Art. 43 LV Art. 274, Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO Art. 46 ff, Art. 49d, Art. 60 Abs. 2 EheG § 382 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. a öEO
Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung erfordert nicht, dass sich ein Gericht mit einer etablierten Rechtsprechung auseinandersetzt, selbst wenn ein Beschwerdeführer diese Praxis in Zweifel zieht. Einschlägige Rechtsprechungshinweise als Begründung für eine vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sind in der Regel aus prozessökonomischen Gründen durchaus genügend. Eine Ausnahme von dieser Regel muss aber dann gelten, wenn diese Rechtsprechung nie wirklich begründet wurde und von einem Verfahrensbeteiligten durchaus überprüfenswerte Argumente dagegen vorgebracht werden. Dann ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesen Argumenten zumindest kurz auseinanderzusetzen. Es muss insgesamt, insbesondere bei letztinstanzlichen Entscheiden, klar ersichtlich sein, welches die auf den Sachverhalt angewandten rechtlichen Überlegungen sind.
Die Argumentation des Obergerichts, dass es sich bei einer einstweiligen Unterhaltsregelung nicht um eine einstweilige Verfügung im Sinne der EO handle, dass für eine einstweilige Unterhaltsregelung ein Sicherungsgrund im Sinne von Art. 274 EO nicht erforderlich sei und Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO als Grundlage für die einstweilige Unterhaltsregelung diene, ist vor dem Hintergrund, dass Unterhaltsverfahren im Gegensatz zu § 382 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. a öEO in Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO nicht ausdrücklich als Hauptsacheverfahren genannt sind und dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, nach welcher Bestimmung sich die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Unterhaltsregelungen richten, fehlt, lückenhaft und mangels eingehenderer diesbezüglicher Begründung wenig überzeugend. Die darauf basierende Anordnung einstweiligen Unterhalts ist damit nicht nur knapp, sondern auch nicht nachvollziehbar begründet und verletzt den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43.
StGH 2013/001
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Peter Wolff Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
lic. iur. Martina Altmann Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2012, 09CG.2012.261-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 40'684.80)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Dezember 2012, 09 CG.2012.261-29, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Gerichtskosten werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Die Parteien haben am xx. Oktober 2007 vor dem Zivilstandsamt Vaduz die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammt die gemeinsame mj. Tochter C, geboren am xx. Oktober 2007. Die Familie lebt derzeit getrennt. Die am x. April 1976 geborene Beschwerdegegnerin, die ... Staatsbürgerin ist, wohnt gemeinsam mit der mj. Tochter in Y. Der am x. März 1971 geborene Beschwerdeführer, der liechtensteinischer Staatsangehöriger ist, wohnt in Z. Von März 2008 bis Februar 2012 lebten die Beschwerdegegnerin und die gemeinsame Tochter in W. Die Beschwerdegegnerin strebt - noch nicht klagsweise geltend gemacht - die Scheidung an. Der Beschwerdeführer hat unter anderem die höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule in St. Gallen abgeschlossen und wurde ... .
2. Mit am 16. Juli 2012 beim Landgericht eingereichter Klage begehrte die Klägerin (Beschwerdegegnerin) die Verurteilung des Beklagten (Beschwerdeführers) zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von CHF 4'350.00 beginnend ab dem 1. August 2012 sowie zur Zahlung eines rückständigen Unterhaltsbetrages von CHF 30'450.00 (für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis und mit Juli 2012).
Gleichzeitig beantragte die Klägerin (Beschwerdegegnerin) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagte (Beschwerdeführer) verpflichtet werde, ihr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens einen monatlichen Unterhalt von CHF 4'350.00 zu bezahlen, wobei sie zur Begründung unter anderem geltend machte, dass sie dringend auf den Unterhalt angewiesen sei und der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht vernachlässige und ihren Unterhalt gefährde.
Der Beschwerdeführer bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Abweisung der Klage und des Antrages. Hinsichtlich der einstweiligen Verfügung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, für die einstweilige Unterhaltsregelung bestehe keine ausreichende Rechtsgrundlage. Ferner werde auch kein Sicherungsgrund behauptet und es liege auch keiner vor.
In der Streitverhandlung vom 13. September 2012 schränkte die Beschwerdegegnerin das einstweilige Unterhaltsbegehren auf einen Betrag von monatlich CHF 3'390.40 ein. Die Beschwerdegegnerin machte insbesondere geltend, der Beschwerdeführer sei auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'600.00 anzuspannen, da ihm die Erzielung eines solchen Einkommens aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung möglich und zumutbar sei.
