StGH 2013/108
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: F
Beschwerdegegnerin: C
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Interessierte Parteien: B
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 7. Juni 2013, 05HG.2011.161-155
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 05 HG.2011.161-155, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'997.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der interessierten Partei zu 1. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 554.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der am 16. Oktober 1916 geborene und am 5. Dezember 2007 unter Hinterlassung seiner Ehegattin, der Beschwerdeführerin zu 3., und der drei Kinder H, I und C (= Beschwerdegegnerin) verstorbene G war "wirtschaftlicher" Stifter der interessierten Partei zu 1., einer privatnützigen Stiftung nach liechtensteinischem Recht, als deren Stiftungsräte die interessierten Parteien zu 2. und 3. und die Beschwerdeführer zu 1. und 2. fungieren. Die Beschwerdeführerin zu 3. bekleidet die Stellung einer Protektorin.
1.1. Die bis heute unverändert gültigen Statuten der interessierten Partei zu 1. vom 4. April 1996 lauten - soweit hier massgeblich - wie folgt:
" Art. 7
Der Stiftungsrat
[...]
c) Der Stiftungsrat tritt so oft als notwendig oder angemessen zusammen auf Verlangen eines Mitgliedes oder, wenn ein Präsident bestimmt ist, auf dessen Verlangen. Der Präsident muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrates dies verlangt. Wenn der Präsident nicht umgehend einem solchen Verlangen nachkommt, so kann jedes Mitglied selbst die Sitzung einberufen. Mitteilung von der Stiftung samt Tagesordnung ist durch eingeschriebenen Brief mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin zu machen, gerechnet vom Versanddatum. In dringenden Fällen kann der Präsident auch kurzfristig eine Stiftungsratssitzung einberufen. Der Präsident alleine entscheidet, ob eine solche Dringlichkeit besteht. Wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates an einer Sitzung anwesend sind, so gilt die Sitzung als ordnungsgemäss einberufen ohne Notwendigkeit, obige Formalitäten einzuhalten.
[...]
f) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
g) Alle Beschlüsse des Stiftungsrates müssen protokolliert werden und sind in jedem Fall vom Präsidenten und vom Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben. Der Protokollführer der Sitzung, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss, wird vom Präsidenten des Stiftungsrates bestimmt.
[...]
k) Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann jederzeit durch den Protektor von seinem Amt abberufen werden, oder, sofern kein Protektor ernannt ist, durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates.
[...]
Art. 8
Der Protektor
[...]Der Protektor hat das Recht, die Mitglieder des Stiftungsrates abzuberufen und neue Mitglieder zu ernennen.
[...]"
1.2. Die seit 11. August 2004 gültigen Beistatuten lauten - soweit hier massgeblich - wie folgt:
"I. Vermögen
[...]
600 Namensaktien der L Aktiengesellschaft, Vaduz;
sämtliche ausgegebenen Aktien von M Corporation Inc.;
sämtliche ausgegebenen Aktien von N Holdings Ltd.;
sämtliche ausgegebenen Aktien von O Holdings Ltd.;
II. Protektor
Hr. G wird hiermit gemäss Artikel 8 der Stiftungsstatuten zum Protektor bestellt. Seine Nachfolge als Protektor übernimmt seine Ehefrau F [Beschwerdeführerin zu 3.], sofern sie ihn überlebt, und nach ihrem Tod die Zweitbegünstigten, die einstimmig handeln und beschliessen müssen.
III. Begünstigte
Hr. G ist der Erstbegünstigte der Stiftung.
(i) Die Zweitbegünstigten der Stiftung sind:
(ii) Fr. C [Beschwerdegegnerin], Ehefrau des Hrn. J, Tochter des Hrn. G, in Bezug auf die Klasse-B-Aktien der AG und in Bezug auf sämtliche Aktien von N Holdings Ltd.; und
(iii) [...]
IV. Ausschüttung von Erträgnissen und Kapital
Zu Lebzeiten des Erstbegünstigten erfolgen Ertrags- und Kapitalausschüttungen in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Erstbegünstigten.
Am 31. Dezember 2015 oder nach dem Ableben des Erstbegünstigten. Je nachdem, was später eintritt:
(a) werden die Aktien der Gesellschaften M Corporation Inc., N Holdings Ltd., O Holdings Ltd. beziehungsweise P International Ltd. an die jeweiligen Zweitbegünstigten ausgeschüttet, und zwar so, wie sie jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind;
(b) werden die Aktien der L AG, die jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind, an die jeweiligen Zweitbegünstigten ausgeschüttet.
Vorausgesetzt, Fr. F [Beschwerdeführerin zu 3.] erhält sämtliche Aktien von P International Ltd. sowie die Klasse-D-Aktien der L AG als Treuhänderin für die sonstigen Zweitbegünstigten oder im Falle ihres Ablebens als Treuhänderin und [sic!] für jeglichen Drittbegünstigten.
Fr. F [Beschwerdeführerin zu 3.] hat als Treuhänderin der obengenannten Aktien zeit ihres Lebens Anspruch auf sämtliche Vorteile und Dividenden, welche in Bezug auf die obengenannten Aktien anfallen, es sei denn, die sonstigen Zweit- und/oder Drittbegünstigten verkaufen die Aktien der Q Corporation der B.V.I. [sic!] oder die Aktien von R (Overseas) Ltd., auf welche einen Anspruch hat, in welchem Fall sie das Recht hat, auch ihre Aktien für eigene Rechnung zu veräussern. Vor dem Kauf [richtig wohl: Verkauf] ihrer besagten Aktien unterzeichnet
Fr. F [Beschwerdeführerin zu 3.] eine Trusturkunde, in welcher sie erklärt, dass bei ihrem Tod all ihre Aktien an P International Ltd. und der L AG auf sonstigen Zweitbegünstigen zu gleichen Teilen nach Stämmen oder nach ihrem Tod auf die Drittbegünstigten nach Stämmen übergehen.
Vorausgesetzt, Fr. F [Beschwerdeführerin zu 3.] hat das Recht, ihre Aktien an P International Ltd. und/oder L AG den Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen und/oder den (etwaigen) Drittbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen zu schenken.
(c) Alle sonstigen Vermögenswerte der Stiftung werden an die Zweitbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen und/oder an die (etwaigen) Drittbegünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen ausgeschüttet.
Vor der Ausschüttung einer solchen Dividende wird ein angemessener Prozentsatz der Erträgnisse zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Stiftung ausgesondert.
VII. Aktien
Ausser im Ausschüttungsfalle gemäss Artikel IV. oben oder im Liquidationsfalle gemäss Art V oben (sic?) ist es dem Rat untersagt, irgendwelche Aktien der L Aktiengesellschaft und irgendwelche Aktien von M Corporation Inc., N Holdings Ltd und P International Ltd. zu veräussern."
1.3. Die interessierte Partei zu 1. ist jeweils allein Gesellschafterin von vier auf den BVI domizilierten Gesellschaften namens M, N, O und P (im Folgenden auch als BVI-Gesellschaften bezeichnet). Diese vier Gesellschaften sind wiederum je zu 25 % Eigentümer der ebenfalls auf den BVI domizilierten Corp., die wiederum zu 50 % (Stimmrechte) und 40 % (Aktienkapital) Aktionär in der Firma R [Overseas] Ltd.) ist.
Die interessierte Partei zu 3. und die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind Verwaltungsräte von Q. Die Beschwerdeführerin zu 3. ist "A"-Director von R.
Am 22. Juni 2009 beschloss der Vorstand der R, den Anteilsinhabern eine Dividende in Höhe von USD 60 Mio. für das Jahr 2008 auszuzahlen. Die an Q ausbezahlte Dividende belief sich auf USD 24 Mio., abzüglich USD 3'354'619.00, die zur Deckung der Auslagen der Familie G abgezogen wurden. Zusätzlich wurde vereinbart, dass im Hinblick auf das Jahr 2009 seitens R eine Zwischendividende ausgezahlt wird, an der sich Q's Anteil auf USD 3'600'000.00 belief. Q erteilte an die R die Befugnis, die angeführten Beträge auf ein Gemeinschaftskonto zu überweisen, das auf den Namen des verstorbenen G und auf den Namen der Beschwerdeführerin zu 3. lautete. Für dieses Konto hatte die Beschwerdeführerin zu 3. die alleinige Unterschriftsberechtigung. Danach verwendete die Beschwerdeführerin zu 3. das Geld im Namen von Q mit Hilfe des Beschwerdeführers zu 1. unter anderem zur Bedienung der privaten Schulden des Verstorbenen G; als Vorschuss an S (ein in Zypern ansässiges Familienunternehmen, an dem die Beschwerdeführerin zu 3. 5,195 % hält, der Nachlass nach dem verstorbenen G 0,05 % und die Beschwerdegegnerin sowie ihre beiden Geschwister jeweils 31,585 %); sowie als Vorschuss an andere Familienunternehmen und Gesellschaften.
2. Im Verfahren zu 05 HG.2010.629 (Beschwerdegegnerin wider die interessierte Partei zu 1.) wurde die interessierte Partei zu 1. verpflichtet, "der Antragstellerin binnen vier Wochen Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Papiere, insbesondere in Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates zu gewähren und ihr die Gelegenheit einzuräumen, Abschriften herzustellen; soweit diese Dokumente allerdings Tochtergesellschaften betreffen, nur in jene, in denen (auch) die Firma N oder wieder deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen betroffen sind, dies eingeschränkt auf den Zeitraum ab dem 05.12.2007". Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hatte im nunmehrigen Verfahren beantragt, die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. sowie die interessierten Parteien zu 2. und 3. zu entheben und hat dies mit zahlreichen Pflichtverletzungen begründet. Unter anderem hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. sowie die interessierten Parteien 2. und 3. trotz der vorerwähnten Entscheidung das Auskunfts- und Informationsrecht der Beschwerdegegnerin verletzt hätten, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen Begünstigten ungleich behandelt werde und dass die Dividendenzahlung über USD 25 Mio. ungeklärt sei. Die Dividende hätte nicht an die Q, sondern an die Untergesellschaften ausbezahlt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin wisse nicht, warum und auf welcher Grundlage die Zahlungen erfolgt seien.
