Zweiteilige Verfahrenshilfe - Rechtsmittel
Wenn die Verfahrenshilfe, wie es der neueren und vom Staatsgerichtshof geschützten Praxis des Obergerichtes entspricht (vgl. auch StGH 2013/5), für das Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gesondert zu beantragen ist, können es auch die jeweils unterschiedlichen Verhältnisse rechtfertigen, dass nur eine der beiden Entscheidungen an den Staatsgerichtshof weitergezogen wird.
Durch das Unterlassen der Erhebung einer Individualbeschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren gibt die Partei daher nicht zwangsläufig zu erkennen, dass sie die Entscheidung inhaltlich akzeptiert. Es können auch ökonomische Gründe gegen einen Weiterzug an den Staatsgerichtshof sprechen. Es bleibt auch der Partei überlassen, ob sie bessere Chancen in der Bekämpfung der Ablehnung von Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren als im Vorstellungsverfahren erblickt.
StGH 2013/97
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013, Sv.2013.3-9
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Mai 2013, Sv.2013.3-9, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im sozialversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren vor dem Obergericht. Der angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von Dr. B vom 25. Februar 2011 bei einem berechneten IV-Grad von 55 % mit Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 23. Mai 2011 für die Zeit ab 1. Juni 2009 eine halbe Rente zugesprochen. Dr. B hatte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholabhängigkeit, einen Verdacht auf cerebrale Krampfanfälle sowie eine Knorpelschädigung der rechten Kniescheibe diagnostiziert und gefolgert, dass aus orthopädischer Sicht eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als Maurer ab dem 5. Mai 2004 bestanden habe. Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch maximal zu 80 % zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine solche Tätigkeit möglich. Seit der letzten Entlassung aus der Psychiatrieklinik in Pfäfers am 6. Juni 2008 habe aus psychiatrischer Sicht am freien Arbeitsmarkt für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden. Im geschützten Bereich, wie derzeit, sei diese Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben.
1.2. Am 20. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer eine Rentenrevision, da eine massgebliche Änderung des Invalideneinkommens eingetreten sei. Er habe bei der Auxilia einen Arbeitsvertrag erhalten und verdiene dort monatlich netto CHF 1'062.30. Mit Verfügung vom 14. November 2011 wurde der Rentenrevisionsantrag von den Beschwerdegegnerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäss Gutachten Dr. B eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe. Die halbe Invalidenrente wurde weiter ausgerichtet.
1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und machte im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt der Rentenzusprache in keinem Arbeitsverhältnis gestanden zu sein. Laut Gutachten Dr. B sei aufgrund der Alkoholerkrankung nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar. Als gelernter Maurer würde sein Valideneinkommen CHF 74'894.00 betragen.
Mit Entscheidung vom 6. Dezember 2012 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgewiesen. Einem hiegegen erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 13. Februar 2013 zu Sv.2013.1 keine Folge. Gegen die Abweisung seines Rentenrevisionsantrages erhob der Beschwerdeführer in der Folge Berufung an das Obergericht und machte unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Unangemessenheit geltend, um die Ausrichtung einer ganzen Rente zu beantragen. Gleichzeitig mit der Berufung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren.
2. Mit Beschluss des vorsitzenden Richters des 2. Senates des Obergerichtes vom 22. Februar 2013 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren abgewiesen. Als Begründung wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht begründet habe, insbesondere fehlten jegliche Ausführungen, weshalb seine Berufung nicht offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheine. Es genüge nicht, lediglich in der Berufung die Berufungsgründe näher auszuführen. Denn ob eine Berufung begründet sei, stelle eine andere Frage dar, als die im Verfahrenshilfeverfahren zu prüfende offenbare Mutwilligkeit bzw. offenbare Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Auch sei von einer Ergänzung des Antrages abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer schon seit dem Vorstellungsverfahren rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Dieser Rechtsfreund kenne als Rechtsanwalt die einschlägigen Vorschriften. Zudem erscheine selbst bei Heranziehung der Begründung gemäss Berufung diese als offensichtlich aussichtslos.
