StGH 2013/094
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Weh Rechtsanwalt GmbH A-6900 Bregenz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 08CG2010.136-75
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 11'500.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 08 CG.2010.136-75, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 1'540.62 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen Schmerzengeld auf Grund nicht ausreichender Aufklärung über Operationsfolgen und Ersatz von Operationskosten zugrunde.
Im ersten Verfahrensgang war das klagsabweisende Urteil des Obergerichtes vom 9. Februar 2012 (ON 45) mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 (ON 52) aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen worden.
2. Dem gegenständlich angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 75) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Beschwerdegegnerin liess am 25. März 2006 beim Beschwerdeführer in dessen Praxis in Balzers eine operative Bauchstraffung verbunden mit Fettabsaugung sowie eine Rektusdiastase (bzw. Fasziendoppelung/Muskelbruch) vornehmen, wofür sie das vereinbarte Honorar von CHF 9'000.00 bezahlte. Nach der Operation kam es zu einer Infektion der Operationswunde. Insgesamt hatte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Komprimierung einen Tag lang starke Schmerzen, vier Tage mittelstarke Schmerzen und drei Wochen leichte Schmerzen zu ertragen. Von der Operation blieb eine 48 cm lange Narbe, quer verlaufend über den Unterbauch zurück. Die Narbe ist etwas verbreitert (bis zu 2,5 cm).
Das Landgericht ging in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin, wäre sie wie vom Beschwerdeführer wie behauptet über die Risiken und Komplikationen der Operation aufgeklärt worden, den gegenständlichen Eingriff nicht hätte durchführen lassen.
Das Landgericht beurteilte den in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 festgestellten Sachverhalt dahin, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über die Operationsfolgen nicht ausreichend aufklärt habe und deshalb verpflichtet sei, an die Beschwerdegegnerin zur Abgeltung der Schmerzen sowie der nach der Operation verbliebenen Narbe ein Schmerzengeld von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Ferner wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht für schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin die Kosten der Operation von CHF 9'000.00 zu ersetzen. Ein Verunstaltungs- sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich künftiger Operationsfolgen wurden rechtskräftig abgewiesen (ON 35).
2.2. Der vom Beschwerdeführer gegen das Ersturteil erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 9. Februar 2012 (ON 45) Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab. Hiebei erachtete das Obergericht die insbesondere zu den festgestellten Aufklärungsgesprächen getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen (wonach die vom Beschwerdeführer durchgeführte Aufklärung unzureichend war) für unbedenklich und übernahm diese als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung. Hingegen war das Berufungsgericht von der Richtigkeit der weiteren vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Operation nicht hätte durchführen lassen, wäre sie vom Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmass aufgeklärt worden, nicht überzeugt. Allerdings hielt das Obergericht eine Beweiswiederholung zu dieser Frage für entbehrlich und die Sache auch unter Ausklammerung dieser Feststellung - im Sinne der Klagsabweisung - für spruchreif.
3. Mit Beschluss vom 6. August 2012 (ON 52) gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdegegnerin Folge, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. Der Oberste Gerichtshof begründete seine damalige Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Rechtliche Grundlage für die Haftung des Arztes wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. aufgrund von Aufklärungsfehlern sei das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität - hier - durch eine Operation eingegriffen werde. Der Patient müsse deshalb in diese Operation rechtswirksam einwilligen. Voraussetzung für eine sachgerechte Einwilligung sei eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt.
Die Einwilligung des Patienten setze zu ihrer Wirksamkeit eine umfassende Aufklärung voraus, u. a. die Erörterung der Risiken und Folgen des operativen Eingriffs. Je gravierender diese Risiken und Folgen und je weniger dringend der operative Eingriff seien, desto strengere Anforderungen seien an die Aufklärung zu stellen. Dies gelte nach Judikatur und Lehre im besonderen Masse für rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation (Schönheitsoperationen).
Die Aufklärung bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen müsse auch frühzeitig erfolgen, um die Entschlussfreiheit des Patienten sicherzustellen. Der Aufklärungspflicht werde nicht entsprochen, wenn dem Patienten blosse Formulare und Zustimmungserklärungen zur Unterfertigung vorgelegt würden; vielmehr sei der Arzt selbst zur Aufklärung des Patienten verpflichtet und könne das unmittelbare persönliche Gespräch durch nichts ersetzt werden. Erweise sich die einem Patienten vor einer Operation zuteil gewordene Aufklärung als ungenügend, bestehe eine umfassende Haftung des Arztes für negative Operations- und Behandlungsfolgen, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestünden, ob überhaupt über ein besonders seltenes Risiko bzw. eine Operationsfolge, das sich im konkreten Fall realisiert habe, eine Aufklärung erforderlich gewesen wäre. Im Lichte dieser Kriterien und ausgehend von den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen sei der Beschwerdeführer seinen Aufklärungspflichten, für deren Erfüllung ihn die Beweislast getroffen habe, nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Dies gelte primär für die Folgen des operativen Eingriffs, nämlich die erwähnte Narbe. Aber auch über die aufgrund der Operation und der allfälligen Infektion der Operationswunde verbundenen Schmerzen hätte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin beim ersten und einzigen "Aufklärungsgespräch" in seiner Praxis am 11. März 2006 im Wesentlichen erklärt, welche Schnitte er ähnlich wie bei einem Kaiserschnitt durchführen werde. Über Risiken und Komplikationen sei feststellungsgemäss nicht gesprochen worden. Hinsichtlich der Schmerzen habe die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer nur erfahren, dass es sich um die normalen Schmerzen handle, die bei jeder Operation auftreten würden. Die Aufklärung der Beschwerdegegnerin unmittelbar vor der Operation durch Vorlage von 17 Seiten genormten Merkblättern und Unterlagen sei damit verspätet und rechtsunwirksam gewesen.
