StGH 2013/099
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2013, 08EX.2013.1159-17
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Mai 2013, 08 EX.2013.1159-17, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit einem am 15. Februar 2013 eingebrachten und am 19. Februar 2013 berichtigten Antrag beantragte der Beschwerdegegner aufgrund der in den Verfahren 08 RÖ.2009.13, 10 CG.2009.203, 2R EX.2011.2768, 10 CG.2011.63 sowie den Staatsgerichtshofverfahren StGH 2009/77, 2009/96 und 2010/146 ergangenen Entscheidungen zur Hereinbringung von offen stehenden Verzugszinsen in Höhe von CHF 6'091'328.60 sowie von Vertretungskosten in Höhe von CHF 654'541.24, somit insgesamt von CHF 6'745'869.84, die Exekution gegen den Beschwerdeführer.
Ohne Anhörung des Beschwerdeführers erliess das Landgericht daraufhin am 19. Februar 2013 folgende Exekutionsbewilligung (ON 3):
"1. Erlassung eines (Verfügungs-) Verbotes (im Sinne des Art. 242 EO) an die verpflichtete Partei, über die Gründerrechte an der K Anstalt zu verfügen, insbesondere diese zu veräussern oder zu verpfänden oder sonst etwas in Bezug auf diese zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Erlassung von (Leistungs-) Verboten (im Sinne des Art. 242 EO) an die K Anstalt, vertreten durch deren Verwaltungsrat C und an die L AG, sowie an C, die von der K Anstalt gehaltenen 100 % Aktien der M AG, Schaan, bei sonstiger Haftung weder auszufolgen noch in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erschweren könnte.
Die Art der Verwertung der gepfändeten Rechte wird gemäss Art. 242 Abs. 2 EO einstweilig vorbehalten.
(Pfändung bzw.) Wegnahme (im Sinne des Art. 172 EO) der bei der N AG, und/ oder L AG, verwahrten 98 % der Aktien der M AG und deren Übernahme in gerichtliche Verwahrung.
Pfändung der der verpflichteten Partei an und gegenüber der O Stiftung, c/o L AG, zustehenden Begünstigungsrechte.
An die verpflichtete Partei wird das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über die Begünstigtenrechte an und gegenüber der O Stiftung, c/o L AG, zu enthalten.
Der O Stiftung, c/o L AG, vertreten durch den Stiftungsrat C wird verboten, an den Verpflichteten zu leisten.
Die Art der Verwertung der gepfändeten Rechte wird gemäss Art. 242 Abs. 2 EO einstweilen vorbehalten.
2. Gegen diesen am 25. Februar 2013 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und in dem Umfange, als in Punkt 1., zweiter Absatz, Punkt 2. und Punkt 3. die Exekution bewilligt wurde, Rekurs an das Obergericht und stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Exekution von nur CHF 6'724'174.00 (statt CHF 6'745'869.84.00) bewilligt und ausserdem die Exekutionsbewilligung in ihren Punkten 1., zweiter Absatz, 2. und 3. aufgehoben werde.
Das Obergericht habe mit Beschluss vom 15. Juli 2009 den Beschluss des Landgerichtes vom 13. Mai 2009 zu 08 RÖ 2009.13 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Schuldentriebverfahrens mit CHF 68'831.60 und diejenigen des Rechtsöffnungsverfahrens mit CHF 53'744.20 bestimmt worden seien. Gleichzeitig sei der Beschwerdegegner verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1'448.06 für das Rekursverfahren zu bezahlen. Aus dem Titel Schuldentriebverfahren und Rechtsöffnungsverfahren könne maximal ein Kostenbetrag von CHF 121'127.74 (statt CHF 140'528.70.00) in Exekution gezogen werden. Ferner könne aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 zu 10 CG 2009.203 nur eine Restforderung in Höhe von CHF 8'365.64 (statt CHF 10'660.44) geltend gemacht werden, sodass insgesamt die Exekution für einen Betrag von CHF 21'695.76 zu viel bewilligt worden sei.