Das Landgericht erörterte in der Streitverhandlung vom 13. September 2012 im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens die von den Streitteilen vorgelegten Urkunden sowie den beigezogenen Akt 1R PG.2012.65, befragte die beiden Streitteile und verpflichtete schliesslich mit Beschluss vom 24. September 2012 (ON 22) den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Unterhaltsverfahrens einen monatlichen einstweiligen Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 3'390.40, beginnend mit 1. August 2012, zu bezahlen.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 24. September 2012 (ON 22) erhob der Beschwerdeführer in dem Umfange, als er zur Bezahlung eines einstweiligen Unterhaltes an die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgründe "unrichtige sowie mangelhafte Sachverhaltsfeststellung (allenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens) sowie unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend gemacht wurden, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Abweisung des Antrages kostenpflichtig abzuändern.
Die Beschwerdegegnerin erstattete am 29. Oktober 2012 die Rekursbeantwortung, mit der die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt wurde.
4. Das Obergericht gab dem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5. Dezember (ON 29) kostenpflichtig keine Folge.
Es begründete seinen Beschluss mit ausführlichen Erwägungen zum Rekursgrund der unrichtigen sowie unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (allenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens) sowie mit den folgenden Erwägungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
4.1. Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge die Ausführungen des Erstgerichtes zum Anspannungsgrundsatz, nämlich dass kein wie immer gearteter Grund ersichtlich sei, der der Anwendung der Anspannungsmethode entgegenstehen würde, bekämpfe, mache er in Wirklichkeit nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes geltend, sondern bekämpfe lediglich die vorgenannte Negativfeststellung. Das Zustandekommen dieser Negativfeststellung könne aber mit der Rechtsrüge nicht releviert werden. Soweit daher der Antragsgegner nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, erweise sich die Rechtsrüge als nicht prozesskonform ausgeführt.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer damit nur den vom Erstgericht als hilfsweise Begründung angeführten Anspannungsgrundsatz bekämpfe, nicht jedoch die rechtliche Hauptbegründung auf Seite 9 des Beschlusses. Dort sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aus der Spielervermittlung der Betrag von EUR 200'000.00 im Jahre 2011 zugeflossen sei, und dass es demzufolge dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich sei, der Beschwerdegegnerin den begehrten einstweiligen Unterhalt zu zahlen. Lediglich hilfsweise habe das Erstgericht weiter erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht die Gegenbescheinigung habe erbringen können, dass es ihm aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung etc. trotz all seiner Bemühungen nicht gelungen sei, eine adäquate Arbeitsstelle zu finden, weshalb er auch die Folgen seiner Beweislast zu tragen hätte. Die Verteilung der Beweislast lasse sich vorliegend aufgrund der "Nähe zum Beweismittel", wonach denjenigen die Beweislast für eine dadurch zu erweisende Tatsache treffe, der leichteren Zugang zum Beweismittel habe, rechtfertigen.
4.2. Schliesslich handle es sich bei der Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes schon begrifflich nicht um eine eigentliche einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden solle, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt werde (NZ 37, 28; SZ 52/121 = EF 34.622/1 u. v. a.). Ferner zeichne sich der einstweilige Unterhalt dadurch aus, dass mit der einstweiligen Verfügung bereits ein Exekutionstitel geschaffen werde, der zur Geltendmachung des Unterhaltes als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren diene (SZ 8/243 u. v. a.). Der einstweilige Unterhalt sei auch nur provisorisch in dem Sinne, als er für eine gewisse Zeit zur Anwendung komme, nicht aber dahin, dass die Unterhaltsbeträge nur einstweilen zu leisten und wieder zurückzustellen wären.
Die Leistung eines einstweilen vom einen Ehegatten an den anderen Ehegatten zu zahlenden Unterhaltes sei im Rahmen der Unterhaltsklage in § 382 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a öEO unter den Sicherungsmitteln ausdrücklich vorgesehen; dass in Art. 277 Abs. 1 lit. h EO i. d. F. von LGBl. 2011 Nr. 375 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen lediglich im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen sei, nicht aber für die eigentliche Unterhaltsklage nach Art. 46 ff. EheG, schade nicht. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren 05 CG.2010.153 nichts gegen die Bestimmung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes im Rahmen der Unterhaltsklage eingewendet (vergleichender Hinweis auf Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011).
4.3. Weil es sich bei der einstweiligen Unterhaltsregelung eben nicht um eine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung handle, müsse auch kein Sicherungsgrund im Sinne von Art. 274 EO vorliegen. Es genüge, wenn die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den einen Ehegatten und damit die Gefährdung des Unterhaltsberechtigten bescheinigt seien.
