StGH 2013/106
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellv. Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 29. Mai 2013, 14EU.2012.112-44
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 29. Mai 2013, 14 EU.2012.112-44, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 204.00 bestimmt.
1. Mit Urteil vom 4. März 2013 (ON 32) sprach das Landgericht den Beschwerdeführer schuldig, er habe
1. Am 10. Juni 2012 als Lenker des PKW VW Golf mit dem Kennzeichen FL 17494 in Schaan
a). das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit seines Beifahrers B fahrlässig gefährdet, indem er infolge Sekundenschlafs die Beherrschung über das Fahrzeug verlor und frontal mit einem Sperrpfosten kollidierte, wobei er das Fahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen, nämlich ohne seine im Führerausweis eingetragene Sehhilfe zu tragen, im übermüdeten und durch den Konsum von Marihuana beeinflussten Zustand, mit nicht den Strassenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn führte, wobei er vor Fahrtantritt Alkohol konsumierte und sich damit in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschliessenden Rauschzustand versetzte (mindestens 0.88 ‰), obwohl er zumindest hätte vorhersehen können, dass er in späterer Folge in diesem Zustand durch das Lenken eines Fahrzeuges und die Mitnahme des B als Beifahrer eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführen oder vergrössern könnte,
b). Verkehrsregeln des SVG und der aufgrund derselben erlassenen Verordnungen verletzt, indem er die Nebenstrassen "Tröxlegass" und "Obera Giessaweg" trotz Fahrverbot "für Motorwagen und Motorräder" (Signal 2.13) befuhr,
2. im Zeitraum zwischen dem 26. Mai 2012 bis 10. Juni 2012 in Eschen und anderen Orten in Liechtenstein vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich eine nicht näher feststellbare Menge Marihuana in Form von acht Joints, konsumiert und zum eigenen Konsum besessen,
und verurteilte ihn
zu 1. a) wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei der Vollzug für die Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde, sowie
zu 1. b) und 2. wegen Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz und nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 700.00 (im Uneinbringlichkeitsfalle sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 3'500.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens.
1.1. Begründet wurde das Urteil wie folgt:
Am 10. Juni 2012, gegen 06.30 Uhr, habe der Beschwerdeführer seinen PKW vom Restaurant/Bar "Beat/Soho" in Schaan bis zur Nebenstrasse "Rheindamm" gelenkt, nachdem er zuvor ca. drei Stunden im Auto geschlafen habe. Er habe sich in Begleitung des auf dem Beifahrersitz mitfahrenden B befunden, welcher ihn schon von Vaduz nach Schaan begleitet habe. Dabei habe er auch die Nebenstrassen "Tröxlegass" und "Obera Giessaweg" befahren, auf welchen ein Fahrverbot "für Motorwagen und Motorräder" (Signal 2.13) gelte, um allfälligen Polizeikontrollen zu entgehen. Auf Höhe der Kreuzung der Nebenstrassen "Rheindamm" und "Wiesengasse" habe der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund Sekundenschlafs die Beherrschung über das Fahrzeug verloren, sodass er auf der ab dem Kreuzungsbereich für PKW gesperrten Nebenstrasse "Rheindamm" mit einem dort in der Strassenmitte angebrachten Sperrpfosten kollidiert sei.
Der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 2012 ab 22.00 Uhr bis zum 10. Juni 2012 bis 02.00 Uhr in Vaduz und Schaan alkoholische Getränke zu sich genommen, nämlich mindestens drei Bier zu je 3 dl, wobei er am 9. Juni 2012 um 22.00 Uhr zuvor noch eine Portion Bohnen mit Reis gegessen habe. Im Zeitraum vom 27. Mai 2012 bis 10. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer Marihuana in Form von acht Joints durch Rauchen konsumiert, insbesondere habe er auch am 7. Juni 2012, zwischen 21.00 und 21.15 Uhr, konsumiert.
Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug in übermüdetem Zustand, bei Regen und auf regennasser Fahrbahn, ohne seine gemäss Vermerk im Führerschein vorgeschriebene Sehhilfe zu tragen sowie mit einer Blutkonzentration von mindestens 0.88 ‰ Alkohol und 1.2 µ/l THC, gelenkt. Anlässlich der Polizeikontrolle am 10. Juni 2012 um ca. 07.30 Uhr seien beim Beschwerdeführer "Alkoholmundgeruch", eine verwaschene Sprache, sowie wässrige und gerötete Augen festgestellt worden. Sein Gleichgewichtssinn sei hingegen als unauffällig beschrieben worden. Bei der anschliessenden Untersuchung im Landesspital zur Blutabnahme habe der Beschwerdeführer keinen Alkoholgeruch, keine Amnesie, zeitliche und örtliche Orientierungsfähigkeit, ein klares Bewusstsein, eine unauffällige Sprache, ein unauffälliges Verhalten, eine unauffällige Stimmung, eine unauffällige Lichtreaktion, ein sicheres Gleichgewicht und normale motorische Fähigkeiten aufgewiesen.