Das Landgericht habe unzulässige Exekutionsmittel zugelassen. So umfasse die Exekutionsbewilligung in deren Punkt 1., zweiter Absatz, ein Verbot gemäss Art. 242 EO an die K Anstalt. Es sei weder aus dem Exekutionsantrag, noch aus der Exekutionsbewilligung ersichtlich, weshalb dieses Verbot zur Vollstreckung der betriebenen Forderung zulässig sein solle. Art. 242 EO könne sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die der verpflichteten Partei zur Zeit der Exekutionsführung zustünden. Die Aktien der M AG stünden aber zu 100 % der K Anstalt zu. Selbst wenn die Exekution auf die M-Aktien zulässig wäre, könnte höchstens ein Verbot einer (bestimmten) Leistung der Dritten an den Beschwerdeführer ausgesprochen werden. Auf Basis des Art. 242 EO könne jedoch einer dritten Partei nicht verboten werden, in jeder Hinsicht über ihr eigenes Vermögen zu verfügen.
Dasselbe gelte zu Punkt 2. der Exekutionsbewilligung. Art. 172 EO behandle die Pfändung von in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen körperlichen Sachen. Die Wegnahme der bei Dritten verwahrten Aktien sei kein taugliches Exekutionsobjekt.
Weiters seien "Begünstigungsrechte" gegenüber der O Stiftung kein taugliches Exekutionsobjekt und nicht pfändbar. Dafür bedürfe es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einer unwiderruflichen und für den Stiftungsrat bindend festgelegten Begünstigung der verpflichteten Partei. Eine solche Begünstigung sei aber weder behauptet noch bescheinigt worden.
3. Der Beschwerdegegner erstattete am 27. März 2013 eine Rekursbeantwortung, beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2009 habe der Oberste Gerichtshof nur zum Ausdruck bringen wollen, dass im Rekursverfahren neben den im Gesetz genannten Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Nichtigkeit auch erhebliche Verfahrensmängel sowie Aktenwidrigkeit als Rekursgründe geltend gemacht werden könnten sowie ferner, dass der verpflichteten Partei, wenn in Ansehung der Exekutionsbewilligung nur der Rekurs zulässig sei, die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit allfälliger erstinstanzlicher Feststellungen zu bestreiten. Auf keinen Fall aber hebe die zitierte Entscheidung das für den Rekurs bestehende strikte Neuerungsverbot auf. Der Rekurs enthalte ausschliesslich neues Vorbringen, weshalb er schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen sei.
Abgesehen davon werde die Berechnung der Kosten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hätte die Verminderung der betriebenen Forderung aber mittels eines Einschränkungsantrags nach Art. 23 EO oder mittels Oppositionsklage nach Art. 18 Abs. 1 EO geltend machen müssen.
Der Beschwerdeführer sei nicht zur Geltendmachung der angeblich der K Anstalt zustehenden Rechte an den M-Aktien legitimiert. Wenn der K Anstalt nach ihrer Auffassung in unzulässiger Weise in ihre Rechte eingegriffen werde, hätte sie diese Verletzung mittels einer Exzindierungsklage geltend machen müssen.
Dem Beschwerdeführer sei mit Sicherungsbot vom 10 Oktober 2008 zu 08 CG.2008.331 jede Verfügung über seinen Anspruch auf Ausfolgung der verwahrten Aktien der M AG und die in seinem Eigentum stehenden M-Aktien sowie die Ausübung der Aktionärsrechte bei der Generalversammlung untersagt worden. Gegen dieses Verbot habe der Beschwerdeführer verstossen, als er die M-Aktien an die ihm wirtschaftlich zuzurechnende K Anstalt übertragen habe. Wegen dieses Vorgehens seien im Strafverfahren zu 12 UR.2012.148 die Aktien der M beschlagnahmt worden und befänden sich in gerichtlicher Verwahrung. Die M-Aktien stünden keineswegs der K Anstalt zu. Dem Beschwerdeführer stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der Aktien zu. Dieser Anspruch sei Gegenstand des Leistungsverbotes nach Art. 242 EO, um zu verhindern, dass die K Anstalt die M-Aktien widerrechtlich an Dritte verschiebe.
Auch bezüglich Punkt 2. der Exekutionsbewilligung gelte, dass eine rechtswirksame Übertragung des Eigentumsrechtes an den M-Aktien nie stattgefunden habe und diese Aktien deshalb nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Gleichgültig, in wessen Gewahrsam sie sich befänden, seien sie ein taugliches Exekutionsobjekt im Sinne von Art. 172 EO.