4.4. Schliesslich würden die materiell-rechtlichen Vorschriften des Ehegattenunterhaltes völlig dieselben bleiben, einerlei, ob der Anspruch als Klagebegehren in einem Rechtsstreit oder als Provisorialbegehren in einem Sicherungsverfahren verfolgt werde (OLG Wien EF 32.205; LGZ Wien EF 39.362). Dessen ungeachtet sei aber nach Auffassung des Rekursgerichtes im Rahmen der einstweiligen Verfügung primär auf die tatsächlichen, aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners abzustellen, und lediglich subsidiär auf jene, die der Unterhaltsschuldner bei Anspannung all seiner Kräfte hypothetisch würde erzielen können. Davon sei auch das Erstgericht ausgegangen, als es in erster Linie den einstweiligen Unterhalt aufgrund der im Jahre 2011 erhaltenen Vermittlungsprovision von EUR 200'000.00 bestimmt habe. Aus diesem Grunde sei im Zusammenhang mit dem Anspannungsgrundsatz nicht weiter zu prüfen, ob neben den subjektiven Fähigkeiten des Unterhaltspflichtigen auch die objektive Arbeitsmarktlage gegeben sei.
Dass die Anforderungen an den Anspannungsgrundsatz nicht überhöht werden dürften, habe das Schweizerische Bundesgericht am 17. Oktober 2012 mit Urteil 5A-513/2012 entschieden. Dort habe sich die Frage gestellt, "ob einem geschiedenen Ehegatten, der in seine ursprüngliche Heimat Kambodscha zurückgekehrt war, zumutbar sei, nach vielen Jahren wieder in die Schweiz zu kommen und da eine Arbeit zu suchen. Dies hat das schweizerische Höchstgericht unter den weiteren Umständen vorliegend verneint und erkannt, dass nicht von einem hypothetisch möglichen Einkommen ausgegangen werden dürfe, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse in Kambodscha abgestellt werden müsse, wo der Mann höchstens CHF 100,-- im Monat verdienen könne. Schliesslich gehe es nicht an, ‚quasi eine virtuelle Unterhaltspflicht auf dem Papier festzusetzen', nur um der Ehegattin einen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung zu verschaffen" (Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2012, S. 19, Erw. 10).
4.5. Schliesslich sei im Provisorialverfahren nicht streng zu prüfen, was dem Ehegatten an Unterhalt zustehe. Es solle lediglich ein vorläufiger Unterhaltsbetrag zur Sicherung der Deckung des bisherigen Lebensstandardes des Anspruchsberechtigten festgestellt werden (OLG Wien EF 46.799). Diesem Anspruch werde - im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt nach Art. 68 EheG - von besonderes gelagerten Ausnahmefällen abgesehen der Hälfte des gemeinsamen Familieneinkommens gerecht (vergleichender Hinweis auf LES 2008, 22; LES 2002, 87 u. v. a.).
Aus diesen Gründen sei die vom Erstgericht getroffene einstweilige Unterhaltsregelung im Rekursverfahren nicht zu beanstanden.
4.6. Der Kostenspruch stütze sich sinngemäss auf Art. 290 Abs. 2 lit. e EO. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die Kosten hiefür seien ordnungsgemäss mit dem Betrag von CHF 1'666.88 verzeichnet worden.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember (ON 29) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Januar 2013 eine Individualbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots. Hinsichtlich der Individualbeschwerde wird beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 29) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde und deshalb den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Des Weiteren möge der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfassungsbeschwerdeverfahrens innert vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde begründet der Beschwerdeführer die Beschwerde in materieller Hinsicht, und zwar im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Gegenstand der Auseinandersetzung sei die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet werden könne, der Beschwerdegegnerin einstweiligen Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu bezahlen. Die für diese Individualbeschwerde interessierende rechtliche Fragestellung sei, ob die Zusprechung von einstweiligem Unterhalt auch ohne Erfüllung der in der Exekutionsordnung gesetzlich definierten Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung generell gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer vertrete im Zivilprozess die Auffassung, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung rechtswidrig sei, weil die einstweilige Verfügung ohne Bescheinigung eines Sicherungsgrundes erlassen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass einstweilige Unterhaltsregelungen nur im Rahmen von Scheidungs- und Trennungsverfahren oder in Verfahren zur gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ohne Bescheinigung eines Sicherungsgrundes erlassen werden könnten (Individualbeschwerde, S. 4).
5.2. Zur Verletzung des Rechts auf Begründungspflicht nach Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Das Fürstliche Obergericht meinte in Ziff. 8 (S. 18, ON 29 zu 09 CG.2012.162) seines Beschlusses - ohne zuvor auf diese rechtliche Fragestellung eingegangen zu sein -, dass es sich bei der Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes schon begrifflich nicht um eine eigentliche einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung handle, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden solle, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt werde. Das Fürstliche Obergericht verwies hierbei auf die Entscheidungen NZ 37, 28 und SZ 52/121 = 34.622/1. Ferner zeichne sich der einstweilige Unterhalt dadurch aus, dass mit der einstweiligen Verfügung bereits ein Exekutionstitel geschaffen werde, der zur Geltendmachung des Unterhaltes als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren diene. Das Fürstliche Obergericht verwies hierbei auf SZ 8/243. Der einstweilige Unterhalt sei auch nur provisorisch in dem Sinne, als er für eine gewisse Zeit zur Anwendung komme, nicht aber dahin, dass die Unterhaltsbeiträge nur einstweilen zu leisten und wieder zurückzustellen seien.