1.2. In der Beweiswürdigung berücksichtigte das Landgericht unter anderem die Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich der Schlussverhandlung vom 1. Oktober 2012 (ON 10). Der Beschwerdeführer habe dabei vorgebracht, dass er zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Landespolizei, der Begutachtung und Blutprobenabnahme im Landesspital und danach bei der Befragung auf dem Polizeiposten nicht vernehmungsfähig und somit auch nicht in der Lage gewesen sei, korrekte Angaben zu machen. Während der Schlussverhandlung habe der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben getätigt, da er sich auf einen Filmriss berufen habe und sich aufgrund dessen weder an den Unfall noch an die darauffolgenden Ereignisse habe erinnern können.
Das Landgericht schenkte der Verantwortung des Beschwerdeführers jedoch keinen Glauben. Es stützte sich insbesondere auf die Feststellungen hinsichtlich der Blutabnahme, welche eine Blutalkoholkonzentration nachwiesen, die nur knapp über dem für eine Fahrunfähigkeit angenommenen Wert lag. Des Weiteren berief es sich auf das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf den Marihuanakonsum von einem Minimalwert ausging. Diese Tatsachen wiederum dienten als Anhaltspunkt dafür, dass keine relevante, die Verständnis-, Konzentrations- oder Aufnahmefähigkeit beeinträchtigende Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonzentration vorlag. Somit ging das Landgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der Blutabnahme im Landesspital keine zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen durch Alkohol, THC oder andere Einflüsse mehr zeigte, sodass er in der Folge ohne Zweifel als vernehmungsfähig anzusehen war.
Zu diesem Schluss sei ebenfalls der gerichtlich bestellte Gutachter gekommen, welcher anlässlich der Schlussverhandlung vom 4. März 2013 ergänzend ausführte, dass aus toxikologischer Sicht in Folge der festgestellten Blutwerte, der Befundaufnahme des die Blutabnahme durchführenden Arztes und der Angaben des Beschwerdeführers bei der Landespolizei eine Beeinflussung ausgeschlossen werden könne. Von diesem Umstand würden auch die Vernehmungsprotokolle der Landespolizei zeugen, welche klare, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben des Beschwerdeführers enthielten. Ferner hätten auch die amtshandelnden Polizisten C und D in ihrer Zeugeneinvernahme bestätigt, dass keine Anzeichen für eine fehlende Vernehmungsfähigkeit vorlagen.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch während der Schlussverhandlung vom 1. Oktober 2012 hinsichtlich Ziff. 2 des Bestrafungsantrages (Konsum von Marihuana) schuldig bekannt, obwohl sich dieser Anklagepunkt ebenfalls nur auf seine Angaben vor der Landespolizei stützte, wo der Beschwerdeführer angeblich aufgrund seines Zustandes nicht vernehmungsfähig gewesen sein soll. Das Landgericht erachtete es dabei als mehr als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer der polizeilichen Vernehmung in Bezug auf die weiteren Anklagepunkte hingegen nicht folgen konnte. Die Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich der Schlussverhandlung vom 1. Oktober 2012 wurde vom Landgericht deshalb als reine Schutzbehauptung gewertet.
2. Gegen die Verurteilung wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit meldete der Beschwerdeführer anlässlich der Urteilsverkündung am 4. März 2013 Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an. Am 14. März 2013 wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Urteilsausfertigung zugestellt. Mit Datum vom 24. April 2013 führte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen mit Beschluss vom 7. April 2013 bestellten Verfahrenshilfeverteidiger Mag. Antonius Falkner, die Berufung wegen formeller Nichtigkeit, wegen des Ausspruches über die Schuld und über die Strafe sowie im Kostenpunkt aus. Er stellte den Antrag, der Nichtigkeits- und Schuldberufung Folge zu geben und das Urteil im angefochtenen Umfang im Sinne eines Freispruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, allenfalls der Strafberufung Folge zu geben und die verhängte Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe umzuwandeln sowie die verhängte Geldbusse zu reduzieren, allenfalls die Entscheidung im Kostenpunkt dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten nach § 308 StPO für uneinbringlich erklärt werden.
3. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 (ON 44) gab das Obergericht der Nichtigkeits- und Schuldberufung des Beschwerdeführers keine Folge. Der Strafberufung gab es hingegen insoweit Folge, als das Urteil des Landgerichtes vom 4. März 2013 (ON 32) unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile dahin abgeändert wird, dass über den Beschwerdeführer wegen Vergehens, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt wird, wobei die Höhe des Tagessatzes mit CHF 10.00 bestimmt wird.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht soweit gegenständlich relevant im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei das Urteil des Erstgerichtes und das zugrundeliegende Verfahren nichtig im Sinne von § 220 Ziff. 7 StPO, weil das Erstgericht trotz ausdrücklichem Widerspruch seines Verteidigers und der berechtigten Zeugnisentschlagung das polizeiliche Einvernahmeprotokoll des Zeugen B verlesen habe.
Diese Nichtigkeitsrüge sei unbegründet.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe sich bereits in der Schlussverhandlung vom 1. Oktober 2012 (ON 10) gegen die Verlesung des polizeilichen Einvernahmeprotokolles B ausgesprochen und die unmittelbare Vernehmung des Zeugen beantragt. Diesem Antrag habe das Erstgericht entsprochen und in der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 B als Zeugen befragt (ON 25). Entgegen der Darstellung des Verteidigers habe sich dort der Zeuge B aber nicht von vornherein des Zeugnisses entschlagen. Vielmehr habe er über ausdrückliche Rechtsbelehrung des Erstrichters zu Protokoll gegeben, dass er aussagen wolle und dass er sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht geltend machen wolle. In der Folge habe der Zeuge ausgesagt, dass er bei der Landespolizei am 18. Juni 2012 wahrheitsgemässe Angaben zu den dort gestellten Fragen gemacht habe. An den Inhalt seiner Aussage könne er sich heute nicht mehr erinnern. Er verweise aber auf seine damaligen Angaben. Erst auf die konkrete Frage des Einzelrichters, wer das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt gelenkt habe, habe der Zeuge B wegen Gefahr der Selbstbelastung die Aussage verweigert. Diese Aussageverweigerung sei vom Erstgericht offensichtlich angenommen worden. In der Folge habe das Erstgericht - ohne dass Widerspruch erhoben worden wäre - den Polizeirapport (ON 1) samt der darin enthaltenen Vernehmung des Zeugen B verlesen. Schliesslich habe sich der Verteidiger des Beschwerdeführers nur gegen die Verlesung des ergänzenden Gutachtens ON 15a ausgesprochen und die mündliche Befragung des Sachverständigen im Rahmen der fortgesetzten Schlussverhandlung beantragt. In der Schlussverhandlung vom 4. März 2013 (ON 31) habe denn auch die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens sowie die ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. E stattgefunden, wobei gegen Ende der Schlussverhandlung wiederum der gesamte Polizeirapport ON 1 incl. Vernehmungsprotokolle mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers gemäss § 198a StPO verlesen worden sei.
Soweit der Verteidiger des Beschwerdeführers den Eindruck zu vermitteln versuche, dass der Zeuge B in der Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 unbeschränkt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, entspreche es nicht der Wirklichkeit. Auch habe sich der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 nicht gegen die Verlesung der polizeilichen Niederschrift des B vom 18. Juni 2012 ausgesprochen. Vielmehr habe er sich in der Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 und in der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 4. März 2013 konkludent mit dem Verlesen des Polizeiprotokolles einverstanden erklärt, sodass auch keine Nichtigkeit im Sinne des § 198a Ziff. 6 StPO gegeben sei. Das Erstgericht habe die unter Ziff. 5 getroffenen Feststellungen über die vom Beschwerdeführer gewählte Fahrtstrecke, den Unfallhergang und insbesondere über die Lenkerschaft des Beschwerdeführers nicht allein auf die Aussagen des Zeugen B gestützt, sondern primär auf die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Landespolizei und dem Landgericht, sodass auch nicht gesagt werden könne, dass das Erstgericht das Einvernahmeprotokoll B, ON 1, zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet habe. Abgesehen davon habe der Zeuge B bei der richterlichen Befragung unter Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht seine Angaben vor der Landespolizei ausdrücklich bestätigt und auf die dortigen Angaben verwiesen.
3.2. Mit der Schuldberufung bekämpfe der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Unfallhergang unter Ziff. 5 im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Erstgericht sich nicht allein auf die Angaben des Beschwerdeführers hätte stützen dürfen. Dass die Einvernahmeprotokolle verwertet werden dürfen, besage nicht, dass die Angaben auch richtig und wahrheitsgemäss seien. Vielmehr hätte das Erstgericht alle Beweisergebnisse einer Wertung unterziehen müssen. Hiebei hätte das Erstgericht insbesondere berücksichtigen müssen, dass das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen B vor der Landespolizei nicht hätte verwertet werden dürfen. Ebenso habe der Zeuge B zur Frage, wer im Tatzeitpunkt den PW des Beschwerdeführers gelenkt habe, berechtigterweise die Aussage verweigert. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht nach dem Grundsatz in dubio pro reo Zweifel darüber haben müssen, wer im Tatzeitpunkt das Fahrzeug des Angeklagten gelenkt habe und deshalb eine Negativfeststellung treffen müssen.