Zu Punkt 3. genüge es, wenn der Beschwerdegegner eine konkrete Forderung des Beschwerdeführers behaupte. Ob und inwieweit diese Forderung bestehe, müsse im Bestreitungsfall im Drittschuldnerprozess geklärt werden. Der Beschwerdegegner habe ausreichend Indizien vorgetragen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Begünstigter der O Stiftung sei.
4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 wies das Obergericht diesen Rekurs, soweit darin die Höhe der betriebenen Forderung bekämpft wurde, als unzulässig zurück. Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs bezüglich der Punkte 1., 2. Absatz, und 2. des angefochtenen Beschlusses als unbegründet ab. Hingegen gab das Obergericht dem Rekurs bezüglich Punkt 3. Folge und änderte den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrages ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2009 zu 2R EX.2008.1496 (LES 2010, 156) könne nicht abgeleitet werden, dass der Rekurswerber sein Rekursvorbringen nicht einem bestimmten Rekursgrund zuordnen müsse. Die Rekursausführungen müssten daher einen bestimmten Rechtsmittelgrund deutlich erkennen lassen, ansonsten liege das Formgebrechen der unvollständigen Bezeichnung der Rekursgründe vor und sei das Verbesserungsverfahren einzuleiten. So bestimme § 488 Abs. 2 ZPO, dass - wenn ein Beschluss wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mittels Rekurs angefochten werde - im Rekurs ohne Weitläufigkeiten darzulegen sei, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheine. Dies gelte analog auch für die anderen Rekursgründe. Letztlich müssten die Rekursausführungen einen bestimmten Rechtsmittelgrund deutlich erkennen lassen. Davon könne vorliegend gerade noch in Bezug auf die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen werden, weshalb von der Einleitung des Verbesserungsverfahrens habe abgesehen werden können.
4.2. Exekutionsbewilligungen würden in der Regel einseitig aufgrund des Exekutionsantrages erlassen. Für diesen Fall habe der Oberste Gerichtshof erkannt, dass, wenn der verpflichteten Partei in Ansehung der Exekutionsbewilligung nur die Möglichkeit des Rekurses mit Neuerungsverbot zur Verfügung stehe, ihr die Möglichkeit offen stehen müsse, nicht bloss die Richtigkeit allfälliger erstinstanzlicher Feststellungen zu bestreiten, sondern auch die nach ihrer Auffassung für die angefochtene Entscheidung wesentlichen Umstände im Rekurs vorzutragen. Das Rekursgericht habe in diesem Fall auf das Neuvorbringen im Rekurs und die damit in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel Bedacht zu nehmen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen. In diesem Ausnahmefall werde das grundsätzlich für das Rekursverfahren bestehende strikte Neuerungsverbot aufgehoben.
Es sei zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Verteidigungsmittel nur mit Rekurs oder mit anderen, Neuerungen erlaubenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfen zur Darstellung gebracht werden könnten.
Soweit die Höhe der Forderung bekämpft werde, hätte der Beschwerdeführer die Verminderung der betriebenen Forderung des Beschwerdegegners mittels eines Einschränkungsantrages nach Art. 23 EO oder gegebenenfalls mittels Oppositionsklage nach Art. 18 Abs. 1 EO geltend machen müssen. Dem Beschwerdeführer wären somit auch andere Rechtsbehelfe mit Neuerungserlaubnis zur Verfügung gestanden, weshalb das bezügliche Neuvorbringen im Rekursverfahren unzulässig sei. Aus diesem Grund sei das Rekursbegehren, die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von nur CHF 6'724'174.00 zu bewilligen, als unzulässig zurückzuweisen.
4.3. Anders verhalte sich die Situation in Bezug auf Punkt 1., zweiter Absatz, in welchem an die K Stiftung das Verbot gerichtet worden sei, die von ihr gehaltenen 100 % der Aktien der M AG bei sonstiger Haftung weder auszufolgen, noch in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erschweren könnte. Gegen diese Exekutionsbewilligung stehe dem Beschwerdeführer nur der Rekurs zu, weshalb er zur Stützung seiner Rechtsauffassung neues Vorbringen erstatten könne. Dasselbe sei dem Beschwerdegegner zur Bekämpfung der Einwendungen des Beschwerdeführers einzuräumen.
