StGH 2013/100
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. Mai 2013, 14UR.2011.398-71
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 425.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. April 2013, ihm einen rechtsmittelfähigen Beschluss zur Akteneinsicht der Landespolizei in Bezug auf das dieser überlassene Gutachten des Dr. B zuzustellen.
1.1. Das Landgericht hatte diesen Antrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Das Landgericht Vaduz habe bereits strafrechtliche Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB geführt.
Im Rahmen dieses Verfahrens sei durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB die Begutachtung des Beschwerdeführers beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe die Mitwirkung an einer Begutachtung abgelehnt. Entsprechend sei in der Folge der Auftrag an die Landespolizei ergangen, ein Konvolut der vorhandenen Schreiben des Beschwerdeführers zu erstellen, um gestützt hierauf ein Aktengutachten einholen zu können, welches auch in Auftrag gegeben worden sei. Am 12. Juni 2012 sei das Gutachten beim Landgericht eingelangt.
Der Chef der Liechtensteinischen Kriminalpolizei habe unter Hinweis auf Abklärungen der Landespolizei hinsichtlich der Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer und unter explizitem Hinweis auf das dortige Verfahren die Überlassung einer Kopie des Gutachtens beantragt. Die Anfrage der Landespolizei sei damals als nicht direkt mit dem Verfahrensfaktum zusammenhängendes Amtshilfeersuchen nicht im Verfahrensakt abgelegt worden; die Übermittlung der Kopie sei gestützt auf eine mündliche Weisung des Unterzeichneten erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Antonius Falkner, ausgeführt, dass es sich nach Rechtsmeinung des Obergerichtes bei der Ausfolgung des Gutachtens um eine Akteneinsicht gehandelt habe, weshalb die entsprechenden Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen würden. Dies bedinge, dass dem Beschwerdeführer vor Gewährung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör hätte gewährt und in der Folge formell hätte Beschluss gefasst werden müssen. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb Antrag auf formelle Beschlussausfertigung gestellt werde, zumal er sich gegen die Gewährung der Akteneinsicht zur Wehr setzen wolle.
Im Schriftsatz seien jedoch keine Gründe angeführt worden, weshalb sich der Beschwerdeführer gegen die Akteneinsicht der Landespolizei ausspreche. Im Entscheid des Obergerichtes sei wie folgt festgestellt worden: "Der Vollständigkeit halber sei aber auch ausgeführt, dass eine Verletzung der Vorschriften über die Gewährung der Akteneinsicht wegen der im Waffengesetz normierten Zuständigkeit der Landespolizei (Art. 12 ff. WaffG) keineswegs indiziert erscheint, weil das in § 39 Abs 1 StPO normierte begründete rechtliche Interesse gerade aus dieser speziellen behördlichen Befugnis der Landespolizei abzuleiten ist."
1.2. Vorab sei die Frage zu klären, wie die per E-Mail erfolgte Anfrage bezüglich Überlassung der Kopie eines Aktenstückes durch den Chef der Kriminalpolizei rechtlich zu werten sei. Unzweifelhaft ergebe sich dabei, dass diese Anfrage aus dienstlichem Anlass und offensichtlich auch unter Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren erfolgt sei. §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO fielen gegenständlich schon allein aufgrund der klaren Beschränkung auf Verdächtige, Privatankläger und Privatbeteiligte als Rechtsgrundlage für eine Auskunftserteilung an die Landespolizei dahin; auch das Obergericht habe sich im angeführten Entscheid nur auf § 39 StPO gestützt. Das Abstellen auf § 39 StPO im Zusammenhang mit Einsichtsersuchen der Landespolizei sei jedoch nach Rechtsmeinung des Landgerichtes rechtsirrig, zumal diese Bestimmung lediglich auf Privatpersonen anwendbar sei, was sich aufgrund des Abstellens auf den Verfahrensstatus als "Partei" ergebe, zumal eine Behörde zur Wahrnehmung ihr zugewiesener gesetzlicher Aufgaben nicht Partei eines Strafverfahrens sein könne.
