StGH 2013/104
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Mag. Ramin Nasseri-Rad Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Mai 2013, 14UR.2013.124-23
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Mai 2013, 14 UR.2013.124-23, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der beschwerdegegenständlichen Strafsache zu 14 UR.2013.124 betreffend A, niederländischer Staatsangehöriger, wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB traf das Landgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 10. April 2013 (ON 2) folgende Anordnungen:
"1). Der X Bank, Vaduz, wird gemäss § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO verboten, über Vermögenswerte auf der Geschäftsverbindung Nr. xxxx (ltd. auf K AG) zu verfügen.
Diese Anordnung wird auf zwei Jahre und somit bis zum 10.04.2015 befristet.
2). Die X Bank, Vaduz, wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen (insbes. Sorgfaltspflichtsakt, Kontoeröffnungs- und Kontoführungsunterlagen, Detailbelege, Verträge, Vollmachten, Unterschriftenkarten, Aufträge, Korrespondenz, interne Vermerke und Notizen, etc. betreffend die Geschäftsverbindung Nr. 0015068 (Ltd. auf K AG) in Kopie herauszugeben.
Diese Unterlagen werden in der Folge gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
1.1. Dabei ging das Erstgericht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Datum vom 26. Oktober 2012 sei die K AG, Vaduz, ins Handelsregister Vaduz eingetragen worden, wobei ein voll liberiertes Aktienkapital von CHF 50'000.00 ausgewiesen worden sei. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates sei der Verdächtige A, welcher auch sämtliche Aktien halte und somit alleiniger wirtschaftlich Berechtigter sei.
Für K AG sei am 18. Oktober 2012 ein Kapitaleinzahlungskonto (Nr. 0015068) bei der X Bank eröffnet worden. Auf dieses Konto sei am 23. Oktober 2012 das Gründungskapital in Höhe von EUR 50'000.00 eingezahlt worden. Ferner seien zwischen dem 21. Februar 2013 und dem 18. März 2013 EUR 100'000.00 und mehrere kleinere Beträge auf dem Konto eingegangen.
Eine weitere Zahlung über EUR 640'000.00 sei durch die Bank nicht gutgeschrieben worden, da diese mit dem Profil der Geschäftsverbindung nicht in Einklang gebracht werden habe können. Gemäss Profil solle es sich bei den Zahlungseingängen um Erträge aus freiberuflicher Finanzdienstleistung (Finanzberatung, Due Diligence, Immomanagement, Aktienhandel im Umfang von CHF 2.0 - 3.5 Mio.) handeln.
Bei der Bank sei jedoch der Eindruck von sogenannten Pennystock-Geschäften entstanden, was zur Ablehnung weiterer Geschäftsbeziehungen zum Kunden K AG bzw. der Verweigerung einer regulären Kontoverbindung geführt habe, welche im März 2013 beantragt worden sei. Hinsichtlich des bereits bestehenden Kapitaleinzahlungskontos und der darauf eingegangenen Vermögenswerte seien jedoch weitere Belege bei K angefordert worden, woraufhin durch K eine Kopie eines Zeichnungsscheins bezüglich Titeln der L im Wert von EUR 100'000 (EUR 0,80/Aktie) vorgelegt worden sei. Auch die Transaktionsdaten zu den weiteren Zahlungen hätten Hinweise auf den Verkauf von Titeln der L erbracht.
Auf das fragliche Kapitaleinzahlungskonto seien im Detail folgende Zahlungen eingegangen:
Eine Zahlung vom 14. März 2013 in Höhe von EUR 640'000.00 von B, sei, wie bereits erwähnt, nicht angenommen worden.
Zwischenzeitlich sei die Bank am 21. März 2013 durch A namens K AG angewiesen worden, das Konto zu saldieren und EUR 60'000.00 auf ein Konto der M SA, den restlichen Betrag auf ein Privatkonto des A zu transferieren. Als die Bank dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe A verlangt, per 8. April 2013 den Transfer der Vermögenswerte auf ein Anderkonto seines deutschen Rechtsanwaltes zu überweisen.
Seitens der Bank sei die Kontoverbindung (Saldo per 26. März 2013: CHF 192'241.36) jedoch intern gesperrt und in der Folge Geldwäschereiverdachtsmitteilung erstattet worden.
Hinsichtlich L Inc. habe durch die Financial Intelligence Unit bereits erhoben werden können, dass es sich um eine kanadische Gesellschaft handele, die im Öl- und Gasbereich tätig sein solle und deren Aktien am GXG Markt gelistet seien. Bis zum 25. März 2013 sei dort F als Direktor aufgeschien. F sei wiederum Inhaber und Direktor der M, welche sämtliche Aktien der L gehalten haben solle. Per 25. März 2013 sei A Direktor der L geworden.