Richtig sei, dass sich aus Art. 242 EO das Verbot nur auf Vermögenswerte (Rechte) beziehen könne, die der verpflichteten Partei zur Zeit der Exekutionsführung zustünden. Auf der Basis von Art. 242 EO könne somit einer dritten Person nicht verboten werden, in jeder Hinsicht über ihr eigenes Vermögen zu verfügen. Die K Anstalt hätte auch, wenn sie der Auffassung wäre, dass das Verbot in unzulässiger Weise in ihre Rechte eingreife, sich mittels einer Exzindierungsklage zur Wehr setzen können, nicht aber der Beschwerdeführer.
Aufgrund der vorgelegten Urkunden sei bescheinigt worden, dass der Beschwerdeführer bis 2010 als Alleinaktionär der M AG aufgetreten sei. So sei ihm am 10. Oktober 2008 mit Sicherungsbot des Landgerichtes zur Geschäftszahl 08 CG.2008.331 verboten worden, über die in seinem Eigentum stehenden Aktien der M AG zu verfügen und von der N AG die Ausfolgung der dort verwahrten Aktien zu verlangen. Dementsprechend sei im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der M AG vom 14. April 2010 festgehalten, dass die Aktien der Gesellschaft vom Beschwerdeführer vertreten seien. Dies habe sich in den folgenden Generalversammlungen geändert. Im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der M AG vom 15. Juli 2011 tauche plötzlich als Aktionärin der M AG die K Anstalt auf. Offenbar habe der Beschwerdeführer die M-Aktien an die ihm wirtschaftlich zuzurechnende K Anstalt übertragen und damit gegen das Sicherungsbot vom 10. Oktober 2008 verstossen. Auch bei der ausserordentlichen Generalversammlung der M AG vom 11. Oktober 2011 scheine die K Anstalt als alleinige Aktionärin auf. Wegen dieses Vorgehens habe der Beschwerdegegner am 30. Mai 2012/23. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Das Strafverfahren werde zur Geschäftszahl 12 UR.2012.148 geführt.
Entgegen dem Rekursvorbringen stünden die M-Aktien aber nicht der K Anstalt zu. Diese habe die Aktien widerrechtlich durch ein mutmasslich kriminelles Vorgehen des Beschwerdeführers erworben. Diesem stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der Aktien wegen Nichtigkeit der Übertragung gemäss § 879 ABGB zu. Dieser Anspruch sei Gegenstand des Leistungsverbotes nach Art. 242 EO. Um zu verhindern, dass die K Anstalt die Aktien widerrechtlich weiteren Personen übertrage, sei ihr ein allgemeines Leistungsverbot in der Form aufzuerlegen, dass ihr die Ausfolgung der Aktien an wen immer verboten werde. Die K Anstalt sei wohl formell, nicht aber materiell Eigentümerin der M-Aktien.
4.4. Gleich stelle sich die Rechtslage bezüglich Punkt 2. hinsichtlich der Pfändung bzw. Wegnahme der bei der N AG verwahrten 98 % der Aktien der M AG und deren Übernahme in gerichtliche Verwahrung dar. Nach Art. 172 EO könne nur die Pfändung von sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befindlichen beweglichen Sachen bewilligt werden. Die Pfändung und Wegnahme von bei Dritten verwahrten Aktien sei nicht möglich.
Auch hier gelte, dass eine rechtswirksame Übertragung des Eigentumsrechts an den M-Aktien nie stattgefunden habe und die Aktien daher nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Unabhängig davon, von wem sie gerade verwahrt würden, könnten die dem Beschwerdeführer zustehenden Aktien gepfändet, weggenommen und in gerichtliche Verwahrung übernommen werden.
4.5. Zur Pfändung der Begünstigungsrechte an der O Stiftung sei einzuräumen, dass der Beschwerdegegner weder behauptet, noch bescheinigt, habe, dass eine pfändbare Forderung im Sinne einer unwiderruflichen und für den Stiftungsrat bindenden Begünstigung vorliege. Nur wenn die Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers in den Statuten unwiderruflich und damit für den Stiftungsrat bindend festgelegt sei und nur der Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung im Ermessen des Stiftungsrates liege, könne auf die damit bedingt entstandene und betagte Forderung des Beschwerdeführers auf Ausschüttungen aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus einem allfälligen Liquidationserlös Exekution geführt werden; dies auch wenn die Forderung derzeit noch keinen tragbaren Leistungsanspruch verschaffe. Mit den dem Beschwerdeführer an und gegenüber der O Stiftung zustehenden Begünstigungsrechten werde nun aber keine bestimmte Forderung, sondern generell eine Begünstigtenstellung gepfändet. Der Beschwerdegegner sei auch nicht in der Lage, die zu pfändende Forderung konkret zu bezeichnen. Diesbezüglich erweise sich der Rekurs als begründet.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
6. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 schränkte der Beschwerdegegner die Exekution auf CHF 6'724'174.08 samt Kosten ein. Daraufhin schränkte das Landgericht die mit Beschluss vom 19. Februar 2013 (ON 3) bewilligte Exekution auf eine Forderung von CHF 6'724'174.08 zuzüglich der mit CHF 6'162.00 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und der allenfalls noch entstehenden Kosten ein (ON 23, 26).
7. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013 (ON 30) wurde der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die vom Obergericht bestätigten Punkte 1. Abs. 2 und 2. der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung richtete sowie gegen die Zurückweisung des Rekurses insoweit, als damit die Höhe der betriebenen Forderung angefochten wurde, zurückgewiesen. Hingegen gab der Oberste Gerichtshof der Kostenrüge des Beschwerdeführers statt.
8. Parallel zum Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2013 (ON 17) mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung, des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Die vorgenannte Entscheidung solle daher im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen werden. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
8.1. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs in Bezug auf die Punkte 1., zweiter Absatz, und 2. der Exekutionsbewilligung einen unschlüssigen Exekutionsantrag geltend gemacht, da sich die bewilligten Pfändungen nicht aus dem Antragsvorbringen und auch nicht aus Gesetz ableiten liessen. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes habe dieser Rekurspunkt definitiv keine Neuerungen umfasst, da keine Tatsachen vorgetragen, sondern ausgehend vom Wortlaut der Exekutionsbewilligung aufgezeigt worden sei, dass diese nicht durch die Pfändungsvorschriften in Art. 242 und 172 EO gedeckt sein könne.
Hingegen habe der Beschwerdegegner in seiner Rekursbeantwortung umfangreiche neue Tatsachen zu einem angeblich kriminellen Vorgehen des Beschwerdeführers vorgebracht und dazu auch neue Urkunden gelegt. Weder dieses Vorbringen, noch die entsprechenden Urkunden seien dem Beschwerdeführer vor Zustellung der Rekursentscheidung zur Kenntnis gebracht worden. Die Abweisung des Rekurses sei vom Obergericht aber genau mit diesen, neu vorgetragenen Tatsachen und neu vorgelegten Bescheinigungsmitteln begründet worden. Damit stehe ohne Zweifel fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen vom Obergericht massgeblich berücksichtigten Neuerungen zu äussern.
Allerdings sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ein Folgefehler daraus, dass diese unzulässigen Neuerungen vom Obergericht überhaupt berücksichtigt worden seien, sodass primär die nachfolgend gerügte Verletzung des Willkürverbots zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse.
8.2. Das Obergericht vertrete die nicht haltbare Auffassung, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Geltendmachung der unzulässigen Exekutionsmittel in seinem Rekurs Neuerungen vorgetragen, weshalb auch die Neuerungen der Rekursbeantwortung zu berücksichtigen seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber keine Neuerungen vorgetragen, sondern nur die Unschlüssigkeit des Exekutionsantrags und der Exekutionsbewilligung eingewendet. Es gebe daher keinen Grund, Neuerungen in der Rekursbeantwortung zu berücksichtigen.
Das Obergericht habe die Prozessvorschriften willkürlich angewendet. Die Auffassung des Obergerichtes, es stehe einer betreibenden Partei frei, fehlendes Antragsvorbringen und fehlende Bescheinigungsmittel in der Rekursbeantwortung nachzuholen, damit das Rekursgericht die fehlerhafte Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz auf Basis dieses neuen Vorbringens und der neuen Bescheinigungsmittel sanieren könne, sei nicht haltbar und im Vergleich zur ständigen Rechtsprechung zum Neuerungsverbot im Exekutionsverfahren auch gleichheitswidrig. Im Exekutionsverfahren gelte für die betreibende Partei ein strenges Neuerungsverbot. Ein Nachtragen von Tatsachenvorbringen und Bescheinigungsmitteln durch die betreibende Partei sei im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Nur zugunsten der verpflichteten Partei könne es ausnahmsweise (wegen Art. 6 EMRK) zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbots kommen. Die Berücksichtigung des Neuvorbringens in der Rekursbeantwortung des Beschwerdegegners und der gleichzeitig vorgelegten neuen Urkunden durch das Obergericht sei daher willkürlich und gleichheitswidrig.
