StGH 2013/111
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2013, Sv.2013.12-9
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. Mai 2013, Sv.2013.12-9, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'206.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen, mit der die beantragte Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt worden war.
1.1. Mit Entscheidung vom 7. Februar 2013 gaben die Beschwerdegegnerinnen einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihre Verfügung vom 29. Oktober 2012, mit welcher die beantragte Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt worden war, keine Folge. Dabei hatten die Beschwerdegegnerinnen einen IV-Grad von 33.49 % (abgerundet 33 %) berechnet.
1.2. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, gegen diese Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen das Rechtsmittel der Berufung einzureichen. Am 8. März 2013 stellte er deshalb vorweg beim Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes den Antrag, ihm für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang, unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer, zu bewilligen.
1.3. Mit Beschluss vom 5. April 2013 zu Sv.2013.12 wies der vorsitzende Richter des 2. Senates des Obergerichtes den Verfahrenshilfeantrag ab. Dabei wurde auf zwei Beschlüsse des Kollegiums des Obergerichtes vom 9. Januar 2013 zu Sv.2012.54 bzw. vom 22. März 2013 zu Sv.2013.8 verwiesen, in welchen sich das Obergericht bereits verfahrenswesentlich auch für das neuerliche Verfahrenshilfeverfahren zur Verfahrenshilfe im Anhörungs- bzw. im Vorstellungsverfahren geäussert und entsprechende Anträge auch für diese IV-internen Verfahren abgewiesen hatte.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei unbestritten. Demgegenüber aber müsse davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Einlegung des Rechtsmittels der Berufung offensichtlich aussichtslos sei.
Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in leidensadaptierter Tätigkeit zu 100 % eingesetzt werden könnte. Die schweizerische oberstgerichtliche Rechtsprechung habe wiederholt erwogen, dass auch computergesteuerte, automatische maschinenausgeführte Tätigkeiten der Überwachung und Kontrolle durch Menschen bedürften, sodass sogar für funktionelle Einarmige oder für Arbeitspensen mit einem Umfang von 25 % genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten gegeben seien. Wenn für solche Personen eine Beschäftigungsmöglichkeit gemäss Praxis bejaht werde, treffe solches für den Beschwerdeführer umso mehr zu, dessen Restleistungskalkül erheblich weniger eingeschränkt sei.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus die Bemessung des Valideneinkommens auf der Basis der LSE-Daten Anforderungsniveau 3 postuliere, verkenne er, dass er gerade keine Berufs- und Fachkenntnisse vorweisen könne. Auch der Einwand betreffend unrichtiger Bemessung des Leidensabzuges sei von vornherein aussichtslos, wenn nur schon berücksichtigt werde, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von Einschränkungen lediglich pauschal behaupte und nicht weiter substanziiere.
1.4. Dem gegen diesen Beschluss am 22. April 2013 vom Beschwerdeführer an das Kollegium des zweiten Senates Obergerichtes erhobenen Rekurs, gab das Obergericht keine Folge und erwog dazu im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer mache zunächst Befangenheit all jener Mitglieder des 2. Senates am Obergericht geltend, die sich schon bisher mit Fragen der Verfahrenshilfe den Beschwerdeführer betreffend befasst hätten. Eine weitere präzisierende Begründung für die Befangenheit werde nicht vorgebracht. Die Einrede der Befangenheit erweise sich sohin zum einen als kaum rechtsgenüglich ausgeführt, zum andern entsprechend als nichtbegründet. Es gehöre zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richterinnen und Richter seien unabdingbare Voraussetzung eines fairen Verfahrens.
Vorliegend mache der Beschwerdeführer eine so genannte Vorbefassung geltend, also eine objektive Befangenheit. Voreingenommenheit und Befangenheit in einer Sache würden nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben würden, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Bei dessen Beurteilung sei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit müsse vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genüge, wenn Umstände vorlägen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erweckten. Eine objektive Befangenheit beruhe auf strukturellen Gründen, die nicht direkt mit der Partei, sondern mit organisatorisch-institutionellen Gegebenheiten zu tun hätten. Sie könne vorliegen, wenn der Richter bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache zu tun gehabt habe und der objektive Anschein bestehe, dass sich der Richter schon vor dem Verfahren eine Meinung über dessen Ausgang gebildet habe, sodass dieser nicht mehr offen erscheine. In der Praxis habe gerade die Mehrfachbefassung eines Richters mit der gleichen Streitsache (in einer funktionellen Doppelrolle) wiederholt Anlass zu Diskussionen gegeben (sogenannte Vorbefassung). Dies sei auch der Ansatz des rekurswerberischen Einwandes.