4. Die interessierten Parteien zu 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. haben sämtliche ihnen seitens der Beschwerdegegnerin zur Last gelegten Pflichtverletzungen bestritten.
5. Dem vom Aufsichtsgericht den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2 und 3. erteilten Auftrag (Seite 10 in ON 97), die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der interessierten Partei zu 1., in denen diese Zahlungsflüsse behandelt und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, sind die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. nicht nachgekommen, ebenso dem ergänzenden Auftrag, allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O und P zum Gegenstand hatten (ON 101).
Die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. erklärten dazu, dass es solche Beschlüsse sehr wohl gebe, diese seien jedoch nicht auf Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf Ebene von Q erlassen worden, wobei in diesem Zusammenhang auf einen Verwaltungsratsbeschluss von Q vom 27. Januar 2010 verwiesen wurde. Die interessierten Parteien zu 2. und 3. vertraten hierzu überdies die Auffassung, dass es der Stiftungsratsprotokolle, deren Vorlage seitens des Aufsichtsgerichtes aufgetragen worden sei, aus rechtlichen Gründen nicht bedürfe.
6. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23. August 2012 (ON 107) die interessierten Parteien zu 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1. und 2. als Stiftungsräte und die Beschwerdeführerin zu 3. als Protektorin der interessierten Partei zu 1. mit sofortiger Wirkung abberufen.
6.1. Hierzu stellte es - neben dem oben wiedergegebenen Sachverhalt - Folgendes fest:
Die Auszahlung der angeführten Beträge und deren Verwendung seit dem Jahre 2009 bis heute seien in keinerlei Stiftungsratssitzung besprochen, geschweige denn sei darüber ein Beschluss des Stiftungsrates gefasst worden.
6.2. Rechtlich hat das Landgericht dazu zusammengefasst wie folgt erwogen:
Im vorliegenden Fall hätten die Stiftungsräte, nämlich die interessierten Parteien zu 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1. und 2. es unterlassen, die Gestion der Tochtergesellschaften (M, N, O und P; Q; R) entsprechend zu überwachen, formelle Stiftungsratssitzungen dazu durchzuführen, darüber Protokolle zu erstellen und formelle Stiftungsratsbeschlüsse zu fassen, was eine schwere Pflichtverletzung darstelle.
Zwar sei das Verschulden jedes Stiftungsrates einzeln zu prüfen, doch wäre es im vorliegenden Fall Aufgabe jedes einzelnen Stiftungsrates gewesen, die Einberufung einer Stiftungsratssitzung zu verlangen und auf eine entsprechende Beschlussfassung sowie Protokollierung zu drängen (Verweis auf Art. 7 lit. c und g der Statuten), sodass das Verschulden jedes einzelnen Mitglieds auf der Hand liege. Anwendbare gelindere Mittel seien nicht ersichtlich, hätten doch die interessierten Parteien zu 2. und 3. und die Beschwerdeführer zu 1. und 2. das ihnen nunmehr zur Last gelegte Verhalten über mehrere Jahre gesetzt.
Was die Beschwerdeführerin zu 3. anlange, so sei diese als Protektorin zwar nicht Mitglied des Stiftungsrates, doch könne sie nach Art. 8 der Statuten die Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit abberufen und neue Mitglieder ernennen, was zur Folge habe, dass die Entscheidung des Aufsichtsgerichtes jederzeit seitens der Beschwerdeführerin zu 3. konterkariert werden könnte.
In prozessualer Hinsicht sei lediglich am Rande noch anzumerken, dass den interessierten Parteien zu 2. und 3. und den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. ausreichend "rechtliches Gehör" gewährt worden sei, was aber nicht in der Beweiszwecken dienenden Einvernahme der einzelnen Personen bestehen müsse (Verweis auf Fasching, Lehrbuch², RN1023).
7. Das Obergericht hat den von den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. erhobenen Rekursen Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Landgericht nach Verfahrensergänzungen eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst hat das Obergericht Folgendes ausgeführt:
7.1. Es sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der gesamte Stiftungsrat einen formellen Stiftungsratsbeschluss mit entsprechender Protokollierung betreffend die Zustimmung zur Verwendung der gegenständlichen Gelder von rund USD 25 Mio. hätte fassen müssen und Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse hätte führen müssen, den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass es sich jedenfalls um eine Überraschungsentscheidung handle. Es komme hinzu, dass nach Ansicht des Rekursgerichtes der Stiftungsrat über erforderliche Kontrollmassnahmen jeweils keinen Stiftungsratsbeschluss fassen und darüber auch kein Protokoll erstellen müsse. Vielmehr könne sich der Stiftungsrat über wichtige Verwaltungshandlungen der Untergesellschaften auch anderweitig Informationen beschaffen, um der Bestimmung des Art. 182 Abs. 2 PGR zu entsprechen. Es sei nicht festgestellt, ob der Stiftungsrat diesbezüglich schriftliche Unterlagen habe. Im Übrigen erscheine es dem Rekursgericht nicht erforderlich, dass der Stiftungsrat hierüber Niederschriften anzufertigen habe, da solche ohnehin bei den Untergesellschaften bzw. bei der Untergesellschaft Q vorhanden sein müssten und die Beschwerdegegnerin in diese Unterlagen Einsicht nehmen könne.
7.2. Es sei ausserdem auf die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen seien und laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften nicht unbedingt bei der Stiftung verschriftlicht zur Verfügung stehen müssten.
Gerade im Hinblick auf diese Rechtsansicht sei auch insofern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Erstgericht die angebotenen Zeugen und Parteien nicht vernommen habe, obwohl nur dadurch der entscheidende Sachverhalt, nämlich auf welche Art die Stiftungsräte von der gegenständlichen Dividendenauszahlung Kenntnis erlangt hätten bzw. wie sie die Untergesellschaften kontrolliert hätten; ebenso, warum keine entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse (mit Protokollen) gefasst worden seien. Die Begründung des Erstgerichtes, dass es an einem formellen Stiftungsratsbeschluss samt Protokollierung fehle, stelle jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund für die Unterlassung der Vernehmung der angebotenen Beweismittel dar, da ein formeller Beschluss nicht erforderlich sei.
7.3. Im Hinblick darauf, dass zur Frage der Kontrolle einer Holding-Stiftung, insbesondere, ob diese jeweils entsprechende Sitzungen abhalten müsse (und im Sinne der Statuten darüber Protokolle zu erstellen seien), eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, sei der Revisionsrekurs für zulässig zu erklären.
8. Die Beschwerdegegnerin hat gegen diesen Beschluss des Obergerichtes rechtzeitig Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingebracht. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass den Rekursen keine Folge gegeben werde, in eventu diesen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Obergericht zurückzuverweisen.
9. Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 (ON 155) hat der Oberste Gerichtshof dem von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Revisionsrekurs Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 142) aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichtes vom 23. August 2012 (ON 107) wieder hergestellt. Begründet wurde dies wie folgt:
9.1. Gemäss Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR habe der Begünstigte, soweit es seine Rechte betreffe, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck habe er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu überprüfen und zu untersuchen. Lorenz (in: Schauer [Hrsg], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009], Art. 552 § 9, Rz. 29) definiere den Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung mit einer "geordneten Erläuterung über den Stand der Angelegenheiten der Stiftung". Bei wichtigen Ereignissen dürfe der Begünstigte auch unaufgefordert Berichterstattung erwarten. Rechnungslegung dürfe im Sinne einer Rechenschaftspflicht verstanden werden, einer Pflicht zur rechtfertigenden Auskunft bei Unklarheiten, Lücken oder allfälligen Verdachtsmomenten. Die formelle Pflicht zur Rechnungslegung sei in § 26 geregelt.
9.2. Art. 552 § 26 PGR sehe vor, dass der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Diese, gegenüber den Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben würden, geminderte Buchführungspflicht werde von Heiss (in: Schauer, a. a. O., Art. 552 § 26, Rz. 3) dahin konkretisiert, dass der Stiftungsrat jedenfalls Aufzeichnungen zu führen habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Nach dem Vernehmlassungsbericht (Verweis auf Vernehmlassung 2007, Seite 56) müsse diese Buchführung so beschaffen sein, "dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über das Stiftungsvermögen und dessen Entwicklung vermitteln kann." Die Buchführung des Stiftungsrates müsse insbesondere Auskunft über Zustiftungen, Nachstiftungen und Ausschüttungen an die Begünstigten geben (Heiss, in: Schauer, a. a. O., Art. 552 § 26, Rz. 3 unter Hinweis auf Vernehmlassung 2007, Seite 56 und BuA Nr. 13/2008, Seite 102).
Überdies treffe den Stiftungsrat auch eine Aufbewahrungspflicht der Geschäftspapiere gemäss Art. 1059 PGR (Heiss, in: Schauer, a. a. O., Art. 552 § 26, Rz. 4).
9.3. Diese Bestimmungen würden zeigen, dass selbstverständlich auch Beschlüsse des Stiftungsrats so zu dokumentieren seien, dass ihre Grundlagen, die für sie vorhandenen Informationen und Informationsquellen, deren Darstellung dem Stiftungsrat gegenüber, ihr Zustandekommen, ihr Inhalt, ihre Begründung und damit auch ihre Rechtmässigkeit nachvollzogen werden könnten. Die Dokumentationspflicht diene damit einerseits der Erfüllbarkeit der Informationspflichten den Begünstigten gegenüber (Verweis auf Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR), anderseits aber auch der Festhaltung und Kontrolle der gefassten Beschlüsse nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Stiftungsrates. Jedenfalls diene die Dokumentation der Stiftungsratsbeschlüsse auch der Überprüfung und Kontrolle der Stiftungsgebarung durch das Aufsichtsgericht. Ohne Einsicht in Bücher und die Finanzgebarung, die jedenfalls schriftliche Aufzeichnungen erfordere, bestehe - so das Obergericht bereits in einer älteren Entscheidung (Verweis auf ELG 1967-1972, 564; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 549, 553) - keine Möglichkeit, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung vorzugehen. Es sei daher für die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. nichts damit zu gewinnen, auf die teilweise Personenidentität zwischen Stiftungsräten einerseits und Organträgern nachgeordneter Unternehmen andererseits und dort allenfalls gefasste Beschlüsse zu verweisen. Die Verwaltungsvorschriften seien für die interessierte Partei zu 1. in der Stiftung und entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen zu befolgen. Eine "Delegation" der in der Stiftung zu erfüllenden Pflichten zu Beschlussfassungen und deren Dokumentation in untergeordnete Unternehmenshierarchien sei unzulässig. Diesbezügliche Neuerungen in den Rekursen seien daher nicht rechtserheblich.