3.3. Die Beweisrüge sei unbegründet.
Das Erstgericht habe die Feststellungen zum Unfallhergang unter Ziff. 5 nicht nur auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der Landespolizei gestützt, sondern auf eine Vielzahl weiterer Beweisergebnisse, die die Angaben des Beschwerdeführers nur bestätigt hätten. Primär beruhten die Feststellungen - wie das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere auf Seite 12 ff. ausgeführt habe - auf der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Landespolizei und vor dem Gericht. Hiebei sei auffallend, dass die Angaben des Beschwerdeführers auf die Fragen der Polizisten klar, detailliert und widerspruchsfrei seien, auch zu seinen Angaben zur Lenkerschaft und zum Alkoholkonsum. So habe der Beschwerdeführer insbesondere seine Lenkerschaft, die festgestellte Fahrtstrecke, welche er nach eigenen Angaben zwecks Umgehung der Polizeikontrolle gewählt habe, die Umstände unmittelbar vor der Kollision und schliesslich, was er zur Vermeidung der Kollision unternommen habe, bestätigt. Diese Angaben seien vom Zeugen B anlässlich seiner Befragung vor der Landespolizei vom 18. Juni 2012 vollumfänglich bestätigt worden. Wie oben zur Nichtigkeitsberufung ausgeführt, habe sich der Zeuge B betreffend seiner Aussage vor der Landespolizei nicht generell auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern vielmehr deren Richtigkeit ausdrücklich bestätigt. Lediglich betreffend der Frage, wer das Fahrzeug des Angeklagten im Tatzeitpunkt gelenkt habe, habe er sich der Aussage entschlagen, sodass lediglich in diesem Umfang ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Schliesslich sei aber das Protokoll über die polizeiliche Befragung des B ohne Einschränkung und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers verlesen worden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass dem gesamten Inhalt nach kein Verwertungsverbot mehr bestanden habe.
Schliesslich stützten sich die Feststellungen über den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum auf das Gutachten des IRM St. Gallen in ON 1, dessen Richtigkeit im Verfahren nicht angezweifelt worden sei, sodass das Erstgericht begründet und nachvollziehbar die Überzeugung gewinnen habe können, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt selbst gelenkt habe. Dieser Beweiswürdigung des Erstgerichtes schliesse sich das Obergericht vorbehaltlos an.
4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom29. Mai 2013 (ON 44).
5. Mit Präsidialbeschluss vom 10. Juil 2013 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes vom 29. Mai 2013 (ON 44) beim Staatsgerichtshof einzureichen.
6. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 19. August 2013 gegen das Urteil des Obergerichtes (ON 44) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht. Als Beschwerdegründe bringt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK, die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 LV vor. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass das Urteil des Obergerichtes (ON 44) gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse, diese Entscheidung deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Zur Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. ein faires Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass Art. 33 Abs. 3 LV den Betroffenen eines Strafverfahrens das Recht auf wirksame Verteidigung garantiere. Im Lichte dieses Grundrechts seien auch Verstösse der Strafgerichte gegen Beweiswürdigungs-, Beweislastverteilungs- und Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Insbesondere seien auch die in § 198a StPO geregelten Verlesungsverbote zu den Verteidigungsrechten zu zählen, welche nach Art. 33 LV geschützt würden.
Konkret sei der Beschwerdeführer in seinem grundrechtlich garantierten Anspruch dadurch verletzt worden, dass das Landgericht das polizeiliche Einvernahmeprotokoll des Zeugen B verlesen habe. Dies obwohl der Zeuge B, nach vorheriger Belehrung durch den Erstrichter, die Aussage zur entscheidungswesentlichen Frage, wer im Tatzeitpunkt Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen sei, berechtigterweise nach § 107 StPO verweigert habe. Anschliessend sei das polizeiliche Einvernahmeprotokoll des Zeugen B zur Gänze verlesen worden, obwohl sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung des Protokolls ausgesprochen habe.
Die Verwertung des Protokolls sei daher als nichtig zu bewerten. Das Landgericht sei nach § 198a StPO nicht berechtigt gewesen, das polizeiliche Einvernahmeprotokoll zu verlesen, da der Zeuge B zu dieser Frage die Aussage verweigert habe. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei demnach auf eine Missachtung dieser Nichtigkeit durch das Obergericht zurückzuführen. Dadurch seien die in Art. 33 Abs. 3 LV normierten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gröblich missachtet worden, weshalb sich das bekämpfte Urteil als verfassungswidrig erweise.