Die Begründung des Obergerichtes zwar sei die Wegnahme von bei Dritten verwahrten Aktien nicht möglich, allerdings habe eine rechtswirksame Übertragung des Eigentumsrechts an den M-Aktien nie stattgefunden und könnten diese daher unabhängig davon, von wem sie gerade verwahrt werden, weggenommen werden, sei stossend. Diese Auffassung sei mit dem klaren Wortlaut von Art. 172 Abs. 1 EO unmöglich in Einklang zu bringen. Die angefochtene Entscheidung verstosse auch deshalb gegen das Willkürverbot.
9. Mit Schreiben vom 26. November 2013 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 eine Gegenäusserung. Darin wird beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge geben und diesen verpflichten, dem Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Generell werde das Vorliegen der geltend gemachten Beschwerdegründe bestritten. Der Begründung der Beschwerde sei nicht näher zu entnehmen, inwieweit das Obergericht im angefochtenen Beschluss eine gleichheitswidrige und willkürliche Behandlung des Beschwerdeführers vorgenommen bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen haben solle. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerdegründen handle es sich lediglich um (verfassungsrechtlich) inhaltslose Rügen, mit welchen er augenscheinlich versuche, den Staatsgerichtshof zu einer weiteren materiellen Prüfung der Entscheidung des Obergerichtes über die Frage der Durchsetzung der gerichtlich zuerkannten Ansprüche des Beschwerdegegners zu veranlassen. Diese Vorgehensweise verdiene keinen Rechtsschutz.
Das Obergericht habe in richterlicher Unabhängigkeit und Anwendung des Gesetzes nachvollziehbar und ausführlich dargetan, weshalb die Exekutionsführung des Beschwerdegegners zulässig sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsansicht der Gerichte nicht einverstanden sei, mache die Entscheidung des Obergerichtes nicht gesetzeswidrig und schon gar nicht willkürlich oder verfassungswidrig.
10.2. Es treffe nicht zu, dass der Rekurs des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen enthalte. Neu sei nämlich das Vorbringen, dass die M-Aktien zu 100 % der K Anstalt zustünden und es dieser nicht verboten werden könne, über ihr eigenes Vermögen zu verfügen.
Die im Rekurs aufgestellte Behauptung, die K Anstalt habe Eigentum an den M-Aktien erworben, sei weder im Titelverfahren vorgebracht, noch der Beschwerdegegner darüber informiert worden, dass diese Aktien an die K Anstalt übertragen worden seien. Die K Anstalt sei bei der ausserordentlichen Generalversammlung der Firma M vom 15. Juli 2011 als Aktionärin aufgetreten. Auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen sei bzw. ob überhaupt eine Rechtsgrundlage bestanden habe, sei unklar. Aus diesem Grund habe der Beschwerdegegner im Exekutionsantrag den juristisch unpräzisen Begriff "die von der K Anstalt gehaltenen Aktien" verwendet, womit nichts anderes ausgesagt werde, als dass sich die Aktien in Gewahrsam der K Anstalt befänden. Folglich enthalte der Rekurs des Beschwerdeführers tatsächlich eine, wenn auch unzutreffende, Neuerung, nämlich die Behauptung des Eigentumsrechtes der K Anstalt an den M-Aktien.
10.3. Es treffe zwar zu, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbiete, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung stehe. Dieser Grundsatz verbiete es, wesentliche Feststellungen zu Lasten einer Partei zu treffen, ohne ihr vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Bei Anwendung dieses Rechtssatzes werde allerdings nicht nur auf die dem Verpflichteten unmittelbar zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (wie etwa den Widerspruch) Bedacht zu nehmen sein, sondern auf das ganze dem Verpflichteten zur Wahrung seiner Interessen zur Verfügung stehende Instrumentarium der Exekutionsordnung. Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, welche in der Exekutionsbewilligung zu Lasten des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen die Aufhebung des Neuerungsverbots im Rekurs rechtfertigen könnten.