9.4. Dementsprechend würden auch die Statuten der interessierten Partei zu 1. unter anderem die Verpflichtung enthalten, alle Beschlüsse des Stiftungsrates zu protokollieren und in jedem Fall vom Präsidenten und vom Protokollführer der Stiftung zu unterschreiben (Verweis auf Art. 7 lit. g). Der Stiftungsrat könne Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlange (Verweis auf Art. 7 lit. f). Auch aus diesen statutarischen Bestimmungen der interessierten Partei zu 1. ergebe sich, dass Beschlüsse des Stiftungsrates jedenfalls schriftlich dokumentiert sein müssten, da sie gemäss Art. 7 lit. g zu protokollieren und zu unterfertigen seien bzw. auch im "Zirkularweg" zustande kommen könnten. Die von den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. vertretene Auffassung, dass mündliche Besprechungen bzw. Beschlüsse eines Teils der Stiftungsräte bzw. die Protokollierung solcher Beschlüsse in "unteren Ebenen" ausreichend seien, sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar.
9.5. Das Landgericht habe als Aufsichtsgericht den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. den konkreten Auftrag erteilt (ON 97), die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrats der interessierten Partei zu 1., in denen diese Zahlungsflüsse behandelt worden seien und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag seien die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. nicht nachgekommen. Ebenso wenig seien die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. dem ergänzenden gerichtlichen Auftrag, allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O und P zum Gegenstand hätten, nachgekommen (ON 101).
Die Prozesserklärung der interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. hierzu, dass es solche Beschlüsse wohl gebe, diese aber nicht auf der Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf der Ebene von Q erlassen worden seien, vermöge die Nichtvorlage der in der Stiftung zu fassenden und auch in der Stiftung zu dokumentierenden Beschlüsse nicht zu rechtfertigen. Die Dokumentationspflicht des Stiftungsrats sei eine so grundlegende Verpflichtung, dass sie durch den Hinweis, die Beschlüsse seien auf anderen (unteren) Unternehmens-"Ebenen" gefasst oder auch dokumentiert worden, nicht erfüllt werden könne. Die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. seien nicht nur einem konkreten gerichtlichen Vorlageauftrag im Abberufungsverfahren nicht nachgekommen, sondern sie hätten auch ihre "besonderen Pflichten" (Verweis auf Art. 552 § 25 PGR) gemäss Art. 552 § 26 PGR nicht erfüllt. Beschlüsse seien über Jahre in der Stiftung nicht gefasst worden, offensichtlich auch nicht über die Verteilung hoher Erträge. Hier sei nicht zu klären, ob dies allenfalls einen Verstoss gegen die Business Judgement Rule darstelle und was die Hintergründe dafür gewesen sein mögen. Dies sei für die Abberufung der interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. nicht rechtsrelevant. Es genüge vielmehr, darauf hinzuweisen, dass die interessierten Parteien zu 2. und 3. und die Beschwerdeführer zu 1. und 2. ihre Dokumentationspflichten über Jahre nicht befolgt und im Verfahren konkrete Aufträge des Aufsichtsgerichtes zur Vorlage von Urkunden nicht befolgt hätten.
9.6. Es komme hinzu, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass die Auszahlung der in den Feststellungen angeführten erheblichen Beträge und deren Verwendung seit dem Jahre 2009 bis heute in keinerlei Stiftungsratssitzung besprochen worden seien, geschweige denn darüber ein Beschluss des Stiftungsrates gefasst worden sei. Die zugrundeliegenden Stiftungsratsbeschlüsse seien trotz richterlichen Auftrags nicht vorgelegt worden.
9.7. Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs und auch eine Überraschungsentscheidung würden nicht vorliegen. Die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. hätten im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, zu den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Verweis auf § 15 AussStrG; Rechberger, in: Rechberger [Hrsg.], Kommentar zum Ausserstreitgesetz2 [2013], § 15, Rz. 3). Damit sei das rechtliche Gehör jedenfalls gewahrt.
9.8. Im vorliegenden Fall hätten nicht nur bereits rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen beider Seiten vorgelegen (Verweis auf RIS-Justiz RS0122749), sondern habe der Erstrichter in der Verhandlung vom 26. Juni 2012 (ON 97) einen Beschluss gefasst, nach dem den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. die Gelegenheit eingeräumt werde, binnen vier Wochen schriftlich zum Schriftsatz ON 96 Stellung zu nehmen und er habe weiters aufgetragen, "hinsichtlich der Zahlungsflüsse (Seiten 36 und 37 des Schriftsatzes ON 82) die zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin, in denen diese Zahlungsflüsse behandelt wurden und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst wurden, binnen derselben Frist vorzulegen." (ON 97, Seite 10). Dazu habe der Richter dargelegt, dass die "Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend bedeute, dass eine weitere Verhandlung durchgeführt werden müsse, sondern auch ohne weitere Verhandlung entschieden werden könne" (Verweis auf Art. 18 AussStrG). Deutlicher habe der Erstrichter die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. nicht auf die Möglichkeit, dass im Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrags mit einer dem Abberufungsantrag stattgebenden Entscheidung zu rechnen sei, hinweisen können, habe doch allein schon der richterliche Vorlageauftrag gezeigt, dass die geforderten Unterlagen rechtserheblich sein könnten. Im Folgenden sei seitens der Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. vorgebracht worden, den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung aufrecht zu halten, eventualiter sei ein Unterbrechungsantrag hinsichtlich des vor dem Staatsgerichtshof behängenden Verfahrens zu StGH 2012/35 gestellt worden. Diese Anträge seien abgewiesen worden, womit auch nochmals klargestellt worden sei, dass mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
9.9. Darüber hinaus habe das Erstgericht mit Beschluss vom 3. August 2012 (ON 101) den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. aufgetragen, die Beilage 53 vollständig und allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüssen für die Jahre 2009 bis heute vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O oder P zum Gegenstand hatten. Weiters habe das Erstgericht ausgeführt, dass dazu auch entsprechendes Vorbringen erstattet werden könne. In der Begründung sei unter anderem ausgeführt worden, dass Stiftungsratsprotokolle entsprechend dem gerichtlichen Auftrag (Verweis auf Seite 10 in ON 97), nicht vorlägen und daher den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. die Gelegenheit einzuräumen sei, allfällige sonstige Stiftungsratsprotokolle betreffend die Behandlung von Themen hinsichtlich Q, M, N, O und P bzw. die entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse vorzulegen bzw. entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. hätten mit Schriftsatz ON 103 u. a. vorgebracht, dass es zwar nicht gänzlich korrekt sei, dass es keine solchen Beschlüsse oder Protokolle gäbe. Tatsächlich gebe es solche Beschlüsse, die aber nicht konkret auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. erlassen worden seien, sondern auf der Ebene von Q. Die interessierten Parteien zu 2. und 3. hätten in ihrem ergänzenden Vorbringen in ON 104 ausgeführt, dass es nach ihrer Auffassung der vom Gericht in der Begründung des Beschlusses ON 101 relevierten Stiftungsratsprotokolle aus rechtlichen Gründen nicht bedürfe.
9.10. Ein mit solchen Behauptungen eingeleitetes Aufsichtsverfahren verlange von den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. zweifellos dokumentäre Nachweise i. S. des Art. 552 § 26 PGR für ihr korrektes Vorgehen. Solche müssten überdies "liquid" vorhanden sein, sodass mehrfache richterliche Aufforderungen zu ihrer Vorlage nicht notwendig wären. Ernsthaft könne auch nicht bestritten werden, dass der blosse Verweis, man habe Beschlüsse zwar auf anderen "Ebenen" gefasst, könne diese aber (deshalb?) nicht vorlegen, nicht einmal die schlüssige Behauptung eines gesetzmässigen und statutenmässigen Verhaltens beinhalten würde. Allein schon angesichts der obigen Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei bereits hinlänglich eine Rechtsansicht in das Verfahren eingeführt gewesen, nach der das Aufsichtsgericht infolge Verletzung der Verpflichtungen der Stiftungsräte zur Dokumentation von Stiftungsratsbeschlüssen und des fehlenden Nachweises organschaftlicher Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren die Abberufung der Stiftungsräte und der Protektorin ohne Überraschung der interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie der Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. aussprechen habe können. Eine überraschende Rechtsansicht liege daher entgegen der Annahme des Obergerichtes schon deshalb nicht vor, weil die interessierten Parteien zu 2. und 3. und die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. selbstverständlich an die Möglichkeit ihrer Abberufung infolge der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen von Beginn des Verfahrens an (zumindest) denken hätten müssen (Verweis auf öOGH 10Ob106/00m MietSlg 52.722; 29. Oktober 1998 MietSlg 50.719).