Das Einkommen bei der Auxilia könne nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Gemäss Gutachten Dr. B sei von einer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Hierbei habe der Sachverständige die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 50 % bewertet. Für eine 50 %-ige Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt würde der Beschwerdeführer aber um einiges mehr verdienen als für die ausgeübte Tätigkeit in der geschützten Auxilia-Werkstatt im Ausmass von 80 %. Die Beschwerdegegnerinnen hätten das Invalideneinkommen hypothetisch gemäss Rechtsprechung und sohin rechtsrichtig ermittelt.
3. Dem gegen diesen Beschluss des vorsitzenden Richters des 2. Senates des Obergerichtes vom Beschwerdeführer am 12. März 2013 erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (ON 9) keine Folge und begründete seine Entscheidung wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer bringe zunächst vor, dass er entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seinen Verfahrenshilfeantrag nicht besonders begründen habe müssen. Es habe genügt, wenn er die Berufung ausgeführt habe. Aus dieser Berufungsbegründung habe sich ergeben und habe der Senatsvorsitzende schliessen müssen, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos oder gar offenbar mutwillig eingereicht worden sei. Weiters führe der Beschwerdeführer aus, die in einem früheren Verfahren seitens der Beschwerdegegnerinnen zugesprochene halbe Rente sei auf der Grundlage des Gutachtens Dr. B verfügt worden, der gefolgert habe, der Beschwerdeführer könnte auf dem freien Arbeitsmarkt ein Restleistungskalkül von 56 % realisieren. Lediglich im geschützten Rahmen sei eine Restleistungsfähigkeit von 80 % für leidensadaptierte Tätigkeiten gefolgert worden. Damals sei der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig gewesen, weshalb der IV-Grad richtigerweise hypothetisch ermittelt worden sei. Zwischenzeitlich aber habe er einen Arbeitsvertrag bei der Auxilia im Rahmen einer Tätigkeit von 80 % abgeschlossen. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer eine Rentenrevision beantragt, weil auch eine Änderung auf Seiten des IV-Einkommens eine Rentenrevision begründe. Kritisiert würden weiters auch die Ausführungen betreffend Bemessung des Valideneinkommens. Als gelernter Maurer habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Einstufung auf der Basis des Anforderungsniveaus 3 gemäss LSE. Das Verlangen auf Bemessung des Valideneinkommens nach Anforderungsniveau 3 könne kaum als offensichtlich aussichtslos eingestuft werden.
3.2. Der Beschwerdeführer beanstande zu Unrecht, dass der Vorrichter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch mit der Begründung abgewiesen habe, der Antrag sei schlicht nicht begründet worden (an sich hätte diesfalls der Antrag auch zurückgewiesen werden können bzw. müssen). Gemäss § 66 Abs. 1 ZPO sei einem Verfahrenshilfeantrag ein Vermögensbekenntnis mitsamt entsprechenden Belegen beizulegen. Voraussetzung für die Verfahrenshilfe sei darüber hinaus entsprechend § 63 Abs. 1 ZPO aber auch, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder (offenbar) aussichtslos erscheine. Entscheidwesentlich halte § 76 ZPO fest, dass in jedem Schriftsatz, sohin auch in einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, zwingend die tatsächlichen Verhältnisse darzulegen seien, durch welche die gestellten Anträge begründet würden.
Für vorliegenden Fall rechtswesentlich sei nun der Umstand, dass § 84 Abs. 1 ZPO lediglich von der Beseitigung von Formgebrechen spreche, welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes behinderten. Als Spezialfall eines solchen Formgebrechens dürfe entsprechend § 66 Abs. 2 ZPO das Fehlen eines Vermögensbekenntnisses gewertet werden. Darum gehe es vorliegend aber nicht. Strittig sei nur, ob der Verfahrenshilfeantrag materiell mangelhaft gewesen sei (wie vom Erstrichter geschlossen) oder nicht, weil nicht begründet.