Neben diesen Bestimmungen enthalte die StPO dagegen keine Regelungen über die Akteneinsicht durch Behörden. Dies sei aber insofern logisch, da die Einsichtnahme durch eine andere Behörde bzw. die Übermittlung von Kopien an eine andere Behörde eben keine Akteneinsicht, sondern Amtshilfe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben i. S. des Art. 25 LVG darstelle. Somit sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Akteneinsicht nach StPO abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass § 39 StPO (alte Fassung; trotz geändertem Wortlaut gestützt auf BuA 2011/64 wohl auch die neue Fassung) die Gewährung der Akteneinsicht ins Ermessen des Gerichtes stelle, sodass keine vorgängige Stellungnahme der betroffenen Parteien und keine formelle Beschlussfassung zu erfolgen hätten, wie dies im Übrigen auch der Praxis der Gerichte bei gerichtlichen Vorerhebungen entspreche, wo lediglich im Hinblick auf ermittlungstaktische Einwände vorab eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeholt werde.
2. Die gegen diesen Beschluss vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2013, 14 UR.2011.398-71, ab und begründete dies wie folgt:
Zunächst sei festzuhalten, dass in der Beschwerde der bisherige Verfahrensgang unrichtig wiedergegeben worden sei. Denn die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Obergerichtes habe sich nicht auf den Fortsetzungsantrag des Beschwerdeführers bezogen, sondern auf dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Darin sei die Verfahrenshilfe in erster Linie deshalb abgelehnt worden, weil dem Beschwerdeführer eine Privatbeteiligtenstellung nicht zuzuerkennen gewesen sei. Die weiteren Ausführungen des Obergerichtes zur Überlassung der Akten an die Landespolizei seien zunächst als obiter dictum zu werten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Verfahren 14 UR.2012.306 mit dem Schreiben vom 8. April 2013 erklärt, dass sein Schreiben vom 29. November 2012 als Subsidiarantrag zu werten sei. Angesichts dieser Ausführungen sei nunmehr im Verfahren 12 UR.2012.395 über den Subsidiarantrag zu entscheiden gewesen und diesem keine Folge gegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar insoweit zuzustimmen, als die Bestimmung des § 39 StPO eine Abwägung der wechselseitigen Interessen gebiete. Dies gelte insbesondere im Verhältnis gegenüber dritten Personen. Im Falle der Landespolizei sei aber zu bedenken, dass diese gemäss Art. 2 Abs. 1 PolG mit umfangreichen Aufgaben der Gefahrenvorsorge, Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten beauftragt sei (Art. 1 Bst. a, b und d leg. cit). Insbesondere komme der Landespolizei aber im Rahmen des Waffengesetzes behördliche Kompetenz zu. In diesem Zusammenhang ergebe sich aus Art 46 Polizeigesetz (Melderecht), dass die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen berechtigt seien, der Landespolizei Personen zu melden, die durch die Verwendung von Waffen sich selbst oder Dritte gefährdeten, mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohten. Da aber im gegebenen Zusammenhang das Gutachten B ausdrücklich zur Frage der Selbst- oder Fremdgefährdung Stellung bezogen habe und die Möglichkeit angedeutet habe, dass die Frage der Selbstgefährdung durchaus aktuell werden könnte, sei es jedenfalls vertretbar, das Gutachten der Landespolizei über deren Aufforderung zur Kenntnis zu bringen.
Die vom Beschwerdeführer geforderte Anhörung des Betroffenen vor Ausfolgung des Gutachtens sei angesichts der darin enthaltenen Ausführungen keineswegs angezeigt gewesen, zumal die Gefahr nicht von der Hand zu weisen gewesen sei, dass behördliches Einschreiten dadurch vereitelt oder behindert werden könnte. Diese Beurteilung bedinge aber, dass ein Rechtsschutzinteresse an der vom Beschwerdeführer verlangten Beschlussausfertigung nicht gegeben sei. Alles in allem sei daher der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen.
3. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013, beim Staatsgerichtshof am 25. Juni 2013 eingegangen, hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 21. Mai 2013, 14 UR.2011.398-71, beantragt.
Diesem Antrag wurde mit Präsidialbeschluss vom 4. Juli 2013 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 21. Mai 2013, 14 UR.2011.398-71, einzureichen.
4. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 7. August 2013 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 21. Mai 2013, 14 UR.2011.398-71, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Verbots der Rechtsverweigerung, der wirksamen Beschwerdeführung und der rechtsgenüglichen Begründung, des Rechts auf Wahrung des Schriftgeheimnisses und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete die gerügte Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im Wesentlichen wie folgt:
Ausgangspunkt des bekämpften Beschlusses sei ein Antrag des Beschwerdeführers, zur Ausfolgung des Gutachtens von Dr. B an die Landespolizei einen rechtmittelfähigen Beschluss zu erhalten. Dieser Antrag sei vom Landgericht abgewiesen worden, weil kein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers bestünde, das Obergericht habe diese Ansicht bestätigt.
Zwar fänden sich in den beiden genannten Beschlüssen Ausführungen, welche auf eine materiellrechtliche Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers schliessen lassen könnten. Dennoch aber seien dem Beschwerdeführer mit den Beschlüssen die Ausfertigung einer rechtmittelfähigen Entscheidung verweigert worden. Das Recht auf den ordentlichen Richter sei insbesondere auch dann verletzt, wenn das Gericht oder die Verwaltungsbehörde eine ihr zukommende Zuständigkeit nicht wahr nehme oder wenn sie eine ihr zukommende Kognition unzulässig einschränke. Gegenständlich verweigerten die Strafgerichte dem Beschwerdeführer die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Beschlusses zur Ausfolgung des genannten Gutachtens an die Landespolizei und beschränkten damit unzulässigerweise ihre Kognition.
Den beiden Beschlüssen des Land- und Obergerichtes seien verschiedene Rechtsgrundlagen zu entnehmen, welche der Ausfolgung zugrunde gelegt würden. Während der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass im zugrunde liegenden Strafverfahren die Bestimmungen des § 39 StPO zur Akteneinsicht im Strafverfahren heranzuziehen seien, gehe das Landgericht davon aus, die Ausfolgung des Gutachtens wäre im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 25 LVG zulässig gewesen. Das Obergericht wiederum sehe die Art. 2 und 46 des Polizeigesetzes als taugliche Grundlage für dieses Vorgehen des Landgerichtes. Unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Gerichte das vom Beschwerdeführer monierte Vorgehen stützen wollten, habe der Beschwerdeführer aber Anspruch auf eine nachvollziehbare und begründete Entscheidung der Gerichte, um diese im Rahmen der bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten zu bekämpfen. Nachdem die Strafgerichte in den genannten, beiden Beschlüssen jeweils nur angedeutet hätten, welche Rechtsgrundlagen anzuwenden wären, diese aber nicht im Rahmen eines bekämpfbaren Beschlusses auf den gegenständlichen Fall umgelegt hätten, habe der Beschwerdeführer bislang keinen entsprechenden Beschluss erhalten.
Den Sprüchen der Beschlüsse sei auch zu entnehmen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Beschlusses abgewiesen werde. Das Landgericht habe gegenständlich ein für den Beschwerdeführer diffamierendes Aktengutachten ohne weiteres an die Landespolizei ausgefolgt und damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers gesetzt. Folge dieses Eingriffes sei ein Polizeieinsatz im Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers samt Beschlagnahme von Waffen und vier Verfahren, in welchen Waffenverbote gegen den Beschwerdeführer, seine Gattin und seine beiden Söhne ausgesprochen worden seien.