9.11. Die Ankündigung des Richters, auch ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden zu können (ON 97), sei überdies auch noch ein ausreichender richterlicher Hinweis gewesen, die geforderten Urkunden vorzulegen, da andernfalls mit einer Abberufung zu rechnen sei. Die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. hätten daher davon ausgehen müssen, dass im Falle einer Nichtvorlage dieser Unterlagen dem Abberufungsbegehren Folge gegeben werde. Aus der Erklärung der interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie der Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3., dass es solche Beschlüsse zwar gebe, aber solche nicht auf Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf einer anderen "Ebene" erlassen worden seien, ergebe sich nämlich bereits die Folgerung, dass die interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. gegen die grundsätzlichen Beschluss- und Dokumentationspflichten des Stiftungsrates verstossen hätten. Darüber hinaus ergebe sich hieraus auch, dass die von den interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 3. vermisste ausdrückliche Eröffnung der Rechtsansicht des Richters zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weil eben die geforderten Beschlüsse auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. nicht vorhanden seien. Damit fehle es aber auch schon an der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels, wenngleich dieser - wie oben ausgeführt - schon per se als solcher nicht vorliege, weil eine Überraschung der interessierten Parteien zu 1., 2. und 3. sowie der Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. ohnehin nicht gegeben sei. Die Abberufung durch den Erstrichter sei daher zu Recht erfolgt. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin zu 3., die im vorliegenden Fall ungeachtet ihrer Position als Protektorin der Stiftung nichts unternommen habe, um die Befolgung der Dokumentationspflichten in der interessierten Partei zu 1. zu gewährleisten.
10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013 (ON 155) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK, die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und Art. 6 EMRK sowie die Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sind, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
10.1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
10.1.1. Im gegenständlichen Abberufungsverfahren hätten die Beschwerdeführer zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts vor allem die Parteieneinvernahme beantragt. Die Vorinstanzen hätten jedoch keine Parteieneinvernahme durchgeführt, obwohl der entscheidungswesentliche Sachverhalt anders nicht zu klären gewesen sei. Denn wie die Beschwerdeführer immer wieder vorgebracht hätten, habe es auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. keine Dokumentation in Bezug auf die Dividendenverwendung gegeben, weil diese nicht von der interessierten Partei zu 1., sondern von der Q durchgeführt worden sei. Ohne die beantragte Parteieneinvernahme habe daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt, nämlich auf welche Art und Weise die Stiftungsräte von der Dividendenzahlung Kenntnis erlangt bzw. wie sie die Untergesellschaften kontrolliert hätten und warum keine entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse und Protokolle über Stiftungsratssitzungen gefasst worden seien, nicht festgestellt werden können. Wie ausgeführt, verletze die Abweisung von Beweisanträgen dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Indem der Oberste Gerichtshof das Fehlen von Stiftungsratsbeschlüssen und Protokollen als ausreichend für eine Abberufung des Stiftungsrates und der Protektorin ansehe, statt dem Landgericht die Erhebung der angebotenen Beweise, insbesondere die Parteieneinvernahme aufzutragen, verletze er das Recht der Beschwerdeführer zu 1., 2. und 3. auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Das werde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bestätigt, der verlange, dass die Verfahrensbetroffenen das Recht hätten, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (Verweis auf Kessler gegen Schweiz, Urteil vom 26. Juli 2007, Nr. 10577/04, Ziff. 29-32, zitiert nach www.echr.coe.int/echr). Jede Prozesspartei, sei es im Zivil- oder Strafverfahren, müsse angemessene Gelegenheit zum Sachvortrag erhalten und zwar unter Bedingungen, die eine Benachteiligung gegenüber der anderen Partei ausschliesse. Naturgemäss spiele dieser Grundsatz eine besondere Rolle im Strafprozess, wo er dem Schutz des Beschuldigten diene, für den bis zu seiner Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld gelte. Auch in Streitsachen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sei der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten. Aus ihm folge zum Beispiel, dass das in Art. 6 Abs. 3 (d) EMRK nur für den Angeklagten ausdrücklich statuierte Recht, Zeugen zu benennen und Fragen an die vom Gericht geladenen Zeugen zu stellen, auch für die Prozessparteien gelte. In Haftungsprozessen, bei denen die persönliche Verantwortlichkeit einer Partei entscheidend sei, könne ähnlich wie im Strafprozess eine kontradiktorische Verhandlung unter Anhörung der betroffenen Partei geboten sein. Der EGMR prüfe insbesondere, ob das richterliche Ermessen hinsichtlich der Art und Weise, mit der für und gegen eine Partei sprechende Beweise berücksichtigt oder implizit zurückgewiesen worden seien, den Grundsätzen der Fairness des Verfahrens entspreche. Diese begründeten u. a. eine Pflicht des Gerichts, auch von Amts wegen dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten, der Sachaufklärung dienenden Beweise erhoben würden (Verweis auf Peukert Wolfgang, Art. 6, Rz. 147, 148, 153, 164, 165, in: Frowein Jochen Abr./Peukert Wolfgang [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention. EMRK Kommentar, 3 Aufl., Kehl am Rhein 2009).
10.1.2. Hinzu komme, dass die Abberufung des Stiftungsrates in die Kategorie der repressivsten Massnahmen gegen die Organe einer Stiftung falle. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dürfe ein Aufsichtsgericht eine derart einschneidende Massnahme wie die Abberufung nur dann anordnen, wenn die Verfehlung, die den Stiftungsräten angelastet werde, eine erhebliche Gravität aufweise (Verweis auf LES 2010, 218). Im Gegensatz zu dieser hohen Anforderung für die Abberufung habe der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung das blosse Fehlen von verschriftlichten Beschlüssen und Protokollen als ausreichend angesehen, und dies, ohne dass die betroffenen Organe dazu einvernommen worden seien. Dieses Vorgehen sei nicht nur einfachgesetzlich falsch, sondern verletze auch den grundrechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführer. Denn wie bereits eingangs ausgeführt, sei das Ausmass des rechtlichen Gehörs dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion anzupassen. Bei der schwerwiegendsten Massnahme im Aufsichtsverfahren könne daher nicht von der Einvernahme der betroffenen Person abgesehen werden, ebenso wenig wie dies in einem Strafverfahren der Fall sein dürfe. Denn die Abberufung wegen einer gravierenden Pflichtverletzung - wie sie gegenständlich entschieden worden sei - komme einem Strafverfahren sehr nahe. Hier wie dort gehe es um die Verantwortlichkeit der Betroffenen. Ebenso sei an die Auswirkungen zu denken, die ein derartiges Urteil auf die weitere berufliche Tätigkeit der abberufenen Personen habe. Dies müsse umso mehr gelten, soweit die Betroffenen ihre Einvernahme explizit und wiederholt beantragt hätten. Schliesslich sei die beantragte Parteieneinvernahme gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/35 unumgänglich gewesen. Denn der Oberste Gerichtshof hätte danach die gesamten Umstände näher prüfen und abwägen müssen und sich nicht nur auf das Fehlen schriftlicher Stiftungsratsbeschlüsse oder Protokolle stützen dürfen.
10.1.3. Dabei seien auch folgende Aspekte zu berücksichtigen, die den konkreten Fall charakterisierten. Zum einen sei festzuhalten, dass ein dokumentärer Nachweis in Bezug auf die Geschäftsgebarung der Tochtergesellschaften auf Ebene der Holdingstiftung bislang nicht zum Standard gehört habe. Insofern müsse immer wieder auf die Ausführungen des Obergerichtes hingewiesen werden. Denn dieses habe richtigerweise festgestellt, dass die Ansicht des Landgerichtes, wonach der Stiftungsrat einen formellen Stiftungsratsbeschluss mit entsprechender Protokollierung betreffend die Zustimmung zur Verwendung der Dividenden hätte fassen müssen, ein Überraschungsurteil gewesen sei. Bis dahin sei aus der Rechtsprechung eine solche Dokumentationspflicht nicht hervorgegangen. Dazu komme, dass diese Rechtsansicht wohl als umstritten bezeichnet werden dürfe. Denn der Staatsgerichtshof habe sich dieser Meinung in seiner Entscheidung zu StGH 2012/35 ausdrücklich nicht angeschlossen. Dazu komme im konkreten Fall, dass aufgrund der weitgehenden Personengleichheit von Stiftungsrat und Verwaltung der Tochtergesellschaften eine ausreichende Information und Überwachung der wirtschaftlichen Gebarung der Tochtergesellschaften vorgelegen habe. Es könne wohl nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Stiftungsräte, die gleichzeitig Direktoren der Q seien, das Wissen über die Dividendenzahlungen und Verwendung der Gelder nur in ihrer Eigenschaft als Q-Direktoren hatten. Wissen sei unteilbar und müsse ihnen deshalb auch als Stiftungsräten zugerechnet werden. Zudem hätten die Beschwerdeführer und die weiteren Organe vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass zwischen den Stiftungsräten regelmässig Telefongespräche stattgefunden hätten, sie also auch über die Geschäfte der Tochtergesellschaften informiert gewesen seien. All diese Umstände hätten aber nur aufgrund der Parteieneinvernahme festgestellt werden können.
10.1.4. Aber auch der Untersuchungsgrundsatz, der im Unterschied zum streitigen Verfahren im Ausserstreitverfahren viel stärker in den Vordergrund rücke (Verweis auf BuA 79/2010), hätte die Parteieneinvernahme bedingt, weil das Gericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln müsse. Dazu gehörten - gerade mit Hinblick auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in seiner Entscheidung im Informationsverfahren - nicht nur allfällige schriftliche Beschlüsse oder Protokolle, sondern sämtliche Umstände betreffend die Stiftungsverwaltung. Es könne daher nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden, wenn die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung lediglich auf das Fehlen schriftlicher Beschlüsse und Protokolle allein und allein abstelle, ohne die gesamten Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen.
10.1.5. Weiters sei es hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nicht richtig, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer "Überraschungsentscheidung" verneine und die Ansicht vertrete, dass die Beschwerdeführer genügend Gelegenheit zur Stellungnahme und insbesondere Vorlage von bezughabenden Beschlüssen und Protokollen gehabt hätten. Dabei übersehe der Oberste Gerichtshof nämlich, dass gegenständlich der entscheidungswesentliche Sachverhalt gerade nicht durch Dokumente, sondern durch die beantragte Parteieneinvernahme geklärt hätte werden müssen. Denn nur daraus hätte sich ergeben, was die Beschwerdeführer über die Geschäftsgebarung der Tochtergesellschaft und insbesondere über die Dividendenverwendung gewusst und inwiefern sie diese kontrolliert hätten.
