StGH 2013/105
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 11RS.2012.130-36(OGH Nr. 2013.95)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 11 RS.2012.130-36 (OGH Nr. 2013.95), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
4. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'583.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft des Sofioter Stadtgerichtes erlassenen Haftbefehles vom 20. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Europäischem Haftbefehl zur Verhaftung ausgeschrieben.
Dem bulgarischen Ermittlungsverfahren lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdeführer sei in Sofia in den Jahren 2005/2006 an einer zum Nachteil der sich in Liquidation befindenden bulgarischen Gesellschaft K EAD durch deren Liquidator begangenen "Unterschlagung" von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von BGN 3'839'980.00 beteiligt gewesen, wobei die "unterschlagenen" Gelder aufgrund angeblicher "Forward Devisengeschäfte" an die bulgarische Gesellschaft l AD, deren geschäftsführendes Exekutivorgan der Beschwerdeführer gewesen sei, überwiesen worden seien. Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer in diesem Verfahren vom Sofioter Stadtgericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2012 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Anlässlich einer Grenzkontrolle beim Zollamt in Schaanwald am 23. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von Österreich kommend bei der Einreise nach Liechtenstein in Haft genommen. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien vom 7. April 2008 wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 22. April 2008 (ON 41) die Auslieferung des Beschwerdeführers in dem von der Sofioter Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen Nr. 30259/06 wegen der Straftat nach Art. 203 bulgarisches StGB i. V. m. Art. 201, 20 Abs. 4, 26 Abs. 1 bulgarisches StGB geführten Ermittlungsverfahren für zulässig erklärt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Am 3. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien ausgeliefert.
3. Mit dem dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelten und am 2. Mai 2012 eingelangten Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2012 wurde um nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung in dem von der Sofioter Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen Nr. 6623/2008 gegen diesen wegen der Straftaten nach Art. 253 bulgarisches StGB (Geldwäscherei) und Art. 255 bulgarisches StGB (Steuerhinterziehung) geführten Verfahren ersucht.
3.1. Nach dem Inhalt dieses nachträglichen Auslieferungsersuchens habe der Beschwerdeführer von den zum Nachteil der K EAD i. L. "unterschlagenen" Geldern in den Jahren 2005/2006 in insgesamt 15 Banküberweisungen EUR 1'916'000.00 (entsprechen BGN 3'748'543.70) von den bulgarischen Bankkonten der l AD auf Konten der M-Group mit Sitz in London mittels Online-Banking überwiesen.
3.2. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012, ergänzt mit weiteren Schriftsätzen vom 4. Dezember 2012 und vom 20. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2012 sowie alle darin gestellten Anträge auf Zustimmung wegen Verfolgung nach Art. 253 und 255 StGB abzulehnen und keine Zustimmung zu erteilen.
3.3. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Stellungnahme vom 22. März 2013, dass gemäss Art. 23 Abs. 3 Ziff. 1 und/oder 2 RHG eine nachträgliche Zustimmung gemäss Art. 23 Abs. 2 RHG nicht erforderlich sei.
3.4. Am 4. April 2013 wurde dieses nachträgliche Auslieferungsersuchen vom Landgericht dem Obergericht zur Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung über die Zulässigkeit gemäss Art. 40 RHG i. V. m. Art. 33 RHG vorgelegt.
4. Das Obergericht gab dem Nachtragsauslieferungsersuchen vom 13. März 2012 mit Beschluss vom 23. April 2013 (11 RS.2012.130-29) insofern Folge, als es der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Straftat der Geldwäscherei gemäss Art. 53 des Bulgarischen Strafgesetzbuches, begangen in den Jahren 2005 und 2006 durch Vornahme von Banküberweisungen "der von der K EAD stammenden Vermögenswerte ab den Konten der l AD auf Konten der M-Group", zustimmte. Der weiteren Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Straftat nach Art. 255 des bulgarischen Strafgesetzbuches erteilte das Obergericht keine Zustimmung.
5. Gegen den Folge gebenden Teil dieses Beschlusses des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof und rügte, soweit hier verfahrensrelevant, unter anderem als Verfahrensmangel und Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihm die von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 22. März 2013 vor der Entscheidung des Obergerichtes nicht zur Äusserung zugestellt worden sei.
6. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2013 (ON 36) keine Folge und begründete dies hinsichtlich der hier allein relevanten Verfahrensrüge wie folgt:
Es treffe zwar zu, dass die Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013, in welcher diese die Auffassung vertrete, dass die Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 3 Ziff. 1 und/oder 2 RHG vorlägen und es somit keiner Zustimmung nach Art. 23 Abs. 2 RHG bedürfe, dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei der Gehörsanspruch formeller Natur und sei grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung habe oder nicht (StGH 2007/60), sodass der Umstand, dass das Obergericht in seiner Entscheidung dieser Stellungnahme nicht gefolgt sei, für die Frage der Gehörsverletzung nicht von Relevanz sei.
Wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein müsse (StGH 2007/30; StGH 2007/88; StGH 2011/26; LES 2000, 57). Diese Möglichkeit der Stellungnahmen sei dem Beschwerdeführer ausreichend durch Übermittlung der jeweiligen neuen Verfahrensergebnisse eingeräumt worden, wovon der Beschwerdeführer auch ausführlich Gebrauch gemacht habe.
Es führe nicht automatisch jeder Verstoss gegen den Gehörsanspruch zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung. Vielmehr sei im konkreten Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein am abstrakten Gewicht des Fehlers bemesse, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren. Ausgehend davon, dass sich die gegenständliche Äusserung der Staatsanwaltschaft lediglich auf die Frage der Notwendigkeit der Zustimmung des Obergerichtes zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers beziehe und diese Frage ohnehin zu dessen Gunsten bejaht worden sei, sei die zu beurteilende Gehörsverletzung für den Ausgang des Verfahrens ohne jede Relevanz und habe keine substantiellen Nachteile für den Beschwerdeführer mit sich gebracht. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung lediglich aus diesem Grund würde einen verfahrensrechtlichen Leerlauf bewirken (StGH 2010/59, StGH 2011/7).
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013 (ON 13) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Waffengleichheit, des Rechts auf Begründung, des Verbots des überspitzten Formalismus und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 EMRK), des Verbots der Rechtsverweigerung bzw. des Rechts auf ein Verfahren innert angemessener Frist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie dem Beschwerdeführer Kosten dieses Verfahrens zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Gehörsrüge wurde, soweit hier relevant, wie folgt begründet:
Wie bereits in der Beschwerde an den Obersten Gerichthof gerügt, sei dem Beschwerdeführer die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vor der Entscheidung des Obergerichtes nicht zur Äusserung zugestellt worden. Dadurch sei das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verletzt worden, da ihm diese Stellungnahme vor der Entscheidung des Obergerichtes hätte zugestellt werden müssen. Aufgrund der nicht erfolgten Zustellung sei ihm das Recht genommen worden, sich hierzu zu äussern.
Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes, dass die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinsichtlich der ihm nicht zugestellten Stellungnahme der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft irrelevant für den Ausgang dieses Verfahrens sei, unrechtmässig und unrichtig sei. Einzig der Beschwerdeführer habe das Recht zu entscheiden, welche Stellungnahme in vollem Umfang seine Rechte schütze und welche nicht. Dieses Recht dürfe ihm nicht entzogen und durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, da das Gericht nicht zuständig sei, sich zu diesen Fragen zu äussern.
Die Rechte des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV bzw. Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK seien hier somit klar verletzt worden.
Das rechtliche Gehör sei formeller Natur, das heisse, es sei unabhängig davon zu beachten, ob dessen Gewährung den materiellen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermöge. Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre aufgrund der formellen Natur des Anspruchs die Entscheidung des Obergerichtes aufzuheben gewesen. In diesem Zusammenhang sei noch zu bemerken, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bis heute nicht zugestellt worden sei.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. Juli 2013 Folge.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 15. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 26. September 2013 lehnte der Beschwerdeführer den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dieser Senat schon den Individualbeschwerden des Beschwerdeführers zu StGH 2008/113 und StGH 2010/128 keine Folge gegeben habe. Das erstgenannte Verfahren habe die beschlagnahmten persönlichen Sachen des Beschwerdeführers bei seiner Verhaftung am 23. März 2008 und seine Auslieferung betroffen. Im Verfahren zu StGH 2010/128 habe der Staatsgerichtshof über die Frage der Gültigkeit der dem dort betroffenen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Verfügung der Sofioter Stadtstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2008, aufgrund welcher das Ermittlungsverfahren 6623/2008 eröffnet worden sei, bereits faktisch entschieden bzw. er habe sich hierzu bereits eine Meinung gebildet. Deshalb könnten diese Richter nicht als unvoreingenommen und unbefangen angesehen werden.
Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass sich diese Richter aufgrund der Vorbefassung und der Mitwirkung bei den beiden früheren Entscheidungen des Staatsgerichtshofes eine festgefügte Meinung zu einer Reihe von im gegenständlichen Verfahren streitigen und entscheidungswesentlichen Fragen gebildet hätten und deshalb befangen seien.
11. Mit E-Mail vom 26. September 2013 ergänzte der Beschwerdeführer den Ablehnungsantrag seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen wie folgt:
Er habe eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin erhalten, wobei er aufgefordert worden sei, einen Vorschuss in Höhe von CHF 1'680.00 für die Entscheidungsgebühren in den Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und dem Staatsgerichtshof zu leisten. Offensichtlich könnte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht im Voraus die Höhe der Gerichtskosten kennen, wenn das Urteil nicht im Voraus erstellt worden wäre. Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Posten einer Ersatzrichterin am Obergericht einnehme, scheine die Möglichkeit, dass sie im Voraus den Inhalt des Urteils zur Kenntnis genommen habe, ganz realistisch. Diese Umstände schafften zusätzliche begründete Zweifel hinsichtlich der Unparteilichkeit und Sachlichkeit des gerichtlichen Spruchkörpers, weshalb beantragt werde, dem Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des Senates des Staatsgerichtshofes Folge zu geben. Der Beschwerdeführer erkläre sich auch bereit, vor dem Gericht zu erscheinen und persönlich diese von ihm vertretene Auffassung zu verteidigen sowie zusätzliche Informationen zu geben.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Was zunächst den Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes betrifft, so hat der Staatsgerichtshof dazu Folgendes erwogen:
1.1. Im Sinne der Rechtsprechung des Staatgerichtshofes, wonach das Recht auf den ordentlichen Richter auch beinhaltet, dass ein Befangenheitsantrag nach Möglichkeit nicht von demjenigen Richter beurteilt werden soll, gegen den sich der Antrag richtet (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1], ist der jeweilige Richter bei der Beratung und Abstimmung über seine Ablehnung in den Ausstand getreten.
1.2. Im Schriftsatz vom 26. September 2013 macht der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin eine Mehrfachbefassung der abgelehnten Richter des Staatsgerichtshofes geltend, da diese sich schon in zwei früheren Individualbeschwerdeverfahren mit auch für das vorliegende Verfahren wesentlichen Fragen befasst und sich hierzu eine Meinung gebildet hätten.
Diesem Beschwerdevorbringen ist nur zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aus der blossen Mehrfachbefassung eines Richters allein weder ein Ausschluss- noch ein Befangenheitsgrund abgeleitet werden kann, selbst wenn dieser Richter in früheren Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hat (siehe StGH 2011/15, Erw. 4.2; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/57 und StGH 2009/104, jeweils Erw. 3.6; StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/64, Erw. 2.1; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 390 ff., Rz. 70 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Was das weitere persönliche Schreiben des Beschwerdeführers ebenfalls vom 26. September 2013 angeht, so ist das dortige Vorbringen derart abstrus, dass darauf an sich nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer ist einfach darauf hinzuweisen, dass es ein Gerichtsgebührengesetz gibt, welches die Höhe der Entscheidungsgebühren in Abhängigkeit vom Streitwert vorschreibt. Entsprechend kann die Entscheidungsgebühr jeweils schon im Vorhinein beziffert werden. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Gerichte in Kollusion mit seiner Rechtsanwältin Urteile im Voraus konzipiert haben sollen, nicht bloss abstrus, sondern entbehrt jeglicher Grundlage.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, 11 RS.2012.130-36 (OGH Nr. 2013.95), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Zur hier allein relevanten Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 22. März 2013 vor der Entscheidung des Obergerichtes nicht zur Äusserung zugestellt worden sei. Die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes, dass diese Gehörsverletzung irrelevant für den Ausgang dieses Verfahrens sei, sei unrechtmässig und unrichtig. Einzig der Beschwerdeführer habe das Recht zu entscheiden, welche Stellungnahme in vollem Umfang seine Rechte schütze und welche nicht.