In grundsätzlicher Hinsicht habe sich das Schweizerische Bundesgericht zur Vorbefassung wie folgt geäussert und könne sich das Obergericht jener Praxis entsprechend anschliessen. In einem Fall so genannter Vorbefassung habe sich die Frage gestellt, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkungen bei früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt habe, die nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen liessen (BGE 131 I 116 mit Hinweisen). Als Leitlinie gelte dabei, dass ein Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz Vorbefassung als "offen und nicht vorbestimmt erscheint" (BGE 131 I 116; so schon 114 I a 59). Von Bedeutung sei darüber hinaus auch, dass die Konstellationen der sogenannten Vorbefassung vielfältig seien. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliege, könne nicht generell gesagt werden, sondern es müsse auf eine Einzelfallbeurteilung abgestellt werden.
Ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege bzw. in der liechtensteinischen Terminologie über Verfahrenshilfe gehöre zu den prozessleitenden Verfügungen. Eine personelle Trennung zwischen der Zuständigkeit zur Beurteilung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und jener zum Entscheid in der Hauptsache sei nicht nötig. Ebenfalls um keinen Fall unzulässiger Vorbefassung handele es sich entgegen dessen, was der Beschwerdeführer wohl annehme, wenn ein Richter in einem früheren Verfahren mitgewirkt habe, dem zum Teil derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde gelegen sei (BGE 115 I a 34 ff.) oder in einem früheren Verfahren gegen den gleichen Angeschuldigten entschieden habe (BGE 114 I a 278 ff.). Aus Vorstehendem folge, dass eine Befangenheit des 2. Senates bzw. jener Richter, die bereits Verfahrenshilferekurse des Versicherten beurteilt hätten, nicht gegeben sei.
Die Befasstheit allein, wie vom Beschwerdeführer gerügt, genüge nicht. Für die Geltendmachung von Befangenheit hätte der Beschwerdeführer schon zusätzliche besondere Umstände geltend machen müssen, zumal die Zusammensetzung des Berufungssenates auch nicht immer die gleiche gewesen sei (so unterschiedlich schon in den Verfahren Sv.2012.54 bzw. Sv.2013.8). Abgesehen davon sei in casu auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen eigentlichen formellen Antrag betreffend Ausstand gestellt habe, sodass auch von daher die Einrede der Befangenheit nicht erstellt sei. Soweit der Beschwerdeführer frühere Entscheide kritisiere, könne darauf nicht eingegangen werden, gehe es vorliegend doch um die Beurteilung der Rechtssache zu Sv.2013.12.
Soweit zu den Einsatzmöglichkeiten in leidensadaptierter Tätigkeit nur das wiederholt werde, was bereits im Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Erstrichter vorgetragen worden sei, sei darauf nicht näher einzugehen. Im Rekurs müsse sich der Beschwerdeführer vielmehr detailliert mit den Erwägungen des Erstrichters auseinandersetzen. Soweit er dies nicht tue, müsse das Rechtsmittel an sich verworfen werden.
Wieso darüber hinaus Verweistätigkeiten sich allein auf körperliche Tätigkeiten reduzieren müssten, werde zwar behauptet, allerdings weder näher ausgeführt noch begründet. Nicht zu hören sei der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, der Erstrichter habe nicht aufgezeigt, welche Stellen in Liechtenstein konkret auf dem Arbeitsmarkt angeboten würden, bzw. nicht gefolgert habe, der liechtensteinische Arbeitsmarkt biete gar keine Stellen an, welche er ausüben könnte. Rechtsirrig gehe diese Argumentation darüber hinweg, dass es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht um einen realen Markt handele, sondern um einen fingierten (BGE 129 V 472 E.4.2.2). Es komme von daher keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleich, wenn der Erstrichter keine konkreten Arbeitsplätze in Liechtenstein benannt habe. Der Beschwerdeführer verkenne auch, dass rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen bezüglich Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten zu stellen seien (Urteil Bundesgericht 9C_830/2007 E.5.1).