10.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und Art. 6 EMRK führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
10.2.1. Der Oberste Gerichtshof begründe die Abberufung der Beschwerdeführer damit, dass es "keiner weiteren Vertiefung bedarf", dass bereits die Nichtvorlage der vom Aufsichtsgericht in einem Abberufungsverfahren geforderten, gesetzlich verpflichtend dokumentär anzulegenden Nachweise zu einer Abberufung der Stiftungsräte führen könne. Das sei eine Scheinbegründung. Die belangte Behörde führe nicht aus, wieso die Nichtvorlage bzw. Nichterstellung solcher Dokumente eine so gravierende Pflichtverletzung der Organe darstelle, die eine Abberufung erforderlich mache. Dies sei ein umso schwerwiegender Begründungsmangel, weil - wie bereits ausgeführt - einerseits weder bisher eine Praxis oder Rechtsprechung bestanden habe, die die Dokumentation betreffend Information über die und Kontrolle der Geschäftsgebarung von Tochterunternehmen bei der Holdingstiftung gefordert habe, und sich der Oberste Gerichtshof damit andererseits in Widerspruch zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes im Informationsverfahren (Verweis auf StGH 2012/35) setze. Zudem habe der Oberste Gerichtshof nicht einmal etwas dazu ausgeführt, warum er auf die wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführer zur Nichtvorlage von schriftlichen Stiftungsratsbeschlüssen und Protokollen nicht näher eingegangen sei.
Ebenso wenig genüge es dem verfassungsrechtlichen Begründungsanspruch, wenn der Oberste Gerichtshof die Abberufung der Beschwerdeführer darauf stütze, dass sie den gerichtlichen Aufträgen zur Vorlage der relevanten Stiftungsratsprotokolle nicht nachgekommen seien. Denn die Beschwerdeführer hätten zu den Vorlageaufträgen ausführlich Stellung genommen und erklärt, dass und warum die Beschlüsse über die Dividendenzahlungen nicht auf der Stiftungsebene gefasst worden seien (Verweis auf Stellungnahme ON 96 vom 24. Juli 2012 und das weitere Vorbringen vom 20. August 2012). Sie hätten dazu auch den Beschluss des Verwaltungsrats der Q vom 27. Januar 2010 (Verweis auf Beilage 83) vorgelegt bzw. darauf verwiesen. All diese Argumente, Beweisdokumente und Beweisanträge habe die belangte Behörde jedoch nicht berücksichtigt. Eine rechtsgenügliche Begründung müsse sich aber mit den wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführer auseinandersetzen.
10.2.2. Darüber hinaus entspreche es schlicht und ergreifend nicht den Beweisergebnissen, dass keine Dokumentation über die gegenständlich interessierende Dividendenverwendung vorgelegt worden sei. Tatsachenfeststellungen, die in einer Entscheidung getroffen würden, ohne dass ersichtlich werde, auf welche Beweisergebnisse sie sich abstützten und wie die Beweiswürdigung ausgesehen habe, würden aber gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht verstossen.
Gegenständlich sei über die Dividendenverwendung sehr wohl Rechnung gelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten eine Aufstellung der Zahlungen, die die Beschwerdeführerin zu 3. im Namen der Q vorgenommen habe, vorgelegt (Verweis auf Beilage 58). Daraus gehe die Verwendung der Gelder detailliert hervor. [...] Weiters sei anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der Zahlungsaufstellung auch nie in Abrede gestellt habe. Es sei daher unerfindlich, wie der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis kommen könne, dass dokumentäre Nachweise für die Mittelverwendung fehlten und die Stiftungsorgane deshalb abzuberufen seien.
Hinzu komme, dass für die Beurteilung der Ordnungsgemässheit der Verwaltung einer Holdingstiftung gemäss Staatsgerichtshof eine Gesamtschau vorzunehmen sei. Da die Zahlungen auf der Ebene der Q ausgelöst worden seien, seien naturgemäss keine Belege der Stiftung dazu vorhanden. Das hätten die Beschwerdeführer auch erklärt und die Bezug habenden Unterlagen der Tochtergesellschaften vorgelegt und damit über sämtliche Zahlungen genauestens Rechnung gelegt.
10.2.3. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergebe sich weiters, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Er führe aus, dass eine Delegation der in der Stiftung zu erfüllenden Pflichten zu Beschlussfassungen und deren Dokumentation in untergeordnete Unternehmenshierarchien unzulässig sei. Die Beschwerdeführer hätten jedoch nie behauptet, dass sie ihre Pflichten beispielsweise an die Q delegiert hätten. Vielmehr habe die Q die von der R erhaltenen Dividenden verwendet (Verweis auf Beilage 58). Die entsprechenden Zahlungen seien Geschäfte der Q und gerade nicht der Stiftung, weshalb die Stiftung darüber auch keine eigenen Belege oder Beschlüsse zu fassen habe. Auf diese Ausführung sei die belangte Behörde aber gar nicht eingegangen.
10.2.4. Schliesslich habe der Oberste Gerichtshof auch in Hinblick auf die Kostenentscheidung keine Begründung geliefert. Im Detail werde auf die Ausführungen zur Kostenentscheidung in der Willkürrüge eingegangen.
10.3. Zur Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
10.3.1. Im höchsten Masse stossend sei vorliegend, dass der Oberste Gerichtshof das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/35 schlichtweg ignoriere.
Vorliegend habe der Oberste Gerichtshof die Abberufung der Beschwerdeführer und der weiteren Organe ausschliesslich darauf gestützt, dass diese über die Dividendenverwendung bei der Q keine formellen Stiftungsratsbeschlüsse gefasst hätten. Das stehe jedoch mit der oben angeführten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes [gemeint wohl: des Staatsgerichtshofes] in krassem Widerspruch. Denn danach sei die Nichtverschriftlichung von Informationen und Kontrollmassnahmen betreffend Tochtergesellschaften keine Pflichtverletzung und damit kein Grund für die Abberufung von Stiftungsräten. Die angefochtene Entscheidung erweise sich daher als unhaltbar. Sie laufe aber auch jeglichem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Denn obwohl die Dividendenverwendung geklärt sei (Verweis auf Beilage 58), seien die Beschwerdeführer und die weiteren Organe abberufen worden, und zwar gestützt auf das rein formale Argument fehlender schriftlicher Stiftungsratsbeschlüsse. Das sei überspitzter Formalismus und gänzlich unverhältnismässig. Die angefochtene Entscheidung sei daher willkürlich und folglich verfassungswidrig.
Der Oberste Gerichtshof begründe die den Organen auferlegte Dokumentationspflicht mit Art. 552 § 26 PGR. Art. 552 § 26 PGR regle das Rechnungswesen und nicht die Dokumentationspflicht von Stiftungen. Weiters sehe die Bestimmung lediglich vor, dass eine Stiftung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren habe, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden könnten. Daraus ergebe sich aber keine Pflicht, Stiftungsratsbeschlüsse über Kontrollmassnahmen zu fassen und ohnehin bei den Untergesellschaften vorhandene Unterlagen über deren Geschäfte (auch) bei der Stiftung aufzubewahren. Den Materialien (Verweis auf 2007, 56, BuA Nr. 13/2008, 102) könne ebenfalls kein Hinweis auf die Pflicht zur Fassung schriftlicher Stiftungsratsbeschlüsse oder schriftlicher Aufzeichnungen in Form von Protokollen über Stiftungsratssitzungen entnommen werden. Art. 552 § 26 PGR erweise sich daher als qualifiziert falsche Grundlage und die angefochtene Entscheidung damit als verfassungswidrig.
Hinzu komme, dass die Bestimmung des Art. 552 § 26 PGR, welche mit 1. April 2009 in Kraft getreten sei, zwar sowohl auf neu- als auch auf altrechtliche Stiftungen anwendbar sei (Verweis auf Art. 1 Abs. 4 ÜB). Allerdings sei keine Rückwirkung auf Sachverhalte vor dem 1. April 2009 und damit auf Sachverhalte vor dem Steuerjahr 2010 normiert. Es sei daher keinesfalls sachgerecht und damit willkürlich, wenn die Standards des Art. 552 § 26 PGR - sollten sie überhaupt den vom Obersten Gerichtshof angenommenen Inhalt haben, was die Beschwerdeführer bestreiten würden - auf Zahlungen angewandt würden, die vor dem Steuerjahr 2010 ausgeführt wurden (Verweis auf StGH 2013/11).
Von einem solchen überspitzten Formalismus lasse sich der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung leiten. Denn obwohl er festgehalten habe, dass unter der Mehrheit der Stiftungsräte der interessierten Partei zu 1. eine Personengleichheit mit den Direktoren der Q bestehe, fordere er die (zusätzliche) Verschriftlichung auf der Stiftungsebene. Das diene aber nicht einer effektiven Kontrolle der Tochtergesellschaften durch die Holdingstiftung, sondern erweise sich vielmehr als Selbstzweck, weil die notwendigen Unterlagen und Informationen sowieso bei Q vorhanden und den Stiftungsorganen durch die teilweise Personalunion von Stiftungsräten und Direktoren der Q bekannt seien.
10.3.2. Weiters setze sich der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung in krassen Widerspruch nicht nur zur bereits mehrfach zitierten Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes, sondern auch zu seiner eigenen Rechtsprechung in Aufsichtsverfahren. Denn danach "müssen Abberufungsgründe jedenfalls soweit ausgeprägt und gediehen sein, dass sie als wichtiger Grund anzusehen sind, der die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar macht. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen, letztlich unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist (2010, 218 [1c]). Die Abberufung eines Stiftungsrates wegen in der Vergangenheit liegender Vorfälle kann sich jedoch nur auf schwere bzw. grobe Pflichtverletzungen stützen, deren sich ein Stiftungsrat im Sinne einer ex ante-Betrachtung schuldig macht und aus denen sich entweder seine Ungeeignetheit für diese Funktion ergibt oder die seine Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Obliegenheiten indizieren."(Verweis auf LES 2010, 311 [1b]).