3.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, es ist irrelevant, ob die Grundrechtsverletzung den Verfahrensausgang tatsächlich beeinflusst (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gilt jedoch nicht absolut. Der Staatsgerichtshof geht nämlich davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter, namentlich dann zurückgedrängt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der sog. "Heilung" geknüpft wurden (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So ist die "Heilung" einer Gehörsverletzung dann ausnahmsweise zugelassen, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vor der nächst höheren, über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügenden Instanz darzulegen und zudem eine Heilung bei angemessener Berücksichtigung der Interessen Dritter angezeigt ist (siehe StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff.; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]).
3.3. Der Oberste Gerichtshof stützt sich in seinem hier angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf die mangelnde Relevanz der im Beschwerdefall erfolgten Gehörsverletzung bzw. die vom Staatsgerichtshof hierbei angewandte Abwägungspraxis. Wie dargelegt, setzt die "Heilung" einer Gehörsverletzung im Sinne dieser Praxis zusätzlich voraus, dass in das betreffende Verfahren auch Dritte involviert sind (sog. mehrseitiges Verhältnis), deren rechtlich geschützte Interessen den Anspruch auf rechtliches Gehör zurückdrängen. Denn andere Verfahrensbeteiligte haben ihrerseits einen Anspruch auf ein faires Verfahren, das als Teilgehalt auch den Anspruch auf Entscheidung innert angemessener Frist beinhaltet (siehe StGH 2012/201, Erw. 4.3; StGH 2007/88, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]. Bei solchen gegenläufigen privaten Interessen ist dann eine Abwägung dieser Interessen vorzunehmen, wobei sich u. a. die Schwere des Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (StGH 2007/88, Erw. 2.3 f.; StGH 2010/59, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) oder, ob die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglicherweise zu einem anderen Verfahrensausgang führen würde. Überwiegt das Interesse der anderen Verfahrensbeteiligten an einer "Heilung" der Gehörsverletzung, so stellt der Staatsgerichtshof zwar die Gehörsverletzung fest, verzichtet aber auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (StGH 2007/88, Erw. 2.4; StGH 2010/59, Erw. 4.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 586 f., Rz. 33 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.4. Im Beschwerdefall handelt es sich nun aber um ein Strafrechtshilfeverfahren und somit nicht um ein Mehrparteienverfahren, da dem Beschwerdeführer nur der Staat bzw. die Strafverfolgungsbehörden gegenüberstehen. Deshalb ist an der formellen Natur des Gehörsanspruchs im Beschwerdefall von vornherein kein Abstrich zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass das Obergericht der in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und die Stellungnahme somit offensichtlich keinen Einfluss auf diese Entscheidung gehabt hat.
Wenn der Oberste Gerichtshof ausführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit von Stellungnahmen ausreichend durch Übermittlung der jeweiligen neuen Verfahrensergebnisse eingeräumt worden sei, wovon dieser auch ausführlich Gebrauch gemacht habe, so ist dem Folgendes zu entgegnen: Aus dem Gerichtsakt ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 zugestellt oder dass diese auch nur von deren Eingang in Kenntnis gesetzt worden wären. Zwar findet sich im Gerichtsakt ein E-Mail der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (ON 30) mit einem Akteneinsichtsantrag sowie einem entsprechenden Bewilligungsvermerk des Landgerichtes; doch datiert dieses E-Mail vom 23. und der Bewilligungsvermerk vom 24. April 2013. Da die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes ebenfalls schon am 23. April 2013 erging, hatte der Beschwerdeführer somit keine Möglichkeit, vorgängig von diesem Dokument Kenntnis zu nehmen und allenfalls darauf noch zu reagieren.
3.5. Aufgrund der im Beschwerdefall somit uneingeschränkt zu beachtenden formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist diese Grundrechtsrüge berechtigt (vgl. auch StGH 2008/78, Erw. 2.2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Der vorliegenden Individualbeschwerde ist deshalb schon wegen der Verletzung des Gehörsanspruchs Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch einzugehen ist.
5. Dem Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Da der Befangenheitsantrag gegen den Senat des Staatsgerichtshofes erfolglos blieb, waren hingegen die Vertreterkosten für den Schriftsatz vom 26. September 2013 nicht zu ersetzen.