1.2. Rechtlich würdigte das Landgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Bestehe der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und sei anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder bestehe der Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, und sei anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so habe das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Anordnungen nach § 97a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StPO zu treffen, wenn zu befürchten sei, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Anordnung könne dabei auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststehe (Abs. 2 leg cit).
Gegenständlich sei nun festzuhalten, dass aktuell keine konkreten Erkenntnisse über einen strafrechtlich relevanten Handel mit Titeln der L Inc. im Sinne eines sogenannten Pennystock-Handels bei gleichzeitiger Manipulation des Kurswertes der Titel vorlägen. Insofern sei allein aus der Tatsache des Handels mit Titeln der L Inc. und allfälliger Vermögenstransfers an K AG in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Handeln zu erkennen.
Ergänzend dazu sei aber festzuhalten, dass K AG erst im Oktober 2012 gegründet worden sei und erste Zahlungen erst ab Ende Februar 2013 erfolgt seien, sodass von einer erst kurzzeitigen Tätigkeit auszugehen sei, sodass es erklärbar wäre, wenn noch keine Erkenntnisse zu einer allfälligen strafrechtlichen Relevanz der Tätigkeit vorlägen. Eine solche sei nun aber trotz fehlender weitergehender Erkenntnisse zu allfällig getäuschten Anlegern oder sonstigem strafrechtlich relevantem Handeln wahrscheinlich, was sich insbesondere aus den wirtschaftlich nicht erklärbaren Transaktionen, der personellen Überschneidungen hinsichtlich der Organe der involvierten Gesellschaften M, L und K sowie auch der Angaben des A zum Profil der Geschäftsbeziehung zur X Bank ergebe:
Nicht nachvollziehbar sei zum einen, weshalb durch M SA das Gründungskapital für K AG zur Verfügung gestellt worden sei, obwohl unterschiedliche wirtschaftliche Berechtigungen vorlägen und zumal K in der Folge offenbar den Verkauf der durch M gehaltenen Aktien der L übernommen habe. Darüber hinaus bestand/bestehe Personalunion hinsichtlich der Organe der M und der L (F) bzw. in späterer Folge der L und der K (A), was schon für sich allein im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf die Frage nach der Offenlegung dieses klaren Eigeninteresses am Verkauf aufkommen lasse. Eine entsprechende geplante Vermittlungs-/ Verkaufstätigkeit der K AG und insbesondere auch der bestehende Konnex zu M SA und L Inc. sei gegenüber der Bank zudem im Rahmen der Eröffnung der Geschäftsbeziehung nicht deklariert worden. Anlässlich der Saldierung hätten zudem EUR 60'000 an M SA fliessen sollen, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund erkennbar gewesen sei; insbesondere hätten aber die weiteren Vermögenswerte vom Konto der K AG auf ein Privatkonto des A transferiert werden sollen und dies, obwohl es sich bei den fraglichen Vermögenswerten offenbar um den Erlös aus dem Verkauf von Titeln der L Inc. gehandelt haben dürfte, die zu diesem Zeitpunkt wohl nicht im Eigentum des A gestanden hätten.
Es bestehe somit trotz dzt. fehlender konkreter Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Handeln dennoch ein begründeter Anfangsverdacht, dass die auf das Konto der K AG bei der X Bank transferierten Vermögenswerte tatsächlich deliktischen Ursprungs sein könnten, wobei in erster Linie der Verdacht des schweren Betruges (§§ 146, 147 Abs. 3 StGB) im Zusammenhang mit der Täuschung von Anlegern beim Verkauf von sogenannten Pennystocks in Frage komme. Dies werde aber noch näher abzuklären sein.
Bis zur weiteren Klärung dieses Sachverhalts/Tatverdachts rechtfertige es sich somit aber, die Vermögenswerte der K AG bei der X Bank mit einem Verfügungsverbot zu belegen, zumal damit zu rechnen sei, dass diese in der Folge bei tatsächlich strafrechtlich relevantem Handeln - und vorbehaltlich der Befriedigung von Geschädigten - abgeschöpft (§ 20 Abs. 4 StGB) oder allenfalls verfallen (§ 20c Abs. 2 Ziff. 1 StGB) erklärt werden könnten.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass K AG im Sinne des § 20 Abs. 4 StGB unmittelbar unrechtmässig bereichert worden sei und dass die Vermögenswerte im Übrigen den Verfügungsbereich bzw. das wirtschaftliche Eigentum des Verdächtigen A nie verlassen hätten.