Der Beschwerdeführer habe in erster Instanz vorgebracht, er habe die Beschwerdegegnerin vor der Operation im Sinne der schriftlichen Unterlagen und wie in der Krankengeschichte festgehalten mündlich informiert und aufgeklärt. Das Landgericht habe allerdings diese Prozessbehauptungen und auch die Parteiaussage des Beschwerdeführers für widerlegt gehalten. Die vom Erstgericht festgestellte tatsächlich erfolgte Belehrung habe keinesfalls ausgereicht. Für die Beschwerdegegnerin bzw. für einen "vernünftigen Patienten" seien weder die mit der Operation verbundenen Schmerzen noch die vom Sachverständigen als normal bezeichnete Narbenbildung logische Folgen des operativen Eingriffs gewesen, über die nicht aufzuklären gewesen sei. Zwar sei eine Aufklärung über Umstände und Operationsfolgen, die eine Patientin bereits kenne, nicht notwendig. Wesentlich sei, dass die Patientin die Kenntnis wirklich besitze. Der Operateur sei verpflichtet, sich im Gespräch mit der Patientin ein Bild über deren konkrete Aufklärungsbedürfnisse zu verschaffen.
Die am Unterbauch der Beschwerdegegnerin zurückgebliebene lange Narbe sei nach Aussage des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen, dass offenbar aufgrund der an den Hüften vorhandenen Hautüberschüsse keine kleine Naht gesetzt werden habe können. Bei anderen Gegebenheiten hätte die Naht ähnlich wie bei einem Kaiserschnitt entsprechend kürzer ausfallen können. In diesem Sinne hätte die Beschwerdegegnerin informiert werden müssen. Damit versage auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Gelegenheit gehabt, sich das Ergebnis der Operation bei einer anderen Patientin anzuschauen. Der Beschwerdeführer habe deshalb seine Aufklärungspflichten verletzt.
Bei Verletzung der Aufklärungspflicht könne sich der Arzt durch den Nachweis von der Haftung befreien, dass der Patient auch bei ordnungsgemässer Aufklärung der Operation zugestimmt hätte. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Operation nicht hätte durchführen lassen, wäre sie vom Beschwerdeführer tatsächlich so umfangreich wie behauptet aufgeklärt worden. Das Obergericht habe diese Feststellung, gegen die es Bedenken hegte, nicht übernommen, habe jedoch ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht von einer weiteren Überprüfung bzw. Beweiswiederholung Abstand genommen. Damit hafte dem Berufungsurteil zur Frage der hypothetischen Einwilligung der Beschwerdegegnerin in die Operation bei gebotener Aufklärung ein Feststellungsmangel an, der einer abschliessenden Erledigung dieser Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof entgegenstehe. Das Berufungsurteil müsse sohin aufgehoben und dem Obergericht die vollständige Erledigung der Beweisrüge in der Berufung des Beschwerdeführers aufgetragen werden. Hiebei werde davon auszugehen sein, dass jedenfalls die Beweislast dafür, dass die Beschwerdegegnerin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte, den Beschwerdeführer treffe. Bei Bejahung der grundsätzlichen Haftung des Beschwerdeführers für die noch offenen Klagsforderungen werde vom Berufungsgericht auch der im Ersturteil nur marginal begründete, in der Berufung des Beschwerdeführers bestrittene Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der Operationskosten zu prüfen sein.