Daher spiele keine Rolle, auf welcher gesetzlichen Grundlage das Landgericht das beschriebene Aktengutachten an die Landespolizei ausgefolgt habe, denn der Beschwerdeführer habe angesichts des beschriebenen Eingriffs in seine Rechtssphäre jedenfalls Anspruch darauf, vom Landgericht zu diesen Vorgängen einen begründeten und rechtsmittelfähigen Beschluss zu erhalten, um diesen im Rahmen der bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten bekämpfen zu können. Ein solcher Beschluss werde dem Beschwerdeführer mit der Begründung verweigert, er könne auf kein Rechtsschutzinteresse verweisen. Diese Ansicht sei nicht haltbar, zumal das Landgericht im gegenständlichen Strafverfahren, in welchem der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit gelte, Teile des Strafaktes ohne Zustimmung und Einbindung des Beschwerdeführers einfach an die Landespolizei ausgefolgt habe.
Damit sei ein wesentlicher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers erfolgt, für welche auch eine gesetzliche Grundlage aufzuzeigen sei. Sowohl nach den Bestimmungen der StPO als auch nach dem LVG bzw. dem Polizeigesetz habe der Betroffene bei Eingriffen in seine Rechtssphäre Anspruch auf eine begründete und rechtsmittelfähige Entscheidung. Eine solche sei dem Beschwerdeführer bislang verweigert worden, auch wenn in den genannten Beschlüssen verschiedene Rechtsgrundlagen für die Zulässigkeit des Vorgehens des Landgerichtes angedeutet würden. Indem das Landgericht, bestätigt durch das Obergericht, seine Zuständigkeit zum Erlass des vom Beschwerdeführer begehrten Beschlusses verweigert bzw. einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers negiere, werde der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluss in seinen Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt.
4.2. Die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie aufgezeigt, verweigere das Obergericht dem Beschwerdeführer eine begründete und rechtsmittelfähige Entscheidung zur Ausfolgung des Aktengutachtens an die Landespolizei mit der Begründung, er könne sich auf kein Rechtsschutzinteresse berufen. Wie dargelegt, habe der Beschwerdeführer natürlich ein solches Interesse, zumal die Behörden mit dem beschriebenen Vorgehen massiv in seine Rechtsphäre eingegriffen hätten. Deshalb werde das Landgericht begründet darzulegen haben, auf Basis welcher anwendbaren Gesetzesbestimmungen die Ausfolgung des Gutachtens ohne Einbindung des Beschwerdeführers erfolgen habe dürfen. Indem das Obergericht dem Beschwerdeführer eine solche Entscheidung verweigerte, verletze es diesen im gegenständlich gerügten, grundrechtlich garantierten Anspruch.
4.3. Zur gerügten Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerdeführung bzw. rechtsgenügliche Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Auch dieser grundrechtlich garantierte Anspruch werde im Sinne der obigen Ausführungen durch das bekämpfte Entscheidungsverhalten der Strafgerichte tangiert. Auch wenn die Verweigerung einer rechtmittelfähigen Entscheidung in erster Linie den Anspruch auf den ordentlichen Richter bzw. das Verbot der Rechtsverweigerung tangiere, werde dadurch auch das Beschwerderecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Denn es werde ihm verwehrt, zum beschriebenen Eingriff in seine Rechtsphäre eine begründete Entscheidung zu erhalten und gegen eine solche die ihm offen stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.
4.4. Die Verletzung der Wahrung des Schriftgeheimnisses begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Das Landgericht habe Teile der Akten, welche im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gesammelt worden seien, ohne weiteres an die Landespolizei ausgefolgt. Auch wenn dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich bekämpften Beschluss ein rechtsmittelfähiger Beschluss zu diesem Vorgehen verweigert worden sei, fänden sich in den Erledigungen partiell Ausführungen zu materiellrechtlichen Grundlagen, welche das bekämpfte Vorgehen nach Ansicht der Strafgerichte rechtfertigen sollten. Wolle man in diesen Ausführungen die vom Beschwerdeführer begehrte, ihm aber verweigerte, begründete Entscheidung erkennen, sei diesen Folgendes zu entgegnen.