Abgesehen davon müsse der betreibenden Partei ebenfalls rechtliches Gehör in der Form gewährt werden, dass er zu Neuvorbringen des Verpflichteten Stellung nehmen könne, ansonsten könnte der Verpflichtete im Rekurs unwahre Behauptungen aufstellen, gegen die sich die betreibende Partei nicht zur Wehr setzen könnte.
10.4. Werde durch eine Exekution in die Rechte Dritter eingegriffen, räume ihnen Art. 20 EO das Recht ein, ihre durch die Exekution verletzten Rechte mittels Exzindierungsklage geltend zu machen. Nur der betreibende Gläubiger und der Dritte, nicht aber der Verpflichtete seien legitimiert. Im vorliegenden Fall mache die K Anstalt aber gar keine Rechte an den M-Aktien geltend. Der Beschwerdeführer sei gar nicht legitimiert, die angeblichen Rechte dieser Anstalt an diesen Aktien im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Er könne daher durch den angeblichen Eingriff in die Rechte der K Anstalt auch nicht in seinen durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden sein.
10.5. Der Beschwerdeführer halte die Rechtsansicht des Obergerichtes, eine rechtswirksame Übertragung der M-Aktien habe nie stattgefunden und diese könnten daher, unabhängig davon, von wem sie gerade verwahrt würden, weggenommen werden, für willkürlich. Stossend sei dabei aber nicht die Rechtsauffassung des Obergerichtes, sondern das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers, der offenbar unter Missachtung des ihm durch die Sicherungsbote auferlegten Verbotes, über die M-Aktien zu verfügen, diese auf die K Anstalt übertragen habe, was einen klaren Fall einer Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB darstelle. Völlig zu Recht habe das Obergericht daher diese Übertragung der Aktien als nichtig und für den betreibenden Gläubiger unwirksam qualifiziert und die in Punkt 2. der Exekutionsbewilligung verfügte Wegnahme dieser Aktien gestützt. Die Behauptung in der Beschwerde, dass dem Schuldner gehörige Sachen, die sich in Gewahrsam Dritter befänden, nicht gepfändet und weggenommen werden könnten, sei unrichtig, wie sich aus Art. 183 EO und Art. 20 Abs. 2 EO mit aller Deutlichkeit ergebe.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Mai 2013, 08 EX.2013.1159-17, ist im Umfang der Anfechtung letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Er macht dabei geltend, der Beschwerdegegner habe in seiner Rekursbeantwortung umfangreiche neue Tatsachen vorgebracht, mit welchen das Obergericht die Abweisung des Rekurses begründet habe, ohne dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Weder das Vorbringen in der Rekursbeantwortung, noch die damit vorgelegten Urkunden seien dem Beschwerdeführer vor Zustellung der Rekursentscheidung zur Kenntnis gebracht worden.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Er deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2011/136, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64). Damit als Teilaspekt verbunden ist im Übrigen der Anspruch, über den Verfahrensgang orientiert und über alle Akten, wie beispielsweise Einvernahmeprotokolle, Gutachten, Beweisurkunden etc., unterrichtet zu werden (StGH 2010/44, Erw. 4.3.1 mit Verweis auf StGH 2007/88, Erw. 2.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet, der Inhalt der Rekursbeantwortung sei ihm nicht vor der Rekursentscheidung zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch der Aktenlage. Nach dieser wurde die Rekursbeantwortung nämlich am 27. März 2013 eingebracht und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 3. April 2013 zugestellt. Eine entsprechend datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung liegt im Akt. Dem grundrechtlichen Anspruch auf Orientierung wurde somit offenkundig Genüge getan, zumal der angefochtene Beschluss des Obergerichtes erst am 22. Mai 2013 erging. Der Beschwerdeführer hätte mehr als eineinhalb Monate Zeit gehabt, um allenfalls zusätzlich beim Obergericht zu intervenieren, was er jedoch unterlassen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinem Rekurs die Frage, wem die M-Aktien zustehen, selbst releviert. Dass der Beschwerdegegner dazu in seiner Rekursbeantwortung Stellung nehmen würde, konnte für ihn deshalb kaum überraschend sein. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist somit nicht ersichtlich.