Wenn der Beschwerdeführer dem Erstrichter vorwerfe, keine konkrete Judikaturangabe gemacht zu haben bezüglich der Schlussfolgerung, dass gerade der Einsatz von computergesteuerten Maschinen schwere körperliche Hilfsarbeiten stark verdrängt habe, dass im Gegenzug aber mehr Kontroll- und Überwachungstätigkeiten anfielen, sei er beispielsweise auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Februar 2006 I 745/05 E.2.4.4 zu verweisen.
Rechtsrichtig habe der Erstrichter sodann auch geschlossen, dass schon prima vista klar sei, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die LSE-Daten nicht nach dem Anforderungsniveau 3, wie postuliert, sondern klarerweise nach dem Anforderungsniveau 4 bemessen werden müsse. Indem der Beschwerdeführer immer wieder die gleichen Einwendungen vorbringe, folge daraus noch nicht, dass ein gegenteiliger Entscheid rechtswidrig sei. Was schliesslich die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Höhe des Leidensabzuges betreffe, könnten dieselben ebenso wenig die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen.
Zunächst sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er letztlich mit seinem Rechtsmittel nur dann durchdringen würde, wenn das Valideneinkommen anders bemessen würde (Anforderungsniveau 3 statt 4). Da dieses Desiderat vom Erstrichter zu Recht als offensichtlich aussichtslos beurteilt worden sei, folge entsprechend, dass es auf die Höhe des Leidensabzuges nicht ankomme, und der Beschwerdeführer sohin gar nicht beschwert sei, als er die Erhöhung des Leidensabzuges auf 15-20 % postuliere. Der Beschwerdeführer wende irrigerweise auch nicht im Detail ein, welche konkreten Aspekte vom Erstrichter bzw. von den Beschwerdegegnerinnen bezüglich Leidensabzug anders und in welcher Höhe zu gewichten gewesen wären. Von einer unrichtigen Beurteilung könne von daher nicht die Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich implizit die Meinung vertrete, dass beim Einwand eines fehlerhaften Leidensabzuges per se nicht von einer offenbaren Aussichtslosigkeit ausgegangen werden dürfe, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierbei übersehe der Beschwerdeführer, dass selbst eine Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung von vornherein als Rechtsverletzung nicht tauge (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 zu Sv.2009.28, E.13.2). Rechtsfrage wäre nur ein rechtsmissbräuchliches Ermessen. Rechtsmissbrauch aber läge nur vor, wenn sich die Vorinstanzen von unsachlichen, den Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150 E.2 mit Hinweisen; ebenso Urteil 8C_652/2008 E.4). Der Beschwerdeführer bringe aber in seinem Rechtsmittel auch nicht ansatzweise vor, der Erstrichter hätte bei seiner Entscheidfindung rechtsmissbräuchlich geschlossen. Auch sohin erweise sich der Rekurs als nicht begründet.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2013 (ON 9) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen, und den Beschwerdegegnerinnen die Tragung der Kosten dieses Verfahrens überbinden.
2.1. Der Beschwerdeführer begründete die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im Wesentlichen wie folgt:
Eine Vorbefassung eines Richters mit dem zu entscheidenden Sachverhalt sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen nach wie vor als offen und nicht vorausbestimmt erscheinen würden. Daher nehme der Staatsgerichtshof eine Befangenheit des erkennenden Richters erst dann an, wenn dieser zu erkennen gegeben habe, dass er nicht bereit sei, seine damals vertretene Rechtsposition erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern (Hinweis auf StGH 2004/47, Erw. 2.8). Speziell bei Ablehnung von Verfahrenshilfeanträgen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit stehe die Unvoreingenommenheit der befassten Richter in Zweifel. Es erscheine in solchen Fällen objektiv nachvollziehbar, dass der Betroffene dann an der Offenheit des Hauptverfahrens zweifle. Judikatur des Staatsgerichtshofes zu dieser Frage liege aber noch nicht vor.
Es sei gegenständlich bereits grundsätzlich zu rügen, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den Mitgliedern des 2. Senates einen Ablehnungsantrag einzubringen. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer, weil der Beschwerdeführer bereits in seinem Rekurs dargelegt habe, dass er vorbefasste Mitglieder wegen Befangenheit ablehnen würde. Bereits aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt worden.