Der vom Beschwerdeführer monierte Eingriff in seine Rechtsphäre sei im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens erfolgt, in welchem den handelnden Organen eine Geheimhaltungspflicht obliege, dies deshalb, weil auch im Strafverfahren die Amtsverschwiegenheit gelte. Die Möglichkeit für unbeteiligte Dritte, Einsicht in die Akten zu nehmen, sei in § 39 StPO geregelt. Nach der hier zu beachtenden Rezeptionsgrundlage in § 77 öStPO sei diese Bestimmung gerade deshalb eingeführt worden, um Personen, die nicht am Verfahren beteiligt seien, Akteneinsicht zu gewähren. Dazu zählten nach der Judikatur natürlich auch juristische Personen und allenfalls Behörden. Ein solches Akteneinsichtsrecht für unbeteiligte Dritte könne aber nur bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 39 StPO gewährt werden, wobei der Betroffene vor Beschlussfassung anzuhören sei. Zudem stehe dem Betroffenen nach ständiger Judikatur gegen die Entscheidung, einem unbeteiligten Dritten Akteneinsicht zu gewähren, das Recht der Beschwerde offen. Die Geheimhaltungspflicht gebiete gerade deshalb, dass solche Akteninhalte nicht an unbeteiligte Dritte herausgegeben werden dürften. Nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abwägung der wechselseitigen Interessen biete § 39 StPO die Möglichkeit, diese Geheimhaltungspflicht zu durchbrechen. Dazu bedürfe es aber einerseits der Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 StPO, andererseits sei ein Verfahren mit Anhörung des Betroffen zur Wahrung von dessen rechtlichen Gehör einzuhalten.
Mit dem bekämpften Beschluss würden diese gesetzlichen Grundlagen, die einen Eingriff in den Anspruch des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten, missachtet. Denn das Landgericht habe das beschriebene Gutachten nach eigenem Gutdünken an die Landespolizei herausgegeben und die einzuhaltenden Vorgaben des § 39 StPO durchwegs missachtet. Damit sei dieser Eingriff widerrechtlich und in Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 LV erfolgt.
Auch die von den Strafgerichten alternativ aufgezeigten Gesetzesbestimmungen böten für das Vorgehen des Landgerichtes keine Grundlage. Denn in keinem Fall könne sich das Verhalten des Landgerichtes auf Art. 25 LVG stützen, dies aus folgenden Gründen. Das Landesverwaltungsgesetz regle seinem Sinngehalt nach einzig verwaltungsrechtliche Belange. Daher bestimme bereits Art. 1 LVG, dass zur Erledigung von Verwaltungssachen im Sinne des LVG die Verwaltungsbehörden zuständig seien, so der Verwaltungsgerichtshof, die Regierung und dieser untergeordnete Hilfsorgane. Keine Regelungen enthalte das LVG damit für Organe der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Wenn sohin in Art. 25 LVG von Amtshilfe gesprochen werde, könne damit einzig jene Amtshilfe gemeint sein, welche Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu leisten hätten. Nicht geregelt sei damit aber, wie sich Organe der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit zu verhalten hätten, insbesondere bilde Art. 25 LVG keine Grundlage für das Strafgericht, beliebig Teile eines Strafaktes an andere Behörden herauszugeben. Denn das Landgericht sei keine dem LVG zugeordnete Verwaltungsbehörde und könne sich daher auch nicht auf dessen Regelungen berufen.