Auch nach Ansicht des Senates erweise sich der Verfahrenshilfeantrag im Einklang mit dem Erstrichter offensichtlich als materiell den Vorgaben gemäss § 76 ZPO widersprechend. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung seien die tatsächlichen Verhältnisse in jedem Schriftsatz, also auch in einem Verfahrenshilfeantrag, darzulegen. Selbstredend gelte dies auch dann, wenn ein Verfahrenshilfeantrag formell in eine Berufungsschrift integriert werde. Der Verfahrenshilfeantrag folge einem anderen Verfahren (Antragsverfahren) mit anderer Zuständigkeit (vorsitzender Richter) als das Rechtsmittelverfahren der Berufung und unterstehe auch in materieller Hinsicht anderen Rechtsfolgen. Die sachliche Zuständigkeit für die Behandlung eines Verfahrenshilfeantrages im Berufungsverfahren obliege dem vorsitzenden Richter, jene für die Behandlung des Rechtsmittels der Berufung dem Gesamtgericht. Eine objektive "Klagenhäufung" bzw. "Schriftsatzhäufung" müsse von daher schon grundsätzlich wegen fehlender, gleicher sachlicher Zuständigkeit ausser Betracht fallen (vgl. § 232 ZPO). Von daher sei rechteigentlich zu fordern, dass Verfahrenshilfeanträge in einem gesonderten Schriftsatz eingebracht werden müssten und nicht in eine Berufungsschrift integriert werden dürften. Schon daraus erhelle, dass ein Verfahrenshilfeantrag jedenfalls eigenständig begründet und beweismässig belegt werden müsse, wolle ein Antragsteller nicht das Risiko eingehen, dass der Antrag vorweg zurückgewiesen werde. Gleiches müsse aber - umso mehr - für den Fall gelten, bei dem ein Verfahrenshilfeantrag - formell rechtswidrig - in den Schriftsatz der Berufung integriert werde. Der Vollständigkeit halber sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei rechtskundiger Vertretung, wie vorliegend, auch keine Nachbesserungsmöglichkeit bezüglich eines materiell nicht begründeten Antrages bestehe. Vor dem Hintergrund von § 84 ZPO gelte, dass grundsätzlich nur die Beseitigung von formellen Fehlern ("Formgebrechen"), welche die ordnungsmässige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes hinderten, einer Korrektur, sohin einer Ergänzung bzw. Verbesserung zuzuführen sind bzw. zugeführt werden dürften (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007 zu Sv.2006.29, E. 10.5.2/3). Eine Ergänzung bzw. Verbesserung von materiellen Mängeln eines Schriftsatzes, wie in casu, kenne die liechtensteinische Gesetzgebung nicht. Von dieser geltenden Rechtslage und Praxis ginge auch der Erstrichter zu Recht aus (vgl. so schon Urteil des Obergerichtes vom 21. März 2007 zu Sv.2006.29, E. 3).
Der Antrag sei sohin schon aus diesen Gründen abzuweisen gewesen bzw. hätte entsprechend auch zurückgewiesen werden können.
3.3. Entgegen dessen, was der Beschwerdeführer weiter ausführe, erweise sich der angefochtene Beschluss aber auch in materieller Hinsicht als rechtsrichtig. Zunächst sei dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er seit längerem schon eine halbe Rente auf der Grundlage des Gutachtens Dr. B beziehe. Entsprechend dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer die medizinischen Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. B geteilt habe und nach wie vor teile. Davon sei der Erstrichter ausgegangen, was sohin nicht beanstandet werden könne.
Der Beschwerdeführer übersehe eines entscheidend. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sei nach der Rechtsprechung nämlich primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret stehe. Übe sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben seien und anzunehmen sei, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe und erscheine zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gelte grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Sei kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, so könnten nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die so genannten DAP-Zahlen herangezogen werden. Gemäss Gutachten Dr. B wäre der Beschwerdeführer in der Lage, eine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen von 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt zu realisieren. Wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, würde er diesfalls aber weit mehr verdienen, als der als Soziallohn zu bezeichnende Verdienst in der geschützten Werkstätte der Auxilia. Von daher erscheine es schon prima vista einwandfrei erstellt, dass die Bemessung des Invalidenlohnes auf der Basis der LSE-Daten praxisgemäss und rechtsrichtig erfolgt sei.