Das Nichtvorliegen von Stiftungsratsbeschlüssen hinsichtlich der Dividendenverwendung bei der Q gefährde in keiner Weise das Funktionieren der Stiftung oder die Verfolgung des Stiftungszwecks. Es stehe wohl ausser Diskussion, dass die abberufenen Stiftungsräte jederzeit in der Lage seien, solche Beschlüsse zu fassen, wenn dies tatsächlich rechtlich nötig sei, was der Staatsgerichtshof aber ohnehin verneine. Es liege somit auch keine Ungeeignetheit oder Unfähigkeit der abberufenen Organe vor.
Das gelte umso mehr, als der Abberufungstatbestand vom Gesetzgeber alleine dafür geschaffen worden sei, um zu verhindern, dass der Stiftungszweck in der Zukunft nicht gesetzes- und statutenkonform verfolgt werde. Zur Beurteilung, ob die so drastische und einschneidende Massnahme einer Abberufung vorzunehmen sei oder nicht, habe das Aufsichtsgericht vor allem die Einhaltung des Stiftungszwecks zu prüfen, der im vorliegenden Fall im Erhalt einer Reihe von Familienunternehmen und der Versorgung der Familienmitglieder liege. Der vom Gesetzgeber geschaffene Katalog an repressiven Massnahmen, die einer allfällig zweckwidrigen Mittelverwendung entgegensteuern sollten, zeige - worüber in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum Einigkeit bestehe - dass nämlich die Abberufung nur extrema ratio ausgesprochen werden dürfe, also wenn kein milderes Mittel greifen würde und die Beibehaltung der aufrechten Bestellung der Stiftungsräte unzumutbar wäre (Verweis auf Ender, Die Abberufung des Stiftungsrates nach liechtensteinischem Recht, Master Thesis Universität Liechtenstein 2012, Seite 30). Wie das Verfahren ergeben habe, seien die Dividenden der Q Familienmitgliedern und Familienunternehmen zugekommen, also stiftungszweckgemäss verwendet worden. Es stehe daher mit der tatsächlichen Situation in einem unverkennbaren Widerspruch, wenn Stiftungsräte abberufen würden, obwohl kein stiftungszweckwidriges Vorgehen, auch nicht bei den Tochtergesellschaften, festzustellen sei.
10.3.3. Im Weiteren sei die angefochtene Entscheidung krass unrichtig begründet. Insbesondere habe es der Oberste Gerichtshof verabsäumt, eine ausreichende Begründung dafür zu liefern, warum das Fehlen von schriftlichen Beschlüssen und Protokollen ein signifikantes Risiko für die weitere Verwaltung der Stiftung darstellen solle. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das obige Vorbringen zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und zum Begründungsmangel verwiesen.
Weiters stünden gegenständlich nicht nur gelindere, sondern auch zweckmässigere Mittel als die Abberufung zur Verfügung. Im konkreten Fall gehe es um die Frage, ob die Dividendenverwendung durch die Q ordnungsgemäss gewesen sei. Eine diesbezügliche Sonderprüfung hätte - wie auch aus Beilage 58 ersichtlich sei - ergeben, welche Beträge wofür verwendet worden seien und dass keine Gefahr für Stiftung und Stiftungsvermögen bestehe. Dies sei ein weiterer Grund dafür, dass die Abberufung der Beschwerdeführer als unverhältnismässig und damit als verfassungswidrig anzusehen sei (Verweis auf StGH 2003/24, publiziert auf www.stgh.li).
10.3.4. Die Anforderungen, die der Oberste Gerichtshof an den Stiftungsrat einer Holdingstiftung in Bezug auf Kontrolle der und die Dokumentation über die Tochtergesellschaften stelle, seien zudem aus folgenden Überlegungen unhaltbar: Eine zu starke Einbindung des Stiftungsrats in die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften würde nämlich dazu führen, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften in Liechtenstein läge und die Beteiligungsgesellschaften dem liechtensteinischen Steuerrecht unterworfen würden, was wegen des noch wenig ausgebauten Doppelbesteuerungssystems Liechtensteins fatale Konsequenzen für die Betroffenen hätte. Zudem könnte eine so aktive Holdingstiftung niemals erfolgreich den PVS Status beantragen (Verweis auf Schurr/Gasser/Hosp, Verantwortlichkeit und Abberufung des Stiftungsrats - Privatrechtliche und steuerrechtliche Fragen i. Z. m. der Unternehmensträgerstiftung, LJZ 4/12, 166 ff.).
10.3.5. Die Leitlinien des Staatsgerichtshofes würden sich daher als praktikabler, angemessener und zielführender erweisen. Denn es sei nicht Aufgabe der Holdingstiftung, sich in die Geschäftsführung der Untergesellschaften derart einzumischen, dass die Stiftung faktisch die Geschäfte der Beteiligungen führe. Dementsprechend gebe es auch keine Notwendigkeit, die Verwaltungstätigkeit der Untergesellschaften zusätzlich bei der Stiftung zu dokumentieren. Daran ändere der Informationsanspruch von Begünstigten nichts. Denn dieser gehe nicht so weit, dass ein Stiftungsbegünstigter über jede Verwaltungshandlung einer Untergesellschaft informiert werden müsste. Das habe der Staatsgerichtshof auch klar gemacht, wenn er ausführe, dass den Stiftungsbegünstigten keine weiteren Informationen zustehen würden als der Stiftung als Aktionärin. Es gebe also keinen Grund für die vom Obersten Gerichtshof geforderte Verschriftlichung sämtlicher Informationen und Kontrollmassnahmen hinsichtlich der Tochtergesellschaften. Die Nichtverschriftlichung könne daher auch nicht Basis für die Abberufung der Beschwerdeführer sein, weshalb sich die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes als willkürlich erweise.
10.3.6. Schliesslich sei auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss krass rechtswidrig.
11. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 haben die interessierten Parteien zu 2. und 3. mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung verzichtet werde und dass sie dem Rechtsbegehren in der Individualbeschwerde vom 10. Juli 2013 in vollem Umfang beitreten.
12. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Mit Schriftsatz vom 6. August 2013 hat die interessierte Partei zu 1. eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge die Individualbeschwerde gutheissen und die Rechtssache kostenpflichtig zur neuerlichen Verhandlung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in der Begründung eingegangen.
14. Mit Schriftsatz vom 9. August 2013 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge das gegenständliche Verfahren mit dem ebenfalls anhängigen Verfahren zu StGH 2013/107 verbinden sowie der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführer zu ungeteilter Hand verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
15. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
15.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer beinhalte der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht auch einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, es sei denn, es handle sich um ein Strafverfahren oder um ein Verfahren mit ähnlich einschneidenden Sanktionen (Verweis auf StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79], Tobias Michael Wille, a. a. O., 347).
Im Hinblick auf diese klare Rechtsprechung sei der angefochtene Beschluss in keiner Weise zu beanstanden. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführer die Einvernahme der Parteien angeboten hätten und eine solche im Vorverfahren nicht stattgefunden habe, dennoch seien sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Vorverfahren sei im Ausserstreitverfahren geführt worden. Art. 15 AussStrG überlasse es dem Richter zu entscheiden, ob das rechtliche Gehör mündlich oder schriftlich gewährt werde (Verweis auf BuA Nr. 2010/79, S. 28 f.). Gemäss Art. 18 AussStrG habe eine mündliche Verhandlung zudem nicht zwingend stattzufinden. Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde oder nicht, liege allein im Ermessen des Gerichtes. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gelte demnach im Ausserstreitverfahren nicht oder nur sehr eingeschränkt (Verweis auf Rechberger, in: Rechberger, Ausserstreitgesetz, Kommentar, § 18, Rz. 2).
Gegenständlich habe das Erstgericht aufgrund der schriftlichen Vorbringen der Parteien sowie der vorgelegten Urkunden entschieden. Diese Beweismittel haben dabei eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dargestellt. Die Parteien hätten jeweils die Möglichkeit gehabt, sich zum Vorbringen der anderen Partei zu äussern, so dass das rechtliche Gehör zu jedem Zeitpunkt gewahrt worden sei. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, zu sämtlichen Anträgen und Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör jedenfalls gewahrt.
Wie dargelegt, sei den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren sogar ein gerichtlicher Auftrag erteilt worden, die den Zahlungsflüssen zugrunde liegenden Stiftungsratsprotokolle über diejenigen Sitzungen des Stiftungsrates der interessierten Partei zu 1., in denen diese Zahlungsflüsse behandelt und entsprechende Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien, vorzulegen. Diesem gerichtlichen Auftrag seien die Beschwerdeführer nicht nachgekommen, ebenso wenig dem ergänzenden Auftrag allfällige Stiftungsratsprotokolle samt Stiftungsratsbeschlüsse für die Jahre 2009 bis zum damaligen Tag vorzulegen, soweit sie Q, M, N, O und P zum Gegenstand hatten (Verweis auf ON 101). Die Stiftungsräte und die Protektorin hätten dazu erklärt, dass es solche Beschlüsse sehr wohl gebe, diese seien jedoch nicht auf Ebene der interessierten Partei zu 1., sondern auf Ebene von Q erlassen worden, wobei in diesem Zusammenhang auf einen (einzigen und sehr allgemeinen) Verwaltungsratsbeschluss von Q vom 27. Januar 2010 verwiesen worden sei.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keinesfalls vorliegen, wenn die Stiftungsräte und die Protektorin zweimal gerichtlich aufgefordert worden seien, Dokumente bzw. relevante Unterlagen vorzulegen oder aber sich dazu schriftlich zu äussern. Umso weniger liege eine Gehörsverletzung vor, wenn die Beschwerdeführer sogar selber vorbringen würden, dass sie die vom Gericht geforderten Unterlagen auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. gar nicht hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich nämlich auch die Frage, was eine Einvernahme der Parteien überhaupt anderes hervorbringen hätte können. Eine Einvernahme sei aus diesem Grund ohne jegliche Relevanz für die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gewesen. Dieser habe nach den schriftlichen Äusserungen der Stiftungsräte und der Protektorin bereits festgestanden und sei vom Erstgericht und dem Obersten Gerichtshof nach Auffassung der Beschwerdegegnerin auch rechtlich richtig gewürdigt worden.