Art. 25 LVG scheide daher als Rechtsgrundlage für die Überlassung von Teilen des Strafaktes an die Landespolizei aus und biete ebenfalls keine genügende Grundlage für das Handeln des Landgerichtes. Schliesslich versagten auch die vom Obergericht erwähnten Bestimmungen des Polizeigesetzes, zumal auch diese nur davon sprechen würden, dass Personen, die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichtet seien, eine Berechtigung für die Meldung von Personen besitzen würden. Von der Übermittlung von Aktenteilen aus Gerichtsakten ohne Rücksprache mit dem Betroffenen sei auch im Polizeigesetz nicht die Rede. Gegenständlich gehe es aber darum, dass das Landgericht ein Aktengutachten mit diffamierendem Inhalt über den Beschwerdeführer herausgegeben habe, was sohin weit über das hinausgehe, was das Polizeigesetz hier ermöglichen würde. Auch das Polizeigesetz sei daher keine ausreichende Grundlage dafür, beliebig Aktenteile aus einem Strafakt an die Landespolizei zu übermitteln. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im genannten Aktengutachten eine Fremd- und Eigengefährdung durch den Beschwerdeführer explizit ausgeschlossen werde, weshalb die Vorgaben von Art. 46 PolG auch aus diesem Blickwinkel heraus nicht erfüllt gewesen seien. Es sei daher festzuhalten, dass für die Herausgabe von Aktenteilen aus einem Strafakt die Vorgaben der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht zu beachten seien. Dies gelte auch in Bezug auf die Landespolizei, der keine Berechtigung zukomme, beliebig Aktenteile übermittelt zu erhalten, vor allem nicht von solchen in einem laufenden Vorerhebungsverfahren wie gegenständlich, welches von einer Anklage bzw. Verurteilung des Betroffenen noch weit entfernt sei.
Die Folgen solchen Verhaltens würden sich gerade gegenständlich eindrücklich zeigen, zumal ein Polizeieinsatz gegen die gesamte Familie des Beschwerdeführers samt Beschlagnahme von Waffen erfolgt sei, dies ohne Rechtsgrundlage. Dies sei aber noch Gegenstand der dazu laufenden, vier Verfahren. Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes sei für einen Eingriff wie dem gegenständlichen eine genügende, gesetzliche Grundlage gefordert. Eine solche finde sich bislang nicht, weshalb der Beschwerdeführer in seinen Ansprüchen nach Art. 32 Abs. 1 LV verletzt worden sei. Dies, sofern der Staatsgerichtshof die sich widersprechenden Ausführungen in den Beschlüssen des Land- und Obergerichtes als materiellrechtliche Erledigung einstufen sollte.
4.5. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
5. Mit Schreiben vom 12. bzw. 23. August 2013 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Da sich sowohl zwei ordentliche Richter als auch zwei Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes, die das liechtensteinischen Landesbürgerrecht besitzen, im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren für befangen erklärt haben, hat der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 14. August 2013 dem Vorsitzenden des Richterauswahlgremiums mitgeteilt, dass der Staatsgerichtshof auch unter Beizug von Ersatzrichtern nicht mehr ordnungsgemäss mit Richtern, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen, besetzt werden kann, und das Richterauswahlgremium gebeten, für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Ersatzbestellung vorzunehmen.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 2./3. Oktober 2013 hat daraufhin der Landtag auf Vorschlag des Richterauswahlgremiums lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler als ad-hoc-Richter gewählt.
S. D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein hat in der Folge lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler als ad-hoc-Richter für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren ernannt und dies dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 mitgeteilt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. Mai 2013, 14 UR.2011.398-71, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedenfalls als letztinstanzlich zu qualifizieren. Der Beschluss des Obergerichtes ist darüber hinaus in einem eigenen Verfahren ergangen, eine allfällige Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers in der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Angelegenheit könnte in dem gegen ihn geführten strafgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Ob dieser Beschluss auch enderledigend ist, wird nachfolgend geprüft.
2. Bevor eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgt, ist allerdings auf die tragischen Ereignisse vom 7. April 2014 hinzuweisen. Nach den von der Landespolizei der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Informationen hat A an diesem Tag den CEO der X Bank, C, in der Tiefgarage der Bank in Balzers erschossen. Von A selbst wurden nach der Tat lediglich Kleidungsstücke in der Nähe von Ruggell am Rhein gefunden. Ein Suizid wird vermutet, ist aber nicht bewiesen.