3.4. Rechtsrichtig würden sich auch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss betreffend Bemessung des Validenlohnes erweisen. Allein die Tatsache einer abgeschlossenen Berufsausbildung genüge offensichtlich nicht für die Einstufung auf der Basis des Anforderungsniveaus 3 der LSE. Dies gelte vorliegend angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon seit rund 20 Jahren nicht im abgeschlossenen Beruf arbeitstätig gewesen sei. Die Bemessung eines hälftigen hypothetischen IV-Einkommens erfolge auf der Grundlage des medizinisch attestierten Leistungskalküls. Selbstredend sei niemand verpflichtet, ein medizinisch attestiertes Leistungskalkül zu verwerten. Nur müsse sich die betroffene Person dann nicht darüber beklagen, dass die Behörden gestützt auf diese medizinischen Daten Entscheidungen treffen würden. Nichts spreche dafür, dass der Beschwerdeführer als Gesunder einen Lohn auf der Basis des Anforderungsniveaus 3 erzielen würde. Aufgrund des schon seit mehreren Jahren unverändert medizinisch zugesprochenen Leistungskalküls - jedenfalls 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt - wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, durch Tatbeweis zu belegen, dass er seine Berufsausbildungskenntnisse auf dem realen ersten Arbeitsmarkt realisieren könnte, wenn auch nur im Rahmen einer 50 %-igen Tätigkeit. Der Vorrichter habe dies alles zu Recht erkannt und entsprechend geschlossen. Von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung könne schon offensichtlich nicht ausgegangen werden. Entsprechend erweise sich aber auch der vorliegend zu behandelnde Rekurs als nicht begründet. Ihm habe keine Folge gegeben werden können.
In analoger Anwendung von Art. 90 Abs. 1 AHVG sei auch vorliegendes Rekursverfahren kosten- und gebührenfrei.
3.5. Immerhin sei an die Adresse des Rechtsvertreters ergänzend noch Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer habe bereits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen gestellt. Dieser Antrag sei ebenso wie ein in der Folge hiegegen eingebrachter Rekurs abgewiesen worden. Als der Beschwerdeführer über seinen Rechtsfreund vorliegenden Rekurs vom 12. März 2013 gegen den negativen Beschluss des vorsitzenden Richters, in welchem dieser ebenfalls auf den Beschluss des Obergerichtes vom 13. Februar 2013 zu Sv.2013.1 hingewiesen habe, eingereicht habe, sei er in Kenntnis des Erst-Beschlusses zu Sv.2013.1 gewesen.
Unter diesen Umständen aber wiederum gegen einen negativen Präsidialbeschluss Rekurs zu erheben, grenze eindeutig an Mutwilligkeit (wider besseres Wissen bzw. zumindest wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht). Zumal in diesem neuen Rekurs keine anderen Sachverhalts- oder Rechtsargumente hätten vorgebracht werden können, als bereits obergerichtlich entschieden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werde sohin auf Art. 91 AHVG aufmerksam gemacht. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung könnten dem Rechtsmittelwerber und mitunter wohl auch direkt seinem Rechtsvertreter eine Spruchgebühr sowie Gerichtskosten auferlegt werden. Auch riskiere ein Rechtsmittelwerber in diesem Fall zum Ersatz der Parteikosten verpflichtet zu werden, wenn entsprechend Antrag gestellt werde.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013 (ON 9) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Den Beschwerdegegnerinnen sollten die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbunden werden.
4.1. Die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters, der vor Erledigung der Hauptsache einen Verfahrenshilfeantrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abweise, werde bereits von Lehre und Rechtsprechung in Zweifel gezogen. Gegenständlich kämen aber noch erschwerende Umstände hinzu, die die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel ziehen liesse. Fest stehe grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer über die personelle Zusammensetzung des Senates in Bezug auf den bekämpften Beschluss vom 15. Mai 2013 nicht informiert worden sei. Daher habe er auch zu den Senatsmitgliedern keinen Ablehnungsantrag einbringen können. Damit liege nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes bereits grundsätzlich eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter vor (Verweis auf Wille, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 39, Ziff. 4.).
Um dieser Grundrechtsverletzung vor dem Staatsgerichtshof zum Durchbruch zu verhelfen, habe der Beschwerdeführer das ihm verunmöglichte Ablehnungsgesuch in der Individualbeschwerde nachzuholen. Der Beschwerdeführer hätte, wäre ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden, Herrn D und G als Richter des 2. Senates beim Obergericht, die bei der Entscheidungsfindung zum bekämpften Beschluss involviert gewesen seien, abgelehnt. Beide seien bereits Mitglieder des Rekurssenates gewesen, der mit Beschluss vom 13. Februar 2013 den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen habe, der sich gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages durch die Beschwerdegegnerinnen gerichtet habe. In diesem Rekurs seien dieselben Rechtsfragen Thema, die nunmehr im Berufungsverfahren zu behandeln seien. Dabei habe der 2. Senat des Obergerichtes im Rahmen seiner damaligen Rekursentscheidung bereits umfassend zu diesen Rechtsfragen Stellung bezogen und allesamt als offensichtlich aussichtslos taxiert.