[...] Sodann führt das Fürstliche Obergericht - ohne dass ein Zusammenhang mit den gerade vorher erwähnten Ausführungen ersichtlich wäre - aus, dass die Leistung eines einstweilen vom einen Ehegatten an den anderen Ehegatten zu zahlenden Unterhaltes im Rahmen der Unterhaltsklage in § 382 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a öEO unter den Sicherungsmitteln ausdrücklich vorgesehen sei; dass in Art. 277 Abs. 1 lit. h EO idF von LGBI 2011/375 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen lediglich im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen sei, nicht aber für die eigentliche Unterhaltsklage nach Art. 46 ff EheG, schade nicht. Dementsprechend habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Verfahren 05 CG.2010.153 nichts gegen die Bestimmung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes im Rahmen der Unterhaltsklage eingewendet.
[...] Wiederum ohne erkennbaren Zusammenhang zum vorher Gesagten und ohne erkennbare Begründung, zieht das Fürstliche Obergericht in Ziff. 9 des bekämpften Beschlusses (S. 19, ON 29) die Schlussfolgerung, dass weil es sich bei der einstweiligen Unterhaltsregelung eben nicht um eine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung handle, auch kein Sicherungsgrund i. S. v. Art. 274 EO vorliegen müsse. Es genüge, wenn die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den einen Ehegatten und damit die Gefährdung des Unterhaltsberechtigten bescheinigt sei.
5.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Sollte der Staatsgerichtshof der Auffassung sein, dass trotz obiger Ausführungen eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht nach Art. 43 S. 3 LV nicht vorliegt, so stützt sich der Beschwerdeführer auch subsidiär auf das Grundrecht des Verbotes der Willkür in der Rechtsanwendung. Die Entscheidung und damit Resultat der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass Art. 277 Abs. 1 lit. h EO nicht nur im Rahmen von anhängigen Scheidungs- und Trennungsverfahren, sondern auch im Rahmen von Unterhaltsverfahren gem. Art. 46 ff EheG anwendbar sein soll und damit kein Sicherungsgrund i. S. v. Art. 274 EO vorliegen muss, ist nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch sachlich nicht richtig. Die sachliche Unrichtigkeit stützt sich dabei auf Schlussfolgerungen und Ausführungen, die sachlich nicht vertretbar bzw. auch stossend sind, weil das Gesetz, vorliegend die Exekutionsordnung, grob verfehlt und unsachlich angewendet wurde.
[...] Das Fürstliche Obergericht nimmt in Ziff 8, S. 18 des bekämpften Beschlusses, auf die Entscheidung SZ 52/121 = EF 34.622/1 Bezug und führt die dortigen Ausführungen - völlig zusammenhangslos - an, nämlich, dass es sich bei der Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes schon begrifflich nicht um eine eigentliche einstweilige Verfügung i. S. der Exekutionsordnung handeln könne, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden solle, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt werde. Bei diesem Argument handelt es sich aber um eine Wertung des öOGH, der zuerst anführt, dass zu den Mitteln, die das Gericht zur Sicherung von Ansprüchen auf Antrag anordnen kann, gemäss § 382 Z. 8 lit. a EO u. a. im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes auch die Bestimmung eines einstweilen von einem geschiedenen Ehegatten dem anderen zu leistenden Unterhalt gehöre. Sodann führt der öOGH weiters an, dass die Einordnung dieser Bestimmung in den § 382 EO verfehlt war und führt wie eingangs zu diesem Absatz weiter aus.
Für die Beantwortung der hier - oben erwähnten - gegenständlichen Rechtsfrage finden sich in dieser Entscheidung des öOGH aber keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon ist der dortige Sachverhalt - die Klägerin ist die Exfrau des zwischenzeitlich verstorbenen Exmannes, dessen Nachlass, resp. die Ehefrau als Erbin belangt wird - mit dem hiergerichtlichen Sachverhalt des bekämpften Beschlusses, wo der Beschwerdeführer noch mit der Beschwerdegegnerin verheiratet ist, nicht vergleichbar. Es geht deshalb hier ja auch um die Rechtsfrage, ob die einstweilige Verfügung i. S. v. Art. 277 Abs. i lit. h EO auch im Rahmen des Unterhaltsverfahrens und damit ohne anhängiges Scheidungs- und Trennungsverfahren generell gelten solle.