Verletzt worden sei der Beschwerdeführer in diesem Anspruch weiters deswegen, weil über die von ihm gerügte Befangenheit entgegen Art. 60 GOG der 2. Senat des Obergerichtes im Rahmen der Rekursentscheidung befunden habe, welchem die bereits vorbefassten vier Richter Dr. B, Dr. C, D und E angehört hätten. Insoweit hätten diese Richter selbst über die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken zu deren Befangenheit befunden, obwohl darüber nach Art. 60 GOG der Präsident des Obergerichtes zu entscheiden gehabt hätte. Damit sei diese Zuständigkeitsregelung zu Befangenheitsanträgen klarerweise verletzt worden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben sei. Der Beschwerdeführer hätte, wäre ihm dazu die Möglichkeit gegeben worden, gegen die oben genannten vier Mitglieder des Senates Ablehnungsanträge eingebracht, denen auch zu folgen gewesen wäre, dies aus folgenden Gründen.
Wie sich aus der Diskussion in den oben zitierten Materialien und Entscheidungen nachvollziehen lasse, werde die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters, der vor Erledigung der Hauptsache einen Verfahrenshilfeantrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abweise, in Zweifel gezogen. Gegenständlich kämen aber noch erschwerende Umstände hinzu, die die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel ziehen lasse.
Der Beschwerdeführer lehne Dr. B, Dr. C, D und E als Richter des Rekurssenates ab. Alle seien bereits Mitglieder des Rekurssenates gewesen, der mit Beschluss vom 22. März 2013 den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen habe, der sich gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages durch die Beschwerdegegnerinnen gerichtet habe. In diesem Rekurs seien exakt dieselben Rechtsfragen Thema gewesen, die im gegenständlichen Rekursverfahren zu behandeln gewesen seien. Dabei habe der 2. Senat des Obergerichtes im Rahmen seiner Rekursentscheidung bereits umfassend zu diesen Rechtsfragen Stellung bezogen und allesamt als offensichtlich aussichtslos taxiert. Zu beachten sei dabei auch, dass Dr. C als Referent die Rekursentscheidung für den Senat aufbereitet und auch im neuerlichen Rekursverfahren als Referent fungiert habe. Aufgrund der speziellen verfahrensrechtlichen Situation im Sozialrechtsverfahren und der Zuweisung solcher Angelegenheiten immer an den zweiten Senat beim Obergericht würden auch sämtliche Verfahrenshilfeanträge und Rechtsmittel gegen abweisende Verfahrenshilfeentscheidungen der Beschwerdegegner immer vom zweiten Senat behandelt. Auch wenn nicht immer alle Mitglieder des Senates dieselben seien, verblieben wie gegenständlich zwei oder mehr Richter, die bereits im Rahmen der Verfahrenshilfeentscheidung vorbefasst gewesen seien. Insbesondere Dr. C sei jeweils als Referent tätig und daher offensichtlich vorbefasst.
In der Rekursentscheidung des 2. Senates vom 22. März 2013 seien die Argumente des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos eingestuft worden. Dabei sei zu beachten, dass der zweite Senat entgegen den sonstigen Usancen in Fragen der Verfahrenshilfe keine prima facie-Würdigung vornehme. Vielmehr prüfe er bereits in diesem Verfahren sämtliche Argumente des Betroffenen bis in das letzte Detail und erachte die Rechtsverfolgung dann als offensichtlich aussichtslos, wenn den Argumenten des Betroffenen nicht zu folgen sei. Insoweit werde bereits in der Verfahrenshilfeentscheidung die Endentscheidung vorweggenommen. So wiederum auch gegenständlich. Wie dem Beschluss vom 22. März 2013 zu entnehmen sei, seien gegenständlich exakt dieselben Themen zu behandeln gewesen und sei exakt über dieselben Einwände des Beschwerdeführers zu befinden gewesen. Die vier vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter seien sohin mit seinem Fall bereits ausführlich befasst gewesen. Aus diesen Gründen hätte der Beschwerdeführer zu Recht einen Ablehnungsantrag in Bezug auf die vier genannten Richter eingebracht.
Angesichts des Inhaltes dieses Beschlusses des 2. Senates vom 22. März 2013, dem diese Richter angehörten, könne nicht allen Ernstes von einer Unvoreingenommenheit dieser vier Richter ausgegangen werden. Im Gegenteil, die abgelehnten Richter hätten sich hier ihre Rechtsansicht zu den entscheidungswesentlichen Fragen längst gebildet und es sei von vornherein mit Sicherheit davon auszugehen, dass sie diese auch weiterhin vertreten würden. Dies habe sich nach dem Inhalt des bekämpften Beschlusses auch hinreichend bestätigt.