Ferner bestehe aufgrund der bereits erfolgten Versuche, die Geschäftsverbindung saldieren zu lassen, Grund zur Annahme, dass die Vermögenswerte durch die Verfügungsberechtigten mangels Sicherung abgezogen würden, wodurch die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte.
Es rechtfertige sich daher, spruchgemäss ein Verfügungsverbot anzuordnen, welches vorerst auf zwei Jahre zu befristen sei; sollte der Tatverdacht jedoch vorher entkräftet werden, wäre bereits vor Ablauf dieser Frist von Amtes wegen oder über Antrag über die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes zu entscheiden, weshalb es auch aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zweckdienlich erscheine, eine kürzere Befristung vorzusehen.
Hinsichtlich des Umfangs des Verfügungsverbotes seien gestützt auf § 97a Abs. 2 StPO mangels entsprechender Erkenntnisse - zumindest bis zum Vorliegen weiterer Informationen - sämtliche vorhandenen Vermögenswerte zu sperren.
Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und dem IUG (nachfolgend Institute) seien, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheine, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben (Ziff. 1);
Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung herauszugeben (Ziff. 2);
alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehender Geschäftsvorgänge und sonstiger Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben (Ziff. 3).
Dasselbe gelte, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, die Geschäftsverbindung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch die strafbaren Handlungen erlangt oder für sie empfangen worden sei (§ 20 StGB).
Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung lägen gegenständlich vor, zumal eine Vortat zur Geldwäscherei (Verbrechen der §§ 146, 147 Abs. 3 StGB) aufgeklärt werden solle, wobei der hierdurch erlangte Vermögensvorteil mutmasslich über die im Spruch genannte Geschäftsverbindung transferiert worden sei, sodass deren Unterlagen infolge der durchgeführten und mit dem Tatverdacht in engem Zusammenhang stehenden Transaktionen bzw. des vermuteten deliktischen Ursprungs der transferierten Vermögenswerte für das Verfahren von Bedeutung seien. Es könne hierzu auf die bereits zum Erlass des Verfügungsverbotes (vorstehend) getätigten Ausführungen verwiesen werden.
Entsprechend könnten die im Spruch genannten Unterlagen mit grosser Wahrscheinlichkeit zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen, indem insbesondere über die Kontoführungsunterlagen (Zahlungsaufträge, Buchungsbelege, Kontenblätter, etc.) die Höhe, die Herkunft und die spätere Verwendung der eingegangenen Vermögenswerte sowie anhand der weiteren dokumentierenden Unterlagen (Verträge, Korrespondenz, interne Vermerke und Notizen, etc.) der Hintergrund bzw. Rechtsgrund der Transaktionen erstellt und mit dem Tatverdacht abgeglichen werden könne. Zum gleichen Zweck seien auch die wirtschaftlichen und weiteren Berechtigungen an den Konten zu erheben, sodass auch auf die Kontoeröffnungsunterlagen und den Sorgfaltspflichtakt samt entsprechender Belege (Korrespondenz, Verträge, etc.) abgestellt werden müsse.
Entsprechend rechtfertige sich die beschlussgemässe Anordnung der Herausgabe samt anschliessender Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO aufgrund der Bedeutung der zu edierenden Unterlagen für das gegenständliche Verfahren. Auf die Herausgabe von Originalen könne jedoch im Sinne der §§ 98a Abs. 2 und 96 Abs. 1a StPO verzichtet werden.
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 10. April 2013 (ON 2) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht und beantragte, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Begründend führte sie u. a. aus, es bleibe auch nach mehrfacher Lektüre des angefochtenen Beschlusses im Dunkeln, worin das Erstgericht einen Betrug bzw. eine Betrugsabsicht erblicke. Nicht zutreffend sei die angebliche Nichtkonformität des Geschäftsprofils bei der Kontoeröffnung. Auch die Behauptung der angeblichen Verweigerung einer Geschäftsbeziehung sei schlichtweg falsch. Es fehle auch an einem Anfangsverdacht, was das Erstgericht sogar selbst zugebe, werde doch im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte betreffend eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen würden.
3. Das Obergericht entschied mit Beschluss vom 28. Mai 2013 (ON 23) über diese Beschwerde wie folgt:
"A. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:
1). Der X Bank, Vaduz, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf der Geschäftsverbindung Nr. xxxx (ltd. auf K AG) zu verfügen.
Diese Anordnung wird auf sechs Monate und somit bis zum 10.10.2013 befristet.