[...] Das Fürstliche Obergericht hat sich für seine Begründung unrichtigerweise auf Entscheidungen gestützt, die sich mit dem vorliegenden Sachverhalt gar nicht vergleichen lassen und in dem die hier interessierende Rechtsfrage gar nicht behandelt wurde (so der Verweis auf SZ 52/121 = EF 34.622/1 und auf den Beschluss des FL-OGH vom 13.01.2011 zu 05 CG.2010.153) und zum anderen auf Entscheidungen, die für die Klärung der interessierenden Rechtsfrage ohne Belang sind (so der Verweis auf SZ 8/243). Eine einfache unrichtige Anwendung eines Gesetzes mag für sich allein genommen den Willkürvorwurf noch nicht begründen, aber vorliegend liegt eine geradezu unhaltbare Entscheidung vor, die eine Norm (Art. 277 Abs. 1 lit. h EO) krass verletzt, weshalb sich die Entscheidung sachlich nicht begründen lässt und deshalb nicht vertretbar bzw. geradezu stossend ist.
[...] Ein weiteres Argument dafür, dass das Fürstliche Obergericht vorliegend eine unhaltbare und nicht vertretbare Entscheidung fällte, ist in der Tatsache zu sehen, dass das Fürstliche Obergericht den österreichischen § 382 Abs. 1 Ziff. 8 lit. a EO fälschlicherweise mit dem liechtensteinischen Art. 277 Abs. 1 lit. h EO vergleicht. Hätte das Fürstliche Obergericht die beiden Gesetzesbestimmungen gegenübergestellt und analysiert, so hätte es bemerkt, dass bereits der Wortlaut der beiden Bestimmungen unterschiedlich ist und damit auch der Anwendungsbereich divergiert. § 382 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a öEO sieht explizit vor, dass Sicherungsmittel auch die Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten dem anderen oder von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalts, jeweils im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes ist. Demgegenüber kennt die liechtensteinische Exekutionsordnung laut dem klaren Wortlaut des Art. 277 Abs. 1 lit. h EO als Sicherungsmittel nur die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Der Begriff der vorsorglichen Massnahmen stammt aus dem liechtensteinischen Ehegesetz, wobei es vorsorgliche Massnahmen im Sinne des Ehegesetzes aber auch nur im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens gibt. Die Möglichkeit, dass - wie in Österreich - eine einstweilige Verfügung auch im Rahmen des (ehelichen) Unterhaltsverfahrens und damit ohne anhängiges Scheidungs- und Trennungsverfahren gerechtfertigt ist, existiert laut Art. 277 Abs. 1 lit. h EO in Liechtenstein nicht. Damit ist aber die lapidare Aussage des Fürstlichen Obergerichtes, dass es nicht schade, dass in Art. 277 Abs. 1 lit. h EO die Anordnung vorsorglicher Massnahmen lediglich im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens oder eines Verfahrens auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen ist, absolut nicht vertretbar und geradezu stossend. Der Urteilsfindung, resp. der Schlussfolgerung in Bezug auf die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage, liegt damit ein schwerer Fehler zugrunde, der in Anbetracht der klaren Gesetzeslage qualifiziert falsch ist.
[...] Da die Schlussfolgerung des Fürstlichen Obergerichtes in Bezug auf die Rechtsfrage, ob Art. 277 Abs. 1 lit. h EO auch die Rechtsgrundlage für den einstweiligen Unterhalt im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens ohne anhängiges Scheidungs- oder Trennungsverfahren bildet und als Folge davon kein Sicherungsgrund i. S. v. Art. 274 EO vorliegen muss, willkürlich erfolgt ist, hat das Fürstliche Obergericht damit auch dem Verbot der materiellen Rechtsverweigerung zuwider gehandelt. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt immer dann vor, wenn zwar vom zuständigen Gericht entschieden wird, aber dem Rechtsunterworfenen materiell das Recht verweigert wird, weil sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Die materielle Rechtsverweigerung ist identisch mit Willkür (vgl. StGH 2005/9, Erw. 3.2.) resp. ist eines der verfahrensrechtlichen Garantieelemente des Willkürverbotes (StGH 1991/12a, LES 1994, 96, 1 b), weshalb dieser Aspekt hier lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt sein soll.
Zusammenfassend muss zu den Auslegungs- und Begründungsargumenten des Fürstlichen Obergerichtes in den Ziff. 8 bis 9 des bekämpften Beschlusses zu der hier interessierenden Rechtsfrage gesagt werden, dass diese nicht nachvollziehbaren und auch nicht vertretbaren Argumente in keiner Weise darzulegen vermögen, weshalb die Zusprechung von einstweiligem Unterhalt auch ohne Erfüllung der Voraussetzung der Exekutionsordnung für eine einstweilige Verfügung und damit auch ohne Vorliegen eines Sicherungsgrundes i. S. v. Art. 274 EO gerechtfertig[t] sein soll" (Individualbeschwerde, S. 7 -10).
6. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 5. Februar 2013 eine Gegenäusserung und beantragte, der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben, sondern den Beschwerdeführer zu verpflichten, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Sie führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Die geltend gemachten Beschwerdegründe namentlich die Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots seien nicht gegeben.
Unbestritten sei, dass auch bei aufrechter Ehe eine Festsetzung des Unterhaltes des Ehegatten stattfinden könne, wenn, wie es gegenständlich der Fall sei, der Unterhaltsschuldner, hier der Beschwerdeführer, keinerlei Unterhalt bezahle. Nichtbezahlung des Unterhaltes an den Ehegatten begreife bereits eine Gefährdung dessen Unterhalts an sich; dies sei logisch und müsse auch nicht näher begründet werden. Art. 46 EheG sehe eine solche Unterhaltspflicht der Ehegatten vor. Art. 49 d EheG bilde die Rechtsgrundlage für richterliche Massnahmen; Art. 49 h EheG regle das Verfahren und sehe vor, dass das Gericht die erforderlichen Verfügungen zum Schutze von Ehe und Familie erlassen könne, wobei Unterhaltsbeiträge wie die gegenständlichen im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen seien. Es bestehe eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um bei Säumnis eines Ehegatten in Bezug auf die Unterhaltszahlungen eine entsprechende Verfügung zum Schutz der Familie zu erlassen. Nichts anderes hätten das Erst- und Zweitgericht getan. Die damit einhergehende Begründung mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen sowie den festgestellten Sachverhalt sei ausreichend. Der Beschwerdeführer könne doch nicht behaupten, dass er nicht nachvollziehen könne, um was es beim angefochtenen Beschluss gegangen sei. Er bezahle keinen Unterhalt und die liechtensteinischen Gerichte hätten ihn aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Leistung eines einstweiligen Unterhaltes verpflichtet, weil der Schutz der Familie und die Alimentation seiner Ehefrau und seiner Tochter dies bedürften. Der Vorwurf, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei daher mangelhaft begründet, sei als eine blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Auch erweise sich die Rüge der Willkür als unberechtigt. Der Umstand, dass die liechtensteinischen Zivilgerichte den Beschwerdeführer zur Leistung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes im Lichte der oben genannten Gesetzesbestimmungen verpflichtet hätten, sei weder stossend noch willkürlich. Die in der angefochtenen Entscheidung dargelegte Begründung umfasse mehrere Seiten, sei nachvollziehbar, logisch, rechtlich nicht zu beanstanden und stelle keinesfalls eine willkürliche Erledigung dar. Die Festsetzung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes in der konkreten Situation, in welcher der Ehegatte keinen Unterhalt leiste, sei weder ungerecht noch willkürlich. Der Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots sei daher ebenfalls unberechtigt.
8. Mit Beschluss vom 12. April 2013 hat der Staatsgerichtshof durch seinen Präsidenten dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
9. Mit Schriftsatz vom 15. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, ihr die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang zu bewilligen. Diesem Antrag hat der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 17. April 2013 Folge gegeben.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Dezember 2012, 09 CG.2012.261-29, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV und verletze das Willkürverbot als ungeschriebenes Grundrecht. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Begründungspflicht vor, Gegenstand der Auseinandersetzung sei die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet werden könne, der Beschwerdegegnerin einstweiligen Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens zu bezahlen. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Begründungspflicht in Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage verletzt, ob die Zusprechung von einstweiligem Unterhalt auch ohne Erfüllung der in der Exekutionsordnung gesetzlich definierten Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung generell gerechtfertigt sei. Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, die Schlussfolgerung des Obergerichtes, "dass es sich bei einer einstweiligen Unterhaltsregelung nicht um eine einstweilige Verfügung handelt und deshalb kein Sicherungsgrund i. S. v. Art. 274 EO vorliegen muss", sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nicht erkennbar, wie das Obergericht zum Schluss gelange, dass der klare Wortlaut des Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht für die eigentliche Unterhaltsklage nach den Art. 46 ff. EheG vorgesehen sei, vorliegend nicht schade. Sodann bleibe das Obergericht auch eine Begründung schuldig, weshalb es den Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 05 CG.2010.153 anführe.