Hinsichtlich der Begründung des Obergerichtes, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegen die Verlesung ausgesprochen habe, sei davon auszugehen, dass das Obergericht hier eine nachträgliche Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem bereits nichtig verlesenen Protokoll konstruieren wolle. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 4. März 2013 nur deshalb nicht gegen eine Verlesung des Polizeirapports samt Vernehmungsprotokollen ausgesprochen, da zu diesem Zeitpunkt die Verlesung des streitgegenständlichen Protokolls bereits stattgefunden habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers zufolge seien somit nur noch jene Urkunden verlesen worden, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlesen worden seien. Eine neuerliche Verlesung eines bereits verlesenen Protokolls sei nicht möglich, weshalb es sich als willkürlich erweise, wenn das Obergericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer mit der Verlesung des Zeugenprotokolls einverstanden gewesen sei.
Zudem sei der Ansicht des Obergerichtes zu entgegnen, dass kein Widerspruch gegen die Verlesung des Protokolls notwendig gewesen sei. Vielmehr müsse man die nach § 198a StPO verlangten Vorgaben erfüllen, ansonsten sei eine Verlesung ausdrücklich als nichtig zu werten. Im gegenständlichen Fall habe jedoch keiner der dort aufgeführten Gründe vorgelegen, weshalb die Verlesung sowie die Verwertung des Zeugenprotokolls B am 13. Februar 2013 nichtig gewesen sei.
6.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer aus, dass das Beweiswürdigungsverhalten des Obergerichtes zu beanstanden sei, da es der Zeugnisverweigerung des Zeugen B keine Beachtung geschenkt habe. Die Zweifel daran, wer nun tatsächlich das Unfallfahrzeug gelenkt habe, seien bis zum Schluss nicht ausgeräumt worden. Insbesondere sei die Verweigerung der Zeugenaussage des Beifahrers B, mit der Begründung, dass er ansonsten Gefahr laufe, sich selbst zu belasten, nicht berücksichtigt worden. Das Obergericht sei auf die in der Schuldberufung vorgebrachten Ausführungen nicht näher eingegangen und habe sich erneut auf das nichtig verlesene Einvernahmeprotokoll des Zeugen B gestützt.
Die weiter vorhandenen Beweisergebnisse seien nicht im erforderlichen Ausmass berücksichtigt worden, was dazu geführt habe, dass das Geständnis des Beschwerdeführers keiner kritischen Hinterfragung zugeführt worden sei. Vor allen Dingen sei das Ausblenden der berechtigten Zeugnisverweigerung eines unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen nicht haltbar. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass zumindest begründet aufzeigt hätte werden müssen, weshalb den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Beachtung geschenkt und einzig auf das Protokoll des Zeugen B abgestellt worden sei. Aufgrund dessen fehle eine nachvollziehbare Begründung zur Schuldberufung des Beschwerdeführers, was schliesslich zu einer Verletzung der Begründungspflicht geführt habe.
6.3. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots hält der Beschwerdeführer fest, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes als willkürlich anzusehen sei. Das Obergericht sei einzig der ohnehin nichtig verlesenen Aussage des Zeugen B gefolgt, ohne sich mit dessen berechtigter Aussageverweigerung auseinanderzusetzen. Die dadurch geschürten Zweifel an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Lenker des Unfallfahrzeuges war, hätten keinen Raum für das Beweiswürdigungsverhalten des Obergerichtes gelassen. Das Entscheidungsverhalten des Obergerichtes erweise sich deshalb als willkürlich, da die Lenkereigenschaft aufgrund der Zeugnisverweigerung des Zeugen B nicht festgestellt werden habe können und somit im Zweifel für den Beschwerdeführer eine entsprechende Negativfeststellung getroffen hätte werden müssen.
7. Mit Schreiben vom 22. bzw. 26. August 2013 verzichteten die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht auf die Einbringung einer Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 29. Mai 2013, 14 EU.2012.112-44, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Letztlich beziehen sich jedoch alle geltend gemachten Grundrechtsrügen auf denselben Sachverhalt, namentlich darauf, dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll des Zeugen B vor dem Erstgericht in verfassungs- bzw. grundrechtswidriger Weise entgegen den Bestimmungen des § 198a StPO verlesen worden sei.
Demnach ist im Beschwerdefall die Frage zu klären, ob die Verlesung der Zeugenaussage im Beweisverfahren vor dem Landgericht im Sinne von § 198a StPO als verfassungskonform angesehen werden kann.