2). Die X Bank, Vaduz, wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen (insbesondere Sorgfaltspflichtakt, Kontoeröffnungs- und Kontoführungsunterlagen, Detailbelege, Verträge, Vollmachten, Unterschriftenkarten, Aufträge, Korrespondenz, interne Vermerke und Notizen, etc. betreffend die Geschäftsverbindung Nr. xxxx (ltd. auf K AG) in Kopie herauszugeben.
Diese Unterlagen werden in der Folge gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
B. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit CHF 2'100.-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Seinen Beschluss begründete das Obergericht wie folgt:
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreite - soweit rechtlich von Belang - im Ergebnis im Wesentlichen das Vorliegen einer die gegenständlichen strafprozessualen Zwangsmassnahmen rechtfertigenden Verdachtslage.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 97a Abs. 1 StPO setze den begründeten Verdacht, also nicht blosse Vermutungen, voraus, dass es durch oder für eine mit Strafe bedrohte Handlung zu einer unrechtmässigen Bereicherung (§ 20 StGB) gekommen ist oder Vermögenswerte aus einer Auslandstat stammen (§ 20b Abs. 2 StGB); gleichermassen setze die Massnahme der Kontoöffnung nach § 98a Abs. 1 Ziff. 3 StPO einen hinreichenden Verdacht voraus, dass der Kontoinhaber selbst oder eine andere Person, die das Konto benützen könne, eine Straftat begangen und hierzu die zu öffnende Geschäftsverbindung benützt habe (Tipold, WK StPO, § 144a, Rz. 7; Flora, WK StPO, § 145a, Rz. 57 f.).
Das Erstgericht habe nachvollziehbar begründet, dass der Verdacht bestehe, dass B, C, D sowie ES und EA, welche Banküberweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank getätigt hätten, Opfer eines vom Verdächtigen als wirtschaftlich Berechtigtem und einzigem Organ (Verwaltungsrat) der Beschwerdeführerin, welcher auch alleine bei deren Bankverbindungen zeichnungsberechtigt sei, begangenen Anlagebetruges geworden seien, mithin die auf dem X Bank-Konto der Beschwerdeführerin sich befindlichen Guthaben unmittelbar aus einer Straftat stammten und daher bei dieser der erweiterten Bereicherungsabschöpfung gemäss § 20 Abs. 4 StGB oder allenfalls - bei fehlender inländischer Strafgerichtsbarkeit - dem Verfall gemäss § 20b Abs. 2 StGB unterlägen. Das Beschwerdegericht schliesse sich den Erwägungen des Erstgerichtes zur Verdachtsbegründung vollumfänglich an. Auf diese könne daher, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden, wobei zu ergänzen sei: Gemäss dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten Kaufvertrag habe sie am 15. Februar 2013 ("Closing Day" sei gemäss Kaufvertrag der 28. Februar 2013) von der M SA, also jener Gesellschaft, welche ihr das Gründungskapital zur Verfügung gestellt gehabt habe, 12 Mio. Stück Aktien der L Inc., einer nicht börsenkotierten ausländischen Gesellschaft, für 65'000.00 EUR, also zum Preis von 0.0055 EUR pro Aktie, "lastenfrei" gekauft. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin der X Bank vorgelegten "Zeichnungsschein" (s. ON 1 AS 43) habe sie bereits am 19. Februar 2013 dem Pensionisten B 125'000 Stück Aktien der L um 0.80 EUR pro Aktie, also mit einem Gewinn von mehreren Tausend Prozent, verkauft. Dies lege, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zu Recht eingewendet habe, zumindest den Verdacht nahe, dass hierbei sprichwörtlich "nicht alles mit rechten Dingen zu- und hergegangen" sei.
Inwiefern der von der Beschwerdeführerin "richtig gestellte" Sachverhalt dem vom Erstgericht zutreffend begründeten Anfangsverdacht entgegenstehen soll, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar auch gar nicht begründet. Im Übrigen sei zum Beschwerdevorbringen, soweit dazu nicht vorstehend bereits erwogen worden sei, in aller Kürze wie folgt Stellung zu beziehen: Mit "nicht profilkonformen" Transaktionen habe das Erstgericht den Tatverdacht gar nicht begründet. Ob die X Bank der Beschwerdeführerin lediglich ein Kapitaleinzahlungs- bzw. Gründungskonto zur Verfügung gestellt oder eine "reguläre Kontoverbindung" eröffnet habe, sei völlig irrelevant und habe das Erstgericht diesem Umstand bei der Begründung des Tatverdachts auch (zu Recht) keine Bedeutung zugemessen.