3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht, dass der Grundrechtsträger die Entscheidungsgründe kennt, damit er beurteilen kann, ob diese stichhaltig sind, und die Entscheidung gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren wirkungsvoll bekämpfen kann. Dadurch wird die Behörde gezwungen, ihre Motive offen zu legen, wodurch sachfremde Beweggründe zurückgedrängt werden sollen. Zentral ist, dass die Begründung in sich schlüssig ist. Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn eine Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (siehe StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, 13 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 240; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 543 f., Rz. 5, sowie ders., Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 360, Fn. 528 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so auch, bezogen auf die schweizerische Rechtsprechung: Bernhard Ehrenzeller, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Komm. zu Art. 112 BGG, Rz. 7 m. w. H.). Verletzt ist die Begründungspflicht aber immer dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27]).
Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wird durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet zu werden (siehe statt vieler: StGH 2008/58, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/35, LES 1999, 287; StGH 1996/21, 13 sowie Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 241 mit Verweis auf StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] sowie StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Auch ist nicht erforderlich, dass sich ein Gericht mit einer etablierten Rechtsprechung auseinandersetzt, selbst wenn ein Beschwerdeführer diese Praxis in Zweifel zieht. Zwar sind Gerichte nicht an oberinstanz-liche und erst recht nicht an eigene Entscheidungen in anderen Verfahren gebunden, doch wird ein Gericht nur aus triftigen Gründen von einer ständigen Rechtsprechung abweichen. Vor diesem Hintergrund erscheinen einschlägige Rechtsprechungshinweise als Begründung für eine vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in der Regel aus prozessökonomischen Gründen als durchaus genügend (StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/32, Erw. 3.2 mit Verweis auf Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin 1967, 262 f.). Eine Ausnahme von dieser Regel muss aber dann gelten, wenn diese Rechtsprechung nie wirklich begründet wurde und von einem Verfahrensbeteiligten durchaus überprüfenswerte Argumente dagegen vorgebracht werden. Dann ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesen Argumenten zumindest kurz auseinanderzusetzen (StGH 2010/106, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 562 f., Rz. 21 f.). Es muss insgesamt, insbesondere bei letztinstanzlichen Entscheiden, klar ersichtlich sein, welches die auf den Sachverhalt angewandten rechtlichen Überlegungen sind.
3.2. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die vom Erstgericht getroffene einstweilige, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens geltende Regelung des Ehegattenunterhalts nicht beanstandet. Hinsichtlich der hier interessierenden Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Unterhaltsregelung im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens zwischen Ehegatten hat das Obergericht erwogen, es genüge, wenn die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den einen Ehegatten und damit die Gefährdung des Unterhaltsberechtigten bescheinigt seien. Ein Sicherungsgrund im Sinne von Art. 274 EO (Exekutionsordnung i. d. F. von LGBl. 2011 Nr. 375) müsse nicht vorliegen, da es sich bei der einstweiligen Unterhaltsregelung nicht um eine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung handle. Letzteres ergebe sich aus den folgenden Gründen: Erstens solle mit der Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden, sondern es werde dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt. Zweitens werde mit der einstweiligen Unterhaltsregelung bereits ein Exekutionstitel geschaffen, der zur Geltendmachung des Unterhaltes als Grundlage für ein einzuleitendes Exekutionsverfahren diene. Drittens sei der einstweilige Unterhalt nur provisorisch in dem Sinne, als er für eine gewisse Zeit zur Anwendung komme, nicht aber dahin, dass die Unterhaltsbeträge nur einstweilen zu leisten und wieder zurückzustellen wären. Das Obergericht erachtet im vorliegenden Fall Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO als Rechtsgrundlage für die einstweilige Unterhaltsregelung. Diese Bestimmung beziehe sich ihrerseits Art. 49 d EheG und Art. 60 Abs. 2 EheG (siehe Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2001, 9 E 53/2001, Erw. 9). Das Obergericht begründet die Anwendbarkeit von Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO im vorliegenden Fall wie folgt: § 382 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. a der österreichischen Exekutionsordnung (öEO) sehe die Leistung eines einstweilen vom einen Ehegatten an den anderen Ehegatten zu zahlenden Unterhalts im Rahmen der Unterhaltsklage unter den Sicherungsmitteln ausdrücklich vor. Dass Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die eigentliche Unterhaltsklage nach Art. 46 ff. EheG nicht vorsehe, schade nicht. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Januar 2011 (Verfahren 05 CG.2010.153) nichts gegen die Bestimmung eines einstweiligen Ehegattenunterhaltes im Rahmen der Unterhaltsklage eingewendet.