Zu beachten sei dabei auch, dass Dr. D als Referent die Rekursentscheidung für den Senat aufbereitet habe und auch bei der gegenständlichen Beschlussfassung als Referent fungiert habe. Über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren habe der Vorsitzende des 2. Senates und Präsident des Obergerichtes wiederum negativ entschieden, wobei dieser Richter auch Mitglied in jenem Senat gewesen sei, welcher über den oben beschriebenen Rekurs befunden habe. Wenig überraschend finde sich in diesem Beschluss in weiten Teilen eine wörtlich idente Begründung, wie im Beschluss des 2. Senates vom 13. Februar 2013. Eine Ablehnungsmöglichkeit sei dem Beschwerdeführer hier nicht eingeräumt gewesen, es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, wer im Berufungsverfahren über seinen Verfahrenshilfeantrag entscheiden werde.
Mit gegenständlich bekämpftem Beschluss habe der 2. Senat beim Obergericht über den Rekurs des Beschwerdeführers entschieden, den er gegen die abweisende Verfahrenshilfeentscheidung des Vorsitzenden des 2. Senates eingebracht habe. Dieser Rekurs sei vom Senat wiederum abgewiesen worden, wobei sich die Begründung in diesem Beschluss mit derjenigen decke, die in den vorangegangenen Beschlüssen bereits aufgezeigt worden sei. Für die vorliegende Beschwerde wesentlich sei aus diesem Beschluss aber Folgendes hervorzuheben. Auf Seite 11 unter Ziffer 5. würden, dies entgegen jegliche Usance, Ausführungen nicht an den Beschwerdeführer, sondern dessen Rechtsvertreter gerichtet. Der Senat halte zusammengefasst unter Hinweis auf die von ihm bzw. dem Vorsitzenden zur Frage der Verfahrenshilfe bereits gefassten Beschlüsse fest, dass die Rekursführung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Beschluss des Vorsitzenden beim 2. Senat an Mutwilligkeit grenzen würde. Abschliessend werde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter sogar angedroht, hinkünftig müsse mit der Auflage von Kosten gerechnet werden.
Aufgrund der speziellen verfahrensrechtlichen Situation im Sozialrechtsverfahren und der Zuweisung solcher Angelegenheiten immer an den zweiten Senat beim Obergericht würden auch sämtliche Verfahrenshilfeanträge und Rechtsmittel gegen abweisende Verfahrenshilfeentscheidungen der Beschwerdegegnerinnen immer vom zweiten Senat behandelt werden. Auch wenn nicht immer alle Mitglieder des Senates dieselben seien, verblieben wie gegenständlich zwei oder drei Richter, die vorbefasst gewesen seien. Insbesondere Dr. D sei jeweils als Referent tätig und daher offensichtlich vorbefasst. In allen gegenständlich ergangenen Entscheidungen des 2. Senates würden die Argumente des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos eingestuft. In der bekämpften Entscheidung werde sogar der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers attackiert. Bei allen Entscheidungen des 2. Senates seien jene beiden Richter, welche der Beschwerdeführer ablehne, Mitglieder des Senates gewesen. Aus diesem Grund lehne der Beschwerdeführer diese beiden Richter ab, nachdem diese mit der Verfahrenshilfefrage bereits vorbefasst gewesen seien, da bezüglich dieser Richter von keiner Unvoreingenommenheit ausgegangen werden könne. Angesichts des Verfahrensverlaufes und auch des Inhaltes der bekämpften Entscheidung des 2. Senates vom 15. Mai 2013, dem diese Richter angehörten, könne nicht allen Ernstes von einer Unvoreingenommenheit dieser beiden Richter ausgegangen werden.
Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2004/47 aufgezeigt habe, nehme er eine Befangenheit des erkennenden Richters erst dann an, wenn dieser zu erkennen gegeben habe, dass er nicht bereit sei, seine damals vertretene Rechtsposition erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern. Wie dem Beschluss des 2. Senates vom 15. Mai 2013, dem die beiden abgelehnten Richter angehörten, zu entnehmen sei, könne von einer solchen Bereitschaft keine Rede sein.
Dem Beschwerdeführer wäre daher die Möglichkeit zu geben gewesen, zu diesen beiden Richtern einen Ablehnungsantrag einzubringen. Zu bedenken gelte es auch, dass das Obergericht aus drei verschiedenen Senaten bestehe, weshalb hier zur Vermeidung von Sachverhaltskonstellationen wie der gegenständlichen ausreichend Möglichkeiten bestünden.
4.2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass, falls der vorliegenden Beschwerde nicht bereits aufgrund der oben geltend gemachten Grundrechtsrüge zu folgen sei, dieser jedenfalls aufgrund der Verletzung des Willkürverbots stattzugeben sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das obige Vorbringen verwiesen.
5. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben und dies zusammengefasst wie folgt begründeten:
Die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2013 keine Ausschliessungsgründe gegen die Gerichtsbesetzung - Vorsitzender J, Referent D, Beisitzer I, G, H - vorgebracht habe. Das Protokoll sei von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterfertigt worden. Eine Protokollrüge sei nicht gemacht worden. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Gerichtsbesetzung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden J akzeptiert habe. Daher fehle der nach diesem Zeitpunkt eingebrachten Beschwerde vom 17. Juni 2013 jegliche Beschwer. Die Einbringung der Beschwerde sei unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich und entbehre jeder Grundlage.
Die Einbringung der Beschwerde sei auch noch aus einem anderen Grund rechtsmissbräuchlich und nicht statthaft. Der Beschwerdeführer selbst führe aus, er habe die Ablehnung seines Verfahrenshilfeantrages im Vorstellungsverfahren rechtskräftig werden lassen. Wenn nun nach eigener Aussage des Beschwerdeführers dieser den ablehnenden Beschluss des 2. Senates (Vorsitzender C, Referent D, E, F und G) vom 13. Februar 2013 zu Sv.2013.1 (Rekursverfahren gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren) rechtskräftig werden liess und sich der Beschluss des 2. Senates (durch den vorsitzenden Richter C als Einzelrichter im Berufungsverfahren für den Verfahrenshilfeantrag im Berufungsverfahren zuständig) vom 22. Februar 2013 bezüglich der Begründung der angeblichen Aussichtslosigkeit decke, sei evident, dass mit der Akzeptanz der Ablehnung im Vorstellungsverfahren letztendlich auch die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages im Berufungsverfahren zu akzeptieren sei, zumal Sachverhalt und Rechtslage praktisch unverändert seien. Alles andere sei nicht schlüssig und in sich widersprüchlich.
Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus wie folgt:
Die befassten Mitglieder des Senates prüften prima vista, ob die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Verfahrenshilfe vorliegen würden. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die befassten Mitglieder des Senates hätten nunmehr eine vorgefasste Meinung, von der sie nicht abweichen würden, entbehre jeder Grundlage. Die mehrfache Ablehnung der beantragten Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit sei darin begründet, dass sich bei den Anträgen im Vorstellungsverfahren und im Berufungsverfahren vom Vorbringen faktisch nichts geändert habe.
Der Einwand, er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die personelle Besetzung des Senates in Bezug auf den bekämpften Beschluss vom 15. Mai 2013 zu äussern, sei insofern obsolet, als dass er in der Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2013 gegen die nun von ihm nach seiner Ansicht nach befangenen Richter (J, D und Beisitzerin G) gemäss Protokoll keine Ausschliessungsgründe geltend gemacht habe.
Das Recht auf den ordentlichen Richter sei vorliegend jedenfalls in keiner Weise verletzt.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/96 und StGH 2013/97 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013, Sv.2013.3-9, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Insoweit die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig rügen, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2014 keinen Ausschliessungsgrund vorgebracht habe, ist zum einen zu erwidern, dass das Obergericht den angefochtenen Beschluss bereits am 15. Mai 2013 (beim Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 eingelangt) gefasst hat, sodass auch die Geltendmachung eines Ausschliessungsgrundes am Verfahrensgang nichts mehr hätte ändern können. Zum anderen hat das Obergericht über den hier zu beurteilenden Antrag auf Verfahrenshilfe in einer anderen Besetzung entschieden als in der Verhandlung vom 24. Mai 2013).