3. Das in Art. 33 Abs. 3 LV positiv-rechtlich verankerte Grundrecht auf Verteidigung in Strafsachen wird auf völkerrechtlicher Ebene durch Art. 6 EMRK, Art. 2 7. ZP-EMRK sowie durch Art. 14 UNO-Pakt II ergänzt und konkretisiert (Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 437, Rz. 1). Hinsichtlich des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK wurde vom Staatsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass Art. 33 Abs. 3 LV keinen darüber hinausgehenden Grundrechtsschutz gewährleistet (StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.2]).
Die in Art. 6 EMRK enthaltenen Mindestgarantien definieren den sachlichen Schutzbereich des allgemeinen Gebots eines fairen Verfahrens. Um die Effektivität dieses Grundrechts zu verdeutlichen, spricht der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 3 LV regelmässig vom Recht auf wirksame Verteidigung. Demnach soll eine wirkungsvolle Verteidigung des vom strafrechtlichen Verfahren Betroffenen sichergestellt werden, wobei die Einhaltung der prozessualen Bestimmungen auch in materieller Hinsicht zu einem korrekten Ergebnis des Verfahrens führen soll (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O., 449 f., Rz. 11; siehe auch StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren umfasst verschiedene einzelne Teilgehalte, u. a. auch den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Waffengleichheit beim Zeugenbeweis, welcher von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK garantiert wird. Dem Angeklagten wird dabei das Recht zugestanden, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter den gleichen Voraussetzungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen bestehen (Tobias Michael Wille, a. a. O., 469, Rz. 34). Das Fragerecht als Teilgehalt dieser Bestimmung verlangt, dass Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten abgelegt bzw. kontradiktorisch erörtert werden. In diesem Sinne ist dann von einer Verletzung des Fairnessgebots auszugehen, wenn die Zeugenaussage gleichwohl verwertet wird, obwohl dem Angeklagten kein Fragerecht zugestanden wurde (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, München/Basel/Wien, 5. Aufl., 452, Rz. 117).
Art. 6 EMRK gilt jedoch nicht absolut, gewisse Einschränkungen sind im Einzelfall als zulässig zu erachten, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und als verhältnismässig einzustufen sind (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 452 f., Rz. 118). In diesem Sinne ist die fehlende Unmittelbarkeit des Zeugenbeweises mit einhergehendem Verlust des Fragerechts nur dann als zulässig anzusehen, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. In diesem Sinne hielt der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2008/124 fest, dass die Verlesung von Protokollen über die nicht-kontradiktorische Einvernahme von Zeugen im Strafverfahren nicht generell EMRK- bzw. verfassungswidrig ist (StGH 2008/124, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Strassburger Rechtsprechung ist nämlich jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, um abschliessend beurteilen zu können, ob tatsächlich eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit und somit ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vorliegt (2010/122+134 Erw. 2.2 mit Literaturhinweisen).
Eine Verwertung der Vernehmungsprotokolle ohne Zugeständnis des Fragerechts ist namentlich dann mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn Gründe geltend gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass ein derartiges Vorgehen unumgänglich ist sowie die Verurteilung nicht ausschliesslich auf solche Informationen gestützt wird, vielmehr auf eine Gesamtwürdigung von verschiedenen, sich ergänzenden und bestätigenden Beweismitteln und Indizien beruht, und die Verteidigung im Prozess hinreichend Gelegenheit hatte, sie in Frage zu stellen (siehe Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Ar-lington 1996, 2. Aufl., 237; siehe auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.3] sowie StGH 2008/124, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.1. Soweit der Beschwerdeführer also rügt, sein grundrechtlich geschützter Anspruch auf ein faires Verfahren sei vorliegend verletzt worden, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in casu hinreichend Gelegenheit geboten wurde, um von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen. Anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 fand eine Einvernahme des Zeugen B statt, bei welcher dieser seine vor der Landespolizei getätigten Angaben bestätigte. Wie aus dem Protokoll (ON 25, S. 2 ff.) ersichtlich ist, machte der Zeuge erst im Laufe der Einvernahme, nach erneuerter Belehrung des Erstrichters über die ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechte, von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch.
Das Erstgericht ist seiner Pflicht zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nachgekommen, indem B als Zeuge in der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 in Anwesenheit des Beschwerdeführers einvernommen wurde. Die grundrechtlich geschützte Ausübung des Fragerechts wurde dem Beschwerdeführer somit ermöglicht. Demzufolge wurde das polizeiliche Einvernahmeprotokoll des Zeugen B nicht ohne Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung verwertet.