4. Das Obergericht traf im zweiten Verfahrensgang in seinem Urteil vom 4. Oktober 2012 (ON 66) nach teilweiser Beweiswiederholung zu den noch strittigen Fragen im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Beschwerdegegnerin habe jedenfalls ab der Geburt ihres zweiten Kindes am 5. August 1999 an einer Rektusdiastase bzw. Fasziendoppelung (Muskelbruch) gelitten. Es habe sich hiebei um eine Deformität an der Bauchdecke gehandelt, was zur Folge habe, dass die inneren Organe nach aussen kämen und ein Laie dies als "Aufblähung" beurteile. Diese Rektusdiastase sei durch die bei der Beschwerdegegnerin vorgenommene Operation, nämlich der Bauchdeckenraffung bzw. Bauchstraffung verbunden mit einer Fettabsaugung behoben worden. Die Beschwerdegegnerin habe schon länger die Absicht gehabt, diese "Aufblähung" durch eine Operation beseitigen zu lassen. Sie habe dadurch "schöner werden" wollen. Kurz vor dem Operationstermin habe die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt, mit einer Patientin des Beschwerdeführers über die bei dieser bereits durchgeführten Operation und deren Folgen zu sprechen. Die Beschwerdegegnerin habe auch die Narbe bei dieser Patientin gesehen, die ungefähr gleich gross gewesen sei wie ihre Narbe nach der Operation. In ihrem Entschluss, die Operation durchführen zu lassen, sei sie durch dieses Gespräch bestärkt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sich vor der Operation auch im Internet über die Operation kundig gemacht. Sie habe aus finanziellen Gründen die Operation erst im Jahre 2006 durchführen lassen. Für die Beschwerdegegnerin sei insbesondere die Narbe störend und ausserdem habe sie mit Schmerzen im Zusammenhang mit der Infektion nicht gerechnet. Sie habe jetzt noch Druckschmerzen. Ob die Beschwerdegegnerin auch bei wörtlicher Wiedergabe der in den Aufklärungsunterlagen enthaltenen Darstellungen durch den Beschwerdeführer die gegenständliche Operation hätte durchführen lassen, könne nicht festgestellt werden.
Das Berufungsgericht begründete in seiner Beweiswürdigung insbesondere die Negativfeststellung zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin auch bei ordnungsgemässer Aufklärung die Operation hätte durchführen lassen, und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus:
Den Beweis, dass die Beschwerdegegnerin auch bei ordnungsgemässer Aufklärung der Operation zugestimmt hätte, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. In der Berufung sei die Höhe des vom Erstgericht zugesprochenen Schmerzengeldes eben so wenig wie jene der Operationskosten in Frage gestellt bzw. gerügt worden. Der vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeldbetrag sei auch angemessen. Was nun die Operationskosten betreffe, habe der Oberste Gerichtshof dem Obergericht aufgetragen, diese zu prüfen. Hiebei komme das Berufungsgericht zu folgendem Ergebnis: Der Patient müsse sich den ihm zukommenden Vorteil anrechnen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Ziel der Operation, nämlich die Beseitigung der Rektusdiastase bzw. Fasziendoppelung erreicht. Der Nachteil bestehe allerdings darin, dass die Operation - neben den Schmerzen - eine ausgedehnte Narbe im Unterbauch zur Folge gehabt habe, die das oben erwähnte Ziel erheblich beeinträchtige. Diese Narbenbildung habe sich zweifellos auf das Aussehen der Beschwerdegegnerin negativ ausgewirkt. Gemäss § 273 ZPO erachte es das Berufungsgericht für gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die Hälfte der Operationskosten selbst zu tragen habe, anderenfalls sie ungerechtfertigt bereichert wäre.
5. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 66) erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2013 (ON 75) einerseits kostenpflichtig keine Folge und andererseits wies er den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Revisionsverhandlung ab. Der Oberste Gerichtshof begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Mit dem Hinweis, das Obergericht sei als Erstgericht tätig geworden, weshalb der Beschwerdeführer "angesichts der Grundrechtsvorgaben" (Art. 13 EMRK) auch berechtigt sein müsse, eine Tatsachenrüge hinsichtlich der neu festgestellten Tatsachen zu erheben, werde die "ersatzlose" Streichung einzelner Passagen aus dem Berufungsurteil begehrt und an deren Stelle die Feststellung beantragt, dass eine Rektusdiastase eine gesundheitliche Beeinträchtigung darstelle und bei Fortschreiten auch Krankheitswert habe. In seiner über weite Strecken von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Rechtsrüge vertrete der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gehabt habe, bei einer frisch operierten Patientin die wesentlichen Sachverhaltsinformationen zu bekommen.
Ausdrücklich sei festgestellt worden, dass die Beschwerdegegnerin spätestens nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1999 die Absicht gehabt habe, sich operieren zu lassen, diese Operation aber erst sieben Jahre später durchführen habe lassen. Damit sei klar, dass die Beschwerdegegnerin über einen langen Zeitraum Informationen habe sammeln können. Dies zeige, dass die Beschwerdegegnerin hier einen Lebenswunsch gehabt habe, dass sie mit einer besonders guten und umfangreichen und langjährigen Vorbereitung in die Operation gegangen sei. Die Auffassung des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführer hätte beweisen müssen, dass die Beschwerdegegnerin auch bei ordnungsgemässer Aufklärung die Operation hätte durchführen lassen, sei falsch. Richtigerweise könne dem Beschwerdeführer nur der Nachweis auferlegt sein, dass eine mündige vernünftige Patientin in der Situation und mit der Interessenlage der Beschwerdegegnerin die Operation durchführen lassen würde und wäre es dann umgekehrt Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, konkret zu beweisen, warum gerade sie in ihrem Fall die Operation nicht hätte durchführen lassen.