Daher habe das Erstgericht völlig zu Recht auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichtet, da der angebotene Beweis unerheblich oder zumindest nicht notwendig gewesen sei, weil das Erstgericht bereits durch die Stellungnahmen der Parteien selbst vollständig über den relevanten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei. Das Erstgericht habe den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant seien, rechtmässig ausgeübt, da die Abweisung der zusätzlichen Beweisanträge alles andere als "unhaltbar" sei. Aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes (über mehrere Jahre keine Stiftungsratssitzungen, keine Beschlüsse oder Beratungen über strukturrelevante Vermögenstransfers bzw. Dividendenverwendung, keine Protokollerstellung, keine Dokumentation, etc. auf Stiftungsebene) sei die Abweisung des Beweisanbots der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund der Verfahrensökonomie angezeigt und sachgerecht gewesen.
Ergänzend könne angemerkt werden, dass die Beschwerdeführer - wie vom Obergericht festgestellt - auch im Rekursverfahren zum zentralen Beweisthema kein relevantes (neues) Vorbringen mehr erstattet hätten. Es sei und bleibe somit vollkommen unklar, was für neue, rechtlich relevante Erkenntnisse durch die Zurückverweisung denn hätten gewonnen werden können. Auch vor diesem Hintergrund habe der Oberste Gerichtshof den Rechtsstandpunkt des Erstgerichtes zu Recht gestützt.
Abschliessend könne zudem angemerkt werden, dass die Einvernahme der Parteien und Zeugen, insbesondere des Beschwerdeführers zu 1. (ebenfalls abberufener Stiftungsrat), in Zusammenhang mit dem Stiftungszweck und Stifterwillen, nicht aber in Bezug auf die ordentliche Geschäftsführung der interessierten Partei zu 1. beantragt worden sei. Der Stifterwille beschlage nun aber nicht die ordentliche interne Führung einer Holdingstiftung, sondern vielmehr den Stiftungszweck. Einzig aus den Statuten lasse sich zum Stifterwillen in Bezug auf die Führung der Holdingstiftung entnehmen, dass Sitzungen stattfinden würden, Quoren eingehalten sowie Protokolle oder aber Zirkularbeschlüsse gefasst werden müssten (Verweis auf Statuten Art. 7). An diese Vorgaben hätten sich die Beschwerdeführer unstrittig über Jahre hinweg nicht gehalten.
Insoweit sich die Beschwerdeführer und die anderen Stiftungsräte sowie die Protektorin wiederholt auf den Standpunkt stellen würden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nur durch die Einvernahme der Parteien hätte geklärt werden können, da auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. keine Dokumentation in Bezug auf die Dividendenverwendung vorhanden sei und dass nur durch diese Einvernahme hätte geklärt werden können, was die Beschwerdeführer über die Geschäftsgebarung der Tochtergesellschaft und insbesondere über die Dividendenverwendung gewusst hätten und wie sie diese kontrollierten, würden sie den vorliegend entscheidungsrelevanten Sachverhalt verkennen.
Entscheidungsrelevant sei nicht, was die Beschwerdeführer in ihren unterschiedlichen Funktionen für Kenntnisse des Sachverhaltes hatten, sondern einzig und allein die Rechtsfrage, wie eine Holdingstiftung vom Stiftungsrat geführt werden müsse, inwieweit auf Ebene einer Holdingstiftung zur Kontrolle der unterliegenden Gesellschaften Stiftungsratssitzungen abgehalten werden müssten bzw. inwieweit sich der Stiftungsrat einer Holdingstiftung auch auf Ebene der Stiftung (als Holding- oder Konzernspitze) mit dem Geschäftsverlauf der unterliegenden Gesellschaften befassen müsse (ob er m. a. W. diesbezüglich Stiftungsratssitzungen abzuhalten habe, in denen er den Geschäftsverlauf formell zur Kenntnis nehmen müsse, ob er hierüber Protokolle zu erstellen habe und dgl.). Diese Frage sei selbstredend auch immer vor dem Hintergrund der Informations- und Kontrollrechte der Begünstigten (Foundation Governance) zu beantworten.
Dass ein Gebaren, wie es vorliegend von den Unterinstanzen festgestellt worden und unstrittig sei (d. h. eine komplette Nichtbefassung auf Ebene der K), keine ordentliche Verwaltung einer Holdingstiftung darstelle, sei evident. Bezüglich der entsprechenden Konzernleitungs- und Überwachungspflichten der Organe einer Holdingstiftung könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Revisionsrekurses der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Letztendlich bilde all dies aber eine reine Rechtsfrage, zur Lösung derselben der entscheidungswesentliche Sachverhalt genügend geklärt sei.
Wenn auf Ebene der interessierten Partei zu 1. über Jahre hinweg keine einzige Stiftungsratssitzung abgehalten worden sei, keinerlei (Zirkular-)Beschlüsse gefällt worden seien, die interessierte Partei zu 1. während mehrerer Jahre keine Dividenden bzw. Erträge erhalten habe (obwohl die Begünstigten gemäss Beistatuten an den Stiftungserträgen begünstigungsberechtigt seien), seit dem Jahre 2009 die Auszahlung und Verwendung erheblicher Beträge in der Höhe von rund USD 25 Mio. auf unterliegender Gesellschaftsebene im Stiftungsrat nicht einmal besprochen worden seien (sich der Stiftungsrat der interessierten Partei zu 1. m. a. W. auf Stiftungsebene mit den Stiftungsgeschäften in keiner Weise befasst habe) und der Stiftungsrat auf Stiftungsebene derart schlecht dokumentiert sei, dass er zweimaligen gerichtlichen Aufträgen keine Folge leisten habe können, stelle dies ohne Zweifel eine lang andauernde, grobe Pflichtverletzung der Beschwerdeführer als Stiftungsräte einer Holdingstiftung dar, die nicht behebbar sei und ohne Weiteres eine Abberufung der Beschwerdeführer als Organe der interessierten Partei zu 1. rechtfertige. Der Stiftungsrat sei vorliegend seinen grundlegendsten (auch Konzernleitungs- und Überwachungs-) Pflichten nicht nachgekommen und könne auf diese Weise weder von den Begünstigten, noch vom Aufsichtsgericht kontrolliert bzw. beaufsichtigt werden. Würde ein solches Gebaren geschützt, würde die jüngst implementierte Foundation Governance ad absurdum geführt. Es sei schlichtweg schleierhaft, wie ein Begünstigter oder ein Aufsichtsgericht einen Stiftungsrat überwachen können solle, wenn auf Ebene der Stiftung keinerlei Dokumente und Informationen vorhanden seien, sondern diese auf Ebene der unterliegenden Gesellschaften "gehortet" würden.
15.2. Zum Anspruch auf Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Der Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV sei im gegenständlichen Fall durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überhaupt nicht tangiert. Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes würden die Beschwerdeführer auch weiterhin ihre berufliche Tätigkeit ausüben und Mandate als Stiftungsräte annehmen oder fortsetzen können.
Selbst für den Fall, dass die Entscheidung das gerügte Grundrecht tangieren würde - was bestritten werde - seien sämtliche Voraussetzungen einer Grundrechtseinschränkung gegeben.
15.3. Zum Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Bei der Begründung in der angefochtenen Entscheidung handle es sich unzweifelhaft um eine rechtsgenügliche und ausführliche Begründung des Obersten Gerichtshofes. Es gehe eindeutig aus der Entscheidung hervor, weshalb die Nichtvorlage bzw. Nichterstellung solcher Dokumente eine gravierende Pflichtverletzung der Organe darstelle. Zudem verweise der Oberste Gerichtshof auf die Ausführungen bzw. Feststellungen des Erstgerichtes, was im Lichte der Begründungspflicht zulässig sei (Verweis auf StGH 1998/35, LES 1999, 287).
15.4. Zum Anspruch auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
15.4.1. Einleitend sei auch an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführer den Inhalt der angefochtenen Entscheidung vollkommen verkennen würden bzw. zu "verdrehen" versuchten. Vorliegend gehe es nicht darum, dass Beschlüsse, welche auf der Ebene der Q zu fassen seien, auf Stiftungsebene nochmals gefasst werden oder dass alle Akten kopiert bzw. doppelt geführt werden müssten etc. Der Vorwurf an die Stiftungsräte gehe vielmehr dahin, dass bei der interessierten Partei zu 1. über Jahre hinweg keine einzige Stiftungsratssitzung abgehalten worden sei, dass keinerlei (Zirkular-) Beschlüsse gefällt worden seien und dass seit dem Jahre 2009 die Auszahlung und Verwendung erheblicher Beträge in der Höhe von rund USD 25 Mio. im Stiftungsrat nicht einmal besprochen worden seien. Der Stiftungsrat der interessierten Partei zu 1. habe sich auf Stiftungsebene mit den Stiftungsgeschäften in keinster Weise befasst und sei derart schlecht dokumentiert gewesen, dass er zweimaligen gerichtlichen Aufträgen keine Folge leisten habe können. Der Stiftungsrat habe in diesem Sinne gegen die rudimentärsten Minimalpflichten eines Organs einer Holdingstiftung bzw. gegen anerkannte konzernrechtliche Führungs-, Leitungs- und Überwachungs- bzw. Dokumentationspflichten verstossen. Der Stiftungsrat entziehe sich dadurch auch der Kontrolle durch die Begünstigten und könne folglich auch nicht durch das Aufsichtsgericht kontrolliert werden.
Dass dies keine rein "formellen Bagatellverfehlungen" seien, habe der Oberste Gerichtshof klar festgehalten und die Stiftungsräte zu Recht ihres Amtes enthoben. In Anbetracht der langjährigen gravierenden Verletzung rudimentärster organschaftlicher Pflichten handle es sich hierbei auch nicht um einen überspitzten Formalismus, sondern um eine schwere Verfehlung der Beschwerdeführer, die eine Abberufung ohne weiteres zu rechtfertigen vermöchte.
