrechnung ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Situation auch zumutbar, da er für die Abdeckung des Krankheitsrisikos nicht auf sein Erwerbseinkommen zurückgreifen musste. Hätte man nämlich direkt von seinem Lohn die Krankenkassenprämien abgezogen und aus seinen eigenen erwirtschafteten Mitteln das Krankheitsrisiko finanziert, könnte er heute auch nicht darüber verfügen und könnte er diesen Teil nicht einfordern. Wären die von Land und Gemeinde bezahlten Krankenkassenprämien nicht verrechenbar, würde er im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die für die Krankenkassenprämien auch selbst aufkommen müssen, ungerechtfertigt bereichert. Die Verrechnung der Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 34'149.30 erfolgte somit gestützt auf die Möglichkeit zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 SHG zu Recht und ist daher unter dem Aspekt der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden.
3.3. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung zu StGH 2011/145 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) hinsichtlich der Gebühr für die Benutzung des Aufnahmezentrums aus den oben dargelegten Gründen nicht mit diesem Fall vergleichbar ist. Zudem hat der Staatsgerichtshof in jener Entscheidung auch keinerlei Aussagen zur Verrechenbarkeit von bevorschussten Krankenkassenprämien gemacht, sondern nur über die in jenem Verfahren streitgegenständlichen Wochenpauschalen und die Gebühr für die Benutzung des Aufnahmezentrums entschieden. Der Beschwerdeführer kann daher aus jener Entscheidung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift weiters eine Verletzung des Gleichheitssatzes, des Rechts auf Vermögenserwerb gemäss Art. 28 LV sowie der Eigentumsgarantie geltend.
4.1. Der Staatsgerichtshof hat im Individualbeschwerdeverfahren zu prüfen, ob die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung gegen die Verfassung verstösst, soweit der Beschwerdeführer dies nicht nur behauptet, sondern auch begründet. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Begründung einer Beschwerde neben dem Rügeprinzip auch eine Substantiierungspflicht (siehe StGH 2011/80, Erw. 1.2 und StGH 2011/146, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Rügen betreffend die Verletzung des Gleichheitssatzes, des Rechts auf Vermögenserwerb gemäss Art. 28 LV sowie der Eigentumsgarantie nicht substantiiert ausführt, ist auf diese Rügen nicht weiter einzutreten (vgl. auch StGH 2007/91, Erw. 6; StGH 2007/55, Erw. 3; StGH 2005/50, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/44, Erw. 2.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung eingehend Tobias Michael Wille, a. a. O., 484 ff. und 511 ff., der diese Praxis kritisiert; zur Rechtslage vor der Revision des Staatsgerichtshofgesetzes Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 156 ff.).
5. In seiner Individualbeschwerde macht der Beschwerdeführer schliesslich subsidiär auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Er bringt vor, dass der Verwaltungsgerichtshof von einem falschen Sachverhalt ausgehe, nämlich dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe erhalten habe. Für die Annahme, dass die Kosten der Krankenversicherung, die der Staat für den Beschwerdeführer bezahlt hat, Sozialhilfeleistungen seien, fehle jegliche gesetzliche Grundlage.
5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nicht willkürlich, die von Land und Gemeinde für den Beschwerdeführer bezahlten Krankenkassenprämien als Sozialhilfeleistungen zu qualifizieren. Sie werden in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz denn auch ausdrücklich als solche bezeichnet (Art. 20c SHV). In Art. 72 FlüG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c SHG findet sich die gesetzliche Grundlage für die Verrechnung.
Der Beschwerdeführer, der sich die Krankenkassenprämien widerspruchslos bezahlen liess, obwohl er über ein eigenes - wenn auch verwaltetes - Einkommen verfügte und somit die Krankenkassenprämie direkt von seinem Lohn hätte abgezogen und bezahlt werden können, muss sich ausserdem sein eigenes Verhalten anrechnen lassen. Er wird nämlich durch die nunmehr erfolgte Verrechnung gar nicht benachteiligt oder geschädigt. Er wird nur so gestellt, wie er stünde, wenn die Krankenkassenprämie direkt von seinem Lohn abgezogen und an die Krankenkasse abgeführt worden wäre, was aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch ohne weiteres im Rahmen der Verwaltung erlaubt gewesen wäre. Somit ist es auch nicht willkürlich, wenn die für ihn erbrachten Leistungen nun mit seinem Lohnguthaben verrechnet werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt somit das Willkürverbot nicht.
6. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.