Umgekehrt sei der Beschwerdegegnerin der Beweis nicht gelungen, "dass sie die Operation dennoch nicht durchführen solle". Die gesamte rechtliche Beurteilung stehe übrigens im Widerspruch zur Vorteilsanrechnung, die das Obergericht vorgenommen habe, was ja nur dann Sinn machen könne, wenn die Beschwerdegegnerin, wie der Beschwerdeführer überzeugt sei, durch die Schönheitsoperation auch begründete Vorteile habe.
5.2. Vorweg sei der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf § 478 Abs. 1 und 2 ZPO (§ 509 öZPO) abzuweisen gewesen. Gründe für eine im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegende Anberaumung einer solchen Verhandlung lägen nicht vor und würden in der Revisionsschrift auch nicht aufgezeigt. Der vom Beschwerdeführer ausgeführte Revisionsgrund der Tatsachenrüge sei im Gesetz (§ 472 ZPO = § 503 öZPO) nicht vorgesehen gewesen. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, es sei im "Ergänzungsverfahren" funktionell als erste Instanz tätig geworden, werde vom Beschwerdeführer offenkundig missverstanden. Damit habe das Obergericht lediglich zutreffend klargestellt, dass das Beweiswiederholungsverfahren zu dem mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 zur Ergänzung aufgetragenen Verhandlungsgegenstand in das Stadium vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten sei und es sich deshalb bei der Tagsatzung am 4. Oktober 2012 um keine mündliche Berufungsverhandlung im Sinne und mit der Aufgabe der §§ 456 ff. ZPO (§§ 486 ff. öZPO) gehandelt habe.
Allerdings fungiere der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, bei denen das Berufungsgericht Beweisrügen nach Beweiswürdigung verwerfe oder von den Feststellungen des Erstgerichtes abgehe, ausschliesslich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen. Dieser Grundsatz bzw. die einschlägige hier heranzuziehende öRechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage widerspreche entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht den "Grundrechtsvorgaben des Art. 13 EMRK.
Der Beschwerdeführer übersehe überdies, dass mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 das Berufungsurteil vom 9. Februar 2012 gemäss § 465 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO (§ 496 Abs. 1 Ziff. 3 öZPO) aufgehoben worden sei. In diesem Beschluss habe der Oberste Gerichtshof die - gemäss § 468 ZPO (§ 499 öZPO) - sowohl das Berufungsgericht als auch ihn selbst bindende Rechtsansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer seine Aufklärungspflicht verletzt habe und für den Fall, dass ihm der Nachweis misslinge, die Beschwerdegegnerin hätte auch bei ordnungsgemässer Aufklärung der Operation zugestimmt, für die noch offenen Klagsforderungen (Schmerzengeld; Rückerstattung der Operationskosten) dem Grunde nach hafte. Lediglich der Anspruch auf Rückersatz der Operationskosten sollte im Lichte der Rechtsprechung zu 1 Ob 218/09d (6 Ob 558/91) der Höhe nach noch überprüft werden.
Mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 seien deshalb die Streitpunkte der Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beschwerdeführer und die daraus resultierende grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung eines Schmerzengeldes sowie zur (gänzlichen oder teilweisen) Rückerstattung der Operationskosten in jeweils noch festzustellender Höhe abschliessend erledigt worden und hätten diese Fragen im zweiten Verfahrensgang vor dem Berufungsgericht nicht neuerlich aufgerollt werden können. Auch aus diesem Grunde sei es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen, jene Feststellungen - erneut - anzugreifen, auf die der Oberste Gerichtshof die von ihm festgestellte Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beschwerdeführer gestützt habe. Diese Feststellungen inkludierten die bei der Beschwerdegegnerin zurückgebliebene kosmetisch störende und ausgedehnte Narbenbildung im Unterbauch und den Umstand, dass die Operation vor allem auch im Zusammenhang mit einer Infektion der Wunde mit erheblichen Schmerzempfindungen und postoperativen Beschwerden verbunden gewesen sei, über die die Beschwerdegegnerin nicht rechtswirksam aufgeklärt worden sei. Auf die unzulässige Tatsachenrüge des Beschwerdeführers sei deshalb nicht weiter einzugehen.
5.3. Auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers lasse eine prozessordnungskonforme Darstellung vermissen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache im Sinne der §§ 472 Ziff. 4 und 475 Abs. 2 ZPO (§§ 503 und 506 öZPO) werde nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Die Revisionsausführungen des Beschwerdeführers negierten die - aufgezeigten - vom Obersten Gerichtshof auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts im Beschluss vom 6. August 2012 bereits abschliessend entschiedenen Rechtsfragen.