Die Beschwerdegegnerinnen bringen weiter vor, der vorliegenden Beschwerde fehle es an der Beschwer, weil der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Rekurses gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen durch das Obergericht keine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben habe. Wenn die Verfahrenshilfe, wie es der neueren und vom Staatsgerichtshof geschützten (vgl. StGH 2013/5, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) Praxis des Obergerichtes entspricht, für das Verwaltungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gesondert zu beantragen ist, können es auch die jeweils unterschiedlichen Verhältnisse rechtfertigen, dass nur eine der beiden Entscheidungen an den Staatsgerichtshof weitergezogen wird.
Durch das Unterlassen der Erhebung einer Individualbeschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren gibt die Partei daher nicht zwangsläufig zu erkennen, dass sie die Entscheidung inhaltlich akzeptiert. Es können auch ökonomische Gründe gegen einen Weiterzug an den Staatsgerichtshof sprechen. Es bleibt auch der Partei überlassen, ob sie bessere Chancen in der Bekämpfung der Ablehnung von Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren als im Vorstellungsverfahren erblickt.
1.3. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter. Der Beschwerdeführer sei über die personelle Zusammensetzung des Senates in Bezug auf den bekämpften Beschluss vom 15. Mai 2013 nicht informiert worden. Daher habe er auch zu den Senatsmitgliedern keinen Ablehnungsantrag einbringen können. Damit liege nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes bereits grundsätzlich eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter vor.
D und G als Richter des 2. Senates beim Obergericht seien nämlich bereits Mitglieder des Rekurssenates gewesen, der mit Beschluss vom 13. Februar 2013 den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen habe, der sich gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages durch die Beschwerdegegnerinnen gerichtet habe. Über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren habe der Vorsitzende des 2. Senates und Präsident des Obergerichtes wiederum negativ entschieden, wobei dieser Richter auch Mitglied in jenem Senat gewesen sei, welcher über den oben beschriebenen Rekurs befunden habe. Es finde sich in diesem Beschluss in weiten Teilen eine wörtlich idente Begründung, wie im Beschluss des 2. Senates vom 13. Februar 2013. Es könne daher von keiner Unvoreingenommenheit dieser befassten Richter ausgegangen werden. Dies werde auch von den direkt an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gerichteten Ausführungen im angefochtenen Beschluss gestützt.
2.1. Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstatt, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Zusammensetzung des 2. Senates nicht bekannt gegeben worden sei, ist nach Einsichtnahme in die Akten des Obergerichtes zu Sv.2013.3 Folgendes festzuhalten:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Präsidenten des Obergerichtes vom 29. April 2013 in seiner Rechtssache wegen "Invalidenrente" sowie "Verfahrenshilfe" die Besetzung des Gerichtes für die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2013 wie folgt bekannt gegeben:
Vorsitzender: C
Referent: D
Beisitzer: I, G, H
Schriftführerin: RG
Die angefochtene Rekursentscheidung wurde jedoch bereits am 15. Mai 2013 in anderer als der dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Besetzung gefällt, nämlich durch J als Vorsitzenden sowie die Oberrichter D, E, G und F.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 GOG haben die Vorladungen an die Parteien den Namen des Einzelrichters oder die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie des Schrift- und Protokollführers zu enthalten.
Der Staatsgerichtshof hat bereits zur analogen Vorschrift des § 15 GOGalt festgehalten, dass die Nichteinhaltung von § 15 GOG eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter bewirke, im Übrigen auch des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV (StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121, Erw. 2.3]; StGH 2003/35, Erw. 2.3 und 2005/54, Erw. 2.4 [alle abrufbar im Internet unter www.gerichtsentscheide.li).
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung hinsichtlich des Art. 59 Abs. 1 des neuen GOG (LGBl. 2007 Nr. 384) aufrechterhalten und dazu festgehalten, dass dann, wenn in einem solchen Fall eine Befangenheit der Senatsmitglieder geltend gemacht werde, er sich nicht mit der Frage zu befassen habe, ob die behauptete richterliche Befangenheit tatsächlich besteht (StGH 2008/42, Erw. 2.4 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 398 ff., Rz. 80 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Ablehnungsantrag vom 2. Mai 2014 gegenüber der ursprünglich bekannt gegebenen Besetzung des Gerichtes die Richter D und G abgelehnt. Auf die Ablehnung dieser Richter geht der angefochtene Beschluss nicht ein, obwohl sie auch dem erkennenden Senat angehörten.