3.2. Im Übrigen sei es entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus naheliegend, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass keine Kontosperre angeordnet würde, die betroffenen Vermögenswerte abziehen und damit die Vollstreckung einer allfälligen späteren vermögensrechtlichen Anordnung gegen sie vereiteln würde, nachdem ein Strafverfahren gegen ihren wirtschaftlich Berechtigten (Alleinaktionär) eingeleitet worden sei und die X Bank die Geschäftsbeziehung mit ihr bereits gekündigt habe bzw. sie der X Bank bereits einen Saldierungsauftrag erteilt habe (s. ON 1 AS 45). Dass sie über weiteres im Inland gelegenes und der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung zugängliches Vermögen verfüge, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auch unter diesem Aspekt sei daher der Erlass der beschwerdegegenständlichen Kontosperre gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO rechtlich nicht zu beanstanden.
Sofern für die Beschwerdeführerin "unklar" sei, weshalb auch "das Geld von Herrn F bzw. der M SA gesperrt wurde", sei zu erwägen: Die Überweisung der EUR 50'000.00 durch die M SA habe offenbar der Aufbringung des Gründungskapitals der Beschwerdeführerin gedient (s. ON 1 AS 47). Gemäss Beschwerdevorbringen (s. ON 16 S. 2) seien diese EUR 50'000.00 vom Verdächtigen "Herrn F (...) bereits seit geraumer Zeit mit entsprechendem Aufschlag wieder zurückgezahlt" worden. Angesichts dessen und der unklaren Rolle der M SA sei es gerechtfertigt, vorläufig die gesamten Kontoguthaben zu sperren.
3.3. Die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten strafprozessualen Massnahmen der Kontensperre (§ 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO) und der Kontenöffnung (§ 98a Abs. 1 Ziff. 3 StPO), deren Vorliegen vom Beschwerdegericht bejaht werde, würden von der Beschwerdeführerin begründet nicht in Abrede gestellt, sodass sich nähere Erwägungen hierzu erübrigten.
3.4. Angesichts des Umstandes, dass der für den Erlass einer Kontensperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erforderliche begründete Tatverdacht, dass die betroffenen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aus einer Straftat stammen und daher gemäss § 20 Abs. 4 StGB der Abschöpfung, allenfalls gemäss § 20b Abs. 2 StGB dem Verfall, unterlägen, zwar - wie vorstehend erwogen - zu bejahen sei, dieser Verdacht aber noch sehr vage sei, sei es allerdings nicht verhältnismässig, die Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung mit den gemäss § 97a Abs. 4 StPO bei der erstmaligen Anordnung maximal zulässigen zwei Jahren zu bestimmen. Vielmehr sei es angezeigt, die Geltungsdauer der Kontosperre vorerst mit sechs Monaten zu befristen. Binnen dieser Frist sollte es insbesondere möglich sein, die naheliegendsten Ermittlungsmassnahmen vorzunehmen, nämlich einerseits den Verdächtigen zu vernehmen sowie andererseits die allfälligen Opfer, also jene sechs Personen bzw. (potentiell geschädigten) Anleger, welche Einzahlungen auf das fragliche Konto geleistet hätten (namentlich B, welcher den weitaus namhaftesten Betrag überwiesen habe, sowie C, D, ES und EA, welche lediglich Kleinstbeträge überwiesen hätten), anzuhören, zumal all diese Personen offensichtlich im benachbarten deutschsprachigen Ausland wohnhaft seien.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Mai 2013 (ON 23) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2013 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Begründungspflicht, des Beschwerderechts sowie des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 23) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde; den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Vorliegend berufe sich das Obergericht unter Punkt 4.2 2. Absatz (siehe vorne Ziff. 3.2 des Sachverhaltes) hauptsächlich darauf, dass es nicht unangemessen sei, dass auch die Vermögenswerte, die der Firma M bzw. Herrn F zuständen, weiterhin gesperrt bleiben sollen. Wortwörtlich werde ausgeführt: "Gemäss Beschwerdevorbringen (s. ON 16 S.2) wurden diese EUR 50'000.-- Verdächtigen Herrn F (...) mit entsprechendem Aufschlag wieder zurückgezahlt. Angesichts dessen und der unklaren Rolle der M AG ist es gerechtfertigt, vorläufig die gesamten Kontoguthaben zu sperren."
Das Obergericht begründe aber nicht, warum die Person F, bzw. die M SA hier im gegenständlichen Strafverfahren überhaupt relevant sein solle: Zur Verdeutlichung: Es laufe ein Strafverfahren gegen Herrn A und nicht gegen Herrn F oder der M.
Des Weiteren werde hier der Sachverhalt unzutreffend wiedergegeben: In der Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Obergericht vom 26. April 2013 (ON 16) sei wie folgt ausgeführt worden:
"I. Sachverhalt
(...)