Offen geblieben sei im zweiten Verfahrensgang vor dem Berufungsgericht allein die Tatfrage, ob die Beschwerdegegnerin die gegenständliche Operation auch dann hätte durchführen lassen, wenn sie vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss aufgeklärt worden wäre. Das Berufungsgericht habe nach Beweiswiederholung hiezu eine Negativfeststellung getroffen, die schon ausgehend von der auch den Obersten Gerichtshof bindenden Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss zu Lasten des Beschwerdeführers gehe. Nach ständiger Rechtsprechung auch des öOGH treffe im Falle der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt die Beweislast dafür, dass sein Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Operation hätte durchführen lassen, zumal es Sache des Arztes sei, das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes in die körperliche Integrität ausschliessenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0108185). Diesen Beweis sei der Beschwerdeführer schuldig geblieben.
Im Übrigen lasse die Rechtsrüge des Beschwerdeführers vom festgestellten Sachverhaltssubstrat ausgehende Darlegungen vermissen, warum das mit CHF 7'000.00 bemessene Schmerzengeld und der Rückersatz der Hälfte der Operationskosten unangemessen sein sollten bzw. diese Klagspositionen nicht zu Recht bestehen sollten. In Bezug auf die Operationskosten habe das Berufungsgericht der mit der Operation herbeigeführten Beseitigung der Rektusdiastase die von der Beschwerdegegnerin erlittenen Schmerzen und Narbe am Unterbauch als Nachteile gegenübergestellt und es für gerechtfertigt erachtet, dass die Beschwerdegegnerin die Hälfte der Operationskosten von CHF 9'000.00 selbst zu tragen habe bzw. eben nur die halben Operationskosten aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt verlangen könne. Auch zu dieser vom Berufungsgericht auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung im Schadenersatzrecht gestützten Reduktion des Rückersatzanspruchs der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Operationskosten nehme der Revisionswerber nicht konkret Stellung und sei insoweit die Revision auch inhaltsleer bzw. beschränke sich auf blosse Rechtsbehauptungen (6 Ob 558/91).
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013 (ON 75) mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret des Willkürverbots und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und dem Obergericht auftragen, anhand der Verfahrensergebnisse vom 4. Oktober 2012 über den gesamten Prozessstoff im Rahmen der noch nicht rechtskräftig entschiedenen wechselseitigen Ansprüche zu entscheiden. Überdies wurde beantragt, dem Beschwerdeführer die angefallenen Prozesskosten zu ersetzen.
6.1. "Zur Bindungswirkung des oberstgerichtlichen Beschlusses vom 06.08.2012" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach ständiger Rechtsprechung aller drei österreichischen Höchstgerichte entfalte nur jener Teil einer kassatorischen Entscheidung Bindungswirkung, der die Aufhebung trage. Wenn eine Entscheidung eine Unterentscheidung aufhebe, dann sei nur jener Begründungsteil massgeblich, der sich auf die Aufhebung beziehe, während der Rest der Ausführungen den Spruch der kassatorischen Entscheidung nicht tragen und daher auch nicht bindend werden könne.
Es sei in der österreichischen Rechtsprechung selbstverständlich, dass alles zu berücksichtigen sei, was im ergänzten Verfahren an neuem Sachverhalt hervorkomme. Das Urteil des Obergerichtes vom 4. Oktober 2012 verkenne dagegen diese Spruchpraxis und der Oberste Gerichtshof decke dies pflichtwidrig. Der Grund für diese Spruchpraxis sei klar: Wenn neuer Sachverhalt hervorkomme, solle dieser Sachverhalt selbstverständlich im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden. Alles andere wäre ein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren und die Verpflichtung der Gerichte, eine möglichst sachliche Entscheidung zu treffen. Diese naturnotwendig sehr eingeschränkte Bindungswirkung nur kassatorischer Entscheidungen, an denen bei sachgerechter Verfahrenswirkung kein Weg vorbeiführe, habe in der Vergangenheit durchaus ihre Probleme gezeigt. Der Verfassungsgerichtshof habe genau deshalb verschiedene Bestimmungen in Materiengesetzen aufgehoben, die Rechtsfälle in Verfahren mit nur kassatorischer Entscheidungsbefugnis des Letztgerichtes verwiesen habe, die aber nach Artikel 6 EMRK in der Sache zu entscheiden gewesen wären. So habe der Verfassungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 24. Juni 1988, G1/88; G2/88; G74/88; G75/88; G76/88; G77/88; G78/88; G79/88; G80/88; G81/88, Slg. 11760 die Bestimmungen des österreichischen Wasserrechtsgesetzes über die Entschädigung nach wasserrechtlicher Enteignung mit der Begründung aufgehoben, die nur kassatorische Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes sichere dem Enteigneten keine zeitgerechte Entschädigungsbemessung durch ein Gericht.
Die Bindungswirkung nur kassatorischer Entscheidungen sei zu schwach, weil in jedem Ergänzungsverfahren neu Hervorgekommenes wieder zu berücksichtigen sei.