Weiter mute es seltsam an, wenn die Beschwerdeführer vorbringen würden, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes weder praxistauglich noch lebensnah sei. Hierbei würden die Beschwerdeführer offensichtlich die Natur einer Holding-Struktur verkennen. Aufgrund der oben erwähnten groben Pflichtverletzungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der interessierten Partei zu 1. sei die Abberufung nachvollziehbar und logische Konsequenz der Untätigkeit bzw. der offensichtlichen groben Verletzung ihrer Pflichten gewesen, welche den Beschwerdeführern nach dem Gesetz und den Statuten unzweifelhaft zugekommen wären.
Wenn ein solches Geschäftsgebaren geschützt würde, stellte sich unweigerlich die Frage, wie die Begünstigten denn überhaupt einen Stiftungsrat kontrollieren können sollten. Dasselbe gelte für das Aufsichtsgericht. Es könne nicht sein, dass die Begünstigten und/oder das Aufsichtsgericht mangels Dokumenten verpflichtet seien, die Parteien bzw. Stiftungsräte zu befragen. Überhaupt könnten die Äusserungen der Stiftungsräte (mangels Dokumenten) gar nicht überprüft bzw. verifiziert werden. M. a. W. wäre einer effektiven Kontrolle des Stiftungsrates bzw. der "Foundation Governance" schlicht der Boden entzogen.
15.4.2. Überdies würden die vorliegend vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Form- bzw. Dokumentations- und Überwachungspflichten immer dem Inhalt dienen und seien keinesfalls als quasi "Selbstzweck" zu sehen. Die Durchsetzung des materiellen Rechts sei im vorliegenden Fall durch keinen überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert worden. Im Gegenteil, es stünden sehr wohl schutzwürdige Interessen zur Diskussion, so insbesondere die Interessen der Begünstigten der interessierten Partei zu 1. Dabei stehe ihr Recht auf Information und Auskunft, auf die Durchsetzung des Stifterwillens per se sowie ihr geldwerter Anspruch im Vordergrund. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer führe die angefochtene Entscheidung sodann auch nicht zu einem "überspitzten Formalismus". Vielmehr handle es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten bzw. um die einfachsten Grundsätze einer professionellen Stiftungsverwaltung. Dem Stiftungsrat komme bezüglich der Abhaltung von Stiftungsratssitzungen sowie deren Protokollierung vorliegend ohnehin auch kein Ermessen zu, da das Gesetz und Art. 7 der Statuten klare Vorgaben enthalten würden, an die sich der Stiftungsrat selbstverständlich zu halten habe.
16. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 haben die Beschwerdeführer zu 1. und 2. - nicht aber die Beschwerdeführerin zu 3. - mitgeteilt, dass die an ihre Rechtsvertreter erteilte Vollmacht aufgekündigt worden sei.
17. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/107 und StGH 2013/108 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 05 HG.2011.161-155, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, da ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen einer Parteieneinvernahme (PV) verwehrt worden sei, welche zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes notwendig sei. Zudem rügen die Beschwerdeführer die Abweisung ihres Beweisantrages auf Einvernahme als Partei.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Er deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2011/136, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivil- oder Verwaltungsverfahren garantiert grundsätzlich kein Recht auf persönliche Anhörung, dennoch können bestimmte Streitigkeiten oder bestimmte Umstände eine persönliche Anhörung erforderlich machen und zur Wahrung eines faires Verfahrens geboten sein (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 206, Rz. 163; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 423 f., Rz. 64; Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 2012 Schaan, 574, Rz. 13; vgl. auch StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1] und StGH 1997/21, LES 1998, 289 [291 f., Erw. 2] sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O, 347).
2.2. Im Lichte dieser Ausführungen hat der Staatsgerichtshof im Beschwerdefall Folgendes erwogen:
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör auch ohne Einvernahme der einzelnen Personen ausreichend gewährt worden sei, was vom Obersten Gerichtshof im Ergebnis geschützt wurde.
Wie das Obergericht (siehe vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes) ist auch der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass im Beschwerdefall der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da das Landgericht die angebotenen Zeugen bzw. Parteien nicht einvernommen hat, obwohl nur dadurch der entscheidende Sachverhalt, nämlich auf welche Art die Stiftungsräte von der gegenständlichen Dividendenauszahlung Kenntnis erlangt haben bzw. wie sie die Untergesellschaften kontrolliert haben, sowie warum keine entsprechenden Stiftungsratsbeschlüsse (mit Protokollen) erstellt wurden, festgestellt werden hätte können (vgl. hierzu auch StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1] und StGH 1997/21, LES 1998, 289 [291 f., Erw. 2]). Die Begründung des Landgerichtes, dass es an einer formellen Stiftungsratssitzung sowie an einem formellen Stiftungsratsbeschluss samt Protokollierung fehle (was für eine Abberufung ausreichend sei), stellt - entsprechend den Ausführungen des Obergerichtes - nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keinen nachvollziehbaren Grund für die Unterlassung der Aufnahme der angebotenen Beweismittel sowie (noch) keinen ausreichenden Grund für die daraus resultierende einschneidende Sanktion bzw. schwerwiegende Rechtsfolge der Abberufung sämtlicher Stiftungsorgane dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr abberufenen Organe auf ausdrücklichen Wunsch des "wirtschaftlichen" Stifters bestellt wurden, sodass eine allfällige Abberufung nicht leichtfertig und nur als ultima ratio zu verfügen ist. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die Ehefrau des "wirtschaftlichen" Stifters, der Beschwerdeführerin zu 3., die zur Protektorin der interessierten Partei zu 1. bestellt wurde.
Zu Recht haben die Beschwerdeführer wie auch das Obergericht auf die Erwägungen in StGH 2012/35 verwiesen, wonach bei ordnungsgemässer Verwaltung der interessierten Partei zu 1. als Holding-Stiftung nicht zwingend laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften in der Holdingspitze zusammenkommen und dort insbesondere auch nicht jeweils verschriftlicht zur Verfügung stehen müssen. Zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung sind jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen (vgl. StGH 2012/35, Erw. 5.2). Im Einklang mit den Erwägungen des Obergerichtes ist auch der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass der Stiftungsrat über getroffene Kontrollmassnahmen betreffend Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen, deren Verwaltung usw. nicht zwingend jeweils eine formelle Stiftungsratssitzung durchführen, einen Stiftungsratsbeschluss fassen und darüber ein Protokoll erstellen muss (vgl. auch Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien, 2013, Rz. 8 zu Art. 552 § 26).Insbesondere erscheint im vorliegenden Fall eine Beschlussfassung des Stiftungsrates über allfällige Dividendenausschüttungen der R nicht angezeigt, da die entsprechende Entscheidungskompetenz und Beschlussfassung bei der R liegt. Zudem handelt es sich bei der R nicht um eine direkte Beteiligungsgesellschaft der interessierten Partei zu 1., sodass allfällige Ausschüttungen nicht (direkt) an die interessierte Partei zu 1. erfolgen. Bedenklich wäre andererseits jedenfalls, wenn sich tatsächlich herausstellen würde, dass jegliche Kontrollmassnahmen, so wie dies von der Beschwerdegegnerin behauptet wird, unterlassen und all die Jahre überhaupt keinerlei Stiftungsratssitzungen abgehalten worden sind.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör spruchgemäss Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen (vgl. StGH 2008/78, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Obwohl der Individualbeschwerde bereits wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Folge zu geben war, wird im Zusammenhang mit der Rüge, das angefochtene Urteil verstosse auch gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV und Art. 6 EMRK, Folgendes zusätzlich ausgeführt:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Oberste Gerichtshof unter anderem nicht genügend begründet habe, weshalb die Nichtvorlage bzw. Nichterstellung von Protokollen über Stiftungsratssitzungen und Stiftungsratsbeschlüssen - offensichtlich im vorliegenden Fall einer Holding-Stiftung - eine die Abberufung von Stiftungsräten rechtfertigende Pflichtverletzung darstelle, sowie wonach der Oberste Gerichtshof nicht auf die Argumente in der ausführlichen Stellungnahme und den vorgelegten Beschluss des Verwaltungsrates der "Enkelgesellschaft" Q (Beilage 83) eingegangen sei (vgl. hierzu vorne Ziff. 10.2 ff. des Sachverhaltes), ist zutreffend. Der Oberste Gerichtshof hätte tatsächlich weiter ausführen und insbesondere nachvollziehbar begründen müssen, inwiefern auf der Ebene der interessierten Partei zu 1. betreffend die Dividendenzahlungen der Q sowie betreffend die Überwachung der Tochtergesellschaften und deren Beteiligungen Stiftungsratsbeschlüsse gefasst werden hätten müssen und aus welchen Gründen die Vorlage des Beschlusses des Verwaltungsrates der Q vom 27. Januar 2010 (Beilage 83) und das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei; da insbesondere auch unter Berücksichtigung der in StGH 2012/35 vom Staatsgerichtshof angestellten Überlegungen nachvollziehbar begründet werden muss, warum welche Sachumstände im gegenständlichen Fall die Abberufung sämtlicher Stiftungsorgane als verhältnismässige Massnahme rechtfertigen.
4.3. Der Individualbeschwerde ist somit auch bezüglich der Begründungsrüge Folge zu geben, die Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichthof zurückzuverweisen.
5. Den Beschwerdeführern waren die Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen, dies mit Ausnahme der geltend gemachten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im mehrwertsteuerrechtlichen Ausland, d. h. nicht in Liechtenstein oder der Schweiz, wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2; StGH 2010/110, Erw. 2).
Die interessierte Partei zu 1. hat in den zwei Parallelverfahren, nämlich StGH 2013/107 und StGH 2013/108, jeweils eine gesonderte Gegenäusserung eingebracht. Dem hieraus resultierenden verminderten Aufwand trägt der Staatsgerichtshof dadurch Rechnung, dass er anstatt des vollen TP 3C jeweils nur TP 2 anwendet (vgl. StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; StGH 2010/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 689 f.). Die interessierten Parteien zu 2. bis 3. haben auf eine Gegenäusserung verzichtet und keine Kosten verzeichnet.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.