1. Mit Datum vom 26.10.2012 wurde K AG, Vaduz ins Handelsregister mit einem Stammkapital von EUR 50'000.-- eingetragen.
(...)
2. Das vorerwähnte Stammkapital wurde Herrn A von Herrn F durch seine Firma M SA zur Verfügung gestellt, in Aussicht auf einen Unternehmenskauf der L AG durch K AG. Selbiges Stammkapital von EUR 50'000.-- wurde Herrn F durch Herrn A bereits seit geraumer Zeit mit entsprechendem Aufschlag wieder zurückgezahlt. (...)
3. Im Februar verkaufte die M SA an die K AG die L AG zu einem Kaufpreis von EUR 65'000.-- (...)."
Insofern werde gegenständlich der Sachverhalt missverstanden: Die gegenständlichen EUR 50'000.00, von denen das Obergericht spreche, seien wie unter Punkt 1. und 2. der Beschwerde (ON 16) ausgeführt, als Stammkapital für die Gründung der K AG zur Verfügung gestellt und nachfolgend mit entsprechendem Aufschlag wieder an Herrn F zurückgezahlt worden. Weiters sei die L AG, wie oben unter Punkt 3. angeführt, an die K zu einem Kaufpreis von EUR 65'000.00 von der M verkauft worden.
Eben dieser Kaufpreis von EUR 65'000.00 stehe der Firma M SA bzw. Herrn F zu. Wieso daher das Obergericht davon ausgehe, dass hier keine Ansprüche bestehen sollten, werde insoweit falsch begründet und fälschlich übergangen und somit weiter argumentiert, dass sämtliche Kontoguthaben gesperrt bleiben sollten.
Unter Punkt 4.4 (siehe vorne Ziffer 3.4 des Sachverhaltes) des gegenständlich angefochtenen Beschlusses, werde ausgeführt, dass zwar der Tatverdacht "sehr vage", aber trotzdem eine Kontosperre bis zum 10. Oktober 2013 gerechtfertigt sei, um eventuell Geschädigte bzw. den Verdächtigen befragen zu können.
Grundsätzlich begrüsse die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Dinge zügig klarstellen zu können. Bis zum heutigen Tage habe jedoch weder eine deutsche noch eine liechtensteinische Behörde, Staatsanwaltschaft, Polizei oder sonstige Institution mit Herrn A oder den angeblich Geschädigten irgendeinen Kontakt in gegenständlicher Strafsache aufgenommen. Insofern liege hier ein Begründungsmangel vor, wenn eine Kontosperre für erforderlich gehalten werde, um weitere Informationen einzuholen, diese dann aber auch nicht ansatzweise eingeholt würden.
Das Obergericht verletze durch derartige Begründungen die Begründungspflicht.
4.2. Dadurch, dass das Obergericht entsprechende Begründungen habe vermissen lassen, habe es das Recht der Beschwerdeführerin auf wirksame Beschwerdeführung faktisch vereitelt, da die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Begründung kaum Chancen habe, ihr Beschwerderecht effektiv auszuüben und gegen die gerichtliche Entscheidung vorzugehen.
4.3. Auch wenn im vorliegenden Fall keines der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betroffen wäre, so sei in jedem Fall das Willkürverbot verletzt, denn gegenständlich liege Willkür in mannigfaltiger Form vor:
Wie bereits dargelegt, seien vom Obergericht grösstenteils die Feststellungen des Landgerichtes einfach übernommen worden ohne entsprechende Begründungen bzw. sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden.
Offensichtlich werde vorliegend pauschal ein sogenannter "Small-Cap"-Handel mit einem verpönten betrügerischen Penny Stock Handel gleichgesetzt. Es sei jedoch nicht verboten, den sogenannten "Size-Effekt" auszunutzen, um entsprechend höhere Renditen zu erzielen, zumal die Anleger über das Risiko aufgeklärt seien. Deswegen aber gleich eine Kontosperre zu beschliessen, und somit die Beschwerdeführerin und auch die Firma M nachhaltig zu schädigen, sei jedoch überzogen. Selbst bei entsprechender Gewichtung des Anlegerschutzes ergebe sich hier keinerlei Notwendigkeit, eine derart drastische und unverhältnismässige Massnahme zu ergreifen. Zumal wie bereits ausgeführt, nur überhaupt "sehr vage" ein Anhaltspunkt für ein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar sei. Wie der Wikipedia-Eintrag untermauere, seien bis über 95 % der börsenkotierten bzw. nicht kotierten Aktienwerte sogenannte "Caps", d. h. Nebenwerte mit entsprechender Gewichtung. Vorliegend seien die Aktien der L AG also Small Caps, da die Aktien dieser Firma zumindest an der Börse gelistet seien. Ein entsprechender Handel mit diesen Aktien sei also weltweit sofort strafbar, würde man der Ausgangsargumentation des Landgerichtes folgen. Es sei Sache der Finanzmarktaufsicht, den Handel ansonsten entsprechend zu regulieren, nicht jedoch Sache der Strafverfolgungsbehörden, hier den Finanzmarkt zu regeln.
5. Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.
6. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 3. bzw. 4. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. Mai 2013, 14 UR.2013.124-23, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits die Verletzung der Begründungspflicht und damit verbunden des Beschwerderechts sowie andererseits die Verletzung des Willkürverbots geltend.
3. Es ist zunächst auf die Begründungsrüge einzugehen, wobei im gegebenen Kontext die inhaltlich ebenfalls als Begründungsrüge geltend gemachte Verletzung des Beschwerderechts keinen über die Begründungspflicht hinausgehenden Grundrechtsschutz bietet.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.2. Insoweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht teils eine falsche Begründung vorwirft, ist dieser Vorwurf unter dem Willkürverbot zu prüfen. Ebenso sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Obergericht von einem unzutreffenden bzw. falschen Sachverhalt ausgegangen ist unter dem Willkürverbot zu prüfen, denn eine Verletzung des Willkürverbots kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht nur durch eine unhaltbare Begründung, sondern auch durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (StGH 2012/38, Erw. 4.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1).
3.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht bleibt sohin noch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach das Obergericht es für angemessen erachte, auch die Vermögenswerte, die der Firma M bzw. dem Herrn F zustehen, weiterhin gesperrt zu halten, ohne jedoch zu begründen, warum die Person F bzw. die M im gegenständlichen Strafverfahren überhaupt relevant sein sollen. Es laufe nämlich ein Strafverfahren gegen Herrn A und nicht gegen Herrn F oder die M.
3.4. Dem ist aus materieller Sicht entgegenzuhalten, dass das Obergericht dazu in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl eine, wenn auch knappe, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aber jedenfalls noch ausreichende und nachvollziehbare Begründung abgibt. Das Obergericht führt nämlich konkret aus (siehe auch vorne Ziff. 3.2 des Sachverhaltes):
Sofern für die Beschwerdeführerin "unklar" sei, weshalb auch "das Geld von Herrn F bzw. der M SA gesperrt wurde", sei zu erwägen: Die Überweisung der EUR 50'000.00 durch die M International SA habe offenbar der Aufbringung des Gründungskapitals der Beschwerdeführerin gedient (s. ON 1 AS 47). Gemäss Beschwerdevorbringen (s. ON 16 S. 2) seien diese EUR 50'000.00 vom Verdächtigen ‚Herrn F (...) bereits seit geraumer Zeit mit entsprechendem Aufschlag wieder zurückgezahlt' worden. Angesichts dessen und der unklaren Rolle der M SA sei es gerechtfertigt, vorläufig die gesamten Kontoguthaben zu sperren.
Aufgrund dieser Begründung ist es sohin entgegen dem Beschwerdevorbringen vorliegend auch nicht relevant, dass das Strafverfahren gegen Herrn A und nicht gegen Herrn F und die M läuft, denn das Strafverfahren gegen A befindet sich offenkundig noch im Untersuchungsstadium, in welchem neben der Rolle des A auch die Rolle der anderen damit im Zusammenhang stehenden natürlichen und juristischen Personen, wie vom Obergericht ausgeführt, noch detaillierter abzuklären sein wird.
3.5. Aus formeller Sicht ist dazu anzumerken, dass es grundsätzlich nicht angeht, vor dem Staatsgerichtshof fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen (siehe dazu Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 109 ff. und Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 123 ff.; vgl. auch StGH 2012/156, Erw. 3). Weder die M noch HerrF haben gegen die Sperrung ihrer Vermögenswerte Beschwerde erhoben. Lediglich die Beschwerdeführerin hat gegen die gemäss Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses (ON 23) auch nur über sie verhängte Vermögenssperre Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erhoben. Es steht sohin der Beschwerdeführerin nicht zu, eine Verletzung der Begründungspflicht betreffend die gesperrten Vermögenswerte von Herrn F und der M im Rahmen ihrer Individualbeschwerde zu rügen. Vielmehr hätten sich diese selbst dagegen beschweren müssen.
3.6. Inwiefern weiters, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, darin eine Verletzung der Begründungspflicht liegen soll, dass eine Kontosperre für erforderlich gehalten wird, um weitere Informationen einzuholen, diese dann aber auch nicht ansatzweise eingeholt werden, ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3.7. Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens des Obergerichtes liegt somit nicht vor, denn es handelt sich vorliegend einerseits weder um eine Scheinbegründung noch braucht andererseits Offensichtliches von der entscheidenden Behörde näher begründet zu werden.
4. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des Willkürverbots lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sie dem Obergericht zum einen eine teilweise unzutreffende bzw. missverständliche Sachverhaltswiedergabe vorwirft und zum anderen rügt, die vom Obergericht angeordnete Vermögenssperre sei unverhältnismässig.
Es ist zunächst auf letzteren Vorwurf der Unverhältnismässigkeit der Vermögenssperre einzugehen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verletzen krasse Verstösse gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz das Willkürverbot (vgl. StGH 2011/194, Erw. 3.7; siehe dazu auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 214). Eine Massnahme wie die vorliegend vom Obergericht angeordnete Vermögenssperre in der Dauer von sechs Monaten (ON 23) erweist sich als verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist, das im öffentlichen Interesse liegende angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 230 ff.).
4.2. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gegenständlich erfüllt.
Besteht nämlich der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Anordnungen nach § 97a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StPO zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wird. Die Anordnung kann dabei auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht (Abs. 2 leg. cit.).
Das Obergericht hat nun nachvollziehbar begründet, dass es angesichts des Umstandes, dass der für den Erlass einer Kontensperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erforderliche begründete Tatverdacht, dass die betroffenen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aus einer Straftat stammen und daher gemäss § 20 Abs. 4 StGB der Abschöpfung, allenfalls gemäss § 20b Abs. 2 StGB dem Verfall, unterlägen, zwar zu bejahen, dieser Verdacht aber noch sehr vage sei, angezeigt sei, die Geltungsdauer der Kontosperre vorerst mit sechs Monaten zu befristen. Binnen dieser Frist sollte es insbesondere möglich sein, die naheliegendsten Ermittlungsmassnahmen vorzunehmen, nämlich einerseits den Verdächtigen zu vernehmen sowie andererseits die allfälligen Opfer, also jene sechs Personen bzw. (potentiell geschädigten) Anleger, welche Einzahlungen auf das fragliche Konto geleistet hätten (namentlich B, welcher den weitaus namhaftesten Betrag überwiesen habe, sowie C, D, ES und EA, welche lediglich Kleinstbeträge überwiesen hätten), anzuhören, zumal all diese Personen offensichtlich im benachbarten deutschsprachigen Ausland wohnhaft seien. (siehe vorne Ziff. 3.4 des Sachverhaltes)
Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die angeordnete sechsmonatige Vermögenssperre sowohl als geeignet als auch erforderlich zu der im öffentlichen Interesse liegenden Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des im öffentlichen Interesse liegenden Verfalls der betroffenen Vermögenswerte. Ebenso erscheint dem Staatsgerichtshof jedenfalls eine sechsmonatige Vermögenssperre zumutbar, zumal sie vorliegend in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation steht. Es ist dem Obergericht zuzustimmen, dass binnen dieser Frist es insbesondere möglich sein sollte, die naheliegendsten Ermittlungsmassnahmen vorzunehmen, nämlich einerseits den Verdächtigen zu vernehmen sowie andererseits die allfälligen Opfer, also jene sechs Personen bzw. (potentiell geschädigten) Anleger, welche Einzahlungen auf das fragliche Konto geleistet hätten (namentlich B, welcher den weitaus namhaftesten Betrag überwiesen habe, sowie , D, ES und EA, welche lediglich Kleinstbeträge überwiesen hätten), anzuhören, zumal all diese Personen offensichtlich im benachbarten deutschsprachigen Ausland wohnhaft sind.
Von einer krass unverhältnismässigen und damit willkürlichen Vermögenssperre kann daher vorliegend keine Rede sein. Vielmehr ist die angeordnete sechsmonatige Vermögenssperre verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Willkürverbot.
4.3. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigen sich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes Erwägungen zum Vorwurf der unzutreffenden Sachverhaltswiedergabe bzw. eines teilweise missverstandenden Sachverhaltes durch das Obergericht. Für den Staatsgerichtshof ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich das konkrete Beschwerdevorbringen, wonach der Kaufpreis von EUR 65'000.00 der Firma M bzw. Herrn F zustehe, sodass das Obergericht nicht davon ausgehen könne, das hier keine Ansprüche bestehen sollten, im Lichte der gesamten Begründung des Obergerichtes etwas an der angeordneten Vermögenssperre geändert hätte. Die erlassene Vermögenssperre erweist sich auch unter diesem Aspekt als willkürfrei.
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten setzen sich aus der nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.