In gleicher Weise habe Österreich im Jahre 1991 die Unabhängigen Verwaltungssenate eingeführt, weil die nur kassatorische Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes keine sachgerechte Durchführung von Strafverfahren ermögliche. Es gebe aber auch Präzedenzfälle in der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, die in gleicher Weise zeigen würden, dass alles zu berücksichtigen sei, was in einem ergänzten Verfahren an wesentlichen Tatsachenfragen hervorgekommen sei. Im Verfahren Burtscher/Stauderer habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss im ersten Rechtsgang bereits entschieden, dass die eingeklagte Räumung zu Recht bestehe und es habe die Entscheidung nur noch aufgehoben mit dem Auftrag an das Erstgericht, dass die Entschädigung für die geleisteten Investitionen neu zu bemessen sei. Im zweiten Rechtsgang des Verfahrens Burtscher/Stauderer habe der Oberste Gerichtshof dann mit Beschluss vom 29. April 2004, 6 Ob 300/03s, augrund neuen Sachvorbringens den Räumungssachverhalt dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt und anschliessend das Räumungsbegehren und damit die Klage mit Urteil vom 26. Januar 2006, 6 Ob 309/05t, insgesamt abgewiesen. Auch dieser Fall zeige, dass es selbstverständlich keine Bindungswirkung an andere Entscheidungen geben könne, wenn ein neuer Sachverhalt auftrete.
6.2. Zu seinem Vorbringen "Pflichtwidrige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Die Revision stütze sich nur auf Umstände, die in der zweiten Berufungsverhandlung vorgekommen seien, die also vom Gericht verhandelt und erörtert worden seien. Es sei willkürlich, zunächst Kostenaufwand zu verursachen und einen Prozess umfassend zu führen, um dann zu behaupten, das gesamte erörterte Ergebnis des Verfahrens nicht zulassen zu können, weil darüber bereits entschieden worden sei. Die angefochtene Entscheidung verwirkliche daher Willkür, wenn sie die Ergebnisse der Verhandlung vom 4. Oktober 2012 als irrelevant beiseite schiebe, obwohl in der gesamten Verhandlung nie Zweifel an der Zulässigkeit des Verhandlungsgegenstandes geäussert worden seien. Das Revisionsgericht, der hier belangte Oberste Gerichtshof, verwirkliche Willkür, wenn er diesbezüglich der Revision keine Folge gebe. Dabei habe der Oberste Gerichtshof auch insofern Willkür geübt, als er seine gegenteilige Rechtsansicht nicht mit dem Beschwerdeführer erörtert und diesem damit die Gelegenheit genommen habe, auf die hier dargestellten Rechtsfragen und Umstände näher einzugehen (EGMR-Urteil I.H. vs. Austria vom 20. April 2006, Nr. 42780/98). Wenn ein Obergericht mündlich verhandle, die entsprechenden Fragen erörtere, die entsprechenden Fragestellungen an die Parteien zulasse und den gesamten Prozessstoff protokolliere, dann bestehe seine selbstverständliche Verpflichtung, diese Ergebnisse auch in seine Entscheidung einfliessen zu lassen.
6.3. Auch die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung durch den Obersten Gerichtshof verletze den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf ein faires Verfahren mit mündlicher Verhandlung nach Artikel 6 EMRK. Wenn der Oberste Gerichtshof beabsichtigt habe, dass er selbst nicht als Tatsacheninstanz zu agieren haben werde, dann hätte er anlässlich der ersten Aufhebung der ersten Entscheidung des Obergerichtes eben die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen müssen. Auch in der Rückverweisung an die zweite Instanz sehe der Beschwerdeführer daher Willkür, wobei er die seinerzeitige Entscheidung erst jetzt anfechten könne, weil sie für ihn bisher nicht anfechtbar wirksam geworden sei.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 20. Februar 2014 eine Gegenäusserung, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor:
Der Beschwerdeführer versuche in unzulässiger Weise, den Staatsgerichtshof zu einer weiteren sachlichen Prüfungsinstanz zu machen. Die Individualbeschwerde ziele in Wahrheit darauf ab, die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes einer erneuten rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Abgesehen von der nur rudimentären und damit ungenügenden Sachverhaltsdarstellung würden der Individualbeschwerde weitere beträchtliche formelle und materielle Mängel anhaften. So fehle es der Beschwerde nahezu ausnahmslos an der in Art. 16 Abs. 1 StGHG bzw. Art. 40 Abs. 1 StGHG geforderten Konkretisierung und Begründung des Begehrens.
Eine zumindest annähernd konkrete Beziehung zwischen einem Grundrecht und der bekämpften Entscheidung stelle der Beschwerdeführer lediglich eingeschränkt auf den Seiten 12 bzw. 14 und 15 seiner Beschwerde unter den Punkten 3. und 4. her. Diesbezüglich vermisse die Beschwerdegegnerin jedoch eine hinreichende Konkretisierung der Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers mit Ausnahme des Willkürverbots.