Zudem stützte sich das Erstgericht bei der Urteilsfindung vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers, dessen eigene belastende Angaben schliesslich zu einem Schuldspruch führten. Die im polizeilichen Einvernahmeprotokoll des Zeugen B enthaltenen Aussagen dienten lediglich der Bestätigung des vom Beschwerdeführer ursprünglich bereits abgelegten Geständnisses. Das bedeutet, die Verurteilung wurde auch nicht einzig auf die aus der Verlesung des Einvernahmeprotokolls gewonnenen Informationen, namentlich die belastenden Aussagen des Zeugen B, gestützt. Aufgrund dessen fehlt es auch an der zweiten, vom EGMR entwickelten Voraussetzung, dass der Schuldspruch auf Tatsachen beruht, welche durch die fehlende Ausübung des Fragerechts durch die Verteidigung nicht relativiert werden konnten.
3.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erweist sich im Beschwerdefall sohin aufgrund einer Gesamtwürdigung der grundrechtlich geschützte Anspruch auf wirksame Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren als nicht verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde gegenständlich die Möglichkeit geboten, zu seiner Entlastung beizutragen und entsprechende Fragen an den Zeugen B zu stellen. Von einer EMRK- bzw. verfassungswidrigen Handhabung dieses Grundrechts könnte gegebenenfalls nur unter der Voraussetzung gesprochen werden, dass bei der Entscheidungsfindung einzig auf die Verlesung von Protokollen über nicht-kontradiktorische Einvernahmen abgestellt wurde und diese somit als wesentliches Beweismittel gewertet wurden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Obergericht gegenständlich seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weshalb eine Verletzung von Art. 43 LV vorliege.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. In seinen Ausführungen zur Begründungspflicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes zu beanstanden sei. Das Obergericht habe die den Beschwerdeführer schützenden Grundrechte dadurch verletzt, dass der Zeugnisverweigerung des Zeugen B zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Das Obergericht habe sich in der Entscheidungsfindung auf das nichtig verlesene Polizeiprotokoll des Zeugen B sowie das Geständnis des Beschwerdeführers gestützt, ohne weitere Negativfeststellungen zur Person des Fahrzeuglenkers zu treffen.
Vom Beschwerdeführer wird unter diesem Punkt somit in erster Linie das Ergebnis der Beweiswürdigung des Obergerichtes gerügt, was jedoch, wie bereits oben erläutert, nicht vom sachlichen Schutzbereich der Begründungspflicht erfasst wird. Die materielle Richtigkeit einer Entscheidung ist nicht im Lichte der Begründungspflicht zu prüfen. Ausschlaggebend ist einzig, dass eine genügende Begründung vorliegt, unabhängig davon, ob diese als richtig anzusehen ist.
4.3. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Obergericht nicht begründet aufgezeigt habe, weshalb den Feststellungen zur Person des Fahrzeuglenkers keine Beachtung geschenkt wurde, ist der grundrechtliche Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung betroffen. Es ist indessen nicht richtig, dass sich das Obergericht im bekämpften Urteil nicht rechtsgenüglich damit auseinandergesetzt hat. In seinem Entscheid thematisiert das Obergericht die Zeugnisverweigerung des Zeugen B anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 mehrfach, kommt jedoch zum Schluss, dass neben den Angaben des Beschwerdeführers auch eine Vielzahl weiterer Beweisergebnisse vom Erstgericht berücksichtigt wurden.
Zudem wird dargelegt, dass der Zeuge B nicht umfassend von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sodass nur in diesem beschränkten Umfang darauf Rücksicht zu nehmen sei. Abschliessend wird vom Obergericht dargetan, dass das Erstgericht die Feststellungen über die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers nicht allein auf die Aussagen des Zeugen B stützte, sondern primär auf die Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Landespolizei und dem Landgericht, sodass auch nicht gesagt werden könne, dass das Erstgericht das polizeiliche Einvernahmeprotokoll des Zeugen B zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet habe. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Zeuge B seine Angaben vor der Landespolizei anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 ausdrücklich bestätigt habe, weshalb sich das Obergericht der Beweiswürdigung des Erstgerichtes anschloss.
4.4. Die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht erfolgt demnach zu Unrecht.
5. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer auch die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht. Er bringt dazu vor, dass er durch die willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichtes in seinen Grundrechten verletzt worden sei. Das Obergericht sei in seiner Beweiswürdigung einzig der ohnehin nichtig verlesenen Aussage des Zeugen B gefolgt, ohne sich mit dessen berechtigter Aussageverweigerung vor dem Erstgericht auseinanderzusetzen.
5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine Verletzung des Willkürverbots durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/50, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [Erw. 4, 181]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]).