3.3. Das Obergericht geht davon aus, dass es sich bei einer einstweiligen Unterhaltsregelung nicht um eine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung handelt. Es geht daher weiter davon aus, dass für eine einstweilige Unterhaltsregelung ein Sicherungsgrund im Sinne von Art. 274 EO nicht erforderlich ist und Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO als Grundlage für die einstweilige Unterhaltsregelung dient. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Argumentation des Obergerichtes hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO im vorliegenden Fall, wo es um eine einstweilige Unterhaltsregelung im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens geht, lückenhaft ist. So setzt sich das Obergericht insbesondere nicht mit der Frage auseinander, weshalb die Regelung in § 382 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. a öEO für die Interpretation von Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO relevant sein soll, obwohl diese beiden Bestimmungen im hier interessierenden Punkt klar voneinander abweichen. In § 382 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. a öEO wird das Unterhaltsverfahren als Hauptsacheverfahren ausdrücklich genannt, in Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO hingegen nicht. Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO zählt als Hauptsacheverfahren lediglich das Scheidungs- und Trennungsverfahren sowie das Verfahren auf gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf. Wenig aufschlussreich ist auch der Verweis des Obergerichtes auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 05 CG.2010.153. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem hierbei ergangenen Beschluss vom 13. Januar 2011 (der Beschluss ist wohl fälschlicherweise mit Januar 2010 statt Januar 2011 datiert) zwar von der Zulässigkeit einer einstweiligen Unterhaltsregelung aus. Auf die vorliegend interessierende Frage, ob Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO anwendbar ist, ging er jedoch nicht ein. Dass es sich bei der Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO auch auf einstweilige Unterhaltsregelungen im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens um eine offensichtlich zu bejahende Rechtsfrage handeln würde, ist wenig überzeugend. Denn die fehlende Aufzählung des Unterhaltsverfahrens in Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO legt eher den gegenteiligen Schluss nahe, nämlich den Schluss, diese Fälle gerade nicht unter Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO zu subsumieren. Ebenso wenig ist offensichtlich, dass sich die fragliche Unterhaltsregelung wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht auf Art. 49 d EheG in Verbindung mit Art. 49 h EheG abstützen liesse. Bei der vorliegenden Regelung handelt es sich um eine im Rahmen einer Unterhaltsklage im Provisorialverfahren gemäss Exekutionsordnung erlassene einstweilige Unterhaltsregelung und nicht um eine im Rechtsfürsorgeverfahren bzw. im ordentlichen Rechtsweg (siehe Art. 49 h EheG) erlassene Eheschutzmassnahme. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägung des Obersten Gerichtshofes im Beschluss vom 6. Dezember 2001 (9 E 53/2001, Erw. 9), dass Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO mit § 382 Abs. 1 Ziff. 8 Bst. a öEO korrespondiere und daher zu seiner Auslegung auf das österreichische Schrifttum und die österreichische Judikatur zurückzugreifen sei, vorliegend nicht relevant ist. Diese Erwägung bezieht sich auf vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- und Trennungsverfahrens und nicht eines Unterhaltsverfahrens.
Im angefochtenen Beschluss fehlt weiter eine Auseinandersetzung mit der Frage, nach welcher Bestimmung sich die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Unterhaltsregelung richten. So hält das Obergericht nicht fest, worauf sich seine Erwägung, für die Anordnung der einstweiligen Unterhaltsregelung genüge es, wenn die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den einen Ehegatten und damit die Gefährdung des Unterhaltsberechtigten bescheinigt sind, abstützen lässt. Der Obergericht geht insbesondere nicht darauf ein, ob - und allenfalls weshalb - hier gestützt auf Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO - zumindest sinngemäss - Art. 60 EheG in Verbindung mit Art. 49d Abs. 4 EheG anwendbar ist.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einstweiligen Unterhalts nicht nur knapp, sondern auch nicht nachvollziehbar begründet ist. Dass im vorliegenden Fall Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO trotz fehlender ausdrücklicher Nennung des Unterhaltsverfahrens als Hauptsacheverfahren anwendbar ist, müsste eingehender begründet werden. Das Argument des Beschwerdeführers, der Wortlaut von Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO stehe in casu einer Anwendbarkeit dieser Norm entgegen, ist überprüfenswert. Angesichts der fehlenden Begründung der Zulässigkeit von einstweiligen Unterhaltsregelungen im Rahmen einer Unterhaltsklage im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, sich mit diesem Argument zumindest kurz auseinanderzusetzen. So hätte es allenfalls auch die Frage prüfen müssen, ob im vorliegenden Fall eine planwidrige Unvollständigkeit der Gesetzesnorm vorliegt, die der richterlichen Rechtsfindung bedarf. Die Erwägung des Obergerichtes, die fehlende Nennung der eigentlichen Unterhaltsklage nach Art. 46 ff. EheG in Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO schade im vorliegenden Fall nicht, ist nicht ausreichend. Weiter hätte das Obergericht darlegen sollen, nach welcher Bestimmung sich die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Unterhaltsregelung richten. Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV ist folglich verletzt.
4. Angesichts der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht ist die Frage der Verletzung des Willkürverbots hier nicht mehr weiter zu prüfen.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihm aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat die Beschwerdegegnerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.