Die Beschwerdegegnerin wende sich dagegen, den Obersten Gerichtshof wie dies der Beschwerdeführer vornehme, als Tatsacheninstanz zu verstehen. Eine Beweisrüge sei im Revisionsverfahren unter allen Umständen unzulässig. Der Oberste Gerichtshof werde ausschliesslich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig. Dies gelte auch dann, wenn ein Gericht zweiter Instanz bei Behandlung einer Beweisrüge nach Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgehe und so eine neue Tatsachengrundlage schaffe.
Hinsichtlich der unterlassenen mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof verweise die Beschwerdegegnerin darauf, dass eine solche im alleinigen Ermessen des Obersten Gerichtshofes stehe. Zur Beurteilung von Rechtsfragen bedürfe es im Regelfall keiner mündlichen Verhandlung.
Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht durch den Obersten Gerichtshof sei nicht willkürlich gewesen, sondern durch das Gesetz vorgegeben. Das Obergericht sei im zweiten Verfahrensgang an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gebunden gewesen. Eine solche Bindungswirkung würde nur nach Änderung des Sachverhaltes entfallen, eine solche massgebliche Sachverhaltsänderung liege aber nicht vor.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 08 CG 2010.136-75, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Willkürrüge damit, dass im Falle einer Aufhebung einer Entscheidung einer nachgeordneten Instanz nur jener Begründungsteil massgeblich sei, der sich auf die Aufhebung beziehe, während der Rest der Ausführungen den Spruch der kassatorischen Entscheidung nicht trage und daher auch nicht bindend werden könne. Es sei in der österreichischen Rechtsprechung selbstverständlich, dass alles zu berücksichtigen sei, was im ergänzten Verfahren an neuem Sachverhalt hervorkomme. Das Urteil des Obergerichtes vom 4. Oktober 2012 verkenne dagegen diese Spruchpraxis und der Oberste Gerichtshof decke dies pflichtwidrig.
Die angefochtene Entscheidung verwirkliche daher Willkür, wenn sie die Ergebnisse der Verhandlung vom 4. Oktober 2012 als irrelevant beiseite schiebe, obwohl in der gesamten Verhandlung nie Zweifel an der Zulässigkeit des Verhandlungsgegenstandes geäussert worden seien.
Der Oberste Gerichtshof habe auch insofern Willkür geübt, als er seine gegenteilige Rechtsansicht nicht mit dem Beschwerdeführer erörtert und diesem damit die Gelegenheit genommen habe, auf die dargestellten Rechtsfragen und Umstände näher einzugehen.
Ein weiterer Aspekt der Willkürrüge betrifft die Zurückverweisung im ersten Verfahrensgang an das Obergericht: Wenn der Oberste Gerichtshof der Auffassung sei, dass er selbst nicht als Tatsacheninstanz zu agieren haben werde, hätte er anlässlich der ersten Aufhebung der ersten Entscheidung des Obergerichtes die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweisen müssen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Mit seinen Ausführungen in der Willkürrüge bekämpft der Beschwerdeführer im Wesentlichen die unter Berufung auf LES 2000, 44 und Kodek, in: Rechberger, 3. Aufl., § 496, Rz. 5, erfolgten Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, wonach mit dem im ersten Verfahrensgang erlassenen Beschluss vom 6. August 2012 die Streitpunkte der Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beschwerdeführer und die daraus resultierende grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung eines Schmerzengeldes sowie zur gänzlichen oder teilweisen Rückerstattung der Operationskosten abschliessend erledigt worden seien und diese Fragen im zweiten Verfahrensgang vor dem Berufungsgericht nicht neuerlich aufgerollt werden konnten.
Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen eine "ständige Rechtsprechung aller drei österreichischen Höchstgerichte" entgegen, wonach nur jener Teil einer kassatorischen Entscheidung Bindungswirkung erzeuge, der die Aufhebung trage. Es sei in der österreichischen Rechtsprechung selbstverständlich, dass alles zu berücksichtigen sei, was im ergänzten Verfahren an neuem Sachverhalt hervorkomme.
Soweit der Beschwerdeführer dabei auf das Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes VfSlg 11.760/1988 verweist, ist für ihn aus dieser Entscheidung, die Bestimmungen des österreichischen Wasserrechtsgesetzes betraf, mangels Einschlägigkeit nichts zu gewinnen. Auch ist nicht klar, wie der Hinweis auf die 1991 erfolgte Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate in Österreich den Standpunkt des Beschwerdeführers erhärten soll. Der Umstand, dass das österreichische Verwaltungsverfahren auf Grund der bloss kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vor dem 1. Januar 2014 immer wieder mit Fragen der EMRK-Konformität konfrontiert war, hat mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun.
In dem weiter angezogenen Fall Burtscher/Stauderer (Entscheidung des öOGH vom 29. April 2004, 6 Ob 300/03s) ging es darum, dass im zweiten Verfahrensgang eine neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bekannt wurde, die für die Entscheidung des Falles relevant sein konnte, worauf der Oberste Gerichtshof den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlvorgelegt hat. Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer eine Analogie zum hier zu entscheidenden Fall ableitet.