5.2. Wie bereits erörtert wurde, kamen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen durch eine freie Beweiswürdigung zustande, welche vom Obergericht geschützt wurde. Das Erstgericht stützte sich ausserdem nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ausschliesslich auf die Zeugenaussage des Zeugen B, sodass die behauptete Nichtberücksichtigung der Aussageverweigerung schon von Vorneherein keine Willkür darstellen kann.
5.3. Gleichwohl ist an dieser Stelle auf den wiederholten Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll des Zeugen B anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 nichtig verlesen worden sei.
5.4. Wie vom Obergericht richtigerweise dargetan wurde, sprach sich der Verteidiger des Beschwerdeführers einzig im Zeitpunkt der Schlussverhandlung vom 1. Oktober 2012 gegen die Verlesung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls des Zeugen B aus. Dies aufgrund der Tatsache, dass er den Beweisantrag stellte, den Zeugen B unmittelbar vor Gericht einzuvernehmen. Diese Einvernahme fand anschliessend im Rahmen der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 statt. Gemäss Protokoll (ON 25) bestätigte B, dass er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2012 wahrheitsgemässe Angaben gemacht habe. Aufgrund dessen verwies er auf seine damaligen Angaben und erhob diese zum Bestandteil seiner Aussage vor dem Erstgericht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt machte er, nach eingehender Belehrung durch den Erstrichter, in Bezug auf ergänzende Fragen zum Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 108 Abs. 1 StPO Gebrauch. Sowohl anlässlich der Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 als auch während der Schlussverhandlung vom 4. März 2013 wurde der gesamte Akteninhalt, inklusive polizeilicher Vernehmungsprotokolle, ohne Widerspruch des Verteidigers des Beschwerdeführers verlesen (vgl. ON 25, S. 4, und ON 31, S. 8).
5.5. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bzw. sein Verteidiger sich klar gegen die Verlesung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls des Zeugen B ausgesprochen habe, ist zu widersprechen. Im Protokoll der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 wurde durch Beschluss eindeutig festgehalten, dass der Polizeirapport (ON 1) samt den darin enthaltenen Vernehmungen des Beschuldigten und des Zeugen B verlesen werde. In der Folge findet sich jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass sich der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss ausgesprochen hat. Es wurde einzig protokolliert, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die unmittelbare Erstattung des Gutachtens beantragte und sich deshalb gegen eine Verlesung des ergänzenden Gutachtens aussprach (ON 25, S. 4 f.).
Auch im Rahmen der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 4. März 2013 wurde der gesamte Verfahrensakt dargetan und erörtert, unter anderem auch der Polizeirapport (ON 1) inklusive den Vernehmungsprotokollen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers verzichtete dabei explizit auf eine wörtliche Verlesung, was dementsprechend protokolliert wurde (ON 31, S. 8). Die Schriftstücke galten somit gemäss § 198a Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 2 StPO als verlesen, was vom Erstgericht im besagten Protokoll festgehalten wurde, ohne dass sich der Verteidiger des Beschwerdeführers dagegen zur Wehr setzte.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein erneuter Widerspruch gegen die Verlesung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls des Zeugen B anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlungen überflüssig gewesen sei, ist dem Folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der Schlussverhandlung vom 1. Oktober 2012 deshalb gegen eine Verlesung der polizeilichen Einvernahme des Zeugen B ausgesprochen, da gleichzeitig eine unmittelbare Vernehmung desselben beantragt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass diese gerichtliche Zeugeneinvernahme schliesslich während der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 13. Februar 2013 durchgeführt wurde, fiel auch der ursprünglich ausgesprochene Widerspruch gegen die Verlesung der nicht-kontradiktorischen Einvernahme des Zeugen B dahin. Falls nach der Ansicht des Beschwerdeführers auch zu diesem Zeitpunkt noch immer Gründe vorlagen, welche gegen eine Verlesung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls des Zeugen B sprachen, hätte sich dieser gegen eine solche Verlesung aussprechen müssen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Der Verteidiger des Beschwerdeführers erklärte sich in der Folge jeweils mit der Verlesung des gesamten Polizeirapports (ON 1) inklusive der polizeilichen Vernehmungsprotokolle einverstanden.
Auch die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass nur jene Urkunden gemeint gewesen sein können, die noch nicht verlesen worden seien, geht fehl. Das Erstgericht hielt sowohl in Protokoll ON 25 als auch in ON 31 unmissverständlich fest, dass der Polizeirapport samt Vernehmungsprotokoll des Zeugen B als verlesen gilt.
5.6. Demnach erweist sich die Verlesung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls des Zeugen B als grundrechtskonform, konkret als im Einklang mit den grundrechtlichen Ansprüchen auf ein faires Verfahren, auf rechtsgenügliche Begründung sowie auf willkürfreie Behandlung.
6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.