Zu bedenken gelte auch, dass das Obergericht aus drei verschiedenen Senaten bestehe, weshalb hier zur Vermeidung von Sachverhaltskonstellationen wie der gegenständlichen ausreichend Möglichkeiten bestünden.
2.2. Bezüglich der gerügten Verletzung des Willkürverbots verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen.
3. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 30. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 19. August 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben und dies u. a. wie folgt begründeten:
Der Beschwerdeführer leite aus der Tatsache, dass die Mitglieder des Senates bei der ablehnenden Verfahrenshilfeentscheidung das Vorstellungsverfahren betreffend beteiligt gewesen seien, die Befangenheit dieser Mitglieder ab. Der Beschwerdeführer vermöge aber nicht, diese von ihm behauptete Befangenheit nachvollziehbar zu begründen. Er scheine zu glauben, dass die Vorbefassung bzw. der ablehnende Entscheid im Vorstellungsverfahren ausreiche, um die Befangenheit der Mitglieder zu begründen. Dem sei allerdings nach gefestigter Rechtsprechung nicht so. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der so genannten "Mehrfachbefassung" vermöge der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden habe, in der Regel keine Befangenheit zu begründen.
Es gelte zu bedenken, dass im Zwischenverfahren über die Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren im Rahmen einer prima facie Prüfung zu beurteilen gewesen sei, ob die Vorstellung gegen die Verfügung vom 7. Februar 2013 nicht offenbar aussichtslos und mutwillig erscheine. Der Beschwerdeführer übersehe bei seiner Argumentation, dass die Richter im Rekursverfahren nur über die Erfolgsaussichten der eingebrachten Vorstellung entscheiden müssten. Im Verfahrenshilfeverfahren sei allein aufgrund des Rekursvorbringens prima vista zu entscheiden gewesen, ob die Einbringung der Vorstellung offenbar aussichtslos und mutwillig erscheine.
Das heisse, es habe vorliegend keine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen stattgefunden, zumal eine Berufung bisher nicht eingebracht worden sei. Somit sei bereits aus dieser Überlegung heraus die vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Befangenheit nicht gegeben. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich die Richter mit der Frage auseinander zu setzen, ob die beabsichtigte Einbringung einer Berufung vorliegend offenbar aussichtslos sei. Die Richter seien zum Schluss gekommen, dass bei einer Prüfung des Rekursvorbringens bereits prima vista klar sei, dass sämtliche Einwände offensichtlich aussichtslos seien und somit die Berufung aussichtslos sei. Hingegen sei beim Beschluss zu Sv.2013.8 nur isoliert das Vorstellungsverfahren zu beurteilen, ob die Einbringung der Vorstellung aussichtsreich sei. Hier handele es sich um ganz unterschiedliche Kognitionsbefugnisse der Senate. Das scheine der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen völlig zu übersehen.
Zusammengefasst lägen somit keine sachlichen Gründe vor, die eine Befangenheit der Mitglieder des Senates begründen würden. Der Beschwerdeführer sei vorliegend nicht in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. Mai 2013, Sv.2013.12-9, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter zum einen dahingehend, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den Mitgliedern des 2. Senates einen Ablehnungsantrag einzubringen. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer, weil der Beschwerdeführer bereits in seinem Rekurs dargelegt habe, dass er vorbefasste Mitglieder wegen Befangenheit ablehnen werde. Bereits aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt worden.
Zum anderen rügt der Beschwerdeführer, dass über die von ihm aufgeworfene Frage der Befangenheit entgegen Art. 60 GOG der 2. Senat des Obergerichtes im Rahmen der Rekursentscheidung, welchem die bereits vorbefassten vier Richter Dr. B, Dr. C, D und E angehörten, selbst entschieden habe. Insoweit hätten diese Richter selbst über die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken zu deren Befangenheit befunden, obwohl darüber nach Art. 60 GOG der Präsident des Obergerichtes zu entscheiden gehabt hätte. Damit sei diese Zuständigkeitsregelung zu Befangenheitsanträgen klarerweise verletzt worden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben sei.
2.1. Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstatt, in: Festschrift Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem ge-wissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahelegen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Senatszusammensetzung nicht bekannt gegeben worden sei, ist nach Einsichtnahme in die Akten des Obergerichtes zu Sv.2013.12 festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Besetzung des Senates, der über seinen Rekurs gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe im sozialversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren entschied, tatsächlich nicht bekannt gegeben wurde.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 GOG haben indessen die Vorladungen an die Parteien den Namen des Einzelrichters oder die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie des Schrift- und Protokollführers zu enthalten.