2.3. Im vorliegenden Fall wurden vom Obergericht auch keine neuen Feststellungen getroffen, die über jene Aspekte hinausreichen, die ihm vom Obersten Gerichtshof aufgetragen worden waren. Dies geht auch aus der Wiedergabe der Feststellungen des Obergerichtes auf S. 11, Erw. 3 des angefochtenen Urteils hervor. Insoweit die Beschwerde über mehrere Seiten aus einem vorbereitenden Schriftsatz zitiert, den der Beschwerdeführer dem Obergericht im zweiten Verfahrensgang vorgelegt hat, bedeutet dies nicht, dass diese Ausführungen zu neuen Feststellungen erhoben worden wären, lediglich, weil das Obergericht den Schriftsatz, wie der Beschwerdeführer formuliert, "angenommen" hat.
Im Lichte des groben Willkürrasters ist die Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht zu beanstanden, wonach das Obergericht neue Feststellungen lediglich im Umfang des Auftrags des Obersten Gerichtshofes treffen, im Übrigen jedoch keine Beweiswiederholung vornehmen musste. Das Berufungsgericht ist nach der Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht nicht völlig frei, neuerlich über den Sachverhalt zu entscheiden. Schliesslich ist das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, bei der weiteren Behandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Urteil zugrunde gelegt hatte (§ 480 ZPO; vgl. auch Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes, Wien 1990, 969, Rz. 1957). Diese Bindung besteht nur dann nicht mehr, wenn sich in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergibt (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1999, 6 C 434/93 = LES 2000, 44).
Eine solche Änderung des Sachverhaltes wurde vom Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass lediglich die die Aufhebung tragende Begründung eine Bindungswirkung entfalte, entfernt er sich von der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung in dieser Frage, wonach abschliessend erledigte Streitpunkte im Falle einer Aufhebung nicht wieder aufgerollt werden können (Klauser-Kodek, JN-ZPO, 16. Aufl., 2006, 1303, E. 66).
2.4. Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, weshalb der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht dem Beschwerdeführer hätte zuvor erläutern müssen. Das von ihm zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 20. April 2006, Nr. 42780/98, ist wiederum nicht einschlägig, da dieses ein Strafverfahren betraf, in welchem das Gericht die rechtliche Qualifikation der Tat geändert hatte und nach Auffassung des EGMR den Beschuldigten rechtzeitig hätte Gelegenheit geben müssen, ihre Verteidigungsstrategie dahingehend auszurichten. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer bereits dem im bereits ersten Verfahrensgang erlassenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes entnehmen, dass das Obergericht lediglich die dort angeführten noch offenen Fragen zu klären hatte (siehe die Wiedergabe des Urteils des Obersten Gerichtshofes im ersten Verfahrensgang auf S. 10 des angefochtenen Urteils).
2.5. Soweit der Beschwerdeführer die im ersten Verfahrensgang erfolgte Zurückverweisung der Sache durch den Obersten Gerichtshof an das Obergericht (statt an das Erstgericht) rügt, hat sich der Staatsgerichtshof in der hier vorliegenden Beschwerde damit auseinander zu setzen, da es sich im ersten Verfahrensgang um eine nicht enderledigende (Art. 15 Abs. 1 StGHG) Zurückverweisungsentscheidung handelte.
Inhaltlich ist jedoch auch diese Rüge unbegründet: Gemäss § 479 Abs. 1 ZPO hat das Revisionsgericht die Streitsache grundsätzlich an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn u. a. das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Ein solcher Fall lag mit den vom Obersten Gerichtshof im ersten Verfahrensgang beanstandeten Feststellungsmängeln vor. Eine Zurückverweisung an die erste Instanz findet gemäss § 479 Abs. 2 ZPO nur wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit statt. Auf diese gesetzlichen Grundlagen nimmt der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen überhaupt nicht Bezug. Der Umstand, dass somit im zweiten Verfahrensgang lediglich eine Tatsacheninstanz entschieden hatte, belastet das angefochtene Urteil daher nicht mit Willkür.
Eine Verletzung im Willkürverbot hat daher insgesamt nicht stattgefunden.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, dies aus folgendem Grund:
Die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung durch den Obersten Gerichtshof verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren mit mündlicher Verhandlung nach Art. 6 EMRK. Art. 6 EMRK garantiert den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche vor jeder Instanz stattzufinden hätte (dazu näher Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 441, Rz. 93 ff.). Tatsächlich haben vor dem Erstgericht und dem Obergericht mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden. Weshalb der Oberste Gerichtshof eine weitere mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen, begründet der Beschwerdeführer nicht näher und ist auch für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich.
Eine Verletzung im Anspruch auf ein faires Verfahren hat daher nicht stattgefunden.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.