Demnach liegt im Beschwerdefall jedenfalls eine Verletzung der vom Beschwerdeführer gerügten Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV vor.
2.3. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen wird deshalb eingegangen, damit sie im weiteren Verfahrensgang nicht neuerlich aufgeworfen werden:
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters die Vorbefassung der Senatsmitglieder, da sie bereits über seinen Rekurs gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen entschieden hätten.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sogenannten "Mehrfachbefassung" vermag der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen (vgl. StGH 2010/81, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2).
Im konkreten Fall ist auch auf die ständige österreichische Rechtsprechung betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit durch das erkennende Gericht zu verweisen (öOGH vom 24. November 2004, 3Ob 270/04h; öOGH vom 21. Mai 1990, 1 Ob 13/90 und viele weitere), wonach die Ablehnung eines Antrags auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit noch nicht eine Befangenheit des erkennenden Richters im Hauptverfahren indiziert, solange nicht besondere Gründe vorliegen, die darauf schliessen lassen, der Richter werde sich mit den von der Partei vorgebrachten Gründen nicht ernsthaft und sachlich auseinander setzen.
2.4. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch keine Befangenheit allein dadurch indiziert wird, dass Mitglieder des entscheidenden Senats auch über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags für das Vorstellungsverfahren entschieden haben.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass diese Befangenheit gerade dadurch indiziert werde, dass auch die Entscheidung über diesen Rekurs für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen sei.
Wie dargelegt, vermag jedoch auch eine Entscheidung zum Nachteil einer Verfahrenspartei für sich allein noch keine Befangenheit zu indizieren. Wenn im Vorstellungsverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung verweigert worden war, liegt es nahe, dass eine solche Aussichtslosigkeit auch im Berufungsverfahren vor den Gerichten besteht, unabhängig davon, wie die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers beschaffen ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung, wobei er dazu auf die bisherigen Ausführungen verweist.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Weil der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge nur das bisherige unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf den ordentlichen Richter relevante Vorbringen wiederholt und darüber hinaus keine weiteren Argumente vorbringt, hat keine weitere Auseinandersetzung mit der Willkürrüge stattzufinden (vgl. StGH 2010/1 Erw. 6.1; StGH 2004/77, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4. Da der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Besetzung des entscheidenden Senats angefochten hat, hat auf Grund des Rügeprinzips (vgl. StGH 2012/92, Erw. 2.6 mit weiteren Nachweisen [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) eine weitere Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht stattzufinden. Der Staatsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Ausführungen des Obergerichtes, der Beschwerdeführer habe eine ausreichende Begründung seines Antrags auf Verfahrenshilfe unterlassen, weil er diesen in seine Berufungsschrift integrierte, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre, nicht überzeugen. Wenn das Obergericht der Auffassung war, dass ein Verfahrenshilfeantrag getrennt von einer Berufung in einem gesonderten Dokument einzubringen ist, hätte es einen Verbesserungsauftrag erlassen müssen, da es sich um einen formalen Mangel handelte. Wenn das Obergericht hingegen der Auffassung war, dass es sich mit dem Antrag auseinander zu setzen hatte, so musste es bedenken, dass aus der Berufung die inhaltliche Beschreibung des Verfahrensgegenstands und die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Entscheidung bekämpfte, hinreichend ersichtlich waren.
Auf die alternative Begründung des Obergerichtes, welche der Berufung ohnehin Aussichtslosigkeit bescheinigte, muss an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
5. Aufgrund der obigen Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Mai 2013 (ON 9) in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt ist (siehe oben Erw. 2.2). Der vorliegenden Individualbeschwerde war deshalb spruchgemäss Folge zu geben und der bekämpfte Beschluss aufzuheben sowie an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'702.85 zuzusprechen.
Die Gerichtskosten hat das Land Liechtenstein zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gegenständlich gemäss Art. 10 Bst. b GGG von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (vgl. StGH 2013/28, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).