Der Staatsgerichtshof hat bereits zur analogen Vorschrift des § 15 GOGalt festgehalten, dass die Nichteinhaltung von § 15 GOG eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter bewirke, im Übrigen auch des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV (StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121, Erw. 2.3]; StGH 2003/35, Erw. 2.3 und 2005/54, Erw. 2.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2008/42, Erw. 2.3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung hinsichtlich des Art. 59 Abs. 1 des neuen GOG (LGBl. 2007 Nr. 384) aufrechterhalten (vgl. nur StGH 2008/42, Erw. 2.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 398 ff., Rz. 80 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und dazu festgehalten, dass dann, wenn in einem solchen Fall eine Befangenheit der Senatsmitglieder geltend gemacht werde, er sich nicht mit der Frage zu befassen habe, ob die behauptete richterliche Befangenheit tatsächlich besteht (StGH 2008/42, Erw. 2.6 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Demnach liegt im Beschwerdefall jedenfalls eine Verletzung der vom Beschwerdeführer gerügten Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV vor.
2.3. In einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation hat der Staatsgerichtshof in StGH 2013/97 den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes, dessen Besetzung dem Beschwerdeführer in diesem Fall ebenfalls nicht bekannt gegeben worden war, aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall ist nicht anders zu verfahren, zumal, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, zur Entscheidung über einen allfälligen Ablehnungsantrag der Präsident des Obergerichtes gemäss Art. 60 Abs. 2 GOG zuständig ist. An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der Vor- bzw. Mehrfachbefassung nichts zu ändern, denen sich der Staatsgerichtshof durchaus anschliessen kann. Zur Klarstellung im weiteren Verfahrensverlauf wird der Standpunkt des Staatsgerichtshofes wie folgt releviert:
2.4. Der Staatsgerichtshof hat sich zuletzt selbst in mehreren Entscheidungen zu im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen zur Frage der sogenannten "Mehrfachbefassung" im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geäussert, wenn neben dem eigentlichen Hauptverfahren weitere parallele Verfahren über die Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe laufen (StGH 2013/95, StGH 2013/96 und StGH 2013/97).
Dabei wurde an die bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der "Mehrfachbefassung" angeknüpft, wonach der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen vermag (vgl. StGH 2010/81, Erw. 2.3; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2).
Weiters kann auch auf die ständige österreichische Rechtsprechung betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit durch das erkennende Gericht verwiesen werden (öOGH vom 24. November 2004, 3 Ob 270/04h; öOGH vom 21. Mai 1990, 1 Ob 13/90 und viele weitere), wonach die Ablehnung eines Antrags auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit noch nicht eine Befangenheit des erkennenden Richters im Hauptverfahren indiziert, solange nicht besondere Gründe vorliegen, die darauf schliessen lassen, der Richter werde sich mit den von der Partei vorgebrachten Gründen nicht ernsthaft und sachlich auseinandersetzen.
2.5. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch keine Befangenheit allein dadurch indiziert wird, dass Mitglieder des entscheidenden Senats auch über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags für das Vorstellungsverfahren entschieden haben (vgl. auch StGH 2013/96, Erw. 2.3).
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass diese Befangenheit gerade dadurch indiziert werde, dass auch die Entscheidung über diesen Rekurs für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen sei.
Wie dargelegt, vermag jedoch auch eine Entscheidung zum Nachteil einer Verfahrenspartei für sich allein noch keine Befangenheit zu indizieren. Wenn im Vorstellungsverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung verweigert worden war, liegt es von vornherein nahe, dass eine solche Aussichtslosigkeit auch im Berufungsverfahren vor den Gerichten besteht, unabhängig davon, wie die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers beschaffen ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung.
Da der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge nur das bisherige unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf den ordentlichen Richter relevante Vorbringen wiederholt und darüber hinaus keine weiteren Argumente vorbringt, hat keine weitere Auseinandersetzung mit der Willkürrüge stattzufinden (vgl. StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aufgrund der Erwägungen unter Punkt 2.2 ist der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf den ordentlichen Richter verletzt, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'206.10 antragsgemäss zuzusprechen. Die Gerichtskosten hat das Land Liechtenstein zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gegenständlich gemäss Art. 10 Bst. b GGG von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (vgl. StGH 2013/28, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).