3. Der Beschwerdeführer fühlt sich weiter in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots jedoch nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, Erw. 2.1, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Im Weiteren ist zu beachten, dass eine vom Staatsgerichtshof zu prüfende Entscheidung der Willkürprüfung standhält, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen als willkürfrei erweist (StGH 2006/28, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]). Eine im Ergebnis richtige und vertretbare Entscheidung verstösst im Übrigen auch dann nicht gegen das Willkürverbot, wenn die gegebene Begründung falsch oder sogar unhaltbar ist (StGH 2009/130, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/58, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seinem Rekurs an das Obergericht gar keine Neuerungen vorgetragen. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichtes sei nicht haltbar, sodass es auch keinen Grund gegeben habe, in der Rekursbeantwortung vorgetragene Neuerungen im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass man seine Ansicht, er habe im Rekurs keine Neuerungen vorgebracht, sondern lediglich die Unschlüssigkeit des Exekutionsantrages bzw. der Exekutionsbewilligung eingewendet, durchaus auch vertreten kann. Dafür spricht jedenfalls der im Rekurs angebrachte Vorbehalt, die M-Aktien würden "gemäss Exekutionsbewilligung" von der K Anstalt gehalten. Das Obergericht dagegen geht offenbar davon aus, der Beschwerdeführer habe diesen Umstand im Rekurs zu seiner eigenen Behauptung erhoben, weshalb von einer im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zulässigen Neuerung auszugehen sei.
Diese Frage kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nun aber dahingestellt bleiben, da der angefochtene Beschluss eine Alternativbegründung enthält, welche sich im Lichte des hier massgebenden groben Willkürrasters als gerade noch vertretbar erweist. Das Obergericht bezieht sich nämlich zusätzlich auf den Wortlaut der Exekutionsbewilligung, in welchem nur davon die Rede sei, dass die M-Aktien von der K Anstalt "gehalten" würden. Dadurch komme zum Ausdruck, dass die K Anstalt wohl formell, nicht aber materiell als Eigentümerin der M-Aktien zu betrachten sei, sodass dem Beschwerdeführer ein entsprechender Rückerstattungsanspruch zustehe. Dieser Anspruch könne sehr wohl Gegenstand eines Leistungsverbotes nach Art. 242 EO bilden, welches auch an die K Anstalt gerichtet werden könne. Damit werde nämlich eine weitere Übertragung der Aktien verhindert.
Dieselben Erwägungen seien in Bezug auf Punkt 2. der Exekutionsbewilligung anzustellen, denn die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Aktien könnten unabhängig davon gepfändet, weggenommen und in gerichtliche Verwahrung genommen werden, von wem diese verwahrt würden. Der Beschwerdeführer macht hierzu zwar geltend, diese Auffassung sei mit dem Wortlaut von Art. 172 Abs. 1 EO nicht in Einklang zu bringen. Unberücksichtigt lässt er dabei aber Art. 183 EO, wonach bewegliche körperliche Sachen des Verpflichteten, welche sich in Gewahrsam einer dritten Person befinden, ebenfalls gepfändet werden können. Zwar muss dieser Dritte nach dem Gesetzeswortlaut zur Herausgabe der Sachen bereit sein. Ob dies der Fall ist, wird sich jedoch wohl regelmässig erst beim Vollzug der Exekutionsbewilligung herausstellen (Ludwig Viktor Heller/Franz Berger/Leopold Stix Komm. II 1748).
Auch wenn die Begründung des Obergerichtes, wie erwähnt, dünn ist, so sieht sich der Staatsgerichtshof in Anbetracht der erstellten Gesamtumstände dennoch nicht veranlasst, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Denn nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Bescheinigungsannahmen des Obergerichtes besteht ein nicht von der Hand zu weisender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Aktien im Widerspruch zu bestehenden Sicherungsboten in den Einflussbereich der K Anstalt verbracht hat, um dem Beschwerdegegner damit die Vollstreckung zu erschweren. Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (siehe statt vieler: StGH 2012/204, Erw. 2.4; StGH 2012/202, Erw. 2.4; siehe auch StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2.2]; StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222, Erw. 7.1] und StGH 1997/30, LES 2002, 124 [127, Erw. 5]; vgl. auch grundlegend StGH 1979/7, LES 1981, 116 [118]) und verdient deshalb keinen Rechtsschutz. Der angefochtene Beschluss erweist sich deshalb im Ergebnis als richtig. Zudem liefert das Obergericht, wie erwähnt, mindestens eine (Alternativ-)Begründung, welche im gegebenen Kontext noch als im Einklang mit dem Willkürverbot qualifiziert werden kann.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung in Höhe von CHF 2'694.40 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.