Der Staatsgerichtshof kann daher nicht von einem Ableben des Beschwerdeführers ausgehen und hat das bei ihm anhängige Individualbeschwerdeverfahren so durchzuführen, als ob der Beschwerdeführer weiterhin daran teilnehmen würde.
3. Was nun das Kriterium der Enderledigung, das eine Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Individualbeschwerde darstellt, betrifft, ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dann von einer nicht enderledigenden Entscheidung ausgeht, wenn eine allenfalls erfolgte Grundrechtsverletzung in einem weiteren Verfahrensgang nochmals aufgegriffen werden kann (dazu näher Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. mit weiteren Nachweisen).
Eine allfällige Grundrechtsverletzung durch die Übermittlung des Gutachtens an die Landespolizei könnte jedenfalls nicht in dem gegen den Beschwerdeführer bei den Gerichten geführten Strafverfahren, in dessen Rahmen das Gutachten eingeholt worden war, aufgegriffen werden.
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer aber vor, dass die von ihm bemängelte Übermittlung des Gutachtens an die Landespolizei dazu geführt habe, dass bei ihm in der Wohnung eine Beschlagnahme von Waffen erfolgt und ein Waffenverbot ausgesprochen worden sei. Er bringt auch vor, dass diesbezüglich verschiedene Verfahren anhängig seien.
Wenn, worauf der Antrag des Beschwerdeführers und sein Vorbringen dazu hinausläuft, der Beschwerdeführer durch eine rechtswidrige Weitergabe von Informationen des Gerichts an die Landespolizei in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre, wäre dies in den Verfahren betreffend die Beschlagnahme der Waffen bzw. dem Waffenverbot geltend zu machen bzw. geltend zu machen gewesen.
In diesen waffenrechtlichen Verfahren (in Betracht kommen Sicherstellung und Einziehung gemäss Art. 47 WaffG und Entzug von Bewilligungen gemäss Art. 44 WaffG) wäre zu klären bzw. zu klären gewesen, ob die Behörden auf der Grundlage eines allenfalls rechtswidrig übermittelten Gutachtens vorgegangen waren und welche grundrechtlichen Konsequenzen dies nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer bringt kein Argument vor, dass eine solche Rechtsverfolgung in den betreffenden Verfahren mit Weiterziehung bis an den Staatsgerichtshof nicht möglich wäre.
Aus diesem Grund ist die hier angefochtene Entscheidung nicht als enderledigend zu qualifizieren.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, sei in inhaltlicher Hinsicht angemerkt, dass gemäss Art. 46 WaffG die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen berechtigt sind, der Landespolizei Personen zu melden, die durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden.
Das Landgericht konnte auf Grund des ihm vorliegenden Gutachtens davon ausgehen, dass, nachdem die entsprechende Anfrage der Landespolizei um Übermittlung des Gutachtens vorlag, dieser Tatbestand erfüllt war. Der Staatsgerichtshof schliesst sich auch der Meinung des Landgerichts an, wonach der vorliegende Fall den Tatbestand der Akteneinsicht gemäss § 39 StPO nicht erfüllt, sondern als ein Akt der Amtshilfe gemäss Art. 25 LVG zu qualifizieren ist. Demnach haben "Verwaltungsbehörden (Amtspersonen) und Organe des Landes und der Gemeinden, sowie die Gerichte ... sich gegenseitig Hilfe bei Vornahme oder beim Vollzuge von Verwaltungshandlungen (Verwaltungshilfe, Amtshilfe) zu leisten, sei diese Hilfe sonst gesetzlich festgelegt oder nicht".
Im vorliegenden Fall ist diese Hilfe insoweit gesetzlich konkretisiert als das erwähnte Melderecht des Art. 46 WaffG das Gericht von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ausdrücklich enthob.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Entscheidungsgebühr im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).